Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.11.2003 – C-181/02
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2003:645
Schlussanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 27. November 2003
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften verlangte mit zwei 1999 und 2000 erlassenen Entscheidungen von der Bundesrepublik Deutschland, einen Teil der staatlichen Beihilfen zurückzufordern, die sie dem Schiffbaubetrieb Kvaerner Warnow Werft GmbH (im Folgenden: K WW) gewährt hatte. Die Kommission war der Ansicht, dass die tatsächliche Erzeugung der KWW in zwei aufeinander folgenden Jahren die in den Entscheidungen über die Genehmigung der Beihilfen festgesetzte Kapazitätsgrenze von 85000 gewichteten Bruttoregistertonnen (compensated gross tonnage, im Folgenden: cgt) pro Jahr überstiegen habe.
2 Auf die Klage der KWW hin hob das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die streitigen Entscheidungen mit der Begründung auf, dass die Kapazitätsgrenze nicht die tatsächliche Erzeugung der KWW betreffe, sondern die technische Kapazität der Anlagen der Werft. Nach Ansicht des Gerichts war der Umstand, dass die KWW mehr als 85000 cgt pro Jahr erzeugt hatte, nicht geeignet, zum Verlust der Beihilfen zu führen, sofern diese Werft die technischen Beschränkungen, die durch die Entscheidungen über die Genehmigung der Beihilfen verfügt worden waren, eingehalten hatte.
3 Die Kommission beantragt jetzt die Aufhebung dieses Urteils. Sie ist der Ansicht, dass die Würdigung durch das Gericht auf einer falschen Auslegung der Entscheidungen über die Genehmigung der Beihilfen beruhe.
I — Rechtlicher Rahmen
4 Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e EGVertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e EG) bestimmt:
Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden:
...
e) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmt.
5 Auf dieser Grundlage erließ der Rat am 21. Dezember 1990 die Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau. Diese sieht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit der Gewährung von staatlichen Betriebsbeihilfen, Investitionsbeihilfen, Schließungsbeihilfen sowie Forschungsund Entwicklungsbeihilfen zugunsten von Schiffbaubetrieben vor.
6 Gemäß Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/684, eingefügt durch die Richtlinie 92/68/EWG, können Betriebsbeihilfen für das Neubau- und Umbaugeschäft der Werften, die am 1. Juli 1990 im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bestanden, bis zum 31. Dezember 1993 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern sich die Bundesrepublik Deutschland bereit erklärt, bis zum 31. Dezember 1995 eine echte, irreversible Stilllegung von Schiffbaukapazitäten von 40 % netto, bezogen auf die am 1. Juli 1990 vorhandene Schiffbaukapazität von 545000 cgt, zu veranlassen.
7 In den Begründungserwägungen der Richtlinie 92/68 heißt es hierzu:
Der Schiffbau ist wichtig für die Strukturentwicklung der Küstengebiete der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
Der Schiffbau, der dort bei der Eingliederung dieser Gebiete in die Gemeinschaft bestand, bedarf dringend einer umfassenden Umstrukturierung, wenn er wettbewerbsfähig werden soll ...
Auf der anderen Seite muss der Schiffbau in den genannten Gebieten aus Wettbewerbsgründen auch einen echten Beitrag zum Abbau der Überkapazitäten leisten, die immer noch weltweit einer Rückkehr zu normalen Marktbedingungen im Schiffbau im Wege stehen.
II — De faktiske omstændigheder og sagen for Retten
8 Det fremgår af den appellerede dom, at i 1992 blev det østtyske skibsværft Warnow Werft solgt til den norske Kvaerner-koncern gennem Treuhandanstalt, der er et offentligretligt organ, der skal omstrukturere virksomhederne i den tidligere Tyske Demokratiske Republik. I købsaftalen, som Forbundsrepublikken Tyskland havde fremsendt til Kommissionen, forpligtede køberen sig til, for så vidt angår det pågældende værft, i perioden indtil den 31. december 2005 ikke at overskride en skibsbygningskapacitet på 85000 kbt om året. Kapaciteten på 85000 kbt om året var den, der blev tildelt sagsøgeren af Forbundsrepublikken Tyskland til opfyldelse af artikel 10a, stk. 2, litra c), i direktiv 90/684, som ændret ved direktiv 92/68.
9 Ved fem beslutninger, der blev meddelt Forbundsrepublikken Tyskland mellem 1993 og 1994, godkendte Kommissionen i overensstemmelse med direktiv 90/684 den af Forbundsrepublikken Tyskland påtænkte støtte til fordel for det omhandlede værft for et samlet beløb på 1 246,9 mio. DEM, på betingelse af at kapacitetsbegrænsningen på 85000 kbt om året blev overholdt.
10 11997 var KWW's faktiske produktion på 93862 kbt. I 1998 nåede denne produktion op på 122414 kbt.
11 Da Kommissionen var af den opfattelse, at KWW i 1998 havde overskredet kapacitetsbegrænsningen på 85000 kbt om året, vedtog den beslutning 1999/675. I denne beslutning anførte den, at Forbundsrepublikken Tysklands støtte til fordel for KWW på 41,5 mio. EUR (83,0 mio. DEM) var uforenelig med fællesmarkedet, og pålagde denne stat at træffe alle nødvendige foranstaltninger med henblik på at kræve denne støtte tilbagebetalt fra modtageren.
12 Da Kommissionen var af den opfattelse, at KWW ligeledes i 1997 havde overskredet kapacitetsbegrænsningen på 85000 kbt, vedtog den beslutning 2000/336. Heri fandt Kommissionen, at Forbundsrepublikken Tysklands støtte til fordel for KWW på 6,3 mio. EUR (12,6 die die Bundesrepublik Deutschland der KWW gewährt habe, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, und verlangte von diesem Staat, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Beihilfe von ihrem Empfänger zurückzufordern.
13 Schließlich erließ die Kommission am 29. März 2000 die Entscheidung 2000/416/EG der Kommission vom 29. März 2000 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kvaerner Warnow Werft GmbH (1999) und zur Änderung der Entscheidung 1999/675. In dieser Entscheidung stellte sie fest: Die [KWW] hat die Kapazitätsgrenze, deren Einhaltung gemäß der Entscheidung über die staatliche Beihilfe N 325/99, mitgeteilt mit Schreiben vom 5. August 1999, Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ist, im Jahr 1999 eingehalten. Die Kommission setzte daher den Betrag der mit der Entscheidung 1999/675 für unvereinbar erklärten Beihilfe auf 41,1 Millionen Euro (82,2 Millionen DEM) herab.
14 Mit Klageschriften, die am 11. Oktober 1999 und am 18. Mai 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhob die KWW zwei Klagen auf Nichtigerklärung der Rückforderungsentscheidungen.
III — Das angefochtene Urteil
15 Die KWW führte für ihre Klage acht Gründe an, von denen zwei auf Rechtsfehler bei der Anwendung der Artikel 87 EG und 88 EG sowie der Richtlinie 90/684 gestützt waren.
16 Sie rügte, dass der in den Genehmigungsentscheidungen verwendete Begriff der Kapazitätsbegrenzung keine Begrenzung der tatsächlichen Produktion, sondern lediglich die Einhaltung einer Reihe von technischen Begrenzungen bezüglich der Produktionsanlagen vorgeschrieben habe. Da in den streitigen Entscheidungen davon ausgegangen worden sei, dass dieser Begriff so auszulegen sei, dass die Produktion der KWW die in den Genehmigungsentscheidungen festgelegte Grenze von 85000 cgt jährlich nicht überschreiten dürfe, seien diese Entscheidungen mit Sachverhaltsirrtümern und Rechtsfehlern behaftet.
17 Das Gericht gab diesen Gründen mit folgender Begründung statt:
91 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 90/684 in der Fassung der Richtlinie 92/68 keine Definition des Begriffes der Kapazität enthält und dass die Kommission daher bei der Auslegung dieses Begriffes ein gewisses Ermessen hat ... Statt die von der Kommission im Rahmen ihres Ermessens vorgenommene Auslegung zu bestreiten, wirft die Klägerin der Kommission jedoch hauptsächlich vor, dass sie den Begriff der Kapazität, wie sie ihn zuvor in den Genehmigungsentscheidungen vorgegeben habe, in den angefochtenen Entscheidungen missachtet habe. ...
92 Das Gericht muss daher, wenn es im vorliegenden Fall die angefochtenen Entscheidungen auf einen offensichtlichen Ermessensfehler überprüft, den Grundsatz berücksichtigen, dass die Gemeinschaftsorgane die Unantastbarkeit der von ihnen erlassenen Rechtsakte wahren müssen, um für die von diesen berührten Rechtssubjekte Rechtssicherheit zu gewährleisten ... Es kann nämlich nicht hingenommen werden, dass die Kommission die Sanktion der Rückzahlung einer Beihilfe zu Lasten eines Beihilfeempfängers verhängt, der die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe, wie sie von der Kommission in den Genehmigungsentscheidungen aufgestellt worden sind, erfüllt hat.
93 Zunächst ist daher der rechtliche Rahmen zu prüfen, in dem die Genehmigungsentscheidungen stehen; sodann sind diese Genehmigungsentscheidungen darauf hin zu untersuchen, ob die Kommission die Voraussetzung der Kapazitätsgrenze in den angefochtenen Entscheidungen nicht anders und restriktiver ausgelegt hat als in den Genehmigungsentscheidungen.
94 Zum rechtlichen Rahmen der Genehmigungsentscheidungen ist zunächst festzustellen, dass das Ziel des in Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/684 festgelegten Kapazitätsabbaus (die deutsche Regierung ... erklärt [sich bereit], ... eine echte, irreversible Stilllegung von Schiffbaukapazitäten von 40 % netto, bezogen auf die am 1. Juli 1990 vorhandene Schiffbaukapazität von 545000 cgt, zu veranlassen), in den sich die der Klägerin auferlegte Kapazitätsgrenze von jährlich 85000 cgt einfügt ..., darin besteht, durch einen Abbau der Überkapazitäten im Schiffbausektor eine normale Marktsituation und die Wettbewerbsfähigkeit der Werften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wiederherzustellen.
95 Zur Begründung der Einfügung des neuen Artikels 10a in die Richtlinie 90/684 hat der Rat nämlich in der dritten Begründungserwägung der Richtlinie 92/68 ausgeführt, dass der Schiffbau in den ... Gebieten [der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik] aus Wettbewerbsgründen auch einen echten Beitrag zum Abbau der Überkapazitäten leisten [muss], die immer noch weltweit einer Rückkehr zu normalen Marktbedingungen im Schiffbau im Wege stehen.
96 Der Wortlaut der Richtlinie 90/684 ist ebenfalls aufschlussreich für das Ziel, die strukturellen Überkapazitäten der Werften in der Europäischen Gemeinschaft zu beseitigen, um diese leistungsund wettbewerbsfähiger zu machen. Dieses Ziel lässt sich insbesondere aus Artikel 6 der Richtlinie 90/684 ... sowie aus der dritten, der sechsten, der achten und der neunten Begründungserwägung dieser Richtlinie herleiten. Die dritte Begründungserwägung lautet: Seit 1989 hat sich die Lage auf dem Weltschiffbaumarkt zwar merklich entspannt; Angebot und Nachfrage stehen aber immer noch in keinem zufrieden stellenden Verhältnis zueinander, und der inzwischen eingetretene Anstieg der Preise reicht, weltweit gesehen, noch immer nicht aus, um im Schiffbausektor eine normale Marktsituation wiederherzustellen ... In der sechsten Begründungserwägung heißt es: [Eine Vereinbarung zwischen den größten Schiffbauländern der Welt] muss durch eine ausgewogene und angemessene Beseitigung aller bestehenden Hemmnisse für normale Wettbewerbsbedingungen einen lauteren Wettbewerb auf internationaler Ebene zwischen Werften sicherstellen ... Die achte Begründungserwägung lautet: Eine wettbewerbsfähige Werftindustrie ist für die Gemeinschaft von lebenswichtigem Interesse. ... Schließlich heißt es in der neunten Begründungserwägung: Gleichwohl wäre es notwendig, eine straffe und gezielte Beihilfepolitik fortzuführen, um den gegenwärtigen Trend zum Bau von Schiffen modernster Konstruktion zu unterstützen und dem innergemeinschaftlichen Wettbewerb gerechte und einheitliche Rahmenbedingungen zu sichern.
97 Sodann ist festzustellen, dass der Abbau von Überkapazitäten durch die Einführung einer Kapazitätsgrenze im Wesentlichen dadurch sichergestellt wird, dass technische Begrenzungen, so genannte technische Engpässe, festgelegt werden. Dies ergibt sich eindeutig aus den Genehmigungsentscheidungen (vgl. oben, Randnr. 5).
98 Zunächst hat die Kommission in ihrem Schreiben vom 3. März 1993, das die erste Genehmigungsentscheidung enthält, ausgeführt: Obgleich das von der Kommission in Auftrag gegebene unabhängige Gutachten ergeben hat, dass die Neubaukapazität der Warnow Werft kaum über 85000 cgt hinausgehen wird — diese Zahl war von der deutschen Regierung als Beitrag der Werft zu den insgesamt den ostdeutschen Werften zugebilligten 327000 cgt genannt worden —, erscheint für die Zukunft und die Dauer des Investitionsprogramms eine Überwachung geboten, um sicherzustellen, dass wirklich Schiffbaukapazitäten abgebaut werden. Der Kapazitätsabbau wird dadurch bedingt, dass die Investitionen nach den Plänen und Entwürfen getätigt werden, die der Beraterfirma vorgelegt wurden. Kvaerner bestätigte, dass der Werftausbau mit den nachstehenden Beschränkungen durchzuführen ist:
Die neue Stahlschneidehalle bleibt unverändert mit Ausnahme einer neuen Nahtvorbereitungsmaschine (mechanical edge preparation machine, vom Typ Fräsmaschine).
Die Anzahl der Stationen auf der Montagestraße für große Flachbauteile (large panel line) und die Montagestraße für Doppelböden (double bottom line) ist — entsprechend den Entwürfen im Bericht der Beraterfirma EECI:0001A — auf 8 bzw. auf 6 festzusetzen.
Eine Verlängerung dieser Montagestraßen ist nur zulässig, wenn die entsprechende Fläche von der Halle für 600 t Großeinheiten (Superunitshop) abgezogen wird. Ebenso gilt das umgekehrte Verhältnis, d. h., in Verbindung mit einem Kapazitätsabbau im Bereich der Montagestraße für große Flachbauteile/Doppelböden könnte der Bereich der Halle für Großeinheiten im gleichen Ausmaß vergrößert werden, wie der Bereich der Montagestraße für große Flachbauteile/Doppelböden eingeschränkt wird.
Die Zahl der Stationen auf der Montagestraße für Volumenbauteile (curved panel line, verformte Sektionen) ist auf 6 zu begrenzen, wie in den Entwürfen des Berichts EECI:0001A der Beraterfirma festgelegt.
Die Anzahl der Stationen auf der Montagestraße für kleine Flächenbauteile (small panel line) ist auf 3 zu begrenzen, wie im Bericht EECI:0001A der Beraterfirma festgelegt.
Nur ein Kran mit einer Hebekapazität von 600 t darf über dem Dock errichtet werden. Die (zwei geplanten) Kaikräne sind vom Typ jib mit einer Hebekapazität von max. 50 t.
99 Aus diesem Text geht hervor, dass das darin dargestellte Ziel, nämlich der wirkliche Abbau der Kapazitäten, im Wesentlichen durch die Einhaltung einer Reihe von technischen Begrenzungen bezüglich der Produktionsanlagen der Werft erreicht werden musste.
100 Das Schreiben der Kommission vom 17. Januar 1994, das die zweite Genehmigungsentscheidung enthält, geht in die gleiche Richtung. Die Kommission führt darin aus: Die Kapazitätsgrenze hängt von den gemäß den dem Consultant vorgelegten Plänen und Entwürfen, insbesondere hinsichtlich der Nichtüberschreitung des höchstmöglichen Stahldurchsatzes von 73000 t, sowie gemäß den in dem Bericht des Consultant enthaltenen Beschränkungen durchgeführten Investitionen ab. Dass die Kapazitätsgrenze von jährlich 85000 cgt auf einer Gesamtheit genauer technischer Begrenzungen beruhte, wird ferner durch die Erläuterung in diesem Schreiben, dass die Kommission bei Nichteinhaltung der Kapazitätsgrenzen die Rückzahlung der gesamten Beihilfe verlangen muss, und insbesondere durch die Verwendung des Plurals (Kapazitätsgrenzen) in diesem Satz bestätigt.
101 In diesem Zusammenhang ist hinzuzufügen, dass die Kommission, wenn sie wirklich beabsichtigt hätte, der Klägerin im Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfen eine jährliche Obergrenze für die tatsächliche Produktion aufzuerlegen, diese nur als Produktionsgrenze zu formulieren oder auszuführen brauchte, dass die Kapazitätsgrenze im vorliegenden Fall auf die höchstmögliche Produktion unter optimalen Bedingungen verweise. Fehlen solche näheren Angaben, so kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, die Kapazitätsgrenze von jährlich 85000 cgt nicht eingehalten zu haben, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass sie während des gesamten überprüften Zeitraums alle technischen Begrenzungen eingehalten hat.
102 Eine Präzisierung der oben angesprochenen Art findet sich aber in den Genehmigungsentscheidungen nicht. Insbesondere lässt sich die Auslegung der in cgt pro Jahr ausgedrückten Kapazitätsbegrenzung als Begrenzung der tatsächlichen Produktion nicht aus den folgenden Sätzen herleiten, die in den Schreiben vom 20. Februar, 18. Oktober bzw. 11. Dezember 1995 (dritte, vierte bzw. fünfte Genehmigungsentscheidung) enthalten sind: Ferner hat der erste der Kommission übermittelte Produktionsüberwachungsbericht ergeben, dass auch die Einhaltung der Kapazitätsbeschränkung bei der Produktionsplanung und tatsächlichen Produktion überwacht werden muss.Wie die beiden bislang der Kommission übermittelten Produktionsüberwachungsberichte ergeben haben, ist weiterhin eine Überwachung notwendig, um sicherzustellen, dass bei der tatsächlichen und geplanten Produktion die Kapazitätsbeschränkung respektiert wird.Wie die bislang der Kommission übermittelten Produktionsüberwachungsberichte ergeben haben, ist weiterhin eine Überwachung notwendig, um sicherzustellen, dass bei der tatsächlichen und geplanten Produktion die Kapazitätsbeschränkung respektiert wird. Diese Sätze bedeuten lediglich, dass die Klägerin in den Phasen der Planung und der tatsächlichen Produktion die technische Kapazitätsbeschränkung einhalten muss. Wenn etwa die Klägerin zwei Aufträge erhält, die dazu führen würden, dass sie mehr als 85000 cgt in einem einzigen Jahr produziert, steht es ihr frei, diese Aufträge innerhalb dieses Jahres anzunehmen und auszuführen, wenn ihr dies unter Einhaltung aller ihr auferlegten technischen Begrenzungen der Kapazität möglich ist (wie der oben in Randnummer 98 genannten, die u. a. die Zahl der auf der Montagestraße für Volumenbauteile zulässigen Stationen und die Existenz nur eines Krans mit einer Hebekapazität von 600 t über dem Dock betreffen).
103 Darüber hinaus zeigen einige Sätze in denselben Schreiben eindeutig, dass mit der Einhaltung der Kapazitätsgrenze von 85000 cgt jährlich die Einhaltung der technischen Begrenzungen bezüglich der Anlagen gemeint ist. So erläutert die Kommission im Schreiben vom 20. Februar 1995 (dritte Genehmigungsentscheidung): [Es] empfiehlt sich während der weiteren Verwirklichung des Investitionsplans eine Überwachung im Hinblick auf die Einhaltung der für den Schiffbau geltenden Kapazitätsbeschränkung. Letztere ist nur gewährleistet, wenn der dem Beratungsunternehmen vorgelegte Investitionsplan genau eingehalten wird; dies gilt insbesondere für die höchstzulässige Durchsatzkapazität von 73000 Tonnen Stahl, den Doppelhüllenmontagebereich und die beiden Flachpaneelanlagen. Die Bundesregierung hat zugesichert, dass die Werft die Kapazitätsbeschränkung einhalten wird. In ihren Schreiben vom 18. Oktober und 11. Dezember 1995 (vierte bzw. fünfte Genehmigungsentscheidung) bemerkt die Kommission wortgleich, dass der Doppelhüllenmontagebereich und die Flachpaneelanlage für große Paneele die Stahlverarbeitungskapazität der Werft begrenzten, was deren Produktionskapazität auf 85000 cgt jährlich beschränke. Die Kommission fügt in diesen beiden Schreiben hinzu, dass es für die Dauer dieser Kapazitätsbeschränkung notwendig sei, dass die Auslegung der Werft nicht verändert werde und dass die noch nicht installierten optionalen Anlagenbestandteile den Spezifikationen entsprächen, die die Werft dem Berater zur Begutachtung vorgelegt habe.
104 Aus den Richtlinien 90/684 und 92/68 sowie den Genehmigungsentscheidungen geht daher übereinstimmend hervor, dass — entsprechend der Verwaltungspraxis der Kommission, wie sie sich aus einer anderen Rechtssache ergibt, auf die sich die Klägerin berufen hat (Urteil Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Randnr. 177) — die in diesen Genehmigungsentscheidungen festgelegte Kapazitätsgrenze der Produktion entsprach, die unter normal günstigen Umständen mit den vorhandenen Einrichtungen erzielt werden kann. Die Klägerin musste daher bei der Annahme und Ausführung von Schiffbauaufträgen die technischen Begrenzungen bezüglich ihrer Anlagen einhalten, die so berechnet und bestimmt worden waren, dass sie unter normal günstigen Umständen nicht mehr als 85000 cgt jährlich produzieren würde. Die Genehmigungsentscheidungen untersagten der Klägerin jedoch nicht, bei Vorliegen außergewöhnlich günstiger Umstände — wie sie sich aus dem Eingang rascher als gewöhnlich ausführbarer Aufträge ergeben können — mehr als 85000 cgt jährlich zu produzieren, sondern beschränkten sich darauf, ihr die Einhaltung der insbesondere in den Genehmigungsentscheidungen genannten technischen Begrenzungen aufzuerlegen, wie etwa, dass die Stationen auf der Montagestraße für Volumenbauteile auf sechs und die Stationen auf der Montagestraße für kleine Flächenbauteile auf drei zu begrenzen sind.
105 Außerdem ist vom Gerichtshof und vom Gericht bereits festgestellt worden, dass die Neubaukapazität — hier 85000 cgt jährlich — zwar ihrem Wesen nach eine Kapazität zur Produktion darstellt, dass dieser Begriff als solcher jedoch nicht identisch ist mit dem Begriff tatsächliche Produktion (Urteil Alpha Steel/Kommission, Randnr. 22; Urteil des Gerichtshofes vom 11. Mai 1983 in den Rechtssachen 311/81 und 30/82, Klöckner-Werke/Kommission, Slg. 1983, 1549, Randnr. 23; Urteil des Gerichts vom 12. Mai 1999 in den Rechtssachen T-164/96 bis T-167/96, T-122/97 und T-130/97, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1477, Randnr. 138) oder mit dem Begriff höchstmögliche Produktion unter optimalen Bedingungen (Urteil Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Randnr. 174).
106 Nach dieser Rechtsprechung ist es möglich, dass eine Kapazitätsgrenze — wie dies im vorliegenden Fall aus dem Wortlaut der Genehmigungsentscheidungen hervorgeht — die Produktion, die unter normal günstigen Umständen mit den vorhandenen Einrichtungen erzielt werden kann, betrifft und nicht eine höchstmögliche tatsächliche Produktion ausdrückt, die selbst im Fall außergewöhnlich günstiger Umstände nicht überschritten werden kann. Insoweit ist das Argument der Kommission, dass die der Klägerin auferlegte Kapazitätsbegrenzung, auch wenn sie die Produktion, die unter normal günstigen Umständen mit den vorhandenen Einrichtungen erzielt werden kann, betreffe, dennoch die höchstmögliche tatsächliche Produktion angebe, die auf keinen Fall überschritten werden dürfe (vgl. oben, Randnr. 87), nicht überzeugend. Denn wenn die Kapazitätsbegrenzung die Produktion ausdrückt, die unter normal günstigen Umständen erzielt werden kann, setzt dies bereits voraus, dass die durch diese Begrenzung angegebene Zahl in Zeiten optimaler Bedingungen überschritten werden kann.
Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist diese Feststellung nicht mit dem Ziel der Richtlinie 90/684 unvereinbar. Denn dieses Ziel, also der Abbau von Überkapazitäten, wird durch die Begrenzung der Kapazität der Klägerin auf der Ebene ihrer Anlagen erreicht, da diese Begrenzung sicherstellt, dass unter normalen Umständen die 85000 cgt jährlich nicht überschritten werden.
107 Hinzu kommt schließlich, dass mehrere von der Klägerin vorgelegte Dokumente bestätigen, dass die der Klägerin auferlegte Kapazitätsgrenze die Produktion betrifft, die unter normal günstigen Umständen mit den vorhandenen Einrichtungen erzielt werden kann.
108 So wird in dem Protokoll einer Sitzung vom 1. Juni 1993 zur Privatisierung der Werften in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik Folgendes erklärt:
The Danish, Italian and UK delegates were expressing their worry that the actual production would exceed the assigned capacity after the investments would be implemented. The Commission was confident that future production would not exceed the agreed capacity limits because of the technical bottlenecks in the investment plans, because of the present and future monitoring of the investment plans together with the contractual capacity limits in the privatisation contracts, because of the German Government's undertaking to respect the limits and because all aid payments are conditional on respect of the capacity limits. (Die dänischen, die italienischen und die Delegierten des Vereinigten Königreichs brachten ihre Besorgnis zum Ausdruck, dass die tatsächliche Produktion die zugeteilte Kapazität überschreiten könnte, sobald die Investitionen durchgeführt seien. Die Kommission zeigte sich zuversichtlich, dass die künftige Produktion die vereinbarten Kapazitätsgrenzen nicht überschreiten werde, wobei sie auf die technischen Engpässe in den Investitionsplänen, die derzeitige und zukünftige Überwachung der Investitionspläne verbunden mit den Kapazitätsgrenzen in den Privatisierungsverträgen sowie die Zusicherung der deutschen Regierung der Einhaltung der Grenzen und die Knüpfung jeglicher Beihilfezahlung an die Einhaltung der Kapazitätsgrenzen verwies.)
Diese Diskussion zwischen der dänischen, der italienischen und der Delegation des Vereinigten Königreichs einerseits und der Kommission andererseits hätte keinen Sinn, wenn die Kapazitätsgrenze von 85000 cgt jährlich als eine absolute Grenze für die tatsächliche Produktion zu verstehen wäre. Denn in diesem Fall hätte die Kommission lediglich erläutern müssen, dass die Grenze von 85000 cgt jährlich eine Obergrenze für die tatsächliche Produktion darstelle und dass es der Klägerin daher schlicht untersagt sei, über diese Obergrenze hinaus zu produzieren. Die Haltung der Kommission in dieser Sitzung weist stattdessen darauf hin, dass ihr Vertrauen in eine künftige Produktion von jährlich 85000 cgt oder weniger sich nur auf die Erwartung gründete, dass die technischen Begrenzungen bezüglich der Anlagen der Klägerin diese normalerweise daran hindern müssten, jährlich mehr als diese Tonnage zu produzieren.
109 Außerdem zeigt der Bericht der Kommission über die Überwachung der Privatisierung der Werften in den neuen Bundesländern, der dem Schreiben vom 6. Mai 1993 an die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beigefügt ist, dass die Kapazitätsbegrenzung für die Kommission durch die Gesamtheit der auferlegten technischen Begrenzungen gebildet wurde
([D]ie in den Investitionsplänen enthaltenen erheblichen technischen Einschränkungen [gewährleisten], dass die für jede Werft festgesetzten Kapazitätsgrenzen eingehalten werden, obgleich eine weitere detaillierte Überwachung bei der Durchführung der Investitionen erforderlich erscheint. Die ... technischen Engpässe und Planungsbedingungen [sichern] die ... Kapazitätsbegrenzung ...).
110 Nach alledem hat die Klägerin hinreichend nachgewiesen, dass die Kommission einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen hat, indem sie in den angefochtenen Entscheidungen im Widerspruch zu ihrem Vorgehen in den Genehmigungsentscheidungen den Begriff der Kapazitätsbegrenzung einer Begrenzung der tatsächlichen Produktion gleichgestellt hat. Da die Kommission die angefochtenen Entscheidungen allein auf den Umstand gestützt hat, dass die tatsächliche Produktion der Klägerin 1997 und 1998 über 85000 cgt hinausging ..., sind die verfügenden Teile dieser Entscheidungen insgesamt mit dem oben festgestellten Ermessensfehler behaftet.
111 Die bloße Tatsache, dass die tatsächliche Produktion 85000 cgt jährlich überschritten hat, bildet die einzige Grundlage für die angefochtenen Entscheidungen. Die Kommission hat weder geprüft, ob die Überschreitungen in den betroffenen Jahren aus einer Nichteinhaltung der durch die Genehmigungsentscheidungen auferlegten einschränkenden Bedingungen resultieren, noch hat sie dies behauptet.
18 Das Gericht hat daher die streitigen Entscheidungen für nichtig erklärt, ohne die übrigen von der KWW angeführten Gründe zu prüfen.
IV — Das Rechtsmittel
19 Die Kommission hat mit Rechtsmittelschrift, die am 15. Mai 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, das vorliegende Rechtsmittel eingelegt. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits gemäß Artikel 61 der Satzung des Gerichtshofes an das Gericht.
20 Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe:
Verstoß gegen Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/684;
Verstoß gegen die Genehmigungsentscheidungen und
rechtsfehlerhafte Würdigung der Rechtsprechung und der in den Randnummern 105 bis 109 des angefochtenen Urteils erwähnten Dokumente.
21 Meines Erachtens sind der erste und der dritte Rechtsmittelgrund aus den gleichen Gründen zurückzuweisen. Ich werde sie daher gemeinsam prüfen (unten, Abschnitt A), bevor ich den zweiten Rechtsmittelgrund prüfe (unten, Abschnitt B).
A — Zum ersten und zum dritten Rechtsmittelgrund
22 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission, dass das Gericht den rechtlichen Rahmen der Genehmigungsentscheidungen unvollständig gewürdigt habe. Das Gericht habe den Begriff der Kapazitätsbegrenzung nur im Hinblick auf einen der beiden mit der Richtlinie 90/684 verfolgten Zwecke, den einer Begrenzung der überschüssigen Kapazität auf dem Schiffbausektor, ausgelegt. Mit der Richtlinie 90/684 werde jedoch ein weiterer Zweck verfolgt, der in der Kompensation der wettbewerbsverzerrenden Wirkungen der Gewährung der Beihilfen an die ostdeutschen Werften bestehe.
23 Im Unterschied zum ersten Zweck könne der zweite jedoch nur durch eine Begrenzung der tatsächlichen Produktion der Werften erreicht werden. Wenn das Gericht die Zwecke der Richtlinie 90/684 richtig ermittelt hätte, hätte es daraus abgeleitet, dass sich die Kapazitätsbegrenzung nicht nur auf die technischen Anlagen, sondern auch auf die tatsächliche Produktion der Werften bezogen habe.
24 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission, dass dem Gericht ein doppelter Rechtsfehler unterlaufen sei. Zum einen habe es die in Randnummer 105 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung falsch ausgelegt, denn entgegen seinen Feststellungen in Randnummer 106 bestätige diese Rechtsprechung nicht, dass die Kapazitätsbegrenzung nur die technischen Einrichtungen der Werften betreffe. Ferner würden die in den Randnummern 107 bis 109 des angefochtenen Urteils angeführten Dokumente aus ihrem Zusammenhang gerissen und bestätigten die streitige Auslegung ebenfalls nicht.
25 Wie schon angedeutet, denke ich, dass diese beiden Gründe zurückzuweisen sind.
26 Denn nach ständiger Rechtsprechung weist der Gerichtshof Rügen, die sich gegen vom Gericht hilfsweise oder zusätzlich angestellte Erwägungen richten, ohne weiteres zurück. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass derartige Rügen, soweit der Tenor des Urteils des Gerichts auf andere, tragende Gründe gestützt wird, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen können und daher nicht stichhaltig sind.
27 Im vorliegenden Fall denke ich, dass mit dem ersten und dem dritten Rechtsmittelgrund gerade eine Begründung angegriffen werden soll, die aus zusätzlich zu den in den Randnummern 97 bis 104 des angefochtenen Urteils angestellten Erwägungen besteht.
28 Denn aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass das Gericht der Ansicht der KWW aus drei Gruppen von Erwägungen gefolgt ist.
29 Die erste Gruppe von Erwägungen bezieht sich auf den rechtlichen Rahmen der Genehmigungsentscheidungen. In den Randnummern 94 bis 96 des angefochtenen Urteils führte das Gericht aus, dass mit Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/684 der Abbau der Kapazitätsüberschüsse auf dem Schiffbausektor bezweckt sei.
30 Die zweite Gruppe von Erwägungen bezieht sich auf den Inhalt der Genehmigungsentscheidungen. In den Randnummern 97 bis 104 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, dass sich der Begriff der Kapazitätsbegrenzung auf die Produktion, die unter normal günstigen Umständen mit den vorhandenen Einrichtungen erzielt werden kann, und nicht auf eine höchstmögliche tatsächliche Produktion bezogen habe.
31 Schließlich betrifft die dritte Gruppe von Erwägungen die Rechtsprechung und bestimmte bei den Akten befindliche Unterlagen. In den Randnummern 105 und 106 des angefochtenen Urteils beruft sich das Gericht auf einige Urteile des Gerichtshofes für seine Feststellung, dass eine Kapazitätsgrenze ... die Produktion, die unter normal günstigen Umständen ... erzielt werden kann, betrifft. Desgleichen führt das Gericht in den Randnummern 107 bis 109 des angefochtenen Urteils aus, dass mehrere von der KWW vorgelegte Dokumente bestätigen, dass die ... Kapazitätsgrenze die Produktion betrifft, die unter normal günstigen Umständen mit den vorhandenen Einrichtungen erzielt werden kann.
32 Von diesen Erwägungen bildet jedoch nur die zweite Gruppe die tragenden Gründe des angefochtenen Urteils.
33 Denn bekanntlich führte das Gericht in Randnummer 91 des angefochtenen Urteils aus: Statt die von der Kommission im Rahmen ihres Ermessens vorgenommene Auslegung [des Begriffes der Kapazität im Sinne der Richtlinie 90/684] zu bestreiten, wirft die Klägerin der Kommission jedoch hauptsächlich vor, dass sie den Begriff der Kapazität, wie sie ihn zuvor in den Genehmigungsentscheidungen vorgegeben habe, in den angefochtenen Entscheidungen missachtet habe. Das Gericht entschied daher, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen im Licht des Grundsatzes zu beurteilen, dass die Gemeinschaftsorgane die Unantastbarkeit der von ihnen erlassenen Rechtsakte wahren müssen. Der Grund, aus dem das Gericht die Rückforderungsentscheidungen für nichtig erklärte, besteht nach seinen Ausführungen im Übrigen darin, dass die Kommission einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen hat, indem sie in den angefochtenen Entscheidungen im Widerspruch zu ihrem Vorgehen in den Genehmigungsentscheidungen den Begriff der Kapazitätsbegrenzung einer Begrenzung der tatsächlichen Produktion gleichgestellt hat.
34 Somit bestehen die tragenden Gründe des angefochtenen Urteils darin, dass die Kommission die Rückforderungsentscheidungen auf einen anderen Begriff der Kapazitätsbegrenzung gestützt habe, als er aus den Genehmigungsentscheidungen hervorgehe. Die Gründe betreffend die Zwecke der Richtlinie 90/684 (Randnrn. 94 bis 96 des angefochtenen Urteils) wie auch diejenigen in Bezug auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts (Randnrn. 105 und 106 des angefochtenen Urteils) sowie auf die von der KWW vorgelegten Unterlagen (Randnrn. 107 bis 109 des angefochtenen Urteils) stellen somit zusätzliche Erwägungen im Verhältnis zur Begründung betreffend den Begriff der Kapazitätsbegrenzung in den Genehmigungsentscheidungen (Randnrn. 97 bis 104 des angefochtenen Urteils) dar.
35 Daher sind der erste und der dritte Rechtsmittelgrund nicht schlüssig.
36 Diese Rechtsmittelgründe können nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, denn selbst wenn sie begründet wären (d. h., wenn dem Gericht tatsächlich ein Fehler bei der Bestimmung der Zwecke der Richtlinie 90/684 und der Untersuchung der Rechtsprechung sowie des Akteninhalts unterlaufen wäre), würde der Tenor des Urteils (d. h. die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen) dennoch darauf beruhen, dass die Kommission in den Rückforderungsentscheidungen einen anderen Begriff der Kapazitätsbegrenzung angewandt hat als in den Genehmigungsentscheidungen. Die Kommission muss, um die Aufhebung des angefochtenen Urteils zu erreichen, jedenfalls dartun, dass die Begründung im Zusammenhang mit dem Inhalt der Genehmigungsentscheidungen (Randnrn. 97 bis 104 des angefochtenen Urteils) falsch ist, dass also der Begriff der Kapazitätsbegrenzung in den Genehmigungsentscheidungen eine Begrenzung der tatsächlichen Produktion der KWW bedeutet.
37 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten und den dritten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
B — Zum zweiten Rechtsmittelgrund
38 Der zweite von der Kommission vorgetragene Rechtsmittelgrund umfasst zwei Teile, die ich gemeinsam prüfen werde.
39 Im ersten Teil rügt die Kommission, dass das Gericht den Begriff der Kapazitätsbegrenzung ausschließlich anhand des Wortlauts der ersten und der zweiten Genehmigungsentscheidung ausgelegt habe. Im Zusammenhang betrachtet, ergäben die fünf Genehmigungsentscheidungen, dass sich der Begriff der Kapazitätsbegrenzung sowohl auf eine Begrenzung der technischen Anlagen als auch auf eine Begrenzung der tatsächlichen Produktion der KWW beziehe.
40 Die Kommission räumt ein, dass in der ersten und der zweiten Genehmigungsentscheidung die technischen Begrenzungen bezüglich der Produktionsanlagen im Einzelnen aufgeführt würden und dass sie im Unterschied zu den drei anderen Genehmigungsentscheidungen keine Aussagen zur Produktion enthielten.
41 Das Bemühen um die Sicherstellung der Einhaltung der Kapazitätsgrenzen durch bestimmte technische Engpässe bedeute jedoch nicht — wovon das Gericht jedoch zu Unrecht ausgehe —, dass sich die Kommission damit auf die Auslegung der festgesetzten Kapazitätsbegrenzung im Sinne einer anlagentechnischen Kapazitätsbegrenzung beschränkt hätte.
42 Denn im Unterschied zu anderen Sektoren gebe es im Schiffbau kein singulares anlagentechnisches Bottleneck, mit dem man über eine Kapazitätsreduzierung die Produktion regulieren könne. Deshalb habe in den Genehmigungsentscheidungen neben den anlagentechnischen Begrenzungen auch eine Begrenzung der tatsächlichen Produktion verfügt werden müssen.
43 Zu der Frage, warum erst in der dritten, der vierten und der fünften Genehmigungsentscheidung jeweils gesondert auf die Produktionsbeschränkung hingewiesen worden sei, verweist die Kommission darauf, dass zwischen einer so genannten Investitionsphase und einer so genannten Produktionsphase zu unterscheiden sei. Die erste und die zweite Genehmigungsentscheidung beträfen ausschließlich die Investitionsphase, d. h. die Phase des Auf- und Ausbaus der Werftanlagen; in dieser Investitionsphase sei es der Kommission vor allem um die Festlegung und Einhaltung technischer Begrenzungen gegangen. Demgegenüber beträfen die anderen Genehmigungsentscheidungen, die 1995 ergangen seien, die am 1. Januar 1996 beginnende Produktionsphase. Sie hätten daher folgerichtig die Begrenzung der tatsächlichen Produktion und deren Überwachung in den Vordergrund gestellt.
44 Im zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes weist die Kommission darauf hin, dass die dritte, die vierte und die fünfte Genehmigungsentscheidung alle eine Überwachungsklausel enthielten, wonach unbeschadet der von der KWW eingeführten technischen Begrenzungen die Überwachung sicherstellen soll, dass bei der tatsächlichen und geplanten Produktion die Kapazitätsbeschränkung respektiert wird. Das Gericht habe diese Klausel dadurch verkannt, dass es sie dahin ausgelegt habe, dass die technischen Beschränkungen auch in der Produktionsphase einzuhalten seien (Randnr. 102 des angefochtenen Urteils). Diese Auslegung nehme der in den Genehmigungsentscheidungen angeordneten Überwachung der Produktion jeden Sinn.
45 Wie die Kommission bin ich der Ansicht, dass das Gericht tatsächlich die Genehmigungsentscheidungen falsch ausgelegt hat.
46 Zwar enthalten die Genehmigungsentscheidungen, wie das Gericht in den Randnummern 97 bis 100 und 103 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, eine Reihe von Angaben in Bezug auf die technischen Beschränkungen der Anlagen der KWW.
47 So heißt es in der ersten Genehmigungsentscheidung:
Obgleich das von der Kommission in Auftrag gegebene unabhängige Gutachten ergeben hat, dass die Neubaukapazität der Warnow Werft kaum über 85000 cgt hinausgehen wird — diese Zahl war von der deutschen Regierung als Beitrag der Werft ... genannt worden —, erscheint für die Zukunft und die Dauer des Investitionsprogramms eine Überwachung geboten, um sicherzustellen, dass wirklich Schiffbaukapazitäten abgebaut werden. Der Kapazitätsabbau wird dadurch bedingt, dass die Investitionen nach den Plänen und Entwürfen getätigt werden, die der Beraterfirma vorgelegt wurden. Kvaerner bestätigte, dass der Werftausbau mit den nachstehenden Beschränkungen durchzuführen ist [betreffend] [d]ie neue Stahlschneidehalle ..., [d]ie Anzahl der Stationen auf der Montagestraße für große Flachbauteile ..., und die Montagestraße für Doppelböden ..., [die] Montagestraße ..., [die] Montagestraße für Volumenbauteile ..., [die] Montagestraße für kleine Flächenbauteile ..., [den] Kran [,der] über dem Dach errichtet werden [darf,] ... [und die] Kaikräne ....
48 Desgleichen heißt es in der zweiten Genehmigungsentscheidung:
Obwohl in der von der Kommission bei einem unabhängigen Consultant in Auftrag gegebenen technischen Überwachungsstudie festgestellt wird, dass die Neubaukapazität von KWW die von der deutschen Regierung festgesetzten 85000 cgt als Anteil dieser Werft ... nicht überschreiten dürfte, wird eine weitere Überwachung während der künftigen Aufschlüsselung und Umsetzung des Investitionsprogramms notwendig sein um sicherzustellen, dass die Beschränkung der Schiffbaukapazität eingehalten wird. Die Kapazitätsgrenze hängt von den gemäß den dem Consultant vorgelegten Plänen und Entwürfen, insbesondere hinsichtlich der Nichtüberschreitung des höchstmöglichen Stahldurchsatzes von 73000 t sowie gemäß den in dem Bericht des Consultant enthaltenen Beschränkungen durchgeführten Investitionen ab. Die deutsche Regierung hat zugesagt, dass die Werft diese Bedingungen erfüllen wird.
49 Gleichartige Ausführungen finden sich auch in der dritten, der vierten und der fünften Genehmigungsentscheidung.
50 In all diesen Entscheidungen gibt die Kommission an, dass die Baukapazität der KWW auf jährlich 85000 cgt begrenzt werden müsse und dass diese Begrenzung effektiv sein müsse. Dies bedeute für die Kommission, dass die Investitionen im Rahmen der Umstrukturierung der Werft anhand der Pläne zu erfolgen hätten, die dem von ihr beauftragten Beratungsunternehmen vorgelegt worden seien. Daher kann davon ausgegangen werden, dass die diesem Beratungsunternehmen vorgelegten Pläne bereits sämtliche technischen Bestimmungen enthielten, die die KWW einzuhalten hatte.
51 Daraus ergibt sich, dass die Gewährung der streitigen Beihilfen unbestreitbar von der Schaffung einer Reihe technischer Beschränkungen durch die KWW abhängig war, wie das Gericht in den Randnummern 97 bis 100 und 103 des angefochtenen Urteils festgestellt hat.
52 Entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Randnummern 101 und 102 des angefochtenen Urteils ist die Bedingung in Bezug auf die technische Begrenzung der Anlagen jedoch nicht die einzige Bedingung, die sich aus den Genehmigungsentscheidungen ergibt. Denn die drei anderen Genehmigungsentscheidungen enthalten mehrere Anhaltspunkte dafür, dass sich die Kapazitätsbegrenzung auch auf die tatsächliche Produktion der KWW bezog.
53 So heißt es in der dritten Genehmigungsentscheidung:
Nach der von der Kommission in Auftrag gegebenen unabhängigen technischen Überwachungsstudie wird die Neubaukapazität der [KWW] 85000 cgt nicht überschreiten ... Dennoch empfiehlt sich während der weiteren Verwirklichung des Investitionsplans eine Überwachung im Hinblick auf die Einhaltung der für den Schiffbau geltenden Kapazitätsbeschränkung. Letztere ist nur gewährleistet, wenn der dem Beratungsunternehmen vorgelegte Investitionsplan genau eingehalten wird; dies gilt insbesondere für die höchstzulässige Durchsatzkapazität von 73000 Tonnen Stahl, den Doppelhüllenmontagebereich und die beiden Flachpaneelanlagen. Die Bundesregierung hat zugesichert, dass die Werft die Kapazitätsbeschränkung einhalten wird.
...
Ferner hat der erste der Kommission übermittelte Produktionsüberwachungsbericht ergeben, dass auch die Einhaltung der Kapazitätsbeschränkung bei der Produktionsplanung und tatsächlichen Produktion überwacht werden muss.
...
54 Meines Erachtens werden in dieser Entscheidung zwei Dinge angesprochen. In ihrem Absatz 1 erinnert die Kommission zunächst daran, dass die Einhaltung der Kapazitätsbegrenzung nur dann gewährleistet sei, wenn die Arbeiten dem Investitionsplan und insbesondere den darin enthaltenen technischen Bestimmungen entsprächen. Hierzu bestätigt die Kommission, dass sie die Überwachung während der Durchführung der Arbeiten in der Weise fortsetzen werde, dass sie die ordnungsgemäße und tatsächliche Schaffung der Bottlenecks überprüfe.
55 Dem fügt die Kommission jedoch in Absatz 2 hinzu: Ferner hat der erste der Kommission übermittelte Produktionsüberwachungsbericht ergeben, dass auch die Einhaltung der Kapazitätsbeschränkung bei der Produktionsplanung und tatsächlichen Produktion überwacht werden muss.
56 Die Begriffe ferner und auch bedeuten, dass die Kommission eine zusätzliche Überwachung neben derjenigen, die sich auf die Durchführung der Arbeiten und die Schaffung der technischen Bottlenecks bezog, einführen (oder bestätigen) wollte. Nach dem Wortlaut der in Rede stehenden Klausel ist der Gegenstand dieser zusätzlichen Überwachung die Produktion der KWW. Im Übrigen bestätigt der Umstand, dass diese Klausel nach der Übermittlung des ersten Produktionsüberwachungsbe-richts in Bezug auf die KWW ausdrücklich aufgenommen (oder bestätigt) wurde, dass die Überwachung durch die Kommission sich nicht mehr auf die Bauarbeiten, sondern auf die Produktion selbst bezog. Die Kommission wollte damit die Produktion der KWW einer regelmäßigen Überwachung unterstellen, was bedeutet, dass sie deren Produktionsmengen als problematisch im Hinblick auf die Kapazitätsbegrenzung ansah.
57 Dieser Umstand wird durch die beiden anderen Genehmigungsentscheidungen bestätigt. So heißt es in der vierten Genehmigungsentscheidung:
Im August 1995 führte der von der Kommission beauftragte unabhängige technische Berater für das Monitoring eine erneute Fortschrittskontrollmission zur Werft durch, um zu überprüfen, ob die durchgeführten Bauarbeiten dem vereinbarten Investitionsplan entsprechen und um weitere technische Informationen einzuholen. Er kam ... zum Ergebnis, dass die Bauarbeiten mittlerweile weitgehend abgeschlossen sind und sich im Einklang mit dem Investitionsplan befinden. Der Doppelhüllenmontagebereich und die Flachpaneelanlage für große Paneele begrenzen nach seiner Auffassung die Stahlverarbeitungskapazität der Werft, was deren Produktionskapazität auf 85000 cgt/a beschränkt. Für die Dauer dieser Kapazitätsbeschränkung ist es notwendig, dass die Auslegung der Werft nicht verändert wird und dass die noch nicht installierten optionalen Anlagenbestandteile den Spezifikationen entsprechen, die die Werft dem Berater zur Begutachtung vorgelegt hat. Wie die beiden bislang der Kommission übermittelten Produktionsüberwachungsberichte ergeben haben, ist weiterhin eine Überwachung notwendig, um sicherzustellen, dass bei der tatsächlichen und geplanten Produktion die Kapazitätsbeschränkung respektiert wird. Die Bundesregierung hat zugesichert, dass die Werft die Kapazitätsbeschränkung einhalten wird.
58 In der fünften Genehmigungsentscheidung heißt es im Wesentlichen gleichlautend:
Im August 1995 führte der von der Kommission beauftragte unabhängige technische Berater für das Monitoring eine erneute Fortschrittskontrollmission zur Werft durch, um zu überprüfen, ob die durchgeführten Bauarbeiten dem vereinbarten Investitionsplan entsprechen und um weitere technische Informationen einzuholen. Er kam im Wesentlichen zum Ergebnis, dass die Bauarbeiten mittlerweile weitgehend abgeschlossen sind und sich im Einklang mit dem Investitionsplan befinden. Der Doppelhüllenmontagebereich und die Flachpaneelanlage für große Paneele begrenzen nach seiner Auffassung die Stahlverarbeitungskapazität der Werft, was deren Produktionskapazität auf 85000 cgt/a beschränkt. Für die Dauer dieser Kapazitätsbeschränkung ist es notwendig, dass die Auslegung der Werft nicht verändert wird ... Wie die bislang der Kommission übermittelten Produktionsüberwachungsberichte ergeben haben, ist weiterhin eine Überwachung notwendig, um sicherzustellen, dass bei der tatsächlichen und geplanten Produktion die Kapazitätsbeschränkung respektiert wird. Die Bundesregierung hat zugesichert, dass die Werft die Kapazitätsbeschränkung einhalten wird.
59 Auch in diesen Entscheidungen wird zweierlei angesprochen. Zunächst führt die Kommission aus, dass ihr technischer Berater eine Überwachungsstudie durchgeführt habe, um die Übereinstimmung der Arbeiten mit dem Investitionsplan zu prüfen. In diesem Zusammenhang habe der Berater festgestellt, dass die Anlagen der KWW die verfügten technischen Beschränkungen einhielten, wodurch ihre Produktionskapazität auf jährlich 85000 cgt beschränkt werde. Nach dieser Feststellung fügt die Kommission jedoch auf der Grundlage der Produktionsüberwachungsberichte für die KWW hinzu, dass eine Überwachung weiterhin ... notwendig [ist], um sicherzustellen, dass bei der tatsächlichen und der geplanten Produktion die Kapazitätsbeschränkung auf 85000 cgt eingehalten wird.
60 Die Formulierung ist weiterhin ... notwendig bestätigt, dass sich die von der Kommission eingeführte Überwachung nicht nur auf die Durchführung der Arbeiten, sondern auch auf die Produktion der KWW bezog. Ferner bestätigt der Umstand, dass die Beibehaltung der Überwachung beschlossen wurde, weil die Produktionsüberwachungsberichte in Bezug auf die KWW deren Notwendigkeit ergeben hatten, dass die Kommission die von der KWW erzeugten Mengen im Hinblick auf die Kapazitätsbegrenzung als problematisch ansah. Wenn jedoch die von der KWW erzeugten Mengen im Hinblick auf die Kapazitätsbegrenzung problematisch sein konnten, bedeutet dies zwingend, dass die Kapazitätsbegrenzung auch für die tatsächliche Produktion der KWW galt.
61 Daher ist die vom Gericht vorgenommene Würdigung, dass die Kapazitätsbegrenzung sich nur auf die technischen Beschränkungen für die Anlagen der KWW bezogen habe (Randnrn. 101 und 102 des angefochtenen Urteils), meines Erachtens mit dem Wortlaut der Genehmigungsentscheidungen unvereinbar. Diese Auslegung scheint mir auch nicht der Systematik dieser Entscheidungen zu entsprechen.
62 Wie die Kommission hervorgehoben hat, nimmt die Auslegung durch das Gericht der in den Genehmigungsentscheidungen angeordneten Produktionsüberwachung ihren Sinn. Denn wenn in den Genehmigungsentscheidungen nur die Verfügung einer technischen Beschränkung für die Anlagen der KWW gesehen wird, ist nicht verständlich, weshalb die Kommission eine Überwachung der tatsächlichen Produktion der Werft eingeführt hat. Naturgemäß können nämlich die technischen Merkmale der Anlagen der KWW nicht von der (geplanten oder tatsächlichen) Produktion der Werft abhängen. Der einzige Grund, weshalb mit den Genehmigungsentscheidungen eine Kontrolle der Produktion der KWW eingeführt wurde, besteht somit darin, dass die Kapazitätsbegrenzung von 85000 cgt auch für die tatsächliche Produktion der Werft galt. Die Auslegung des Gerichts in Randnummer 102 des angefochtenen Urteils erscheint daher mit dem Grund für das Bestehen der Überwachungsklausel und mit der Systematik der Genehmigungsentscheidung als solcher kaum vereinbar.
63 Im Übrigen steht meines Erachtens allein die Ansicht der Kommission mit dem Zweck der Genehmigungsentscheidung im Einklang.
64 Denn unstreitig besteht der Zweck der in den Genehmigungsentscheidungen vorgesehenen Kapazitätsbegrenzung darin, die Produktion der KWW zu begrenzen. Dieser Zweck geht eindeutig aus der vierten Genehmigungsentscheidung hervor, in der die Kommission feststellt, dass die von der KWW vorgenommenen technischen Beschränkungen dem Investitionsplan entsprächen, was deren Produktionskapazität auf 85000 cgt/a beschränkt. Im Übrigen entspricht dieser Zweck demjenigen der Richtlinie 92/68, die eine Umstrukturierung der ostdeutschen Werften ermöglichen und diesen Werften dabei einen echten Beitrag zum Abbau der Überkapazitäten abverlangen soll. Die mit den Genehmigungsentscheidungen verfügte Kapazitätsbegrenzung bezweckt daher eindeutig die Beschränkung der Produktion von Schiffen durch die KWW.
65 Die vom Gericht gewählte Auslegung erlaubt jedoch nicht die Erreichung dieses Zweckes. Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt zeigt vielmehr, dass die KWW trotz der ihr auferlegten technischen Beschränkungen die zugelassene Kapazitätsgrenze um bis zu 44 % überschritt. Die Auslegung, dass in den Genehmigungsentscheidungen nur eine technische Beschränkung der Anlagen der KWW verfügt worden sei, läuft daher meines Erachtens ebenfalls dem Zweck der Kapazitätsbegrenzung zuwider.
66 Im Ergebnis meine ich, dass Wortlaut, Systematik und Zweck der Genehmigungsentscheidungen darauf hindeuten, dass sich die Kapazitätsbegrenzung von 85000 cgt nicht nur auf die technischen Beschränkungen der Anlagen der KWW, sondern auch auf ihre tatsächliche Produktion bezogen.
67 Somit ist das Gericht mit seiner Auslegung der Genehmigungsentscheidungen zu einem unrichtigen Verständnis dieser Entscheidungen gelangt. Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, das angefochtene Urteil deswegen aufzuheben.
V — Zur Rückverweisung der Rechtssache an das Gericht
68 Nach Artikel 61 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes hebt dieser, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. In diesem Fall kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.
69 Im vorliegenden Fall halte ich die Sache nicht für entscheidungsreif.
70 Denn es ist daran zu erinnern, dass die KWW vor dem Gericht zwei verschiedene Anträge auf Nichtigerklärung gestellt hat. Der erste Antrag war als Hauptantrag gestellt und war auf die Nichtigerklärung der Rückforderungsentscheidungen insgesamt gerichtet. Zu diesem Zweck bestritt die KWW die Ansicht der Kommission, sie habe die in den Genehmigungsentscheidungen festgesetzte Kapazitätsbegrenzung nicht eingehalten.
71 Der zweite Antrag war als Hilfsantrag formuliert und auf die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung nur in Bezug auf den Betrag der zurückzufordernden Beihilfen gerichtet. Die KWW machte geltend, selbst unterstellt, dass sie die in den Genehmigungsentscheidungen festgesetzte Kapazitätsbegrenzung überschritten habe, sei der Kommission auf alle Fälle bei der Berechnung des Betrages der zurückzuzahlenden Beihilfen ein Fehler unterlaufen, da sie diesen Betrag anhand der genehmigten Beihilfen und nicht anhand der tatsächlich von der Bundesrepublik Deutschland gewährten Beihilfen berechnet habe.
72 Im Hinblick auf den zweiten Antrag ist die Sache unstreitig nicht entscheidungsreif. Denn im Rahmen dieses Antrags unterbreitete die KWW dem Gericht zahlreiche Beweisangebote, um das Vorliegen des gerügten Fehlers darzutun. Das Gericht entschied jedoch wegen des Ergebnisses, zu dem es in Bezug auf den Hauptantrag gelangte, nicht über die Beweisangebote der Klägerin.
73 Daher meine ich, dass der Gerichtshof die Rechtssache an das Gericht zurückverweisen sollte. Diesem obliegt es, die Notwendigkeit einer Beweiserhebung zu beurteilen und die vorgelegten Beweise zu würdigen. Es ist ebenfalls Sache des Gerichts, über die Kosten insgesamt, einschließlich der Kosten dieses Rechtsmittels, zu entscheiden.
VI — Entscheidungsvorschlag
74 Nach allem schlage ich dem Gerichtshof deshalb vor,
1. das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Februar 2002 in den Rechtssachen T-227/99 und T-134/00 (Kvaerner Warnow Werft/Kommission) aufzuheben;
2. die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen und
3. die Kostenentscheidung vorzubehalten.