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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.12.2003 – C-502/01

Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2003:649

Schlussanträge des Generalanwalts

Antonio Tizzano

vom 2. Dezember 2003

I — Einleitung

1 In den vorliegenden Rechtssachen wird der Gerichtshof vom Sozialgericht Hannover und vom Sozialgericht Aachen um die Beantwortung einiger ähnlich lautender Fragen ersucht.

2 Die vorlegenden Gerichte möchten im Wesentlichen wissen, ob das Gemeinschaftsrecht im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der sozialen Sicherheit der Weigerung einiger deutscher Versicherungsträger entgegensteht, bestimmte Sozialversicherungsbeiträge an Personen zu zahlen, die zwar in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland wohnen, aber nicht erwerbsmäßig pflegebedürftige Personen pflegen, die in Deutschland wohnen oder jedenfalls in Deutschland pflegeversichert sind.

II — Rechtlicher Rahmen

A — Gemeinschaftsrecht

3 Bekanntlich ist durch Artikel 39 EG [i]nnerhalb der Gemeinschaft ... die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet; sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

4 Zur Konkretisierung der Freizügigkeit und des Verbotes der Diskriminierung zwischen den Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (im Folgenden: Verordnung Nr. 1612/68) erlassen.

5 Artikel 7 dieser Verordnung lautet:

(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Be-schäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

(2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.

6 Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), führt Vorschriften über die Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit ein.

7 Artikel 1 sieht für die Anwendung der Verordnung vor:

a) Arbeitnehmer oder Selbständiger: jede Person,

i) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist;

...

b) Grenzgänger: jeder Arbeitnehmer oder Selbständige, der seine Berufstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats ausübt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt;

...

j) Rechtsvorschriften: in jedem Mitgliedstaat die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit ...

Dieser Begriff umfasst bestehende oder künftige tarifvertragliche Vereinbarungen nicht, selbst wenn eine behördliche Entscheidung sie für allgemein verbindlich erklärt oder ihren Geltungsbereich erweitert hat. Diese Einschränkung kann jedoch in Bezug auf solche tarifvertraglichen Vereinbarungen,

i) die der Erfüllung einer Versicherungspflicht dienen, die sich aus den in Unterabsatz 1 genannten Gesetzen oder Verordnungen ergibt,

ii) ...

jederzeit durch eine Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats aufgehoben werden, in der die Systeme dieser Art genannt sind, auf die diese Verordnung anwendbar ist. ...

...

t) Leistungen und Renten: sämtliche Leistungen und Renten einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen, soweit Titel III nichts anderes vorsieht; ferner die Kapitalabfindungen, die an die Stelle der Renten treten können, sowie Beitragserstattungen;

...

8 Nach Artikel 2 Absatz 1 umfasst der persönliche Geltungsbereich der Verordnung Arbeitnehmer und Selbständige sowie ... Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind ..., sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.

9 Was den sachlichen Geltungsbereich nach Artikel 4 betrifft, so gilt die Verordnung, soweit hier von Belang:

(1) ... für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsaiten betreffen:

a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,

...

c) Leistungen bei Alter,

...

(2) ... für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme, nach denen die Arbeitgeber, einschließlich der Reeder, zu Leistungen gemäß Absatz 1 verpflichtet sind.

...

10 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung stellt den Grundsatz der Gleichbehandlung auf:

Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.

11 Artikel 13 der Verordnung legt die Kriterien fest, nach denen das Recht zu bestimmen ist, das für die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Zweige der sozialen Sicherheit gilt. Soweit hier von Belang, sieht er vor:

(1) Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes:

a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;

b) eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt;

...

12 Titel III der Verordnung enthält besondere Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten.

13 Im Einzelnen enthalten die Artikel 18 ff. Bestimmungen über Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft.

14 Für die vorliegende Rechtssache ist Artikel 19 zu erwähnen, der bestimmt:

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnt und die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen ... erfüllt, erhält in dem Staat, in dem er wohnt,

a) Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem versichert wäre;

b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts können die Leistungen jedoch vom Träger des Wohnorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Familienangehörige, die im Gebiet eines anderen als des zuständigen Staates wohnen, sofern sie nicht aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet sie wohnen, Anspruch auf diese Leistungen haben.

...

15 Schließlich sieht Artikel 20 — Grenzgänger und deren Familienangehörige — Sonderregelungen der Verordnung vor:

Ein Grenzgänger kann die Leistungen auch im Gebiet des zuständigen Staates erhalten. Diese Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den Rechtsvorschriften dieses Staates erbracht, als ob der Grenzgänger dort wohnte.

Die Familienangehörigen eines Grenzgängers können unter den gleichen Voraussetzungen Leistungen erhalten; die Gewährung dieser Leistungen ist jedoch — außer in dringlichen Fällen — davon abhängig, dass zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen den zuständigen Behörden dieser Staaten eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist oder dass, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung, der zuständige Träger vorher seine Genehmigung hierzu erteilt hat.

B — Nationales Recht

16 Die soziale Pflegeversicherung ist im Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (im Folgenden: SGB XI) geregelt.

17 Nach dieser Regelung haben alle versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge zur Pflegeversicherung zu entrichten (§ 20 SGB XI).

18 Nach § 23 SGB XI sind ferner Personen, die nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, sondern privat krankenversichert sind oder unter das Sondersystem für Beamte fallen, verpflichtet, ihren Versicherungsschutz zu ergänzen, indem sie eine obligatorische Zusatzversicherung bei einem Träger ihrer Wahl abschließen. Die Zusatzversicherung unterliegt nach § 110 SGB XI denselben Bedingungen in Bezug auf Mitgliedschaft und Leistungen wie die soziale Pflegeversicherung.

19 Die Pflegeversicherung garantiert dem Versicherten, seinem Ehegatten und den Kindern im Fall der Pflegebedürftigkeit neben weiteren Versicherungsleistungen die Zahlung einer monatlichen Unterstützung zur Deckung der Kosten für die häusliche Pflege durch Dritte (Pflegegeld).

20 Zu diesen weiteren Leistungen gehört, was hier von Belang ist, die Entrichtung der Rentenversicherungsbeiträge des den Versicherten pflegenden Dritten nach § 44 Absatz 1 SGB XI:

Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen im Sinne des § 19 [SGB XI] entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, ... Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als dreißig Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Näheres regeln die §§ 3 ... des Sechsten Buches [des Sozialgesetzbuchs]. ...

21 Wie sich aus dieser Bestimmung und den Ausführungen in den Vorlagebeschlüssen ergibt, weiden die Beiträge nur unter zwei Voraussetzungen gezahlt. Zum einen muss die Tätigkeit der Pflegeperson den Anforderungen des § 19 SGB XI entsprechen; zum anderen muss es sich um eine Tätigkeit handeln, die nach § 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs — Gesetzliche Rentenversicherung — (SGB VI) rentenversicherungspflichtig ist.

22 Was die erste Voraussetzung betrifft, so sind Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI Personen, die nicht erwerbsmäßig, aber wenigstens 14 Stunden wöchentlich einen Pflegebedürftigen in dessen häuslicher Umgebung pflegen.

23 Was die zweite Voraussetzung anlangt, so sieht § 3 Absatz 1 Nr. la SGB VI eine Beitragspflicht im Hinblick auf die Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Todes für Personen vor, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat.

24 Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung ist außerdem auf § 3 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs — Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung — (im Folgenden: SGB IV) hinzuweisen:

Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,

1. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind,

2. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben.

III — Sachverhalt und Verfahren

A — Verfahren vor den nationalen Gerichten

1. Rechtssache C-502/01, Gaumain-Cerri

25 Die Klägerin Gaumain-Cerri, eine deutsche Staatsangehörige, wohnt mit ihrem Ehemann, einem französischen Staatsangehörigen, in Frankreich. Beide Ehegatten sind bei einem Unternehmen in Deutschland teilzeitbeschäftigt, um den Rest des Tages der Pflege ihres minderjährigen behinderten Sohnes widmen zu können. Aufgrund ihrer Beschäftigung in Deutschland sind sie dort krankenversichert und bei der Kaufmännischen Krankenkasse — Pflegekasse — KKH (im Folgenden: KKH) pflegeversichert. Seit 1997 erhält der Sohn von der KKH monatlich Pflegegeld.

26 Im Jahr 2000 beantragten die Eheleute bei der KKH, für sie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen nach § 44 SGB XI zu zahlen. Mit Bescheid vom 16. Mai 2000 lehnte die KKH den Antrag ab, da sie im Ausland wohnten und daher nicht im Sinne des § 3 Nr. 2 SGB IV versicherungspflichtig seien. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die KKH mit Bescheid vom 17. Juli 2000 zurück.

27 Da die Klägerin sich und ihren Ehemann als Grenzgänger durch die ablehnende Entscheidung diskriminiert sah, erhob sie am 26. Juli 2000 Klage beim Sozialgericht Hannover und beantragte, die Entscheidung der KKH aufzuheben und sie zur Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge zu verurteilen.

28 Dieses Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Können und gegebenenfalls unter welchen Umständen können die Begriffe Leistung bei Krankheit bzw. Leistung im Alter im Sinne des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1408/71 Leistungen eines Versicherungsträgers an einen anderen Versicherungsträger umfassen, wenn der Versicherte davon nur einen abstrakten mittelbaren Vorteil hat (Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegekasse für eine ehrenamtlich tätige Pflegeperson)?

2. Folgt aus einem primär- oder sekundärrechtlichen Diskriminierungsverbot, dass eine unter 1 beschriebene Leistung unabhängig davon zu gewähren ist, ob die leistungsbegründende Tätigkeit im In- oder im EU-Ausland erbracht wird und wo der Versicherte oder der unmittelbar Begünstigte seinen Wohnsitz hat?

2. Rechtssache C-31/02, Barth

29 Gegenstand der Rechtssache C-31/02 ist die Weigerung bestimmter deutscher Versicherungsträger, für die in Deutschland geleistete Pflegetätigkeit einer deutschen Staatsangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich Belgien, wohnt, Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.

30 Dabei geht es um die Frage, ob die Klägerin Barth — die insgesamt 18 Stunden wöchentlich und gegen eine Vergütung von ca. 400 Euro monatlich einen deutschen Beamten im Ruhestand pflegt — einen Anspruch auf Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gegen die Versicherungsträger hat, bei denen der Pflegebedürftige einen Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen hat.

31 Diese Träger sind das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Landesamt), ein für deutsche Beamte zuständiger Sozialversicherungsträger, und ein privates Versicherungsunternehmen (PAX Familienfürsorge Krankenversicherung, im Folgenden: PAX), bei dem der Pflegebedürftige die obligatorische Zusatzversicherung nach § 23 SGB XI in Verbindung mit § 110 SGB XI (oben Nr. 18) abgeschlossen hat.

32 Die fraglichen Träger hatten die in § 44 SGB XI vorgesehenen Rentenversicherungsbeiträge zugunsten der Klägerin zunächst an die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (im Folgenden: LVR) entrichtet, bei der diese versichert ist. Später stellte die LVR jedoch in einem Bescheid fest, dass die Klägerin aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland nicht versicherungspflichtig sei, mit der Folge, dass sowohl das Landesamt als auch PAX ihre Beitragszahlungen einstellten.

33 Die Klägerin erhob gegen den Bescheid der LVR Klage beim Sozialgericht Aachen. Das Landesamt und PAX wurden beigeladen.

34 Dieses Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, auch auf das deutsche Pflegeversicherungssystem anwendbar, wenn die Absicherung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit gemäß § 23 in Verbindung mit § 110 Sozialgesetzbuch — soziale Pflegeversicherung — (SGB XI) (ggf. teilweise) auf dem Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrags beruht?

2. Handelt es sich bei den gemäß § 44 SGB XI in Verbindung mit § 3 Satz 1 Nr. 1a ... Sozialgesetzbuch — Gesetzliche Rentenversicherung — (SGB VI) von den Trägern der Pflegeversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträgen um eine Leistung bei Krankheit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71? Falls ja: Kann eine derartige Leistung auch für Pflegepersonen erbracht werden, die im Land des zuständigen Trägers pflegen, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat wohnen?

3. Sind Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 39 EG? Falls ja: Ist es deshalb untersagt, ihnen die Leistung Beitragszahlung zur Rentenversicherung zu versagen, weil sie nicht im Gebiet des zuständigen Staates wohnen oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben?

B — Verfahren vor dem Gerichtshof

35 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. Juli 2003 sind die beiden Rechtssachen aufgrund ihrer Konnexität verbunden worden.

36 In der Rechtssache C-502/01 haben die KKH und die Kommission Erklärungen abgegeben; in der Rechtssache C-31/02 haben auch die deutsche und die griechische Regierung Erklärungen abgegeben.

37 Im Lauf des Verfahrens hat der Gerichtshof der deutschen Regierung eine schriftliche Frage dahin gestellt, ob zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik Vereinbarungen im Sinne des Artikels 20 der Verordnung Nr. 1408/71 bestünden. Die deutsche Regierung hat geantwortet, dass es solche Verträge weder im Bereich der Pflegeversicherung noch im Bereich der Krankenversicherung gebe.

IV — Rechtliche Würdigung

A — Vorbemerkung

38 In beiden Ausgangsverfahren geht es im Wesentlichen um die Frage, ob das Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer Regelung durch einen Mitgliedstaat entgegensteht, die die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zugunsten einer Person, die dem nationalen Pflegeversicherungssystem unterliegende Pflegebedürftige nicht erwerbsmäßig pflegt, von einem Wohnsitz in diesem Staat abhängig macht.

39 Die dem Gerichtshof von den vorlegenden Gerichten gestellten Fragen sind allerdings unterschiedlich formuliert und auch nicht in derselben Reihenfolge gestellt. Die Verbindung der beiden Rechtssachen macht daher eine Neuordnung und in gewissem Maße auch eine Neuformulierung der Fragen erforderlich, um eine möglichst einheitliche Behandlung zu ermöglichen.

40 Meines Erachtens ist deshalb zunächst zu prüfen, ob die Zahlung der fraglichen Rentenversicherungsbeiträge in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt. Hierbei ist zu fragen, ob die Klägerinnen Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung sind, und anschließend zu bestimmen, ob die Zahlung von Beiträgen zugunsten der Pflegeperson unter den Umständen der Ausgangsverfahren als eine Leistung bei Alter oder Leistung bei Krankheit im Sinne der Verordnung eingestuft werden kann (erste Frage in der Rechtssache C-502/01 und erster Teil der zweiten Frage in der Rechtssache C-31/02).

41 Nach der Definition des Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 1408/71 ist zu prüfen, ob ihre Bestimmungen der Anwendung einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die die Zahlung der genannten Rentenversicherungsbeiträge an ein Wohnsitzerfordernis knüpft (zweite Frage in der Rechtssache C-502/01 und zweiter Teil der zweiten Frage in der Rechtssache C-31/02).

42 Erst dann kann auf die erste Frage in der Rechtssache C-31/02 sinnvoll eingegangen und geprüft werden, ob die Verordnung auch dann anwendbar ist, wenn die Pflegeversicherung nur zu einem Teil durch einen öffentlichen Träger im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung gewährleistet wird und im Übrigen durch eine obligatorische Zusatzversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen wie den für die soziale Pflegeversicherung geltenden abgedeckt ist.

43 Schließlich ist zu prüfen, ob Artikel 39 EG oder andere Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit der Anwendung einer nationalen Regelung wie der, um die es in den Ausgangsverfahren geht, entgegenstehen (zweite Frage in der Rechtssache C-502/01 und dritte Frage in der Rechtssache C-31/02).

B — Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C-31/02, Barth

44 Vor der Prüfung der — umformulierten — Fragen ist auf das Vorbringen der deutschen Regierung einzugehen, das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-31/02 sei insgesamt unzulässig.

45 Nach Ansicht dieser Regierung sind die vom Sozialgericht Aachen gestellten Vorabentscheidungsfragen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderlich, da entgegen der von diesem Gericht offenbar vertretenen Auffassung die einschlägigen Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs nur richtig angewandt werden müssten, um der Klage der Klägerin Barth stattgeben und ihren Anspruch auf Zahlung der Rentenbeiträge nach § 44 SGB XI anerkennen zu können.

46 Es mag sein, dass die von der deutschen Regierung vertretene Auslegung des nationalen Rechts die richtigere ist; das vorlegende Gericht hat hier allerdings eine andere Beurteilung vorgenommen und es auf dieser Grundlage für erforderlich gehalten, dem Gerichtshof die vorliegenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

47 Nun ist es bekanntlich nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache des Gerichtshofes, über die Auslegung nationaler Vorschriften zu befinden; jedoch hat er im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Gemeinschaft und denen der Mitgliedstaaten den Sachverhalt und die Rechtslage, in denen sich die Vorabentscheidungsfrage, wie sie vorgelegt worden ist, stellt, zu berücksichtigen.

48 Ich sehe daher keinen Grund, der von der deutschen Regierung erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben.

C — Zum Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71

49 Ich komme nun — nach dem oben dargelegten Schema — zu den von den vorlegenden Gerichten gestellten Fragen, wobei als erstes der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 zu bestimmen ist. Dabei geht es insbesondere darum, festzustellen, ob ihr persönlicher Anwendungsbereich eine Person erfasst, die sich in der Lage der Klägerinnen befindet, und ob die streitigen Rentenbeiträge in ihren sachlichen Anwendungsbereich fallen (erste Frage in der Rechtssache C-502/01 und erster Teil der zweiten Frage in der Rechtssache C-31/02).

50 Aus Gründen der Klarheit werden diese Punkte getrennt und in der soeben genannten Reihenfolge geprüft.

1. Zum persönlichen Anwendungsbereich

51 Ich erinnere zunächst daran, dass die Verordnung Nr. 1408/71 nach ihrem Artikel 2 für Arbeitnehmer und Selbständige gilt. Es ist daher zu prüfen, ob eine Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI ein Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung ist.

52 Die griechische Regierung und die KKH schlagen — wenn auch recht apodiktisch — vor, diese Frage zu verneinen. Als einziges Argument führt die KKH dafür an, dass die Pflegetätigkeit im Sinne des § 19 SGB XI nach deutschem Recht weder als abhängige noch als selbständige Arbeit eingestuft werden könne.

53 Die Kommission weist darauf hin, dass der Begriff Arbeitnehmer in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung klar definiert sei und jeden erfasse, der in einem der in der Verordnung genannten Systeme der sozialen Sicherheit versichert sei. Diese Voraussetzung erfüllten Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI ohne weiteres, so dass die Klägerinnen Arbeitnehmerinnen im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 seien.

54 Der Auffassung der Kommission schließe ich mich voll und ganz an.

55 Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung nämlich schon lange klargestellt, dass der Begriff Arbeitnehmer nach der Verordnung Nr. 1408/71 ein Gemeinschaftsbegriff ist und jede Person [erfasst], die im Rahmen eines der in Artikel 1 Buchstabe a aufgeführten Systeme der sozialen Sicherheit gegen die in dieser Vorschrift angegebenen Risiken unter den dort genannten Voraussetzungen versichert ist.

56 Er hat in der Vergangenheit bereits ausgeführt, dass die Pflegeversicherung unter eines der oben genannten Systeme fällt, da sie im Wesentlichen eine Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung bezweckt.

57 Es lässt sich daher ohne weiteres feststellen, dass pflegeversicherte Personen wie die Klägerin Gaumain-Cerri und ihr Sohn in der Rechtssache C-502/01 Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 sind, da sie im Rahmen eines der Systeme der sozialen Sicherheit nach Artikel 1 Buchstabe a versichert sind.

58 Der für den vorliegenden Fall der genannten Rechtsprechung (oben Nr. 55) entnommene Begriff Arbeitnehmer bedeutet zwingend, dass auch derjenige, der den Versicherten pflegt, wie die Klägerin Barth in der Rechtssache C-31/02, und zwar unabhängig davon, ob er entgeltlich oder unentgeltlich tätig wird und wie hoch eine etwaige Vergütung ist, darunter fällt.

59 Denn nach dem deutschen System der sozialen Sicherheit sind Personen, die nicht erwerbsmäßig und wenigstens 14 Stunden wöchentlich eine Pflegetätigkeit ausüben, verpflichtet — wenn man von dem Wohnsitzerfordernis nach § 3 Absatz 1 Nr. 1a SGB VI absieht -, sich einem System der Alters-, Invaliditäts- und Todesfallversicherung anzuschließen.

60 Bekanntlich gilt die Verordnung Nr. 1408/71 nach ihrem Artikel 4 aber für die Versicherungen wegen Alters, wegen Invalidität und wegen Todes.

61 Infolgedessen sind auch diejenigen, die unter den Umständen des vorliegenden Falles eine Pflegetätigkeit ausüben, Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1408/71, weil sie im Rahmen eines der in der Verordnung genannten Systeme versichert sind.

62 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, den vorlegenden Gerichten zu antworten, dass ein bei der Pflegeversicherung nach dem SGB Xl Versicherter unter den Begriff Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1408/71 fällt; unter diesen Begriff fällt auch derjenige, der eine Pflegetätigkeit im Sinne des § 19 SGB XI ausübt und deshalb im Rahmen eines der in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Systeme der sozialen Sicherheit versichert ist.

2. Zum sachlichen Anwendungsbereich

63 Zu untersuchen ist nunmehr, ob die Entrichtung der Rentenbeiträge zugunsten der Pflegeperson durch die Pflegeversicherung nach § 44 SGB XI in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung fällt, wie er in Artikel 4 definiert ist (oben Nr. 9).

64 Nach Ansicht der KKH ist dies zu verneinen, da die Entrichtung der streitigen Beiträge weder eine Leistung bei Krankheit noch eine Leistung bei Alter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung sei.

65 Es handele sich nämlich nicht um Leistungen, sondern um Beiträge, die die Pflegeperson an die Kranken- oder Rentenversicherung zu leisten habe, um einen Anspruch auf die Leistungen dieser Sozialversicherungen zu erwerben.

66 Dass diese Beiträge von der Versicherung des Pflegebedürftigen übernommen würden, mache sie noch nicht zu Leistungen der sozialen Sicherheit zugunsten dieser anderen Person. Zu indirekt sei der Vorteil, den der Pflegebedürftige aus dieser Zahlung ziehe.

67 Für die entgegengesetzte Auffassung könne man sich auch nicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Pflegeversicherung berufen.

68 Denn im Urteil Molenaar habe der Gerichtshof zwar das Pflegegeld als eine Leistung bei Krankheit anerkannt, aber nur deshalb, weil es in Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung unmittelbar an den Pflegebedürftigen gezahlt werde.

69 Im vorliegenden Fall würden die Beiträge hingegen nicht an den Pflegebedürftigen, sondern an den Rentenversicherungsträger der Pflegeperson gezahlt. Eine solche Zahlung sei somit keine Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung und könne daher nicht als Leistung bei Krankheit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung eingestuft werden.

70 Diese Auffassung teile ich nicht.

71 Zunächst kann eine Leistung nach ständiger Rechtsprechung dann als Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn sie erstens den Empfängern ohne jede auf Ermessen beruhende individuelle Bedürftigkeitsprüfung aufgrund eines gesetzlichen Tatbestands gewährt wird und sich zweitens auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht.

72 Die KKH bestreitet nicht, dass die Leistungen der Pflegeversicherung — einschließlich der Zahlung der Beiträge nach § 44 SGB XI — den Begünstigten ohne jedes Verwaltungsermessen und aufgrund eines objektiven gesetzlichen Tatbestands gewährt werden.

73 Darüber hinaus ist unstreitig, dass die Leistungen der Pflegeversicherung, wie der Gerichtshof im Urteil Molenaar festgestellt hat, insgesamt als Leistungen bei Krankheit (und insbesondere als Geldleistungen bei Krankheit) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 eingestuft werden können.

74 Streitig ist in Wirklichkeit, ob die hier in Rede stehende Beitragszahlung im Vergleich zu den übrigen Leistungen der Pflegeversicherung Besonderheiten aufweist, die eine andere Einstufung gebieten.

75 Mit der griechischen Regierung und der Kommission bin ich der Ansicht, dass es keinen Grund gibt, die hier in Rede stehende Beitragszahlung von den Leistungen bei Krankheit zugunsten des Versicherten nach dem Urteil Molenaar auszunehmen.

76 Ich stimme insbesondere mit der Kommission darin überein, dass der Gerichtshof in diesem Urteil, auch wenn er nur auf das Pflegegeld unmittelbar Bezug genommen hat, in Wirklichkeit den allgemeinen Grundsatz aufgestellt hat, dass in einem System wie dem der Pflegeversicherung alle Leistungen, die eine finanzielle Unterstützung dar[stellen], die es ermöglicht, den Lebensstandard der Pflegebedürftigen insgesamt durch einen Ausgleich der durch ihren Zustand verursachten Mehrkosten zu verbessern, Geldleistungen bei Krankheit sind.

77 Die Zahlung der hier in Rede stehenden Beiträge ermöglicht zunächst, den Lebensstandard des Pflegebedürftigen zu verbessern, weil sie es ihm — wie der Sachverhalt in der Rechtssache C-502/01 zeigt — erlaubt, in seinem häuslichen Umfeld zu bleiben und dabei die von ihm benötigte Pflege unentgeltlich durch einen Familienangehörigen zu erhalten, der trotz der Verringerung seiner Arbeitstätigkeit außer Haus und damit des Familieneinkommens nicht auf den Erwerb von Rentenansprüchen verzichten muss.

78 Darüber hinaus stellt, wie auch das Sozialgericht Aachen in seinem Vorlagebeschluss festgestellt hat, die Entrichtung der genannten Beiträge bei genauer Betrachtung eine finanzielle Unterstützung des Pflegebedürftigen dar, da sie es ihm ermöglicht, die Dienste einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson in Anspruch zu nehmen, ohne (direkt oder indirekt) die obligatorischen Rentenbeiträge übernehmen zu müssen.

79 Soweit hier von Interesse, kann die Entrichtung der Beiträge zur Rentenversicherung der Pflegeperson somit nach den vom Gerichtshof im Urteil Molenaar festgelegten Kriterien als Geldleistung bei Krankheit zugunsten des Pflegebedürftigen eingestuft werden.

80 Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die in Rede stehenden Beiträge weder an den Pflegebedürftigen noch an den pflegenden Dritten, sondern direkt an den Sozialversicherungsträger gezahlt werden, bei dem der Dritte rentenversichert ist.

81 Wie die griechische Regierung und die Kommission nämlich zutreffend bemerken, können die Zahlungen, mit denen ein im Rahmen eines bestimmten Systems der sozialen Sicherheit tätiger Träger die von einem Arbeitnehmer einem Träger im Rahmen eines anderen Systems der sozialen Sicherheit geschuldeten Beiträge unmittelbar übernimmt, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes für die Zwecke der Verordnung Nr. 1408/71 als Leistungen des erstgenannten Trägers zugunsten des Arbeitnehmers angesehen werden, obwohl diese Beiträge vom erstgenannten unmittelbar an den zweitgenannten Sozialversicherungsträger gezahlt werden.

82 Ich gelange folglich zu dem Ergebnis, dass die Entrichtung der Rentenversicherungsbeiträge zugunsten der Pflegeperson durch die Pflegeversicherung nach § 44 SGB XI eine Geldleistung bei Krankheit zugunsten des bei der Pflegeversicherung Versicherten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 darstellt.

D — Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-502/01 und zum zweiten Teil der zweiten Frage in der Rechtssache C-31/02

83 Mit der zweiten Frage in der Rechtssache C-502/01 und dem zweiten Teil der zweiten Frage in der Rechtssache C-31/02 möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob die Verordnung Nr. 1408/71 der Anwendung einer Vorschrift wie des § 3 Nr. 2 SGB IV entgegensteht, die Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, von der Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge nach § 44 SGB XI ausschließt.

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

84 In der Rechtssache C-502/01 macht die KKH geltend, dass sowohl die Pflegeperson (die Klägerin) als auch der Pflegebedürftige (ihr Sohn) ihren Wohnsitz in Frankreich und somit in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen (Deutschland) hätten, in dem der für die Gewährung der streitigen Leistungen zuständige Träger seinen Sitz habe. Die Klägerin und deren Sohn würden aber genauso behandelt wie jede andere Person, die in Frankreich unentgeltlich pflege oder gepflegt werde und dort ihren Wohnsitz habe.

85 Dass ihnen in Deutschland aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes kein Anspruch auf die streitigen Leistungen zuerkannt werde, stelle keine diskriminierende Behandlung dar und verstoße auch sonst nicht gegen die durch die Verordnung Nr. 1408/71 eingeführte harmonisierte Regelung.

86 Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin gleichzeitig Pflegeperson und versicherte Arbeitnehmerin sei und damit Anspruch auf die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung im Staat des zuständigen Trägers habe. Ein solches Zusammentreffen sei nämlich rein zufällig und könne daher keinen Einfluss auf die Rechtsstellung der Klägerin als Pflegeperson haben.

87 Die KKH ist im Wesentlichen der Ansicht, dass die unterschiedlichen Rechtspositionen des versicherten Arbeitnehmers und der Pflegeperson im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1408/71 getrennt zu beurteilen seien. Eine Person, die als versicherter Arbeitnehmer — abgesehen von einem Wohnsitzerfordernis — nach der Verordnung einen Anspruch auf die Gewährung von Geldleistungen bei Krankheit habe, könne sich auf diese Eigenschaft nicht berufen, um andere Leistungen zu erhalten, die ihr u. U. in ihrer Eigenschaft als Pflegeperson zustünden.

88 Die Kommission stellt vorab fest, dass sich das System der sozialen Sicherheit einer Person, die in einem Mitgliedstaat abhängig beschäftigt sei oder eine selbständige Tätigkeit ausübe, gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung, soweit die Verordnung nicht selbst etwas anderes bestimme, nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats richte. Sowohl in der Rechtssache C-502/01 als auch in der Rechtssache C-31/02 sei daher deutsches Recht als das Recht des Beschäftigungsstaats des Pflegeversicherten anwendbar.

89 Die Kommission weist sodann darauf hin, dass die Verordnung neben den koordinierenden Bestimmungen über das anwendbare Recht auch spezielle Vorschriften zur Harmonisierung des materiellen Rechts enthalte.

90 Dazu gehöre insbesondere Artikel 19, wonach der Arbeitnehmer oder der Selbständige, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohne, Anspruch auf die von den Trägern des zuständigen Staates gewährten Geldleistungen bei Krankheit nach den für diese geltenden Rechtsvorschriften habe.

91 Wie der Gerichtshof im Urteil Molenaar bereits festgestellt habe, sei eine Bestimmung, die die Zahlung von Geldleistungen der Pflegeversicherung in den Mitgliedstaat, in dem der Wanderarbeitnehmer wohne, verbiete, mit Artikel 19 der Verordnung unvereinbar.

92 Da die hier in Rede stehende Beitragszahlung ebenfalls eine Geldleistung der Pflegeversicherung sei, sei davon auszugehen, dass Artikel 19 der Verordnung Nr. 1408/71 der Anwendung einer Bestimmung wie des § 3 Nr. 2 SGB IV entgegenstehe, die Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland hätten, von der Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge nach § 44 SGB XI ausschließe.

93 Dies gelte sicherlich für die Rechtssache C-502/01, es müsse aber genauso für die Rechtssache C-31/02 gelten, ohne dass die Besonderheiten des Sachverhalts in dieser Rechtssache ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten.

94 Zwar falle die in dieser Rechtssache streitige Leistung in den Geltungsbereich der Verordnung, weil sie zugunsten des Pflegebedürftigen gewährt werde, während anschließend Artikel 19 gegen eine Diskriminierung zum Nachteil der Pflegeperson geltend gemacht werde.

95 Es handele sich jedoch um einen Wechsel der Personen, der in diesem Rahmen durchaus zulässig sei: Der Gerichtshof habe nämlich bereits bei anderer Gelegenheit die Verordnung Nr. 1408/71 auf einen Sachverhalt angewandt, bei dem der Arbeitnehmer und der Leistungsberechtiete nicht identisch gewesen seien.

96 Auch in Bezug auf die Rechtssache C-31/02 sei daher festzustellen, dass Artikel 19 der Verordnung Nr. 1408/71 unter den Umständen des vorliegenden Falles der Anwendung des Wohnsitzerfordernisses entgegenstehe.

97 Das ist aber noch nicht alles. Der Kommission zufolge verstößt die Anwendung eines solchen Erfordernisses darüber hinaus gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.

98 Der Gerichtshof habe nämlich festgestellt, dass der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit der aus den Systemen der sozialen Sicherheit leistungsberechtigten Personen verbietet, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen.

99 Um jegliche Form der Diskriminierung zu beseitigen und die nach Artikel 3 erforderliche vollständige Gleichbehandlung zu gewährleisten, seien die Mitgliedstaaten daher verpflichtet, bestimmte Sachverhalte, die in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten seien, den entsprechenden innerstaatlichen Sachverhalten gleichzustellen. Im vorliegenden Fall sei es nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 geboten, den tatsächlichen Wohnsitz der Pflegeperson im Ausland einem fiktiven Wohnsitz in Deutschland gleichzustellen und somit das Wohnsitzerfordernis nach § 3 SGB IV als erfüllt anzusehen.

E — Beurteilung

100 Ich halte es nicht für möglich, die vorliegende Frage für beide Ausgangsverfahren einheitlich zu beantworten, da die beiden Fälle meines Erachtens wesentliche Unterschiede aufweisen, die eine getrennte Beurteilung gebieten.

1. In der Rechtssache C-502/01

101 Ich stelle zunächst fest, dass die Leistungen, um die es in diesem Fall geht, als Leistungen bei Krankheit zugunsten des pflegeversicherten Arbeitnehmers in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallen (oben Nr. 79).

102 Infolgedessen kann sich die Klägerin gerade in ihrer Eigenschaft als pflegeversicherte Arbeitnehmerin auf die Bestimmungen der Verordnung berufen, um die Versagung der streitigen Leistungen durch die Beklagte anzugreifen.

103 Dies vorausgeschickt, muss ich mich der Kommission anschließen, wenn sie ausführt, dass der Gerichtshof die vorliegende Frage im Urteil Molenaar bereits im Wesentlichen erörtert und beantwortet hat.

104 Bei dieser Gelegenheit hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass eine nationale Bestimmung, die die Zahlung von Geldleistungen der Pflegeversicherung in den Mitgliedstaat, in dem der Wanderarbeitnehmer wohnt, verbietet, mit Artikel 19 der Verordnung unvereinbar ist.

105 Da die hier in Rede stehende Beitragszahlung eine Geldleistung der Pflegeversicherung zugunsten der Klägerin ist, ist die Anwendung des Wohnsitzerfordernisses des § 3 SGB IV unter den Umständen des vorliegenden Falles mit Artikel 19 der Verordnung unvereinbar.

106 Ich stelle daher abschließend fest, dass Artikel 19 der Verordnung Nr. 1408/71 unter den Umständen der Rechtssache C-502/01 dem entgegensteht, dass der zuständige Sozialversicherungsträger eine Leistung wie die nach § 44 SGB XI aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Klägerin versagt.

2. In der Rechtssache C-31/02

107 In der Rechtssache C-31/02 ist meines Erachtens eine andere Beurteilung geboten.

108 Denn anders als die Kommission bin ich der Ansicht, dass die Verordnung der Anwendung der fraglichen nationalen Rechtsvorschriften in diesem Fall nicht entgegensteht, weil die Zahlung der fraglichen Beiträge nicht als Leistung bei Krankheit zugunsten der Klägerin im Sinne der Verordnung und insbesondere im Sinne des Artikels 19 eingestuft werden kann.

109 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist nämlich zwischen dem Beitrag zur Zahlung der Versicherungsprämien einerseits und den Sozialversicherungsleistungen andererseits zu unterscheiden. Denn der Beitrag zur Zahlung der Versicherungsprämien wird nicht nach Eintritt des versicherten Risikos gezahlt, sondern trägt vielmehr dazu bei, einen Anspruch auf die Sozialversicherungsleistungen nach Eintritt dieses Risikos zu begründen.

110 Nun besteht aber kein Zweifel daran, dass die Zahlung der streitigen Beiträge zugunsten der Klägerin Barth nicht nach Eintritt eines der bei ihrer Kranken- oder Rentenversicherung versicherten Risikos erfolgt. Sie trägt nur dazu bei, einen künftigen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen zu begründen, kann aber nicht als eine Geldleistung bei Krankheit oder eine Geldleistung bei Alter zugunsten der Klägerin eingestuft werden, auf die diese nach Artikel 19 Anspruch hätte.

111 Das Gegenteil ergibt sich meines Erachtens auch nicht aus Artikel 3 der Verordnung, wie dies die Kommission vertritt.

112 Hierzu weise ich darauf hin, dass nach dieser Vorschrift die Personen, für die diese Verordnung gilt, ... die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates haben.

113 Der Begriff Rechtsvorschriften nach der Verordnung bezeichnet bekanntlich die Normen der nationalen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats in Bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit, d. h., soweit hier von Belang, die Zweige der sozialen Sicherheit, die ... Leistungen bei Krankheit [oder] ... bei Alter betreffen.

114 Das bedeutet, dass sich die Klägerin im vorliegenden Fall nur auf Artikel 3 der Verordnung stützen kann, um sich gegen eine diskriminierende Behandlung zur Wehr zu setzen, durch die ihr Leistungen bei Krankheit oder Leistungen bei Alter vorenthalten würden, in deren Genuss sie sonst gekommen wäre.

115 Aus den oben angeführten Gründen (Nrn. 109 und 110) kann die hier streitige Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge meines Erachtens jedoch nicht als Leistung bei Krankheit oder Leistung bei Alter zugunsten der Pflegeperson eingestuft werden. Diese kann ihre Klage meiner Ansicht nach nicht auf Artikel 3 der Verordnung stützen.

116 Ich gelange folglich zu dem Ergebnis, dass unter den Umständen der Rechtssache C-31/02 weder Artikel 3 noch Artikel 19 der Verordnung Nr. 1408/71 dem entgegenstehen, dass der zuständige Sozialversicherungsträger eine Leistung wie die nach § 44 SGB XI aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Klägerin versagt.

F — Zur ersten Frage in der Rechtssache C-31/02

117 Mit der ersten Frage in der Rechtssache C-31/02 möchte das Sozialgericht Aachen im Wesentlichen wissen, ob die Verordnung Nr. 1408/71 auch insoweit anwendbar ist, als die Deckung der Pflegeversicherung nicht durch das öffentliche System der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 SGB XI, sondern durch Leistungen eines privatrechtlichen Versicherungsträgers nach §§ 23 und 110 SGB XI gewährleistet wird.

118 Hierzu sind beim Gerichtshof nur Erklärungen der griechischen Regierung und der Kommission eingegangen.

119 Die griechische Regierung trägt vor, dass die Verordnung auf einen privatrechtlichen Vertrag nicht anwendbar sei. Dies ergebe sich aus Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j, der im Zusammenhang mit der Bestimmung der Bedeutung des Begriffes nationale Rechtsvorschriften im Sinne der Verordnung vorsehe, dass bestehende oder künftige tarifvertragliche Vereinbarungen nicht erfasst seien.

120 Nach Ansicht der Kommission ist hingegen von der vollen Anwendbarkeit der Verordnung auf die Leistungen der privaten Zusatzversicherung auszugehen, da der Vertrag über die Zusatzversicherung der sozialen Pflegeversicherung rechtlich völlig gleichgestellt sei.

121 Da ich in Bezug auf die Rechtssache C-31/02 bereits festgestellt habe, dass die Verordnung Nr. 1408/71 unter den Umständen des vorliegenden Falles der Versagung einer Leistung wie der nach § 44 SGB XI durch den zuständigen Sozialversicherungsträger aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Klägerin nicht entgegensteht, braucht der Gerichtshof auf diese Frage meines Erachtens nicht einzugehen.

G — Zum Vorliegen einer durch den EG-Vertrag verbotenen Diskriminierung

1. Vorbemerkung

122 Mit der zweiten Frage in der Rechtssache C-502/01 und der dritten Frage in der Rechtssache C-31/02 möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Artikel 39 EG oder andere Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit der Anwendung einer Vorschrift wie des § 3 SGB IV entgegenstehen, die die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen nach § 44 SGB XI von einem Wohnsitzerfordernis abhängig macht.

123 In Anbetracht der Antworten, die ich auf die vorangehenden Fragen zu geben vorgeschlagen habe, ist auf die vorliegende Frage nur in Bezug auf die Rechtssache C-31/02, Barth, einzugehen.

2. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

124 Nach Ansicht der griechischen Regierung verstößt die Anwendung des Wohnsitzerfordernisses im vorliegenden Fall gegen Artikel 39 EG. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sei auch derjenige, der für eine begrenzte Zahl von Wochenstunden gegen eine begrenzte Vergütung beschäftigt sei, ein Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 39 EG, sofern seine Arbeit tatsächlich und echt sei.

125 Die Kommission trägt vor, die Anwendung des § 3 SGB IV bewirke, dass der Klägerin der Anspruch auf Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge versagt werde. Das sei allein darauf zurückzuführen, dass die Klägerin, die ursprünglich in Deutschland gewohnt habe, anschließend ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt habe; eine Person, die ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten hätte, hätte dagegen Anspruch auf Zahlung dieser Beiträge.

126 Auch nach Ansicht der Kommission ist die Anwendung der genannten Bestimmung also geeignet, diejenigen zu diskriminieren, die von der Freizügigkeit Gebrauch machen, und infolgedessen mit den Artikeln 18 EG, 39 EG und 42 EG unvereinbar.

3. Beurteilung

127 Ich möchte vorausschicken, dass die Antwort auf die vorliegende Frage meines Erachtens aus Gründen der Klarheit in zwei Punkte zu gliedern ist. Zunächst ist zu bestimmen, ob jemand, der sich in der Lage der Klägerin in der Rechtssache C-31/02 befindet, ein Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 39 EG ist. Wird dies bejaht, ist sodann zu prüfen, ob die Anwendung des Wohnsitzerfordernisses unter den Umständen des vorliegenden Falles eine durch Artikel 39 Absatz 2 EG verbotene Diskriminierung darstellt.

— Zum Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 39 EG

128 Da die Freizügigkeit der Arbeitnehmer eines der Grundprinzipien der Gemeinschaft ist, [hat] der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 48 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG] [nach ständiger Rechtsprechung] eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung und ist weit auszulegen. Er erfasst daher jeden, der während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.

129 Im Einzelnen hat der Gerichtshof erläutert, dass auch derjenige unter den Begriff des Arbeitnehmers fällt, der keine Vollzeitbeschäftigung ausübt und keine Vergütung erhält, die ihm für sich genommen eine menschenwürdige Lebensführung (d. h. das Existenzminimum) garantiert, sofern er eine tatsächliche und echte Erwerbstätigkeit ausübt, wobei nur solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen.

130 Eine Pflegetätigkeit wie die, um die es hier geht — 18 Stunden wöchentlich gegen eine monatliche Vergütung von ca. 400 Euro -, ist zweifellos eine tatsächliche und echte Tätigkeit im Sinne der genannten Rechtsprechung.

131 Es kann deshalb festgehalten werden, dass derjenige, der für einen anderen nach dessen Weisung eine tatsächliche und echte Pflegetätigkeit erbringt, wie die Klägerin in der Rechtssache C-31/02, ein Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 39 EG ist.

— Zum Vorliegen einer nach Artikel 39 Absatz 2 EG verbotenen Diskriminierung

132 Weiter ist festzustellen, dass die Anwendung einer Vorschrift wie des § 3 SGB IV unter den Umständen des vorliegenden Falles potenziell geeignet ist, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern und sie wirtschaftlich gesehen weniger attraktiv erscheinen zu lassen, weil sie den Wanderarbeitnehmern eine Vergünstigung vorenthält, die den inländischen Arbeitnehmern allgemein gewährt wird.

133 Es ist somit zu prüfen, ob eine solche Vergünstigung in die Kategorie der sozialen Vergünstigungen fällt, deren Genuss durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 in Durchführung der in Artikel 39 EG niedergelegten Freizügigkeit gewährleistet wird. Während Artikel 7 Absatz 1 ausschließt, dass ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, ... aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen ... anders behandelt [wird] als die inländischen Arbeitnehmer, stellt Absatz 2 klar, dass dieser dort die gleichen sozialen Vergünstigungen genießt wie die inländischen Arbeitnehmer.

134 Nach ständiger Rechtsprechung erfasst der Begriff der sozialen Vergünstigung, auf den Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 verweist, ... alle Vergünstigungen, die — ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht — den inländischen Arbeitnehmern hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern.

135 Nun ist aber die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegeversicherung gerade ein Anspruch, der den inländischen Arbeitnehmern wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft allgemein zuerkannt wird: im vorliegenden Fall wegen der objektiven Eigenschaften desjenigen, der einen Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegt. Außerdem ist die Erstreckung eines solchen Anspruchs auf Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten zweifellos geeignet, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern.

136 Es ist somit festzuhalten, dass hier eine soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 vorliegt, für die folglich das Diskriminierungsverbot nach Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung in Durchführung des Artikels 39 Absatz 2 EG gilt.

137 In einem solchen Fall gilt der gefestigte Grundsatz, dass die Vorschriften über die Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit [verbieten], sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen. Dies sind bekanntlich die Voraussetzungen des nationalen Rechts ..., die zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, aber im Wesentlichen ... oder ganz überwiegend ... Wanderarbeitnehmer betreffen, sowie unterschiedslos geltende Voraussetzungen, die von inländischen Arbeitnehmern leichter zu erfüllen sind als von Wanderarbeitnehmern ... [, oder auch solche], bei denen die Gefahr besteht, dass sie sich besonders zum Nachteil von Wanderarbeitnehmern auswirken, ohne dass diese Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt wäre 33.

138 Es liegt auf der Hand, dass das Wohnsitzerfordernis für den Erwerb des Anspruchs auf Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge nach § 44 SGB XI, auch wenn es unterschiedslos anwendbar ist, eine bestimmte Gruppe von Wanderarbeitnehmern, nämlich die Grenzgänger, besonders benachteiligt.

139 Darüber hinaus ergibt sich aus den Verfahrensakten kein objektiver Gesichtspunkt, der geeignet wäre, die Ungleichbehandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden in Bezug auf den Anspruch auf Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge nach § 44 SGB XI zu rechtfertigen.

140 Eine solche Maßnahme ist somit als mittelbar diskriminierend anzusehen und verstößt gegen Artikel 39 Absatz 2 EG und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68.

141 Ich gelange daher zu dem Ergebnis, dass Artikel 39 Absatz 2 EG und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 unter den Umständen der Rechtssache C-31/02 der Anwendung einer Vorschrift wie des § 3 SGB IV entgegenstehen, die die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen nach § 44 SGB XI davon abhängig macht, dass der Begünstigte in Deutschland wohnt.

V — Ergebnis

142 Nach alledem schlage ich vor, die vom Sozialgericht Hannover in der Rechtssache C-502/01 und vom Sozialgericht Aachen in der Rechtssache C-31/02 vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Ein bei der Pflegeversicherung nach dem SGB XI Versicherter fällt unter den Begriff Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1408/71; unter diesen Begriff fallt auch derjenige, der eine Pflegetätigkeit im Sinne des § 19 SGB XI ausübt und deshalb im Rahmen eines der in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Systeme der sozialen Sicherheit versichert ist.

2. Die Entrichtung der Rentenbeiträge zugunsten der Pflegeperson durch die Pflegeversicherung nach § 44 SGB XI stellt eine Geldleistung bei Krankheit zugunsten des bei der Pflegeversicherung Versicherten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dar.

3. Unter den Umständen der Rechtssache C-502/01 steht Artikel 19 der Verordnung Nr. 1408/71 dem entgegen, dass der zuständige Sozialversicherungsträger eine Leistung wie die nach § 44 SGB XI aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Klägerin versagt.

4. Unter den Umständen der Rechtssache C-31/02 stehen weder Artikel 3 noch Artikel 19 der Verordnung Nr. 1408/71 dem entgegen, dass der zuständige Sozialversicherungsträger eine Leistung wie die nach § 44 SGB XI aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Klägerin versagt.

5. Derjenige, der für einen anderen nach dessen Weisung eine tatsächliche und echte Pflegetätigkeit erbringt, wie die Klägerin in der Rechtssache C-31/02, ist ein Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 39 EG.

6. Unter den Umständen der Rechtssache C-31/02 stehen Artikel 39 Absatz 2 EG und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 der Anwendung einer Vorschrift wie des § 3 SGB IV entgegen, die die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen nach § 44 SGB XI davon abhängig macht, dass der Begünstigte in Deutschland wohnt.