Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.12.2003 – C-239/02

Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2003:668

Schlussanträge des Generalanwalts

L. A. Geelhoed

vom 11. Dezember 2003

I — Einführung

1 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Auslegung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Etikettierung und der Werbung für Lebensmittel, insbesondere in Bezug auf Kaffee. Zunächst geht es hierbei um die Frage, ob die auf die Verwendung zwingend vorgeschriebener Verkehrsbezeichnungen für einzelne Kaffeeerzeugnisse anwendbare Gemeinschaftsregelung es ausschließt, dass neben diesen Verkehrsbezeichnungen auch Phantasienamen verwendet werden dürfen. Zugleich stellt sich die Frage, ob eine nationale Regelung, die Bezugnahmen auf das Schlankerwerden und auf ärztliche Empfehlungen in der Etikettierung von Lebensmitteln oder der Werbung hierfür verbietet, als mit dem primären und dem sekundären Gemeinschaftsrecht vereinbar angesehen werden kann.

II — Rechtlicher Rahmen

A — Gemeinschaftsrecht

2 Nach Artikel 28 EG sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

3 Die Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte (im Folgenden: Richtlinie 1999/4 oder Kaffeerichtlinie) stellt Regeln für die Etikettierung und die Verkehrsbezeichnung dieser Erzeugnisse auf.

4 Artikel 2 der Richtlinie 1999/4 bestimmt:

Die Richtlinie 79/112/EWG gilt unter den nachstehenden Bedingungen für die im Anhang definierten Erzeugnisse:

a) Die im Anhang vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Benennung dieser Erzeugnisse zu verwenden. Gegebenenfalls werden diese Bezeichnungen durch folgende Angaben ergänzt:

Pasteoder in Pastenform oder

flüssig oder in flüssiger Form.

...

5 Nach Artikel 3 der Richtlinie 1999/4 erlassen die Mitgliedstaaten für die im Anhang definierten Erzeugnisse keine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

6 Im Anhang zur Richtlinie 1999/4 werden Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee oder Instant-Kaffee definiert als

[klonzentriertes Erzeugnis, das durch Extraktion aus gerösteten Kaffeebohnen gewonnen wird, wobei lediglich Wasser als Extraktionsmittel Verwendung findet und alle Verfahren der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren oder Laugen ausgeschlossen sind. Neben unlöslichen Stoffen, die technisch nicht zu vermeiden sind, und aus Kaffee stammenden unlöslichen Ölen darf es nur die löslichen und aromatischen Bestandteile des Kaffees enthalten.

...

Kaffee-Extrakt in fester Form oder in Pastenform darf keine anderen als die durch Extraktion aus Kaffee gewonnenen Bestandteile enthalten ...

7 Die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (im Folgenden: Richtlinie 2000/13 oder Etikettierungsrichtlinie) ist die kodifizierte Fassung der mehrfach geänderten gleichnamigen Richtlinie 79/112/EWG, auf die in Artikel 2 der Richtlinie 1999/4 verwiesen wird.

8 Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13 schreibt für die Etikettierung von Lebensmitteln vor:

Die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, dürfen nicht

a) geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht

i) über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstel-lungs- oder Gewinnungsart;

ii) durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt:

iii) indem zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen;

b) vorbehaltlich der Gemeinschaftsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.

9 Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 der Richtlinie 2000/13 bestimmt:

Die Etikettierung der Lebensmittel enthält nach Maßgabe der Artikel 4 bis 17 und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmen nur folgende zwingende Angaben:

1. die Verkehrsbezeichnung,

...

10 Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Richtlinie 2000/13 lautet:

(1) Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die Bezeichnung, die in den für dieses Lebensmittel geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

...

(2) Eine Hersteller- oder Handelsmarke oder ein Phantasiename kann die Verkehrsbezeichnung nicht ersetzen.

...

11 Artikel 18 der Richtlinie 2000/13 schreibt in Bezug auf durch die Richtlinie nicht harmonisierte einzelstaatliche Vorschriften über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln vor:

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkehr mit Lebensmitteln, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht durch die Anwendung nicht harmonisierter einzelstaatlicher Vorschriften verbieten, die die Etikettierung und Aufmachung einzelner Lebensmittel oder der Lebensmittel im Allgemeinen regeln.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf nicht harmonisierte einzelstaatliche Vorschriften, die gerechtfertigt sind zum Schutz

der Gesundheit,

vor Täuschung, sofern sie nicht bewirken, dass die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen beeinträchtigt wird,

des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, der Herkunftsbezeichnungen und Ursprungsangaben sowie vor unlauterem Wettbewerb.

B — Nationales Recht

12 Die einschlägigen Bestimmungen des belgischen Rechts zur Verkehrsbezeichnung von Kaffee sind im Koninklijk besluit betreffende koffie en koffiesurrogaten (königliche Verordnung über Kaffee und Kaffee-Ersatz) vom 5. März 1987 (im Folgenden: Kaffeeverordnung) niedergelegt.

13 In Artikel 1 der Kaffeeverordnung wird das Erzeugnis Kaffee definiert als

das einwandfrei gereinigte und geröstete Saatkorn der Kaffeebohne (Spezies der Gattung Coffea).

14 Artikel 3 Absatz 1 der Kaffeeverordnung bestimmt:

Beim Inverkehrbringen dürfen ausschließlich und müssen die in Artikel 1 genannten Nahrungsmittel mit einer der Bezeichnungen versehen werden, die der in diesem Artikel gegebenen Definition entspricht.

15 Artikel 2 des Koninklijk besluit betreffende de reclame voor voedingsmiddelen (königliche Verordnung über die Werbung für Nahrungsmittel) vom 17. April 1980 bestimmt:

Es ist verboten, in der Werbung Folgendes zu verwenden:

...

3. Bezugnahmen auf das Schlankerwerden;

...

7. Bezugnahmen auf ärztliche Empfehlungen, Bescheinigungen, Zitate oder Gutachten oder auf zustimmende Erklärungen mit Ausnahme des Hinweises, dass ein Nahrungsmittel nicht gegen ärztlichen Rat verzehrt werden darf ...

III — Sachverhalt und Verfahren

16 Die Douwe Egberts NV (im Folgenden: Douwe Egberts) stellt Kaffee her und vertreibt ihn unter dem Namen Douwe Egberts auf dem belgischen Markt. Sie wendet sich vor Gericht gegen die Vermarktung eines Erzeugnisses, das unter dem Namen DynaSvelte Koffie in den Verkehr gebracht worden ist. Dieses Erzeugnis wird von der Westrom Pharma NV (im Folgenden: Westrom Pharma) hergestellt. Bis zum 31. Dezember 2001 wurde es von dem unter der Firma Établissements FICS handelnden Christophe Souranis vertrieben. Danach wurde der Vertrieb von der FICS-World BVBA (im Folgenden FICS-World) übernommen.

17 DynaSvelte Koffie ist ein aus löslichem Kaffee, Fruchtzucker und Chrom bestehendes Erzeugnis. Bei seiner Vermarktung wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass es zum Schlankmachen beiträgt. So werden auf dem Glas, auf der Verpackung und in der Gebrauchsanweisung u. a. folgende Hinweise verwendet:

der entscheidende Durchbruch auf dem Gebiet der Gewichtskontrolle,

schlanker werden, bessere Gewichtskontrolle, Verlangsamung der übermäßigen Fettanlagerung und

die in den Vereinigten Staaten patentierte Formulierung von Dr. Ann de Wees Allen vom Glycemie Research Institute.

18 Douwe Egberts macht im Verfahren des kort geding vor der Rechtbank van Koophandel te Hasselt geltend, dass diese Angaben gegen verschiedene nationale Rechtsvorschriften über die Werbung für diese Art Erzeugnisse und ihre Etikettierung verstießen. Infolgedessen hätten Westrom Pharma und FICS-World gegen die nationalen Rechtsvorschriften über redliche Handelsbräuche verstoßen. Douwe Egberts begehrt daher u. a. die Unterlassung der Verwendung der genannten Angaben und die Rücknahme der Erzeugnisse, die mit ihnen versehen sind.

19 Da nach Ansicht des nationalen Gerichts die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung einer Reihe von Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit der Richtlinie 1999/4 sowie der Auslegung der Richtlinie 2000/13 und des Artikels 28 EG abhängt, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

A.1. Ist Artikel 2 der Richtlinie 1999/4/EG über Kaffee- und Zichorien-Extrakte dahin auszulegen, dass die im Anhang dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten sind, ohne dass neben diesen Verkehrsbezeichnungen noch andere Bezeichnungen (z. B. ein Phantasie- oder Handelsname) verwendet werden dürfen, oder vielmehr dahin, dass für jedes der im Anhang der Richtlinie genannten Erzeugnisse die dort genannten Verkehrsbezeichnungen gebraucht werden dürfen, dass aber für diese Erzeugnisse neben diesen Verkehrsbezeichnungen noch andere Bezeichnungen (z. B. ein Phantasieoder Handelsname) verwendet werden dürfen?

A.2. Wenn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften der Ansicht ist, dass Artikel 2 der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte so auszulegen ist, dass für die im Anhang dieser Richtlinie genannten Erzeugnisse ausschließlich die dort genannten Verkehrsbezeichnungen verwendet werden dürfen, ohne dass daneben noch andere Bezeichnungen (z. B. ein Phantasie- oder Handelsname) verwendet werden dürfen, bedeutet dies dann nicht, dass diese Richtlinie gegen Artikel 28 EG-Vertrag, der mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbietet, verstößt, weil sie nach dieser Auslegung für Erzeugnisse, die der im Anhang der Richtlinie genannten Definition für Kaffee-Extrakte entsprechen,

den Gebrauch anderer Bezeichnungen als Kaffee-Extrakt oder Instant-Kaffee, etwa der Bezeichnung Kaffee, ausschließt

und damit die Verwendung der Bezeichnung Kaffee einer einzigen Form des Kaffees, nämlich der des Bohnenkaffees, vorbehält

und daher den Kaffeemarkt von konkurrierenden Erzeugnissen, die andere Formen von Kaffee als die des Bohnenkaffees darstellen, wie u. a. Kaffee-Extrakte und Instant-Kaffee, künstlich abschirmt?

B.1. Ist Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/13/EG dahin auszulegen, dass nicht harmonisierte einzelstaatliche Bestimmungen über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, die bestimmte Angaben wie Bezugnahmen auf das Schlankerwerden und Bezugnahmen auf ärztliche Empfehlungen, Bescheinigungen, Zitate oder Gutachten oder auf zustimmende Erklärungen in der Etikettierung und/oder Aufmachung von Lebensmitteln und/oder der Werbung hierfür verbieten, während diese Angaben nach der Richtlinie nicht verboten sind, in Anbetracht der Tatsache gegen diese Richtlinie verstoßen, dass nach deren achter Begründungserwägung die zweckmäßigste Etikettierung die ist, die die geringsten Handelshemmnisse nach sich zieht, und dass diese einzelstaatlichen Bestimmungen daher nicht angewandt werden dürfen?

B.2. Ist Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG dahin auszulegen, dass unter Schutz der Gesundheit die nicht harmonisierten einzelstaatlichen Bestimmungen über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür zu verstehen sind, die bestimmte Angaben wie Bezugnahmen auf das Schlankerwerden und Bezugnahmen auf ärztliche Empfehlungen, Bescheinigungen, Zitate oder Gutachten oder auf zustimmende Erklärungen verbieten?

C. Ist Artikel 28 EG-Vertrag dahin auszulegen, dass einzelstaatliche Bestimmungen über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, die nicht auf europäischer Ebene harmonisiert wurden und von der Richtlinie 2000/13/EG insoweit abweichen, als sie bestimmte Angaben in der Etikettierung und/oder Aufmachung von Lebensmitteln und/oder der Werbung hierfür, wie Bezugnahmen auf das Schlankerwerden und Bezugnahmen auf ärztliche Empfehlungen, Bescheinigungen, Zitate oder Gutachten oder auf zustimmende Erklärungen, verbieten, als Maßnahmen gleicher Wirkung und/oder als mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft anzusehen sind, soweit diese einzelstaatlichen Bestimmungen

einerseits bei der Einfuhr von Lebensmitteln eine zusätzliche Belastung einführen, um diese Lebensmittel mit dem einzelstaatlichen Recht in Einklang zu bringen, und damit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten behindern

und

andererseits nicht auf alle im nationalen Hoheitsgebiet tätigen betroffenen Marktteilnehmer anwendbar sind in dem Sinne, dass völlig gleichartige Erzeugnisse (z. B. kosmetische Mittel) existieren, auf die weder diese Bestimmungen noch andere, gleichwertige Bestimmungen anwendbar sind, so dass diese Bestimmungen von den nationalen Gerichten nicht angewandt werden dürfen?

20 Schriftliche Erklärungen haben eingereicht die Parteien des Ausgangsverfahrens, die belgische Regierung, die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union. Diese Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2003 ihre Standpunkte näher dargelegt.

IV — Die erste Frage (Frage A.1)

21 Bei der ersten Frage des Vorsitzenden der Rechtbank van Koophandel te Hasselt geht es um die Auslegung von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 1999/4 im Hinblick auf die Verkehrsbezeichnungen, die für Kaffee- und Zichorien-Extrakte verwendet werden müssen.

22 Wie verschiedene Beteiligte ausgeführt haben, wird bei dieser Frage unterstellt, dass das fragliche Erzeugnis, DynaSvelte Koffie, vom sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/4 tatsächlich erfasst wird. Hierzu enthält das Vorlageurteil des nationalen Gerichts keine ausdrücklichen Feststellungen. Dieser Umstand sagt jedoch nichts darüber aus, ob das nationale Gericht tatsächlich festgestellt hat, dass DynaSvelte Koffie als Kaffee- und Zichorien-Extrakt im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 1999/4 anzusehen sei.

23 Insbesondere die Kommission hat in ihren schriftlichen Erklärungen darauf hingewiesen, dass dieses Erzeugnis möglicherweise als Lebensmittel, das für eine besondere Ernährung bestimmt ist, anzusehen sei. Daher sei nicht auszuschließen, dass die Gemeinschaftsvorschriften über eine besondere Ernährung und insbesondere diejenigen über Schlankheitsmittel auf den vorliegenden Fall anwendbar seien.

24 Auch die belgische Regierung, der Rat und — mehr implizit — das Europäische Parlament haben darauf hingewiesen, dass DynaSvelte Koffie angesichts der Tatsache, dass es sich dabei um ein zusammengesetztes Erzeugnis handele, (ersichtlich) nicht der Definition von Kaffee-Extrakt entspreche und daher (vermutlich) nicht in den Anwendungsbereich der Kaffeerichtlinie falle. Aus dieser Feststellung folge, dass für dieses Erzeugnis keine der in der Richtlinie 1999/4 bestimmten Erzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen verwendet werden dürften.

25 Zu diesem Punkt ist festzustellen, dass es im Rahmen der Aufgabenverteilung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Sache Ersterer ist, sowohl den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt einzuordnen und damit die anwendbaren Rechtsvorschriften zu benennen als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, die Vorlagefragen eines nationalen Gerichts zu beantworten. Er kann die Beantwortung einer ihm von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die erforderlichen tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, um die ihm vorgelegten Fragen sachdienlich beantworten zu können.

26 Im vorliegenden Fall besteht keine Veranlassung, die erste Frage für unzulässig zu erklären. Daraus, dass das nationale Gericht eine Frage zur Richtlinie 1999/4 vorgelegt hat, ist ungeachtet der von Beteiligten hinsichtlich der Natur des Erzeugnisses DynaSvelte Koffie geäußerten Zweifel zu schließen, dass dieses Erzeugnis nach Ansicht des vorlegenden Gerichts tatsächlich vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie erfasst wird. In diesem Fall ist von der Vermutung auszugehen, dass die vorgelegte Frage entscheidungserheblich ist. Somit ist die erste Frage des vorlegenden Gerichts mit der Kommission unter der Prämisse zu beantworten, dass DynaSvelte Koffie als allgemeines und nicht als besonderes Lebensmittel anzusehen ist, so dass dieses Erzeugnis tatsächlich in den sachlichen Geltungsbereich der Richtlinie 1999/4 fällt.

27 Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, in welchem Sinn das Wort uitsluitend (ausschließlich; deutsche Fassung: vorbehalten) in (der niederländischen Fassung von) Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 1999/4 zu verstehen ist. Bedeutet es, dass die im Anhang aufgeführten Verkehrsbezeichnungen nur für die dort definierten Erzeugnisse verwendet werden dürfen, dass ihre Verwendung mit anderen Worten den Erzeugnissen vorbehalten ist, die die im Anhang der Richtlinie genannten Merkmale aufweisen? Oder bedeutet das Wort uitsluitend, dass diese Erzeugnisse ausschließlich mit diesen Verkehrsbezeichnungen bezeichnet werden dürfen? Trifft die erste Auslegung zu, würde dies bedeuten, dass neben der zwingenden Verkehrsbezeichnung auch noch andere Bezeichnungen, wie Handelsnamen und Phantasienamen, gebraucht werden dürfen. Trifft die zweite Auslegung zu, wäre die Verwendung solcher zusätzlicher Bezeichnungen ausgeschlossen.

28 Die meisten Beteiligten, die schriftliche Erklärungen abgegeben haben, vertreten die Auffassung, dass diese Frage nach Maßgabe der ersten Auslegung zu beantworten sei. Sie meinen übereinstimmend, nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 1999/4 dürften ausschließlich Erzeugnisse mit den in der Anlage der Richtlinie genannten Merkmalen in den Verkehr gebracht werden, was nicht ausschließe, dass auch andere Bezeichnungen, wie Phantasie- oder Handelsnamen, angeführt werden dürften. Nach Ansicht von Douwe Egberts gilt dies nur, wenn die anderen verwendeten Bezeichnungen von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Verkehrsbezeichnungen verstanden werden und deshalb nicht irreführend sein könnten. Die Kommission richtet ihre Antwort an der Umsetzungsverpflichtung der Mitgliedstaaten aus: Nach Artikel 2 der Richtlinie 1999/4 dürften die Mitgliedstaaten nicht verbieten, dass bei dem Inverkehrbringen eines in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Erzeugnisses neben der betreffenden zwingenden Verkehrsbezeichnung noch andere Hinweise verwendet würden.

29 Diese Auslegung halte auch ich für richtig, und zwar aus den nachstehenden Gründen. Gleichwohl möchte ich bei so viel Übereinstimmung — vor allem zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens — hinsichtlich der Beantwortung dieser Auslegungsfrage darauf hinweisen, dass die Meinungen über die Beantwortung der Frage geteilt sind, ob die Bezeichnung DynaSvelte Koffie als Verkehrsbezeichnung anzusehen ist, was bejahendenfalls zur Folge hätte, dass das darin enthaltene Wort koffie (Kaffee) verwendet werden darf. Wie ich bereits oben ausgeführt habe, ist es Sache des nationalen Gerichts, über eine solche tatsächliche Frage zu entscheiden.

30 Dass Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 1999/4 dahin auszulegen ist, dass er es nicht ausschließt, dass neben der von der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung noch andere Angaben gebraucht werden können, ist aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, ihrer Stellung im System der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Etikettierung von Lebensmitteln und daraus abzuleiten, welche Aufgabe diese Vorschriften bei der Etikettierung von Lebensmitteln erfüllen.

31 Bereits die Stellung des Wortes uitsluitend im Satzbau des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 1999/4 macht deutlich, dass sich diese Bestimmung auf die ausschließliche Verwendung der betreffenden Verkehrsbezeichnungen für die in der Anlage definierten Erzeugnisse bezieht. Wenn die Regelung bezweckt gewesen wäre, dass für diese Erzeugnisse keine anderen Bezeichnungen als die vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnungen verwendet werden dürften, hätte eine andere Satzkonstruktion gewählt werden müssen, bei der das Wort uitsluitend in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Wort Verkehrsbezeichnungen hätte stehen müssen. In diesem Fall hätte die Bestimmung etwa lauten müssen: Uitsluitend de in de bijlage genoemde verkoopbenamingen mogen worden gebruikt voor de daar genoemde producten ... (Ausschließlich die im Anhang vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind für die dort aufgeführten Erzeugnisse ... zu verwenden). Dieser Unterschied im Satzbau lässt meines Erachtens klar erkennen, dass Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 1999/4 nur so ausgelegt werden kann.

32 Hierfür sprechen auch die übrigen Sprachfassungen dieser Bestimmung. Die meisten dieser Fassungen, die eine andere Syntax als die niederländische Fassung aufweisen, sind so formuliert, dass die betreffenden Verkehrsbezeichnungen den im Anhang definierten Erzeugnissen vorbehalten sind. Zur Veranschaulichung verweise ich auf die (auch von FICS angeführte) französische und die deutsche Fassung, in denen es heißt: [L]es denominations prévues à l'annexe sont réservées aux produits qui y figurent bzw. [d]ie im Anhang vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. Noch eindeutiger ist die englische Fassung: [T]he product names listed in the Annex shall apply only to the products referred to therein .... Wie diese Sprachfassungen eindeutig zeigen, ist nicht gemeint, dass die im Anhang definierten Erzeugnisse ausschließlich mit den in diesen Anhang gleichfalls aufgenommenen Verkehrsbezeichnungen in den Verkehr gebracht werden dürfen.

33 Dieses Ergebnis drängt sich auch auf, wenn Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 1999/4 im gesetzgeberischen Zusammenhang der Vorschriften über die Etikettierung von Lebensmitteln gesehen wird. Die Richtlinie 1999/4 ist im Verhältnis zur Etikettierungsrichtlinie 2000/13 eine spezielle Richtlinie. Sie bestätigt, dass die Etikettierungsrichtlinie auf Kaffee- und Zichorien-Extrakte anwendbar ist, und enthält demgemäß für diese Erzeugnisse nähere Bestimmungen. Als lex specialis ist die Kaffeerichtlinie im Licht der Etikettierungsrichtlinie auszulegen.

34 Die Verpflichtung, in der Etikettierung eines Lebensmittels die Verkehrsbezeichnung anzugeben, ist in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/13 niedergelegt. Nach diesem Artikel muss die Etikettierung eine Reihe Angaben, darunter die Verkehrsbezeichnung, zwingend enthalten. Während diese Bestimmung in der niederländischen Fassung etwas mehrdeutig formuliert ist (moeten ... uitsluitend de volgende gegevens worden vermeld), ergibt sich aus anderen Sprachfassungen (the following particulars alone shall be compulsory; comporte ... les seules mentions obligatoires suivantes; enthält ... nur folgende zwingende Angaben), dass ihr Zweck darin besteht, vorzugeben, welche Angaben die Mitgliedstaaten zwingend vorschreiben müssen, dass dabei jedoch die Aufnahme anderer Angaben in die Etikettierung nicht ausgeschlossen ist. Auch die Kommission und das Europäische Parlament haben darauf hingewiesen, dass Artikel 3 der Richtlinie 2000/13 in diesem Sinne zu verstehen sei. Dies bedeutet, auf die Richtlinie 1999/4 angewandt, dass auch Artikel 2 Buchstabe a dieser Richtlinie nicht so ausgelegt werden kann, dass er es ausschließen will, dass neben der vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung für Kaffee- und Zichorien-Extrakte noch andere Angaben angeführt werden können.

35 Eine weitere Stütze für diese Auslegung der allgemeinen und besonderen Bestimmungen über die zu verwendenden Verkehrsbezeichnungen ist in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13 zu finden, wonach eine Hersteller- oder Handelsmarke oder ein Phantasiename die Verkehrsbezeichnung nicht ersetzen kann. Die Wirkung dieser Bestimmung ist natürlich die, dass solche Angaben neben der vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung zulässig sind.

36 Aus der Funktion zwingender Verkehrsbezeichnungen kann schließlich abgeleitet werden, dass es damit nicht unvereinbar ist, dass bei der Aufmachung von Lebensmitteln auch andere Bezeichnungen verwendet werden. Eine zwingende Verkehrsbezeichnung soll dem Verbraucher die Gewähr dafür bieten, dass ein Erzeugnis, das unter dieser Veikehrsbezeichnung in den Verkehr gebracht worden ist, bestimmte Merkmale aufweist, die für diese Art Erzeugnis charakteristisch sind. Dadurch kann das Erzeugnis von anderen Erzeugnissen unterschieden werden, die andere allgemeine Merkmale aufweisen. Mit der Annahme, dass durch die zwingende Angabe der betreffenden Verkehrsbezeichnung die Verwendung anderer Angaben ausgeschlossen werden soll, würde jedoch das Ziel verfehlt und den Marktteilnehmern die Möglichkeit genommen, ihre Erzeugnisse im Verkehr auf andere Art und Weise von gleichartigen Erzeugnissen zu unterscheiden.

37 Demgemäß ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 2 der Richtlinie 1999/4 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte dahin auszulegen ist, dass die im Anhang aufgeführten Verkehrsbezeichnungen nur für die im Anhang der Richtlinie aufgeführten Erzeugnisse verwendet werden dürfen, so dass neben diesen Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse noch andere Bezeichnungen (wie ein Phantasie- oder Handelsname) verwendet werden dürfen, sofern diese nicht mit der vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung verwechselt werden können.

V — Die zweite Frage (Frage A.2)

38 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts ist für den Fall gestellt worden, dass die erste Frage dahin gehend zu beantworten ist, dass die unter die Richtlinie 1999/4 fallenden Erzeugnisse ausschließlich mit den in der Richtlinie vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnungen in den Handel gebracht werden dürfen. Da diese Frage nicht in diesem Sinn beantwortet worden ist, braucht die zweite Frage nicht behandelt zu werden.

VI — Vorbemerkung zu den übrigen Vorlagefragen

39 Der Vorlageentscheidung des nationalen Gerichts ist zu entnehmen, dass Angaben auf der Verpackung (Etikettierung) im Rahmen der Anwendung der betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen über die Werbung für Lebensmittel zugleich als Werbeaussagen angesehen werden. Dementsprechend wird in den Vorlagefragen bei den einzelstaatlichen Bestimmungen nicht danach unterschieden, inwieweit sie auf die Etikettierung von Lebensmitteln und inwieweit sie auf die Werbung für Lebensmittel anwendbar sind. Hierzu möchte ich darauf hinweisen, dass die Richtlinie 2000/13 sehr wohl von einem Unterschied zwischen Etikettierung und Werbung ausgeht und dass die auf diese beiden Gegenstände anwendbaren Vorschriften nicht völlig identisch sind.

40 Hinsichtlich der Etikettierung von Lebensmitteln sieht die Richtlinie 2000/13 eine vollständige Harmonisierung vor. Das bedeutet, dass einzelstaatliche Bestimmungen, die sich auf die Etikettierung von Lebensmitteln beziehen, ausschließlich nach dieser Richtlinie zu beurteilen sind, sei es als harmonisierte Bestimmungen — dann ist zu prüfen, ob sie die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie ordnungsgemäß umsetzen —, sei es als nicht harmonisierte Bestimmungen — dann ist zu prüfen, ob sie aus einem der in Artikel 18 Absatz 2 der Etikettierungsrichtlinie genannten Gründe gerechtfertigt sein können. Wie es der Gerichtshof im Urteil SARPP ausgedrückt hat, werden die Grenzen der den Mitgliedstaaten überlassenen Befugnis, innerstaatliche Vorschriften über die Etikettierung von Lebensmitteln zu erlassen, in der Richtlinie selbst gesetzt. Das bedeutet, dass die Artikel 28 EG und 30 EG innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie keine Funktion mehr haben.

41 Demgegenüber sieht die Richtlinie 2000/13 hinsichtlich der Werbung nur eine beschränkte Harmonisierung vor. Das folgt bereits aus der Definition ihres Anwendungsbereichs in Artikel 1 Absatz 1, wonach die Richtlinie für die Etikettierung von Lebensmitteln sowie für bestimmte Aspekte ihrer Aufmachung und der Werbung für sie gilt. Welche Aspekte dies sind, geht aus Artikel 2 Absatz 3 dieser Richtlinie hervor, wonach das in Artikel 2 Absätze 1 und 2 aufgestellte Verbot irreführender Angaben auch für die Aufmachung von Lebensmitteln und die Werbung hierfür gilt. Im Übrigen enthält die Richtlinie keine spezifischen Regeln für die Harmonisierung einzelstaatlicher Bestimmungen über die Aufmachung von Lebensmitteln und die Werbung hierfür. Im Urteil SARPP hat der Gerichtshof ausdrücklich ausgeführt, dass Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 79/112 (nunmehr Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13) nicht für Werbung gelte. Das bedeutet, dass die Etikettierungsiichtlinie auf einzelstaatliche Vorschriften über die Werbung für Lebensmittel nur beschränkt anwendbar ist und dass diese Vorschriften, soweit mit ihnen nicht Artikel 2 der Richtlinie durchgeführt wird, an dem in den Artikeln 28 EG und 30 EG niedergelegten primären Gemeinschaftsrecht zu messen sind.

42 Keiner der Beteiligten, die schriftliche Erklärungen abgegeben haben, hat auf diesen Unterschied hingewiesen. Im Gegenteil hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung betont, dass sowohl der Aspekt der Etikettierung als auch derjenige der Werbung anhand der Richtlinie 2000/13 zu beurteilen seien, da diese eine umfassende Harmonisierung vorsehe, und dass die fünfte, zu Artikel 28 EG gestellte Vorlagefrage nicht beantwortet zu werden brauche. Dazu hat sie auf das Urteil Sterbenz und Haug verwiesen. Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass sich diese Rechtssache nur auf eine nationale Etikettierungsregelung bezog und dass die tragenden Urteilserwägungen Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 79/112 betrafen, die, wie gesagt, nicht auf Werbung anwendbar ist.

43 Angesichts der unterschiedlichen Regelungen, die nach der angeführten Rechtsprechung für die Etikettierung von Lebensmitteln und die Werbung hierfür gelten, sind deshalb die übrigen, sich auf diese Gegenstände beziehenden Fragen gesondert mit der Maßgabe zu beantworten, dass die nach der Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EG gestellte fünfte Frage für die Etikettierung von Lebensmitteln nicht relevant ist.

VII — Die dritte, die vierte und die fünfte Frage (Fragen B.1, B.2 und C)

Etikettierung

44 Die dritte und die vierte Frage hängen eng miteinander zusammen und sind hinsichtlich des Aspekts der Etikettierung daher zusammen zu erörtern. Mit diesen Fragen soll geklärt werden, ob einzelstaatliche Bestimmungen, die das Verbot enthalten, Bezugnahmen auf das Schlankerwerden oder auf ärztliche Empfehlungen in die Etikettierung eines Erzeugnisses aufzunehmen, als nicht harmonisierte Bestimmungen mit Artikel 18 der Richtlinie 2000/13 vereinbar sind oder nicht.

45 Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass die fraglichen nationalen Bestimmungen tatsächlich als nicht harmonisierte Bestimmungen im Sinne von Artikel 18 anzusehen seien. Damit vertritt es die Auffassung, dass ein Verbot von Bezugnahmen auf das Schlankerwerden oder auf ärztliche Empfehlungen und Bescheinigungen nicht unter die Artikel 3 bis 14 der Richtlinie 2000/13 falle.

46 Diese Feststellung trifft meines Erachtens zu. Sie wird auch bestätigt durch die Urteile Kommission/Österreich sowie Sterbenz und Haug. Darin hat der Gerichtshof ausgeführt, dass zwar die Etikettierungsrichtlinie Angaben, die sich auf Krankheiten beziehen, unabhängig von ihrer Eignung, den Verbraucher irrezuführen, verbietet, dass jedoch Angaben, die sich weniger auf Krankheiten als vielmehr auf die Gesundheit beziehen, nur verboten sind, wenn sie irreführend sind. Demgemäß müssen Lebensmittel mit einer Etikettierung, die nichtirreführende gesundheitsbezogene Angaben enthält, als den Vorschriften der Richtlinie 2000/13 entsprechend angesehen werden, und die Mitgliedstaaten können ihren Vertrieb nicht mit der Begründung untersagen, dass diese Etikettierung möglicherweise nicht ordnungsgemäß sei.

47 Nicht harmonisierte Etikettierungsbestimmungen, die den Handel mit Erzeugnissen behindern, die den Vorschriften der Richtlinie 2000/13 entsprechen, dürfen, wie bereits in Nummer 40 ausgeführt, nur angewandt werden, wenn sie aus einem der in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie abschließend aufgeführten Gründe gerechtfertigt sind. Da Artikel 18 Absatz 2 als besonderer Anwendungsfall der in Artikel 30 EG und der darüber hinaus in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen vom freien Warenverkehr auf dem Gebiet der Etikettierung von Lebensmitteln angesehen werden kann, ist er im Licht der Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr und der sich hierauf beziehenden Rechtsprechung auszulegen. Die betreffenden nicht harmonisierten einzelstaatlichen Bestimmungen müssen also nicht nur aus einem oder mehreren der in Artikel 18 Absatz 2 genannten Gründe gerechtfertigt, sondern darüber hinaus auch geeignet sein, die betroffenen Interessen zu schützen, und sie dürfen den Handel mit den betreffenden Erzeugnissen nicht stärker behindern, als zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.

48 Die streitigen nationalen Bestimmungen sehen, soweit hier von Bedeutung, ein absolutes Verbot von Angaben in der Werbung für Lebensmittel (einschließlich der Angaben auf der Verpackung) vor, die Bezugnahmen auf das Schlankerwerden oder auf ärztliche Empfehlungen, Bescheinigungen, Zitate und Gutachten enthalten. Insoweit weichen sie in zwei Punkten von den einzelstaatlichen Vorschriften ab, die Gegenstand der mehrmals angeführten Urteile Kommission/Österreich sowie Sterbenz und Haug waren. Während es in diesen Rechtssachen um ein allgemeines Verbot ging, ohne vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörden gesundheitsbezogene Hinweise auf Lebensmitteln anzubringen, sind die Vorschriften, um die es im vorliegenden Fall geht, einerseits ihrer Art nach beschränkter und spezifischer, andererseits weiter gehender, da sie nicht die Möglichkeit einer Aufhebung dieses Verbotes oder einer Freistellung von diesem vorsehen.

49 Das nationale Gericht ist, wie seine vierte Frage zeigt, der Auffassung, dass nur das Interesse des Schutzes der Gesundheit als Rechtfertigungsgrund für die streitigen nationalen Bestimmungen in Betracht komme.

50 Bei der Beurteilung des Verbotes, die fraglichen Angaben auf der Etikettierung oder Verpackung von Lebensmitteln anzubringen, ist zunächst an den der Etikettierungsrichtlinie zugrunde liegenden Grundsatz zu erinnern, dass der Verbraucher — positiv — ordnungsgemäß über verschiedene Merkmale eines Lebensmittels informiert und — negativ — hinsichtlich dieser Merkmale nicht durch die verwendeten Angaben irregeführt werden soll. Damit wird sowohl seinen wirtschaftlichen als auch seinen gesundheitlichen Interessen entsprochen.

51 Hiervon ausgehend, stellt sich daher die Frage, ob ein Verbot von Bezugnahmen auf das Schlankerwerden oder auf ärztliche Empfehlungen und Bescheinigungen in einem notwendigen Zusammenhang damit steht, dass solche Bezugnahmen nach Auffassung des nationalen Gesetzgebers ihrer Art nach stets als offensichtlich irreführend angesehen werden müssen und dass der Verbrauch von Waren, die mit solchen Angaben versehen sind, eine Gefahr für die Gesundheit darstellen kann.

52 Es scheint mir klar zu sein, dass ein so strikter Standpunkt nicht haltbar ist. Wenn ein Erzeugnis nämlich tatsächlich und wissenschaftlich nachweisbar zum Schlankerwerden beitragen kann, kann schwerlich behauptet werden, dass ein Hinweis auf diese Eigenschaft auf der Etikettierung oder der Verpackung irreführend sei. Dies ist vielmehr eine ganz besonders wichtige Information für den Verbraucher, die ihn dazu veranlassen kann, ein Erzeugnis gerade oder gerade nicht zu erwerben und zu verbrauchen. Fehlten diese Informationen, so könnten, wie die FICS betont hat, im Fall eines übermäßigen Konsums eines Schlankheitsmittels durch einen unwissenden Verbraucher sogar gesundheitliche Gefahren entstehen.

53 Entsprechendes gilt für ärztliche Empfehlungen und Bescheinigungen. Auch hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Hinweise wissenschaftlich fundiert sind und, solange sie nicht irreführend sind, Informationen darstellen, die für den Verbraucher im Hinblick auf seine Entscheidung für oder gegen den Kauf des betreffenden Erzeugnisses von Bedeutung sind. Solche Hinweise scheinen, soweit damit Eigenschaften behauptet werden, die sich auf die Merkmale des Erzeugnisses selbst beziehen, übrigens auch nur subsidiäre und verstärkende Wirkung zu haben. Handelt es sich um isolierte Hinweise, so ist nicht einzusehen, warum sie zu gesundheitlichen Gefahren sollen führen können.

54 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bei der Beurteilung der Frage, ob Produktinformationen irreführend sind, auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abstellt. Das setzt voraus, dass ein Verbraucher vor der (erstmaligen) Anschaffung eines bestimmten Erzeugnisses stets von den auf dem Etikett angebrachten Informationen Kenntnis nimmt und darüber hinaus in der Lage ist, diese Informationen richtig zu bewerten. Meines Erachtens wird ein Verbraucher ausreichend geschützt, wenn er vor irreführenden Angaben über Erzeugnisse bewahrt wird; dagegen braucht er nicht von Informationen abgeschirmt werden, deren Nutzen im Hinblick auf Anschaffung und Gebrauch eines Erzeugnisses er selbst beurteilen kann.

55 Ein absolutes Verbot solcher Angaben verfehlt daher eindeutig sein Ziel, da es auch die Angaben trifft, von denen feststeht, dass sie ihrer Art nach nicht irreführend sind. Insoweit ist eine solche Bestimmung nicht erforderlich, um das angestrebte Ziel zu erreichen, Gefahren für die Gesundheit abzuwehren.

56 Ein solches Verbot ist im Hinblick auf die Erreichung dieses Zieles auch unverhältnismäßig, da Maßnahmen denkbar sind, die weniger beschränkende Wirkungen für den Handelsverkehr haben. Dabei ist insbesondere an ein Verbot irreführender Angaben über die zum Schlankerwerden beitragenden Eigenschaften von Erzeugnissen sowie ein Verbot irreführender Bezugnahmen auf ärztliche Empfehlungen und Bescheinigungen zu denken. Solche Maßnahmen ermöglichen es den nationalen Behörden, in Einzelfällen, in denen die verwendeten Angaben tatsächlich zu Gefahren für die Gesundheit führen können, gegen Zuwiderhandlungen vorzugehen, ohne den Handel mit Erzeugnissen zu verhindern, bei denen solche Gefahren nicht bestehen. Bei diesem Ansatz ist nicht ausgeschlossen, dass Erzeugnisse, die mit irreführenden Informationen über die Wirkungen des Schlankerwerdens versehen sind, (vorläufig) in den Verkehr gebracht werden. Es ist unwahrscheinlich, dass der Verbrauch solcher Erzeugnisse, die den angeführten Schlankheitseffekt nicht erzielen, eine Gefahr für die Gesundheit darstellen kann.

57 Douwe Egberts hat weiter geltend gemacht, das Verbot von Bezugnahmen auf das Schlankerwerden könne dazu beitragen, zu verhindern, dass Magersucht Vorschub geleistet werde. Dem Verbot von Bezugnahmen auf ärztliche Empfehlungen liege der Gedanke zugrunde, dass aus solchen Empfehlungen abgeleitet werden könnte, dass das betreffende Erzeugnis medizinische Eigenschaften habe, die es nicht besitze. Diese Erwägungen scheinen von einem Begriff des Verbrauchers als unmündiges und kritikloses Wesen auszugehen und stehen dem in Nummer 54 angeführten Begriff des Verbrauchers, auf den der Gerichtshof abstellt, diametral entgegen. Wenn ein Bedürfnis nach einer Bekämpfung übermäßigen Abmagerungsverhaltens besteht, scheint es mir mehr angezeigt, dieses Phänomen selbst zu bekämpfen. Das Abwehren von Erzeugnissen, die rechtmäßig als Schlankheitsmittel dargeboten werden, ist kein zur Erreichung dieses Zieles geeignetes Mittel und beschränkt den Handel mit diesen Erzeugnissen mehr als nötig. Außerdem könnte die hinter der Argumentation von Douwe Egberts stehende Logik, würde sie weiter fortgeführt, zur Folge haben, dass ein generelles Verbot der Werbung für Lebensmittel allgemein mit der Bekämpfung von Fettsucht gerechtfertigt werden könnte.

58 Aufgrund dessen sind die dritte und die vierte Frage dahin zu beantworten, dass eine nicht harmonisierte einzelstaatliche Bestimmung über die Etikettierung von Lebensmitteln im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13, die bestimmte Angaben wie Bezugnahmen auf das Schlankerwerden und Bezugnahmen auf ärztliche Empfehlungen, Bescheinigungen, Zitate oder Gutachten oder auf zustimmende Erklärungen verbietet, nicht nach Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13 gerechtfertigt sein kann.

Werbung

59 Vor der Beantwortung der dritten, der vierten und der fünften Frage hinsichtlich der Zulässigkeit einzelstaatlicher Bestimmungen, die Bezugnahmen auf das Schlankerwerden sowie auf ärztliche Empfehlungen und Bescheinigungen in Werbeaussagen verbieten, ist zunächst auf die anwendbaren Vorschriften der Etikettierungsrichtlinie einzugehen.

60 In Nummer 41 habe ich bereits darauf hingewiesen, dass die mit der Richtlinie 2000/13 im Hinblick auf Werbung durchgeführte Harmonisierung beschränkt ist. Die betreffenden Bestimmungen haben nach den Begründungserwägungen der Richtlinie 2000/13 ergänzenden Charakter, soweit sie bezwecken, eine wirksame Anwendung des Verbotes irreführender Angaben in der Etikettierung zu ermöglichen.

61 Die streitigen nationalen Bestimmungen gehen jedoch weiter als die Verbotbestimmungen, die hinsichtlich der Werbung in die Etikettierungsrichtlinie aufgenommen worden sind. Sie verbieten nämlich bestimmte Werbeaussagen ungeachtet der Frage, ob diese irreführend sind. Daraus folgt, dass diese Bestimmungen nach dem System der Richtlinie an den Artikeln 28 EG und 30 EG zu messen sind.

62 Bevor ich mich dieser Prüfung zuwende, ist auf die Auffassung von Douwe Egberts einzugehen, dass angesichts des Umstands, dass der gesamte maßgebliche Sachverhalt des Ausgangsverfahrens auf Belgien beschränkt sei, der für die Anwendbarkeit der Artikel 28 EG und 30 EG erforderliche Auslandsbezug fehle. Es stellt sich mit anderen Worten die Frage, ob es hier um einen rein internen Sachverhalt geht, auf den diese Bestimmungen nicht anwendbar sind.

63 An sich trifft es zu, dass das Ausgangsverfahren in tatsächlicher Hinsicht nur Anknüpfungspunkte zu Belgien aufweist. Dem steht jedoch nicht entgegen, dass eine Regelung wie die hier streitige an den Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr gemessen werden kann. Hinsichtlich solcher Fälle hat der Gerichtshof mehrfach die Ansicht vertreten, dass die Anwendbarkeit des Artikels 28 EG nicht schon deshalb ausgeschlossen werden könne, weil keines der Elemente des bei dem nationalen Gericht anhängigen konkreten Falles über die Grenzen eines einzelnen Mitgliedstaats hinausweise. Dies hat der Gerichtshof nicht nur in rein internen Rechtsstreitigkeiten, in denen es eindeutig um eine diskriminierende Maßnahme ging, sondern auch in Fällen festgestellt, in denen die betreffende Maßnahme unterschiedslos auf inländische und eingeführte Erzeugnisse anwendbar war.

64 Die nationale Regelung, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, enthält ein absolutes Verbot, in der Werbung für Nahrungsmittel von Bezugnahmen auf das Schlankerwerden und auf ärztliche Empfehlungen und Bescheinigungen Gebrauch zu machen. Ein solches Verbot hat seiner Art nach sehr weit reichende Konsequenzen für den Handel mit Erzeugnissen, die als Schlankheitsmittel in den Verkehr gebracht werden. Es hat nämlich zur Folge, dass Verbrauchern, insbesondere solchen, bei denen ein Bedarf an der Verwendung solcher Erzeugnisse besteht, grundlegende Informationen über das Angebot der betreffenden Erzeugnisse vorenthalten werden. Die Möglichkeiten der Hersteller dieser an sich rechtmäßigen Erzeugnisse, ihre Zielgruppe zu erreichen, werden, anders gesagt, erheblich beschränkt. Dies gilt umso mehr, als es um neue Erzeugnisse geht, die bei den Verbrauchern noch nicht bekannt sind. Soweit es sich dabei um Erzeugnisse handeln kann, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, wird durch ein allgemeines Verbot, auf die besonderen und unterscheidenden Merkmale hinzuweisen, der Zugang zum belgischen Markt bedenklich erschwert. Unter diesen Umständen meine ich, dass die fragliche nationale Regelung zu einer unmittelbaren, echten Behinderung des zwischenstaatlichen Handels führt und einer Prüfung im Hinblick auf die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr nicht schon deshalb entgehen kann, weil sich die Frage nach ihrer Vereinbarkeit mit diesen Bestimmungen (zufällig) in einem Rechtsstreit stellt, der als rein intern angesehen werden muss.

65 Die Vereinbarkeit einzelstaatlicher Werbungsregelungen mit den Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr ist Gegenstand verschiedener Urteile des Gerichtshofes gewesen. Bereits 1980 hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Beschränkung der Möglichkeit, für bestimmte Erzeugnisse zu werben, zwar die Einfuhren nicht unmittelbar betrifft, jedoch den Vertrieb der eingeführten Erzeugnisse beeinträchtigt und dadurch den Umfang der Einfuhren vermindert. Diese Rechtssache betraf eine einzelstaatliche Regelung, die ein Verbot der Werbung für bestimmte alkoholische Getränke enthielt. In diesem Fall gelangte der Gerichtshof zu der Schlussfolgerung, dass die Regelung gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstoße, da sie sich vor allem auf eingeführte Getränke auswirke und nicht nach Artikel 36 EWG-Vertrag zu rechtfertigen sei. Andere einzelstaatliche Vorschriften über Werbung, die im Rahmen der früheren Rechtsprechung an Artikel 30 EWG-Vertrag gemessen worden sind, betrafen ein Verbot der Verteilung von Werbeprospekten, in die bestimmte Informationen aufgenommen worden waren, und ein Verbot der Werbung für (wiederum) bestimmte alkoholische Getränke an bestimmten Orten. Auch in diesen beiden Fällen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die betreffenden Regelungen den Handel beeinträchtigen könnten, auch wenn unter Umständen eine Rechtfertigung möglich sei.

66 Die Rechtsprechung zur Vereinbarkeit nationaler Werbungsvorschriften mit Artikel 28 EG ist in der Folge des Urteils Keck und Mithouard fortentwickelt worden. Dieses Urteil war eine Reaktion darauf, dass sich Marktteilnehmer immer öfter auf Artikel 28 EG beriefen, um Bestimmungen jeder Art zu bekämpfen, die bestimmte Aspekte ihres Verhaltens im Vertriebsbereich regelten. Um diese Entwicklung einzudämmen, korrigierte der Gerichtshof den damals eingeschlagenen Weg dahin gehend, dass nunmehr jede zur unmittelbaren, tatsächlichen oder potenziellen Behinderung des zwischenstaatlichen Handels geeignete Maßnahme als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne des Artikels 28 EG anzusehen sei. Von diesem Geltungsbereich ausgeschlossen hat der Gerichtshof die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren. Nationale Bestimmungen, die diese Voraussetzungen erfüllen, werden ihrer Art nach vom Anwendungsbereich des Artikels 28 EG nicht erfasst, da sie im Hinblick auf den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten als neutral angesehen werden. Mit den Worten des Gerichtshofes: Sind diese Voraussetzungen nämlich erfüllt, so ist die Anwendung derartiger Regelungen auf den Verkauf von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat, die den Vorschriften dieses Staates entsprechen, nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern, als sie dies für inländische Erzeugnisse tut.

67 Auch nationale Werbungsvorschriften werden als solche Verkaufsmodalitäten im Sinne des Urteils Keck und Mithouard aufgefasst. Als Beispiele seien die Urteile Hünermund, das ein an Apotheker gerichtetes Verbot, außerhalb der Apotheke für apothekenübliche Waren zu werben, betraf, und Leclerc-Siplec genannt, das ein Verbot von Fernsehwerbung im Sektor des Vertriebes zum Gegenstand hatte. Diese Regelungen brauchten somit auch nicht an Artikel 28 EG gemessen zu werden. Dagegen hat der Gerichtshof in zwei anderen Fällen — De Agostini und TV-Shop sowie Gourmet — nationale Regelungen, die ein absolutes Verbot von an Kinder unter zwölf Jahren gerichteter Fernsehwerbung und ein Verbot der Werbung für alkoholische Getränke in Zeitschriften betrafen, nicht ohne weiteres als Verkaufsmodalitäten angesehen, sondern geprüft, ob die zweite im Urteil Keck und Mithouard aufgestellte Voraussetzung erfüllt war. In seinen Urteilen in diesen Rechtssachen hat der Gerichtshof dazu festgestellt, dass das völlige Verbot der Werbung für ein Erzeugnis in einem Mitgliedstaat, das dort rechtmäßig verkauft wird, stärkere Auswirkungen auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten haben kann.

68 In den Rechtssachen Hünermund und Leclerc-Siplec bestanden beschränkte Werbeverbote. Im ersten Fall war das Verbot auf die Werbung für branchenfremde Erzeugnisse außerhalb von Apotheken beschränkt. Im zweiten Fall bezog sich das Verbot auf die Inanspruchnahme des Mediums Fernsehen für die Zwecke der Werbung für eine bestimmte Handelsstufe, den Vertrieb. Bei seiner Beurteilung dieser Regelungen maß der Gerichtshof dem Umstand Bedeutung bei, dass diese Regelungen die Möglichkeiten anderer Marktteilnehmer unberührt ließen, in anderer Weise für die betreffenden Erzeugnisse zu werben. Die Funktion, die die Werbung im Rahmen der Erlangung des Zugangs zum Markt der betreffenden Erzeugnisse hat, blieb mit anderen Worten intakt.

69 Anders verhielt es sich in den Fällen De Agostini und Gourmet. Im Urteil De Agostini hat der Gerichtshof betont, dass die Fernsehwerbung für den Hersteller die einzige wirksame Form der Absatzförderung sei, um in den schwedischen Markt eindringen zu können, da ihm keine anderen Werbemittel zur Verfügung ständen, um die Zielgruppe — Kinder und ihre Eltern — zu erreichen. Dies war ein offensichtlich schwerwiegender Umstand, wenn es auch der Gerichtshof dem nationalen Gericht überlassen hat, festzustellen, ob diese Situation tatsächlich vorlag. In der Rechtssache Gourmet war eine vergleichbare Sachlage gegeben. Hier stellte der Gerichtshof fest, dass ein Verbot jeder Verbreitung von Werbung für alkoholische Getränke zur Folge habe, dass der Marktzugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker behindert werde als für inländische Erzeugnisse, mit denen der Verbraucher unwillkürlich besser vertraut sei.

70 Mit seiner Vorgehensweise in den beiden letztgenannten Rechtssachen erkennt der Gerichtshof an, welche Funktion die Werbung im Wirtschaftsleben und, allgemeiner, für die Marktintegration hat. Vom Standpunkt des Inlandsmarkts aus betrachtet, ist diese Funktion nicht auf die Information des Verbrauchers und darauf beschränkt, ihn als Kunden zu gewinnen. Werbung stellt zugleich ein Instrument für Hersteller in den Mitgliedstaaten dar, um auf andere Märkte vorzustoßen, um den Verbrauchern Erzeugnisse vorzustellen, die ihnen vielleicht bisher unbekannt waren, oder aber, um den Verbrauchern eine Alternative für ihnen vertraute Erzeugnisse zu bieten. Werbung kann zur Erhöhung der Transparenz des Marktes und zur Stimulanz des Marktgeschehens beitragen sowie einer Erstarrung des Marktes entgegenwirken. Ein völliges Werbeverbot, ein Werbeverbot für bestimmte Erzeugnisse und ein Werbeverbot, das die Unterscheidungsmerkmale eines Erzeugnisses betrifft, wirken sich ihrer Art nach sämtlich notwendig auf den Handel mit den Erzeugnissen aus, auf die sie sich beziehen. Daher lässt sich nicht sagen, dass sich solche Regelungen erst recht in Bezug auf den zwischenstaatlichen Handelsverkehr neutral verhielten.

71 Der Kontrast zwischen den beiden Gruppen von Urteilen illustriert, wie die mit dem Urteil Keck und Mithouard eingeführte Abgrenzung des Begriffes der Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung anhand des Begriffes der Verkaufsmodalitäten zu verstehen ist. Wenn eine bestimmte Form der Werbung in tatsächlicher Hinsicht das einzige wirksame Mittel ist, um in einen bestimmten Markt einzudringen, oder wenn feststehende Verbrauchsmuster auf dem nationalen Markt vorliegen, wird ein Werbeverbot den Marktzugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stets ganz erheblich erschweren. Das gilt meines Erachtens auch für das Verbot der Werbung für neue Erzeugnisse, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind. Um für solche Erzeugnisse eine Stellung auf dem Markt zu erringen, kommt es wesentlich darauf an, das Erzeugnis bekannt zu machen. Dem steht auch nicht entgegen, dass ein solches Verbot die Markteinführung vergleichbarer neuer Erzeugnisse, die in dem betreffenden Mitgliedstaat hergestellt und vertrieben werden, ebenso erschwert. Entscheidend ist, dass für das Erzeugnis aus einem anderen Mitgliedstaat der Marktzugang verhindert wird. In dieser Situation ist eine umfassende Prüfung nach den Artikeln 28 EG und 30 EG offensichtlich geboten.

72 Hinzuzufügen ist, dass die Qualifikation einer einzelstaatlichen Regelung als Verkaufsmodalität zur Folge hat, dass diese Regelung dem Anwendungsbereich des Artikels 28 EG und damit auch dem Bereich der richterlichen Kontrolle anhand des Gemeinschaftsrechts entzogen wird. Deshalb ist die Qualifikation als Verkaufsmodalität Regelungen vorzubehalten, die sich auf die allgemeinen Umstände beziehen, unter denen Erzeugnisse vertrieben werden, und die die Freiheit der Berufsausübung von Marktteilnehmern beschränken. Sie gilt nicht für Regelungen, die sich auf die Merkmale von Erzeugnissen beziehen oder die Vermarktung von Erzeugnissen beschränken, die bestimmte Merkmale aufweisen.

73 Auf dem Gebiet der Werbung ist kurzum zu unterscheiden zwischen Regelungen, die absolute Verbote enthalten, wie sie oben in Nummer 70 genannt worden sind, und Regelungen, die die Modalitäten von Werbeaussagen im eigentlichen Sinne regeln. Soweit es um den letzten Punkt geht, ist z. B. zu denken an ein Verbot von Werbung, die die Landschaft verunstaltet, ein Verbot der Werbung in öffentlichen Gebäuden oder ein solches für bestimmte Erzeugnisse anlässlich bestimmter Ereignisse. Um es klar zu sagen: Solche Regelungen, die unter dem Gesichtspunkt der Vermarktung von Erzeugnissen Werbung nicht völlig und generell verbieten, sondern sie aus bestimmten Gründen nur Bedingungen unterwerfen, verhindern den Marktzugang und den Vertrieb über andere Kanäle nicht. Sie bezwecken keine Beschränkung des Marktzugangs und stehen in einer weiter entfernten Beziehung zur Vermarktung als solcher.

74 Aufgrund dieser Erwägungen gelange ich zu der Schlussfolgerung, dass ein absolutes Verbot, in der Werbung auf das Schlankerwerden oder auf ärztliche Empfehlungen und Bescheinigungen Bezug zu nehmen, nicht als Verkaufsmodalität im Sinne des Urteils Keck und Mithouard angesehen werden kann und in vollem Umfang an den Artikeln 28 EG und 30 EG gemessen weiden muss.

75 Da ich bereits in Nummer 64 festgestellt habe, dass ein solches Verbot geeignet ist, sich auf die Einfuhr von Waren, die zum Schlankerwerden beitragen können, tatsächlich auszuwirken, ist zu prüfen, ob das Verbot aus einem der in Artikel 30 EG oder in der Rechtsprechung anerkannten allgemeinen Gründe zu rechtfertigen ist. Weiter muss im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes dargetan werden, dass diese Maßnahme für die Erreichung des betreffenden Zieles erforderlich und hierzu auch geeignet ist und den Handelsverkehr nicht mehr als nötig behindert.

76 Die streitige nationale Regelung ist auf die fraglichen Werbeaussagen ungeachtet der Herkunft der Erzeugnisse anwendbar, auf die sich diese Werbeaussagen beziehen. Demzufolge kann neben dem vom vorlegenden Gericht genannten Interesse des Gesundheitsschutzes auch dasjenige des Verbraucherschutzes als Rechtfertigungsgrund in Betracht kommen.

77 Angesichts der Missverständnisse, zu denen als Schlankheitsmittel dargebotene Erzeugnisse Anlass geben können, und angesichts der Gefahren, die für die Gesundheit dann entstehen können, wenn von solchen Erzeugnissen ohne ausreichendes Wissen Gebrauch gemacht wird, ist es sicher gerechtfertigt, dass ein Mitgliedstaat Vorschriften für die Art und Weise des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse einschließlich der Werbung hierfür erlässt.

78 Solche Vorschriften müssen zwar den Anforderungen an die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit genügen. Wie jedoch bereits hinsichtlich der nationalen Bestimmungen, soweit sie auf die Etikettierung anwendbar sind, festgestellt worden ist, hat der Verbraucher sowohl in wirtschaftlicher als auch in gesundheitlicher Hinsicht ein Interesse daran, dass er über die Eigenschaften der Erzeugnisse, deren Kauf er erwägt, ordnungsgemäß informiert wird. Im Rahmen der Information des Verbrauchers haben Angaben auf einem Etikett und in Werbeaussagen eine vergleichbare Funktion. Sie unterscheiden sich allerdings in dem Sinne, dass Werbung geeignet ist, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf bestimmte Erzeugnisse zu lenken, mit denen er sonst nicht in Berührung gekommen wäre. Während Werbeaussagen in der Regel von dem konkreten Erzeugnis losgelöst gemacht werden, wird die Information im Fall der Etikettierung per definitionem auf oder bei dem Erzeugnis selbst angebracht.

79 Dieser Unterschied führt jedoch nicht zu einer anderen Beurteilung der nationalen Bestimmungen, soweit diese auf die Etikettierung und die Werbung anwendbar sind. In beiden Fällen hat der Verbraucher ein Interesse daran, nicht irregeführt zu werden. Solange die jeweiligen Informationen zutreffen, ist davon auszugehen, dass der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher in der Lage ist, sich ein Urteil über die beworbenen Erzeugnisse zu bilden, ohne dass seine wirtschaftlichen und gesundheitlichen Interessen hierdurch beeinträchtigt werden müssen. Ein absolutes Verbot der Mitteilung derartiger Informationen geht daher über das hinaus, was zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist. Mehr noch, diese Interessen könnten dadurch, dass Informationen über die Eigenschaften eines Schlankheitsmittels vorenthalten werden, gerade beeinträchtigt werden.

80 Ich gelange daher zu dem Schluss, dass ein in einer nationalen Bestimmung enthaltenes Verbot, auf das Schlankerwerden in der Werbung, auf ärztliche Empfehlungen, Bescheinigungen, Zitate oder Gutachten oder auf zustimmende Erklärungen Bezug zu nehmen, gegen die Artikel 28 EG und 30 EG verstößt.

81 Zu erörtern sind schließlich noch die Folgen dieser Feststellung für die fragliche Regelung. Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, ist eine Regelung, die gegen die Artikel 28 EG und 30 EG verstößt, außer Acht zu lassen, soweit sie auf eingeführte Erzeugnisse anwendbar ist. Speziell zum Bereich der Werbung hat der Gerichtshof im Urteil SARPP ausgeführt, dass immer dann, wenn die nationale Werbungsregelung gegen die Artikel 30 und 36 des Vertrages verstößt, ihre Anwendung nur gegenüber eingeführten, nicht jedoch gegenüber inländischen Erzeugnissen verboten ist. Ich habe bereits auf den engen Zusammenhang zwischen Etikettierung und Werbung sowie darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 2000/13 einige Vorschriften für auf Werbung anwendbar erklärt, um zu verhindern, dass Etikettierungsvorschriften durch Werbeaussagen umgangen werden können. Nachdem ich zu dem Ergebnis gekommen bin, dass ein Verbot der fraglichen Angaben in der Etikettierung von Lebensmitteln nicht mit der Etikettierungsrichtlinie vereinbar ist, ist es Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, inwieweit die streitige Regelung auch auf Werbeaussagen anwendbar ist, in denen die gleichen Angaben in Bezug auf inländische Erzeugnisse verwendet werden.

VIII — Ergebnis

82 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Vorsitzenden der Rechtbank van Koophandel te Hasselt vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Artikel 2 der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte ist dahin auszulegen, dass die im Anhang der Richtlinie aufgeführten Verkehrsbezeichnungen nur für die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse verwendet werden dürfen, so dass neben diesen Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse noch andere Bezeichnungen (wie ein Phantasie- oder Handelsname) verwendet werden dürfen, sofern diese nicht mit der vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung verwechselt werden können.

2. Artikel 18 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung nicht harmonisierter einzelstaatlicher Bestimmungen über die Etikettierung von Lebensmitteln entgegensteht, die bestimmte Angaben wie Bezugnahmen auf das Schlankerwerden und Bezugnahmen auf ärztliche Empfehlungen, Bescheinigungen, Zitate oder Gutachten oder auf zustimmende Erklärungen in der Etikettierung und/oder der Aufmachung von Lebensmitteln und/oder der Werbung hierfür verbieten.

3. Die Artikel 28 EG und 30 EG stehen der Anwendung nicht harmonisierter einzelstaatlicher Bestimmungen über die Werbung für Lebensmittel entgegen, die bestimmte Angaben wie Bezugnahmen auf das Schlankerwerden und Bezugnahmen auf ärztliche Empfehlungen, Bescheinigungen, Zitate oder Gutachten oder auf zustimmende Erklärungen in der Etikettierung und/oder der Aufmachung von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Lebensmitteln und/oder der Werbung hierfür verbieten. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung des Zusammenhangs zwischen den Etikettierungs- und den Werbungsvorschriften, festzustellen, inwieweit die Werbungsvorschriften auf die entsprechenden Angaben bei inländischen Erzeugnissen angewandt werden können.