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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.12.2003 – C-386/02

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2003:671

Schlussanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 11. Dezember 2003

1 In dem beim Arbeits- und Sozialgericht Wien anhängigen Rechtsstreit ist über eine Klage zu entscheiden, die zwar einen außergewöhnlichen Fall, aber möglicherweise auch eine offensichtliche Ungerechtigkeit betrifft, da die Gewährung von Leistungen für ehemalige österreichische Kriegsgefangene aufgrund der innerstaatlichen Vorschriften Personen verweigert wird, die inzwischen eine andere Staatsbürgerschaft erworben haben.

Dem vorlegenden Gericht stellt sich die Frage, ob diese Voraussetzung eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft darstellt. Jedoch stellt sich auch die Frage, ob eine Maßnahme mit diesen Merkmalen mit dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit vereinbar ist, so wie es in Artikel 12 EG festgelegt ist.

Anwendbares Recht

2 Zum innerstaatlichen Recht genügt für die Vorabentscheidungsfrage der Hinweis auf Artikel 1 des österreichischen Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes:

Österreichische Staatsbürger, die

1. im Verlauf des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gerieten oder

2. im Verlauf des Zweiten Weltkrieges oder während der Zeit der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen festgenommen und angehalten wurden oder

3 sich aufgrund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Z 2 angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges angehalten wurden, haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

3. Was das Gemeinschaftsrecht betrifft, ist neben Artikel 39 EG, der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft verankert, Artikel 12 EG zu nennen, dessen Absatz 1 wie folgt lautet:

Unbeschadet besonderer Bestimmungen [des EG-Vertrags] ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

4 Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens, Josef Baidinger, am 19. April 1927 als österreichischer Staatsangehöriger geboren wurde. Von Januar bis Mai 1945 nahm er als Soldat der deutschen Wehrmacht am Zweiten Weltkrieg teil. Vom 8. Mai 1945 bis 27. Dezember 1947 befand er sich in russischer Kriegsgefangenschaft.

5 Er war anschließend in Österreich als Arbeiter beschäftigt, bis er 1954 zum Zweck der Arbeitssuche nach Schweden ausreiste, wo er bis 1964 erwerbstätig war. Später arbeitete er wieder ein Jahr in seinem Geburtsland und emigrierte dann im April 1965 auf Dauer nach Schweden, wo er berufstätig war und 1967 unter Verlust seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit die schwedische Staatsangehörigkeit annahm.

Seit 1. Mai 1986 bezieht der Kläger von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt eine Pensionsleistung wegen Invalidität bzw. wegen Alters.

6 Als 2000 eine Entschädigungsleistung für ehemalige Kriegsgefangene durch das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz eingeführt wurde, stellte Herr Baidinger einen Antrag auf diese Leistung, den aber die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die mit der Ausführung der Zahlungen beauftragte Anstalt, mit Bescheid vom 1. März 2002 ablehnte.

7 Herr Baidinger focht diesen Bescheid vor einem österreichischen Gericht an.

Die Vorabentscheidungsfrage

8 Das Arbeits- und Sozialgericht Wien beschloss, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die nachstehende Vorabentscheidungsfrage zu stellen:

Ist Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag (gegenwärtig Artikel 39 Absatz 2 EG) über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach ein erstmals im Jahr 2000 mit Gesetz eingeführter Anspruch auf finanzielle Entschädigung für Personen, die

1. im Verlauf des Eisten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft geraten sind oder

2. im Verlauf des Zweiten Weltkrieges oder während der Zeit der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen festgenommen und angehalten wurden oder

3. sich aufgrund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung außerhalb der Republik Österreich befanden und aus politischen oder militärischen Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges angehalten wurden,

an das Bestehen der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Antragstellung gebunden ist?

Verfahren vor dem Gerichtshof

9 Der Vorlagebeschluss ist am 28. Oktober 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

10 Die österreichische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben sowohl schriftliche als auch mündliche Erklärungen abgegeben. Die mündliche Verhandlung hat am 13. November 2003 stattgefunden.

Prüfung der Vorabentscheidungsfrage

11 Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Geldleistung, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sei, nicht an die Ausübung irgendeiner bezahlten Tätigkeit gebunden sei.

12 Des Weiteren ist unstreitig, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, nicht anwendbar ist, da die Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen nach ihrem Artikel 4 Absatz 4 vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind.

Denn bei solchen Systemen leitet sich die Verpflichtung des betreffenden Staates zur Gewährung der Leistung von Sachverhalten ab, die sich nicht aus der Freizügigkeit ergeben, sondern sie sollen das Opfer gemäß den besonderen Interessen des Staates, der sie einrichtet, entschädigen.

Der wesentliche Zweck des gewährten Vorteils besteht darin, den ehemaligen Kriegsgefangenen, die eine längere Gefangenschaft nachweisen, einen Beweis der nationalen Anerkennung für die erduldeten Prüfungen zu geben und ihnen eine Gegenleistung für die dem Staat erwiesenen Dienste zu erbringen.

13 Auch die Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ist nicht anwendbar, da der Gerichtshof im Urteil vom 31. Mai 1979 (Even) entschieden hat, dass aus der Gesamtheit ihrer Vorschriften und aus dem mit ihr vorfolgten Ziel hervorgeht, dass ihre sozialen und steuerlichen Vergünstigungen den inländischen Arbeitnehmern im Allgemeinen hauptsächlich wegen deren objektiver Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnsitzes im Inland gewährt werden. Im Gegensatz dazu entspricht eine Leistung, die auf einer Rechtsnorm zur nationalen Anerkennung der während eines Krieges erduldeten Leiden beruht — wie die für Kriegsgefangene —, nicht den wesentlichen Merkmalen der in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 beschriebenen Vergünstigungen, so dass sie nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Regelung fällt.

14 Aus ähnlichen Gründen kann man die streitige Leistung auch nicht einfach unter einen der drei in Artikel 39 Absatz 2 EG enthaltenen Aspekte, nämlich Beschäftigung, Entgelt und sonstige Arbeitsbedingungen, subsumieren. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schützt nicht vor Nachteilen, deren Ursprung anders geartete Gründe sein können.

15 Bei wörtlicher Auslegung ist daher auf die gestellte Frage zu antworten, dass Artikel 39 EG einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die Gewährung einer Entschädigung für ehemalige Kriegsgefangene voraussetzt, dass der Antragsteller bei Antragstellung die Staatsangehörigkeit des leistenden Mitgliedstaats besitzt.

16 Es ist schwierig, sich mit einer so formalen Auslegung abzufinden, durch die eine offensichtliche Ungerechtigkeit festgeschrieben werden kann.

In der mündlichen Verhandlung hat die österreichische Regierung keinerlei Begründung angeführt, die diese Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Sie hat zwar auf ein angeblich berechtigtes Interesse hingewiesen, diese Art von Leistung denen vorzubehalten, die ihre Bindung mit Österreich aufrechterhalten hätten, hat aber grundsätzlich anerkannt, dass diese Anomalie vielleicht auf ein Versehen des Gesetzgebers zurückzuführen sei.

17 Die Diskriminierung, die Grund für dieses Verfahren ist, würde wahrscheinlich durch eine teleologische Auslegung des Textes des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vermieden. Ohne in die Zuständigkeit des nationalen Richters, sein eigenes Recht auszulegen, eingreifen zu wollen, ist es doch unbestreitbar, dass der Wortlaut der Vorschrift es anscheinend nicht ausschließt, dass zu den eventuellen Leistungsberechtigten solche Personen gehören, die zum maßgeblichen Zeitpunkt, d. h., als sie sich in Gefangenschaft befanden, Österreicher waren.

Dagegen würde die formale Auslegung der Vorschrift, die das vorlegende Gericht bevorzugt, dazu führen, dass Österreich alle Bürger, die während des Ersten oder des Zweiten Weltkrieges Kriegsgefangene waren, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit allein unter der Voraussetzung entschädigen würde, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung österreichische Staatsbürger sind.

18 In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der österreichischen Regierung dargelegt, dass das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz dem Zweck diene, die Kriegsgefangenen für die während ihrer Haft erduldeten Leiden zu entschädigen. Um die Korrektur der einschränkenden Auslegung der Vorschrift zu bestätigen, hat er hinzugefügt, dass dieses Verständnis wegen der Tatsache unvermeidlich sei, dass es im betreffenden Zeitraum — d. h. während der Annexion durch Deutschland — keine österreichische Staatsangehörigkeit als solche gegeben habe, weshalb die Rechtsvorschriften auf eine übliche Umschreibung zurückgriffen, um die österreichischen Bürger in diesem Zeitraum zu bezeichnen, die jedoch nicht im Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz enthalten sei.

19 Daher ist weiter zu fragen, ob die materielle Ungerechtigkeit, die sich aus all diesen Umständen ergibt, dem Gerichtshof erlaubt, die Frage in einem anderen Rahmen als dem vom vorlegenden Gericht vorgegebenen zu behandeln. Es empfiehlt sich, die von Baltasar Gracián, einem spanischen Schriftsteller des 17. Jahrhunderts, aufgestellte Maxime zu berücksichtigen, die an die gute Gesinnung gegen das launische Schicksal, die gute Natur gegen das rigorose Gesetz, die gute Kunst gegen die Unvollkommenheit und gutes Verständnis für alles appelliert.

20 Wie die Kommission richtig anmerkt, könnte Artikel 12 EG herangezogen werden, um dieser Art Diskriminierung zu begegnen.

Denn die Vorschrift verbietet unbeschadet besonderer Bestimmungen des Vertrages jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, die in seinem Anwendungsbereich auftritt.

21 Die Kommission beruft sich auf eine Reihe von Urteilen zur Unvereinbarkeit der cautio judicatum solvi (Verpflichtung, einen Geldbetrag als Sicherheit für die Zahlung der eventuellen Prozesskosten zu hinterlegen) mit dem Gemeinschaftsrecht, in denen der Gerichtshof sich einen weiten Begriff des materiellen Anwendungsbereichs des Vertrages zu Eigen gemacht habe, damit alle im Ausgangsverfahren mit der Ausübung der vom Gemeinschaftsrecht gewährleisteten Grundfreiheiten zusammenhängenden Klagen einbezogen werden.

22 Dieser voluntaristischen Position der Kommission kann ich mich nicht uneingeschränkt anschließen. Die Rechtssachen Data Delecta und Hayes hatten die Bezahlung von Warenlieferungen bei einer typischen grenzüberschreitenden Transaktion zum Gegenstand, so dass ohne Problem entschieden werden konnte, dass der Streit über die Art der prozessualen Maßnahme Teil des juristischen Aspekts der Ausübung der Warenverkehrsfreiheit sei.

In der Rechtssache Saldanha hatten die Kläger des Ausgangsverfahrens beim nationalen Gericht den Erlass einer Unterlassungsanordnung beantragt, um eine bestimmte beantragte Umstrukturierung des Kapitals der Gesellschaft, deren Aktionäre sie waren, verhindern zu lassen. Der Gerichtshof beschränkte sich darauf, daran zu erinnern, dass der Rat und die Kommission nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EG-Vertrag (jetzt Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG) die zur Durchführung der Niederlassungsfreiheit erforderlichen Schutzbestimmungen koordinieren könnten, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften vorgeschrieben seien, um die Interessen der Gesellschafter und Dritter zu schützen. Die streitige prozessuale Voraussetzung falle demnach in den Anwendungsbereich des Vertrages, und für sie gelte deshalb das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

23 Diese Doktrin ist jedoch nicht übertragbar auf den vorliegenden Fall, da die Leistung für die ehemaligen Kriegsgefangenen nicht Teil der Vergünstigungen ist, deren Gewährung durch die technische Definition der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, so wie sie oben dargelegt wurde, geschützt wird. Der Inhalt dieses Begriffes ist außerdem begrenzter als der der Warenverkehrsfreiheit, so dass man nicht sagen kann, dass sie sich gegen jede Maßnahme wendet, die tatsächlich oder potenziell die innergemeinschaftlichen Migrationsströme negativ beeinflussen kann.

24 Daher ist zu untersuchen, ob Herr Baidinger aus seiner Eigenschaft als Unionsbürger nach den Artikeln 17 und 18 EG ein eigenständiges Recht ableiten kann.

Nach Artikel 18 Absatz 1 EG hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der sich aus dem Vertrag und den in den Durchführungsakten ergebenden Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

Als mit dem Vertrag von Maastricht die Unionsbürgerschaft, eine als außerordentlich sinnbildlich qualifizierte Initiative, eingeführt wurde, offenbarte sich die Absicht, dem Aufbau Europas einen echten politischen Anspruch zu verleihen, indem das Gefühl hervorgerufen wurde, zu einer Gemeinschaft mit Werten und Idealen, die man teilt, zu gehören. Robert Kovar erinnerte daran, dass Jean Monnet zu Beginn der Integration auf dem Kontinent eingestanden hatte, dass es sich nicht um einen Zusammenschluss zwischen Staaten, sondern um die Förderung der Eintracht zwischen Menschen handele.

25 Ich habe schon bei anderer Gelegenheit festgestellt, dass die Schaffung einer Unionsbürgerschaft, ergänzt durch die Freizügigkeit ihrer Inhaber innerhalb des Hoheitsgebiets aller Mitgliedstaaten, einen beträchtlichen qualitativen Fortschritt bedeutet, da sie dieses Recht seiner funktionalen oder instrumentalen Bestandteile (Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder mit der Verwirklichung des Binnenmarktes) entkleidet und damit in den Rang eines eigenständigen und unabhängigen Rechts erhebt, das zum politischen Status der Bürger der Union gehört. Diese qualitative Änderung wird dadurch bezeugt, dass die Freizügigkeit und die selbständige Aufenthaltsfreiheit in Artikel 45 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgenommen wurden.

26 Noch gibt es nur wenig Rechtsprechung zur Unionsbürgerschaft, die dazu bestimmt ist, sich zum grundlegenden Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu entwickeln.

Die Urteile vom 11. Juli 2002 (D'Hoop) und vom 17. September 2002 (Baumbast und R) bestätigen aber, dass die in Artikel 18 EG genannten Beschränkungen und Bedingungen auf dem Gedanken beruhen, dass die Wahrnehmung des Aufenthaltsrechts der Unionsbürger von der Wahrung der berechtigten Interessen der Mitgliedstaaten abhängig gemacht werden kann, und fügen hinzu, dass diese Beschränkungen und Bedingungen unter Einhaltung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grenzen und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere dem der Verhältnismäßigkeit, anzuwenden seien. So müssten die diesbezüglich erlassenen nationalen Maßnahmen zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein.

27 Das Urteil D'Hoop hatte Überbrückungsgeld zum Gegenstand, das in Belgien jungen Menschen gewährt wird, die ihre Ausbildung abgeschlossen haben und ihre erste Anstellung suchen. Es wurde einer Belgierin abgesprochen, weil sie die höhere Schulbildung in einem anderen Mitgliedstaat absolviert hatte.

Für den Gerichtshof widersprach diese Diskriminierung, die weder die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, so wie sie in Artikel 39 EG definiert ist, noch irgendeinen der traditionellen Bereiche des Vertrages betraf, trotzdem den Grundsätzen, auf denen der Status eines Unionsbürgers beruht, nämlich der Garantie gleicher rechtlicher Behandlung bei Ausübung des Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufzuhalten.

Bei der genauen Analyse der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme führte der Gerichtshof zuerst aus, dass sich der nationale Gesetzgeber zu Recht eines tatsächlichen Zusammenhangs zwischen dem Antragsteller und dem betroffenen räumlichen Arbeitsmarkt vergewissern wollte, entschied aber dann, dass ein ausschließliches Abstellen auf den Ort der Erlangung des Schulabgangszeugnisses zu allgemein und einseitig sei und über das zur Erreichung des verfolgten Zieles Erforderliche hinausgehe.

28 Mit dem Urteil Baumbast und R wurde das Aufenthaltsrecht eines deutschen Bürgers im Vereinigten Königreich festgestellt, der sich nicht mehr auf die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer berufen konnte.

Der Gerichtshof entschied, dass es ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Aufenthaltsrecht aus Artikel 18 Absatz 1 EG wäre, wenn man einem Gemeinschaftsbürger die Möglichkeit, im Aufnahmemitgliedstaat zu bleiben, versagen würde, der über ausreichende Existenzmittel verfüge, dort mehrere Jahre lang gearbeitet und rechtmäßig gewohnt habe, von seiner Familie begleitet worden sei, zu keiner Zeit die öffentlichen Finanzen belastet habe und für sich und seine Familie in einem anderen Mitgliedstaat in vollem Umfang eine Krankenversicherung abgeschlossen habe.

29 Aus diesen beiden Präzedenzfällen ist abzuleiten, dass der Gerichtshof auf dem Weg voranschreitet, den europäischen Bürgern ein selbständiges Aufenthaltsrecht zu gewährleisten, wobei in jedem Fall die Rechtfertigung der Einschränkung dieses Rechts geprüft wird.

30 Kürzlich wurde im Urteil vom 2. Oktober 2003 (Garcia Avello) eine belgische Zivilrechtsregelung einer ähnlichen Prüfung unterzogen, die verbot, dass Kinder eines Spaniers, die die doppelte Staatsangehörigkeit Belgiens und Spaniens hatten, nach spanischer Praxis in das Personenstandsregister eingetragen werden, d. h., indem der erste Familienname des Vaters und der Mutter verbunden werden.

Nach meiner Ansicht hat der vom Gerichtshof in dieser Entscheidung verfolgte Ansatz als Richtschnur für die vorliegende Rechtssache zu dienen.

31 Offenkundig fallen die Systeme der Vergabe von Namen an Personen nicht unter das Gemeinschaftsrecht, sondern in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Bei deren Durchführung jedoch müssen diese die Vertragsbestimmungen beachten, insbesondere die in Bezug auf die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats aufzuhalten.

32 In der Rechtssache Garcia Avello bestand im Ausgangsverfahren der Bezug zum Gemeinschaftsrecht, da die Kinder des Klägers Angehörige eines Mitgliedstaats waren und sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen aufhielten. Sie konnten sich daher wirksam auf Artikel 12 EG berufen, der die Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet.

33 Des Weiteren befasste sich das Urteil mit der traditionellen Definition des Konzepts der Ungleichbehandlung, um festzustellen, ob diese im vorliegenden Fall aufgrund objektiver und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck stehender Erwägungen gerechtfertigt sei.

34 Ich bin der Ansicht, dass diese Doktrin — mit den nötigen Abänderungen — auf die vorliegende Rechtssache anwendbar ist.

35 Wie beim System der Namensgebung in der Rechtssache Garcia Avello sind bei der Gewährung der durch das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz eingeführten Entschädigung, obwohl sie keinen Bezug zum Gemeinschaftsrecht hat, doch dessen wesentliche Grundsätze zu beachten.

36 Herr Baidinger ist schwedischer Bürger, wodurch er unbestreitbar den Status eines Unionsbürgers besitzt. Dieser Status dehnt jedoch nicht den sachlichen Anwendungsbereich des Vertrages auf rein interne Sachverhalte aus, die keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweisen.

37 Gewiss hat der Kläger des Ausgangsverfahrens von der Möglichkeit, sich in einem fremden Land niederzulassen, lange vor den Beitritten Österreichs oder Schwedens zu den Gemeinschaften Gebrauch gemacht. Zu diesem Zeitpunkt, d. h. am 1. Januar 1995, konnte Herr Baidinger sogar eigentlich nicht einmal mehr als zu- und abwandernder Bürger angesehen werden, da er die Staatsangehörigkeit des Aufnahmestaats angenommen hatte.

38 Dieser Umstand ist im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidend, da das grenzüberschreitende Element darin besteht, dass ein Bürger, der in der Vergangenheit die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besaß, seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Deshalb kann seine Situation nicht mit der der Staatsbürger seines Aufnahmestaats verglichen werden, die immer die gleiche Staatsangehörigkeit behalten haben. Denn sein altes Staatsangehörigkeitsband konnte dazu dienen, wie genau dieser Rechtsstreit zeigt, ihn nach einigen Jahren in den Genuss bestimmter Rechte kommen zu lassen. Natürlich handelt es sich nicht um einen rein internen Sachverhalt.

39 Das Begehren des Herrn Baidinger verdient adäquaten Schutz. Das Gemeinschaftsrecht als Instrument eines Integrationsprojekts kann ihm keine weniger günstige Behandlung allein aufgrund der Tatsache gewähren, dass er die Staatsangehörigkeit des Landes angenommen hat, das er für seinen ständigen Aufenthalt gewählt hat. Der beschränkte und bedingte Charakter der Angleichung zwischen Inländern und zuund abwandernden Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft durch den Vertrag rechtfertigt die Möglichkeit, im Fall der lange andauernden Umsiedlung die Staatsangehörigkeit des Aufnahmestaats zu erwerben.

Da die rechtliche Situation des Klägers nicht vollständig der der Inländer des Aufnahmestaats entspricht, befindet er sich — unter materiellen Gesichtspunkten — in einer ähnlichen Situation wie irgendein Bürger, der sein Recht auf Freizügigkeit ausübt, und ist daher schutzwürdig.

40 Ich bin daher der Meinung, dass ein Fall wie der des Klägers im Ausgangsverfahren in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt.

In diesem Sinne hat Herr Baldinger — nach Artikel 18 EG in Verbindung mit Artikel 12 EG — das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ohne befürchten zu müssen, Opfer einer ungerechtfertigten Diskriminierung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit zu werden.

41 Das Diskriminierungsverbot verlangt seinerseits, dass gleiche Sachverhalte nicht ungleich und ungleiche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden. Die genannte Ungleichbehandlung wäre nur gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck stünde.

42 Wie im Vorlagebeschluss dargelegt wird, erfüllt Herr Baidinger alle erforderlichen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der streitigen Entschädigung mit Ausnahme der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Antragstellung. Die einschlägigen Situationen für die Beurteilung der möglichen Ungleichbehandlung sind die von zwei Personen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, wobei eine die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, während die andere sie nicht mehr besitzt, da sie sie durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit verloren hat. Der ersten Person wird die Entschädigung gewährt, der zweiten wird sie versagt.

43 Der Vorlagebeschluss enthält weder einen Hinweis auf eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung noch erläutert er den Zweck der Gewährung der Entschädigung.

44 Wie ich bereits festgestellt habe, hat der Vertreter der österreichischen Regierung in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass Österreich berechtigt wäre, die Entschädigung solchen Personen vorzubehalten, die ihre Bindungen mit dem Ursprungsland aufrechterhalten hätten, hat aber anerkannt, dass die Ungleichheit vielleicht von einem Versehen des Gesetzgebers herrühre.

45 Man kann davon ausgehen, dass die Gewährung einer Geldleistung an die Opfer der Kriegsgefangenschaft einen Beweis der Anerkennung für erduldete Leiden zum Ausdruck bringen soll. Das ist jedenfalls Voraussetzung dafür, dass auf diese Kategorie der Begünstigungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Grundsätze, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft regeln, keine Anwendung finden.

Im Hinblick auf diesen konkreten Zweck ist ihre Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit zu beurteilen. Es gibt aber keinen Zweifel, dass die Begrenzung der Gewährung einer Entschädigung, mit der angeblich eine nationale Ehrung ausgedrückt wird, auf ehemalige Kriegsgefangene, die ihre österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten haben, keine vom Kriterium der Staatsangehörigkeit verschiedene objektive Erwägung darstellt, wie es Artikel 12 EG erfordert. Die einschränkende Vorschrift des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes führt zu eben diesem Ergebnis, das nach dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu vermeiden ist.

Hinsichtlich ihrer Anerkennungswürdigkeit unterscheiden sich die Opfer von Kriegsgefangenschaft nicht dadurch voneinander, dass einige ihre Staatsbürgerschaft beibehielten und andere, wie der Kläger des Ausgangsverfahrens, ihren Wohnsitz in ein anderes Land verlegten und sich dafür entschieden, eine neue Staatsangehörigkeit zu erwerben. Im Gegenteil, der Ausschluss derer, die nicht mehr Österreicher sind, kann ohne eine andere angemessene Rechtfertigung als eine Minderung der Würde der Personen verstanden werden, die sich in einer ähnlichen Lage wie Herr Baidinger befinden.

46 Da die mögliche Erklärung für Ungleichbehandlung ungeeignet ist, braucht ihre Verhältnismäßigkeit nicht geprüft zu werden.

47 Die Unionsbürgerschaft kann zwar als solche nicht die Fülle der traditionell an die Zugehörigkeit zu einer politischen Gemeinschaft geknüpften Rechte verleihen, sie muss aber zumindest den Wechsel der Staatsangehörigkeit innerhalb der Union ohne irgendeinen Rechtsnachteil gewährleisten.

Ergebnis

48 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, dem Arbeits- und Sozialgericht Wien zu antworten, dass die Artikel 12 und 17 EG der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der die Gewährung einer Leistung für ehemalige Kriegsgefangene als Anerkennung für erduldete Leiden an das Bestehen der Staatsangehörigkeit dieses Staates bei Antragstellung gebunden ist.