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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.01.2004 – C-216/02
Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2004:25
Schlussanträge des Generalanwalts
Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer
vom 15. Januar 2004
1 Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat dem Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen, konkret von deren Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a, zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Das genannte Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob diese Bestimmung einer in einem Mitgliedstaat amtlich anerkannten Organisation, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führt, das Recht einräumt, zu verlangen, dass die zuständigen Behörden einer anderen Organisation die Anerkennung verweigern, wenn diese die Erhaltung der Rasse gefährdet oder das Funktionieren oder das Rassenverbesserungs- oder Selektionsprogramm der bestehenden Organisation in Frage stellt. Es fragt außerdem, ob es dieser Rechtsvorschrift zuwiderläuft, dass die bestehende Organisation im Verfahren zur Zulassung einer neuen Organisation nur ein Anhörungsrecht und nicht die Möglichkeit hat, die Gewährung der Anerkennung gerichtlich anzufechten.
I — Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
2 Der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens, der Österreichische Zuchtverband für Ponys, Kleinpferde und Speziairassen, ist im Bundesland Burgenland nach dem burgenländischen Tierzuchtgesetz vom 2. März 1995 seit dem 14. August 1997 als Zuchtorganisation für Shetlandponys anerkannt.
3 Im Jahr 1997 beantragte der Österreichische Shetlandponyzuchtverband bei den Behörden des Burgenlands seine Anerkennung als Zuchtoreanisation für Shetlandponys.
In dem eingeleiteten Verwaltungsverfahren wurde der Österreichische Zuchtverband für Ponys, Kleinpferde und Speziairassen angehört. Er sprach sich gegen die Anerkennung aus und begründete dies mit der angeblichen Gefährdung der Erhaltung der Rasse, der Möglichkeit, dass sein Funktionieren und sein Rassenverbesserungs- und Selektionsprogramm in Frage gestellt würden, und der Behauptung, dass er im Gegensatz zum Verhalten der neuen Organisation die Grundsätze des Ursprungszuchtbuchs beachte.
4 Am 30. April 2001 erkannten die Behörden des Bundeslands Burgenland den Österreichischen Shetlandponyzuchtverband gemäß § 9 des genannten Gesetzes nach Maßgabe eines bestimmten Zuchtprogramms für einen Zeitraum von zehn Jahren als Zuchtorganisation für Shetlandponys an. Der Österreichische Zuchtverband für Ponys, Kleinpferde und Speziairassen erhob gegen diese Maßnahme Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
5 Im Ausgangsverfahren tragen die belangten Behörden vor, dass der Österreichische Zuchtverband für Ponys, Kleinpferde und Speziairassen gar nicht befugt sei, die Anerkennung des Österreichischen Shetlandponyzuchtverbands als Zuchtorganisation vor dem Verwaltungsgerichtshof anzufechten, da er im Verfahren zur Gewährung der Zulassung keine Parteistellung und damit kein durchsetzbares Recht innehabe.
II — Nationales Recht
6 Die Anerkennung von Zuchtorganisationen ist in § 9 des Tierzuchtgesetzes geregelt. Nach dessen Absatz 1 ist sie durch die Landesregierung zu gewähren, wenn die Organisationen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
7 Nach den Angaben des nationalen Gerichts sind im vorliegenden Fall die Absätze 3 und 5 des § 9 einschlägig, die folgendermaßen lauten:
(3) Im Anerkennungsverfahren sind jene Züchtervereinigungen zu hören, deren räumlicher und sachlicher Tätigkeitsbereich sich ganz oder zum Teil mit dem in Abs. 2 Z. 5 lit. a genannten deckt.
...
(5) Bestehen bereits eine oder mehrere anerkannte Zuchtorganisationen für eine bestimmte Rasse, so hat die Landesregierung die Anerkennung einer neuen Zuchtorganisation zu verweigern, wenn dadurch die Erhaltung der Rasse oder das Zuchtprogramm einer bestehenden Organisation gefährdet werden.
8 Der Verwaltungsgerichtshof räumt ein, dass er § 9 Absatz 3 des Tierzuchtgesetzes noch nie anzuwenden gehabt habe. Nach seiner ständigen Rechtsprechung zu anderen Gesetzen verleihe aber die Anordnung, mit der jemandem in einem Verwaltungsverfahren nur das Recht der Anhörung gewährt werde, dem Betreffenden keine volle Parteistellung, so dass er keinen Anspruch auf einen bestimmten Inhalt der Behördenentscheidung habe und diese nicht gerichtlich anfechten könne.
Im Ausgangsverfahren müsste dem Vorlagebeschluss zufolge die Beschwerde des Österreichischen Zuchtverbands für Ponys, Kleinpferde und Speziairassen nach der nationalen Rechtsordnung zurückgewiesen werden, ohne dass die Frage zu prüfen ist, ob durch die Anerkennung des Österreichischen Shetlandponyzuchtverbands als Zuchtorganisation die Erhaltung der Rasse oder das Zuchtprogramm des Beschwerdeführers gefährdet wird.
9 Um den juristischen Rahmen der vorgelegten Fragen herauszuarbeiten, hat der Gerichtshof verschiedene Fragen an die Parteien des vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens, die österreichische Regierung und diejenigen gerichtet, die sich im schriftlichen Verfahren geäußert haben.
10 Er erkundigte sich zunächst, ob der in § 9 des Tierzuchtgesetzes verwendete Begriff Zuchtorganisation dem Begriff Organisation oder Vereinigung, die Zuchtbücher führt oder anlegt im Sinne des Artikels 2 der Entscheidung 92/353 entspricht und ob eine Pferdezuchtorganisation für jede betroffene Rasse ein Zuchtbuch oder einen Abschnitt eines Zuchtbuchs führen oder anlegen muss, um von den Behörden anerkannt zu werden.
Sowohl der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens als auch die österreichische Regierung haben beide Punkte bejaht.
11 Der Gerichtshof fragte des Weiteren, ob, falls in einem Mitgliedstaat für eine bestimmte Pferderasse mehrere offiziell zugelassene oder anerkannte Organisationen oder Vereinigungen bestehen, jede Organisation oder Vereinigung eigenständig ein Zuchtbuch für diese Rasse führen oder anlegen kann, sofern sie nur die Grundsätze einhält, die von der Organisation oder Vereinigung, die das Zuchtbuch über den Ursprung dieser Rasse führt, aufgestellt werden.
Dem Beschwerdeführer zufolge haben die österreichischen Rechtsvorschriften, die in Durchführung der Richtlinie 90/427 erlassen wurden, deren Artikel 4 Absatz 1 nicht umgesetzt, nach dem die Zuchtorganisationen, die die Anerkennung oder Zulassung beantragten, die Bestimmungen zu beachten hätten, die von der Organisation aufgestellt würden, welche das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führe. Ebenso wenig hätten sie Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Entscheidung 92/353 umgesetzt. Folglich hat der Beschwerdeführer bekräftigt, dass die Organisation, deren Anerkennung er anficht, die Grundsätze des genannten Buches nicht beachte und die Tiere nach anderen Kriterien eintrage.
Der Österreichische Shetlandponyzuchtverband hat eingeräumt, dass alle Organisationen und Vereinigungen im Sinne des Artikels 2 der Entscheidung 92/353 verpflichtet seien, für jede Rasse ein eigenes Zuchtbuch zu führen. Die österreichische Regierung und die Kommission haben hinzugefügt, dass sie die Grundsätze der Organisation beachten müssten, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führe.
12 Schließlich fragte der Gerichtshof, ob zwei oder mehrere Zuchtorganisationen, wenn sie dasselbe sachliche und geografische Tätigkeitsfeld hätten, dann um die Beteiligung der betroffenen Züchter an ihren jeweiligen Rassenverbesserungs-, Selektionsoder Rassenerhaltungsprogrammen konkurrierten und ob die Tätigkeit dieser anerkannten Zuchtorganisationen eine Unterstützung nach nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften genieße.
Der Beschwerdeführer hat den ersten Teil der Frage bejaht und seiner Besorgnis über das Problem Ausdruck verliehen, das die Anerkennung verschiedener Vereinigungen von Züchtern einer Rasse mit so geringer Population wie die der Shetlandponys mit sich bringe; dies zwinge zu einer Aufsplitterung der Populationsgröße der für Zuchtzwecke vorgesehenen Hengste und Stuten und erhöhe den Inzuchtkoeffizienten. Hinsichtlich der Möglichkeit des Zugangs zu Beihilfen hat er angegeben, dass in Österreich generell Fördermittel für die Landwirtschaft zur Verfügung stünden, die alle juristischen Personen in Anspruch nehmen könnten.
Der Österreichische Shetlandponyzuchtverband hat vorgetragen, dass Konkurrenz zwischen Zuchtorganisationen möglich sei, deren Tätigkeitsbereich sich auf ein Bundesland beschränke und die außerdem in den Genuss einer Art von Unterstützung kommen könnten.
Die österreichische Regierung und die Kommission haben die Möglichkeit der Konkurrenz zwischen Organisationen bestätigt. Hinsichtlich der Beihilfen hat Erstere verneint, dass es solche gebe, während Letztere mitgeteilt hat, dass sie selbst nach Punkt 15 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor Beihilfen an diesen Sektor, einschließlich der Equiden, zugelassen habe, um den Erhalt und die Verbesserung der genetischen Qualität des Viehbestands in der Gemeinschaft zu unterstützen. Diese Beihilfen bestünden in Zuschüssen bis zu einem Höchstsatz von 100 % zu den Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern und bis zu einem Höchstsatz von 40 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen in Zuchtstationen und für die Einführung innovativer Zuchtverfahren und -praktiken.
III — Die Vorabentscheidungsfragen
13 Vor der Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit hat der Verwaltungsgerichtshof den Gerichtshof ersucht, folgende Fragen zu beantworten:
1. Räumt Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Entscheidung 92/353 einer bestehenden Zuchtorganisation (Züchtervereinigung) ein Recht ein, dass die Anerkennung einer weiteren Zuchtorganisation (einer weiteren Züchtervereinigung) von der zuständigen Behörde abgelehnt wird, wenn diese Anerkennung die Erhaltung der Rasse gefährdet oder das Funktionieren oder das Ras-senverbesserungs- bzw. Selektionsprogramm einer bestehenden Organisation oder Vereinigung in Frage stellt?
2. Steht Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a derin Frage 1 genannten Kommissionsentscheidung der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegen, welche einer bestehenden Zuchtorganisation oder Züchtervereinigung
a) in einem Verfahren zur Anerkennung einer weiteren Zuchtorganisation (Züchtervereinigung) vor der zuständigen Behörde lediglich ein Anhörungsrecht zugesteht, aber keinen Anspruch darauf, dass die Anerkennung wegen Gefährdung der Erhaltung der Rasse oder wegen Infragestellung ihres Funktionierens oder ihres Rassenverbesserungsbzw. Selektionsprogramms verweigert wird, und
b) der bestehenden Organisation oder Vereinigung nicht das Recht einräumt, die trotz negativer Stellungnahme erfolgte Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde beim Gericht (Verwaltungsgerichtshof) zu bekämpfen?
IV — Gemeinschaftsrecht
14 Am 26. Juni 1990 erließ der Rat die Richtlinie 90/427/EWG zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden, die bezweckte, Vorschriften für den Handel mit Equiden zu erlassen, um eine sinnvolle Entwicklung der Zucht zu gewährleisten und die Produktivität des Wirtschaftszweigs zu erhöhen.
In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Unterschiede hinsichtlich der Eintragung von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels darstellten, dessen vollständige Liberalisierung eine weitere Harmonisierung insbesondere in diesem Bereich voraussetze.
15 Nach Artikel 4 Absatz 2 hat die Kommission gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1 u. a.
a) die Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Organisationen und Vereinigungen, die Zuchtbücher führen oder anlegen
... festzusetzen.
16 Am 11. Juni 1992 erließ die Kommission die Entscheidung 92/353, um insbesondere Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie durchzuführen. Ihr Artikel 2 bestimmt:
(1) Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats sind gehalten, Organisationen oder Vereinigungen, die Zuchtbücher führen oder anlegen, amtlich zuzulassen bzw. anzuerkennen, sofern sie den Kriterien im Anhang genügen.
(2) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem für eine gegebene Rasse bereits eine oder mehrere Organisationen oder Vereinigungen amtlich zugelassen bzw. anerkannt sind, können die Anerkennung einer weiteren Organisation oder Vereinigung jedoch ablehnen,
a) wenn diese die Erhaltung der Rasse gefährdet oder das Funktionieren oder das Rassenverbesserungs- bzw. Selektionsprogramm einer bestehenden Organisation oder Vereinigung in Frage stellt oder
b) wenn die dieser Rasse zugehörigen Equiden in einem bestimmten Abschnitt eines Zuchtbuchs eingeschrieben oder eingetragen werden können, das von einer Organisation oder Vereinigung geführt wird, die insbesondere hinsichtlich dieses Abschnitts die von der Organisation oder Vereinigung, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, gemäß Punkt 3 Buchstabe b des Anhangs aufgestellten Grundsätze einhält.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede amtliche Zulassung bzw. Anerkennung und jede angefochtene Ablehnung.
(4) Wird die amtliche Zulassung bzw. Anerkennung einer Organisation oder Vereinigung in einem Mitgliedstaat abgelehnt, so sind die Gründe für diese Ablehnung der betreffenden Vereinigung oder Organisation schriftlich mitzuteilen.
V — Verfahren vor dem Gerichtshof
17 In diesem Verfahren haben der Österreichische Zuchtverband für Ponys, Kleinpferde und Speziairassen als Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens, die österreichische Regierung und die Kommission innerhalb der in Artikel 23 der Satzung der Gerichtshofes festgesetzten Frist schriftliche Erklärungen abgegeben.
In der mündlichen Verhandlung, die am 4. Dezember 2003 stattgefunden hat, sind der Vertreter des Österreichischen Zuchtverbands für Ponys, Kleinpferde und Spezialrassen und der Bevollmächtigte der Kommission erschienen, um mündliche Ausführungen vorzutragen.
VI — Erste Vorabentscheidungsfrage
18 Das österreichische Gericht möchte zunächst wissen, ob Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Entscheidung 92/353 einer Organisation, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führt, das Recht einräumt, im Fall der Beantragung der amtlichen Anerkennung durch eine neue Organisation zu verlangen, dass die zuständigen Behörden eine ablehnende Entscheidung treffen, wenn eine der in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegt.
A — Beim Gerichtshof eingegangene Erklärungen
19 Der Österreichische Zuchtverband für Ponys, Kleinpferde und Speziairassen schlägt dem Gerichtshof vor, die Frage zu bejahen. Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der Entscheidung 92/353 sei klar, eindeutig und unbedingt und daher geeignet, zugunsten Einzelner unmittelbare Wirkung zu entfalten. Das auf die Mitgliedstaaten bezogene Wort können sei dahin auszulegen, dass eine bestehende Vereinigung immer dann das Recht habe, von den nationalen Behörden zu verlangen, dass die Zulassung der neuen Organisation verweigert werde, wenn ein Grund für die Ablehnung der Anerkennung bestehe. Es ergebe keinen Sinn, dass ein Mitgliedstaat von dem Gestaltungsspielraum Gebrauch mache, über den er scheinbar im Zusammenhang mit der Anerkennung verfüge, wenn nicht gleichzeitig den bestehenden Organisationen ein durchsetzbares Recht auf Anfechtung dieser Anerkennung eingeräumt sei.
20 Die österreichische Regierung meint, Regelungszweck des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Entscheidung 92/353 sei es, sicherzustellen, dass die nationalen Behörden Anträge von Zuchtorganisationen auf amtliche Anerkennung in Unabhängigkeit handelnd anhand festgelegter objektiver Kriterien prüften, und nicht, wie der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens behaupte, die Interessen der Konkurrenten zu schützen. Da diese Vorschrift des Gemeinschaftsrechts im Tierzuchtgesetz, insbesondere dessen § 9 Absatz 5, ordnungsgemäß in das österreichische Recht umgesetzt worden sei, stelle sich die Frage ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit nicht. Jedenfalls seien ihre Bestimmungen nicht unbedingt und auch nicht hinreichend genau, weshalb sich Einzelne vor Gericht nicht auf sie berufen könnten.
21 Die Kommission macht ihrerseits geltend, das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der Entscheidung 92/353 enthebe die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Verpflichtung zur Anerkennung jeder neuen Organisation oder Vereinigung nach Absatz 1 dieser Bestimmung. Er räume daher ein Ermessen zur Versagung der Anerkennung ein, ohne dass den Behörden die Pflicht zur Ablehnung auferlegt werde; er begründe demnach keinen Anspruch auf Erlass einer Entscheidung in diesem Sinne zugunsten der bestehenden Organisationen.
In der mündlichen Verhandlung hat sie ausgeführt, dass die Richtlinie 90/427 und die Entscheidung 92/353 in der Absicht beschlossen worden seien, die Gründung von durch die nationalen Behörden anerkannten Vereinigungen und Organisationen zu fördern, die das Zuchtbuch von Equidenrassen, um die Unterschiede hinsichtlich der Eintragung zu beseitigen, unter Beachtung der Grundsätze zu führen hätten, die von der Organisation festgesetzt worden seien, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führe.
B — Prüfung der Frage
22 Ich stimme mit der österreichischen Regierung und mit der Kommission darin überein, dass diese Vorabentscheidungsfrage zu verneinen ist.
23 Die Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen spielen eine wichtige Rolle bei dem von der Richtlinie 90/427 verfolgten Vorhaben, denn in deren Begründung wird darauf hingewiesen, dass befriedigende Ergebnisse auf dem Gebiet der Zucht von Equiden weitgehend von der Verwendung von Tieren abhingen, die in die Zuchtbücher amtlicher Stellen oder amtlich anerkannter Zuchtorganisationen oder Züchtervereinigungen eingetragen seien. Das ist so bedeutend, dass der Rat die Kommission damit beauftragt hat, die Kriterien für die Zulassung solcher Organisationen oder Vereinigungen festzusetzen, wobei er die grundlegende Voraussetzung aufgestellt hat, dass diese die Grundsätze einhalten müssen, die von der Organisation oder Vereinigung aufgestellt werden, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt.
24 Die Kommission kam diesem Auftrag mit dem Erlass der Entscheidung 92/353 nach, deren Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a nun auf Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofs auszulegen ist.
25 Diese Regelung schreibt in Artikel 2 Absatz 1 als allgemeine Regel vor, dass die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats Organisationen oder Vereinigungen, die Zuchtbücher führen oder anlegen, ihren Sitz innerhalb des Staatsgebiets haben, einen entsprechenden Antrag stellen und den Kriterien im Anhang genügen, amtlich zulassen bzw. anerkennen.
26 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a enthält jedoch eine Ausnahme zu diesem weit gefassten Erfordernis, da er die Mitgliedstaaten ermächtigt, in Erfüllung ihrer Aufgabe des Schutzes des öffentlichen Interesses von dieser Verpflichtung abzuweichen. Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten, wenn es in ihrem Gebiet für eine Rasse bereits eine oder mehrere amtlich zugelassene Organisationen oder Vereinigungen gibt, die Anerkennung einer neuen Organisation in zwei Fällen verweigern: wenn diese die Erhaltung der Rasse gefährdet und wenn sie geeignet ist, das Funktionieren oder das Rassenverbesserungs- bzw. Selektionsprogramm einer bestehenden Vereinigung in Frage zu stellen.
Wie ich im Abschnitt über die Bestimmungen des nationalen Rechts ausgeführt habe, hat sich der österreichische Gesetzgeber dafür entschieden, das Ermessen seiner Behörden insoweit zu beschränken, als § 9 Absatz 5 des Tierzuchtgesetzes die Verweigerung der Anerkennung einer neuen Organisation anordnet, wenn eine dieser beiden Voraussetzungen vorliegt.
27 Aus dem Wortlaut des Artikels 2 der Entscheidung 92/353, die an die Mitgliedstaaten gerichtet ist, ergeben sich bestimmte Rechte für die Einzelnen. Nun begünstigt die Bestimmung aber nur die neuen Vereinigungen, die Zuchtbücher führen oder anlegen und die, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, Anspruch auf amtliche Anerkennung haben, so dass sie im Fall der Ablehnung eine schriftliche Mitteilung verlangen können, in der die Gründe für die Zurückweisung angegeben sind.
28 Es bleibt zu prüfen, ob Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Entscheidung 92/353, wie der Österreichische Zuchtverband für Ponys, Kleinpferde und Speziairassen behauptet, den bestehenden Vereinigungen Rechte einräumt.
29 Was die Gefahr betrifft, die die neue Vereinigung für die Erhaltung der Rasse darstellt, sind die mit der Prüfung einer solchen Möglichkeit betrauten nationalen Behörden am besten in der Lage, in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen zu beurteilen, ob diese Gefahr im konkreten Einzelfall vorliegt.
30 In Bezug auf die Prüfung der Beeinträchtigung des Funktionierens oder des Rassenverbesserungs- bzw. Selektionsprogramms einer bestehenden Vereinigung bin ich der Ansicht, dass die Bestimmung impliziert, dass die nationalen Behörden die bestehenden Organisationen anhören müssen, bevor sie abschließend über neue Anträge auf Zulassung entscheiden.
31 Diese Vorgehensweise bedeutet jedoch nicht, dass die negative Stellungnahme einer bestehenden Organisation zu einer Anerkennung für die zuständigen Behörden verbindlich und damit der Antrag abzulehnen wäre.
Zum einen kann man weder aufgrund des Wortlauts der Regelung noch aufgrund des mit ihr verfolgten Zweckes zu dieser Auslegung gelangen.
Zum anderen würde die Annahme eines solchen Ergebnisses bedeuten, privaten Organisationen übermäßige Befugnisse zu verleihen, nur weil sie ihre Anerkennung zu einem früheren Zeitpunkt erlangt haben. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung so formuliert ist, dass sie die Mitgliedstaaten ermächtigt, nicht aber verpflichtet, bei Vorliegen eines der vorgesehenen Fälle einer neuen Organisation die Zulassung zu verweigern, obwohl sie die aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Außerdem unterliegen die bestehenden Organisationen einer ständigen Überwachung, da ihnen die amtliche Anerkennung entzogen wird, wenn sie in dauerhafter Weise den Kriterien für die Erlangung der Anerkennung nicht mehr genügen.
32 Aus diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Entscheidung 92/353 einer Organisation, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führt, nicht das Recht einräumt, von den zuständigen Behörden den Erlass einer ablehnenden Entscheidung zu verlangen, wenn eine andere, neue Organisation die amtliche Anerkennung beantragt.
VII — Zweite Vorabentscheidungsfrage
33 Das österreichische Gericht fragt außerdem, ob Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Entscheidung 92/353 der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die im Rahmen der Regelung des Verfahrens zur amtlichen Zulassung einer neuen Züchtervereinigung den bestehenden Vereinigungen zum einen lediglich ein Anhörungsrecht und keinen Anspruch auf Ablehnung der Anerkennung gewährt und sie zum anderen nicht legitimiert, die Anerkennung anzufechten, auch wenn sie dieser im Anhörungsverfahren widersprochen haben.
A — Beim Gerichtshof eingegangene Erklärungen
34 Der Österreichische Zuchtverband für Ponys, Kleinpferde und Speziairassen macht geltend, die gemeinschaftsrechtliche Vorschrift genieße Anwendungsvorrang gegenüber § 9 Absatz 3 des Tierzuchtgesetzes. Wenn eine neue Organisation zugelassen werden könne, sofern sie das Funktionieren einer anderen, bereits bestehenden Organisation nicht in Frage stelle, müsse man davon ausgehen, dass die Funktion der Letzteren im Verfahren ein subjektives öffentliches Recht auf Veranlassung der Kontrolle der getroffenen Entscheidung mit sich bringe, das in dem bloßen Anhörungsrecht nicht enthalten sei. Daraus folge notwendigerweise, dass eine bestehende Organisation, um die von der gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift gewährte materielle Rechtsstellung zu garantieren, im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer anderen, neuen Organisation alle Vorrechte genieße, die sich aus der Parteistellung ergäben. Andernfalls stünde es den Mitgliedstaaten frei, durch die Entscheidung über die Parteifähigkeit ein aus der Gemeinschaftsrechtsordnung entstandenes Recht unwirksam zu machen.
35 Nach Ansicht der österreichischen Regierung erfolgt die Anwendung der Rechte, die den Einzelnen durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehen werden, auf die Betroffenen über das innerstaatliche Verfahrensrecht. Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 92/353 impliziere, dass die Prüfung des Vorliegens der festgesetzten Kriterien Sache der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sei und dass die Konkurrenten nicht die Befugnis hätten, gegen die Anerkennung einer neuen Vereinigung vorzugehen. Bei der Umsetzung dieser Bestimmung in das nationale Recht habe der österreichische Gesetzgeber nicht nur gewissenhaft die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung sichergestellt, sondern darüber hinaus auch die Interessen Dritter berücksichtigt, indem er diesen ein in Artikel 2 der Entscheidung 92/353 nicht vorgesehenes Anhörungsrecht eingeräumt habe.
36 Die Kommission ist der Auffassung, dass die Dritten in der Entscheidung 92/353 gewährten Rechte gewahrt seien, wenn die bestehende Organisation im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer neuen Organisation lediglich über das Anhörungsrecht verfüge. Sie fügt hinzu, dass die Zuständigkeit, die der Rat ihr in der Richtlinie 90/247 übertrage, sich auf den Bereich des innergemeinschaftlichen Handels beschränke und sich nicht auf die Möglichkeiten bestehender Vereinigungen erstrecke, am Verwaltungsverfahren teilzunehmen oder ihre Interessen gerichtlich zu verfolgen.
B — Prüfung der Frage
37 Ich stelle fest, dass sich aus dem Wortlaut des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Entscheidung 92/353 nicht ergibt, dass die bestehenden Organisationen die Rechte genießen, nach denen sich das österreichische Gericht erkundigt. Die Vorschrift beschränkt sich darauf, die Voraussetzungen zu nennen, unter denen die Mitgliedstaaten einer neuen Vereinigung die amtliche Anerkennung versagen können; daher ist es Sache der zuständigen Behörden des jeweiligen Landes, zu beurteilen, ob einer der beiden vorgesehenen Fälle vorliegt.
38 Ebenso wenig ist die Gewährung dieser Rechte im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift erforderlich. Die Entscheidung 92/353 bestimmt die Kriterien für die Zulassung von Vereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen; deshalb können sich diese ihre Anerkennung betreibenden Organisationen auf ihren Inhalt berufen.
39 Die bereits bestehenden Vereinigungen und Organisationen werden in der Vorschrift dagegen nicht als Inhaber von Rechten genannt und werden nur indirekt erwähnt, wenn die zuständigen Behörden damit betraut werden, für die Zulassung einer neuen Vereinigung oder Organisation zu prüfen, ob diese geeignet ist, das Funktionieren oder das Rassenverbesserungs- bzw. Selektionsprogramm einer anderen, bereits tätigen Vereinigung oder Organisation in Frage zu stellen.
Im Rahmen dieser Prüfung erweist es sich als ein Mittel der guten Verwaltungsführung, dass die Behörden die bestehenden Organisationen vor der Entscheidung über die Anerkennung anhören, was die österreichischen Rechtsvorschriften offenbar vorsehen. Dies bedeutet nicht, dass Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Entscheidung 92/353 die Mitgliedstaaten verpflichtet, den bestehenden Organisationen zu erlauben, eine einer konkurrierenden Organisation entgegen ihren Wünschen oder Interessen erteilte Zulassung anzufechten.
40 Aus diesen Gründen bin ich der Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Entscheidung 92/353 der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegensteht, die im Rahmen der Regelung des Verfahrens zur amtlichen Zulassung einer neuen Züchtervereinigung den bestehenden Organisationen lediglich ein Anhörungsrecht gewährt und ihnen jede Prozesshandlung zur Anfechtung der Zulassung verwehrt, auch wenn sie dieser im Anhörungsverfahren widersprochen haben.
Ergebnis
41 Angesichts der vorstehenden Ausführungen schlage ich vor, dem Verwaltungsgerichtshof wie folgt zu antworten:
1. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen, räumt einer bestehenden Zuchtorganisation nicht das Recht ein, zu verlangen, dass die zuständigen Behörden eine ablehnende Entscheidung treffen, wenn eine andere, neue Organisation die amtliche Anerkennung beantragt.
2. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Entscheidung 92/353 steht der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegen, die im Rahmen der Regelung des Verfahrens zur amtlichen Zulassung einer neuen Züchtervereinigung den bestehenden Organisationen lediglich ein Anhörungsrecht gewährt und ihnen jede Prozesshandlung zur Anfechtung der Zulassung verwehrt, auch wenn sie dieser im Anhörungsverfahren widersprochen haben.