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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 15.01.2004 – C-396/02
Generalanwältin Christine Stix-Hackl · ECLI:EU:C:2004:29
Schlussanträge der Generalanwältin
Christine Stix-Hackl
vom 15. Januar 2004
I — Vorbemerkungen
1 Diese Rechtssache betrifft die zollrechtliche Tarifierung von Lastwagen, die zum Transport und Entladen von Schüttgut außerhalb des Straßennetzes bestimmt sind und zu diesem Zweck insbesondere mit einer komplizierten, vielseitigen und präzisen Kippfunktion ausgestattet sind.
II — Rechtlicher Rahmen
2 Waren unterliegen in der Gemeinschaft zu zolltariflichen und statistischen Zwecken der Tarifierung nach der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN), die auf dem weltweiten Harmonisierten System (im Folgenden: HS) beruht. Die KN findet sich im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. Im hier maßgeblichen Zeitraum waren verschiedene Fassungen des Anhangs I anzuwenden, die jedoch in Bezug auf die hier gegenständlichen Tarifpositionen des Kapitels 87 gleich geblieben sind. Zur Erläuterung der einzelnen Positionen und Unterpositionen der KN gibt es verschiedene andere Dokumente, die — soweit hier maßgeblich — im Folgenden ebenfalls wiedergegeben werden.
3 Anhang I der KN in den für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassungen lautet auszugsweise:
Kapitel 87
ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
...
KN-CodeWarenbezeichnung8704Lastkraftwagen:870410— Muldenkipper (Dumper), zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes gebaut:...87041019— — — andere...— andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Dieseloder Halbdieselmotor):870421— — — mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger:...87042191— — — — — neu
4 Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN stehen in deren Teil I Titel I Buchstabe A und lauten auszugsweise:
Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und — soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist — die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften. ...
...
3. Kommen für die Einreihung von Waren ... zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:
a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor.
...
5 Die Verordnung (EWG) Nr. 396/92 der Kommission vom 18. Februar 1992 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 44, S. 9.) (im Folgenden: Verordnung Nr. 396/92) enthält einen Anhang, in dem bestimmte Waren beschrieben und einer Unterposition zugerechnet werden. Daneben findet sich jeweils eine Begründung. Der Anhang lautet auszugsweise:
...
Warenbeschreibung:Einreihung KN-Code:Begründung:.........3.Ein Fahrzeug (L 180, B 87, H 100 cm) mit einem 1-Zylinder-4-Takt-Benzinmo-tor (400 cm 3 Hubraum) besteht im Wesentlichen aus einer verstärkten Lademulde für eine Nutzlast von 400 kg mit manueller Kippvorrichtung, Bedienungselementen sowie einem mit Gummiketten versehenen Fahrwerk. Das Eigengewicht beträgt 250 kg, die Höchstgeschwindigkeit 6,8 km/h und die Leistung 5,37 kW. Das Fahrzeug ist mit 3 Vorwärtsgängen und einem Rückwärtsgang ausgestattet. Es soll zum Transport bzw. Abkippen von Erde, Sand usw. hauptsächlich auf Baustellen verwendet werden.87041019Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN Codes 8704, 870410 und 87041019.Aufgrund seiner Bauart — insbesondere wegen der Lademulde und der Gummiketten — und seines Einsatzbereiches scheidet eine Einreihung des Fahrzeugs in KN Code 8709 aus.4.Ein neues Fahrzeug (L 255, B 108, H 128 cm) mit einem 1-Zylinder-4-Takt-Benzinmotor (400 cm 3 Hubraum) besteht im Wesentlichen aus einer verstärkten, mit einer rückwärtigen und je einer seitlichen Ladeklappe versehenen hydraulisch kippbaren Ladefläche für eine Nutzlast von 800 kg, einem offenen Führerstand mit Bedienungselementen sowie einem mit Gummiketten ausgerüsteten Fahrwerk. Es erreicht eine Höchstgeschwindigkeit von 8,7 km/h, besitzt 4 Vorwärts- und 3 Rückwärtsgänge und leistet 7,46 kW. Es soll zum Transport bzw. Abkippen von Erde, Sand usw. insbesondere auf Baustellen verwendet werden.870403191Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN Codes 8704, 870431 und 87043191.Aufgrund seiner Bauart — insbesondere wegen der kippbaren Ladefläche und der Gummiketten — und seines Einsatzbereichs kann das Fahrzeug nicht in Position 8709 eingereiht werden. Die vielseitige und komplizierte Konstruktion der kippbaren Ladefläche lässt eine Einreihung als Muldenkipper in KN Code 870410 nicht zu..........
6 Die von der Kommission herausgegebenen Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Eri. KN) lauten auszugsweise:
87041011 bis 87041090 Muldenkipper (Dumper), zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes gebaut
1. Hierher gehören in erster Linie Fahrzeuge mit einer Kippmulde über der Vorder- oder Hinterachse oder mit einem Aufbau mit Klappboden, die speziell für die Beförderung von Sand, Kies, Erde, Gestein usw. in Steinbrüchen und Bergwerken oder auf Baustellen (zum Bau von Straßen, Flugplätzen und Häfen) konstruiert sind. Darstellungen der verschiedenen Typen von Muldenkippern sind am Ende dieser Erläuterung wiedergegeben.
2. Hierher gehören auch kleinere Fahrzeuge der beschriebenen Art, die auf Baustellen zum Befördern von Erde, Bauschutt, Zement, frischem Beton usw. eingesetzt werden. Diese haben ein festes oder ein Gelenkfahrgestell und Zwei- oder Vierradantrieb; die Kippmulde befindet sich über der einen Achse und der Fahrersitz über der anderen. Der Fahrersitz ist gewöhnlich nicht durch ein Führerhaus geschützt.
Diesen Beschreibungen folgen Zeichnungen von zwei als typische Muldenkipper bezeichneten Lastkraftwagen und vier weiteren Arten besonderer Muldenkipper.
7 Nach Artikel 6 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 wird ein als Ausschuss für das Harmonisierte System bezeichneter Ausschuss innerhalb des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens eingesetzt, der sich aus Vertretern aller Vertragsparteien zusammensetzt. Seine Aufgabe besteht u. a. darin, Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des HS auszuarbeiten. Die vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens veröffentlichten Erläuterungen zum HS zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: Erl. HS) lauten auszugsweise:
Zur Position 8704
Zu dieser Position gehören ebenfalls:
1. Muldenkipper (Dumper). Dies sind robust gebaute Fahrzeuge mit Kippmulde oder Aufbau mit Klappboden, die zum Befördern von Abraum und anderem Schüttgut eingerichtet sind. Diese mit starrem Fahrgestell oder Gelenkfahrgestell ausgestatteten Fahrzeuge sind gewöhnlich mit geländegängigen Rädern ausgerüstet und können auf Böden mit weichem Untergrund fahren. Zu dieser Gruppe gehören Dumper schwerer und leichter Bauart; die letzteren besitzen manchmal als Besonderheit einen drehbaren Fahrersitz, zwei einander gegenüber angeordnete Fahrersitze oder zwei Lenkräder, damit der Fahrer das Fahrzeug mit Sicht auf die Ladefläche lenken und das Entladen besser durchführen kann.
Zu Unterposition 870410
Muldenkipper (Dumper) dieser Unterposition können von anderen Kraftwagen zum Befördern von Gütern (insbesondere von Kipplastwagen) im Allgemeinen aufgrund folgender Merkmale unterschieden werden:
die Mulde ist aus sehr starkem Stahlblech gefertigt; die Muldenvorderwand ist als ein über das Führerhaus gezogenes Schutzdach ausgeführt; der ganze Boden oder ein Teil des Bodens ist nach hinten hochgezogen;
...
Bestimmte Muldenkipper sind speziell für die Arbeit in Bergwerken oder Tunnels konstruiert, z. B. solche mit einem Aufbau mit Klappboden. Diese weisen einige der oben erwähnten Merkmale auf, besitzen aber kein Fahrerhaus und keine als Schutzdach vorgezogene Muldenvorderwand.
III — Sachverhalt und Ausgangsverfahren
8 Nach Angaben des vorlegenden Gerichts meldete die Klägerin des Ausgangsverfahrens, das Unternehmen DFDS BV (im Folgenden: DFDS), 1995 und 1996 bei der Beklagten des Ausgangsrechtsstreits, der zuständigen niederländischen Zollstelle, so genannte Minitracs zum zollrechtlich freien Verkehr unter der Position 87041019 KN an. Die Zollstelle war jedoch der Ansicht, dass die Fahrzeuge unter die Position 87042191 KN einzureihen seien und erließ einen entsprechenden Bescheid gegen die DFDS. Dagegen legte DFDS Beschwerde ein. Die Zollstelle erließ mit Datum vom 24. Dezember 1997 eine ablehnende Einspruchsentscheidung. Gegen diese erhob DFDS Klage beim vorlegenden Gericht.
9 Der Vorlagebeschluss des nationalen Gerichts vom 19. April 2002 enthält folgende Vorlagefrage:
Sind Lastwagen, die zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes gebaut wurden und die zum Transport und Abkippen von Schüttgut bestimmt und zu diesem Zweck insbesondere mit einer komplizierten, vielseitigen und präzisen Kippfunktion ausgestattet sind, vom Begriff des Muldenkippers in Position 870410 des Gemeinsamen Zolltarifs ausgeschlossen?
IV — Zur Vorlagefrage
10 Bei der Vorlagefrage geht es im Wesentlichen darum, festzustellen, ob die streitgegenständlichen Minitracs zollrechtlich als Muldenkipper in die Unterposition 870410 KN oder als Kipplastwagen in eine der anderen Unterpositionen der Position 8704 KN (Lastkraftwagen) einzureihen sind.
11 Nach den übereinstimmenden Beschreibungen der beiden fraglichen Minitrac-Modelle durch das vorlegende Gericht und die Beteiligten handelt es sich um Fahrzeuge, die zur Verwendung insbesondere auf Baustellen, also außerhalb des Straßennetzes, gebaut wurden und zum Befördern und Entladen von Abraum und anderem Schüttgut bestimmt sind. Die Minitracs unterscheiden sich von herkömmlichen Muldenkippern dadurch, dass sie nicht über eine wannenförmige, zum Entladen in bloß eine Richtung kippbare bzw. über eine nach unten zu öffnende Kipplade verfügen. Die Minitracs verfügen statt dessen — je nach Modell — entweder über eine flache Kipplade mit senkrechten, einzeln zu öffnenden Seitenwänden, die nach drei Seiten hin gekippt werden kann oder über eine wannenförmige Kipplade, die durch ein hydraulisches System bis zu 180° drehbar ist. Durch diese besonderen Formen der Kippladen wird eine präzisere Entladung nach mehreren Seiten hin ermöglicht, ohne dass das Fahrzeug selbst gedreht werden muss.
Wesentliche Vorbringen der Beteiligten
12 Die niederländische Regierung und die Kommission sind der Ansicht, dass die Minitracs nicht über die für Muldenkipper der Unterpositionen 870410 KN erforderlichen Eigenschaften verfügen und daher nicht in die Unterposition 87041019 KN eingereiht werden können.
13 Sie berufen sich zunächst auf die Erl. HS zur Position 8704 HS. Aus den in den Erläuterung zur Unterposition 870410 zur Abgrenzung von Muldenkippern zu Kipplastern angeführten Merkmalen sei zu schließen, dass Muldenkipper Fahrzeuge mit robuster, aber relativ einfacher Kipp- und Ladekonstruktion seien, bei denen die Kipplade zum Ausschütten der Ladung ganz oder teilweise nach hinten hochgezogen werde. Die Kippladen der Minitracs hätten jedoch besonders flexible und wendige Aufbauten mit komplizierten Vorrichtungen zum Kippen nach mehreren Seiten.
14 Auch die Erl. KN zu den Unterpositionen 87041011 bis 87041090 KN würden zeigen, dass Muldenkipper Fahrzeuge einfacher Konstruktion seien. Aus Punkt 1 der Erl. KN ergebe sich, dass Muldenkipper über eine Lade verfügen müssten, die durch Anheben entladbar oder mit einem Klappboden versehen sei. Aus den angefügten Zeichnungen ergebe sich außerdem, dass die Mulde wannenförmig sein müsse, denn keines der in den Erl. KN abgebildeten Fahrzeuge verfüge über eine flache Ladefläche mit senkrechten Seitenwänden. Des Weiteren sei den Erl. KN zu entnehmen, dass die Mulde jeweils nur nach einer Seite hin (meist nach hinten) kippbar sein dürfe.
15 Dementsprechend habe die Kommission in Nummer 4 des Anhangs zur Verordnung Nr. 396/92 den streitgegenständlichen Minitracs vergleichbare Fahrzeuge in die Unterposition 87043191 KN eingereiht und eine Einreihung in die Unterposition 870410 KN mit der Begründung abgelehnt, dass die vielseitige und komplizierte Konstruktion der kippbaren Ladefläche ... eine Einreihung als Muldenkipper in KN-Code 870410 nicht zu[lässt].
16 Die DFDS vertritt die Aurfassung, dass die Minitracs als Muldenkipper in die Unterposition 870410 KN eingereiht werden müssten.
17 Eine einzelne technische Eigenschaft — hier die besondere Beweglichkeit der Kippmulde — könne nicht allein maßgeblich für die Einreihung von Lastkraftwagen in die Unterpositionen der Position 8704 KN sein. Es komme vielmehr auf die Funktion des jeweiligen Fahrzeugs an. Die Minitracs dienten dem Transport und Abladen von Material außerhalb des Straßennetzes, sodass sie sich im Hinblick auf Zweck und Verwendung von herkömmlichen Muldenkippern nicht unterschieden.
18 Die DFDS ist daher der Ansicht, dass die Zuordnung, die die Kommission in der Verordnung Nr. 396/92 für das unter Nummer 4 des Anhangs beschriebene Fahrzeug getroffen habe, nicht mit der KN vereinbar sei. Es bestünden daher Zweifel an der rechtlichen Gültigkeit der Verordnung Nr. 396/92, die somit keine Grundlage für die zollrechtliche Einreihung ähnlicher Fahrzeuge sein könne.
19 Aus dem letzten Absatz der Eri. HS zur Unterposition 870410 HS ergebe sich, dass die dort enthaltene Beschreibung von Muldenkippern keineswegs erschöpfend sei. Es komme vielmehr auch eine Einreihung solcher Fahrzeuge in Betracht, die für spezielle Arbeiten konstruiert seien und aus diesem Grunde nur über einige der vorher genannten Merkmale verfügten.
20 Die Einreihung, welche die Kommission in Nummer 4 des Anhangs der Verordnung Nr. 396/92 vorgenommen habe, habe ihre Ursache daher offenbar in wirtschaftlichen Erwägungen, die mit der Befugnis zum Erlass von Verordnungen zur Erläuterung der KN (Artikel 10 Absatz 1 KN) unvereinbar seien.
Würdigung
21 Im vorliegenden Fall geht es um die zolltarifrechtliche Unterscheidung von Muldenkippern und Kipplastern, die zolltarifrechtlich in verschiedenen Unterpositionen der Position 8704 KN (Lastkraftwagen) erfasst sind.
22 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Position der KN festgelegt sind. Die entsprechenden Erl. HS stellen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen dar.
23 Die niederländische Regierung und die Kommission gehen nun offenbar davon aus, dass die Form der Kipplade und die Ausstattung mit einem einfachen Kippmechanismus (Schüttgut kann nur nach einer Richtung hin entladen werden) notwendige Voraussetzungen dafür sind, dass ein Fahrzeug zollrechtlich als Muldenkipper eingereiht werden kann. Die letztgenannte Voraussetzung liegt offenbar auch der zolltarifrechtlichen Einordnung in Nummer 4 des Anhangs zur Verordnung Nr. 396/92 zugrunde.
24 Die genannte Auffassung scheint mir jedoch zu verkennen, dass die Form und Funktionalität der Ladefläche, also der Kipplade, nur eines von mehreren tauglichen Kriterien zur allgemeinen Abgrenzung von Muldenkippern und Kipplastern ist. Meiner Ansicht nach ist dieses Kriterium auch nicht unbedingt das alleine maßgebliche. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
25 Aus der Gliederung der KN ergibt sich, dass für Lastwagen, die als Muldenkipper bezeichnet werden, innerhalb der Position 8704 KN (Lastkraftwagen) eine eigene Unterposition (870410 KN) zur Verfügung steht. Kipplaster werden hingegen nicht gesondert erwähnt und müssen daher in eine der allgemeinen Unterpositionen für Lastwagen (andere) (870421 bis 870432 KN) eingereiht werden. Letztere Unterpositionen unterscheiden sich nach der Art der Motorisierung und/oder des Gewichts der Lastkraftwagen. Schließlich findet sich mit der Unterposition 87049000 KN eine Auffangposition für Lastwagen, die weder Muldenkipper noch sonstige Lastwagen mit den entsprechenden vorstehend genannten technischen Merkmalen sind.
26 Die Gliederung der Tarifpositionen innerhalb der Position 8704 KN für Lastkraftwagen zeigt, dass die Unterposition 870410 KN für Muldenkipper eine Spezialposition für Fahrzeuge mit einem bestimmten Verwendungszweck, nämlich Kipparbeiten außerhalb des Straßennetzes, ist. Alle anderen Unterpositionen unterscheiden sich jedoch nicht mehr nach dem Verwendungszweck, sondern nur noch nach bestimmten technischen Merkmalen (Motorisierung und Gewicht). Dies zeigt, dass das Schwergewicht der Einreihung für Muldenkipper auf dem Verwendungszweck der Fahrzeuge liegt und nicht auf der Form oder Funktionalität der Kipplade.
27 Diese Unterscheidung nach dem Verwendungszweck steht auch mit den Erl. KN und Erl. HS zur Unterposition 870410 in Einklang.
28 Die in den Erl. KN enthaltenen Beschreibungen beziehen sich auf Fahrzeuge, die speziell zum Transport von Schüttgut in Steinbrüchen, Bergwerken oder auf Baustellen hergestellt werden, also auf Spezialfahrzeuge, die von vornherein zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes gebaut sind. Die Beschreibung der Kippvorrichtung passt zwar nur auf herkömmliche Muldenkipper, die lediglich nach einer Seite hin entladen können. Die einleitenden Worte in erster Linie scheinen mir jedoch Lastwagen mit einer technologisch weiter entwickelten Kipplade nicht von vornherein von einer Einreihung als Muldenkipper auszuschließen.
29 In den Erl. HS wird die Abgrenzung von Muldenkippern zu Kipplastwagen anhand von Merkmalen getroffen, die überwiegend auf die streitgegenständlichen Minitracs zutreffen. Allerdings entspricht die Beschreibung der Kipplade der herkömmlichen Form. Die Erl. HS zur Unterposition 870410 HS besagen jedoch nur, dass Muldenkipper von anderen Lastkraftwagen im Allgemeinen aufgrund der dort genannten Merkmale unterschieden werden können. Außerdem wird im letzten Satz darauf hingewiesen, dass für spezielle Zwecke (stets außerhalb des Straßennetzes) konstruierte Muldenkipper Muldenkipper im Sinne der Unterposition 870410 HS bleiben, selbst wenn sie nur einige der oben erwähnten Merkmale auf [weisen].
30 Den Erl. KN und Erl. HS kann mithin nicht entnommen werden, dass die Form oder Funktionalität der Kipplade das ausschlaggebende Merkmal für die Einreihung eines Fahrzeugs als Muldenkipper ist. Die Erläuterungen sprechen vielmehr eher dafür, dass technische Anpassungen bezüglich der Bewältigung der Aufgaben von Muldenkippern einer Einreihung in die Unterposition 870410 KN nicht entgegenstehen.
31 Es mag zwar wohl so sein, dass sich herkömmliche Muldenkipper von Kipplastern in der Form hauptsächlich dadurch unterscheiden, dass die Kipplade der Muldenkipper meist wannenförmig und die Kipplade der Kipplaster flach mit vier senkrechten Seitenwänden ist. Die unterschiedlichen Formen der Kipplade entsprechen jedoch den unterschiedlichen Zweckbestimmungen. Ein Kipplaster ist vorrangig für Transporte innerhalb des Straßennetzes konstruiert, und das Entladen ist so gesehen zweitrangig. Bei herkömmlichen Muldenkippern stehen hingegen die Beförderung und das Entladen von Schüttgut außerhalb des Straßennetzes im Vordergrund. Wenn nun ein Fahrzeug — wie einer der Minitracs — über eine zwar flache Kipplade verfügt, die allerdings in drei Richtungen kippbar ist und über einzeln zu öffnende senkrechte Seitenwände verfügt, so ist nicht wirklich einsichtig, warum die Kipplade — trotz ihrer Form — nicht ebenso dem Be- und Entladen von Schüttgut außerhalb des Straßennetzes, allerdings mit dem Ziel eines präziseren Be-und Entladens, dienen soll.
32 Daher ist auch nicht einzusehen, warum eine technisch kompliziertere und ausgereiftere Mechanik, die es dem Fahrzeug ermöglicht, besser seinem Zweck zu entsprechen, dieses Fahrzeug von seiner Einreihung als Muldenkipper ausschließen sollte.
33 Gegen die von der Kommission und der niederländischen Regierung weiters vorgebrachte Annahme, die besondere Beweglichkeit der Kipplade der Minitracs sei ein ausschlaggebendes Merkmal gegen eine zolltarifrechtliche Einreihung als Muldenkipper, spricht auch die Tatsache, dass die Entladbarkeit in nur eine Richtung eine Gemeinsamkeit herkömmlicher Muldenkipper mit Kipplastern ist und schon aus diesem Grunde als Unterscheidungskriterium ausscheiden müsste. Da sich aus der Gliederung der Position 8704 KN außerdem — wie oben dargelegt — ergibt, dass die besondere Zweckbestimmung der Muldenkipper (Kipparbeiten außerhalb des Straßennetzes) das maßgebliche Kriterium für die Einreihung in die Unterposition 870410 KN ist, kann die besondere Beweglichkeit der Kipplade, die lediglich einen technischen Fortschritt darstellt (präziseres Be- und Entladen des Schüttguts unter beschränkten Rangierverhältnissen), kein Ausschlusskriterium für die Einreihung als Muldenkipper sein.
34 Die Zweckbestimmung von Fahrzeugen wie den Minitracs spricht demnach für eine Einreihung als Muldenkipper in die Unterposition 870410 KN und weder die Form noch die Beweglichkeit ihrer jeweiligen Kippladen können es rechtfertigen, sie von dieser Einreihung auszunehmen.
35 Zu Nummer 4 des Anhangs der Verordnung Nr. 396/92 ist daher nur so viel festzustellen, dass die Verordnung aufgrund der soeben begründeten Auslegung der KN nicht als Grundlage für eine andere als die hier vertretene Auslegung der Unterposition 870410 KN dienen kann. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Verordnung Nr. 396/92 insoweit wegen Überschreitung der Rechtsgrundlage (Artikel 9 Absatz 1 KN) ungültig ist.
V — Ergebnis
36 Aufgrund dieser Überlegungen wird dem Gerichtshof daher vorgeschlagen, die Frage des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten:
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassungen ist so auszulegen, dass Lastwagen, die zum Transport und Abkippen von Schüttgut außerhalb des Straßennetzes gebaut wurden und zu diesem Zweck insbesondere mit einer komplizierten, vielseitigen und präzisen Kippfunktion ausgestattet sind, vom Begriff des Muldenkippers in Position 870410 der Kombinierten Nomenklatur erfasst werden.