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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.01.2004 – C-286/02

Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2004:63

Schlussanträge des Generalanwalts

L. A. Geelhoed

vom 29. Januar 2004

I — Einleitung

1 Das Tribunale Treviso hat in dieser Rechtssache Fragen nach den gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein gestellt.

2 In dieser Rechtssache geht es insbesondere um die Auslegung zweier technischer Entscheidungen der Gemeinschaft, die den Rahmen bilden für die Bekämpfung der Kreuzkontamination durch als Tierfuttermittel verwendetes tierisches Protein als Bestandteil der Bekämpfung von BSE.

3 Aus den Begründungserwägungen der Entscheidung 2000/766 geht hervor, dass sich die Gemeinschaftspolitik auf diesem Gebiet aus dem schwerwiegenden Charakter von BSE und dem Umstand ergibt, dass sich mögliche Krankheitskeime leicht verbreiten. So verweist die dritte Begründungserwägung auf die Gefahr einer Kreuzkontamination zwischen Futtermitteln für Rinder und möglicherweise BSE-verseuchte Proteine enthaltenden Futtermitteln für andere Tiere. Da diese Gefahr nicht ausgeschlossen werden könne, wird ein vorübergehendes Verbot der Verwendung tierischen Proteins in Futtermitteln verhängt.

4 Dieses Verbot ist in Artikel 2 dieser Entscheidung festgelegt und gilt u. a. nicht für die Verwendung von Fischmehl zur Verfütterung an andere Tiere als Wiederkäuer. Artikel 3 der Entscheidung bestimmt, dass die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen, den Handel, die Einfuhr aus Drittländern und die Ausfuhr in Drittländer verbieten, wobei gleichfalls die Ausnahme für Fischmehl gilt.

5 Die in der vorstehenden Nummer genannte Ausnahme für Fischmehl gilt unter den in Anhang I der Entscheidung 2001/9 zur Durchführung der Gemeinschaftsrichtlinien auf dem Gebiet der veterinärrechtlichen Kontrollen bezeichneten Bedingungen. Diese Bedingungen sind streng. In Anhang I wird u. a. bestimmt, dass vor dem Inverkehrbringen auf dem Gebiet der Gemeinschaft jede Sendung von importiertem Fischmehl gemäß der Richtlinie 98/88/EG der Kommission zu untersuchen ist, dass das Fischmehl in Verarbeitungsanlagen zu produzieren ist, die ausschließlich der Fischmehlerzeugung dienen, dass das Fischmehl von den Verarbeitungsanlagen auf direktem Weg zu den Futtermittelherstellungsbetrieben zu transportieren ist, wobei die Transportfahrzeuge nicht gleichzeitig andere Futtermittel transportieren dürfen, und dass ein Fahrzeug vor und nach dem Einsatz für die Beförderung von Fischmehl gründlich zu reinigen und zu inspizieren ist. Kurz gesagt, mit diesen Maßnahmen soll ausgeschlossen werden, dass das Fischmehl von Säugetieren stammendes Knochengewebe enthalten kann.

6 Im Einzelnen geht es dem vorlegenden Gericht darum, ob diese Bestimmungen bei einer sehr geringen Verunreinigung von Fischmehl durch von Säugetieren stammendes Knochengewebe mit einer Toleranzgrenze von Null oder aber mit einer anderen Toleranzgrenze anzuwenden sind. Ferner stellt es die Verhältnismäßigkeit der Sanktionen zur Diskussion, die die italienischen Behörden verhängt haben, nachdem sie zufällig verunreinigtes Fischmehl vorgefunden hatten. Schließlich stellt es zwei Fragen zu den Begleitumständen der im Ausgangsfall von den innerstaatlichen Behörden getroffenen Maßnahme, u. a. im Zusammenhang damit, dass es im Ausgangsverfahren um aus Norwegen stammendes Fischmehl geht.

II — Sachverhalt und Vorlagefragen

7 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Società Bellio Fratelli, führte im Januar 2000 aus Norwegen eine Partie Fischmehl ein. Dieses Fischmehl wurde anschließend von dem Futtermittelhersteller SAPAS aus San Miniato zur Herstellung von Futtermitteln für andere Tiere als Wiederkäuer erworben.

8 Anlässlich von Kontrollen bei der SAPAS haben die zuständigen Behörden (die Ufficiali di Polizia Giudiziaria del Servizio di Vigilanza Igienico Sanitaria) Proben dieses Fischmehls entnommen. Diese Proben enthielten Tierknochengewebe ungeklärter Herkunft, was zur Beschlagnahme des von der Klägerin gelieferten Fischmehls führte.

9 Eine im Auftrag der Firma Bellio durchgeführte Gegenanalyse ergab, dass das Fischmehl zu weniger als 1 % aus Knochengewebe von Säugetieren bestand. Die am 27. September 2001 im Istituto Superiore della Sanità (Hochschulinstitut für Gesundheit) durchgeführte Überprüfung der Analyse bestätigte das Vorhandensein des entsprechenden Knochengewebes.

10 Das Vorhandensein von Knochengewebe von Säugetieren stellt die Grundlage für die Verwaltungssanktion dar, die gegen die Firma Bellio verhängt wurde wegen des Verkaufs eines einfachen Futtermittels — im vorliegenden Fall Fischmehl —, das in einer Weise dargeboten und vermarktet wurde, die geeignet war, den Erwerber über Zusammensetzung, Art und Natur der Ware zu täuschen, und das nach dem Ergebnis der Analyse mit den Erklärungen, Angaben und Bezeichnungen, die sich auf dem Etikett und in dem das Produkt begleitenden Handelsdokument befanden, nicht übereinstimmte. Die Verwaltungssanktion bestand in der Anordnung der Einziehung und Vernichtung der im Beschlagnahmeprotokoll genannten 36 Säcke Fischmehl und in der Aufforderung zur Zahlung einer Geldbuße von 18597,27 Euro sowie im Verbot jeder auf dieses Fischmehl bezogenen oder sich daraus ergebenden vorläufigen oder abschließenden Maßnahme.

11 Die Verhängung dieser Verwaltungssanktion ficht die Firma Bellio an. In dem betreffenden Verfahren ersucht das vorlegende Gericht (Tribunale Treviso) den Gerichtshof um Beantwortung folgender Fragen:

1. Sind die Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Entscheidung 2000/766 und 1 Absatz 1 der Entscheidung 2001/9 in Verbindung mit den Gemeinschaftsvorschriften, auf denen diese Bestimmungen beruhen, so auszulegen, dass das zufällige Vorhandensein von nicht vorgesehenem oder nicht erlaubtem Material in Fischmehl, das für die Herstellung von Futtermitteln für andere Tiere als Wiederkäuer verwendet wird, als rechtlich oder sachlich zulässig angesehen werden kann und dem Unternehmer aufgrund dessen ein Recht auf eine angemessene Toleranzgrenze zuzuerkennen ist?

2. Falls die erste Frage bejaht wird, ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der Vorsorge sowie unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für die Bereiche, in denen auf zufällige Verunreinigungen von landwirtschaftlichen Nahrungsmitteln unter Angabe der entsprechenden Toleranzgrenzen Bezug genommen wird, davon auszugehen, dass eine zufällige Verunreinigung von 0,1 % oder allenfalls 0,5 %, die in Knochengewebe von Säugetieren in einer zur Futtermittel-Herstellung für andere Tiere als Wiederkäuer bestimmten Menge Fischmehl besteht, den Erlass einer so drastischen Sanktion wie der vollständigen Vernichtung dieses Fischmehls rechtfertigt?

3. Kann die Forderung, jede Toleranzgrenze in Bezug auf das Vorhandensein des in den vorstehenden Fragen genannten Materials auszuschließen, der Einführung einer technischen Vorschrift im Sinne der Richtlinie 83/189/EWG (in der geänderten Fassung) gleichgestellt werden, die zuvor der Kommission hätte mitgeteilt werden müssen?

4. Sind die in den Artikeln 28 EG und 30 EG enthaltenen Bestimmungen über den freien Warenverkehr, die nach den Artikeln 8 bis 16 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) auf Norwegen anwendbar sind, im Hinblick auf die in Frage 1 genannten Entscheidungen 2000/766 und 2001/9 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in einem Fall, wie er in den Fragen 1 und 2 beschrieben ist, keine Toleranzgrenze von null anordnen darf?

12 In seinem Vorlagebeschluss verweist das vorlegende Gericht noch auf Folgendes: Das beschlagnahmte Fischmehl, das weniger als 0,1 % — dieser Prozentsatz sei im Laufe des Verfahrens nicht bestritten worden — Knochengewebe von Säugetieren enthalten habe, könnte rein zufällig verunreinigt worden sein. Daher könnte der allgemeine Grundsatz der Gewährung einer angemessenen Toleranzgrenze, der in verschiedenen Bereichen Eingang in das Gemeinschaftsrecht gefunden habe, angewandt werden.

III — Würdigung

A — Die ersten beiden Fragen

13 Das Kernproblem dieser Rechtssache liegt in den ersten beiden Fragen. Die erste Frage betrifft die Auslegung - und in gewissem Maße auch die Gültigkeit - der Entscheidungen 2000/766 und 2001/9. Diese Entscheidungen werden von den nationalen Behörden umgesetzt. Die zweite Frage bezieht sich auf die Verhältnismäßigkeit dieser Umsetzung.

14 Das Gemeinschaftssystem zur Verhütung einer Kreuzkontamination durch transmissible spongiforme Enzephalopathien ist durch Strenge gekennzeichnet. Die Verwendung tierischer Proteine in Tierfuttermitteln ist grundsätzlich vollständig verboten. Nur für Fischmehl - das an sich keine transmissiblen spongiformen Enzephalopathien enthalten kann - gilt eine Ausnahme, vorausgesetzt, es wird die erforderliche Gewähr dafür geleistet, dass dieses Fischmehl nicht verunreinigt ist.

15 Die Maßnahmen sind darauf gerichtet, zu verhindern, dass Fischmehl auf irgendeiner Stufe der Erzeugung, der Verarbeitung oder der Beförderung mit anderen verarbeiteten tierischen Proteinen in Berührung kommt, die mit spongiformen Enzephalopathien verseucht sein können. Und diese Maßnahmen gehen sogar noch einen Schritt weiter: Um einen möglichst effektiven Schutz vor der Verbreitung der Krankheit zu bieten, ist das Verfüttern von Fischmehl an Wiederkäuer selbst vollständig verboten.

16 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nimmt unter den in Artikel 30 EG geschützten Interessen der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen den ersten Rang ein. Ferner bestimmt Artikel 152 Absatz 1 EG, dass bei der Durchführung der Gemeinschaftspolitik unter Beachtung des Vorsorgegrundsatzes ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt wird.

17 Der Gerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass mit der BSE-Krankheit echte und schwerwiegende Risiken verbunden sind, und er hat die Angemessenheit von durch den Schutz der menschlichen Gesundheit vor dieser Krankheit gerechtfertigten Maßnahmen bestätigt, und zwar sowohl für Maßnahmen, die von der Kommission erlassen wurden, als auch für von einem Mitgliedstaat erlassene Maßnahmen. Diese Risiken sind von zweierlei Art: Zum einen besteht möglicherweise ein Zusammenhang zwischen BSE und einer Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit, die beim Menschen auftritt, und zum anderen die echte Gefahr, dass das BSE-Prion über Tiermehl übertragen wird, wobei auch die Hartnäckigkeit des BSEPrions berücksichtigt wird.

18 Im Gemeinschaftssystem zur Bekämpfung von BSE nehmen die Maßnahmen zur Verhütung einer Kreuzkontamination durch das Vorhandensein von tierischen Proteinen in Tierfuttermitteln für Wiederkäuer einen wichtigen — und immer wichtigeren — Platz ein. In diesem Licht ist auch die Entscheidung 2000/766 zu sehen. Wie die Kommission in der Sitzung dargelegt hat, erwiesen sich frühere derartige Maßnahmen, die die Regierung des Vereinigten Königreichs eigenständig getroffen hatte, als sehr effektiv. Sie konnten als Anregung für die vorliegende Gemeinschaftsentscheidung dienen. Die Ausnahme für Fischmehl, das für andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt ist, ist daher auch beschränkt. Sie gilt nur — so ist es der zweiten Begründungserwägung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 ausdrücklich zu entnehmen - für Fischmehl, dessen Verwendung kein TSE-Risiko darstellt und das Kontrollen zur Identifizierung von Proteinen, die ein TSE-Risiko bergen könnten, nicht behindert.

19 In diesem Verfahren wurde einer möglicherweise bestehenden Toleranzgrenze große Aufmerksamkeit gewidmet. Kurz gesagt, läuft die Ansicht der Klägerin darauf hinaus, dass Fischmehl, das für andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt ist, eine vernachlässigbare Menge an transmissiblen spongiformen Enzephalopathien enthalten darf. Sie führt hierzu aus, dass das Gemeinschaftsrecht im Allgemeinen zufällige Verunreinigungen zulasse. Als Beispiel verweist sie auf die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über genetisch veränderte Organismen. In der Verordnung (EG) Nr. 49/2000 sei ein unterer Schwellenwert von 1 % als Toleranzgrenze für das zufällige Vorhandensein von Material aus bestimmten genetisch veränderten Pflanzen in Lebensmittelzutaten festgelegt.

20 Dieser Ansicht der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Wie auch verschiedene Beteiligte in diesem Verfahren ausgeführt haben, zeigt die Verordnung 49/2000 gerade das Gegenteil. Angesichts dessen, dass das Gemeinschaftsrecht keinen allgemeinen Grundsatz kennt, wonach zufällige Verunreinigungen vorkommen dürfen, war es erforderlich, so etwas in der genannten Verordnung ausdrücklich festzulegen. Für noch wichtiger halte ich, dass es hinreichend glaubhaft ist, dass das Vorhandensein transmissibler spongiformer Enzephalopathien auch in sehr geringen Konzentrationen die Gefahr der Verbreitung der BSE-Erkrankung mit sich bringt. Im Urteil Eurostock hat der Gerichtshof bereits auf die wissenschaftlichen Empfehlungen auf diesem Gebiet hingewiesen. Das BSE-Prion ist hartnäckig und kann auch in geringen Konzentrationen überleben. In der vorliegenden Rechtssache hat die irische Regierung zu Recht darauf hingewiesen, dass geringe Konzentrationen, angesichts dessen, dass sie schwer zu entdecken sind, für die Verbreitung der Erkrankung sogar noch gefährlicher sein können.

21 In diesem Licht ist auch der Inhalt der Entscheidungen 2000/766 und 2001/9 zu betrachten. Die an Fischmehl gestellten Anforderungen müssen ausschließen, dass zur Tierfütterung bestimmtes Fischmehl verunreinigt werden kann. Fischmehl darf deshalb nicht mit anderen Tierfuttermitteln in Berührung kommen. Das allgemeine Verbot, Fischmehl an Wiederkäuer zu verfüttern, hängt damit zusammen. Solange nicht umfassend gewährleistet werden kann, dass Fischmehl, selbst wenn es den Anforderungen von Anhang I der Entscheidung 2001/9 genügt, frei von Verunreinigungen ist, darf es nicht an Wiederkäuer verfüttert werden.

22 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Frage wie folgt zu beantworten: Die Gemeinschaftsmaßnahmen zur BSE-Bekämpfung, insbesondere die Entscheidung 2000/766 und die Entscheidung 2001/9, bringen es mit sich, dass Fischmehl, das als Futtermittel für andere Tiere als Wiederkäuer verwendet wird, keinerlei Knochengewebe von Säugetieren enthalten darf. Das Gemeinschaftsrecht kennt keine Toleranzgrenze.

23 Damit komme ich zu den zu ergreifenden Maßnahmen, auf die sich die zweite Frage des vorlegenden Gerichts bezieht. Das eigentliche Problem besteht darin, dass ein Einführet wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens vielleicht die erforderlichen Maßnahmen wie in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen getroffen hat, dass aber die zuständigen Behörden dennoch eine Verunreinigung des Fischmehls feststellen. Wie das vorlegende Gericht ausführt, ist es sogar möglich, dass das Fischmehl durch Zufall verunreinigt wurde. Ist ein Mitgliedstaat in einem solchen Fall kraft Gemeinschaftsrechts befugt oder sogar verpflichtet, eine Sanktion zu verhängen?

24 Diese Frage ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beantworten, wobei eine Abwägung vorzunehmen ist zwischen der Bedeutung möglicher Verunreinigungen und den Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung auf der einen und den Hindernissen für den freien Verkehr und im Zusammenhang damit dem Erfordernis der Rechtssicherheit für den Einführer auf der anderen Seite.

25 Wie der Gerichtshof im Urteil Eurostock bereits ausgeführt hat, soll kein Land zulassen, dass Gewebe, die wahrscheinlich im Hinblick auf bovine spongiforme Enzephalopathie infektiös sind, in die Nahrungs- und Futtermittelkette gelangen. Die Mitgliedstaaten haben solche Maßnahmen zu ergreifen, dass sichergestellt wird, dass verunreinigtes Material auch tatsächlich nicht in die Nahrungs- und Futtermittelkette gelangt. Die Vernichtung ist dann oft die beste und vielleicht auch die einzig geeignete Maßnahme.

26 Es besteht also kein Zweifel, dass ein Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, um die Bevölkerung so gut wie möglich vor den BSE-Risiken zu schützen. Das bedeutet, dass die Behörden des Mitgliedstaats, wenn sie verunreinigtes Material vorfinden, selbst dann Sanktionen gegen die Verantwortlichen verhängen müssen, wenn das Verhängen von — bestimmten — Sanktionen im Gemeinschaftsrecht nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Beides geht aus den Kriterien hervor, die in der Rechtsprechung für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts entwickelt wurden. Die Anwendung muss u. a. effektiv, verhältnismäßig und abschreckend sein.

27 Bei der großen Gefahr einer Verseuchung mit BSE steht die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme meiner Meinung nach völlig außer Zweifel.

28 Dem möchte ich noch Folgendes hinzufügen. Es fällt in die Verantwortung eines Fischmehlhändlers, alle Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verunreinigung des Fischmehls auszuschließen. Zugleich weiß er, jedenfalls muss er wissen, dass auch dann, wenn er alle vertretbaren und erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, damit nicht mit Sicherheit feststeht, dass das Fischmehl nicht verunreinigt ist. Und er weiß, jedenfalls muss er wissen, dass aus Sicht des Schutzes der Gesundheit die Vernichtung verseuchten Materials — wie ich oben dargelegt habe — oft die einzig geeignete Maßnahme ist. Der Handel mit Fischmehl ist daher eine Tätigkeit, die füiden betreffenden Unternehmer ein gewisses Risiko birgt. Der Schaden, der ihm entsteht, wenn eine nicht von ihm verschuldete Verunreinigung erfolgt ist, gehört meines Erachtens zur gewöhnlichen Betriebsgefahr des Fischmehlhändlers, gegen die er sich im Voraus absichern kann.

29 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, die zweite Frage des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten: Ist Fischmehl, das zur Herstellung von Futtermitteln für andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt ist, durch Knochengewebe von Säugetieren verunreinigt, so ist die Vernichtung der verunreinigten Partie Fischmehl eine Maßnahme, die auch dann im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht, wenn die Verunreinigung gering und zufällig zustande gekommen ist.

B — Die dritte und die vierte Frage

30 Auch im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen bin ich der Meinung, dass die dritte und die vierte Frage des vorlegenden Gerichts nicht beantwortet zu werden brauchen.

31 Zur dritten Frage: Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 98/34 gilt die Notifizierungsverpflichtung nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten oder für freiwillige Vereinbarungen, durch die die Mitgliedstaaten den verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakten, mit denen technische Spezifikationen in Kraft gesetzt werden, nachkommen. Im Hinblick darauf, dass die hier in Rede stehende innerstaatliche Maßnahme auf die Umsetzung der Gemeinschaftsentscheidungen 2000/766 und 2001/9 gerichtet ist und somit in den Anwendungsbereich dieser Entscheidungen fällt, kommt der dritten Frage daher keine Bedeutung zu.

32 Zur vierten Frage: Die Besonderheit dieser Rechtssache besteht darin, dass sie die Einfuhr von Fischmehl aus Norwegen nach Italien betrifft. Dementsprechend nimmt das Ersuchen des vorlegenden Gerichts auch Bezug auf die Auslegung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und, genauer, der Artikel 13 und 20 dieses Abkommens sowie des Artikels 2 Absatz 5 des Protokolls 9 über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen.

33 Da nun aber im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr eine Toleranzgrenze von null gilt und außerdem die in Rede stehende handelsbeschränkende Maßnahme — einschließlich der gegen die Klägerin des Ausgangsverfahrens verhängten Sanktion — gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, braucht nicht geprüft zu werden, inwieweit der Handel mit Fischmehl unter das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum fällt. Dieses Abkommen kann nämlich niemals zur Folge haben, dass eine handelsbeschränkende Maßnahme, die im innergemeinschaftlichen Verkehr nach sekundärem Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben — oder jedenfalls zulässig — ist, bei der Einfuhr eines Erzeugnisses aus einem Land, das kein Mitgliedstaat, wohl aber Vertragspartei des erwähnten Abkommens ist, nicht zulässig wäre. Ist die entsprechende Gemeinschaftsregelung bei der Einfuhr aus einem solchen Land nicht verbindlich, so wird die Handelsbeschränkung durch die Bestimmung des Artikels 13 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gerechtfertigt, der Artikel 30 EG entspricht.

IV — Ergebnis

34 Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Tribunale Treviso vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:

Zur ersten Frage: Die Gemeinschaftsmaßnahmen zur BSE-Bekämpfung, insbesondere die Entscheidung 2000/766/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein und die Entscheidung 2001/9/EG der Kommission vom 29. Dezember 2000 über Kontrollmaßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung 2000/766 bringen es mit sich, dass Fischmehl, das als Futtermittel für andere Tiere als Wiederkäuer verwendet wird, keinerlei Knochengewebe von Säugetieren enthalten darf. Das Gemeinschaftsrecht kennt keine Toleranzgrenze.

Zur zweiten Frage: Ist Fischmehl, das zur Herstellung von Futtermitteln für andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt ist, durch Knochengewebe von Säugetieren verunreinigt, so ist die Vernichtung der verunreinigten Partie Fischmehl eine Maßnahme, die auch dann im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht, wenn die Verunreinigung gering und zufällig zustande gekommen ist.

Zur dritten und zur vierten Frage: Diese Fragen brauchen nicht beantwortet zu werden.