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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.02.2004 – C-397/02

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2004:96

Zitiert 2 Entscheidungen

Schlussanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 12. Februar 2004

1 Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften erlegt den Gemeinschaften im Fall des Todes, eines Unfalls oder einer Krankheit eines Beamten eine Reihe von finanziellen Verpflichtungen zugunsten der Anspruchsberechtigten des Beamten oder des Beamten selbst auf. Ist der Tod, der Unfall oder die Krankheit auf das Verschulden einer dritten Person zurückzuführen, so sieht das Statut in Artikel 85a weiter vor, dass die Rechte des Beamten oder seiner Anspruchsberechtigten in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten von Rechts wegen auf die Gemeinschaften übergehen.

2 In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof ersucht, den Umfang dieses Forderungsübergangs näher zu bestimmen. Es geht dabei um die Frage, ob nach Artikel 85a des Statuts die Gemeinschaften vor dem nationalen Gericht die Erstattung der Beträge, die dem Opfer oder seinen Anspruchsberechtigten nach dem Statut gezahlt wurden, in voller Höhe beanspruchen können oder ob die Forderung der Gemeinschaften auf den Betrag des ersatzfähigen Schadens, wie er nach den Vorschriften des einschlägigen nationalen Rechts berechnet wird, zu begrenzen ist.

I — Rechtlicher Rahmen

3 Beim Tod eines Beamten hat der überlebende Ehegatte u. a. nach Artikel 70 des Statuts Anspruch auf die vollen Dienstbezüge oder Versorgungsbezüge des Verstorbenen bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats und nach Artikel 10 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften Anspruch auf einen pauschalen Bestattungskostenzuschuss. Nach den Artikeln 79 und 79a des Statuts hat der überlebende Ehegatte eines Beamten oder früheren Beamten ferner Anspruch auf ein Witwengeld.

4 Artikel 85a des Statuts ist der einzige Artikel des Kapitels 5 mit der Überschrift Forderungsübergang auf die Gemeinschaften im Titel V über Besoldung und soziale Rechte des Beamten; der Artikel lautet:

1. Ist der Tod, ein Unfall oder eine Krankheit einer in diesem Statut bezeichneten Person auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen, so gehen die Rechte des Betreffenden oder seiner Rechtsnachfolger beziehungsweise Anspruchsberechtigten in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten von Rechts wegen in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Gemeinschaften infolge des Schadensfalles aus dem Statut ergeben, auf die Gemeinschaften über.

2. Unter den Rechtsübergang nach Absatz 1 fallen insbesondere:

die Bezüge, die dem Beamten während seiner vorübergehenden Dienstunfähigkeit nach Artikel 59 weitergezahlt werden;

die Zahlungen, die nach dem Tod eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezogen hat, nach Artikel 70 geleistet werden;

die Leistungen gemäß den Artikeln 72 und 73 und den Durchführungsbestimmungen zu diesen Artikeln über die Sicherung bei Krankheit und Unfall;

die Kosten für die Überführung nach Artikel 75;

die zusätzlichen Familienzulagen ...;

die Leistungen im Falle der Invalidität infolge eines Unfalls oder einer Krankheit, die die dauernde volle Dienstunfähigkeit des Beamten zur Folge hat;

die Hinterbliebenenversorgung beim Tod eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten oder beim Tod des weder als Beamter noch als Bediensteter auf Zeit beschäftigten Ehegatten eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezieht;

3. Vom Forderungsübergang ausgeschlossen sind jedoch die Schadensersatzansprüche aufgrund eines rein persönlichen Schadens, insbesondere des immateriellen Schadens, Schmerzensgeld sowie der Teil der Entschädigung für entgangene Lebensfreude, der über den Betrag, der gemäß Artikel 73 gewährt worden wäre, hinausgeht.

4. Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 stehen nicht der Erhebung einer Klage aus eigenem Recht der Gemeinschaften entgegen.

II — Sachverhalt und Ausgangsverfahren

5 Frau Mireille Guette war Beamtin des Rates der Europäischen Union und Ehegattin von Herrn Jean-Pierre Riehl. Sie bezog ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 78 des Statuts. Sie verstarb am 25. September 1990 während eines Krankenaufenthalts in der Klinik La Ramée. Nach Angaben des vorlegenden Gerichts ist erwiesen, dass ihr Tod auf das Verschulden eines Angestellten der Klinik zurückzuführen ist.

6 Nach dem Tod von Frau Guette zahlte der Rat an Herrn Riehl folgende Beträge:

94000 BEF als pauschalen Bestattungskostenzuschuss nach Artikel 10 der Regelung;

221511 BEF als das Frau Guette zustehende Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats nach Artikel 70 des Statuts und

ab dem vierten Monat nach dem Sterbemonat ein Witwengeld in Höhe von monatlich 46294 BEF nach den Artikeln 79 und 79a des Statuts.

7 Mit Urteil vom 15. Dezember 1997 entschied das Tribunal de première instance Brüssel (Belgien) über die zivilrechtliche Haftung der Klinik La Ramée. Auf Antrag von Herrn Riehl verurteilte das Gericht die Klinik zum Ersatz des Schadens, den Herr Riehl durch den Verlust des Beitrags seiner Ehefrau zur Haushaltsführung erlitten habe, sowie seines immateriellen Schadens. Dagegen wies das Gericht den weiteren Antrag von Herrn Riehl auf Ersatz eines Einkommensverlusts mit der Begründung zurück, dass dieser Verlust geringer sei als das vom Rat gezahlte Witwengeld.

8 Im Fall des Rates gab das Tribunal de premiere instance Brüssel dessen auf Artikel 85a des Statuts gestützten Anträgen statt, ihm die Beträge zu erstatten, die Herrn Riehl für Bestattungskosten, als dreimonatige Fortzahlung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit und als Witwengeld gezahlt oder geschuldet wurden.

9 Die Klinik La Ramée und ihr Versicherer, die Winterthur Europe Assurance SA, denen gegenüber das Urteil für wirksam erklärt wurde, legten gegen es Berufung ein. Sie machten geltend, das Tribunal de première instance Brüssel habe die Übertragungswirkung des Forderungsübergangs verkannt, indem es dem Rat, der in die Rechte von Herrn Riehl eingetreten sei, höhere Beträge zugesprochen habe, als Herr Riehl von dem haftpflichtigen Dritten als Schadensersatz habe beanspruchen können.

10 Mit Urteil vom 6. November 2002 bestätigte die Cour d'appel Brüssel (Belgien) das angefochtene Urteil, soweit darin die Klinik La Ramée verurteilt worden war, dem Rat die Beträge von 2330,20 Euro (94000 BEF) und 5491,11 Euro (221511 BEF) zu erstatten, die er an Herrn Riehl für die Bestattungskosten und als Ruhegehalt bis zum Ende des dritten Monats nach dem Sterbemonat gezahlt hatte. Die Cour d'appel entschied neu über die Beträge, die die Klinik La Ramée Herrn Riehl als Schadensersatz für den entgangenen Beitrag zur Haushaltsführung und als Ersatz seines immateriellen Schadens schuldete.

11 Jedoch ergab sich für die Cour d'appel Brüssel ein Rechtsproblem bei der Berechnung des Schadensersatzes, den Herr Riehl als Einkommensverlust durch den Tod seiner Ehefrau beanspruchen kann.

12 Insoweit stellte die Cour d'appel Brüssel zunächst fest, dass die Herrn Riehl zustehende Entschädigung für Einkommensverlust den entgangenen materiellen Beitrag, den der verstorbene Ehegatte zum Haushalt geleistet habe, ausgleichen solle. Die Cour d'appel hat sodann eine Schätzung dieses Einkommensverlusts vorgenommen. Unter Berücksichtigung der Höhe des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, das Frau Guette zu Lebzeiten bezogen hatte, und ihres Anteils an den Unterhaltskosten des Haushalts entschied die Cour d'appel, dass der fragliche Einkommensverlust auf monatlich 479,80 Euro ab 1. Oktober 1990 zu beziffern sei.

13 Die Cour d'appel Brüssel hat sodann weiter geprüft, welche Kosten von diesem Betrag abzuziehen seien. Sie stellte fest, dass er um die dreimonatige Fortzahlung des Ruhegehalts nach Artikel 70 des Statuts in Höhe von 5491,11 Euro (221511 BEF) zu mindern sei, weil dieser Betrag und die Entschädigung, die Herrn Riehl nach belgischem Recht für den Einkommensverlust zustehe, den gleichen Grund, nämlich das schuldhafte Handeln der Klinik La Ramée, hätten und dem Ersatz desselben Schadens dienten.

14 Indessen wurde die Cour d'appel Brüssel hinsichtlich der Frage, ob das Herrn Riehl vom Rat gezahlte Witwengeld zu berücksichtigen sei, mit zwei verschiedenen Rechtsauffassungen konfrontiert: So machte einerseits der Rat geltend, dass er die volle Erstattung des Witwengelds nach Artikel 85a des Statuts verlangen könne, weil diese Bestimmung einer eigenen Rechtsordnung angehöre. Andererseits stellte die Cour d'appel fest, dass nach Artikel 85a des Statuts die Rechte auf die Gemeinschaften nur in den Grenzen der Verpflichtungen übergingen, die sich für die Gemeinschaften infolge des Schadensfalles aus dem Statut ergäben, und dass in der belgischen Rechtsordnung der Anspruch auf ein Witwengeld nichts zu tun habe mit der Verpflichtung des Schädigers, den schuldhaft verursachten Schaden voll zu ersetzen.

15 Der Cour d'appel Brüssel stellt sich damit die Frage, ob nicht zwischen dem Gemeinschaftsrecht und den für die Forderung geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein Widerspruch besteht.

III — Die Vorlagefrage

16 Vor diesem Hintergrund hat die Cour d'appel Brüssel das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 85a des Statuts so auszulegen, dass er den Gemeinschaften das Recht verleiht, von einem für den Tod eines Beamten haftenden Dritten die Erstattung des gesamten dem hinterbliebenen Ehegatten gewährten Witwengelds gemäß den Artikeln 79 und 79a des Statuts zu verlangen, obwohl nach dem für die Schadensersatzforderung geltenden Recht der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente in keinem Zusammenhang mit der Verpflichtung des Täters einer unerlaubten Handlung steht, den gesamten Schaden zu ersetzen, und obwohl der dem hinterbliebenen Ehegatten aufgrund der Einbuße des Einkommens der verstorbenen Ehefrau entstandene Schaden geringer ist als der Betrag des ihm gezahlten Witwengeldes?

IV — Rechtliche Würdigung

17 Nach Auffassung des Rates, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und von Herrn Riehl ist die Vorlagefrage zu bejahen. Sie tragen vor, dass Artikel 85a des Statuts einen dem Gemeinschaftsrecht eigenen Mechanismus festlege, der nach den Grundsätzen des Vorrangs und der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts nicht durch eine Vorschrift des nationalen Rechts ausgeschaltet werden könne. Der besondere Charakter des Forderungsübergangs nach Artikel 85a des Statuts ergebe sich aus dem Inhalt dieses Artikels, wonach der Forderungsübergang mit dem Schadenseintritt von Rechts wegen stattfinde. Dies sei auch vom Gerichtshof im Urteil vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-333/90 anerkannt worden. Nach Ansicht der Kommission wird dies weiterhin durch die Vorschrift des Artikels 85a Absatz 4 des Statuts bestätigt, mit der der Gemeinschaftsgesetzgeber den Gemeinschaften die Möglichkeit der unmittelbaren Klage habe eröffnen wollen. Daher sei der Übergang von Forderungen auf die Gemeinschaften nicht begrenzt auf die dem Beamten oder seinen Anspruchsberechtigten nach nationalem Recht gewährte Entschädigung, sondern erstrecke sich auf sämtliche in Artikel 85a Absatz 2 des Statuts aufgeführten Leistungen in voller Höhe.

18 Diese Auffassung kann ich nicht teilen. Auch wenn der Zweck des Statuts im Wesentlichen darin liegt, die Rechte und Pflichten der Beamten gegenüber den Gemeinschaftsorganen, bei denen sie beschäftigt sind, festzulegen, ist doch unstreitig, dass es auch Rechtswirkungen gegenüber Dritten haben kann und auch die Mitgliedstaaten verpflichtet, soweit ihre Mitwirkung zu seiner Durchführung notwendig ist. Denn wegen seines Verordnungscharakters ist es in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar und kann sowohl den Beamten als auch den Gemeinschaften Rechte verleihen, zu deren Schutz die nationalen Gerichte verpflichtet sind.

19 Freilich müssen die Rechte, die der Rat vor einem nationalen Gericht auf der Grundlage des Statuts geltend macht, ihm vom Statut auch wirklich gewährt werden. Anders als der Rat, die Kommission und Herr Riehl kann ich allerdings in Artikel 85a des Statuts keine Rechtsgrundlage finden, die es zuließe, sich ihrer Auffassung anzuschließen und die Vorlagefrage der Cour d'appel Brüssel zu bejahen. Vielmehr bin ich, wie die Klinik La Ramée, der Ansicht, dass die Gemeinschaften nach Artikel 85a des Statuts vom Dritten, der für den Tod eines Beamten haftet, eine Erstattung von Geldleistungen zugunsten der Anspruchsberechtigten des Verstorbenen wie das dem überlebenden Ehegatten gewährte Witwengeld gemäß den Artikeln 79 und 79a des Statuts nicht erlangen können, wenn das nationale Schadensrecht solche Leistungen vom ersatzfähigen Schaden ausschließt.

20 Um den Sinn und die Tragweite der Regelungen des Artikels 85a des Statuts richtig zu verstehen, ist darauf einzugehen, was der Rechtsbegriff des Forderungsübergangs (im Französischen: subrogation) in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen umfasst und wie er sich entwickelt hat.

21 Der französische Ausdruck subrogation bedeutet, dass eine Person oder eine Sache durch eine andere ersetzt wird. Rechtlich bedeutet der Ausdruck des Forderungsübergangs (im Französischen: subrogation personnelle), der uns hier allein interessiert, im Rechtssystem der meisten Mitgliedstaaten, dass eine Person (im Französischen der subrogé) in die Rechte eintritt, die mit einer ehemals einem anderen (im Französischen dem subrogeant) zustehenden Forderung verbunden sind, und zwar infolge einer von ihm an den anderen erbrachten Zahlung. Der Forderungsübergang besteht also im Übergang der Forderung von ihrem ursprünglichen Inhaber auf einen neuen Inhaber infolge der von diesem an Ersteren geleisteten Zahlung. Für die Übertragungswirkung des Vorgangs ist demgemäß eine zweifache Beschränkung der auf den neuen Rechtsinhaber übergehenden Ansprüche gegen den eigentlichen Schuldner kennzeichnend, nämlich erstens durch die vom neuen Rechtsinhaber selbst geleisteten Zahlungen und zweitens durch die Rechte des ursprünglichen Forderungsinhabers. Das bedeutet also erstens, dass der neue Rechtsinhaber den Schuldner nur in den Grenzen der Zahlungen in Anspruch nehmen kann, die er selbst dem ursprünglichen Rechtsinhaber erbracht hat. Es bedeutet zweitens, dass der neue Rechtsinhaber, der in die Rechte des ursprünglichen Forderungsinhabers gegen den Schuldner eintritt, gegen diesen nicht mehr Rechte haben kann als der, an dessen Stelle er tritt. Diese zweite Beschränkung hat zur Konsequenz, dass der Forderungsübergang die Lage des Schuldners nicht zu verschlechtern vermag. Diese Konsequenz ist in jeder Hinsicht logisch, da sich der Forderungsübergang unabhängig vom Schuldner vollzieht, ohne dessen Zustimmung zu bedürfen.

22 In den meisten Mitgliedstaaten hat der Forderungsübergang eine bedeutende Entwicklung erlebt mit der Anerkennung der Legalzession zugunsten von Organismen oder Einrichtungen, die Schadensersatz zu leisten haben. Bereits vor Gründung der Europäischen Gemeinschaften wurde die Entschädigung für Gesundheitsschäden von der Allgemeinheit übernommen, so namentlich durch Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder durch den Staat, soweit er Arbeitgeber war. Haftet jedoch für den Schaden ein Dritter, so schließt die Erbringung der von diesen Einrichtungen oder vom Staat geschuldeten Leistungen eine Schadensersatzklage des Opfers gegen den haftenden Dritten nicht aus. Damit könnte das Opfer für ein und denselben Schaden zweimal entschädigt werden. Um eine solche Kumulierung von Ersatzleistungen zu verhindern, hat der nationale Gesetzgeber vorgesehen, dass die Rechte und Ansprüche des Opfers gegen den haftenden Dritten von Rechts wegen auf die Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder den Staat übergehen. Damit können diese Einrichtungen oder der Staat von dem Dritten die Erstattung von Leistungen erlangen, die dem gleichen Zweck dienen wie dessen Verbindlichkeiten nach dem anwendbaren Schadensrecht, nämlich dem Ersatz des dem Opfer zugefügten Schadens. Mit dieser Legalzession wurde auch die Streitfrage beigelegt, ob sich die Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder der Staat an den verantwortlichen Dritten halten können, obgleich die von ihnen dem Opfer gezahlten Leistungen auf bestimmten Rechtsvorschriften beruhten und deshalb nicht unmittelbar dem Handeln des Dritten zugerechnet werden konnten.

23 Artikel 85a des Statuts enthält, von Nuancen abgesehen, die gleichen Regelungen wie die eben beschriebenen. So sieht die Bestimmung vor, dass dann, wenn die Schädigung einer in dem Statut bezeichneten Person auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen ist, die Rechte des Geschädigten oder seiner Anspruchsberechtigten in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten von Rechts wegen in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Gemeinschaften infolge des Schadensfalles aus dem Statut ergeben, auf die Gemeinschaften übergehen. Artikel 85a Absatz 2 des Statuts enthält eine erläuternde Aufzählung von Leistungen nach dem Statut, die den Forderungsübergang auslösen. Nach Artikel 85a Absatz 3 des Statuts sind von diesem Forderungsübergang ausgeschlossen die Schadensersatzansprüche aufgrund eines rein persönlichen Schadens, insbesondere des immateriellen Schadens oder Schmerzensgeld.

24 Daraus ergibt sich erstens, dass der Forderungsübergang nach Artikel 85a des Statuts ein Forderungsübergang von Rechts wegen ist. Das bedeutet zum einen, dass er sich automatisch vollzieht, ohne einer vorherigen Zustimmung des ursprünglichen Rechtsinhabers zu bedürfen. Es heißt zum anderen, dass der Forderungsübergang nach den Grundsätzen des Vorrangs und der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts von allen Gerichten der Mitgliedstaaten anzuerkennen ist und seine rechtlichen Wirkungen zwingend entfaltet, ohne dass hierfür eine Vorschrift des innerstaatlichen Rechts erforderlich wäre oder eine solche dem Forderungsübergang entgegengehalten werden könnte.

25 Zweitens lässt sich Artikel 85a des Statuts entnehmen, dass die fraglichen Ansprüche auf die Gemeinschaften nur in den Grenzen ihrer Verpflichtungen aus dem Statut übergehen, also in den Grenzen der Beträge, die sie selbst dem Opfer oder dessen Anspruchsberechtigten schulden. Zwar machen der Rat, die Kommission und Herr Riehl in ihren Schriftsätzen geltend und ist auch von Generalanwalt Tesauro in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Joris hervorgehoben worden, dass Artikel 85a gegenüber der allgemeinen Zessionsregelung, wie sie den meisten Mitgliedstaaten gemeinsam ist, gewisse Besonderheiten aufweist. Während der den Forderungsübergang auslösende Tatbestand grundsätzlich, wie dargelegt, in der Zahlung des neuen Rechtsinhabers an den ursprünglichen Rechtsinhaber liegt, ist dieser Entstehungstatbestand bei dem gemeinschaftlichen Forderungsübergang das schädigende Ereignis, so dass die Gemeinschaften bereits mit dessen Eintritt von Rechts wegen in den Genuss des Forderungsübergangs gelangen.

26 Nichts jedoch im Wortlaut der verschiedenen Regelungen des Artikels 85a des Statuts weist darauf hin, dass der gemeinschaftliche Forderungsübergang die zweite Begrenzung überschreiten könnte, die aus seiner Übertragungswirkung folgt und wonach der neue Forderungsinhaber nicht mehr Rechte erlangt als der Altgläubiger. Vielmehr sieht Artikel 85a Absatz 1 des Statuts ausdrücklich vor, dass die Rechte des Betreffenden oder seiner ... Anspruchsberechtigten ... gegen den haftpflichtigen Dritten ... auf die Gemeinschaften übergehen. Aus diesem Passus geht klar hervor, dass die Gemeinschaften gegen den haftenden Dritten nicht mehr Rechte besitzen als der Geschädigte oder seine Anspruchsberechtigten. Diese Begrenzung ist im Übrigen vollkommen logisch, da der vom Statut vorgesehene Forderungsübergang von Rechts wegen unabhängig vom Willen des haftpflichtigen Dritten stattfindet, so dass dessen Lage hierdurch nicht verschlechtert werden darf. Insoweit unterscheidet sich der gemeinschaftliche Forderungsübergang nach Artikel 85a des Statuts also nicht von dem Forderungsübergang, der den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam ist.

27 Was Artikel 85a Absatz 4 des Statuts anbelangt, so heißt es darin nur, dass [d]ie Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 ... nicht der Erhebung einer Klage aus eigenem Recht der Gemeinschaften entgegen[stehen]. Diese Bestimmung legt also nur fest, dass der von Rechts wegen stattfindende Übergang der Ansprüche des Geschädigten oder seiner Anspruchsberechtigten auf die Gemeinschaft diese nicht daran hindert, unmittelbar bei den nationalen Gerichten die Erstattung des Schadens einzuklagen, den der haftpflichtige Dritte ihnen verursacht hat. Anders formuliert, darf ein nationales Gericht den Gemeinschaften nicht diesen Forderungsübergang entgegenhalten, um ihnen die Befugnis zur Erhebung einer unmittelbaren Klage auf Ersatz ihres eigenen Schadens abzusprechen. Jedoch bestimmt Artikel 85a Absatz 4 nicht, dass das nationale Gericht unabhängig davon, was sein nationales Schadensrecht vorsieht, den haftpflichtigen Dritten verurteilen müsste, den Gemeinschaften die in Artikel 85 Absatz 2 des Statuts aufgeführten Leistungen in voller Höhe zu ersetzen.

28 Im Übrigen fände die vom Rat, der Kommission und Herrn Riehl vertretene Auffassung, selbst wenn sie nicht bereits aufgrund einer Prüfung des Wortlauts von Artikel 85a des Statuts zurückzuweisen wäre, auch in dem Kontext oder den Regelungszwecken des zugunsten der Gemeinschaften normierten Forderungsübergangs keine Stütze.

29 Was den rechtlichen Kontext betrifft, in den sich der Forderungsübergang einfügt, so obliegen den Gemeinschaften, wie ausgeführt, nach dem Statut zugunsten der darin bezeichneten Personen im Schadensfall verschiedene finanzielle Verpflichtungen. Ist der Schaden auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen, so ist es nur folgerichtig, dass die Gemeinschaften, wie eine nationale Einrichtung der sozialen Sicherheit, in die Rechte des Geschädigten und seiner Anspruchsberechtigten gegenüber dem haftpflichtigen Dritten eintreten. Bekanntlich aber unterliegen die Klagen von Beamten oder anderen im Statut bezeichneten Personen auf Ersatz eines ihnen von einem Dritten zugefügten Schadens der Zuständigkeit der nationalen Gerichte sowie dem innerstaatlichen Recht über die vertragliche und außervertragliche Haftung. Der Forderungsübergang zugunsten der Gemeinschaften wirkt sich somit dahin aus, dass die Gemeinschaften jene Rechte erlangen, die der Geschädigte oder seine Anspruchsberechtigten nach dem anwendbaren nationalen Schadensrecht gegen den haftenden Dritten besitzen. Keine Bestimmung des Statuts stützt die Annahme, dass dieser Forderungsübergang den Gemeinschaften weitergehende Schadensersatzansprüche gewähren und es ihnen ermöglichen sollte, systematisch eine volle Erstattung für sämtliche Leistungen zu erlangen, die sie nach dem Statut zu erbringen haben.

30 Insoweit lassen sich die Bestimmungen des Artikels 85a des Statuts mit denen des Artikels 93 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vergleichen, die die Ansprüche von nationalen Trägern der sozialen Sicherheit gegen ersatzpflichtige Dritte betreffen, soweit diese Träger Leistungen für einen Schaden gewährt haben, der sich aus einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Ereignis ergibt. Vergleichbar mit der Regelung des Artikels 85a des Statuts zugunsten der Gemeinschaften, soll es Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 einem Träger der sozialen Sicherheit, der infolge eines im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Schadens Leistungen gewährt hat, damit ermöglichen, gegen den haftenden Dritten die Rechtsbehelfe, den Forderungsübergang und die unmittelbare Klage zu nutzen, die die für den Träger geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorsehen. Jedoch hat der Gerichtshof im Urteil vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-428/92 entschieden, dass Artikel 93 Absatz 1 nicht die Vorschriften ändern soll, nach denen sich bestimmt, ob und inwieweit die außervertragliche Haftung des Schädigers eintritt, so dass dessen Haftung den materiellen Bestimmungen unterliegt, die das von dem verpflichteten Träger oder vom Geschädigten angerufene Gericht auch sonst anwendet, also grundsätzlich dem Recht desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schaden entstanden ist.

31 Ebenso gibt es in den Begründungserwägungen der Verordnungen, mit denen eine Legalzession zugunsten der Gemeinschaften eingeführt wurde, keinerlei Hinweis dafür, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dem haftpflichtigen Dritten zwingend die Gesamtheit der Leistungen aufbürden wollte, die die Gemeinschaften dem Geschädigten oder seinen Anspruchsberechtigten nach dem Statut zu erbringen haben. Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, besteht der Zweck des Forderungsübergangs auf die Gemeinschaften lediglich darin, zu verhindern, dass ein Beamter für ein und denselben Schaden zweimal entschädigt wird. Die Bestimmung soll den Gemeinschaften somit nicht mehr Rechte geben, als der ursprüngliche Rechtsinhaber besaß.

32 Zu diesem Ergebnis führt auch eine Prüfung des Urteils Joris. In dieser Rechtssache hatte der Gerichtshof über die Frage zu entscheiden, ob der haftpflichtige Dritte dem Gemeinschaftsorgan einen Vergleich entgegenhalten konnte, den er mit dem Beamten geschlossen hatte, noch bevor die Gemeinschaften an diesen Leistungen erbrachten. Der Gerichtshof entschied, dass, obgleich der Forderungsübergang zum Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses erfolgt, ein haftpflichtiger Dritter, der mit einem Gemeinschaftsbeamten einen Vergleich geschlossen hat, diesen Vergleich dem Gemeinschaftsorgan entgegenhalten kann, sofern dieses ihn nicht vor Abschluss des Vergleichs mit dem geschädigten Beamten von dem Forderungsübergang und seiner Absicht, diesen geltend zu machen, in Kenntnis gesetzt hat oder nachweist, dass der haftpflichtige Dritte vom Forderungsübergang vor Abschluss des Vergleichs mit dem Beamten Kenntnis hatte. Dieses Urteil zeigt, dass der neue Rechtsinhaber gegenüber dem Schuldner nicht mehr Rechte besitzt als zuvor der ursprüngliche Rechtsinhaber. Da die Gemeinschaften nämlich in die Rechte des Beamten oder seiner Anspruchsberechtigten gegen den haftpflichtigen Dritten eintreten, kann dieser ihnen unter den vom Gerichtshof festgelegten Voraussetzungen einen solchen Vergleich entgegenhalten.

33 Der gemeinschaftliche Forderungsübergang nach Artikel 85a des Statuts kann den Gemeinschaften somit nicht mehr Rechte verschaffen, als der Beamte oder seine Anspruchsberechtigten selbst nach dem anwendbaren nationalen Schadensrecht besaßen. Schließt folglich das anwendbare nationale Schadensrecht ein Witwengeld, wie es die Artikel 79 und 79a des Statuts vorsehen, vom ersatzfáhigen Schaden des überlebenden Ehegatten des Opfers aus, so können die Gemeinschaften eine Erstattung dieses Betrages nicht erlangen, da sie in die Rechte des überlebenden Ehegatten eingetreten sind.

34 Zwar hat diese Auslegung des Artikels 85a des Statuts zur Konsequenz, dass die Ansprüche der Gemeinschaften auf Erstattung der Leistungen, die sie dem Geschädigten oder seinen Anspruchsberechtigten nach einem Schadensfall gewährt haben, je nach anwendbarem nationalen Recht hinsichtlich der Schadensbemessung differieren. Anders als der Rat, die Kommission und Herr Riehl meinen, kann diese Disparität aber nicht auf einen Mangel in der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts zurückgeführt werden. Wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber nämlich auch unstreitig die Haftungsvoraussetzungen in einzelnen Bereichen , so insbesondere im Bereich der Verbraucherschutzpolitik, harmonisiert hat, so unterliegen die Regeln über den Umfang der vertraglichen und außervertraglichen Haftung und über die Bemessung des ersatzfähigen Schadens weiterhin den Bestimmungen, die jeder Mitgliedstaat in seiner eigenen Rechtsordnung festlegt. So gibt es bis heute keine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, die für die gesamte Gemeinschaft die Haftungsvoraussetzungen und die Regeln festlegt, nach denen sich der ersatzfähige Schaden bemisst. Es gibt auch keine Vorschrift, die auf Gemeinschaftsebene die Schadensersatzansprüche der Anspruchsberechtigten einer Person harmonisiert, deren Tod, wie im vorliegenden Fall, durch einen medizinischen Fehler verursacht wurde. Es erscheint daher logisch, dass die Klagen der Gemeinschaften als Zessionarinnen eines Beamten oder seiner Anspruchsberechtigten je nach anwendbarem nationalem Recht zu unterschiedlichen Lösungen führen können.

35 Ich schlage daher vor, auf die Frage der Cour d'appel Brüssel zu antworten, dass Artikel 85a des Statuts dahin auszulegen ist, dass er den Gemeinschaften nicht das Recht verleiht, von einem für den Tod eines Beamten haftenden Dritten die Erstattung des gesamten dem hinterbliebenen Ehegatten gewährten Witwengeldes gemäß den Artikeln 79 und 79a des Statuts zu verlangen, obwohl nach dem für die Schadensersatzforderung geltenden Recht der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente in keinem Zusammenhang mit der Verpflichtung des Täters einer unerlaubten Handlung steht, den gesamten Schaden zu ersetzen, und obwohl der dem hinterbliebenen Ehegatten aufgrund der Einbuße des Einkommens der verstorbenen Ehefrau entstandene Schaden geringer ist als der Betrag des ihm gezahlten Witwengeldes.

V — Ergebnis

36 Nach alledem schlage ich somit vor, die Vorlagefrage der Cour d'appel Brüssel wie folgt zu beantworten:

Artikel 85a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass er den Gemeinschaften nicht das Recht verleiht, von einem für den Tod eines Beamten haftenden Dritten die Erstattung des gesamten dem hinterbliebenen Ehegatten gewährten Witwengeldes gemäß den Artikeln 79 und 79a des Statuts zu verlangen, obwohl nach dem für die Schadensersatzforderung geltenden Recht der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente in keinem Zusammenhang mit der Verpflichtung des Täters einer unerlaubten Handlung steht, den gesamten Schaden zu ersetzen, und obwohl der dem hinterbliebenen Ehegatten aufgrund der Einbuße des Einkommens der verstorbenen Ehefrau entstandene Schaden geringer ist als der Betrag des ihm gezahlten Witwengeldes.