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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.02.2004 – C-443/02

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2004:98

Schlussanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 12. Februar 2004

1 Das Tribunale di Pordenone, ein italienisches erstinstanzliches Gericht in Strafsachen, hat dem Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG fünf Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, mit denen es um Auslegung einiger Vorschriften der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten in Verbindung mit Artikel 28 EG ersucht.

Konkret wird um Auslegung der Begriffe Biozid-Produkt, Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotenzial und Grundstoff, angewendet auf Holzstückchen aus roter Zeder, ersucht, die in ihrem natürlichen Zustand als Mottenschutzmittel auf den Markt gebracht werden. Das nationale Gericht möchte außerdem wissen, ob derartige Erzeugnisse, die in einem Mitgliedstaat ohne die Notwendigkeit einer Zulassung oder Registrierung rechtmäßig vertrieben werden, einer dieser Formalitäten unterworfen werden können, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat verkauft werden sollen.

I — Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

2 Am 13. März 2001 beschlagnahmten Beamte des Nucleo Antisofisticazioni (Einheit der Carabinieri zur Bekämpfung von Fälschungsdelikten) 20 Packungen, die jeweils 24 Holzstückchen mit der Bezeichnung Mottenschutz enthielten, im Supermarkt Lidl-Italia in Cordenons (Provinz Pordenone).

3 Die Procura della Repubblica (Staatsanwaltschaft) bestätigte diese Maßnahme drei Tage später und leitete ein Strafverfahren gegen Nicolas Schreiber in dessen Eigenschaft als geschäftsführender Direktor der Lidl-Italia Sri, einer Tochtergesellschaft der Lidi Stiftung KG mit Gesellschaftssitz in Deutschland, ein. Im Laufe des Verfahrens gab Dr. R. Flego am 23. April ein Gutachten ab, auf das sich die Staatsanwaltschaft bezog, um einen Strafbefehl zu beantragen; diesem Antrag entsprach das Tribunale di Pordenone am 15. März 2002.

4 Drei Tage später legte Nicolas Schreiber Einspruch ein, worauf gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet und er wegen eines Vergehens nach Artikel 189 des Real Decreto (Königliche Verordnung) Nr. 1265/1934 angeklagt wurde, weil er das als Tavolette antitarme (Mottenschutzhölzchen) bezeichnete Erzeugnis aus Deutschland, das als medizinischchirurgisches Mittel (presidio medico chirurgico) angesehen wird, zum Verkauf angeboten hat, ohne die erforderliche Zulassung erhalten zu haben. Am 20. November hat die Hauptverhandlung stattgefunden, aufgrund deren das Tribunale beschlossen hat, den Gerichtshof zu befragen.

II — Die Vorabentscheidungsfragen

5 Das italienische Gericht hat die Fragen wie folgt formuliert:

1. Ist Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 98/8 im Licht der allgemeinen Regelung, die diese in die Gemeinschaftsrechtsordnung eingeführt hat, dahin auszulegen, dass die Begriffe Biozid-Produkt und Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotenzial allein die Erzeugnisse erfassen, deren schädlingsbekämpfende Funktion auf Wirkstoffen beruht, die mit chemischen oder biologischen Verfahren erzeugt worden sind, deren ausdrücklicher Zweck es ist, diesen Erzeugnissen eine schädlingsbekämpfende Funktion zu verleihen?

2. Ist Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 98/8 im Licht der allgemeinen Regelung, die diese in die Gemeinschaftsrechtsordnung eingeführt hat, dahin auszulegen, dass sich der Ausdruck Grundstoff auf Stoffe bezieht, die einem Erzeugnis nicht hinzugefügt werden, damit dieses eine bestimmte schädlingsbekämpfende Funktion entfalten kann, die schädlingsbekämpfende Funktion sich vielmehr neben der normalen Funktion des Erzeugnisses während seiner Verwendung entfaltet (z. B. ein Flüssigreiniger für Spülmaschinen, der wegen der Hinzufügung eines Stoffes, der seine Reinigungsfunktion verbessern soll, auch eine bakterienabtötende Funktion entfalten kann)?

3. Kann ein Holzstückchen aus rotem Zedernholz allein dadurch, dass es als Mottenschutz in Verkehr gebracht wird, als Biozid-Produkt oder als Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotenzial oder als Grundstoff im Sinne der Richtlinie 98/8 eingestuft werden, wenn a) das fragliche Holz in keiner Weise chemisch oder biologisch behandelt worden ist, b) die Substanz, von der die dem Holz zugeschriebenen Wirkungen abhängen können, in dem Erzeugnis natürlich vorkommt, c) das Erzeugnis im Wesentlichen so in den Verkehr gebracht wird, wie es in der Natur vorkommt?

4. Ist Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 98/8 dahin auszulegen, dass nur dann, wenn ein Grundstoff in die Liste des Anhangs IB aufgenommen wurde, dieser von der Zulassung und der Registrierung, die für das Inverkehrbringen von Produkten nach dem genannten Artikel 2 in den Mitgliedstaaten vorgesehen sind, befreit ist, und entfaltet so die Eintragung in die Liste des Anhangs IB in jeder Hinsicht eine konstitutive Wirkung?

5. Ist Artikel 4 der Richtlinie 98/8 mit Bezug auf die Artikel 28 EG und 30 EG dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis wie das in Frage 3 beschriebene, das in einem Mitgliedstaat ohne Zulassung oder Registrierung rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurde, in einem anderen Mitgliedstaat, in dem es anschließend in den Verkehr gebracht wird, deswegen der Zulassung oder der Registrierung unterworfen werden kann, weil es nicht in die Liste nach Anhang IB der Richtlinie 98/8 eingetragen ist?

III — Die nationalen Rechtsvorschriften

6 Nicolas Schreiber ist in Italien strafrechtlich verfolgt worden, weil er dadurch gegen das innerstaatliche Recht verstoßen hat, dass er vor dem Inverkehrbringen von Insektiziden in diesem Land die entsprechende ministerielle Zulassung nicht beantragt hat.

7 Das vorlegende Gericht führt in seinem Beschluss aus, nach der Anklage fielen diese Mottenschutzhölzchen unter die Definition eines medizinischchirurgischen Mittels nach den Dekreten des Präsidenten der Republik Nr. 223/1988 und Nr. 392/1998, da das Letztgenannte als solche Mittel in Artikel 1 Buchstabe c Insekten abschreckende Erzeugnisse qualifiziere.

8 Im Licht des Artikels 2 des Decreto-legislativo (gesetzesvertretende Verordnung) Nr. 174/2000, der eine getreue Wiedergabe des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 98/8 darstellt, könnte ein gegen Motten wirkendes, Insekten abschreckendes Mittel, als Biozid-Produkt, weil es Schadorganismen unschädlich macht, Schädigungen durch sie verhindert oder sie in anderer Weise bekämpft, als Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotenzial oder als Grundstoff eingestuft werden. Anhang IV dieser nationalen rechtlichen Regelung entspricht Anhang V der Richtlinie 98/8 und enthält eine Liste mit 23 Arten von Biozid-Produkten. In Nummer 19 des Anhangs IV sind ebenso wie in Nummer 19 des Anhangs V der Richtlinie 98/8 Repellentien und Lockmittel aufgeführt.

9 Nach Artikel 3 Absatz 1 derselben rechtlichen Regelung ist vor dem Inverkehrbringen eines als Biozid-Produkt eingestuften Erzeugnisses eine ministerielle Zulassung einzuholen, während Artikel 4 nur eine Registrierung vorsieht, wenn es sich um ein als Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotenzial eingestuftes Erzeugnis handelt. Gemäß Artikel 5 sind die in dem Anhang IB der Richtlinie 98/8 aufgenommenen Grundstoffe von allen Förmlichkeiten befreit, wobei die Verabschiedung dieser Liste durch die Gemeinschaft noch aussteht.

10 Nach Artikel 17 Absatz 1 wird das Gesundheitsministerium als Ausnahme von der Verpflichtung, dass Wirkstoffe in den von der Europäischen Union erstellten Listen aufgeführt sein müssen, für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 14. Mai 2000 dazu ermächtigt, die geltende Regelung über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die durch das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 392 vom 6. Oktober 1998 gebilligt worden ist, weiter anzuwenden. Insbesondere billigt das Ministerium gemäß Artikel 2 den Verkauf von Biozid-Produkten mit Wirkstoffen, die nicht in die Listen derartiger Erzeugnisse des Artikels 11 eingetragen sind, wenn die Stoffe im Mai 2000 auf dem Markt waren.

Gemäß Artikel 1 des letztgenannten Dekrets regelt dieses die Zulassungsverfahren für die Herstellung und das Inverkehrbringen von medizinischchirurgischen Mitteln. Nach Artikel 2 ist der Antrag beim Gesundheitsministerium mit einer Kopie für das Instituto Superiore di Sanità zu stellen. Die Zulassung wird von dem Erstgenannten auf Vorschlag des Letztgenannten binnen sechs Monaten erteilt. Wird sie verweigert, so wird der Bescheid, der mit Gründen zu versehen ist, innerhalb derselben Frist zugestellt.

IV — Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften

11 Das Tribunale di Pordenone fragt nach der Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EG, die wie folgt lauten:

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Die Bestimmungen der Artikel 28 und 29 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

12 Außerdem interessiert es sich für Artikel 2 der Richtlinie 98/8; dieser bestimmt:

(1) Im Sinne dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) Biozid-Produkte

Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie zum Verwender gelangen, und die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.

Anhang V enthält ein erschöpfendes Verzeichnis von 23 Produktarten mit Beispielbeschreibungen innerhalb jeder Produktart.

b) Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotenzial

Ein Biozid-Produkt, das als Wirkstoff(e) nur einen oder mehrere der in Anhang IA aufgeführten Wirkstoffe und das keine bedenklichen Stoffe enthält.

Von dem betreffenden Biozid-Produkt darf, wenn es den Verwendungsvorschriften entsprechend eingesetzt wird, nur ein niedriges Risiko für Mensch, Tier und Umwelt ausgehen.

c) Grundstoff

Ein in Anhang IB aufgeführter Stoff, dessen hauptsächliche Verwendung nicht die Schädlingsbekämpfung ist, der jedoch in geringerem Maße — entweder unmittelbar oder in einem Produkt, das den Stoff sowie ein einfaches Verdünnungsmittel, das seinerseits kein bedenklicher Stoff ist, enthält — als Biozid zum Einsatz gelangt und der nicht direkt für diese Biozid-Verwendung vermarktet wird.

...

13 Die letzte der in diesem Vorabentscheidungsverfahren gestellten Fragen bezieht sich auf Artikel 4 der Richtlinie 98/8, der die gegenseitige Anerkennung der Zulassungen zwischen Mitgliedstaaten und die Registrierung von Biozid-Produkten und Biozid-Produkten mit niedrigem Risikopotenzial vorschreibt. Absatz 1 bestimmt:

(1) Unbeschadet des Artikels 12 wird ein in einem Mitgliedstaat bereits zugelassenes oder registriertes Biozid-Produkt in einem anderen Mitgliedstaat innerhalb von 120 bzw. 60 Tagen nach Eingang eines Antrags bei dem anderen Mitgliedstaat zugelassen oder registriert, wenn der Wirkstoff des Biozid-Produkts in Anhang I oder IA aufgeführt ist und den dort festgelegten Anforderungen entspricht. ...

V — Das Verfahren vor dem Gerichtshof

14 Innerhalb der in Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes vorgesehenen Frist haben Nicolas Schreiber, die belgische Regierung und die Kommission im vorliegenden Verfahren schriftliche Erklärungen eingereicht.

In der mündlichen Verhandlung am 8. Januar 2004 haben der Vertreter von Nicolas Schreiber und der Bevollmächtigte der Kommission mündliche Ausführungen gemacht.

VI — Prüfung der vorgelegten Vorabentscheidungsfragen

A — Vorbemerkungen

15 Trotz des erheblichen Interesses, das an den vom Tribunale di Pordenone gestellten Fragen besteht, ist es unvermeidlich, dass die Antworten des Gerichtshofes kaum zufrieden stellend sein werden. Dies erklärt sich dadurch, dass die mit der Richtlinie 98/8 begonnene Harmonisierung auf dem Gebiet des Inverkehrbringens von Biozid-Produkten weit davon entfernt ist, abgeschlossen zu sein, wie die Kommission sehr richtig in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt.

Wie in der zweiten und der dritten Begründungserwägung der Richtlinie 98/8 angegeben, stellen die Biozid-Produkte — früher als nicht landwirtschaftlich genutzte Schädlingsbekämpfungsmittel bekannt — die Kontrolle von Organismen sicher, die für die Gesundheit und für natürliche oder gefertigte Erzeugnisse schädlich sind. Von ihnen gehen aufgrund ihrer Eigenschaften und der Formen der Verwendung verschiedenartige Risiken für Mensch, Tier und Umwelt aus. Die von der Kommission in den 90er Jahren durchgeführte Überprüfung der Lage in den Mitgliedstaaten machte Unterschiede bei deren Regelung deutlich, die Handelshemmnisse nicht nur für Biozid-Produkte, sondern auch für die damit behandelten Gegenstände darstellen konnten, die geeignet waren, das Funktionieren des Binnenmarktes zu beeinträchtigen.

16 Im Interesse des freien Verkehrs dieser Erzeugnisse führte die Richtlinie 98/8 daher in Artikel 4 die gegenseitige Anerkennung der Zulassungen in der Weise ein, dass ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes oder registriertes Biozid-Produkt in jedem der übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von 120 bzw. 60 Tagen die gleiche Behandlung erhalten muss, sofern der Wirkstoff in den Anhängen I oder IA aufgeführt ist und den dort festgelegten Anforderungen entspricht. Darüber hinaus gilt die Richtlinie für die Zulassung und das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten zur Verwendung in den Mitgliedstaaten und für die Erstellung einer Positivliste von Wirkstoffen, die diese Produkte enthalten.

17 Bei dem erreichten Entwicklungsstand wirft diese Richtlinie verschiedene Probleme auf. Zum einen sind die Anhänge I und IA, die die Listen der Wirkstoffe mit auf Gemeinschaftsebene vereinbarten Anforderungen zur Verwendung in Biozid-Produkten bzw. Biozid-Produkten mit niedrigem Risikopotenzial aufnehmen sollen, und der Anhang IB, der der Aufnahme des Katalogs der Grundstoffe dienen soll, nicht ausgefüllt worden. Die Aufnahme in diese Listen ist Sache des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte binnen einer Frist von zehn Jahren.

18 Zum anderen erlauben die Übergangsregelungen des Artikels 16 den Mitgliedstaaten, während eines Zeitraums von ebenfalls zehn Jahren ihre für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten geltende Regelung oder Praxis beizubehalten und insbesondere nach ihren einzelstaatlichen Vorschriften in ihrem Gebiet den Verkauf eines Biozid-Produkts mit Wirkstoffen zuzulassen, die für diese Produktart in den Anhängen I oder IA nicht aufgeführt sind, sofern sie in einem bestimmten Zeitpunkt bereits als Wirkstoffe eines Biozid-Produkts auf dem Markt sind, das weder für die wissenschaftliche noch für die verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung konzipiert worden ist.

19 Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8 begann die Kommission mit einem Zehnjahresarbeitsprogramm. Wie in der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1896/2000 angegeben, sollte die erste Phase dieser Prüfung es der Kommission ermöglichen, die alten Wirkstoffe von Biozid-Produkten zu ermitteln, wobei sie auf die vom Hersteller oder vom Formulierer gelieferte Identifizierung bauen sollte, und jene Wirkstoffe zu spezifizieren, die zwecks möglicher Aufnahme in die Anhänge I, IA oder IB beurteilt werden sollten. Artikel 4 Absatz 1 dieser Regelung räumte eine am 28. März 2002 ablaufende Frist dafür ein, dass Hersteller, Formulierer und Vereinigungen, die in den Anhängen I oder IA der Richtlinie irgendeinen in einer Produktart oder in mehreren aufgefundenen Wirkstoff hinzufügen wollten, diesen bei der Kommission notifizieren. Die gleiche Lösung wurde in Bezug auf Anhang IB gewählt. Durch die Verordnung Nr. 1687/2002 wurde jedoch eine zusätzliche Frist eingeräumt, die Ende Januar 2003 ablief.

Es wurde eine weitere Prüfungsphase angekündigt, die 2002 beginnen sollte. Durch die Verordnung (EG) 2032/2003 wurden detaillierte Vorschriften festgelegt, um die zweite Phase des Arbeitsprogramms umzusetzen und systematisch alle Wirkstoffe zu prüfen, die bereits am 14. Mai 2000 als Wirkstoffe in Biozid-Produkten in Verkehr waren. In den im vorliegenden Verfahren eingereichten schriftlichen Erklärungen hat die Kommission mitgeteilt, nach ihren Schätzungen sollte die Beurteilung der für ihre mögliche Aufnahme in die Anhänge notifizierten Wirkstoffe zwischen 2006 und 2010 abgeschlossen sein.

20 In der Liste der Wirkstoffe vom 8. April 2003 findet sich Zedernöl (Cedar Oil, Cedernholzöl Texas 22 %) mit der Nummer CAS 68990-83-0 auf Seite 20, während sich Zedernholzöl (Cedarwood oil) mit der Nummer CAS 8000-27-9 auf Seite 22 findet. Nach den Anmerkungen zu der genannten Liste mit insgesamt 645 Stoffen war das an erster Stelle genannte Zedernöl Gegenstand einer gemeinsamen, geprüften und anerkannten Notifizierung, während die an zweiter Stelle genannte Eintragung keine zusätzliche Erklärung enthält. Obwohl in der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1687/2002 ausgeführt wird, dass in der vorläufigen Liste der notifizierten alten Wirkstoffe für jeden einzelnen der Anhang der Richtlinie 98/8 angegeben ist, in den die Aufnahme der Wirkstoffe angestrebt wird, ist die letztgenannte Angabe aus der veröffentlichten Liste nicht ersichtlich.

Nach der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2032/2003 werden alte Wirkstoffe, die lediglich identifiziert wurden (unter denen im Anhang III sowohl Zedernöl als auch Zedernholzöl aufgeführt sind), im Rahmen dieses Prüfprogramms weder geprüft noch auch in die Anhänge I und IA oder IB der Richtlinie 98/8 aufgenommen. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 haben die Mitgliedstaaten ab 1. September 2006 bestehende Zulassungen oder Registrierungen für Biozid-Produkte mit Wirkstoffen, die in Anhang III aufgenommen sind, in dem die alten und identifizierten Wirkstoffe zusammengefasst sind, in Bezug auf die es weder eine anerkannte Notifizierung noch eine Interessenbekundung gegeben hat, aufzuheben und dafür zu sorgen, dass solche Biozid-Produkte auf ihrem Hoheitsgebiet nicht in Verkehr gebracht werden.

21 Zedernöl war demzufolge vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2032/2003 ein als alt angesehener Wirkstoff, da es im Mai 2000 in Verkehr war. Unter diesen Umständen erlaubte Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 98/8 den Mitgliedstaaten, die Regelung für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die sie zu diesem Zeitpunkt praktizierten, während eines Zeitraums von zehn Jahren weiter anzuwenden. Nichts steht deshalb dem entgegen, dass Italien sich der in diesem Zeitraum geltenden Rechtsvorschriften beim Verkauf von für die Insektenbekämpfung konzipierten Erzeugnissen mit dem genannten Öl als Wirkstoff bedient.

Dies scheint auch das Bestreben dieses Mitgliedstaats gewesen zu sein, als er das Decreto-Legislativo Nr. 174/2000 erließ und dabei das innerstaatliche Recht an die Richtlinie 98/8 anpasste, wobei er für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten während des Übergangszeitraums auf die Bestimmungen des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 392/98 verwies, das das Verfahren für die Zulassung und den Verkauf von medizinischchirurgischen Mitteln einschließlich der Insektenrepellentien regelt.

22 Als abschließende Bemerkung sind die Folgen hervorzuheben, die in diesem Bereich mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2032/2003 eingetreten sind. Die nicht in den Anhang I dieser Verordnung aufgenommenen Wirkstoffe gelten als nicht vor dem 14. Mai 2000 in den Verkehr gebracht. Die Bedingung, die Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 98/8 für die Zulassung des Verkaufs von Biozid-Produkten durch die nationalen Behörden vorschrieb, bestand darin, dass die Wirkstoffe dieser Produkte als solche zu diesem Zeitpunkt im Verkehr gewesen sein mussten. Biozid-Produkte mit Zulassung können daher bis zum 1. September 2006 weiter verkauft werden, aber die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften für ihre Registrierung ist, wenn sie einen der nicht in diesen Anhang aufgenommenen Wirkstoffe enthalten, nicht mehr zulässig.

B — Beantwortung der ersten Frage und eines Teils der dritten

23 Die ersten Fragen des Tribunale di Pordenone sind so eng miteinander verknüpft, dass der Wortlaut der dritten teilweise mit demjenigen der ersten und teilweise mit demjenigen der zweiten übereinstimmt.

Aus diesem Grund sind sie neu zu formulieren, und es ist zunächst die Frage zu behandeln, ob ein Holzstückchen aus rotem Zedernholz, das so verkauft wird, wie es in der Natur vorkommt, ohne irgendeine chemische oder biologische Behandlung, da seine Mottenschutzwirkung von der Struktur dieses Holzes als solcher herrührt, als Biozid-Produkt oder als Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotenzial im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 98/8 zu qualifizieren und dem Zulassungsoder Registrierungsverfahren zu unterwerfen ist oder ob sich diese Begriffe vielmehr nur auf Erzeugnisse beziehen, deren biozide Eigenschaft von hinzugefügten Wirkstoffen abhängt.

24 Nicolas Schreiber ist der Ansicht, der italienische Gesetzgeber habe die Richtlinie 98/8 nicht richtig durchgeführt; bei der Verweisung auf das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 392/98, konkret auf das vereinfachte Zulassungsverfahren, sei nicht berücksichtigt worden, dass die Gemeinschaftsdefinition der Biozid-Produkte nicht in vollem Umfang mit dem Begriff medizinischchirurgische Mittel übereinstimme. Aus dem Wortlaut des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a folgert er, dass Biozid-Produkte auf dem Weg über Wirkstoffe wirkten, die ihnen auf chemischem oder biologischem Wege hinzugefügt worden seien, weshalb als Biozid-Produkte Erzeugnisse nicht angesehen werden könnten, die diese Wirkstoffe bereits im Naturzustand enthielten.

25 Die belgische Regierung vertritt die Auffassung, diese Produkte seien unter der Voraussetzung Biozid-Produkte, dass ihre Eigenschaften als Schädlingsbekämpfungsmittel eindeutig auf dem Etikett aufgeführt seien, und erstreckt dieselbe Beurteilung auch auf die Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotenzial. Der Begriff des Wirkstoffes beziehe sich daher nicht nur auf einen durch ein industrielles Verfahren gewonnenen Stoff, sondern auch auf einen Stoff, der sich von selbst in der Natur finde.

26 Die Kommission hat die gleiche Auffassung vertreten.

27 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 98/8 bezieht sich auf Biozid-Produkte als die Wirkstoffe und Zubereitungen, die aus einem oder mehreren Wirkstoffen bestehen, in der Form, in welcher sie zum Verwender gelangen, und die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Die Vorschrift verweist auf Anhang V, wo sich ein erschöpfendes Verzeichnis von 23 Produktarten mit Beispielbeschreibungen findet. Der Anhang ist in vier Hauptgruppen gegliedert. Die Hauptgruppe 3 umfasst die Schädlingsbekämpfungsmittel und enthält sechs Produktarten: Produktart 14: Rodentizide, Produktart 15: Avizide, Produktart 16: Molluskizide, Produktart 17: Fischbekämpfungsmittel, Produktart 18: Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthopoden und Produktart 19: Repellentien und Lockmittel, d. h. Produkte zur Fernhaltung oder Köderung von Schadorganismen (wirbellose Tiere wie z. B. Flöhe, Wirbeltiere wie z. B. Vögel): Hierzu gehören Produkte, die entweder unmittelbar oder mittelbar für die menschliche Hygiene oder die Hygiene im Veterinärbereich verwendet werden.

28 Der Begriff des Wirkstoffs findet sich in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d; dabei wird auf Stoffe oder Mikroorganismen einschließlich Viren oder Pilze mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung auf oder gegen Schadorganismen verwiesen.

29 Nach dem Vorlagebeschluss wurden die Zedernholzstückchen als Mottenschutzmittel verkauft. Sie enthalten Zedernöl oder Zedernholzöl, das beim Verdunsten eine diese Lepidoptera abschreckende Wirkung entfaltet. Es ergibt sich somit, dass die in Frage stehenden Holzstückchen, die mit dem genannten Zweck in Verkehr gebracht werden, Biozid-Produkte im Sinne der Richtlinie 98/8 sind, die unter der Produktart 19 in Anhang V eingestuft werden.

30 Das Tribunale di Pordenone zeigt einige Bedenken dabei, diese Möglichkeit zu bejahen, wobei es sich auf drei Argumente stützt. Das erste besteht darin, dass das Erzeugnis keiner vorherigen chemischen oder biologischen Behandlung unterzogen worden sei. Nach dem Wortlaut der Vorschrift besteht dieses Erfordernis jedoch nicht.

31 Das zweite Argument besteht darin, dass das Repellentium auf natürliche Weise aus dem Holz frei werde. Diese Gegebenheit ist aber nicht ausschlaggebend, da eine der Hauptzielsetzungen der Richtlinie 98/8, wie in der ersten und der dritten Begründungserwägung angegeben, im Management der von der Verwendung von Biozid-Produkten ausgehenden Risiken für Mensch, Tier und Umwelt im Bereich der Gemeinschaft besteht. Wie wohl bekannt ist, sind nicht alle Stoffe aus der Natur unschädlich, weshalb dieses Argument nicht ausreicht, um das Inverkehrbringen solcher Stoffe jeder behördlichen Kontrolle zu entziehen.

32 Das dritte Argument besteht darin, dass es sich bei den Holzstückchen um Holz im Naturzustand handle. Erneut ist auf den Inhalt der Vorschrift zurückzugreifen, da diese abgesehen von der Verpackung für den Verkauf an den Verbraucher keine industrielle Behandlung der Wirkstoffe vorschreibt.

In diesem Zusammenhang werden durch die Verweisung in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a auf die Definitionen des Artikels 2 der Richtlinie 67/548/EWG als Biozid-Produkte chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder in der Produktion anfallen, qualifiziert.

33 Es bestand selbstverständlich die Möglichkeit, die streitigen Holzstückchen als Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotenzial einzustufen, d. h. als solche, die nur einen oder mehrere der Wirkstoffe enthalten, die in Anhang IA aufgeführt sind, weil sie keine gefährlichen Bestandteile enthalten, und von denen kaum eine Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt ausgeht. In den Vorbemerkungen habe ich jedoch erklärt, dass Zedernöl und Zedernholzöl, da sie im Anhang III der Verordnung Nr. 2032/2003 aufgeführt sind, im Rahmen des Prüfprogramms nicht beurteilt werden und nicht in die Anhänge I, IA oder IB der Richtlinie 98/8 aufgenommen werden, weshalb sie ab September 2006 in der Gemeinschaft als Biozid-Produkte nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.

34 Es ist daher festzustellen, dass ein Holzstückchen aus rotem Zedernholz, das so verkauft wird, wie es in der Natur vorkommt, ohne irgendeine chemische oder biologische Behandlung, da seine Mottenschutzwirkung von der Struktur dieses Holzes als solcher herrührt, ein Biozid-Produkt oder ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotenzial im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 98/8 darstellt, das einer Zulassung oder Registrierung unterliegt.

C — Beantwortung der zweiten und eines Teils der dritten Frage

35 Aufgrund der Verknüpfung zwischen diesen Fragen sind die zweite und der noch nicht geprüfte Teil der dritten Frage neu zu formulieren. Mit dieser Vorgabe bleibt zu entscheiden, ob Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 98/8 dahin auszulegen ist, dass der Begriff Grundstoff den in einem Erzeugnis enthaltenen Stoff umfasst (im vorliegenden Fall Holzstückchen aus roter Zeder), das so verkauft wird, wie es in der Natur vorkommt, ohne ihm irgendetwas hinzuzufügen, um ihm eine schädlingsbekämpfende Wirkung zu verleihen, die es aber über die Wirkung hinaus entfaltet, die es normalerweise haben soll.

36 Nicolas Schreiber identifiziert einen Wirkstoff durch den akzessorischen Charakter der schädlingsbekämpfenden Funktion, die er für sich allein oder vermischt entfaltet, auch wenn mit seiner Integrierung in das Endprodukt nicht das Ziel verfolgt werde, ihn zur Vernichtung von Schadorganismen einzusetzen. Es sei daher nicht erforderlich, für ihn einschränkende Maßnahmen wie die vorherige Zulassung oder Registrierung vorzuschreiben, wie sie für Biozid-Produkte und Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotenzial gälten. Im Fall des roten Zedernholzes, dessen hauptsächliche Verwendung in der Industrie in der Herstellung von Möbeln bestehe, sei seine Nebenwirkung allein aus der Etikettierung herzuleiten. In Anbetracht dessen, dass das Holz nicht behandelt worden sei, dass es den Insekten abschreckenden Stoff von Natur aus enthalte und dass es in dem Zustand verkauft werde, in dem es sich in der Natur finde, erfülle es die Voraussetzungen, die durch den gemeinschaftsrechtlichen Begriff des Grundstoffes in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 98/8 vorgegeben seien.

37 Die belgische Regierung vertritt die Auffassung, der Begriff Grundstoff schließe aus, dass ein solcher Stoff für Zwecke der Schädlingsbekämpfung in Verkehr gebracht werde. Sobald das Zedernholz als Mottenschutzmittel verkauft werde, liege es auf der Hand, dass es die letztgenannte Voraussetzung nicht erfülle. Die Kommission gelangt mit ähnlicher Begründung zum gleichen Ergebnis.

38 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 98/8 zählt die Voraussetzungen eines Grundstoffes auf: Erstens muss er in Anhang IB aufgeführt sein, zweitens darf seine Hauptfunktion nicht die Schädlingsbekämpfung sein, auch wenn die Notwendigkeit einer akzessorischen Verwendung als Biozid-Produkt entweder unmittelbar oder vermischt mit einem Verdünnungsmittel, von dem kein Risiko ausgeht, betont wird, und drittens darf er nicht wegen seiner Biozid-Eigenschaften vermarktet werden.

39 Was das erste Erfordernis angeht, hat die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt, dass der Begriff Grundstoff noch nicht vollständig harmonisiert worden sei. Jedenfalls ist nach der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 2032/2003 klar, dass der Wirkstoff des roten Zedernholzes nicht in Anhang IB aufgenommen werden wird.

40 Was das zweite Erfordernis betrifft, lässt sich kaum die Auffassung vertreten, dass Zedernholz im Wesentlichen für die Möbelherstellung verwendet werde; diese Behauptung ist immer weiter von der Realität der heutigen Schreinerei entfernt; darüber hinaus ist das Holz, nachdem der Stamm in Stücke zerschnitten worden ist, für diesen Zweck nicht mehr zu gebrauchen. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass, auch wenn man annimmt, dass jemand, der einen Schrank aus Zedernholz erwirbt, die Mottenschutzeigenschaft des Rohstoffes kennt, dessen Wirkungen nicht unbegrenzt andauern, da der Wirkstoff mit der Zeit verdunstet. Es ist daher nicht richtig, wenn man der Meinung ist, dass die streitigen Holzstückchen nur in geringerem Maße als Biozid-Produkte verwendet würden, weil sie in erster Linie einem anderen Bedürfnis gewidmet seien.

41 Die genannten Holzstückchen erfüllen auch das dritte Erfordernis nicht. Nach der Beschreibung des Sachverhalts im Vorlagebeschluss wurden sie gerade wegen ihrer Eigenschaft, Motten abzuschrecken, verkauft; diese Anwendung wird bei der Produktart 19 im Anhang V der Richtlinie 98/8 aufgeführt.

42 Demzufolge schließt der Begriff Grundstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c — mit dem Vorbehalt, dass die Stoffe, die in Anhang IB aufgenommen werden sollen, noch nicht bestimmt worden sind — den in einem Stückchen aus rotem Zedernholz enthaltenen Stoff nicht ein, dessen Hauptverwendungszweck nach dem Aussehen, mit dem das Erzeugnis auf den Markt gebracht wird, darin besteht, als Biozid-Produkt zu wirken, wobei es ja auch als solches in Verkehr gebracht wird, auch wenn der Wirkstoff natürlicher Bestandteil des Holzes ist und verkauft wird, ohne den Zustand, in dem er in der Natur anzutreffen ist, zu verändern.

D — Die vierte Frage

43 Mit dieser Frage soll geklärt werden, ob gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 98/8 als Grundstoffe, deren Inverkehrbringen in den Mitgliedstaaten von der Zulassung oder Registrierung befreit ist, nur die Stoffe anzusehen sind, die sich in Anhang IB finden.

44 Nicolas Schreiber vertritt die Auffassung, die genannte Vorschrift biete eine umfassende und autonome Beschreibung des Begriffes unabhängig von der Aufnahme des Stoffes in einen der Anhänge. Es handle sich um eine erschöpfende Definition, in der alles angegeben sei, was für die Eintragung in den entsprechenden Anhang, die keine konstitutive Wirkung entfalte, erforderlich sei.

45 Die belgische Regierung und die Kommission sprechen sich dagegen für eine Bejahung der Frage aus.

46 Die Richtlinie 98/8 schreibt eine unterschiedliche Regelung für das Inverkehrbringen und für die Verwendung der Erzeugnisse vor, die sie regelt: Artikel 3 Absatz 1 unterwirft Biozid-Produkte einer Zulassung; Absatz 2 Ziffer i schreibt für Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotenzial nur die Registrierung vor; schließlich haben die Mitgliedstaaten nach Ziffer ii das Inverkehrbringen und die Verwendung von Grundstoffen als Biozide allein deshalb zuzulassen, weil sie in den Anhang IB aufgenommen worden sind.

47 Zum anderen definiert Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c — wie bei der Prüfung der zweiten Frage gezeigt worden ist — Grundstoffe damit, dass sie in Anhang IB aufgeführt sind. Jedoch kann man, solange dieser Anhang nicht ausgefüllt ist, die Stoffe nicht kennen, deren Inverkehrbringen in den Mitgliedstaaten von Zulassung und Registrierung befreit ist.

48 Die Kommission hat anerkannt, dass es bis zum Ablauf der Prüfungsphase, der zwischen 2006 und 2010 eintreten wird, unmöglich sein wird, Stoffe in die Anhänge aufzunehmen. Solange der Anhang nicht ausgefüllt wird, wenden die Mitgliedstaaten daher ihre Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Stoffe an; nur dann, wenn ein Stoff in keinen Anhang aufgenommen werden kann, legt die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 Vorschläge zur Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung dieses Stoffes vor.

49 Es ist folglich festzustellen, dass nur die Stoffe, die in Anhang IB aufgeführt sind, Grundstoffe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 98/8 sind, für deren Inverkehrbringen in den Mitgliedstaaten die Verpflichtung, eine Zulassung oder eine Registrierung zu erwirken, nicht besteht.

E — Die fünfte Frage

50 Schließlich ersucht das Tribunale di Pordenone um Auslegung des Artikels 4 der Richtlinie 98/8 in Verbindung mit den Artikeln 28 EG und 30 EG, um entscheiden zu können, ob ein Erzeugnis wie die Holzstückchen aus rotem Zedernholz, das in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden, ohne dass eine Zulassung oder Registrierung erforderlich war, in einem anderen Mitgliedstaat für seinen Verkauf oder seine Verwendung einem dieser Verfahren unterworfen werden kann, weil es nicht in Anhang IB aufgeführt ist.

51 Nicolas Schreiber vertritt die Auffassung, in Anbetracht dessen, dass das streitige Erzeugnis in einem Mitgliedstaat ohne derartige Formalitäten verkauft werde, hätten die nationalen Behörden es nicht als Biozid-Produkt oder als Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotenzial eingestuft, sondern als Grundstoff. Da es sich um ein aus Deutschland stammendes Erzeugnis handle, gebiete der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, dass es im Gebiet der Gemeinschaft ohne von anderen Staaten vorgeschriebene Beschränkungen frei im Verkehr sei. Im konkreten Fall sei eine nationale Entscheidung, die das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses von einer Zulassung abhängig mache, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung, die darüber hinaus, gemessen an dem verfolgten Ziel, unverhältnismäßig sei.

52 Sowohl die belgische Regierung als auch die Kommission sind geneigt, die Frage zu bejahen; die Kommission erkennt zwar der Maßnahme diesen beschränkten Charakter zu, hält die angesprochene nationale Maßnahme aber für gerechtfertigt, auch wenn das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden ist.

53 Aus dem Wortlaut der Frage könnte man ableiten, dass die Holzstückchen aus rotem Zedernholz einen in Anhang IB aufgeführten Grundstoff darstellen. Bei der Prüfung der ersten Frage ist jedoch dargelegt worden, dass der Wirkstoff dieses Holzes ein Biozid-Produkt oder ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotenzial darstellt: Diese Kategorien werden zu gegebener Zeit in die Anhänge I bzw. IA aufgenommen werden.

Unter diesen Umständen hätte es keinen großen Nutzen, wenn der Gerichtshof den die gegenseitige Anerkennung der Zulassungen betreffenden Artikel 4 der Richtlinie 98/8 auslegen würde, da diese Vorschrift nur in Bezug auf die in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten Biozid-Produkte gelten wird, wenn der Wirkstoff des Biozid-Produkts in den Anhängen I oder IA erscheint.

54 Ich stimme mit der Kommission darin überein, dass Artikel 4, solange diese beiden Anhänge keinen Inhalt haben, Italien nicht verpflichtet, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die den Verkauf von Erzeugnissen zur Abschreckung von Insekten regeln, deshalb unangewendet zu lassen, weil das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall Deutschland, weder einer Zulassung noch einer Registrierung unterworfen ist.

Auch wenn man sich in der vorliegenden Rechtssache auf Artikel 4 beruft, müsste ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes oder registriertes Biozid-Produkt in den übrigen Mitgliedstaaten anerkannt oder zugelassen sein, bevor es in den Verkehr gebracht wird.

55 Zwar ist daher Artikel 4 nicht heranzuziehen, es bleibt aber zu klären, ob nationale Rechtsvorschriften, die eine vorherige Zulassung für das Inverkehrbringen von Holzstückchen aus rotem Zedernholz mit Biozid-Eigenschaften vorschreiben, wenn diese Holzstückchen rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat verkauft werden, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

56 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt eine Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, die es untersagt, Biozid-Produkte ohne vorherige Zulassung in den Verkehr zu bringen, zu erwerben, anzubieten, auszustellen oder feilzuhalten, zu besitzen, herzustellen, zu befördern, zu verkaufen, entgeltlich oder unentgeltlich abzugeben, einzuführen oder zu verwenden, eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Artikel 28 EG dar.

57 Zu den verschiedenen im allgemeinen Interesse liegenden Gründen, die Ausnahmen von der allgemeinen Regel des Verbots von mengenmäßigen Beschränkungen und von Maßnahmen gleicher Wirkung zulassen und die in Artikel 30 aufgezählt sind, zählt der Schutz der öffentlichen Gesundheit. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Mitgliedstaaten, wenn es keine gemeinschaftliche Harmonisierung gibt, über eine Restzuständigkeit für die Entscheidung über das Niveau des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen verfügen, wobei sie eine vorherige Zulassung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, von denen eine Gefahr ausgeht, vorschreiben können.

58 Was Biozid-Produkte angeht, wird in der dritten Begründungserwägung der Richtlinie 98/8 anerkannt, dass von ihnen aufgrund ihrer Eigenschaften und der hiermit in Verbindung stehenden Formen der Verwendung Risiken für Mensch, Tier und Umwelt ausgehen können. Der Gerichtshof selbst hat kürzlich entschieden, dass Biozid-Produkte und Stoffe, die Schäden an Naturprodukten oder gewerblichen Erzeugnissen verursachen können, zwangsläufig gefährliche Bestandteile enthalten.

59 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt nun aber, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie auf einen der im Allgemeininteresse liegenden Gründe zurückgreifen, mit denen eine Beschränkung des Handels in der Gemeinschaft gerechtfertigt werden kann, sich auf das beschränken, was unbedingt erforderlich ist, um die verfolgten Schutzziele zu erreichen.

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass ein Mitgliedstaat, auch wenn er ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Schädlingsbekämpfungsmittel einem erneuten Un-tersuchungs- und Zulassungsverfahren unterwerfen kann, doch zur Erleichterung der Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel beitragen muss. Daher dürfen nicht ohne Not technische oder chemische Analysen oder Laborversuche verlangt werden, wenn sie bereits in dem anderen Staat durchgeführt worden sind und die Ergebnisse diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.

60 Wie es scheint, werden Holzstückchen aus Zedernholz in Deutschland ohne vorherige Zulassung oder Registrierung verkauft. Da sie — wie bei der Untersuchung der ersten Frage zum Ausdruck gekommen ist — als Biozid-Produkte oder Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotenzial anzusehen sind, steht nichts dem entgegen, dass ein anderer Mitgliedstaat das Inverkehrbringen in seinem Gebiet davon abhängig macht, dass eines dieser Verfahren durchlaufen wird.

Insbesondere haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2032/2003 dafür zu sorgen, dass ab 1. September 2006 auf ihrem Hoheitsgebiet keine Biozid-Produkte verkauft werden, die als Wirkstoff Zedernöl oder Zedernholzöl enthalten. Bis zu diesem Zeitpunkt steht es ihnen nach Artikel 16 der Richtlinie 98/8 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung frei, das Inverkehrbringen von Produkten zu erlauben, die diesen Wirkstoff enthalten und die bereits zugelassen sind, sie dürfen aber keine anderen neuen Produkte registrieren.

61 Nationale Rechtsvorschriften wie die italienischen, die das Inverkehrbringen von Holzstückchen aus rotem Zedernholz mit Biozid-Eigenschaften einer vorherigen Zulassung unterwerfen, stellen folglich eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne des Artikels 28 EG dar, die nach Artikel 30 EG gerechtfertigt ist, auch wenn diese Erzeugnisse bereits rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat verkauft werden.

VII — Ergebnis

62 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Tribunale di Pordenone vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Ein Holzstückchen aus rotem Zedernholz, das so verkauft wird, wie es in der Natur vorkommt, ohne irgendeine chemische oder biologische Behandlung, da seine Mottenschutzwirkung von der Struktur dieses Holzes als solcher herrührt, stellt ein Biozid-Produkt oder ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotenzial im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten dar, das einer Zulassung oder Registrierung unterliegt.

2. Der Begriff Grundstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c dei-Richtlinie 98/8 schließt — mit dem Vorbehalt, dass die Stoffe, die in Anhang IB dieser Richtlinie aufgenommen werden sollen, noch nicht bestimmt worden sind — den in einem Stückchen aus rotem Zedernholz enthaltenen Stoff nicht ein, dessen Hauptverwendungszweck nach dem Aussehen, mit dem das Erzeugnis auf den Markt gebracht wird, darin besteht, als Biozid-Produkt zu wirken, wobei es ja auch als solches in Verkehr gebracht wird, auch wenn der Wirkstoff natürlicher Bestandteil des Holzes ist und verkauft wird, ohne den Zustand, in dem er in der Natur anzutreffen ist, zu verändern.

3. Nur die Stoffe, die in Anhang IB aufgeführt sind, sind Grundstoffe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 98/8, für deren Inverkehrbringen in den Mitgliedstaaten die Verpflichtung, eine Zulassung oder eine Registrierung zu erwirken, nicht besteht.

4. Nationale Rechtsvorschriften wie die italienischen, die das Inverkehrbringen von Holzstückchen aus rotem Zedernholz mit Biozid-Eigenschaften einer vorherigen Zulassung unterwerfen, stellen eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne des Artikels 28 EG dar, die nach Artikel 30 EG gerechtfertigt ist, auch wenn diese Erzeugnisse bereits rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat verkauft werden.