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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.02.2004 – C-336/02

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2004:104

Schlussanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 17. Februar 2004

1 Das für Zivil- und Strafsachen zuständige Landgericht Düsseldorf (Deutschland) hat dem Gerichtshof zwei Fragen zur Auslegung von Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz und von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 über die Ausnahmeregelung beim gemeinschaftlichen Sortenschutz zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Es begehrt Aufschluss über die Frage, ob der Inhaber einer geschützten Sorte von einem Saatgut aufbereitenden Unternehmen Auskünfte zur Kontrolle darüber, welche Landwirte sich auf die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehene Ausnahmeregelung berufen, unabhängig davon verlangen kann, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit Material geschützter Sorten des Sortenschutzinhabers gearbeitet worden ist. Für den Fall, dass diese Anhaltspunkte bestehen müssen, möchte das Gericht außerdem wissen, ob sich die von dem Unternehmen verlangten Angaben auf alle Landwirte beziehen, die Saatgut einer bestimmten Sorte verwendet haben, oder nur auf diejenigen, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Aufbereitung durchgeführt haben.

I — Sachverhalt

2 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (im Folgenden: Klägerin), ist eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern und ausschließlichen Lizenznehmern. Sie ist als GmbH eingetragen und handelt in Vertretung ihrer Mitglieder und derjenigen des Bundesverbands Deutscher Pflanzenzüchter e. V., der seinerseits Gesellschafter der Klägerin ist. In deren Namen macht sie bestimmte Auskunftsansprüche gegenüber dem beklagten Unternehmen, der Brangewitz GmbH (im Folgenden: Beklagte), in Bezug auf die Aufbereitung von Erntegut zu Vermehrungszwecken geltend.

Die angeforderten Angaben beziehen sich auf 492 Sortenschutzrechte für das Wirtschaftsjahr 1997/98, 517 Sortenschutzrechte für das Wirtschaftsjahr 1998/99 und 574 Sortenschutzrechte für das Wirtschaftsjahr 1999/2000, wobei es sich jeweils sowohl um nationale als auch um gemeinschaftliche Sortenschutzrechte handelt.

3 Die Beklagte versandte am 19. Juni 2000 ein Werbeschreiben, in dem sie landwirtschaftlichen Betrieben anbot, bei diesen vor Ort Saatgut mit ihren mobilen Maschinen aufzubereiten, insbesondere eine Absiebung auf das größtmögliche Korn und die Beize durchzuführen. Die Leistungen Entgrannen, Reinigen, Sortieren und Beizen wurden zu einem Preis von 7,90 DM/dt angeboten.

4 Die Klägerin verwies im Ausgangsverfahren auf zahlreiche Zeugenaussagen von Kunden der Beklagten, die von der Ausnahmeregelung für Landwirte Gebrauch gemacht hatten, und legte Rechnungen und Lieferscheine vor, die von der Beklagten ausgestellt worden waren. In den Rechnungen wurde das Reinigen, Sortieren und Beizen der jeweils genannten Fruchtart (etwa Gerste) mengenmäßig abgerechnet; einige enthielten auch Angaben zu den aufbereiteten Sorten.

In den Erklärungen gaben die Landwirte, die die von einer geschützten Sorte gewonnenen Ernteerzeugnisse zu Vermehrungszwecken verwendet hatten, gemäß den Erläuterungen in einem vom Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter herausgegebenen Ratgeber für die Jahre 1997/98, 1998/99 und 1999/2000, der jedem Landwirt zusammen mit den Formularen übermittelt wurde, an, dass es sich um eine Fremdaufbereitung handele.

5 Die Klägerin ist der Überzeugung, dass die Beklagte als Aufbereiterin von Saatgut tätig sei, denn zum einen befasse sich ihr Personal selbst mit dem Aufbereiten, zum anderen vermiete sie Maschinen zur Aufbereitung durch die Wirtschaftsteilnehmer in deren Betrieben. Aus den Erklärungen der Landwirte über die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sowie den ausgestellten Rechnungen und Lieferscheinen ergebe sich, dass die Beklagte mit Nachbausaatgut von mindestens 71 Sorten gearbeitet habe, deren Rechtsinhaber ihre Mitglieder seien. Daher sei die Beklagte zur Auskunft über die von ihr erbrachten Dienstleistungen verpflichtet.

II — Die Vorlagefragen

6 Die Zivilkammer 4a des Landgerichts Düsseldorf hat zur Klärung des Umfangs der Auskunftspflicht derjenigen, die Landwirten in deren Betrieben Dienstleistungen der Aufbereitung von Vermehrungsgut einer geschützten Sorte erbringen, folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 so auszulegen, dass der Inhaber einer nach der Verordnung Nr. 2100/94 geschützten Sorte von einem Erbringer von Dienstleistungen der Saatgutaufbereitung Auskunft im Sinne der genannten Vorschriften unabhängig davon verlangen kann, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufbereiter aus dem Saatgut der genannten Sorte resultierendes Vermehrungsgut aufbereitet hat?

2. Für den Fall, dass Anhaltspunkte bestehen müssen:

Hat der Erbringer von Dienstleistungen der Saatgutaufbereitung Auskunft nach Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 im Hinblick auf alle Landwirte zu erteilen, für die er aus einer konkreten geschützten Sorte gewonnenes Vermehrungsgut aufbereitet hat, oder nur im Hinblick auf die Landwirte, in Bezug auf die dem Sortenschutzinhaber Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die genannte Arbeit durchgeführt worden ist?

III — Das Gemeinschaftsrecht

7 Artikel 14 der Verordnung Nr. 2100/94, dessen Auslegung das deutsche Gericht begehrt, lautet:

Abweichung vom gemeinschaftlichen Sortenschutz

(1) Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 2 können Landwirte zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in ihrem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwenden, das sie in ihrem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter den gemeinschaftlichen Sortenschutz fallenden Sorte gewonnen haben, wobei es sich nicht um eine Hybride oder eine synthetische Sorte handeln darf.

(2) Absatz 1 gilt nur für folgende landwirtschaftliche Pflanzenarten:

a) Futterpflanzen: ...

b) Getreide: ...

c) Kartoffeln: ...

d) Öl- und Faserpflanzen: ...

(3) Die Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 sowie für die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts werden vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in einer Durchführungsordnung gemäß Artikel 114 nach Maßgabe folgender Kriterien festgelegt:

...

die Landwirte sowie die Erbringer vorbereitender Dienstleistungen übermitteln den Inhabern des Sortenschutzes auf Antrag relevante Informationen ...

8 Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 wurde von der Kommission zur Durchführung der in Artikel 14 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehenen Ausnahmeregelung erlassen und bestimmt Folgendes:

Information durch den Aufbereiter

(1) Die Einzelheiten zu den einschlägigen Informationen, die der Aufbereiter dem Sortenschutzinhaber gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 6 der Grundverordnung übermitteln muss, können zwischen dem Sortenschutzinhaber und dem betreffenden Aufbereiter vertraglich geregelt werden.

(2) Wurde ein solcher Vertrag nicht geschlossen oder ist ein solcher nicht anwendbar, so muss der Aufbereiter auf Verlangen des Sortenschutzinhabers unbeschadet der Auskunftspflicht nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten eine Aufstellung der relevanten Informationen übermitteln. Als relevante Informationen gelten folgende Auskünfte:

a) Name des Aufbereiters, Wohnsitz und Anschrift seines Betriebs,

b) Aufbereitung des Ernteguts einer oder mehrerer dem Sortenschutzinhaber gehörender Sorten durch den Aufbereiter zum Zwecke des Anbaus, sofern die betreffende Sorte dem Aufbereiter angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war,

c) im Falle der Übernahme dieser Aufbereitung, Angabe der Menge des zum Anbau aufbereiteten Ernteguts der betreffenden Sorte und der aufbereiteten Gesamtmenge,

d) Zeitpunkt und Ort der Aufbereitung gemäß Buchstabe c und

e) Name und Anschrift desjenigen, für den die Aufbereitung gemäß Buchstabe c übernommen wurde, mit Angabe der betreffenden Mengen.

...

IV — Das Verfahren vor dem Gerichtshof

9 In diesem Verfahren haben innerhalb der in Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes vorgesehenen Frist schriftliche Erklärungen eingereicht: die Parteien des Ausgangsverfahrens, die deutsche Regierung, die Regierung der Niederlande und die Kommission.

Zur mündlichen Verhandlung am 8. Januar 2004 sind die Vertreter der Klägerin und der Beklagten sowie der Bevollmächtigte der Kommission erschienen.

V — Zur ersten Vorlagefrage

A — Die eingereichten Erklärungen

10 Die Klägerin macht geltend, dass Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 und Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 den Sortenschutzinhabern hinsichtlich ihrer geschützten Sorten ein weitreichendes Auskunftsiecht gewährten. Danach seien die Unternehmen, die Saatgut aufbereiteten, verpflichtet, den Sortenschutzinhabern die gewünschten Angaben über die Aufbereitung geschützten Materials zu machen, ohne dass eine bestimmte Handlung nachgewiesen werden müsse. Die Verwendung des beim Anbau einer geschützten Sorte gewonnenen Ernteerzeugnisses sei grundsätzlich verboten, obwohl die Landwirte ausnahmsweise befugt seien, die Ernteerzeugnisse bestimmter Sorten unter bestimmten Voraussetzungen auszusäen. Zu diesen gehöre u. a. die Erteilung der vom Sortenschutzinhaber verlangten Auskünfte. Bei Nichteinhaltung dieser Pflicht werde die rein vorbereitende Handlung der Aufbereitung rechtswidrig. Der Züchter müsse also weder nachweisen, dass der Landwirt dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, noch dass das Unternehmen Vermehrungsgut in einem konkreten Fall aufbereitet habe. Die von den Unternehmen erteilten Antworten seien für den Sortenschutzinhaber sehr nützlich, zum einen um bei Landwirten, bei denen der Kauf einer seiner Sorten nicht erwiesen sei, zu prüfen, ob sie von dem Privileg Gebrauch gemacht hätten, zum anderen um die Richtigkeit der Angaben derjenigen zu überprüfen, die den genannten Vorteil genutzt hätten.

Diese Pflicht stehe in Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn sie beziehe sich nur auf die aufbereiteten Mengen und auf die Personen oder Einrichtungen, für die sie gearbeitet hätten, auf Sachverhalte also, die den jeweiligen Unternehmen bekannt und von ihnen bearbeitet worden seien, um ihre Tätigkeiten in Rechnung stellen zu können.

11 Die Beklagte trägt vor, dass der Adressat eines Auskunftsverlangens derjenige sei, der das Saatgut als Dienstleister unmittelbar aufbereite, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er mit Nachbausaatgut einer geschützten Sorte gearbeitet habe. Die Züchter könnten die genannten Unternehmen nur dann um genaue Angaben ersuchen, wenn sie Plausibilitätskontrollen vornehmen wollten und das Bestehen einer Rechtsbeziehung zu einem bestimmten Landwirt nachgewiesen hätten. Ihr Betrieb sei nicht als Aufbereiter von Nachbausaatgut anzusehen, weil er die Arbeit nicht unmittelbar ausführe: Sie verfüge über zwei landwirtschaftliche Spezialmaschinen für die Getreidereinigung und Saatgutaufbereitung. Diese würden an Landwirte vermietet, um diese Tätigkeiten auf deren Rechnung und Gefahr auszuführen. Die Höhe der Rechnungen richte sich nach der Menge des aufbereiteten Getreides.

12 Die deutsche Regierung erklärt, dass die einzige formale Bedingung für die Auskunftspflicht des Unternehmens gemäß der gemeinschaftlichen Regelung die sei, dass der Züchter die Auskünfte verlange. Die Bestimmungen, um deren Auslegung es in diesem Verfahren gehe, sähen nicht vor, dass Beweise oder Anhaltspunkte vorzulegen seien. Der Landwirt sei an den Züchter aufgrund einer Rechtsbeziehung gebunden, die durch den Kauf des Saatguts begründet worden sei; der Aufbereiter des Ernteerzeugnisses unterliege jedoch keinen derartigen Bindungen. Seine Auskunftspflicht sei von der des Landwirts unabhängig. Hinge sie vom Vorliegen von Anhaltspunkten ab, so hieße das, dass der Züchter sich zunächst an die Landwirte wenden müsste. Das Beschaffen von Beweisen hinge dann von deren gutem Willen ab. Es sei nicht unverhältnismäßig, wenn der Sortenschutzinhaber von allen Unternehmen, die Saatgut aufbereiteten, die entsprechenden Auskünfte verlange, ohne dass Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sie ein Ernteerzeugnis von einer seiner geschützten Sorten aufbereitet hätten, denn es sei anzunehmen, dass sie in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig mit Material von geschützten Sorten arbeiteten.

13 Die Regierung der Niederlande und die Kommission sind der Auffassung, dass der Sortenschutzinhaber die genannten Anhaltspunkte nennen müsse.

B — Antwort auf die erste Frage

14 Der Gemeinschaftsgesetzgeber beschloss 1994 zur Förderung der Entwicklung neuer Pflanzensorten, den Schutz der Züchter durch den Erlass einer Regelung des gewerblichen Rechtsschutzes zu verbessern

15 Gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 2100/94 wird ein gemeinschaftlicher Sortenschutz als einzige und ausschließliche Form des gemeinschaftlichen gewerblichen Rechtsschutzes für Pflanzensorten geschaffen. Seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, nationale Schutzrechte zu vergeben, wenn auch Artikel 92 den Doppelschutz in der Weise verbietet, dass Sorten, die Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes sind, nicht Gegenstand eines nationalen Sortenschutzes oder eines Patents für die betreffende Sorte sein können. Gegenstand des gemeinschaftlichen Sortenschutzes können Sorten aller botanischen Gattungen und Arten, u. a. auch Hybriden zwischen Gattungen oder Arten, sein.

16 Sorten können nur dann geschützt werden, wenn sie unterscheidbar, homogen, beständig und neu sind und eine eigene Sortenbezeichnung haben. Das Recht auf den Sortenschutz steht dem Pflanzenzüchter, also der Person, die die Sorte hervorgebracht oder entdeckt und entwickelt hat, oder ihrem Rechtsnachfolger zu.

17 Artikel 13 der Verordnung Nr. 2100/94 behält dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes das Recht vor, die in Absatz 2 genannten Handlungen vorzunehmen: a) die Erzeugung oder Fortpflanzung (Vermehrung), b) die Aufbereitung zum Zweck der Vermehrung, c) das Anbieten zum Verkauf, d) den Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen, e) die Ausfuhr aus der Gemeinschaft, f) die Einfuhr in die Gemeinschaft und g) die Aufbewahrung zu einem der vorgenannten Zwecke. Der Inhaber kann die Zustimmung zu diesen Handlungen erteilen. Er kann sie von Bedingungen und Einschränkungen abhängig machen.

18 Artikel 14 Absatz 1 enthält eine Ausnahme von den Rechten des Inhabers zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung, denn er erlaubt den Landwirten, zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in ihrem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis zu verwenden, das sie durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter den gemeinschaftlichen Sortenschutz fallenden Sorte gewonnen haben (Nachbau), wobei es sich nicht um eine Hybride oder eine synthetische Sorte handeln darf. Das Landwirteprivileg gilt nur für bestimmte in Absatz 2 aufgeführte landwirtschaftliche Pflanzenarten, die in vier Gruppen eingeteilt werden: Futterpflanzen, Getreide, Kartoffeln sowie Öl- und Faserpflanzen.

19 Die meisten der an diesem Verfahren Beteiligten haben darauf hingewiesen, dass hiermit zum dritten Mal ein deutsches Gericht dem Gerichtshof eine Frage nach der Abgrenzung des Anspruchs des Züchters vorlegt, von den Landwirten über deren Verwendung eines Ernteerzeugnisses Auskünfte zu erhalten, das diese durch den Anbau einer geschützten Sorte des Züchters zu Vermehrungszwecken gewonnen haben.

Dessen Interesse am Erhalt dieser Angaben ist darin zu sehen, dass die Landwirte ihm, wenn sie von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen, eine angemessene Vergütung dafür zahlen müssen, dass sie für das neue Wirtschaftsjahr kein neues Saatgut benötigen.

20 Diese Vergütung liegt deutlich unter dem Preis von Vermehrungsgut derselben Sorte. Nach den fraglichen Verordnungen sind insoweit sowohl der unmittelbare Empfanger als auch derjenige, der ein Ernteerzeugnis zum Zweck der späteren Aussaat gewerbsmäßig aufbereitet, gegenüber dem Sortenschutzinhaber verpflichtet, über die verwendeten oder aufbereiteten Mengen Angaben zu machen, die es diesem ermöglichen, die Höhe der ihm zustehenden Vergütung zu berechnen.

Der Gerichtshof hat in Randnummer 71 des Urteils Schulin festgestellt, dass ein Landwirt, der von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht hat und dem Sortenschutzinhaber keine angemessene Entschädigung zahlt, eine der in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 genannten Handlungen vornimmt, ohne dazu berechtigt zu sein. Daher kann dieser Landwirt auf Unterlassung der Verletzung oder Zahlung einer Entschädigung in Anspruch genommen werden. Handelt der Landwirt vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er darüber hinaus zum Ersatz des dem Sortenschutzinhaber entstandenen Schadens verpflichtet.

21 In der Rechtssache Schulin, der ersten Rechtssache in dieser Reihe, hatte die Klägerin einen Landwirt verldagt, weil dieser sich weigerte, das übermittelte Formular auszufüllen, um anzugeben, ob er im Wirtschaftsjahr 1997/98525 Pflanzensorten, darunter 180 durch die Verordnung Nr. 2100/94 geschützte Sorten, gesät hatte. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass sie diese Auskünfte gemäß Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung Nr. 1768/95 von jedem Landwirt allein aufgrund seiner Eigenschaft als solcher verlangen könne, ohne den Anbau einer geschützten Sorte nachweisen zu müssen.

Ich habe in meinen Schlussanträgen in jener Rechtssache dargelegt, dass die Pflicht, dem Sortenschutzinhaber über die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung entsprechende Angaben zu machen, für alle Landwirte gilt, die das Vermehrungsgut einer geschützten Sorte unter Lizenz erworben haben, dass diese Pflicht jedoch nicht auf diejenigen Landwirte erstreckt werden kann, die niemals Vermehrungsgut der geschützten Sorte des Inhabers erworben haben, da es ihnen technisch unmöglich ist, das Ernteerzeugnis zu verwenden.

22 Das Urteil entsprach diesem Vorschlag mit der Feststellung, dass die genannten Vorschriften dem Sortenschutzinhaber nicht das Recht gäben, von jedem Landwirt die relevanten Informationen zu verlangen, dass ein Anhaltspunkt dafür vorliegen müsse, dass der Adressat des Auskunftsverlangens von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht habe oder Gebrauch machen werde, und dass der Erwerb von Vermehrungsgut ein hinreichender Anhaltspunkt dafür sei. Außerdem gebe es die Möglichkeit, dass ein Sortenschutzinhaber Vorkehrungen dafür treffe, Namen und Anschrift der Käufer seiner geschützten Sorten von seinen Lieferanten zu erfahren.

23 In der Rechtssache Jäger, der zweiten, mit der der Gerichtshof in diesem Bereich befasst wurde, hat die Klägerin gegen einen anderen Landwirt Klage erhoben, weil dieser sich weigerte, das übermittelte Formular auszufüllen, um anzugeben, ob er im Wirtschaftsjahr 1997/98 auf seinen Feldern Ernteerzeugnisse aus dem Anbau von über 500 Pflanzensorten zu Vermehrungszwecken gesät hatte. Es geht ausschließlich um die Definition des Begriffs der — zur Wahrnehmung der Rechte der Sortenschutzinhaber berechtigten — Organisation von Sortenschutzinhabern im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95, denn die andere Vorlagefrage ist mit der in der Rechtssache Schulin identisch. In Wirklichkeit war es ein genialer Trick, um das Problem zu umgehen, auf die Schlussanträge des Generalanwalts antworten zu können, der gemäß der Rechtsprechung in der Rechtssache Emesa Sugar öffentlich und persönlich am Entstehen der Entscheidung des Gerichtshofes teilnimmt und die Verhandlung zwischen den Beteiligten abschließt, so dass seine Handlungen in Anbetracht dessen, dass seine Mitarbeit Rechtsprechungscharakter hat, keinem Einspruch unterliegen. Da in der Rechtssache Jäger die mündliche Verhandlung (am 3. Oktober 2002) nach Vorlage der Schlussanträge in der Rechtssache Schulin (am 22. März 2002), jedoch noch vor Erlass des Urteils (am 10. April 2003) stattfand, gelang es der Klägerin, in öffentlicher Sitzung den Inhalt der nicht ihren Vorstellungen entsprechenden Schlussanträge zu kritisieren.

24 Somit bedarf es einer Umschreibung des Auskunftsanspruchs des Züchters gegenüber den Saatgut aufbereitenden Unternehmen zur Bestimmung der Landwirte, die ihm eine Vergütung dafür zahlen müssen, dass sie in einem bestimmten Wirtschaftsjahr von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht haben.

25 Zur Regelung der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der die betreffenden berechtigten Interessen schützenden Ausnahmeregelung für den Landwirt wurden in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 die Kriterien festgelegt, die die Kommission beim Erlass von Durchführungsvorschriften, insbesondere der Verordnung Nr. 1768/95, berücksichtigen muss. Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 verpflichtet Landwirte wie Erbringer vorbereitender Dienstleistungen gleichermaßen, dem Sortenschutzinhaber die relevanten Informationen zu erteilen. Diese Pflicht ist in Artikel 8 der Verordnung Nr. 1768/95 in Bezug auf die Landwirte und in Artikel 9 dieser Verordnung hinsichtlich der Aufbereitungsunternehmen näher ausgestaltet worden. Die Formulierung der beiden Bestimmungen ist — mit entsprechenden Anpassungen — die gleiche. Das hat offenbar einige der an diesem Vorabentscheidungsverfahren Beteiligten veranlasst, sich dafür auszusprechen, Artikel 9 ähnlich wie Artikel 8 im Urteil Schulin auszulegen. Ich bin entschieden gegen diese Lösung.

26 Gemäß Artikel 14 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 ist der Landwirt selbst oder ein für seine Rechnung arbeitender Dienstleister berechtigt, das Ernteerzeugnis unbeschadet einschränkender Bestimmungen vorzubereiten (aufzubereiten), um sicherzustellen, dass das zur Vorbereitung übergebene Erzeugnis mit dem aus der Vorbereitung hervorgegangenen Erzeugnis identisch ist.

27 Diese Vorschrift wurde durch Artikel 13 der Verordnung Nr. 1768/95 ergänzt, wonach das Erntegut einer dem gemeinschaftlichen Sortenschutz unterliegenden Sorte nicht ohne vorherige Genehmigung des Sortenschutzinhabers von dem Betrieb, in dem es erzeugt wurde, zum Zwecke der Aufbereitung für den Anbau verbracht werden darf.

Diese Handlung ist jedoch dann zulässig, wenn der Landwirt die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass das zur Aufbereitung übergebene Erzeugnis mit dem aus der Aufbereitung hervorgegangenen Erzeugnis identisch ist und dass die Dienstleistung von einem zugelassenen Aufbereiter oder von einem Aufbereiter erbracht wird, der seine Tätigkeit der für seine Aufnahme in die Liste der Aufbereiter zuständigen amtlichen Stelle meldet und sich gegenüber seinem Auftraggeber verpflichtet, das gleiche Material zurückzugeben. Diese Listen, die bis zum 1. Juli 1997 aufzustellen waren, und die Aufstellungen sind zu veröffentlichen oder den Vereinigungen der Sortenschutzinhaber, Landwirte und Verarbeiter zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten können von ihrer Befugnis Gebrauch machen, die Qualifikationsanforderungen festzulegen, die von den Aufbereitern zu erfüllen sind, um in den Listen aufgeführt zu werden.

28 So ist also die Pflicht, den Sortenschutzinhaber zu informieren, ausgestaltet. Diese Pflicht obliegt insofern dem Unternehmen, das das Saatgut aufbereitet, als Artikel 13 der Verordnung Nr. 1768/95 bestimmt, dass die Aufbereitung von einem Fachunternehmen durchzuführen ist, das gewährleistet,-dass das zur Aufbereitung übergebene Erzeugnis mit dem aus der Aufbereitung hervorgegangenen Erzeugnis identisch ist. Diese Bedingungen können sowohl Unternehmen erfüllen, die die Maßnahmen in ihrem eigenen Betrieb durchführen, als auch solche, die die Maschinen, das Material und das nötige Personal bereitstellen, um die Tätigkeit auf dem Hof des Landwirts zu verrichten.

Ein Betrieb jedoch, der lediglich die Maschinen an Landwirte vermietet, damit diese die Aufbereitung auf ihrem Gelände vornehmen, ist nicht in der Lage, für das aufbereitete Erzeugnis zu garantieren, obwohl er nach Tonnen Getreide abrechnet. Die Rechtsbeziehung von Unternehmen dieser Art mit den Landwirten besteht nicht in einem Dienstleistungsvertrag, sondern in einer Miete. Sie verfügen daher nicht über die Informationen, die die Aufbereiter den Sortenschutzinhabern gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 zu übermitteln haben. Es wäre daher zwecklos, wenn sich Letztere an diese Art von Unternehmen wenden wollten, um die Angaben gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 1768/95 zu überprüfen.

29 Andererseits müssen nur diejenigen Aufbereiter den Sortenschutzinhaber informieren, die Saatgut einer der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 genannten Sorten aufbereiten, denn nur auf sie findet die Ausnahmeregelung Anwendung; das übrige Material ist daher von einer Aufbereitung zu Vermehrungszwecken ausgeschlossen.

30 Abgesehen von den Fällen, in denen der Landwirt das Saatgut mit gemieteten Maschinen unmittelbar in seinem Betrieb aufbereitet — diese Fälle dürften sicherlich nicht sehr häufig sein, da hierzu spezielle technische Kenntnisse erforderlich sind —, sind Betriebe mit Sitz in der Gemeinschaft, die das Ernteerzeugnis der soeben genannten Sorten zwecks späterer Aussaat aufbereiten, verpflichtet, die von den Sortenschutzinhabern verlangten Erklärungen abzugeben.

31 Auf jeden Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, anhand der Hinweise des Gerichtshofes und der vorgelegten Beweise festzustellen, ob es sich um einen den Verordnungen Nrn. 2100/94 und 1768/95 unterliegenden Erbringer von Dienstleistungen der Saatgutaufbereitung handelt.

32 Es ist mir klar, dass diese Auslegung von Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 von dem Vorschlag abweicht, den ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Schulin gemacht habe und dem der Gerichtshof gefolgt ist, obwohl die Artikel 8 und 9 der Verordnung Nr. 1768/95 einen sehr ähnlichen Wortlaut haben. Für diese Abweichung, die sich zumindest in Anbetracht des Wortlauts und des Zwecks der Vorschrift auch von der von der Kommission befürworteten überraschenden Lösung unterscheidet, gibt es verschiedene Gründe.

33 Artikel 8 der Verordnung Nr. 1768/95 bestimmt, welchen Inhalt die vom Landwirt zu übermittelnde Information haben muss. Der Sortenschutzinhaber ist, wie in der Rechtssache Schulin dargelegt wurde, derjenige, der von der gemeinschaftlichen Regelung über den Sortenschutz am meisten und unmittelbar begünstigt wird, aber auch die Landwirte haben aufgrund der erzielten Fortschritte Vorteile, denn sie können auf besseres Vermehrungsgut zurückgreifen. Wenn sie Saatgut einer geschützten Sorte erwerben, so gehen sie mit dem Sortenschutzinhaber stets eine, wenn auch noch so schwache, Rechtsbeziehung ein, deren Intensität zunimmt, wenn Material eines Ernteerzeugnisses einer der vier Sorten im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 zur Aussaat in einem anderen Wirtschaftsjahr verwendet wird, denn in diesem Fall müssen sie ihm eine Vergütung zahlen.

34 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass unter diesen Umständen eine Auslegung der Gemeinschaftsregelung, wonach alle Landwirte — selbst diejenigen, die niemals Vermehrungsgut einer geschützten Pflanzensorte einer der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 aufgeführten Arten erworben oder angebaut haben — allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu diesem Berufsstand den Sortenschutzinhabern alle relevanten Informationen zu geben hätten, über das zum Schutz der jeweiligen legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts Notwendige hinausgehen würde. Der Sortenschutzinhaber muss daher über einen Anhaltspunkt dafür verfügen, dass der Landwirt von der Ausnahmeregelung Gebrauch macht oder Gebrauch machen kann, was beim Erwerb von Saatgut der Fall ist. Es ist jedenfalls Sache des Züchters, Vorkehrungen zu treffen, um zu wissen, wer seine geschützten Sorten erwirbt.

35 Die vorliegende Rechtssache betrifft demgegenüber Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95, in der die von den Aufbereitern von Vermehrungsgut mitzuteilenden Angaben festgelegt sind, wobei sich die Aufbereiter im Verhältnis zum Sortenschutzinhaber in einer ganz anderen Situation als die Landwirte befinden.

36 Erstens tritt der Züchter bei der Anwendung der für die Landwirte in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Ausnahmeregelung und bei der Ausübung seines Gewerbes mit dem Aufbereiter in keine Rechtsbeziehung. Zwar ist gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2100/94 die Genehmigung des Sortenschutzinhabers erforderlich, aber die Aufbereitung geschützten Saatguts zu Vermehrungszwecken wird vom Aufbereiter im Betrieb des Landwirts oder in seinen eigenen Einrichtungen durchgeführt. In beiden Fällen kommt Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1768/95 zur Anwendung, wonach beide Beteiligte alles unternehmen müssen, um zu gewährleisten, dass das zur Aufbereitung übergebene Erzeugnis mit dem aus der Aufbereitung hervorgegangenen Erzeugnis identisch ist.

37 Zweitens baut zwar ein großer Teil der Landwirte der Gemeinschaft keine der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 genannten Sorten an, so dass es unverhältnismäßig wäre, sie zu verpflichten, die von den Züchtern übermittelten Fragebögen auszufüllen, jedoch ist es sehr wahrscheinlich, dass die Saatgut aufbereitenden Unternehmen in Ausübung ihres Gewerbes Vermehrungsgut einer geschützten Sorte aufbereiten. Angesichts der Tatsache, dass sie, sofern sie keinen Vertrag geschlossen haben, mit dem Züchter in keinerlei Rechtsbeziehung stehen und dass die Landwirte sich dieser Art von Unternehmen bedienen, wenn sie sich auf die Ausnahmeregelung berufen, erscheint es folgerichtig, dass die Sortenschutzinhaber sich auf der Suche nach Informationen an die einen oder die anderen wenden können, um ihren Anspruch auf Erhalt einer angemessenen Entschädigung geltend zu machen.

Für diese Auslegung spricht offenbar Artikel 15 der Verordnung Nr. 1768/95, der die Überwachung der Aufbereiter betrifft, von denen der Sortenschutzinhaber Nachweise für die Angaben durch Vorlage von Rechnungen und anderen Unterlagen, die zur Identifizierung des Materials geeignet sind, oder gar durch den Nachweis von Aufberei-tungs- und Lagerungseinrichtungen verlangen kann.

38 Drittens besteht zwischen dem Wortlaut von Artikel 8 und dem von Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 ein wichtiger Unterschied, der es meines Erachtens rechtfertigt, dass der Gerichtshof bei Saatgut aufbereitenden Unternehmen von der im Urteil Schulin in Bezug auf Landwirte und die Auskunftspflicht gewählten Lösung abweicht. Wenn der Sortenschutzinhaber bei ihnen nachfragt, ist nicht mit der Frage zu rechnen, ob sie für ihn geschütztes Material erworben haben, denn die Regelung geht davon aus, dass er das bereits weiß. Daher wird unmittelbar danach gefragt, ob sie das Ernteerzeugnis als Vermehrungsgut verwendet haben.

Andernfalls müssen die Züchter, wenn sie sich an Aufbereiter wenden, mit denen sie vorher in keiner Rechtsbeziehung stehen, erstens ermitteln, ob diese Saatgut von einer ihrer Sorten aufbereitet haben, und wenn das der Fall ist, Menge, Datum, Ort und Leistungsempfänger der Aufbereitung feststellen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass der Sortenschutzinhaber gegenüber einem Aufbereiter Anhaltspunkte dafür haben muss, dass dieser in seinen Anlagen mit geschütztem Material gearbeitet hat (z. B. durch die Angaben, die der Landwirt gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1768/95 machen muss), so hätte er Artikel 9 so formuliert, dass das Unternehmen lediglich die dem Sortenschutzinhaber bekannten Daten zu bestätigen hätte. Das ist jedoch, wie sich aus Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b und e der Verordnung Nr. 1768/95 klar ergibt, nicht der Fall.

39 Viertens sieht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1768/95 selbst für den Fall, dass der Aufbereiter für einen Landwirt meistens aufgrund eines Dienstleistungsvertrags tätig wird, die Möglichkeit vor, dass er nicht weiß, zu welcher Sorte das aufbereitete Material gehört, und dass er ein Interesse daran hat, dies in Erfahrung zu bringen, um die entsprechenden Gebühren zu entrichten. Sobald man aber annimmt, dass der Aufbereiter womöglich nicht weiß, ob es sich um eine geschützte Sorte handelt, wäre es daher unlogisch, dem Sortenschutzinhaber nur dann einen Anspruch auf eine Bestätigung seines Verdachts zuzugestehen, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass in diesem Betrieb mit geschütztem Material von seinen Sorten gearbeitet wurde.

40 Schließlich ist in Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 vorgesehen, dass ein Auskunftsersuchen bei Vorliegen eines Vertrages statt unmittelbar an den Landwirt mit dessen Einverständnis an eine Genossenschaft, der der Landwirt angehört, an einen Aufbereiter, der für diesen in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren die Aufbereitung übernommen hat, oder an einen Saatgutlieferanten gerichtet werden kann. Diese haben die Auskünfte gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1768/95 zu gewähren, sofern sie hierzu vom Landwirt ermächtigt wurden.

Ich kann die auf diese Vorschrift gestützte Auffassung der Beklagten nicht teilen, dass der Sortenschutzinhaber die Genehmigung des Landwirts benötige, um sich mit einem Aufbereiter in Verbindung setzen zu können. Dieser Regelung kommt in dem System lediglich eine Auffangfunktion zu, indem sie es ermöglicht, dass andere Betriebe, mit denen der Landwirt im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit in Kontakt tritt, die Angaben in dessen Namen zur Verfügung stellen.

41 Das Gleiche gilt für Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95, wonach der Sortenschutzinhaber sich, statt den Aufbereiter zu kontaktieren, an Vereinigungen von Aufbereitern, denen der Aufbereiter angehört, oder an Landwirte wenden kann, für die dieser in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren Aufbereitungen vorgenommen hat und die, so wie im oben genannten Fall, die Auskünfte erteilen müssen, sofern sie hierzu von den betreffenden Aufbereitern ermächtigt wurden. Diese Vorsichtsmaßregel tritt auch nicht an die Stelle der den Aufbereitern in Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 1768/95 auferlegten selbständigen Hauptpflicht.

42 Demzufolge ist Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 dahin auszulegen, dass der Inhaber einer geschützten Sorte von einem Unternehmen, das Dienstleistungen der Aufbereitung von Saatgut erbringt, das zu einer der Pflanzensorten im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 gehört, die relevanten Informationen unabhängig davon verlangen kann, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufbereiter Vermehrungsgut aufbereitet hat, das aus dem Anbau einer für den Sortenschutzinhaber geschützten Sorte hervorgegangen war.

VI — Zur zweiten Vorlagefrage

43 In Anbetracht der von mir zur ersten Frage vorgeschlagenen Antwort ist eine Prüfung der zweiten Frage nicht erforderlich, da sie nur hilfsweise allein für den Fall gestellt worden ist, dass festgestellt werden sollte, dass das Vorliegen der genannten Anhaltspunkte für eine Aufbereitung von für einen Züchter geschütztem Saatgut unerlässlich ist.

VII — Ergebnis

44 Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Landgerichts Düsseldorf wie folgt zu antworten:

Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer geschützten Sorte von einem Unternehmen, das Dienstleistungen der Aufbereitung von Saatgut erbringt, das zu einer der Pflanzensorten im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 gehört, die relevanten Informationen unabhängig davon verlangen kann, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufbereiter Vermehrungsgut aufbereitet hat, das aus dem Anbau einer für den Sortenschutzinhaber geschützten Sorte hervorgegangen ist.