Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.03.2004 – C-195/02
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2004:125
Schlussanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 4. März 2004
1 Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein verstoßen hat.
2 Die Kommission stützt ihre Klage auf drei Rügen, die das Verfahren zur Registrierung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen, den obligatorischen Austausch von bestimmten dieser Führerscheine gegen einen spanischen Führerschein und die Voraussetzungen für die Erneuerung oder Verlängerung von vor der Umsetzung der Richtlinie in das spanische Recht ausgestellten Führerscheinen betreffen.
I — Rechtlicher Rahmen
A — Gemeinschaftsrecht
3 Die Ausstellung und die Verwendung von Führerscheinen wurden durch die Erste Richtlinie 80/1263/EWG harmonisiert. Diese Richtlinie sollte zum einen zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit beitragen und zum anderen den Verkehr für Personen erleichtern, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt hatten, ihren Wohnsitz nahmen oder die innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Fahrten durchführten.
4 Zu diesem Zweck glich die Richtlinie 80/1263 bestimmte nationale Vorschriften über die Ausstellung und die Gültigkeitsvoraussetzungen von Führerscheinen einander an. Die Richtlinie führte ein EG-Führerscheinmuster ein, sie legte den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine fest und sah ihren Umtausch vor, soweit ihre Inhaber ihren Wohn- oder Arbeitsort von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegten.
5 Die Richtlinie 80/1263 wurde durch die Richtlinie 91/439 aufgehoben. Die Richtlinie 91/439 markiert eine neue Phase in der Harmonisierung des nationalen Rechtes, und zwar besonders hinsichtlich der Voraussetzungen für die Ausstellung von Führerscheinen und hinsichtlich der Tragweite des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung.
6 Was die Ausstellung von Führerscheinen angeht, so hängt sie nach dieser Richtlinie u. a. ab von Mindestaltersanforderungen , von der Ablegung verschiedener Prüfungen und von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen, die in Anhang III der Richtlinie näher festgelegt sind.
7 Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen wird in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie allgemein wie folgt umschrieben: Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.
8 Nimmt jedoch ein Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, so gestattet es die Richtlinie dem Wohnsitzmitgliedstaat, den Führerscheininhaber bestimmten seiner nationalen Rechtsvorschriften zu unterstellen.
9 Dies gilt nach Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie für die nationalen steuerlichen Bestimmungen und die nationalen Vorschriften über die Gültigkeitsdauer des Führerscheins und die ärztliche Kontrolle. Im Rahmen der Anwendung dieser Vorschriften darf der Wohnsitzmitgliedstaat in den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die für die Verwaltung unerlässlichen Angaben eintragen. Laut Nummer 4 des Anhangs I der Richtlinie kann der Wohnsitzmitgliedstaat diese Angaben, wie etwa über auf seinem Hoheitsgebiet begangene schwere Verstöße, in einen solchen Führerschein unter den beiden Voraussetzungen eintragen lassen, dass er derartige Eintragungen auch auf den von ihm selbst ausgestellten Führerscheinen vornehmen lässt und dass der hierfür erforderliche Platz zur Verfügung steht.
10 Parallel zu Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie bestimmt deren Artikel 8 Absatz 2, dass der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes [v]orbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips... auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen [kann].
B — Nationales Recht
11 In Spanien sind die wesentlichen Vorschriften über den Führerschein in der Verordnung über Fahrzeugführer (Reglamento de Conductores) enthalten, die durch das Real Decreto Nr. 772/1997 vom 30. Mai 1997 erlassen wurde.
12 Nach Artikel 22 der Verordnung über Fahrzeugführer muss der Inhaber eines Führerscheins, der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung seines ordentlichen Wohnsitzes in Spanien die Daten des Führerscheins bei der regionalen Verkehrsbehörde in das Register der Fahrzeugführer und der Täter von Ordnungswidrigkeiten eintragen lassen. Nach Artikel 24 Buchstabe a der Verordnung darf ein Fahrzeugführer, der diese Förmlichkeit versäumt hat, in Spanien ein Fahrzeug nicht führen. Das Führen eines Fahrzeugs kann in diesem Fall mit einer Geldbuße belegt werden.
13 Nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung über Fahrzeugführer tauscht die regionale Verkehrsbehörde den Führerschein von Amts wegen aus, wenn in ihn wegen seiner Beschaffenheit, mangels Platz oder aus anderen Gründen die für seine Verwaltung erforderlichen Daten nach Artikel 23 der Verordnung nicht eingetragen werden können.
14 Nach Artikel 23 muss sich der Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nach dessen Registrierung in Spanien in gleicher Weise wie der Inhaber eines spanischen Führerscheins regelmäßigen psychologischen und ärztlichen Eignungsprüfungen unterziehen. Deren Ergebnisse sind den zuständigen nationalen Behörden mitzuteilen, die sie zu den Akten nehmen und dem Betreffenden mitteilen, binnen welcher Frist er sich der nächsten Prüfung zu unterziehen und deren Ergebnisse vorzulegen hat; dieses Datum ist im Führerschein zu vermerken.
15 Nach der Siebten Übergangsbestimmung der Verordnung über Fahrzeugführer kann der Inhaber eines Führerscheins, der vor Inkrafttreten der Verordnung ausgestellt wurde, dessen Gültigkeitsdauer verlängern lassen, wenn er die psychischen und körperlichen Tauglichkeitsvoraussetzungen erfüllt, die nach dem vorherigen Recht galten. Dies betrifft den Fall, dass der Führerscheininhaber zu der Zeit, zu der er die Verlängerung beantragt, den Tauglichkeitsanforderungen, die nach der Verordnung über Fahrzeugführer mittlerweile gelten, nicht mehr genügt.
II — Vorgerichtliches Verfahren
16 Da die Kommission der Auffassung war, dass das Königreich Spanien seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439 nicht nachgekommen war, sandte sie ihm am 27. Oktober 1999 ein Mahnschreiben, mit dem sie es zu einer Stellungnahme aufforderte.
17 Da ihr die Antwort des Königreichs Spanien nicht überzeugend erschien, übersandte die Kommission ihm sodann am 26. Juli 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie es aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um binnen zwei Monaten nach Zustellung der mit Gründen versehenen Stellungnahme seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439 nachzukommen.
18 Da die spanischen Behörden mitteilten, dass sie keine Änderung der geltenden Rechtsvorschriften beabsichtigten, erhob die Kommission mit Klageschrift, die am 27. Mai 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die vorliegende Klage.
19 Mit Beschlüssen vom 10. Oktober 2002 hat der Präsident des Gerichtshofes das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Königreichs Spanien zugelassen. Letztlich hat nur das Vereinigte Königreich am 20. Dezember 2002 einen Streithilfeschriftsatz eingereicht.
III — Zur Zulässigkeit der Anträge im Streithilfeschriftsatz des Vereinigten Königreichs
20 Die Kommission macht geltend, dass die im Streithilfeschriftsatz des Vereinigten Königreichs gestellten Anträge unzulässig seien, da das Vereinigte Königreich dem Verfahren nur teilweise zu dem Zweck beigetreten sei, das Königreich Spanien zu unterstützen. Seine Anträge beträfen nämlich nur die erste im Rahmen der Klage erhobene Rüge und seien sogar insoweit keine klare Unterstützung des Beklagten.
21 Das Vereinigte Königreich meint, dass diese Unzulässigkeitseinrede auf einem unzutreffenden Verständnis der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes beruhe. Überdies habe die Kommission den Streithilfeschriftsatz offenbar nur oberflächlich zur Kenntnis genommen.
22 Meiner Auffassung nach sind die im Streithilfeschriftsatz des Vereinigten Königreichs gestellten Anträge zulässig.
23 So können nach Artikel 40 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes [m]it den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen... nur die Anträge einer Partei unterstützt werden.
24 Nach ständiger Rechtsprechung verwehrt es diese Vorschrift einem Streithelfer nicht, andere Argumente vorzubringen als die von ihm unterstützte Partei, solange er damit tatsächlich die Unterstützung der Anträge dieser Partei bezweckt.
25 Auch wenn die hier im Streithilfeschriftsatz des Vereinigten Königreichs gestellten Anträge nur die erste Rüge im Rahmen der Klage betreffen und teilweise auf andere Argumente gestützt werden, als das Königreich Spanien sie vorbringt, so zielen diese Anträge doch, ebenso wie die Anträge Spaniens, auf die Abweisung der Klage.
26 Entgegen der Ansicht der Kommission ist damit klar, dass das Vereinigte Königreich die Anträge der Klägerin hinsichtlich der beiden übrigen Rügen, zu denen es sich nicht äußert, nicht unterstützen möchte, aber dennoch zur Klageabweisung beitragen und hierfür bestimmte zusätzliche Ausführungen in den Rechtsstreit einbringen will.
27 Da dies feststeht, kommt es nicht darauf an, dass der Beitrag des Vereinigten Königreichs auf die erste Rüge im Rahmen der Klage beschränkt bleibt. Ein Streithelfer ist nämlich durch nichts daran gehindert, nur zu einem ganz bestimmten Aspekt der Anträge der von ihm unterstützten Partei Stellung zu nehmen. Dies läuft dem Wortlaut von Artikel 40 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes nicht zuwider. Auch das Urteil des Gerichtshofes vom 17. März 1993 in der Rechtssache C-155/91 steht dem nicht entgegen.
28 In jener Rechtssache hatte der Streithelfer die Nichtigerklärung eines bestimmten Artikels einer Richtlinie aus völlig anderen Gründen als denen beantragt, die die Klägerin im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung der gesamten Richtlinie geltend gemacht hatte. Der Gerichtshof hielt diesen Antrag des Streithelfers für unzulässig, da er nicht den gleichen Zweck hatte wie die Anträge der Klägerin.
29 Dieser Rechtsprechung ist meiner Auffassung nach zu entnehmen, dass mit einem Streithilfeschriftsatz kein anderer Zweck verfolgt werden kann als mit den Anträgen eines der Kläger. Anders gesagt ist die Streithilfe nach Artikel 40 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes, wie Generalanwalt Tesauro in seinen Schlussanträgen in jener Rechtssache formuliert hat, rein akzessorischer Natur, so dass die Anträge eines Streithelfers gegenüber den Anträgen der Parteien keinen eigenständigen Charakter annehmen können.
30 Demnach sind die Anträge des Vereinigten Königreichs, da mit ihnen die Unterstützung der Anträge einer Partei bezweckt wird, für zulässig zu erklären.
IV — Zur Klage
31 Die Kommission führt für ihre Klage drei Rügen an, die erstens das Verfahren zur Registrierung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen, zweitens den obligatorischen Austausch von bestimmten dieser Führerscheine gegen einen spanischen Führerschein und drittens die Voraussetzungen für die Erneuerung oder Verlängerung von Führerscheinen, die in Spanien vor der Umsetzung der Richtlinie in das spanische Recht ausgestellt wurden, betreffen.
A — Zur ersten Rüge: Verfahren zur Registrierung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen
1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
32 Mit ihrer ersten Rüge legt die Kommission dem Königreich Spanien zur Last, es habe gegen den in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie niedergelegten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen verstoßen, indem es ein Verfahren der obligatorischen und systematischen Registrierung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen eingeführt habe, soweit deren Inhaber in Spanien ihren ordentlichen Wohnsitz begründeten.
33 Entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien sei ein solches Registrierungsverfahren nicht unerlässlich für die Nutzung der dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie eingeräumten Möglichkeit, auf den Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine Rechtsvorschriften über die Gültigkeitsdauer des Führerscheins, die ärztliche Kontrolle und die Besteuerung anzuwenden und in den Führerschein die für die Verwaltung unverzichtbaren Angaben einzutragen.
34 Im Hinblick auf den Zweck, den das Königreich Spanien nach Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie verfolgen könne, sei eine solche Maßnahme offenkundig unverhältnismäßig. Dieses Ziel könne durch weniger einschneidende Maßnahmen als eine zwingende und systematische Registrierung von Führerscheinen erreicht werden, so mittels Straßenverkehrskontrollen und dadurch, dass die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen bei ihrer Wohnsitznahme in Spanien über die Verpflichtungen belehrt würden, die sie hinsichtlich der Geltungsdauer ihres Führerscheins und der ärztlichen Kontrollen nach spanischem Recht hätten.
35 Entgegen der Auffassung des Königreichs Spanien könne das Registrierungsverfahren auch nicht auf Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie gestützt werden, wonach der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen kann. Denn wirksame Regelungen, durch die Wiederholungstaten berücksichtigt würden, ließen sich dadurch gewährleisten, dass bei der Feststellung der ersten Zuwiderhandlung entsprechende Angaben in den Führerschein eingetragen würden.
36 Die spanische Regierung bestreitet, dass das fragliche Registrierungsverfahren gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie verstößt. Es sei mit einem Verfahren des zwingenden Führerscheinaustauschs nicht vergleichbar und verlange keine Ablegung zusätzlicher Prüfungen.
37 Überdies bilde das fragliche Registrierungsverfahren für die spanischen Behörden die einzige Möglichkeit, alle in Spanien wohnhaften Fahrer mit in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen zu erfassen und so auf sie im Einklang mit Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie die nationalen Rechtsvorschriften über die Gültigkeitsdauer des Führerscheins und die ärztliche Kontrolle sowie die nationalen steuerlichen Bestimmungen anzuwenden. Selbst wenn weiterhin in dem streitigen Registrierungsverfahren eine Beschränkung der Freizügigkeit läge, wäre diese angesichts des mit der Richtlinie verfolgten Zweckes verhältnismäßig. Schließlich könne durch das Verfahren festgestellt werden, ob der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins bereits wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr mit einer Geldbuße belegt worden sei und damit ein erschwerender Umstand vorliege, um so die einschlägigen spanischen Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie anwenden zu können.
38 Die Regierung des Vereinigten Königreichs, die die Anträge der spanischen Regierung unterstützt, ist der Auffassung, dass ein Verfahren der obligatorischen und systematischen Registrierung von durch einen anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen mit der Richtlinie in Einklang stehe, sofern die bei einem Verstoß gegen die Registrierungspflicht verhängten Sanktionen verhältnismäßig seien. Eine bloße Belehrung der Führerscheininhaber über die ihnen nach nationalem Recht obliegenden Verpflichtungen und die Durchführung von Verkehrskontrollen seien unzureichend, um sicherzustellen, dass sie die nationalen Rechtsvorschriften auch einhielten.
2. Würdigung
39 Ich halte die erste Rüge für begründet.
40 Nach ständiger Rechtsprechung sieht Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie nämlich die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor. Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die ihnen hinsichtlich der Maßnahmen, die sie für die Erfüllung dieser Verpflichtung zu treffen haben, keinen Beurteilungsspielraum belässt.
41 Daraus hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Niederlande den Schluss gezogen, dass die Registrierung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins [, sobald sie] dadurch obligatorisch wird, dass dem Inhaber dieses Führerscheins eine Sanktion droht, wenn er nach seiner Niederlassung im Aufnahmemitgliedstaat ein Fahrzeug führt, ohne dass er seinen Führerschein hat registrieren lassen,... als Formalität anzusehen [ist] und... demnach gegen Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 [verstößt]. Dabei hat der Gerichtshof klargestellt, dass es auf die (behördliche oder strafrechtliche) Rechtsnatur der Geldbuße, die einem Fahrer droht, der seinen Führerschein nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist hat registrieren lassen, nicht ankommt, weil das Bestehen einer Sanktion an sich, welcher Art sie auch sei, der in Rede stehenden Registrierung notwendig obligatorischen Charakter verleiht.
42 Diese Rechtsprechung lässt sich auf das spanische Registrierungsverfahren übertragen. Denn der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, der seit mehr als sechs Monaten in Spanien seinen ordentlichen Wohnsitz hat und sodann dort ein Fahrzeug führt, ohne dass er seinen Führerschein registrieren ließ, erfüllt unstreitig einen Bußgeldtatbestand. Dass eine solche Sanktion droht, verleiht der fraglichen Registrierung notwendig einen zwingenden Charakter. Damit aber bildet sie eine Formalität, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie zuwiderläuft.
43 Diese Feststellung wird nicht durch die dem Wohnsitzmitgliedstaat in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie eingeräumte Möglichkeit entkräftet, auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine nationalen Rechtsvorschriften über die Gültigkeitsdauer des Führerscheins, die ärztlichen Kontrollen und die Steuer anzuwenden und in den Führerschein die für die Verwaltung unerlässlichen Angaben einzutragen.
44 Der Gerichtshof hat nämlich im Urteil Kommission/Niederlande festgestellt, dass zwar... die Straßenverkehrssicherheit, deren Gewährleistung der mit Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 91/439 verfolgte Zweck ist, zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zählt, die eine Beschränkung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten rechtfertigen können, dass die [in jener Rechtssache] streitige Maßnahme tatsächlich unterschiedslos auf niederländische Staatsangehörige wie auf solche der anderen Mitgliedstaaten anwendbar [war] und dass sie geeignet [erschien], die Verwirklichung des verfolgten Zweckes zu gewährleisten, [dass aber] gleichwohl... die obligatorische Registrierung der Führerscheine über das hinaus [geht], was zur Erreichung des verfolgten Zweckes erforderlich ist.
45 Dabei hat sich der Gerichtshof vor allem auf folgende Erwägungen gestützt.
46 Wie er zunächst ausgeführt hat, hindert der Umstand, dass ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein nicht im Wohnsitzmitgliedstaat registriert ist, dessen Behörden nicht daran, bei Straßenverkehrskontrollen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Gültigkeitsdauer der Führerscheine korrekt anzuwenden, indem sie zu dem auf diesem Führerschein genannten Ausstellungsdatum die entsprechende Zahl von Jahren hinzurechnen.
47 Dem Gerichtshof erschien die streitige Registrierung auch nicht unerlässlich, um den zuständigen Behörden die Prüfung zu ermöglichen, ob die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Erneuerung des Führerscheins und die ärztlichen Kontrollen eingehalten wurden, da der Inhaber eines Führerscheins den Nachweis dafür zu erbringen hat, dass er die betreffenden Bestimmungen eingehalten hat. Der Gerichtshof hielt es demgemäß für ausreichend, die Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen über ihre sich aus dem nationalen Recht ergebenden Verpflichtungen in Kenntnis zu setzen, wenn sie die erforderlichen Schritte unternehmen, um sich in dem fraglichen Mitgliedstaat niederzulassen, und die im Fall der Nichtbeachtung der betreffenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen anzuwenden.
48 Diese Erwägungen zum niederländischen Verfahren der obligatorischen Führerscheinregistrierung gelten notwendig ebenso für das dem Wesen nach identische spanische Verfahren. Entgegen der Auffassung der spanischen Regierung ist folglich ein solches Registrierungsverfahren nicht unerlässlich dafür, dass ein Mitgliedstaat die ihm in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie eingeräumte Befugnis nutzen kann. Die Vorschriften der Richtlinie können daher den Verstoß gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen, den das streitige Registrierungsverfahren darstellt, nicht rechtfertigen.
49 Gleiches gilt meiner Auffassung nach für die dem Wohnsitzmitgliedstaat in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie zuerkannte Befugnis, auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine nationalen Rechtsvorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umzutauschen.
50 Diese Vorschrift schließt den Fall ein, dass dem Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ein Straßenverkehrsdelikt im Hoheitsgebiet des Wohnsitzmitgliedstaats zur Last gelegt wird und dessen zuständige Behörden erwägen, dies mit einer auf ihr Hoheitsgebiet beschränkten Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis zu ahnden.
51 Wie die Kommission meine ich, dass die streitige Registrierung über das hinausgeht, was für die Verwirklichung des mit Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie verfolgten Zweckes, die Straßenverkehrssicherheit zu gewährleisten, erforderlich ist.
52 Denn auch wenn ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein in Spanien nicht registriert ist, sind die spanischen Behörden nicht daran gehindert, ihre nationalen Vorschriften über die Einschränkung, die Aussetzung, den Entzug oder die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden und hierfür erforderlichenfalls den Führerschein auszutauschen.
53 So steht zunächst der Anwendung dieser Rechtsvorschriften dann nichts entgegen, wenn der Führerscheininhaber auf spanischem Gebiet ein schwerwiegendes Straßenverkehrsdelikt begangen hat, das allein den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigt.
54 Auch im vom Königreich Spanien angesprochenen Fall, in dem die Entscheidung, ob dem Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins (wegen Begehung eines Straßenverkehrsdelikts auf spanischem Hoheitsgebiet) die Fahrerlaubnis zu entziehen oder sie einzuschränken ist, von etwaigen Vortaten (gleichfalls in Spanien) abhängt, genügte es für eine korrekte Anwendung der einschlägigen nationalen Vorschriften durch die spanischen Behörden (im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie), wenn sie diese Vortaten in dem Führerschein (im Einklang mit Artikel 1 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 der Richtlinie) vermerkten oder diese Daten, wie die Kommission vorschlägt, jeweils bei der Feststellung einer solchen Zuwiderhandlung registrierten.
55 Hat schließlich der Führerscheininhaber Vortaten in einem anderen Mitgliedstaat begangen, bevor er nach Spanien gezogen ist, und wirkt dies nach spanischem Recht im konkreten Fall erschwerend für die Bemessung der verwirkten Sanktion, so ist eine Unterrichtung der spanischen Behörden von diesen Vortaten nicht ausgeschlossen, da solche Angaben von dem Mitgliedstaat, der den Führerschein ausgestellt hat, oder von einem vorherigen Wohnsitzmitgliedstaat (gemäß Artikel 1 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 der Richtlinie) in den Führerschein eingetragen worden sein können. Auch wenn solche Vordelikte (soweit sie bestehen) nicht in den Führerschein eingetragen wurden, ist dies jedenfalls kein hinreichender Grund für die Einführung des streitigen Verfahrens einer obligatorischen und systematischen Registrierung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen.
56 Nach alledem läuft das spanische Verfahren der zwingenden und systematischen Registrierung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie zuwider. Die erste im Rahmen der Klage erhobene Rüge ist daher begründet.
B — Zur zweiten Rüge: der obligatorische Umtausch bestimmter von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerscheine gegen einen spanischen Führerschein
57 Mit ihrer zweiten Rüge legt die Kommission dem Königreich Spanien zur Last, es habe dadurch gegen Anhang I Nummer 4 der Richtlinie verstoßen, dass es in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung über Fahrzeugführer den obligatorischen Austausch eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins gegen einen spanischen Führerschein festgelegt habe, wenn auf dem Führerschein nicht mehr genug Platz sei, um die für die Verwaltung unerlässlichen Angaben einzutragen (Zeitplan der regelmäßigen ärztlichen Kontrollen).
58 Dazu ist festzustellen, dass die dem Wohnsitzmitgliedstaat in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie zuerkannte Befugnis, in den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die für die Verwaltung unerlässlichen Angaben einzutragen, in Anhang I Nummer 4 der Richtlinie ausdrücklich davon abhängig gemacht wird, dass in dem Führerschein der dafür nötige Platz vorhanden ist.
59 Die Anforderung, dass der Führerschein umzutauschen ist, wenn dieser nötige Platz fehlt, weitet daher unter Verstoß gegen den Wortlaut von Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie die Reichweite der darin normierten Befugnis aus.
60 Entgegen der Auffassung der spanischen Regierung läuft eine solche Verpflichtung zum Umtausch des Führerscheins dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers zwangsläufig zuwider, denn dieser wollte einen solchen Umtausch auf eine sehr begrenzte Zahl von Fällen beschränken, die Artikel 8 Absätze 1 (freiwilliger Umtausch) und 2 (obligatorischer Umtausch bei Beschränkung der Fahrerlaubnis) der Richtlinie erschöpfend aufzählt. Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie, der den einzigen Fall eines obligatorischen Führerscheinumtauschs regelt, erfasst eindeutig nicht den Fall, in dem auf dem Führerschein nicht genügend Platz ist, um die für die Verwaltung unerlässlichen Angaben einzutragen.
61 Meiner Auffassung nach greift daher auch die zweite mit der Klage erhobene Rüge durch.
C — Zur dritten Rüge: Voraussetzungen der Erneuerung oder Verlängerung von Führerscheinen, die in Spanien vor der Umsetzung der Richtlinie in das spanische Recht ausgestellt wurden
1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
62 Mit ihrer dritten Rüge wirft die Kommission dem Königreich Spanien vor, es habe gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie verstoßen, indem es in der Siebten Übergangsbestimmung der Verordnung über Fahrzeugführer vorgesehen habe, dass der Inhaber eines spanischen Führerscheins, der nach dem vorher geltenden nationalen Recht ausgestellt worden sei, dessen Verlängerung beanspruchen könne, sofern er nur die nach diesem früheren Recht geltenden psychischen und körperlichen Eignungsvoraussetzungen erfülle, und zwar auch dann, wenn er den nach der richtlinienkonformen Verordnung über Fahrzeugführer vorgeschriebenen körperlichen und geistigen Eignungsvoraussetzungen nicht genüge.
63 Die spanische Regierung hält diese Rüge für unzulässig, da die Kommission sie erstmals in der Klageschrift erhoben habe. In der Sache macht die spanische Regierung geltend, dass nach ihrem innerstaatlichen Recht eine Verordnungsbestimmung, mit der kraft einer Vorschrift mit Gesetzesrang erworbene Rechte missachtet würden, rechtswidrig sei. Dies schließe es aus, dass die Verordnung über Fahrzeugführer einem Führerscheininhaber, der den nach früherem nationalen Recht geltenden ärztlichen Anforderungen genüge, die Verlängerung seines Führerscheins versage.
2. Würdigung
64 Anders als die spanische Regierung meint, hat die Kommission diese dritte Rüge bereits im vorgerichtlichen Verfahren klar erhoben, und zwar sowohl im Mahnschreiben als auch in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, wozu die spanischen Behörden übrigens auch Stellung genommen haben. Die Rüge ist daher nicht für unzulässig zu erklären.
65 Auch in der Sache greift sie meiner Ansicht nach durch.
66 Denn nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang III, auf den diese Bestimmung verweist, hängt die Ausstellung eines Führerscheins von der Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs ab. Diese Mindestnormen gelten für jedermann, der die Ausstellung oder Verlängerung eines Führerscheins begehrt, und zwar einschließlich Inhabern von vor Inkrafttreten der Richtlinie ausgestellten Führerscheinen, die diese nach dem Inkrafttreten der Richtlinie erneuern wollen.
67 Wie jedoch festzustellen ist, geht die Siebte Übergangsbestimmung der Verordnung über Fahrzeugführer dahin, dass Inhaber von vor Inkrafttreten der Richtlinie ausgestellten Führerscheinen, die diese nach dem Inkrafttreten der Richtlinie verlängern lassen wollen, von der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie bindend normierten Geltung bestimmter medizinischer Mindestanforderungen nach Anhang III der Richtlinie ausgenommen werden.
68 Auf das Argument der spanischen Regierung ist zu antworten, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen seiner internen Rechtsordnung, auch nicht auf solche mit Verfassungsrang, berufen kann, um die Nichteinhaltung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen zu rechtfertigen.
69 Die dritte Rüge ist daher begründet.
V — Ergebnis
70 Ich schlage daher vor,
1. festzustellen, dass das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein verstoßen hat, indem es eine Regelung erlassen hat, wonach für Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen, die in Spanien ihren ordentlichen Wohnsitz begründet haben, ein Verfahren der obligatorischen und zwingenden Registrierung ihrer Führerscheine gilt;
Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 91/439 verstoßen hat, indem es eine Regelung erlassen hat, wonach in einem anderem Mitgliedstaat ausgestellte Führerscheine zwingend gegen einen spanischen Führerschein umzutauschen sind, wenn auf ihnen kein Platz mehr vorhanden ist, um die für die Verwaltung unerlässlichen Angaben einzutragen;
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/439 verstoßen hat, indem es eine Regelung erlassen hat, wonach der Inhaber eines spanischen Führerscheins, der nach dem früheren nationalen Recht ausgestellt wurde, Anspruch auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Führerscheins hat, wenn er die psychischen und körperlichen Eignungsvoraussetzungen, die nach diesen früheren nationalen Rechtsvorschriften galten, erfüllt, und zwar selbst dann, wenn er den nach jetzigem Recht geltenden körperlichen und geistigen Eignungsvoraussetzungen nicht genügt;
2. dem Königreich Spanien seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufzuerlegen;
3. festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und das Königreich der Niederlande ihre eigenen Kosten tragen.