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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.03.2004 – C-150/03

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2004:146

Schlussanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 11. März 2004

1 Chantal Hectors, eine Bedienstete auf Zeit niederländischer Sprache bei der Fraktion der Europäischen Volkspartei und Europäischer Demokraten (im Folgenden: EVPED), hat ein Rechtsmittel gegen das Urteil der Fünften Kammer des Gerichts erster Instanz vom 23. Januar 2003 eingelegt.

2 Die Einlegung dieses Rechtsmittels bietet dem Gerichtshof die Gelegenheit, den Umfang des den für die Einstellung von Bediensteten auf Zeit zuständigen Verwaltungsstellen der Europäischen Union eingeräumten Ermessens näher zu bestimmen.

I — Rechtlicher Rahmen

A — Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

3 Nach Artikel 25 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) sind Verfügungen aufgrund des Statuts dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und müssen, wenn sie für diesen beschwerend sind, mit Gründen versehen sein.

B — Die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten

4 Gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen) gelten Personen, die von einer Fraktion des Europäischen Parlaments eingestellt werden und nicht unter den Beamten der Gemeinschaft ausgewählt worden sind, als Bedienstete auf Zeit. Für die Regelung ihrer Rechte und Pflichten verweist Artikel 11 auf die Artikel 11 bis 26 des Statuts.

C — Die Regelung des Europäischen Parlaments vom 15. März 1989

5 Die interne Regelung des Präsidiums des Europäischen Parlaments für die Einstellung der Beamten und sonstigen Bediensteten (im Folgenden: interne Regelung) sieht in Artikel 8 vor, dass die Auswahl der Bediensteten auf Zeit für die Fraktionen auf der Grundlage von Vorschlägen eines Ad-hoc-Ausschusses erfolgt, der von der Einstellungsbehörde eingesetzt wird und dem ein vom Personalrat benanntes Mitglied angehört.

6 Artikel 9 bestimmt, dass die Stellenausschreibung zu veröffentlichen ist, und gibt dann die allgemeinen Linien des Verfahrens vor; danach ist nach Einsicht in die Bewerbungsunterlagen und auf der Grundlage der festgelegten Kriterien für die Beschreibung der zu besetzenden Stelle vom Ad-hoc-Ausschuss die Liste der Bewerber zu erstellen, die die angegebenen Voraussetzungen erfüllen.

D — Die Verfahrensvorschriften für die Einstellung des Personals der EVP-ED

7 Die EVP-ED-Fraktion hat einige Vorschriften für die Einstellung von Personal ausgearbeitet; nach der fünften Vorschrift läuft das Verfahren vor einem Auswahlausschuss ab, der die schriftlichen und mündlichen Prüfungen konzipiert, wobei er die Mindestnote für das Bestehen der Prüfungen, die Zahl der Teilnehmer am Auswahlverfahren, die in eine Reserveliste aufgenommen werden, sowie die Geltungsdauer dieser Liste bestimmt.

8 Nach der sechsten Vorschrift legt dieser Ausschuss dem Präsidium der Fraktion einen Vorschlag mit den Bewerbern vor, die die Prüfungen bestanden haben, und gibt dabei die von jedem Einzelnen erzielte Punktzahl an. Wird nur eine freie Stelle angeboten, so erfolgt die Auswahl zwischen den ersten drei Namen auf der Liste.

II — Voraussetzungen des Rechtsmittels

A — Der Sachverhalt des Rechtsstreits

9 In dem angefochtenen Urteil (Randnrn. 5 bis 21) wird, soweit es das vorliegende Rechtsmittel betrifft, folgender Sachverhalt wiedergegeben:

Die EVP-ED-Fraktion veröffentlichte eine Ausschreibung für eine Stelle eines Verwaltungsrats niederländischer Sprache mit der Rechtsstellung eines Bediensteten auf Zeit mit Referententätigkeit in Bezug auf die eigenen Tätigkeiten der Gruppierung.

In der Stellenausschreibung wurde gefordert: 1. Ein mit einem Diplom abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine entsprechende Berufserfahrung; 2. eine gründliche Kenntnis der institutionellen Struktur der Europäischen Union und ihrer Tätigkeiten; 3. die Fähigkeit, nach allgemeinen Anweisungen Konzeptions-, Analyse- und Synthesearbeiten durchzuführen; 4. Kenntnisse der programmatischen Ziele und der Tätigkeiten der Fraktion sowie der Politiken der Gemeinschaft, wobei Kenntnisse und Erfahrungen in der Agrarpolitik positiv gewürdigt werden sollten; 5. die Beherrschung der niederländischen Sprache und gute Kenntnisse der deutschen, der französischen oder der englischen Sprache, wobei die Kenntnisse anderer Sprachen der Gemeinschaft berücksichtigt werden sollten.

Die Rechtsmittelführerin bewarb sich mit Schreiben vom 21. Juni 2000 und nahm an den schriftlichen und den mündlichen Prüfungen teil, die am 9. bzw. am 19. Oktober 2000 stattfanden.

Nach diesen Prüfungen empfahl der Ad-hoc-Ausschuss für die Besetzung der Stelle die Rechtsmittelführerin (83,50 Punkte), Frau L. (73,50 Punkte) und Herrn B. (65,25 Punkte).

Die ausgewählten Bewerber wurden zu einem persönlichen Gespräch mit vier Mitgliedern der niederländischen Delegation der Fraktion eingeladen; die Treffen fanden am 7. November statt.

Nachdem der Rechtsmittelführerin am 20. November mitgeteilt worden war, dass sie auf der Eignungsliste stehe, bat diese, da sie keine Mitteilungen über den weiteren Ablauf des Verfahrens erhalten hatte, am 16. Januar 2001 um entsprechende Auskünfte.

Ihrem Begehren wurde mit Schreiben vom 31. Januar entsprochen; darin teilte der Vorsitzende des Ausschusses ihr mit, dass Herr B. ausgewählt worden sei, und fügte hinzu:

Sie haben in den mündlichen und schriftlichen Prüfungen vom 9. und 19. Oktober 83,5 Punkte (von 100) erhalten. Damit standen Sie auf der Liste an erster Stelle.

Wie es üblich ist, hat der Prüfungsausschuss die Namen der drei am besten platzierten Bewerber dem Präsidium der Fraktion übermittelt, das so entschieden hat, wie ich es Ihnen bereits mitgeteilt habe.

Ich zitiere zu Ihrer Information die folgende Vorschrift:

Gemäß Artikel 9 [der internen Regelung] ist die Auswahl Sache der Einstellungsbehörde der Fraktion der Europäischen Volkspartei und Europäischer Demokraten.

Am 11. April legte die Rechtsmittelführerin eine Beschwerde gegen die Ernennung von Herrn B. und gegen die Ablehnung ihrer Bewerbung ein, die vom Präsidenten der EVP-ED-Fraktion am 28. Mai zurückgewiesen wurde; darin führte er aus:

... nach Artikel 30 des Statuts ... bestimmt die Anstellungsbehörde für jedes Auswahlverfahren einen Prüfungsausschuss, der ein Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufstellt, wobei es Sache der Anstellungsbehörde ist, die Bewerber auszuwählen, mit denen die freien Stellen besetzt werden. Die Reihenfolge der Bewerber ist folglich nicht bindend.

Unter diesen Voraussetzungen ist Ihre Beschwerde zurückzuweisen.

B — Die Forderungen und das Vorbringen in der ersten Instanz

10 Am 6. August 2001 erhob die Rechtsmittelführerin beim Gericht erster Instanz eine Klage, mit der sie — neben der Verurteilung des Europäischen Parlaments zur Tragung der Kosten — die Aufhebung der Ernennung von Herrn B., die Aufhebung der Ablehnung ihrer eigenen Bewerbung und die Entscheidung vom 28. Mai 2001 sowie die Zuerkennung des Rechts auf Schadensersatz in Höhe von 1 Euro wegen des ihr zugefügten Schadens beantragte.

11 Zur Begründung der vorstehenden Forderungen berief sie sich auf zwei formelle und drei materielle Klagegründe. Mit den ersten wurde auf das Fehlen einer Begründung der streitigen Handlungen und auf den nicht ordnungsgemäßen Ablauf des Auswahlverfahrens wegen der Durchführung von in den Einstellungsregeln nicht vorgesehenen persönlichen Gesprächen mit den Teilnehmern am Auswahlverfahren verwiesen. Von den materiellen Rügen sind für die Zwecke des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens zwei zu berücksichtigen: die Rüge, die sich auf einen Verstoß gegen Artikel 12 der Beschäftigungsbedingungen bezieht, und die Rüge, die auf die angebliche Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen gestützt ist.

12 Das Europäische Parlament ist der Klage entgegengetreten, und diese ist mit dem angefochtenen Urteil in vollem Umfang abgewiesen worden.

C — Die Begründung des angefochtenen Urteils

1. Zum Begründungsmangel (Randnrn. 35 bis 46)

13 Das Gericht erster Instanz nimmt Bezug auf die Freiheit bei der Auswahl, über die der Präsident einer Fraktion des Europäischen Parlaments bei der Einstellung von Bediensteten auf Zeit verfügt, und hält eine Begründung, die sich auf die Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen bezieht, von denen die Ordnungsmäßigkeit des Auswahlverfahrens abhängig ist, für ausreichend; dieses Erfordernis sei mit den der Rechtsmittelführerin in den Mitteilungen vom 31. Januar und vom 28. Mai 2001 übermittelten Antworten erfüllt.

2. Zum Verstoß gegen die Artikel 29 und 30 des Statuts, die Bestimmungen der Ausschreibung und das Verbot des venire contra factum proprium (Randnrn. 93 bis 108)

14 Nach Ansicht der das Urteil erlassenden Kammer sind die Vorschriften, die den Zugang von Beamten regeln, auf die Besetzung einer Stelle eines Bediensteten auf Zeit, für die die Beschäftigungsbedingungen und im Streitfall die interne Regelung gelten, nicht anwendbar. Die Einstellungsbehörde verfüge über weitgehende Befugnisse bei der Veranstaltung von Prüfungen und demzufolge bei der Durchführung von persönlichen Gesprächen, auch wenn diese nicht vorgesehen seien.

3. Zum Verstoß gegen Artikel 12 der Beschäftigungsbedingungen (Randnrn. 65 bis 78)

15 Im Urteil wird ausgeführt, die Verwaltung habe dadurch, dass sie sich für Herrn B. entschieden habe, die Grenzen ihrer Entscheidungsbefugnisse nicht überschritten, weil aus dem Lebenslauf hervorgehe, dass die ausgewählte Person die in der Ausschreibung verlangte Erfahrung besitze, und zwar sogar eine größere Erfahrung im Sektor der gemeinsamen Agrarpolitik als die Klägerin.

4. Zum Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Randnrn. 117 bis 128)

16 Das Gericht erster Instanz ist der Auffassung, der Umstand, dass die Rechtsmittelführerin im sechsten Monat schwanger gewesen sei, als die Prüfungen abgelaufen seien, was den Mitgliedern der niederländischen Delegation, die mit ihr ein Gespräch geführt hätten, bekannt gewesen sei, lasse nicht die Annahme zu, dass eine Diskriminierung vorliege, da das Europäische Parlament nicht verpflichtet gewesen sei, nachzuweisen, dass es den Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet habe. Auf jeden Fall habe die mit der Entscheidung in dem Auswahlverfahren betraute Behörde dadurch, dass sie Herrn B. ausgewählt habe, keinen Beurteilungsfehler begangen und auch nicht gegen das Verbot verstoßen, auf dem Gebiet der Beschäftigung nicht gerechtfertigte Unterschiede aufgrund des Geschlechts zu machen.

III — Das Rechtsmittel

17 Die Rechtsmittelführerin macht vier Rechtsmittelgründe geltend.

18 Mit dem ersten rügt sie, dass das Instanzgericht die rechtswidrige Durchführung von Gesprächen zwischen den Bewerbern und den Mitgliedern der niederländischen Delegation der Fraktion nicht beanstandet habe. Die Einstellungsbehörde habe die Regeln, die sie sich gegeben habe, missachtet und damit gegen die Grundsätze der Legalität, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

19 Der zweite Rechtsmittelgrund ist auf den allgemeinen Begründungsgrundsatz gestützt, gegen den das Gericht erster Instanz dadurch verstoßen habe, dass es angenommen habe, dass die angefochtenen Handlungen auf eine einfache Bezugnahme auf die geltenden Formvorschriften gestützt seien. Sobald die Einstellungsbehörde sich dafür entschieden habe, von der im Vorschlag des Prüfungsausschusses beschlossenen Reihenfolge abzugehen, hätte sie ihre Entscheidung besonders erläutern müssen. Darüber hinaus habe das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen dem Bediensteten auf Zeit und den Mitgliedern der nationalen politischen Gruppierung, die ihn beschäftige, nichts mit der Verpflichtung zu tun, die Gründe für die Entscheidung zum Ausdruck zu bringen, da andernfalls das Verfahren mit dem Ziel, die Ernennung des besten Teilnehmers am Auswahlverfahren zu gewährleisten, überflüssig sei. Wenn dieses Vertrauensverhältnis der ausschlaggebende Gesichtspunkt bei der Auswahl wäre, bestünde keine Notwendigkeit, irgendein Auswahlverfahren zu veranstalten.

20 In einem weiteren Rechtsmittelgrund, dem dritten, wird auf Artikel 12 der Beschäftigungsbedingungen und auf den Begriff des dienstlichen Interesses verwiesen, gegen die die angefochtene Entscheidung verstoße, weil Herr B. — so die Rechtsmittelführerin — nicht der am besten geeignete Bewerber gewesen sei, wenn man die Erfahrung der beiden vergleiche. Die genannte Vorschrift gebiete, dass der Bewerber mit der besseren Qualifikation eingestellt werde, weshalb die Erfahrung des ausgewählten Bewerbers nicht ausreichend, sondern die beste sein müsse.

21 An letzter Stelle rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht erster Instanz einen Rechtsfehler bei der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes begangen habe, da der Umstand, dass sie schwanger gewesen sei, in Verbindung damit, dass die Ernennung dem einzigen Mann unter den Vorausgewählten zugefallen sei, der darüber hinaus bei der Empfehlung auf dem letzten Platz gestanden habe, mit einer fast 20 Punkte niedrigeren Qualifikation als die an erster Stelle Stehende, seien Indizien für die beanstandete Ungleichbehandlung. Nachdem ein Verstoß gegen Artikel 12 der Beschäftigungsbedingungen und gegen das dienstliche Interesse sowie ein Beurteilungsfehler durch die Annahme der Bewerbung von Herrn B. dargetan sei, verstoße das angefochtene Urteil dadurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass vom Europäischen Parlament nicht der Nachweis verlangt werde, dass es in seinem Beschluss keine Diskriminierungsabsicht gebe.

IV — Prüfung des Rechtsmittels

A — Die ersten beiden Rechtsmittelgründe

22 Das Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin umfasst zwei Gruppen von Rügen. Neben den Rechtsmittelgründen formeller Art (dem ersten und dem zweiten) betreffen andere (die letzten beiden) den Inhalt der angefochtenen Verwaltungsentscheidung als solchen. Zunächst sind die Erstgenannten zu behandeln, weil — wenn einem von ihnen stattzugeben wäre — die übrigen nicht mehr untersucht zu werden brauchten: Deren Prüfung würde nur noch hilfsweise erfolgen.

23 Der erste Teil des Rechtsmittels ist dadurch von wirklichem Interesse, dass der Umfang der Entscheidungsbefugnisse der Verwaltung bei der Einstellung der Bediensteten auf Zeit zur Debatte gestellt wird. Die Merkmale dieser Gemeinschaftsbediensteten zu kennen, hilft dabei, das Wesen des Systems zu verstehen.

1. Einige Vorbemerkungen zu den Bediensteten auf Zeit und zu deren Einstellung

24 Artikel 283 EG (früher Artikel 212 EG-Vertrag) zeigt, dass das Personal der Gemeinschaften aus Beamten und aus sonstigen Bediensteten besteht, unbeschadet dessen, dass die Organe gegebenenfalls auf andere Formen der Personaleinstellung zurückgreifen können, um einen konjunkturabhängigen Bedarf zu decken.

25 Zur Gruppe der sonstigen Bediensteten gehören vier Arten: Bedienstete auf Zeit, Hilfskräfte, örtliche Bedienstete und Sonderberater (Artikel 1 der Beschäftigungsbedingungen). In der Lehre ist darauf hingewiesen worden, dass es unmöglich ist, dass irgendeine Verwaltung ihre Aufgaben nur mit fest angestelltem Personal erfüllt, und zwar wegen der unvermeidbaren lagebedingten Zunahme des Arbeitsanfalls oder wegen der unumgänglichen gelegentlichen Mitarbeit von Personen mit spezifischen Qualifikationen und Kenntnissen, an denen es einem mit Generalisten besetzten öffentlichen Dienst normalerweise fehlt.

26 Die sonstigen Bediensteten haben im Laufe der Jahre eine größere Bedeutung erlangt: Es ist ihnen gelungen, wie die Beamten in Dauerplanstellen eingewiesen zu werden, und sie nehmen ähnliche Aufgaben wahr, wobei sie im Kernbereich der Tätigkeiten der Gemeinschaft mitarbeiten, weshalb sich die Grenze, die die einen von den anderen trennt, verwischt. Eine Grenze bleibt jedoch unveränderlich und kann von den Erstgenannten nicht passiert werden: die Dauerhaftigkeit der Beschäftigung. Während die Beamten endgültig ernannt werden, kommen die sonstigen Bediensteten nicht in den Genuss dieser Unkündbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses.

27 Unter der Bezeichnung Bedienstete auf Zeit gibt es nebeneinander verschiedene Personengruppen. Neben denjenigen, die eine Zeitplanstelle besetzen, gibt es andere, die dazu ernannt sind, gegebenenfalls eine Dauerplanstelle zu besetzen; auch gehören diejenigen dazu, die im Dienste der Mitglieder der Organe oder von deren Gruppierungen arbeiten (Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen). Bei der letztgenannten Gruppe kommt zur Unsicherheit der Tätigkeit das Vertrauen hinzu, das das Verhältnis mit ihrem Arbeitgeber kennzeichnet.

28 Die Unterscheidung zwischen Beamten und sonstigen Bediensteten, insbesondere Bediensteten auf Zeit, liegt also nicht so sehr in der Art der Aufgabe, die sie wahrnehmen, sondern im Wesen ihrer Verbindung mit der Verwaltung. Aufgrund dieses Umstands gelten die Vorschriften des Statuts (Artikel 11 bis 26), die die Rechte und Pflichten der Beamten enthalten, en bloc für die Bediensteten auf Zeit ohne weitere Anpassungen als diejenigen, die sich daraus ergeben, dass die Aufgabe nur zeitlich beschränkt wahrgenommen wird.

29 Die Beschäftigungsbedingungen sehen keine Verfahrensart für die Einstellung der Bediensteten auf Zeit vor, aber die Feststellung, dass die Unbestimmtheit der Vertragsdauer der dauernden Anstellung nahe kommt, hat die Kommission veranlasst, die Auswahl einiger Gruppen von Zeitbediensteten ähnlichen Verfahren zu unterwerfen, wie sie für Beamte eingeführt sind, indem sie die allgemeinen Zulassungsbedingungen sowie die Merkmale der angebotenen Arbeit bekannt gibt und ein Verfahren durchführt, das wie ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen ausgestaltet ist und in dem ein Beratender Ausschuss mit der Befugnis tätig wird, der Einstellungsbehörde einen Vorschlag zu unterbreiten. Diesem Vorbild ist das Europäische Parlament sogar für Vertrauensstellungen, wie derjenigen, die Anlass zu der vorliegenden Rechtssache gegeben hat, gefolgt.

30 Es gibt also nichts in den Beschäftigungsbedingungen, was dazu verpflichten würde, sich nach einem festgelegten Verfahren für die Auswahl von Bediensteten auf Zeit zu richten; legt aber ein Organ in Ausübung seiner Organisationsgewalt ein solches Verfahren fest, so muss es dieses Verfahren ganz genau einhalten, um die Person auszuwählen, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügt (Artikel 12 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen).

31 Handelt es sich um Beschäftigungen wie die streitige, die durch ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten gekennzeichnet sind, so verfügt die Einstellungsbehörde bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers über ein weites Ermessen; diese Befugnis ist aber nicht mit Willkür zu verwechseln. Sobald die Stelle angeboten worden ist, ist die Entscheidung, wenn es mehrere befähigte Bewerber gibt, nicht vollkommen frei, sondern unterliegt bestimmten Bedingungen, die, soweit sie den vorliegenden Fall berühren, zu untersuchen sind.

2. Das persönliche Gespräch in dem Verfahren zur Besetzung eines Vertrauenspostens

32 Die weite Spanne der Befugnisse der Einstellungsbehörde erlaubt es dieser nicht, von dem gesetzten Rahmen abzugehen, da niemand sich rechtswirksam im Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen kann, wie die Rechtsmittelführerin mit der lateinischen Sentenz patere legem quam ipse fecisti (man muss sich dem Gesetz unterwerfen, das man selbst erlassen hat) geltend macht.

33 Es ist daher wohl zu beanstanden, wenn ein vorgesehener Verfahrensschritt ausgelassen oder eine in dem gewählten Verfahren nicht vorgesehene Verfahrenshandlung hinzugefügt wird. Wie ich in den Schlussanträgen, die ich in den Rechtssachen vorgetragen habe, in denen das Urteil Aalborg Portland/Kommission u. a. ergangen ist, habe hervorheben können, führen Formfehler kein von der Substanz des Rechtsstreits getrenntes Eigenleben. Ein Verfahrensfehler führt zur Nichtigkeit der Entscheidung, wenn er eine materiell mangelhafte Entscheidung hervorruft oder wenn es wegen seines Vorkommens nicht möglich ist, eine Beurteilung der betreffenden Entscheidung vorzunehmen. Aus diesem Grund spricht Artikel 230 EG (früher Artikel 173 EG-Vertrag), wenn er die Zuständigkeiten des Gerichtshofes bei der Nichtigkeitsklage festlegt, von der Verletzung wesenüicher Formvorschriften. Es genügt also nicht jeder beliebige Verstoß gegen das Auswahlverfahren, da das Vorliegen eines Mangels erforderlich ist, der sich nachteilig auf das Erreichen des Zieles des Verfahrens auswirkt, die Rechtmäßigkeit, die Richtigkeit und die Zweckmäßigkeit der Entscheidung in der Weise zu gewährleisten, dass die Rechte der Betroffenen darauf, dass die ausgewählte Person die am besten geeignete ist, und darauf, dass alle Bewerber unter gleichen Bedingungen miteinander im Wettbewerb gewesen sind, gewahrt bleiben.

34 Damit verliert die Beschwerde der Rechtsmittelführerin ihre Grundlage; auch wenn die nicht in den Bestimmungen der Ausschreibung vorgesehene Durchführung von Gesprächen mit den drei vorausgewählten Bewerbern nicht mit der Absicht zusammenhing, den zur Besetzung der angebotenen Stelle am besten befähigten Bewerber einzustellen, lässt sie nicht die Behauptung zu, dass die Rechtsmittelführerin die ausgewählte Person gewesen wäre, wenn die Gespräche nicht stattgefunden hätten. Ebenso wenig erlitt sie dadurch im Verhältnis zu den übrigen Bewerbern einen Nachteil, durch den ihre Möglichkeiten verschlechtert worden wären, wenn man berücksichtigt, dass es sich für alle wegen der Art der angebotenen freien Stelle um einen vorhersehbaren Verfahrensschritt handelte.

35 Vielmehr ist die streitige Prüfung nicht nur gerechtfertigt und verhältnismäßig, sondern auch empfehlenswert, da das Vertrauensverhältnis zu den Mitgliedern der EVPED ein erheblicher Bestandteil des Postens ist. Es liegt also nichts Sonderbares oder Regelwidriges in der Durchführung von Gesprächen der niederländischen Angehörigen der Fraktion mit den drei vorausgewählten Personen, da der ausgewählte Bewerber bei ihren parlamentarischen Arbeiten eng mitarbeiten müsste.

36 Das Gericht erster Instanz hat nicht gegen die Grundsätze der Legalität, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit verstoßen, als es festgestellt hat, dass die Einstellungsbehörde durch die Veranstaltung von in der Ausschreibung nicht angekündigten persönlichen Gesprächen ihr Ermessen bei der Festlegung des Verfahrens nicht überschritten hat. Demzufolge ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

37 Darüber hinaus sind die Urteile, auf die sich die Rechtsmittelführerin beruft, was die angeblichen Auswirkungen angeht, unerheblich. Das bereits zitierte Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache Coget u. a./Rechnungshof bezieht sich gerade auf einen Fall, der dem ihren entgegengesetzt ist: Die Kläger wollten einen Meinungsaustausch in einem Verfahren durchführen, in dem dieser a priori nicht für erforderlich gehalten worden war. Im Urteil wird anerkannt, dass die Einstellungsbehörde nicht verpflichtet ist, sich mit den Bewerbern zu unterhalten, wenn ein solcher Verfahrensschritt aus dem festgelegten Regelungsrahmen nicht hervorgeht (Randnrn. 136 und 137), es wird aber hinzugefügt, dass nichts sie daran hindert, dies zu tun. Ebenso ohne Interesse sind in diesem Sinne die Urteile des Gerichtshofes Ragusa/Kommission, ebenfalls bereits zitiert, und Parlament/Volger, in denen es um die Nichtbeachtung von in der Ausschreibung festgelegten Verfahren geht. Das erste, weil letztendlich in der Rechtssache die vom Kläger angegebene Förmlichkeit nicht ausgelassen worden war (Randnrn. 4, 5 und 18), und das zweite, weil das persönliche Gespräch, ein wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Bewertung der Verdienste, mit einem Bewerber, nicht aber mit den übrigen durchgeführt worden war (Randnrn. 8 bis 16), so dass die Ratio decidendi nicht so sehr dieser Mangel, abstrakt gesehen, wie die erlittene Diskriminierung war. Die gleiche Beurteilung verdienen schließlich die Urteile Pappas/Ausschuss der Regionen und Robinson/Europäisches Parlament, die von der Prozessvertretung der Rechtsmittelführerin in der mündlichen Verhandlung herangezogen worden sind und die sich ebenfalls auf Verfahrensunregelmäßigkeiten aufgrund eines Mangels beziehen: Fehlen eines zweiten Gesprächs mit den Bewerbern bzw. Wegfall einer Abwägung ihrer Verdienste.

38 Zum anderen verdient das Gericht erster Instanz keinen Vorwurf dafür, dass es das Gespräch mit dem Gesichtspunkt des gegenseitigen Vertrauens gerechtfertigt hat, da damit die Gleichbehandlung zwischen den Beteiligten nicht durchbrochen worden ist, wobei das Gericht ein von dem Beklagten nicht angeführtes Argument in die Diskussion eingeführt hat. Vielmehr hat es sich nach dem Grundsatz iura novit curia darauf beschränkt, gerade eines der Merkmale abzuwägen, durch die die Rechtsfigur des Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen bestimmt wird.

3. Die Begründung der Entscheidung

39 Nach der angefochtenen Entscheidung wird die Begründungspflicht in Anbetracht der Art der streitigen Stelle dadurch erfüllt, dass auf die Einhaltung der Voraussetzungen Bezug genommen wird, von deren Erfüllung die Ordnungsmäßigkeit des Einstellungsverfahrens abhängig ist (Randnr. 41).

40 Gegen diese Aussage ist nichts einzuwenden, sofern man davon ausgeht, dass es sich um den Mindestumfang der von der öffentlichen Gewalt übernommenen Verpflichtung handelt, ihre Entscheidungen zu begründen, wenn diese sich auf die Rechte und Interessen anderer auswirken. Artikel 25 des Statuts, der aufgrund von Artikel 11 der Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten auf Zeit gilt, schreibt vor, dass Verfügungen, die für den Adressaten beschwerend sind, zu begründen sind. Die Auslegung dieser Vorschrift erlangt eine neue Dimension, da die Begründungspflicht in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Recht der Gemeinschaftsbürger auf eine gute Verwaltung gehört (Artikel 41 Absatz 2 dritter Gedankenstrich).

41 Die Entscheidung, die Bewerbung eines Bewerbers abzulehnen und einen anderen zu ernennen, weist diesen beschwerenden Charakter auf, weshalb sie ohne Zweifel angemessen zu begründen ist. So ist es in der Gemeinschaftsrechtsprechung verstanden worden, nach der derartige Handlungen zu begründen sind, zumindest im Stadium der Zurückweisung der von einem ausgeschlossenen Bewerber eingelegten Beschwerde.

Der Umfang dieser Verpflichtung hängt von den Umständen jedes Einzelfalls ab; da sie dem Gericht ermöglichen soll, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu kontrollieren, schließt sie, wenn es darum geht, dem Betroffenen die erforderlichen Angaben für den legitimen Schutz seiner Rechte zu verschaffen, förmliche Ausdrucksweisen, Anstandsformeln und abstrakte Darlegungen ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Einzelheiten der Sache aus, da die Begründung — darauf habe ich an anderer Stelle hingewiesen — weder eine Höflichkeitsformel noch ein Ritus ist, sondern vor allem ein rationaler Faktor bei der Ausübung von Befugnissen, der die Kontrolle dieser Ausübung erleichtert, wobei sie sowohl als Schutz vor Willkür als auch als Instrument der Verteidigung dient.

42 Aus dieser Sicht erscheint die Begründung, die die Einstellungsbehörde der Rechtsmittelführerin gegeben hat, um — nachdem sie geschwiegen hatte —, die Entscheidung zu rechtfertigen, Herrn B. einzustellen, obwohl dieser in der Liste des Ad-hoc-Ausschusses an letzter Stelle steht. Die allgemeine Verweisung auf die geltenden Bestimmungen oder der Hinweis auf die fehlende Verbindlichkeit des Vorschlags geben nicht richtig Rechenschaft über die Gründe der Auswahl und entsprechen daher nicht den Anforderungen, denen jede Begründung in Anbetracht ihres Zweckes entsprechen muss.

43 Jedes Organ verfügt — wie ich bereits ausgeführt habe — bei der Ausgestaltung der Verfahren zur Auswahl von Bediensteten auf Zeit und bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers über eine weitgehende Selbständigkeit. In Ausübung dieser Gestaltungsfreiheit kann es einen Prüfungsausschuss dafür ernennen, dass dieser die Fähigkeiten und die Eignung der Bewerber nach Maßgabe der Anforderungen der Stelle prüft und eine Lösung vorschlägt. Die Einstellungsbehörde verliert dadurch auch nicht den geringsten Teil ihres Auswahlermessens. Wird nun aber ein derartiges Organ mit dem Auftrag geschaffen, die Entscheidung durch die Abgabe einer Stellungnahme oder die Vorlage eines Vorschlags zu erleichtern und damit ein strenger geregeltes Verfahren bei der Stellenbesetzung sicherzustellen, so gehört die Meinung dieses Organs nach der Gemeinschaftsrechtsprechung zu den Grundlagen, auf die das Organ seine eigene Beurteilung der Bewerber stützt, weshalb es, wenn es von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht, verpflichtet ist, seine Entscheidung zu begründen.

44 Die frühere in Bezug auf die Beförderung von Beamten aufgestellte Doktrin ist vom Gericht erster Instanz auf die Einstellung von Bediensteten auf Zeit ausgedehnt worden, da in beiden Fällen ein Vergleich zwischen verschiedenen Bewerbern vorgenommen wird, wie im Urteil Pierrat/Gerichtshof (Randnrn. 36 und 38) in einem Fall deutlich gemacht worden ist, in dem man sich für eine nicht in die ausgearbeitete Liste aufgenommene Person entschieden hatte. Die genannte Pflicht zur Begründung der Auswahl besteht nun aber auch dann, wenn man, wie es bei dieser Gelegenheit vorgekommen ist, einen der vorausgewählten Bewerber bevorzugt, ohne sich an die empfohlene Reihenfolge zu halten.

45 Daher zwingt nichts die Einstellungsbehörde dazu, dem Vorschlag zu folgen, weicht sie aber von dem Angeratenen ab, so hat sie ihre Argumente darzulegen: erstens, weil angenommen wird, dass die von dem beratenden Organ aufgestellte Rangliste die jeweilige Befähigung jedes Bewerbers für die Wahrnehmung der angebotenen Stelle im Einklang mit Artikel 12 der Beschäftigungsbedingungen wiedergibt, nach dem als Bedienstete auf Zeit Personen eingestellt werden sollen, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; zweitens, weil die anderen Bewerber, insbesondere die an einer besseren Stelle als der ausgewählte stehenden, ein Recht darauf haben, die Gründe zu erfahren, aus denen man sich für jemanden entscheidet, der nach Auffassung eines Auswahlausschusses nicht der am besten geeignete ist.

46 Diese Begründungspflicht wird noch ausgeprägter in einer Sache wie der vorliegenden, in der das Organ einen ursprünglich nicht vorgesehenen Verfahrensteil hinzugefügt hat, der in einem persönlichen Gespräch mit den Mitgliedern der Fraktion besteht, mit denen der Ernannte zusammenarbeiten soll. In Anbetracht der Art der Stelle erscheint die Einfügung dieses Schrittes in das Verfahren zwar logisch, und da es keinen schriftlichen Vermerk über den Inhalt des Gesprächs gibt, wäre anzumerken, ob die Entscheidung, Herrn B. einzustellen, der mit großem Abstand von den beiden anderen Bewerbern der Letzte auf der Liste des Prüfungsausschusses war, auf den Eindruck zurückzuführen war, den er bei den niederländischen Abgeordneten der Fraktion bei den persönlichen Gesprächen gemacht hat, und es wären die entsprechenden Erläuterungen dazu abzugeben.

47 Das Europäische Parlament hat — weit davon entfernt, diesem Verhaltensmuster zu folgen — zunächst geschwiegen und dann auf Ersuchen der Betroffenen stereotype und allgemeine Antworten gegeben, um schließlich im Gerichtsverfahren eine verspätete und demzufolge wirkungslose Begründung anzubieten; es hat also seine Pflicht zur Begründung der Entscheidung verletzt. Das Gericht erster Instanz hat dadurch, dass es dies nicht so verstanden hat, die Fehler begangen, die von der Rechtsmittelführerin im zweiten Rechtsmittelgrund gerügt werden, so dass das Urteil aufzuheben ist.

B — Die hilfsweise Prüfung des dritten und des vierten Rechtsmittelgrundes

48 Wenn der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass die angefochtenen Verwaltungsakte gültig sind und das Gericht erster Instanz demzufolge keinen Rechtsfehler begangen hat, so müssten die beiden anderen Rechtsmittelgründe, mit denen der Inhalt der Entscheidung als solcher beanstandet wird, ebenfalls zurückgewiesen werden.

49 Die folgenden Überlegungen gehen von der Annahme aus, dass eine angemessene Begründung dann vorliegt, wenn die Klägerin und die Gemeinschaftsgerichte in der Lage sind, die Gründe der angefochtenen Handlungen zu erfahren und die Verteidigungsrechte auszuüben, was die Erstgenannte angeht, und die richterlichen Befugnisse auszuüben, was die Letztgenannten angeht.

1. Die beste Bewerbung

50 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund, der sich auf den Verstoß gegen Artikel 12 der Beschäftigungsbedingungen und den Begriff des dienstlichen Interesses bezieht, macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gemeinschaftsgericht werde als der den Auswahlprozess entscheidende Ausschuss tätig und begebe sich auf ein Gebiet, das ihm grundsätzlich verwehrt sei, und zwar sowohl in erster Instanz als auch im Rechtsmittelverfahren.

51 Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt (Randnr. 69), dass das Gericht seine Beurteilung der behaupteten Fähigkeiten nicht an die Stelle der Beurteilung der Einstellungsbehörde setzen könne, wobei sich die Untersuchung auf die Prüfung beschränke, ob die Entscheidung der Verwaltung innerhalb der maßgeblichen Grenzen in der Weise ergangen sei, dass sie nicht offensichtlich fehlerhaft sei, ohne dass sie im streitigen Fall über den Rahmen ihrer Beurteilungsbefugnis hinausgegangen sei, als sie Herrn B. vorgezogen habe, weil dieser, wie sich aus seinem Lebenslauf ergeben habe, ausreichende Erfahrung im Sektor Land- und Forstwirtschaft nachgewiesen habe (Randnrn. 72, 74 und 76).

52 Dadurch, dass sie jetzt auf der gleichen Linie beharrt und dem Gericht erster Instanz vorwirft, dieses habe sich nicht so verhalten, wie sie es verlangt habe, fordert die Rechtsmittelführerin vom Gerichtshof, dass dieser sich an die Stelle der Verwaltung setze und seine Beurteilung gegenüber der Einstellungsbehörde durchsetze. Dadurch, dass sie wiederholt, dass ihre Bewerbung besser gewesen sei als die des Herrn B., fordert sie nämlich, dass die Verdienste beider Bewerber auf dem Weg über eine Untersuchung des Sachverhalts des Rechtsstreits verglichen werden, die dem Rechtsmittelgericht nicht gestattet ist.

53 In einem anderen, dem der vorliegenden Rechtssache aber eng verwandten Bereich (dem der Beförderung von Beamten) hatte der Gerichtshof anerkannt, dass es Sache der Verwaltung ist, eine Abwägung der Verdienste der Bewerber vorzunehmen und den Bewerber auszuwählen, der nach seinen Fähigkeiten und den Aufgaben, die zu erfüllen sind, als der für die Besetzung der freien Stelle am besten geeignete erscheint, ohne dass die Gerichte befugt wären, diese Beurteilung durch ihre eigene Wahl zu ersetzen.

54 Unter diesen Umständen kann der Gerichtshof dem Instanzgericht keinen Verstoß gegen Artikel 12 der Beschäftigungsbedingungen mit der Begründung vorwerfen, dass es eine Entscheidung bestätigt habe, mit der nicht der am besten geeignete Bewerber ausgewählt worden sei.

2. Der Zugang zum öffentlichen Dienst ohne Diskriminierung zwischen Männern und Frauen

55 Die Zurückweisung des vierten Rechtsmittelgrundes ist eine Folge des Scheiterns des vorangehenden. Sobald ausgeschlossen worden ist, dass das Gericht erster Instanz gegen Artikel 12 der Beschäftigungsbedingungen und den Grundsatz des dienstlichen Interesses verstoßen hat, weil es die Ernennung von Herrn B. als rechtswirksam angesehen hat, lässt sich kaum die Auffassung vertreten, dass eine Diskriminierung vorgelegen habe. Entscheidet sich das Organ, dem die Rechtsordnung die Entscheidungsbefugnis zuweist, unter ordnungsgemäßer Ausübung seiner Zuständigkeiten für die für die angebotene Stelle geeignete Person, so ist offenkundig, dass es nicht nach falschen, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßenden Kriterien entschieden hat.

56 Die Schwangerschaft der Rechtsmittelführerin, die Kenntnis von ihrem Zustand und die Platzierung des letztlich ausgewählten Bewerbers, des einzigen Mannes, an der letzten Stelle der Liste sind daher keine Indizien für ein sexistisches Verhalten, das das Europäische Parlament korrigieren müsste.

V — Die Entscheidung des Gerichtshofes über den Rechtsstreit

57 Würde dem zweiten Rechtsmittelgrund stattgegeben, so müsste das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Ist das Urteil aufgehoben, so hat der Gerichtshof gemäß Artikel 54 Absatz 1 seiner EG-Satzung den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden, wenn er über die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen verfügt.

58 Die mangelhafte Begründung der angefochtenen Verwaltungsakte, die die Rechtsmittelführerin im Verfahren beanstandet hat, hindert das Gemeinschaftsgericht daran, die Kontrolle, zu der es berufen ist, in angemessener Form auszuüben, da es wegen dieses Mangels die Gründe nicht kennt, die die Einstellungsbehörde dazu veranlasst haben, von der Auffassung des Prüfungsausschusses abzuweichen. Es ist somit nicht in der Lage, zu prüfen, ob wirklich gegen Artikel 12 der Beschäftigungsbedingungen verstoßen worden oder ob der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter beim Zugang zum öffentlichen Dienst der Gemeinschaft nicht beachtet worden ist.

59 Letztlich würde die einzige Lösung, die sich andeutet, darin bestehen, die Ernennung von Herrn B. sowie den Bescheid vom 28. Mai 2001, durch den die von der Rechtsmittelführerin eingelegte Beschwerde zurückgewiesen worden ist, aufzuheben. Es ist jedoch nicht erforderlich, sich zu der Mitteilung zu äußern, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Rechtsmittelführerin am 31. Januar 2001 als Antwort auf ihr Auskunftsersuchen zugeleitet hat und die eine verspätete und unzureichende Erläuterung der Entscheidung darstellt.

60 Die Klägerin fordert außerdem eine Entschädigung in Höhe von einem Euro für den zugefügten materiellen und immateriellen Schaden, jedoch fehlt dieser Forderung eine sachliche Grundlage, und sie ist zurückzuweisen, da die Handlungen, auf die sie sich stützt und deren Aufhebung in den vorliegenden Schlussanträgen vorgeschlagen wird, keine negative Beurteilung der Fähigkeiten der Rechtsmittelführerin voraussetzten, die ihr irgendeinen Nachteil hätten zufügen können. Darüber hinaus ließe die Aufhebungsentscheidung sich als die von ihr geforderte angemessene Entschädigung auffassen.

VI — Zur Kostenentscheidung in beiden Instanzen

61 Da den Anträgen der Rechtsmittelführerin nicht in vollem Umfang stattgegeben worden ist, hat jede Partei gemäß Artikel 87 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz ihre eigenen Kosten zu tragen.

62 Die im vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten sind gemäß Artikel 122 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes dem Europäischen Parlament aufzuerlegen.

VII — Ergebnis

63 Mit Rücksicht auf die vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. dem zweiten Rechtsmittelgrund des Rechtsmittels stattzugeben, das die Rechtsmittelführerin gegen das am 23. Januar 2003 von der Fünften Kammer des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-181/01 verkündete Urteil eingelegt hat;

2. dieses Urteil aufzuheben;

3. der von der Rechtsmittelführerin erhobenen Klage teilweise stattzugeben und die Ernennung von Herrn B. für die Stelle eines Verwaltungsrats niederländischer Sprache in der Rechtsstellung eines Bediensteten auf Zeit der EVP-ED-Fraktion (Ausschreibung Nr. G-453) sowie die Entscheidung des Präsidenten dieser Fraktion vom 28. Mai 2001, durch die die von der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen diese Ernennung zurückgewiesen wird, aufzuheben;

4. die Klage im Übrigen abzuweisen;

5. festzustellen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten in der ersten Instanz trägt, und dem Europäischen Parlament die im vorliegenden Rechtsmittelverfahren verursachten Kosten aufzuerlegen.