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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.03.2004 – C-19/03

Generalanwalt Miguel Poiares Maduro · ECLI:EU:C:2004:188

Schlussanträge des Generalanwalts

Miguel Poiares Maduro

vom 25. März 2004

1 Das Landgericht München fragt nach der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (im Folgenden: Verordnung Nr. 1103/97). Die Einführung des Euro wirkte sich erheblich auf das Alltagsleben aller Wirtschaftsteilnehmer in der Eurozone aus. Das Landgericht München möchte im Wesentlichen wissen, ob Geldbeträge, die den Minutenpreisen bei Telefontarifen entsprechen, bei der Umrechnung in Euro auf den nächstliegenden Cent gerundet werden können oder müssen oder ob die sich aus der Umrechnung ergebende Zahl mit einer höheren Genauigkeit als bei einer solchen Rundung auf den nächstliegenden Cent ausgewiesen werden muss. Die Antwort auf diese Fragen dürfte eine Vielzahl von Verträgen betreffen, insbesondere in den an der einheitlichen Währung teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen der Wert der kleinsten Untereinheit der nationalen Währung — die in Verträgen über die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Elektrizität, Telekommunikation oder Brennstoff häufig zur Angabe der Tarife, die einen Preis je Einheit ausweisen, verwendet wird — geringer ist als der Wert der kleinsten Untereinheit des Euro (der Cent). Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Rechtssache aufgeworfenen Fragen immer wieder auftreten dürften, wenn ein Mitgliedstaat der einheitlichen Währung beitritt.

I — Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und dem Gerichtshof vorgelegte Fragen

2 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die O2 (Germany) GmbH & Co. OHG (im Folgenden: O2), die bis April 2002 als VIAG INTERCOM GmbH & Co. auftrat, ist eine Gesellschaft mit Sitz in München (Bundesrepublik Deutschland), die ein Mobilfunknetzwerk betreibt. Im Sommer 2001 stellte O2 ihre Mobilfunkverträge von DM auf Euro um. Die Tarife in diesen Verträgen wurden mit einem in DM angegebenen Minutenpreis ausgewiesen. Die Verträge sahen außerdem vor, dass der individuelle Rechnungsbetrag für den einzelnen Telefonanruf nach einem 10-Sekunden-Takt zu berechnen war.

3 02 rechnete die verschiedenen Minutenpreise nach dem in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, festgesetzten Umrechnungskurs um, wonach 1 Euro 1,95583 DM entspricht. Sodann rundete sie die Preise nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung Nr. 1103/97, wonach zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge nach der Umrechnung in die Euro-Einheit auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet werden.

4 In dem Beispiel des Landgerichts München — Anrufe nach 21 Uhr ins Festnetz nach dem Tarif Genion Home — rechnete die Beklagte den Minutenpreis von 0,05 DM nach dem festen Umrechnungskurs in 0,02556 Euro um und rundete ihn anschließend nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 1103/97 auf 0,03 Euro (den nächstliegenden Cent) auf. Auf dieser Grundlage kostete ein zehnminütiges Telefongespräch statt zuvor 0,50 DM (was 0,26 Euro entspricht) 0,30 Euro (was 0,59 DM entspricht).

5 Nachdem die Verbraucher-Zentrale Hamburg e. V. (im Folgenden: Verbraucher-Zentrale) — eine zur rechtlichen Verfolgung von Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze befugte Verbrauchervereinigung — festgestellt hatte, dass Verbraucher, die nach 21 Uhr zu dem genannten Minutenpreis ins Festnetz telefonierten, von der entsprechenden Preiserhöhung betroffen waren, erhob sie Klage beim Landgericht und trug im Wesentlichen vor, die einseitige Entscheidung der Beklagten über die Anwendung der betreffenden Umrechnungs- und Rundungsmethode verstoße gegen die Grundsätze der Vertragskontinuität und der höchstmöglichen Umrechnungsgenauigkeit, die den einschlägigen Verordnungen über die Einführung des Euro zugrunde lägen.

6 Das Landgericht ist der Auffassung, dass es zur Entscheidung der Frage, ob die Umrechnungs- und Rundungspraxis der Beklagten mit der Verordnung Nr. 1103/97 vereinbar ist, eine Antwort des Gerichtshofes auf die beiden folgenden Fragen benötigt:

1. Ist Artikel 5 Satz 1 der Verordnung Nr. 1103/97 dahin gehend zu verstehen, dass bei einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis nur ein jeweiliger Rechnungsendbetrag oder ein in der Rechnung aufgeführter Rechnungseinzelbetrag gerundet werden darf oder muss, oder ist auch ein vertraglich fixierter Einheitenpreis/Tarif (hier: Minutenpreis) ein zu bezahlender oder zu verbuchender Geldbetrag im Sinne der genannten Vorschrift? Ist zur Beurteilung der Frage, ob ein Tarif [ein] zu bezahlender oder zu verbuchender Betrag im Sinne von Artikel 5 der Verordnung Nr. 1103/97 [ist,] maßgeblich, ob dieser Tarif sich auf ein bestimmtes Vielfaches (hier: das 6-fache) der zur Ermittlung des Rechnungsendbetrags zugrunde gelegten Einheit (hier: 10-Sekunden-Takt) bezieht oder ob der Tarif aus der Sicht der Verbraucher die entscheidende Rechnungsgröße darstellt?

2. Ist die Verordnung Nr. 1103/97 (insbesondere Artikel 5) dahin gehend zu verstehen, dass diese eine abschließende Regelung in dem Sinn enthält, dass andere als zu bezahlende oder zu verbuchende Beträge (so es solche geben kann) nicht in der in Artikel 5 beschriebenen Weise gerundet werden dürfen, also entweder weiterhin in der bisherigen nationalen Währung anzugeben sind oder eine genaue Angabe des Umrechnungsergebnisses zu erfolgen hat?

7 Zur Beantwortung dieser Fragen ist insbesondere eine Auslegung der folgenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts erforderlich.

8 Artikel 3 der Verordnung Nr. 1103/97 bestimmt:

Die Einführung des Euro bewirkt weder eine Veränderung von Bestimmungen in Rechtsinstrumenten oder eine Schuldbefreiung noch rechtfertigt sie die Nichterfüllung rechtlicher Verpflichtungen, noch gibt sie einer Partei das Recht, ein Rechtsinstrument einseitig zu ändern oder zu beenden. Diese Bestimmung gilt vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen der Parteien.

9 Nach Artikel 1 bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck

— Rechtsinstrumente Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte, gerichtliche Entscheidungen, Verträge, einseitige Rechtsgeschäfte, Zahlungsmittel — außer Banknoten und Münzen — sowie sonstige Instrumente mit Rechtswirkung.

10 Artikel 4 der Verordnung Nr. 1103/97 sieht vor:

(1) Die Umrechnungskurse werden als ein Euro, ausgedrückt in den einzelnen nationalen Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten, festgelegt. Sie werden mit sechs signifikanten Stellen festgelegt.

(2) Die Umrechnungskurse werden bei Umrechnungen nicht gerundet oder um eine oder mehrere Stellen gekürzt.

(3) Die Umrechnungskurse werden für Umrechnungen sowohl der Euro-Einheit in nationale Währungseinheiten als auch umgekehrt verwendet. Von den Umrechnungskursen abgeleitete inverse Kurse werden nicht verwendet.

(4) Geldbeträge, die von einer nationalen Währungseinheit in eine andere umgerechnet werden, werden zunächst in einen auf die Euro-Einheit lautenden Geldbetrag umgerechnet, der auf nicht weniger als drei Dezimalstellen gerundet werden darf, und dann in die andere nationale Währungseinheit umgerechnet. Es dürfen keine anderen Berechnungsmethoden verwendet werden, es sei denn, sie führen zu denselben Ergebnissen.

11 Schließlich bestimmt Artikel 5 der Verordnung:

Zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge werden bei einer Rundung, die nach einer Umrechnung in die Euro-Einheit gemäß Artikel 4 erfolgt, auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet. Zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge, die in eine nationale Währungseinheit umgerechnet werden, werden auf die nächstliegende Untereinheit oder, gibt es keine Untereinheit, auf die nächstliegende Einheit oder entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten auf ein Vielfaches oder einen Bruchteil der Untereinheit oder Einheit der nationalen Währungseinheit auf- oder abgerundet. Führt die Anwendung des Umrechnungskurses zu einem Resultat genau in der Mitte, so wird der Betrag aufgerundet.

12 02 und die Kommission haben schriftlich und mündlich Stellung genommen. Auf diese Stellungnahmen wird bei der Erörterung der von dem nationalen Gericht aufgeworfenen Rechtsfragen eingegangen.

II — Erörterung

A — Vorbemerkungen

13 Der Gerichtshof wird in dieser Rechtssache um eine Vorabentscheidung angesichts des Umstands ersucht, dass die bloße Umrechnung und Aufrundung eines vertraglich vereinbarten Minutenpreises von 0,05 DM für bestimmte Anrufe auf 0,03 Euro dazu führte, dass bereits ein zweiminütiger Anruf der entsprechenden Art einen Verbraucher, der diesen speziellen Minutenpreis gewählt hatte, einen Pfennig (0,01 DM) mehr kostete als vor der Umrechnung. Je länger der Anruf zu diesem speziellen Preis dauert, desto höher steigt der zusätzlich zu zahlende Betrag. Ein zehnminütiger Anruf kostet z. B. neun Pfennig mehr als vor der Einführung der einheitlichen Währung. In Euro umgerechnet entsprechen diese 0,09 DM 0,05 Euro. Da Telekommunikationstarife und andere Preise in lang laufenden Verträgen von Zeit zu Zeit steigen, wäre dieser Anstieg nicht besonders überraschend, wenn er nicht ausschließlich auf die Umrechnung eines zuvor in DM ausgedrückten Geldbetrags in Euro zurückzuführen wäre. Anders gesagt stellt sich das Problem deshalb, weil der Anstieg bei dem zu zahlenden Betrag nicht als ausdrückliche Preiserhöhung dargestellt wird, sondern in dem Umrechnungsvorgang verborgen ist, der hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Preise neutral sein soll.

14 Als Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass die Umrechnung von Geldbeträgen, etwa vertraglich vereinbarten Minutenpreisen, spätestens bis zum Ende der Übergangszeit zu erfolgen hatte, die nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (im Folgenden: Verordnung Nr. 974/98) den Zeitraum [bezeichnet], der am 1. Januar 1999 beginnt und am 31. Dezember 2001 endet.

15 Die Umrechnung solcher Geldbeträge musste erstens nach dem u. a. in Artikel 14 der Verordnung Nr. 974/98 niedergelegten Grundsatz der rechtlichen Gleichwertigkeit von Euro und nationalen Währungseinheiten vorgenommen werden. In dieser Bestimmung heißt es: Wird in Rechtsinstrumenten, die am Ende der Übergangszeit bestehen, auf nationale Währungseinheiten Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. Zweitens folgt die Notwendigkeit, vertraglich vereinbarte Beträge wie etwa Minutenpreise umzurechnen, auch aus dem Grundsatz, dass der Euro nach dem Ende der Übergangszeit als das alleinige gesetzliche Zahlungsmittel zu benutzen war.

16 Damit ist der letzte Teil der zweiten Frage des Landgerichts ohne Weiteres beantwortet. Nach dem Ende der Übergangszeit war O2 nicht länger befugt, alternativ weiter wie vor dem Übergang mit den verschiedenen in DM ausgedrückten Minutenpreisen zu operieren. Diese Auffassung wird sowohl von der Kommission als auch von O2 geteilt.

17 Zu klären bleibt — und dies ist die grundsätzliche Frage, zu der das Landgericht den Gerichtshof um Aufschluss ersucht -, ob es nach der Verordnung Nr. 1103/97 zulässig ist, dass Beträge, die von den Verbrauchern, die einen bestimmten Tarif nutzen, letztlich zu zahlen sind, nur deshalb ansteigen, weil vertraglich vereinbarte und zuvor in einer nationalen Währung ausgedrückte Minutenpreise in Euro umgerechnet und anschließend auf den nächstliegenden Cent gerundet werden.

18 Wenn wir zu dem Schluss kommen, dass nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 1103/97 Minutenpreise entsprechend den dort festgelegten Regeln gerundet werden müssen, dann ist die Umrechnungs- und Rundungspraxis von O2 ungeachtet ihrer nachteiligen Folgen für die Verbraucher, die besondere Preise wie den Minutenpreis von 0,05 DM für Anrufe ins Festnetz nach 21 Uhr gewählt haben, zulässig. Wenn wir dagegen den Standpunkt vertreten, dass solche Beträge nicht zu den von Artikel 5 erfassten gehören, dann ist nach dieser Vorschrift keine Rundung auf den nächstliegenden Cent geboten; allerdings bleibt die Frage, ob O2 nichtsdestoweniger einseitig in dieser Form runden darf. Drei Antworten sind möglich: erstens — und so argumentiert O2 für diese Alternative —, dass die Verordnung Nr. 1103/97 die Rundung anderer Beträge als der von Artikel 5 erfassten nicht ausdrücklich verbietet, so dass die praktizierte Rundung mit der Verordnung vereinbar ist; zweitens — entsprechend dem Vorbringen der Verbraucher-Zentrale —, dass die Verordnung Nr. 1103/97 bei der Umrechnung von Geldbeträgen, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 5 fallen, höchste Genauigkeit verlangt und dass die Rundungspraxis von O2 daher gegen die Verordnung verstößt; drittens, dass die Verordnung Nr. 1103/97 die Rundung anderer Geldbeträge als der von Artikel 5 erfassten zwar nicht ausschließt, sie aber bestimmten Beschränkungen unterwirft.

19 Für die Behandlung dieser zentralen Fragen ist es unabdingbar, sich über die mit der Verordnung Nr. 1103/97 verfolgten Ziele und über den Kontext, in dem sie erlassen wurde, Gedanken zu machen. Anschließend werde ich die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1103/97 niedergelegte grundlegende Regel der Kontinuität von Rechtsinstrumenten analysieren. Ich werde darlegen, dass diese Regel eine für jede Beurteilung der Auswirkungen der Einführung des Euro auf bestehende Verträge zentrale Vorschrift ist. Dann werde ich die einzelnen Fragen des Landgerichts in der folgenden Reihenfolge behandeln: Ist ein Minutenpreis wie der im Ausgangsverfahren beschriebene ein zu zahlender oder zu verbuchender Betrag? Kann, wenn dies nicht der Fall ist, ein derartiger Betrag nach seiner Umrechnung in Euro gerundet werden? Ergeben sich, wenn die Rundung bei anderen als zu zahlenden oder zu verbuchenden Beträgen zulässig ist, aus der Verordnung Nr. 1103/97 Grenzen für Fälle, in denen eine Vertragspartei einseitig entscheidet, dass solche Beträge gerundet werden, und wenn ja, welche?

B — Mit der Verordnung Nr. 1103/97 verfolgte Ziele

20 Der Verordnung Nr. 1103/97 liegt das Prinzip der Gewährleistung von Rechtssicherheit zugrunde, die vom Gerichtshof als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anerkannt worden ist.

21 Hinzuweisen ist darauf, dass die Verordnung Nr. 1103/97 in allen Mitgliedstaaten am 20. Juni 1997 in Kraft trat, d. h. deutlich vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 974/98 über die Einführung des Euro und der Verordnung Nr. 2866/98, mit der die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten unwiderruflich festgelegt wurden. Dieser Umstand belegt als solches, wie wichtig es war, durch den Erlass der in der Verordnung Nr. 1103/97 niedergelegten Vorschriften, insbesondere der Vorschriften über die Kontinuität von Rechtsinstrumenten und die Umrechnung und Rundung von Geldbeträgen, Rechtssicherheit für alle Wirtschaftsteilnehmer in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

22 Es musste unbedingt sichergestellt werden, dass der Übergang zur neuen Währung nicht zur Destabilisierung von Vertragsbeziehungen und zu Unsicherheit unter den Wirtschaftsteilnehmern hinsichtlich der Folgen der Euro-Einführung führt. Die Wertbeständigkeit — in Euro — der in nationalen Währungseinheiten ausgedrückten Beträge war einheitlich so schnell und so eindeutig wie möglich zu gewährleisten, da es ohne eine derartige Wertbeständigkeit — z. B. im Fall ungenauer Umrechnungen — zu einer gefährlichen Instabilität der Preise zum Nachteil der Verbraucher kommen kann. In diesem Zusammenhang geben die Vorschriften der Verordnung Nr. 1103/97 zur Vermeidung von Unsicherheit bei den Wirtschaftsteilnehmern einen einheitlichen Rahmen vor.

C — Die Regel der Kontinuität von Rechtsinstrumenten nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1103/97

23 Artikel 3 der Verordnung Nr. 1103/97 stellt die grundlegende Regel der Kontinuität von Rechtsinstrumenten auf, die ein Leitprinzip des gesamten Prozesses der Einführung der einheitlichen Währung ist.

24 Der Grundsatz der Vertragskontinuität (pacta sunt servanda) ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, den der Gerichtshof ausdrücklich als tragenden Grundsatz jeder Rechtsordnung charakterisiert hat. Der Anwendungsbereich von Artikel 3 geht allerdings insoweit über die bloße Erklärung dieses Grundsatzes hinaus, als damit sichergestellt wird, dass alle Bestimmungen in Rechtsinstrumenten von der Einführung der neuen Währung unberührt bleiben. Rechtsinstrumente sind nach Artikel 1 neben Verträgen u. a. Rechtsvorschriften und Verwaltungsakte. Artikel 3 lässt sich daher nicht einfach als Vorschrift ansehen, mit der darauf aufmerksam gemacht werden soll, dass im Recht der Mitgliedstaaten Vorschriften bestehen, die den allgemeinen Grundsatz der Vertragskontinuität im Zusammenhang mit der Einführung einer neuen Währung bekräftigen. Das wird dann besonders deutlich, wenn wir uns mit den speziellen Gründen befassen, aus denen Artikel 3 in die Verordnung Nr. 1103/97 aufgenommen wurde.

25 Die Euro-Verordnungen, darunter die Verordnung Nr. 1103/97, sollen insbesondere für die Verbraucher einen gut austarierten Übergang ... gewährleisten. Wie das Landgericht darlegt, darf, anders gesagt, ein solcher Übergang den Verbraucher nicht zu Unrecht belasten. Diese Verbraucherschutzerwägungen waren auch ein Grund für die Aufnahme des Artikels 3 in die Verordnung Nr. 1103/97.

26 Im besonderen Kontext der Vorbereitungen auf den Übergang zur einheitlichen Währung ist verständlich, dass die Verbraucher sicher sein mussten, dass sich Vertragsbedingungen, insbesondere die, mit denen in nationalen Währungseinheiten ausgedrückte Preise festgelegt wurden, nicht allein aufgrund der Umrechnung der entsprechenden Geldbeträge in Euro ändern würden.

27 Artikel 3 der Verordnung Nr. 1103/97 betraf neben dem Verbraucherschutz noch einen damit zusammenhängenden Gesichtspunkt, insofern als er eine Antwort auf legitime Sorgen hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen der Einführung der einheitlichen Währung auf die Preisstabilität in der Eurozone darstellte. Im Kontext des Übergangs zum Euro konnte die Verhinderung möglicher, allein auf die Einführung des Euro zurückgehender Preissteigerungen nicht einfach den nationalen Rechtsordnungen der verschiedenen Mitgliedstaaten und deren Mechanismen zur Verhinderung von Preisschwankungen überlassen werden. Artikel 3 stellt daher auch eine wichtige Vorschrift zur Gewährleistung von Einheitlichkeit bei der Verwirklichung des Zieles dar, während des Übergangs zur neuen Währung Preisstabilität zu bewahren. Die Einführung des Euro ist ein zentrales Ereignis bei der Durchführung der europäischen einheitlichen Geldpolitik, und die Aufrechterhaltung von Preisstabilität ist, daran sei erinnert, das vorrangige Ziel bei der Definition und Durchführung dieser Politik, wie in Artikel 4 Absatz 2 EG ausdrücklich ausgeführt wird.

28 Artikel 3 der Verordnung Nr. 1103/97 ist eine für den gesamten Prozess der Einführung des Euro zentrale Vorschrift. Aus der in Artikel 3 aufgestellten Regel der Kontinuität von Rechtsinstrumenten und dem Grundsatz der rechtlichen Gleichwertigkeit des Euro und der nationalen Währungseinheiten lässt sich ein Neutralitätsgrundsatz ableiten, der den Euro-Verordnungen zugrunde liegt. Nach diesem Neutralitätsgrundsatz darf die Umrechnung nationaler Währungseinheiten in Euro den Wert von Schulden oder Guthaben, die auf einem Rechtsinstrument beruhen, nicht verändern. Ihr Wert muss weiterhin dem Wert entsprechen, den diese Schulden oder Guthaben vor der Umbenennung der Währungseinheit hatten. Die Einführung des Euro ist in Bezug auf die zu dieser Zeit bestehenden Rechtsinstrumente, einschließlich des Wertes von Geldbeträgen, auf die in diesen Rechtsinstrumenten verwiesen wird, als neutrales Ereignis anzusehen. Dies entspricht dem Zweck der Verordnung Nr. 1103/97, die durch die Einführung des Euro erforderlichen Veränderungen im Interesse der betroffenen Verbraucher und zur Vermeidung inflationärer Tendenzen so gering wie möglich zu halten.

29 Auch wenn Artikel 3 nur dazu bestimmt war, einen allgemeinen Rechtsgrundsatz zu bekräftigen, der auch in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen anerkannt ist, so ergibt sich doch aus dem Wortlaut dieser Vorschrift und den Zielen der Verordnung Nr. 1103/97, dass er eigene Rechtsfolgen zeitigt. Denn auch wenn ein Wirtschaftsteilnehmer nach den innerstaatlichen Vorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten berechtigt wäre, allein aufgrund des Übergangs zum Euro Rechtsinstrumente oder insbesondere eine Vertragsbestimmung einseitig zum Nachteil der Verbraucher zu ändern, wäre die Anwendung solcher innerstaatlicher Bestimmungen nach Artikel 3 ausgeschlossen.

30 Soweit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1103/97 als Vorschrift über den Schutz und den Gebrauch des Euro bei seiner Einführung relevant ist, ist er in Bezug auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten Bestandteil des einheitlichen, vereinheitlichten Währungsrechts der Gemeinschaft. Insoweit stellt Artikel 3 einen privatrechtlichen Ausfluss der Euro-Verordnungen dar, der gegenüber beliebigen entgegenstehenden Vorschriften des nationalen Rechts, die auf einen Vertrag anwendbar sind (Lex contractus), Vorrang genießt. Das ist nur zu verständlich, wenn wir uns daran erinnern, dass Artikel 3 in die Verordnung Nr. 1103/97 aufgenommen wurde, um der einheitlichen Währung ein einheitliches Schutzniveau zu sichern und um bei ihrer Einführung ein hohes Maß an Rechtssicherheit und Transparenz zu gewährleisten.

31 Der mit den Verordnungen Nrn. 1103/97 und 974/98 gesetzte Rahmen stellt demnach folgende Grundsätze und Regeln heraus: 1. den Grundsatz, dass der Euro als alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel zu benutzen ist und die nationalen Währungen ersetzt, 2. die rechtliche Gleichwertigkeit zwischen dem Euro und den nationalen Währungseinheiten, 3. die Regel der Kontinuität von Rechtsinstrumenten sowie der Neutralität hinsichtlich der Geldbeträge, auf die in diesen Rechtsinstrumenten Bezug genommen wird, und 4. den Grundsatz der Vertragsfreiheit. Allen diesen Grundsätzen und Regeln kommt besondere Bedeutung für die Klärung der Frage zu, ob eine Vertragspartei nach den Euro-Verordnungen und insbesondere der Verordnung Nr. 1103/97 einseitig beschließen kann, Einheitenpreise auf den nächstliegenden Cent zu runden, wenn diese Rundung unmittelbar zu einer erheblichen Veränderung bei den endgültigen finanziellen Verpflichtungen anderer Wirtschaftsteilnehmer führt.

D — Ist ein Preis wie der vom Landgericht München beschriebene ein zu zahlender oder zu verbuchender Betrag?

32 Dass die Einführung des Euro nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1103/97 weder eine Veränderung von Bestimmungen in Rechtsinstrumenten oder eine Schuldbefreiung bewirkt noch einer Partei das Recht gibt, ein Rechtsinstrument einseitig zu ändern oder zu beenden, könnte die Vermutung nahe legen, dass alle in einer nationalen Währung ausgedrückten Preise als wesentliche Vertragsbedingungen mit einem Höchstmaß an Genauigkeit in Euro umgerechnet werden müssen. Tatsächlich aber können beim Übergang von einer Währung zu einer anderen praktische Gründe in einigen Fällen eine Rundung erforderlich machen. Daher verwundert es nicht, dass die Verordnung Nr. 1103/97 für bestimmte Geldbeträge eine Rundung vorsieht und regelt.

33 Artikel 5 sieht vor, dass eine Rundung auf den nächstliegenden Cent zunächst bei zu zahlenden Geldbeträgen vorzunehmen ist. Obwohl der Begriff zu zahlende Geldbeträge in den Euro-Verordnungen nicht definiert wird, stimmen O2 und die Kommission darin überein, dass davon alle Arten von Geldschulden erfasst werden.

34 Entgegen der Auffassung von O2 lässt sich jedoch ein Minutenpreis per se nicht als zu zahlender Betrag ansehen, da er als solcher keine Geldschuld darstellt. Erst wenn feststeht, wie lange ein Telefonat gedauert hat, liegen die Daten vor, die für die Bestimmung des Betrages, der für einen bestimmten Anruf zu zahlen ist, erforderlich sind. Genau in diesem Moment wird der Kunde gegenüber dem Telefonbetreiber in Bezug auf einen bestimmten Geldbetrag zum Schuldner. Wenn der Kunde in einem gegebenen Zeitraum überhaupt nicht telefoniert, dann gibt es offensichtlich keine Geldschuld, auch wenn der vereinbarte Minutenpreis ohne Abstriche weiter gilt.

35 Wie die Kommission ausführt, ist der Grund für die Rundung der in Artikel 5 der Verordnung ausdrücklich erwähnten Beträge auf den nächstliegenden Cent praktischer Art und eine direkte Folge der Tatsache, dass der Euro in 100 Cent unterteilt ist und es kein gesetzliches Zahlungsmittel für Untereinheiten des Cent gibt Unter den Geldbeträgen, auf die Artikel 5 verweist, sind daher solche zu verstehen, die nach der Umrechnung aus praktischen Gründen kein höheres Maß an Genauigkeit erlauben als den nächstliegenden Cent. Doch rechtfertigen diese praktischen Gründe nicht die Rundung eines Minutenpreises auf den nächstliegenden Cent, da dieser Preis als solcher keine Geldschuld darstellt.

36 Nach Artikel 5 gilt dieselbe Regel der Rundung auf den nächstliegenden Cent für zu verbuchende Beträge. Wiederum findet sich in den Euro-Verordnungen keine Definition dieser Beträge. Diese Kategorie umfasst, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erldärungen ausführt, Beträge, die für Buchungszwecke in Kontoauszügen oder Bilanzen verwendet werden. Auch wenn diese Beträge nicht die zu zahlenden Endbeträge sind, stellen sie letztlich Geldschulden dar. Ein Minutenpreis ist als solcher eindeutig kein Betrag, der in die Bücher der Telefonbetreiber aufzunehmen wäre. Er wird lediglich für Zwischenberechnungen herangezogen, die zur Bestimmung der zu zahlenden Beträge (etwa der Rechnungsendbeträge) und der zu verbuchenden Beträge (was etwa im Hinblick auf die Kosten des einzelnen Telefonanrufs der Fall sein kann) erforderlich sind.

37 Die praktischen Gründe, die die Rundung zu zahlender oder zu verbuchender Endbeträge auf den nächstliegenden Cent rechtfertigen, stellen zudem keine Rechtfertigung dafür dar, einen Minutenpreis, der nur bei der Berechnung solcher Beträge benutzt wird, auf den nächstliegenden Cent zu runden.

38 Wenn die Berechnung der Kosten des einzelnen Telefonanrufs nach den Angaben des Landgerichts letztlich nicht einmal auf dem Minutenpreis fußt, sondern entsprechend dem 10-Sekunden-Takt auf dem sechsten Teil dieses Betrages, dann kann der Minutenpreis nicht als zu verbuchender Betrag angesehen werden, der nach der Umrechnung in Euro auf den nächstliegenden Cent zu runden wäre. In diesem speziellen Fall ist der Minutenpreis nämlich nicht einmal ein Betrag, der unmittelbar zur Berechnung der für die einzelnen Telefonate in Rechnung zu stellenden Kosten verwendet würde.

39 Daher kann ich dem Vorbringen von O2, der Ausdruck [z]u zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 1103/97 erfasse alle Geldbeträge, nicht zustimmen. Diese Bestimmung sieht nicht vor, dass alle Geldbeträge auf den nächstliegenden Cent zu runden wären. Dort heißt es, dass [z]u zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge... bei einer Rundung, die nach einer Umrechnung in die Euro-Einheit gemäß Artikel 4 erfolgt, auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet [werden].

40 Dass alle in der nationalen Währung eines teilnehmenden Mitgliedstaats ausgedrückten Geldbeträge in Euro umzurechnen sind, bedeutet nicht, dass sie auf den nächstliegenden Cent gerundet werden müssen. O2 trägt vor, dass bei jeder Umrechnung eines Geldbetrags eine Rundung auf den nächstliegenden Cent vorgenommen werden müsse, begründet diesen Schluss aber nicht.

41 In Artikel 5 der Verordnung Nr. 1103/97 wird im Umkehrschluss eindeutig anerkannt, dass eine Umrechnung nicht notwendigerweise mit einer Rundung einhergehen muss. Diese Vorschrift sieht nämlich die Rundung auf den nächstliegenden Cent vor für [z]u zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge ... bei einer Rundung die nach einer Umrechnung in die Euro-Einheit gemäß Artikel 4 erfolgt. Wenn O2 argumentiert, dass Artikel 4 die Umrechnung und Rundung erlaube, während Artikel 5 nur die Rundungsmodalitäten regele, kann ich dem daher nicht zustimmen. Die Umrechnung und die anschließende Rundung sind zwei völlig verschiedene Vorgänge. Artikel 4 setzt die Bedingungen fest, zu denen in nationalen Währungseinheiten ausgedrückte Geldbeträge in Euro umgerechnet werden. Die Rundung der umgerechneten Geldbeträge wird dort nicht behandelt. Diese Frage wird in Artikel 5 in Bezug auf zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge geregelt.

42 Daher sollte die erste Frage meiner Meinung nach dahin beantwortet werden, dass ein Betrag, wie ihn ein Minutenpreis darstellt, kein zu zahlender oder zu verbuchender Betrag im Sinne von Artikel 5 der Verordnung Nr. 1103/97 ist. Beträge von der Art eines Minutenpreises sind Geldbeträge, die bei Zwischenberechnungen mit dem Ziel der Festlegung der zu zahlenden oder zu verbuchenden Beträge verwendet werden.

43 Da es sich bei den Geldbeträgen, auf die in Artikel 5 verwiesen wird, um solche handelt, die aus praktischen Gründen keine höhere Genauigkeit als den nächstliegenden Cent zulassen, muss in einer Telefonrechnung nur der Rechnungsendbetrag notwendigerweise auf den nächstliegenden Cent gerundet werden.

44 Was einzelne Beträge anbelangt, die den Kosten des einzelnen Telefonanrufs entsprechen, so mag eine Rundung auf den nächstliegenden Cent zulässig sein, wenn die Kosten des einzelnen Telefonanrufs (aus praktischen Gründen der Buchführung oder im Licht der von den Parteien vereinbarten speziellen Vertragsbedingungen) einzeln zu verbuchen sind. Wenn unter diesen Umständen gerundet wird, dann dürfte sich die Rundung auf den zu zahlenden Rechnungsendbetrag letztlich kaum auswirken. Da die individuellen Kosten des einzelnen Telefonanrufs von seiner Dauer abhängen und dieser Umstand variabel ist, entscheidet der Zufall, ob jeweils auf- oder abgerundet wird, so dass der Rechnungsendbetrag praktisch dem entspricht, der sich bei einem höheren Maß an Genauigkeit hinsichtlich der Rechnungseinzelbeträge ergeben hätte.

E — Darf ein für Zwischenberechnungen verwendeter Betrag, wie ihn ein Minutenpreis darstellt, nach der Umrechnung in Euro gerundet werden?

45 Wie oben ausgeführt schreibt Artikel 5 die Rundung auf den nächstliegenden Cent für zu zahlende oder zu verbuchende Beträge vor, und keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1103/97 stützt den Schluss, dass auch für Zwischenberechnungen verwendete Beträge auf den nächstliegenden Cent zu runden wären. Wie die Kommission ausführt, rechtfertigen auch keine praktischen Gründe das Verbot, bei einem Zwischenbetrag, der von den in Artikel 5 niedergelegten Rundungsregeln schlicht nicht erfasst wird, ein höheres Maß an Umrechnungsgenauigkeit beizubehalten, als es bei einer Rundung auf den nächstliegenden Cent der Fall wäre.

46 Umgekehrt ist die Rundung von Beträgen wie Minutenpreisen, die für Zwischenberechnungen verwendet werden, nach der Verordnung Nr. 1103/97 auch dann nicht ausgeschlossen, wenn es sich um eine Rundung auf den nächstliegenden Cent handelt, sofern die beteiligten Wirtschaftsteilnehmer, d. h. die Vertragsparteien, eine solche Rundung vereinbaren. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit wird in Artikel 3 ausdrücklich anerkannt, und es gibt keinerlei Grund, diese Freiheit einzuschränken, wenn es darum geht, dass Beträge, die für Zwischenberechnungen verwendet werden, auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet werden. Dass Artikel 5 der Verordnung die Rundung solcher Beträge nicht vorsieht, lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass eine solche Rundung ausgeschlossen wäre.

47 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei der Rundung eines Geldbetrags das, was eine Seite gewinnt, den Verlust der anderen Seite ausmacht, d. h., die Summe von Gewinn und Verlust ist gleich null. Deshalb dürfte eine Vereinbarung darüber, dass gerundet werden soll, höchst unüblich sein, da es sehr unwahrscheinlich ist, dass eine Vertragspartei bereit ist, den Verlust, der sich notwendigerweise aus der Rundung von bei Zwischenberechnungen verwendeten Einheitenpreisen ergibt, allein zu tragen und der anderen Vertragspartei als Gewinn zu überlassen.

48 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rundung eines für Zwischenberechnungen verwendeten Einheitenpreises auf den nächstliegenden Cent mit der Verordnung Nr. 1103/97 vereinbar ist, sofern sie von den beteiligten Parteien vereinbart wurde. Im vorliegenden Fall wurde die Rundung der bei Zwischenberechnungen verwendeten Minutenpreise allerdings einseitig von O2 beschlossen.

49 In der Verordnung Nr. 1103/97 wird an keiner Stelle ausdrücklich untersagt, dass eine Vertragspartei einseitig die Rundung der Zahl beschließt, die sich ergibt, wenn ein Einheitenpreis, der für Zwischenberechnungen zur Festlegung der von der anderen Partei zu zahlenden oder zu verbuchenden Beträge verwendet wird, in Euro umgerechnet wird. In ihren schriftlichen Erklärungen weist die Kommission zu Recht auf diesen Punkt hin, wenn sie ausführt, dass Artikel 5 die Rundung anderer Geldbeträge als der in dieser Bestimmung genannten nicht ausdrücklich ausschließt. Erstens hätte ein solches Verbot eindeutig ausgesprochen werden müssen. Zweitens hätte Artikel 5 notwendigerweise die erforderliche Zahl von Dezimalstellen festlegen müssen. Entgegen dem Vorbringen der Verbraucher-Zentrale im Hauptverfahren muss ein Wirtschaftsteilnehmer wie 02 den umgerechneten Minutenpreis nicht mit dem höchstmöglichen Maß an Genauigkeit ausweisen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass in der elften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1103/97 klargestellt wird, dass Rundungspraktiken oder -konventionen oder einzelstaatliche Rundungsvorschriften, die ein höheres Maß an Genauigkeit für Zwischenberechnungen ermöglichen, von den in dieser Verordnung aufgestellten Rundungsregeln nicht berührt werden. Das Vorbringen, dass die Grundregel immer die sein müsse, die zum höchstmöglichen Maß an Genauigkeit führe, steht in klarem Widerspruch zu dieser Begründungserwägung.

50 Dass die einseitige Rundung eines Geldbetrags, der für die Berechnung eines zu zahlenden oder zu verbuchenden Betrages verwendet wird, grundsätzlich möglich ist, bedeutet jedoch nicht, dass für eine derartige Rundung keine von der Verordnung Nr. 1103/97 unmittelbar vorgegebenen Grenzen gälten. Artikel 3 der Verordnung Nr. 1103/97 stellt die grundlegende Regel der Kontinuität von Vertragsbedingungen auf. Soweit Minutenpreise wesentliche Vertragsbedingungen darstellen, muss eine einseitige Entscheidung über ihre Rundung unvermeidlich im Licht dieser Vorschrift beurteilt werden. Dementsprechend gibt es entgegen der Auffassung von O2 eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, aus der sich Einschränkungen für die einseitige Rundung von Minutenpreisen-Tarifen, die sie mit ihren Kunden vereinbart hat, ergeben können.

F — In der Verordnung Nr. 1103/97 festgelegte Beschränkungen für Fälle, in denen eine Vertragspartei einseitig beschließt, einen bei Zwischenberechnungen verwendeten Einheitenpreis zu runden

51 Zwischen zu zahlenden oder zu verbuchenden Beträgen einerseits und bei Zwischenberechnungen verwendeten Beträgen andererseits besteht ein klarer Unterschied. Doch kann man diese beiden Arten von Geldbeträgen nicht völlig trennen und den Umstand außer Acht lassen, dass Beträge, die bei Zwischenberechnungen verwendet werden, eine wesentliche Rolle bei der Festlegung der zu zahlenden oder zu verbuchenden Beträge spielen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass es — zum Nachteil anderer Wirtschaftsteilnehmer — erhebliche Auswirkungen auf die Höhe einer zu zahlenden oder zu verbuchenden Summe haben kann, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer einen Betrag, der für die Berechnung dieser Summe verwendet wird, einseitig rundet.

52 Genau dazu kommt es, wenn ein Telefonbetreiber wie O2 beschließt, seine verschiedenen Minutenpreise nach ihrer Umrechnung in Euro auf den nächstliegenden Cent zu runden. Soweit diese Rundung zu einer Erhöhung des bei Telefonanrufen von Kunden, die einen bestimmten Minutenpreis benutzen (etwa den 0,05-DM-Preis für Anrufe nach 21 Uhr ins Festnetz), zu zahlenden oder zu verbuchenden Betrages führt, verstößt sie unmittelbar gegen die Regel der Kontinuität von Vertragsbedingungen nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1103/97.

53 Diese Rundung führt zu einer einseitigen Änderung einer bestimmten vertraglich vereinbarten Bedingung, mit der ein bestimmter Minutenpreis für Telefonanrufe nach einem bestimmten Zeitpunkt und zu einem bestimmten Tarif von den Parteien vereinbart wurde. Keine der Vertragsparteien hat einem bestimmten Minutenpreis in der Erwartung zugestimmt, nur einminütige Telefonanrufe vorzunehmen. Stattdessen ermöglichte es der Tarif den Parteien, die voraussichtlichen Kosten des einzelnen Telefonanrufs von beliebiger Dauer sowie die Gesamtkosten aller Telefonate zu berechnen. Folglich sind die Auswirkungen der Rundung des Minutenpreises im Licht ihrer Auswirkungen auf die Kosten des einzelnen Telefonanrufs oder der Gesamtkosten aller Telefonate (also der zu zahlenden oder zu verbuchenden Beträge) zu beurteilen.

54 Daher kann ich der Kommission nicht zustimmen, wenn sie ausdrücklich behauptet, dass Umrechnungsgenauigkeit etwas ganz anderes sei als Vertragskontinuität, und vorträgt, dass der vorliegende Fall nicht die Frage der Kontinuität von Vertragsbedingungen betreffe, sondern lediglich das Maß an Genauigkeit bei der Umrechnung in Euro. Meiner Ansicht nach besteht eine enge Verbindung zwischen der Genauigkeit bei der Umrechnung von Minutenpreisen und der Kontinuität von Vertragsbedingungen, weil es sich bei einem vertraglich vereinbarten Minutenpreis tatsächlich um eine Vertragsbedingung handelt. In Fällen, in denen ein bestimmter Einheitenpreis vertraglich vereinbart wurde, dürfte allgemein die Beibehaltung eines Maßes an Genauigkeit, das über den nächstliegenden Cent hinausgeht, unabdingbar sein, um die Kontinuität der Vertragsbedingung über den Preis zu gewährleisten. Das ergibt sich besonders klar, wenn man berücksichtigt, dass mit der Verordnung Nr. 1103/97 sicher nicht bezweckt wurde, einen Preisanstieg allein als Folge der Umrechnung nationaler Währungseinheiten in Euro zuzulassen. Damit solche Änderungen, die einen Preisanstieg umfassen, vermieden werden, ist es unabdingbar, Artikel 3 der Verordnung Nr. 1103/97 so auszulegen, dass bei der Umrechnung von Geldbeträgen, die für Zwischenberechnungen verwendet werden, unter bestimmten Umständen ein Maß an Genauigkeit, das über den nächstliegenden Cent hinausgeht, zu bewahren ist.

55 Meiner Ansicht nach erlaubt es die Verordnung Nr. 1103/97 (und insbesondere Artikel 3) nicht, dass eine Vertragsbedingung im Wege einer Rundungspraxis, wie sie O2 einseitig angewandt hat, derart geändert wird. Soweit der von allen Verbrauchern, die den Tarif Genion Home wählen, für Anrufe nach 21 Uhr zu zahlende Betrag tatsächlich steigt, wird der vertraglich vereinbarte Minutenpreis verändert. Im Wesentlichen war zwischen O2 und ihren Kunden vereinbart, dass ein Betrag von 0,50 DM für jeden zehnminütigen Anruf nach 21 Uhr zu zahlen sei. Der Minutenpreis, der die Kosten wiedergibt, die den Verbrauchern für Anrufe nach 21 Uhr entstehen, war nicht die einzige Bedingung des Vertrages, aber sicherlich eine zwischen O2 und dem einzelnen Kunden vereinbarte Vertragsbedingung. Es unterliegt keinem Zweifel, dass eine Rundungspraxis, wie sie 02 angewandt hat, diese besondere Vertragsbedingung zum Nachteil jedes Kunden, der nach 21 Uhr telefoniert, ändert und damit ihre Kontinuität verletzt.

56 Soweit dieser Anstieg als bloße Folge der Umrechnung von zuvor in DM ausgedrückten Beträgen in Euro dargestellt wird, verstößt er gegen Artikel 3 der Verordnung Nr. 1103/97.

57 Um diese Analyse zu widerlegen, trägt O2 vor, dass die von ihr angewandte Rundung auf den nächstliegenden Cent eine Praxis sei, die sich, was Preisanstiege zum Nachteil ihrer Kunden betreffe, neutral auswirke. Dabei stützt sie sich darauf, dass die Rundung aller vertraglich vereinbarten Minutenpreise auf den nächstliegenden Cent die Kunden — insgesamt besehen — letztlich nicht benachteiligt habe, weil die Umrechnung der 14 Minutenpreise zwar in sieben Fällen zu einem Preisanstieg geführt habe, die Preise in den anderen sieben Fällen aber abgerundet worden seien, was den Verbrauchern zugute gekommen sei.

58 Dieser Vortrag lässt allerdings zunächst außer Acht, dass es im Hinblick auf die Regel der Vertragskontinuität auf die Auswirkungen auf jede einzelne, mit dem einzelnen Kunden vereinbarte Vertragsbedingung und nicht auf die allgemeinen Auswirkungen auf die Kundenverträge insgesamt ankommt. Um dies zu beurteilen, genügt die Bemerkung, dass einige Verbraucher mit O2 möglicherweise vertraglich vereinbart haben, nur bestimmte spezielle Minutenpreise zu nutzen. Aber auch das Vorbringen von O2, die Rundung wirke sich auf einen Verbraucher, der gleichmäßig alle Preise nutze, neutral aus, hält einer genaueren Prüfung nicht stand. Denn die sieben aufgerundeten Minutenpreise bewirkten einen Anstieg, der die Reduzierung bei den abgerundeten Preisen übertraf. Auch wenn man (zu Unrecht) nicht jeden einzelnen Minutenpreis, sondern alle 14 Minutenpreise innerhalb des Genion Home-Tarifs zusammen als Vertragsbedingung ansieht, ist die von O2 einseitig angewandte Rundungspraxis mit anderen Worten nicht neutral. Sie führt auch zu einem Preisanstieg für die Verbraucher insgesamt.

59 Diese Erwägungen bringen mich dazu, zu betonen, dass die einseitige Entscheidung über die Frage, die Minutenpreise im Genion Home-Tarif zu runden oder nicht, in einem klassischen Fall von Informationsasymmetrie getroffen wurde (in dem die eine Partei über Kenntnisse verfügt, die die andere nicht besitzt). Daraus ergibt sich die tatsächliche Gefahr eines opportunistischen Verhaltens der Vertragspartei, die über genaue Informationen über die Vorlieben ihrer Kunden, die meistgenutzten Minutenpreise und die durchschnittliche Dauer der Telefonanrufe zu den einzelnen Tarifen verfügt, d. h. über alle Informationen über die Kosten und Nutzen, die infolge der Entscheidung, auf den nächstliegenden Cent zu runden, zu erwarten sind.

60 Vom Standpunkt der Verordnung Nr. 1103/97 aus stellt der Umstand, dass die Gefahr opportunistischen Verhaltens besteht, einen stichhaltigen Grund dafür dar, 02 daran zu hindern, einseitig und unbeschränkt zu entscheiden, die mit ihren Kunden zuvor vereinbarten verschiedenen Minutenpreise zu runden, auch wenn alle Minutenpreise innerhalb desselben Tarifs unterschiedslos gerundet werden. Erstens kann die Rundung eines derartigen Minutenpreises auf den nächstliegenden Cent zu einem Anstieg der für Telefonanrufe insgesamt zu zahlenden oder zu verbuchenden Beträge führen, die ohne die Umrechnung nicht gestiegen wären. Zweitens kann das wahre Ausmaß dieses Anstiegs aufgrund der erwähnten Informationsasymmetrie von einem Außenstehenden nicht genau beurteilt werden.

61 Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer wie O2 vor diesem Hintergrund von Informationsasymmetrie entdeckt, dass ihm eine Rundung auf den nächstliegenden Cent nützt, wird er wahrscheinlich entscheiden, eine solche Rundung durchzuführen. Wenn er dagegen feststellt, dass ihm infolge der Rundung Geld entgeht, wird er für ein höheres Maß an Umrechnungsgenauigkeit optieren, um Verluste zu vermeiden. In jedem Fall ist der Wirtschaftsteilnehmer, dem die Informationsasymmetrie zugute kommt, in der privilegierten Position, einseitig über einen Anstieg der mit seinen Kunden vereinbarten Preise zu entscheiden, indem er ein vermeintlich neutrales Ereignis wie den Übergang von einer nationalen Währung zum Euro nutzt, um diesen Anstieg zu kaschieren.

62 Artikel 3 der Verordnung Nr. 1103/97 ist daher dahin auszulegen, dass er einseitiges Runden von Geldbeträgen wie Einheitenpreisen, die bei Zwischenberechnungen für zu zahlende oder zu verbuchende Beträge verwendet werden, nicht ausschließt, soweit dieses Runden für die anderen beteiligten Wirtschaftsteilnehmer keinen Anstieg der zu zahlenden oder zu verbuchenden Beträge bedeutet, die ohne die Umrechnung in Euro unverändert geblieben wären.

63 Nach der Verordnung Nr. 1103/97 können Einheitenpreise, die bei Zwischenberechnungen für zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge verwendet werden, von einer Seite einseitig gerundet werden, doch setzt die Verordnung diesem Runden eine Grenze: Es darf nicht zu einem systematischen Anstieg dieser Beträge führen. Ob ein einseitiges Runden gegen Artikel 3 verstößt, ist von Fall zu Fall zu beurteilen. Diese Beurteilung hängt von Variablen ab, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden. Dazu gehört etwa der Wert der kleinsten Untereinheit der nationalen Währung, in der die Preise zuvor ausgewiesen waren.

64 Ich werde versuchen, dies — gestützt auf die vom Landgericht München im vorliegenden Fall angegebenen Zahlen — mit einem Beispiel dafür zu verdeutlichen, wie einseitig ohne Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung Nr. 1103/97 hätte gerundet werden können.

65 Vor der Umrechnung von DM in Euro kostete den Verbraucher ein zehnminütiger Telefonanruf etwa zu dem 0,05-DM-Preis für Anrufe nach 21 Uhr ins Festnetz 0,50 DM. Nach der Umrechnung in Euro und der anschließenden Rundung durch 02 kostete der Anruf 0,586749 DM, was bei einer Rundung auf den nächstliegenden Pfennig einen Preisanstieg von 9 Pfennig gegenüber dem mit dem Kunden für einen zehnminütigen Anruf zu diesem speziellen Preis vereinbarten Betrag ergibt. Würde dieser spezielle Minutenpreis nach der Umrechnung in Euro nicht gerundet, so betrüge der Preis 0,0255645 Euro, was dem höchsten Maß an Genauigkeit entspräche. Würde dieser Betrag auf die vierte Dezimalstelle gerundet, so beliefe sich der Minutenpreis auf 0,0256 Euro. Wenn dieser Minutenpreis für die einschlägigen Berechnungen verwendet würde, so hätte der Verbraucher für den genannten zehnminütigen Anruf 0,256 Euro zu zahlen. Die Rundung dieses Betrages auf den nächstliegenden Cent entsprechend Artikel 5 der Verordnung Nr. 1103/97 ergäbe 0,26 Euro. Dieser Betrag entspricht 0,5085158 DM, was bei einer Rundung auf den nächstliegenden Pfennig 0,51 DM — anstelle der vor der Umrechnung und Rundung zu zahlenden 0,50 DM — entspricht.

66 Bei einer Rundung auf die vierte Dezimalstelle scheint nicht gewährleistet zu sein, dass Kunden, die diesen speziellen Preis wählen, keinem Anstieg der zu zahlenden oder zu verbuchenden Beträge ausgesetzt sind, die ohne die Umrechnung in Euro nicht angestiegen wären. Wenn allerdings der Kunde anstelle eines zehnminütigen Telefonanrufs einen fünfzehnminütigen Anruf zu demselben Minutenpreis tätigt, dann hat er 0,384 Euro (0,0256 Euro x 15) zu zahlen, was bei einer Abrundung auf den nächstliegenden Cent 0,38 Euro ergibt. Dieser Betrag entspricht 0,74 DM anstelle der 0,75 DM, die für denselben Anruf vor der Umrechnung in Euro zu zahlen gewesen wären (eine Reduzierung von 0,01 DM). Wenn wir weiter einen fünfminütigen Anruf zu diesem speziellen Minutenpreis als Beispiel nehmen, dann hätte der Kunde bei einer Rundung auf die vierte Dezimalstelle 0,13 Euro zu zahlen, was genau den 0,25 DM entspricht, die er für einen fünfminütigen Anruf zu demselben Minutenpreis vor der Umrechnung zu zahlen gehabt hätte.

67 Das angeführte Beispiel zeigt, dass eine Rundung auf die vierte Dezimalstelle zu einigen Veränderungen — nach oben oder unten — der für jeden Telefonanruf zu einem bestimmten Minutenpreis zu zahlenden Beträge führen kann. Doch ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine solche Veränderung, wenn sie denn auftritt, nicht über einen Betrag in Euro hinausgeht, der 0,01 DM entspricht, und vor allem träte die Veränderung zufällig und allein in Abhängigkeit von der genauen Dauer des Telefonanrufs auf. Das Endergebnis wäre mit anderen Worten neutral im Hinblick auf das, was zwischen den Parteien vertraglich vereinbart wurde. Auch wenn jeder Kunde kontrollieren kann, wie lange ein Telefonanruf dauert, lässt sich realistischerweise nicht annehmen, dass sich Kunden entscheiden (und dazu in der Lage wären), Telefonanrufe genau so einzuteilen, dass sie sich über eine bestimmte Anzahl von Minuten (z. B. 15 statt 14 Minuten) zu bestimmten Minutenpreisen erstrecken, um Vorteile zu erzielen, die bei dem einzelnen Telefonanruf jedenfalls nie mehr als 0,01 DM betrügen.

68 Daher würde unter den geschilderten Umständen ein einseitiges Runden auf die vierte Dezimalstelle, auch wenn es nicht das höchstmögliche Maß an Genauigkeit darstellte, die von den Parteien vereinbarten Vertragsbedingungen nicht beeinträchtigen und wäre somit nach der Verordnung Nr. 1103/97 zulässig. Das gilt jedoch nicht für die Rundung auf den nächstliegenden Cent, wie sie O2 im vorliegenden Fall einseitig vorgenommen hat. Was als neutraler Umrechnungs- und Rundungsvorgang dargestellt wird (und ein solcher sein sollte), verdeckt tatsächlich eine Preiserhöhung.

69 Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1103/97 wäre eine einseitige Rundung der verschiedenen Minutenpreise in einem Tarif wie Genion Home auf die vierte Dezimalstelle zulässig gewesen, nicht aber eine Rundung auf den nächstliegenden Cent oder sogar auf die dritte Dezimalstelle, da die beiden letztgenannten Rundungspraktiken nicht mit dem Grundsatz der Kontinuität von Vertragsbedingungen und der Neutralität des Umrechnungsvorgangs im Hinblick auf den Wert der Geldbeträge, auf die in diesen Vertragsbedingungen Bezug genommen wird, vereinbar sind. Das bedeutet, anders ausgedrückt, dass die verschiedenen Minutenpreise gerundet werden könnten, soweit die Rundung ein Maß an Gleichwertigkeit zwischen dem in Euro ausgedrückten Einheitenpreis und demselben Preis in der nationalen Währung erreicht, das ausreicht, um systematische Erhöhungen der zu zahlenden oder zu verbuchenden Beträge auszuschließen.

70 Der vorstehende Punkt wird dadurch veranschaulicht, dass einige deutsche Telefonbetreiber ihre Minutenpreise nach der Umrechnung auf die vierte Dezimalstelle gerundet haben. Andere Betreiber haben derartige Preise auf die dritte Dezimalstelle gerundet, dabei aber immer ab- und somit zugunsten ihrer Kunden gerundet.

71 In dem in Nummer 70 geschilderten Fall und immer dann, wenn zugunsten der anderen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer (insbesondere Verbraucher) abgerundet wird, wird Artikel 3 der Verordnung Nr. 1103/97 durch die Rundungspraxis in keiner Weise verletzt. In einem solchen Fall stimmt nämlich jeder Kunde stillschweigend der Preissenkung zu.

72 Schließlich sind Grenzen für das einseitige Runden von Einheitenpreisen, die mit den oben genannten Kriterien im Einklang stehen, auch wesentlich, um eine bedeutende Abweichung von der höchsten Rundungsungenauigkeit zu vermeiden, die die Euro-Verordnungen bei der Umrechnung zu zahlender Beträge zulassen. Die maximale Rundungsungenauigkeit, die Artikel 5 der Verordnung Nr. 1103/97 bei der Umrechnung eines zu zahlenden oder zu verbuchenden Betrages in Euro zulässt, beträgt 0,005 Euro. Dem in Artikel 5 ausgedrückten Ziel der Gewährleistung eines hohen Genauigkeitsstandards bei der Umrechnung zu zahlender Beträge würde es widersprechen, wenn man es einer Vertragspartei erlaubte, einseitig zu beschließen, einen Betrag, der für die Berechnung solcher Beträge verwendet wird, so zu runden, dass de facto ein wesentlich niedrigerer Genauigkeitsstandard bei den zu zahlenden Beträgen erreicht würde.

III — Ergebnis

73 Dementsprechend sollten die von dem nationalen Gericht vorgelegten Fragen meiner Ansicht nach wie folgt beantwortet werden:

1. Ein Betrag, wie ihn ein Minutenpreis darstellt, ist kein zu zahlender oder zu verbuchender Betrag im Sinne von Artikel 5 der Verordnung Nr. 1103/97. Er ist ein Geldbetrag, der bei Zwischenberechnungen mit dem Ziel der Festlegung der zu zahlenden oder zu verbuchenden Beträge verwendet wird.

2. Die Verordnung Nr. 1103/97 ist dahin auszulegen, dass sie einseitiges Runden von Geldbeträgen wie Einheitenpreisen, die nach vertraglicher Vereinbarung bei Zwischenberechnungen für zu zahlende oder zu verbuchende Beträge verwendet werden, nicht ausschließt, soweit dieses Runden nicht entgegen Artikel 3 der Verordnung Nr. 1103/97 zu einer systematischen Erhöhung der zu zahlenden oder zu verbuchenden Beträge führt.