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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.03.2004 – C-280/02
Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2004:183
Schlussanträge des Generalanwalts
L. A. Geelhoed
vom 25. März 2004
I — Einleitung
1 In diesem Vertragsverletzungsverfahren ersucht die Kommission den Gerichtshof, festzustellen, dass die Französische Republik gegen einige ihrer Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen hat. Dabei geht es erstens um das angebliche Versäumnis der Französischen Republik, bestimmte, unter dem Aspekt der Eutrophierung empfindliche Gebiete in den Becken Seine-Normandie, Loire-Bretagne, Artois-Picardie und Rhône-Méditerranée-Corse auszuweisen. Zweitens soll es die Französische Republik versäumt haben, Einleitungen kommunaler Abwässer aus Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern in empfindliche Gebiete oder Gebiete, die als solche hätten ausgewiesen werden müssen, einer weiter gehenden Behandlung zu unterziehen.
II — Anwendbare Bestimmungen
2 Nach Artikel 1 regelt die Richtlinie das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser sowie das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen. Ihr Ziel ist es, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen dieses Abwassers zu schützen.
3 In Artikel 2 der Richtlinie werden folgende Begriffe definiert:
1. Kommunales Abwasser: häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser.
2. Häusliches Abwasser: Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen.
3. Industrielles Abwasser: Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt.
4 Gemeinde: Gebiet, in welchem Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und einer Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle.
5 Kanalisation: Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird.
6 1 EW (Einwohnerwert): organischbiologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5 von 60 g Sauerstoff pro Tag.
...
8. Zweitbehandlung: Abwasserbehandlung durch eine biologische Stufe mit einem Nachklärbecken oder ein anderes Verfahren, bei dem die Anforderungen
nach Anhang I Tabelle 1 eingehalten werden.
11. Eutrophierung: Anreicherung des Wassers mit Nährstoffen, insbesondere mit Stickstoff- und/oder Phosphorverbindungen, die zu einem vermehrten Wachstum von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens und damit zu einer unerwünschten Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts und der Qualität des betroffenen Gewässers führt.
...
4. Artikel 5 Absätze 1, 2 und 5 der Richtlinie bestimmt:
(1) Für die Zwecke des Absatzes 2 weisen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1993 empfindliche Gebiete gemäß den in Anhang II festgelegten Kriterien aus.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in empfindliche Gebiete eingeleitete kommunale Abwasser aus Kanalisationen von Gemeinden mit mehr als 10000 EW spätestens ab 31. Dezember 1998 vor dem Einleiten in Gewässer einer weiter gehenden als der in Artikel 4 beschriebenen Behandlung unterzogen wird.
...
(5) Die Absätze 2, 3 und 4 gelten für Abwasser aus kommunalen Behandlungsanlagen in den jeweiligen Wassereinzugsgebieten empfindlicher Gebiete, die zur Verschmutzung dieser Gebiete beitragen.
5. Anhang II der Richtlinie — Kriterien für die Ausweisung empfindlicher und weniger empfindlicher Gebiete — sieht unter
A. Empfindliche Gebiete vor, dass ein Gebiet als empfindlich eingestuft wird, wenn die Gewässer einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden können:
a) natürliche Süßwasserseen, andere Binnengewässer, Ästuare und Küstengewässer, die bereits eutroph sind oder in naher Zukunft eutrophieren werden, wenn keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Bei der Entscheidung, welche Nährstoffe durch eine weitere Behandlung reduziert werden müssen, sollen folgende Faktoren berücksichtigt werden:
i) Seen und Zuflüsse zu Seen/Talsperren/geschlossenen Buchten mit geringem Wasseraustausch, wodurch die Möglichkeit der Anreicherung gegeben ist. In diesen Gebieten sollte auf jeden Fall Phosphor entfernt werden, außer wenn nachgewiesen werden kann, dass das Ausmaß der Eutrophierung dadurch nicht beeinflusst wird. Bei Einleitungen von großen Siedlungsgebieten kann auch die Entfernung von Stickstoff ins Auge gefasst werden;
ii) Ästuare, Buchten und andere Küstengewässer, die nur einen geringen Wasseraustausch haben oder in die große Mengen von Nährstoffen eingeleitet werden. Einleitungen aus kleineren Gemeinden sind in diesen Gewässern normalerweise nicht ausschlaggebend, aber im Falle großer Gemeinden sollten Phosphor und/oder Stickstoff entfernt werden, außer wenn nachgewiesen werden kann, dass das Ausmaß der Eutrophierung dadurch nicht beeinflusst wird;
b) für die Trinkwassergewinnung bestimmtes Oberflächen-Süßwasser, das eine höhere Nitratkonzentration enthalten könnte als in den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten vorgesehen ist, wenn keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden;
c) Gewässer, in denen eine über die Bestimmungen von Artikel 4 hinaus gehende Behandlung nötig ist, um den Richtlinien des Rates nachzukommen.
III — Das Vorverfahren
6. Nach längerem Schriftwechsel mit den französischen Behörden über die Umsetzung der Richtlinie richtete die Kommission am 22. Oktober 1999 ein Mahnschreiben an die französische Regierung, in dem sie auf eine Reihe von Mängeln hinwies. Die Antworten der Französischen Republik auf diese Mahnung erachtete die Kommission als unzureichend. Deshalb richtete die Kommission am 10. April 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Französische Republik, die nach Ansicht der Kommission ebenfalls ohne angemessene Reaktion blieb. Daraufhin hat die Kommission am 30. Juli 2002 Klage beim Gerichtshof erhoben.
7 Die Kommission beantragt, festzustellen, dass die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 Absätze 1 und 2 und Anhang II der Richtlinie 91/271 verstoßen hat. Insbesondere habe die Französische Republik es versäumt,
bestimmte empfindliche Gebiete in den Becken Seine-Normandie, Loire-Bretagne, Artois-Picardie und Rhône-Méditerranée-Corse, die an Eutrophierung leiden, als solche auszuweisen und
Einleitungen kommunaler Abwässer aus Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern in empfindliche Gebiete oder Gebiete, die als solche hätten ausgewiesen werden müssen, einer weiter gehenden Behandlung zu unterziehen.
8 Die Französische Republik beantragt, den ersten Klagegrund zurückzuweisen, außer in Bezug auf die Ausweisung des Flusses Vistre.
Auch der zweite Klagegrund sei zurückzuweisen, außer in Bezug auf Gemeinden in empfindlichen Gebieten, deren kommunale Abwässer noch keiner weiter gehenden Behandlung unterzogen würden.
IV — Gegenstand des Rechtsstreits
9 Die vorliegende Klage stützt sich auf zwei Klagegründe. Der erste Klagegrund der Kommission besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil betrifft die Auslegung des Begriffes Eutrophierung. Hieran anknüpfend betrifft der zweite Teil die unzureichende Ausweisung von empfindlichen Gebieten. Mit dem zweiten Klagegrund wird das angebliche Versäumnis der Französischen Republik gerügt, kommunale Abwässer aus Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern weiter gehend zu behandeln.
V — Erster Klagegrund: Der Eutrophierungsbegriff und die Ausweisung empfindlicher Gebiete
A — Der Begriff der Eutrophierung
Vorbringen der Parteien
10 Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie nennt vier Merkmale, die zusammen den Begriff der Eutrophierung bilden, und zwar:
1. Anreicherung des Wassers mit Nährstoffen, insbesondere mit Stickstoff-und/oder Phosphorverbindungen,
2. die zu einem vermehrten Wachstum von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens
3. und damit zu einer unerwünschten Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts und
4. der Qualität des betroffenen Gewässers führt.
11 Beide Parteien sind sich darüber einig, dass nach der Richtlinie ein Kausalzusammenhang zwischen dem ersten und dem zweiten Kriterium sowie zwischen dem zweiten und dem dritten und vierten Kriterium bestehen muss.
12 Die französische Regierung weist darauf hin, dass diese Merkmale kumulativ vorliegen müssten. Lägen nur ein oder zwei der genannten Merkmale vor, sei dies noch kein Beweis für eine Eutrophierung. Es müsse nachgewiesen werden, dass zwischen den verschiedenen, bezüglich eines Gewässers vorliegenden Merkmalen des Eutrophierungsbegriffs ein Zusammenhang bestehe.
13 Die Kommission und die französischen Regierung streiten über die Auslegung des dritten Merkmals unerwünschte Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts. Die Kommission wirft der französischen Regierung eine zu enge Auslegung des Begriffes vor. Eine Störung des Gleichgewichts liege nicht nur dann vor, wenn bestimmte Arten verschwänden oder in ihrem Bestand abnähmen, sondern auch, wenn sich eine Art stark vermehre, während die anderen stabil blieben.
14 Die Französische Republik wendet hiergegen ein, dass die starke Vermehrung einer Pflanzenart nicht ausreiche, um eine unerwünschte Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts anzunehmen, solange das Gleichgewicht zwischen den anderen in dem Gewässer vorkommenden Organismen nicht gestört sei. Außerdem habe die Kommission nicht angemessen dargelegt, warum bestimmte Erscheinungen als unerwünscht anzusehen seien.
15 In ihrer Erwiderung verweist die Kommission auf Schrifttum, in dem die unerwünschten Folgen der Anreicherung des Wassers mit Nährstoffen mit der Folge eines vermehrten Wachstums von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens beschrieben würden. Diese unerwünschten Folgen könnten in der Zerstörung der Nahrungsketten in einem Ökosystem, der Störung des Gleichgewichts zwischen den verschiedenen Arten und in der Abnahme des Sauerstoffgehalts des Wassers bestehen. Auch könnten Wasserpflanzen dadurch verschwinden, dass große Mengen von Algen das Wasser trübten und das Licht nicht mehr bis zum Boden durchdringen könne. Es könne zu einer giftigen Algenblüte kommen, die Muscheln vergiften und zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit und einer höheren Fischmortalität führen könne.
Würdigung
16 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie, wie sich aus der dritten und der achten Begründungserwägung und aus Artikel 1 ergibt, bezweckt, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen von kommunalem (und industriellem) Abwasser zu schützen.
17 In der vierten Begründungserwägung der Richtlinie heißt es, dass in empfindlichen Gebieten eine weiter gehende Behandlung erfolgen müsse. Nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie müssen die Mitglied-Staaten folgenden Verpflichtungen nachkommen:
Sie haben bis zum 31. Dezember 1993 empfindliche Gebiete gemäß den in Anhang II festgelegten Kriterien auszuweisen.
Sie haben sicherzustellen, dass das in empfindliche Gebiete eingeleitete kommunale Abwasser aus der Kanalisation von Gemeinden mit mehr als 10000 EW spätestens ab 31. Dezember 1998 vor dem Einleiten in Gewässer einer Behandlung unterzogen wird, die über eine Zweitbehandlung oder eine gleichwertige Behandlung hinaus geht.
18 Im Anhang II Punkt A der Richtlinie ist festgelegt, welche Gewässer als empfindliche Gebiete auszuweisen sind:
Gewässer, deren Eutrophierung festgestellt ist, und Gewässer, deren Eutrophierung in naher Zukunft eintreten wird, wenn Schutzmaßnahmen unterbleiben;
für die Trinkwassergewinnung bestimmtes Oberflächen-Süßwasser, das eine höhere Nitratkonzentration enthält oder enthalten könnte als in der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten vorgesehen ist;
Gewässer, in denen eine über eine Zweitbehandlung oder eine gleichwertige Behandlung hinaus gehende Behandlung nötig ist, um den Richtlinien des Rates nachzukommen.
19 Die Parteien streiten sich über die Reichweite des Begriffes der Eutrophierung. Die Kommission vertritt eine weite Auslegung, während die französische Regierung von einer engeren Sichtweise ausgeht. Dieser Auslegungsunterschied kommt in den Ausführungen der Parteien in zweifacher Hinsicht zum Ausdruck. Die französische Regierung verweist auf den ihrer Ansicht nach erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den verschiedenen Merkmalen des Eutrophierungsbegriffs, während die Kommission geltend macht, dass das bloße Vorliegen dieser vier Merkmale genüge, um festzustellen, dass ein Gewässer eutroph sei. Darüber hinaus legen die Parteien das dritte Merkmal der Definition unterschiedlich aus. Die Kommission ist geneigt, schneller von einer Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts auszugehen als die französische Regierung.
20 Der Begriff der Eutrophierung bestimmt den Anwendungsbereich der Richtlinie. Wie in den Nummern 17 und 18 ausgeführt, müssen die Mitgliedstaaten Gewässer, deren Eutrophierung festgestellt ist, und Gewässer, deren Eutrophierung in naher Zukunft eintreten wird, wenn Schutzmaßnahmen unterbleiben, als empfindliche Gebiete ausweisen. Darüber hinaus muss kommunales Abwasser, das in empfindliche Gebiete eingeleitet wird, so behandelt werden, dass die enthaltenen Nährstoffe größtenteils herausgefiltert werden. Diese Behandlung soll die Gewässer weniger eutrophierungsanfällig machen. Eine weite Auslegung des Eutrophierungsbegriffs hat daher zur Folge, dass sich die Zahl der auszuweisenden empfindlichen Gebiete erhöht.
21 Um den Begriff der Eutrophierung richtig auslegen und über die Gesichtspunkte der Kausalität und der Störung des Gleichgewichts der aquatischen Lebensformen entscheiden zu können, ist — außer vom Wortlaut des Artikels 2 Nummer 11 — vom Ziel und von der Systematik der Richtlinie auszugehen.
22 Aus dem Wortlaut, dem Aufbau und dem Sinn und Zweck der Richtlinie ergibt sich, dass durch die Entfernung von aus häuslichem oder kommunalem Abwasser stammenden Nährstoffen die Eutrophierung von Oberflächengewässern bekämpft werden soll, um schädliche Auswirkungen auf die Umwelt zu verhindern. Unter Berücksichtigung dieses Zieles ist der Begriff der Eutrophierung so auszulegen, dass verhindert wird, dass das Wasser durch eine Minderung der Qualität zum Gebrauch ungeeignet oder weniger geeignet wird.
23 Sodann folgt aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie, dass der Begriff der Eutrophierung nicht zu eng ausgelegt werden darf. So müssen nicht nur eutrophe Gewässer als empfindlich ausgewiesen werden; nach Anhang II Punkt A der Richtlinie sind auch Gewässer, die in diesen Zustand zu geraten drohen, als empfindlich auszuweisen.
24 Nach Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie besteht der Eutrophierungsbegriff aus vier Merkmalen, die miteinander zusammenhängen. Das erste Merkmal betrifft die Anreicherung des Wassers mit Nährstoffen, insbesondere mit Stickstoff- und/oder Phosphorverbindungen. Diese Anreicherung führt zu einem vermehrten Wachstum von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens; dies ist das zweite Merkmal. Das dritte und das vierte Merkmal beziehen sich auf den nachteiligen Zustand, der daraus letztlich folgt, nämlich eine unerwünschte Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts und der Qualität des betroffenen Gewässers.
25 Diese Definition setzt zwingend einen Kausalzusammenhang zwischen der Einbringung von Nährstoffen in die Gewässer und der Verschlechterung der Wasserqualität als Ergebnis voraus. Durch das Einleiten häuslichen Abwassers gelangt zusätzlich Stickstoff und Phosphat in das Wasser, was zu einem nährstoffreicheren Habitat führt. Dieser Nährstoffreichtum wirkt sich schädlich auf das Leben im Wasser aus. Die Anreicherung des Wassers mit Nährstoffen fördert ein starkes Wachstum von Wasserpflanzen wie Algen und anderen Mikropflanzen, das zu einem Absinken des Sauerstoffgehalts des Wassers und einer Erhöhung der Aktivität bestimmter anaerober Bakterien führen kann. Außerdem kann sich das Wasser durch die großen Algenmengen trüben, so dass es vom Licht weniger tief durchdrungen wird und bestimmte Fische und andere Organismen in dieser Umgebung nicht mehr überleben können. In einem solchen Fall nimmt die Artenvielfalt oder biologische Diversität eines bestimmten Gewässers stark ab.
26 Infolgedessen braucht die Frage der Kausalität meines Erachtens nicht gesondert behandelt zu werden. Die Umschreibung des Begriffes der Eutrophierung in Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie setzt diese Kausalität als gegeben voraus.
27 Sodann stellt sich die Frage, ob eine unerwünschte Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts vorliegt, wenn nur eine Art übermäßig wächst, die anderen Arten aber stabil bleiben. Meiner Ansicht nach ist diese Frage zu bejahen. Ich habe oben bereits ausgeführt, dass der Begriff der Eutrophierung nicht zu eng ausgelegt werden darf, um den Zweck der Richtlinie nicht zu vereiteln. Deshalb ist es nicht von Bedeutung, ob sich nur eine Art stark vermehrt oder ob mehrere Arten übermäßig wachsen. Entscheidend ist, ob sich die Wasserqualität infolge exogener Faktoren verschlechtert. Dies kann auch der Fall sein, wenn nur eine Art übermäßig wächst.
28 Folgendes Beispiel kann dies verdeutlichen. Gewässer, die von einer giftige Stoffe erzeugenden Algenblüte betroffen sind, sind als Gewässer minderer Qualität anzusehen. Das Gift kann über die Nahrungskette — z. B. durch das Essen von Muscheln, die das Gift gespeichert haben — zum Menschen gelangen. Obwohl sich nur die giftige Algenart übermäßig vermehrt hat, hat sich die biologische Zusammensetzung des Wassers verändert und die Wasserqualität verschlechtert. Die vier Merkmale des Eutrophierungsbegriffs liegen daher vor, und ein solches Gewässer muss als eutroph ausgewiesen werden.
B — Ausweisung empfindlicher Gebiete
29 Die unterschiedliche Auslegung des Eutrophierungsbegriffs durch die beiden Parteien hat zur Folge, dass sie sich über die Ausweisung empfindlicher Gebiete streiten. Die Kommission legt der französischen Regierung zur Last, nicht genügend empfindliche Gebiete ausgewiesen zu haben.
30 Nach Ansicht der Kommission hat es die Französische Republik unter Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 1 und Anlage II der Richtlinie unterlassen, folgende Gebiete auszuweisen:
Seine-Normandie: die Seinebucht, die Seine und ihre Zuflüsse unterhalb des Zusammenflusses mit der Andeile;
Loire-Bretagne: die Reede von Lorient, das Ästuar des Elorn, die Bucht von Douarnenez, die Bucht von Concarneau, den Golf von Morbihan und die Bucht von Vilaine;
Artois-Picardie: die Küstengewässer und unter den Binnengewässern das Flussnetz zwischen der kanalisierten Aa/Schelde einerseits und der belgischen Grenze andererseits, die Scarpe unterhalb von Arras, den Lenskanal unterhalb von Lens und die gesamte Somme;
Rhône-Méditerranée-Corse: den Fluss Vistre und den Étang de Thau.
31 Die Kommission erachtet es als bewiesen, dass die genannten Gewässer Eutrophierungserscheinungen aufweisen oder binnen kurzem eutrophieren werden.
Seine-Normandie: Die Seinebucht
Vorbringen der Parteien
32 Nach Ansicht der Kommission hat die Französische Republik dadurch gegen Artikel 5 Absatz 1 und Anhang II der Richtlinie verstoßen, dass sie die Gewässer der Seinebucht nicht als eutrophiert im Sinne der Richtlinie betrachtet hat. Die Kommission verweist dabei insbesondere auf das durch die Nährstoffzufuhr hervorgerufene übermäßige Wachstum der giftigen Alge Dinophysis und der Alge Phaeocystis in der Bucht.
33 In ihrer Klageschrift bestätigt die Kommission, dass in der Seinebucht kein Sauerstoffmangel festgestellt worden sei. Der Grund liege darin, dass die Seinebucht starke Gezeitenströme aufweise, die ein erhebliches Absinken des Sauerstoffgehalts in den tieferen Gewässern der Bucht verhinderten. Eine Beeinträchtigung des Gleichgewichts und der Wasserqualität lägen aber nicht nur dann vor, wenn ein Gewässer einen niedrigen Sauerstoffgehalt aufweise. In einem solchen Fall bestünden die negativen Auswirkungen in der Vergiftung von Muscheln durch das Wachstum der giftigen Alge Dinophysis und dem durch die Wellenbewegungen entstehenden Schaum, der von der Alge Phaeocystis verursacht werde.
34 Nach Ansicht der französischen Regierung sind die Gewässer der Seinebucht nicht eutroph im Sinne der Richtlinie. Sie räumt zwar ein, dass in bestimmten Gebieten eine Vermehrung der Alge Dinophysis beobachtet worden sei, allerdings in unbedeutendem Umfang. Dass dies zu einer Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts und der Qualität der betroffenen Gewässer führe, habe die Kommission jedenfalls nicht bewiesen. Denn in der Seinebucht sei keine Erscheinung wie Sauerstoffmangel infolge übermäßiger Algenmengen aufgetreten. Die französische Regierung bestreitet auch, dass zwischen der Anreicherung von Nährstoffen in den Gewässern und dem übermäßigen Algenwachstum ein Kausalzusammenhang bestehe.
Würdigung
35 Zunächst ist festzustellen, dass die französische Regierung in ihren beim Gerichtshof eingereichten Schriftsätzen eine Anreicherung von Nährstoffen und ein vermehrtes Wachstum von Algen und höheren Formen pflanzlichen Lebens in der Seinebucht einräumt. Sie bestreitet lediglich den Kausalzusammenhang zwischen den beiden Merkmalen.
36 Wie sich aus Nummer 24 ergibt, darf der Begriff der Eutrophierung nicht zu eng ausgelegt werden. Verschlechtert sich die Wasserqualität durch das Einleiten kommunaler Abwässer erheblich oder droht sie, dies zu tun, ist das Gebiet empfindlich und muss als solches ausgewiesen werden. Gewässer, die von einer giftige Stoffe erzeugenden Algenblüte betroffen sind, sind als Gewässer minderer Qualität anzusehen. Da die französischen Behörden das Vorkommen der Alge Dinophysis in der Seinebucht eingeräumt haben und ihnen der Nachweis nicht gelungen ist, dass es sich dabei lediglich um unbedeutende Mengen handelt, ist festzustellen, dass die Französische Republik es versäumt hat, die Seinebucht als empfindliches Gebiet auszuweisen.
Seine-Normandie: Die Seine und ihre Zuflüsse unterhalb des Zusammenflusses mit der Andeile
Vorbringen der Parteien
37 Die Kommission legt der französischen Regierung zur Last, die Seine und ihre Zuflüsse unterhalb des Zusammenflusses mit der Andeile zu Unrecht nicht als empfindliches Gebiet ausgewiesen zu haben. Sie verweist dabei insbesondere auf zwei Studien des Institut français de recherche pour l'exploitation de la mer (IFREMER), in denen die Probleme bei den genannten Gewässern beschrieben würden. Danach litten die Seine und ihre Zuflüsse unter Sauerstoffmangel infolge eines übermäßigen Algenwachstums. Die Qualität der Gewässer habe sich dadurch erheblich verschlechtert, was sich auf die darin lebenden Organismen auswirke.
38 Nach Ansicht der französischen Regierung sind die Gewässer der Seine und ihrer Zuflüsse unterhalb des Zusammenflusses mit der Andelle nicht eutroph im Sinne der Richtlinie. Seit den siebziger Jahren habe die Industrie Anstrengungen unternommen, um die Verschmutzung zu verringern. In der Folge seien die Phosphateinleitungen um 96 % reduziert worden. Allerdings habe sich dies kaum auf den durchschnittlichen Sauerstoffgehalt im Gebiet Poses-Honfleur ausgewirkt, der lediglich um einen Prozentpunkt pro Jahr gestiegen sei.
39 In ihrer Erwiderung weist die Kommission darauf hin, dass es bei der Behandlung von kommunalem Abwasser nicht allein um die Verringerung von Phosphat gehe, sondern auch um die Verringerung von Nitrat.
Würdigung
40 Die französische Regierung hat nicht bestritten, dass in den Gewässern der Seine und ihrer Zuflüsse unterhalb des Zusammenflusses mit der Andelle ein vermehrtes Algenwachstum auftritt, mit der unerwünschten Folge, dass große Teile dieser Gewässer einen zu niedrigen Sauerstoffgehalt aufweisen. Sie bestreitet also nicht die Eutrophierung dieser Gewässer, sondern trägt lediglich vor, dass sich das Entfernen von Phosphat kaum auf den Sauerstoffgehalt in diesen Gewässern ausgewirkt habe.
41 Die bloße Tatsache, dass sich die Verringerung des Ausstoßes eines bestimmten Nährstoffes nicht wirklich auf den Sauerstoffgehalt ausgewirkt hat, befreit die französische Regierung jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, eutrophe Gebiete als empfindlich auszuweisen. Zwar kann dieser Umstand ein Argument dafür liefern, bei der Abwasserbehandlung das Entfernen von Phosphor aus dem Wasser zu unterlassen. Diese Möglichkeit räumt die Richtlinie in Anhang II Punkt A Buchstabe a Ziffer i selbst ein. Dies kann aber kein Grund sein, den übrigen in der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen nicht nachzukommen. Demnach hat die Französische Republik es versäumt, die Gewässer der Seine und ihrer Zuflüsse unterhalb des Zusammenflusses mit der Andelle als eutroph und damit als empfindliches Gebiet auszuweisen.
Loire-Bretagne: Die Reede von Lorient, das Ästuar des Elorn, die Bucht von Douarnenez, die Bucht von Concarneau, den Golf von Morbihan und die Bucht von Vilaine
Vorbringen der Parteien
42 Die Kommission ist der Ansicht, dass die Reede von Lorient, das Ästuar des Elorn, die Bucht von Douarnenez, die Bucht von Concarneau, der Golf von Morbihan und die Bucht von Vilaine als eutroph oder als Gewässer, die in naher Zukunft eutrophieren würden, wenn keine Schutzmaßnahmen ergriffen würden, hätten ausgewiesen werden müssen. Sie begründet diese Auffassung damit, dass die Einleitungen kommunaler Abwässer in diese Gewässer erheblich zu deren Eutrophierung beitrügen.
43 Die nationalen Behörden seien verpflichtet, ein Gewässer als empfindlich auszuweisen, wenn Einleitungen kommunaler Abwässer — neben der Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen — erheblich zur Eutrophierung beitrügen. Die Kommission leitet dies aus dem Urteil Standley ab, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass die Nitratrichtlinie Anwendung finde, wenn die Ableitung von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen erheblich zur Verunreinigung beitrage.
44 Bei der Reede von Lorient betrage die Einleitung kommunaler Abwässer ca. 10 %. Sie trage erheblich zur Verunreinigung bei, so dass außer den bereits ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen auch Maßnahmen getroffen werden müssten, um die Einleitungen kommunaler Abwässer zu begrenzen.
45 Aus einem Bericht des IFREMER mit dem Titel L'eutrophisation des eaux marines et saumâtre en Europe, particulièrement en France ergebe sich, dass in der Reede von Lorient Makroalgen aufträten. Die unerwünschten Auswirkungen dieser Algen stünden außer Zweifel.
46 Im Ästuar des Elorn, der Bucht von Douarnenez, der Bucht von Concarneau und dem Golf von Morbihan stellten die Einleitungen kommunaler Abwässer 21 %, 21 %, 31 % und 33 % dar. Auch diese Einleitungen trügen erheblich zur Verunreinigung dieser Gewässer bei. Die Bucht von Vilaine sei ebenfalls eutrophiert. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf ein vermehrtes Wachstum der giftigen Alge Dinophysis und ein Übermaß an Phytoplankton.
47 Für die französische Regierung ist unverständlich, warum die Kommission bei den Einleitungen kommunaler Abwässer in die Bucht von Saint-Brieuc davon ausgegangen sei, dass diese zur Verunreinigung nicht erheblich beitrügen, wohl aber bei der Reede von Lorient, obwohl die Einleitungen kommunaler Abwässer in beiden Gebieten nahezu denselben Prozentsatz ausmachten, nämlich 8,9 % in der Bucht von Saint-Brieuc und 9,8 96 in der Reede von Lorient. Die französische Regierung ist der Ansicht, dass die Einleitungen kommunaler Abwässer in beiden Fällen nicht erheblich zur Verunreinigung beitrügen und dass sich die Entfernung von Nährstoffen aus dem Abwasser deshalb nicht auf den Stand der Eutrophierung des fraglichen Gebiets auswirken würde.
48 Auch habe das französische Forschungszentrum REPHY seit 1996 in der Reede von Lorient keine starke Vermehrung von Phytoplankton mehr gemeldet. Daher sei die in der Definition des Eutrophierungsbegriffs genannte Voraussetzung vermehrtes Wachstum von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens nicht erfüllt.
49 Die französische Regierung räumt ein, dass es in der Bucht von Douarnenez und der Bucht von Concarneau übermäßiges Algenwachstum gebe. In beiden Buchten seien grüne Fluten und eine Übermaß an Phytoplankton aufgetreten. Die Verunreinigung dieser Buchten werde jedoch in erster Linie durch Nährstoffe aus landwirtschaftlichen Quellen verursacht. Dies sei durch verschiedene Studien bestätigt worden.
50 In Bezug auf den Golf von Morbihan hätten neuere Studien, u. a. von IFREMER, ergeben, dass Wassertrübung oder grüne Fluten kaum aufträten.
51 Auch die Bucht von Vilaine sei nicht als empfindlich auszuweisen, da es keine direkten Einleitungen kommunaler Abwässer aus Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern in diese Bucht gebe.
Würdigung
52 Die Frage, über die die Kommission und die französische Regierung streiten, geht im Wesentlichen dahin, wann ein erheblicher Beitrag zu einer Verunreinigung vorliegt, wenn diese Verunreinigung nicht nur auf die Einleitung von kommunalem Abwasser, sondern auch auf Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen zurückzuführen ist.
53 Das Gemeinschaftsrecht enthält zwei Instrumente zur Bekämpfung des spezifischen Problems der Verschmutzung durch Phosphat und Nitrat und der dadurch verursachten Eutrophierung. Das erste Instrument ist die Richtlinie 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, das zweite die Richtlinie 91/676 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat einer landwirtschaftlichen Quelle. Mit beiden soll die Eutrophierung von Gewässern bekämpft werden, sei es durch die Entfernung von Nährstoffen aus kommunalen Abwässern, sei es durch die Verringerung des Eintrags von Nitraten aus landwirtschaftlichen Quellen.
54 Steht nun aber fest, dass bestimmte Gewässer bereits eutroph sind oder in naher Zukunft eutrophieren werden und dies durch Nitrat sowohl aus landwirtschaftlichen Quellen als auch aus Einleitungen kommunaler Abwässer verursacht wird, dann ist es meines Erachtens nicht von Belang, in welchem prozentualen Verhältnis beide Quellen zueinander stehen. Sie tragen beide kumulativ zur Eutrophierung von Gewässern bei. Die Richtlinie 91/271 und die Richtlinie 91/676 ergänzen sich, d. h., dass sich aus beiden Richtlinien Verpflichtungen ergeben, die sich gegenseitig nicht ausschließen. Führen Einleitungen kommunaler Abwässer, neben Nitraten aus landwirtschaftlichen Quellen, zur Eutrophierung eines Gewässers, müssen die nationalen Behörden das Gewässer auch nach der Richtlinie 91/271 als empfindlich ausweisen.
55 Daraus folgt erstens, dass die Reede von Lorient als empfindliches Gebiet auszuweisen ist. Nach der von der Kommission vorgelegten Studie tritt bei diesem Gewässer ein Wachstum von Makroalgen auf. Die französische Regierung hat das Gegenteil nicht belegt, sondern nur verneint, dass es ein Übermaß an Phytoplankton gebe. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die französische Regierung die Eutrophierung der Reede Lorient nicht hinreichend widerlegt hat.
56 Zweitens ist festzustellen, dass die französische Regierung in ihren Schriftsätzen eingeräumt hat, dass es in der Bucht von Douarnenez und der Bucht von Concarneau übermäßiges Algenwachstum gibt. Die Eutrophierung der Bucht von Vilaine hat sie ebenfalls nicht bestritten. Auch diese Gebiete hätten deshalb als empfindlich ausgewiesen werden müssen.
57 Zum Ästuar des Elorn und zum Golf von Morbihan haben die Parteien nicht genügend Daten vorgelegt, um ein Urteil über den Status dieser Gebiete fällen zu können. Die Rüge der Kommission ist daher unbegründet.
Artois-Picardie: Die Küsten- und die Binnengewässer
Vorbringen der Parteien
58 Die Kommission legt der französischen Regierung zur Last, die Küsten- und die Binnengewässer im Gebiet Artois-Picardie zu Unrecht nicht als empfindliches Gebiet ausgewiesen zu haben.
59 Aus der in Nummer 45 genannten Studie des IFREMER ergebe sich, dass die Sommebucht und die Buchten von Boulogne-sur-mer und Dünkirchen mit Nährstoffen angereichert seien; diese Küstengewässer des Gebietes Artois-Picardie litten daher beinahe jedes Jahr unter der Alge Phaeocystis. In ihrer Klageschrift weist die Kommission darauf hin, dass die Blüte dieser Alge an sich schon das Gleichgewicht zwischen den Meeresorganismen störe. In der Sommebucht habe die Blüte dieser Alge darüber hinaus noch zu einer Desoxidierung bestimmter Wasserschichten geführt.
60 Nach Ansicht der französischen Regierung reichten das Auftreten eines saisonalen Nährstoffzyklus und die Entstehung eines Phytoplanktonzyklus nicht aus, um einen Kausalzusammenhang zwischen beiden anzunehmen. Sie verweist ferner auf eine — nicht vorgelegte — Studie des IFREMER, nach der es in der Sommebucht kein Muschel- oder Fischsterben geben soll. Das vermehrte Wachstum der Alge Phaeocystis allein habe keine unerwünschte Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts zur Folge. Außerdem erzeuge diese Alge keine giftigen Stoffe.
61 In ihrer Erwiderung verweist die Kommission auf die soeben genannte Studie des IFREMER, in der der Kausalzusammenhang zwischen dem Nährstoffzyklus und dem Phytoplanktonzyklus festgestellt werde.
62 Mit ihrer Gegenerwiderung hat die französische Regierung eine weitere Studie des IFREMER vorgelegt, aus der sich ergeben soll, dass in den Meeresgewässern bei Boulogne-sur-mer und Dünkirchen weniger Algen als in der Somme-Bucht vorkommen.
63 Hinsichtlich der Binnengewässer räumt die französische Regierung ein übermäßiges Wachstum von Pflanzenarten ein. Es sei jedoch ausgeschlossen, dass dies zu einer Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts führe, da weder die Fischpopulationen geschädigt würden noch toxische Algen festgestellt worden seien.
Würdigung
64 Die französische Regierung hat eingeräumt, dass die Küsten- und die Binnengewässer im Gebiet Artois-Picardie unter einem übermäßigen Algenwachstum leiden und dass die betreffenden Gewässer große Mengen an Nährstoffen enthalten. Ferner ergibt sich aus den vorgelegten Studien, dass sich die Minderung der Qualität der Gewässer in diesem Fall in einer Verschlechterung der Farbe, des Aussehens und des Geruchs des Wassers sowie einer Schaumschicht auf dem Wasser niederschlägt.
65 Die französische Regierung bestreitet allerdings den Kausalzusammenhang zwischen diesen Erscheinungen. Wie ich jedoch in Nummer 25 festgestellt habe, wird bei einem Vorliegen aller vier Merkmale des Eutrophierungsbegriffs der Kausalzusammenhang zwischen diesen Merkmalen unterstellt. Ein Mitgliedstaat muss in einem solchen Fall nachweisen, dass der Kausalzusammenhang zwischen den Merkmalen nicht gegeben ist. Da die französische Regierung nicht näher ausgeführt hat, warum der Kausalzusammenhang ihrer Ansicht nicht gegeben ist, halte ich die Rüge der Kommission für begründet.
66 Die französische Regierung hätte die Küsten- und die Binnengewässer im Gebiet Artois-Picardie daher als empfindliches Gebiet ausweisen müssen.
Rhône-Meditérrannée-Corse: Der Fluss Vistre und der Etang de Thau
Vorbringen der Parteien
67 Schließlich legt die Kommission der französische Regierung zur Last, den Fluss Vistre und den Etang de Thau im Gebiet Rhône-Meditérrannée-Corse zu Unrecht nicht als empfindliches Gebiet ausgewiesen zu haben.
68 Hinsichtlich des Flusses Vistre und des Etang de Thau spitzt sich die Auseinandersetzung nicht so sehr auf die Frage zu, ob diese Gewässer eutroph sind, sondern darauf, ob eine über eine Zweitbehandlung hinaus gehende Behandlung tatsächlich wirksam wäre. Die französische Regierung räumt ein, dass die Einleitungen in den Fluss Vistre einer über eine Zweitbehandlung hinaus gehenden Behandlung unterworfen werden müssten. Für die Einleitungen in den Etang de Thau sei eine weiter gehende Behandlung nicht erforderlich, da die Eutrophierung seit den siebziger Jahren zurückgegangen sei.
Würdigung
69 Für wichtiger als das Vorbringen der französischen Regierung, eine weiter gehende Behandlung sei nicht nötig, — und für entscheidend — halte ich, dass die Richtlinie vorschreibt, dass die Mitgliedstaaten Gewässer, die bereits eutroph sind, und Gewässer, die in naher Zukunft eutrophieren, als empfindliches Gebiet ausweisen müssen. Eine Diskussion über die Erforderlichkeit und die Wirksamkeit einer bestimmten Behandlung des Wassers ist hier nicht angebracht.
70 In Bezug auf den Fluss Vistre hat die französische Regierung die Eutrophierung eingeräumt und muss ihn daher gemäß der Richtlinie als empfindliches Gebiet ausweisen.
71 Auch der Etang de Thau ist als empfindliches Gebiet auszuweisen. Aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass sich der Etang de Thau seit den siebziger Jahren als eutrophierungsgefährdet erwiesen hat. Das Vorbringen der französischen Regierung, eine Zweitbehandlung der Einleitungen sei ausreichend, um den Zustand des Etang de Thau im Hinblick auf die Eutrophierung zu verbessern, ist nicht stichhaltig. Die Richtlinie schreibt einen weiter gehenden Schutz von Gewässern vor, die eutroph sind oder in naher Zukunft eutrophieren werden. Deshalb hätte die französische Regierung auch den Etang de Thau als empfindliches Gebiet ausweisen müssen.
72 Nach alledem ist festzustellen, dass die französische Regierung dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie es versäumt hat, bestimmte an Eutrophierung leidende Gebiete in den Becken Seine-Normandie, Loire-Bretagne mit Ausnahme des Ästuars Elorn und des Golfs von Morbihan, Artois-Picardie und Rhône-Méditerrannée-Corse nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 und Anhang II der Richtlinie als empfindliche Gebiete auszuweisen.
VI — Zweiter Klagegrund: Weiter gehende Behandlung von Einleitungen kommunaler Abwässer in empfindliche Gebiete
Vorbringen der Parteien
73 Mit dem zweiten Klagegrund legt die Kommission der französischen Regierung zur Last, dass sie kommunale Abwässer von Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern keiner weiter gehenden Behandlung unterziehe. Die französischen Behörden hätten eingeräumt, dass die kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen von 130 Gemeinden am Stichtag, dem 31. Dezember 1998, nicht den Anforderungen der Richtlinie entsprochen hätten.
74 Daraufhin habe die Kommission der französischen Regierung in der mit Gründen versehenen Stellungnahme bis zum 10. Juni 2001 Zeit gegeben, um dem festgestellten Mangel abzuhelfen. In ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 19. September 2001 hätten die französischen Behörden zwar dargelegt, dass die Abwässer einiger der 130 Gemeinden nunmehr faktisch einer solchen weiter gehenden Behandlung unterzogen würden, doch in Wirklichkeit hätten nur die Gemeinden Vichy, Aix-en-Provence und Mâcon tatsächlich von der Liste der 130 Gemeinden gestrichen werden können.
75 Auf die Behauptung der Kommission, dass nur bei drei Gemeinden die Abwässer nunmehr faktisch einer weiter gehenden Behandlung unterzogen würden, hat die französische Regierung sieben Gemeinden genannt, deren Abwasserbehandlungsanlagen die bereits zum 11. Juni 2001 operationeil gewesen seien. Außerdem hat sie weitere 22 Gemeinden angeführt, die ab Juni 2001 die Anforderungen der Richtlinie erfüllt hätten. Nur 98 Gemeinden entsprächen nicht der Richtlinie.
Würdigung
76 Zum zweiten Klagegrund, mit dem der französischen Regierung zur Last gelegt wird, dass sie Einleitungen kommunaler Abwässer von Gemeinden mit mehr als 10000 EW in empfindliche Gebiete keiner weiter gehenden Behandlung unterzogen und dadurch gegen Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie verstoßen habe, kann ich mich kurz fassen.
77 Die Parteien stimmen darin überein, dass die französische Regierung dadurch gegen Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie verstoßen hat, dass die kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen von 130 Gemeinden am Stichtag, dem 31. Dezember 1998, nicht den Anforderungen der Richtlinie entsprachen.
78 Aus dem Vorbringen der Parteien ergibt sich ferner, dass die Abwasserbehandlungsanlagen von zehn der 130 Gemeinden vor dem 10. Juni 2001 ihren Betrieb aufgenommen haben.
79 Demnach hat die französische Regierung über den Juni 2001 hinaus in Bezug auf 120 Gemeinden gegen ihre Verpflichtungen verstoßen. Der Klagegrund der Kommission greift meines Erachtens insoweit durch, als am 10. Juni 2001 die kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen von 120 Gemeinden nicht den Anforderungen der Richtlinie genügten.
VII — Ergebnis
80 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 Absätze 1 und 2 und Anhang II der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen hat, dass sie bestimmte unter Eutrophierung leidende Gebiete in den Becken Seine-Normandie, Loire-Bretagne mit Ausnahme des Ästuars Elorn und des Golfs von Morbihan, Artois-Picardie und Rhône-Méditerrannée-Corse nicht als empfindliche Gebiete ausgewiesen hat und Einleitungen kommunaler Abwässer von Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern in empfindliche Gebiete und Gebiete, die als solche hätten ausgewiesen werden müssen, nicht einer weiter gehenden Behandlung unterzogen hat.
2. der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.