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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 30.03.2004 – C-417/02

Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2004:196

Schlussanträge der Generalanwältin

Juliane Kokott

vom 30. März 2004

I — Einführung

1 Das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren betrifft die griechische Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (im Folgenden: Architektenrichtlinie).

2 Nachdem sie in der Erwiderung einen Klagegrund fallen gelassen hat, beantragt die Kommission nunmehr,

a) festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr verstoßen hat, dass sie

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Präsidialdekrets 107/93 erlassen hat und weiter in Kraft lässt;

zulässt, dass die Techniko Epimelitirio Elladas (Technikkammer), bei der eingetragen zu sein eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Architektenberufs in Griechenland darstellt, die Eintragung von Gemeinschaftsangehörigen, die Inhaber nichtgriechischer Diplome sind, die aufgrund der Richtlinie 85/384/EWG anerkannt werden müssten, systematisch verweigert;

b) der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

3 Die Hellenische Republik beantragt in der Gegenerwiderung, die Klage abzuweisen.

II — Zum ersten Klagegrund: Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Präsidialdekrets 107/93

4 Dieser Klagegrund betrifft die griechischen Regelungen zur Feststellung, ob ein Architekt, der sich in Griechenland niederlassen will, über einen der Architektenrichtlinie entsprechenden Abschluss verfügt.

A — Rechtlicher Rahmen

5 Artikel 2 der Architektenrichtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Befähigungsnachweise anerkennen, die durch eine den Anforderungen von Artikel 3 entsprechende Ausbildung erworben wurden. Nach Artikel 7 Absatz 1 teilt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Befähigungsnachweis ausgestellt wird, die diesen Anforderungen entsprechenden Befähigungsnachweise der Kommission mit, die sie nach Artikel 7 Absatz 2 im Normalfall im Amtsblatt veröffentlicht. Die Artikel 8 und 9 regeln schließlich das Verfahren, wie Meinungsverschiedenheiten über die Qualität der Befähigungsnachweise zu klären sind.

6 In Griechenland sah Artikel 3 Absatz 1 des Präsidialdekrets 107/93 bis zum 17. Oktober 2002 vor, dass niederlassungswillige Architekten mit Abschlüssen aus anderen Mitgliedstaaten eine Bescheinigung des ausstellenden Mitgliedstaats vorlegen mussten, wonach ihr Befähigungsnachweis den Anforderungen der Architektenrichtlinie entspricht.

7 Diese Vorschrift wurde zwischenzeitlich durch das Dekret 272/2002 vom 17. Oktober 2002 geändert. Seitdem befinden sich in den Anhängen zu Artikel 13 des griechischen Präsidialdekrets 107/93 Listen von Befähigungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten, die den Anforderungen der Architektenrichtlinie genügen. Wenn Architekten, die sich in Griechenland niederlassen wollen, über einen dieser Befähigungsnachweise verfügen, bedarf es für den Antrag auf Anerkennung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Präsidialdekrets 107/93 keiner weiteren Belege dafür, dass sie den Anforderungen der Architektenrichtlinie entsprechen. Nur wenn sich der Architekt dagegen auf einen anderen Befähigungsnachweis berief, musste er weiterhin eine Bescheinigung des ausstellenden Mitgliedstaats vorlegen, dass dieser Befähigungsnachweis den Anforderungen der Architektenrichtlinie entspricht.

8 Unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2004 teilte die griechische Regierung schließlich eine weitere Änderung dieser Vorschrift mit. Danach kann sich ein Antragsteller künftig auch direkt auf die Kommissionsliste der richtlinienkonformen Abschlüsse beziehen, ohne in diesen Fällen eine Bescheinigung vorlegen zu müssen.

B — Vorverfahren und Parteivortrag

9 Im Vorverfahren hat die Kommission die Auffassung vertreten, es sei unverhältnismäßig, immer Bescheinigungen über die Konformität von Befähigungsnachweisen zu verlangen, die nicht aufgrund erworbener Rechte anzuerkennen sind (gemeint ist vermutlich Artikel 11 der Architektenrichtlinie, der Bescheinigungen über erworbene Rechte vorsieht). In der Klageschrift betont sie, dass die griechische Liste nicht alle Befähigungsnachweise enthalte, die in der Liste genannt werden, welche die Kommission nach den Artikeln 6 bis 9 der Architektenrichtlinie veröffentlicht. Die Kommission weist in der Erwiderung darauf hin, dass die beiden Aktualisierungen der Kommissionsliste, die nach dem Präsidialdekret 272/2002 erfolgten, noch nicht in die griechische Liste integriert seien. Sie vertritt die Auffassung, dass es nicht mit der Architektenrichtlinie vereinbar sei, bei der Vorlage der nicht in den griechischen Listen enthaltenen Befähigungsnachweise immer Bescheinigungen über die Übereinstimmung mit der Richtlinie zu verlangen. Bei Zweifeln an der Qualität des Befähigungsnachweises müsse das in den Artikeln 8 und 9 der Architektenrichtlinie vorgesehene Verfahren angewandt werden. Nur bei begründeten Zweifeln über die Echtheit des Nachweises sehe Artikel 27 der Architektenrichtlinie vor, dass der Aufnahmestaat einen diesbezüglichen Nachweis fordern könne.

10 In der mündlichen Verhandlung teilte die Kommission mit, dass sie nach den letzten Änderungen des griechischen Rechts in Bezug auf den vorliegenden Klagegrund keine weiteren Einwände mehr habe. Es sei allerdings noch nicht möglich gewesen, über eine Rücknahme dieses Klagegrundes zu entscheiden.

11 Die griechische Regierung trägt vor, dass die Bescheinigung des Ausstellerstaats verlangt werde, um den zuständigen Stellen die Prüfung zu erleichtern, ob ein Befähigungsnachweis im Sinne der Architektenrichtlinie vorliege. Dies sei notwendig, solange der jeweilige Befähigungsnachweis nicht in der griechischen Liste anzuerkennender Befähigungsnachweise aufgeführt sei. Sie beruft sich auf den 15. Erwägungsgrund der Architektenrichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten zur Erleichterung der Anwendung dieser Richtlinie durch die nationalen Verwaltungen vorschreiben können, dass die Begünstigten, die die in der Richtlinie vorgesehenen Ausbildungsbedingungen erfüllen, zusammen mit ihrem Ausbildungsnachweis eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats darüber vorlegen, dass es sich bei diesen Nachweisen um die in der Richtlinie genannten Nachweise handelt.

C — Zur Zulässigkeit dieses Klagegrundes

12 Dieser Klagegrund ist nach der Klageschrift und der Klageerwiderung so zu verstehen, dass er sich gegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Präsidialdekrets 107/93 in der Fassung durch das Präsidialdekret 272/2002 richtet. Da die Kommission den Klagegrund in der mündlichen Verhandlung nicht aufgegeben hat, ist es unbeachtlich, dass sie einräumte, aufgrund der jüngsten Änderungen dieser Vorschrift bestünden keine weiteren Einwände.

13 Dieser Klagegrund könnte jedoch unzulässig sein, da Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Präsidialdekrets 107/93 in der Fassung durch das Präsidialdekret 272/2002 nicht Gegenstand des Mahnschreibens und der begründeten Stellungnahme war.

14 Nach ständiger Rechtsprechung soll das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und sich gegenüber den Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen. Daraus folgt, dass der Gegenstand einer Klage nach Artikel 226 EG durch das in dieser Bestimmung vorgesehene Vorverfahren eingegrenzt wird. Daher muss die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein wie die mit Gründen versehene Stellungnahme. Eine Rüge, die in dieser Stellungnahme nicht erhoben wurde, ist also im Verfahren vor dem Gerichtshof unzulässig.

15 Der erste Klagegrund wurde in dieser Form nicht in der begründeten Stellungnahme erhoben, da Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Präsidialdekrets 107/93 in der Fassung durch das Präsidialdekret 272/2002 nicht mehr in jedem Fall eine Bescheinigung fordert, sondern nur wenn der Befähigungsnachweis nicht bereits in der griechischen Liste anzuerkennender Abschlüsse auftaucht. Somit ist die Reichweite des behaupteten Verstoßes deutlich geringer als noch zum Zeitpunkt der begründeten Stellungnahme.

16 Gleichwohl folgt daraus nicht, dass dieser Klagegrund unzulässig wäre. Der Gerichtshof hat nämlich die Anforderungen an die Bestimmung des Streitgegenstands im vorgerichtlichen Verfahren insoweit relativiert, als nicht in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen den nationalen Vorschriften, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme angeführt werden, und den Vorschriften zu verlangen ist, die in der Klageschrift genannt werden. Ist zwischen diesen beiden Phasen des Verfahrens eine Gesetzesänderung erfolgt, so genügt es, dass die Regelung, die mit den im vorprozessualen Verfahren beanstandeten Rechtsvorschriften eingeführt wurde, durch die neuen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme erlassen hat und die mit der Klage angegriffen werden, insgesamt aufrechterhalten worden ist.

17 Zumindest soweit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Präsidialdekrets 107/93 in der Fassung durch das Präsidialdekret 272/2002 weiterhin die Vorlage einer Bescheinigung des ausstellenden Mitgliedstaats verlangte, dass der Befähigungsnachweis der Architektenrichtlinie entspricht, war der Vorwurf der Kommission bereits in der begründeten Stellungnahme enthalten. Daher ist dieser Klagegrund insoweit auch zulässig.

D — Zur Begründetheit dieses Klagegrundes

18 Der Vorwurf der Kommission dürfte so zu verstehen sein, dass eine Bescheinigung der Übereinstimmung eines Befähigungsnachweises mit der Architektenrichtlinie jedenfalls dann nicht mehr notwendig und somit unverhältnismäßig sei, wenn dieser Befähigungsnachweis in einer Kommissionsmitteilung über anzuerkennende Nachweise genannt ist.

19 Eine solche Verpflichtung der Mitgliedstaaten ist der Architektenrichtlinie nicht ausdrücklich zu entnehmen. Aus den Artikeln 11 und 27, die Bescheinigungen über erworbene Rechte und bei begründeten Zweifeln über die Echtheit eines Nachweises vorsehen, könnte im Gegenschluss gefolgert werden, dass andere Bescheinigungen nicht verlangt werden können. Dem widerspricht jedoch der 15. Erwägungsgrund, der Bescheinigungen darüber zulässt, ob ein Nachweis tatsächlich der Richtlinie entspricht. Daher ist der Wortlaut der Architektenrichtlinie in diesem Punkt offen.

20 Allerdings sind alle Anforderungen, die den Antrag auf Anerkennung eines Befähigungsnachweises erschweren, zugleich ein Hindernis für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 43 EG. Diese Grundfreiheit ist bei der Auslegung der Architektenrichtlinie zu berücksichtigen. Beschränkungen bedürfen der Rechtfertigung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses.

21 Die zusätzliche Formalität, eine Bescheinigung des ausstellenden Mitgliedstaats beschaffen zu müssen, erschwert den Antrag auf Anerkennung eines Befähigungsnachweises. Grundsätzlich besteht allerdings ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der aufnehmende Mitgliedstaat feststellen kann, ob der vorgelegte Befähigungsnachweis den Anforderungen der Architektenrichtlinie entspricht. Es ist jedoch nicht notwendig, eine individuelle Bescheinigung des ausstellenden Mitgliedstaats vorzulegen, wenn der Befähigungsnachweis in der Kommissionsliste anzuerkennender Nachweise aufgeführt ist. Da in Griechenland nur eine einzige Stelle — die Technikkammer — mit der Anerkennung von Befähigungsnachweisen für Architekten befasst ist, kann verlangt werden, dass diese Stelle die im Amtsblatt veröffentlichte Kommissionsliste zur Kenntnis nimmt und bei der Anerkennung von Befähigungsnachweisen benutzt. Der Verweis auf die griechische Liste reicht jedenfalls nicht aus, da diese schon theoretisch nie gleichzeitig mit der Kommissionsliste aktualisiert werden kann und — wie die Kommission zu Recht betont — in der Praxis noch nicht einmal zeitnah aktualisiert wird.

22 Daher war Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Präsidialdekrets 107/93 in der Fassung durch das Präsidialdekret 272/2002 mit der Architektenrichtlinie in Verbindung mit Artikel 43 EG unvereinbar, soweit diese Vorschrift verlangte, dass bei Vorlage von Befähigungsnachweisen, die in der Kommissionsliste anzuerkennender Nachweise genannt sind, eine Bescheinigung des ausstellenden Mitgliedstaats beigefügt wird, wonach dieser Befähigungsnachweis den Anforderungen der Architektenrichtlinie entspricht. Der erste Klagegrund ist somit begründet.

III — Zum zweiten Klagegrund: Die Praxis der griechischen Technikkammer

A — Vorverfahren und Parteivortrag

23 Die Kommission hat den Gegenstand des zweiten Klagegrundes mit einem ergänzenden Mahnschreiben vom 9. Juli 1999 in das Vertragsverletzungsverfahren einbezogen. Sie warf Griechenland vor, dass die Technikkammer die Eintragung von Inhabern nichtgriechischer Befähigungsnachweise, die aufgrund der Architektenrichtlinie anerkannt werden müssten, systematisch verweigere. Dabei bezog sie sich insbesondere auf drei Fälle, in denen Antragsteller sich seit über einem Jahr erfolglos um eine Anerkennung bemühen würden. In der begründeten Stellungnahme vom 24. Februar 2000 hielt sie diesen Vorwurf aufrecht.

24 Mit der Klage legte die Kommission als weiteren Beweis für diesen Vorwurf insbesondere ein Schreiben des griechischen Ministers für Umwelt und Raumordnung vom 16. Juli 2001 vor, in dem er die Technikkammer auffordert, das Verfahren der Eintragung von anzuerkennenden Architekten zu beschleunigen.

25 Die griechische Regierung reagierte auf diesen Vorwurf erstmals in der Antwort auf die begründete Stellungnahme, die vom 8. Mai 2000 datiert. Sie nannte die Namen von vier Personen, die bereits eingetragen worden seien. Die von der Kommission ausdrücklich benannten Fälle wurden nicht angesprochen.

26 In der auf den 23. Januar 2003 datierten Klagebeantwortung trägt sie vor, dass bislang 37 Anträge gestellt worden seien und die Technikkammer bereits neun Architekten eingetragen hätte. Sieben weitere Architekten seien aufgefordert worden, sich einzutragen, aber zwei dieser Architekten hätten kein Interesse mehr an einer Eintragung. In der Gegenerwiderung, datiert auf den 19. Mai 2003, teilt die griechische Regierung mit, dass die Eintragung der fünf anderen Architekten vor dem Abschluss stehe.

27 Von den 21 verbleibenden Antragstellern hätten vier überhaupt keine Unterlagen eingereicht und 17 hätten unvollständige Anträge eingereicht. Alle seien aufgefordert worden, ihre Anträge zu vervollständigen. Bis zur Abfassung der Gegenerwiderung hätten lediglich zehn dieser Antragsteller ihre Anträge vervollständigt.

28 Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts bat der Gerichtshof die griechische Regierung, für alle Antragsteller anzugeben,

wann sie die Eintragung beantragt haben,

wann die Technikkammer sie eingetragen hat und

gegebenenfalls wann die Technikkammer den Antragsteller zur Vervollständigung seines Antrags aufgefordert hat.

29 Die griechische Regierung teilte daraufhin am 21. Januar 2004 mit, dass bis zu diesem Zeitpunkt bei der Technikkammer 41 Anträge eingereicht worden seien und die Technikkammer neun Architekten eingetragen habe. Für diese neun Anträge gab die griechische Regierung kein Datum der Antragstellung an.

30 Zwei Antragsteller hätten die Absicht aufgegeben, sich eintragen zu lassen. Auch hier wurden keine weiteren Daten angegeben.

31 14 Architekten hätten ihre Anträge vervollständigt und seien mit Entscheidung vom 8. Januar 2004 eingetragen worden. Die Anträge datieren aus den Jahren 1988 bis 2002. Die griechische Regierung gab nicht an, ob und wann diese Antragsteller zur Vervollständigung ihrer Anträge aufgefordert worden sind.

32 Weitere zwölf Antragsteller seien am 30. Dezember 2002 aufgefordert worden, ihre Anträge zu vervollständigen, hätten dies allerdings noch nicht getan. Es handelt sich um Anträge aus den Jahren 1992 bis 2002.

33 Schließlich hätten eine Antragstellerin am 22. Mai 2003 und drei weitere Antragsteller am 7. Oktober 2003 Anträge ohne Unterlagen eingereicht.

34 In der mündlichen Verhandlung räumte die griechische Regierung ein, dass alle Antragsteller, deren Anträge unvollständig waren, erstmals zum 30. Dezember 2002 aufgefordert wurden, die nach dem Präsidialdekret 107/93 in der Fassung durch das Präsidialdekret 272/2002 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Bei diesen Schreiben habe es sich um ein Standardschreiben gehandelt, die gesetzlichen Vorschriften beilagen. Es sei aber nicht dargestellt worden, welche Unterlagen im jeweiligen Einzelfall noch fehlten. Vor dem 30. Dezember 2002 seien mit den Antragstellern lediglich Telefongespräche geführt worden, über die keine weiteren Unterlagen vorlägen.

35 Die griechische Regierung hält im Übrigen wegen der Erdbebenrisiken in Griechenland eine sehr sorgfältige Prüfung von Zulassungsanträgen für geboten.

B — Stellungnahme

36 Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Vorwurf der Kommission anhand der Lage beim Ablauf der Frist zu beurteilen ist, die sie in der begründeten Stellungnahme gesetzt hat, d. h. zum 24. April 2000.

37 Die Kommission wirft Griechenland vor, dass die Technikkammer die Eintragung anzuerkennender Architekten systematisch verweigere. Die Kommission versteht darunter nicht die grundsätzliche Verweigerung jedweder Anerkennung, sondern, wie sich aus der Klageschrift ergibt, dass die Technikkammer Anträge auf Anerkennung in der überwiegenden Zahl der Fälle ungerechtfertigt zurückweise bzw. gar nicht beantworte. Diese Präzisierung ist zwar nicht ausdrücklich in dem ergänzenden Mahnschreiben oder der begründeten Stellungnahme enthalten, doch liegt es bei lebensnaher Auslegung nahe, den Vorwurf der Kommission auch in dieser Weise zu verstehen.

38 Ob dieser Vorwurf begründet ist, ist anhand von Artikel 20 Absatz 1 der Architektenrichtlinie zu prüfen. Danach muss das Verfahren für die Zulassung des Begünstigten zur Aufnahme einer Architektentätigkeit innerhalb kürzester Frist, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen des Betreffenden, abgeschlossen werden.

39 Der Antwort der griechischen Regierung auf die Anfrage des Gerichtshofes ist zu entnehmen, dass am 24. April 2000 mindestens 16 Anträge — d. h. mindestens 80 % aller eingegangenen Anträge — seit mehr als drei Monaten anhängig waren.

40 Nach der Antwort der griechischen Regierung ist allerdings nicht auszuschließen, dass diese Anträge zunächst unvollständig waren. Insoweit ist anzuerkennen, dass die Dreimonatsfrist für die Anerkennung erst beginnt, wenn ein vollständiger Antrag vorliegt. Da unbekannt ist, ob diese Anträge vollständig waren und wann sie gegebenenfalls vervollständigt wurden, kann nicht festgestellt werden, dass die Dreimonatsfrist verletzt wurde.

41 Allerdings sind die zuständigen Stellen schon vor der Vervollständigung eines unvollständigen Antrags verpflichtet, das Anerkennungsverfahren innerhalb kürzester Frist durchzuführen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Artikel 20 Absatz 1 der Architektenrichtlinie, der insoweit das Prinzip der ordentlichen Verwaltungsführung verwirklicht. Daraus ist zu schließen, dass die Feststellung, ein Antrag sei unvollständig, und die diesbezügliche Unterrichtung des Antragstellers unverzüglich vorzunehmen sind. Keinesfalls kann dieser Verfahrensschritt länger dauern als die Prüfung eines vollständigen Antrags. Die Technikkammer muss daher spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags den Antragsteller eintragen oder ihm mitteilen, welche Antragsunterlagen noch fehlen.

42 Wie die griechische Regierung in der mündlichen Verhandlung zugestanden hat, verlangte die Technikkammer vor dem 30. Dezember 2002 zumindest schriftlich nicht die Vervollständigung von Anträgen. Diese Praxis hatte daher auch zum hier relevanten Zeitpunkt Bestand, nämlich beim Ablauf der Frist, die die Kommission in der begründeten Stellungnahme gesetzt hatte, dem 24. April 2000. Mit dem Hinweis auf Telefongespräche kann die griechische Regierung diesen Vorwurf nicht entkräften, da sie diese Gespräche und ihren Inhalt weder substantiiert dargelegt noch Beweise darüber vorgelegt hat.

43 Soweit sich die griechische Regierung schließlich auf besondere Erdbebengefahren in Griechenland beruft, so können diese nicht rechtfertigen, von ausdrücklichen Regelungen der Architektenrichtlinie abzuweichen. Sollten insoweit in Griechenland besondere Probleme bestehen, die von der Architektenrichtlinie nicht hinreichend berücksichtigt werden, so müsste die griechische Regierung auf eine Änderung dieser Richtlinie hinwirken. Im Übrigen hat die griechische Regierung im vorliegenden Verfahren keine solchen Probleme dargelegt.

44 Es ist daher festzustellen, dass Griechenland gegen Artikel 20 Absatz 1 der Architektenrichtlinie verstoßen hat, da die Technikkammer das Verfahren der Anerkennung von Architekten in der überwiegenden Zahl von Fällen nicht innerhalb kürzester Frist durchgeführt hat.

IV — Kosten

45 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrens-Ordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nimmt eine Partei die Klage oder einen Antrag zurück, so wird sie nach Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

46 Die Kommission hat einen Kostenantrag gestellt und obsiegt vollständig. Sie hat jedoch in der Erwiderung einen dritten Klagegrund zurückgenommen, ohne dass Griechenland zuvor Maßnahmen ergriffen hätte, um dem Vorwurf abzuhelfen. Im Verhalten Griechenlands ist daher kein Grund für die Erhebung dieses Klagegrundes und seine spätere Rücknahme ersichtlich, der es rechtfertigen würde, Griechenland diesen Anteil der Kosten aufzuerlegen. Daher sind der Kommission nur zwei Drittel ihrer bis zur Erwiderung entstandenen Kosten sowie alle nach der Erwiderung entstandenen Kosten zuzusprechen.

47 Die griechische Regierung hat zwar in der Klagebeantwortung einen Kostenantrag gestellt, diesen jedoch in der Gegenerwiderung weder ausdrücklich noch durch Verweis auf ihre früheren Anträge aufrechterhalten. Folglich trägt die griechische Regierung ihre eigenen Kosten vollständig.

V — Ergebnis

48 Daher wird vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden:

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in Verbindung mit Artikel 43 EG verstoßen,

dass sie Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Präsidialdekrets 107/93 in der Fassung durch das Präsidialdekret 272/2002 erlassen hat und weiter in Kraft ließ sowie dadurch

dass die Techniko Epimelitirio Elladas das Verfahren der Anerkennung von Architekten in der überwiegenden Zahl von Fällen nicht innerhalb kürzester Frist durchgeführt hat.

2. Die Hellenische Republik trägt ihre eigenen Kosten, alle Kosten, die der Kommission nach der Erwiderung entstanden sind, sowie zwei Drittel der Kosten, die der Kommission bis zur Erwiderung entstanden sind. Im Übrigen trägt die Kommission ihre eigenen Kosten selbst.