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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.04.2004 – C-422/02

Generalanwalt F. G. Jacobs · ECLI:EU:C:2004:277

Schlussanträge des Generalanwalts

F. G. Jacobs

vom 29. April 2004

1 Das Rechtsmittel betrifft die Anwendung des Diskriminierungsverbots des Artikels 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (im Folgenden: Grundverordnung). Es wirft die Frage auf, wie dieses Verbot anzuwenden ist, wenn Einfuhren derselben Warenklasse aus zwei verschiedenen Ländergruppen gleichzeitig gesonderten Antidumpinguntersuchungen unterzogen werden: einer Ausgangsuntersuchung bezüglich der ersten Ländergruppe und einer Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme bezüglich der zweiten Gruppe. Falls die erste Prüfung nicht zu einer Einführung von Zöllen führt, in welchem Umfang sind die Gemeinschaftsinstanzen dann zur Rücknahme der Zölle, die der Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme unterliegen, verpflichtet? Insbesondere: In welchem Umfang gilt eine solche Verpflichtung rückwirkend?

Einschlägiges Antidumpingrecht

2 Gemäß der Grundverordnung — die u. a. zur Anpassung der Verwaltungspraxis an die neuen internationalen Verpflichtungen aus dem im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde ausgehandelten Antidumpingkodex von 1994 erlassen wurde — führt die Kommission unter Konsultation eines Beratenden Ausschusses, in dem die Mitgliedstaaten vertreten sind, Untersuchungen zu Dumping durch und kann vorläufige Zölle einführen, während der Rat für die Einführung endgültiger Zölle zuständig ist. Artikel 5 regelt die Einleitung von Untersuchungsverfahren auf Antrag eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, deren Durchführung in Artikel 6 festgelegt ist.

3 Artikel 7 Absatz 1 lautet: Vorläufige Zölle können auferlegt werden, ... wenn vorläufig festgestellt wurde, dass Dumping vorliegt und ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch geschädigt wird, und wenn das Gemeinschaftsinteresse Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schädigung erforderlich macht. ... Gemäß Artikel 7 Absatz 3 sind vorläufige Zölle in Form einer Sicherheitsleistung einzuführen.

4 Artikel 9 Absatz 4 lautet: Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen ... erfordert, so setzt der Rat auf einen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss von der Kommission unterbreiteten Vorschlag mit einfacher Mehrheit einen endgültigen Antidumpingzoll fest. ...

5 Artikel 9 Absatz 5 lautet: Ein Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen ...

6 Artikel 9 Absatz 5 entspricht weitgehend Artikel 9.2 des Antidumpingkodex: Der für eine Ware festgesetzte Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren dieser Ware gleich welcher Herkunft erhoben, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen ...

7 Die letztgenannte Bestimmung ist nach Auffassung der Klägerin Ausdruck der allgemeinen Meistbegünstigungsklausel des Artikels I des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im Folgenden: GATT 1947): Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die von einem Vertragspartner für ein Erzeugnis gewährt werden, das aus irgendeinem anderen Land stammt oder für irgendein anderes Land bestimmt ist, werden sofort und bedingungslos auch auf jedes gleichartige Erzeugnis ausgedehnt, das aus den Gebieten irgendwelcher anderer Vertragspartner stammt oder für sie bestimmt ist. Diese Bestimmung bezieht sich auf Zölle und andere Abgaben jedweder Art, die die Einfuhr oder Ausfuhr belasten oder anlässlich der Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden ...

8 Artikel 11 der Grundverordnung behandelt Geltungsdauer, Überprüfung und Erstattung der auferlegten Zölle. Artikel 11 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 lautet:

Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen von den Gemeinschaftsherstellern oder in deren Namen gestellten Antrag hin eingeleitet, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft.

Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. ...

9 Die Kommission kann ferner zu jedem beliebigen Zeitpunkt nach Ablauf mindestens eines Jahres nach Einführung eines endgültigen Zolls eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung durchführen, vorwiegend zur Feststellung, ob die Aufrechterhaltung des Zolls weiterhin notwendig und ausreichend oder ob eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.

10 Artikel 11 Absatz 5 lautet: Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, abgesehen von den Bestimmungen über die Fristen, gelten für die Überprüfungen nach den Absätzen 2, 3 und 4. ...

Die vorliegenden Antidumpingverfahren

11 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Einfuhr von Waren, die als große Aluminium-Elektrolytkondensatoren (im Folgenden: LAEC) bezeichnet werden, wenngleich eingeräumt zu werden scheint, dass die Bezeichnung groß hier nicht angebracht ist. Kondensatoren sind elektronische Bauteile, die elektrische Energie speichern und wieder freisetzen und in die Schaltkreise praktisch aller Arten von elektronischen Ausrüstungen eingebaut werden, die für Computer, Telekommunikation, Messinstrumente, industrielle und militärische Zwecke, Kraftfahrzeuge und andere Konsumgüter hergestellt werden. Die streitbefangenen LAEC werden insbesondere in Stromversorgungseinheiten innerhalb von langlebigen Unterhaltungselektronikgeräten wie Fernsehern, Videorecordern und PCs eingesetzt.

12 Mit Wirkung vom 4. Dezember 1992 wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhr bestimmter LAEC aus Japan festgelegt. Dieser Zoll lief gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung mit Wirkung vom 4. Dezember 1997 aus. Mit Wirkung vom 19. Juni 1994 wurde ferner ein endgültiger Antidumpingzoll auf bestimmte derartige Einfuhren aus Korea und Taiwan festgelegt. Später kündigte die Kommission am 27. November 1997 die Einleitung einer Untersuchung bezüglich der Einfuhr von LAEC aus den Vereinigten Staaten und aus Thailand an.

13 Am 3. Dezember 1997, dem letzten Tag, an dem der Zoll auf Einfuhren aus Japan gemäß Verordnung Nr. 3482/92 erhoben werden musste, kündigte die Kommission die Einleitung sowohl einer Überprüfung bei Auslaufen dieses Zolls aufgrund eines im Namen der Gemeinschaftshersteller gestellten Antrags als auch eine Interimsüberprüfung von Amts wegen an. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung blieb der Zoll daher bis zum Abschluss der Überprüfung in Kraft. Am 7. April 1998 wurde eine Interimsüberprüfung der für die Einfuhren aus Korea und Taiwan festgelegten Maßnahmen angekündigt.

14 Im Rahmen der Untersuchung bezüglich der LAEC aus den Vereinigten Staaten und aus Thailand stellte die Kommission fest, dass die gedumpten Einfuhren den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wesentlich schädigten und dass die Auferlegung von Antidumpingzöllen im Gemeinschaftsinteresse liege. Daher führte die Kommission auf bestimmte derartige Einfuhren für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem 28. August 1998 einen vorläufigen Zoll ein. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung wurde der Zoll nicht erhoben, sondern es wurde eine Sicherheit gestellt.

15 Die Kommission hat dem Rat daraufhin die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen auf derartige Einfuhren vorgeschlagen. Der Rat hat den Vorschlag nicht innerhalb der in Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung festgelegten Frist von 15 Monaten angenommen. Aus diesem Grund wurden die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten und aus Thailand nicht mit endgültigen Maßnahmen belegt, und die vorläufigen Maßnahmen liefen am 28. Februar 1999 aus. Auch wurden die vorläufigen Antidumpingzölle auf jene Einfuhren nicht endgültig erhoben.

16 Im Rahmen der Überprüfung der Maßnahmen bezüglich Einfuhren aus Japan, Korea und Taiwan stellte die Kommission ebenfalls fest, dass eine wesentliche Schädigung des betroffenen Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gegeben sei und die Erneuerung der Antidumpingmaßnahmen auf diese Einfuhren im Gemeinschaftsinteresse liege. Da jedoch auf die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten und aus Thailand kein Zoll erhoben worden war, schlug die Kommission dem Rat die Einstellung der Maßnahmen bezüglich Einfuhren aus Japan, Korea und Taiwan vor. Der Rat nahm diesen Vorschlag mit Verordnung Nr. 173/2000 (im Folgenden: angefochtene Verordnung) an.

17 Gemäß Artikel 3 Absatz 2 trat die angefochtene Verordnung rückwirkend zum 28. Februar 1999 in Kraft, dem Tag, an dem die vorläufigen Zölle auf Einfuhren aus den Vereinigten Staaten und aus Thailand ausgelaufen waren.

18 Die Gründe für die Einstellung der Maßnahmen und deren rückwirkende Wirkung wurden in den Begründungserwägungen 132 bis 139 erläutert. Die Begründungserwägungen 133 bis 135 lauten:

(133) Die neue Untersuchung betreffend die USA und Thailand und die beiden genannten Überprüfungen wurden weitgehend gleichzeitig durchgeführt.

Wie erwähnt, wurden in den Überprüfungen und in dem neuen Verfahren gegenüber den USA und Thailand im Zusammenhang mit derselben Ware weitgehend die gleichen Schlussfolgerungen gezogen. Diese Schlussfolgerungen machen im Prinzip eine Anderung der endgültigen Maßnahmen betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Taiwan erforderlich.

Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung ist jedoch ein Antidumpingzoll ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren einer Ware gleich welcher Herkunft einzuführen, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen.

(134) Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass alle etwaigen Maßnahmen, die aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchung gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Taiwan eingeführt würden, eine Diskriminierung dieser drei Länder darstellen würden, da für die USA und Thailand keine Maßnahmen eingeführt wurden.

(135) Aus diesen Gründen müssen im Interesse eines kohärenten Vorgehens und der Wahrung des Prinzips der Nichtdiskriminierung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung die Verfahren betreffend die Einfuhren von LAEC mit Ursprung in Japan, der Republik Korea bzw. Taiwan ohne Einführung von Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden.

19 Ein japanisches Ausfuhrunternehmen hatte vorgetragen, um eine Diskriminierung auszuschließen, müsse der Zoll auf Einfuhren aus Japan rückwirkend zum 3. Dezember 1997, dem Tag, an dem die Überprüfung eingeleitet worden sei, aufgehoben werden, denn Einfuhren aus Japan seien während der Dauer des Überprüfungsverfahrens weiterhin mit einem Zoll belegt worden, wohingegen auf Einfuhren aus den Vereinigten Staaten und aus Thailand kein Zoll erhoben worden sei.

20 Aufgrund der in den Begründungserwägungen 137 und 138 aufgeführten Überlegungen entschied der Rat jedoch, dass die Aufhebung der Maßnahmen lediglich zum 28. Februar 1999 Rückwirkung entfalten solle:

(137) ... waren die Einfuhren mit Ursprung in den USA und Thailand zwischen Dezember 1997 und dem 28. Februar 1999 ebenfalls Gegenstand einer Untersuchung. Dass für Japan, nicht jedoch für die USA und Thailand in diesem Zeitraum Antidumpingmaßnahmen galten, ist lediglich Ausdruck der Tatsache, dass sich das Verfahren betreffend die USA und Thailand in einer anderen Phase befand; bei dieser Untersuchung handelte es sich nämlich um die Ausgangsuntersuchung, während gegenüber Japan bereits die mit der Verordnung (EG) Nr. 3482/92 eingeführten Maßnahmen galten. Unter diesen Umständen lag keine Diskriminierung vor, da die Situation bei den jeweiligen Verfahren unterschiedlich war.

(138) Dennoch wird akzeptiert, dass angesichts der Erwägungen unter den Randnummer[n] 132 bis 135 die Einfuhren mit Ursprung in Japan ab dem 28. Februar 1999 genauso behandelt werden sollten wie die Einfuhren mit Ursprung in den USA und Thailand. Das Gleiche gilt für die Republik Korea und Taiwan. Die Untersuchung betreffend die USA und Thailand musste bis zum 28. Februar 1999 beendet werden, und zwar entweder durch die Einführung von Maßnahmen oder die Einstellung des Verfahrens. Bei der vorliegenden Untersuchung wurden ähnliche Schlussfolgerungen gezogen wie bei der Untersuchung betreffend die USA und Thailand, und folglich muss dieses Verfahren auch auf die gleiche Weise beendet werden.

Das erstinstanzliche Verfahren

21 Die Europe Chemi-Con (Deutschland) GmbH (Klägerin) ist eine hundertprozentige Tochter des japanischen LAEC-Herstellers Nippon Chemi-Con Corporation, für den sie in der Europäischen Gemeinschaft als exklusiver Vertriebshändler und Importeur tätig ist. Nippon Chemi-Con war eines derjenigen Ausfuhrunternehmen, die in der Verordnung Nr. 3482/92 namentlich genannt wurden, und es steht wohl fest, dass es dieses Unternehmen war, das vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung vorgebracht hatte, der Zoll auf Einfuhren aus Japan müsse rückwirkend zum 3. Dezember 1997 aufgehoben werden.

22 Am 14. April 2000 erhob die Klägerin vor dem Gericht erster Instanz Klage auf Nichtigerklärung des zweiten Absatzes von Artikel 3 der angefochtenen Verordnung, soweit darin nicht der 4. Dezember 1997 als der Zeitpunkt festgelegt wird, ab dem diese Verordnung rückwirkend gilt. Es wurden zwei Klagegründe geltend gemacht: ein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts und eine fehlende Begründung.

23 Die Klage wurde mit Urteil vom 12. September 2002 abgewiesen.

24 Das Gericht erster Instanz befasste sich in den Randnummern 48 bis 60 des angefochtenen Urteils mit dem ersten Klagegrund. Zunächst wurde in Randnummer 48 festgestellt:

Die Klägerin rügt im Wesentlichen einen Rechtsfehler bei der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in der angefochtenen Verordnung und nicht einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts durch den Rat, der zu Unrecht der Ansicht gewesen sei, die Diskriminierung ergebe sich erst seit dem 28. Februar 1999 und nicht schon seit dem 4. Dezember 1997. Nach Auffassung der Klägerin hätte der Rat nämlich dem in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erwähnten Grundsatz der Gleichbehandlung, einem der tragenden Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, den Vorrang vor der zu einer Diskriminierung führenden Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung geben müssen.

25 Anschließend wird in Randnummer 52 festgestellt: Damit einem Organ eine Diskriminierung vorgeworfen werden kann, muss es vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt haben, so dass bestimmte Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen benachteiligt werden, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre.

26 In diesem Zusammenhang führte das Gericht erster Instanz in den Randnummern 53 bis 56 aus, dass die Überprüfung betreffend die Einfuhren aus Japan und die Ausgangsuntersuchung betreffend die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten und Thailand unterschiedlichen Bestimmungen der Grundverordnung unterfielen, die zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der Erhebung von Antidumpingzöllen führten. Die Überprüfung unterliege Artikel 11 Absatz 2, demzufolge ein Antidumpingzoll bis zum Abschluss der Überprüfung in Kraft bleibe; bei der Ausgangsuntersuchung hingegen würden im Falle eines Abschlusses des Verfahrens ohne Auferlegung eines endgültigen Zolles die vorläufigen Zölle nicht endgültig erhoben.

27 Daher stellte das Gericht in Randnummer 57 des Urteils fest, selbst wenn die Verfahren in Umfang und Ergebnis vergleichbar seien, so habe die unterschiedliche Behandlung der Einfuhren aus Japan einerseits und der Einfuhren aus den Vereinigten Staaten und Thailand andererseits eine Rechtsgrundlage in der Grundverordnung und könne daher nicht als Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung angesehen werden. In diesem Zusammenhang zitierte das Gericht das Urteil Sermes.

28 Ferner sei der Rat nicht verpflichtet, aufgrund von Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung, der nur die Einführung von Antidumpingzöllen anspreche, Artikel 11 Absatz 2 nicht anzuwenden. Hier seien die Zölle zwischen dem 4. Dezember 1997 und dem 28. Februar 1999 weiterhin auf der Grundlage der speziellen Vorschrift des Artikels 11 Absatz 2 erhoben worden, unabhängig von der Einleitung der Ausgangsuntersuchung über die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten und Thailand (Randnr. 58 des durch die Berufung angefochtenen Urteils).

29 In den Randnummern 65 bis 69 wies das Gericht erster Instanz den zweiten Klagegrund — unzureichende Begründung — zurück.

Das Rechtsmittel

30 Die Klägerin hat am 22. November 2002 eine Rechtsmittelschrift eingereicht, mit der drei Rechtsmittelgründe geltend gemacht worden sind, welche alle die Zurückweisung des ersten Klagegrundes betreffen. Die Rechtsmittelgründe können wie folgt zusammengefasst werden:

1. In Randnummer 48 des angefochtenen Urteils habe das Gericht erster Instanz den zunächst als offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts beschriebenen Klagegrund zu Unrecht als Behauptung einer fehlerhaften Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung angesehen, statt die Behauptung einer fehlerhaften Anwendung des Diskriminierungsverbots anzunehmen;

2. in Randnummer 58 sei das Gericht erster Instanz zu Unrecht zu dem Schluss gekommen, dass Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung nur die Einführung von Antidumpingzöllen und nicht deren Beibehaltung betreffe und es sich bei dieser Vorschrift um eine fakultative Bestimmung handle, die der Rat nach seinem Ermessen anwenden könne; Artikel 9 Absatz 5 sei nicht nur Ausdruck des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung, sondern eine eigene Bestimmung, die auf der Grundlage des Antidumpingkodex und somit der Meistbegünstigungsklausel des GATT ausgelegt werden müsse; aufgrund dieser Auslegung müsse die Vorschrift stets dann, wenn ein Antidumpingzoll erhoben werde, uneingeschränkt angewendet werden, unabhängig von der speziellen Rechtsgrundlage oder der Phase des Verfahrens; Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung sei keine Lex specialis außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 9 Absatz 5;

3. selbst wenn die Rechtssache auf der Grundlage des Grundsatzes der Gleichbehandlung statt des Diskriminierungsverbots entschieden werde, habe das Gericht erster Instanz in Randnummer 57 des Urteils zu Unrecht angenommen, dass der Grundsatz deshalb nicht verletzt sei, weil die beiden Gruppen von Antidumpingzöllen verschiedene Rechtsgrundlagen hätten; die vorgetragene Begründung sei unklar; zumindest handle es sich bei den streitbefangenen Verfahren um ähnliche Situationen, und die Unterschiede bei den Rechtsgrundlagen seien keinesfalls mit den in der Rechtssache Sermes gegebenen Unterschieden vergleichbar.

31 Die Klägerin beantragt daher die Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Entscheidung in der Sache entsprechend ihrem Klageantrag, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur endgültigen Entscheidung an das Gericht erster Instanz. In beiden Fällen beantragt sie, die Kosten beider Instanzen dem Rat aufzuerlegen.

32 Der Rat und die Kommission, die dem erstinstanzlichen Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung des Rates beigetreten ist, haben Rechtsmittelbeantwortungen eingereicht, mit denen sie beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

33 Eine mündliche Verhandlung wurde weder beantragt noch abgehalten.

Würdigung des Rechtsmittels

34 Wie Rat und Kommission festgestellt haben, hängen die drei Rechtsmittelgründe der Klägerin miteinander zusammen; sie werfen eine einzige materielle Streitfrage auf, die sich freilich in zwei Facetten präsentiert. Um diesem Zusammenhang Rechnung zu tragen, werde ich das Vorbringen in einer Reihenfolge behandeln, die von der Rechtsmittelschrift leicht abweicht.

35 Bevor die materielle Streitfrage untersucht wird, widme ich mich kurz drei anderen Aspekten.

Grundsatz der Gleichbehandlung oder Diskriminierungsverbot?

36 Was den ersten Rechtsmittelgrund angeht, so sind der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot nur zwei Bezeichnungen ein und desselben gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes, der allgemein in der umfangreichen einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes als Verbot definiert wird, gleichartige Sachverhalte ohne sachlichen Grund unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln.

37 Was die Klägerin vielmehr sagen will, ist wohl, dass das Gericht erster Instanz den ersten Klagegrund nicht anhand des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes, unabhängig von seiner Bezeichnung, hätte auslegen dürfen, sondern das in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung enthaltene besondere Diskriminierungsverbot hätte heranziehen müssen, das besonderen Anforderungen hinsichtlich Auslegung und Anwendung unterliegen könne.

38 Es ist jedoch offensichtlich, dass das Gericht erster Instanz bei seiner Würdigung sowohl Artikel 9 Absatz 5 als auch den Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. das Diskriminierungsverbot berücksichtigt hat. Daher entbehrt das Vorbringen der Klägerin zur Einordnung ihres ersten Klagegrundes jeder Grundlage. Die zu entscheidende, von der Klägerin in ihrem weiteren Vorbringen aufgeworfene Frage lautet vielmehr, ob das Gericht erster Instanz zu Unrecht entschieden hat, dass keine der beiden Normen verletzt sei. Somit muss der erste Rechtsmittelgrund zurückgewiesen werden.

Unabdingbarkeit von Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung

39 Sodann trägt die Klägerin im dritten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes vor, Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung sei eine zwingende Vorschrift; dem Rat stehe entgegen der Annahme des Gerichts erster Instanz bei der Anwendung dieser Vorschrift kein Ermessen zu.

40 Randnummer 58 des angefochtenen Urteils enthält jedoch keinen Hinweis darauf, dass Artikel 9 Absatz 5 eine Ermessensvorschrift: sei. Das Gericht erster Instanz hält vielmehr fest, die Vorschrift sei nicht anwendbar, wenn der eine Sachverhalt Artikel 11 Absatz 2 unterliege, ein anderer aber nicht. Wiederum lautet die Frage, ob diese Auslegung richtig ist.

Unklare Begründung

41 Drittens trägt die Klägerin im ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes vor, aus der Zusammenschau der Randnummern 52 und 57 des angefochtenen Urteils gehe nicht hervor, ob das Gericht erster Instanz angenommen habe, die beiden Sachverhalte seien a) nicht gleichartig, so dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht anwendbar sei, oder b) gleichartig, doch eine Ungleichbehandlung sei durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt.

42 Wie die Klägerin selbst einräumt, führen beide Auslegungen zum gleichen, vom Gericht erster Instanz in seiner Entscheidung angeführten Ergebnis, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vorliege. Daher kann die Begründung nicht als unzureichend angesehen werden.

Die materielle Streitfrage

43 Die Klägerin greift das angefochtene Urteil im Wesentlichen mit der Begründung an, das Gericht erster Instanz habe einen Rechtsfehler begangen, als es entschied, dass der Rat die Antidumpingzölle auf LAEC-Einfuhren aus Japan rechtmäßig mit Wirkung zum 28. Februar 1999 aufgehoben habe und nicht zur Rückdatierung dieser Wirkung auf den 4. Dezember 1997 verpflichtet gewesen sei.

44 Nach Auffassung der Klägerin steht diese Entscheidung einerseits im Widerspruch zur gebotenen Auslegung und Anwendung von Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung; andererseits verstoße sie gegen den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung (bzw. das Diskriminierungsverbot).

45 Artikel 9 Absatz 5 ist zweifellos eine Konkretisierung des Grundsatzes der Gleichbehandlung; er enthält keine Bestimmungen, die zu einer Beschränkung dieses Grundsatzes oder einer Abweichung von ihm führen könnten. Eines der Hauptargumente der Klägerin besteht jedoch darin, dass Artikel 9 Absatz 5 über diesen allgemeinen Grundsatz hinausgehe. Diese Bestimmung könnte in dieser Rechtssache daher eine eigenständige Rolle spielen, wenn zwar keine Verletzung des allgemeinen Grundsatzes vorliegen, die Bestimmung jedoch weitere besondere Anforderungen enthalten sollte, die nicht eingehalten wurden.

46 Aus diesem Grund werde ich die Frage einheitlich auf Grundlage des Grundsatzes der Gleichbehandlung erörtern und gegebenenfalls die in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung enthaltene Konkretisierung dieses Grundsatzes hinzuziehen.

47 Der in den Nummern 12 bis 20 oben dargestellte zugrunde liegende Sachverhalt ist unbestritten.

48 In den Randnummern 54 und 56 des angefochtenen Urteils hat das Gericht erster Instanz ausgeführt, dass die Ausgangsuntersuchung (Vereinigte Staaten und Thailand) Artikel 5 der Grundverordnung unterliege, so dass keine — vorläufigen oder endgültigen — Zölle erhoben würden, selbst wenn das Verfahren in dieser Phase beendet werde, wohingegen die Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme (u. a. gegenüber Japan) Artikel 11 Absatz 2 unterliege, demzufolge ein Zoll bis zum Abschluss der Überprüfung in Kraft bleibe.

49 In Randnummer 57, die die Klägerin im zweiten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes prüft, hat das Gericht erster Instanz entschieden: Somit hat die ... unterschiedliche Behandlung ... eine Rechtsgrundlage in der Grundverordnung und kann folglich nicht als Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung angesehen werden, wenn auch die Untersuchungen gleichzeitig über gleichartige Erzeugnisse mit Ursprung in verschiedenen Ländern betreffend den gleichen Untersuchungszeitraum durchgeführt wurden und zu vergleichbaren Ergebnissen hinsichtlich des Dumpings, der Schädigung und des Gemeinschaftsinteresses gelangten. Zur Stützung dieses Schlusses hat das Gericht das Urteil Sermes, Randnummern 45 bis 48, zitiert.

50 In der Rechtssache Sermes ging es um einen Antidumpingzoll, der auf bestimmte Waren, die u. a. aus der ehemaligen DDR eingeführt worden waren, verhängt wurde. Gemäß dem dem EWG-Vertrag als Anhang beigefügten Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen war die Bundesrepublik Deutschland von der Verpflichtung entbunden, auf den innerdeutschen Handel das sonst geltende Gemeinschaftsrecht anzuwenden; die Deutsche Demokratische Republik hatte, obwohl sie nicht zur Gemeinschaft gehörte, im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht den Charakter eines Drittlandes. Daher galt der Zoll nicht für Einfuhren aus der Deutschen Demokratischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland. Die Firma Sermes, die dieselben Waren nach Frankreich importierte und von dem Zoll betroffen war, machte eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung geltend. Der Gerichtshof entschied jedoch, dass die von der SA Sermes beanstandete unterschiedliche Behandlung in diesem Protokoll, das Bestandteil des Vertrages ist, eine Rechtsgrundlage hat, und somit nicht als Diskriminierung angesehen werden kann.

51 Die Klägerin hebt die große Ähnlichkeit der beiden in der vorliegenden Rechtssache betroffenen Untersuchungsverfahren hervor, die sowohl in der angefochtenen Verordnung als auch in dem angefochtenen Urteil anerkannt werde, und macht geltend, dass sich im Urteil Sermes — dem einzigen Urteil, das eine unterschiedliche Rechtsgrundlage als hinreichende objektive Rechtfertigung einer Abweichung vom Gleichbehandlungsgrundsatz ansehe — die Überlegungen darauf stützten, dass das fragliche Protokoll als primäres Gemeinschaftsrecht Vorrang vor der Grundverordnung habe; dies könne nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden, da hier hierarchisch gleichrangige Normen betroffen seien.

52 Rat und Kommission sind hingegen der Auffassung, entscheidender Faktor im Urteil Sermes sei die unterschiedliche Rechtsgrundlage; das gegenseitige Verhältnis der Rechtsgrundlagen innerhalb der Normenhierarchie sei irrelevant. In der vorliegenden Rechtssache seien die wesentlichen Unterschiede der beiden Untersuchungsverfahren in der jeweiligen Rechtsgrundlage, der jeweiligen Verfahrensphase und der Tatsache begründet, dass im einen Fall der Zoll bereits eingeführt und erhoben worden sei, im anderen Fall aber nicht.

53 Es fällt mir schwer, der von Rat und Kommission sowie offensichtlich auch vom Gericht erster Instanz vertretenen Auslegung des Urteils Sermes zuzustimmen.

54 Erstens geht aus dem Wortlaut des Urteils Sermes klar hervor, dass der Gerichtshof nicht lediglich auf die unterschiedliche Rechtsgrundlage, sondern darauf abstellte, dass diese Bestandteil des EG-Vertrags war.

55 Zweitens hat der Gerichtshof dieses Urteil niemals als Präzedenzfall für die Aussage zitiert, dass zwei Sachverhalte, auf die unterschiedliche rechtliche Bestimmungen Anwendung fänden, zwangsläufig objektiv unterschiedlich seien, so dass der Grundsatz der Gleichbehandlung keine Anwendung finde; ebenso wenig scheint der Gerichtshof jemals eine solche Aussage getroffen zu haben, die die Form über den Inhalt stellen würde.

56 Vielmehr könnte der Gemeinschaftsgesetzgeber bei Annahme der Richtigkeit einer solch allgemein gefassten Aussage zur Regelung willkürlich voneinander abgegrenzter Sachverhalte unterschiedliche Bestimmungen einführen, ohne dass der Gerichtshof dies anhand des Grundsatzes der Gleichbehandlung überprüfen könnte. Das kann nicht angenommen werden.

57 Vielmehr muss der Gerichtshof bei einer unterschiedlichen Behandlung von zwei Sachverhalten auf der Grundlage unterschiedlicher Gemeinschaftsbestimmungen überprüfen können, ob die zwischen den Sachverhalten vorliegenden Unterschiede die Anwendung abweichender Bestimmungen rechtfertigen. Dass unterschiedliche Bestimmungen angewendet werden, ist bereits Teil der Behandlung der Sachverhalte und nicht Teil des objektiven Sachverhalts, der entweder eine Gleichbehandlung erforderlich macht oder eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt.

58 Zu dem für das Urteil Sermes maßgeblichen Zeitpunkt unterschied sich die Beziehung zwischen der seinerzeitigen Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland aufgrund klarer historischer und politischer Gründe objektiv von der Beziehung zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

59 Ebenso wenig ist es ausreichend, wie Rat und Kommission ausführen, dass die beiden Verfahren sich in unterschiedlichen Phasen befunden hätten. Unterschiedliche Phasen eines Antidumpingverfahrens können dennoch so viele maßgebliche Gemeinsamkeiten aufweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung auf die Entscheidung über die Erhebung von Zöllen anwendbar ist.

60 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht erster Instanz nicht geprüft, ob die Ausgangsuntersuchung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung und die Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 2 sich objektiv unterscheiden. Vielmehr hat sich das Gericht allein auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen gestützt, als es eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verneint hat.

61 Dies halte ich für rechtsfehlerhaft. Daher greift der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes der Klägerin durch, und das angefochtene Urteil ist aufzuheben, soweit es den ersten Klagegrund zurückgewiesen hat.

62 Die Entscheidung über die von der Klägerin im ersten und zweiten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes erhobene Rüge, das Gericht erster Instanz habe darüber hinaus gerade Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung fehlerhaft ausgelegt oder falsch angewendet, mag im Hinblick auf das vorstehende Ergebnis überflüssig erscheinen. Dennoch sind einige kurze Bemerkungen angebracht.

63 In Randnummer 58 des Urteils hat das Gericht erster Instanz festgestellt, dass der Rat nicht nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung dazu verpflichtet [ist], von der Anwendung des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung abzusehen. Die erstgenannte Bestimmung betrifft nur die Einführung von Antidumpingzöllen. Hier wurden aber die Antidumpingzölle, die die Klägerin vom 4. Dezember 1997 bis zum 28. Februar 1999 zahlen musste, durch die Verordnung Nr. 3482/92 eingeführt und auf der Grundlage der speziellen Vorschrift des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung weiterhin erhoben. Somit hatte die Klägerin unabhängig von der Einleitung der Ausgangsuntersuchung über die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten und Thailand Antidumpingzölle auf der Grundlage des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung weiterhin zu zahlen.

64 Die Klägerin wendet sich gegen die Ausführungen, Artikel 9 Absatz 5 betrifft nur die Einführung von Antidumpingzöllen und Artikel 11 Absatz 2 sei eine spezielle Vorschrift — mit der Folge, dass das in Artikel 9 Absatz 5 enthaltene Diskriminierungsverbot nicht anwendbar sei.

65 In diesem Zusammenhang haben die Parteien sich zur Unterscheidung zwischen der Einführung und der Erhebung von Zöllen geäußert. Ihre Auffassungen unterscheiden sich jedoch nur scheinbar voneinander. Klägerin, Rat und Kommission sind sich vielmehr darin einig, dass — unabhängig von der jeweiligen Auslegung von Artikel 9.2 des Antidumpingkodex — Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung nicht nur auf die Entscheidung über die Einführung von Zöllen, sondern auch auf die Aufrechterhaltung der Zölle (samt anschließender fortgesetzter Erhebung) gemäß Artikel 11 Absatz 2 anwendbar ist. Diese Auffassung liegt der Entscheidung zur Einstellung des Verfahrens bezüglich Einfuhren aus Japan mit Rückwirkung zum 28. Februar 1999 zugrunde, wie insbesondere aus den Begründungserwägungen 135 und 138 der angefochtenen Verordnung deutlich wird. Auch in Aufbau und Wortlaut der Grundverordnung finden sich keine Hinweise, die eine andere Auslegung nahe legen würden — eine solche würde jedenfalls nicht in eine Bestimmung passen, die den Grundsatz der Gleichbehandlung konkretisieren soll.

66 Es ist nicht ganz eindeutig, wie das Gericht erster Instanz in Randnummer 58 seines Urteils die Grundverordnung ausgelegt hat, doch falls und soweit Artikel 9 Absatz 5 hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Zölle gemäß Artikel 11 Absatz 2 als nicht anwendbar angesehen wurde, liegt meiner Auffassung nach ein Rechtsfehler vor.

Der Antrag auf Nichtigerklärung

67 Falls das angefochtene Urteil aufgehoben wird, kann der Gerichtshof gemäß Artikel 61 seiner Satzung den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Im vorliegenden Fall hat eine ausreichende Erörterung stattgefunden.

68 Es ist unbestritten, dass eine Rückwirkung der angefochtenen Verordnung angemessen war. Streitig ist lediglich der Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung zu datieren ist.

69 In der angegriffenen Verordnung wurde als Rückwirkungsdatum der 28. Februar 1999 festgelegt, hauptsächlich mit der Begründung, dass nach diesem Datum keine Antidumpingzölle mehr auf Einfuhren aus den Vereinigten Staaten und aus Thailand verhängt wurden und daher auch Einfuhren aus Japan nicht mit Zöllen belegt werden könnten.

70 Diese von Rat und Kommission im Verfahren wiederholte Überlegung halte ich nicht für überzeugend.

71 Das fragliche Datum kennzeichnet nicht den Beginn eines Zeitraums, in dem Einfuhren aus den Vereinigten Staaten und aus Thailand nicht mit Zöllen belegt wurden. Vielmehr hatte es als letzter Zeitpunkt, an dem der Rat endgültige Zölle auf die betroffenen Waren hätte einführen können, eine doppelte Bedeutung: Es wurden keine endgültigen Zölle eingeführt, und die in der Vergangenheit angefallenen vorläufigen Zölle wurden nicht erhoben.

72 Somit hat sich die Lage von Einfuhren aus den betreffenden Ländern tatsächlich am 28. Februar 1999 nicht geändert. Sowohl vor als auch nach diesem Zeitpunkt wurden keine Zölle auferlegt. Auch die Lage von Einfuhren aus Japan hat sich nicht geändert. Sowohl vor als auch nach diesem Zeitpunkt wurden Zölle weiterhin gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung auferlegt, während die Überprüfung durchgeführt wurde, und die Entscheidung, dass sie verlängert werden sollten, scheint später getroffen worden zu sein.

73 Da die Bestimmung des richtigen Zeitpunkts für das Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung von der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung abhängt, kann ein Zeitpunkt, an dem sich keine der zu vergleichenden Sachlagen geändert hat, nicht richtig sein.

74 Der von der Klägerin angeführte Zeitpunkt des 4. Dezember 1997 ist dagegen im Hinblick auf jenen Grundsatz angemessen. An jenem Zeitpunkt hat sich die Lage von Einfuhren aus Japan tatsächlich geändert. Die endgültigen Zölle wurden nicht mehr auf der Grundlage der ursprünglichen Beurteilungen von Dumping, Schädigungen und Gemeinschaftsinteresse erhoben, sondern auf der Grundlage einer Bestimmung, die implizit davon ausgeht, dass diese Faktoren bis zum Abschluss der Überprüfung weiter vorliegen.

75 Darüber hinaus basieren die zum selben Zeitpunkt auf die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten und aus Thailand verhängten vorläufigen Zölle auf derselben Annahme. In beiden Fällen wurde am 4. Dezember 1997 ein Untersuchungsverfahren eingeleitet. In beiden Verfahren kam die Kommission im Wesentlichen zum gleichen Ergebnis hinsichtlich gleichartiger Waren. Es erscheint angebracht, beide Sachlagen hinsichtlich der Auferlegung von Zöllen gleichzubehandeln; falls in diesem Zeitraum auf Einfuhren aus den Vereinigten Staaten und aus Thailand keine Zölle erhoben wurden, durften auch auf Einfuhren aus Japan keine Zölle erhoben werden.

76 Daher bin ich der Auffassung, dass die Verordnung mit Wirkung zum 4. Dezember 1997 in Kraft treten sollte.

77 Diese Erstreckung der Rückwirkung kann jedoch nur der Klägerin zugute kommen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit in Randnummer 30 des angefochtenen Urteils, die nicht angefochten ist, hat das Gericht erster Instanz festgestellt, dass die Klägerin die Nichtigerklärung des Artikels 3 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung anstrebe, soweit sie davon betroffen ist. Und im Urteil Nachi Europe hat der Gerichtshof angeführt: Wenn eine Verordnung über die Einführung eines Antidumpingzolls mehreren Unternehmen unterschiedliche Zölle auferlegt, ist ein Unternehmen, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, nur von den Bestimmungen individuell betroffen, die ihm einen besonderen Antidumpingzoll auferlegen und dessen Höhe festsetzen, nicht aber von denjenigen, mit denen anderen Unternehmen Antidumpingzölle auferlegt werden. Daher ist die Klage eines Unternehmens nur zulässig, soweit mit ihr die Nichtigkeit derjenigen Bestimmungen der Verordnung begehrt wird, die ausschließlich den Kläger betreffen.

78 Demzufolge kann die Entscheidung des Gerichtshofes in der vorliegenden Rechtssache sich nur insoweit auf die angefochtene Verordnung beziehen, als diese LAEC betrifft, die von der Klägerin eingeführt und von deren Muttergesellschaft Nippon Che-mi-Con in Japan hergestellt werden.

Ergebnis

79 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-89/00 insoweit aufzuheben, als der erste Klagegrund zurückgewiesen wurde;

2. Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 173/2000 insoweit für nichtig zu erklären, als er sich auf LAEC bezieht, die von der Klägerin eingeführt und von Nippon Chemi-Con in Japan hergestellt wurden, und er nicht vorsieht, dass die Verordnung insoweit am 4. Dezember 1997 in Kraft tritt;

3. dem Rat die Kosten beider Instanzen mit Ausnahme der Kosten der Kommission aufzuerlegen, die als Streithelferin ihre Kosten selbst trägt.