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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.05.2004 – C-123/03

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2004:297

Schlussanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 6. Mai 2004

1 In dieser Rechtssache hat die Kommission ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts erster Instanz eingelegt, mit dem ihre Einrede der Unzulässigkeit einer Klage der Greencore Group plc (im Folgenden: Greencore) auf Nichtigerklärung einer angeblichen Entscheidung der Kommission zurückgewiesen worden ist.

Hintergrund

2 Im Jahr 1997 verhängte die Kommission gegen die Irish Sugar plc, eine Tochtergesellschaft von Greencore, gemäß Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) eine Geldbuße. Das Gericht erster Instanz setzte die Geldbuße 1999 auf Antrag von Irish Sugar um 916674 Euro herab.

3 Im Oktober 1999, kurz nach der Verkündung des Urteils des Gerichts, nannte Greencore der Kommission per Fax das Bankkonto von Irish Sugar, auf das dieser Betrag zurückgezahlt werden sollte. Das Fax schloss mit den Worten:

Bitte bestätigen Sie außerdem, dass Sie Zinsen auf den erstatteten Betrag ab dem Zeitpunkt, zu dem die Irish Sugar plc den Betrag an Sie gezahlt hat, bis zum Zeitpunkt der Erstattung zahlen werden. Bitte geben sie den Zinsbetrag an.

4 Am 4. Januar 2000 überwies die Kommission den geschuldeten Hauptbetrag auf das Konto, zahlte jedoch keine Zinsen.

5 Im Oktober 2001 verkündete das Gericht sein Urteil in der Rechtssache Corus, in dem es entschied, dass die Kommission im Fall eines Urteils, mit dem eine gegen ein Unternehmen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages verhängte Geldbuße für nichtig erklärt oder herabgesetzt wird, nach Artikel 34 KS verpflichtet ist, nicht nur den Hauptbetrag der rechtsgrundlos geleisteten Geldbuße zu erstatten, sondern auch Verzugszinsen auf diesen Betrag zu zahlen.

6 Im November 2001 forderte Greencore die Kommission unter Hinweis auf das Urteil Corus auf, Irish Sugar 154892 Euro Zinsen auf den rechtsgrundlos geleisteten Teil der Geldbuße zu zahlen.

7 Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 11. Februar 2002:

Die Zahlung des Hauptbetrags ohne Zinsen am 4. Januar 2000 bedeutete, dass die Kommission eine Zinszahlung ablehnte. Diese Entscheidung, keine Zinsen zu zahlen, haben Sie nicht innerhalb der Zweimonatsfrist nach Artikel 230 EG (früher Artikel 173) angefochten. Stattdessen beschlossen Sie, die Entscheidung in der Rechtssache Corus abzuwarten, bevor Sie auf diese Frage zurückkamen.

...

Sie können sich daher nicht mehr auf das Urteil Corus berufen, nachdem sie die Zahlung des Hauptbetrags ohne Zinsen zunächst akzeptiert hatten.

8 Im April 2002 beantragte Greencore gemäß Artikel 230 EG die Nichtigerklärung dieser angeblichen Entscheidung. Die Kommission erhob die Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung, dass das Schreiben in keiner Weise die Rechtsstellung von Greencore geändert, sondern diese lediglich von der Ansicht der Kommission unterrichtet habe, dass Greencore es versäumt habe, die Entscheidung der Kommission vom 4. Januar 2000 anzugreifen, und dass daher Fristablauf eingetreten sei; da das Schreiben ein reines Informationsschreiben sei, könne es nicht nach Artikel 230 für nichtig erklärt werden. Greencore entgegnete, dass zuvor keine Entscheidung über die Zinsen getroffen worden sei und dass das Schreiben daher nicht rein informativ sein könne.

9 Das Gericht hat die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit in seinem Beschluss vom 7. Januar 2003 zurückgewiesen und dabei ausgeführt:

Das Schreiben der Kommission vom 11. Februar 2002 enthält keineswegs nur Informationen, sondern drückt bereits nach seinem Wortlaut... eindeutig die Weigerung dieses Organs aus, die von der Klägerin zugunsten ihrer Tochtergesellschaft verlangten Verzugszinsen zu zahlen. Die Weigerung wird damit begründet, dass die Klägerin ihr Recht verwirkt habe, Zinszahlung zu verlangen, weil sie die Sache nicht zur Sprache gebracht habe, als der als Geldbuße gezahlte Hauptbetrag am 4. Januar 2000 erstattet wurde.

Der Gerichtshof hat in der Rechtssache 44/81 (Deutschland/Kommission, Slg. 1982, 1855, Randnr. 6) entschieden, dass ein Organ, wenn es durch Zahlungsverweigerung eine zuvor eingegangene Verpflichtung nachträglich in Frage stellt oder ihr Bestehen bestreitet, einen Akt setzt, gegen den im Hinblick auf seine Rechtsfolgen Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 230 EG erhoben werden kann. Führt diese Klage zur Nichtigerklärung der Zahlungsverweigerung, so wird damit der klägerische Anspruch bestätigt, und es obliegt dem betreffenden Organ nach Artikel 233 EG, die zu Unrecht verweigerte Zahlung vorzunehmen. Lässt das Organ ein Zahlungsverlangen unbeantwortet, so kann das gleiche Ergebnis im Übrigen im Verfahren nach Artikel 232 EG erreicht werden.

Diese Rechtsprechung ist auch in einem Fall wie dem vorliegenden anwendbar, in dem das Organ durch seine Zahlungsverweigerung das Bestehen einer Verpflichtung, die es nach einer Bestimmung des Vertrages hat, bestreitet.

10 Die Kommission hat ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts eingelegt. Sie macht geltend, dass das Gericht durch die Zurückweisung ihrer Einrede der Unzulässigkeit einen Rechtsfehler begangen habe, und insbesondere, dass es gegen Artikel 230 EG verstoßen habe, indem es eine Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt, der nicht anfechtbar sei, weil er die Rechtsstellung der Klägerin nicht erheblich ändere, für zulässig erklärt habe.

11 Greencore trägt erstens vor, dass das Gericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt habe, das Schreiben drücke eindeutig die Weigerung aus, ...Verzugszinsen zu zahlen, und es habe keine frühere Weigerung gegeben, und zweitens, dass das Gericht zu Recht entschieden habe, dass das Schreiben anfechtbar sei, da es der Klägerin den Vorteil des Artikels 233 EG in seiner Auslegung durch das Urteil Corus verweigere.

Würdigung

12 Im Kern geht es im vorliegenden Rechtsmittelverfahren um die Frage, ob das Gericht das Schreiben der Kommission zu Recht als anfechtbaren Rechtsakt angesehen hat.

13 Ich stimme nicht der Auffassung von Greencore zu, dass die Einstufung des Schreibens durch das Gericht als solche eine Sachverhaltsfeststellung und damit im Rechtsmittelverfahren nicht überprüfbar sei. Obwohl der Gerichtshof im Allgemeinen Tatsachen, die das Gericht festgestellt hat, nicht erneut beurteilen kann, ist er nach ständiger Rechtsprechung befugt, die rechtliche Einstufung dieser Tatsachen durch das Gericht und die rechtlichen Folgen, die es aus ihnen abgeleitet hat, zu überprüfen. Im vorliegenden Fall waren die rechtliche Einstufung des Schreibens durch das Gericht und die rechtlichen Folgen, die es aus dieser Einstufung abgeleitet hat, für seine Entscheidung maßgebend.

14 Das Gericht hat seine Einstufung des Schreibens auf die Annahme gestützt, dass das Schreiben eindeutig die Weigerung dieses Organs [ausdrückt], die ... verlangten Verzugszinsen zu zahlen. Der einzige Teil des Schreibens, der zur Stützung dieser Feststellung herangezogen werden könnte, ist folgender Satz:

Die Zahlung des Hauptbetrags ohne Zinsen am 4. Januar 2000 bedeutete, dass die Kommission eine Zinszahlung ablehnte.

15 Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Aussage die Ablehnung einer Zinszahlung enthält, so hängen doch ihre rechtliche Bedeutung und ihre rechtlichen Folgen davon ab, dass die Zahlung des Hauptbetrags ohne Zinsen durch die Kommission am 4. Januar 2000 richtig eingestuft wird. Sollte das Schreiben lediglich eine Bestätigung der Ablehnung einer Zinszahlung sein, die bereits in Form eines anfechtbaren, jedoch bestandskräftig gewordenen Rechtsakts erfolgt war, so ist es selbst offenkundig nicht anfechtbar. Das Gericht hat sich mit dieser Frage jedoch gar nicht befasst.

16 Meines Erachtens hätte es dies aber tun müssen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Kommission zwar den Hauptbetrag auf das Konto von Greencore überwiesen habe, dass sie aber der Aufforderung, Zinsen zu zahlen, ... nicht [nachkam]. Da die Kommission der Aufforderung nicht nachkam, ist meiner Ansicht nach davon auszugehen, dass sie sie ablehnte. Das Gericht hätte daher feststellen müssen, dass die Zahlung des Hauptbetrags ohne Zinsen durch die Kommission richtigerweise als stillschweigende Ablehnung der Zahlung der verlangten Zinsen anzusehen sei. Obwohl im Allgemeinen das bloße Schweigen eines Organs keine stillschweigende Weigerung darstellen kann, ist die Situation eindeutig anders, wenn auf eine Aufforderung mit einer Maßnahme reagiert wird, die der Aufforderung nicht entspricht. Eine stillschweigende Entscheidung kann grundsätzlich gemäß Artikel 230 EG angefochten werden.

17 Artikel 230 gewährt das Recht, die gerichtliche Überprüfung des Verhaltens eines Organs zu beantragen. Stellt das Verhalten keine nach diesem Artikel anfechtbare Entscheidung dar, so kann das Organ nach Artikel 232 EG aufgefordert werden, tätig zu werden. Beide Artikel setzen für die Ausübung der durch sie gewährten Rechte strenge Fristen. Es liegt auf der Hand, dass das Rechtsschutzsystem unterlaufen würde, wenn ein Beteiligter, der meint, durch das Verhalten eines Organs beeinträchtigt zu werden, jedoch von keinem der beiden Rechte fristgemäß Gebrauch macht, gleichwohl später gegen das Verhalten vorgehen könnte.

18 Wenn, wie ich vorschlage, die Weigerung der Kommission, Zinsen zu zahlen, richtigerweise als Entscheidung angesehen wird, keine Zinsen zu zahlen, kann das Schreiben meines Erachtens keine nach Artikel 230 EG anfechtbare Entscheidung sein, da es diese frühere Entscheidung lediglich bestätigt hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung, durch die lediglich eine frühere, nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung bestätigt wird, unzulässig; eine Entscheidung bestätigt lediglich eine frühere Entscheidung, wenn sie kein neues Element gegenüber der früheren Handlung enthält und ihr keine erneute Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Handlung vorausgegangen ist. Insbesondere stellt ein Telefax, mit dem die Kommission es ablehnt, eine frühere Entscheidung rückgängig zu machen, keine neue Entscheidung dar. Findet dagegen zwischen dem Adressaten der früheren Handlung und dem Organ, das die Zahlung eines angeblich geschuldeten Betrages abgelehnt hat, eine Besprechung statt, in der die Zahlungsverweigerung erörtert wird, so ist dies als erneute Prüfung im Sinne dieser Rechtsprechung zu sehen.

19 In der Rechtssache Deutschland/Kommission, der einzige Fall, auf den sich das Gericht in der streitigen Frage gestützt hat, beantragte Deutschland die Zahlung einer Beihilfe, die die Kommission zuvor bewilligt hatte. Im Juli 1980 teilte die Kommission Deutschland mit, dass sie dem Antrag nicht stattgeben könne, da er nicht fristgemäß eingereicht worden sei. In seiner Antwort vom August 1980 wandte sich Deutschland gegen die Auffassung der Kommission und bat, seinen Standpunkt darlegen zu dürfen. Auf diese Bitte ging die Kommission förmlich ein, und es fand ein Gespräch statt, in dem die Kommission zusagte, den Standpunkt Deutschlands zu überprüfen. Im Oktober und Dezember 1980 schrieb Deutschland der Kommission erneut mit der Bitte um Zahlung; im Dezember 1980 bestätigte die Kommission ihre Ablehnung. Dass die Kommission nach ihrer ursprünglichen Weigerung, den angeblich geschuldeten Betrag zu zahlen, auf diese Weise zusagte, die Angelegenheit zu überprüfen, und dies auch tatsächlich tat, zeigt meines Erachtens hinreichend, dass sich die Rechtssache Deutschland/Kommission eindeutig von der vorliegenden Rechtssache unterscheidet.

20 Das Gericht hat im Urteil Corus den Grundsatz aufgestellt, dass ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf Geldbußen besteht, die geleistet und dann für nichtig erklärt oder herabgesetzt wurden. Greencore trägt zutreffend vor, dass diese Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts durch das Gemeinschaftsgericht die Bedeutung und Tragweite der betreffenden Vorschrift erläutert und definiert, so wie diese von ihrem Inkrafttreten an hätte verstanden und angewandt werden sollen. Ich sehe jedoch nicht, inwieweit diese Feststellung für die Zulässigkeit der Klage von Greencore relevant ist oder Greencore von dem Erfordernis des Artikels 230 EG befreien kann, innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Kommission auf die erste Aufforderung hin stillschweigend entschieden hat, die Zinszahlung zu verweigern, Klage zu erheben. Es liegt auf der Hand, dass eine spätere Gerichtsentscheidung die Klagefrist nicht erneut in Lauf setzt, wenn sie bereits abgelaufen ist.

21 Es sei darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung des vorliegenden Rechtsmittels durch den Gerichtshof dazu führen würde, dass die Kommission solchen Unternehmen, gegen die sie zu einem beliebigen Zeitpunkt in der Vergangenheit Geldbußen verhängt hat, die später vom Gemeinschaftsgericht herabgesetzt oder für nichtig erklärt wurden, nicht die in Artikel 230 EG vorgeschriebene Frist entgegenhalten kann. Nach ständiger Rechtsprechung beruht diese Frist vor allem auf der Erwägung, dass die Klagefristen der Wahrung der Rechtssicherheit dienen, indem sie verhindern, dass Gemeinschaftshandlungen, die Rechtswirkungen entfalten, unbegrenzt in Frage gestellt werden können. Dieser Erwägung liefe das oben beschriebene Ergebnis offenkundig zuwider.

22 Schließlich möchte ich hinzufügen, dass Greencore, wenn sie, als die Kommission ihr den Hauptbetrag zahlte, der Auffassung war, dass die Nichtzahlung von Zinsen keine gemäß Artikel 230 EG anfechtbare Handlung sei, die Kommission gemäß Artikel 232 Absatz 2 EG hätte auffordern müssen, tätig zu werden. Dass sie laut ihrer Klageschrift beim Gericht beschlossen hat, keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit zu machen, kann sich auf die Frage der Zulässigkeit der Klage, die sie anschließend nach Artikel 230 EG erhob, nicht auswirken.

23 Nach alledem ist der angefochtene Beschluss des Gerichts aufzuheben und die Klage auf Nichtigerklärung der angeblichen Entscheidung gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes für unzulässig zu erklären.

Ergebnis

24 Dementsprechend schlage ich vor, dass der Gerichtshof

1. den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 7. Januar 2003 in der Rechtssache T-135/02 (Greencore Group/Kommission) aufhebt;

2. die Klage von Greencore auf Nichtigerklärung der angeblichen Entscheidung der Kommission vom 11. Februar 2002 für unzulässig erklärt;

3. Greencore die Kosten der Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz auferlegt.