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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.05.2004 – C-153/01

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2004:289

Schlussanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 6. Mai 2004

1 Das Königreich Spanien hat gemäß Artikel 230 EG die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/137/EG der Kommission vom 5. Februar 2001 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung beantragt.

2 Nach Ansicht des Königreichs Spanien hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Rechnungsabschluss für die Wirtschaftsjahre 1996, 1997 und 1998 zu Unrecht die Belastung des EAGFL mit folgenden Ausgaben abgelehnt:

Kulturpflanzen (unterbliebene Auferlegung der Verpflichtung zur besonderen Stilllegung): finanzielle Berichtigung in Höhe von 27823775209 ESP;

Kulturpflanzen (unzureichendes Kontrollsystem): finanzielle Berichtigung in Höhe von 2668866704 ESP;

Olivenöl (Produktionsbeihilfen): finanzielle Berichtigung in Höhe von 11826116171 ESP;

Olivenöl (Verbrauchsbeihilfen): finanzielle Berichtigung in Höhe von 832182856 ESP;

zusätzliche Abgaben für Milch (Verzugszinsen): finanzielle Berichtigung in Höhe von 2426259870 ESP.

3 Die Gründe für diese Ausgabenberichtigungen sind im Zusammenfassenden Bericht über die Kontrollergebnisse für den Rechnungsabschluss des EAGFL, Abteilung Garantie, für die Haushaltsjahre 1996,1997 und 1998 wiedergegeben.

4 Die Klage der spanischen Regierung bezieht sich auf die Ausgaben in den fünf vorgenannten Bereichen: 1. Kulturpflanzen und Folgen der unterbliebenen Auferlegung der Verpflichtung zur besonderen Stilllegung für die Ernte 1995; 2. Kulturpflanzen in der autonomen Gemeinschaft Andalusien; 3. Produktionsbeilhilfen für Olivenöl; 4. Verbrauchsbeihilfen für Olivenöl und 5. zusätzliche Abgaben für Milch.

5 Für die Ausgabenbereiche 2, 3 und 5 bestehen die Klagegründe des Königreichs Spanien aus rein tatsächlichen Beurteilungen. Daher beschränke ich meine Ausführungen auf die Ausgabenkategorien 1 und 4, die sich auf die Kulturpflanzen und die Folgen der unterbliebenen Auferlegung der Verpflichtung zur besonderen Stilllegung für die Ernte 1995 sowie die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl beziehen.

I — Rechtlicher Rahmen

6 Die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sieht in Artikel 3 Absatz 1 vor, dass die Europäische Gemeinschaft über die Abteilung Garantie des EAGFL die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert, die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorgenommen werden.

7 Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 729/70 stellt die Kommission den Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel zur Verfügung, damit die von diesen bezeichneten Dienststellen und Einrichtungen die Zahlungen dieser Interventionen gemäß den Gemeinschaftsvorschriften und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vornehmen können. Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung schließt die Kommission vor dem Ende des darauf folgenden Jahres die Rechnungen der Dienststellen und Einrichtungen auf der Grundlage der Jahresrechnungen mit den für ihren Abschluss erforderlichen Belegen ab.

8 Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch den EAGFL finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen.

9 Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung trägt die Gemeinschaft die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, wenn keine vollständige Wiedereinziehung erfolgt; dies gilt nicht für Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind. Die wiedereingezogenen Beträge fließen den Dienststellen oder Einrichtungen zu, die ausgezahlt hatten; diese ziehen die Beträge von den Ausgaben ab, die durch den EAGFL finanziert werden.

10 Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung bestimmt, dass die Mitgliedstaaten der Kommission alle für das Funktionieren des EAGFL erforderlichen Auskünfte zur Verfügung stellen und alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, etwaige Überprüfungen — einschließlich Prüfungen an Ort und Stelle — zu erleichtern, deren Durchführung die Kommission im Rahmen der Abwicklung der gemeinschaftlichen Finanzierung als zweckmäßig erachtet. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie zur Durchführung der gemeinschaftlichen Rechtsakte erlassen haben, die sich auf die gemeinsame Agrarpolitik beziehen, sofern diese Rechtsakte finanzielle Auswirkungen für den EAGFL haben.

II — Kulturpflanzen: Zur Ernte 1994 und zu den Folgen der unterbliebenen Auferlegung der Verpflichtung zur besonderen Stilllegung für die Ernte 1995

11 Das Königreich Spanien beanstandet die von der Kommission in dieser Hinsicht vorgenommene finanzielle Berichtigung. Die Berichtigung ist erfolgt, weil die in der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 vorgesehene Verpflichtung zur besonderen Stilllegung von mit bestimmten Kulturpflanzen bebauten Flächen für die Ernte 1995 nicht eingehalten wurde, da die Überschreitung der für diese Kulturpflanzen für 1994 gewährleisteten Flächen festgestellt wurde. Das Königreich Spanien hält sein Vorgehen für gerechtfertigt. Es führt für nicht bewässerte und für bewässerte Flächen unterschiedliche Argumente an.

Auf nicht bewässerten Flächen angebaute Kulturpflanzen

12 Die spanischen Behörden verlangten für die nicht bewässerten Flächen die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1422/97, die diese Flächen u. a. von der besonderen Stilllegung ausschließe. Diese Verordnung sehe unter bestimmten Umständen wie bei außergewöhnlicher Trockenheit eine andere Bewertung der Überschreitungen vor. Im Königreich Spanien sei gerade eine solche Trockenheit eingetreten.

13 Ich bin der Ansicht, dass, wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung zutreffend bemerkt hat, die durch die Verordnung Nr. 1422/97 eingeführte Reform im vorliegenden Fall nicht angewandt werden kann. Diese Verordnung ist nämlich erst vom Wirtschaftsjahr 1996 an anwendbar. Die spanischen Behörden berufen sich auf sie, um die Überschreitungen bei der Ernte 1994 zu rechtfertigen. Die Verordnung Nr. 1422/97 kann jedoch keine Rückwirkung haben.

Auf bewässerten Flächen angebaute Kulturpflanzen

14 Die spanischen Behörden haben die Verordnung (EG) Nr. 1040/95 zitiert, die für das Wirtschaftsjahr 1994/95 ausnahmsweise vorsieht, dass die Überschreitung der Grundfläche nur für die Erzeuger von Ölsaaten Folgen hat, nicht jedoch für die Erzeuger der anderen auf bewässerten Flächen angebauten Kulturpflanzen. Die Verpflichtung zur besonderen Stilllegung für das Wirtschaftsjahr 1995/96 gilt also nur für die bewässerten Flächen, auf denen Ölsaaten angebaut werden. Das Königreich Spanien ist indessen der Ansicht, dass diese Verpflichtung auch auf Ölsaaten nicht anwendbar sei, und beruft sich auf eine dahin gehende politische Vereinbarung mit der Kommission.

15 Die Kommission bestreitet das Vorliegen einer derartigen Vereinbarung, deren tatsächliches Bestehen vom Königreich Spanien nicht bewiesen worden ist.

16 Daraus ergibt sich, dass das Königreich Spanien sein Vorbringen zu diesem Punkt nicht bewiesen hat.

III — Verbrauchsbeihilfen für Olivenöl

17 Die Kommission hat dem Königreich Spanien eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 10 % des Gesamtbetrags der angegebenen Ausgaben für Olivenölverbrauchsbeihilfen für das Wirtschaftsjahr 1996 auferlegt. Die Berichtigung beruht auf Mängeln des spanischen Verwaltungs-, Zahlungs- und Kontrollsystems. Das Königreich Spanien beanstandet diese Entscheidung und erklärt, dass die von der Kommission vorgenommene Berichtigung nichtig sei, da das vorschriftsmäßige Verfahren nicht eingehalten worden sei.

18 Das vorschriftsmäßige Verfahren sieht vor, dass sich nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1287/95 die schriftliche Mitteilung der Ergebnisse der Überprüfungen, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat zusendet, nicht auf Ausgaben beziehen darf, die über 24 Monate vor dem Zeitpunkt dieser Mitteilung getätigt wurden. Außerdem muss die Mitteilung ausdrücklich auf Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95, der Durchführungsverordnung zur Verordnung Nr. 729/70, verweisen, die genaue Angaben zum Inhalt der schriftlichen Mitteilung enthält.

19 Erinnern wir uns daran, dass der Gerichtshof eine ständige Rechtsprechung zu den formellen und materiellen Bedingungen entwickelt hat, denen die Mitteilung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der geänderten Verordnung Nr. 729/70 in Verbindung mit Artikel 8 der Durchführungsverordnung genügen muss. So darf sich die Mitteilung nicht auf Ausgaben beziehen, die über 24 Monate vor dieser Mitteilung getätigt wurden. Sie muss schriftlich erfolgen, die festgestellten Mängel im Hinblick auf die Erfordernisse des Gemeinschaftsrechts angeben, eine Aufforderung zur Stellungnahme enthalten und den nationalen Behörden übersandt werden. Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass die bloße Unterlassung einer ausdrücklichen Verweisung auf Artikel 8 der Durchführungsverordnung keine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift darstellt.

20 Die fehlende ausdrückliche Verweisung auf Artikel 8 der Durchführungsverordnung, die das Königreich Spanien gegen das Schreiben der Kommission anführt, ist daher anhand dieser Rechtsprechung zu beurteilen.

21 Es besteht somit kein Anlass, die vorgenommene finanzielle Berichtigung in Frage zu stellen, weshalb dem Vorbringen des Königreichs Spanien nicht gefolgt werden kann.

IV — Ergebnis

22 In Anbetracht dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof unbeschadet der Prüfung der in der vorliegenden Klageschrift vorgetragenen Tatsachen vor,

die Klage abzuweisen,

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.