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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.05.2004 – C-72/03

Generalanwalt Miguel Poiares Maduro · ECLI:EU:C:2004:296

Schlussanträge des Generalanwalts

Miguel Poiares Maduro

vom 6. Mai 2004

1 Immer öfter wird der Gerichtshof angerufen, um über die Anwendung der Vorschriften zum freien Warenverkehr auf rein inländische Sachverhalte der Mitgliedstaaten zu entscheiden. Eine der Fragen, mit denen sich der Gerichtshof in diesem Zusammenhang befasst, ist sicherlich die Frage, wie weit der Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts ist und, daraus folgend, wie weit die Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Entscheidung von Vorabentscheidungsersuchen geht, die derartige Sachverhalte berühren. Meines Erachtens bietet sich dem Gerichtshof mit dieser Vorlage die Gelegenheit, die vorgenannte Frage erneut zu behandeln.

2 Mit dieser Vorlage unterbreitet die Commissione Tributaria Provinciale Massa Carrara (Italien) dem Gerichtshof die Frage nach der Vereinbarkeit einer bei der Beförderung von Waren aus dem Gebiet einer Gemeinde eines Mitgliedstaats hinaus erhobenen Abgabe, die die in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführten Waren gleichermaßen betrifft wie die in ein anderes Gebiet des betroffenen Mitgliedstaats beförderten Waren, mit dem Gemeinschaftsrecht. Auf den ersten Blick liegt die Frage nahe, ob zwischen Waren, die aufgrund ihrer Ausfuhr aus Italien mit einer Abgabe belegt werden, und Waren, die aufgrund ihrer Beförderung in andere Gebiete Italiens mit einer Abgabe belegt werden, zu unterscheiden ist.

3 Wenn man die Urteile Lancry u. a. und Simitzi heranzieht, scheint die Antwort auf der Hand zu liegen. Sobald eine Abgabe aufgrund einer Grenzüberschreitung erhoben wird, kann sie, auch wenn es sich um eine inländische Grenze handelt, eine Abgabe zollgleicher Wirkung darstellen. In einem solchen Fall spielt es keine Rolle, ob die Abgabe nur den innergemeinschaftlichen oder auch den inländischen Warenverkehr betrifft. Allein durch die Grenzüberschreitung verstößt die Vorschrift, durch die die Abgabe eingeführt wurde, als solche und in ihrer Gesamtheit gegen Artikel 25 EG. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes liefert somit offensichtlich eine einfache und eindeutige Lösung des durch die vorliegende Rechtssache aufgeworfenen Problems.

4 Meines Erachtens ist diese Lösung jedoch wenig zufrieden stellend. Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung einen Grundsatz aufgestellt, der praktisch im Gegensatz zu dem im Bereich der Abgaben gleicher Wirkung geltenden Grundsatz steht. Nach dieser Rechtsprechung sind die Vorschriften über den freien Warenverkehr nicht anwendbar, soweit nur der inländische Handel eines Mitgliedstaats betroffen ist. Soweit Ausnahmen von diesem strengen Grundsatz zugelassen worden sind, geschah dies nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und unter Aufrechterhaltung des Grundsatzes der Unanwendbarkeit der Vorschriften über den freien Warenverkehr auf rein inländische Sachverhalte. Aus diesem Grund muss die Frage gestellt werden, ob die für Abgaben gleicher Wirkung gewählte Lösung weiterhin gerechtfertigt ist, und, falls dies nicht der Fall ist, ob nicht ein einheitlicherer Ansatz, der zum gleichen Ergebnis führen kann, geeigneter wäre.

I — Rechtlicher Rahmen, Sachverhalt und Vorabentscheidungsersuchen

5 Die in der vorliegenden Rechtssache streitige Abgabe ist historisch bedingt. Man kann sie bis zur Notificazione Governatoriale vom 14. Juli 1846, die vom Gouverneur der Provinz Lunigiana Estense erlassen wurde, zurückverfolgen. Nach der Herstellung der nationalen Einheit des Königreichs Italien wurde sie als Straßengebühr für die Durchfuhr von Marmor auf den Straßen von Carrara durch Regio decreto vom 19. September 1860 eingeführt. Durch das Gesetz Nr. 749 vom 15. Juli 1911 wurde sie in eine Abgabe auf den Weitertransport von in der Gemeinde abgebautem Marmor umgewandelt.

6 Heute bildet eine komplizierte Regelung die Grundlage der Abgabe. Das in einigen Bestimmungen durch das Gesetz Nr. 449 vom 27. Dezember 1997 geänderte Gesetz Nr. 749/1911 sieht zum Zeitpunkt des zu entscheidenden Sachverhalts in seinem einzigen Artikel vor:

Es wird zugunsten der Gemeinde Carrara eine Abgabe auf Marmor eingeführt, der in ihrem Gebiet abgebaut und aus diesem hinausbefördert wird. Die Abgabe wird von der Gemeinde aufgrund einer entsprechenden Verordnung, die vom Gemeinderat nach Anhörung der Sozialpartner erlassen wird, erhoben, wenn der Marmor ihr Gebiet verlässt.

Der Gemeinderat legt jedes Jahr bei der Beratung des Haushaltsplans der Gemeinde die Höhe der Abgabe für das folgende Jahr fest. Wenn die Gemeinde die Einnahmen aus der Abgabe jedoch für die Bestreitung oder Sicherung laufender Verbindlichkeiten benötigt, kann der Gemeinderat für mehrere Jahre im Voraus für die Abgabe eine Mindesthöhe festlegen.

Die Gemeinde kann durch Beschluss des Gemeinderats nach den im Gemeinde- und Provinzialgesetz vorgesehenen und vom Provinzverwaltungsausschuss zu genehmigenden Verfahren verfügen, dass ein Teil der Einnahmen aus der Abgabe für die Ausgaben und die Verbindlichkeiten verwendet wird, die mit dem Bau und dem Betrieb des Hafens Marina di Carrara verbunden sind, gegebenenfalls in Anwendung des Gesetzes Nr. 50 vom 12. Februar 1903, und ein Teil als Beitrag für die Versicherung der in der Marmorindustrie Beschäftigten bei der Cassa nazionale di previdenza per gli operai.

7 Diese Bestimmung wurde später durch das Decreto legge Nr. 8 vom 26. Januar 1999 präzisiert, das mit Änderungen in das Gesetz Nr. 75 vom 25. März 1999 umgewandelt wurde; Letzteres bestimmt:

Der einzige Artikel des Gesetzes Nr. 749/1911 ist in dem Sinne auszulegen, dass die Abgabe, die durch ihn eingeführt wird, auf Marmor und Nebenprodukte von Marmor Anwendung findet und im Hinblick auf die erforderlichen Aufwendungen der Gemeinde festgesetzt wird, die mit der Tätigkeit der örtlichen Marmorwirtschaft direkt oder indirekt zusammenhängen.

8 Ferner muss die von der Gemeinde Carrara am 23. März 1999 verabschiedete Verordnung berücksichtigt werden, nach der der Gemeinderat die Höhe der Abgabe jährlich unter Berücksichtigung insbesondere der von der Marmorindustrie verursachten Umweltschäden festlegt. Dagegen sind Änderungen, die durch in den Jahren 2001 und 2004 erlassene Verordnungen und Gesetze möglicherweise begründet wurden, für die durch den Gerichtshof in dieser Rechtssache vorzunehmende Würdigung nicht erheblich, da sie erst nach dem für den Sachverhalt entscheidenden Zeitraum ergingen.

9 Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass aufgrund dieser Vorschrift der im Gebiet der Gemeinde Carrara abgebaute und verwendete Marmor von der Abgabe befreit ist, während der in den Nachbargemeinden verwendete oder bearbeitete Marmor teilweise bzw. vollständig mit der Abgabe belegt werden kann.

10 Der vorliegenden Rechtssache liegt der folgende Sachverhalt zugrunde. Das Unternehmen Carbonati Apuani Sri ist auf dem Gebiet des Abbaus und der Bearbeitung von Marmorbruchstücken und des Abbaus von Bodenmaterial in der Gemeinde Carrara tätig. Mit Steuerbescheid vom 7. Mai 2001 verlangte die Gemeinde Carrara von dem Unternehmen die Entrichtung der Marmorabgabe im Hinblick auf die Ausfuhren aus der Gemeinde im April 2001. Das Unternehmen ficht diesen Bescheid vor dem vorlegenden Gericht an und macht geltend, dass die Gesetze, auf die sich die Zahlungsaufforderung stütze, gegen Gemeinschaftsrecht verstießen.

11 Die von dem mit der Hauptsache befassten Gericht vorgelegte Frage bezieht sich auf die Vereinbarkeit der betreffenden Regelung mit den Artikeln 23 EG, 81 EG, 85 EG und 86 EG.

II — Vorbemerkungen

12 Die Vorbemerkungen untergliedern sich in drei Abschnitte. Sie definieren den Rahmen, in den die vorgelegte Frage einzuordnen ist.

A — Zur Zulässigkeit der vorgelegten Frage

13 In ihren schriftlichen Erklärungen hat die Kommission den Gerichtshof aufgefordert, über die Zulässigkeit der vorgelegten Frage zu befinden. Es stelle sich die Frage, ob das Ersuchen die in der Rechtsprechung des Gerichts aufgestellten Anforderungen erfülle, nach denen das nationale Gericht verpflichtet sei, den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, darzulegen.

14 Dieser Einwand ist unbegründet. Der Sachverhalt wirft keine besonderen Schwierigkeiten auf, und auch wenn er in dem Vorabersuchen nicht in allen Einzelheiten beschrieben wurde, so ergibt sich eine vollständige Schilderung aus den von den Parteien des Ausgangsverfahrens eingereichten schriftlichen Erklärungen. Was den rechtlichen Rahmen betrifft, so wird dieser eindeutig im Vorlagebeschluss wiedergegeben. Die Forderung, dass dem Gerichtshof sämtliche Einzelheiten des Rechtsstreits vorliegen müssten, damit er die Sachdienlichkeit der von ihm erbetenen Auslegung beurteilen könne, wäre unter diesen Umständen unangebracht. Allein die Tatsache, dass die Kommission in dieser Rechtssache sachdienliche Erklärungen einreichen konnte, genügt für den Nachweis der hinreichenden Begründung des Beschlusses. In der vorliegenden Rechtssache verfügt der Gerichtshof über alle Angaben, die zur Entscheidung über die ihm vorgelegte Frage erforderlich sind.

15 In Vorabentscheidungsverfahren wäre es auf jeden Fall unklug, die Unzulässigkeitsgründe über die Fälle hinaus auszudehnen, in denen dem Gerichtshof die Kenntnis des Streitgegenstands vorenthalten wird, sei es mangels ausreichender Informationen oder aufgrund reiner Konstruktionen. Eine solche Vorsichtsregel entspricht meines Erachtens dem Wesen und der Zielsetzung der von Artikel 234 EG vorgesehenen gerichtlichen Zusammenarbeit, die in der Kooperation zweier Gerichte im Hinblick auf die Entscheidung ein und desselben Rechtsstreits besteht.

B — Zur Frage des im vorliegenden Fall anwendbaren Rechts

16 Das vorlegende Gericht bittet den Gerichtshof um eine Entscheidung hinsichtlich der Vereinbarkeit der italienischen Rechtsvorschriften einerseits mit Artikel 23 EG über die Zollunion und andererseits mit den Artikeln 81 EG, 85 EG und 86 EG über die Wettbewerbsregeln für Unternehmen.

17 Zunächst muss in Erinnerung gerufen werden, dass der Gerichtshof im Rahmen eines gemäß Artikel 234 EG eingeleiteten Verfahrens für eine Entscheidung über die Vereinbarkeit nationaler Bestimmungen mit Gemeinschaftsrecht nicht zuständig ist. Gemäß ständiger Rechtsprechung wird die in dieser Rechtssache vorgelegte Frage so verstanden, dass der Gerichtshof angerufen wird, um dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit im Rahmen der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen.

18 Ferner sollte der Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens auf den ersten Teil der Frage beschränkt werden.

19 Da dieser Punkt eindeutig ist, muss er nicht ausführlich behandelt werden. Erstens kommt die Anwendung von Artikel 86 EG in der vorliegenden Rechtssache nicht in Betracht, da die streitige Maßnahme weder öffentliche Unternehmen noch die Ausübung besonderer oder ausschließlicher Rechte von Unternehmen betrifft.

20 Zweitens handelt es sich bei der Abgabe um eine staatliche Maßnahme, auf die die Artikel 81 EG und 82 EG nicht anwendbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes bleiben die Wettbewerbsregeln für Unternehmen bei der Beurteilung der Frage, ob Gesetze oder Verordnungen eines Mitgliedstaats mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren sind, außer Betracht. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass eine staatliche Maßnahme gegen Artikel 81 EG und 82 EG in Verbindung mit Artikel 10 EG verstoßen kann, soweit sie die Wirksamkeit der auf Unternehmen anwendbaren Wettbewerbsregeln aufheben kann. Nach der Rechtsprechung ist ein solcher Fall dann gegeben, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 81 EG verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt, erleichtert oder deren Auswirkungen verstärkt oder wenn er der eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt. Zumindest muss eine direkte Verbindung zwischen der betreffenden Maßnahme und dem wettbewerbswidrigen Verhalten der Unternehmen nachgewiesen werden können. Die Umstände des Ausgangsverfahrens enthalten jedoch keinen Hinweis auf eine solche Verbindung. Auf jeden Fall ist die Behauptung einer bloßen Auswirkung auf den freien Wettbewerb, wie sie von der Klägerin im Ausgangsverfahren vorgetragen wird, nicht ausreichend, um die streitige Abgabe jenen Regeln zu unterwerfen.

21 Da die Artikel 81 EG, 85 EG und 86 EG auf Umstände wie die des Ausgangsverfahrens grundsätzlich nicht anwendbar sind, können sie auch nicht als Bezugspunkte für die Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen Abgabe mit Gemeinschaftsrecht herangezogen werden.

C — Zum weiteren Vorgehen in diesen Schlussanträgen

22 Die solchermaßen eingegrenzte Vorlagefrage ist scheinbar leicht zu beantworten. Das Motiv der Unvereinbarkeit einer derartigen Abgabe mit Gemeinschaftsrecht ist ein klassisches Thema der Rechtsprechung des Gerichtshofes. Es lässt sich einfach durch Anwendung der Grundsätze zur Auslegung von Artikel 25 EG, wie sie in den Urteilen Lancry u. a. sowie Simitzi herausgearbeitet wurden, behandeln. So werde ich in der Tat zunächst vorgehen.

23 Meines Erachtens ist dies jedoch unzureichend. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Freizügigkeitsvorschriften nicht auf Situationen anwendbar, die mit keinem ihrer Elemente oder ihrer Wirkungen über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen. Wenn der Gerichtshof die in den Urteilen Lancry u. a. sowie Simitzi enthaltene Auslegung bestätigen sollte, wäre die Einheitlichkeit auf dem Gebiet der Verkehrsfreiheiten gefährdet. Eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung darf aber niemals in einer Art und Weise ausgelegt werden, die zu einem Widerspruch innerhalb der gemeinschaftlichen Rechtsordnung führen würde, wenn eine andere Auslegung möglich ist. Daher möchte ich dem Gerichtshof im Folgenden eine solche andere Auslegung vorschlagen.

III — Die Übertragung der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Abgaben gleicher Wirkung auf die streitige Abgabe

A — Die Übertragung der Urteile Lancry u. a. und Simitzi ist gerechtfertigt

24 Die Rechtssache Simitzi ist ein bekannter Präzedenzfall für die vorliegende Rechtssache. In jener Rechtssache ging es um eine Abgabe, die sowohl Waren betraf, die in ein räumlich vom griechischen Landesgebiet isoliertes Gebiet, das Gebiet der Inseln des Dodekanes, eingeführt wurden, als auch Waren, die aus diesem Gebiet ausgeführt wurden. Auf der Grundlage des in den Urteilen Legros u. a. und Lancry u. a. entwickelten Ergebnisses hat der Gerichtshof in jener Rechtssache den Grundsatz der Äquivalenz zwischen der Behinderung durch eine an der Staatsgrenze wegen der Ausfuhr der Waren aus dem gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erhobene Abgabe einerseits und der Behinderung durch eine wegen der Beförderung von Waren aus einer Region eines Mitgliedstaats in andere Regionen desselben Mitgliedstaats an der Regionalgrenze erhobene Abgabe andererseits aufgestellt. Da die Wirkungen dieser beiden Arten von Abgaben äquivalent sind, müssen beide verboten werden.

25 Gemäß diesem Prinzip kann die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage ohne weiteres in dem Sinne beantwortet werden, dass eine Abgabe, die eine Gemeinde auf aus ihrem Gebiet beförderte Waren erhebt, eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll darstellt, nicht nur soweit sie auf in einen anderen Mitgliedstaat als den der Gemeinde ausgeführte Waren erhoben wird, sondern auch soweit sie auf aus dieser Gemeinde in einen anderen Gebietsteil desselben Staates verbrachte Waren erhoben wird.

26 Die Gemeinde Carrara hat gegenüber einer solchen Beurteilung jedoch zwei Einwände vorgetragen. Erstens betreffe die streitige Abgabe im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem Urteil Simitzi zugrunde gelegen habe, nur ein einziges Erzeugnis, nämlich Marmor aus Carrara, und nicht die Gesamtheit sämtlicher aus der Gemeinde ausgeführten Erzeugnisse.

27 Dieser erste Einwand ist unbegründet. Im Hinblick auf Abgaben gleicher Wirkung bestehen keine besonderen Anforderungen an die Anzahl der durch die jeweilige Abgabe betroffenen Erzeugnisse. Eine derartige Anforderung ergibt sich aus der Definition, die der Gerichtshof dem Begriff inländische Abgabe im Sinne von Artikel 90 EG zuordnet, nach der dieser Begriff ganze Kategorien von Erzeugnissen betrifft, die einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung unterworfen werden können. Diese Anforderung hat jedoch im Hinblick auf Abgaben gleicher Wirkung keine Bedeutung. In diesem Bereich strebt der Vertrag die vollständige Aufhebung sämtlicher tarifärer Handelshemmnisse an, selbst wenn nur ein einziges Erzeugnis betroffen ist

28 Der zweite Einwand gründet sich darauf, dass die Fläche der Gemeinde Carrara kleiner ist als die in der Rechtssache Simitzi betroffene Region.

29 Auch dieser Einwand geht fehl. In beiden Rechtssachen geht es um eine Maßnahme, mit der die zuständigen staatlichen Behörden ein tarifares Handelshemmnis begründen. In dem Sachverhalt, der der Rechtssache Simitzi zugrunde liegt, wird diese Maßnahme nur mehrmals wiederholt. Doch im Hinblick auf die jeweilige Einordnung zählt allein das Ergebnis einer solchen Maßnahme, d. h. das Bestehen eines finanziellen Handelshemmnisses innerhalb des Gemeinsamen Marktes, selbst wenn es sich hier nur um einen bescheidenen oder geringen Betrag handelt. Daher gibt es keinen Anlass zur Unterscheidung zwischen einer aufgrund eines nationalen Gesetzes von einem Gemeinderat für das Gebiet der Gemeinde festgelegten Abgabe, wie der in dieser Rechtssache betroffenen Abgabe, und einer aufgrund eines von der Regierung erlassenen Dekrets von den Gemeinderäten der Hauptorte einer Region jeweils für das in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Gebiet der Region festgelegten Abgabe, wie der in der Rechtssache Simitzi betroffenen Abgabe.

B — Zurückweisung des Verteidigungsvorbringens

30 Wenn man von der grundsätzlichen Übertragbarkeit des Urteils Simitzi auf den vorliegenden Fall ausgeht, ist die Bedeutung der von der Gemeinde Carrara zur Verteidigung vorgebrachten Argumente zu beurteilen. Es werden drei verschiedene Argumente vorgebracht.

31 Zum einen wird auf die vermuteten Wirkungen der beanstandeten Abgabe hingewiesen Die Gemeinde geht davon aus, dass die Abgabe keine Störung der Wettbewerbssituation auf dem Gemeinschaftsmarkt verursachen wird.

32 An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass als Abgabe gleicher Wirkung im Sinne des Vertrages jede einseitig auferlegte finanzielle Belastung gilt, die ausländische Waren wegen ihres Grenzübertritts trifft, selbst wenn sie nicht zugunsten des Staates erhoben wird und keine diskriminierende oder protektionistische Wirkung hat. Folglich ist es für die Zuordnung nicht von Bedeutung, ob die Abgabe Wirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel hat oder ob sie Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen kann. Daraus folgt ebenfalls, dass dem Vorbringen der Gemeinde, das belastete Erzeugnis stehe nicht im Wettbewerb mit Erzeugnissen aus Gebieten außerhalb der Gemeinde, keine Bedeutung zukommt.

33 Die Argumentation der Gemeinde stützt sich zum anderen auf die mit der Einführung der Abgabe verfolgten Ziele. Diese bestünden insbesondere darin, die Einrichtung und Instandhaltung der Straßen- und Hafeninfrastruktur zu ermöglichen, Umweltschutzmaßnahmen zu treffen, kulturelle Initiativen zu fördern und schließlich Maßnahmen zur Unterstützung der Arbeiter zu finanzieren. Dies ist auch das Hauptargument, das die Italienische Republik in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat. Sie hat hinzugefügt, dass all diese Tätigkeiten unmittelbar mit der Tätigkeit der Marmorwirtschaft zusammenhingen.

34 Der Allgemeinheit und Absolutheit des Verbotes aller Zölle im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ist zu entnehmen, dass das Verbot der Zölle unabhängig von dem Zweck, zu dem diese geschaffen wurden, sowie vom Verwendungszweck der durch sie bewirkten Einnahmen gilt. Demnach stehen weder der soziale, umweltpolitische, kulturelle oder sonstige Zweck, zu dem die streitige Abgabe eingeführt wurde, noch der Umstand, dass ihr Aufkommen für den Marmorsektor bestimmt ist, ihrer Einstufung als Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 23 EG und 25 EG entgegen.

35 Der Gerichtshof lässt nur eine einzige Ausnahme vom Grundsatz des Verbotes von Abgaben gleicher Wirkung zu. Er bezeichnet es als nicht ausgeschlossen, dass in gewissen Fällen ein bestimmter tatsächlich geleisteter Dienst unter Umständen durch eine ihm angemessene Gegenleistung abgegolten werden kann. In solchen Fällen muss der Dienst jedoch tatsächlich und den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern individuell geleistet worden sein, und die Höhe der Abgabe muss diesem Dienst genau angemessen sein. Sind diese kumulativen Voraussetzungen erfüllt, kann gesagt werden, dass die Abgabe nicht lediglich eine Schutzmaßnahme des betroffenen Mitgliedstaats darstellt.

36 Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist Sache des nationalen Gerichts. Es soll hier jedoch auf die grundlegenden, bei der Auslegung zu beachtenden und für diese Entscheidung nützlichen Gesichtspunkte hingewiesen werden, soweit sie aus den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen hervorgehen. Während sich die Gemeinde auf die aus der Änderung der Vorschrift resultierenden Vorteile beruft, erkennt sie gleichzeitig an, dass aus dem Gesetz Nr. 75/1999, das eine authentische Auslegung des die streitige Abgabe begründenden Gesetzes enthält, hervorgehe, dass die Wirtschaftsteilnehmer des Sektors nicht die unmittelbaren Begünstigten der Einnahmen aus der Abgabe seien. Mittelbar diene die Abgabe den Interessen sämtlicher Wirtschaftsteilnehmer dieser Branche. Es muss zunächst überprüft werden, ob die Einnahmen aus der Abgabe tatsächlich zur Begleichung von Ausgaben verwendet werden, die mit dem Marmorsektor verbunden sind. Doch selbst wenn es so wäre, würde der Vorteil, der angeblich aus der Abgabe gezogen wird, in jedem Fall dem allgemeinen Interesse der Gesamtheit aller Exporteure zugute kommen und sich nicht aus einem tatsächlich und individuell geleisteten Dienst ergeben. Dieses Ergebnis wird durch die Tatsache bestätigt, dass die den Exporteuren auferlegte Abgabe ausschließlich anhand der Menge des zu befördernden Marmors festgelegt wird. Somit steht die Abgabe praktisch in keinem Zusammenhang mit den tatsächlichen Kosten eines beliebigen individuell geleisteten Dienstes.

37 Aus dieser Würdigung ergibt sich, dass keines der von der Gemeinde Carrara zu ihrer Verteidigung vorgebrachten Argumente durchgreift.

C — Keine Einstufung als inländische Abgabe

38 Schließlich trägt die Gemeinde Carrara vor, die streitige Abgabe sei als inländische Abgabe im Sinne von Artikel 90 EG einzustufen. Dabei stützt sie sich vor allem darauf, dass von dem gewonnenen Marmor nichts bzw. nur ein unbedeutender Anteil in dem Gebiet der Gemeinde verbleibe. Daraus ergebe sich, dass die Abgabe als allgemeine inländische Gebührenregelung zu verstehen sei, die lediglich für den Marmor, der in der Gemeinde verbleibe, eine Ausnahme vorsehe. Darüber hinaus seien der auf italienischem Gebiet verbleibende und der auszuführende Marmor von dieser Gebührenregelung gleichermaßen und im Rahmen derselben Handelsstufe betroffen. Da eine solche Regelung keine Diskriminierung darstelle, müsse sie als mit den Vertragsbestimmungen vereinbar angesehen werden.

39 Diese Argumentation ist nicht überzeugend. Zum einen ist zwischen den Parteien nicht unstreitig, dass der Anteil des vor Ort gewonnenen und im Gemeindegebiet verbleibenden Marmors tatsächlich zu vernachlässigen ist. Zum anderen hat die Behauptung eines solchen Umstands keine Auswirkungen auf die Einstufung der streitigen Abgabe. Nach ständiger Rechtsprechung erfasst Artikel 90 EG diejenigen finanziellen Belastungen, die Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung sind, die systematisch sämtliche inländischen und eingeführten Waren nach gleichen Kriterien erfasst. Im vorliegenden Fall ist es jedoch so, dass die im Gemeindegebiet Carrara hergestellten und dort verbleibenden Waren von der streitigen Abgabe nicht betroffen sind. Entgegen dem Vorbringen der Gemeinde Carrara und der Italienischen Republik in der mündlichen Verhandlung ist die Bestimmung der Waren ein entscheidendes Kriterium für die Erhebung der Abgabe. Für die Erhebung der Abgabe ist es nicht ausreichend, dass der Marmor in der Gemeinde abgebaut wurde. Vielmehr muss er — unbearbeitet oder als Nebenprodukt — aus dem Gemeindegebiet hinausbefördert werden. Somit geht aus dem Wortlaut der streitigen Bestimmung eindeutig hervor, dass das für die Erhebung der Abgabe entscheidende Kriterium die Überschreitung der Gemeindegrenzen ist. Die steuerliche Maßnahme ist demzufolge so eingeführt worden, dass sie speziell Transporte und Ausfuhren betrifft. Dies ist das objektive Kriterium, das ihr zugrunde liegt. Die Tatsache, dass nur ein geringer Anteil der Waren nicht zur Ausfuhr bestimmt ist, hat auf das Wesen der Regelung, das für die Einstufung allein maßgeblich ist, keine Auswirkung.

40 Ginge man dennoch davon aus, dass der mangelnde Einsatz und Verbrauch vor Ort im Rahmen dieser Beurteilung entgegen den vorstehenden Ausführungen als maßgeblich einzustufen wären, wäre dann das Vorbringen der Gemeinde begründet, dass die streitige Abgabe aufgrund dieser Umstände als inländische Abgabe einzustufen sei?

41 Dies muss stark bezweifelt werden. Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass im Falle einer Abgabe, die auf eine aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Ware erhoben wird, das Fehlen einer gleichen oder gleichartigen inländischen Ware nicht dazu führt, dass diese Abgabe dem Geltungsbereich von Artikel 90 EG entzogen ist, soweit sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört. Dagegen wird die Abgabe in einem solchen Fall als Abgabe gleicher Wirkung eingestuft, wenn offensichtlich ist, dass sie tatsächlich speziell ein- oder ausgeführte Waren belasten soll. Im vorliegenden Fall ergeben sich nach der Untersuchung der Struktur der streitigen Abgabe jedoch keine ernsthaften Zweifel hinsichtlich des Gegenstands und des Zwecks, den der Gesetzgeber mit ihrer Einführung verfolgt hat. Eine solche Abgabe ist speziell auf Warenausfuhren gerichtet. Daher kann sie nicht als inländische Abgabe im Sinne von Artikel 90 EG eingestuft werden.

42 Unter diesen Umständen ist die Behauptung, dass die Abgabe italienische Waren und auszuführende Waren gleichermaßen und auf derselben Handelsstufe betreffe, ohne Bedeutung. Wenn man davon ausgeht, dass Artikel 25 EG auf jene Abgaben anwendbar ist, die aufgrund der Überschreitung einer Gemeindegrenze innerhalb eines Mitgliedstaats auf Waren erhoben werden, sind auch keineswegs italienische Waren und Ausfuhrwaren miteinander zu vergleichen, sondern Waren, die in einer Gegend des italienischen Landesgebiets verbleiben, mit Waren, die aus dieser Gegend hinausbefördert werden. Von diesem Standpunkt aus betrachtet stellt die Abgabe auf den hinausbeförderten Marmor offenkundig einen Eingriff in das gemeinschaftliche Zollgebiet und einen Verstoß gegen Artikel 25 EG dar.

43 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die streitige Abgabe als solche eine Abgabe zollgleicher Wirkung darstellt, unabhängig davon, ob sie den inländischen oder den innergemeinschaftlichen Handel betrifft. Daher unterliegt sie dem grundsätzlichen Verbot, das der EG-Vertrag für derartige Abgaben aufgestellt hat.

IV — Ein anderer Ansatz

A — Die Nachteile der Lancry-Lösung

44 Die vorstehend präsentierte Lösung, die auf der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere in der Rechtssache Lancry u. a., beruht, bietet den Vorteil, dass sie die Einheitlichkeit des gemeinschaftlichen Zollgebiets sicherstellt und somit die einheitliche Anwendung der Vertragsbestimmungen über die Zollunion gewährleistet. Es wäre in der Tat paradox, wenn, wie Generalanwalt Tesauro in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lancry u. a. ausgeführt hat, innerhalb eines Gemeinsamen Marktes zugelassen würde, dass Handelshemmnisse zwischen Portugal und Dänemark verboten sind, während die Handelshemmnisse zwischen Neapel und Capri außer Acht bleiben. Auf der anderen Seite bringt diese Lösung erhebliche Nachteile mit sich. Dabei handelt es sich meines Erachtens vorrangig um drei Nachteile.

45 Erstens bleiben die Grundlagen dieser Rechtsprechung angreifbar. Ein Blick in die Vorschriften des Vertrages, auf die sich die Rechtsprechung stützt, genügt. Mit den Artikeln 23 EG und 25 EG bezweckt der Vertrag die Beseitigung tarifärer Hindernisse bezüglich des Warenaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten. Anscheinend sind diese Vorschriften somit nicht für die Anwendung auf den Warenaustausch zwischen Handelspartnern des Gebietes ein und desselben Mitgliedstaats bestimmt.

46 Zweifellos gründet sich die Rechtsprechung Lancry auf die Annahme, dass eine Durchfuhrgebühr ihrem Wesen nach eine Beeinträchtigung der Einheitlichkeit des gemeinschaftlichen Zollgebiets darstellt. Das kann theoretisch richtig sein, doch in der Praxis hat es unhaltbare Konsequenzen. In Artikel 23 EG schlägt sich lediglich der Wille der Gründungsstaaten der Gemeinschaft nieder, die Mitgliedstaaten beim Gebrauch ihrer Zuständigkeit für Zollangelegenheiten zu beschränken. Es war jedoch nicht beabsichtigt, den Mitgliedstaaten auf diese Weise ihre Zuständigkeit zur Regelung von Situationen, die ausschließlich ihrem Hoheitsgebiet zuzuordnen sind, zu entziehen. Nun hat der Gerichtshof jedoch aus dem Grundsatz der Freizügigkeit, der ausschließlich transnationale Angelegenheiten regelt, einen Grundsatz zur Regelung von grenzüberschreitenden Angelegenheiten abgeleitet, wobei regionale Grenzen mit Staatsgrenzen gleichgesetzt werden. Das System der Zollunion ist aber zunächst eine Freizügigkeitsregelung zwischen den Mitgliedstaaten und kein Grenzüberschreitungsregime. Indem der Gerichtshof die beiden Systeme gleichsetzt, wendet er den Grundsatz der Freizügigkeit auf Abgaben an, die in Situationen erhoben werden, die keine Verbindung zu diesem Grundsatz aufweisen.

47 Zweitens setzt sich der Gerichtshof mit dem Urteil in der Rechtssache Lancry u. a. und der daran anknüpfenden Rechtsprechung dem Vorwurf der Widersprüchlichkeit aus. In der Tat könnte man erwarten, dass die Lancry-Lösung auf sämtliche von den Freizügigkeitsvorschriften erfassten Gebiete ausgedehnt würde. Nichts schien der Übertragung der jener Rechtssache zugrunde liegenden Überlegungen auf andere Fälle von Handelshemmnissen entgegenzustehen. Statt einer Beeinträchtigung der Einheitlichkeit des gemeinschaftlichen Zollgebiets hätte es ausgereicht, eine Beeinträchtigung des Binnenmarktes oder der aus der Wirtschafts- und Währungsunion entstandenen wirtschaftlichen Einheitlichkeit geltend zu machen. Hinter diesen Begriffen könnten sich theoretisch dieselben praktischen Wirkungen verbergen. Doch der Gerichtshof hat keine entsprechende Lösung erarbeitet. In all diesen Bereichen hat er sich dazu entschlossen, dem klassischen Grundsatz der Unanwendbarkeit der Freizügigkeitsvorschriften auf rein inländische Sachverhalte zu folgen.

48 Somit besteht zwischen der vom Gerichtshof zu Abgaben gleicher Wirkung vertretenen Position und seiner allgemeinen Position in anderen Bereichen ein Widerspruch, der offensichtlich nicht gerechtfertigt werden kann. Zweifellos trägt die jüngste Rechtsprechung dazu bei, die Kluft zwischen der Zollunion und den sonstigen Freizügigkeitssystemen zu verringern. Der Gerichtshof hat kürzlich versucht, seine Zuständigkeit hinsichtlich der Anwendung von Gemeinschaftsrecht auf inländische Sachverhalte, die einen Zusammenhang mit Sachverhalten, die dem Gemeinschaftsrecht unterliegen, aufweisen können, zu erweitern. Bei dieser Gelegenheit hat der Gerichtshof jedoch den Grundsatz der Unanwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf rein inländische Sachverhalte nicht in Frage gestellt. Die Entscheidung des Gerichtshofes, von diesem überlieferten Grundsatz nicht abzuweichen, ist meines Erachtens auf berechtigte Vorbehalte gegenüber einer willkürlichen Erweiterung des Anwendungsbereichs des Gemeinschaftsrechts zurückzuführen.

49 Schließlich besteht das letzte Argument für ein Aufgeben der Lancry-Lösung darin, dass es gute Gründe gibt, auf die herrschende Rechtsprechung zu Maßnahmen gleicher Wirkung zurückzugreifen. Zum einen entspricht diese Rechtsprechung Wortlaut und Zielsetzung der Freizügigkeitsvorschriften, die nicht für die Anwendung auf rein inländische Sachverhalte bestimmt sind. Zum anderen entspringt sie meines Erachtens dem allgemeineren Willen des Gerichtshofes, die Vorschriften über die Warenverkehrsfreiheit nicht im Licht des Grundsatzes der freien Ausübung der Geschäftstätigkeit auszulegen. Einer der wesentlichen Rechtfertigungsgründe für die Begrenzung des Anwendungsbereichs der Freizügigkeitsvorschriften auf transnationale Angelegenheiten besteht darin, dass die Vorschriften ausschließlich unter dem Blickwinkel der Liberalisierung des Handels angewendet werden sollen.

50 Meines Erachtens sprechen alle diese Gründe dafür, heute einen neuen Ansatz zu verfolgen, ohne dass die berechtigten Überlegungen, die zum Urteil Lancry u. a. geführt haben, in Frage gestellt werden müssten.

B — Mögliche Lösungen

51 Dem klassischen Ansatz folgend stellt sich die streitige Abgabe als komplexes Gefüge dar, das in verschiedene Bestandteile aufgeteilt werden kann: Bestandteile, die auf dem Anwendungsbereich der Gemeinschaftsbestimmungen zur Freizügigkeit beruhen, und sonstige Bestandteile. Dementsprechend darf die betroffene Vorschrift nicht als Ganzes betrachtet werden, sondern es muss jeweils danach differenziert werden, ob Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel gegeben sind.

52 Soweit sie sich auf aus dem italienischen Staatsgebiet ausgeführte Waren bezieht, unterliegt die streitige Abgabe dem in Artikel 25 EG niedergelegten Verbot. Auf diesen Teil der nationalen Regelung müssen daher die in den Nummern 24 bis 43 der vorliegenden Schlussanträge entwickelten Überlegungen angewendet werden. Doch soweit sie sich auf Waren bezieht, die in Italien verbleiben, entzieht sie sich dem gemeinschaftlichen System der Zollunion.

53 In diesem Zusammenhang stehen dem Gerichtshof theoretisch drei Lösungen zur Auswahl.

54 Die erste Lösung bestünde im Rückgriff auf die Unanwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf Abgaben, die von einem Mitgliedstaat im Rahmen des in seinem Staatsgebiet stattfindenden inländischen Handels erhoben werden. In diesem Fall würde der Gerichtshof der von Generalanwalt Tesauro in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lancry u. a. empfohlenen Lösung folgen.

55 Diese Lösung erscheint mir fragwürdig, da sie den berechtigten Anliegen, die zur Lancry-Lösung geführt haben, nicht Rechnung trägt. Diese Anliegen betreffen zunächst die praktischen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Herkunfts- oder Bestimmungsorts der im Verkehr in der Gemeinschaft befindlichen Waren. Ferner betreffen sie die Schwierigkeiten, die mit der so genannten Inländerdiskriminierung verbunden sind. Mit dieser Bezeichnung sind insbesondere diejenigen Fälle gemeint, in denen die Angehörigen eines Mitgliedstaats ihre durch den Vertrag begründete Freizügigkeit nicht genutzt haben und sich daher in einer rechtlich ungünstigeren Situation befinden als die Staatsangehörigen, die die aus der Freizügigkeit abgeleiteten Rechte ausgeübt haben. Bekanntlich hat sich der Gerichtshof die Nichtbeachtung dieser Fälle zur Regel gemacht, wobei er sich darauf stützt, dass rein inländische Sachverhalte vom Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts ausgenommen seien. Demgemäß ist es ausschließlich Sache der nationalen Gerichte, über derartige Sachverhalte zu entscheiden. Doch eine solche Erklärung der Unzuständigkeit kann dazu führen, dass die nationalen Gerichte gegenüber diskriminierenden Sachverhalten, die ihren Ursprung in der Anwendung des Gemeinschaftsrechts haben, hilflos bleiben. Es ist schwer einzusehen, weshalb das Gemeinschaftsrecht einen Sachverhalt ignoriert, zu dem es selbst beigetragen hat. In derartigen Fällen hat das Gemeinschaftsrecht ein Problem geschaffen, das im nationalen Recht ohne Einwirken des Gemeinschaftsrechts nicht existieren und zweifellos nicht geduldet würde und gegenüber dem das nationale Recht womöglich machtlos ist.

56 Um solche Schwierigkeiten zu vermeiden, gäbe es eine zweite denkbare Lösung: Die vom Gerichtshof im Urteil Guimont erarbeitete Lösung wird auf den inlandsbezogenen Teil der Abgabe angewendet. Somit würde den nationalen Gerichten empfohlen, die aus dem Verbot von Abgaben gleicher Wirkung resultierende Lösung auf diejenigen Fälle zu übertragen, in denen das nationale Recht des betroffenen Staates vorschreibt, dass einem inländischen Wirtschaftsteilnehmer dieselben Rechte zustehen, die ein Exporteur in der gleichen Situation auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts hat. Obgleich die beiden Teile der Regelung im Hinblick auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts voneinander unterschieden würden, würden sie so mittelbar oder unmittelbar nach denselben Grundsätzen behandelt, nämlich denen des freien Warenverkehrs.

57 Auch wenn mir diese Lösung besser erscheint als die vorherige, ist sie meines Erachtens nicht ganz zufrieden stellend. Einerseits birgt sie die Gefahr, dass zugunsten der Erweiterung der Zuständigkeit des Gerichtshofes für Vorabentscheidungsfragen der Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts eine schwer zu beherrschende Ausdehnung erfahren würde. Die Formulierungen im Urteil Guimont sind sehr weit gefasst. Folgt man ihnen, gibt es praktisch keinen Sachverhalt, der nicht der Zuständigkeit des Gerichtshofes und dem zumindest mittelbaren Einfluss des Gemeinschaftsrechts unterliegt. Es ist dafür ausreichend, dass der jeweilige Sachverhalt mit einer Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die nicht offensichtlich gegenstandslos ist, in Verbindung gebracht werden kann. Nun erscheint aber die Konstruktion einer solchen Verbindung nicht übermäßig schwierig, vor allem, da es grundsätzlich allein Sache des nationalen Gerichts ist, die Erheblichkeit und Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zu beurteilen. Andererseits ist die Wirksamkeit dieser Lösung an die Voraussetzung gebunden, dass das nationale Recht seinen Bürgern im Rahmen eines rein inländischen Sachverhalts dieselben Rechte zugesteht, wie sie das Gemeinschaftsrecht bietet. omit hängt die Beseitigung eventueller Inländerdiskriminierungen von der Ausgestaltung des nationalen Rechts und davon ab, ob geeignete Rechtsinstrumente vorhanden sind. Ein solches Vorgehen kann jedoch in bestimmten Fällen auf Grenzen stoßen, die im Wesen der betreffenden Rechtssysteme begründet sind.

58 Aus diesem Grund ist meines Erachtens auf jeden Fall eine dritte Lösung zu bevorzugen, die zwei Vorteile bietet: Einerseits wird der Grundsatz der Unanwendbarkeit der Freizügigkeitsregeln auf rein interne Sachverhalte beibehalten, und andererseits werden die mit diesem Grundsatz verbundenen praktischen Risiken nicht außer Acht gelassen. Bei dieser Lösung wird zwischen der nationalen Regelung und den darauf gegebenenfalls beruhenden inländischen Sachverhalten unterschieden. Wenn Erstere teilweise den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zur Zollunion unterliegt, so ist dies bei Letzteren sicherlich nicht der Fall. Daraus folgt jedoch nicht, dass sie dem Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts vollständig entzogen wären. Da sie als sonstige Sachverhalte von den Wirkungen der Anwendung der Bestimmungen des Vertrages auf die sie regelnde Vorschrift betroffen sind, unterliegen sie meines Erachtens weiterhin den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts.

C — Die vorgeschlagene Lösung

59 Für die Zwecke meiner Untersuchung schlage ich vor, die Frage der Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf einen inländischen Sachverhalt, wie er der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegt, von der Frage der in solchen Sachverhalten anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Instrumente zu trennen, da diese beiden Fragen unterschiedlichen Problemkreisen zuzuordnen sind.

1. Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf Sachverhalte, wie sie der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegen

60 An dieser Stelle sei auf den Grundsatz hingewiesen, nach dem es jedem Mitgliedstaat im Rahmen der Beachtung seiner Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag freisteht, das nach seiner Auffassung für das einzelne Erzeugnis am besten geeignete Steuersystem einzuführen. Es kommt nicht in Betracht, den den Mitgliedstaaten im Bereich der inländischen Abgaben zugestandenen Vorbehalt der Steuerkompetenz in Frage zu stellen. Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass der inländische Sachverhalt, der sich aus der Anwendung der Vertragsbestimmungen auf eine Steuerregelung ergibt, dem Gemeinschaftsrecht vollständig entzogen wäre.

61 Wir haben es hier mit einer inländischen Regelung zu tun, die aufgrund der Anwendung der Freizügigkeitsbestimmungen in ihrer Reichweite beschränkt wird und dennoch weiter eine Vielzahl von streitigen Sachverhalten im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht erzeugt. Einerseits muss die inländische Regelung zugunsten des gemeinschaftlichen Freizügigkeitssystems zurücktreten, soweit der gemeinschaftliche Handel betroffen ist. Andererseits gilt sie weiterhin dort, wo rein inländische Sachverhalte betroffen sind. Entsprechend ihres Herkunftsoder Bestimmungsorts werden die von der Regelung erfassten Waren somit unterschiedlichen Regelungssystemen unterworfen. Dies kann eine Diskriminierung zur Folge haben, da im Hinblick auf offenbar ähnliche Sachverhalte wahlweise gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen oder inländische Bestimmungen angewendet werden. Denn in der vorliegenden Rechtssache würden entsprechend dem Bestimmungsort der Waren zwei verschiedene Rechtssysteme angewendet, obgleich es sich stets um denselben Sachverhalt der Beförderung von Waren aus dem Gebiet einer Gemeinde eines Mitgliedstaats heraus handelt.

62 In diesem Fall wird die Diskriminierung weder allein durch die inländische Regelung noch allein durch das Gemeinschaftsrecht hervorgerufen. Vielmehr ist sie das Ergebnis der teilweisen Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die betreffende inländische Regelung. Selbst wenn dies weder gewollt noch vorgesehen war, ist ein derartiger Sachverhalt die notwendige Folge der Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Selbst wenn dieser Sachverhalt in seinen Grundzügen dem inländischen Recht zuzuordnen ist, so stellt er aus dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechts doch auch einen sonstigen Sachverhalt dar. Wegen seiner beabsichtigten oder unbeabsichtigten Wirkungen wird das Gemeinschaftsrecht zu einem der konstitutiven Elemente des betroffenen Sachverhalts.

63 Möglicherweise erscheint dieser Bezug als nicht ausreichend, um darin eine materielle Anknüpfung an das Gemeinschaftsrecht zu sehen und infolgedessen von der Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auszugehen. Allgemein gilt tatsächlich der Grundsatz, dass es für die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts nicht ausreicht, dass der Sachverhalt seinen Ursprung in der Anwendung des Gemeinschaftsrechts hat. Vielmehr muss darüber hinaus nachgewiesen werden, dass eine Beeinträchtigung eines der besonderen Ziele des EG-Vertrags vorliegt. Dies ist klassischerweise dann der Fall, wenn der betreffende Sachverhalt zu einer Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels führt. Dann ist es gestattet, den Sachverhalt den Bestimmungen über die Grundfreiheiten und das Ziel des Schutzes des Gemeinsamen Marktes zu unterwerfen. Hier wurden die Ziele des Vertrages jedoch erweitert. Meines Erachtens gehört es heute zu den grundlegenden Zielen der Gemeinschaft, das Entstehen jedweder Diskriminierungen aufgrund der Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen zu vermeiden. Daraus ergibt sich, dass bei der Anwendung einer gemeinschaftsrechtlichen Norm ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot stets so weit wie möglich vermieden werden muss.

64 Sowohl Entstehung als auch Wirkung eines Sachverhalts, wie er der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegt, weisen eine Verbindung zum Gemeinschaftsrecht auf. Daher kann er nicht vom Gemeinschaftsrecht ausgenommen werden.

2. Auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbare gemeinschaftsrechtliche Instrumente

65 Die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts sind Instrumente, die naturgemäß für diese relative Erweiterung des Anwendungsbereichs des Gemeinschaftsrechts zur Verfügung stehen. Diese Grundsätze sind ihrem Wesen nach Grundregeln der gemeinschaftlichen Rechtsordnung. Sie bilden den objektiven Rahmen sämtlicher Vorschriften und Sachverhalte, die in das Gemeinschaftsrecht hineinragen können. Darüber hinaus dienen sie einerseits als Kriterien für die Bewertung der Gültigkeit der gemeinschaftlichen Rechtsakte und andererseits als Kriterien für die Auslegung von Rechtsakten und Sachverhalten, die in das Gemeinschaftsrecht hineinragen. Der letztgenannte Aspekt muss zur Würdigung der vom Gerichtshof häufig gebrauchten Wendung herangezogen werden, wonach die Rechtfertigung eines Staates bezüglich einer inländischen Maßnahme, durch die die vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten beeinträchtigt zu werden drohen, im Lichte der allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere der Grundrechte auszulegen ist. Meines Erachtens ist es durchaus möglich, diesen Grundsatz auszuweiten und bei der Beurteilung eines sonstigen Sachverhalts, wie er oben definiert wurde, heranzuziehen, soweit nachgewiesen ist, dass der Sachverhalt in das Gemeinschaftsrecht hineinragt.

66 Diese Würdigung obliegt den zuständigen inländischen Behörden. Diese verfügen offensichtlich im Hinblick auf Einsatz und Anwendung der ihnen vom Gemeinschaftsrecht zur Verfügung gestellten Mittel über einen weiten Beurteilungsspielraum. Dies beruht darauf, dass sie zahlreiche konkrete und einander widersprechende Interessen in einem rein inländischen Kontext berücksichtigen müssen. Es liegt auf der Hand, dass das mit der Rechtssache befasste nationale Gericht am besten darüber entscheiden kann, ob in dem jeweiligen Fall eine Diskriminierung vorliegt. In einem Fall wie dem vorliegenden müsste beispielsweise überprüft werden, ob die unterschiedliche Behandlung der im Staatsgebiet verbleibenden und der für die Ausfuhr vorgesehenen Waren gerechtfertigt ist. Es kann jedoch vorkommen, dass das inländische Recht keine Möglichkeiten vorsieht, mit denen derartige Diskriminierungen identifiziert und beseitigt werden können. In diesem Fall ist es meines Erachtens durchaus gerechtfertigt, dass das Gemeinschaftsrecht die ihm zur Verfügung stehenden normativen Möglichkeiten anbietet.

67 Zu den in einem solchen Fall anwendbaren Grundsätzen zählt insbesondere das allgemeine Diskriminierungsverbot, das vom Gerichtshof als Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts bezeichnet wird. Nach der klassischen Betrachtung ist dieser Grundsatz eine einfache funktionelle Verlängerung der Freizügigkeitsvorschriften. Tatsächlich greift der Gemeinschaftsrichter im Regelfall zum Schutz der im Vertrag niedergelegten Freiheiten auf diesen Grundsatz zurück. Nach der klassischen Auffassung des Gerichtshofes galt dieser Grundsatz als ein Instrument zur Realisierung der vom Vertrag geschützten wirtschaftlichen Freiheiten.

68 Gegenwärtig erscheint es angemessen, diesem Grundsatz einen unabhängigen Bestand und eine eigenständige Tragweite zuzuerkennen. Man kann davon ausgehen, dass die Nutzung der wirtschaftlichen Freiheiten nicht länger notwendige Bedingung für die Anwendung des Diskriminierungsverbots ist. So lautet das logische Ergebnis des Urteils Martínez Sala in Verbindung mit dem Urteil Baumbast und R. In der Rechtssache Martínez Sala hat der Gerichtshof die Anwendung des Diskriminierungsverbots sorgfältig von jeder Überlegung im Zusammenhang mit der Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit getrennt. Aus der Rechtssache Baumbast und R geht hervor, dass die Rechte aus der Unionsbürgerschaft unmittelbar in den persönlichen Besitzstand der Angehörigen der Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Unionsbürger hineinragen. Zu diesen Rechten gehört aber auch das Recht, keine ungerechtfertigte Diskriminierung hinnehmen zu müssen.

69 Es handelt sich hierbei nicht um eine Erweiterung des Gemeinschaftsrechts auf sämtliche inländischen Sachverhalte, die potenziell diskriminierend sind. Ebenso wenig wie die Freizügigkeitsbestimmungen des Vertrages oder die Bestimmungen zur Unionsbürgerschaft bezweckt das Diskriminierungsverbot die Erweiterung des wesentlichen Anwendungsbereichs des Gemeinschaftsrechts auf rein inländische Sachverhalte, die keine Verbindung zum Gemeinschaftsrecht aufweisen. Doch ich bin der Auffassung, dass es aufgrund des Herkunfts- oder Bestimmungsorts der Waren eines Staatsangehörigen im Rahmen eines sonstigen, durch Gemeinschaftsrecht entstandenen Sachverhalts nicht zu einer Diskriminierung dieses Staatsangehörigen kommen darf, es sei denn, sie ist gerechtfertigt. Dem Staatsangehörigen muss es möglich sein, gemeinschaftlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, der nicht auf der Anwendung der Freizügigkeitsvorschriften, sondern auf der Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots beruht.

3. Ergebnis der Prüfung

70 Wenn wir alle diese Überlegungen zusammenfassen, ergibt sich Folgendes:

1. Eine Abgabe wie die streitige Abgabe stellt eine Abgabe zollgleicher Wirkung dar, soweit sie Waren betrifft, die aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt werden.

2. Die Sachverhalte, die sich aus der Anwendung von Artikel 25 EG auf diese Abgabe im Hinblick auf im Gebiet verbleibende Waren ergeben, müssen im Licht der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere des Diskriminierungsverbots beurteilt werden.

71 Ob der Gerichtshof meinem Vorschlag folgt oder nicht, auf jeden Fall möchte ich ihm nahe legen, eine einheitliche Lösung für Abgaben gleicher Wirkung und sonstige Freizügigkeitsbereiche zu erarbeiten. Sollte er meinem Vorschlag folgen, könnte er zudem einen zweifachen Nutzen daraus ziehen. Zum einen könnte er den Grundsatz aufrechterhalten, dass die Freizügigkeitsvorschriften nicht auf Sachverhalte anwendbar sind, die zu den von diesen Vorschriften anvisierten Sachverhalten keine Verbindung aufweisen. Zum anderen wäre der Gerichtshof unter Einhaltung der Grenzen der ihm durch das Urteil Guimont übertragenen Zuständigkeiten in der Lage, den nationalen Gerichten wirksame Instrumente zur Regelung streitiger Sachverhalte, die aufgrund der Anwendung von Gemeinschaftsrecht entstanden sind, zur Verfügung zu stellen.

V — Zeitliche Wirkungen des Vorabent-scheidungsurteils

72 Für den Fall, dass der Gerichtshof die Unvereinbarkeit der Marmorabgabe mit dem Gemeinschaftsrecht feststellen sollte, tritt die Gemeinde Carrara dafür ein, die zeitlichen Wirkungen des Urteils auf die Zukunft zu beschränken. In diesem Zusammenhang macht sie einerseits die Unsicherheiten im Hinblick auf den für die streitige Abgabe anwendbaren rechtlichen Rahmen geltend sowie andererseits die schwerwiegenden finanziellen Auswirkungen, die sich aus dieser Entscheidung für die Gemeinde ergeben können.

73 Grundsätzlich müssen und können die nationalen Gerichte die vom Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG ausgelegte Vorschrift so auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden. Nur wenn außergewöhnliche Um stände vorliegen, kann der Gerichtshof aus zwingenden Gründen der Rechtssicherheit mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit beschränken, sich auf die einer Bestimmung gegebene Auslegung zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen.

74 Im vorliegenden Fall hat die Untersuchung ergeben, dass objektiv keine Ungewissheit über die Reichweite des Artikels 25 EG bestand. Es wurden keine ernsthaften Anhaltspunkte vorgetragen, die Zweifel an der Unvereinbarkeit einer solchen Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht begründen könnten. Davon müssen lediglich diejenigen Fälle ausgenommen werden, in denen die Abgabe vor Verkündung des Urteils Legros u. a. erhoben wurde. Denn bis zur Verkündung jenes Urteils konnte die Gemeinde vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Abgabe mit Gemeinschaftsrecht nicht unvereinbar sei, zumindest soweit sie sich auf den rein inländischen Handel bezog. Dagegen hätten die in jenem Urteil enthaltenen Überlegungen ernsthafte Zweifel an der Gültigkeit der streitigen Abgabe hervorrufen müssen. So ist im Übrigen der Gerichtshof im Urteil Simitzi vorgegangen.

75 Da es sich bei der streitigen Abgabe um eine Abgabe der gleichen Art wie die im Urteil Simitzi handelt, wäre die Anwendung derselben Lösung zu begrüßen. Der Gerichtshof könnte somit entscheiden, dass Forderungen nach Rückzahlung von vor dem 16. Juli 1992 geleisteten Abgabenbeträgen nicht auf die Bestimmungen des EG-Vertrags über Maßnahmen zollgleicher Wirkung gestützt werden können, es sei denn, die Antragsteller haben vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.

76 Ergänzend sei darauf hirtgewiesen, dass der Gerichtshof, sollte er meinen Überlegungen folgen, in dieser Hinsicht nicht zu einem anderen Ergebnis kommen müsste. Zum einen ist es zutreffend, dass das Urteil Legros u. a. auf diesem Gebiet eine neue Rechtslage geschaffen hat, die die betroffenen Parteien als dauerhaft und eindeutig ansehen konnten. Zum anderen kommt die vorgeschlagene Entscheidung nicht zu einem gegenüber dem Urteil Simitzi anderen Ergebnis, auch wenn mit den zugrunde liegenden Überlegungen neue Wege beschritten werden.

VI — Ergebnis

77 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die ihm in dieser Rechtssache vorgelegte Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten:

1. Eine Abgabe, die ein Mitgliedstaat aufgrund der Beförderung von Waren aus dem Gebiet einer seiner Gemeinden auf diese Waren erhebt, stellt eine Abgabe zollgleicher Wirkung dar, soweit sie Waren betrifft, die in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden.

2. Sachverhalte, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen des EG-Vertrags über Abgaben zollgleicher Wirkung auf die streitige Abgabe im Hinblick auf in einen anderen Teil des Staatsgebiets beförderte Waren ergeben, müssen im Licht der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere des Diskriminierungsverbots beurteilt werden.

3. Forderungen nach Rückzahlung von vor dem 16. Juli 1992 geleisteten Abgabenbeträgen können nicht auf die Bestimmungen des EG-Vertrags über Maßnahmen zollgleicher Wirkung gestützt werden, es sei denn, die Antragsteller haben vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.