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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.05.2004 – C-103/02
Generalanwalt M. Poiares Maduro · ECLI:EU:C:2004:306
Schlussanträge des Generalanwalts
M. Poiares Maduro
vom 18. Mai 2004
1 Mit der vorliegenden Klage wird der Gerichtshof um die Feststellung ersucht, dass die Italienische Republik ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 1, 9, 10 und 11 der Richtlinie 75/442/EWG in der durch die Richtlinie 91/156/EWG geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 75/442) und aus Artikel 3 der Richtlinie 91/689/EWG dadurch verletzt hat, dass sie das Decreto 5 febbraio 1998 sull'individuazione dei rifiuti non pericolosi sottoposti alle procedure semplificate di recupero ai sensi degli articoli 31 e 33 del decreto legislativo 5 febbraio 1997, n° 22 (Dekret vom 5. Februar 1998 zur Bezeichnung der nichtgefährlichen Abfälle, die den vereinfachten Verwertungsverfahren im Sinne der Artikel 31 und 33 des Gesetzesdekrets Nr. 22 vom 5. Februar 1997 unterliegen), erlassen hat.
I — Rechtlicher Rahmen
2 Die Richtlinie 75/442 soll den Erlass von Maßnahmen zur Beschränkung der Abfallerzeugung und die Abfallverwertung fördern und, wenn Letztere nicht möglich ist, die Abfallbeseitigung organisieren. Diese Richtlinie sieht insbesondere vor, dass alle Anlagen oder Unternehmen, die Abfallverwertungsmaßnahmen durchführen möchten, einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde bedürfen. Eine Befreiung von der Genehmigungspflicht ist unter den in Artikel 11 der genannten Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen möglich.
3 Die Richtlinie 91/689 dient der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die kontrollierte Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle. Diese unterliegen hinsichtlich ihrer Verwertung oder ihrer Beseitigung strengeren Bedingungen als nichtgefährliche Abfälle. Die Abgrenzung zwischen gefährlichen und nichtgefährlichen Abfällen muss daher richtig vorgenommen werden. Nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689 sind gefährliche Abfälle solche, die in einem ... Verzeichnis aufgerührt sind, das auf ihren Anhängen I bis III beruht. Dieses Verzeichnis wurde mit der Entscheidung 94/904/EG festgelegt.
4 Die Begriffe der Beseitigung und Verwertung von Abfällen werden in Artikel 1 Buchstaben e und f der Richtlinie 75/442 definiert und durch deren Anhänge IIA bzw. IIB in der Fassung der Entscheidung 96/350/EG näher bestimmt.
5 Das streitige Dekret setzt die Richtlinien 75/442 und 91/689 in die nationale Rechtsordnung um.
II — Sachverhalt und vorprozessuales Verfahren
6 Am 28. Februar 2000 teilte die Kommission den italienischen Behörden in einem Mahnschreiben gemäß Artikel 226 EG ihre Ansicht mit, dass die Italienische Republik durch den Erlass des streitigen Dekrets ihre Verpflichtungen aus den genannten Artikeln der Richtlinien 75/442 und 91/689 verletzt habe.
7 In ihren Antwortschreiben vom 3. und 26. Mai 2000 ging die Italienische Republik nur auf drei der vier von der Kommission erhobenen Rügen ein. Diese beschloss, die Entscheidung über die dritte Rüge betreffend Rückgewinnungsmaßnahmen bis zum Abschluss der hierzu von der Italienischen Republik vorgelegten Informationen auszusetzen.
8 Die Kommission sandte der italienischen Regierung am 11. April 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung zu, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nachzukommen. Die italienischen Behörden antworteten darauf mit Schreiben vom 17. August 2001.
9 Da die Kommission diese Antwort für unbefriedigend hielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben, die auf drei Rügen gestützt ist. Zunächst wird der Italienischen Republik vorgeworfen, dass Anlagen und Unternehmen, die nichtgefährliche Abfälle verwerten, von der Genehmigungspflicht befreit werden könnten, ohne dass diese Befreiung von der Einhaltung der in den Artikeln 4, 10 und 11 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 festgelegten Voraussetzungen abhänge. Die Kommission wirft der italienischen Regierung außerdem vor, die von der Befreiung von der Genehmigungspflicht erfassten Abfallarten nicht genau bestimmt zu haben, was Artikel 3 der Richtlinie 91/689 verletze. Schließlich habe die Italienische Republik unter Verstoß gegen die Artikel 9 und 11 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstaben e und f der Richtlinie 75/442 bestimmte Verfahren als recupero ambientale (Verwertung in der Umwelt) eingestuft, die tatsächlich Beseitigungstätigkeiten entsprächen. Ich werde diese drei Rügen nacheinander untersuchen und dabei jeweils den einschlägigen rechtlichen Rahmen darlegen.
III — Würdigung
10 Zunächst ist festzuhalten, dass die Italienische Republik in Anspielungen die Zulässigkeit der vorliegenden Klage in Frage stellt, die nur Verfahren und Modalitäten betreffe, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer Richtlinie fielen. Da der Streit jedoch tatsächlich die richtige Auslegung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 75/442 betrifft, ist die Zulässigkeit der Klage auf Feststellung einer Vertragsverletzung meines Erachtens nicht zweifelhaft.
A — Der Begriff der Menge im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 75/442
11 Hinsichtlich dieser ersten Rüge sind die Artikel 4 und 11 der Richtlinie 75/442 und Artikel 7 des streitigen Dekrets einschlägig.
12 Nach Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 können Unternehmen oder Anlagen vom Erfordernis der vorherigen Genehmigung der Anwendung von Verwertungsverfahren befreit werden,
wenn die zuständigen Behörden für die verschiedenen Arten von Tätigkeiten jeweils allgemeine Vorschriften zur Festlegung der Abfallarten und -mengen sowie der Bedingungen erlassen haben, unter denen die Tätigkeit von der Genehmigungspflicht befreit werden kann, und
wenn die Art oder Menge der Abfälle und die Verfahren zu ihrer Beseitigung oder Verwertung so beschaffen sind, dass die Bedingungen des Artikels 4 eingehalten werden.
13 Artikel 4 der Richtlinie 75/442 schreibt allgemein vor, dass die Abfalle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können, insbesondere ohne dass Wasser, Luft, Boden und die Tier- und Pflanzenwelt gefährdet werden[,] Geräusch- oder Geruchsbelästigungen verursacht werden[,] die Umgebung und das Landschaftsbild beeinträchtigt werden.
14 Artikel 7 des streitigen Dekrets setzt die Voraussetzungen, unter denen eine Befreiung erteilt werden kann, wie folgt um: Unbeschadet der in den Anhängen besonders vorgesehenen Bestimmungen werden die jährlichen Höchstmengen an Abfallen, die im Rahmen der in diesem Dekret geregelten Verwertungstätigkeiten eingesetzt werden können, durch die jährliche Verarbeitungskapazität der Anlage, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, bestimmt, und zwar nach Abzug der eventuell verwendeten Rohstoffe und unter Bedachtnahme darauf, dass die Tätigkeit keine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellt. ... Bei energetischen Verwertungstätigkeiten ... wird die Höchstmenge an Abfallen nach Maßgabe der Fähigkeit des Abfalls zur Wärmeerzeugung, der nominalen wärmetechnischen Leistung der Anlage, in der das energetische Verwertungsverfahren angewendet wird, und der geschätzten Funktionsdauer jeder einzelnen Verwertungsanlage bestimmt. Die zur Verwertung bestimmten jährlichen Abfallmengen müssen in der Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeit angegeben werden, wobei die Einhaltung der in dem vorliegenden Artikel genannten Bedingungen darzulegen ist.
15 Das streitige Dekret führt also eine Berechnungsweise nach Maßgabe der Merkmale jedes einzelnen Unternehmens und keinen absoluten Schwellenwert ein. Gerade dies rügt die Kommission, die der Ansicht ist, gemäß Artikel 11 der Richtlinie 75/442 müsse für jede Tätigkeit ein Schwellenwert festgelegt werden.
16 Die Kommission formuliert verschiedene Kritikpunkte gegenüber dem Dekret. Es schaffe eine Situation, in der das Regelverfahren keine Anwendung finde, weil jedes Unternehmen von der Genehmigungspflicht befreit werden könne, welche Abfallmenge es auch immer verwerte. Die Einhaltung der Bedingungen des Artikels 4 der Richtlinie 75/442 könne so nicht gewährleistet werden. Außerdem könne die Kommission nicht prüfen, ob die Mitgliedstaaten die Richtlinie korrekt anwendeten, wenn diese zu stark voneinander abweichende Regelungen über die Befreiung von der Genehmigungspflicht einführten.
17 Nach Ansicht der Kommission ist Artikel 11 der Richtlinie 75/442 so auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten ermächtigt, einen Mindestschwellenwert vorzusehen, unterhalb dessen die Verwertungsanlagen die Umwelt grundsätzlich nicht beeinträchtigen. Dieser Schwellenwert werde als für alle Anlagen oder Unternehmen desselben Tätigkeitsbereichs geltende Höchstmenge ausgedrückt. Artikel 4 der Richtlinie 75/442 verlange die Festlegung eines solchen Schwellenwertes. Auch die allgemeine Struktur der Richtlinie fordere die Festlegung eines Schwellenwertes, ab dem die Erlangung einer Befreiung nicht mehr möglich sei, weil das Regelverfahren die Erlangung einer vorherigen Genehmigung erfordere. Ein solches System sei demjenigen vergleichbar, das z. B. im Bereich des Rechnungswesens gelte, wo die Unternehmen je nach Größe unterschiedlichen Verpflichtungen unterworfen seien. Unternehmen unterschiedlicher Größe unterschiedlich zu behandeln, könne daher keine Diskriminierung darstellen.
18 In ihrer Klagebeantwortung entwickelt die Italienische Republik im Wesentlichen zwei Argumente. Zum einen ist sie der Ansicht, dass ihre Umsetzung von Artikel 11 der Richtlinie 75/442 in Einklang mit der Richtlinie stehe, weil das in Artikel 7 des streitigen Dekrets festgelegte Kriterium eindeutig sei und dazu beitrage, die Abfallverwertung in Einklang mit den Zielen der Richtlinie zu fördern. Zum anderen hält sie der Auslegung der Kommission, die einen Mindestschwellenwert fordert, entgegen, dass die Richtlinie nicht ausdrücklich die Bestimmung absoluter Höchstmengen verlange. Eine Regelung über die Befreiung vom Erfordernis vorheriger Genehmigung, die auf einem absoluten Schwellenwert beruhe, bestrafe sogar die großen Unternehmen in nicht gerechtfertigter Weise, obwohl ihre Tätigkeiten oft besser kontrolliert und weniger umweltschädlich seien als die von Unternehmen geringerer Größe.
19 Nach der allgemeinen Struktur der Richtlinie 75/442 stellt Artikel 11 eine Ausnahme vom Regelverfahren der Erlangung einer vorherigen Genehmigung gemäß Artikel 10 dar. Der Wortlaut von Artikel 11 regelt eindeutig, dass die Befreiung von der Genehmigungspflicht für die verschiedenen Arten von Tätigkeiten jeweils allgemeine Vorschriften zur Festlegung der Abfallarten und -mengen zur Voraussetzung haben muss. Das durch das Dekret eingeführte System entspricht dieser Definition meines Erachtens nicht, da es keine Grenze für die einzelnen Arten oder Mengen verwerteter Abfälle vorsieht, sondern eine von der Leistungsfähigkeit jedes Unternehmens, das Verwertungsverfahren anwendet, abhängige Grenze. Zudem gelten nach dem italienischen Dekret für die einzelnen Unternehmen unterschiedliche Höchstmengen, die deshalb nicht als Grenzwert angesehen werden können. Die Umsetzung von Artikel 11 der Richtlinie 75/442 durch die Italienische Republik steht demnach nicht mit der Richtlinie in Einklang.
20 Zwar ermächtigt der EG-Vertrag die Mitgliedstaaten, verstärkte Umweltschutzmaßnahmen zu ergreifen. Aber die von der Italienischen Republik eingeführte Befreiungsregelung schützt die Umwelt entgegen ihrer Behauptung nicht notwendig stärker als die Regelung der Richtlinie 75/442, denn sie ermöglicht es Unternehmen tatsächlich, Verfahren zur Behandlung von Abfällen anzuwenden, die Verunreinigungen verursachen können, ohne sie irgendeiner vorherigen Prüfung zu unterwerfen. Das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung schließt die Möglichkeit der Abfallbehandlung nicht aus. Außerdem läuft das italienische System dem durch die Richtlinie 75/442 eingeführten Mechanismus der vorherigen Genehmigung zuwider, der dazu dient, Beeinträchtigungen der Umwelt vorzubeugen. Das Vorbringen, das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung führe zu einer Diskriminierung, ist zurückzuweisen. Ein Unternehmen, das nicht vom Erfordernis vorheriger Genehmigung befreit werden kann, kann nämlich ebenso die von ihm gewünschten Abfallverwertungsverfahren anwenden, sobald es deren Unschädlichkeit für die Umwelt nachgewiesen hat.
B — Zur falschen Einstufung von gefährlichen Abfällen als nichtgefährliche Abfälle
21 Die Kommission rügt, in dem streitigen Dekret werde der Abfallbegriff zu vage definiert, was zu Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Unterscheidung von gefährlichen und nichtgefährlichen Abfällen führe. Außerdem wirft die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat vor, die Codes des Europäischen Abfallkatalogs (European Waste Catalogue - EWC) nicht verwendet und falsche Codes oder solche, die nicht der Typologie der betroffenen Abfälle entsprächen, gebraucht zu haben.
22 Die Kommission legt nicht näher dar, worin die fehlende Genauigkeit der italienischen Rechtsvorschriften bestehen soll. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Kommission den Beweis der von ihr behaupteten Vertragsverletzungen erbringen. Fehlt es daran, kann die geltend gemachte Vertragsverletzung nicht festgestellt werden.
23 Zu erwähnen ist auch, dass die Kommission selbst am 13. November 2002 die Entscheidung 2002/909/EG über italienische Bestimmungen zur Gewährung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für Unternehmen und Anlagen, die gefährliche Abfälle verwerten, gemäß Artikel 3 der Richtlinie 91/689 erlassen hat, in der sie zu den italienischen Rechtsvorschriften ausführt, dass [d]ie Abfalltypologie ... korrekte Verweise auf den Europäischen Abfallkatalog [enthält].
24 Folglich beschränke ich die Prüfung der der Italienischen Republik zur Last gelegten Vertragsverletzung auf die drei Fälle, für die die Kommission das Vorliegen der Vertragsverletzung mit genauen Bezugnahmen auf das streitige Dekret begründet.
25 Punkt 5.9 des Anhangs 1 des streitigen Dekrets bezieht sich auf Kabelstücke aus ummantelter optischer Faser, die dielektrisch, semidielektrisch oder metallisch sind. Die Kommission hebt das Fehlen einer Bezugnahme auf die Codes des EWC hervor. Die Italienische Republik macht geltend, sie habe die einschlägigen Kennzeichnungscodes in Anhang C der Richtlinie vom 9. April 2002 eingeführt. Da jedoch diese interne Bestimmung nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist erlassen worden ist, steht die gerügte Vertragsverletzung meines Erachtens fest.
26 Zu Punkt 7.8 des Anhangs 1 des streitigen Dekrets ist die Kommission der Ansicht, dass die Bezugnahme auf Abfälle aus feuerfestem Material, das aus Hochtemperaturöfen stammt, es nicht ermögliche, festzustellen, ob das verwendete Verkleidungsmaterial, das bei metallurgischen Verfahren mit Aluminium anfällt, unter diese Vorschrift falle oder nicht, was zu einer Verwechslung von gefährlichen und nichtgefährlichen Abfällen führen könne. Da diese Vertragsverletzung nicht bestritten wird, wird der Gerichtshof sie feststellen müssen.
27 Zu Punkt 3.10 des Anhangs 1 des streitigen Dekrets, der entladene Silberoxidbatterien aufführt, macht die Kommission geltend, dass die Erwähnung des EWCCodes 160605 (andere Batterien und Akkumulatoren) in dem Dekret unzutreffend sei, weil sie auf eine Einstufung dieser Batterien als nichtgefährliche Abfälle hinauslaufe. Richtig sei wegen des Quecksilbergehalts der Batterien der Code 160603 (Quecksilber enthaltende Batterien), der zur Einstufung als gefährlicher Abfall führe. Die Italienische Republik ist hingegen der Ansicht, die Zuweisung des Codes nichtgefährlich für die fraglichen Abfälle entspreche genau den in Punkt 3.10 angegebenen chemischen und physikalischen Merkmalen: Stahlhülle, die mehr als 1 % Silberoxide und/oder -salze enthält und deren Gehalt an Zink und Nickel 9 % und 55 % nicht überschreite. Meines Erachtens ist die von der Kommission vorgeschlagene Einstufung nicht zwingend, da die Silberoxidbatterien kein Quecksilber enthalten. Daher ist die Vertragsverletzung in diesem Punkt nicht nachgewiesen.
28 Im Licht dieser Feststellungen ist festzuhalten, dass die Punkte 5.9 und 7.8 des Anhangs 1 des streitigen Dekrets weder mit Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 noch mit Artikel 3 der Richtlinie 91/689 in Einklang stehen.
C — Zur Unterscheidung zwischen den Verfahren zur Abfallverwertung und Abfallbeseitigung
29 Die Kommission wirft der Italienischen Republik vor, dadurch gegen die Artikel 9 und 11 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstaben e und f und den Anhängen IIA und IIB der Richtlinie 75/442 verstoßen zu haben, dass sie bestimmte Verfahren unzutreffend als Abfallverwertung eingestuft habe, während es sich um Abfallbeseitigung handele. Nach den genannten Vorschriften der Richtlinie 75/442 bedürften nur Abfallbeseitigungsverfahren einer vorherigen Genehmigung.
30 Nach Artikel 1 Buchstabe e der Richtlinie 75/442 sind unter Beseitigung alle in Anhang IIA aufgeführten Verfahren zu verstehen. Nach Artikel 1 Buchstabe f fallen unter Verwertung alle in Anhang IIB aufgeführten Verfahren.
31 Artikel 5 Absatz 1 des streitigen Dekrets lautet: Die in Anhang 1 genannten Tätigkeiten der Verwertung in der Umwelt sollen geschädigte Gebiete durch strukturelle Umgestaltungsmaßnahmen für Produktionsoder soziale Zwecke rehabilitieren. In Anhang 1 des streitigen Dekrets werden die allgemeinen technischen Normen für die Verwertung nichtgefährlicher Abfälle beschrieben, und zwar einschließlich der Abfallart unter Bezugnahme auf den EWC, des Ursprungs der Abfälle, ihrer Merkmale und der vorgesehenen Verwertungstätigkeiten sowie der Merkmale der Rohstoffe und der Erzeugnisse.
32 Die Italienische Republik macht geltend, dass diese Verwertungsverfahren Punkt RIO des Anhangs IIB der Richtlinie 75/422 entsprächen (Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie). Die Einstufung als Verwertung sei zwingend, weil die genannten Verfahren die Wiederverwendung bestimmter Abfälle einschlössen. Außerdem erfasse die Wiederherstellung der Umwelt auch die Rehabilitierung von Gebieten.
33 Die Kommission hat zunächst eine andere Einstufung vorgenommen, da sie der Ansicht war, dass die Abdeckung von Deponien, die teilweise unter den in den technischen Normen des Anhangs 1 des streitigen Dekrets vorgesehenen Verwertungstätigkeiten aufgeführt ist, ein Beseitigungsverfahren darstelle, das unter Punkt D1 des Anhangs IIA der Richtlinie 75/442 mit der Bezeichnung Ablagerungen in oder auf dem Boden (d. h. Deponien usw.) falle. Jedoch hat die Kommission in ihrer Erwiderung und mit Rücksicht auf das Urteil ASA, eingeräumt, dass bestimmte von Artikel 5 des streitigen Dekrets erfasste Verfahren der strukturellen Umgestaltung und der Abdeckung von Deponien als Verwertungsverfahren angesehen werden könnten. Die Kommission hat jedoch ihre Rügen hinsichtlich der Punkte 7.14 und 7.15 des Anhangs 1 des streitigen Dekrets aufrechterhalten, die nicht als Verwertungsverfahren eingestuft werden könnten, weil sie die Verwendung von Abfällen und Bohrschlamm beträfen, die bis zu 50 kg/t schwachgiftigen Kohlenwasserstoff und 300 kg/t schwachgiftiges raffiniertes Gasöl/Öl enthalten könnten.
34 Der Gerichtshof hat in Randnummer 68 des Urteils ASA festgestellt, dass sich weder aus Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b noch aus irgendeiner anderen Vorschrift der Richtlinie [75/442 ergibt], dass die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit der Abfälle als solche entscheidend für die Frage wäre, ob ein Verfahren der Abfallbehandlung als Verwertung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie einzustufen ist.
35 Ob eine Maßnahme als Abfallverwertung einzustufen ist, hängt nur davon ab, ob ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können.
36 Punkt 7.14 des Anhangs 1 des streitigen Dekrets sieht die Wiederverwendung von Abfällen in Zementfabriken vor zur Rehabilitierung der Umwelt, ggf. nach Entsalzung, oder zur Abdeckung von Deponien für feste städtische Abfälle. Die in Punkt 7.15 bezeichneten Abfälle können in der Ziegel- und Tonindustrie, in Zementfabriken, zur Rehabilitierung der Umwelt, ggf. nach Entwässerung und Entsalzung, oder zur Abdeckung von Deponien für feste städtische Abfälle wiederverwendet werden. Die Kommission hat eingeräumt, dass die Abdeckung von Deponien als eine Verwertungsmaßnahme im Sinne der Punkte 4.4.3 g, 11.2.3 e, 12.1.3 g, 12.3.3 i und 12.4.3 g des Anhangs 1 des streitigen Dekrets angesehen werden könne. Die in den Punkten 7.14 und 7.15 desselben Anhangs beschriebenen Verfahren zur Abdeckung von Deponien entsprachen aber genau diesen Letztgenannten. Daher ist festzustellen, dass die Kommission nicht bewiesen hat, dass die in den Punkten 7.14 und 7.15 des Anhangs 1 des streitigen Dekrets genannten Verfahren zur Abfallaufbereitung nicht als Verwertungsverfahren im Sinne der Richtlinie 75/442 angesehen werden können.
IV — Ergebnis
37 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. festzustellen, dass die Italienische Republik ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 und 11 Absatz 1 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 dadurch verletzt hat, dass sie eine Befreiung vom Erfordernis der vorherigen Genehmigung nach Artikel 7 des Decreto 5 febbraio 1998 sull'individuazione dei rifiuti non pericolosi sottoposti alle procedure semplificate di recupero ai sensi degli articoli 31 e 33 del decreto legislativo 5 febbraio 1997, n° 22 zur Vornahme von Abfallbeseitigungs- und Abfallverwertungstätigkeiten gewährt hat, ohne für die verschiedenen Arten von Tätigkeiten jeweils allgemeine Vorschriften zur Festlegung der Abfallarten und -mengen sowie der Bedingungen, unter denen die Tätigkeit von der Genehmigungspflicht befreit werden kann, erlassen zu haben, die zugleich sicherstellen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet und die Umwelt nicht geschädigt wird;
2. festzustellen, dass die Italienische Republik ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156 und aus Artikel 3 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle dadurch verletzt hat, dass sie es nicht ermöglicht hat, festzustellen, ob die in den Punkten 5.9 und 7.8 des Anhangs 1 des streitigen Dekrets genannten Abfälle gefährliche oder nichtgefährliche Abfälle sind;
3. die Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Übrigen abzuweisen.