Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.05.2004 – C-13/03
Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2004:319
Schlussanträge des Generalanwalts
Antonio Tizzano
vom 25. Mai 2004
1 Die vorliegende Klage betrifft ein Rechtsmittel, das die Europäische Kommission gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Oktober 2002 in der Rechtssache T-80/02 (Tetra Laval/Kommission, Slg. 2002, II-4519) eingelegt hat, mit dem die Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002, mit der gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Maßnahmen zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs angeordnet [wurden] (Sache COMP/M. [2416] - Tetra Laval/Sidel), für nichtig erklärt wurde.
I — Rechtlicher Rahmen
2 Die Verordnung Nr. 4064/89 des Rates (im Folgenden: die Verordnung) sieht zu dem Zweck, ein System zu errichten, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt (Artikel 3 Buchstabe f EWG-Vertrag, der in der Folge zu Artikel 3 Buchstabe g EG-Vertrag und anschließend zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g EG wurde), eine Kontrolle von Zusammenschlüssen vor, die gemeinschaftsweite Bedeutung haben. Hierzu bestimmt die Verordnung insbesondere, dass die genannten Zusammenschlüsse vorher bei der Kommission angemeldet werden, die anhand der in Artikel 2 der Verordnung festgelegten Kriterien zu prüfen hat, ob diese Zusammenschlüsse mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.
3 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung nicht vor der Anmeldung bei der Kommission vollzogen werden dürfen und von dieser ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt werden müssen. Artikel 7 Absatz 3 bestimmt jedoch, dass dies der Verwirklichung eines öffentlichen Kauf- oder Tauschangebots nicht entgegen [steht], das ... bei der Kommission angemeldet worden ist, sofern der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausübt oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition und aufgrund einer von der Kommission ... erteilten Befreiung ausübt.
4 Was die Entscheidungen betrifft, die die Kommission erlassen kann, so bestimmt Artikel 8 Absatz 3, dass diese, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, den Zusammenschluss durch Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar [erklärt]. Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung sieht vor: 1st der Zusammenschluss bereits vollzogen, so kann die Kommission in einer Entscheidung nach Absatz 3 oder in einer gesonderten Entscheidung die Trennung der erworbenen oder zusammengefassten Unternehmen oder Vermögenswerte, die Beendigung der gemeinsamen Kontrolle oder andere Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen.
II — Sachverhalt und Verfahren
Der angemeldete Zusammenschluss und die Entscheidungen der Kommission
5 In dem angefochtenen Urteil ist, soweit hier von Belang, folgender Sachverhalt festgestellt worden:
6 Am 27. März 2001 gab die Tetra Laval SA, eine zu 100 % im Eigentum der Tetra Laval BV, einer zum Tetra-Laval-Konzern gehörenden Holdinggesellschaft (im Folgenden: Tetra oder Klägerin), stehende private Gesellschaft französischen Rechts für Rechnung der Klägerin ein öffentliches Übernahmeangebot für sämtliche im Umlauf befindlichen Aktien der Sidel SA ab, einem in Frankreich börsennotierten Unternehmen. Am gleichen Tag erwarb die Tetra Laval SA etwa 9,75 % des Kapitals von Sidel, davon 5,56 % von Azeo und 4,19 % von der Geschäftsleitung von Sidel.
7 Im Anschluss an dieses Angebot erwarb die Klägerin etwa 81,3 % der im Umlauf befindlichen Aktien von Sidel. Nach Angebotsschluss erwarb sie einige zusätzlicheAktien, so dass sie derzeit etwa 95,20 % der Aktien und 95,93 % der Stimmrechte von Sidel hält.
8 Am 18. Mai 2001 wurden der Kommission die Transaktionen gemeldet, aufgrund deren die Klägerin ihre Beteiligung an Sidel erwarb. Die Klägerin verpflichtete sich gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung, die mit den fraglichen Aktien verbundenen Stimmrechte nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Kommission auszuüben.
9 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Transaktionen einen Erwerb im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung darstellen, der gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung hat.
10 Am 30. Oktober 2001 erließ die Kommission auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung eine Entscheidung (K[2001] 3345 endg. [Sache COMP/M.2416 — Tetra Laval/Sidel], im Folgenden: Unvereinbarkeitsentscheidung).
11 In Artikel 1 dieser Entscheidung heißt es:
Der der Kommission von der Tetra Laval BV ... am 18. Mai 2000 gemeldete Zusammenschluss, durch den Tetra die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Sidei SA erlangen würde, wird für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens erklärt.
...
15 Am 30. Januar 2002 erließ die Kommission eine Entscheidung über Maßnahmen zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (Sache COMP/M.2416 — Tetra Laval/Sidel) (im Folgenden: Trennungsentscheidung). Die Trennungsentscheidung ... enthält die Anordnung, dass die Klägerin ihre Anteile an Sidel veräußern muss, und regelt die Grundsätze dafür.
...
Das Urteil des Gerichts und die von der Kommission beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittel
6 Mit Klageschriften, die am 15. Januar 2002 und am 19. März 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, focht Tetra beide Entscheidungen an.
7 Das Gericht erließ auf diese Klagen hin am 25. Oktober 2002 zwei Urteile, mit denen es 1. in der Rechtssache T-5/02 die Unvereinbarkeitsentscheidung und 2. in der Rechtssache T-80/02 die Trennungsentscheidung für nichtig erklärte.
8 In diesem zweiten, vorliegend angefochtenen Urteil erklärte das Gericht insbesondere: Der Erlass einer Trennungsentscheidung nach dem Erlass einer Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird, setzt jedoch die Gültigkeit der letztgenannten Entscheidung voraus. Unter Hinweis auf die Nichtigerklärung der Unvereinbarkeitsentscheidung im Urteil in der Rechtssache T-5/02 beschränkte sich das Gericht daher auf die Feststellung: Da die Rechtswidrigkeit der Unvereinbarkeitsentscheidung ... zur Rechtswidrigkeit der Trennungsentscheidung führt, ist dem ... Antrag auf Nichtigerklärung der letztgenannten Entscheidung stattzugeben.
9 Mit Klageschrift, die am 8. Januar 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission beide Urteile angefochten und deren Aufhebung beantragt.
III — Rechtliche Würdigung
10 Die Kommission trägt zur Begründung ihrer Anfechtung in der vorliegenden Rechtssache allein vor, dass der Gerichtshof, sofern er in der Rechtssache C-12/03 P das Urteil des Gerichts über die Unvereinbarkeitsentscheidung aufhebe, auch das auf diesem beruhende Urteil über die Trennungsentscheidung aufheben müsse.
11 Da ich jedoch in der Rechtssache C-12/03 P vorgeschlagen habe, die Klage der Kommission abzuweisen, kann ich folglich auch in dieser Rechtssache nur vorschlagen, die Klage abzuweisen, ohne dass die von Tetra erhobene Einrede der Unzulässigkeit geprüft zu werden brauchte.
Kosten
12 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung und in Anbetracht der Anträge, denen ich bezüglich der Klageabweisung gefolgt bin, sind meines Erachtens der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
IV — Ergebnis
13 Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor,
die Klage abzuweisen;
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.