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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.05.2004 – C-384/02

Generalanwalt M. Poiares Maduro · ECLI:EU:C:2004:316

Schlussanträge des Generalanwalts

M. Poiares Maduro

vom 25. Mai 2004

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/592/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insider-Geschäfte. Im Einzelnen wird danach gefragt, unter welchen Umständen und Voraussetzungen Insider berechtigt sein können, Sonderwissen an einen Dritten in einem normalen Rahmen in Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder in Erfüllung ihrer Aufgaben weiterzugeben.

I — Sachverhalt, anwendbares Recht und Vorlagefragen

2 Gegen Herrn Grøngaard und Herrn Bang wurde vor dem Københavns Byret (Bezirksgericht Kopenhagen) Anklage erhoben, weil sie Insiderinformationen weitergegeben hatten.

3 Herr Bang ist der politisch gewählte Vorsitzende des Finansforbund, einer Gewerkschaft, die die Arbeitnehmer des Finanzsektors repräsentiert.

4 Herr Grøngaard war zum fraglichen Zeitpunkt der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat der Gesellschaft RealDanmark, eines börsennotierten Unternehmens und größeren Finanzinstituts. Gleichzeitig war er vom Finansforbund als Mitglied eines Ausschusses für konzerninterne Zusammenarbeit ernannt worden, der aufgrund einer Vereinbarung der RealDanmark und des Finansforbund eingerichtet worden war. Herr Grøngaard ist außerdem Vorsitzender der Kapitalkreds (Abteilung Kapital), einer der elf Abteilungen mit Vereinigungscharakter des Finansforbund.

5 Herr Grøngaard gab bei zwei Anlässen Informationen an Herrn Bang weiter. Nach einer außerordentlichen Verwaltungsratssitzung vom 22. August 2000 gab er zunächst die Einzelheiten einer Besprechung über Fusionsverhandlungen mit der Danske Bank, einem börsennotierten Finanzinstitut, am 23. August 2000 an Herrn Bang weiter.

6 Zwischen dem 28. August 2000 und dem 4. September 2000 beriet sich Herr Bang mit seinen zwei Stellvertreterinnen, Frau Madsen und Frau Nielsen, und einem Mitarbeiter im Sekretariat des Finansforbund, Herrn Christensen, und gab dieselben Informationen weiter, die er von Herrn Grøngaard erhalten hatte. Am 31. August 2000 kaufte Herr Christensen Aktien der RealDanmark für etwa 48000 Euro.

7 Am 18. September 2000 fanden weitere Besprechungen über die Einzelheiten der Fusion bei einer Verwaltungsratssitzung der RealDanmark statt. Die Fusion war auch Gegenstand von Erörterungen bei einer außerordentlichen Sitzung des Ausschusses für konzerninterne Zusammenarbeit am 22. September 2000. Herr Grøngaard war bei beiden Sitzungen anwesend. Am 26. September 2000 wandte er sich wieder an Herrn Bang in der Absicht, den Beschäftigten bei der Bewältigung der Folgen der Fusion zu helfen. Sie besprachen insbesondere den voraussichtlichen Zeitplan der Fusion sowie den zu erwartenden Wertanstieg der Aktien der RealDanmark um 60 % bis 70 %.

8 Am 27. und 28. September 2000 gab Herr Bang an den Leiter des Sekretariats des Finansforbund, Herrn Larsen, und an seinen Mitarbeiter Christensen Informationen weiter, darunter auch das beabsichtigte Datum der Bekanntgabe der Fusion und das erwartete Tauschverhältnis. Am 29. September 2000 kaufte Herr Christensen weitere Aktien der RealDanmark für etwa 214000 Euro.

9 Am 2. Oktober 2000 wurde die Fusion zwischen der RealDanmark und der Danske Bank bekannt gegeben. Aufgrund dieser Bekanntgabe stieg der Aktienkurs der RealDanmark um 65 %. Herr Christensen verkaufte seine Aktien der RealDanmark am 2. und 3. Oktober 2000 und erzielte einen Nettogewinn von etwa 180000 Euro. Später wurde er wegen Insiderhandels zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

10 Gegen Herrn Bang und Herrn Grøngaard wurde ein Strafverfahren wegen der Weitergabe von Insiderinformation unter Verstoß gegen § 36 Absatz 1 des Lov om Værdipapirhandel (dänisches Wertpapierhandelsgesetz) (im Folgenden: Værdipapirhandelslov) eingeleitet. Nach § 94 Absatz 1 Satz 1 des Værdipapirhandelslov droht ihnen entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten. Diese Vorschriften sind Teil der in den §§ 34 bis 39 und 93 bis 96 des Værdipapirhandelslov enthaltenen Umsetzung der Richtlinie durch Dänemark. § 36 Absatz 1 des Gesetzes bestimmt: Wer über Insiderinformationen verfügt, darf diese nicht weitergeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen in Ausübung seiner Arbeit oder seines Berufes oder in Erfüllung seiner Aufgaben erfolgt. Dieses Verbot der Weitergabe gilt für alle Insider, d. h. für jede Person, die über privilegierte Informationen verfügt. Im Gegensatz dazu ist nach Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie nur primären Insidern verboten, diese Insiderinformation an einen Dritten weiterzugeben, soweit dies nicht in einem normalen Rahmen in Ausübung ihrer Arbeit, ihres Berufes oder in Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht.

11 Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie definiert Insiderinformation als eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die einen oder mehrere Emittenten von Wertpapieren oder ein oder mehrere Wertpapiere betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieses Wertpapiers oder dieser Wertpapiere beträchtlich zu beeinflussen. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie sind primäre Insider Personen, die als Mitglieder eines Verwaltungs-, Lei-tungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten, durch ihre Beteiligung am Kapital des Emittenten oder [weil sie] aufgrund ihrer Arbeit, ihres Berufes oder ihrer Aufgaben zu dieser Information Zugang haben, über eine Insiderinformation verfügen.

12 § 36 Absatz 1 des Værdipapirhandelslov hat daher einen weiteren Geltungsbereich als Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie. Dies steht in Einklang mit Artikel 6 der Richtlinie, der die Mitgliedstaaten ermächtigt, strengere Vorschriften als die in der Richtlinie vorgesehenen zu erlassen und insbesondere den Geltungsbereich des Verbots nach Artikel 3 auszudehnen.

13 Das nationale Gericht hat dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Verbietet Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/592 einer Person die Weitergabe von Insider-Informationen, die sie in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat des Unternehmens, das die Insider-Informationen betreffen, erhalten hat, an den Vorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation, in der die Arbeitnehmer zusammengeschlossen sind, die die betreffende Person als Verwaltungsratsmitglied gewählt haben?

2. Verbietet Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/592 einer Person die Weitergabe von Insider-Informationen, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Ausschusses für konzerninterne Zusammenarbeit des Unternehmens erhalten hat, an den Vorsitzenden derjenigen Arbeitnehmerorganisation, die die betreffende Person als Mitglied dieses Ausschusses gewählt hat?

3. Verbietet Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/592 dem Vorsitzenden einer Arbeitnehmerorganisation die Weitergabe von Insider-Informationen, die er unter den in Frage 1 genannten Umständen erhalten hat, an

a) seine beiden Stellvertreter,

b) den obersten Verwaltungsleiter des Sekretariats der Organisation und

c) seine Mitarbeiter im Sekretariat der Organisation?

4. Verbietet Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/592 dem Vorsitzenden einer Arbeitnehmerorganisation die Weitergabe von Insider-Informationen, die er unter den in Frage 2 beschriebenen Umständen erhalten hat, an

a) seine beiden Stellvertreter,

b) den obersten Verwaltungsleiter des Sekretariats der Organisation und

c) seine Mitarbeiter im Sekretariat der Organisation?

5. Welche Bedeutung hat es für die Beantwortung der Fragen 1 bis 4, dass das weitergegebene Insider-Wissen die Information enthält,

a) dass Verhandlungen über die Fusion zweier börsennotierter Unternehmen eingeleitet worden sind,

b) zu welchem Zeitpunkt eine Fusion zwischen zwei börsennotierten Unternehmen vorgesehen ist oder

c) wie hoch der Kursanstieg der Aktien eines börsennotierten Unternehmens ist, der erwartet wird, weil das Unternehmen mit einem anderen börsennotierten Unternehmen fusioniert?

14 Schriftliche Erklärungen haben Herr Grøngaard, Herr Bang, die dänische Regierung und die Kommission abgegeben. Mündliche Äußerungen erfolgten in der Sitzung am 24. März 2004 für Herrn Grøngaard, Herrn Bang, die dänische und die schwedische Regierung sowie die Kommission.

II — Beurteilung

15 Im Zentrum der vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen steht die Auslegung des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie und insbesondere die Frage, welche Bedeutung das Kriterium ein normaler Rahmen in Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder in Erfüllung ihrer Aufgaben hat, bei dessen Einhaltung eine Person Insiderinformationen weitergeben darf. Dies ist für drei verschiedene Fallgestaltungen zu prüfen.

16 Die erste Frage wirft das Problem auf, ob ein von der Belegschaft gewähltes Verwaltungsratsmitglied Insiderwissen an den Vorsitzenden einer Gewerkschaft weitergeben kann.

17 Die zweite Frage betrifft das Verhältnis eines Mitglieds des Ausschusses für konzerninterne Zusammenarbeit eines Unternehmens zu dem Vorsitzenden der Gewerkschaft, die er vertritt.

18 Die dritte und die vierte Frage betreffen beide das Problem, ob der Vorsitzende einer Gewerkschaft Informationen an bestimmte Mitglieder dieser Gewerkschaft weitergeben darf. Sie können daher zusammen behandelt werden.

19 Mit der fünften Frage wird danach gefragt, ob die Art der weitergegebenen Insiderinformationen ein relevanter Faktor bei der Auslegung von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie ist. Erwägungen zur fünften Frage werde ich in die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Informationsweitergaben in den in den Fragen 1 bis 4 dargestellten Konstellationen einbeziehen.

20 Obwohl der Hauptgegenstand des vorliegenden Falles der Umfang einer Ausnahme vom Verbot der Weitergabe von Insiderinformationen ist, sind in den Ausführungen vor dem Gerichtshof fundamentale soziale Rechte über die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern erwähnt worden. Das Recht der Arbeitnehmer auf Information und Konsultation kann in einen Konflikt mit den von der Richtlinie aus Gründen des reibungslosen Funktionierens der Kapitalmärkte aufgestellten Weitergabebeschränkungen geraten.

21 Soweit die Richtlinie — und in diesem Fall das dänische Gesetz über den Insiderhandel — nämlich ein Weitergabeverbot für privilegierte Informationen enthält, das Informationen über beabsichtigte Fusionen mit potenziellen Folgen für die Belegschaft umfasst, sind Fälle denkbar, in denen diese Bestimmung mit dem Recht der Arbeitnehmer auf Unterrichtung über Ereignisse, die ihre Beschäftigungssituation möglicherweise beeinträchtigen, in Konflikt gerät. Dies liegt daran, dass das Weitergabeverbot nach der Richtlinie allen potenziellen Anlegern auferlegt wird, ungeachtet ihrer spezifischen Rolle in einem Unternehmen (d. h., ohne dass eine Unterscheidung zwischen dem Management und der Belegschaft getroffen wird). Die von den beiden Regelungen verfolgten Ziele miteinander zu vereinbaren, erweist sich daher als notwendig, auch wenn sie nicht unmittelbar in Widerstreit stehen.

22 Bevor ich mich den vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen zuwende, werde ich unter Berücksichtigung des Schutzes der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen sozialen Rechte zuerst die Rolle des Weitergabeverbots nach der Richtlinie klären, bevor ich die Voraussetzungen ermittele, unter denen eine Ausnahme vom Weitergabeverbot nach Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie in den drei oben dargestellten Konstellationen in Anspruch genommen werden kann.

A — Die Rolle des Weitergabeverbots in der Richtlinie

23 Die Beteiligten sind unterschiedlicher Auffassung über den Anwendungsbereich von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie. Herr Grøngaard und Herr Bang machen geltend, dass eine einschränkende Auslegung des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie dem Grundsatz nulla poena sine lege und Artikel 7 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zuwiderliefe.

24 Obschon ich zustimme, dass die Anwendung des Grundsatzes der Rechtssicherheit aufgrund des strafverfahrensrechtlichen Charakters des Falles geboten ist, bin ich der Auffassung, dass er eine andere Wirkung als die von Herrn Grøngaard und Herrn Bang geltend gemachte hat. Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 13 der Richtlinie nur sicherstellen müssen, dass die Sanktionen ... so weit gehen, dass sie einen hinreichenden Anreiz zur Einhaltung dieser Vorschriften darstellen. Sanktionen für Verstöße gegen die Richtlinie haben daher nicht notwendigerweise einen Strafcharakter wie die nach § 94 Absatz 1 Satz 1 des Værdipapirhandelslov. Die Auslegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie kann jedoch nicht von der Art des nationalen Verfahrens (Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren) abhängig sein, in dem auf diese Auslegung Bezug genommen wird. Während der Gerichtshof sich darauf beschränkt, eine Auslegung der Richtlinie zu geben, ist es daher Aufgabe des nationalen Gerichts, bei der Auslegung des zur Durchführung der Richtlinie erlassenen nationalen Rechts unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie für die Einhaltung des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu sorgen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit selbst verlangt somit keine spezifische Auslegung des in Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie enthaltenen Weitergabeverbots.

25 Die übrigen vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen stützen eine einschränkende Auslegung der Ausnahme vom Weitergabeverbot, die meiner Auffassung nach aus Gründen, die ich unten darlegen werde, den Vorrang haben muss.

26 Die Anklagemyndighed (Staatsanwaltschaft), die Kommission und die dänische Regierung haben in ihren Ausführungen vor dem nationalen Gericht bzw. dem Gerichtshof verschiedene Argumente für diese Auffassung vorgetragen. Nach Ansicht der Anklagemyndighed und der dänischen Regierung wird die einschränkende Auslegung erstens durch die Auslegung des Wortlauts der Bestimmung gestützt. Zweitens stehe eine solche Auslegung in Einklang mit dem Zweck der Richtlinie, der darin bestehe, sicherzustellen, dass Anleger gleich behandelt und gegen die rechtswidrige Verwendung von Insiderinformationen geschützt würden. Um diese Ziele zu erreichen, habe das Verbot der Informationsweitergabe eine präventive Funktion. Die Kommission unterstreicht außerdem, dass Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel darstelle und als solche eng ausgelegt werden müsse.

27 Obwohl die genaue Bedeutung, die Artikel 3 Buchstabe a zu geben ist, nur im Hinblick auf spezifische Fälle geklärt werden kann, ist es nützlich, die Rolle dieser Bestimmung innerhalb der Richtlinie zu ermitteln, um ihren Anwendungsbereich zu beurteilen. Das Hauptziel der Richtlinie besteht darin, das reibungslose Funktionieren des Sekundärmarktes für Wertpapiere zu gewährleisten. Zu diesem Zweck fördert die Richtlinie das Vertrauen der Anleger. Dieses Vertrauen beruht auf dem Umstand, dass alle Anleger gleichgestellt sind. Aus diesem Grundsatz folgt, dass allen Anlegern gleicher Zugang zu den Informationen zu gewähren ist. Die Gleichheit des Zugangs zu den Informationen über börsennotierte Unternehmen und Wertpapiere garantiert nämlich die rationale Preisbildung am Markt.

28 Die Gleichstellung von Anlegern auf den Kapitalmärkten wird auf zweierlei Art und Weise erreicht. Zum einen umfasst dies eine Transparenzpflicht, aufgrund deren börsennotierte Unternehmen in einem bestimmten Umfang erhebliche Informationen bekannt zu geben haben, so dass der Preis ihrer Aktien dem objektiven Unternehmenswert entspricht. Das ermöglicht allen Anlegern, den Preis der Aktien anhand der tatsächlichen Situation der betroffenen Unternehmen zu beurteilen. Zum anderen wird die Gleichstellung der Anleger durch das in der Richtlinie verankerte Verbot der Verwendung und Weitergabe von Insiderwissen gewährleistet.

29 Im vorliegenden Fall geht es nur um das Weitergabeverbot nach Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie. Die hinter dem Weitergabeverbot stehende Ratio ist, dass die Gefahr, dass jemand Insiderinformationen ausnutzt und auf diese Weise die Integrität des Marktes beeinträchtigt, umso größer ist, je mehr Personen diese Informationen anvertraut werden. Das Verbot der Weitergabe ist somit eine notwendige Folge des Verbotes der Verwendung von Insiderinformationen und hat eine präventive Funktion. Ferner ist ein solches Verbot auf die Insiderinformationen beschränkt, die in Artikel 2 der Richtlinie definiert sind, und gilt nur so lange, wie die Insiderinformationen nicht bekannt gegeben sind. Jede Ausnahme von einem derartigen Verbot birgt die Gefahr, das Vertrauen der Anleger in den Markt zu untergraben, und ist daher eng auszulegen.

30 Obschon unter Berücksichtigung des Zweckes der Richtlinie jede Ausnahme von dem Verbot nach Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie eng auszulegen ist, scheint die Wendung in einem normalen Rahmen in Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder in Erfüllung ihrer Aufgaben ihrem Wortlaut nach auf den ersten Blick eine unbegrenzte Bedeutung zu haben, da sich jeder Insider unabhängig von seiner Tätigkeit darauf berufen kann. Die Voraussetzungen, unter denen die Weitergabe von Insiderinformationen rechtmäßig erfolgen kann, müssen jedoch im Hinblick auf den praktischen Zusammenhang herausgearbeitet werden, in dem die Weitergabe stattfand.

31 Die Anklagemyndighed und die dänische Regierung bemerken, dass die Vorarbeiten zu der Richtlinie eine Ausnahme vom Weitergabeverbot nur in Fällen vorsähen, in denen sie erforderlich oder angemessen sei.

32 Herr Grøngaard und Herr Bang argumentieren indessen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Vorarbeiten nicht zu Auslegungszwecken herangezogen werden könnten, wenn ihr Wortlaut im Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung keinen Ausdruck gefunden habe.

33 Es ist zutreffend, dass Vorarbeiten kein allgemeiner Maßstab entnommen werden kann, da sie nur die wörtliche Bedeutung der fraglichen Bestimmung bestätigen können. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die zitierten Vorarbeiten im vorliegenden Fall nicht veröffentlicht wurden, was gegen ihre Verwendung bei der Auslegung der Richtlinie spricht. Das Wort normal ist tatsächlich unter Bezugnahme auf den nationalen Kontext auszulegen. Die Vorarbeiten bieten gleichwohl eine zusätzliche Stütze dafür, dass eine einschränkende Auslegung der Ausnahme vom Weitergabeverbot angemessen ist.

34 Schließlich ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Definition, welche Tätigkeiten Verwaltungsratsmitglieder in einem normalen Rahmen in Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder in Erfüllung ihrer Aufgaben ausüben, stark von den Regeln abhängig ist, die die Ausübung und die Natur dieser Funktionen in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen bestimmen. Die Hilfe, die der Gerichtshof dem nationalen Gericht bei der Auslegung der Gemeinschaftsbestimmungen geben kann, muss daher seitens dieses nationalen Gerichts durch die Untersuchung der einschlägigen nationalen Vorschriften ergänzt werden, in denen die diversen beruflichen Tätigkeiten geregelt sind, bei denen eine Weitergabe von Insiderinformationen erfolgen kann.

B — Weitergabe von Insiderinformationen durch ein von der Belegschaft gewähltes Verwaltungsratsmitglied an den Vorsitzenden einer Gewerkschaft

35 Zwei Fallgestaltungen sind hier zu unterscheiden. Im ersten Fall will ein von der Belegschaft gewähltes Verwaltungsratsmitglied den Rat eines Fachmanns in Anspruch nehmen, im zweiten berät er sich mit seinem Hintergrund (entweder den Aktionären oder den bei dem Unternehmen Beschäftigten).

1. Der Fall eines von der Belegschaft gewählten Verwaltungsratsmitglieds, das den Rat des Vorsitzenden einer Gewerkschaft in dessen Eigenschaft als Fachmann für soziale und industrielle Fragen in Anspruch nimmt

36 Bei der Beurteilung des Falles eines von der Belegschaft gewählten Verwaltungsratsmitglieds, das den Rat des Vorsitzenden einer Gewerkschaft in dessen Eigenschaft als Fachmann für soziale und industrielle Fragen in Anspruch nimmt, werde ich mich drei relevanten Problemkreisen zuwenden: erstens der Befugnis, sich mit einem Fachmann zu beraten, zweitens der Frage, ob der Vorsitzende einer Gewerkschaft als Fachmann für soziale und industrielle Fragen anzusehen ist, und drittens dem Umfang der zulässigen Weitergabe von Informationen.

37 Zum ersten Punkt trägt Herr Grøngaard vor, dass er in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglied den Vorsitzenden einer Gewerkschaft zu schwierigen Entscheidungen, die er im Hinblick auf die geplante Fusion habe treffen müssen, rechtmäßig habe konsultieren können.

38 Die Kommission und die dänische Regierung erkennen an, dass ein von der Belegschaft gewähltes Verwaltungsratsmitglied einen Fachmann konsultieren könne, um seinen Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmen nachzukommen, bestehen aber darauf, dass ein solcher Rat nur dann eingeholt werden dürfe, wenn er im Interesse des Unternehmens eingeholt werde und wenn der Fachmann einer Pflicht zur vertraulichen Behandlung unterliege. In der mündlichen Verhandlung argumentierte die dänische Regierung, dass die Beratung eines von der Belegschaft gewählten Verwaltungsratsmitglieds mit dem Vorstand einer Gewerkschaft nur in Ausnahmefällen im Interesse des Unternehmens liegen werde.

39 Alle Beteiligten räumen somit ein, dass ein Verwaltungsratsmitglied im normalen Rahmen seiner Aufgaben handelt, wenn es fachmännischen Rat in Anspruch nimmt. Sie stimmen auch darin überein, dass ein von der Belegschaft gewähltes Verwaltungsratsmitglied die gleiche Möglichkeit hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass Verwaltungsratsmitglieder berechtigt wären, Insiderinformationen an ihre Berater weiterzugeben. Darüber hinaus ist der normale Rahmen der Arbeit eines Verwaltungsratsmitglieds unter Bezugnahme auf das geltende nationale Recht festzulegen, da, wie die Kommission, die dänische und die schwedische Regierung festgestellt haben, das Gesellschaftsrecht durch das Gemeinschaftsrecht in nur sehr eingeschränktem Ausmaß harmonisiert ist. Das Gemeinschaftsrecht zieht der Auslegung des nationalen Rechts jedoch Grenzen.

40 Zunächst und ganz offensichtlich muss das nationale Gericht die einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts im Licht des Grundgedankens der Richtlinie auslegen, dass jede Ausnahme von dem Weitergabeverbot die Gefahr birgt, das Vertrauen in die Kapitalmärkte zu erschüttern. Das erfordert eine Abwägung der Befugnis eines Verwaltungsratsmitglieds, qualifizierten Rat zu einem Geschäft in Anspruch zu nehmen, mit der Gefahr, dass die Erlaubnis der Weitergabe gegen den Grundsatz der Gleichheit der Anleger verstößt.

41 Um den Grundsatz des Anlegerschutzes zu wahren, muss die Befugnis eines Verwaltungsratsmitglieds zur Weitergabe von Insiderinformationen unter Bezugnahme auf das objektive Bedürfnis dieses Mitglieds, Beratung in Anspruch zu nehmen, auf die für den Fachmann bestehende Notwendigkeit, Zugang zu Insiderinformation zu erlangen, und schließlich auf die Art der weitergegebenen Informationen beschränkt werden. Mit anderen Worten kann ein Verwaltungsratsmitglied Insiderinformationen im normalen Rahmen seiner Aufgaben nur dann weitergeben, wenn es Beratung in Anspruch nimmt, um seine Aufgaben zu erfüllen, und diese Weitergabe auf das beschränkt, was für es im Hinblick auf die Erlangung der maßgeblichen fachmännischen Beratung erforderlich ist.

42 Zweitens muss die Auslegung, die das nationale Gericht der Ausnahme vom Weitergabeverbot gibt, in Einklang mit den durch das Gemeinschaftsrecht geschützten fundamentalen sozialen Rechten stehen. Wie die schwedische Regierung in ihren mündlichen Ausführungen vor dem Gerichtshof dargelegt hat, enthält die Richtlinie nämlich kein absolutes Weitergabeverbot. Andere Interessen als das ordnungsgemäße Funktionieren der Kapitalmärkte, wie die Interessen der Arbeitnehmer, müssen daher berücksichtigt werden. Folglich sind die Interessen der Arbeitnehmer und insbesondere die Auswirkungen, die das Geschäft auf ihre Beschäftigungssituation haben kann, für die Beurteilung erheblich, ob es zur Wahrnehmung der spezifischen Funktion eines von der Belegschaft gewählten Verwaltungsratsmitglieds erforderlich sein kann, einen Fachmann für soziale und industrielle Fragen zu konsultieren.

43 Eine zweite Frage stellt sich in Bezug auf die Möglichkeit des Vorsitzenden einer Gewerkschaft, als Fachmann für soziale und industrielle Fragen aufzutreten. Die Feststellung, dass ein Verwaltungsratsmitglied berechtigt ist, einen Fachmann für soziale und industrielle Fragen zu konsultieren, würde also nicht ausreichen, um Herrn Grøngaard zu berechtigen, Informationen an den Vorsitzenden seiner Gewerkschaft weiterzugeben. Zu prüfen ist auch, ob Letzterer als Fachmann für soziale und industrielle Fragen angesehen werden kann und als solcher gehandelt hat. Fraglich ist nämlich, ob er mit Blick auf seine vorrangige Aufgabe, die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen, als unabhängiger Fachmann betrachtet werden kann. In der mündlichen Verhandlung hat die dänische Regierung versucht, zwischen dem Rat eines Rechtsanwalts und dem des Vorsitzenden einer Gewerkschaft zu unterscheiden. Die Definition dessen, was als ein Expertenrat angesehen werden kann, könnte aber in unangemessener Weise das Recht eines Verwaltungsratsmitglieds beschränken, in Wahrnehmung seiner Aufgaben die Person zu konsultieren, die es für die fähigste hält. Das Gemeinschaftsrecht schließt es offenbar nicht grundsätzlich aus, dass der Vorsitzende einer Gewerkschaft unter bestimmten Umständen als Fachmann tätig wird, es bedarf aber dennoch der Prüfung, ob Herr Grøngaard nicht einfach Informationen an eine Person unter Umständen weitergegeben hat, die nicht als Konsultation eines Experten eingestuft werden können.

44 Wenn Herr Grøngaard tatsächlich in Wahrnehmung seiner Aufgaben handelte, als er sich mit Herrn Bang beriet, um die Auswirkung der Fusion auf die Belegschaft der RealDanmark zu beurteilen, und wenn Herr Bang als Fachmann für soziale und industrielle Fragen angesehen werden kann, dann ist die Rechtmäßigkeit der Weitergabe grundsätzlich gegeben. Sodann muss ihr Umfang definiert werden. Insoweit vertreten die Beteiligten zwei einander entgegengesetzte Standpunkte.

45 Die Anklagemyndighed ist der Auffassung, je mehr die weitergegebenen Insiderinformationen geeignet seien, den Wert der Aktien zu beeinflussen, desto weniger lasse sich sagen, dass die Weitergabe solcher Informationen im normalen Rahmen der Ausübung der Arbeit der betroffenen Person erfolge.

46 Herr Grøngaard macht andererseits geltend, dass zwischen der Art der weitergegebenen Informationen und der Befugnis zur Informationsweitergabe im normalen Rahmen der Arbeit kein Zusammenhang bestehen müsse. Gleichwohl rechtfertigt er die Weitergabe des genauen Zeitplans der beabsichtigten Fusion mit dem Erfordernis, zu erklären, warum der Finansforbund Ressourcen verfügbar machen müsse, um eine Task-Force für die Fusion zusammenzustellen. Außerdem habe er die Informationen über das erwartete Tauschverhältnis weitergeben müssen, um zu beurteilen, ob ein konkurrierendes Angebot für das Unternehmen wahrscheinlich sei.

47 Insoweit verlangt die Systematik der Richtlinie eine enge Auslegung dessen, was rechtmäßigerweise weitergegeben werden darf. Wie oben in Erinnerung gerufen, wird der Begriff der Insiderinformationen in Artikel 2 der Richtlinie funktional definiert. Was eine Information zu einer Insiderinformation macht, ist die Möglichkeit, dass sie den Aktienkurs beeinflusst. Die Weitergabe von Insiderinformationen birgt daher notwendigerweise die Gefahr, dass der Empfanger in der Lage versetzt wird, eine Veränderung des Kurses vorherzusagen. Ob Insiderinformationen eine Auswirkung auf den Kurs haben können oder nicht, wird sich zudem in den meisten Fällen nicht feststellen lassen. Man muss auch bedenken, dass jede Ausnahme vom Weitergabeverbot des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie automatisch seine präventive Funktion mindert.

48 Schließlich erscheint es, im Gegensatz zum Vorbringen sowohl der Kommission als auch der dänischen Regierung, nicht erforderlich, die Rechtmäßigkeit der Informationsweitergabe gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie vom Bestehen einer spezifischen Verpflichtung zur Vertraulichkeit abhängig zu machen. Artikel 2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie sieht nämlich eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit bereits dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Arbeit, ihres Berufes oder ihrer Aufgaben Zugang zu Insiderinformationen hat.

2. Der Fall eines von der Belegschaft gewählten Verwaltungsratsmitglieds, das den Vorsitzenden einer Gewerkschaft in dessen Eigenschaft als Hintergrund konsultiert

49 Fraglich ist, ob Herr Grøngaard den Vorsitzenden zusätzlich zu dessen Inanspruchnahme als Fachmann auch als seinen Hintergrund konsultieren konnte.

50 Herr Grøngaard argumentiert, da alle Verwaltungsratsmitglieder gleiche Rechte und Vorrechte genössen, führe ein Verbot für von der Belegschaft gewählte Verwaltungsratsmitglieder, Informationen an ihre Personen im Hintergrund weiterzugeben, dazu, sie zu diskriminieren, weil Verwaltungsratsmitglieder nach dänischem Recht berechtigt seien, Informationen an Aktionäre, zu denen sie besondere Bindungen hätten oder die sie ernannt hätten, weiterzugeben, ohne dass sie ihre Verpflichtung zur Vertraulichkeit

brächen. Herr Bang vertritt hierzu die gleiche Ansicht und stützt sich auf die vom Finansforbund herausgegebenen Leitlinien, nach denen sich ein von der Belegschaft gewähltes Verwaltungsratsmitglied jederzeit mit dem Vorsitzenden der Gewerkschaft beraten könne, auch wenn es einer Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliege.

51 Die Kommission ist der Ansicht, dass bei Verwaltungsratsmitgliedern deren Verhalten unter Berücksichtigung ihrer zweifachen Loyalität zu beurteilen sei, und zwar einerseits gegenüber dem Unternehmen und andererseits gegenüber den Personen, die sie ernannt oder gewählt hätten, wie den Aktionären. Die Kommission bezweifelt jedoch, dass die Erlaubnis an ein Verwaltungsratsmitglied, sich mit Personen seines Hintergrunds zu beraten, mit den Zielen der Richtlinie vereinbar sei.

52 Für die dänische Regierung fällt die Weitergabe von Insiderinformationen durch ein Verwaltungsratsmitglied an seinen Hintergrund (entweder Aktionäre oder Arbeitnehmer des Unternehmens) in den normalen Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben, wenn die Weitergabe 1. durch ein Mandat des Unternehmens gedeckt sei, 2. durch die Interessen des Unternehmens objektiv gerechtfertigt sei und 3. im Licht der Funktion der die Informationen übermittelnden Person einem Informationsbedürfnis seitens der Aktionäre/Arbeitnehmer nachkomme.

53 Da die Prüfung, ob ein Verwaltungsratsmitglied sich mit seinem Hintergrund beraten kann, teilweise vom nationalen Gesellschaftsrecht abhängig ist, sind Elemente der Rechtsvergleichung für diese Streitfrage von Bedeutung. Die Möglichkeit, dass ein Verwaltungsratsmitglied sich mit einem Aktionär in dessen Eigenschaft als seinem Hintergrund berät, ist nach deutschem Recht ausgeschlossen. Im italienischen Recht akzeptieren einige Auffassungen im Schrifttum die Vorstellung, dass ein Verwaltungsratsmitglied selbst vertrauliche Informationen weitergeben darf, wenn die Interessen der Aktionäre sonst beeinträchtigt werden könnten. Nach niederländischem Recht ist die individuelle Mitteilung eines Verwaltungsratsmitglieds an einen Aktionär grundsätzlich nicht zulässig. Nur wenn z. B. der Erfolg eines öffentlichen Angebots von der Zustimmung der Aktionäre abhängen könnte, können sie über ein derartiges Geschäft unterrichtet werden, bevor die Informationen bekannt gegeben werden. Insgesamt zeigt dieser rasche vergleichende Überblick, dass die Beratung von Verwaltungsratsmitgliedern mit ihrem Hintergrund nur in wenigen Rechtsordnungen geregelt ist und nur dann rechtmäßig ist, wenn strenge Voraussetzungen erfüllt sind.

54 Auch ein anderer Punkt könnte in dieser Hinsicht relevant sein. Meiner Auffassung nach könnte die Möglichkeit für Verwaltungsratsmitglieder, ihren jeweiligen Hintergrund zu konsultieren, davon abhängen, ob sie von der Generalversammlung oder von den Arbeitnehmern gewählt worden sind. Statt eine Beratung mit Personen im Hintergrund darzustellen, könnten Kontakte zwischen einem von der Belegschaft gewählten Verwaltungsratsmitglied und einem Gewerkschaftsvorsitzenden vielmehr untrennbar mit der Rolle eines Arbeitnehmervertreters zusammenhängen, wie dies die schwedische Regierung in ihren mündlichen Ausführungen vor dem Gerichtshof vorgetragen hat. Dies ist im Licht der spezifischen nationalen Vorschriften zu prüfen, die die Mitwirkung von Arbeitnehmervertretern im Verwaltungsrat eines Unternehmens regeln.

55 In seiner Auslegung des dänischen Rechts wird das nationale Gericht jedoch das Gemeinschaftsrecht unter den drei folgenden Gesichtspunkten berücksichtigen müssen. Erstens muss es die innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Licht der Gefahr, dass das Vertrauen in die Kapitalmärkte entgegen dem Ziel der Richtlinie erschüttert werden könnte, auslegen. Zweitens ist daran zu erinnern, dass aus den oben erwähnten Gründen jede Ausnahme vom Verbot der Weitergabe von Insiderinformationen eng auszulegen ist. Drittens muss auch den Rechten der Arbeitnehmer auf Information und Konsultation, wie sie durch das Gemeinschaftsrecht geschützt werden, Rechnung getragen werden.

56 Soziale Rechte, die sich auf die Konsultation und Information der Arbeitnehmer beziehen, sind insbesondere in den Artikeln 17 und 18 der Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989, in Artikel 27 der Grundrechte-Charta und in Artikel 136 EG enthalten, der den sozialen Dialog als eines der Ziele der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten nennt. Zur Gemeinschaftsrechtsordnung gehören sie auch als sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergebende allgemeine Rechtsgrundsätze. Derartige Rechte sind auch durch Sekundärvorschriften wie die Richtlinie 94/45/EG entwickelt worden. Der Zweck dieser Richtlinie in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung besteht darin, sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer gemeinschaftsweit operierender Unternehmen oder Unternehmensgruppen angemessen unterrichtet und konsultiert werden, wenn Entscheidungen, die sich auf sie auswirken, außerhalb des Mitgliedstaats getroffen werden, in dem sie beschäftigt sind. Vor kurzem ergangene Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Sachverhalts noch nicht erlassen waren, verstärken das Recht der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Konsultation zu Ereignissen, die sich auf ihre Beschäftigungssituation auswirken können. Diese Maßnahmen regeln sämtlich den Informationsfluss in einem Unternehmen im Sinne eines verstärkten Zugangs der Arbeitnehmervertreter zu Informationen durch Arbeitnehmerausschüsse oder von der Belegschaft gewählte Verwaltungsratsmitglieder, wie es sie in dänischen Unternehmen gibt. Soziale Rechte im Zusammenhang mit Gewerkschaften könnten ebenfalls von gewisser Bedeutung sein, auch wenn unbestritten ist, dass das Recht, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, das durch das Gemeinschaftsrecht geschützt ist, nicht unmittelbar ein Recht impliziert, Insiderinformationen über ein Unternehmen an eine Gewerkschaft zu übermitteln. All dies ist bei der Auslegung der nationalen Vorschriften zu berücksichtigen, die die Konsultation eines Verwaltungsratsmitglieds mit Personen seines Hintergrunds regeln (insbesondere bei der Feststellung, ob die Belegschaft in den Begriff des Hintergrunds einzubeziehen ist, wenn das Recht auf Anhörung des Hintergrunds durch das nationale Recht garantiert ist).

57 Auch wenn schließlich das nationale Gericht feststellen sollte, dass nach dänischem Recht alle Verwaltungsratsmitglieder berechtigt gewesen seien, ihren Hintergrund zu konsultieren, bliebe es doch zweifelhaft, ob der Vorsitzende einer Gewerkschaft als eine Person im Hintergrund eines von der Belegschaft gewählten Verwaltungsratsmitglieds angesehen werden könnte, da dieses Mitglied alle Arbeitnehmer eines Unternehmens und nicht nur diejenigen, die Mitglieder einer Gewerkschaft sind, repräsentiert.

C — Weitergabe von Insiderinformationen durch ein Mitglied eines Ausschusses für konzerninterne Zusammenarbeit eines Unternehmens an den Vorsitzenden der Gewerkschaft, von der es ernannt wurde

58 Um diese Frage zu beantworten, ist zu berücksichtigen, dass Herr Grøngaard im vorliegenden Fall in seiner Eigenschaft als Mitglied des Ausschusses für konzerninterne Zusammenarbeit tätig war und nicht als Verwaltungsratsmitglied wie im Rahmen der ersten Frage. Die Anwendung von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie ist somit in einer anderen Sachverhaltskonstellation zu prüfen. In diesem Fall wurden Insiderinformationen vom Mitglied eines Ausschusses für konzerninterne Zusammenarbeit an den Vorsitzenden der Gewerkschaft, der es ernannt hatte, weitergegeben.

59 Ausschüsse für konzerninterne Zusammenarbeit sind eine Besonderheit des dänischen Rechts. In der mündlichen Verhandlung wurde zur Beantwortung einer Frage des Gerichtshofes vom 4. Februar 2004 ausgeführt, dass der Ausschuss für konzerninterne Zusammenarbeit im vorliegenden Fall durch eine Vereinbarung zwischen der RealDanmark und dem Finansforbund errichtet worden sei. Der Ausschuss für konzerninterne Zusammenarbeit bestehe zu gleichen Teilen aus Vertretern des Managements der RealDanmark und der Gewerkschaft. Die dänische Regierung und Herr Grøngaard vertreten unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Befugnis des konzerninternen Ausschusses, bindende Beschlüsse zu fassen. Insgesamt stellt es sich so dar, dass die Einrichtung eines Ausschusses für konzerninterne Zusammenarbeit den Informationsfluss zwischen einem Unternehmen und einer Gewerkschaft kanalisiert.

60 Herr Grøngaard ist der Ansicht, dass er in seiner Eigenschaft als Vertreter des Finansforbund innerhalb des Ausschusses für konzerninterne Zusammenarbeit berechtigt gewesen sei, Insiderinformationen an den Vorsitzenden dieser Gewerkschaft weiterzugeben.

61 Die Kommission erkennt die Befugnis eines Ausschussmitglieds an, einen Fachmann zu konsultieren, solange der Fachmann an eine Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gebunden sei. Obwohl sie Zweifel hinsichtlich der Möglichkeit äußert, die Weitergabe an den Hintergrund zu erlauben, akzeptiert sie, dass ein Mitglied eines Ausschusses für konzerninterne Zusammenarbeit als Vertreter einer Gewerkschaft diese Gewerkschaft als seinen Hintergrund auffassen könne. Auch müsse jede Informationsweitergabe an den Hintergrund der Voraussetzung unterliegen, dass für die unterrichtete Person eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit bestehe.

62 Nach Ansicht der dänischen Regierung hängt die Rechtmäßigkeit der Informationsweitergabe durch ein von der Belegschaft gewähltes Verwaltungsratsmitglied und durch ein Mitglied eines Ausschusses für konzerninterne Zusammenarbeit von den gleichen Voraussetzungen ab.

63 Wenn die Verbindung zwischen der Gewerkschaft und dem Ausschuss für konzerninterne Zusammenarbeit so eng ist, dass die Informationsübermittlung an den Ausschuss der Weitergabe dieser Informationen an die Gewerkschaft gleichkommt, dann kann die Weitergabe der Informationen nach Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie als rechtmäßig angesehen werden.

64 Allgemein gesprochen und entsprechend dem gleichen Prüfungsrahmen wie dem für die vorangegangene Frage herangezogenen hat das nationale Gericht festzustellen, ob Herr Grøngaard in seiner Tätigkeit als Mitglied des Ausschusses im normalen Rahmen seiner Arbeit Insiderinformationen an den Vorsitzenden der Gewerkschaft, die er repräsentierte, weitergeben durfte. Zu berücksichtigen ist die Natur seiner Rolle im Ausschuss, um festzustellen, ob diese die Informationsübermittlung an den Vorsitzenden einer Gewerkschaft umfasste.

65 Was den Umfang der Weitergabe angeht, so wird im Vorlagebeschluss nicht ausgeführt, wie detailliert die geplante Fusion im Ausschuss für konzerninterne Zusammenarbeit diskutiert wurde. Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, welche Informationen rechtmäßig weitergeleitet wurden, weil sie im Ausschuss diskutiert wurden, und dabei die präventive Funktion des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie besonders zu berücksichtigen.

D — Weitergabe von Insiderinformationen durch den Vorsitzenden einer Gewerkschaft an Mitglieder dieser Gewerkschaft

66 Diese letzte Frage betrifft die Verbreitung der Informationen innerhalb einer Gewerkschaft. Während es nicht darauf anzukommen scheint, wie die Informationen erlangt wurden, ist doch die Rechtmäßigkeit der Weitergabe zu prüfen. Anzumerken ist, dass sich eine ähnliche Frage z. B. innerhalb eines Kreditinstituts stellt, das ein Unternehmen berät. Obwohl die Richtlinie zu diesem Punkt nichts vorschreibt, ist darauf hinzuweisen, dass verschiedene Kapital-markt-(Regulierungs-)Behörden Leitlinien eingeführt haben, mit denen eine derartige Verbreitung von Insiderinformationen innerhalb einer Einrichtung Kontrollen und Beschränkungen unterworfen wird.

67 Herr Bang bleibt dabei, dass er innerhalb der Grenzen seiner Funktion als Vorsitzender einer Gewerkschaft gehandelt habe, als er die von Herrn Grøngaard erhaltenen Informationen an ausgewählte Mitglieder dieser Gewerkschaft weiterleitete. Ohne die Übermittlung derartiger Informationen wäre er nicht in der Lage gewesen, seine Aufgaben zu erfüllen. Er stützt sich ferner auf die Stellungnahme des dänischen Justizministeriums vom 23. November 2001, nach der die Weitergabe der Informationen in den normalen Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben gehört habe. Obwohl das dänische Justizministerium auch verlangt habe, dass die Informationsübermittlung erforderlich und angemessen sei, und daher zu dem Schluss gekommen sei, dass sie im vorliegenden Fall nicht rechtmäßig gewesen sei, verwirft Herr Bang diese Kriterien und meint, die Weitergabe sei rechtmäßig gewesen.

68 Die Position der dänischen Regierung hat sich von ihren schriftlichen zu ihren mündlichen Ausführungen hin verändert. Sie vertrat ursprünglich die Auffassung, da Herr Grøngaard rechtswidrig Insiderinformationen an Herrn Bang weitergeleitet habe, habe dieser sie einem Dritten nicht rechtmäßig mitteilen können. Wäre die erste Mitteilung rechtmäßig gewesen, so hätte sich sagen lassen, dass der Vorsitzende einer Gewerkschaft im normalen Rahmen seiner Aufgaben Informationen an seine engsten Mitarbeiter habe übermitteln können, um die Interessen der Gewerkschaftsmitglieder zu schützen. In der mündlichen Verhandlung gab die Regierung diese Unterscheidung auf und trug vor, dass die Weitergabe nur dann für rechtmäßig gehalten werden könne, wenn sie im Interesse des Unternehmens erfolgt sei, aus dem die Informationen stammten.

69 Die Kommission schlägt vor, zu antworten, dass der Vorsitzende einer Gewerkschaft grundsätzlich keine Insiderinformationen weitergeben dürfe, es sei denn, die Weitergabe erfolge in seiner Eigenschaft als Berater eines primären Insiders und die Personen, die die Informationen erhielten, seien an eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit gebunden. Ob der Vorsitzende die Informationen von einem von der Belegschaft gewählten Verwaltungsratsmitglied oder von einem Mitglied des Ausschusses für konzerninterne Zusammenarbeit erhalte, sei unerheblich.

70 Meiner Ansicht nach ist die Herkunft der Informationen — also die Frage, ob sie von Herrn Grøngaard in seiner Eigenschaft als von der Belegschaft gewähltes Verwaltungsratsmitglied oder in seiner Eigenschaft als Mitglied des Ausschusses für konzerninterne Zusammenarbeit erlangt wurden — irrelevant. In jedem Fall unterlag Herr Bang dem in § 36 Absatz 1 des Vaerdipapirhandelslov enthaltenen Weitergabeverbot. Die zu beantwortende Frage ist daher die, ob Herr Bang Insiderinformationen in einem normalen Rahmen ... [seiner] Aufgaben als Vorsitzender einer Gewerkschaft mitteilen konnte. Unter Berücksichtigung des Berufes der die Informationen weiterleitenden Person ist die Weitergabe nur dann rechtmäßig, wenn sie erfolgt, um spezifische Aufgaben zu erfüllen. Der Umfang der Weitergabe ist gesondert zu prüfen.

71 Als Vorsitzender einer Gewerkschaft musste Herr Bang die Interessen der Arbeitnehmer schützen, wobei es sich um eine Aufgabe handelt, die er nicht allein wahrnehmen konnte. Herr Bang konnte daher Insiderinformationen an seine Mitarbeiter weitergeben, unterlag dabei jedoch Beschränkungen hinsichtlich der Art der Informationen, die rechtmäßig mitgeteilt werden durften, und hinsichtlich der Informationsadressaten. In beiderlei Hinsicht hat das nationale Gericht die Notwendigkeit, auf potenzielle, durch die geplante Fusion verursachte Entlassungen zu reagieren, gegen die Gefahr abzuwägen, dass gegen die Gleichheit der Anleger im Sekundärmarkt verstoßen wird. Somit ist klar, dass Herr Bang bestimmte Informationen an einige seiner Mitarbeiter in Übereinstimmung mit Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie weitergeben konnte.

72 Ein allgemeines Recht, Mitglieder der Gewerkschaft zu unterrichten, kann jedoch Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie nicht entnommen werden. Was die Adressaten von Insiderinformationen betrifft, so informierte Herr Bang zwei seiner Stellvertreter, den Leiter des Gewerkschaftssekretariats und Mitarbeiter im Gewerkschaftssekretariat. Da es keine Beweise gibt, anhand deren zu klären wäre, wie Herr Bang entschied, wem innerhalb der Gewerkschaft er Informationen mitteilte, und zu welchem Zweck die einzelnen Mitteilungen erfolgten, kann nicht festgestellt werden, ob er die Informationen an diese Personen im normalen Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als Gewerkschaftsvorsitzender weitergab. Das nationale Gericht wird in jedem einzelnen Fall prüfen müssen, ob der Adressat der Informationen diese benötigte, um seine Aufgaben innerhalb der Gewerkschaft wahrzunehmen.

73 Der Umfang der Weitergabe ist auf das zu begrenzen, was erforderlich ist, um das mit der Weitergabe verfolgte Ziel zu erreichen, das im vorliegenden Fall im Schutz der Interessen der Arbeitnehmer der RealDanmark bestand.

IH — Ergebnis

74 Daher sind die vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen meiner Auffassung nach wie folgt zu beantworten:

1. Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/592/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insider-Geschäfte ist dahin auszulegen, dass ein von der Belegschaft gewähltes Verwaltungsratsmitglied Insiderinformationen an den Vorsitzenden einer Gewerkschaft nur dann weitergeben darf, wenn diese Weitergabe im Licht der einschlägigen nationalen Vorschriften über die Definition der Funktion der Verwaltungsratsmitglieder unter Berücksichtigung des Sachwissens, das der Vorsitzende der Gewerkschaft in Bezug auf den Gegenstand der Weitergabe liefern könnte, oder unter Berücksichtigung eines möglichen, nach nationalem Recht bestehenden Rechts eines solchen Verwaltungsratsmitglieds, Personen seines Hintergrunds zu konsultieren, für die Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich angesehen wird.

2. Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/592 ist dahin auszulegen, dass ein von der Belegschaft gewähltes Verwaltungsratsmitglied, wenn es einen Fachmann konsultiert und soweit eine solche Konsultation innerhalb der Erfüllung seiner Aufgaben erfolgt, an diesen Fachmann nur solche Insiderinformationen weitergeben darf, die der Fachmann benötigt, um einen qualifizierten Rat zu erteilen.

3. Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/592 ist dahin auszulegen, dass ein Mitglied des Ausschusses für konzerninterne Zusammenarbeit eines Unternehmens an den Vorsitzenden einer Gewerkschaft, der es in diesen Ausschuss berufen hat, keine Insiderinformationen weitergeben darf, es sei denn, die Verbindungen zwischen dem Ausschuss und der Gewerkschaft sind derart, dass die Informationsübermittlung an den Ausschuss der Informationsübermittlung an die Gewerkschaft gleichkommt.

4. Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/592 ist dahin auszulegen, dass der Vorsitzende einer Gewerkschaft, der wie auch immer Zugang zu Insiderinformationen erlangt hat, diese nicht an Mitglieder seiner Gewerkschaft weitergeben darf, es sei denn, diese Weitergabe ist erforderlich, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, sie ist auf die Informationen beschränkt, die die Gewerkschaftsmitglieder benötigen, um ihre gewerkschaftlichen Aufgaben zu erfüllen, und sie ist auf die Mitglieder begrenzt, deren Hilfe er bei der Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.