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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.06.2004 – C-171/03
Generalanwalt M. Poiares Maduro · ECLI:EU:C:2004:341
Schlussanträge des Generalanwalts
M. Poiares Maduro
vom 8. Juni 2004
1 Das College van Beroep voor het bedrijfsleven hat drei Auslegungsfragen zur Berechnung einer in den Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch festgelegten Frist und eine Frage nach der Gültigkeit einer Norm zur Vorabentscheidung vorgelegt, mit der nach der Verhältnismäßigkeit der Folgen der Überschreitung dieser Frist gefragt wird.
I — Sachverhalt, rechtlicher Rahmen und Vorlagefragen
2 Parteien des Ausgangsverfahrens sind zwei Viehzuchtbetriebe (Maatschap Toeters und M. C. Verberk, im Folgenden auch: die Kläger) und die Productschap Vee en Vlees (Vermarktungsstelle für Vieh und Fleisch, im Folgenden: Beklagte). Die Kläger beantragten eine Prämie für die frühzeitige Vermarktung von Kälbern im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch. Ihre Anträge wurden von der Beklagten abgelehnt, da sie nicht innerhalb der in der anwendbaren Regelung vorgesehenen Frist von drei Wochen eingereicht worden seien.
3 Die Kälber der Maatschap Toeters wurden am 12., 13. und 16. März 1998 geschlachtet. Die Beklagte war der Ansicht, die Frist für die Einreichung der Anträge habe am 3., 6. bzw. 7. April 1998 geendet und der Antrag, eingegangen am 8. April 1998, sei nach Fristablauf eingereicht worden. Die Kälber, die M. C. Verberk gehörten, wurden am 27. und 28. Januar 1998 geschlachtet, weshalb die Beklagte die Auffassung vertrat, die Dreiwochenfrist sei am 18. bzw. 19. Februar 1998 abgelaufen und der Antrag, eingegangen am 20. Februar 1998, sei ebenfalls nach Fristablauf eingereicht worden.
4 Die Kläger haben sich an das nationale Gericht gewandt, das zu dem Schluss kann, dass seine Entscheidung von der Auslegung des Artikels 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine abhänge. In diesem Artikel heißt es:
(1) ...
Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fallt.
(2) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 4 gilt Folgendes:
...
c) Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist beginnt am Anfang der ersten Stunde des ersten Tages der Frist und endet mit Ablauf der letzten Stunde des Tages der letzten Woche, des letzten Monats oder des letzten Jahres, der dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt. ...
5 Nach Ansicht des nationalen Gerichts hängt die Entscheidung außerdem von der Auslegung und Gültigkeit des Artikels 50a Absatz 1 der Verordnung Nr. 3886/92 ab, wonach Anträge auf Prämien für die frühzeitige Vermarktung von Kälbern spätestens 3 Wochen nach der Schlachtung bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats einzureichen sind.
6 Das nationale Gericht hat daher folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. a)Ist Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1182/71 dahin auszulegen, dass eine nach Wochen bemessene Frist wie in Artikel 50a der Verordnung Nr. 3886/92 am Ende des Tages der letzten Woche abläuft, der dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der auf den Tag der Schlachtung folgende Tag trägt?b)Steht es einem Mitgliedstaat bei Anwendung des Artikels 50a der Verordnung Nr. 3886/92 frei, den Zeitpunkt, zu dem ein Prämienantrag eingereicht ist, unter Anwendung nationaler Verfahrensvorschriften festzulegen, die im innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats für vergleichbare nationale Antragsfristen gelten?c)Verneinendenfalls: Ist Artikel 50a der Verordnung Nr. 3886/92 dahin auszulegen, dass ein Prämienantrag auch dann rechtzeitig eingereicht worden ist, wenn er vor Ablauf der Frist von drei Wochen nachweisbar bei der Post aufgegeben worden und bei der zuständigen Behörde zu einem solchen Zeitpunkt eingegangen ist, dass diese der Kommission die entsprechenden Angaben an demselben Tag mitteilen konnte, wie wenn der Prämienantrag innerhalb dieser Frist bei der zuständigen Behörde eingegangen wäre?
2. Ist Artikel 50a Absatz 1 der Verordnung Nr. 3886/92, soweit er Antragstellern bei jeder Überschreitung der Antragsfrist ohne Rücksicht auf Art und Umfang der Fristüberschreitung die gesamte Prämie versagt, rechtsgültig?
7 Die niederländische Regierung, die Beklagte und die Kommission haben Erklärungen abgegeben.
II — Würdigung
A — Zur ersten Vorlagefrage
8 Mit dieser Frage möchte das nationale Gericht wissen, wie eine Frist zu berechnen ist, die wie die nach der Verordnung Nr. 1182/71 nach Wochen bemessen ist und für deren Anfang der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird. Es entnimmt Artikel 3 der Verordnung, dass der Tag, an dem das Ereignis eintritt oder die Handlung vorgenommen wird, in unserem Fall der Tag, an dem die Kälber geschlachtet wurden, bei der Frist nicht mitgerechnet wird, hat jedoch Zweifel in Bezug auf den letzten Tag der Frist. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1182/71 endet die Frist am Ende des Tages, der dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt. Bezieht sich das auf den Tag, an dem das fristauslösende Ereignis eintritt oder die fristauslösende Handlung vorgenommen wird, obwohl er bei der Frist nicht mitgerechnet wird? Oder handelt es sich um den folgenden Tag, also den ersten Tag der Frist? Das nationale Gericht führt aus, nach der ersten Auslegung dauere eine Wochenfrist sieben Tage, während sie nach der zweiten Auslegung einen Tag mehr aufweise. Dementsprechend umfasse eine einwöchige Frist im zuletzt genannten Fall acht Tage, eine Zweiwochenfrist fünfzehn Tage usw.
9 Die niederländische Regierung trägt vor, bereits dem Wortlaut des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1182/71 sei zu entnehmen, dass der letzte Tag einer nach Wochen bemessenen Frist der Tag der letzten Woche der Frist sei, der dieselbe Zahl trage wie der, der auf den Tag folge, an dem das fristauslösende Ereignis eintrete oder die fristauslösende Handlung vorgenommen werde. In unserem Fall könne, da der Tag der Schlachtung bei der Frist nicht mitgerechnet werde, der Tag, an dem die Frist beginne, kein anderer sein als der darauf folgende. Habe also die Schlachtung der Kälber am Montag, den 16. März 1998, stattgefunden, so habe die Dreiwochenfrist am Dienstag, den 17. März, um 0.00 Uhr begonnen und am Dienstag der dritten darauf folgenden Woche um 24.00 Uhr geendet, d. h. am Dienstag, den 7. April 1998, um 24.00 Uhr.
10 Die Kommission ist anderer Ansicht. Artikel 3 der Verordnung Nr. 1182/71 gehe von den Begriffen dies a quo und dies ad quem aus. Artikel 3 Absatz 1 sei zu entnehmen, dass dies a quo der Tag sei, an dem das fristauslösende Ereignis eintrete oder die fristauslösende Handlung vorgenommen werde. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 gehöre der dies a quo nicht zur Frist, damit für alle Normadressaten dieselbe Frist gelte, die Frist also nicht von dem Zeitpunkt des Ereignisses oder der Handlung abhänge. Der Tag, an dem das betreffende Ereignis eintrete oder die betreffende Handlung vorgenommen werde, bleibe aber dies a quo für die Berechnung des letzten Tages der Frist. Somit laufe eine einwöchige Frist sieben Tage. Andernfalls dauerte eine einwöchige Frist acht Tage, eine Zweiwochenfrist fünfzehn Tage usw., was die Kommission für sachwidrig hält.
11 Diese Frage wirft ein schwieriges und im Hinblick auf den weiten Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1182/71 durchaus bedeutendes Auslegungsproblem auf. Ihr Artikel 1 stellt klar, dass soweit nichts anderes bestimmt ist, [die betreffende Verordnung] für die Rechtsakte [gilt], die der Rat und die Kommission auf Grund des [EG-Vertrags] ... erlassen haben bzw. erlassen werden. Somit gilt die Verordnung Nr. 1182/71 für die Berechnung der in Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Fristen, Daten und Termine mit Ausnahme der Fristen, die in speziellen Vorschriften geregelt sind, und derjenigen, die im Primärrecht oder in Rechtsakten vorgesehen sind, die weder vom Rat noch von der Kommission stammen, wie z. B. der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, einer Ordnung, die sich der Gerichtshof selbst gegeben hat und die spezielle Vorschriften über Fristen enthält.
12 Zu Beginn meiner Würdigung möchte ich kurz auf den Wortlaut der einschlägigen Vorschriften eingehen, um daran anschließend einige Erwägungen systematischer Art vorzubringen, aus denen sich meines Erachtens die richtige Antwort auf die vorgelegte Frage ergibt.
13 Die sprachlichen Fassungen, die ich zu Rate gezogen habe, geben keine endgültige Antwort. Das beruht auf der Mehrdeutigkeit, die allen Fassungen des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1182/71 eigen ist. Zur Festlegung des letzten Tages der nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist heißt es in Artikel 3 Absatz 2 nur, dass es sich um den Tag der letzten Woche, des letzten Monats oder des letzten Jahres handelt, der dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt, ohne klarzustellen, ob damit der Tag gemeint ist, an dem das fristauslösende Ereignis eintritt oder die fristauslösende Handlung vorgenommen wird, oder der darauf folgende Tag, also der erste Tag der Frist.
14 Ich nehme zunächst auf die amtlichen Fassungen der Verordnung Nr. 1182/71 zum Zeitpunkt ihres Erlasses Bezug (deutsch, französisch, italienisch und niederländisch). Obwohl die Vorschriften des primären und des sekundären Gemeinschaftsrechts in allen Amtssprachen gleichermaßen verbindlich sind, kann besondere Aufmerksamkeit gegenüber den sprachlichen Fassungen, in denen sie erlassen wurden, für die Klärung ihres Sinnes hilfreich sein.
15 Der deutschen Fassung zufolge endet die Frist mit Ablauf des Tages der letzten Woche, des letzten Monats oder des letzten Jahres, der dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt. Es ist nicht offensichtlich, welches dieser Tag des Fristbeginns ist. Kurz zuvor schreibt Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c vor, dass die Frist am Anfang des ersten Tages der Frist beginnt, scheint sich also auf den Tag zu beziehen, der auf denjenigen folgt, an dem das fristauslösende Ereignis eingetreten oder die fristauslösende Handlung vorgenommen worden ist, da der zuletzt genannte Tag bei der Frist nicht mitgerechnet wird. Dass die deutsche Fassung in Absatz 2 das Verb beginnen und das Wort Fristbeginn verwendet, während in Absatz 1 der Ausdruck Anfang benutzt wird, lässt den Schluss zu, dass bei der Berechnung des letzten Tages der Frist vom ersten Tag der Frist auszugehen ist und nicht von dem Tag, an dem das fristauslösende Ereignis eintritt oder die fristauslösende Handlung vorgenommen wird. Gleichwohl bleibt eine Mehrdeutigkeit dieser sprachlichen Fassung.
16 Nach der französischen Fassung hängt der letzte Tag der Frist vom jour de départ ab, der sich sowohl auf den ersten Tag der Frist (premier jour du délai) als auch auf den Tag beziehen kann, an dem das fristauslösende Ereignis eintritt oder die fristauslösende Handlung vorgenommen wird (à partir du moment où survient un événement ou s'effectue un acte). Die Verwendung der Ausdrücke jour de départ und à partir könnte daran denken lassen, dass der Gesetzgeber sich auf den Tag bezogen hat, an dem das Ereignis eintritt oder die Handlung vorgenommen wird, und nicht auf den darauf folgenden Tag, obwohl die zuletzt genannte Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
17 Die italienische Fassung ist zwar nicht völlig eindeutig, scheint aber der Auffassung der niederländischen Regierung zu entsprechen, da sie in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c den Ausdruck giorno iniziale (Anfangstag) verwendet und kurz zuvor festlegt, dass die Frist comincia a decorrere all'inizio della prima ora del primo giorno del periodo (am Anfang der ersten Stunde des ersten Tages der Frist beginnt), während sich in Absatz 1 die Wendung a partire dal momento in cui si verifica un evento o si compie un atto (ab dem Zeitpunkt, in dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird) findet.
18 Die niederländische Fassung ist ebenfalls mehrdeutig, da sie in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung von dem dag waarop de termiijn ingaat (Tag, an dem die Frist beginnt) spricht, während es kurz zuvor im selben Absatz gaat een in weken, maanden of jaren omschreven termijn in ... (eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist beginnt...) heißt. Die Verwendung desselben Verbs (ingaan) deutet darauf hin, dass der letzte Tag der Frist der Tag ist, der dieselbe Zahl trägt wie der, an dem die Frist beginnt, d. h. der Tag, der auf denjenigen folgt, an dem das fristauslösende Ereignis eintritt oder die fristauslösende Handlung vorgenommen wird. Andererseits wird in Absatz 1 bei der Bezugnahme auf den Tag, der die Frist auslöst, ebenfalls das Verb ingaan verwendet, so dass nicht eindeutig ist, worauf es sich bezieht.
19 Das gleiche Problem stellt sich in der spanischen (el día a partir del cual empieza a computarse un plazo) (der Tag, ab dem die Frist berechnet zu werden beginnt), in der portugiesischen (o dia início do prazo) (der Tag des Fristbeginns — hier scheint eher auf den ersten Tag der Frist Bezug genommen zu werden) und in der englischen Fassung (the day from which the period runs) (der Tag, ab dem die Frist läuft — hier scheint auf den Tag des Ereignisses oder der Handlung Bezug genommen zu werden).
20 Dieser Mangel an Eindeutigkeit unterscheidet die vorgelegte Frage von derjenigen der Auslegung der Fristen in den Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht, die in den Artikeln 80 bis 82 bzw. 101 bis 103 der jeweiligen Verfahrensordnung eigenständig geregelt sind. Diese Bestimmungen sind eindeutig; dort heißt es, dass die Frist mit Ablauf des Tages [endet], der in der letzten Woche, im letzten Monat oder im letzten Jahr dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Es besteht kein Zweifel, dass der Bezugstag für die Berechnung des Datums, an dem die Frist endet, der Tag ist, an dem das fristauslösende Ereignis eintritt oder die fristauslösende Handlung vorgenommen wird, so dass eine einwöchige Frist sieben Tage dauert, eine zweiwöchige Frist vierzehn Tage usw. Da wir es jedoch mit ganz anderen Vorschriften zu tun haben, hilft uns die Lösung im Bereich der Verfahrensfristen nicht unmittelbar bei der Auslegung der Verordnung Nr. 1182/71. Außerdem besteht kein Grund, die Verordnung Nr. 1182/71 im Licht der Verfahrensordnungen des Gerichtshofes und des Gerichts oder diese Verfahrensordnungen im Licht der betreffenden Verordnung auszulegen.
21 Da der Wortlaut keine Entscheidung ermöglicht, muss auf andere Auslegungsmethoden zurückgegriffen werden. Nach der Rechtsprechung ist eine Gemeinschaftsvorschrift, falls ihr Wortlaut ungenau ist oder ihre verschiedenen sprachlichen Fassungen voneinander abweichen, nach dem allgemeinen Sinn und dem Zweck der Regelung auszulegen, zu der sie gehört. In unserem Fall kann uns allein die systematische Auslegung helfen, da der mit der Verordnung Nr. 1182/71 hauptsächlich verfolgte Zweck neutral ist. Mit der Verordnung sollen nämlich einheitliche allgemeine Regeln festgelegt werden, und beide Auslegungen stellen dieses Ziel sicher, solange nur eine von ihnen gewählt wird.
22 Entscheidend ist das Verhältnis zwischen den Absätzen 1 und 2 des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1182/71. Absatz 1 ist eine Bestimmung, die eine Sonderregelung für eine bestimmte Art von Fristen enthält, nämlich solche, für deren Anfang der Zeitpunkt maßgebend [ist], in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird. Nur für sie wird festgelegt, dass der Tag, an dem das Ereignis eintritt oder die Handlung vorgenommen wird, bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet wird. Im Bereich der Verfahrensfristen hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine solche Regelung, die denjenigen Tag von der Berechnung der gerichtlichen Fristen ausnimmt, an dem das Ereignis eintritt, mit dem die Frist beginnt, gewährleisten [soll], dass jede Partei die Fristen voll ausschöpfen kann. Entsprechend werden im Fall der Verordnung Nr. 1182/71 alle Bürger unabhängig von dem Zeitpunkt, in dem das fristauslösende Ereignis eintritt oder die fristauslösende Handlung vorgenommen wird, derselben Frist unterworfen.
23 Demgegenüber gilt die Regel in Absatz 2 für alle Arten von Fristen, nicht nur für diejenigen, die von einem Ereignis oder einer Handlung abhängen. Das ist der Grund, warum es dort heißt: Vorbehaltlich der Absätze 1 und 4 gilt Folgendes ... (Absatz 4 betrifft den Sonderfall, dass der letzte Tag der Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Sonnabend fällt). Es ist Absatz 2 des Artikels 3 und nicht dessen Absatz 1, der in allgemeiner Art und Weise den Beginn und das Ende der Frist festlegt, und im Folgenden werden wir sehen, dass er dabei so verfährt, dass die nach Wochen bemessenen Fristen immer einen Tag mehr umfassen, als wenn wir von Wochen mit sieben Tagen ausgingen. Entsprechendes gilt für die nach Monaten oder Jahren bemessenen Fristen.
24 Nehmen wir einmal an, der Gesetzgeber legt eine einwöchige Frist fest, die nicht ab einem Ereignis oder einer Handlung berechnet wird, sondern ab einem bestimmten Tag, z. B. dem 19. März 2004. Die Sonderregelung in Artikel 3 Absatz 1 ist dann nicht anwendbar, da es sich nicht um eine der dort umschriebenen Fristen handelt. Das ist sachgerecht, denn im Falle einer Frist, die an ein bestimmtes Datum geknüpft ist, können alle Bürger den ersten Tag der Frist voll ausschöpfen. In diesem Fall beginnt die Frist gemäß Artikel 3 Absatz 2 am Freitag, den 19. März 2004, um 0.00 Uhr und endet an dem Tag, der in der letzten Woche der Frist — der folgenden Woche — dieselbe Zahl trägt, um 24.00 Uhr, d. h. am Freitag, den 26. März 2004, um 24.00 Uhr. Zählen wir die abgelaufenen Tage, so werden wir sehen, dass es sich um acht volle Tage handelt. Deshalb wird nach der Verordnung Nr. 1182/71 eine nach Wochen bemessene Frist immer einen Tag mehr umfassen, als es der festgestellten Zahl der Wochen entspricht. So wird eine einwöchige Frist acht Tage dauern, eine zweiwöchige Frist fünfzehn Tage usw. Entsprechendes gilt für die nach Monaten oder Jahren bemessenen Fristen. Deshalb halte ich die Ausführungen der Kommission, dass die in der Verordnung Nr. 1182/71 festgelegten Fristen am herkömmlichen Kalender auszurichten seien, für verfehlt.
25 Dieses Ergebnis ist offensichtlich, denn für die nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Fristen gemäß der Verordnung Nr. 1182/71 kann es keinen Unterschied machen, ob sie mit einem bestimmten Datum beginnen oder ob sie von einem Ereignis oder einer Handlung abhängen. Hat der Gesetzgeber die Sonderregelung des Absatzes 1 in der Absicht geschaffen, Gleichheit bei der Ausschöpfung der Fristen zu gewährleisten, so wäre es sachwidrig, diejenigen, für die eine Frist gilt, deren Beginn von einem Ereignis oder einer Handlung abhängt, anders zu behandeln als diejenigen, für die eine Frist gilt, die ab einem bestimmten Datum berechnet wird. Die von der Kommission vertretene Auffassung würde bewirken, dass die zuletzt Genannten über einen Tag mehr verfügten, wenn es sich um nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Fristen handelt, ohne dass es irgendeinen Grund für diese Ungleichbehandlung gäbe. Da die nach Tagen bemessenen Fristen unabhängig davon, ob sie ab einem bestimmten Datum berechnet werden oder ab einem Ereignis oder einer Handlung, immer die gleiche Dauer haben, wäre es zudem sachwidrig, wenn die Dauer einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist je nach Art der Frist, um die es sich handelt, schwankte.
26 Daraus ist zu folgern, dass Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1182/71 für diejenigen Fristen, deren Beginn von einem Ereignis oder einer Handlung abhängt, den Beginn des dies a quo auf den Anfang des folgenden Tages verschiebt. Tatsächlich sind die verbleibenden Stunden des Tages, an dem das Ereignis eintritt oder die Handlung vorgenommen wird, für die Vornahme der Handlung, die der Frist unterliegt, nicht von Bedeutung, da sie nicht in die Frist fallen. Ist der dies a quo somit der Tag, der dem fristauslösenden Ereignis oder der fristauslösenden Handlung folgt, so muss das Enddatum mit dem Namen oder der Zahl dieses dies a quo übereinstimmen, nicht mit der des vorhergehenden Tages, der zwar die Frist ausgelöst hat, nicht aber in sie fällt.
27 Diese Ausführungen erscheinen mir erforderlich, aber auch hinreichend, um die erste Frage im Sinne der niederländischen Regierung zu beantworten. Ich kann gleichwohl weitere Gründe hinzufügen. So entsprachen erstens im ursprünglichen Vorschlag der Kommission die Absätze 1 und 2 verschiedenen Artikeln (den Artikeln 3 und 5) der Verordnung, so dass schwer vorstellbar ist, dass ein Begriff des Absatzes 2 auf ein Konzept des Absatzes 1 Bezug nehmen könnte. Außerdem sieht Absatz 2 sogar ein eigenes Bezugsdatum für den letzten Tag der Frist vor; dies und die Tatsache, dass eine Bezugnahme des Absatzes 2 auf Absatz 1 unter diesen Umständen unwahrscheinlich ist, sind bei der Auslegung des vom Gesetzgeber letztlich angenommenen Wortlauts ebenfalls zu berücksichtigen. Schließlich ist angesichts der Mehrdeutigkeit des Wortlauts die Auslegung, die ich für zutreffend halte, auch diejenige, die sowohl den Bürgern als auch den nationalen Verwaltungen, die die in der Verordnung Nr. 1182/71 geregelten Fristen anwenden müssen, einen höheren Grad an Rechtssicherheit bietet.
28 Folglich ist Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1182/71 dahin auszulegen, dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Fristen, für deren Anfang der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, am Ende des Tages der letzten Woche, des letzten Monats oder des letzten Jahres der Frist ablaufen, der dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, der auf den gefolgt ist, an dem das fristlauslösende Ereignis eingetreten oder die fristauslösende Handlung vorgenommen worden ist.
B — Zur zweiten Vorlagefrage
29 Diese Frage ist wesentlich einfacher als die erste. Das zeigt sich schon daran, dass die Kommission und die niederländische Regierung aus ähnlichen Gründen vorgeschlagen haben, sie zu verneinen.
30 Das Gemeinschaftsrecht legt nämlich die Voraussetzungen für die Einreichung der Anträge, um die es hier geht, in den Verordnungen Nrn. 3886/92 und 1182/71 genau fest. Diese schaffen eine gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch bzw. stellen einheitliche allgemeine Regeln für Fristen auf, und sie tun dies, soweit es die Fragen betrifft, die uns beschäftigen (die Dauer der Frist für den Prämienantrag und die Methode zu ihrer Berechnung), abschließend. Könnten nationale Verwaltungsbestimmungen angewandt werden, würden die Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts und die Gleichheit der Wirtschaftsteilnehmer gefährdet.
31 Deshalb steht es meines Erachtens einem Mitgliedstaat bei Anwendung des Artikels 50a der Verordnung Nr. 3886/92 nicht frei, den Zeitpunkt, zu dem ein Prämienantrag eingereicht ist, unter Anwendung nationaler Verfahrensvorschriften festzulegen, die im innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats für vergleichbare nationale Antragsfristen gelten.
C — Zur dritten Vorlagefrage
32 Die Antwort auf die dritte Vorlagefrage ist ebenfalls einfach. Mit der niederländischen Regierung und der Kommission bin ich der Auffassung, dass Artikel 50a der Verordnung Nr. 3886/92 dahin auszulegen ist, dass es auf den Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde ankommt und nicht auf dessen Absendung.
33 Dies ist die zutreffende Auslegung für die große Mehrzahl der sprachlichen Fassungen. Es handelt sich um die französische (est à introduire auprès de l'autorité compétente), die spanische (se presentarán ante la autoridad competente), die englische (shall be lodged with the competent authority), die italienische (dev'essere presentata all'autorità competente), die portugiesische (devem ser apresentados à autoridade competente), die deutsche (sind ... bei der zuständigen Behörde ... einzureichen), die dänische (indgives til medlemsstatens myndigheder) und die schwedische (skall lämnas in till den behöriga myndighet) Fassung. Die englische und die französische Fassung sind durch das verwendete Verb, das sich auf den Zeitpunkt bezieht, in dem die Anträge physisch bei der zuständigen Behörde abgegeben werden, besonders eindeutig. Aber auch die übrigen sind eindeutig, insbesondere im Hinblick darauf, dass es auf die Einreichung bei der zuständigen Behörde ankommt. Obwohl die in anderen Fassungen verwendeten Verben (auf finnisch toimittaa, was offenbar absenden wie auch einreichen bedeuten kann; auf griechisch υποβάλλεται) möglicherweise etwas weniger eindeutig sind, ist aufgrund der ausdrücklichen Erwähnung der zuständigen Behörde die natürlichste Auslegung die, dass das Datum des Eingangs bei der Behörde entscheidend ist und nicht das der Absendung.
34 Der eindeutige Wortlaut der Vorschriften unterscheidet unseren Fall vom Fall Borgmann, in dem sich der Gerichtshof in Anbetracht der Tatsache, dass das entscheidende Datum in einigen sprachlichen Fassungen der anwendbaren Rechtsvorschriften das der Absendung war und in anderen das des Eingangs, für das Datum der Absendung entschied, da weder die allgemeine Systematik noch der Zweck der Regelung dieser Auslegung widersprächen und auf diese Art und Weise Rechtssicherheit für die Wirtschaftsteilnehmer gewährleistet sei. Im vorliegenden Fall gibt es jedoch keine sprachlichen Abweichungen, die eine solche Auslegung rechtfertigen könnten.
35 Soweit vorgetragen wird, die nationale Behörde hätte unabhängig davon, ob man auf das Absendedatum oder auf das Eingangsdatum abstelle, die entsprechenden Angaben der Kommission zum selben Zeitpunkt übermitteln können, kann dies meines Erachtens nichts an der Auslegung des Artikels 50a der Verordnung Nr. 3886/92 ändern. Eine Frist gilt unterschiedslos für alle Wirtschaftsteilnehmer und wirkt grundsätzlich derart, dass die Handlung, für die sie gilt, nicht vorgenommen werden kann, wenn sie erst einmal abgelaufen ist. Zudem wäre eine Verlängerung der Fristen je nachdem, wann die Schlachtung der Kälber stattfindet und wann die Angaben der Kommission zu übermitteln sind, nur schwer mit den Grundsätzen der Gleichheit und der Rechtssicherheit zu vereinbaren, ganz abgesehen von den praktischen Schwierigkeiten, die für die zuständigen nationalen Behörden damit verbunden wären.
36 Ich komme daher zu dem Schluss, dass Artikel 50a der Verordnung Nr. 3886/92 dahin auszulegen ist, dass ein Prämienantrag nicht als rechtzeitig eingereicht angesehen werden kann, wenn er vor Ablauf der Frist von drei Wochen nachweisbar bei der Post aufgegeben worden und bei der zuständigen Behörde zu einem solchen Zeitpunkt eingegangen ist, dass diese der Kommission die entsprechenden Angaben an demselben Tag mitteilen konnte, wie wenn der Prämienantrag innerhalb dieser Frist bei der zuständigen Behörde eingegangen wäre.
D — Zur vierten Vorlagefrage
37 Zur vierten Frage, mit der nach der Gültigkeit des Artikels 50a der Verordnung Nr. 3886/92 gefragt wird, möchte ich zunächst bemerken, dass sie sich nicht auf die Gültigkeit der Dreiwochenfrist bezieht, sondern auf die Gültigkeit der mit deren Überschreitung verbundenen Folge, dass der Antrag ausnahmslos abzulehnen ist, ohne dass es auf die Dauer der Überschreitung ankommt. Nach Ansicht des nationalen Gerichts gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Kürzung des Prämienbetrags proportional zur Dauer der Überschreitung. Dies entspräche einer Bestimmung, die auf die Prämie, um die es hier geht, nicht anwendbar ist, und zwar Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92. Dort heißt es: Außer in Fällen höherer Gewalt verringern sich bei verspäteter Einreichung eines Antrages die von dem Antrag betroffenen Beihilfebeträge des Betriebsinhabers pro Werktag Verspätung um 1 % der Beträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch hätte. Beträgt die Terminüberschreitung mehr als 25 Tage, so wird der Antrag abgelehnt und entfallt jeder Zahlungsanspruch.
38 Nach Auffassung der niederländischen Regierung und der Kommission ist Artikel 50a der Verordnung Nr. 3886/92 mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Die niederländische Regierung unterscheidet den vorliegenden Fall vom Fall Pressler, in dem der Gerichtshof eine Bestimmung über eine Strukturmaßnahme für ungültig erklärte, die die Dauer der Überschreitung einer Antragsfrist nicht berücksichtigte. Nach Ansicht des Gerichtshofes stand den nationalen Behörden ein sehr langer Zeitraum für die Übermittlung der Übersicht über die Meldungen an die Kommission zur Verfügung. In unserem Fall stehen wir jedoch vor einer konjunkturellen Maßnahme, die nicht mit den Strukturprämien verglichen werden kann, für die die Rechtsvorschriften eine proportionale Kürzung im Falle verspäteter Antragstellung vorsehen. Da es sich um eine konjunkturelle Maßnahme handelt, muss die Kommission außerdem deren Wirkung kontinuierlich und effektiv bewerten können. Der niederländischen Regierung und der Kommission zufolge verlangt dies eine genaue Einhaltung der Frist, so dass die Folgen ihrer Nichteinhaltung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar seien, da sie nicht über das hinausgingen, was zur Erreichung der mit der betreffenden Maßnahme verfolgten Ziele erforderlich sei.
39 Diese Frage erlaubt uns, die Klärung eines Aspektes der Rechtsprechung zur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf dem Gebiet der Fristen zu versuchen, einer Rechtsprechung, die nicht immer unterscheidet zwischen den Fristen, deren Nichteinhaltung eine Sanktion (z. B. den Verlust einer Sicherheit oder die Verhängung einer Geldbuße) nach sich zieht, und den Fristen, deren Nichteinhaltung eine nachteilige Entscheidung (z. B. die Nichtbewilligung einer Prämie) zur Folge hat. Diese Unterscheidung scheint mir wichtig, denn wenn es um Sanktionen geht, ist eine doppelte Prüfung gerechtfertigt: Zu untersuchen ist sowohl, ob die Frist verhältnismäßig ist, als auch, ob die verhängte Sanktion im Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht. Unter diesem Gesichtspunkt ist zu verstehen, dass der Gerichtshof Bestimmungen für ungültig erklärt hat, die unabhängig von der Schwere des Verstoßes, von der Dauer der Verspätung oder deren Auswirkung auf die Erreichung des mit der betreffenden Regelung verfolgten Zieles die gleiche Sanktion vorsahen.
40 Handelt es sich dagegen um eine Frist, deren Nichteinhaltung keine Sanktion zur Folge hat, sondern eine nachteilige Entscheidung, sollte sich die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit auf die festgelegte Frist beschränken und sich nicht auf die Folgen ihrer Nichteinhaltung erstrecken. Das Urteil Pressler könnte diesem Ansatz zu widersprechen scheinen, da der Gerichtshof eine Bestimmung für ungültig erklärt hat, nach der die Wirtschaftsteilnehmer unabhängig davon ..., in welchem Ausmaß der ... Termin ... überschritten wurde, von einer Beihilfe ausgeschlossen waren, wenn sie ihren Antrag nicht fristgerecht einreichten. Die Erwägungen, aufgrund deren der Gerichtshof die Ungültigkeit der betreffenden Bestimmung festgestellt hat, zeigen jedoch, dass es die festgelegte Frist war, die in Bezug auf die mit der Regelung verfolgten Ziele unverhältnismäßig war, nicht die Folgen ihrer Nichteinhaltung.
41 Außerdem hält sich der vorgeschlagene Ansatz an das Urteil Denkavit France, in dem es heißt: Auch ist der Ausschluss aufgrund verspäteter Einreichung der Unterlagen im Allgemeinen die normale Folge des Ablaufs einer zwingenden Frist und keine Sanktion. Deshalb wäre es widersprüchlich, festzustellen, dass eine Frist, deren Nichteinhaltung keine Sanktion nach sich zieht, im Licht der mit einer Regelung verfolgten Ziele verhältnismäßig ist, und anschließend die Verhältnismäßigkeit der mit ihrer Nichteinhaltung verbundenen Folgen zu prüfen. Mit anderen Worten: Die negativen Folgen, die diese Frist für den Bürger hat, stellen keine Sanktion dar, sondern ergeben sich aus dem Wesen einer Anschlussfrist, das zur Folge hat, dass die Vornahme der Handlungen oder die Wahrnehmung der Rechte, die innerhalb der Frist zu erfolgen haben, ausgeschlossen sind. In diesem Fall ist die Verhältnismäßigkeit der Anschlusswirkung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Frist selbst zu prüfen, der alle Bürger gleichermaßen unterworfen sind und die regelmäßig einem Allgemeininteresse in Bezug auf die ordnungsgemäße Verwaltung entsprechen wird. Kurzum, meiner Ansicht nach ist nur dann, wenn die Nichteinhaltung einer Frist die Verhängung einer Sanktion zur Folge hat, die Verhältnismäßigkeit dieser Sanktion gesondert zu prüfen. In allen übrigen Fällen ist die Prüfung auf die Verhältnismäßigkeit der vorgesehenen Frist zu beschränken.
42 Da es hier um eine Frist geht, deren Nichteinhaltung keine Sanktion nach sich zieht, genügt es im vorliegenden Fall, sich zur Verhältnismäßigkeit der Frist zu äußern, was offensichtlich die Parameter der vom nationalen Gericht vorgelegten Frage ändert. Wie die Kommission vorgetragen hat, verfügt der Gemeinschaftsgesetzgeber im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik über einen Ermessensspielraum, so dass sich die Kontrolle durch den Gerichtshof darauf beschränkt, ob die betreffende Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zieles offensichtlich ungeeignet ist. Deshalb ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur insoweit streng anzuwenden, als es um die Feststellung geht, ob die Frist offensichtlich unverhältnismäßig ist. In dem Fall, mit dem wir befasst sind, scheint mir die Anschlussfrist von drei Wochen nach Artikel 50a der Verordnung Nr. 3886/92 nicht offensichtlich unverhältnismäßig, sondern im Rahmen der Bewilligung von Prämien, die zeitlich begrenzter Art sind und einer fortlaufenden Überwachung durch die Kommission bedürfen, damit sie gegebenenfalls angepasst werden können, eher notwendig. Zugleich bin ich der Auffassung, dass ihre Dauer vernünftig ist und ausreicht, um den potenziellen Empfängern die fristgemäße Einreichung ihrer Anträge zu ermöglichen.
43 Mit dieser Art der globalen Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Frist — ohne Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ihrer Folgen — können wir außerdem vermeiden, dass wir etwas willkürlich zwischen konjunkturellen Maßnahmen, für die die Fristen genau einzuhalten wären, und Strukturmaßnahmen unterscheiden müssen, für die die Fristen nur verbindlich wären, wenn die Rechtsvorschriften eine Abstufung der negativen Folgen ihrer Nichteinhaltung je nach Dauer der Überschreitung vorsähen. Schließlich ist offensichtlich, dass der Gesetzgeber diese Art von Abstufungen vorsehen kann; das bedeutet aber nicht, dass ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts mit Verfassungsrang — der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz — ihn hierzu zwänge und zur Nichtigkeit der Bestimmungen führte, die keine solchen Mechanismen vorsehen.
44 Daher hat die Prüfung der vierten Vorlagefrage meines Erachtens nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 50a der Verordnung Nr. 3886/92 in Frage stellen könnte.
III — Ergebnis
45 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom College van Beroep voor het bedrijfsleven vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
1. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine ist dahin auszulegen, dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Fristen, für deren Anfang der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, am Ende des Tages der letzten Woche, des letzten Monats oder des letzten Jahres der Frist ablaufen, der dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, der auf den gefolgt ist, an dem das fristlauslösende Ereignis eingetreten oder die fristauslösende Handlung vorgenommen worden ist.
2. Einem Mitgliedstaat steht es bei Anwendung des Artikels 50a der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1244/82 und (EWG) Nr. 714/89 nicht frei, den Zeitpunkt, zu dem ein Prämienantrag eingereicht ist, unter Anwendung nationaler Verfahrensvorschriften festzulegen, die im innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats für vergleichbare nationale Antragsfristen gelten.
3. Artikel 50a der Verordnung Nr. 3886/92 ist dahin auszulegen, dass ein Prämienantrag nicht als rechtzeitig eingereicht angesehen werden kann, wenn er vor Ablauf der Frist von drei Wochen nachweisbar bei der Post aufgegeben worden und bei der zuständigen Behörde zu einem solchen Zeitpunkt eingegangen ist, dass diese der Kommission die entsprechenden Angaben an demselben Tag mitteilen konnte, wie wenn der Prämienantrag innerhalb dieser Frist bei der zuständigen Behörde eingegangen wäre.
4. Die Prüfung der vierten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 50a der Verordnung Nr. 3886/92 in Frage stellen könnte.