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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.06.2004 – C-312/02

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2004:375

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlussanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 17. Juni 2004

1 Im vorliegenden Fall begehrt Schweden die Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/524/EG der Kommission vom 26. Juni 2002 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung, soweit mit ihr Ausgaben Schwedens in Höhe von 18555850 SEK von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen werden. Hilfsweise beantragt Schweden, den Betrag, der von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen werden soll, auf 11817748 SEK, und äußerst hilfsweise, auf 12436091 SEK herabzusetzen.

2 Die fraglichen Ausgaben betreffen von Schweden erhobene Gebühren für die Bereitstellung von Karten. Schwedisches Recht sah vor, dass, wer gemeinschaftliche Agrarbeihilfe für eine bestimmte Fläche beantragte, eine Gebühr für eine Karte zu zahlen hatte, die dem Beihilfeantrag beizufügen war. Die Kommission war der Ansicht, dass die Erhebung solcher Gebühren dem Gemeinschaftsrecht widerspreche, nach dem die Beihilfe in voller Höhe auszuzahlen sei. Die Entscheidung 2002/524 schloss dementsprechend eine Summe in Höhe der für 1999 verlangten Kartengebühren von der gemeinschaftlichen Finanzierung aus.

Einschlägige Rechtsvorschriften

3 Die grundlegenden Vorschriften über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik waren im maßgeblichen Zeitraum in der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 enthalten, nach der der Fonds die gemeinsamen Maßnahmen finanzierte, die im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 Absatz 1 Buchstabe a EG beschlossen wurden, einschließlich der Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte, die nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorgenommen wurden.

4 Artikel 5 der Verordnung Nr. 729/70 sah die Abrechnung der Rechnungen vor, die von den nationalen Stellen vorgelegt wurden, die ermächtigt sind, die Zahlungen zur Begleichung der durch den Fonds finanzierbaren Transaktionen vorzunehmen. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 schrieb ausdrücklich vor, dass die Kommission Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausschließt, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden waren.

5 Artikel 30a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch bestimmt, dass die nach Maßgabe dieser Verordnung zu zahlenden Beträge in voller Höhe an die Begünstigten ausgezahlt [werden].

6 Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen bestimmt, dass die Zahlungen gemäß dieser Verordnung den Begünstigten ungeschmälert auszuzahlen [sind].

7 Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1663/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, sieht vor:

Kommt die Kommission aufgrund von Nachforschungen zu dem Schluss, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit und gibt die zu treffenden Korrekturmaßnahmen an, die künftig die Beachtung der vorgenannten Vorschriften sicherstellen sollen.

Sachverhalt

8 Am 17. April 1997 erließ Schweden die Förordning [Verordnung] 1997:183 über Gebühren für Karten im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Beihilfen. Die Förordning 1997:183 sah vor, dass, wer Gemeinschaftsbeihilfen für eine bestimmte Fläche beantragte, eine Gebühr für die Karte zu zahlen hatte, die dem Beihilfeantrag beizufügen war. Die Gebühr betrug 10 SEK je Hektar der betreffenden Fläche bis höchstens 3000 SEK. Die Förordning 1997:183 wurde am 1. Juli 2000 aufgehoben und war daher nur 1998 und 1999 anwendbar. Es wird geschätzt, dass ein Gesamtbetrag von 62291350 SEK an Kartengebühren gezahlt wurde, von denen 31871925 SEK dem Jahr 1998 und 30419425 SEK dem Jahr 1999 zurechenbar zu sein scheinen.

9 Am 26. Juni 2002 entschied die Kommission, 18555850 SEK von der gemeinschaftlichen Finanzierung wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit Artikel 15 der Verordnung Nr. 1765/92 und Artikel 30a der Verordnung Nr. 805/68 auszuschließen.

10 Es ist unstreitig, dass der Ausschluss nur die 1999 getätigten Ausgaben betraf, da die Kommission der Ansicht war, dass die 1998 (im ersten Jahr der Anwendbarkeit der Förordning 1997:183) gezahlten Gebühren als Entgelt für die Beschaffung einer Karte angesehen werden konnten, die dem betreffenden Landwirt von allgemeinem Nutzen sein könnte. Es kann davon ausgegangen werden (obwohl es in den Akten nirgendwo ausdrücklich festgestellt wird), dass der ausgeschlossene Betrag, der nur einen Teil des Betrages der 1999 berechneten Gebühren darstellt, nur den Gebühren für Karten entspricht, die im Zusammenhang mit Beihilfeanträgen nach den betreffenden Verordnungen geliefert wurden.

11 Schweden trug ursprünglich vor, dass das Schreiben, in dem die Kommission zum ersten Mal ihre Bedenken vorgebracht habe, keine Schätzung der Beträge, die von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen seien, enthalten habe, was nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95 erforderlich sei, räumte aber in der Erwiderung ein, dass die maßgebliche Fassung des Artikels 8 Absatz 1 diese Voraussetzung nicht mehr enthalte.

Verstoß gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 1765/92 und Artikel 30a der Verordnung 805/68

12 Schweden trägt vor, dass die Förordning 1997:183 mit Artikel 15 der Verordnung Nr. 1765/92 oder Artikel 30a der Verordnung 805/68 vereinbar sei, da die Beträge, auf die die schwedischen Landwirte nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch gehabt hätten, ihnen in voller Höhe ausgezahlt worden seien.

13 Beide Parteien nehmen auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Kellinghusen und Ketelsen Bezug. Diese Rechtssache betraf die Rechtmäßigkeit nationaler Rechtsvorschriften, nach denen, wer Ausgleichszahlungen nach den Verordnungen Nrn. 1765/92 und 805/68 beantragte, Verwaltungsgebühren zu zahlen hatte.

14 Der Gerichtshof stellte zunächst fest, dass die Verordnungen der Gemeinschaft in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden müssten und im gesamten Gebiet der Gemeinschaft so weit wie möglich die gleiche Wirkung entfalten sollten. Dann führte er aus:

Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, kann das Ziel eines Ausgleichs der aufgrund der Senkung der institutionellen Preise entstandenen Einkommenseinbußen nur erreicht werden, wenn die Ausgleichszahlungen den von der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik betroffenen Landwirten ungeschmälert ausgezahlt werden.

Würde nämlich den Mitgliedstaaten die Befugnis zuerkannt, die Ausgleichszahlungen durch den Abzug von Verwaltungsgebühren zu kürzen, so würde dies zu einem unterschiedlichen Ausgleich der Einkommenseinbußen der Landwirte ein und desselben Mitgliedstaats sowie der Landwirte verschiedener Mitgliedstaaten führen, was die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen könnte, die notwendig ist, um zu vermeiden, dass die Wirtschaftsteilnehmer ungleich behandelt werden (Urteil [in der Rechtssache C-132/95] Jensen und Korn- og Foderstofkompagniet, [Slg. 1998, I-2975], Randnr. 49).

Hieraus folgt, dass Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1765/92 und Artikel 30a der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2066/92 es den nationalen Behörden verbieten, die Zahlungen zu kürzen oder für die Bearbeitung der Anträge Verwaltungsgebühren zu erheben, die eine Verringerung des Beihilfebetrags bewirken.

15 Meiner Ansicht nach gelten diese Ausführungen auch für die Gebühren für Karten, die Gegenstand dieses Verfahrens sind.

16 Schweden trägt vor, diese Gebühren seien nicht zur Deckung der Verwaltungsausgaben der schwedischen Behörden erhoben worden, sondern als Gegenleistung für die Aushändigung der Karten; der Gesamtbetrag der eingezogenen Beträge sei geringer als die Kosten der Herstellung der Karten. Außerdem seien die Gebühren nicht Voraussetzung für die Bearbeitung der Beihilfeanträge gewesen: Die Karten seien an alle betroffenen Landwirten gesandt und die Gebühren anschließend in Rechnung gestellt worden. Die Prüfung der Anträge und die Bewilligung der Beihilfe seien unabhängig davon erfolgt, ob die Gebühr für die Karte entrichtet worden sei.

17 Ich bin jedoch nicht davon überzeugt, dass diese Faktoren relevant sind: Die Antragsteller waren, wie die Kommission vorträgt, gleichwohl verpflichtet, zeitgleich mit dem Beihilfeantrag eine Karte einzureichen und die Gebühr für diese Karte zu entrichten. Wie ich in den Schlussanträgen in Kellinghusen und Ketelsen vortrug, kann das Verbot von Abzügen, wenn es effektiv sein soll, nicht in rein formaler Art dahin ausgelegt werden ..., dass es nur Abzüge betrifft, die tatsächlich anlässlich der Zahlungen erfolgen. Das Verbot von Abzügen muss sich somit auf alle Belastungen beziehen, die unmittelbar und untrennbar mit den gezahlten Beträgen im Zusammenhang stehen.

18 Die Kommission nimmt auf ein Schreiben des schwedischen Landwirtschaftsministeriums an den Generaldirektor der GD VI (jetzt: GD Landwirtschaft) vom 2. Februar 1998 Bezug, das auf ein Ersuchen um Auskunft über die nach der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 erforderliche Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen in Schweden antworte. In diesem Schreiben erklärt Schweden, dass die Regelung ein System zur Identifizierung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen als Grundlage für die Bearbeitung der Flächenbeihilfeanträge benutzen müsse. Da die verfügbaren Karten unangemessen waren, wurde ein System zur Identifizierung eingerichtet, das auf Blöcken beruhte, die von speziellen nummerierten Karten erfasst seien. Da die zuständige Behörde diese Karten bei der Bearbeitung der Beihilfeanträge verwendet, müssen sie von den Antragstellern verwendet werden. Die Schaffung der Karten führte zu größeren einmaligen Kosten. Schweden erwog verschiedene Möglichkeiten zur Finanzierung des Systems und entschied sich schließlich für die Erhebung einer Gebühr für die Karten.

19 Somit waren die Gebühren für die Karten zur Finanzierung des nach der Verordnung Nr. 3508/92 in Schweden eingeführten Identifikationssystems für Parzellen und zur Abdeckung der Verwaltungsausgaben der schwedischen Behörden gedacht.

Gebühren für Karten von Futterflächen

20 Hilfsweise beantragt Schweden, dass die Gebühren für Karten von Futterflächen nicht von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen werden könnten, da das Schreiben der Kommission vom 24. Oktober 2000, das sich selbst als Mitteilung nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 bezeichnet habe, nur den verbotenen Abzug von Beihilfen für Flächen mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen angesprochen habe. Futterflächen gehörten jedoch zum Tierprämiensystem. Erst mit einer zweiten, am 6. August 2001 zugegangenen Mitteilung nach Artikel 8 Absatz 1 habe die Kommission festgestellt, dass auch die Gebühren für Karten von Futterflächen von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen seien.

21 Die Kommission trägt vor, dass sie erst im Mai 2001 von Schweden detaillierte Informationen über gezahlte Futterflächenbeihilfen erhalten habe. Da sie nicht verpflichtet gewesen sei, in die erste Mitteilung vom 24. Oktober 2000 eine Bewertung der zum Ausschluss vorgeschlagenen Ausgaben zu machen, mache die Tatsache, dass die Mitteilung nur Kulturpflanzenflächenbeihilfe erwähnt habe, diese nicht fehlerhaft. Schweden könne auch nicht vortragen, dass es deswegen nicht habe ermitteln können, welche Korrekturmaßnahmen es vornehmen solle, da es am 1. Juli 2000 sowohl für Kulturpflanzen- als auch für Futterflächen die Gebühren für die Karten abgeschafft habe.

22 Unter diesen Umständen scheint mir, dass Schwedens Vorbringen zurückzuweisen ist.

Gebühren für Karten von Flächen, für die auch landwirtschaftliche Umwelt- oder Regionalbeihilfe beantragt wurde

23 Schweden trägt weiter vor, dass die Kartengebühren für Karten von Flächen rechtmäßig gewesen seien, für die auch landwirtschaftliche Umwelt- oder Regionalbeihilfe beantragt worden sei. Artikel 15 der Verordnung Nr. 1765/92 und Artikel 30a der Verordnung Nr. 805/68 beträfen diese Beihilfen nicht. Sei dieselbe Fläche sowohl Gegenstand eines Antrags auf landwirtschaftliche Kulturpflanzenbeihilfe oder Tierprämien als auch eines Antrags auf landwirtschaftliche Umwelt- oder Regionalbeihilfe gewesen, so sei die Gebühr für die betreffende Karte dieselbe gewesen wie die für einen Antrag nur auf landwirtschaftliche Kulturpflanzenbeihilfe oder Tierprämien. Die Kommission schlage jedoch vor, die Gebühren für Karten von Flächen auszuschließen, die Gegenstand beider Arten von Beihilfe gewesen seien (einerseits landwirtschaftliche Kulturpflanzenbeihilfe oder Tierprämien und andererseits landwirtschaftliche Umwelt- oder Regionalbeihilfe).

24 Ich kann nicht erkennen, wie dieses Vorbringen Schweden helfen soll. Die Kommission schloss einen Betrag aus, der demjenigen entsprach, den als Kartengebühren gezahlt hatte, wer landwirtschaftliche Kulturpflanzenbeihilfe oder Tierprämien beantragt hatte, da solche Zahlungen nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 1765/92 und Artikel 30a der Verordnung Nr. 805/68 verbotene Abzüge seien. Ich habe oben darauf hingewiesen, dass ich die Auslegung dieser Vorschriften durch die Kommission für richtig halte. Dass solche Antragsteller auch Anträge auf andere Arten Beihilfe stellten, kann keine Bedeutung für die Verstöße gegen Artikel 15 und 30a oder die Folgen dieser Verstöße haben.

Ergebnis

25 Im Licht der vorstehenden Erwägungen bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof

1. die Klage abweisen und

2. dem Kläger die Kosten auferlegen sollte.