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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.07.2004 – C-36/03

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2004:419

Schlussanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 8. Juli 2004

1 Diese Vorlage des High Court of England and Wales (Queen's Bench Division) betrifft einen Antrag auf nationale Genehmigung für das Inverkehrbringen (Verkehrsgenehmigung) eines Arzneimittels nach der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (im Folgenden: Richtlinie) in der Fassung vor ihrer jüngsten Änderung.

2 Generell muss ein Antragsteller nach der Richtlinie vollständige Angaben vorlegen, um die Sicherheit und Wirksamkeit seines Erzeugnisses nachzuweisen. In Abweichung vom vollständigen Verfahren sieht die Richtlinie jedoch mehrere abgekürzte Verfahren vor, bei denen der Antragsteller von der Verpflichtung zur Vorlage bestimmter Angaben befreit ist und stattdessen auf Angaben verweisen kann, die für ein bereits genehmigtes Erzeugnis vorgelegt wurden. Nach einem dieser Verfahren, wie es zur maßgeblichen Zeit anwendbar war, konnte der Antragsteller eine solche Verweisung vornehmen, wenn sein Erzeugnis im Wesentlichen einem anderen Erzeugnis glich und das andere Erzeugnis für einen festgelegten Zeitraum zugelassen worden war (für die vorliegende Rechtssache festgelegt auf zehn Jahre). Nach einem anderen abgekürzten Verfahren konnte der Antragsteller zum Teil auf die für ein anderes Erzeugnis vorgelegten Angaben verweisen, aber auch zusätzliche Überbrückungsdaten vorlegen, um auf bestimmte, aufgeführte Arten von Unterschieden zwischen den beiden Erzeugnissen einzugehen, die sich im Übrigen gleichen.

3 Die vorliegende Rechtssache betrifft Fluoxetin-Lösung, den generischen Namen für ein Antidepressivum, die der Wirkstoff der Erzeugnisse ist, die unter dem Namen Prozac in den Verkehr gebracht werden. Die Verkehrsgenehmigung für Prozac-Kapseln wurde zum ersten Mal 1988 erteilt, die für Prozac-Lösung (auf der Grundlage der ergänzenden Überbrückungsdaten zu den für die Kapseln vorgelegten Angaben erteilt) 1992. 1999, d. h. weniger als zehn Jahre nach der Zulassung von Prozac-Lösung, beantragte ein Hersteller von Generika unter Berufung auf die für die vorherige Genehmigung vorgelegten Angaben die Verkehrsgenehmigung für das Generikum Fluoxetin-Lösung. Die Genehmigung wurde abgelehnt, da die Verkehrsgenehmigung für Prozac-Lösung noch nicht zehn Jahre alt war und Fluoxetin-Lösung nicht im Wesentlichen den Prozac-Kapseln glich.

4 Im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen diese Ablehnung möchte das vorlegende Gericht wissen, ob, wer eine Verkehrsgenehmigung für ein neues Arzneimittel (im Folgenden: neues Erzeugnis oder Erzeugnis C) beantragt, das einem anderen Erzeugnis (im Folgenden: Variante oder Erzeugnis B) im Wesentlichen gleicht, sich nach den maßgeblichen Vorschriften auf die Angaben berufen kann, die für dieses Erzeugnis vorgelegt wurden, dessen Verkehrsgenehmigung innerhalb der Gemeinschaft noch nicht für den festgelegten Zeitraum besteht, das aber eine Version eines Erzeugnisses (im Folgenden: Originalerzeugnis oder Erzeugnis A) ist, dessen Verkehrsgenehmigung mindestens für diesen Zeitraum besteht, auch wenn die Erzeugnisse A und B eine unterschiedliche Darreichungsform haben oder sich sonst nicht im Wesentlichen gleichen.

5 Der Gerichtshof hat wiederholt über die Auslegung der Richtlinie entschieden; die vorgelegte Frage ist im Licht seiner Urteile Generics und Novartis zu beurteilen. Seit der maßgeblichen Zeit wurde die Richtlinie so geändert, dass sie für die Zukunft die im vorliegenden Verfahren gestellte Frage eindeutig bejaht.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

6 Die Richtlinie konsolidiert einige Richtlinien über Arzneimittel in einem Text und kodifiziert Änderungen zu diesen Richtlinien. Titel III Kapitel 1 der Richtlinie umfasst die Artikel 6 bis 12 und handelt von der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln. Seit der maßgeblichen Zeit wurde die Richtlinie mehrmals geändert. Für die im vorliegenden Verfahren aufgeworfene Frage sind die Änderungen durch die Richtlinie 2004/27 erheblich, die weiter unten dargelegt werden.

7 Nach Artikel 6 Absatz 1 darf ein Arzneimittel in einem Mitgliedstaat erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde.

8 Die Artikel 8 und 10 sehen mehrere Verfahren für die Erteilung einer nationalen Verkehrsgenehmigung vor. Artikel 8 Absatz 3 nennt die Angaben und Unterlagen, die zur Stützung eines Antrags nach dem Verfahren, das man vollständiges Verfahren nennen könnte, vorzulegen sind. Solche Informationen sind nach Maßgabe von Anhang I [der Richtlinie] beizufügen. Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe i muss der Antragsteller generell die Ergebnisse vorlegen von Versuchen

— physikalischchemischer, biologischer oder mikrobiologischer Art,

— toxikologischer und pharmakologischer Art,

— klinischer Art.

9 Artikel 10 führt mehrere alternative Verfahren zum vollständigen Verfahren auf, wobei ein Antragsteller unter bestimmten, angeführten Umständen von der Verpflichtung befreit sein kann, einige oder alle Ergebnisse der toxikologischen und pharmakologischen sowie der klinischen Versuche vorzulegen, die nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe i generell erforderlich sind, und sich stattdessen auf Angaben berufen kann, die für ein Referenzerzeugnis, für das die Verkehrsgenehmigung bereits erteilt ist, vorgelegt wurden. Die Verpflichtung, die vollständigen Einzelheiten über die physikalischchemische Beschaffenheit des Erzeugnisses vorzulegen, bleibt unberührt.

10 Zur maßgeblichen Zeit sah Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a das so genannte abgekürzte Verfahren vor, das den Antragsteller davon befreite, irgendwelche der relevanten Arten von Angaben vorlegen zu müssen, wenn er nachweisen konnte,

...

i) dass das Arzneimittel im Wesentlichen einem Arzneimittel gleicht, das in dem Mitgliedsstaat, in dem der Antrag gestellt wird, bereits zugelassen ist und dass der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Originalarzneimittels seine Zustimmung erteilt hat, dass die mit dem Zulassungsantrag des Originalarzneimittels vorgelegten toxikologischen, pharmakologischen und/oder klinischen Unterlagen zur Prüfung des gestellten Antrags herangezogen werden;

ii) ...

iii) dass das Arzneimittel im Wesentlichen einem Arzneimittel gleicht, das seit mindestens sechs Jahren in der Gemeinschaft nach den Gemeinschaftsvorschriften zugelassen und in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird, in Verkehr gebracht ist; ... ein Mitgliedstaat [kann] diese Frist durch eine einheitliche, alle in seinem Gebiet auf dem Markt befindlichen Arzneimittel erfassende Entscheidung auf zehn Jahre verlängern, wenn dies seiner Ansicht nach im Interesse der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist. ...

11 Zur maßgeblichen Zeit wurde ein weiteres Verfahren, das generell als hybrides abgekürztes Verfahren bezeichnet wird, im letzten Absatz des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a niedergelegt (eine Vorschrift, die im Allgemeinen als Vorbehaltsklausel bekannt ist):

Ist jedoch das Arzneimittel zu einem anderen therapeutischen Zweck bestimmt oder muss es auf anderem Wege oder in anderer Dosis als die übrigen bereits im Handel befindlichen Arzneimittel verabreicht werden, so sind die entsprechenden Ergebnisse der toxikologischen und pharmakologischen Versuche und/oder der klinischen Prüfungen vorzulegen.

12 Nach der Vorbehaltsklausel war ein Antragsteller daher nur verpflichtet, die Ergebnisse der toxikologischen und pharmakologischen Versuche und klinischen Prüfungen vorzulegen, die wegen des therapeutischen Zweckes, des Verabreichungswegs oder der Dosis, die von anderen bereits im Handel befindlichen Arzneimitteln abwichen, angebracht waren. Im Übrigen konnte sich der Antragsteller auf die Angaben des Referenzerzeugnisses berufen, das er nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i oder iii angeben musste. Die zusätzlichen Angaben, die der Antragsteller nach der Vorbehaltsklausel vorlegen musste, wurden generell als Überbrückungsdaten bezeichnet.

13 Die den Verfahren zur Erlangung einer Verkehrsgenehmigung zugrunde liegenden Ziele finden sich in der Präambel der Richtlinie. Die zweite Begründungserwägung stellt klar, dass alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Herstellung, des Vertriebes oder der Verwendung von Arzneimitteln in erster Linie einen wirksamen Gesundheitsschutz gewährleisten müssen. Wie sich aus der neunten und der zehnten Begründungserwägung ergibt, bezwecken die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a genannten Verfahren auch, dass innovative Unternehmen nicht benachteiligt und wiederholte Versuche an Menschen oder Tieren, für die keine zwingende Notwendigkeit besteht, vermieden werden.

Mitteilung an die Antragsteller

14 Wie dargelegt, schreibt Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie vor, dass die Angaben und Unterlagen zur Stützung eines Antrags auf Erteilung einer Verkehrsgenehmigung nach Maßgabe von Anhang I beizufügen sind.

15 Nach dem ersten Absatz der Einleitung zu diesem Anhang sind die Angaben und Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, in einer Art und Weise aufzubereiten, die die von der Kommission in der Regelung der Arzneimittel in der Europäischen Gemeinschaft, Band 2, veröffentlichten Hinweise berücksichtigt, die zur maßgeblichen Zeit Mitteilung an die Antragsteller betreffend die Genehmigung für das Inverkehrbringen der für den Menschen bestimmten Arzneimittel in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hießen. Band 2 ist allgemein als Mitteilung an die Antragsteller bekannt und wird im Folgenden so bezeichnet.

16 Wie ihr Vorwort klarstellt, wurde die Mitteilung an die Antragsteller von der Europäischen Kommission im Benehmen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln ausgearbeitet. Daher gibt sie die übereinstimmende Auffassung der Mitgliedstaaten und der Agentur zu der Frage wieder, in welcher Form die in den Richtlinien und Verordnungen aufgestellten rechtlichen Voraussetzungen ... erfüllt werden können. Gleichzeitig wird im Vorwort festgestellt, dass die Mitteilung keine Gesetzeskraft hat und nicht unbedingt die endgültige Auffassung der Kommission wiedergibt. Im Zweifelsfall sind daher die maßgeblichen Gemeinschaftsvorschriften heranzuziehen.

17 Band 2A der Mitteilung an die Antragsteller betrifft Verfahren für die Genehmigung für das Inverkehrbringen. Nummer 4.2 im Kapitel 1 behandelt Anträge im abgekürzten Verfahren. Sie lautet:

The dossier of a new strength, new pharmaceutical form, new indication (called deliberately line extensionssee section 5.2) of an existing medicinal product from the same marketing authorisation holder based on a complete dossier is also considered as a complete dossier. An essentially similar product (informed consent or generic) can refer to the dossier of the line extension of the original medicinal product. Therefore, a line extension for a generic medicinal product can be applied for by reference to the line extension of the original medicinal product.

[Die auf eine vollständige Akte gestützte Akte über eine neue Dosierung, Darreichungsform oder Indikation (bewusst als Erweiterungen der Präparatseriebezeichnet, s. Nummer 5.2) eines bestehenden Arzneimittels desselben Zulassungsinhabers wird gleichfalls als vollständige Akte angesehen. Für ein im Wesentlichen gleiches Erzeugnis (im Sinne des Zustimmungs- oder des Generikaverfahrens) kann auf die Akte über die Erweiterung der Präparatserie des Originalarzneimittels verwiesen werden. Ein Antrag betreffend eine Erweiterung der Präparatserie eines Generikums kann deshalb auf die Erweiterung der Präparatserie des Originalarzneimittels verweisen.]

18 Nummer 4.2 enthält auch die folgenden Definitionen:

Essential similarity: the product applied for under the abridged procedure must be essentially similar to the original/reference medicinal product. In this context the following definitions are applicable.

An original medicinal product is a medicinal product that has been authorised within the Community for not less than six or ten years. The marketing authorisation of this medicinal product is based on a complete dossier.

A reference medicinal product is a version of the original medicinal product which is marketed in the Member State for which the application is made and which is used to claim essential similarity. In this Member State the reference medicinal product can be authorised for less than six or ten years. This reference medicinal product might be of another strength or pharmaceutical form or be approved for other indications or have other excipients than the original medicinal product.

A medicinal product used as comparison for bicequivalence study, where a bicequivalence study is applicable, is a version of the original medicinal product that is authorised within the Community. This medicinal product is normally the same as the reference medicinal product.

[Wesentliche Gleichheit: Das Erzeugnis, für das ein Antrag nach dem abgekürzten Verfahren gestellt wird, muss dem Original-/Referenzarzneimittel im Wesentlichen gleichen. In diesem Zusammenhang gelten folgende Definitionen.

Ein Originalarzneimittel ist ein Arzneimittel, das in der Gemeinschaft seit mindestens sechs oder zehn Jahren zugelassen ist. Die Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Arzneimittels beruht auf einer vollständigen Akte.

Ein Referenzarzneimittel ist eine Variante des Originalarzneimittels, die in dem Mitgliedstaat vertrieben wird, auf den sich der Antrag bezieht, und die für die wesentliche Gleichheit angeführt wird. In diesem Mitgliedstaat kann das Referenzarzneimittel seit weniger als sechs/zehn Jahren zugelassen sein. Dieses Referenzarzneimittel kann eine andere Stärke oder Darreichungsform haben, für andere Indikationen empfohlen sein oder andere Hilfsstoffe haben als das Originalarzneimittel.

Ein Arzneimittel, das als Vergleich bei einer Bioäquivalenzstudie dient, sofern eine solche anwendbar ist, ist eine Variante des Originalarzneimittels, die in der Gemeinschaft zugelassen ist. Dieses Arzneimittel ist in der Regel mit dem Referenzarzneimittel identisch.]

Rechtsprechung des Gerichtshofes

19 Der Gerichtshof entschied wiederholt über die Vorschriften, die während der Zeit, auf die sich das vorliegende Verfahren bezieht, in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a standen, insbesondere in den Rechtssachen Generics und Novartis. Diese Rechtssachen klärten die Bedeutung von im Wesentlichen gleichen, die Durchführung des hybriden abgekürzten Verfahrens nach der Vorbehaltsklausel und die Umstände, unter denen der Antragsteller nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii behaupten kann, dass eine spätere Variante des Referenzerzeugnisses im Wesentlichen gleich sei, und sich auf die für diese vorgelegten Angaben berufen kann, wenn diese spätere Variante weniger als sechs oder zehn Jahre zuvor zugelassen wurde.

Die Bedeutung von wesentlicher Gleichheit

20 Der Gerichtshof entschied im Urteil Generics und bestätigte im Urteil Novartis, dass ein Arzneimittel im Wesentlichen einem anderen gleiche, wenn [es] die Kriterien der gleichen qualitativen und quantitativen Zusammensetzung an Wirkstoffen, der gleichen Darreichungsform und der Bioäquivalenz erfüllt, sofern [es] nicht nach dem Stand der Wissenschaft gegenüber der originalen Arzneispezialität offensichtlich in Bezug auf Sicherheit und Wirksamkeit erhebliche Unterschiede aufweist.

21 Zur Bedeutung des Begriffes Darreichungsform im Rahmen dieses Tests stellte der Gerichtshof im Urteil Novartis fest, dass für die Bestimmung der Darreichungsform eines bestimmten Erzeugnisses auf die Form, in der das Arzneimittel vom Hersteller aufgemacht wird, und die Form, in der es eingenommen wird, einschließlich der physikalischen Form abzustellen ist.

Das hybride abgekürzte Verfahren

22 Wie beim abgekürzten Verfahren erlaubt die Vorbehaltsklausel unzweifelhaft, dass sich der Antragsteller auf zuvor für ein Referenzerzeugnis vorgelegte Angaben beruft, schreibt aber für das neue Erzeugnis, auf das sich die Anmeldung bezieht, zusätzliche Überbrückungsdaten für den therapeutischen Zweck, den Verabreichungsweg oder die Dosis vor, die von dem Referenzerzeugnis abweichen.

23 Im Urteil Novartis entschied der Gerichtshof, dass die Vorbehaltsklausel in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i (das Referenzprodukt wurde in dem Land, in dem der Antrag gestellt wurde, zugelassen, und die für das Inverkehrbringen des Referenzerzeugnisses verantwortliche Person hat ihre Zustimmung erteilt) oder Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii (das Referenzprodukt ist seit mindestens sechs oder zehn Jahren in der Gemeinschaft zugelassen und in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird, in Verkehr gebracht) verwendet werden könne.

24 Der Gerichtshof entschied auch, dass das Erzeugnis, für das die Verkehrsgenehmigung beantragt werde, nach dem hybriden abgekürzten Verfahren anders als nach dem abgekürzten Verfahren dem Referenzerzeugnis nicht in jedem Fall im Wesentlichen gleichen müsse.

25 Wenn nämlich im Wesentlichen Gleichheit erforderlich wäre, würde sich die Vorbehaltsklausel bei Arzneimitteln, die auf anderem Wege oder in anderer Dosierung als bereits im Handel befindliche Arzneimittel verabreicht würden, als weitgehend wirkungslos erweisen, da die ersteren im Allgemeinen mit dem Referenzarzneimittel nicht bioäquivalent wären.

26 Der Gerichtshof entschied daher, dass ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach der Vorbehaltsklausel unter Bezugnahme auf ein zugelassenes Arzneimittel gestellt werden könne, sofern das Arzneimittel, für das die Genehmigung beantragt werde, im Wesentlichen dem zugelassenen Arzneimittel gleiche, gegebenenfalls mit Ausnahme eines oder mehrerer der in der Vorbehaltsklausel genannten Unterschiede.

Zulässigkeit der Verweisung auf Angaben, die in Bezug auf eine Variante des ursprünglichen Erzeugnisses vorgelegt wurden

27 Im Urteil Generics entschied der Gerichtshof, dass ein neues Arzneimittel, das im Wesentlichen einem Erzeugnis gleiche, das seit mindestens sechs bzw. zehn Jahren in der Gemeinschaft zugelassen und im Antragsmitgliedstaat in den Verkehr gebracht sei, nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii für alle therapeutischen Indikationen, Dosierungsformen, Dosen und Dosierungspläne zugelassen werden könne, die rindieses Erzeugnis bereits zugelassen seien, einschließlich derer, die noch nicht sechs bzw. zehn Jahre zugelassen seien.

28 Das Urteil Generics stellte damit klar, dass ein Antragsteller sich unter gewissen Umständen nicht nur auf Angaben stützen darf, die für die Erteilung der ersten Verkehrsgenehmigung für das Referenzerzeugnis vor mindestens sechs bzw. zehn Jahren vorgelegt wurden, sondern auch auf Angaben, die später vorgelegt wurden, um die zusätzliche Zulassung für eine Variante des Referenzerzeugnisses zu erhalten, auch wenn dieses innerhalb der letzten sechs oder zehn Jahre angemeldet wurde.

29 Das Urteil Generics wurde unterschiedlich aufgefasst. Nach einer Auffassung musste der Antragsteller nicht nur nachweisen, dass sein Erzeugnis der Variante des Erzeugnisses im Wesentlichen glich, sondern auch dass das ursprüngliche Erzeugnis und diese Variante sich im Wesentlichen glichen.

30 Diese Auffassung war problematisch, weil einige der im Urteil Generics angeführten Abweichungen nach der Definition von im Wesentlichen gleich durch den Gerichtshof unvermeidbar zu dem Ergebnis führen würden, dass das Originalerzeugnis und seine Variante sich nicht im Wesentlichen glichen.

31 Die überwiegende Meinung unter den nationalen und gemeinschaftlichen Aufsichtsbehörden, wie sie sich in der Mitteilung an die Antragsteller niederschlug, war, dass das Urteil Generics so zu verstehen sei, dass ein Antragsteller für die Verkehrsgenehmigung für ein neues Erzeugnis nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii auf Angaben, die für eine Variante des Originalerzeugnisses vorgelegt worden waren, unter den im Urteil genannten Umständen sogar dann Bezug nehmen könne, wenn diese Variante dem Originalerzeugnis nicht im Wesentlichen gleiche, sofern das neue Erzeugnis der Variante im Wesentlichen gleiche.

32 Im Urteil Novartis konnte der Gerichtshof die Auslegung, die er Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii im Urteil Generics gegeben hatte, näher erläutern.

33 Zunächst stellte der Gerichtshof klar, dass auf die für die Variante vorgelegten Angaben unter Umständen auch Bezug genommen werden könne, wenn das Originalerzeugnis seiner Variante nicht im Wesentlichen gleiche. Sonst wäre eine solche Bezugnahme tatsächlich nur bei neuen therapeutischen Indikationen möglich, da andere Arten der Abweichung sich voraussichtlich auf die Bioverfügbarkeit, eines der Kriterien der wesentlichen Gleichheit, auswirkten.

34 Weiter ging der Gerichtshof erneut auf die Arten von Abweichungen zwischen dem Originalerzeugnis und seiner Variante ein, die eine Bezugnahme auf die Angaben zu der Variante erlaubten.

35 Er entschied, dass ein Antragsteller immer dann auf solche Angaben Bezug nehmen könne, wenn das Originalerzeugnis und seine Variante sich unter einem in der Vorbehaltsklausel angeführten Gesichtspunkt unterschieden, namentlich bei ihrer therapeutischen Indikation, ihrem Verabreichungsweg oder ihrer Dosis. Der Gerichtshof erläuterte:

In Hinblick auf die Vorbehaltsklausel stellt [die Variante] nämlich ebenso wie ein Arzneimittel, das für einen anderen therapeutischen Zweck bestimmt ist, eine Weiterentwicklung des Original- oder Referenzarzneimittels dar.

36 Der Gerichtshof stellte klar, dass die ausdrücklich in der Vorbehaltsklausel genannten Kriterien jedoch nicht alle Gesichtspunkte umfassten, unter denen die Variante die Parameter der wesentlichen Gleichheit mit dem Originalerzeugnis überschreiten dürfe, ohne dadurch eine zusätzliche Datenausschlussfrist zu erhalten.

37 Insbesondere wenn sich die Erzeugnisse A und B außer hinsichtlich ihrer Bioverfügbarkeit im Wesentlichen glichen, könne sich, wer eine Verkehrsgenehmigung für das Erzeugnis C beantrage, trotzdem auf die für das Erzeugnis B vorgelegten Angaben berufen. Der Gerichtshof gab folgende Begründung:

Kann nämlich ... derjenige, der die Zulassung des Erzeugnisses C beantragt, auf die ... Unterlagen zum Erzeugnis B Bezug nehmen, das [dem Erzeugnis A] im Wesentlichen gleicht, gegebenenfalls mit Ausnahme des Verabreichungsweges oder der Dosierung, wobei die Unterschiede in diesen beiden Punkten im Allgemeinen bedeuten, dass die Erzeugnisse A und B nicht bioäquivalent sind, ... so muss er dies erst recht tun können, wenn sich die Erzeugnisse A und B nur hinsichtlich ihrer Bioverfügbarkeit unterscheiden, ihr Verabreichungsweg und ihre Dosierung aber gleich sind.

Spätere Änderungen der Richtlinie

38 Obwohl die Richtlinie 2004/27 erst nach der maßgeblichen Zeit verabschiedet wurde, ist es sinnvoll, mehrere Änderungen zu betrachten, die sie an der Richtlinie vornahm. Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie 2004/27 fügt Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie folgenden Unterabsatz an:

Ist für ein Arzneimittel eine Erstgenehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Unterabsatz 1 erteilt worden, so müssen auch alle weiteren Stärken, Darreichungsformen, Verabreichungswege und Verabreichungsformen sowie alle Änderungen und Erweiterungen gemäß Unterabsatz 1 genehmigt oder in die Erstgenehmigung für das Inverkehrbringen einbezogen werden. Alle diese Genehmigungen für das Inverkehrbringen werden insbesondere für den Zweck der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 als Bestandteil derselben umfassenden Genehmigung für das Inverkehrbringen angesehen.

39 Artikel 1 Nummer 8 der Richtlinie 2004/27 gibt Artikel 10 eine neue Fassung. Eine geänderte Fassung des zuvor in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii niedergelegten abgekürzten Verfahrens findet sich jetzt in Artikel 10 Absatz 1. Das Konzept der wesentlichen Gleichheit wurde durch die Verpflichtung der Antragsteller ersetzt, nachzuweisen, dass es sich bei ihrem Produkt um ein Generikum eines Referenzarzneimittels handelt, das seit mindestens acht Jahren genehmigt ist.

40 Ein Generikum bedeutet nach der Definition in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b ein Arzneimittel, das die gleiche qualitative und quantitative Zusammensetzung aus Wirkstoffen und die gleiche Darreichungsform wie das Referenzarzneimittel aufweist und dessen Bioäquivalenz mit dem Referenzarzneimittel durch geeignete Bioverfügbarkeitsstudien nachgewiesen wurde.

41 Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie sieht eine Variante des hybriden abgekürzten Verfahrens vor. Er lautet:

In den Fällen, in denen das Arzneimittel nicht unter die Definition eines Generikums im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b) fällt oder in denen die Bioäquivalenz nicht durch Bioverfügbarkeitsstudien nachgewiesen werden kann, oder bei einer Änderung des Wirkstoffes oder der Wirkstoffe, der Anwendungsgebiete, der Stärke, der Darreichungsform oder des Verabreichungsweges gegenüber dem Referenzarzneimittel sind die Ergebnisse der entsprechenden vorklinischen oder klinischen Versuche vorzulegen.

42 Nach diesen Änderungen sieht die Richtlinie jetzt ausdrücklich vor, dass ein neues Erzeugnis zugelassen werden kann, das das Generikum einer Variante eines für den erforderlichen Zeitraum genehmigten Originalerzeugnisses (d. h. dieser im Wesentlichen gleich) ist, die vom Originalerzeugnis hinsichtlich der Darreichungsform abweicht. Die für die Variante vorgelegten Angaben sind nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie für den Zweck der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie als Teil der ursprünglichen Genehmigung für das Inverkehrbringen zu betrachten.

Nationales Recht

43 Im Vereinigten Königreich ist die durch den Medicines Act 1968 errichtete Genehmigungsbehörde die zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie. Sie arbeitet verwaltungstechnisch durch eine Verwaltungsstelle des Gesundheitsministeriums, die zur maßgeblichen Zeit die Medicines Control Agency (MCA) war. Das Vereinigte Königreich hat seine Option nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii wahrgenommen, den in dieser Vorschrift genannten Zeitraum von sechs auf zehn Jahre zu erweitern.

Sachverhalt

44 In der vorliegenden Rechtssache ficht die Approved Prescription Services Limited (APS), ein Generikahersteller mit Sitz im Vereinigten Königreich, die Entscheidung der MCA an, die es ablehnte, ihren Antrag auf Erteilung einer Verkehrsgenehmigung nach dem abgekürzten Verfahren durchzuführen, das damals in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie niedergelegt war.

45 Im Oktober 1999 beantragte die APS bei der MCA die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung für Fluoxetin-Lösung 20 mg/5 ml, was der generische Name für ein Antidepressivum ist.

46 Die APS wollte das abgekürzte Verfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii in Anspruch nehmen, weil ihr Erzeugnis im Wesentlichen der Prozac-Lösung gleiche. Prozac-Lösung ist der gesetzlich geschützte Name eines von der Arzneimittelfirma Eli Lilly hergestellten Erzeugnisses, das Fluoxetin als Wirkstoff enthält.

47 Die APS trug in ihrem Antrag vor, die erste Verkehrsgenehmigung für das Referenzerzeugnis datiere vom 25. November 1988. An diesem Tag wurde im Vereinigten Königreich die Verkehrsgenehmigung für Prozac-Kapseln erteilt, das erste Erzeugnis mit Fluoxetin als Wirkstoff, das eine solche Genehmigung erhielt.

48 Prozac-Lösung erhielt in der Gemeinschaft erstmals am 14. Oktober 1992 in Dänemark eine Verkehrsgenehmigung. Es wurde im Vereinigten Königreich am 28. Oktober 1992 auf einen von Eli Lilly nach dem hybriden abgekürzten Verfahren gestellten Antrag, das auf die später in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i enthaltene Regelung in Verbindung mit der Vorbehaltsklausel gestützt war, zugelassen. Das Referenzerzeugnis für diesen Antrag waren die Prozac-Kapseln. Eli Lilly hatte eingeräumt, dass die Prozac-Lösung den Prozac-Kapseln aufgrund ihrer anderen Darreichungsform nicht im Wesentlichen gleiche, und Überbrückungsdaten zum Nachweis der Bioäquivalenz der Erzeugnisse vorgelegt.

49 Die MCA war der Ansicht, dass die APS sich nicht auf die Prozac-Lösung als Referenzerzeugnis im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii berufen könne, da die Verkehrsgenehmigung für dieses Erzeugnis im Zeitpunkt des Antrags von APS noch nicht zehn Jahre bestanden habe. Sie forderte die APS daher auf, ihren Antrag dahin gehend zu ändern, dass die Prozac-Kapseln, das erste Fluoxetin-Erzeugnis, für das die Verkehrsgenehmigung seit mehr als zehn Jahren bestand, als Referenzerzeugnis genannt würden. Da Prozac-Kapseln der Fluoxetin-Lösung nicht im Wesentlichen glichen, müsse APS nach dem hybriden abgekürzten Verfahren vorgehen und Überbrückungsdaten in Form einer Bioäquivalenzstudie vorlegen, die beide Arten von Erzeugnissen vergleiche.

Nationaler Rechtsstreit und Vorlagefragen

50 Die APS focht beim High Court die Entscheidung der MCA an, mit der diese es abgelehnt hatte, ihren Antrag auf Erteilung einer Verkehrsgenehmigung für Fluoxetin-Lösung als Antrag im abgekürzten Verfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie zu behandeln. Die APS trug unter Berufung auf das Urteil Generics des Gerichtshofes und die Mitteilung an die Antragsteller vor, dass sie sich auf die für die Prozac-Lösung vorgelegten Angaben berufen könne.

51 Der High Court setzte das Verfahren aus und hat dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Kann ein Antrag auf Erteilung einer Verkehrsgenehmigung für ein Arzneimittel, Erzeugnis C, nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii Unterabsatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG gestellt werden, wenn damit nachgewiesen werden soll, dass das Erzeugnis C einem anderen Erzeugnis, dem Erzeugnis B, im Wesentlichen gleicht und wenn

1. das Erzeugnis B mit einem Originalarzneimittel, dem Erzeugnis A, insofern zusammenhängt, als das Erzeugnis B als Erweiterung der Präparatserie des Erzeugnisses A zugelassen worden ist, aber eine andere Darreichungsform hat als das Erzeugnis A oder ihm sonst im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii nicht im Wesentlichen gleicht, und

2. das Inverkehrbringen des Erzeugnisses A in der Gemeinschaft seit einem längeren als dem in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii vorgeschriebenen Zeitraum von sechs/zehn Jahren genehmigt ist und

3. das Inverkehrbringen des Erzeugnisses B seit einem kürzeren als dem in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii vorgeschriebenen Zeitraum von sechs/zehn Jahren genehmigt ist?

52 Die Bezugnahme auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii Unterabsatz 1 soll vermutlich klarstellen, dass sich die Frage nur auf das abgekürzte Verfahren und nicht auf das in der Vorbehaltsklausel niedergelegte hybride abgekürzte Verfahren bezieht. Seit dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Novartis steht fest, dass die Vorbehaltsklausel nicht Teil des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii war, sondern vielmehr für Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a insgesamt galt.

53 Der Gerichtshof hat schriftliche Erklärungen von der APS, Eli Lilly, der dänischen, der französischen und der niederländischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission erhalten. Die APS, die dänische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission haben Ausführungen in der mündlichen Verhandlung gemacht.

Bewertung

54 Nach der mündlichen Verhandlung lassen sich den Erklärungen vor dem Gerichtshof drei unterschiedliche Meinungen entnehmen.

55 Die APS, die Kommission, Dänemark, Frankreich und die Niederlande tragen vor, dass zur Stützung eines Antrags auf Erteilung einer Verkehrsgenehmigung für das Erzeugnis C nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii im abgekürzten Verfahren auf für ein im Wesentlichen gleiches Erzeugnis B gemachte Angaben Bezug genommen werden darf, wenn das Erzeugnis B eine neue Darreichungsform des Erzeugnisses A ist und die Verkehrsgenehmigung für das Erzeugnis A seit dem erforderlichen Zeitraum von sechs oder zehn Jahren besteht. Daher schlagen sie vor, die Vorlagefrage zu bejahen.

56 Im Gegensatz dazu sind Eli Lilly und die Regierung des Vereinigten Königreichs in ihren schriftlichen Erklärungen, die vorgelegt worden sind, bevor der Gerichtshof sein Urteil in der Rechtssache Novartis erließ, der Ansicht, dass, wer eine Verkehrsgenehmigung für Erzeugnis C beantragt, nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii nachweisen müsse, dass dieses Erzeugnis sowohl dem Erzeugnis A (dem Originalerzeugnis, dessen Verkehrsgenehmigung für einen Zeitraum von mindestens sechs oder zehn Jahren bestand) als auch dem Erzeugnis B (einer Variante oder Erweiterung der Präparatserie des Erzeugnisses A) im Wesentlichen gleiche, um auf die Angaben des Erzeugnisses B Bezug nehmen zu können. Damit wäre die Vorlagefrage zu verneinen.

57 Schließlich änderte die Regierung des Vereinigten Königreichs im Licht des Urteils Novartis in der mündlichen Verhandlung ihre Meinung. Sie erkannte an, dass der Antrag für das Erzeugnis C trotz eines Unterschieds in der Darreichungsform zwischen den Erzeugnissen A und B auf Angaben für das Erzeugnis B gestützt werden könne. Jedoch trug sie vor, dass der Antrag für das Erzeugnis C nach dem hybriden abgekürzten Verfahren gemäß der Vorbehaltsklausel zu erfolgen habe. Sie hielt daher daran fest, dass die Vorlagefrage zu verneinen sei, da sie sich auf das abgekürzte Verfahren beziehe, das zur maßgeblichen Zeit in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii geregelt war.

58 Mir scheint, dass die erste Meinung, die die APS, die Kommission, Dänemark, Frankreich und die Niederlande vertreten, zutrifft.

59 Aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Novartis ergibt sich nunmehr klar, dass unter bestimmten Umständen auf für eine Variante des Originalerzeugnisses vorgelegte Angaben Bezug genommen werden kann, wenn die Verkehrsgenehmigung für das Originalerzeugnis für den festgelegten Zeitraum bestand, auch wenn dies für die Variante nicht der Fall ist. Die von Eli Lilly und dem Vereinigten Königreich in ihren schriftlichen Erklärungen vertretene Auffassung kann daher nicht mehr aufrechterhalten werden.

60 Zwei Fragen sind noch offen. Erstens, ob eine solche Bezugnahme zulässig ist, wenn sich der Unterschied zwischen den Erzeugnissen A und B auf ihre Darreichungsform bezieht. Zweitens, ob der Antrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii gestellt werden kann, wie die APS, die Kommission, Dänemark, Frankreich und die Niederlande geltend machen, oder ob er nach der Vorbehaltsklausel zu stellen ist.

61 Alle Verfahrensbeteiligten außer Eli Lilly (die nach dem Urteil des Gerichthofes in der Rechtssache Novartis keine weiteren Erklärungen abgegeben hat) gehen jetzt in Bezug auf die erste Frage davon aus, dass zur Stützung des Antrags für das Erzeugnis C auf Angaben für das Erzeugnis B Bezug genommen werden darf, wenn sich die Erzeugnisse A und B in ihrer Darreichungsform unterscheiden.

62 Aus mehreren Gründen erscheint mir dieses Ergebnis richtig zu sein.

63 Erstens ist nicht klar, ob zwischen der Darreichungsform und der Dosierungsform, die im Urteil Generics spezifisch als eine Art der Abweichung genannt wurde, die nicht ausreicht, um eine zusätzliche Datenausschlussfrist zu erhalten, irgendein Unterschied besteht. Eli Lilly und die Kommission tragen beide vor, dass die Dosierungsform der fachliche Ausdruck für die Darreichungsform ist. Die Mitteilung an die Antragsteller besagt das Gleiche. Daher lässt sich vertreten, dass diese vom Gerichtshof bereits im Urteil Generics beantwortet worden sei. Dass der Gerichtshof dort ausführt, die wesentliche Gleichheit müsse nachgewiesen werden, ist im Licht des Urteils Novartis so zu lesen, dass es nur erforderlich ist, dass die Erzeugnisse B und C sich im Wesentlichen gleichen, nicht auch die Erzeugnisse A und B.

64 Zweitens, und unabhängig hiervon, steht seit dem Urteil Novartis fest, dass die ausdrücklich in der Vorbehaltsklausel genannten Kategorien von Unterschieden nicht die einzigen sind, durch die die Erzeugnisse A und B sich unterscheiden können, ohne einem Antragsteller die Möglichkeit zu nehmen, sich für das Erzeugnis C auf die Angaben für das Erzeugnis B zu berufen.

65 Der Gerichtshof stellte im Urteil Novartis spezifisch fest, dass die Bezugnahme auf die Angaben für das Erzeugnis B auch dann zulässig ist, wenn die Erzeugnisse A und B nicht bioäquivalent sind, auch wenn die unterschiedliche Bioverfügbarkeit keine Folge einer der in der Vorbehaltsklausel genannten Abweichungen ist.

66 Der Gerichtshof führte aus, dass ein Antragsteller, der auf die Angaben für eine Variante des Erzeugnisses Bezug nehmen kann, das sich in Bezug auf den Verabreichungsweg oder die Dosierung vom Original- oder Referenzerzeugnis unterscheidet, wobei Unterschiede in diesen Punkten generell bedeuten, dass die Erzeugnisse A und B nicht bioäquivalent sind, dies erst recht müsse tun können, wenn sich das Originalerzeugnis und die Variante des Erzeugnisses nur hinsichtlich ihrer Bioverfügbarkeit unterschieden, ihr Verabreichungsweg aber gleich sei.

67 Wie von der APS in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dürfte dasselbe entsprechend für eine Änderung der Darreichungsform gelten. Eine Änderung des Verabreichungswegs stellt eine Weiterentwicklung des Original- oder Referenzerzeugnisses dar, so dass auf die für eine solche Variante vorgelegten Angaben von einem neuen Antragsteller, der sich auf das Originalerzeugnis bezieht, Bezug genommen werden kann. Eine solche Änderung wird regelmäßig auch eine Änderung der Darreichungsform zur Folge haben. So muss ein Antragsteller in Übereinstimmung mit dem Gedankengang des Gerichtshofes im Urteil Novartis erst recht auf Angaben für das Erzeugnis B Bezug nehmen können, wenn sich die Erzeugnisse A und B nur hinsichtlich ihrer Darreichungsform unterscheiden, ihr Verabreichungsweg aber gleich ist.

68 Drittens tragen einige der Verfahrensbeteiligten vor, dass ein Erzeugnis, das eine Weiterentwicklung des Referenzarzneimittels darstelle, sich in Bezug auf die Darreichungsform unterscheide, stehe nicht zwangsläufig mit den Kosten oder den Schwierigkeiten dieser Weiterentwicklung in Zusammenhang. Im Urteil Novartis maß der Gerichtshof diesem Faktor Bedeutung zu, als er zu dem Schluss kam, dass die wesentliche Gleichheit zwischen den Erzeugnissen A und B nicht immer erforderlich sei, um die Berufung auf die Angaben für das Erzeugnis B zu ermöglichen.

69 Schließlich bestimmt die Mitteilung an die Antragsteller die Darreichungsform als eine der Arten der Abweichung, die zwischen einem Originalerzeugnis und dem, was sie ein Referenzerzeugnis oder Erweiterung der Präparatserie des Originalerzeugnisses nennt, bestehen kann. Sie stellt fest, dass ein solches Erzeugnis von einem Antragsteller verwendet werden darf, um die wesentliche Gleichheit zu beanspruchen, auch wenn seine Verkehrsgenehmigung noch nicht sechs oder zehn Jahre besteht, sofern die des Originalerzeugnisses mindestens für diesen Zeitraum besteht.

70 Unzweifelhaft ist die Mitteilung an die Antragsteller nicht rechtsverbindlich. Sie kann auch nicht zur Stützung einer Auffassung verwendet werden, die der Richtlinie klar widerspricht. Meiner Ansicht nach ist ihr jedoch bei der Auslegung der Richtlinie ein gewisses Gewicht beizumessen.

71 In einem technisch komplexen Bereich ist es sachgerecht, einen Text sorgfältig zu berücksichtigen, der die übereinstimmende Auffassung der Kommission und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten davon wiedergibt, wie die Gemeinschaftsregelung praktisch durchgeführt werden könnte. Die Richtlinie selbst verlangt, dass die Anträge in einer Weise vorgelegt werden, die die Mitteilung berücksichtigt.

72 Außerdem hat der Gerichtshof die Bedeutung der einheitlichen Verwaltung des Regimes der Verkehrsgenehmigung in allen Mitgliedstaaten betont. Die Mitteilung an die Antragsteller spielt in diesem Zusammenhang offensichtlich eine wichtige Rolle.

73 Daher ist es nicht überraschend, dass der Gerichtshof bei der Auslegung der Richtlinie die Mitteilung an die Antragsteller wiederholt berücksichtigte.

74 Die einzige verbliebene Frage ist, ob ein Antragsteller, der sich auf die Angaben für das Erzeugnis B beziehen will, nach der Vorbehaltsklausel vorgehen muss (wie es das Vereinigte Königreich vertritt) oder ob der Antrag nach dem in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Verfahren gestellt werden kann (was die APS, die Kommission, Dänemark, Frankreich und die Niederlande vertreten).

75 Diese Frage ist wohl rein verfahrensmäßiger Natur. Ich verstehe die Regierung des Vereinigten Königreichs nicht dahin, dass sie vorschlägt, dass die Antragsteller, die sich auf die wesentliche Gleichheit ihres Erzeugnisses mit Erzeugnis B beziehen wollen, weiter gehende Angaben machen müssten, wenn sie nach der Vorbehaltsklausel vorgehen müssten. Der Streitpunkt ist eher ein formaler.

76 Das Vereinigte Königreich gründet sein Vorbringen, dass die Vorbehaltsklausel das geeignete Verfahren sei, auf seine Auslegung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Novartis.

77 Sicherlich wurde der Antrag, auf den sich das Ausgangsverfahren in der Rechtssache Novartis bezog, nach dem hybriden abgekürzten Verfahren gestellt. Auch bezieht der Gerichtshof in den einschlägigen Passagen des Urteils die Vorbehaltsklausel in seinen Gedankengang ein.

78 Dieser Gedankengang ist, soweit er die ersten beiden Fragen betrifft, meiner Ansicht nach jedoch nicht auf die Vorbehaltsklausel beschränkt.

79 Die ersten beiden dem Gerichtshof in der Rechtssache Novartis vorgelegten Fragen nannten die Vorbehaltsklausel nicht, sondern zitierten stattdessen eine Vorschrift, die später zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii wurde.

80 Außerdem erwähnte der Gerichtshof die Vorbehaltsklausel bei der Erörterung dieser Fragen nur als Basis für die Bestimmung der Kategorien der Unterschiede zwischen den Erzeugnissen A und B, die es erlauben, das Erzeugnis B als Weiterentwicklung des Erzeugnisses A zu betrachten.

81 Seine Erörterung beinhaltete stattdessen eine Auslegung der Bedeutung des Begriffes Arzneimittel in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii. Der Gerichtshof entschied, dass sich Varianten eines Arzneimittels, die sich in den verschiedenen so bestimmten Aspekten unterschieden, von diesem Erzeugnis nicht derart unterschieden, dass sie als ganz neue Erzeugnisse betrachtet werden könnten und so die Voraussetzungen für ihre eigene zusätzliche Datenausschlussfrist erfüllten.

82 Daher ist der Erörterung durch den Gerichtshof im Urteil Novartis nicht zu entnehmen, dass dieses nur auf Anträge nach der Vorbehaltsklausel anwendbar wäre.

83 Vielmehr gibt es gute Gründe, die dagegen sprechen, dass ein Antrag für das Erzeugnis C nach der Vorbehaltsklausel zu erfolgen habe. Die Vorbehaltsklausel ist anwendbar, wenn Überbrückungsdaten erforderlich sind, weil ein Unterschied zwischen dem neuen Erzeugnis und dem früheren Erzeugnis oder den früheren Erzeugnissen besteht, auf deren Angaben Bezug genommen wird. Wenn das Erzeugnis C beansprucht, dem Erzeugnis B, das eine Variante des Erzeugnisses A ist, im Wesentlichen zu gleichen, so sind keine zusätzlichen Angaben erforderlich. Daher ist es hier nicht erforderlich, nach der Vorbehaltsklausel vorzugehen.

84 Die Auslegung des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii durch den Gerichtshof entspricht meiner Meinung nach vollständig dem Wortlaut dieser Vorschrift. Ein Antragsteller muss immer noch sowohl die wesentliche Gleichheit zu der einen oder anderen Form des Referenzerzeugnisses als auch die Tatsache nachweisen, dass die Verkehrsgenehmigung des fraglichen Erzeugnisses seit mindestens sechs oder zehn Jahren in der Gemeinschaft besteht.

85 Aus Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii geht nicht hervor, dass die Angaben, auf die zur Stützung des Antrags Bezug genommen wird, einer Behörde vor mindestens sechs oder zehn Jahren vorgelegt worden sein müssen. Vielmehr ist es das Erzeugnis, das seit mindestens diesem Zeitraum eine Verkehrsgenehmigung haben muss.

86 Die Sichtweise, die ich hier vertrete, führt zu dem Ergebnis, das jetzt die vor kurzem geänderte Richtlinie ausdrücklich vorschreibt. Zweifellos sind frühere Fassungen der Richtlinie unabhängig von solchen späteren Entwicklungen auszulegen. Trotzdem bestärkt mich die Tatsache, dass meine Auslegung der früher anwendbaren Vorschriften vor kurzem ausdrücklich durch den Gemeinschaftsgesetzgeber bestätigt wurde, in meiner Auffassung.

87 Aus allen diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass, wer einen Antrag auf Erteilung der Verkehrsgenehmigung für das Erzeugnis C stellt, auf Angaben sollte Bezug nehmen dürfen, die nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii zur Stützung eines im Wesentlichen gleichen Erzeugnisses B vorgelegt wurden, das eine Weiterentwicklung eines anderen Erzeugnisses A (dessen Verkehrsgenehmigung für den erforderlichen Zeitraum besteht) ist, sich aber von diesem in seiner Darreichungsform unterscheidet.

Ergebnis

88 Daher bin ich der Ansicht, dass auf die vom High Court of England and Wales (Queens Bench Division) vorgelegte Frage wie folgt zu antworten ist:

Ein Antrag auf Erteilung einer Verkehrsgenehmigung für ein Arzneimittel, Erzeugnis C, kann nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2001/83/EG gestellt werden, ohne dass es erforderlich wäre, zusätzliche Angaben nach dem letzten Absatz des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a vorzulegen, wenn damit nachgewiesen werden soll, dass das neue Erzeugnis (Erzeugnis C) einem anderen Erzeugnis (Erzeugnis B) im Wesentlichen gleicht und wenn

das Erzeugnis B eine neue Darreichungsform eines anderen Erzeugnisses (Erzeugnis A) ist, das dem Erzeugnis A im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii jedoch nicht im Wesentlichen gleicht, und

für das Erzeugnis A, aber nicht das Erzeugnis B, in der Gemeinschaft seit mindestens sechs oder zehn Jahren, den in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii vorgeschriebenen Zeiträumen, eine Verkehrsgenehmigung besteht.