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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.07.2004 – C-400/03

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2004:427

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In der Rechtssache C-400/03

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunal d'instance du VIIe arrondissement Paris (Frankreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Waterman SAS, vormals Waterman SA

gegen

Directeur général des douanes et droits indirects

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit der Erläuterungen zu den Unterpositionen 42021211 und 42021219 der Kombinierten Nomenklatur, die in der Mitteilung der Kommission Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2000, C 199, S. 1) enthalten sind, mit der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs, der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2263/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 (ABl. L 264, S. 1) geänderten Fassung enthalten ist,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter J.-P. Puissochet und K. Lenaerts (Berichterstatter),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der Waterman SAS, vertreten durch Rechtsanwalt F. Goguel,

der französischen Regierung, vertreten durch A. Colomb und G. de Bergues als Bevollmächtigte,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Schieferer und X. Lewis als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Waterman SAS, der französischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 1. April 2004,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil§

1 Mit Urteil vom 21. August 2003, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 26. September 2003, hat das Tribunal d'instance du VIIe arrondissement Paris gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Vereinbarkeit der Erläuterungen zu den Unterpositionen 42021211 und 42021219 der Kombinierten Nomenklatur, die in der Mitteilung der Kommission Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2000, C 199, S. 1) enthalten ist, mit der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs, der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2263/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 (ABl. L 264, S. 1) geänderten Fassung enthalten ist, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Waterman SA, deren Rechtsnachfolgerin durch einen Zusammenschluss die Waterman SAS geworden ist (im Folgenden: Waterman), und dem Directeur général des douanes et droits indirects (obere Zollbehörde) wegen der zolltariflichen Einreihung von durch Waterman in die Europäische Union eingeführten Behältnissen für Kugelschreiber.

Rechtlicher Rahmen

3 Zu der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit galt die Fassung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN), die in Anhang I der Verordnung Nr. 2263/2000 enthalten ist. Teil II dieses Anhangs enthält ein Kapitel 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen.

4 In diesem Kapitel befindet sich auch die Position 4202, die u. a. Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen umfasst.

5 Die Unterposition 42029219 umfasst die vorgenannten Waren, wenn sie eine Außenseite aus Kunststoff oder aus Spinnstoffen haben. Zu der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit betrug der vertragsmäßige Zollsatz für diese Waren 9,7 %.

6 Die Unterposition 42029900 umfasst die oben in Randnummer 4 genannten Waren, wenn sie weder eine Außenseite aus Leder oder rekonstruiertem Leder noch eine Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen haben. Zu der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit betrug der vertragsmäßige Zollsatz für diese Waren 3,7 %.

7 Die Zusätzliche Anmerkung 1 des Kapitels 42 der KN lautet: Der Begriff Außenseite im Sinne der Unterpositionen der Position 4202 bezeichnet den mit bloßem Auge wahrnehmbaren Stoff an der Oberfläche des Behältnisses, selbst wenn es sich bei diesem Stoff um die äußere Lage eines Verbundstoffes handelt, der das Außenmaterial des Behältnisses bildet.

8 In den Erläuterungen zu den Unterpositionen 42029211 bis 42029219, die in der in Randnummer 1 genannten Mitteilung der Kommission enthalten sind (im Folgenden: betroffene Erläuterungen), heißt es in Bezug auf den Ausdruck aus Kunststofffolien:

Im Sinne dieser Unterpositionen gilt: wenn das Außenmaterial aus einem Verbundstoff besteht, dessen mit bloßem Auge wahrnehmbare äußere Lage eine Kunststofffolie ist (z. B. Gewebe aus Spinnstoffen in Verbindung mit einer Kunststofffolie), so kommt es für die Einreihung in diese Unterpositionen nicht darauf an, ob die Folie vor der Herstellung des Verbundstoffes vorgefertigt wurde oder ob die Kunststofflage dadurch entstanden ist, dass ein Stoff (z. B. Gewebe aus Spinnstoff) mit Kunststoff bestrichen oder überzogen wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die mit bloßem Auge wahrnehmbare äußere Lage im Aussehen einer aufgebrachten vorgefertigten Kunststofffolie gleicht.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

9 Am 11. April 2001 stellte Waterman bei den französischen Zollbehörden einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft im Hinblick auf die Tarifierung eines Kugelschreiberetuis, des Etuis Man Bille Coverlux, das im Antrag wie folgt beschrieben wird:

Gehäuse (Boden und Deckel) aus Kunststoff

Federscharnier aus Stahl

Innenauskleidung aus Satin

Schaumstoffpolsterung im Deckel

Außenbezug der Schatulle aus Coverlux

...

Außenhülle aus neutraler Pappe.

10 Waterman beantragte, die Waren in die Unterposition 42029900 einzureihen.

11 Am 28. Juni 2001 erteilten die französischen Zollbehörden eine verbindliche Zolltarifauskunft mit der Nummer FR-E4-2001-001470, die die fraglichen Waren in die Unterposition 42029219 einreihte. Sie führten aus, dass das fragliche Behältnis eine Außenseite aus Kunststofffolie mit einer durchschnittlichen Dicke von weniger als 0,12 Millimeter habe, und stützten sich dabei auf zwei Analysen des überregionalen Zolllabors Paris. Zur Begründung der verbindlichen Zolltarifauskunft beriefen sie sich insbesondere auf die betroffenen Erklärungen.

12 Am 11. September 2001 erhob Waterman Klage gegen den Directeur général des douanes et droits indirects vor dem Tribunal d'instance du Vlle arrondissement Paris und beantragte, die verbindliche Zolltarifauskunft für nichtig zu erklären und festzustellen, dass die betreffende Ware in die Unterposition 42029900 einzureihen sei.

13 Mit Urteil vom 5. Februar 2002 ersuchte das Tribunal die Commission de conciliation et d'expertise douanière (Zollschieds- und -gutachtenkommission), die Zusammensetzung und das Verfahren der Herstellung der Außenseite der Ware zu bestimmen und zu beschreiben. In einer Mitteilung vom 22. Mai 2002 kam diese Kommission zu dem Ergebnis, dass die Außenseite der ihr zur Prüfung vorgelegten Behältnisse aus mit Farbpigmenten verbundenen Acrylpolymeren bestehe und dass das Bestreichen mit dieser Mischung in halbflüssigem Zustand mittels einer Rolle noch vor der Formung der Behältnisse erfolgt sei.

14 Das Tribunal d'instance du Vile arrondissement Paris, das die Frage zu beurteilen hatte, ob ein derart zusammengesetztes und durch ein solches Verfahren entstandenes Material in die von den französischen Steuerbehörden aufgrund der betroffenen Erläuterungen angenommene Unterposition 42029219 einzureihen ist, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Widerspricht die Erläuterung zur Kombinierten Nomenklatur zu den Positionen 42021211 und 42021219, in der der Begriff aus Kunststofffolien wie folgt bestimmt wird: Im Sinne dieser Unterpositionen gilt: wenn das Außenmaterial aus einem Verbundstoff besteht, dessen mit bloßem Auge wahrnehmbare äußere Lage eine Kunststofffolie ist (z. B. Gewebe aus Spinnstoffen in Verbindung mit einer Kunststofffolie), so kommt es für die Einreihung in diese Unterpositionen nicht darauf an, ob die Folie vor der Herstellung des Verbundstoffes vorgefertigt wurde oder ob die Kunststofflage dadurch entstanden ist, dass ein Stoff (z. B. Gewebe aus Spinnstoff) mit Kunststoff bestrichen oder überzogen wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die mit bloßem Auge wahrnehmbare äußere Lage im Aussehen einer aufgebrachten vorgefertigten Kunststofffolie gleicht, dem Tarif?

Zur Vorlagefrage

15 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Frage nicht die Auslegung der von den französischen Zollbehörden und Waterman jeweils für die Tarifierung der von Waterman in die Europäische Union eingeführten Behältnisse für Kugelschreiber genannten Unterpositionen 42029219 und 42029900 der KN betrifft, sondern die Gültigkeit der auf die Unterpositionen 42029211 bis 42029219 der KN anwendbaren betroffenen Erläuterungen.

16 In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass die Erläuterungen zur KN maßgebliche Erkenntnismittel für deren Auslegung darstellen, vorausgesetzt, dass ihr Inhalt mit den Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs im Einklang steht und deren Bedeutung nicht verändert (vgl. Urteil vom 11. Juli 1980 in der Rechtssache 798/79, Chem-Tec, Slg. 1980, 2639, Randnrn. 11 und 12).

17 Im vorliegenden Fall geht aus den betroffenen Erläuterungen hervor, dass es, wenn das Außenmaterial eines Behältnisses aus einem Verbundstoff besteht, dessen mit bloßem Auge wahrnehmbare Lage eine Kunststofffolie ist, für die zolltarifliche Einreihung nicht darauf ankommt, ob die Folie vor der Herstellung des Verbundstoffes, dessen sichtbare äußere Lage sie darstellt, vorgefertigt wurde oder ob die Kunststofflage dadurch entstanden ist, dass ein Stoff (z. B. Gewebe aus Spinnstoff) mit Kunststoff bestrichen oder überzogen wurde, vorausgesetzt, das zweite Herstellungsverfahren führt zu einem Ergebnis, das dem des ersten Verfahrens im Aussehen gleicht.

18 Folglich setzen diese Erläuterungen für die Auslegung des Ausdrucks aus Kunststofffolien im Sinne der KN die Kunststoffschicht, die dadurch entstanden ist, dass ein Material mit Kunststoff bestrichen oder überzogen wurde, mit einer Kunststofffolie gleich, die vor dem Auftragen auf das Behältnis vorgefertigt wurde, wenn sie einander im Aussehen gleichen. Unter dieser Voraussetzung sind nach den Erläuterungen zwei Verfahren, mit denen eine Außenseite aus Kunststoff für Behältnisse hergestellt werden kann, die unter die Position 4202 der KN fallen, gleichwertig, und zwar das Verfahren, mit dem eine vorgefertigte Kunststofffolie aufgetragen wird, und das Verfahren, bei dem ein Material (z. B. Stoff) mit Kunststoff bestrichen oder überzogen wird.

19 Nach der in Randnummer 16 angeführten Rechtsprechung ist die Vereinbarkeit der betroffenen Erläuterungen mit dem Wortlaut der streitigen Positionen und Unterpositionen, mit den dafür geltenden Erläuterungen sowie mit der Vorschrift 6 der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN, enthalten in deren Teil I Titel I, zu prüfen, der diese Erläuterungen nach Ansicht von Waterman zuwiderlaufen.

20 In Bezug auf den Wortlaut dieser Position und Unterpositionen, nämlich der Position 4202 und der Unterpositionen 42029211 bis 42029219 der KN, ist festzustellen, dass darin nicht bestimmt ist, was unter Kunststofffolien zu verstehen ist.

21 Der von Waterman in ihren schriftlichen Erklärungen angeführte Umstand, dass die betroffenen Erläuterungen die Wörter Folie und Lage unterschiedslos verwendeten, obwohl Letzteres nicht in den betreffenden Positionen und Unterpositionen enthalten sei und allgemeinsprachlich kein Synonym für Ersteres sei, lässt es nicht zu, die genannten Erläuterungen als mit dem Wortlaut dieser Positionen und Unterpositionen und der Vorschrift 6 der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN, wonach die Einreihung der Waren gemäß dem Wortlaut der Unterpositionen zu erfolgen hat, unvereinbar anzusehen.

22 In den betroffenen Erläuterungen wird mit dem Wort Lage das Produkt eines technischen Verfahrens beschrieben, das zum einen aus Kunststoff sein muss und das zum anderen gemäß diesen Erläuterungen nur unter der Voraussetzung mit einer Kunststofffolie im Sinne der Unterpositionen 42029211 bis 42029219 der KN gleichgesetzt werden kann, dass es wie eine solche Folie aussieht.

23 Wie die französische Regierung ausführt, ist außerdem zu beachten, dass die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 42 der KN (vgl. oben, Randnr. 7), die u. a. Behältnisse mit einer Außenseite aus Kunststofffolien im Sinne der Unterpositionen 42029211 bis 42029219 der KN betrifft, ebenfalls das Wort Lage verwendet, um den Begriff Außenseite im Sinne dieser Unterpositionen zu beschreiben.

24 In Bezug auf die Erläuterungen, die auf diese Position und diese Unterpositionen anwendbar sind, ist darauf hinzuweisen, dass Abschnitt VIII der KN, zu dem das Kapitel 42 gehört, keine Anmerkung enthält. Das Kapitel selbst enthält drei Anmerkungen und eine Zusätzliche Anmerkung.

25 Die Anmerkungen 1 und 2 schließen eine Reihe von Artikeln von Kapitel 42 bzw. Position 4202 der KN aus, während die Anmerkung 3 die Position 4203 betrifft. Keine dieser Anmerkungen ist daher für die Beurteilung der Gültigkeit der betroffenen Erläuterungen einschlägig.

26 Nach der oben in Randnummer 7 wiedergegebenen Zusätzlichen Anmerkung 1 ist bei den Unterpositionen der Position 4202 der KN für die Zuordnung des Stoffes an der Oberfläche des Behältnisses zu einer der von diesen Unterpositionen erfassten Arten von Außenseiten auf den mit bloßem Auge wahrzunehmenden Stoff abzustellen, selbst wenn es sich bei diesem Stoff um die äußere Lage eines Verbundstoffes handelt, der das Außenmaterial des Behältnisses bildet.

27 Mit den betroffenen Erläuterungen wird diese Zusätzliche Anmerkung fortgeführt, indem dort bestimmt wird, dass es in einem der von Letzterer erfassten Fälle — wenn die mit bloßem Auge erkennbare äußere Lage eine Kunststofffolie ist — für die zolltarifliche Einreihung nicht auf das Verfahren der Herstellung dieser Folie ankommt.

28 Die von Waterman angesprochene Anmerkung 10 zu Kapitel 39 der KN ist für die Beurteilung der Gültigkeit der betroffenen Erläuterungen nicht relevant, da diese Erläuterungen Unterpositionen des Kapitels 42 betreffen. Außerdem enthält diese Anmerkung keine Definition des Begriffes der Kunststofffolie, zu der die Erläuterungen im Widerspruch stehen könnten.

29 Die betroffenen Erläuterungen, die die beiden technischen Verfahren, mit denen ein identisches Produkt, nämlich eine Außenseite aus Kunststoff, hergestellt werden kann, als gleichwertig ansehen, sind auch mit der Rechtsprechung vereinbar, wonach das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung in den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der fraglichen Waren liegt, wie sie im Wortlaut der Position des Gemeinsamen Zolltarifs und in den Anmerkungen zum betreffenden Abschnitt oder Kapitel festgelegt sind (Urteile vom 10. Oktober 1985 in der Rechtssache 200/84, Daiber, Slg. 1985, 3363, Randnr. 13, vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache C-11/93, Siemens Nixdorf, Slg. 1994, I-1945, Randnr. 11, und vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-339/98, Peacock, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 9).

30 Entgegen dem von Waterman in ihren schriftlichen Erklärungen vertretenen Standpunkt gibt es in den betroffenen Erläuterungen keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Kommission in diesen Erläuterungen eine Farbschicht mit einer Kunststofffolie gleichsetzt; Waterman hat dies im Übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.

31 Außerdem ist entgegen dem Vorbringen von Waterman die in den betroffenen Erläuterungen genannte Voraussetzung im Aussehen ... gleicht nicht dahin zu verstehen, dass die Kommission unter Missachtung des oben in Randnummer 29 genannten von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstabs dem Kriterium des Aussehens den Vorzug gäbe. Diese Voraussetzung greift nur ein, wenn das Produkt, das aus diesem Verfahren des Bestreichens oder Überziehens hervorgeht, eine Lage aus Kunststoff ist.

32 Nach alledem ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass die Prüfung der Vorlagefrage keine Anhaltspunkte ergeben hat, die die Gültigkeit der betroffenen Erläuterungen berühren.

Kosten

33 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal d'instance du Vile arrondissement Paris mit Urteil vom 21. August 2003 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Erläuterungen zu den Unterpositionen 42021211 und 42021219 der Kombinierten Nomenklatur, die in der Mitteilung der Kommission Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften enthalten sind, beeinträchtigen könnte.