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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.07.2004 – C-409/02

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2004:416

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlussanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 8. Juli 2004

1 Das vorliegende Rechtsmittel ist von Herrn Jan Pflugradt gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 22. Oktober 2002 eingelegt worden, mit dem seine Nichtigkeitsklage gegen seine Beurteilung für 1999 und das Schreiben des Leiters der Generaldirektion Informationssysteme (im Folgenden: GD IS) der Europäischen Zentralbank (im Folgenden: EZB) vom 28. Juni 2000 betreffend die ihm zugewiesenen Aufgaben abgewiesen worden ist.

I — Rechtlicher Rahmen

2 Nach dem Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB) im Anhang zum EG-Vertrag (im Folgenden: ESZB-Satzung) legt der EZB-Rat auf Vorschlag des Direktoriums die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB fest. Diese Bedingungen wurden durch den Beschluss 1999/330/EG erlassen (im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen).

3 Diese Beschäftigungsbedingungen sehen u. a. vor:

9. a)Die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der EZB und deren Mitarbeitern werden durch im Rahmen der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen geschlossene Beschäftigungsverträge geregelt. Die Einzelheiten der Umsetzung dieser Beschäftigungsbedingungen werden in den vom Direktorium festgelegten Staff Rules [im Folgenden: Dienstvorschriften] geregelt.

...

c) Diese Beschäftigungsbedingungen unterliegen keinem spezifischen einzelstaatlichen Recht. Die EZB wendet i) die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätze, ii) die allgemeinen Grundsätze des Rechts der Europäischen Gemeinschaft (EG) und iii) die Vorschriften an, die in den an die Mitgliedstaaten gerichteten Verordnungen und Richtlinien der EG über die Sozialpolitik enthalten sind. Diese Rechtsakte werden von der EZB immer dann angewandt, wenn es sich als erforderlich erweist. Empfehlungen der EG auf dem Gebiet der Sozialpolitik werden angemessen berücksichtigt. Die Auslegung der in den vorliegenden Beschäftigungsbedingungen geregelten Rechte und Pflichten erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der maßgebenden Grundsätze der Verordnungen, Regelungen und Rechtsprechung, die für die Bediensteten der EG-Organe gelten.

10. a)Die Beschäftigungsverträge zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern werden in der Form von Anstellungsschreiben geschlossen, die von den Mitarbeitern gegenzuzeichnen sind. In den Anstellungsschreiben werden die Arbeitsbedingungen gemäß der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 festgelegt...

4 Ebenfalls auf der Grundlage der ESZB-Satzung erließ der EZB-Rat die Geschäftsordnung der EZB in der geänderten Fassung vom 22. April 1999, die u. a. bestimmt:

Artikel 11

...

11.1. Jeder Mitarbeiter der EZB wird über seine Position innerhalb der Organisationsstruktur der EZB, seinen Berichtsweg und seinen Aufgabenbereich unterrichtet.

Artikel 21

Beschäftigungsbedingungen

21.1. Die Beschäftigungsverhältnisse zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern werden in den Beschäftigungsbedingungen und den Dienstvorschriften geregelt.

21.2. Die Beschäftigungsbedingungen werden vom EZB-Rat auf Vorschlag des Direktoriums genehmigt und geändert. Der Erweiterte Rat wird nach Maßgabe der in dieser Geschäftsordnung festgelegten Verfahren angehört.

21.3. Die Beschäftigungsbedingungen werden durch Dienstvorschriften umgesetzt, die vom Direktorium festgelegt und geändert werden.

II — Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht

5 Herr Pflugradt (im Folgenden: Rechtsmittelführer) steht seit dem 1. Juli 1998 im Dienst der EZB. Er gehörte der GD IS an, wo er die Aufgaben eines Koordinators für UNIX-Spezialisten wahrnahm. Nachdem er am 9. Oktober 1998 den Wortlaut eines Schreibens mit der Überschrift Zuständigkeiten des UNIX-Koordinators mit einer Auflistung seiner verschiedenen Aufgaben genehmigt hatte, wurde ihm vier Tage später ein auf den Zeitpunkt der Aufnahme seiner Tätigkeit rückwirkendes Anstellungsschreiben zugeleitet.

6 Die EZB erstellte eine Beurteilung der Arbeit des Rechtsmittelführers für das Jahr 1999; dieser focht diese Beurteilung mit verschiedenen internen Rechtsbehelfen der EZB ohne Erfolg an. Im Wesentlichen machte er geltend, dass diese Beurteilung unangemessene und unbegründete Kommentare enthalte. Daraufhin erhob er Klage beim Gericht auf Nichtigerklärung dieser Beurteilung, die die in der Rechtssache T-178/00 angefochtene Handlung darstellt.

7 Mit Schreiben vom 28. Juni 2000 übermittelte der Generaldirektor der GD IS dem Rechtsmittelführer eine neue Liste seiner Aufgaben als Koordinator für UNIX-Spezialisten. Der Rechtsmittelführer war mit der Änderung seiner Aufgaben gemäß diesem Schreiben nicht zufrieden und legte verschiedene interne Rechtsbehelfe der EZB ein, ohne damit Erfolg zu haben. Daraufhin erhob er beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung des genannten Schreibens, das die in der Rechtssache T-341/00 angefochtene Handlung darstellt.

8 Daraufhin erhob der Rechtsmittelführer mit Klageschriften, die am 4. Juli und am 10. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, zwei Klagen zum einen auf Nichtigerklärung der Beurteilung für 1999 und zum anderen auf Nichtigerklärung des Schreibens vom 28. Juni 2000.

III — Das angefochtene Urteil

9 Das Gericht hat die beiden Rechtssachen (T-178/00 und T-341/00) in seinem Urteil vom 22. Oktober 2002, mit dem er die beiden Klagen abgewiesen hat, verbunden.

A — Zur Klage in der Rechtssache T-178/00

10 Im Rahmen seiner Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-178/00 hat der Rechtsmittelführer geltend gemacht, dass ihm die Beurteilung für 1999 bestimmte Aufgaben im Personalbereich, nämlich die Beurteilung der Mitglieder des UNIX-Teams, entzogen habe. Ferner enthalte die Beurteilung verschiedene Bewertungen seiner Arbeit, die auf unrichtigen Tatsachenfeststellungen beruhten.

11 Das Gericht hat die beiden Klagegründe mit folgender Begründung zurückgewiesen: Es hat zunächst daran erinnert, dass die ESZB-Satzung der EZB eine funktionelle Autonomie verleihe, die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der EZB und ihrem Personal jedoch durch Arbeitsverträge in Form von Anstellungsschreiben der EZB an ihre Mitarbeiter geregelt würden, die von diesen gegengezeichnet würden. Diese Schreiben enthielten die wesentlichen Elemente des Vertrages, nämlich die Amtsbezeichnung, den Dienstgrad oder eine kurze Charakterisierung der Arbeit. Das Gericht führt aus, dass die EZB dem Rechtsmittelführer ferner ein Schriftstück mit einer Liste der speziell mit seiner Stelle verbundenen Aufgaben überreicht habe. Die EZB dürfe jedoch Änderungen der Bedingungen für die Erfüllung der Arbeitsverträge nur insoweit vornehmen, als sie sich nicht auf die wesentlichen Elemente des Arbeitsvertrags bezögen.

12 Weiter hat das Gericht ausgeführt:

54 Wie jede andere Einrichtung oder Unternehmung verfügt die EZB nämlich über ein Direktionsrecht bei der Organisation ihrer Dienststellen und in der Verwaltung ihres Personals. Als Gemeinschaftseinrichtung verfügt sie sogar über ein weites Ermessen bei der Organisation ihrer Dienststellen und der Verwendung ihres Personals, um ihre Aufgaben im öffentlichem Interesse zu erfüllen (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofes vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447, Randnr. 17, und vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-294/95 P, Ojha/Kommission, Slg. 1996, I-5863, Randnr. 40; Urteile des Gerichts vom 6. November 1991 in der Rechtssache T-33/90, Von Bonke-witz-Lindner/Parlament, Slg. 1991, II-1251, Randnr. 88, und vom 9. Juni 1998 in der Rechtssache T-176/97, Hick/WSA, Slg. ÖD, I-A-281 und II-845, Randnr. 36). Sie kann daher die arbeitsrechtlichen Beziehungen zu ihren Mitarbeitern im Laufe der Zeit im dienstlichen Interesse weiterentwickeln, um zu einer effizienten Organisation der Arbeit und einer kohärenten Verteilung der verschiedenen Aufgaben unter den Mitarbeitern zu gelangen und sich wechselnden Bedürfnissen anzupassen. Ein Mitarbeiter, der für eine Stelle auf unbestimmte Zeit eingestellt ist, die sich eventuell bis zur Erreichung des Alters von 65 Jahren erstrecken kann, kann vernünftigerweise nicht erwarten, dass jeder Aspekt der internen Organisation während seiner gesamten Laufbahn unverändert bleibt oder dass er für deren gesamte Dauer die Zuständigkeiten behält, die ihm bei seiner Einstellung übertragen worden sind.

55 Insoweit ist zu bemerken, dass die Einstellung des Klägers und die Erstellung der Stellenbeschreibung vom 5. Oktober 1998 in dem allgemeinen Kontext der Errichtung der Dienststellen der EZB während des ersten Jahres ihrer Tätigkeit stattfanden. Dies wird u. a. durch den provisorischen Charakter der Übertragung der Aufgaben und Zuständigkeiten deutlich, die in dieser Stellenbeschreibung aufgeführt sind. Für neun von ihnen sieht diese Stellenbeschreibung nämlich vor, dass dem Kläger in der Anfangsphase der Phase 3 ein Mitarbeiter zur Seite gestellt wird. Außerdem gibt die EZB in demselben Schreiben an, dass sie eine Überprüfung hinsichtlich der Übertragung aller Aufgaben und Zuständigkeiten empfiehlt: wenn sich nach dem ersten Trimester 1999 erweisen sollte, dass sich die Gesamtarbeitsbelastung im UNIX-Bereich verringert, wäre es wünschenswert, dass alle diese Aufgaben des UNIX-Koordinators unter Berücksichtigung aller Umstände und Politiken der EZB zu diesem Zeitpunkt neu definiert werden (und versucht wird, eine adäquate Beschreibung der Funktionskategorien der EZB zu erstellen).

56 Außerdem sieht dieser Vertrag mit der Festlegung, dass die gegebenenfalls geänderten Beschäftigungsbedingungen Bestandteil des Vertrages des Klägers sind, ausdrücklich vor, dass sich der Inhalt der arbeitsrechtlichen Beziehungen gemäß den Änderungen der Beschäftigungsbedingungen wandeln kann.

57 Es ist zu prüfen, ob die Zuständigkeit, die jährliche Beurteilung der Arbeit der Mitglieder des UNIX-Teams vorzunehmen, im Hinblick auf die Funktion des Team-Koordinators ein wesentliches Element darstellt und ob ihre Entziehung mithin die wesentlichen Elemente des Arbeitsvertrags des Klägers beeinträchtigt.

58 Es steht fest, dass der Kläger trotz der Änderung seiner Zuständigkeiten seine Stelle als Koordinator für UNIX-Spezialisten der Kategorie Professionals und der Besoldungsgruppe G sowie die entsprechende Vergütung behalten hat.

59 Aus der Stellenbeschreibung vom 5. Oktober 1998 ergibt sich, dass der Posten eines Koordinators für UNIX-Spezialisten im Wesentlichen technischer Natur ist und die Aufgaben hinsichtlich Personal und Verwaltung dabei nur sekundär sind. So hat die Entziehung der Aufgabe, die Mitglieder des UNIX-Teams zu beurteilen, allein nicht zur Folge, dass die Aufgaben des Klägers in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zu den seiner Stelle entsprechenden merklich herabgesetzt werden. Insoweit ist hervorzuheben, dass es feststeht, dass der Kläger niemals die Gelegenheit gehabt hat, die Beurteilung der Mitglieder des UNIX-Teams vorzunehmen, da ihm diese Zuständigkeit entzogen worden ist, bevor die EZB die erstmalige jährliche Beurteilung ihres Personals begonnen hat. Unter diesen Umständen stellt die fragliche Änderung keine Abwertung der Stelle des Klägers dar und kann daher nicht als Beeinträchtigung eines wesentlichen Elements des Arbeitsvertrags angesehen werden.

13 Zum zweiten Klagegrund, der die Bewertungen der Arbeit des Rechtsmittelführers betrifft, führt das Gericht aus, es gehe in Wahrheit darum, die Gültigkeit der Bewertungen der Dienstvorgesetzten des Rechtsmittelführers über seine Arbeit im Verlauf des Jahres 1999 in Frage zu stellen, was ihm nicht zustehe. Denn die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Bewertungen in der Beurteilung durch das Gericht erstrecke sich nur auf einen eventuellen Ermessensmissbrauch. Da der Kläger das Vorliegen derartiger Umstände nicht dargetan habe, sei der Klagegrund zurückzuweisen.

14 Das Gericht hat daher die Klage des Rechtsmittelführers in der ersten Rechtssache abgewiesen.

B — Zur Klage in der Rechtssache T-341/00

15 Die Klage des Rechtsmittelführers in dieser zweiten Rechtssache ist auf die Nichtigerklärung des Schreibens vom 28. Juni 2000 gerichtet, mit der die EZB angeblich seine Aufgaben verändert hat. Gestützt auf die gleiche Argumentation wie in der Rechtssache T-178/00, macht der Rechtsmittelführer geltend, dass die EZB seinen Anspruch auf Verwendung in einer seinem Arbeitsvertrag entsprechenden Stelle verletzt habe.

16 Das Gericht wiederholt ebenfalls seine Erwägungen in der ersten Rechtssache und führt aus, dass der Rechtsmittelführer nicht erwarten dürfe, alle ihm bei seiner Einstellung durch die EZB zugewiesenen spezifischen Funktionen zu behalten. Die Einrichtung habe ihre Organisationsbefugnis nicht dadurch überschritten, dass sie einseitig die Aufgaben des Klägers verändert habe, denn zum einen werde nicht bestritten, dass die Änderungen im dienstlichen Interesse erfolgt seien, und zum anderen habe der Rechtsmittelführer seine wesentlichen Aufgaben behalten und nicht dargetan, dass diese Änderungen die wesentlichen Elemente seines Arbeitsvertrags beeinträchtigten.

17 Das Gericht hat daher auch in dieser zweiten Rechtssache die Klage abgewiesen.

IV — Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

18 Mit Rechtsmittelschrift, die am 18. November 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Rechtsmittelführer das vorliegende Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt. Die EZB hat ihre Rechtsmittelbeantwortung am 3. März 2003 eingereicht.

19 Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

die beiden Entscheidungen der EZB für nichtig zu erklären und

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten aufzuerlegen.

20 Die EZB beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

V — Das Rechtsmittel

21 Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf mehrere Gründe. Mit dem ersten rügt er, dass das Gericht gegen Artikel 36.1 des ESZB-Statuts und Artikel 9 Buchstabe a Satz 1 der Beschäftigungsbedingungen verstoßen habe, indem es die vertragliche Natur der Rechtsbeziehung zwischen der EZB und ihrem Personal verkannt habe. So könne die EZB ihren Vertrag nicht einseitig ändern.

22 Mit seinem zweiten Grund rügt der Rechtsmittelführer, dass das Gericht durch die Übertragung der Regelung des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft auf die Beschäftigung des Personals der EZB in Wahrheit die Beachtung dieses Grundsatzes verkannt habe, und zwar insbesondere dadurch, dass es nicht ausgeführt habe, dass die EZB ein dienstliches Interesse an der von ihr vorgenommenen Änderung der Verwendung hätte dartun müssen.

23 Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer eine unrichtige Tatsachenfeststellung durch das Gericht und mit dem vierten eine falsche Tatsachenwürdigung durch dieses.

24 Der fünfte und letzte Rechtsmittelgrund wird auf eine unzutreffende Begründung des Urteils des Gerichts gestützt. Der Rechtsmittelführer macht geltend, er habe vor dem Gericht nicht die ihn betreffende Bewertung beanstanden wollen, die die EZB in ihrer Beurteilung für 1999 vorgenommen habe, sondern die Tatsachenbehauptungen gerügt, auf die die EZB ihre Beurteilung gestützt habe; hierzu habe das Gericht nicht Stellung genommen.

25 Ich werde die Gründe in dieser Reihenfolge prüfen.

A — Zum ersten Rechtsmittelgrund, Rechtsirrtum durch Verkennung von Artikel 36.1 der ESZB-Satzung und Artikel 9 Buchstabe a Satz 1 der Beschäftigungsbedingungen

26 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird die Stellungnahme des Gerichts zur Rechts -natur der Arbeitsverhältnisse zwischen der EZB und ihren Bediensteten sowie seine Feststellung angegriffen, dass die EZB über ein Ermessen in Bezug auf die Verwendung ihres Personals verfüge.

27 Denn nach Ansicht des Rechtsmittelführers ergibt sich aus dem Wortlaut von Artikel 9 Buchstabe a Satz 1 der Beschäftigungsbedingungen, dass die Rechtsbeziehungen zwischen der EZB und ihren Bediensteten durch Anstellungsverträge bestimmt werden. Ihr Rechtsverhältnis sei daher vertraglicher Natur. Das angefochtene Urteil habe Umfang und Ausgestaltung der funktionalen Autonomie verkannt, die der EZB in Anbetracht dieser Bestimmung und des Artikels 36.1 der ESZB-Satzung zustehe.

28 Es sei zwischen dem Ermessen der EZB zu unterscheiden, das den Personaleinsatz betreffe, und dem Ermessen bei der Organisation, bei der die Einrichtung unbestritten über einen weiten Spielraum verfüge. So beruhten die Beziehungen zu den Bediensteten auf Vertragsverhältnissen, die die Willensautonomie berücksichtigten. Nach allem könne die EZB nicht einseitig die Bedingungen des zwischen ihr und ihm geschlossenem Vertrages ändern, und zwar weder durch die Beurteilung für 1999 noch durch das Schreiben vom 28. Juni 2000. Denn die Stellenbeschreibung sei fester Bestandteil seines Arbeitsvertrags. Diese Beschreibung, die seine Schlüsselkompetenzen enthalte, sei ihm von der EZB zur Genehmigung zugeleitet worden. Erst nach Einigung über den Inhalt sei der im Anstellungsschreiben enthaltene Arbeitsvertrag zwischen ihm und der EZB geschlossen worden. Die Stellenbeschreibung sei daher Bedingung der Annahme des Vertrages durch ihn.

29 Die EZB macht in ihrer Rechtsmittelbeantwortung geltend, dass das Rechtsverhältnis zwischen ihr und ihrem Personal zwar vertraglicher, jedoch nicht rein vertraglicher Natur sei. Insbesondere handele es sich nicht um einen privatrechtlichen Vertrag. Der Arbeitsvertrag bestehe überwiegend aus dienstrechtlichen Elementen, die in den Beschäftigungsbedingungen vorgesehen seien, deren Inhalt demjenigen des Statuts der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten ähnele. Diese Ähnlichkeit habe im Übrigen das Gericht veranlasst, auf den vorliegenden Fall die Rechtsprechung anzuwenden, wonach den Gemeinschaftsorganen ein weites Ermessen bei der Organisation der Dienststellen und der Verwendung des Personals zuerkannt werde.

30 Das Ermessen der Einrichtung sei allgemein und deklaratorisch und könne nicht von der Natur der Arbeitsbeziehungen zwischen der EZB und ihrem Personal, Beamten oder Bediensteten, abhängen.

Würdigung

31 Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelführers denke ich nicht, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, als es der EZB im Rahmen ihres Personaleinsatzes ein weites Ermessen zugebilligt hat und indem es die Änderung bestimmter Verantwortungsbereiche des Rechtsmittelführers durch die EZB für gültig erklärt hat.

32 Es steht fest, dass die Natur der Beziehungen zwischen der EZB und ihrem Personal vertraglich ist. Diese Beziehung wird durch die Gegenzeichnung eines Anstellungsschreibens gemäß Artikel 10 der Beschäftigungsbedingungen konkretisiert. Selbst wenn jedoch die Natur der Beziehungen vertraglich ist, ist eine der Parteien des Vertrages eine Gemeinschaftseinrichtung, die in dieser Eigenschaft mit einer im Gemeinschaftsinteresse liegenden Aufgabe betraut und ermächtigt ist, Regelungen für ihr Personal vorzusehen.

33 Daher stützen sich die Beziehungen zu ihrem Vertragspersonal, die durch die Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen geregelt sind, auf erhebliche dienstrechtliche Elemente, die sich in den vom EZB-Rat verabschiedeten Beschäftigungsbedingungen finden.

34 Das Vorbringen des Rechtsmittelführers, mit dem er den Unterschied zwischen der Rechtsstellung der Beamten und derjenigen des Personals der EZB hervorhebt und das er auf die vertragliche Beziehung und die Umsetzung der Willensautonomie stützt, ist nicht stichhaltig. Zwar sind die Beschäftigungsbedingungen Bestandteil des Arbeitsvertrags des Rechtsmittelführers, doch wurden sie zwischen dem Rechtsmittelführer und der Einrichtung nicht ausgehandelt. Denn das Einstellungsverfahren umfasst eine Erörterung und eine Willenseinigung, die entsprechend den Beschäftigungsbedingungen zu einem Anstellungsschreiben führen. Ich möchte bemerken, dass es sich um einen Vertrag weitgehend dienstrechtlicher Art handelt, in dessen Rahmen bereits zum Zeitpunkt seines Abschlusses die Willensautonomie des künftigen Bediensteten sehr gering ist. Im Übrigen erfolgt nach Artikel 9 Buchstabe c Satz 4 der Beschäftigungsbedingungen die Auslegung der in diesen geregelten Rechte und Pflichten anhand der Grundsätze der Regelungen und der Rechtsprechung, die für das Personal der Organe gelten.

35 Ferner ist festzustellen, dass die vom EZB-Rat verabschiedeten Beschäftigungsbedingungen in einem allgemein gefassten Dokument enthalten sind, das sicherlich im Lauf der Zeit Änderungen erfahren kann, jedoch nur in geringem Maß. Aus den verschiedenen Fassungen der Beschäftigungsbedingungen wird deutlich, dass die Bestimmungen alle Gesichtspunkte des Arbeitsverhältnisses abdecken und sich kaum ändern können. So ist, wie es die EZB in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2004 getan hat, klarzustellen, dass das Einigungselement beim Abschluss des Arbeitsvertrags in Wirklichkeit allein in der Gegenzeichnung des Anstellungsschreibens durch den Rechtsmittelführer bestand. Der Abschluss des Arbeitsvertrags zwischen der EZB und dem Rechtsmittelführer wurde nicht wirklich ausgehandelt.

36 Aus allem ist zu schließen, dass das Vorbringen des Rechtsmittelführers zur Nichtumsetzung des weiten Ermessens, über das die EZB gegenüber ihren Bediensteten im Hinblick auf die Beziehungen zu ihrem Personal verfüge, unbegründet ist. Als Einrichtung muss die EZB im Rahmen ihrer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe ihre Dienststellen und nicht ihr Personal organisieren können. Der Unterschied in der Stellung zwischen den Beamten und den Bediensteten der EZB kann keine unterschiedliche Beurteilung für die Verwendung des Personals der EZB rechtfertigen. Schließlich sind die Beziehungen, wie wir gesehen haben, zwar vertraglicher, jedoch nicht rein vertraglicher Art. Die Einrichtung, im vorliegenden Fall die EZB, verfugt über ein weites Ermessen bei der Organisation ihrer Dienststellen, und zwar unbeschadet des Rechtsakts von vertraglicher Natur; der dem Arbeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem Personal zugrunde liegt. Die Ausführungen des Gerichts in Randnummer 54 des angefochtenen Urteils, mit denen der EZB ein weites Ermessen bei der Organisation ihrer Dienststellen und bei der Verwendung ihres Personals zugebilligt wird, sind daher zutreffend.

37 Der erste Rechtsmittelgrund gegen das angefochtene Urteil — Rechtsfehler — greift daher nicht durch.

B — Zum zweiten Rechtsmittelgrund, falsche Anwendung der für die Beamten geltenden Regelung über die Änderung der dienstlichen Verwendung

38 Im Rahmen seines zweiten Rechtsmittelgrundes geht der Rechtsmittelführer von der Annahme aus, dass die Grundsätze des öffentlichen Dienstes, die die Verwendung des Personals regeln, auf das Personal der EZB anzuwenden seien. Nach seiner Ansicht hat das Gericht diese Grundsätze jedoch selbst unter dieser Annahme verkannt.

39 Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass nach dem Entzug seiner Beurteilungsaufgabe seine Stelle bei der EZB nicht mehr mit der vorher eingenommenen Stelle vergleichbar gewesen sei, auch wenn sich seine Eingruppierung und seine Vergütung nicht geändert hätten. Das Gericht habe die Grundsätze, die die Verwendung des Personals im Hinblick auf das Recht des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft regelten, falsch angewandt, indem es diese Änderung nicht für ungültig erklärt habe. Das Gericht hätte sich für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Stelle des Rechtsmittelführers nicht mit der Prüfung begnügen dürfen, ob seine Eingruppierung gleich bleibe, sondern es hätte den Sachverhalt in Bezug auf diese Gleichwertigkeit ermitteln müssen.

40 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Neuverwendung eines Beamten möglich, soweit sie im dienstlichen Interesse erfolgt und die Aufgaben gleichwertig sind. Dies bedeutet, dass Dienstposten und Besoldungsgruppe einander entsprechen müssen, nicht die Aufgaben, die der Dienstposten als solcher mit sich bringt.

41 Im vorliegenden Fall hat das Gericht im Einklang mit der angeführten Rechtsprechung festgestellt, dass die Stelle des Rechtsmittelführers nach der Änderung seiner Zuständigkeiten weiterhin der Besoldungsgruppe entspreche, in der er eingestellt worden sei, und dass er seine wesentlichen Aufgaben behalten habe. Daher ist nicht dargetan, dass die Regelung für die Änderung der dienstlichen Verwendung falsch angewandt worden wäre.

42 Der Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichwertigkeit der Stellen ist daher nicht stichhaltig.

C — Zum dritten Rechtsmittelgrund, falsche Sachverhaltsfeststellung

43 Im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht in Bezug auf wesentliche Elemente des Arbeitsvertrags eine falsche Tatsachenfeststellung insbesondere dadurch vorgenommen habe, dass es die ihm entzogene Zuständigkeit für die Beurteilung der Mitglieder des UNIX-Teams nicht als Schlüsselkompetenz eingestuft habe. Es sei nämlich nicht seine Aufgabe gewesen, das Gericht davon zu überzeugen, dass es sich um die Herausnahme wesentlicher Elemente aus seinem Arbeitsvertrag gehandelt habe. Entgegen den Ausführungen des Gerichts in Randnummer 58 des angefochtenen Urteils sei ihm sehr wohl eine Schlüsselkompetenz entzogen worden. Durch die Einnahme dieses Standpunkts habe das Gericht somit die Tatsachen nicht ordnungsgemäß festgestellt.

44 Zudem habe sich die EZB zur Stützung ihrer Entscheidung, seine Zuständigkeiten zu ändern, nicht auf das dienstliche Interesse berufen. Daher habe das Gericht nicht feststellen können, dass er nicht bestreite, dass diese Entscheidung im dienstlichen Interesse erfolgt sei.

45 Seine Stelle in der EZB sei die eines Koordinators für UNIX-Spezialisten. Die Beurteilung der Mitglieder des Teams gehöre zu den im von ihm angenommenen und gegengezeichneten Schriftstück enthaltenen vertraglich vereinbarten Zuständigkeiten. Diese Zuständigkeit sei ihm genommen worden.

46 Im Rahmen seines Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer geltend, es sei nicht seine Sache, das Gericht davon zu überzeugen, dass sich die Änderungen seiner Zuständigkeiten auf wesentliche Elemente des Arbeitsvertrags bezogen hätten. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Rechtsmittelführer nach den allgemeinen Grundsätzen den Beweis für die Richtigkeit seines Vorbringens erbringen. Daher oblag es dem Rechtsmittelführer, den Beweis für die Tatsachen zu erbringen, die es dem Gericht im Rahmen seiner Zuständigkeiten als Tatsacheninstanz erlaubt hätten, die richtige Qualifikation zu beurteilen. Der Rechtsmittelführer hat dies in der ersten Instanz nicht getan, und er kann sich im Rechtsmittelverfahren nicht auf diese Lücke stützen.

47 Das andere im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes vorgebrachte Argument, dass das Gericht zu Unrecht festgestellt habe, dass der Rechtsmittelführer nicht bestritten habe, dass die Änderung seiner Zuständigkeiten im dienstlichen Interesse geschehen sei, halte ich für unzulässig, denn nach ständiger Rechtsprechung unterliegen die Tatsachen, die dem Gericht vorgetragen werden, dessen freier Beurteilung, die der Rechtsmittelführer im Rahmen seines Rechtsmittels nicht anfechten kann.

48 Daher ist der dritte Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

D — Zum vierten Rechtsmittelgrund, unzutreffende Würdigung des Sachverhalts

49 Der Rechtsmittelführer rügt, dass das Gericht die beiden angefochtenen Handlungen, die Beurteilung für 1999 und das Schreiben vom 28. Juni 2000, unzutreffend gewürdigt habe. Der Entzug seiner Zuständigkeiten durch die EZB, der sich aus dem Schreiben vom 28. Juni 2000 ergebe, sei wesentlich einschneidender als der mit der Beurteilung erfolgte. In widersprüchlicher Weise ziehe das Gericht daraus nicht den Schluss, dass sich die vertragliche Position des Rechtsmittelführers wesentlich verändert habe.

50 Mit diesem Rechtsmittelgrund geht es im Wesentlichen um die Tatsachenwürdigung durch das Gericht. Wie wir jedoch bereits gesehen haben, kann der Gerichtshof nicht seine Beurteilung an die Stelle der freien Tatsachenwürdigung durch das Gericht setzen. Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher unzulässig.

E — Zum fünften Rechtsmittelgrund, unrichtige Begründung des angefochtenen Urteils durch das Gericht

51 Im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes rügt der Rechtsmittelführer die unrichtige Begründung der Entscheidung des Gerichts. Denn er habe vor dem Gericht vorgetragen, dass seine Beurteilung für 1999 auf falsche Tatsachenbehauptungen gestützt worden sei, das Gericht sei jedoch auf dieses Vorbringen nicht eingegangen und habe daher sein Urteil nicht richtig begründet.

52 Das Gericht habe sich auf die unzutreffende Annahme gestützt, dass er seine Beurteilung durch die EZB für 1999 habe anfechten wollen, während er in Wirklichkeit nur die Tatsachenbehauptungen bestritten habe, auf die die EZB ihre Beurteilung gestützt habe. Das Gericht hätte daher dieses Vorbringen nicht mit der Erwägung zurückweisen dürfen, es stehe ihm nicht zu, die in der Beurteilung enthaltene Bewertung zu überprüfen, was der Rechtsmittelführer bestreitet.

53 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes entspricht die Begründungspflicht des Gerichts dem Bedürfnis, dessen Überlegungen so klar und unzweideutig wiederzugeben, dass es den Betroffenen möglich ist, die tragenden Gründe für die Entscheidung kennen zu lernen, und dass der Gerichtshof seine richterliche Kontrolle wahrnehmen kann. Das Gericht muss auf die wirklich vom Kläger vorgebrachten Gründe eingehen, da es sonst seine Begründungspflicht verletzt.

54 Diese Rechtsprechung findet ihre Grenzen in der Erwägung, dass die Pflicht des Gerichts, seine Entscheidungen zu begründen, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass es sich detailliert mit jedem Vorbringen des Klägers befassen muss, insbesondere dann, wenn es nicht hinreichend klar und bestimmt ist und sich nicht auf geeignete Beweismittel stützt.

55 Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelführer bestimmte Tatsachenbehauptungen bestritten, auf die sich die EZB in ihrer Beurteilung für 1999 gestützt hat, jedoch nicht die Beurteilung selbst. Jedoch muss festgestellt werden, dass der Rechtsmittelführer neben einer Aufzählung bestimmter in dieser Beurteilung enthaltener tatsächlicher Umstände keine genauen Angaben zu einem Fehler bei den Tatsachenfeststellungen macht.

56 Das Gericht hat meines Erachtens seine Begründungspflicht nicht verletzt, denn es hat sein Urteil entsprechend dem Vorbringen begründet, das ihm mit der Klage vorgetragen worden ist. Der Rechtsmittelführer hat dann nicht eine unzulängliche Begründung des Urteils des Gerichts rügen können, ohne die Argumente, auf die er seinen Rechtsmittelgrund stützt, eingehend zu erläutern.

57 Der fünfte Rechtsmittelgrund, unzutreffende Begründung des Urteils des Gerichts, ist nicht stichhaltig.

VI — Ergebnis

58 Nach allem schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. das Rechtsmittel zurückzuweisen und

2. dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.