Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.07.2004 – C-39/02
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2004:430
Schlussanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 13. Juli 2004
1 Gemäß dem am 10. Oktober 1957 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen kann ein Schiffseigner erreichen, dass seine Haftung für bestimmte Seeschäden auf einen durch das Übereinkommen festgesetzten Betrag beschränkt wird. In der vorliegenden Rechtssache geht es um einen Fall, in dem Schiffseigner bei dem Gericht des Ortes, an dem ihr Schiff registriert ist, d. h. in den Niederlanden, ein Haftungsbeschränkungsverfahren eingeleitet haben, während der durch ihr Schiff angeblich Geschädigte vor einem dänischen Gericht eine Klage auf Ersatz seines Schadens erhoben hat.
2 In diesem Zusammenhang hat das dänische Højesteret (Oberster Gerichtshof) dem Gerichtshof mehrere Fragen nach der Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zur Vorabentscheidung vorgelegt. So fragt das vorlegende Gericht, ob die Bestimmungen von Artikel 21 des Brüsseler Übereinkommens betreffend die Rechtshängigkeit im vorliegenden Fall Anwendung finden. Es fragt ferner, ob der von dem niederländischen Gericht erlassene Beschluss, mit dem die Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds genehmigt wurde, eine gerichtliche Entscheidung im Sinne von Artikel 25 des Brüsseler Übereinkommens darstellt und inwieweit er in Dänemark anerkannt werden kann.
I — Rechtlicher Rahmen
A — Das Übereinkommen von 1957
3 Die Beschränkung der Haftung im Seerecht ist in zahlreichen nationalen Rechtsordnungen seit langem zugelassen, da sie insoweit einem wichtigen Bedürfnis entspricht, als die mit der Schifffahrt verbundenen Risiken so groß sein können, dass sie nicht in vollem Umfang versichert werden können. Die Unterschiede in den auf diesem Gebiet geltenden nationalen Rechtsvorschriften und der internationale Charakter des Seeverkehrs haben die Staaten dazu veranlasst, mittels eines ersten internationalen Übereinkommens von 1924 und dann des Übereinkommens von 1957 einheitliche Rechtsvorschriften zu erlassen.
4 Nach dem Übereinkommen von 1957 kann der Schiffseigner seine Haftung für Ansprüche, die aus einem der in diesem Übereinkommen aufgeführten Gründe entstanden sind, beschränken, es sei denn, dass das den Anspruch begründende Ereignis auf seinem persönlichen Verschulden beruht. Zu diesen Ansprüchen gehören Sachschäden, verursacht durch das - auf die Führung des Schiffes bezogene - Handeln, Unterlassen oder Verschulden einer Person, die sich an Bord des Schiffes befand. Nach Artikel 1 Absatz 7 des Übereinkommens von 1957 bedeutet die Geltendmachung der beschränkten Haftung keine Anerkennung der Haftung. Der Betrag, auf den der Schiffseigner seine Haftung beschränken kann, ist proportional zur Tonnage des Schiffes. Er ist gleich dem Produkt dieser Tonnage mit einem durch das Übereinkommen je nach Art des verursachten Schadens festgesetzten Betrag. So kann die Haftung des Eigentümers oder des Reeders auf 1000 Franken je Raumtonne des Schiffes beschränkt werden, wenn das Ereignis nur zu Ansprüchen wegen Sachschäden geführt hat.
5 Übersteigt der Gesamtbetrag aller aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche den derart bestimmten Höchstbetrag, so kann in Höhe dieses Betrages ein gesonderter Haftungsfonds errichtet werden; dieser steht zur Befriedigung nur der Ansprüche zur Verfügung, für die eine Beschränkung der Haftung geltend gemacht werden kann. Dieser Fonds wird zwischen den Gläubigern entsprechend der Höhe ihres anerkannten Anspruchs aufgeteilt. Die Errichtung und die Verteilung eines etwaigen Fonds sowie das gesamte Verfahren regeln sich nach dem Recht des Staates, in dem der Fonds errichtet wird.
6 Das Übereinkommen von 1957 wurde durch das Übereinkommen von London vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen ersetzt.
B — Niederländisches Recht
7 Nach den zum streiterheblichen Zeitpunkt geltenden Vorschriften sah das niederländische Recht ein Verfahren zur Haftungsbeschränkung vor, das aus drei Abschnitten bestand. Im ersten Abschnitt stellt der Eigentümer des Schiffes oder der Reeder bei dem Gericht des Ortes, an dem das Schiff registriert ist, einen Antrag, in dem er den Betrag, auf den seine Haftung beschränkt werden soll, sowie den Namen und die Anschrift der etwaigen Gläubiger angibt. Gibt das Gericht diesem Antrag statt, so setzt es den Betrag, auf den die Haftung des Antragstellers beschränkt ist, vorläufig durch Beschluss fest und gibt diesem auf, diesen Betrag zuzüglich Verfahrenskosten einzuzahlen oder eine Sicherheit in Höhe dieser Beträge zu stellen. Es ernennt ferner einen beauftragten Richter und einen Verwalter. Der Beschluss mitsamt dem Antrag muss dem Antragsteller und den im Antrag genannten Gläubigern per Einschreiben zugestellt werden. Er ist ferner im Staatsanzeiger und anderen Zeitungen zu veröffentlichen. Gegen den Beschluss können der Antragsteller und die Gläubiger, die in diesem Stadium begehren, dass der Antrag zurückgewiesen wird oder er für unzulässig erklärt wird, Rechtsmittel einlegen. Gegen die Rechtsmittelentscheidung ist die Kassationsbeschwerde gegeben.
8 Im zweiten Abschnitt sind die Gläubiger aufgerufen, ihre Ansprüche anzumelden. Sie können auch Einreden erheben, mit denen sie das Recht des Schiffseigentümers, eine Beschränkung seiner Haftung zu erlangen, und den Betrag, auf den das Gericht diese Beschränkung vorläufig festgesetzt hat, anfechten. Ebenso kann der Schiffseigentümer Ansprüche bestreiten. Diese Einreden und Einwendungen werden dem Gericht vorgelegt, damit der beauftragte Richter darüber entweder unmittelbar oder nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch entscheidet. Dieser Abschnitt wird dadurch abgeschlossen, dass der Verwalter die Liste über die Aufteilung des Fonds unter den Gläubigern, deren Forderung zugelassen wurde, aufstellt. Letztere können gegen diese Liste Einwendungen beim Gericht erheben. Wird kein Anspruch angemeldet, ergeht zugunsten des Schiffseigentümers eine Entscheidung, aufgrund deren er in Zukunft jedem Anspruch entgegentreten kann, der in Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis steht. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel gegeben.
9 Im dritten Abschnitt werden die Gläubiger per Einschreiben aufgefordert, dem ihnen zugeteilten Betrag zuzustimmen. Sie müssen ihren Anteil innerhalb eines Jahres verlangen. Nach der Verteilung des Haftungsbeschränkungsfonds ist der Eigentümer oder Reeder von jeder weiteren Haftung aus dem schädigenden Ereignis freigestellt.
C — Das Brüsseler Übereinkommen
10 Wie sich aus seiner Präambel ergibt, soll das Brüsseler Übereinkommen entsprechend Artikel 293 EG die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen erleichtern und innerhalb der Gemeinschaft den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen verstärken. Seiner Präambel zufolge ist es zu diesem Zweck geboten, die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten festzulegen.
11 Artikel 2 des Brüsseler Übereinkommens stellt die allgemeine Regel auf, dass die Gerichte des Staates zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Artikel 5 des Übereinkommens bestimmt, dass gegen den Beklagten vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, Klage erhoben werden kann, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.
12 In Artikel 6a des Brüsseler Übereinkommens heißt es weiter:
Ist ein Gericht eines Vertragsstaats nach diesem Übereinkommen zur Entscheidung in Verfahren wegen einer Haftpflicht aufgrund der Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes zuständig, so entscheidet dieses oder ein anderes, an seiner Stelle durch das Recht dieses Staates bestimmtes Gericht auch über Klagen auf Beschränkung dieser Haftung.
13 Das Brüsseler Übereinkommen will ferner vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen. In diesem Zusammenhang bestimmt sein Artikel 21, betreffend die Rechtsanhängigkeit, Folgendes:
Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so hat sich das später angerufene Gericht von Amts wegen zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.
Das Gericht, das sich für unzuständig zu erklären hätte, kann die Entscheidung aussetzen, wenn der Mangel der Zuständigkeit des anderen Gerichts geltend gemacht wird.
14 Nach Artikel 22 dieses Übereinkommens kann, wenn bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, erhoben werden, das später angerufene Gericht die Entscheidung aussetzen, solange beide Klagen im ersten Rechtszug anhängig sind. Es kann sich unter bestimmten Umständen auch für unzuständig erklären. Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
15 Schließlich sieht das Brüsseler Übereinkommen in seinem Titel III ein Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vor. Artikel 25 des Übereinkommens definiert den Begriff der Entscheidung wie folgt:
Unter Entscheidung im Sinne dieses Übereinkommens ist jede von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassene Entscheidung zu verstehen ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss oder Vollstreckungsbefehl, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Urkundsbeamten.
16 In Artikel 26 des Brüsseler Übereinkommens heißt es:
Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf ...
17 Artikel 27 des Übereinkommens zählt die Fälle auf, in denen diese Entscheidungen nicht anerkannt werden. Er lautet:
Eine Entscheidung wird nicht anerkannt:
...
2. wenn dem Belkagten der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsmäßig und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte;
...
II — Sachverhalt und Verfahren im Ausgangsrechtsstreit
18 Im Mai 1985 verlegte die Mærsk Olie & Gas A/S (im Folgenden: Mærsk) eine Ölund eine Gasleitung in der Nordsee. Im Juni 1985 fischte ein Trawler der Firma M. de Haan en W. de Boer, vertreten durch die persönlichen Inhaber Martinus de Haan und Willem de Boer (im Folgenden: die Schiffseigner), in dem Gebiet, in dem die Leitungen verlegt worden waren. Mærsk stellte fest, dass diese beschädigt worden waren. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 1985 teilte Mærsk den Schiffseignern mit, dass sie diese für diese Schäden haftbar mache, für die sie die Reparaturkosten auf 1700019 USD und auf 51961,58 GBP bezifferte.
19 Am 23. April 1987 stellten die Schiffseigner bei der Arrondissementsrechtbank Groningen (Niederlande), dem Gericht erster Instanz des Ortes, an dem ihr Schiff registriert war, einen Antrag auf Beschränkung ihrer Haftung. Am 27. Mai 1987 erließ dieses Gericht einen Beschluss, mit dem diese Beschränkung vorläufig auf 52417,40 NLG festgesetzt und den Schiffseignern aufgegeben wurde, diese Summe zuzüglich 10000 NLG zur Deckung der Verfahrenskosten zu hinterlegen. Mit Fernschreiben der Anwälte der Schiffseigner vom 5. Juni 1987 wurde Mærsk diese Entscheidung mitgeteilt.
20 Am 20. Juni 1987 erhob Mærsk beim Vestre Landsret (Dänemark) eine Schadensersatzklage gegen die Schiffseigner wegen der Leitungsbeschädigungen.
21 Mit Schriftsatz vom 24. Juni 1987 legte Mærsk gegen den Beschluss vom 27. Mai 1987, mit dem das niederländische Gericht dem Antrag der Schiffseigner auf Beschränkung ihrer Haftung stattgegeben hatte, Berufung ein, da dieses Gericht unzuständig sei. Am 6. Januar 1988 bestätigte das niederländische Berufungsgericht den genannten Beschluss.
22 Mit Einschreiben vom 1. Februar 1988 unterrichtete der von diesem Gericht bestellte Verwalter den Prozessbevollmächtigten von Mærsk über den besagten Beschluss. Mit Schreiben vom 25. April 1988 forderte der Verwalter Mærsk auf, ihre Ansprüche anzumelden. Da Mærsk untätig blieb und keine anderen Ansprüche angemeldet worden waren, wurde der von den Schiffseignern hinterlegte Betrag im Dezember 1988 an sie ausbezahlt.
23 Mit Urteil vom 27. April 1998 entschied das Vestre Landsret, gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Brüsseler Übereinkommens müsse es sich zugunsten des niederländischen Gerichts für unzuständig erklären. Die niederländischen Entscheidungen vom 27. Mai 1987 und vom 6. Januar 1988 seien als gerichtliche Entscheidungen im Sinne von Artikel 25 des Brüsseler Übereinkommens anzusehen, da Mærsk im Verfahren die Möglichkeit gehabt habe, sich zu verteidigen. Ferner liege in dem niederländischen Verfahren und in dem bei ihm anhängigen Verfahren eine Identität von Parteien, Grundlage und Gegenstand vor. Beide Rechtssachen beruhten auf demselben Sachverhalt, und Mærsk hätte im Rahmen des niederländischen Verfahrens dieselben Argumente vorbringen können, die sie vor dem Vestre Landsret selbst vorgebracht habe. Die Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem Anträge gemäß Artikel 21 des Brüsseler Übereinkommens vor einem Gericht anhängig gemacht würden, müsse aufgrund der nationalen Verfahrensregeln erfolgen, die für das betreffende Gericht gölten. Nach diesen Vorschriften sei das Verfahren bei dem niederländischen Gericht am 23. April 1987 anhängig gemacht worden, als der Antrag der Schiffseigner bei ihm gestellt worden sei, während das dänische Verfahren erst am 20. Juni 1987 anhängig gemacht worden sei.
24 Gegen diese Entscheidung legte Mærsk Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein. Sie machte erstens geltend, das vor dem Vestre Landsret anhängige Verfahren sei nach Artikel 21 des Brüsseler Übereinkommens zuerst anhängig gemacht worden. Bei dem Antrag auf Haftungsbeschränkung handele es sich nicht um ein Verfahren im Sinne dieser Vorschrift; hilfsweise trug sie vor, sie habe in diesem Verfahren erst seit dem 24. Juni 1987 Parteistatus gehabt, als sie Berufung gegen den Beschluss vom 27. Mai 1987 eingelegt habe. Als sie am 20. Juni 1987 ihre Schadensersatzklage beim Vestre Landsret erhoben habe, könne daher keine Identität von Parteien im Sinne der genannten Vorschrift vorgelegen haben. Schließlich seien die in Artikel 27 Nummer 2 des Brüsseler Übereinkommens aufgestellten Voraussetzungen für die Anerkennung des niederländischen Beschlusses vom 27. Mai 1987 in Dänemark nicht erfüllt, da dieser Beschluss unter Verstoß gegen den fundamentalen Grundsatz des kontradiktorischen Charakters des Verfahrens ergangen sei.
25 Die Schiffseigner machten demgegenüber geltend, das Vestre Landsret habe sich gemäß Artikel 21 des Brüsseler Übereinkommens für zur Entscheidung über die von Mærsk erhobene Klage unzuständig erklären müssen. Sowohl nach niederländischem Recht als auch nach Artikel 6a des Brüsseler Übereinkommens sei die Arrondissementsrechtbank Groningen für die Entscheidung über die materielle Frage der Haftung zuständig; Mærsk sei in dem bei diesem Gericht anhängig gemachten Verfahren Gläubiger gewesen und habe gegen den von diesem erlassenen Beschluss Berufung eingelegt. Hilfsweise trugen die Schiffseigner vor, die Entscheidung, mit der das bei der Arrondissementsrechtbank Groningen anhängige Beschränkungsverfahren abgeschlossen worden sei, stelle eine gerichtliche Entscheidung im Sinne von Artikel 25 des Brüsseler Übereinkommens dar, die in Dänemark anerkannt werden müsse. Da diese Entscheidung rechtskräftig sei, müsse die dänische Klage als unzulässig abgewiesen werden.
26 Die Schiffseigner machten schließlich geltend, Mærsk könne sich nicht auf eine fehlende Zustellung berufen, da sie sich auf das Berufungsverfahren in den Niederlanden eingelassen habe, ohne insoweit eine Einrede zu erheben. Über die Frage der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens sei nach dem seinerzeit geltenden niederländischen Recht zu entscheiden, und dieses sei eingehalten worden, so dass Mærsk effektiv ständig über die in den Niederlanden vorgenommenen rechtlichen Schritte informiert gewesen sei.
III — Die Vorabentscheidungsfragen
27 Das Højesteret hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
1. Stellt ein Verfahren zur Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds auf Antrag eines Schiffseigners nach dem Brüsseler Übereinkommen vom 10. Oktober 1957 ein Verfahren im Sinne von Artikel 21 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dar, wenn sich aus den Namensangaben im Antrag ergibt, wer hiervon als möglicher Geschädigter berührt sein kann?
2. Ist ein Beschluss zur Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds nach den 1986 geltenden niederländischen Verfahrensvorschriften eine gerichtliche Entscheidung im Sinne von Artikel 25 des genannten Übereinkommens?
3. Kann einem Beschränkungsfonds, der am 27. Mai 1987 von einem niederländischen Gericht entsprechend den seinerzeitigen niederländischen Verfahrensvorschriften ohne vorherige Zustellung an einen betroffenen Gläubiger errichtet wurde, heute die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 27 Nummer 2 des genannten Übereinkommens verweigert werden?
4. Falls Frage 3 bejaht wird: Wird dem betreffenden Gläubiger die Möglichkeit, sich auf Artikel 27 Nummer 2 zu berufen, dadurch genommen, dass er in dem Mitgliedstaat, der den Beschränkungsfonds errichtet hat, anschließend vor einem höheren Gericht die Frage der Zuständigkeit aufgeworfen hat, ohne Zustellungsmängel gerügt zu haben?
IV — Beurteilung
A — Zur ersten Vorabentscheidungsfrage
28 Die erste Vorabentscheidungsfrage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob ein Verfahren zur Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds auf Antrag eines Schiffseigners ein Verfahren im Sinne von Artikel 21 des Brüsseler Übereinkommens darstellt, wenn sich aus den Namensangaben im Antrag ergibt, wer hiervon als möglicher Geschädigter berührt sein kann.
29 Mit dieser Frage geht es dem vorlegenden Gericht darum, zu erfahren, ob das Vestre Landsret sich zu Recht gemäß Artikel 21 des Brüsseler Übereinkommens zugunsten des niederländischen Gerichts für unzuständig erklärt hat. Es geht ihm also darum, zu klären, ob die in diesem Artikel aufgestellten Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem von den Schiffseignern bei dem niederländischen Gericht eingeleiteten Haftungsbeschränkungsverfahren und der von Mærsk bei dem dänischen Gericht erhobenen Schadensersatzklage vorlagen. Die erste Vorabentscheidungsfrage ist also dahin zu verstehen, dass das vorlegende Gericht im Wesentlichen fragt, ob ein Verfahren zur Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds wie das im vorliegenden Fall von Schiffseignern durch einen Antrag, in dem der mögliche Geschädigte namentlich genannt wird, nach niederländischem Recht eingeleitete Verfahren und eine von diesem Geschädigten gegen diese Schiffseigner erhobene Schadensersatzklage im Sinne von Artikel 21 des Brüsseler Übereinkommens Klagen darstellen, die mit demselben Gegenstand und auf derselben Grundlage zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden.
30 Zunächst einmal scheint es mir unstreitig, dass ein Verfahren zur Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds wie dasjenige nach dem zum streiterheblichen Zeitpunkt geltenden niederländischen Recht in den Anwendungsbereich des Artikels 21 fällt. Weder dieser Artikel noch irgendeine andere Vorschrift des Brüsseler Übereinkommens definiert die Art von Rechtssachen oder Streitigkeiten, die in seinen Anwendungsbereich fallen. Nach seiner französischen Fassung gilt er für bei Gerichten anhängig gemachte demandes. Die Verwendung dieses Begriffs demande, der im Französischen eine sehr allgemeine Bedeutung hat, lässt annehmen, dass die Verfasser dieses Übereinkommens die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshängigkeit nicht auf einige spezielle Rechtsschutzbegehren beschränken wollten, sondern dass sie vielmehr umfassend alle Verfahrensarten einbeziehen wollten, die bei einem nationalen Gericht anhängig gemacht werden können, unabhängig von ihrer Form oder ihrer Qualifizierung nach innerstaatlichem Recht. Diese Auffassung wird auch durch die anderen Sprachfassungen bestätigt, in denen der entsprechende Begriff ebenfalls eine ganz allgemeine Bedeutung hat.Im Übrigen soll das Brüsseler Übereinkommen bekanntlich den freien Verkehr von Urteilen zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellen; wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, hat dieser Artikel 21 zusammen mit den anderen Vorschriften dieses Übereinkommens betreffend Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren zum Ziel, im Rahmen des Möglichen zu verhindern, dass in verschiedenen Staaten miteinander unvereinbare gerichtliche Entscheidungen betreffend ein und dieselbe Streitigkeit ergehen. Er soll von vornherein Situationen ausschließen, in denen eine in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung womöglich in einem anderen Vertragsstaat nicht anerkannt wird, weil sie mit einer in diesem Staat zwischen denselben Parteien ergangenen Entscheidung unvereinbar ist. Mit Rücksicht auf dieses Ziel hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Artikel 21 weit auszulegen sei, damit er alle Fälle der Rechtshängigkeit erfasse, und dass ein solcher Fall bereits dann gegeben sei, wenn die Voraussetzungen einer dreifachen Identität von Parteien, Grundlage und Gegenstand erfüllt seien, ohne dass eine weitere Voraussetzung erforderlich sei.
31 Aus dem Wortlaut des Artikels 21 und dem ihm zugrunde liegenden Zeck lässt sich daher ableiten, dass es — um dem Brüsseler Übereinkommen seine volle Wirkung geben zu können und so weit wie möglich zu vermeiden, dass in verschiedenen Staaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen — genügt, dass ein Gericht tatsächlich mit einer Klage befasst wird, mit der eine gerichtliche Entscheidung begehrt wird, die gegenüber einem von dieser Klage erfassten Dritten Wirkungen oder Rechtsfolgen haben kann, damit dieser Artikel Anwendung finden kann. Ein Verfahren zur Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds wie das nach niederländischem Recht vorgesehene erfüllt meines Erachtens diese Voraussetzungen. Ein solches Verfahren soll es dem Schiffseigner oder Reeder nämlich ermöglichen, zu erreichen, dass seine Haftung aus einem durch dieses Schiff möglicherweise einem oder mehreren Gläubigern verursachten Schaden durch eine gerichtliche Entscheidung auf einen gemäß dem Übereinkommen von 1957 berechneten Betrag beschränkt wird, so dass diese Gläubiger von ihm nicht mehr aufgrund desselben schädigenden Ereignisses andere Beträge als diejenigen verlangen können, die sie im Rahmen dieses Verfahrens zu erwarten haben. Ein solches Verfahren ist daher durchaus darauf gerichtet, eine gerichtliche Entscheidung zu erlangen, die Rechtsfolgen gegenüber diesem Gläubiger oder diesen Gläubigern haben kann. Ein Verfahren zur Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds wie das im vorliegenden Fall eingeleitete ist daher geeignet, als solches unter Artikel 21 des Brüsseler Übereinkommens zu fallen.
32 Somit muss geprüft werden, ob bei einem solchen Verfahren, wie es im vorliegenden Fall von den Schiffseignern durch einen Antrag, in dem der mögliche Geschädigte namentlich genannt wird, eingeleitet wurde, und einer von diesem Geschädigten gegen diese Schiffseigner erhobenen Schadensersatzklage eine dreifache Identität von Parteien, Grundlage und Gegenstand vorliegt.
33 Wie sich aus dem Wortlaut von Artikel 21 des Brüsseler Übereinkommens ergibt, sind diese drei Voraussetzungen kumulativ. Es genügt also, dass eine von ihnen nicht erfüllt ist, um festzustellen, dass im Verhältnis zwischen den beiden fraglichen Rechtssachen keine Rechtshängigkeit gegeben ist. Wie noch zu zeigen sein wird, bin ich der Auffassung, dass die beiden Rechtssachen, um die es im vorliegenden Fall geht, keine Identität von Grundlage und Gegenstand aufweisen. Angesichts des Wortlauts der Vorabentscheidungsfrage und der Begründung der Entscheidung des Vestre Landsret, sich für unzuständig zu erklären, glaube ich jedoch, dass es dem vorlegenden Gericht dienlich sein könnte, auch den Begriff der Identität der Parteien zu prüfen, wie dies im Übrigen sämtliche Beteiligten getan haben.
1. Der Begriff der Identität der Parteien
34 Die Frage, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht, ist die, ob Mærsk unter den vorliegenden Bedingungen allein deswegen als Partei in dem Haftungsbeschränkungsverfahren anzusehen ist, weil sie in dem betreffenden Antrag genannt war, obwohl dieser ihr erst zugestellt wurde, nachdem das niederländische Gericht den Beschluss vom 27. Mai 1987 erlassen hatte. Wie bereits festgestellt, hat das Verfahren nach dem geltenden niederländischen Recht während des ersten Abschnitts keinen kontradiktorischen Charakter und erhält diesen erst in einem zweiten Abschnitt, nachdem der Beschluss über den Beschränkungsantrag ergangen ist, wenn dieser Beschluss mitsamt dem Antrag den Gläubigern, die in diesem namentlich genannt sind, zugestellt worden ist. Es muss somit festgestellt werden, ob — wie die Schiffseigner, die niederländische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs vortragen — der Umstand, dass Mærsk in dem Haftungsbeschränkungsantrag genannt war, dem Haftungsbeschränkungsverfahren bereits in der nicht kontradiktorischen Phase dieses Verfahrens Parteieigenschaft verleiht oder ob sie vielmehr — wie Mærsk und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vortragen — diese Parteieigenschaft erst ab dem Zeitpunkt hatte, zu dem ihr der Beschluss und der Antrag zugestellt wurden, oder — möglicherweise — ab dem Zeitpunkt, zu dem sie gegen diesen Beschluss Berufung eingelegt hat. Es geht mit anderen Worten um die Frage, ob ein Antrag wie derjenige, den die Schiffseigner bei dem niederländischen Gericht gestellt haben, bei dem Gericht eine Klage gegen den oder die darin namentlich genannten Gläubiger im Sinne von Artikel 21 des Brüsseler Übereinkommens anhängig macht. Von der Antwort auf diese Frage hängt im vorliegenden Fall ab, ob das niederländische oder das dänische Gericht zuerst angerufen wurde. Es sei daran erinnert, dass die Einrede der Rechtshängigkeit gemäß Artikel 21 des Brüsseler Übereinkommens nur vor dem später angerufenen Gericht erhoben werden kann.
35 Entgegen der Entscheidung des Vestre Landsret und der vom Vereinigten Königreich vertretenen Auffassung glaube ich nicht, dass die Frage, ob Mærsk allein deswegen als Partei in dem Haftungsbeschränkungsverfahren anzusehen ist, weil sie in dem Antrag auf Haftungsbeschränkung genannt war, nach nationalem Recht zu entscheiden ist, wie der Gerichtshof dies im Urteil Zeiger angenommen hat. In den bereits erwähnten Urteilen Gubisch Maschinenfabrik und Tatry hat der Gerichtshof ausgeführt, angesichts der vom Brüsseler Übereinkommen verfolgten Ziele müsse der Begriff Identität der Parteien — ebenso wie die Begriffe gleiche Grundlage und gleicher Gegenstand — als autonom verstanden werden. Ich neige zu der Annahme, dass dieser Grundsatz nicht nur für die Beurteilung des Begriffes der Identität gilt, sondern auch für die Frage gelten muss, ab welchem Zeitpunkt die Betroffenen in den einzelnen Rechtssachen Parteieigenschaft hatten. Ich halte diese beiden Aspekte nämlich für eng miteinander verbunden, da die Beurteilung der Identität der Parteien in den beiden vorliegenden Verfahren davon abhängt, ob die Betroffenen in diesen beiden Verfahren als Parteien anzusehen sind. Meines Erachtens ist es daher Sache des Gerichtshofes, die Kriterien aufzustellen, anhand deren die betroffenen nationalen Gerichte über diese Frage zu entscheiden haben.
36 Was die Festlegung dieser Kriterien angeht, darf dies meiner Ansicht nach nicht zu einer Definition des Begriffes der Partei in einem Rechtsstreit führen, die womöglich als im Widerspruch zu den Garantien stehend anzusehen ist, die in Artikel 6 des Europäischen Übereinkommens zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie Artikel 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza verkündeten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1) niedergelegt sind und nach denen jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache gehört wird. Nach ständiger Rechtsprechung stellt der aus diesen Grundrechten entwickelte Anspruch eines jeden auf einen fairen Prozess einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, dessen Einhaltung der Gerichtshof sicherzustellen hat. Der Gerichtshof hat für Recht erkannt, dass das vom Brüsseler Übereinkommen verfolgte Ziel der Freizügigkeit der Urteile nicht zu Lasten der Grundrechte erreicht werden darf, die Bestandteil des Gemeinschaftsrechts sind, wie das Recht, sich zu verteidigen. Diese Rechtsprechung, die im Rahmen der Auslegung des Artikels 27 des Übereinkommens entwickelt wurde, in dem es um die Voraussetzungen geht, unter denen ein Staat einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidung die Anerkennung in seinem Hoheitsgebiet versagen kann, sollte auch im Rahmen des Artikels 21 Anwendung finden. Die Bestimmung des zuerst angerufenen Gerichts ist nämlich für jede Partei von Bedeutung, angesichts der auf dem später angerufenen Gericht lastenden Verpflichtung, sich für unzuständig zu erklären. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die grundsätzliche Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Beklagten, wie sie Artikel 2 des Brüsseler Übereinkommens begründet, auf der Erwägung beruht, dass es im Allgemeinen schwieriger ist, sich vor den Gerichten eines fremden Staates zu verteidigen als vor denen einer anderen Stadt des Wohnstaats. Diese Erwägung liegt dem größten Teil der im Brüsseler Übereinkommen aufgestellten Regeln über die unmittelbare Zuständigkeit zugrunde. Daraus ließe sich also ableiten, dass der Begriff der Partei im Sinne des Artikels 21 voraussetzt, dass der Betreffende das Recht hat, sich zu verteidigen, d. h., dass er an einem kontradiktorischen Verfahren teilnimmt. Zielsetzung und Systematik dieses Artikels liefern meines Erachtens keine zwingenden Gründe für einen Verzicht auf dieses Erfordernis. Die Notwendigkeit, eindeutig bestimmen zu können, ab welchem Zeitpunkt bei den einzelnen betroffenen Gerichten der Rechtsstreit anhängig war, um das in diesem Artikel vorgesehene objektive System der automatischen Verweisung durchzuführen, erscheint mir nicht durch den Grundsatz in Frage gestellt, dass eine Klage gegen eine Partei im Sinne dieses Artikels 21 nur dann als anhängig gemacht angesehen werden kann, wenn diese Klage zur Eröffnung eines kontradiktorischen Verfahrens führt.
37 Dies bringt mich zu der Schlussfolgerung, dass in einem Verfahren wie dem Haftungsbeschränkungsverfahren nach dem 1986 geltenden niederländischen Recht, in dem auf eine erste einseitige Phase eine kontradiktorische Phase folgen muss, die Person oder die Personen, die vom Antragsteller in seinem ursprünglichen Antrag genannt sind, erst dann als Partei im Verfahren angesehen werden können, wenn alle Formalitäten erfüllt sind, um sie vor Gericht zu laden.
38 Dieses Ergebnis hätte auch den Vorteil, mit dem Begriff das Verfahren einleitendes Schriftstück übereinzustimmen, wie ihn der Gerichtshof im Rahmen des Artikels 27 Nummer 2 des Brüsseler Übereinkommens im Zusammenhang mit Mahnbescheiden nach deutschem und nach italienischem Recht definiert hat. Wie das niederländische Haftungsbeschränkungsverfahren bestehen diese Mahnverfahren aus einer nicht kontradiktorischen Phase, auf die eine kontradiktorische Phase folgt. Im Rahmen dieser beiden Verfahren kann ein Gläubiger gegen einen Schuldner einen Mahnbescheid erwirken, der auf einen der Gegenpartei nicht mitgeteilten Antrag ergeht. Mahnbescheid und Antrag werden dann dem Schuldner zugestellt, dem eine Frist für die Erhebung eines Widerspruchs eingeräumt ist. In den Urteilen vom 16. Juni 1981, Klomps, und vom 13. Juli 1995, Hengst Import, hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass der Begriff des das Verfahren einleitenden Schriftstücks im Sinne des Artikels 27 Nummer 2 des Brüsseler Übereinkommens das oder die Schriftstücke bezeichne, deren ordnungsgemäße und rechtzeitige Zustellung an den Antragsgegner diesen in die Lage versetze, seine Rechte vor Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung im Urteilsstaat geltend zu machen. Er gelangte daher zu dem Ergebnis, dass der Zahlungsbefehl bzw. Mahnbescheid nach deutschem Recht und das decreto ingiuntivo nach italienischem Recht mit der Antragsschrift das verfahrenseinleitende Schriftstück im Sinne des Artikels 27 Nummer 2 darstellten. Aufgrund all dessen könnte daher angenommen werden, dass durch einen Antrag wie denjenigen, den die Schiffseigner bei dem niederländischen Gericht eingereicht haben, bei dem Gericht nicht eine Klage gegen den oder die Gläubiger, die darin namentlich genannt sind, im Sinne des Artikels 21 des Brüsseler Übereinkommens anhängig gemacht wird, und dass die Anhängigmachung erst mit der Zustellung des nach Abschluss der nicht kontradiktorischen Phase ergangenen Beschlusses an diesen Gläubiger erfolgt.
39 Diese Schlussfolgerung hätte folgende Auswirkungen auf den vorliegenden Fall. Mærsk könnte nicht aufgrund der Einreichung des Antrags bei dem niederländischen Gericht am 23. April 1987 als Partei in dem Haftungsbeschränkungsverfahren angesehen werden. Der vom niederländischen Gericht am 27. Mai 1987 erlassene Beschluss ist ihr dagegen angeblich mit Einschreiben vom 1. Februar 1988 zugestellt worden. Ferner hat Mærsk gegen den Beschluss am 24. Juni 1987 Berufung eingelegt. Sie könnte daher ab diesem Zeitpunkt oder spätestens ab 1. Februar 1988 als Partei in diesem Verfahren angesehen werden. Da Mærsk ihre Schadensersatzklage bei dem dänischen Gericht am 20. Juni 1987 erhoben hat, könnte somit nach den dänischen Verfahrensvorschriften betreffend die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem eine Sache tatsächlich bei einem Gericht anhängig gemacht wird, das Vestre Landsret als zuerst angerufenes Gericht angesehen werden.
2. Identität von Grundlage und Gegenstand
40 Wie bereits ausgeführt, haben die beiden Verfahren, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, meiner Ansicht nach nicht dieselbe Grundlage und denselben Gegenstand im Sinne von Artikel 21 des Brüsseler Übereinkommens. Nach ständiger Rechtsprechung sind Gegenstand und Grundlage — ungeachtet einiger Abweichungen in den verschiedenen Sprachfassungen des Artikels 21 — zwei unterschiedliche Begriffe. Es handelt sich, wie bereits festgestellt, um autonome Begriffe, deren Inhalt der Gerichtshof definiert hat. So hat er festgestellt, dass der Begriff Grundlage den Sachverhalt und die Rechtsvorschrift umfasst, auf die die Klage gestützt wird. Was den Gegenstand betrifft, so besteht dieser in dem Zweck der Klage. Der Gerichtshof hat indessen klargestellt, dass der Begriff Gegenstand nicht auf die formale Identität der beiden Klagen beschränkt werden könne. So hätten eine auf Vertragserfüllung gerichtete Klage und eine Klage auf Auflösung dieses Vertrages den gleichen Gegenstand, da die Wirksamkeit des Vertrages Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten sei, von denen die eine den Zweck habe, den Vertrag wirksam werden zu lassen, während die andere ihm gerade jede Wirksamkeit nehmen solle. Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung auf dem Gebiet der Haftung extensiv angewandt und entschieden, dass eine Klage auf Feststellung, dass der Kläger für den von dem Beklagten behaupteten Schaden nicht haftet, und eine von Letzterem erhobene Klage, die im Gegensatz dazu auf die Feststellung, dass der Kläger des ersten Verfahrens für den Schaden haftet, und auf dessen Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz gerichtet ist, ebenfalls denselben Gegenstand haben.
41 Ebenso wie Mærsk, die Kommission und das vorlegende Gericht bin ich der Auffassung, dass die beiden streitigen Verfahren nicht ein und denselben Rechtsstreit im Sinne von Artikel 21 des Brüsseler Übereinkommens darstellen. So handelt es sich zwar, was ihre Grundlage angeht, grundsätzlich um denselben Sachverhalt, der beiden zugrunde liegt, doch ist die Rechtsvorschrift, die die Grundlage für jede der beiden streitigen Klagen darstellt, unterschiedlich, da die Schadensersatzklage auf dem Recht der außervertraglichen — wie im vorliegenden Fall — oder vertraglichen Haftung beruht, während Grundlage des Antrags auf Haftungsbeschränkung das Übereinkommen von 1957 und die zu dessen Umsetzung in die innerstaatliche Rechtsordnung ergangenen nationalen Vorschriften sind.
42 Was den Gegenstand angeht, ist die Schadensersatzklage darauf gerichtet, dass die Haftung des Beklagten für den behaupteten Schaden festgestellt und er verurteilt wird, diesen zu ersetzen. Hauptsächlicher Gegenstand dieser Klage ist somit die Anerkennung der Haftung des Beklagten. Es geht um die gerichtliche Feststellung, dass diese Haftung besteht. Ein Verfahren zur Beschränkung der Haftung dagegen hat zum Ziel, zu erreichen, dass die Haftung eines Schiffseigners oder Reeders, die möglicherweise durch eine Seefahrtsaktivität begründet ist, auf einen gemäß dem Übereinkommen von 1957 festgesetzten Betrag beschränkt wird. Hauptsächlicher Gegenstand eines solchen Verfahrens ist somit die Beschränkung der Haftung. Wesentliches Ziel des Antragstellers ist es, in den Genuss der durch dieses Übereinkommen vorgesehenen Höchstbeträge zu kommen. Ziel des Verfahrens ist es somit nicht, das Bestehen dieser Haftung in Frage zu stellen. Ebenso wenig ist es mit einer Anerkennung dieser Haftung verbunden. Das Bestehen dieser Haftung ist somit keineswegs der zentrale Punkt dieses Verfahrens.
43 Die von der niederländischen Regierung geltend gemachten Umstände, dass nämlich die Forderungen im Rahmen dieses Verfahrens einer Prüfung unterzogen werden müssen und dass der Schuldner Einwendungen hiergegen erheben kann, ändern nichts an diesem Ergebnis. Was zunächst die Prüfung der Forderungen durch den Verwalter angeht, kann sie meines Erachtens nicht mit einem Rechtsstreit zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner gleichgesetzt werden. Was sodann den Umstand angeht, dass der Schuldner im Rahmen der zweiten Phase des Verfahrens Einwendungen gegen die Forderungen dem Grunde und der Höhe nach vorbringen kann, halte ich diesen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht für erheblich. Der Gerichtshof hat nämlich für Recht erkannt, dass für die Frage, ob zwei Klagen, die zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig gemacht werden, denselben Gegenstand haben, nur die Klageansprüche des jeweiligen Klägers und nicht auch die vom Beklagten erhobenen Einwendungen zu berücksichtigen sind. Die Angaben des vorlegenden Gerichts und die Ausführungen der Parteien enthalten jedoch keine Anhaltspunkte, die die Annahme zulassen, dass der etwaige Gläubiger zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss, mit dem die Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds genehmigt wird, und der Antrag ihm zugestellt werden, darüber informiert wird, ob der Schiffseigner oder Reeder seine Haftung ihm gegenüber dem Grunde nach bestreiten wird. Aus diesem Grund halte ich es nicht für möglich, die vom Gerichtshof im Urteil Tatry im Zusammenhang mit Klagen auf Feststellung der Haftung und auf Feststellung des Nichtbestehens einer Haftung vertretene Auffassung, wonach sich aus dem Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer Haftung implizit ergibt, dass das Bestehen einer Schadensersatzpflicht bestritten wird, auf ein Haftungsbeschränkungsverfahren zu übertragen.
44 Aufgrund all dessen bin ich der Auffassung, dass im Verhältnis zwischen einem Haftungsbeschränkungsverfahren wie dem im vorliegenden Fall nach niederländischem Recht eingeleiteten und einer Schadensersatzklage keine Rechtshängigkeit besteht.
45 Gewiss steht außer Frage, dass ein Haftungsbeschränkungsverfahren zu einer Entscheidung führen kann, die in bestimmtem Umfang mit einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidung unvereinbar ist, da ein solches Verfahren verhindern soll, dass ein Gläubiger die Eintreibung seiner Forderung über den ihm aufgrund des Übereinkommens vom 1957 gewährten Betrag hinaus betreibt. Die zum Abschluss dieses Verfahrens ergangene Entscheidung kann sich daher als unvereinbar mit einer in einem anderen Vertragsstaat erlassenen endgültigen Entscheidung erweisen, mit der der Eigner oder Reeder des Schiffes, das den Schaden verursacht hat, verurteilt wird, Schadensersatz in einer Höhe zu leisten, die über dem nach dem Übereinkommen festgesetzten Höchstbetrag für eine Entschädigung liegt. Dieser Umstand genügt jedoch nicht, um einen Fall der Rechtshängigkeit zu begründen, wenn nicht alle Voraussetzungen des Artikels 21 des Brüsseler Übereinkommens erfüllt sind. Im Übrigen kann ein solches Risiko, dass miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen, weitgehend durch die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 22 des Brüsseler Übereinkommens betreffend im Zusammenhang stehende Verfahren vermieden werden, denen zufolge im Falle von bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten erhobenen Klagen, zwischen denen eine enge Beziehung besteht, das später angerufene Gericht die Entscheidung aussetzen oder sich zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig erklären kann. Diese Auffassung wird auch durch den Schlosser-Bericht bestätigt, dem zufolge in einem Fall, in dem in einem Staat ein Haftungsbeschränkungsverfahren eingeleitet und in einem anderen Staat eine Klage auf Feststellung der Forderung erhoben worden ist, Artikel 22 des Brüsseler Übereinkommens zur Anwendung gelangt. Das im Rahmen einer Schadensersatzklage später angerufene Gericht könnte sich in einem solchen Fall zugunsten des zuerst — im Rahmen eines Haftungsbeschränkungsverfahrens — angerufenen Gerichts für unzuständig erklären. In gleicher Weise könnte sich in einem Fall, in dem — wie dies in der vorliegenden Rechtssache offensichtlich gegeben ist — zuerst eine Schadensersatzklage anhängig gemacht wurde, das Gericht, bei dem das Haftungsbeschränkungsverfahren anhängig ist, das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung über die Schadenseisatzklage ergangen ist. So könnte die für im Zusammenhang stehende Verfahren geltende Regelung es in diesen beiden Fällen dem Gericht, bei dem das Haftungsbeschränkungsverfahren anhängig ist und der Haftungsbeschränkungsfonds errichtet worden ist, ermöglichen, festzustellen oder zu prüfen, ob diese Beschränkung den betroffenen Gläubigern entgegengehalten werden kann, und die Verteilung dieses Fonds vorzunehmen. Jedenfalls steht — wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat — ein Haftungsbeschränkungssystem wie das nach niederländischem Recht vorgesehene der vorherigen Festsetzung der Forderungen durch das Gericht eines anderen Vertragsstaats nicht entgegen.
46 Aufgrund all dessen schlage ich Ihnen vor, die erste Vorabentscheidungsfrage dahin zu beantworten, dass ein Verfahren zur Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds wie das im vorliegenden Fall von Schiffseignern durch einen Antrag, in dem der mögliche Geschädigte namentlich genannt wird, nach niederländischem Recht eingeleitete Verfahren und eine von diesem Geschädigten gegen diese Schiffseigner erhobene Schadensersatzklage im Sinne von Artikel 21 des Brüsseler Übereinkommens Klagen darstellen, die mit demselben Gegenstand und auf derselben Grundlage zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden.
B — Zw zweiten Vorabentscheidungsfrage
47 Die zweite Vorabentscheidungsfrage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob ein Beschluss zur Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds nach den 1986 geltenden niederländischen Verfahrensvorschriften eine gerichtliche Entscheidung im Sinne von Artikel 25 des genannten Übereinkommens ist. Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht offensichtlich wissen, ob der Beschluss der Arrondissementsbank Groningen vom 27. Mai 1987 als Entscheidung im Sinne dieses Artikels anzusehen ist.
48 Wie bereits ausgeführt, definiert Artikel 25 des Brüsseler Übereinkommens den Begriff Entscheidung im Sinne dieses Übereinkommens als jede von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassene Entscheidung... ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss oder Vollstreckungsbefehl. Diesem Artikel lassen sich zwei Kriterien entnehmen, die für die Beantwortung der zu prüfenden Frage maßgeblich sind. Zunächst einmal soll dieser Artikel 25 alle Entscheidungen — unabhängig von ihrer Bezeichnung in der innerstaatlichen Rechtsordnung — erfassen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens fallen. Wie sich aus dem Schlosser-Bericht ergibt, ist er nicht auf Entscheidungen beschränkt, die einen Rechtsstreit ganz oder teilweise beenden. Er erfasst auch Zwischenentscheidungen oder solche, mit denen einstweilige Maßnahmen angeordnet werden. Ein Beschluss, der wie im vorliegenden Fall vorläufig den Betrag festsetzt, auf den die Haftung eines Schiffseigners beschränkt ist, fällt somit in den Anwendungsbereich des Artikels 25.
49 Sodann muss der betreffende Rechtsakt von einem Gericht eines Vertragsstaats stammen. Diese Voraussetzung bedeutet zum einen, dass die Stelle, die den Rechtsakt erlassen hat, unabhängig von den anderen staatlichen Organen gehandelt haben muss. Insoweit steht es offensichtlich außer Frage und ist unstreitig, dass die Arrondissementsrechtbank Groningen die streitige Entscheidung im Rahmen ihrer gerichtlichen Tätigkeit erlassen hat. Diese Voraussetzung bedeutet zum anderen, dass das Verfahren, das zum Erlass dieses Rechtsakts geführt hat, unter Wahrung der Verteidigungsrechte durchgeführt worden sein muss. Dieses Erfordernis ist der Ausgleich für den vereinfachten Mechanismus der Anerkennung und Vollstreckung der in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen im ersuchten Staat. Der Gerichtshof hat im Urteil Denilauler entschieden: Im Hinblick auf die dem Beklagten im Urteilsverfahren eingeräumten Garantien handhabt das Übereinkommen in seinem Titel III die Anerkennung und Vollstreckung sehr großzügig. Er hat daraus abgeleitet, dass dieses Übereinkommen maßgeblich auf solche gerichtlichen Entscheidungen abstellt, denen, bevor ihre Anerkennung und Vollstreckung beantragt wurde, nach unterschiedlichen Modalitäten ein kontradiktorisches Verfahren vorangegangen ist oder hätte vorangehen können.
50 Über dieses zweite Erfordernis wird im vorliegenden Fall gestritten. Nach Auffassung von Mærsk stellt der Beschluss vom 27. Mai 1987 keine Entscheidung im Sinne von Artikel 25 des Brüsseler Übereinkommens dar, da er zum Abschluss eines nicht kontradiktorischen Verfahrens ergangen sei, ohne dass ihr der Antrag der Schiffseigner zuvor zugestellt worden sei. Ebenso wie die anderen Beteiligten neige ich zu der Ansicht, dass diese Auffassung nicht der Rechtsprechung des Gerichtshofes entspricht. So ergibt sich meines Erachtens aus den Gründen des Urteils Denilauler, dass es entscheidend darauf ankommt, dass der fragliche Rechtsakt Gegenstand eines kontradiktorischen Verfahrens war oder hätte sein können, bevor seine Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen als dem Urteilsstaat beantragt wurde. Dieses Ergebnis wird durch die vom Gerichtshof im Urteil Hengst Import vertretene Auffassung bestätigt, in dem es bekanntlich um das Verfahren zum Erlass eines Mahnbescheids nach italienischem Recht ging, das es einem Gläubiger erlaubt, auf einen — seinem Schuldner zunächst nicht mitgeteilten — Antrag hin einen Mahnbescheid, das decreto ingiuntivo zu erwirken. Der Gerichtshof hat für Recht erkannt, dass die Entscheidung sehr wohl gemäß Titel III des Übereinkommens anerkannt und vollstreckt werden könne, da sie bereits vor dem Zeitpunkt, zu dem ihre Anerkennung und Vollstreckung im ersuchten Staat beantragt worden seien, Gegenstand eines kontradiktorischen Verfahrens im Urteilsstaat hätte sein können. Selbst wenn also das ursprüngliche Verfahren, das zum Erlass des betreffenden Rechtsakts geführt hat, einseitig war, genügt es, dass es im Urteilsstaat kontradiktorischen Charakter hätte erlangen können, bevor die Vollstreckung dieses Rechtsakts in dem ersuchten Staat beantragt wurde, damit dieser als Entscheidung im Sinne von Artikel 25 des Brüsseler Übereinkommens angesehen werden und in den Genuss des vereinfachten Mechanismus der Anerkennung und Vollstreckung kommen kann.
51 Diese Rechtsprechung kann meines Er-achtens auf das Verfahren der Haftungsbeschränkung nach dem 1986 geltenden niederländischen Recht übertragen werden. Wie im Falle des soeben beschriebenen Mahnverfahrens entfaltet der zum Abschluss der ersten, nicht kontradiktorischen Phase erlassene Beschluss keine Wirkung, bevor er den Gläubigern mitgeteilt wurde; diese können bei dem Gericht, das diesen Beschluss erlassen hat, Einwendungen gegen alle Elemente dieses Beschlusses erheben, die ihre Interessen beeinträchtigen können, d. h. sowohl das Recht des Schuldners zur Haftungsbeschränkung als auch die Höhe dieser Beschränkung. Überdies können die Gläubiger diesen Beschluss anfechten, sobald er ergangen ist, und im Rahmen dieses Rechtsmittels den Mangel der Zuständigkeit des Gerichts, das ihn erlassen hat, geltend machen. Erst nachdem die Entscheidungen des Gerichts, das über diese Einwendungen entscheidet, endgültig geworden sind, erstellt der Verwalter ein Verteilungsprotokoll, durch das — nachdem es rechtskräftig geworden ist — die Forderungen der Gläubiger, die ihre Forderungen, obwohl sie hierzu ordnungsgemäß aufgefordert worden waren, nicht angemeldet haben, für erloschen erklärt werden und andere Beitreibungsmaßnahmen der in der Verteilungsliste aufgeführten Gläubiger ausgeschlossen werden.
52 Erst nachdem der Beschluss, mit dem dem Antrag auf Haftungsbeschränkung stattgegeben wurde, den im Antrag genannten Gläubigern zugestellt wurde, sie in die Lage versetzt hatte, diese dem Grunde und der Höhe nach zu bestreiten, und sie aufgefordert wurden, ihre Forderungen anzumelden, kann diese Beschränkung ihnen also entgegengehalten werden und von ihnen betriebene Beitreibungsmaßnahmen gegen den Schuldner, die auf dasselbe schädigende Ereignis gestützt sind, ausschließen. Daraus folgt also, dass die vom niederländischen Gericht angeordnete Haftungsbeschränkung andere Beitreibungsmaßnahmen von Seiten dieser Gläubiger erst ausschließen kann, nachdem insoweit ein kontradiktorisches Verfahren in der Sache stattgefunden hat.
53 Aufgrund all dessen schlage ich vor, die zweite Vorabentscheidungsfrage dahin zu beantworten, dass ein Beschluss zur Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds nach den 1986 geltenden niederländischen Verfahrensvorschriften eine gerichtliche Entscheidung im Sinne von Artikel 25 des Brüsseler Übereinkommens ist.
C — Zur dritten und vierten Vorabentscheidungsfrage
54 Ich prüfe diese beiden Fragen gemeinsam. Die dritte Vorabentscheidungsfrage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob einer ohne vorherige Zustellung an einen betroffenen Gläubiger ergangenen Entscheidung über die Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds die Anerkennung in einem anderen Vertragsstaat nach Artikel 27 Nummer 2 des Brüsseler Übereinkommens verweigert werden kann. Seine vierte Frage geht dahin, ob im Falle der Bejahung der vorangehenden Frage dem betreffenden Gläubiger die Möglichkeit, sich auf Artikel 27 Nummer 2 zu berufen, genommen wird, wenn er vor dem höheren Gericht die Unzuständigkeit des Gerichts, das die Entscheidung über die Genehmigung der Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds erlassen hat, geltend gemacht hat, ohne Zustellungsmängel gerügt zu haben.
55 Mit diesen Fragen geht es dem vorlegenden Gericht darum, ob zum einen dem Beschluss vom 27. Mai 1987 die Anerkennung in einem anderen Vertragsstaat nach Artikel 27 Nummer 2 des Brüsseler Übereinkommens deswegen versagt werden kann, weil er erging, ohne dass der Antrag der Schiffseigner Mærsk zuvor zugestellt worden war. Es fragt zum anderen, ob im Falle einer Bejahung der vorangehenden Frage der Umstand, dass Mærsk gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel eingelegt und darin die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts, das ihn erlassen hat, erhoben hat, ohne den Mangel der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks gerügt zu haben, bewirkt, dass die Bestimmungen des Artikels 27 Nummer 2 keine Anwendung mehr finden.
56 Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidung gemäß Artikel 27 Nummer 2 nicht anerkannt wird, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsmäßig und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Diese Bestimmung, die eine Ausnahme vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der in den Vertragsstaaten ergangenen Entscheidungen darstellt, bezweckt die Wahrung der Verteidigungsrechte. Nach ständiger Rechtsprechung soll sie sicherstellen, dass eine Entscheidung nach den Bestimmungen des Übereinkommens weder anerkannt noch vollstreckt wird, wenn es dem Beklagten nicht möglich war, sich vor dem Gericht des Urteilsstaats zu verteidigen. Sie geht einher mit Artikel 20 des Brüsseler Übereinkommens, dem zufolge das Gericht in dem Fall, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat und sich nicht auf das Verfahren einlässt, sich von Amts wegen für unzuständig erklären muss, wenn seine Zuständigkeit nicht aufgrund der Bestimmungen dieses Übereinkommens begründet ist, und die Entscheidung so lange aussetzen muss, bis festgestellt ist, dass es dem Beklagten möglich war, das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte.
57 Wie bei der Prüfung der vorhergehenden Frage bereits festgestellt, kann der Beschluss, mit dem einem Antrag auf Haftungsbeschränkung stattgegeben wird, und der im Rahmen des zum streiterheblichen Zeitpunkt anwendbaren niederländischen Verfahrens erging, als Entscheidung im Sinne von Artikel 25 des Brüsseler Übereinkommens angesehen werden, weil dieser Beschluss zu einem kontradiktorischen Verfahren führen kann. So erlaubt die Zustellung dieses Beschlusses es den betroffenen Gläubigern, vor dem Gericht, das ihn erlassen hat, das Recht des Schuldners auf Beschränkung seiner Haftung in Frage zu stellen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes habe ich ferner abgeleitet, dass im Rahmen des niederländischen Haftungsbeschränkungsverfahrens der Beschluss mitsamt dem Antrag als verfahrenseinleitendes Schriftstück im Sinne von Artikel 27 Nummer 2 anzusehen ist.
58 Diese Umstände führen meines Erachtens zwangsläufig zu dem Ergebnis, dass die mangelnde Zustellung des Antrags auf Haftungsbeschränkung an die betroffenen Gläubiger es nicht rechtfertigt, die Anerkennung des Beschlusses, mit dem die Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds genehmigt wurde, zu versagen, da dieser Beschluss Gegenstand eines kontradiktorischen Verfahrens in der Sache unter den vorgenannten Bedingungen war oder hätte sein können. Artikel 27 Nummer 2 des Brüsseler Übereinkommens dürfte mit anderen Worten keine Anwendung finden, wenn dieser Beschluss dem betroffenen Gläubiger ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt wurde, so dass er sich wirksam verteidigen konnte. Aufgrund der Zustellung dieses Beschlusses konnte der Gläubiger, an den die Zustellung erfolgte, somit Partei in dem Haftungsbeschränkungsverfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht werden und sich durch die Erhebung von Einwendungen gegen das Recht des Schuldners auf Haftungsbeschränkung und gegen deren Höhe verteidigen.
59 Ich meine diesen Umständen ferner entnehmen zu können, dass ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss vor einem höheren Gericht, mit dem lediglich die Unzuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts gerügt wird, nicht von der Pflicht zur ordnungsgemäßen Zustellung des Beschlusses befreien kann. Ein solches Rechtsmittel ist nämlich meines Erachtens nicht mit der Einlassung des Beklagten vor dem Gericht des Urteilsstaats im Sinne von Artikel 27 Nummer 2 des Brüsseler Übereinkommens gleichzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der Begriff des Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, im Sinne von Artikel 27 Nummer 2 des Brüsseler Übereinkommens nicht nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften der nationalen Rechtsordnungen auszulegen, sondern muss eine gemeinschaftsrechtliche Definition erhalten. Im Urteil Sonntag hat der Gerichtshof nähere Ausführungen dazu gemacht,
was unter den Begriff Einlassung fällt. In dieser Rechtssache ging es um die Frage, ob bei einem Beklagten, der sich in einem Strafverfahren verteidigt hat, in dem es auch um die Entscheidung über die zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten ging, anzunehmen ist, dass er sich auch im Rahmen dieses Verfahrens über die zivilrechtlichen Ansprüche eingelassen hat, über die in seiner Anwesenheit mündlich verhandelt wurde, zu denen er aber nicht Stellung genommen hatte. Der Gerichtshof hat für Recht erkannt, dass die Stellungnahme des Beklagten in der Verhandlung zu den ihm gemachten Vorwürfen in Kenntnis des zivilrechtlichen Anspruchs, der gegen ihn im Rahmen des Strafverfahrens erhoben wurde, grundsätzlich als Einlassung auf das Verfahren insgesamt anzusehen sei. Dies schließe jedoch nicht aus, dass der Beklagte es ablehnen könne, sich auf die Zivilklage einzulassen. Allerdings habe der Wahlverteidiger des Schuldners keine Einwände gegen die Zivilklage erhoben, und zwar auch nicht, als diese Klage mündlich verhandelt worden sei. Weil der Verteidiger ihn im Rahmen des Strafverfahrens verteidigt und dann an der Verhandlung über die Zivilklage teilgenommen hatte, ohne gegen diese Einwände zu erheben, konnte der Gerichtshof daher logischerweise davon ausgehen, dass der Betroffene sich auch auf Letztere eingelassen hatte.
60 In einem Fall wie dem hier streitigen liegen die Umstände ganz anders. Anders als der Beklagte in der Rechtssache Sonntag hat Mærsk nicht an der Verhandlung betreffend das Recht der Schiffseigner, eine Haftungsbeschränkung in Anspruch zu nehmen, und die Höhe dieser Beschränkung teilgenommen. Eine solche Verhandlung konnte nicht stattfinden, da sie, wie bereits festgestellt, erst nach Erlass des Beschlusses stattfinden kann, wenn der Betroffene insoweit Einwendungen erhebt. Der bloße Umstand, dass Mærsk Kenntnis von dem Beschluss vom 27. Mai 1987 hatte, da sie hiergegen ein Rechtsmittel einlegte, kann meines Erachtens nicht mit einer Einlassung in einer Sitzung gleichgesetzt werden, in der über diese Fragen in ihrem Beisein oder dem Beisein ihres Prozessbevollmächtigten verhandelt worden wäre, ohne dass sie hiergegen Einwände erhoben hätte. Ich möchte nicht in Frage stellen, dass ein Beschluss, der antragsgemäß nach einem nicht kontradiktorischen Verfahren ergeht, als gerichtliche Entscheidung angesehen werden kann, weil er nach seinem Erlass Gegenstand eines kontradiktorischen Verfahrens sein kann. Diese rechtliche Konstruktion, die es erlaubt, den in mehreren Vertragsstaaten anzutreffenden Mahnverfahren Rechnung zu tragen, entspricht einem tatsächlichen Bedürfnis, namentlich für die Behandlung von Massenverfahren. Diese rechtliche Konstruktion muss jedoch ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Rechten der Gläubiger und den Verteidigungsrechten gewährleisten. Ich neige daher der Auffassung zu, dass das gegen einen ohne vorhergehendes kontradiktorisches Verfahren ergangenen Beschluss und vor dessen vorschriftsmäßiger Zustellung eingelegte Rechtsmittel nicht vom Erfordernis einer solchen Zustellung befreit, da dieses Rechtsmittel nur die Zuständigkeit des Gerichts betrifft, das diesen Beschluss erlassen hat, so dass die anderen Elemente des Beschlusses, die die Interessen des Beklagten beeinträchtigen, im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nicht Gegenstand einer kontradiktorischen Erörterung sein werden. Daraus folgt also, dass das von Mærsk gegen den Beschluss vom 27. Mai 1987 eingelegte Rechtsmittel betreffend die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht zu der Annahme führen darf, dass sie sich auf das Haftungsbeschränkungsverfahren eingelassen hat, so dass Artikel 27 Nummer 2 des Brüsseler Übereinkommens keine Anwendung mehr fände. Dieses Rechtsmittel konnte daher nicht von der Verpflichtung befreien, Mærsk das verfahrenseinleitende Schriftstück, nämlich den Beschluss vom 27. Mai 1987, ordnungsgemäß zuzustellen.
61 Insoweit ergibt sich aus dem vom vorlegenden Gericht geschilderten Sachverhalt, dass der von der Arrondissementsrechtbank Groningen bestellte Verwalter mit Einschreiben vom 1. Februar 1988 den Prozessbevollmächtigten von Mærsk über den Beschluss vom 27. Mai 1987 unterrichtete. Das zuständige Gericht des ersuchten Staates wird zu prüfen haben, ob dieses Einschreiben als ordnungsmäßige Zustellung des Beschlusses angesehen werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Ordnungsmäßigkeit vom Gericht des ersuchten Staates unter Beachtung der Rechtsvorschriften des Urteilsstaats und der Übereinkommen, an die die beiden betroffenen Staaten gebunden sind, zu beurteilen ist. Diese Beurteilung wird also unter Beachtung des niederländischen Haftungsbeschränkungsrechts erfolgen müssen. Wie im Übrigen die niederländische Regierung hervorgehoben hat, sieht Artikel 10 des Haager Übereinkommens, das zum streiterheblichen Zeitpunkt für die Niederlande und Dänemark galt, die Möglichkeit vor, gerichtliche Schriftstücke an Personen, die sich im Ausland befinden, unmittelbar auf dem Postweg zu richten. Das Gericht des ersuchten Staates wird ebenfalls zu prüfen haben, ob diese Zustellung so rechtzeitig erfolgte, dass der Beklagte sich verteidigen konnte. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bei dieser Prüfung alle Umstände des Einzelfalls einschließlich des Verhaltens der Parteien berücksichtigen kann
62 Aufgrund all dessen und des Umstands, dass Mærsk in dem niederländischen Verfahren mit Schreiben vom 25. April 1988 aufgefordert wurde, ihre Forderung anzumelden, halte ich es nicht für ausgeschlossen, dass die Entscheidung, mit der das niederländische Haftungsbeschränkungsverfahren abgeschlossen wurde, nicht nur einer gerichtlichen Verfolgung von Mærsk in den Niederlanden entgegensteht, sondern auch in Dänemark anerkannt werden muss und die Vollstreckung eines Urteils, durch das die Schiffseigner wegen des streitigen schädigenden Ereignisses zur Zahlung von Schadensersatz an Mærsk verurteilt würden, im Hoheitsgebiet des letztgenannten Staates verwehrt.
63 Aufgrund all dieser Erwägungen bin ich der Auffassung, dass einer Entscheidung über die Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds, die in Übereinstimmung mit dem geltenden niederländischen Verfahrensrecht ergangen ist, ohne dass der Antrag auf Haftungsbeschränkung einem betroffenen Gläubiger zugestellt wurde, nicht aufgrund von Artikel 27 Nummer 2 des Brüsseler Übereinkommens in einem anderen Vertragsstaat die Anerkennung versagt werden kann, wenn dieser Beschluss dem Gläubiger ordnungsmäßig und so rechtzeitig zugestellt wurde, dass er seine Verteidigungsrechte wahrnehmen und namentlich Einwendungen gegen das Recht des Schuldners, von einer Beschränkung seiner Haftung Gebrauch zu machen, sowie gegen deren Höhe erheben konnte. Der Umstand, dass der Gläubiger bei einem höheren Gericht die Unzuständigkeit des Gerichts, das die Entscheidung über die Genehmigung der Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds erlassen hat, geltend gemacht hat, ohne den Mangel der vorherigen Zustellung des Antrags auf Haftungsbeschränkung gerügt zu haben, führt nicht zum Wegfall der Verpflichtung, ihm diesen Beschluss ordnungsmäßig und rechtzeitig zuzustellen.
V — Ergebnis
64 Aufgrund all dessen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vier vom Højesteret vorgelegten Vorabentscheidungsfragen wie folgt zu beantworten:
1. Ein Verfahren zur Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds wie das im vorliegenden Fall von Schiffseignern durch einen Antrag, in dem der mögliche Geschädigte namentlich genannt wird, nach niederländischem Recht eingeleitete Verfahren und eine von diesem Geschädigten gegen diese Schiffseigner erhobene Schadensersatzklage stellen im Sinne von Artikel 21 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Klagen dar, die mit demselben Gegenstand und auf derselben Grundlage zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden.
2. Ein Beschluss zur Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds nach den 1986 geltenden niederländischen Verfahrensvorschriften ist eine gerichtliche Entscheidung im Sinne von Artikel 25 dieses Übereinkommens.
3. Einer Entscheidung über die Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds, die in Übereinstimmung mit dem geltenden niederländischen Verfahrensrecht ergangen ist, ohne dass der Antrag auf Haftungsbeschränkung einem betroffenen Gläubiger zugestellt wurde, kann nicht aufgrund von Artikel 27 Nummer 2 des Brüsseler Übereinkommens in einem anderen Vertragsstaat die Anerkennung versagt werden, wenn dieser Beschluss dem Gläubiger ordnungsmäßig und so rechtzeitig zugestellt wurde, dass er seine Verteidigungsrechte wahrnehmen und namentlich Einwendungen gegen das Recht des Schuldners, von einer Beschränkung seiner Haftung Gebrauch zu machen, sowie gegen deren Höhe erheben konnte. Der Umstand, dass der Gläubiger bei einem höheren Gericht die Unzuständigkeit des Gerichts, das die Entscheidung über die Genehmigung der Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds erlassen hat, geltend gemacht hat, ohne den Mangel der vorherigen Zustellung des Antrags auf Haftungsbeschränkung gerügt zu haben, führt nicht zum Wegfall der Verpflichtung, ihm diesen Beschluss ordnungsmäßig und rechtzeitig zuzustellen.