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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.07.2004 – C-460/01

Generalanwalt Christine Stix-Hackl · ECLI:EU:C:2004:429

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlussanträge der Generalanwält

Christine Stix-Hackl

vom 13. Juli 2004

I — Einleitung

1 Im Vertragsverletzungsverfahren C-460/01 wirft die Kommission den Niederlanden vor, vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1995 Eigenmittel der Gemeinschaft nicht fristgemäß zur Verfügung gestellt und die dafür fällig gewordenen Verzugszinsen nicht gezahlt zu haben. Im Verfahren C-104/02 richtet sie den gleichen Vorwurf in Bezug auf die Jahre 1993 und 1994 gegen Deutschland. Es geht um die Erhebung von Zollschulden aufgrund von Unregelmäßigkeiten in den gemeinschaftlichen Versandverfahren.

II — Rechtlicher Rahmen

A — Die gemeinschaftlichen Versandverfahren

2 Die gemeinschaftlichen Versandverfahren waren im maßgeblichen Zeitraum von 1991 bis 1992 in der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 und in der (Durchführungs-) Verordnung (EWG) Nr. 1062/87, für das Jahr 1993 in der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 und der (Durchführungs-) Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 und für die Jahre 1994 und 1995 im Zollkodex (im Folgenden: ZK) und in der Zollkodex-Durchführungsverordnung (im Folgenden: ZKDVO) geregelt. Die Bestimmungen sind inhaltlich im Wesentlichen gleich. Es werden daher im Folgenden nur die jüngsten, im ZK und in der ZKDVO geregelten Bestimmungen aufgeführt. Soweit bestimmte Abweichungen in Vorgängerbestimmungen für die Vertragsverletzungsverfahren maßgeblich sind, wird darauf an geeigneter Stelle hingewiesen.

3 Zusammengefasst lassen sich die gemeinschaftlichen Versandverfahren wie folgt beschreiben:

Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaften gelangen und zwischen zwei Mitgliedstaaten befördert werden, können während des Transports zoll- und abgabenfrei bleiben, wenn dies im so genannten externen gemeinschaftlichen Versandverfahren geschieht. Daneben besteht auch das interne gemeinschaftliche Versandverfahren, auf das aber nicht näher eingegangen werden soll, da die hier maßgeblichen Bestimmungen für beide Versandverfahren gleichermaßen anwendbar sind. Im Folgenden wird daher lediglich von dem Versandverfahren gesprochen; zitiert werden die Bestimmungen betreffend das externe gemeinschaftliche Versandverfahren.

Das Versandverfahren dient der zollbehördlichen Überwachung dieser Warenbeförderungen. Es besteht aus einer Kontrolle der begleitenden Dokumente und der Überprüfung, ob die beförderten Waren identisch und mengenmäßig unverändert am Bestimmungsort einlangen.

Für jedes Versandverfahren ist ein Hauptverpflichteter zu benennen, in der Regel ist dies der Spediteur. Dieser meldet das Versandverfahren bei der zuständigen Abgangsstelle des Mitgliedstaats, in den die Waren aus einem Drittstaat gelangt sind, an. Dabei wird der Abgangsstelle eine aus einem mehrteiligen Formularsatz bestehende Versandanmeldung Tl (im Folgenden: Tl) vorgelegt, die verschiedene Angaben (Art und Menge der Waren, Empfanger, Spediteur, Bestimmungsort usw.) enthalten muss. Teil 1 der T1 verbleibt bei der Anmeldestelle, der Rest begleitet die Waren während des Transports.

Die Waren müssen innerhalb einer von der Anmeldestelle festgelegten und in der T1 erfassten Frist (Gestellungsfrist) bei der Bestimmungsstelle gestellt werden. Diese Frist beträgt in der Praxis einige Tage bis wenige Wochen. Die Bestimmungsstelle überprüft die Übereinstimmung der Waren mit den Angaben auf der Tl. Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Versandverfahrens übersendet die Bestimmungsstelle Teil 5 der T1 an die Abgangsstelle mit einem entsprechenden Vermerk.

Unregelmäßigkeiten beim Versandverfahren

4 Der Hauptverpflichtete ist der Inhaber des Versandverfahrens und hat die beim Eintreffen im Zollgebiet nicht erhobenen Zölle und Abgaben zu entrichten, wenn das Versandverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. In der Regel hat er dafür bei der Anmeldung zum Versandverfahren eine Sicherheitsleistung zu stellen. Die Regelungen für den Fall von Unregelmäßigkeiten im Versandverfahren waren im maßgeblichen Zeitraum 1991 bis 1992 in Artikel 11a der Verordnung Nr. 1062/87, im Jahre 1993 in Artikel 49 der Verordnung Nr. 1214/92 und für die Jahre 1994 und 1995 in der ZKDVO enthalten.

Artikel 378 der ZKDVO lautet auszugsweise:

(1) Ist die Sendung nicht der Bestimmungsstelle gestellt worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so gilt diese Zuwiderhandlung unbeschadet des Artikels 215 des Zollkodex

als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Abgangsstelle gehört,

...

(2) Gilt die Zuwiderhandlung in Ermangelung eines solchen Nachweises als in dem Abgangsmitgliedstaat ... begangen, so werden die für die betreffenden Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben von diesem Mitgliedstaat nach den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften erhoben.

Wird vor Ablauf einer Frist von drei Jahren vom Zeitpunkt der Eintragung der Versandanmeldung T1 an gerechnet der Mitgliedstaat ermittelt, in dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, so erhebt dieser Mitgliedstaat nach den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften die für die betreffenden Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben ... Sobald diese Erhebung nachweislich erfolgt ist, werden die ursprünglich erhobenen Zölle und anderen Abgaben ... erstattet. ...

Artikel 379 der ZKDVO lautet:

(1) Ist eine Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so teilt die Abgangsstelle dies dem Hauptverpflichteten so schnell wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf des elften Monats nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung mit.

(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 ist insbesondere die Frist anzugeben, innerhalb der bei der Abgangsstelle der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder der Nachweis über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen ist. Diese Frist beträgt drei Monate vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an gerechnet. Wird der genannte Nachweis nicht erbracht, so erhebt der zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist die betreffenden Zölle und anderen Abgaben. Ist dieser Mitgliedstaat nicht der Mitgliedstaat, in dem sich die Abgangsstelle befindet, so unterrichtet er Letzteren unverzüglich von der Erhebung der Zölle und anderen Abgaben.

B — Die Erhebung der Zollschuld

5 Für die Erhebung der Zollschuld galt im maßgeblichen Zeitraum 1991 bis einschließlich 1993 die Verordnung (EWG) Nr. 1854/89 und in den Jahren 1994 und 1995 der ZK.

Artikel 217 Absatz 1 Satz 1 des ZK lautet:

Jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag — nachstehend Abgabenbetrag genannt — muss unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige statt dessen verwendete Unterlagen eingetragen werden (buchmäßige Erfassung).

Artikel 218 Absatz 3 des ZK lautet:

Entsteht eine Zollschuld unter anderen als den in Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des entsprechenden Abgabenbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag, an dem die Zollbehörden in der Lage sind,

a) den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen

und

b) den Zollschuldner zu bestimmen.

Artikel 219 des ZK lautet:

(1) Die in Artikel 218 genannten Fristen für die buchmäßige Erfassung können verlängert werden

a) aus Gründen, die mit der Verwaltungsorganisation der Mitgliedstaaten zusammenhängen, insbesondere bei zentraler Buchführung, oder

b) bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Zollbehörden an der Einhaltung der genannten Fristen hindern.

Die derart verlängerten Fristen dürfen 14 Tage nicht überschreiten.

(2) Die Fristen nach Absatz 1 gelten nicht bei unvorhersehbaren Ereignissen oder in Fällen höherer Gewalt.

Artikel 221 lautet auszugsweise:

(1) Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Weise mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst ist.

...

(3) Die Mitteilung darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfol-gen

C — Zurverfügungstellen der Eigenmittel der Gemeinschaften

6 Gemäß dem Beschluss 88/376/EWG, Euratom sind die erhobenen Zollschulden Eigenmittel der Gemeinschaften, welche der Kommission zum maßgeblichen Zeitpunkt gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 wie folgt zur Verfügung gestellt werden mussten.

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1552/89 lautet:

Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom als festgestellt, sobald die zuständige Dienststelle des Mitgliedstaats dem Abgabenschuldner die Höhe der von ihm geschuldeten Abgabe mitgeteilt hat. Diese Mitteilung erfolgt, sobald der Abgabenschuldner bekannt ist und die Höhe des Anspruchs von den zuständigen Verwaltungsbehörden bestimmt werden kann, und zwar unter Einhaltung aller einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften.

Gemäß Artikel 6, 9 und 10 der Verordnung Nr. 1552/89 hat der Mitgliedstaat über die festgestellten Ansprüche bei seiner Haushaltsverwaltung Buch zu führen und eine entsprechende Gutschrift auf einem besonderen Konto, das für diese Zwecke bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats für die Kommission geführt wird, vorzunehmen. Die Ansprüche werden spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die besagte Buchführung aufgenommen und zum selben Zeitpunkt dem besonderen Konto gutgeschrieben. Dabei wird nach eingezogenen Ansprüchen und noch nicht eingezogenen Ansprüchen unterschieden. Ansprüche, die festgestellt, aber noch nicht eingezogen wurden und für die auch keine Sicherheit geleistet wurde, werden gesondert ausgewiesen. Die Gutschrift auf dem besonderen Konto erfolgt in diesen Fällen spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die den Ansprüchen entsprechenden Beträge eingezogen wurden. Die dem besonderen Konto gutgeschriebenen Beträge werden von der Kommission in ihre Buchführung aufgenommen.

Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 lautet:

Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen, deren Satz dem am Fälligkeitstag auf dem Geldmarkt des betreffenden Mitgliedstaats für kurzfristige Finanzierung geltenden Zinssatz — erhöht um 2 Prozentpunkte — entspricht. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.

III — Vorverfahren und gerichtliches Verfahren

7 In den Jahren 1994 und 1995 wurden im Rahmen des in der Verordnung Nr. 1552/89 vorgesehenen Verfahrens zur Kontrolle der Mitgliedstaaten über die Erhebung der Eigenmittel der Gemeinschaft in den Niederlanden und in Deutschland Untersuchungen über die Anwendung der gemeinschaftlichen Versandvorschriften durchgeführt. In den Kontrollberichten rügte die Kommission, dass die Abgangszollstellen beider Mitgliedstaaten zahlreiche Zollschulden im Fall nicht ordnungsgemäß durchgeführter Versandverfahren verspätet, d. h. mehrere Monate nach Ablauf der 3-Monats-Frist, erhoben hätten. Dadurch wäre es zu entsprechend verspäteten Gutschriften von Eigenmitteln der Gemeinschaften gekommen, weshalb gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 entsprechende Verzugszinsen zu zahlen seien.

8 Die Niederlande und Deutschland bestritten die Zeitpunkte der beanstandeten Erhebungen und Gutschriften nicht. Sie vertraten jedoch die Ansicht, dass die Erhebungen und Gutschriften nicht als verspätet anzusehen seien.

9 Im Falle der Niederlande (C-460/01) berechnete die Kommission daraufhin die Verzugszinsen, teilte den niederländischen Behörden diese Berechnung mit und forderte sie auf, die Zinsen in Höhe von NLG 5323395,06 bis zum 23. Februar 1997 zu zahlen. Dies wurde vonseiten der Niederlande abgelehnt.

10 Mit Schreiben vom 2. Februar 2000 richtete die Kommission daraufhin eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Niederlande. Die Niederlande antworteten hierauf mit Schreiben vom 28. März 2000, in dem sie erneut bestritten, gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen zu haben und sich weigerten, die verlangten Zinsen zu zahlen.

11 Da die Kommission anderer Auffassung ist, beschloss sie, beim Gerichtshof die vorliegende Klage zu erheben. Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich der Niederlande, indem es vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1995,

wenn der Anmelder eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mitteilung durch die Abgangsstelle, dass die Sendung der Bestimmungsstelle nicht rechtzeitig gestellt wurde, die Ordnungsmäßigkeit des fraglichen Verfahrens nachwies, nicht spätestens am dritten Tag nach dieser Frist oder später entsprechend der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine die betreffende Zollschuld und andere Abgaben buchmäßig erfasste und erhob,

der Kommission die Eigenmittel dafür nicht rechtzeitig zur Verfügung stellte, und

sich weigerte, dafür Verzugszinsen zu zahlen,

seinen Verpflichtungen aus Artikel 11a Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987 zur Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens, Artikel 49 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission vom 21. April 1992 mit Durchführungsvorschriften sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens und Artikel 379 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sowie den Artikeln 2 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften nicht nachgekommen ist.

12 Im Falle Deutschlands (C-104/02) forderte die Kommission die deutschen Behörden auf, die für eine Berechnung der Verzugszinsen benötigten Angaben zu übermitteln. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, es hätten gemeinschaftsrechtlich keine Verspätungen vorgelegen.

13 Daraufhin richtete die Kommission mit Schreiben vom 19. Juli 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland. Deutschland antwortete hierauf mit Schreiben vom 14. September 2000, in dem es erneut bestritt, gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen zu haben.

14 Da die Kommission anderer Auffassung ist, beschloss sie, beim Gerichtshof die vorliegende Klage zu erheben. Die Kommission beantragt, der Gerichtshof möge wie folgt entscheiden:

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 vom 21. April 1992 der Kommission mit Durchführungsvorschriften sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens bzw. Artikel 379 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodexes der Gemeinschaften in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verletzt, dass sie Eigenmittel zu spät an die Gemeinschaft abführte.

2. Gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89, für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2000, und Artikel 11 der Verordnung Nr. 1150/2000, für den Zeitraum nach dem 31. Mai 2000, ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die aufgrund der verspäteten Gutschrift anfallenden Zinsen an den Gemeinschaftshaushalt zu entrichten.

3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

15 Mit Schreiben vom 5. Juli 2002 beantragte das Königreich Belgien im Verfahren C-104/02 als Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten, Bundesrepublik Deutschland, zugelassen zu werden. Dem Antrag wurde mit Beschluss vom 9. September 2002 stattgegeben.

IV — Zum Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1552/89 und Artikel 379 Absatz 2 Satz 3 der ZKDVOA

A — Wesentliche Parteienvorbringen

16 Die Kommission, die niederländische und die deutsche Regierung sind sich einig, dass die aus Unregelmäßigkeiten im Versandverfahren resultierenden Zollschulden der Hauptverpflichteten (im Folgenden: die Zollschulden) im jeweils maßgeblichen Zeitraum (Rechtssache C-460/01: 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1995, Rechtssache C-104/02: laut Klageschrift bezüglich der Jahre 1993 und 1994) nicht spätestens unmittelbar nach Ablauf der 3-Monats-Frist des Artikels 379 Absatz 2 Satz 3 der ZKDVO (im Folgenden: 3-Monats-Frist), sondern regelmäßig erst mehrere Monate später erhoben wurden. Die Parteien sind jedoch uneins darüber, ob darin eine Vertragsverletzung der betroffenen Mitgliedstaaten liegt.

17 Die deutsche Regierung vertritt zunächst die Meinung, dass die gegen sie erhobene Klage (C-104/92) in Bezug auf den ersten Klagegrund unzulässig sei. In einem Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 228 EG könne nur ein vertragswidriges Verhalten festgestellt werden, das zum Zeitpunkt des Ablaufs der Stellungnahmefrist zur begründeten Stellungnahme noch angedauert habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten die deutschen Zollstellen die Zollschulden jedoch längst erhoben und die entsprechende Verwaltungspraxis im von der Kommission geforderten Sinne geändert.

18 Die Kommission ist der Ansicht, dass ein Verstoß gegen Artikel 379 Absatz 2 Satz 3 der ZKDVO vorliege. Sie trägt vor, dass die 3-Monats-Frist den Mitgliedstaat der Abgangsstelle verpflichte, die Zollschulden unverzüglich zu erheben. Zur Begründung trägt sie zusammengefasst Folgendes vor:

Die 3-Monats-Frist binde nicht nur den Hauptverpflichteten gegenüber der Abgangsstelle. Die Frist gelte ebenso für den Mitgliedstaat der Abgangsstelle gegenüber der Gemeinschaft, da es sich um Ansprüche handle, die der Gemeinschaft als Eigenmittel zu überweisen seien.

Nach Artikel 218 Absatz 3 des ZK müsse daher die buchmäßige Erfassung der entsprechenden Zollschulden — abgesehen von besonderen Fristberechnungen des allgemeinen Gemeinschaftsrechts — innerhalb von zwei Tagen (verlängerbar auf höchstens 14 Tage) erfolgen. Die Zollschulden seien zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden, die Zuständigkeit des Mitgliedstaats stehe fest und die Zollbehörden seien in der Lage, den Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.

19 Die niederländische, die deutsche und die belgische Regierung bestreiten, dass die regelmäßige Nichteinhaltung der 3-Monats-Frist eine Vertragsverletzung sei. Zur Begründung tragen sie zusammengefasst Folgendes vor:

Aus Artikel 379 Absatz 2 Satz 3 der ZKDVO ergebe sich nicht, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, die Zollschulden unmittelbar nach Ablauf der 3-Monats-Frist zu erheben. Diese Frist binde nämlich nur den Hauptverpflichteten, nicht aber den Mitgliedstaat.

Die Mitgliedstaaten berufen sich weiters auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache SPKR, in dem festgestellt werde, dass die 3-Monats-Frist für die Erhebung der Zollschulden in Bezug auf die Abgangszollstelle lediglich eine Ordnungsfrist und keine Ausschlussfrist sei.

Des Weiteren berufen sie sich auf die Formulierungen des Artikels 379 Absatz 2 Satz 3 der ZKDVO und des Artikels 221 des ZK, aus denen sich ergebe, dass die Abgangstelle nach Ablauf dieser Frist mit dem Verfahren zur Erhebung der Zollschulden lediglich beginnen müsse.

Außerdem bringen die Mitgliedstaaten praktische Erwägungen vor. Die Abgangszollstelle sei bei Ablauf der 3-Monats-Frist kaum in der Lage, die Zollschulden unmittelbar zu erheben, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht über alle erforderlichen Angaben im Sinne des Artikels 217 Absatz 1 Satz 1 des ZK verfügten. Um die Zollschuld zu erheben, bedürfe es einer Gesamtbeurteilung der vom Hauptverpflichteten bis zum Ablauf der 3-Monats-Frist beigebrachten Nachweise. Erst danach könne feststehen, ob die Zollschuld entstanden sei, wer Zollschuldner sei und ob die Abgangsstelle zuständig sei. Da es sich um ein Nacherhebungsverfahren handle, werde erst danach die Höhe der Zollschuld bestimmt. Schließlich müsste dem Zollschuldner der Zahlungsbescheid zugestellt werden und die Zollschuld, gegebenenfalls durch Realisierung der bestellten Sicherheitsleistungen, auch tatsächlich geleistet werden. Erst dann könne die Zollschuld buchmäßig erfasst werden.

20 Schließlich wäre ein Zwang zur Erhebung der Zollschulden unmittelbar nach Ablauf der 3-Monats-Frist eine unnötige Beschwerung der Hauptverpflichteten, da sich häufig im Nachhinein herausstelle, dass das Versandverfahren zwar nach Ablauf der Frist, aber insgesamt ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.

B — Würdigung

1. Zur Unzulässigkeit der Klagen

21 Zum Vorbringen der deutschen Regierung im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Klage ist grundsätzlich festzustellen, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Vertragsverletzung gegeben ist, wenn diese im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch fortbesteht oder nicht vollständig ausgeräumt wurde.

22 Im vorliegenden Fall wies Deutschland noch vor Ablauf der in der begründeten Stellungnahme gesetzten Frist seine Zolldienststellen an, die Eigenmittel der Gemeinschaft, wie von der Kommission gefordert, jeweils zu einem früheren Zeitpunkt zu überweisen. Es fragt sich, ob darin eine Beseitigung des Vertragsverstoßes und somit eine Erledigung gesehen werden kann.

23 Gegen die Annahme einer Erledigung spricht, dass Deutschland den auferlegten Verpflichtungen insoweit nicht vollständig nachgekommen sein soll, als der Mitgliedstaat sich nach wie vor weigert, die von der Kommission verlangten Verzugszinsen an die Gemeinschaft zu zahlen. Ist der Zinsanspruch der Gemeinschaften gegeben, so ist dessen Nichtbegleichung ein Vertragsverstoß, der bereits zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der begründeten Stellungnahme gesetzten Frist vorlag.

24 Dementsprechend hat der Gerichtshof in einem ähnlichen Fall festgestellt, dass ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der betreffenden Forderung, ... und schließlich der Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen ... besteht ... [und] es zur Prüfung der Begründetheit der auf die Nichtzahlung von Verzugszinsen gestützten Rüge in jedem Fall unerlässlich [ist], über den Vorwurf zu entscheiden, die Bundesrepublik Deutschland habe mit Verspätung die streitigen Ansprüche festgestellt und ihren Betrag dem Konto der Kommission gutgeschrieben.

25 Damit ist festzustellen, dass die Klagen wegen Verstoßes gegen Artikel 379 Absatz 2 Satz 3 der ZKDVO und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1552/89 zulässig sind.

2. Zur Frage, welches verspätete Verhalten der Mitgliedstaaten die Vertragsverletzung darstellen soll

26 In beiden Verfahren sieht die Kommission in den beanstandeten Verspätungen einen Verstoß gegen Artikel 379 Absatz 2 Satz 3 der ZKDVO und gegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1552/89. Die Klageanträge richten sich in beiden Rechtssachen gegen die verspätete Abführung von Eigenmitteln (erster Klagegrund in der Rechtssache C-104/02 und zweiter Klagegrund in der Rechtssache C-460/01) und in einer Rechtssache darüber hinaus gegen die verspätete buchmäßige Erfassung und Erhebung der Zollschulden (erster Klagegrund in der Rechtssache C-460/01). Die Kommission und die Mitgliedstaaten gehen nun offenbar von unterschiedlichen Vorstellungen darüber aus, welche konkreten Maßnahmen die Mitgliedstaaten nach Ablauf der 3-Monats-Frist innerhalb von zwei bis höchstens 14 Tagen (Artikel 218 Absatz 3 des ZK) hätten setzen sollen.

27 Die Kommission ist der Ansicht, es genüge für die Einhaltung der Frist der Beginn der Erhebung der Zollschulden, also die Zustellung des Zahlungsbescheides an den Hauptverpflichteten. Die Mitgliedstaaten gehen jedoch davon aus, dass die Zollstellen nach Ablauf der 3-Monats-Frist die tatsächliche Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten oder die Realisierung der Sicherheitsleistungen vornehmen müssten. Daraus wiederum schließen die Mitgliedstaaten, dass Artikel 379 Absatz 2 Satz 3 der ZKDVO keine verbindliche Frist enthalten könne, sondern nur eine Ordnungsfrist sei, da ein vollständiger Abschluss der Beitreibung der Zollschulden innerhalb von grundsätzlich zwei Tagen nach Ablauf der 3-Monats-Frist praktisch unmöglich sei.

28 Es erscheint mir daher angebracht, sich vorab mit der Frage zu befassen, um welche Vorgänge im Bereich der Zollschuldenerhebung es in den vorliegenden Fällen geht.

29 Zunächst ist festzustellen, dass sich die Antwort aus dem Wortlaut des Artikels 379 Absatz 2 Satz 3 der ZKDVO allein nicht ableiten lässt. Die Bestimmung ist nämlich in den verschiedenen Sprachfassungen unterschiedlich — die Abgangsstelle erhebt die Zollschulden oder sie beginnt, die Zollschulden zu erheben. Außerdem spricht die Bestimmung weder von der von der Kommission als verspätet beanstandeten buchmäßigen Erfassung, noch von der Abführung der Eigenmittel. Der eigentliche Gegenstand der Vertragsverletzungsklagen lässt sich daher nur durch einen Blick auf das Gesamtsystem der Erhebung von Eigenmitteln in Form der Zollschulden des Hauptverpflichteten bei Unregelmäßigkeiten im Versandverfahren ermitteln.

30 Der für die zeitgerechte Abführung der Eigenmittel maßgebliche Schritt ist nämlich nicht der Abschluss des Erhebungsvorgangs, sondern vielmehr nur ein Teil desselben und zwar die Mitteilung des Abgabenbetrages an den Zollschuldner. Diese Mitteilung ist nämlich gleichzeitig die Feststellung des Anspruchs der Gemeinschaften auf die Abgaben (Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1552/89), welche wiederum die Aufnahme in die besondere Buchführung (Artikel 6 der Verordnung Nr. 1552/89) und damit den Fristenlauf für die von der Kommission letztlich angestrebte Gutschrift der Eigenmittel auf dem besonderen für die Kommission geführten Konto (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1552/89) auslöst.

31 Es zeigt sich also, dass der maßgebliche Verwaltungsakt für die von der Kommission letztlich beanstandete verspätete Abführung von Eigenmitteln die Mitteilung der durch Unregelmäßigkeiten im Versandverfahren entstandenen Zollschuld an den Hauptverpflichteten ist. Damit reduziert sich das hier zu lösende Problem auf die Frage, ob Artikel 379 Absatz 2 Satz 3 der ZKDVO die Mitgliedstaaten verpflichtet, unmittelbar nach Auslaufen der Frist den Zahlungsbescheid über die Zollschulden gegen den Hauptverpflichteten zu erlassen.

32 Für die vorliegenden Verfahren ergibt sich daraus zunächst, dass die Klageanträge der Kommission zwar ohne Notwendigkeit unterschiedlich formuliert und sicherlich kein Muster an Klarheit sind. Die Klagen richten sich jedoch erkennbar auf die Feststellung, dass die Vertragsverletzung in der verspäteten Abführung von Eigenmitteln (Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1552/89) durch verspäteten Erlass der Zahlungsbescheide gegen die Hauptverpflichteten (Artikel 379 Absatz 2 Satz 3 der ZKDVO) liegt.

33 Außerdem scheint somit festzustehen, dass die Mitgliedstaaten jedenfalls nicht verpflichtet sind, die Zollschulden innerhalb von grundsätzlich zwei Tagen (Artikel 218 Absatz 3 des ZK) nach Ablauf der 3-Monats-Frist auch tatsächlich beizutreiben. Letzteres ist für die von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgebrachten praktischen Probleme von Bedeutung, weil somit deutlich wird, dass sich die Mitgliedstaaten für das Vorbringen, die 3-Monats-Frist sei eine reine Ordnungsfrist, schwerlich darauf berufen können, dass die Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten oder die Realisierung der Sicherheitsleistungen innerhalb von zwei Tagen nach Ablauf der 3-Monats-Frist praktisch kaum durchzuführen ist.

3. Zur Frage, ob Artikel 379 Absatz 2 Satz 3 der ZKDVO eine reine Ordnungsfrist enthält

34 In den gegenständlichen Vertragsverletzungsverfahren geht es also um die Frage, ob die Niederlande und Deutschland gemäß Artikel 379 Absatz 2 Satz 3 der ZKDVO verpflichtet waren, innerhalb von grundsätzlich zwei Tagen nach Auslaufen der 3-Monats-Frist gegen den Hauptverpflichteten einen Zahlungsbescheid zu erlassen.

35 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind uneins über die Frage, ob Artikel 379 Absatz 2 Satz 3 der ZKDVO insoweit eine reine Ordnungsfrist ist, aus deren Missachtung sich keine Vertragsverletzung ableiten lässt oder ob die Bestimmung die Mitgliedstaaten bindend zum sofortigen Erlass des Zahlungsbescheids verpflichtet.

36 Meiner Ansicht nach handelt es sich bei der Frist um eine für die Mitgliedstaaten verbindliche Frist, deren Missachtung eine Vertragsverletzung darstellt. Dem stehen weder die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofes, noch praktische Erwägungen entgegen und es liegt darin auch keine unnötige Belastung des Hauptverpflichteten.

i) Zur bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes

37 Die Mitgliedstaaten berufen sich meiner Meinung nach zu Unrecht auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache SPKR. In dieser Rechtssache hatte sich der Gerichtshof nämlich mit einer anderen als der hier aufgeworfenen Rechtsfrage zu befassen.

38 Der Gerichtshof hatte sich in dem zitierten Urteil erstens nicht mit der 3-Monats-Frist, sondern mit der Frist zur Mitteilung an den Hauptverpflichteten gemäß Artikel 379 Absatz 1 der ZKDVO (II-Monats-Frist) befasst. Zweitens wären die Gründe selbst dann nicht auf die Frist gemäß Artikel 379 Absatz 2 der ZKDVO (3-Monats-Frist) übertragbar, wenn man die beiden Fristen — wie die Mitgliedstaaten dies vorgetragen haben — als eine Gesamtheit (14-Monats-Frist) betrachten würde.

39 Der Gerichtshof hat in dieser Rechtssache nämlich zwar festgestellt, dass die dort gegenständliche Frist keine Ausschlussfrist, sondern eine Ordnungsfrist ist. Es ging dort jedoch um die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung dieser Frist gegenüber dem Hauptverpflichteten, genauer um die Frage, ob die Abgangsstelle auch noch nach Ablauf dieser Frist berechtigt ist, die Zollschulden zu erheben, was der Gerichtshof bejahte.

40 Zudem hat sich der Gerichtshof zur Begründung der Annahme einer Ordnungsfrist darauf berufen, dass die Nichteinhaltung dieser Frist nicht zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehen könne, weil dies dem Interesse der Gemeinschaften an der Erhebung der Zollschulden, die ja als Eigenmittel an die Gemeinschaften abgeführt werden, entgegenstehe.

41 In den vorliegenden Rechtssachen geht es jedoch um das Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft, genauer um die Frage, ob die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gegenüber verpflichtet sind, (hier) die 3-Monats-Frist des Artikels 379 Absatz 2 Satz 3 der ZKDVO einzuhalten. Da der Gerichtshof in der zitierten Rechtssache aber gerade das Interesse der Gemeinschaft an der Erhebung der Zollschulden als Eigenmittel der Gemeinschaften betont, würde dies eher dafür sprechen, die 3-Monats-Frist in Bezug auf die Mitgliedstaaten nicht als Ordnungsfrist, sondern als eine für die Mitgliedstaaten verbindliche Frist anzusehen.

ii) Zu den praktischen Problemen bei Einhaltung der Frist des Artikels 379 Absatz 2 Satz 3 der ZKDVO

42 Die Mitgliedstaaten berufen sich vor allem auf praktische Probleme, um zu begründen, warum die Frist des Artikels 379 Absatz 2 Satz 3 der ZKDVO ihrer Ansicht nach eine Ordnungsfrist sei. Die Abgangsstelle verfüge bei Ablauf der 3-Monats-Frist in vielen Fällen nämlich nicht über die für den Erlass des Zahlungsbescheides notwendigen Informationen oder müsse die vom Hauptverpflichteten übermittelten Informationen erst überprüfen. Der Hauptschuldner könne etwa bis zum letzten Tag der 3-Monats-Frist Nachweise beibringen, dass die Waren sehr wohl ordnungsgemäß gestellt wurden. Dasselbe gelte für Nachweise darüber, wer im Falle der Nichtgestellung dafür verantwortlich sei und wo der Ort der Zuwiderhandlungen liege. Erst wenn feststehe, dass die Zollschuld tatsächlich entstanden sei und der Hauptverpflichtete Zollschuldner sei, werde die Tarifierung vorgenommen und die Höhe der Zollschulden berechnet.

43 Die von den Parteien vorgetragenen Probleme der praktischen Durchführbarkeit sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes grundsätzlich keine Rechtfertigung für eine Vertragsverletzung. Sie wären allenfalls von Bedeutung, wenn es sich um objektive, d. h. im System der Versandverfahren selbst angelegte Probleme handelt, die es den Mitgliedstaaten objektiv unmöglich machen, die Verpflichtungen einzuhalten. Dies versuchen die beteiligten Mitgliedstaaten offenbar aufzuzeigen.

44 Ich halte deren Begründungen für nicht überzeugend. Systembedingt wären die praktischen Probleme nämlich nur dann, wenn die vom Hauptverpflichteten möglicherweise noch beigebrachten Nachweise notwendige Voraussetzung für den Erlass des Zahlungsbescheids wären. Dies dürfte meines Erachtens nicht der Fall sein, was sich aus folgenden Überlegungen ergibt.

45 Gemäß Artikel 218 Absatz 3 des ZK beginnt für Zollschulden der hier gegenständlichen Art die zweitägige Frist für die buchmäßige Erfassung im Mitgliedstaat (und damit für den Erlass des Zahlungsbescheides) allgemein an dem Tag zu laufen, an dem die Zollbehörden in der Lage sind, den Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen. Die Bestimmung spricht zwar nicht von der Bestimmung der Zuständigkeit der erlassenden Behörde, diese Voraussetzung ist jedoch im Verwaltungshandeln allgemein zu prüfen und kann daher als ungeschriebenes Tatbestandselement in Artikel 218 Absatz 3 des ZK angesehen werden.

46 Es fragt sich also, wann die Abgangsstelle im Allgemeinen vom Entstehender Zollschuld ausgehen kann und in der Lage ist, den Zollschuldner zu ermitteln, den Abgabenbetrag zu berechnen und ihre eigene Zuständigkeit festzustellen.

— Zum Entstehen der Zollschuld

47 Das Versandverfahren ist ein Nicht-erhebungsverfahren. Daher gibt es bei der Einfuhr der entsprechenden Waren zunächst auch keine Zollschuld. Es entsteht jedoch eine Zollschuld, wenn der Hauptverpflichtete seine Pflichten nicht erfüllt, grundsätzlich also — wie die Kommission richtig anführt — zum Zeitpunkt des Ablaufs der Gestellungsfrist. Die Gestellungsfrist läuft in der Praxis bereits wenige Wochen nach Beginn des Versandverfahrens ab. Bereits zu diesem sehr frühen Zeitpunkt besteht also eine gesetzliche Vermutung dahin gehend, dass der Hauptverpflichtete Schuldner der Zollschulden ist.

48 Vor der Geltendmachung der Zollschuld sind jedoch zunächst amtswegige Nachforschungen zu betreiben und nach deren erfolglosem Ablauf ist der Hauptverpflichtete zu informieren und aufzufordern, von sich aus Nachweise für den ordnungsgemäßen Ablauf zu erbringen. Diese Verständigung muss gemäß Artikel 379 Absatz 1 der ZKDVO so schnell wie möglich, spätestens elf Monate nach Beginn des Versandverfahrens geschehen, kann also durchaus auch früher erfolgen.

49 Die an die Verständigung des Hauptverpflichteten anschließende 3-Monats-Frist dient so gesehen lediglich der letzten von mehreren Möglichkeiten, den ordnungsgemäßen Abschluss des Versandverfahrens nachträglich zu beweisen und die gesetzliche Vermutung einer die Zollschuld begründenden Zuwiderhandlung des Hauptverpflichteten endgültig zu widerlegen.

50 Der ordnungsgemäße Abschluss wird grundsätzlich nur durch Beibringen von Teil 5 der T1 nachgewiesen. Alternativ nennt Artikel 380 der ZKDVO noch die Vorlage anderer zollbehördlicher Nachweise über die ordnungsgemäße Gestellung der Waren. Sollte es dem Hauptverpflichteten oder der Abgangsstelle selbst gelingen, innerhalb der 3-Monats-Frist eines dieser Dokumente beizubringen, dürfte deren Prüfung, da es sich um zollbehördliche Dokumente handelt, in der Regel wohl keine so großen Probleme verursachen, die eine Verzögerung des Zahlungsbescheids über die Fristen der Artikel 217 ff. des ZK hinaus rechtfertigen könnten.

51 Die Abgangsstelle kann daher meiner Ansicht nach spätestens mit Ablauf der 3-Monats-Frist des Artikels 379 Absatz 2 Satz 3 der ZKDVO davon ausgehen, dass die Zollschuld des Hauptverpflichteten wegen Zuwiderhandlungen im Versandverfahren entstanden ist.

52 Mithin ist das Vorbringen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die praktischen Probleme in Bezug auf das Entstehen der Zollschuld wenig überzeugend.

— Zur Ermittlung des Zollschuldners im Fall von Unregelmäßigkeiten im Versandverfahren

53 Wie bereits oben ausgeführt, ergibt sich aus Artikel 378 Absatz 1 und Absatz 2 der ZKDVO eine gesetzliche Vermutung über das Entstehen der Zollschuld und damit auch über die Zollschuldnerschaft des Hauptverpflichteten. Dies bedeutet, dass bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt die gesetzliche Vermutung für die Zollschuldnerschaft des Hauptverpflichteten besteht. Mit erfolglosem Ablauf der 3-Monats-Frist steht die Zollschuldnerschaft für die Abgangsstelle lediglich endgültig fest.

54 Insoweit sich die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die praktischen Probleme im Wesentlichen auf den Fall stützen, dass der Hauptverpflichtete Nachweise für seine Nichtverantwortung beibringt und diese ausgewertet werden müssen, ist dazu festzustellen, dass nach dem Wortlaut des Artikels 379 Absatz 2 Satz 3 der ZKDVO eine gesetzliche Vermutung für das Entstehen einer Zollschuld des Hauptverpflichteten besteht, die rein auf den fehlenden Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Versandverfahrens abstellt und daher verschuldensunabhängig ist. Es genügt mithin nicht, wenn der Hauptverpflichtete nachweist, dass das Versandverfahren zwar nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, aber ein anderer dafür verantwortlich ist. Abgesehen davon haben die Mitgliedstaaten nicht dargetan, dass ein solcher, wohl detektivische Untersuchungen erfordernder Nachweis von den Hauptverpflichteten etwa häufig oder regelmäßig erbracht würde oder auch nur versucht würde.

55 Die Abgangsstelle ist daher meiner Ansicht nach lange vor Ablauf der 3-Monats-Frist des Artikels 379 Absatz 2 Satz 3 der ZKDVO in der Lage, den Hauptverpflichteten als wahrscheinlichen Schuldner der Zollschulden zu bestimmen. Mit Ablauf der 3-Monats-Frist steht dies lediglich endgültig fest.

56 Mithin ist das Vorbringen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die praktischen Probleme in Bezug auf die Feststellung der Zollschuldnerschaft ebenfalls wenig überzeugend.

— Zur Ermittlung des Abgabenbetrags

57 Die Höhe der Zollschulden bei Unregelmäßigkeiten im Versandverfahren richtet sich nach der Einfuhrzollschuld, die zu begleichen wäre, wenn die Waren nicht im Versandverfahren durch das Zollgebiet der Gemeinschaft transportiert, sondern in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden wären. Mithin handelt es sich um die Höhe der (vorläufig nicht erhobenen) Einfuhrzollschuld. Diese bemisst sich nach dem Zollwert der Waren, der anhand einer Tarifierung in Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften ermittelt wird. Die für die Tarifierung und die Ermittlung des Zollwerts notwendigen Angaben (z. B. Menge und Art der Waren) sind bereits bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft in der Versandanmeldung anzugeben. Damit kann die Abgangsstelle den möglichen Abgabenbetrag grundsätzlich bereits zu Beginn des Versandverfahrens berechnen.

58 Das Vorbringen der deutschen Regierung, wonach die Versandanmeldung T1 in der Praxis häufig allgemein nicht vollständig ausgefüllt wird, steht der Berechenbarkeit der Höhe der Zollschuld zum Zeitpunkt des Ablaufs der 3-Monats-Frist nicht entgegen. Die Überprüfung der Vollständigkeit der Versandanmeldung stellt nämlich eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten dar, auf deren Nichterfüllung sie sich zu ihrer Verteidigung also nicht berufen können. Auch der Hinweis der deutschen Regierung, dass im Versandverfahren keine Verpflichtung besteht, den Wert der Waren der Anmeldung anzugeben, steht dem nicht entgegen. Damit ist nämlich lediglich gesagt, dass die Abgangszollstellen den notwendigen Wert der Waren auf anderem Wege ermitteln müssen, falls dies für später anfallende Abgaben notwendig werden sollte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum dieser (möglicherweise durchaus komplexe) Vorgang zeitlich erst nach Ablauf der 3-Monats-Frist möglich sein sollte.

59 Die Mitgliedstaaten haben weiters — von der Kommission unwidersprochen — vorgetragen, dass die Berechnung des Abgabenbetrages bei der Anmeldung der Waren sinnvollerweise nur dann und nur insoweit erfolge, als dies für die Berechnung der Sicherheitsleistungen notwendig ist. Sicherheitsleistungen würden aber häufig als Pauschalbürgschaft oder als Einzelsicherheit ohne genauere Berechnung der potenziellen Einfuhrzollschuld berechnet.

60 Meiner Ansicht nach kann es nicht, wie die Mitgliedstaaten meinen, darauf ankommen, ob die Abgabenhöhe im Einzelfall anlässlich der Berechnung einer Sicherheitsleistung bereits ermittelt wurde oder nicht. Man wird andererseits aber auch nicht verlangen können, dass die Abgangsstellen den Abgabenbetrag der Einfuhrzollschuld bei jedem eingeleiteten Versandverfahren quasi vorsorglich berechnen: Die ordnungsgemäße Durchführung der Versandverfahren sollte nämlich der Regelfall sein und es käme daher im Allgemeinen zu einem unnötigen administrativen Aufwand.

61 Ausschlaggebend für den möglichen Zeitpunkt der Berechnung der Abgabenhöhe sollte meines Erachtens auch hier die Überlegung sein, dass — wie oben bereits ausgeführt — die gesetzliche Vermutung für das Bestehen einer Zollschuld des Hauptverpflichteten bereits sehr früh, nämlich bei erfolglosem Ablauf der Gestellungsfrist, besteht. Die 3-Monats-Frist dient lediglich der letzten von mehreren Möglichkeiten, den ordnungsgemäßen Abschluss des Versandverfahrens letztlich doch noch nachzuweisen.

62 Dementsprechend sollte die Abgangsstelle spätestens nach Ablauf der amtswegigen Ermittlungen (II-Monats-Frist), also bereits bei Beginn der 3-Monats-Frist gehalten sein, die Abgabenhöhe vorsorglich zu berechnen, wozu sie, wie die Kommission richtig feststellt, auf Basis der dazu in der Versandanmeldung T1 zu machenden Angaben auch in der Lage sein sollte.

63 Somit ist das Vorbringen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die praktischen Probleme bei der Berechnung der Abgabenhöhe meines Erachtens ebenso wenig überzeugend.

— Zur Ermittlung der Zuständigkeit

64 Die Abgangsstelle kann innerhalb des Zeitraumes vom Ablauf der Gestellungsfrist bis zum Ablauf des elften Monats nach Beginn des Versandverfahrens durch eigene Nachforschungen die Zuständigkeit ihres eigenen oder die eines anderen Mitgliedstaats ermitteln. Bleibt dies erfolglos, so enthält — wie der Gerichtshof bereits zu einer Vorläuferbestimmung festgestellt hat — Artikel 378 Absatz 1 und Absatz 2 der ZKDVO ebenfalls eine gesetzliche Vermutung für eine Zuständigkeit, nämlich für jene des Mitgliedstaats der Abgangsstelle.

65 Die Vermutung ist nur dann widerlegt, wenn nachgewiesen wird, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, weil die Zuwiderhandlung an einem anderen Ort begangen wurde. Dazu kann der Hauptverpflichtete zwar innerhalb der 3-Monats-Frist Nachweise beibringen. Es erscheint jedoch mehr als fraglich, ob die Beibringung solcher Nachweise als so häufig angesehen werden kann, dass dies als systembedingtes Hindernis für den alsbaldigen Erlass eines Zahlungsbescheides angesehen werden kann. Die Vorlage von Nachweisen in letzter Minute ist nämlich kein spezielles Problem des gemeinschaftlichen Versandverfahrensrechts. Das Problem stellt sich vielmehr für jede Nachweisfrist zur Widerlegung einer gesetzlichen Vermutung.

66 Die beteiligten Mitgliedstaaten haben dazu lediglich vorgebracht, dass sie für den verfahrensmaßgeblichen Zeitraum keine Angaben darüber machen können, wie häufig die Hauptverpflichteten versucht hätten, in der 3-Monats-Frist noch Nachweise gegen die Zuständigkeit der Abgangszollstelle beizubringen. Sie haben vorgebracht, dass dazu im Einzelfall umfassende Prüfungen notwendig sein könnten. Vor allem im praktisch wichtigsten Fall der behaupteten Zuständigkeitsänderung, der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat, dürfte der Nachweis häufig (wenn auch nicht ausschließlich) nur durch amtliche Dokumente, etwa Polizeiprotokolle, zu erbringen sein. Die Kommission weist dazu aber zu Recht darauf hin, dass deren Prüfung in aller Regel keine größeren Schwierigkeiten verursachen dürfte. Außerdem steht mit Artikel 219 des ZK für etwaige Einzelfalle kurzfristig vorgelegter Nachweise jeglicher Art eine Verlängerung der Frist für den Erlass des Zahlungsbescheides auf bis zu 14 Tagen zur Verfügung.

67 Im vorliegenden Fall kann daher allein aus der Möglichkeit, dass Nachweise zur Widerlegung der gesetzlichen Zuständigkeitsvermutung kurzfristig vorgelegt werden, wohl nicht geschlossen werden, dass die Frist für den Erlass des Zahlungsbescheides für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gegenüber eine reine Ordnungsfrist darstellt.

68 Die Abgangsstelle ist daher meiner Ansicht nach spätestens mit Ablauf der 3-Monats-Frist des Artikels 379 Absatz 2 Satz 3 der ZKDVO auch in der Lage, die Zuständigkeit festzustellen.

69 Mithin ist das Vorbringen der Mitgliedstaaten auch im Hinblick auf die praktischen Probleme in Bezug auf die Zuständigkeit wenig überzeugend.

iii) Zur unnötigen Belastung des Hauptverpflichteten im Fall nachträglich ordnungsgemäßer Durchführung des Versandverfahrens

70 Die niederländische Regierung hat vorgebracht, dass die Pflicht, den Zahlungsbescheid über die Zollschulden unmittelbar nach Ablauf der 3-Monats-Frist gegen den Hauptverpflichteten zu erlassen, diesen unverhältnismäßig belasten würde, wenn sich etwa durch spätere Übersendung von Teil 5 der T1 herausstellen sollte, dass das Versandverfahren insgesamt zwar verspätet, aber ansonsten ordnungsgemäß beendet wurde. Im Übrigen sei der Hauptverpflichtete in den meisten Fällen nicht verantwortlich für Unregelmäßigkeiten im Versandverfahren.

71 Ich teile diese Ansicht nicht, da für die angeführten Fälle, wie die Kommission von den Mitgliedstaaten unwidersprochen feststellt hat, das System der Erstattung zu Unrecht erhobener Zollschulden greift: Wird nämlich nach Zahlung der Zollschuld nachgewiesen, dass das Versandverfahren rechtzeitig ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder dass das Verfahren nach Ablauf aller Fristen zwar verspätet, aber ansonsten ordnungsgemäß durchgeführt wurde, so kommt eine Erstattung der Zollschulden in Betracht, weil die gesetzliche Vermutung des Entstehens der Zollschuld des Hauptverpflichteten dadurch endgültig widerlegt wird.

In diesem Fall wird nämlich nach Artikel 204 Absatz 1 des ZK in Verbindung mit Artikel 859 der ZKDVO vermutet, dass sich die Verfehlung auf die ordnungsgemäße Abwicklung ... des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt [hat]. Damit steht nachträglich fest, dass die Nichterfüllung der zollrechtlichen Verpflichtung (Nichteinhaltung der Gestellungsfrist) die Zollschuld nicht hat entstehen lassen. In diesem Fall kommt eine Erstattung der Zollschuld des Hauptverpflichteten aufgrund von Artikel 236 Absatz 1 des ZK in Betracht.

72 Der Hauptverpflichtete ist somit durch den unverzüglichen Erlass eines Zahlungsbescheides nach Ablauf der 3-Monats-Frist nicht unverhältnismäßig belastet, da ihm auch noch danach die Möglichkeit offen steht, den Nachweis zu erbringen, dass die Waren ordnungsgemäß bei der Bestimmungszollstelle gestellt wurden und so die gegebenenfalls bereits geleisteten Zollschulden erstattet zu bekommen.

73 Mithin ist das Vorbringen der Mitgliedstaaten auch im Hinblick auf die unverhältnismäßige Belastung des Hauptverpflichteten wenig überzeugend.

V — Zum Verstoß gegen Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89

A — Wesentliche Parteienvorbringen

74 Die deutsche Regierung ist der Ansicht, dass der zweite Antrag der gegen sie erhobenen Klage (C-104/02) unzulässig ist, weil ein Mitgliedstaat im Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 228 EG nicht zu einem Verhalten verpflichtet werden könne.

75 Die Kommission trägt vor, dass die verspätete Erhebung der verfahrensgegenständlichen Zollschulden automatisch auch zu einem nicht rechtzeitigen Zurverfügungstellen von Eigenmitteln der Gemeinschaften geführt habe, weil die entsprechenden Ansprüche dadurch zu spät festgestellt und gutgeschrieben wurden, worin ein Verstoß gegen Artikel 2 und 9 f. der Verordnung Nr. 1552/89 liege. Bei Verspätung seien gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 Verzugszinsen zu zahlen. Die Weigerung, diese zu begleichen, sei daher eine Verletzung der genannten Bestimmung.

76 Die niederländische, die deutsche und die belgische Regierung sind der Ansicht, dass kein Verstoß gegen Artikel 2 und 9 bis 11 der Verordnung Nr. 1552/89 vorliege, da mangels verspäteter Erhebungen der Zollschulden auch keine verspäteten Gutschriften der entsprechenden Eigenmittel erfolgt seien.

77 Die deutsche Regierung hat in der Klagebeantwortung vorgetragen, dass Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 nichtig sei und zur Begründung lediglich auf ihre später zu erfolgenden Ausführungen in einer anderen vor dem Gerichtshof gegen Deutschland anhängigen Rechtssache verwiesen.

B — Würdigung

1. Zur Frage der Unzulässigkeit des zweiten Klageantrags in der Rechtssache C-104/02

78 Die Vertragsverletzungsklage gemäß Artikel 226 EG und 228 EG ist eine Feststellungsklage. Diese Konzeption ergibt sich aus dem Wortlaut des Artikels 228 EG, wonach dem Gerichtshof die Möglichkeit der Feststellung eines Vertragsverstoßes eingeräumt wird, und dieser Feststellung eine Handlungspflicht des Mitgliedstaats folgt. Letzteres wäre nicht erforderlich, wenn der Gerichtshof kraft eigener Befugnis den Mitgliedstaat zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes verpflichten könnte.

79 Ein Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen wegen verspäteter Abführung von Eigenmitteln kann daher als solcher nicht im Wege des Vertragsverletzungsverfahrens geltend gemacht werden. Im Rahmen eines solchen Verfahrens ist lediglich ein Antrag auf Feststellung einer Vertragsverletzung durch Weigerung der Zahlung von Verzugszinsen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 möglich.

80 Daraus folgt, dass der zweite Klageantrag der Kommission in der Rechtssache C-104/02, Deutschland zu verpflichten, die aufgrund der verspäteten Gutschrift anfallenden Zinsen an den Gemeinschaftshaushalt zu entrichten, als unzulässig abzuweisen ist.

81 Auf das Vorbringen im Hinblick auf die Nichtigkeit des Artikels 11 der Verordnung Nr. 1552/89 ist daher nicht näher einzugehen.

2. Zur Begründetheit der Klage in der Rechtssache C-460/01

82 Die unter Verstoß gegen Artikel 218 Absatz 3 des ZK verspätete Mitteilung des Abgabenbetrags (Erlass des Zahlungsbescheides) ist gleichzeitig die verspätete Fest-Stellung des Anspruchs gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1552/89. Dadurch wurden die Eigenmittel automatisch erst verspätet den bei den Mitgliedstaaten geführten Konten der Kommission gutgeschrieben, worin ein Verstoß gegen die Artikel 9 f. der Verordnung Nr. 1552/89 liegt.

83 Durch diese Verspätungen entstand gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 der Anspruch auf Verzugszinsen, die die Niederlande weder im Ausmaß noch in der Höhe bestritten haben. Die Weigerung der Niederlande, diese zu begleichen, ist daher eine Verletzung der genannten Bestimmung.

VI — Ergebnis

84 Nach alledem wird dem Gerichtshof vorgeschlagen,

in der Rechtssache C-460/01

1. festzustellen, dass das Königreich der Niederlande, indem es vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1995,

wenn der Anmelder eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mitteilung durch die Abgangsstelle, dass die Sendung der Bestimmungsstelle nicht rechtzeitig gestellt wurde, die Ordnungsmäßigkeit des fraglichen Verfahrens nachwies, nicht spätestens am dritten Tag nach dieser Frist oder später entsprechend der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine den Bescheid über die betreffende Zollschuld erließ und andere Abgaben buchmäßig erfasste und dadurch Eigenmittel der Gemeinschaft verspätet abführte

und sich weigerte, dafür Verzugszinsen zu zahlen,

gegen seine Verpflichtungen aus Artikel IIa Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987 zur Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens, Artikel 49 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission vom 21. April 1992 mit Durchführungsvorschriften sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens und Artikel 379 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sowie den Artikeln 2 Absatz 1 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen hat;

2. dem Königreich der Niederlande die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

in der Rechtssache C-104/02

1. festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland, indem sie in den Jahren 1993 und 1994,

wenn der Anmelder eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mitteilung durch die Abgangsstelle, dass die Sendung der Bestimmungsstelle nicht rechtzeitig gestellt wurde, die Ordnungsmäßigkeit des fraglichen Verfahrens nachwies, nicht spätestens am dritten Tag nach dieser Frist oder später entsprechend der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine den Bescheid über die betreffende Zollschuld erließ und andere Abgaben buchmäßig erfasste und dadurch Eigenmittel der Gemeinschaften verspätet abführte,

gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission vom 21. April 1992 mit Durchführungsvorschriften sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens beziehungsweise Artikel 379 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen hat;

2. den zweiten Klageantrag als unzulässig zurückzuweisen;

3. der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.