Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.07.2004 – C-109/03
Generalanwalt M. Poiares Maduro · ECLI:EU:C:2004:437
Schlussanträge des Generalanwalts
M. Poiares Maduro
vom 14. Juli 2004
1 Das vorliegende Ersuchen um Vorabentscheidung wurde vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) vorgelegt und betrifft Fragen der Liberalisierung des Marktes der Telekommunikationsdienstleistungen. Das vorlegende Gericht bittet um die Märung des Umfangs der Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen für Universaltelefonverzeichnisse durch Sprachtelefondienstleister. Der Gerichtshof wird um die Auslegung des Artikels 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/10/EG ersucht. Darüber hinaus geben die Fragen des vorlegenden Gerichts und die Umstände des Ausgangsverfahrens Anlass zur Prüfung der Anwendbarkeit von Artikel 82 EG.
I — Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen hinsichtlich der Teilnehmerverzeichnisdienste im streitentscheidenden Zeitraum
2 Im streitentscheidenden Zeitraum existierten drei Richtlinien, die Spezialbestimmungen für Teilnehmerverzeichnisdienste enthielten: die Richtlinie 98/10/EG, die Richtlinie 97/66/EG und die Richtlinie 96/19/EG.
3 Die Richtlinie 98/10 stützt sich auf den ehemaligen Artikel 100a EG-Vertrag und betrifft die Harmonisierung der Bedingungen eines offenen und wirksamen Zugangs zu und Gebrauchs von festen öffentlichen Telefonnetzen und festen öffentlichen Telefondiensten innerhalb eines offenen und wettbewerbsorientierten Marktes in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des offenen Netzzugangs (ONP). Die Richtlinie soll bestimmte Dienste definieren, zu denen alle Nutzer, einschließlich der Verbraucher, im Rahmen des Universaldienstes zu einem gemessen an den landesspezifischen Bedingungen erschwinglichen Preis Zugang haben sollten.
4 Universaldienst ist nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f ein definiertes Mindestangebot an Diensten von bestimmter Qualität, das allen Nutzern, unabhängig von ihrem Standort und gemessen an den landesspezifischen Bedingungen, zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht.
5 Die Richtlinie gilt für umfassende Teilnehmerverzeichnisdienste bestimmter im Rahmen des Universaldienstes finanzierbarer Dienste. Die siebte Begründungserwägung erläutert diesen Anwendungsbereich wie folgt: Die Bereitstellung von Teilnehmerverzeichnisdiensten ist eine wettbewerbsorientierte Tätigkeit. Nutzer und Verbraucher wünschen umfassende Verzeichnisse und Auskunftsdienste, die alle aufgeführten Teilnehmer und deren Nummern (einschließlich der Nummern von festen und mobilen Anschlüssen sowie personenbezogener Nummern) beinhalten. Die Situation, in der den Nutzern bestimmte Telefonverzeichnisse und Auskunftsdienste gratis bereitgestellt werden, bleibt durch diese Richtlinie unberührt.
6 Artikel 6 der Richtlinie 98/10 bestimmt:
(1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten vorbehaltlich der Anforderungen einschlägiger Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, z. B. der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 97/66/EG.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
a) die Teilnehmer das Recht haben, sich in allgemein zugängliche Verzeichnisse eintragen zu lassen, ihren Eintrag zu prüfen und gegebenenfalls berichtigen oder wieder streichen zu lassen;
b) Verzeichnisse aller Teilnehmer, die einen Eintrag nicht abgelehnt haben, mit Nummern von ortsfesten Anschlüssen, Mobiltelefonanschlüssen und personenbezogenen Nummern den Nutzern in einer von der nationalen Regulierungsbehörde gebilligten Form gedruckt und/oder elektronisch zur Verfügung gestellt und regelmäßig aktualisiert werden;
c) mindestens ein Telefonauskunftsdienst, der sämtliche aufgeführten Teilnehmernummern abdeckt, allen Nutzern, einschließlich der Nutzer von öffentlichen Telefonen, zur Verfügung steht.
(3) Um die Bereitstellung der in Absatz 2 Buchstaben b) und c) genannten Dienste zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Organisationen, die Telefonnummern an Teilnehmer vergeben, jedem vertretbaren Antrag stattgeben, die entsprechenden Informationen in einer vereinbarten Form zu gerechten, kostenorientierten und nicht diskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen, die die in Absatz 2 Buchstaben b) und c) genannten Dienste bereitstellen, bei der Verarbeitung und Präsentation der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachten.
7 Die Richtlinie 97/66 betrifft die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der elektronischen Kommunikation. Artikel 11 behandelt Teilnehmerverzeichnisse. Sein Absatz 1 lautet:
Die personenbezogenen Daten in gedruckten oder elektronischen Teilnehmerverzeichnissen, die öffentlich zugänglich oder durch Auskunftsdienste erhältlich sind, sollten auf das für die Ermittlung eines bestimmten Teilnehmers erforderliche Maß beschränkt werden, es sei denn, der Teilnehmer hat der Veröffentlichung zusätzlicher personenbezogener Daten zweifelsfrei zugestimmt. Der Teilnehmer ist gebührenfrei berechtigt, zu beantragen, dass er nicht in ein Verzeichnis aufgenommen wird, zu erklären, dass seine/ihre personenbezogenen Daten nicht zum Zwecke des Direktmarketings verwendet werden dürfen, und zu verlangen, dass seine/ihre Adresse teilweise weggelassen und keine Angabe zu seinem/ihrem Geschlecht gemacht wird, soweit dies sprachlich anwendbar ist.
8 Artikel 1 Nummer 6 der Richtlinie 96/19 der Kommission (zur Änderung von Artikel 4 der Richtlinie 90/388/EWG) bestimmt u. a.:
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle ausschließlichen Rechte hinsichtlich der Einrichtung von Verzeichnisdiensten, einschließlich der Veröffentlichung von Verzeichnissen und Auskunftsdiensten auf ihrem Hoheitsgebiet aufgehoben werden.
9 Die genannten Richtlinien waren zwar zum Zeitpunkt der Ereignisse, die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegen, anwendbar, sie sind jedoch mittlerweile außer Kraft gesetzt worden. Eine dem Artikel 11 der Richtlinie 97/66 ungefähr entsprechende Bestimmung über Teilnehmerverzeichnisse und den Schutz der Privatsphäre ist in die Richtlinie 2002/58/EG aufgenommen worden, während Bestimmungen über Telefonverzeichnisdienste in den neuen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste Eingang gefunden haben. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/22/EG müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass den Endnutzern mindestens ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis in einer von der zuständigen Behörde gebilligten Form, entweder in gedruckter oder in elektronischer Form oder in beiden, zur Verfügung steht, das regelmäßig (mindestens einmal jährlich) aktualisiert wird. Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2002/22 bestimmt:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, allen zumutbaren Anträgen, die relevanten Informationen zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen in einem vereinbarten Format und zu gerechten, objektiven, kostenorientierten und nicht diskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, entsprechen.
II — Sachverhalt, nationales Recht und zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen
10 Die KPN Telecom BV (im Folgenden: KPN) ist die Universaldienstanbieterin von Telekommunikationsdiensten in den Niederlanden. Sie ist aufgrund des Telekommunikationsgesetzes (Telecommunicatiewet) gesetzlich zur Veröffentlichung eines Universaltelefonverzeichnisses verpflichtet. KPN hat die tatsächliche Veröffentlichung und Verteilung dieses Verzeichnisses auf die Telefoongids Media BV übertragen.
11 Da die Denda Multimedia BV, Streithelferin im vorliegenden Verfahren (im Folgenden: Denda), und die Topware CD-Service AG (im Folgenden: Topware) konkurrierende Telefonverzeichnisse auf CDROM und im Internet veröffentlichen wollten, beantragten sie bei KPN, ihnen die Basisdaten sämtlicher bei KPN registrierter Teilnehmer (d. h. Name, Anschrift, Wohnort, Telefonnummer und Postleitzahl sowie die Angabe, ob die Nummer ausschließlich als Faxnummer verwendet wird) sowie sämtliche zusätzlichen Informationen — ausgenommen Werbeanzeigen —, die im weißen Teil von KPN veröffentlicht werden (d. h. Mobiltelefonnummer, Beruf, Eintragung unter einem anderen Namen oder einer anderen Gemeinde) zur Verfügung zu stellen.
12 KPN weigerte sich, die zusätzlichen Informationen bereitzustellen. Außerdem weigerte sie sich, die Basisdaten zu einem niedrigeren Preis als 0,85 NLG (0,39 Euro) pro Eintrag zur Verfügung zu stellen.
13 1997 reichten Denda und Topware bei der Onafhankelijke Post en Telecommunicatie Autoriteit (Unabhängige Post- und Telekommunikationsbehörde, im Folgenden: OPTA) eine Beschwerde gegen KPN ein und trugen vor, dass die Weigerung von KPN, die zusätzlichen Informationen bereitzustellen, und der für die Basisdaten verlangte Preis gegen das Telekommunikationsgesetz und insbesondere gegen Artikel 43 des Besluit ONP huurlijnen en telefonie (Verordnung ONP Mietleitungen und Fernsprechwesen, im Folgenden: BOHT) verstießen.
14 Artikel 43 BOHT bestimmt, dass jeder, der Nummern des ortsfesten öffentlichen Telefondienstes, Nummern des mobilen öffentlichen Telefondienstes und Nummern des personenbezogenen Nummerndienstes zur Verwendung vergibt, auf Antrag in einer vereinbarten Form zu gerechten, kostenorientierten und nicht diskriminierenden Bedingungen diese Nummern mit den zugehörigen Informationen zum Zweck der Bereitstellung von Teilnehmerverzeichnissen und Telefonauskunftsdiensten gemäß dem Besluit universele dienstverlening (Verordnung Universaldienste) zur Verfügung stellt. Artikel 43 BOHT setzt Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/10 in den Niederlanden um.
15 Am 29. September 1999 entschied die OPTA, dass KPN nur zur Bereitstellung der Basisdaten ihrer Teilnehmer verpflichtet sei. Der von KPN in Rechnung gestellte Preis dürfe jedoch nicht mehr als die Mindestkosten der tatsächlichen Bereitstellung der Basisdaten, gegebenenfalls erhöht um einen angemessenen Gewinnaufschlag, betragen. Mit anderen Worten müsse der von KPN berechnete Preis unter 0,005 NLG (0,0023 Euro) pro Eintrag liegen. Gegen diese Entscheidung legten KPN, Denda und Topware Widerspruch ein.
16 Mit Entscheidung vom 4. Dezember 2000 passte die OPTA ihre Entscheidung vom September 1999 an und stellte fest, dass KPN verpflichtet sei, sämtliche ihr von ihren Teilnehmern einsatzbereit (kant en klaar) übermittelten Informationen bereitzustellen. Dies umfasse die Telefonnummer des Anschlusses, Name und Anfangsbuchstabe des Vornamens, gegebenenfalls Firmenname, vollständige Anschrift mit Postleitzahl, eventuelle zusätzliche Einträge der Telefonnummer unter einem anderen Namen, die Angabe, ob der Anschluss (ausschließlich) als Faxanschluss verwendet wird, die zusätzliche Angabe von Mobiltelefonnummer(n), zusätzliche Angaben zum Beruf und zusätzliche Einträge in anderen Gemeinden. Im Hinblick auf den zulässigen Preis pro Eintrag wurde die frühere Entscheidung aufrechterhalten
17 KPN erhob bei der Arrondissementsrechtbank Rotterdam Klage gegen die Entscheidung der OPTA. Die Klage wurde mit Urteil vom 21. Juni 2001 abgewiesen. Daraufhin legte KPN beim College van Beroep voor het bedrijfsleven Berufung ein. Da dieses Gericht der Ansicht ist, dass Artikel 43 BOHT Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/10 umsetze, hat es beschlossen, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist der Begriff entsprechende Informationen in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/10/EG (ABl. 1998, L 101, S. 24) dahin auszulegen, dass hierunter nur die von den betreffenden Organisationen vergebenen Telefonnummern mit Name, Anschrift, Wohnort und Postleitzahl desjenigen, an den die Nummer vergeben wird, sowie gegebenenfalls der Angabe, ob die Nummer (ausschließlich) als Faxnummer verwendet wird, zu verstehen sind, oder fallen hierunter auch andere den Organisationen zur Verfügung stehende Daten wie die zusätzliche Eintragung eines Berufs, eines anderen Namens, einer anderen Gemeinde oder von Mobilfunknummern?
2. Ist die Formulierung vertretbarem Antrag stattgeben ... zu gerechten, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen in der in Frage 1 genannten Bestimmung dahin auszulegen, dass
a) Telefonnummern mit Name, Anschrift, Wohnort und Postleitzahl desjenigen, an den die Nummer vergeben wird, gegen Vergütung nur der Mindestkosten, die die tatsächliche Zurverfügungstellung dieser Daten erfordert, zur Verfügung zu stellen sind, und
b) andere als die unter a genannten Daten gegen eine Vergütung zur Verfügung zu stellen sind, die zur Deckung der Kosten dient, die der Bereitsteller dieser Daten — wie er dartut — aufgewandt hat, um die Daten zu erheben oder bereitzustellen?
III — Beurteilung
A — Was ist mit entsprechende Informationen im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/10 gemeint?
18 Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Informationen als entsprechende Informationen im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie gelten.
19 Der Wortlaut der Richtlinie 98/10 bietet nur wenig konkrete Anhaltspunkte für die Bedeutung des Begriffes entsprechende Informationen in Artikel 6 Absatz 3. Für die Beantwortung der ersten Frage des nationalen Gerichts müssen Kontext und Zweck der Richtlinie untersucht werden.
20 Wie bereits festgestellt, bezweckt die Richtlinie die Sicherstellung der Verfügbarkeit qualitativ hochwertiger fester öffentlicher Telefondienste innerhalb der Gemeinschaft und die Definition bestimmter Dienste, zu denen alle Nutzer, einschließlich der Verbraucher, zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen. Die beabsichtigte Definition und Harmonisierung von Universaltelefondiensten, insbesondere Teilnehmerverzeichnisdiensten, ist eindeutig eine Folge der Liberalisierung des Sprachtelefondienstemarktes. Es wäre für den Verbraucher unpraktisch, wenn die Existenz mehrerer Anbieter von Sprachtelefondiensten dazu führen würde, dass sich die Verzeichnisdaten auf mehrere Teilnehmerverzeichnisse verteilen würden. Ebenso wäre ein Wechsel des Anbieters weniger attraktiv, wenn dies zum unerwünschten Ausschluss aus Teilnehmerverzeichnissen führen würde. Diese Nachteile, die sich für die Endnutzer ergeben, könnten sogar die Wettbewerbssituation auf dem Sprachtelefondienstemarkt beeinträchtigen. Artikel 6 der Richtlinie gewährleistet somit das Fortbestehen von Universalverzeichnisdiensten für den Fall, dass diese nicht von selbst auf dem Markt verfügbar sind. Die Erstellung von Universaltelefonverzeichnissen wird erleichtert, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Bereitstellung der Verzeichnisdaten durch sämtliche Telefonanbieter zu gewährleisten. Der Begriff entsprechende Informationen ist als Bestandteil dieser Bestimmung vor dem Hintergrund des vorrangig benutzerorientierten Zweckes der Richtlinie zu betrachten.
21 Im Wesentlichen sind dem Gerichtshof drei Ansätze zur Auslegung des Begriffes entsprechende Informationen vorgetragen worden. Nach Auffassung von KPN sind hierunter diejenigen Informationen zu verstehen, die zur Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Sprachtelefonverbindung erforderlich sind. KPN ist der Meinung, dass entsprechende Informationen nur solche Informationen seien, die von den Teilnehmern im Hinblick auf die Veröffentlichung in einem Teilnehmerverzeichnis geliefert würden und gleichzeitig untrennbar mit der Bereitstellung des ortsfesten Telefondienstes verknüpft seien.
22 Der zweite Auslegungsansatz, der von der OPTA und Denda befürwortet wird, versteht unter dem Begriff entsprechende Informationen solche Informationen, die zur Erreichung einer Wettbewerbssituation im Teilnehmerverzeichnisdienstemarkt erforderlich sind. Die OPTA und Denda meinen, dass sämtliche Informationen, die von KPN in ihrem eigenen Teilnehmerverzeichnis veröffentlicht würden, unter den Begriff entsprechende Informationen fielen. Diese Auslegung beruht auf dem Bestreben, den Marktvorteil auszugleichen, den KPN im Bereich der Telefonverzeichnisdienste aufgrund ihrer Vorgeschichte als vorrangige — und bis vor kurzem ausschließliche — Anbieterin von Sprachtelefondiensten und Herausgeberin von Universaltelefonverzeichnissen in den Niederlanden genieße. Denn um ein Telefonverzeichnis zu veröffentlichen, das mit dem KPN-Verzeichnis hinreichend konkurrieren könne, müssten den Wettbewerbern notwendigerweise sämtliche in diesem Verzeichnis enthaltenen Informationen zur Verfügung stehen.
23 Gemäß der dritten Auslegungslösung, die von der Kommission befürwortet wird, bezieht sich der Begriff entsprechende Informationen auf Informationen, die zur Bereitstellung von Universalverzeichnisdiensten erforderlich sind.
24 Nur der dritte Ansatz wird der Zielsetzung der Richtlinie 98/10 gerecht. Wie die Kommission zutreffend vorgetragen hat, ist der Begriff entsprechend im Rahmen der Zielsetzung der Richtlinie nicht auf die Ermöglichung des Wettbewerbs im Universalverzeichnisdienstemarkt bezogen, sondern entsprechend bezieht sich auf die Gewährleistung der Bereitstellung dieser Dienste. In Übereinstimmung mit Artikel 6 der Richtlinie 96/19 der Kommission erkennt die Richtlinie an, dass die Bereitstellung von Teilnehmerverzeichnisdiensten eine wettbewerbsorientierte Tätigkeit ist, weshalb die Richtlinie die Erstellung mehrerer umfassender Telefonverzeichnisse ermöglicht, wobei das Vorhandensein mindestens eines Verzeichnisses vorgeschrieben ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Ziel der Richtlinie in der Förderung des Wettbewerbs auf dem Verzeichnisdienstemarkt statt in der Erhaltung eines Universaldienstes von bestimmter Qualität liegt.
25 Ferner ergibt sich aus der Zielsetzung der Richtlinie 98/10, dass entgegen der Argumentation von KPN der Begriff entsprechende Informationen nicht einfach auf solche Informationen beschränkt werden kann, die untrennbar mit der Bereitstellung von Sprachtelefondiensten verknüpft sind. Die Verpflichtung der Anbieter von Sprachtelefondiensten zur Bereitstellung der für die Erstellung eines Universalverzeichnisses entsprechenden Informationen bringt auch die Verpflichtung zur Erhebung dieser Informationen mit sich, selbst wenn dies für die Bereitstellung von Sprachtelefondiensten nicht unbedingt erforderlich ist. Selbstverständlich sind die Teilnehmer unbeschadet der Verpflichtung der Anbieter zur Erhebung der entsprechenden Verzeichnisdaten berechtigt, ihre personenbezogenen Informationen nicht offen zu legen oder deren Veröffentlichung in Universaltelefonverzeichnissen auszuschließen.
26 Da die Richtlinie 98/10 keine klare Definition enthält und der Begriff des Universaldienstes durch die Entwicklung des Marktes und die nationalen Unterschiede im Hinblick auf das Nutzerverhalten geprägt wird, bleibt es jedem Mitgliedstaat selbst überlassen, den genauen Umfang des Begriffes entsprechende Informationen im Licht der besonderen landesspezifischen Bedingungen zu definieren. Folgende Gesichtspunkte müssen jedoch bei jeder Auslegung berücksichtigt werden.
27 Erstens sind mindestens die Einträge zu festen und mobilen sowie personenbezogenen Nummern samt Name, Anschrift und Wohnort zu den entsprechenden Informationen zu zählen. Es handelt sich hierbei um die Mindestdaten, die der Nutzer eines Telefonverzeichnisses benötigt, um den gesuchten Teilnehmer zu identifizieren. Daher müssen diese Informationen als entsprechende Informationen im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/10 angesehen werden.
28 Zweitens bezieht sich entsprechend im Rahmen der Zielsetzung von Artikel 6 Absatz 3, wie oben festgestellt, auf die Gewährleistung der Bereitstellung eines Universaldienstes. Bei der Auslegung des Begriffes entsprechende Informationen über die Mindestdaten hinaus haben sich die Mitgliedstaaten an den Anforderungen zu orientieren, die ein typischer Nutzer an ein Telefonverzeichnis stellt. Dies mag von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein. In diesem Zusammenhang kann man die Erwartungen berücksichtigen, die die Nutzer üblicherweise an die Einträge eines Telefonverzeichnisses stellen — z. B. Beruf, Titel usw. —, und zweifellos kann ein langjähriger exklusiver Anbieter von Telefonverzeichnissen die Erwartungen und Wünsche der Nutzer weitgehend geprägt haben, wie die OPTA in ihren schriftlichen Ausführungen hervorgehoben hat. Gleichwohl kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass sämtliche bisherigen und künftigen Einträge, die dieser Anbieter in seinen Verzeichnissen veröffentlicht, als entsprechende Informationen im Sinne der Richtlinie anzusehen sind. Im niederländischen Kontext würde dies bedeuten, dass der Standard für Universalverzeichnisdienste und die Verpflichtung sämtlicher Anbieter von Sprachtelefondiensten zur Erhebung und Bereitstellung der entsprechenden Informationen vollständig davon abhängen würden, was KPN in ihr Telefonverzeichnis aufnimmt. Weder Wortlaut noch Zielsetzung des Artikels 6 stützen eine solche bedingte Auslegung.
29 Die OPTA hat vorgetragen, dass Artikel 43 BOHT KPN zur Bereitstellung sämtlicher ihr zur Verfügung stehenden Informationen verpflichte, selbst wenn sie nicht zur Erhebung dieser Informationen verpflichtet sei. Aus der Richtlinie selbst ergibt sich diese Auslegung jedoch nicht. Artikel 6 Absatz 3 begründet für jeden Anbieter von Sprachtelefondiensten die gleiche Verpflichtung zur Erhebung und Bereitstellung von Verzeichnisdaten, ohne dass auf der Grundlage der Marktstruktur oder der gesetzlichen Verpflichtungen zur Veröffentlichung umfassender Telefonverzeichnisse zwischen den Anbietern unterschieden wird. Von KPN kann nicht unter bloßer Verweisung auf Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie erwartet werden, dass sie mehr Informationen erhebt oder bereitstellt, als dies andere Anbieter von Sprachtelefondiensten tun.
30 Darüber hinaus handelt es sich bei der Bereitstellung der Verzeichnisdienste um eine wettbewerbsorientierte Tätigkeit, wie in der siebten Begründungserwägung der Richtlinie hervorgehoben wird. Der Wettbewerb zwischen den Anbietern von Verzeichnisdiensten kann auch einen Wettbewerb im Hinblick auf die Inhalte der Verzeichnisse erforderlich machen. Die Anbieter von Sprachtelefondiensten können zweifellos mehr Informationen erlangen, als im Rahmen der Zielsetzung von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie als entsprechende Informationen gelten, soweit dies nicht gegen die Erfordernisse des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes verstößt. Ebenso steht es ihnen frei, ein Verzeichnis zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, das mehr als die entsprechenden Informationen enthält. Die Möglichkeit, dass einige Telefonverzeichnisse mehr Informationen als andere enthalten, steht der Verfügbarkeit von Universalverzeichnisdiensten nicht entgegen, solange die Nutzer diejenigen Informationen finden, die sie typischerweise als entsprechende Informationen ansehen.
31 Es lässt sich behaupten, dass der Wettbewerb im Hinblick auf die Inhalte von Verzeichnissen beeinträchtigt werden kann, wenn sich KPN in einer Position befindet, in der sie den Zugang zu Informationen verweigern kann, die für die Wettbewerbsfähigkeit unerlässlich sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeinen Wettbewerbsregeln neben den bereichsspezifischen Regeln der Richtlinien 98/10 und 96/19 angewandt werden können. Falls KPN verpflichtet ist, mehr als die für die Bereitstellung eines Universalverzeichnisdienstes als entsprechend geltenden Informationen zur Verfügung zu stellen, würde sich dies nicht aus Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/10, sondern möglicherweise aus der Anwendung von Artikel 82 EG ergeben.
Anwendung von Artikel 82 EG
32 Die OPTA und Denda haben vorgetragen, die im KPN-Verzeichnis veröffentlichten Teilnehmerinformationen seien unverzichtbar für die Erstellung eines gegenüber dem KPN-Verzeichnis tatsächlich wettbewerbsfähigen Teilnehmerverzeichnisses. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 82 EG ergibt sich, dass die Lieferverweigerung den Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, soweit damit verhindert wird, dass ein Produkt auf einen Sekundärmarkt kommt und dort in Wettbewerb zum Produkt des beherrschenden Unternehmens tritt. Ergänzend zu meiner Analyse der Richtlinie werde ich die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung (häufig als Essential-facilities-Doktrin bezeichnet) auf den bei dem nationalen Gericht anhängigen Fall erörtern. Ich werde nicht alle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Artikel 82 EG besprechen, sondern mich auf die Frage beschränken, ob die Weigerung eines Sprachdienstanbieters, die erbetenen Teilnehmerinformationen bereitzustellen, einen Missbrauch darstellen kann.
33 Im Urteil Magill hat der Gerichtshof entschieden, dass die Ausübung eines ausschließlichen Rechts durch den Inhaber ein missbräuchliches Verhalten darstellen könne. In dieser Rechtssache beriefen sich drei Fernsehgesellschaften auf ausschließliche Rechte, aufgrund deren sie die Bereitstellung von Informationen zu ihren Fernsehprogrammen gegenüber einem Herausgeber, der einen wöchentlichen Fernsehprogrammführer erstellen wollte, verweigerten. Indem sie den Zugang zu den Grundinformationen als unentbehrliches Ausgangsmaterial für die Herstellung eines solchen Programmführers verweigerten, behielten sich diese Fernsehgesellschaften den abgeleiteten Markt der wöchentlichen Fernsehprogrammführer vor, da sie jeden Wettbewerb auf diesem Markt ausschlossen. Unter den Umständen dieser Rechtssache stellte die Verweigerung den Missbrauch einer beherrschenden Stellung und eine Verletzung von Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) dar.
34 Die Begründung im Urteil Magill wurde durch die Entscheidung des Gerichtshofes im Urteil Bronner bestätigt, auch wenn der Gerichtshof in dieser Rechtssache der Auffassung war, dass die Verweigerung des Zugangs zum Vertriebssystem für Tageszeitungen keine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag darstelle.
35 In seiner Vorabentscheidung vom 29. April 2004 in der Rechtssache IMS Health hat sich der Gerichtshof auf die Urteile Magill und Bronner bezogen und die kumulativen Bedingungen rekapituliert, die die Verweigerung des Zugangs zu Erzeugnissen oder Dienstleistungen, die für eine bestimmte Tätigkeit unerlässlich sind, durch ein Unternehmen, das über Rechte des geistigen Eigentums verfügt, als missbräuchlich qualifizieren: a) Die Weigerung muss geeignet sein, jeglichen Wettbewerb auf einem abgeleiteten Markt auszuschließen; b) sie muss das Auftreten eines neuen Erzeugnisses verhindern, nach dem eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht; c) sie darf nicht durch objektive Überlegungen gerechtfertigt sein.
36 Zunächst ist es für die Anwendbarkeit von Artikel 82 EG auf eine Lieferverweigerung erforderlich, dass das Vorhandensein einer beherrschenden Stellung nachgewiesen wird, die dem beherrschenden Unternehmen die Ausschaltung des Wettbewerbs auf einem Sekundärmarkt ermöglicht. Hierfür muss ein Primärmarkt für die Vorleistungen sowie ein Sekundärmarkt, für den diese Vorleistungen wesentlich sind, identifiziert werden.
37 Im Urteil Magill ist entschieden worden, dass die fragliche wöchentliche Programminformation einen besonderen Markt darstelle, der nicht mit dem allgemeinen Markt der Information über die Fernsehprogramme gleichgesetzt werden könne. Diese enge Definition des Produktmarktes beruhte auf der Tatsache, dass die den Fernsehgesellschaften verfügbaren Informationen nicht mit anderen Informationen über die Fernsehprogramme ausgetauscht werden konnten. Zwangsläufig stellten die Fernsehgesellschaften die einzige Informationsquelle dar, die sich auf ihre Fernsehprogramme bezog, und verfügten daher über ein faktisches Monopol für diese Informationen. Dementsprechend könnten Anbieter von Sprachtelefondiensten als Inhaber eines faktischen Monopols für ihre Teilnehmerinformationen angesehen werden, soweit diese Informationen nicht ersetzbar seien und für einen Sekundärmarkt wesentliche Bedeutung hätten.
38 Im vorliegenden Fall müsste geprüft werden, ob sich KPN in einer Position befindet, die ihr die Ausschaltung eines gleichwertigen Wettbewerbs zu ihrem eigenen Telefonverzeichnis ermöglicht, indem sie diejenigen Teilnehmerinformationen zurückhält, die außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/10 liegen. Im Rahmen dieser Prüfung müsste nachgewiesen werden, dass es einem Wettbewerber praktisch oder vernünftigerweise unmöglich ist, die erbetenen Teilnehmerinformationen selbst zu erheben und zu aktualisieren, d. h., dass die Veröffentlichung eines Verzeichnisses ohne die erbetenen Informationen oder die Erhebung dieser Informationen wirtschaftlich unrentabel ist.
39 Gleichwohl sollte eine Verpflichtung des Unternehmens in beherrschender Stellung zur Unterstützung seiner Wettbewerber gemäß Artikel 82 EG nicht zu leicht angenommen werden, und die Verweigerung der Lieferung an einen Wettbewerber wird nicht automatisch als missbräuchlich angesehen, nur weil die betreffenden Vorleistungen für den Wettbewerb auf einem Sekundärmarkt erforderlich sind. Es muss ein Gleichgewicht gewahrt werden zwischen dem Interesse an der Erhaltung oder der Schaffung eines freien Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt und dem Interesse daran, dass nicht durch die Forderung, dass die Früchte des kommerziellen Erfolgs mit den Wettbewerbern geteilt werden, von Investitionen und Innovationen abgeschreckt wird.
40 Beispielsweise kann bei Fehlen objektiver Rechtfertigungsgründe die Verweigerung der Bereitstellung von Produkten oder Dienstleistungen, die für den Wettbewerb mit den Produkten des marktbeherrschenden Unternehmens auf einem Sekundärmarkt erforderlich sind, als missbräuchlich angesehen werden, wenn sie einen Lieferstopp an einen bestehenden Kunden oder Kopplungsgeschäfte mit sich bringt, wenn ein Unternehmen mit gesetzlichem Monopol ausländische Wettbewerber diskriminiert oder, im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums, wenn die Verweigerung das Auftreten eines neuen Produkts verhindert, nach dem eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht.
41 Eine Lieferverweigerung durch ein beherrschendes Unternehmen kann den Missbrauch einer beherrschenden Stellung bedeuten, wenn dies in einer vor kurzem deregulierten Branche geschieht, in der die für einen abgeleiteten Markt notwendigen Vorleistungen für das Unternehmen ein direktes Ergebnis seiner vorherigen Stellung als gesetzlicher Monopolist darstellen und der Zugang zu diesen Vorleistungen nicht durch eine branchenspezifische Gesetzgebung geregelt wird. Unter diesen Umständen, unter denen der Lieferant über einen Vorteil auf dem Sekundärmarkt verfügt, weil er früher vor den Wettbewerbern geschützt wurde, ist die potenziell abschreckende Wirkung einer Lieferpflicht im Hinblick auf Investitionen und Innovationen minimal, und es ist wahrscheinlich, dass das Interesse an einer Förderung des Wettbewerbs überwiegt. Wie ein Kommentator bemerkt hat, hätten Maßnahmen zur Deregulierung oder Liberalisierung einer Branche nur geringen Wert, wenn die betroffenen Unternehmen, die meist eine beherrschende Stellung in ihren Bereichen innehaben, beliebig vorwärts integrieren und zugunsten ihrer eigenen nachgelagerten Prozesse diskriminieren könnten.
42 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine angemessene Entschädigung für Investitionen und Innovationen durch die Forderung einer gerechten Gegenleistung gegenüber dem Erwerber der notwendigen Vorleistung erlangt werden kann. Selbst wenn eine Verweigerung der Lieferung solcher Vorleistungen als missbräuchliches Verhalten angesehen werden muss, hat die Bestimmung der Lieferbedingungen vor dem Hintergrund des oben genannten Gleichgewichts zu erfolgen, d. h., dass die Bedingungen gerecht und nicht diskriminierend sein müssen und einerseits im Licht der Umstände des Einzelfalls einen angemessenen Gewinn als Entschädigung für die Investitionen und Innovationen und andererseits das Interesse an der Förderung des Wettbewerbs auf dem betroffenen Sekundärmarkt zu berücksichtigen haben.
43 Im Licht der vorstehenden Ausführungen müsste geprüft werden, ob die Situation in Bezug auf KPN die Kriterien erfüllt, nach denen die Verweigerung der Lieferung von Teilnehmerinformationen, die nicht unter Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/10 fallen, einen Missbrauch im Sinne von Artikel 82 EG darstellt.
44 Zusammengefasst bedeutet das, dass die Mitgliedstaaten über die Mindestdaten hinaus, die unter den Begriff entsprechende Informationen fallen, im Licht der landesspezifischen Bedingungen definieren müssen, welche Informationen der Bereitstellung von Universalverzeichnisdiensten entsprechen. Jeder Anbieter von Sprachtelefondiensten unterliegt der Verpflichtung — die nur durch die Rechte der Teilnehmer beschränkt wird —, diese Informationen bei seinen Teilnehmern zu erheben und sämtlichen vertretbaren Anträgen auf Bereitstellung dieser Informationen für Unternehmen, die ein Universaltelefonverzeichnis veröffentlichen möchten, stattzugeben. Soweit KPN verpflichtet ist, mehr als die der Bereitstellung eines Universalverzeichnisdienstes entsprechenden Informationen zu liefern, ergibt sich dies nicht aus Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/10, sondern möglicherweise aus der Anwendung von Artikel 82 EG. Es müsste geprüft werden, ob sich KPN in einer Position befindet, in der die Zurückhaltung von Teilnehmerinformationen, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/10 fallen, zu einer wirksamen Verhinderung von Wettbewerb führen kann.
B — Die Berechnung der Gebühren für die Teilnehmerinformationen
45 Mit der zweiten Frage, die sich auf dieselbe Bestimmung der Richtlinie 98/10 bezieht, ersucht das vorlegende Gericht um eine Auslegung der Formulierung jedem vertretbaren Antrag stattgeben ... zu gerechten, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen, um die Berechnung der Gebühren festzulegen, die KPN für die genannten Daten erheben darf. Genauer gesagt möchte das vorlegende Gericht wissen, welche der in Verbindung mit der Erhebung, Führung und Lieferung entsprechender Verzeichnisdaten verbundenen Kosten in die Gebühr einfließen dürfen.
46 Selbstverständlich entstehen den Anbietern von Sprachtelefondiensten im Zusammenhang mit der Erhebung, Führung und Lieferung von Teilnehmerinformationen Kosten. Das Gleiche gilt für die vom Verzeichnis ausgeschlossenen Informationen, d. h. Informationen, deren Eintragung im Telefonverzeichnis der Teilnehmer nicht wünscht. Auch wenn diese Informationen für die Bereitstellung von Sprachtelefondiensten nicht unbedingt erforderlich sind, ist jeder Anbieter gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 98/10 verpflichtet, eine Liste solcher Kunden zu führen, die nicht eingetragen werden möchten.
47 Die Zuweisung der mit der Führung der Informationen, die vom Verzeichnis ausgeschlossen sind, verbundenen Kosten war eine der Fragen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache Kommission/Frankreich behandelt hat. In dieser Rechtssache ging es u. a. um ein nationales System der gemeinsamen Tragung der Nettokosten, die aufgrund der Verpflichtung zur Bereitstellung universeller Sprachtelefondienste im Festnetz entstehen. Das System rechnete die Führung einer Liste mit den vom Verzeichnis ausgeschlossenen Informationen den Kosten zu, die mit der Bereitstellung des Universaldienstes der Erstellung eines umfassenden Telefonverzeichnisses verbunden waren. Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass die Führung der vom Verzeichnis ausgeschlossenen Informationen zum Bereich der Verwaltung der eigenen Teilnehmer des Anbieters und nicht zu dem des Universaldienstes der Erstellung eines umfassenden Telefonverzeichnisses gehöre. Ich bin der Auffassung, dass dies auch für die entsprechenden Verzeichnisinformationen gelten muss.
48 Im Hinblick auf die Zuweisung von Kosten muss die Führung einer Datenbank mit den im Verzeichnis aufgeführten entsprechenden und den vom Verzeichnis ausgeschlossenen Informationen zuerst als Tätigkeit angesehen werden, die mit der Bereitstellung der Sprachtelefondienste verbunden ist, und nicht als gesonderte Tätigkeit, durch die zusätzliche, mit der Veröffentlichung eines Universaltelefonverzeichnisses verbundene Kosten entstehen. Schließlich ist es für die Anbieter von Sprachtelefondiensten von äußerster Wichtigkeit, dass ihre Teilnehmer in den Telefonverzeichnissen aufgeführt sind, da dies die Nutzung ihrer Dienste fördert.
49 Soweit sich Artikel 6 Absatz 3 auf die Bereitstellung der entsprechenden Informationen zu kostenorientierten Bedingungen bezieht, so impliziert dies, dass der Ausgleich der mit der Erhebung und Führung dieser in einer Datenbank enthaltenen Informationen verbundenen Kosten nicht Teil dieser Bedingungen sein kann. Diese Kosten müssen von jedem Anbieter von Sprachtelefondiensten getragen werden und sind bereits in den Berechnungen der Einnahmen und Ausgaben eines gewöhnlichen Sprachtelefondienstes enthalten. Werden diese Kosten an Personen weitergegeben, die Teilnehmerinformationen erbitten, sei es durch rückwirkende Verbreitung oder auf sonstige Weise, so würde dies zu einem Überausgleich führen, der mit den Anforderungen und der Zielsetzung von Artikel 6 Absatz 3 nicht vereinbar wäre.
50 Der Vorschlag von KPN, die Gebühr für die entsprechenden Informationen zur Zahl der Endnutzer von Telefonverzeichnissen in Beziehung zu setzen, kann nicht als kostenorientiert im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie angesehen werden. Die mit der Erhebung und Führung der Informationen verbundenen Kosten hängen von der Zahl der Sprachtelefondienstteilnehmer ab, nicht von der Zahl der Universaltelefonverzeichnisse oder der Nutzer solcher Verzeichnisse.
51 Die Situation wäre nur dann anders, wenn ein Telefonanbieter nachweisen könnte, dass ihm aufgrund der Verpflichtung zur Erhebung und Lieferung entsprechender Verzeichnisinformationen an die Herausgeber umfassender Telefonverzeichnisse besondere zusätzliche Kosten entstanden sind und dass er solche Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung seiner eigenen Teilnehmer nicht hätte tragen müssen. Ein offensichtliches Beispiel sind die Kosten für die Weitergabe von Verzeichnisinformationen an einen Drittherausgeber. Der Begriff der gerechten und kostenorientierten Bedingungen in Artikel 6 Absatz 3 verlangt, dass solche Kosten von den Herausgebern von Telefonverzeichnissen getragen werden.
52 Die klassische Schlussfolgerung aus Artikel 6 Absatz 3 wäre die, dass die Endnutzer von Sprachtelefondiensten die mit der Erhebung und Führung der Verzeichnisinformationen verbundenen Kosten tragen, während die Endnutzer von Telefonverzeichnissen die Kosten für die Lieferung dieser Informationen an den Herausgeber ihres Verzeichnisses tragen.
53 Es ist der Schluss zu ziehen, dass der Begriff kostenorientiert verlangt, dass die Anbieter von Sprachtelefondiensten vom Herausgeber eines Universaltelefonverzeichnisses die tatsächlichen Kosten der Übermittlung der entsprechenden Verzeichnisinformationen an diesen Herausgeber zurückfordern können. Die übrigen Kosten sind nur zu berücksichtigen, wenn ein Telefonanbieter nachweisen kann, dass ihm aufgrund der Verpflichtung zur Erhebung und Lieferung entsprechender Verzeichnisinformationen diese Kosten entstanden sind und dass er solche Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung seiner eigenen Teilnehmer nicht hätte tragen müssen.
54 Dagegen können die Bedingungen hinsichtlich der Bereitstellung von Teilnehmerinformationen, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie fallen und gemäß Artikel 82 EG hätten geliefert werden müssen, einen angemessenen Gewinnaufschlag im Hinblick auf die zum Zweck der Erhebung und Führung dieser Informationen getätigten Investitionen vorsehen.
55 Sowohl nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie als auch nach Artikel 82 EG ist es jedoch erforderlich, dass die Lieferbedingungen nicht diskriminierend sind. Die Lieferbedingungen dürfen daher die konkurrierenden Herausgeber von Telefonverzeichnissen nicht ohne objektive Rechtfertigung gegenüber einem mit dem Anbieter von Sprachtelefondiensten, von dem die Teilnehmerinformationen angefordert werden, verbundenen Wettbewerber benachteiligen.
IV — Ergebnis
56 Im Licht der vorstehenden Überlegungen schlage ich daher dem Gerichtshof vor, dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven wie folgt zu antworten:
1. Für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld sind entsprechende Informationen diejenigen Informationen, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines Universalverzeichnisdienstes gemessen an den landesspezifischen Bedingungen in einem Telefonverzeichnis enthalten sein müssen. Dies umfasst notwendigerweise die Mindestdaten, die die Benutzer von Telefonverzeichnissen üblicherweise benötigen, um die Nummern der von ihnen gesuchten Teilnehmer zu finden.
2. Im Hinblick auf die Bereitstellung entsprechender Informationen zu gerechten, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/10/EG sind nur die tatsächlich mit der Lieferung dieser Informationen verbundenen Kosten zu berücksichtigen sowie weitere Kosten, für die ein Sprachtelefondienstanbieter nachweisen kann, dass sie ihm aufgrund der Verpflichtung zur Erhebung und Lieferung entsprechender Verzeichnisinformationen entstanden sind, und die er im Zusammenhang mit der Verwaltung seiner eigenen Teilnehmer nicht hätte tragen müssen.