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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.07.2004 – C-124/03
Generalanwalt Miguel Poiares Maduro · ECLI:EU:C:2004:460
Schlussanträge des Generalanwalts
Miguel Poiares Maduro
vom 15. Juli 2004
1 In einem Rechtsstreit betreffend eine Maßnahme, mit der die Einfuhr einer Partie eines Gemischs aus Zucker, Magermilchpulver und Kakao zur Herstellung von Schokolademilchgetränken in die Europäische Gemeinschaft nicht genehmigt wurde, stellt das College van Beroep voor het bedrijfsleven (Berufungsgericht für Wirtschaftssachen) vier Fragen zur Vorabentscheidung über die Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis. Die genannten Fragen betreffen die Auslegung der Begriffe Werkmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis, die den Anwendungsbereich der Richtlinie definieren.
I — Rechtlicher Rahmen
A — Gemeinschaftsregelung
2 Nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 92/46 werden in ihr Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Konsummilch, Werkmilch und Erzeugnissen auf Milchbasis als Nahrungsmittel festgelegt.
3 Nach Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 92/46 gilt in ihrem Sinne als Werkmilch': zur Verarbeitung bestimmte Rohmilch bzw. aus Rohmilch gewonnene Flüssigmilch oder Gefriermilch, die einer zugelassenen physikalischen Behandlung wie Wärmebehandlung oder Thermisation unterzogen worden und in ihrer Zusammensetzung verändert sein kann, sofern sich diese Veränderung auf den Zusatz und/oder Entzug von natürlichen Bestandteilen der Milch beschränkt. In Nummer 4 dieser Vorschrift werden Erzeugnisse auf Milchbasis definiert als Milcherzeugnisse, d. h. ausschließlich aus Milch gewonnene Erzeugnisse, gegebenenfalls unter Zusatz der zu ihrer Herstellung erforderlichen Stoffe, sofern diese die Milchbestandteile weder ganz noch teilweise ersetzen, sowie zusammengesetzte Milcherzeugnisse, d. h. Erzeugnisse, bei denen die Milchbestandteile durch andere Zutaten weder ersetzt werden noch ersetzt werden sollen und bei denen die Milch oder ein Milcherzeugnis entweder an der Menge oder am Produktmerkmal einen wesentlichen Anteil hat.
4 Artikel 22 der Richtlinie 92/46, der zum Kapitel III über Einfuhren aus Drittländern gehört, bestimmt, dass [d]ie Vorschriften für die Einfuhr von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die unter diese Richtlinie fallen, aus Drittländern ... den Vorschriften des Kapitels II für die Gemeinschaftsproduktion mindestens gleichwertig sein müssen. Zur einheitlichen Anwendung dieser Vorschrift sieht die Richtlinie vor, dass die Einfuhr in die Gemeinschaft nur zulässig ist, wenn die Milch oder die Erzeugnisse auf Milchbasis aus Drittländern stammen, die in einem gemäß Absatz 3 Buchstabe a) zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt sind, und mit einer Gesundheitsbescheinigung nach einem gemäß dem Verfahren des Artikels 31 festzulegenden Muster versehen sind, die von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes unterzeichnet ist, die bescheinigt, dass diese Milch und diese Erzeugnisse auf Milchbasis den Anforderungen von Kapitel II und den etwaigen zusätzlichen Bedingungen entsprechen oder gleichwertige Garantien im Sinne von Nummer 3 bieten und aus Betrieben stammen, die die in Anhang B vorgesehenen Garantien bieten (Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a und b).
5 Schließlich legt die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 die Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen fest.
B — Nationale Vorschriften
6 Die Richtlinie 92/46 wurde in die niederländische Rechtsordnung durch den Warenwetbesluit Zuivel (Verordnung über Milcherzeugnisse) übernommen, dessen Artikel 4 bestimmt, dass die Herstellung und die Behandlung von sowie der Handel mit Werkmilch, wärmebehandelter Konsummilch und Erzeugnissen auf Milchbasis in hygienischer Weise zu erfolgen haben.
7 Artikel 16 der Warenwetregeling Zuivelbereiding (Regelung über die Herstellung von Milcherzeugnissen) bestimmt, dass nur Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis, die aus einem Drittland stammen, das im Verzeichnis der Entscheidung 95/340 aufgeführt ist, und denen eine Veterinärbescheinigung nach dem Muster gemäß der Entscheidung 95/343 beigefügt ist, in die Niederlande eingeführt werden dürfen.
8 Nach Artikel 4 der Warenwetregeling Veterinaire controles (derde landen) (Regelung über Veterinärkontrollen [Drittländer]) ist der Rijksdienst voor de keuring van Vee en Vlees (Behörde für die Untersuchung von Vieh und Fleisch) die zuständige Behörde für die Durchführung der nach der Richtlinie 97/78 vorgesehenen Prüfungen. Schließlich ist der Warenwetbesluit Invoer levensmiddelen uit derde landen (Verordnung über die Lebensmitteleinfuhr aus Drittländern) anwendbar auf Ess- oder Trinkwaren aus Drittländern, für die keine Gemeinschaftsregelung besteht. Diese Waren dürfen in die Niederlande nur eingeführt werden, wenn sie unter gesundheitlichen Aspekten für den Verzehr geeignet sind.
C — Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorab entscheidungsfragen
9 Im Ausgangsverfahren stehen die Gesellschaften Artrada (Freezone) N.V. (im Folgenden: Artrada), Videmecum B.V. und Jac. Meisner Internationaal Expeditiebedrijf B.V. dem Rijksdienst voor de keuring van Vee en Vlees gegenüber.
10 Artrada betreibt eine Fabrik auf Aruba, die u. a. Gemische aus Zucker, Milchpulver und Kakao herstellt. Die Videmecum B.V. gehört zu 100 % Artrada und sorgt für die logistische Abwicklung der Beförderung ihrer Erzeugnisse. Die Jac. Meisner Internationaal Expeditiebedrijf B.V. ist Zollagent und gibt im Namen der Videmecum B.V. Zollerklärungen zur Überführung der genannten Erzeugnisse in den freien Verkehr der Europäischen Gemeinschaft ab.
11 Am 26. Januar 2001 meldete die Jac. Meisner Internationaal Expeditiebedrijf B.V. mit zwei Zollerklärungen eine Partie von 167475 kg eines Gemischs, das zu 75,75 % aus Zucker, zu 15,15 % aus Magermilchpulver und zu 9,1 % aus Kakao bestand, dessen Bestandteile nicht getrennt werden können und das zur Herstellung von Schokoladenmilch in Fabriken in Deutschland und Belgien verwendet wird, als Einfuhr aus Aruba zur Überführung in den freien Verkehr an.
12 Mit Bescheid vom 23. Februar 2001 lehnte der Rijksdienst voor de keuring van Vee en Vlees die Überführung der Partie in den freien Verkehr ab, da sie einen tierischen Bestandteil enthalte und die Veterinärbescheinigung fehle.
13 Gegen den Bescheid wurde Beschwerde eingelegt bei der VWS-commissie bezwaarschriften Awb (Ausschuss des Ministeriums für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport, der mit der Entscheidung über Verwaltungsbeschwerden betraut ist), die am 2. August 2001 die Beschwerde von Artrada zurückwies und die Beschwerde der beiden anderen in Nummer 10 genannten Gesellschaften für unzulässig erklärte. Zur Richtlinie 92/46 führte die VWS-commissie bezwaarschriften Awb aus, dass das in dem Gemisch enthaltene Milchpulver als Werkmilch im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 anzusehen sei und die darin aufgestellten Anforderungen erfüllen müsse. Da die niederländischen Antillen und Aruba nicht im von der Richtlinie vorgesehenen Verzeichnis der Drittländer enthalten seien, sei es nicht möglich, die Einfuhr des Gemischs zu gestatten.
14 Gegen diese Entscheidung wurde bei der Rechtbank Rotterdam (Gericht erster Instanz, Rotterdam) Klage erhoben, das ihr mit Urteil vom 4. März 2002 stattgab und die angefochtene Entscheidung aufhob, da sie nicht von der zuständigen Behörde erlassen worden sei, aber deren Rechtswirkungen aufrechterhielt. Zur Richtlinie 92/46 entschied die Rechtbank im Licht eines Arbeitspapiers der Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission (VI/8972/93), dass das Gemisch, ein Halbfabrikat, nicht als Erzeugnis auf Milchbasis im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 betrachtet werden könne, da diese Vorschrift sich nur auf Endprodukte beziehe. Dagegen entschied sie, dass das im Gemisch enthaltene Milchpulver Werkmilch im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie sei. Nach Ansicht der Rechtbank wird dieser Standpunkt besser dem Schutz der menschlichen Gesundheit, dem Hauptzweck der Richtlinie, gerecht. Da das Gemisch aus einem Land stamme, das nicht im Verzeichnis der Drittländer aufgeführt sei, entschied die Rechtbank, dass es nicht eingeführt werden dürfe.
15 Artrada, die Videmecum B.V. und die Jac. Meisner Internationaal Expeditiebedrijf B.V. legten gegen das Urteil Berufung zum vorlegenden Gericht ein, das die Berufung in Bezug auf die beiden letztgenannten Gesellschaften für unzulässig erklärte — da sie kein unmittelbares Interesse am Rechtsstreit hätten — und nach Darlegung der Position der Parteien und deren Würdigung dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorlegte:
1. a)Ist der Begriff Werkmilch in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 92/46/EWG so auszulegen, dass er (auch) Milchbestandteile eines Erzeugnisses umfasst, das andere Bestandteile, die keine Milchbestandteile sind, enthält und bei dem der Milchbestandteil nicht von den anderen Bestandteilen getrennt werden kann?b)Muss, wenn die Frage 1.a bejaht wird, Artikel 22 der Richtlinie 92/46 so ausgelegt werden, dass diese Richtlinie bei Einfuhren aus Drittländern nur auf den Milchbestandteil eines Erzeugnisses und somit nicht auf das Erzeugnis, das den Milchbestandteil enthält, anwendbar ist?
2. a)Erfasst der Begriff Erzeugnisse auf Milchbasis in Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 92/46 ausschließlich Endprodukte oder auch Halbfabrikate, die noch weiterverarbeitet werden müssen, bevor sie an den Verbraucher verkauft werden können?b)Anhand welcher Kriterien ist, wenn Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 92/46 auch Halbfabrikate erfasst, zu beurteilen, ob Milch oder ein Milcherzeugnis entweder an der Menge oder am Merkmal eines Produkts einen wesentlichen Anteil im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 92/46 hat?
16 Artrada, der Rijksdienst voor de keuring van Vee en Vlees, die griechische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben und an der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2004 teilgenommen.
II — Würdigung
A — Vorbemerkungen
17 Zunächst ist daran zu erinnern, dass Aruba für die Anwendung der Richtlinie 92/46 ein Drittland ist, obwohl es sich um eines der assoziierten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete nach dem Vierten Teil des EG-Vertrags handelt.
18 Zudem ist festzustellen, dass die Vorlagefragen sich nicht auf die anwendbaren Rechtsvorschriften für die Erzeugnisse aus Drittstaaten beziehen, sondern auf die Vorfrage des Anwendungsbereichs der Richtlinie, die sowohl die Gemeinschaftserzeugnisse als auch die nicht gemeinschaftlichen Erzeugnisse betrifft. Die Erzeugnisse, die außerhalb ihres Anwendungsbereichs bleiben, brauchen ihren Bestimmungen nicht zu genügen. Das streitige Gemisch muss nur die Anforderungen der Richtlinie erfüllen, wenn diese anwendbar ist.
B — Die erste Vorlagefrage
19 Das vorlegende Gericht, Artrada, die griechische Regierung und die Kommission sind der Ansicht, dass das streitige Gemisch keine Werkmilch im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 92/46 darstelle. Der Rijksdienst voor de keuring van Vee en Vlees trägt vor, dass das Gemisch unter die Definition der genannten Vorschrift falle, da das im Gemisch enthaltene Milchpulver Werkmilch sei. Diese Auslegung sei aus Gründen des Schutzes der menschlichen Gesundheit und zur Vermeidung von Betrügereien vorzuziehen. Das getrennt eingeführte Milchpulver sei ein Erzeugnis auf Milchbasis; es genüge jedoch, das Pulver dem Gemisch hinzuzufügen, damit die Richtlinie nicht anwendbar sei.
20 Nach meiner Ansicht umfasst die Definition der Werkmilch in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 92/46 ein Gemisch wie das des Ausgangsverfahrens nicht. Die genannte Vorschrift geht davon aus, dass sich die Zusammensetzung der Milch nicht wesentlich geändert hat, und erlaubt keine Hinzufügung anderer Bestandteile, was in der vorliegenden Rechtssache jedoch der Fall war. Zudem würde eine so weite Auslegung des Artikels 2 Nummer 2 den Inhalt der Definition des Erzeugnisses auf Milchbasis in Nummer 4 aushöhlen, der die Erzeugnisse vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausschließt, in denen die Milch oder ein Milcherzeugnis keinen wesentlichen Anteil hat. Wenn ein Gemisch als Werkmilch angesehen werden kann, weil es Milchpulver enthält, so würde jedes Erzeugnis, das Milch enthielte, unter die Definition fallen, und die Einschränkung in Artikel 2 Nummer 4 wäre gegenstandslos.
21 Zum teleologischen Argument des Rijksdienst voor de keuring van Vee en Vlees ist zu sagen, dass es sich nicht gegenüber der wörtlichen und systematischen Auslegung, die ich gerade vorgenommen habe, behaupten kann. Aus den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 92/46 ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber nicht alle Erzeugnisse in ihren Anwendungsbereich einbeziehen wollte, die ein wenig Milch oder ein Erzeugnis auf Milchbasis enthalten. Die vom Rijksdienst vorgeschlagene Auslegung gewährt vielleicht ein höheres Schutzniveau für die menschliche Gesundheit, ist aber angesichts des Wortlauts und der Systematik der Richtlinie nicht tragfähig.
22 Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Begriff Werkmilch in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 92/46 Milchbestandteile eines Erzeugnisses, das andere Bestandteile, die keine Milchbestandteile sind, enthält und bei dem der Milchbestandteil nicht von den anderen Bestandteilen getrennt werden kann, nicht umfasst.
23 Infolge dieser Antwort braucht die zweite Frage nicht geprüft zu werden.
C — Die dritte Vorlagefrage
24 Die griechische Regierung und die Kommission sind der Ansicht, dass Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 92/46 sowohl die Endprodukte als auch die Halbfabrikate umfasse. Der Rijksdienst voor de keuring van Vee en Vlees trägt vor, dass sich die genannte Vorschrift nach der von ihm vertretenen weiten Auslegung des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie nur auf Endprodukte beziehe. Nach Ansicht von Artrada erfasst Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie nur Endprodukte, was der Logik des Artikels 2 Nummern 1 bis 4 entspreche, der sich nacheinander auf Milch, Werkmilch, Konsummilch und Erzeugnisse auf Milchbasis beziehe.
25 Nach meiner Meinung bezieht sich Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie auch auf Halbfabrikate. Vor allem steht sein Wortlaut dieser Auslegung nicht entgegen, da Halbfabrikate Erzeugnisse auf Milchbasis sind, auch wenn ihre Verarbeitung nicht endgültig ist. Außerdem weist nichts in der Richtlinie darauf hin, dass solche Erzeugnisse von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen sein sollten, und ihre Einbeziehung entspricht dem Ziel des Gesundheitsschutzes mehr. Nach Ansicht des Gerichtshofes regelt die Richtlinie 92/46 sämtliche Stufen des Prozesses von der Milcherzeugung bis zur Beförderung der Erzeugnisse zu den einzelnen Verkaufsstellen. Dies deutet darauf hin, dass Halbfabrikate grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
26 Ich bin daher der Meinung, dass der Begriff Erzeugnisse auf Milchbasis in Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 92/46 auch Halbfabrikate umfasst, die noch weiterverarbeitet werden müssen, bevor sie dem Verbraucher angeboten werden können.
D — Die vierte Vorlagefrage
27 Die Kommission ist der Ansicht, die Milch habe an der Menge (mehr als 50 % des Erzeugnisses) oder am Produktmerkmal des Endprodukts einen wesentlichen Anteil im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie. Da das Gemisch zur Herstellung von Schokoladenmilch diene, sei sie ein Produktmerkmal. Die griechische Regierung trägt vor, dass der wesentliche Anteil in quantitativer Hinsicht der Bestandteil mit dem größten Gewichtsanteil sei. Das Produktmerkmal sei der Geschmack. Da das Gemisch viel Kakao enthalte, habe es Kakaound nicht Milchgeschmack, weshalb es nicht der Definition in Artikel 2 Nummer 4 entspreche. Artrada ist der Ansicht, dass das Vorhandensein von Magermilchpulver weder mengenmäßig noch für das Produktmerkmal wesentlich sei, da das Wesentliche der gezuckerte Kakao sei: Zur Umwandlung in Schokoladenmilch reiche es nach der Einfuhr in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft aus, Milch hinzuzufügen und nicht Wasser, wie es der Rijksdienst voor de keuring van Vee en Vlees behauptet habe. Letzterer ist der Meinung, dass die Milch Merkmal des Endprodukts sei, das als Erzeugnis auf Milchbasis anzusehen sei, da das Gemisch dazu diene, Schokoladenmilch herzustellen.
28 Zunächst ist festzustellen, dass ein Halbfabrikat wie das streitige Gemisch nur von der Richtlinie 92/46 erfasst wird, wenn es der Definition in Artikel 2 Nummer 4 entspricht, d. h., wenn die Milch oder ein Milcherzeugnis entweder an der Menge oder am Produktmerkmal einen wesentlichen Anteil hat. Wegen der Ungenauigkeit der vom Gesetzgeber gewählten Merkmale handelt es sich um keine einfache Frage.
29 Hinsichtlich der Menge teile ich nicht die Meinung der Kommission und der griechischen Regierung, dass wesentlicher Anteil der Anteil, aus dem das Erzeugnis zu mehr als 50 % besteht, oder der mengenmäßig wichtigste Bestandteil ist. Zahlreiche Sprachfassungen der Richtlinie beziehen sich auf einen wesentlichen Anteil (die französische, portugiesische, italienische, deutsche und englische Fassung; bei den von mir zu Rate gezogenen Fassungen heißt es nur in der spanischen Fassung der wesentliche Anteil), was darauf hindeutet, dass ein Erzeugnis verschiedene wesentliche Anteile haben kann. Was wesentlicher Anteil an der Menge bedeutet, ist daher in negativer Form und in Bezug auf die übrigen Bestandteile zu bestimmen, nicht anhand eines absoluten Prozentsatzes. Wenn das Gemisch beispielsweise 33 % Milchpulver, 33 % Zucker, 33 % Kakao und 1 % gemahlene Mandeln enthielte, so hätten die gemahlenen Mandeln keinen wesentlichen Anteil aus mengenmäßiger Sicht, wohl aber die drei anderen Bestandteile. Daher ist der Milchbestandteil als wesentlich anzusehen, wenn er aus mengenmäßiger Sicht gegenüber den übrigen Bestandteilen des Erzeugnisses nicht offensichtlich nebensächlich ist; diese Auslegung wird dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel des Gesundheitsschutzes am besten gerecht. Auch wenn die Entscheidung Sache des vorlegenden Gerichts ist, bin ich der Ansicht, dass in einem Erzeugnis mit 75,75 % Zucker, 15,15 % Magermilchpulver und 9,1 % Kakao der Milchbestandteil nicht offensichtlich nebensächlich ist. Zudem steigt die Bedeutung des Milchpulvers gegenüber den übrigen Bestandteilen sicherlich durch das Hinzufügen der für die Herstellung der Schokoladenmilch erforderlichen Flüssigkeit.
30 Zum Produktmerkmal bei Halbfabrikaten bin ich der Ansicht, dass es nach deren Endbestimmung zu beurteilen ist, die der Importeur den zuständigen Behörden mitzuteilen hat. Das wesentliche Ziel der Richtlinie 92/46 ist der Schutz der menschlichen Gesundheit, aber der Gesetzgeber wollte aus ihrem Anwendungsbereich die Erzeugnisse ausschließen, bei denen der Milchbestandteil an der Menge oder am Produktmerkmal keinen wesentlichen Anteil hat. Die Anwendung des letztgenannten Kriteriums kann zu wenig kohärenten Ergebnissen führen, denn ob ein Halbfabrikat als Erzeugnis auf Milchbasis oder nicht eingestuft wird, ergibt sich aus seiner Bestimmung, und die ist Folge des in der Richtlinie aufgestellten Kriteriums. Es handelt sich um ein Produktmerkmal, wenn das Endprodukt ein Erzeugnis auf Milchbasis ist; das belegt, dass der im Halbfabrikat enthaltene Milchbestandteil ein Produktmerkmal des Enderzeugnisses ist. Dieses ist ein Erzeugnis auf Milchbasis aufgrund der Menge oder des Produktmerkmals seines Milchbestandteils, was im Licht einer Gesamtheit von Kriterien wie Geschmack, Bezeichnung, Aussehen oder Struktur zu würdigen ist. In dieser Rechtssache erscheint es offensichtlich, dass die Schokoladenmilch ein Erzeugnis auf Milchbasis ist. Daher wird das streitige Gemisch, unabhängig davon, ob zu seiner Herstellung nur Wasser oder auch Milch hinzuzufügen ist, von Artikel 2 Nummer 4 erfasst.
31 Im Ergebnis ist Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 92/46 in dem Sinne auszulegen, dass die Milch oder ein Milcherzeugnis dann einen wesentlichen Anteil an der Menge eines Halbfabrikats hat, wenn sie oder es nicht offensichtlich nebensächlich gegenüber den übrigen Bestandteilen des Erzeugnisses ist; sie oder es hat einen wesentlichen Anteil am Produktmerkmal, wenn das Enderzeugnis, für dessen Herstellung das Halbfabrikat bestimmt ist, selbst aufgrund der Menge des Milchbestandteils oder seines Produktmerkmals ein Erzeugnis auf Milchbasis ist, was im Licht einer Gesamtheit von Kriterien wie Geschmack, Bezeichnung, Aussehen oder Struktur zu beurteilen ist.
III — Ergebnis
32 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom College van Beroep voor het bedrijfsleven vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:
1. Der Begriff Werkmilch in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis umfasst nicht Milchbestandteile eines Erzeugnisses, das andere Bestandteile, die keine Milchbestandteile sind, enthält und bei dem der Milchbestandteil nicht von den anderen Bestandteilen getrennt werden kann.
2. Der Begriff Erzeugnisse auf Milchbasis in Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 92/46 umfasst auch Halbfabrikate, die noch weiterverarbeitet werden müssen, bevor sie dem Verbraucher angeboten werden können.
3. Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 92/46 ist in dem Sinne auszulegen, dass die Milch oder ein Milcherzeugnis dann einen wesentlichen Anteil an der Menge eines Halbfabrikats hat, wenn sie oder es nicht offensichtlich nebensächlich gegenüber den übrigen Bestandteilen des Erzeugnisses ist; sie oder es hat einen wesentlichen Anteil am Produktmerkmal, wenn das Enderzeugnis, für dessen Herstellung das Halbfabrikat bestimmt ist, selbst aufgrund der Menge des Milchbestandteils oder seines Produktmerkmals ein Erzeugnis auf Milchbasis ist, was im Licht einer Gesamtheit von Kriterien wie Geschmack, Bezeichnung, Aussehen oder Struktur zu beurteilen ist.