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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.07.2004 – C-420/02

Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2004:451

Schlussanträge des Generalanwalts

L. A. Geelhoed

vom 15. Juli 2004

I — Einleitung

1 Die Kommission bittet den Gerichtshof im Rahmen der vorliegenden Klage nach Artikel 226 EG, festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 und 9 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Abfälle auf der Deponie Péra Galini im Nomos Heraklion beseitigt oder verwertet werden, ohne die menschliche Gesundheit sowie Wasser, Luft, Boden und die Tier- und Pflanzenwelt zu gefährden und Geräusch- oder Geruchsbelästigungen zu verursachen, und dass sie eine Genehmigung erteilt hat, die nicht die erforderlichen Angaben enthält.

II — Rechtlicher Rahmen

2 Artikel 4 der Richtlinie lautet:

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können, insbesondere ohne dass

Wasser, Luft, Boden und die Tier- und Pflanzenwelt gefährdet werden,

Geräusch- oder Geruchsbelästigungen verursacht werden,

die Umgebung und das Landschaftsbild beeinträchtigt werden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von Abfallen und deren unkontrollierte Beseitigung zu verbieten.

3 Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:

Für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 7 bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II A genannten Maßnahmen durchführen, einer Genehmigung durch die in Artikel 6 genannte zuständige Behörde.

...

III — Verfahren

4 Aufgrund von Informationen, die im Rahmen von an das Europäische Parlament gerichteten Petitionen über die illegale Abfallbeseitigung auf der Deponie Péra Galini und deren Betrieb ohne Genehmigung bekannt wurden, ersuchte die Kommission Griechenland mit Schreiben vom 23. Februar 2000, ihr weitere Informationen über die Betriebsbedingungen dieser Deponie zukommen zu lassen.

5 Die griechische Regierung antwortete mit Schreiben vom 10. Mai 2000. Im Dezember 2000 folgten Beratungen und am 20. März2001 ein weiteres Schreiben der griechischen Regierung. Die übermittelten Informationen überzeugten die Kommission jedoch nicht davon, dass die Hellenische Republik ihren Verpflichtungen aus den Artikeln 4 und 9 der Richtlinie nachgekommen wäre. Daher richtete sie am 24. April 2001 ein Mahnschreiben an die griechische Regierung.

6 Da die Kommission der Auffassung war, dass Griechenland immer noch nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um den einschlägigen Vorschriften der Richtlinie gemäß dem Mahnschreiben nachzukommen, richtete sie am 21. Dezember 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Hellenische Republik. Selbst als am 20. Februar 2002 die Frist abgelaufen war, die Griechenland in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, war es diesem Mitgliedstaat nach Ansicht der Kommission noch nicht gelungen, der Richtlinie nachzukommen. Daher hat sie die vorliegende Klage erhoben, die am 21. November 2002 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden ist.

IV — Würdigung der Rügen der Kommission

7 Die Hellenische Republik räumt ein, dass sie dadurch gegen ihre Verpflichtung, nach Artikel 9 der Richtlinie sicherzustellen, dass Müllverarbeitungsanlagen einer Genehmigung bedürfen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt, verstoßen hat, dass die Betriebsgenehmigung für die Deponie Péra Galini vom Gericht erster Instanz Heraklion für nichtig erklärt wurde. Daher ist nur auf die Frage des Verstoßes gegen Artikel 4 der Richtlinie einzugehen.

8 Nach Artikel 4 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen können, und insbesondere ohne dass Wasser, Luft, Boden und die Tier- und Pflanzenwelt gefährdet, Geräusch- oder Geruchsbelästigungen verursacht und die Umgebung und das Landschaftsbild beeinträchtigt werden.

9 Wie der Gerichtshof bereits klargestellt hat [legt d]iese Vorschrift ... die Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um sicherzustellen, dass die Abfälle beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen, zwar inhaltlich nicht genau fest, legt die Mitgliedstaaten aber hinsichtlich des zu erreichenden Zieles fest, wobei sie ihnen allerdings ein Ermessen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit solcher Maßnahmen belässt. Es ist somit grundsätzlich nicht möglich, aus der Unvereinbarkeit einer tatsächlichen Situation mit den in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 n. F. festgelegten Zielen unmittelbar abzuleiten, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen die ihm durch diese Vorschrift auferlegten Verpflichtungen — nämlich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Abfälle beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen —verstoßen haben muss. Das Fortbestehen einer solchen tatsächlichen Situation kann jedoch, namentlich wenn dies zu einer signifikanten Beeinträchtigung der Umwelt über einen längeren Zeitraum führt, ohne dass die zuständigen Behörden eingreifen, darauf hinweisen, dass die Mitgliedstaaten das ihnen durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen überschritten haben.

10 Die Kommission macht geltend, dass der Betrieb (seit 1994) der öffentlichen Deponie auf dem Péra-Galini-Gelände im Nomos Heraklion auf Kreta die Umwelt verschmutzt und Risiken für die Gesundheit der örtlichen Bevölkerung birgt. Die Maßnahmen, die ergriffen würden, um eine weitere Verschmutzung zu vermeiden (Entwässerungsgräben, Einzäunung, Feuerschutzzonen, Bedecken der Abfälle mit Sand), reichten im Hinblick auf die Verpflichtungen nach Artikel 4 der Richtlinie nicht aus, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage zu gewährleisten. Diese Maßnahmen müssten auch mit hydrogeologischen Gutachten und einer Prüfung der Undurchlässigkeit des Untergrunds sowie weiteren Schutzmaßnahmen einhergehen. Nach einem vom Nomos Heraklion im Januar 2002 erstellten Bericht werde Sickerwasser nicht von der zu diesem Zweck errichteten Schutzmauer erfasst und fließe erst in einen Bach und dann ins Meer. Auch sei nicht nachgewiesen, dass die Felsen, auf denen sich die Deponie befinde, undurchlässig seien, was eine Verschmutzung des Grundwassers verhindern würde. Zudem fänden weder regelmäßige Überprüfungen statt noch werde die Wasserqualität analysiert, noch werde Biogas entnommen und verarbeitet. Die Abfallbewirtschaftungsprogramme und -plane, auf die Griechenland Bezug nehme, seien über das Stadium vorbereitender Untersuchungen noch nicht hinausgekommen. Außerdem bestreite Griechenland nicht, dass die Deponie gegen griechisches Recht verstoße, wie die Nichtigerklärung der Betriebserlaubnis durch das Gericht erster Instanz Heraklion beweise. Die Hellenische Republik habe dadurch, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um die Umwelt und die Gesundheit der örtlichen Bevölkerung gegen die von der Deponie Péra Galini ausgehende Verschmutzung zu schützen, den Ermessensspielraum überschritten, der ihr gemäß Artikel 4 der Richtlinie zustehe.

11 In der mündlichen Verhandlung nahm die Kommission auf einen technischen Bericht Bezug, den die griechische Regierung ihr am 17. November 2003 übersandt habe und in dem die verschiedenen Voraussetzungen dargelegt würden, die sicherstellen sollten, dass die Deponie so betrieben werde, dass die Umwelt und die menschliche Gesundheit nicht gefährdet würden. Diese Voraussetzungen sollten jedoch erst zu einem noch nicht näher genannten künftigen Zeitpunkt Anwendung finden und hätten bei Ablauf der von der Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch nicht gegolten.

12 Die griechische Regierung macht geltend, dass sie mit den in Bezug auf die Deponie ergriffenen Maßnahmen den Ermessensspielraum, den Artikel 4 den Mitgliedstaaten einräume, nicht überschritten habe. Die Art und Weise, in der die Anlage derzeit betrieben werde, gefährde weder die Umwelt noch die menschliche Gesundheit. Der Bericht, auf den die Kommission Bezug nehme, sei nach einer Kontrolle an Ort und Stelle erstellt worden, die zu einer Zeit stattgefunden habe, als die Verhältnisse aufgrund anhaltender schwerer Regenfalle besonders schwierig gewesen seien. Nach einem anderen Bericht, der im März 2003 erstellt worden sei, werde abfließendes Wasser in wasserdichten Zisternen gesammelt und an Ort und Stelle rezykliert. Der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die im Rahmen des Regionalplans für Abfallbewirtschaftung in Bezug auf das Sanierungsprojekt für die Deponie durchgeführt worden sei, sei am 10. Februar 2003 vorgelegt worden. Überdies sei die Undurchlässigkeit der Felsen, auf denen sich die Deponie befinde, in einer geologischen Beurteilung, die zur Umsetzung des Abfallbewirtschaftungsplans durchgeführt worden sei, bestätigt worden. Messungen der Wasserqualität durch die zuständigen Behörden hätten keine Überschreitung der geltenden Grenzwerte ergeben. Außerdem nimmt die griechische Regierung auf einen regionalen Abfallbewirtschaftungsplan für Kreta Bezug, der u. a. die Errichtung und den Betrieb einer XYTA-Anlage vorsehe. 2003 sei beim Kohäsionsfonds ein Beitrag zur Finanzierung des Baus der Anlage beantragt worden. Sobald diese Anlage betriebsbereit sei, werde die Deponie Péra Galini geschlossen. Die griechische Regierung erwähnt auch einen Plan für den Bau einer Recyclinganlage für Verpackungsmaterial, der ursprünglich Ende 2003 habe umgesetzt werden sollen. In der Gegenerwiderung wurde dieses Datum durch 2004 ersetzt.

13 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, im vorliegenden Fall dem 20. Februar 2002. Nach der (oben in Nr. 9 wiedergegebenen) Auslegung von Artikel 4 der Richtlinie durch den Gerichtshof stellt sich die Frage, ob die Hellenische Republik in diesem Zeitpunkt den ihr gemäß dieser Vorschrift zustehenden Ermessensspielraum dadurch überschritten hatte, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hatte, um eine Verschmutzung der Umwelt durch die Deponie Péra Galini zu vermeiden.

14 Bei der Prüfung dieser Frage ist davon auszugehen, dass die Mitgliedstaaten, auch wenn ihnen hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen ein Ermessen zusteht, sicherstellen müssen, dass die Ziele der Richtlinie erreicht werden. Das Ziel von Artikel 4 der Richtlinie besteht klar darin, zu gewährleisten, dass die Abfälle so verwertet oder beseitigt werden, dass weder die menschliche Gesundheit gefährdet noch die Umwelt beeinträchtigt wird. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass einzelne Fälle der Verarbeitung von Müll in einer den Zielen der Richtlinie widersprechenden Art und Weise noch nicht zu einer Verletzung von Artikel 4 der Richtlinie führen. Wo aber solche einzelnen Verstöße eine Struktur erkennen lassen, kann dies ein Hinweis für einen Verstoß gegen die Richtlinie sein. Der Gerichtshof bezieht sich hierbei auf das Fortbestehen einer mit der Richtlinie unvereinbaren Situation, die zu einer signifikanten Beeinträchtigung der Umwelt über einen längeren Zeitraum führt. Daher ist zu prüfen, ob die Situation der Deponie Péra Galini bei Ablauf der von der Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 21. Dezember 2001 gesetzten Frist von zwei Monaten eine solche Struktur erkennen ließ.

15 Aus den Angaben, die in der Verfahrensakte und in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2004 gemacht wurden, geht hervor, dass die Deponie Péra Galini seit 1992 betrieben wird, und dass nach einem Kontrollbesuch durch die nationalen Behörden am 11. Februar 1998 Umweltprobleme festgestellt wurden. Seither wurde die Deponie ununterbrochen jedenfalls bis zur Klageerhebung im vorliegenden Verfahren betrieben. Dieser zeitliche Rahmen ist ein klarer Hinweis dafür, dass es sich um ein strukturelles Problem handelt. Ich würde sogar sagen, dass aus der Tatsache, dass die Rechtssache aus einer an das Europäische Parlament gerichteten Petition hervorging, auf ein längerfristiges Problem geschlossen werden kann.

16 Da die Kommission einen nationalen Bericht über eine Kontrolle vom 24. Januar 2002 zitiert, der ihre Haltung stützt, und die griechische Regierung einen nach einem Besuch der Deponie am 12. März 2003 erstellten Bericht anführt, der die Feststellungen des ersten Berichtes widerlegt, halte ich diese Berichte nicht allein für entscheidend. Die griechische Regierung stützt ihr Vorbringen in der Klagebeantwortung und der mündlichen Verhandlung wesentlich darauf, dass verschiedene Pläne und Gutachten auf verschiedenen Regierungsebenen erstellt würden, die auf eine Verbesserung der Müllverarbeitungsanlagen auf Kreta abzielten. Was die Deponie Péra Galini betrifft, sehen diese Pläne deren Sanierung und schließlich ihre Schließung vor, sobald die geplante XYTA betriebsbereit ist. Dies war am 25. März 2003, dem Datum der Gegenerwiderung der griechischen Regierung, nicht der Fall. Allein die Existenz dieser Pläne belegt, dass die Deponie Péra Galini eine Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellt. Zudem waren diese Pläne bei Ablauf der von der Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist offensichtlich weder in Kraft getreten noch hatten sie dazu geführt, dass angemessene Maßnahmen ergriffen worden wären.

17 Folglich ist festzustellen, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat.

V — Ergebnis

18 Meines Erachtens sollte der Gerichtshof daher

feststellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 und 9 der Richtlinie 75/442/EWG in der durch die Richtlinie 91/156/EWG geänderten Fassung verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit sowie Wasser, Luft, Boden und die Tier- und Pflanzenwelt zu gefährden und Geräusch- oder Geruchsbelästigungen zu verursachen, und dass sie eine Genehmigung erteilt hat, die nicht die erforderlichen Angaben enthält;

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens auferlegen.