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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.07.2004 – C-472/02

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2004:456

Zitiert 2 Entscheidungen

Schlussanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 15. Juli 2004

1 In der vorliegenden Rechtssache geht es um die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93, die die für die Verbringung von Abfällen zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Verfahrensvorschriften enthält. Diese Vorschriften unterscheiden danach, ob die Abfälle zur Beseitigung oder zur Verwertung bestimmt sind. Im Fall der Verwertung sind sie weniger streng als im Fall der Beseitigung. Die Begriffe der Beseitigung und der Verwertung werden in der Richtlinie 75/442/EWG definiert, auf die die Verordnung ausdrücklich verweist.

2 Nach der Verordnung muss die natürliche oder juristische Person, die Abfälle zum Zweck der Beseitigung oder der Verwertung von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbringen will — die notifizierende Person —, ihr Verbringungsvorhaben den zuständigen nationalen Behörden der betroffenen Länder, d. h. des Empfängerlandes, des Landes, aus dem die Verbringung erfolgt, und gegebenenfalls des Landes, durch das die Durchfuhr erfolgt, sowie dem Empfängerunternehmen notifizieren. Die Verordnung bestimmt außerdem, dass die Mitgliedstaaten in ihren einzelstaatlichen Vorschriften vorsehen können, dass die zuständige Behörde am Versandort die Notifizierung des Vorhabens gegenüber den anderen zuständigen Behörden und dem Empfänger vornimmt.

3 In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof zu klären, welche Befugnisse die zuständige Behörde am Versandort, die nach den nationalen Vorschriften die Notifizierung des Verbringungsvorhabens vornehmen muss, hat, wenn sie mit der Zuordnung dieses Vorhabens nicht einverstanden ist. Es geht um die Frage, ob diese Behörde, wenn sie der Ansicht ist, dass eine beabsichtigte Verbringung von Abfällen zur Verwertung in Wirklichkeit eine Verbringung von Abfällen zur Beseitigung sei, befugt ist, diese Verbringung von Amts wegen neu zuzuordnen, ob sie die Unterlagen an die notifizierende Person zurücksenden kann oder ob sie das Vorhaben, so wie es zugeordnet worden ist, notifizieren muss, wobei sie aber die Befugnis behält, aufgrund des Zuordnungsfehlers einen Einwand gegen die Durchführung der Verbringung zu erheben.

4 Bevor ich den Sachverhalt kurz darstelle, in dessen Rahmen diese Frage dem Gerichtshof vorgelegt wird, ist auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung und auf das im Vorlagebeschluss erwähnte Urteil vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache C-6/00 einzugehen, in dem der Gerichtshof Feststellungen getroffen hat, die für die Antwort, die ich in der vorliegenden Rechtssache vorschlagen möchte, von Interesse sind.

I — Die Verordnung

5 Die Verordnung soll ein harmonisiertes System von Verfahren bereitstellen, mit denen der Umlauf der Abfälle begrenzt werden kann, um den Schutz der Umwelt sicherzustellen. In den Begründungserwägungen heißt es: Die Verbringung von Abfällen muss vorher den zuständigen Behörden notifiziert werden, damit diese angemessen insbesondere über Art, Beförderung und Beseitigung oder Verwertung der Abfälle informiert sind und alle für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen können; hierzu gehört auch die Möglichkeit, mit Gründen zu versehende Einwände gegen die Abfallverringerung erheben zu können.

6 Die notifizierende Person, der diese Notifizierung obliegt, wird in Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung als der Erzeuger, der Einsammler oder der Besitzer von Abfällen, der beabsichtigt, diese Abfälle zu verbringen oder verbringen zu lassen, definiert.

7 Das für die Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten geltende Verfahren ist in Titel II der Verordnung enthalten, der in Abschnitt A mit den Artikeln 3 bis 5 die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen und in Abschnitt B mit den Artikeln 6 bis 11 die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen regelt.

8 Nach den insoweit gleichlautenden Artikeln 3 und 6 der Verordnung muss die notifizierende. Person, die. beabsichtigt, zur. Beseitigung oder zur Verwertung bestimmte Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen, dies der zuständigen Behörde am Bestimmungsort notifizieren und der zuständigen Behörde am Versandort, den für die Durchfuhr zuständigen Behörden sowie dem Empfänger eine Kopie des Notifizierungsschreibens übermitteln. Die Notifizierung hat mit Hilfe des Begleitscheins zu erfolgen, der von der zuständigen Behörde am Versandort auszustellen ist. Die notifizierende Person muss den Begleitschein ausfüllen und auf Ersuchen der zuständigen Behörden zusätzliche Angaben und Unterlagen nachreichen. Insbesondere muss sie auf dem Begleitschein Angaben zum Beseitigungsverfahren gemäß Anhang II A der Richtlinie 75/442, wenn die Abfälle zur Beseitigung bestimmt sind, oder zum Verwertungsverfahren gemäß Anhang II B der Richtlinie 75/442 machen, wenn die Verbringung zum Zweck der Verwertung erfolgt. Die notifizierende Person muss außerdem mit dem Empfänger einen den Anforderungen der Verordnung entsprechenden Vertrag über die Beseitigung oder die Verwertung der Abfälle schließen.

9 Nach den Artikeln 3 Absatz 8 und 6 Absatz 8 der Verordnung kann [e]ine zuständige Behörde am Versandort... nach Maßgabe der einzelstaatlichen Vorschriften beschließen, anstelle der notifizierenden Person die Notifizierung gegenüber der zuständigen Behörde am Bestimmungsort selbst vorzunehmen; sie übermittelt dann eine Kopie des Notifizierungsschreibens an den Empfänger und an die für die Durchfuhr zuständige Behörde.

10 Artikel 3 Absatz 8 enthält anders als Artikel 6 Absatz 8 einen zweiten Absatz, der Folgendes bestimmt. Sehen die nationalen Vorschriften vor, dass die zuständige Behörde am Versandort die Notifizierung des Begleitscheins vornimmt, kann diese beschließen, dass sie keine Notifizierung vornimmt, falls sie selbst unmittelbar Einwände gegen die Verbringung gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu erheben hat. Sie hat die notifizierende Person unverzüglich von diesen Einwänden in Kenntnis zu setzen.

11 Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der Notifizierung eines Vorhabens der Verbringung zur Beseitigung oder zur Verwertung übermittelt die zuständige Behörde am Bestimmungsort der notifizierenden Person eine Empfangsbestätigung; eine Kopie davon übersendet diese Behörde den anderen betroffenen zuständigen Behörden sowie dem Empfänger. Mit der Übersendung dieser Empfangsbestätigung beginnen die Fristen, die diesen Behörden für ihre Stellungnahme zu dem Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren gesetzt sind.

12 Die Beseitigungsverfahren müssen nach Artikel 4 der Verordnung von der Behörde am Bestimmungsort genehmigt werden. Diese Genehmigung kann nur gewährt werden, wenn die zuständige Behörde am Versandort und die für die Durchfuhr zuständige Behörde keine Einwände erheben. Diese müssen binnen 20 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung Einwände erheben oder Auflagen für die Verbringung festlegen. Die Behörde am Bestimmungsort entscheidet nicht vor Ablauf von 21 Tagen und innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der Absendung der Empfangsbestätigung, ob sie die Verbringung mit oder ohne Auflagen genehmigt oder die Genehmigung verweigert.

13 Die Einwände und die Auflagen, die die zuständigen Behörden erheben und festlegen können, sind in Artikel 4 Absatz 3 genannt. Um das Prinzip der Nähe, den Vorrang für die Verwertung und den Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene gemäß der Richtlinie 75/442 zur Anwendung zu bringen, können die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Maßnahmen ergreifen, um die Verbringung von Abfällen allgemein oder teilweise zu verbieten oder um gegen jede Verbringung Einwand zu erheben. Nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b können auch die zuständigen Behörden am Versand- und am Bestimmungsort mit Gründen zu versehende Einwände gegen die geplante Verbringung erheben, wenn diese nicht gemäß der Richtlinie 75/442 erfolgt, um den Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene anzuwenden, wenn die Beseitigungsanlage zur Beseitigung von Abfällen benötigt wird, die an einem näher gelegenen Ort angefallen sind, und die zuständige Behörde solchen Abfällen Vorrang einräumt, oder um sicherzustellen, dass die Verbringung im Einklang mit den Abfallbewirtschaftungsplänen steht. Ferner können die zuständigen Behörden nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c mit Gründen zu versehende Einwände gegen die geplante Verbringung erheben, wenn die Verbringung nicht gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit erfolgt, wenn die notifizierende Person oder der Empfänger sich in der Vergangenheit illegale Transporte hat zuschulden kommen lassen oder wenn die Verbringung gegen Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen verstößt, die der oder die betroffenen Mitgliedstaaten geschlossen haben.

14 Bezüglich der zur Verwertung bestimmten Abfälle können die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort und die für die Durchfuhr zuständige Behörde nach Artikel 7 der Verordnung innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der Absendung der Empfangsbestätigung Einwände gegen die Verbringung erheben und innerhalb einer Frist von 20 Tagen nach der Absendung Auflagen für die Beförderung der Abfälle in ihrem Zuständigkeitsbereich festlegen. Die Gründe, auf die diese Einwände gestützt werden können, sind in Artikel 7 Absatz 4 aufgeführt; sie sind weniger zahlreich als in den Fällen, in denen die Abfälle zur Beseitigung bestimmt sind. Werden innerhalb der 30-Tage-Frist keine Einwände erhoben, darf die Verbringung innerhalb des folgenden Kalenderjahres durchgeführt werden. Sind die zur Verwertung bestimmten Abfälle jedoch in den Anhang IV der Verordnung, die Rote Liste, aufgenommen, weil sie als besonders gefährlich betrachtet werden, oder sind sie noch keinem Anhang der Verordnung zugeordnet worden, müssen die zuständigen Behörden ihre Zustimmung vor der Verbringung schriftlich erteilen.

15 Artikel 26 der Verordnung, auf den die Frage des vorlegenden Gerichts ebenfalls Bezug nimmt, definiert den Begriff der illegalen Verbringung und legt die Folgen fest, die sich aus einer solchen Verbringung — je nach dem, ob sie der notifizierenden Person oder dem Empfänger zuzurechnen ist — ergeben.

II — Das Urteil ASA

16 Im Urteil ASA hatte der Gerichtshof über einen Fall zu befinden, in dem die zuständige Behörde am Versandort einen Einwand gegen ein von der notifizierenden Person als Verwertung eingestuftes Verbringungsvorhaben erhoben hatte, weil es sich ihrer Auffassung nach um eine Beseitigung handelte. In dieser Rechtssache war Artikel 6 Absatz 8 der Verordnung nicht anwendbar, und die Klägerin musste ihr Vorhaben selbst allen zuständigen Behörden und dem Empfänger notifizieren. Der Gerichtshof ist danach gefragt worden, ob die zuständige Behörde am Versandort prüfen dürfe, ob ein Verbringungsvorhaben, das in der Notifizierung als Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen eingestuft sei, dieser Zuordnung tatsächlich entspreche, ob sie in diesem Fall dieser Verbringung entgegentreten dürfe, wenn die von der notifizierenden Person vorgenommene Zuordnung unzutreffend sei, und auf welche Bestimmung des Gemeinschaftsrechts sie sich hierbei stützen könne.

17 Der Gerichtshof hat entschieden, dass sich aus der durch die Verordnung eingeführten Regelung ergibt, dass alle zuständigen Behörden, gegenüber denen diese Notifizierung erfolgt, prüfen müssen, ob die von der notifizierenden Person vorgenommene Zuordnung der Verordnung entspricht, und Einwände gegen die Verbringung erheben müssen, wenn diese Zuordnung falsch ist. Daraus hat der Gerichtshof gefolgert, dass die zuständige Behörde am Versandort ihren Einwand gegen die Verbringung, wenn der Verbringungszweck in der Notifizierung ihrer Auffassung nach falsch eingestuft worden ist, auf diese unzutreffende Zuordnung stützen muss, ohne auf eine der speziellen Vorschriften der Verordnung Bezug zu nehmen, die die Einwände festlegen, die von den Mitgliedstaaten gegen die Verbringung von Abfallen erhoben werden können.

18 Der Gerichtshof hat dargelegt, welche Wirkungen ein solcher Einwand hat. Wie die anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Einwände führt er dazu, dass die Verbringung unterbunden wird. Die notifizierende Person kann dann entweder auf die Verbringung der Abfalle in einen anderen Mitgliedstaat verzichten oder eine neue Notifizierung vornehmen oder aber ein geeignetes Rechtsmittel gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde am Versandort, einen Einwand gegen die Verbringung zu erheben, einlegen. Auf keinen Fall, so der Gerichtshof, ist es Sache einer zuständigen Behörde, den Zweck einer Abfallverbringung von Amts wegen neu zuzuordnen, weil diese einseitige Neuzuordnung zur Folge hätte, dass ein und dieselbe Verbringung von den verschiedenen zuständigen Behörden anhand von Vorschriften verschiedener Abschnitte der Verordnung geprüft würde, was mit dem durch diese Verordnung eingeführten System unvereinbar wäre.

19 Ferner hat der Gerichtshof daran erinnert, dass er im Urteil vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-324/99 entschieden hat, dass das durch die Verordnung festgelegte Verfahren der notifizierenden Person garantiert, dass ihr Verbringungsvorhaben innerhalb der in der Verordnung festgesetzten Fristen geprüft wird und dass sie spätestens bei Ablauf dieser Fristen darüber unterrichtet wird, ob und gegebenenfalls unter welchen Auflagen die Verbringung durchgeführt werden kann. Daraus hat er geschlossen, dass der Einwand der zuständigen Behörde am Versandort bezüglich der unzutreffenden Zuordnung einer Verbringung zum Zweck der Verwertung, wenn es sich ihrer Meinung nach um eine Verbringung zum Zweck der Beseitigung handelt, innerhalb der Frist des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung erhoben werden muss.

III — Sachverhalt

20 Die Aktiengesellschaft Siomab betreibt in Brüssel eine Verbrennungsanlage für Hausmüll und assimilierte Produkte, die Rückstände, in erster Linie Schlacken und Salze, erzeugt. Im November 2001 schloss sie mit einem deutschen Unternehmen einen Vertrag über den Versatz dieser Salze in den Stollen des Salzbergwerks Teutschenthal (Deutschland). Sie notifizierte die beabsichtigte Verbringung am 4. Dezember 2001 dem Institut Bruxellois pour la gestion de l'environnement als der zuständigen Behörde am Versandort. Nach Artikel 6 Absatz 8 der Verordnung überträgt der Arrêté du Gouvernement de la région de Bruxelles-Capitale relatif à l'importation et à l'exportation internationales de déchets (Verordnung der Region Brüssel-Hauptstadt über die Ein- und Ausfuhr von Abfällen) vom 7. Juli 1994 dem IBGE die Vornahme der Notifizierung gegenüber den anderen zuständigen Behörden und dem Empfänger.

21 Die Siomab hatte die geplante Verbringung als Verwertung eingestuft. Das IBGE war der Ansicht, dass es sich um eine Beseitigung handelte, und ordnete die beabsichtigte Verbringung von Amts wegen neu zu, bevor sie sie der zuständigen Behörde in Deutschland notifizierte. Diese widersprach der Verbringung, weil im Bergwerk Teutschenthal nach deutschem Bergrecht nur die Verwertung, nicht aber die Beseitigung zulässig sei.

22 Am 9. April 2002 reichte die Siomab ihre Unterlagen erneut beim IBGE ein, wobei sie die ursprüngliche Zuordnung der Verbringung beibehielt. Sie vertrat die Auffassung, das IBGE sei nach dem Urteil ASA verpflichtet, das Notifizierungsschreiben ohne Änderung des Verbringungszwecks an die zuständige Behörde am Bestimmungsort weiterzuleiten. Am 29. April 2002 sandte das IBGE, das bei seiner Beurteilung blieb, der Siomab die Unterlagen zurück, da es die Zuordnung der Verbringung für falsch hielt.

23 Die Siomab erhob daraufhin Klage beim belgischen Conseil d'État und beantragte die Nichtigerklärung der Entscheidung des IBGE, mit der die Übermittlung der Notifizierung der geplanten Abfallverbringung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort abgelehnt wurde. Am 14. Mai 2002 beantragte die Siomab außerdem, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes das IBGE zu verurteilen, diese Notifizierung unverändert an die zuständige Behörde am Bestimmungsort weiterzuleiten. Mit Beschluss vom 8. Juli 2002 lehnte der Präsident des Gerichts erster Instanz Brüssel (Belgien) diesen Antrag ab. Die Siomab legte bei der Cour d'appel Brüssel Rechtsmittel gegen diesen Beschlussein.

IV — Die Vorlagefrage

24 Zur Begründung ihrer Klage hat die Siomab vorgetragen, dass es nach dem Urteil ASA nicht Sache des IBGE sei, den Zweck der Abfallverbringung von Amts wegen neu zuzuordnen, und dass die Verordnung der zuständigen Behörde am Versandort im Rahmen des in Artikel 6 Absatz 8 der Verordnung für Verwertungsvorgänge vorgesehenen besonderen Verfahrens nicht das Recht verleihe, die Vornahme der Notifizierung des Verbringungsvorhabens zu verweigern.

25 Das IBGE hat demgegenüber geltend gemacht, dass es verpflichtet gewesen sei, die Zuordnung des Vorhabens zu prüfen, und daher die Notifizierung im Fall eines Verstoßes gegen die Verordnung nicht habe vornehmen müssen.

26 Da die Cour d'appel Brüssel der Ansicht ist, dass dieser Rechtsstreit eine Auslegung der Verordnung erfordere, hat sie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Sind die Artikel 3 Absatz 8, 4 Absatz 3, 6 Absatz 8, 7 Absatz 4 und 26 der Verordnung, wenn ein Mitgliedstaat nach den Artikeln 3 Absatz 8 und 6 Absatz 8 der Verordnung vorgesehen hat, dass die zuständige Behörde am Versandort den Begleitschein übermittelt, dahin gehend zu verstehen,

a) dass die zuständige Behörde am Versandort im Sinne dieser Verordnung, die berechtigt ist, zu prüfen, ob ein in der Notifizierung als Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen eingestuftes Verbringungsvorhaben tatsächlich dieser Zuordnung entspricht,

i) die Weiterleitung des Begleitscheins aufgrund dieser unzutreffenden Zuordnung verweigern und die notifizierende Person auffordern kann, ihr einen neuen Begleitschein zuzusenden,

ii) den Begleitschein weiterleiten kann, nachdem sie die beabsichtigte Verbringung als Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen neu zugeordnet hat,

iii) den Begleitschein mit der unzutreffenden Zuordnung unter Erhebung eines auf diesen Zuordnungsfehler gestützten Einwands weiterleiten kann,

wenn sie diese Zuordnung für unzutreffend hält,

b) oder dass die zuständige Behörde am Versandort die Notifizierung unter Beibehaltung der von der notifizierenden Person gewählten Zuordnung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort richten muss, wobei sie die Befugnis behält, überdies gleichzeitig oder nachträglich einen auf diesen Zuordnungsfehler gestützten Einwand zu erheben, wenn sie der Ansicht ist, dass diese Zuordnung unzutreffend ist?

V — Beurteilung

27 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Verordnung dahin auszulegen ist, dass die zuständige Behörde am Versandort, wenn ein Mitgliedstaat nach den Artikeln 3 Absatz 8 und 6 Absatz 8 der Verordnung vorgesehen hat, dass diese Behörde den Begleitschein übermittelt, und sie die vorgenommene Zuordnung für unzutreffend hält,

aufgrund der unzutreffenden Zuordnung des Verbringungsvorhabens die Vornahme der Notifizierung verweigern und die notifizierende Person auffordern kann, ihr einen neuen Begleitschein zuzusenden,

oder das Verbringungsvorhaben von Amts wegen neu zuordnen kann, bevor sie die Notifizierung vornimmt,

oder aber diese Notifizierung unter gleichzeitiger oder nachträglicher Erhebung eines auf diesen Zuordnungsfehler gestützten Einwands vornehmen muss.

28 Wie ausgeführt, hat der Gerichtshof im Urteil ASA entschieden, dass die zuständige Behörde am Versandort, wenn sie die Einstufung der beabsichtigten Verbringung als Verwertung für falsch hält, den Zweck der Abfallverbringung nicht von Amts wegen neu zuordnen darf, sondern innerhalb der in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vorgesehenen Frist einen Einwand erheben muss. In der vorliegenden Rechtssache geht es darum, ob diese Lösung auch dann gilt, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nach den Artikeln 3 Absatz 8 und 6 Absatz 8 der Verordnung vorsehen, dass die zuständige Behörde am Versandort anstelle der notifizierenden Person die Notifizierung der beabsichtigten Verbringung gegenüber den anderen zuständigen Behörden und dem Empfänger selbst vornimmt.

29 Ebenso wie die Kommission, die italienische und die niederländische Regierung sowie die Siomab und anders als die anderen Streithelfer bin ich der Ansicht, dass die im Urteil ASA gegebenen Antworten auf einen solchen Fall durchaus übertragbar sind, so dass die zuständige Behörde am Versandort meines Erachtens nicht befugt ist, die beabsichtigte Verbringung neu zuzuordnen oder der notifizierenden Person die Unterlagen zurückzusenden, sondern dass sie verpflichtet ist, den Begleitschein weiterzuleiten und innerhalb der hierfür festgelegten Frist einen Einwand zu erheben. Diese Auffassung stützt sich auf den Wortlaut der Artikel 3 Absatz 8 und 6 Absatz 8 der Verordnung.

30 Nach diesen Vorschriften können die Mitgliedstaaten die zuständige Behörde am Versandort beauftragen, anstelle der notifizierenden Person die Notifizierung des Verbringungsvorhabens gegenüber den anderen zuständigen Behörden und dem Empfänger der Abfälle vorzunehmen. Diese Bestimmungen sollen, wie ausgeführt, die Verfahrensvorschriften im Bereich der Abfallverbringung auf Gemeinschaftsebene harmonisieren. Sie berechtigen die Mitgliedstaaten nicht dazu, die zuständige Behörde am Versandort zu ermächtigen, von Amts wegen den Verbringungszweck neu zuzuordnen, bevor sie die Notifizierung weiterleitet. Eine solche Neuzuordnung hätte zur Folge, dass das Vorhaben von den anderen zuständigen Behörden in der Form der Neuzuordnung und nicht mehr in der von der notifizierenden Person vorgelegten Form geprüft würde. Die Artikel 3 Absatz 8 und 6 Absatz 8 enthalten jedoch keine Ausnahme von den in den Artikeln 3 Absätze 1 bis 5 und 6 Absätze 1 bis 5 der Verordnung aufgestellten Regeln, nach denen es allein der notifizierenden Person obliegt, die beabsichtigte Verbringung zuzuordnen und den Begleitschein entsprechend auszufüllen.

31 Die fraglichen Bestimmungen lassen es meines Erachtens nicht zu, dass diese Behörde die Übermittlung des Begleitscheins verweigert und die Unterlagen an die notifizierende Person zurückschickt, wenn sie die Zuordnung des Vorhabens für falsch hält.

32 Wie die Streithelfer, deren Auffassung ich teile, vorgetragen haben, kann die zuständige Behörde am Versandort die Weiterleitung der Notifizierung des Vorhabens nur nach Artikel 3 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung verweigern, so dass diese Möglichkeit nur bei der Notifizierung einer Verbringung von Abfällen besteht, die nach dem Begleitschein zur Beseitigung bestimmt sind. Die Verweigerung der Weiterleitung ist jedoch nur aus den in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (siehe oben, Nr. 13) aufgeführten Gründen möglich. Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben b und c nennt die Gründe, aus denen die Mitgliedstaaten Einwände gegen eine bestimmte Abfallverbringung erheben können. Doch keiner dieser Gründe erfasst meines Erachtens eine unzutreffende Zuordnung des Verbringungsvorhabens. Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Aufzählung von Fällen, in denen die Mitgliedstaaten gegen eine Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen zwischen Mitgliedstaaten Einwände erheben können, abschließend ist , so dass sie nicht weit ausgelegt werden kann, um eine unzutreffende Zuordnung des Vorhabens zu erfassen, wenn dieser Einwand dort nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Diese Auffassung wird durch die Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil ASA zur Verordnung bestätigt. Nach diesem Urteil ergibt sich die Pflicht aller zuständigen Behörden, zu prüfen, ob die von der notifizierenden Person vorgenommene Zuordnung der Verordnung entspricht, nämlich nicht aus den einzelnen Bestimmungen, in denen die Einwände aufgeführt sind, die die Mitgliedstaaten gegen die Abfallverbringungen erheben können, d. h. aus den Artikeln 4 Absatz 3 und 7 Absatz 4 der Verordnung, sondern aus dem System der Verordnung. Der Zuordnungsfehler gehört mit anderen Worten nicht zu den in den Artikeln 4 Absatz 3 und 7 Absatz 4 der Verordnung genannten Einwänden.

33 Daraus lassen sich folgende Feststellungen ableiten. Zum einen kann sich die zuständige Behörde am Versandort nur bei einer Notifizierung einer Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen im besonderen Verfahren nach Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung weigern, diese Notifizierung weiterzuleiten. Zum anderen kann diese Weigerung nur auf einen der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung abschließend genannten Gründe gestützt werden, und diese Bestimmung erfasst nicht den Fall, dass die zuständige Behörde am Versandort die Zuordnung des Vorhabens durch die notifizierende Person für falsch hält. Die zuständige Behörde am Versandort ist folglich nicht berechtigt, die Vornahme dieser Notifizierung zu verweigern, wenn sie die Zuordnung des fraglichen Verbringungsvorhabens für falsch hält. Ist die Verbringung von der notifizierenden Person als Beseitigung eingestuft worden, ginge die Weigerung, die Notifizierung vorzunehmen, über das vom Gemeinschaftsgesetzgeber in den Artikeln 3 Absatz 8 und 4 Absatz 3 der Verordnung vorgesehene hinaus. Ist die Verbringung — wie hier — als Verwertung eingestuft worden, würde die Verweigerung der Notifizierung ebenfalls jeder Rechtsgrundlage entbehren und darauf hinauslaufen, dass den genannten Vorschriften teilweise ihre praktische Wirksamkeit genommen würde, da damit bei einer Verbringung zum Zweck der Verwertung eine Weigerung möglich wäre, die nach diesen Vorschriften bei dem doch strengeren Verfahren für eine Verbringung zum Zweck der Beseitigung unzulässig ist.

34 Demnach ist es nach den Artikeln 3 Absatz 8 und 6 Absatz 8 der Verordnung, die der Befugnis der zuständigen Behörde am Versandort zugrunde liegen, anstelle der notifizierenden Person die Notifizierung des Verbringungsvorhabens gegenüber den anderen zuständigen Behörden und dem Empfänger vorzunehmen, meines Erachtens ausgeschlossen, dass diese Behörde diese Verbringung von Amts wegen neu zuordnet oder sich weigert, die Notifizierung vorzunehmen, wenn sie die Zuordnung dieses Vorhabens durch die notifizierende Person für unzutreffend hält. In einem solchen Fall muss die zuständige Behörde am Versandort der Verbringung unter denselben Bedingungen entgegentreten wie denjenigen, die für sie gelten würden, wenn die Vornahme der Notifizierung des Vorhabens der Klägerin oblegen hätte, nämlich durch Erhebung eines Einwands innerhalb der hierfür festgesetzten Fristen des Artikels 4 der Verordnung, wenn es sich um eine als Beseitigung eingestufte Verbringung handelt, oder des Artikels 7 der Verordnung, wenn es sich nach dem Begleitschein um eine geplante Verbringung zum Zweck der Verwertung handelt, wie der Gerichtshof im Urteil ASA ausgeführt hat. Dies bestätigt meines Erachtens eine Prüfung des Systems der Verordnung.

35 Wie bereits ausgeführt, obliegt es nach dem System der Verordnung der notifizierenden Person, den Begleitschein auszufüllen, der allen zuständigen Behörden und dem Empfänger der Abfälle zu übermitteln ist. Sie muss auch einen Vertrag mit dem Empfänger über die Beseitigung oder Verwertung dieser Abfälle schließen. Konsequenterweise obliegt es deshalb auch ihr, die beabsichtigte Verbringung zuzuordnen, da diese Zuordnung von dem Vertrag abhängt, den sie mit dem Empfänger geschlossen hat. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, muss die zuständige Behörde am Bestimmungsort binnen drei Tagen den Empfang der Notifizierung des Vorhabens bestätigen, und mit der Absendung dieser Empfangsbestätigung an die anderen zuständigen Behörden beginnen die Fristen, die diese einzuhalten haben, wenn sie Einwände erheben, um weitere Angaben ersuchen oder Auflagen für die Durchführung der Verbringung festlegen. So kann, wie ausgeführt, die zuständige Behörde am Versandort nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung innerhalb von 20 Tagen, nachdem die zuständige Behörde am Bestimmungsort die Empfangsbestätigung für die Notifizierung einer Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen abgesandt hat, Einwände gegen diese Verbringung erheben. Entsprechend kann die zuständige Behörde am Versandort nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Absendung dieser Empfangsbestätigung einen Einwand gegen eine geplante Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen erheben.

36 Damit dieses System ordnungsgemäß funktionieren kann, muss das Vorhaben den betreffenden zuständigen Behörden daher meines Erachtens so, wie es die Klägerin zugeordnet hat, notifiziert werden, so dass zum einen die in der Verordnung festgelegten Fristen beginnen können und zum anderen alle diese Behörden in die Lage versetzt werden, ihr Urteil über das fragliche Vorhaben, insbesondere seine Zuordnung, abzugeben. Der zuständigen Behörde am Versandort das Recht zuzugestehen, die beabsichtigte Verbringung neu zuzuordnen oder die Vornahme der Notifizierung zu verweigern, nähme der notifizierenden Person das ihr durch die Verordnung eingeräumte Recht, innerhalb der dort festgelegten sehr kurzen Fristen den Standpunkt aller zuständigen Behörden zu ihrem Verbringungsvorhaben in Erfahrung zu bringen. Sie nähme auch der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und der für die Durchfuhr zuständigen Behörde das ihnen in der Verordnung zuerkannte Recht — wie es in deren neunter Begründungserwägung heißt —, angemessen über die beabsichtigte Verbringung informiert zu werden und unabhängig von der Beurteilung der Zuordnung der Verbringung durch die zuständige Behörde am Versandort ihre eigenen Einwände dagegen erheben zu können.

37 Eine solche Notifizierung kann zwar dazu führen, dass ein und dasselbe Vorhaben von den verschiedenen zuständigen Behörden unterschiedlich zugeordnet wird. Diese Gefahr ist jedoch, wie der Gerichtshof im Urteil ASA festgestellt hat, dem durch die Verordnung eingeführten System immanent. Vor allem kann dies für die notifizierende Person, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung sehr klar dargelegt hat, in solchen Fällen von Bedeutung sein, in denen — wie hier — die zuständige Behörde am Versandort mit ihr über die Zuordnung des betreffenden Vorhabens nicht einig ist. In einem solchen Fall hat die notifizierende Person ein erhebliches Interesse daran, die Standpunkte aller zuständigen Behörden zu ihrem Vorhaben kennen zu lernen. So könnte die Siomab im vorliegenden Fall ihre Interessen im Rahmen ihres Streites mit dem IBGE über die Zuordnung ihres Verbringungsvorhabens sicherlich besser vertreten, wenn auch die zuständige Behörde am Bestimmungsort zu dieser Zuordnung hätte Stellung nehmen können. Wenn die Behörde am Bestimmungsort mit dem IBGE davon ausgegangen wäre, dass die fragliche Verbringung eine Verbringung zum Zweck der Beseitigung darstelle, und diese im Bergwerk Teutschenthal nicht zulässig ist, könnte die Siomab von ihrem Verbringungsvorhaben Abstand nehmen und sich die Weiterverfolgung ihrer Mage ersparen. Wenn umgekehrt die Behörde am Bestimmungsort anders als das IBGE die Ansicht vertreten hätte, dass die streitige Verbringung von der notifizierenden Person zu Recht als Verwertung eingestuft worden sei, könnte sich die Siomab im Rahmen des Verfahrens vor dem belgischen Gericht darauf berufen, da die Begriffe Beseitigung und Verwertung bekanntlich Gemeinschaftsbegriffe sind, die in den Mitgliedstaaten nicht unterschiedlich definiert werden dürfen. Die dem System der Verordnung immanente Gefahr, dass ein und dieselbe Verbringung unterschiedlich zugeordnet wird, kann somit im Fall eines Streites zwischen der notifizierenden Person und einer zuständigen Behörde einen Vorteil für Erstere bedeuten. Wie die Kommission meines Erachtens zu Recht ausgeführt hat, erfordert das System der Verordnung, dass zwischen allen zuständigen Behörden und der notifizierenden Person ein Dialog über die Zuordnung des Verbringungsvorhabens stattfinden kann, und zwar innerhalb der in der Verordnung festgelegten Fristen.

38 Diese Lösung schränkt auch die Befugnis der zuständigen Behörde am Versandort, die Zuordnung des betreffenden Vorhabens zu überprüfen und seiner Durchführung entgegenzutreten, wenn sie diese Zuordnung für unzutreffend hält, in keiner Weise ein. Ist das Vorhaben — wie hier — als Verwertung eingestuft worden, ergibt sich aus Artikel 8 der Verordnung, dass die Verbringung nicht durchgeführt werden kann, wenn diese Behörde innerhalb der in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung gesetzten Frist einen Einwand erhoben hat. Dasselbe gilt, wenn die Verbringung als Beseitigung eingestuft worden ist, da die Durchführung einer solchen Verbringung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der Absendung der Empfangsbestätigung genehmigt werden muss und diese Genehmigung nur erteilt werden kann, wenn die anderen zuständigen Behörden keine Einwände erhoben haben.

39 Hiernach neige ich zu der Auffassung, dass die Artikel 3 Absatz 8 und 6 Absatz 8 der Verordnung der zuständigen Behörde am Versandort ein gebundenes Ermessen einräumen, so dass sie verpflichtet ist, die Notifizierung des Verbringungsvorhabens gegenüber den anderen zuständigen Behörden und dem Empfanger so vorzunehmen, wie es die notifizierende Person zugeordnet hat. Hält die zuständige Behörde am Versandort die Zuordnung der Verbringung für unzutreffend, muss sie einen Einwand gegen die Verbringung erheben. Was die formellen Voraussetzungen dieses Einwands betrifft, so sind meiner Ansicht nach die Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung anwendbar, so dass dieser Einwand der notifizierenden Person schriftlich mitfgeteilt wird]; eine Kopie des Schreibens wird den anderen betroffenen zuständigen Behörden übersandt. Was die Frage des vorlegenden Gerichts angeht, ob dieser Einwand zusammen mit der Notifizierung des Verbringungsvorhabens oder danach zu übermitteln ist, so erscheinen mir beide Lösungen zulässig. Wichtig ist meines Erachtens, dass der Einwand der zuständigen Behörde am Versandort vor Ablauf der Fristen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b, wenn die notifizierende Person das Vorhaben als Verbringung zum Zweck der Beseitigung eingestuft hat, oder des Artikels 7 Absatz 2, wenn sie es als Verbringung zum Zweck der Verwertung eingestuft hat, erhoben wird.

40 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, der Cour d'appel Brüssel zu antworten, dass die Verordnung dahin auszulegen ist, dass die zuständige Behörde am Versandort, wenn ein Mitgliedstaat nach den Artikeln 3 Absatz 8 und 6 Absatz 8 der Verordnung vorgesehen hat, dass die zuständige Behörde am Versandort den Begleitschein übermittelt, und sie die vorgenommene Zuordnung für unzutreffend hält, weder aufgrund der unzutreffenden Zuordnung des Verbringungsvorhabens die Vornahme der Notifizierung verweigern und die notifizierende Person auffordern kann, ihr einen neuen Begleitschein zuzusenden, noch das Verbringungsvorhaben von Amts wegen neu zuordnen kann, bevor sie die Notifizierung vornimmt. Sie muss diese Notifizierung vornehmen und einen auf diesen Zuordnungsfehler gestützten Einwand erheben. Dieser Einwand ist der notifizierenden Person innerhalb der Fristen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b, wenn das Vorhaben als Verbringung zum Zweck der Beseitigung eingestuft ist, oder des Artikels 7 Absatz 2, wenn es als Verbringung zum Zweck der Verwertung eingestuft ist, unter Übersendung einer Kopie des Schreibens an die anderen betroffenen zuständigen Behörden schriftlich mitzuteilen.

VI — Ergebnis

41 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage der Cour d'appel Brüssel wie folgt zu beantworten:

Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde am Versandort, wenn ein Mitgliedstaat nach den Artikeln 3 Absatz 8 und 6 Absatz 8 der Verordnung Nr. 259/93 vorgesehen hat, dass die zuständige Behörde am Versandort den Begleitschein übermittelt, und sie die vorgenommene Zuordnung für unzutreffend hält, weder aufgrund der unzutreffenden Zuordnung des Verbringungsvorhabens die Vornahme der Notifizierung verweigern und die notifizierende Person auffordern kann, ihr einen neuen Begleitschein zuzusenden, noch das Verbringungsvorhaben von Amts wegen neu zuordnen kann, bevor sie die Notifizierung vornimmt. Sie muss diese Notifizierung vornehmen und einen auf diesen Zuordnungsfehler gestützten Einwand erheben. Dieser Einwand ist der notifizierenden Person innerhalb der Fristen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b, wenn das Vorhaben als Verbringung zum Zweck der Beseitigung eingestuft ist, oder des Artikels 7 Absatz 2, wenn es als Verbringung zum Zweck der Verwertung eingestuft ist, unter Übersendung einer Kopie des Schreibens an die anderen betroffenen zuständigen Behörden schriftlich mitzuteilen.