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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.09.2004 – C-226/03
Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2004:492
Schlussanträge des Generalanwalts
Antonio Tizzano
vom 7. September 2004
1 Die vorliegende Rechtssache geht auf das Rechtsmittel der José Martí Peix SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. März 2003 in der Rechtssache T-125/01 (José Martí Peix/Kommission, Slg. 2003, II-865, im Folgenden: angefochtenes Urteil) zurück, mit dem die Klage dieser Gesellschaft auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 19. März 2001 über die Kürzung des Zuschusses für ein Vorhaben der Gründung einer gemischten Gesellschaft auf dem Fischereisektor (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) abgewiesen worden war.
I — Rechtlicher Rahmen
Die Verordnungen Nrn. 4028/86 und 1956/91
2 Um die gemeinschaftlichen Fischereiressourcen vor einer übermäßigen Ausbeutung zu schützen, hat die Gemeinschaft verschiedene Maßnahmen zur Verringerung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte erlassen.
3 Für die vorliegende Rechtssache ist insbesondere auf die in der später aufgehobenen Verordnung Nr. 4028/86 des Rates (im Folgenden: Verordnung Nr. 4028/86) vorgesehene Maßnahme zu verweisen, die in der Gewährung eines Zuschusses an Gesellschaften bestand, die von Reedern aus der Gemeinschaft mit Staatsangehörigen dritter Staaten gebildet wurden (so genannte gemischte Gesellschaften) und darauf ausgerichtet waren, die Fischereiressourcen dieser Drittstaaten mit Fischereifahrzeugen zu nutzen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führten, in einem in der Gemeinschaft gelegenen Hafen registriert waren und endgültig in die Drittstaaten überführt wurden (Artikel 21a und 21b Absatz 2).
4 Zum maßgebenden Zeitpunkt waren die Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung des genannten Zuschusses in der später ebenfalls aufgehobenen Verordnung Nr. 1956/91 der Kommission (im Folgenden: Verordnung Nr. 1956/91) geregelt.
5 Nach dieser Verordnung mussten die Zuschussanträge bei der Kommission über die Behörden der Mitgliedstaaten eingereicht werden, die zu dem jeweiligen Vorhaben einer gemischten Gesellschaft Stellung zu nehmen und die erforderlichen, den Antrag stützenden Unterlagen einzubehalten hatten (Artikel 1).
6 Der genannte Zuschuss konnte verschiedene Formen annehmen. Insbesondere konnte er in einem Kapitalzuschuss bestehen, der in zwei Raten gezahlt wurde: einer ersten Rate in Höhe von maximal 80 % des Gesamtzuschusses und einer zweiten Rate in Höhe des Restbetrags (Artikel 5).
7 Die Empfänger des Zuschusses hatten der Kommission in drei aufeinanderfolgenden Jahren alle zwölf Monate einen regelmäßigen Bericht über die Tätigkeit der gemischten Gesellschaft vorzulegen, der Kopien der Bilanzen und der amtlichen Dokumente über den Fischfang, die Anlandungen und die Umladungen zu enthalten hatte (Artikel 6).
Die Verordnung Nr. 2988/95
8 Um die finanziellen Interessen der Gemeinschaften in allen Bereichen der Gemeinschaftspolitik wirksam zu schützen (dritte und vierte Begründungserwägung), hat der Rat die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (im Folgenden: Verordnung Nr. 2988/95) erlassen, die eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht enthält (Artikel 1 Absatz 1).
9 Artikel 1 Absatz 2 lautet:
Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.
10 Artikel 3 der Verordnung bestimmt:
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs-oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
(2) Die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird.
Die Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung werden durch die einschlägigen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts geregelt.
(3) Die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, eine längere Frist als die in Absatz 1 bzw. Absatz 2 vorgesehene Frist anzuwenden.
II — Sachverhalt und Verfahren
Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt
11 Im angefochtenen Urteil wird der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wie folgt dargestellt:
11 Die José Martí Peix SA (Klägerin) beantragte im Oktober 1991 durch die Vermittlung Spaniens bei der Kommission im Rahmen eines Vorhabens der Gründung einer gemischten spanischangolanischen Fischereigesellschaft einen Gemeinschaftszuschuss auf der Grundlage der Verordnung Nr. 4028/86. Das Vorhaben sah die Übertragung zum Fischfang von drei Schiffen, der Pondal, der Periloja und der Sonia Rosal, auf die gemischte Gesellschaft vor, die die Klägerin, die portugiesische Gesellschaft Iberpesca — Sociedades de Pesca Ltda und ein angolanischer Gesellschafter, Empromar N'Gunza, gegründet hatten.
12 Mit Bescheid vom 16. Dezember 1991 (im Folgenden: Bewilligungsbescheid) bewilligte die Kommission für das in der vorstehenden Randnummer erwähnte Vorhaben (Vorhaben SM/ ESP/17/91; im Folgenden: Vorhaben) einen Gemeinschaftszuschuss mit einem Höchstbetrag von 1349550 ECU. ...
13 Im November 1992 wurde in Luanda, Angola, die gemischte Gesellschaft Ibermar Empresa de Pesca Ltda gegründet und eingetragen. Im Dezember 1992 wurden die drei Schiffe der gemischten Gesellschaft im Hafen von Luanda eingetragen.
...
15 Am 18. Mai 1993 erhielt die Kommission durch die Vermittlung Spaniens einen Antrag vom 10. Mai 1993 auf Zahlung der ersten Rate des Zuschusses. Diesem Antrag waren eine Reihe von Unterlagen und Bescheinigungen über die Gründung der gemischten Gesellschaft, die Eintragung der Schiffe im Hafen von Luanda, deren Streichung aus der Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft und die Erlangung der erforderlichen Fischereilizenzen beigefügt.
16 Am 24. Juni 1993 zahlte die Kommission 80 % des Zuschusses.
17 Am 20. Mai 1994 beantragte die Klägerin bei Spanien die Zahlung des Restbetrags des Zuschusses. Diesem Antrag war der erste regelmäßige Tätigkeitsbericht über den Tätigkeitszeitraum vom 20. April 1993 bis zum 20. April 1994 beigefügt. In diesem Bericht war u. a. Folgendes ausgeführt:
Wegen des Untergangs der Pondal am 20. Juli 1993 mussten unsere langfristigen Ziele geändert werden. ...
18 Die Kommission ... nahm am 14. September 1994 die Zahlung des Restbetrags des Zuschusses vor.
19 Am 6. November 1995 ging der zweite regelmäßige Tätigkeitsbericht vom 19. Juni 1995 über den Tätigkeitszeitraum vom 20. Mai 1994 bis zum 20. Mai 1995 bei der Kommission ein. In diesem Bericht wurde auf den Untergangder Pondal am 20. Juli 1993 Bezug genommen und auf die Schwierigkeiten verwiesen, denen man bei der Ersetzung dieses Schiffes wegen der zögerlichen Haltung Angolas begegnet sei.
...
25 Im September 1997 ging der dritte regelmäßige Tätigkeitsbericht für die Zeit vom 20. Mai 1995 bis zum 20. Mai 1996 bei der Kommission ein. Darin wurde auf das Verhalten des angolanischen Gesellschafters hingewiesen, das einen normalen Fortgang der Fischereitätigkeit verhindert habe. Die letzten Anlandungen von Fisch aus Angola seien im März 1995 erfolgt; die Gesellschafter aus der Gemeinschaft hätten angesichts der mit dem erwähnten Verhalten verbundenen Schwierigkeiten beschlossen, ihre Anteile an der gemischten Gesellschaft an den angolanischen Gesellschafter zu veräußern und die für das Vorhaben eingesetzten Schiffe zurückzukaufen. In dem Bericht wurde erwähnt, dass die Klägerin die Schiffe nach ihrem Rückkauf in einen Hafen in Nigeria überführt habe, wo sie bis 1996 instand gesetzt worden seien (alle Hervorhebungen nur hier).
Vorverfahren und angefochtene Entscheidung
12 Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich weiter, dass die Kommission die Klägerin und Spanien mit Schreiben vom 26. Juli 1999 von ihrer Absicht unterrichtete, den ursprünglich für das Vorhaben bewilligten Zuschuss nach Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 zu kürzen. Grund dafür war, dass die gemischte Gesellschaft entgegen den in dieser Verordnung und in der Verordnung Nr. 1956/91 festgelegten Anforderungen nicht über einen Zeitraum von drei Jahren die Fischereiressourcen des in dem Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses genannten Drittlands genutzt habe.
13 Aus den eingegangenen Unterlagen habe sich nämlich ergeben, dass das Schiff Pondal seine Tätigkeit vom 20. April 1993 bis zu seinem Untergang am 20. Juli 1993, also drei Monate lang, ausgeübt habe, während die Schiffe Periloja und Sonia Rosal in angolanischen Gewässern für Rechnung der gemischten Gesellschaft vom 20. April 1993 bis zum 20. April 1994 sowie vom 20. Mai 1994 bis zum 3. Februar 1995, dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin ihre Anteile an dieser Gesellschaft verkauft habe, also während eines Gesamtzeitraums von 21 Monaten, tätig gewesen seien.
14 Am 5. Oktober 1999 nahm die Klägerin gegenüber der Kommission zu diesem Schreiben Stellung und legte neue Unterlagen vor.
15 Aus den beigefügten Unterlagen ging hervor, dass die Pondal [in Wirklichkeit] am 13. Januar 1993, und nicht, wie die Klägerin gegenüber der Kommission bisher angegeben [hatte], am 20. Juli 1993 untergegangen ist.
16 Am 19. März 2001 erließ die Kommission daher die angefochtene Entscheidung, mit der sie
daran erinnerte, dass sie der José Martí Peix SA ... einen Gemeinschaftszuschuss von 1349550 ECU für das Vorhaben der Gründung einer gemischten Gesellschaft in Angola bewilligt habe, der sich auf die Schiffe Pondal, Periloja und Sonia Rosal bezogen habe (erste Begründungserwägung);
feststellte, dass das Schiff Pondal... am 13. Januar 1993 untergegangen sei (vierte Begründungserwägung);
den Schluss zog, dass die Begünstigte eine schwere Unregelmäßigkeit begangen habe, indem sie die Kommission, als sie die Zahlung der ersten Zuschussrate beantragt habe, nicht vom Untergang der Pondal unterrichtet und anschließend in dem ersten Bericht angegeben habe, dass sich dieses Ereignis am 20. Juli 1993 zugetragen habe (neunte Begründungserwägung);
hervorhob, dass die Schiffe Sonia Rosal und Periloja Angola verlassen [hätten] und ... im März 1995 aus dem angolanischen Register gestrichen worden seien. Die Schiffe hätten in den Jahren 1995 und 1996 keinerlei Tätigkeit ausgeübt und seien anschließend zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt ohne die vorherige Genehmigung der Kommission nach Kamerun überführt worden (fünfte Begründungserwägung);
daher den bewilligten Zuschuss von 1349550 ECU auf 710030 Euro kürzte und der Begünstigten aufgab, der Kommission binnen drei Monaten den zu Unrecht erhaltenen Betrag von 639520 Euro zurückzuerstatten (Artikel 1 und 2).
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
17 Mit Klageschrift, die am 8. Juni 2001 eingereicht wurde, beantragte die José Martí Peix SA (im Folgenden: Peix oder Klägerin) beim Gericht erster Instanz, die Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses für nichtig zu erklären. Die Kommission widersetzte sich offensichtlich diesem Antrag.
18 Nach den Angaben im angefochtenen Urteil stützte die Klägerin ihre Klage auf vier Klagegründe, nämlich i) Verjährung der in der Entscheidung beanstandeten Vorgänge, ii) Verstoß gegen die Grundsätze der Sorgfalt und der ordnungsgemäßen Verwaltung, iii) Beurteilungsfehler und fehlerhafte Auslegung der Verordnung Nr. 4028/86 sowie iv) Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
19 Für diese Rechtssache ist vor allem der erste Klagegrund erheblich, mit dem die Klägerin rügte, dass der Sachverhalt, der zur Kürzung des Zuschusses Anlass gegeben habe, zum Zeitpunkt [des] Erlasses [der angefochtenen Entscheidung] verjährt gewesen sei.
20 Bei der Würdigung dieser Rüge hat das Gericht zunächst festgestellt, dass [i]n Artikel 3 der Verordnung Nr. 2988/95 ... eine Verjährungsfrist für die Verfolgung von vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit festgelegt [ist], die ebenso die absichtlich oder fahrlässig begangenen Unregelmäßigkeiten [betrifft], die nach Artikel 5 dieser Verordnung zu einer verwaltungsrechtlichen Sanktion führen können, wie auch die Unregelmäßigkeiten erfasst, bei denen nur der Erlass einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme nach Artikel 4 der Verordnung gerechtfertigt ist. Das Gericht hat daher anerkannt, dass die genannte Frist auf die in Rede stehenden Unregelmäßigkeiten anwendbar [ist].
21 Auf dieser Grundlage hat das Gericht sodann geprüft, ob die Vorgänge hinsichtlich des Schiffes Pondal und der Schiffe Periloja und Sonia Rosal tatsächlich verjährt waren.
22 Das Gericht hat in Bezug auf das Schiff Pondal ausgeführt, dass die in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellte Unregelmäßigkeit darin [bestand], dass die Klägerin zunächst verheimlicht hat, dass dieser Untergang stattgefunden hatte, und später ein falsches Datum für diesen Untergang angegeben hat.
23 Diese Verhaltensweisen stellten eine andauernde Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 insoweit dar, als sie auf einen gleichartigen Gegenstand gerichtet [waren], nämlich die Verletzung [der] Informations-und Loyalitätspflicht [der Klägerin] hinsichtlich dieses Untergangs.
24 Demnach begann ... die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet [wurde], d. h. am 5. Oktober 1999, dem Tag, an dem die Klägerin der Kommission erstmals das genaue Datum dieses Untergangs, den 13. Januar 1993, mitgeteilt [hatte].
25 Aufgrund dieser Erwägungen hat das Gericht den Schluss gezogen, dass [d]ie Klägerin ... sich ... nicht darauf berufen [konnte], dass der in der angefochtenen Entscheidung im Zusammenhang mit [dem] Schiff [Pondal] festgestellte Sachverhalt verjährt sei..
26 Anschließend hat das Gericht hinsichtlich der Schiffe Periloja und Sonia Rosal zunächst bestätigt, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung im Zusammenhang mit den [genannten] Schiffen ... zu Recht eine Unregelmäßigkeit festgestellt hat, die darin bestanden habe, dass diese entgegen dem in der Bewilligungsentscheidung ... aufgestellten Erfordernis nicht drei Jahre lang in angolanischen Gewässern gefischt haben.
27 Nach Ansicht des Gerichts begründet auch dieses Verhalten eine andauernde Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2988/95, da [es] bis zum 20. Mai 1996 fortbestand, an dem ... der Dreijahreszeitraum der Pflichttätigkeit dieser Gesellschaft ablief und zu dem die Unregelmäßigkeit endgültig die in der angefochtenen Entscheidung bezeichnete Form annahm, dass nämlich die beiden Schiffe während fünfzehn der 36 Monate dieses Zeitraums nicht in angolanischen Gewässern tätig waren. Auch in diesem Fall habe daher die Verjährungsfrist erst an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet [wurde], also am 20. Mai 1996, begonnen.
28 Das Gericht hat sodann ausgeführt, dass das Schreiben vom 26. Juli 1999, mit dem die Kommission die Klägerin von der Einleitung eines Kürzungsverfahrens wegen Unregelmäßigkeiten [unterrichtete], die u. a. die Tätigkeit der Schiffe Periloja und Sonia Rosal betrafen, die Verjährung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 2988/95 unterbrochen [hat]
29 Anschließend hat das Gericht festgestellt, dass, [s]elbst wenn man aufgrund einer grammatischen Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2988/95 davon ausgeht, dass die dort festgelegte vierjährige Verjährungsfrist bei einer andauernden Unregelmäßigkeit auch dann an dem Tag zu laufen beginnt, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wurde, wenn die zuständige Behörde wie hier erst später von dieser Unregelmäßigkeit Kenntnis erhält, ... der Versand des Schreibens vom 26. Juli 1999, der vor Ablauf der Vierjahresfrist erfolgte, die am 20. Mai 1996 zu laufen begonnen hatte, diese Frist unterbrochen und bewirkt hat, dass am 26. Juli 1999 eine neue Vierjahresfrist zu laufen begann. Folglich war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung der Sachverhalt, der eine die Schiffe Periloja und Sonia Rosal betreffende Unregelmäßigkeit begründete, nicht verjährt.
30 Angesichts der oben wiedergegebenen Erwägungen hat das Gericht den Klagegrund der Verjährung zurückgewiesen. Nachdem es auch die anderen vorgetragenen Klagegründe für unbegründet erklärt hat, hat es daher die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten auferlegt.
Verfahren vor dem Gerichtshof
31 Mit Rechtsmittelschrift, die am 22. Mai 2003 eingereicht wurde, hat Peix beantragt, das Rechtsmittel für zulässig zu erklären, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Kommission die Kosten der beiden Instanzen aufzuerlegen.
32 Diesem Antrag ist die Kommission mit der Einreichung einer Rechtsmittelbeantwortung im Sinne von Artikel 115 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes entgegengetreten.
33 Anschließend sind die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2004 angehört worden.
III — Rechtliche Prüfung
34 Peix führt für ihr Rechtsmittel als einzigen Rechtsmittelgrund einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 an, der in einer falschen Auslegung des Begriffes der andauernden Unregelmäßigkeit liege.
35 Bei ihren Ausführungen zu diesem Rechtsmittelgrund behandelt die Klägerin die Unregelmäßigkeit in Bezug auf das Schiff Pondal und die in Bezug auf die Schiffe Periloja und Sonia Rosal getrennt. Die Kommission geht in ihrer Rechtsmittelbeantwortung auf dieselbe Weise vor. Daher werde auch ich bei meiner Analyse im Interesse einer möglichst verständlichen Darstellung diesem Ansatz folgen.
Zum andauernden Charakter der das Schiff Pondal betreffenden Unregelmäßigkeit
36 Die Klägerin trägt vor, dass Gericht habe die das Schiff Pondal betreffende Unregelmäßigkeit zu Unrecht als andauernd eingestuft. Denn die Mitteilung einer falschen Information durch den Empfänger eines Gemeinschaftszuschusses stelle eine punktuelle Unregelmäßigkeit dar, die sich in dem Augenblick erschöpfe, in dem die Mitteilung an die Kommission gehe und nicht, wie es das Gericht ausführe, zu dem späteren Zeitpunkt, zu dem die Kommission entdecke, dass die Information nicht zutreffe.
37 Die vom Gericht vertretene Auslegung stehe nicht nur im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofes, auf die ich noch zu sprechen komme (vgl. unten, Nr. 47), sondern verstoße auch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, der gerade durch die Vorschriften über die Verjährung gewährleistet werde. Könne diese erst dann beginnen, wenn eine Unregelmäßigkeit von der Kommission entdeckt werde, so würden die vom Gesetzgeber festgelegten Fristen unbegrenzt verlängert, und man müsste darauf warten, dass die Kommission tätig werde, um die Richtigkeit der erhaltenen Informationen zu überprüfen.
38 Schließlich sei das angefochtene Urteil widersprüchlich. Denn in Randnummer 94 habe das Gericht in Bezug auf den Fall der Schiffe Periloja und Sonia Rosal anerkannt, dass die Verjährung beginnen könne, auch wenn die zuständige Behörde von der vom Wirtschaftsteilnehmer begangenen Unregelmäßigkeit keine Kenntnis habe.
39 Peix wendet diesen Ansatz auf den vorliegenden Fall an und macht geltend, dass der Beginn der Verjährung auf den 20. Mai 1994 festzulegen sei, also auf den Tag, an dem sie die Kommission vom Untergang der Pondal unterrichtet habe, und nicht — wie es das Gericht getan habe — auf den 5. Oktober 1999, als die Kommission den wahren Zeitpunkt des Ereignisses entdeckt habe.
40 Folglich sei das Schreiben vom 26. Juli 1999, mit dem die Kommission ihr die Einleitung des Verfahrens zur Kürzung des Zuschusses mitgeteilt habe, nach Ablauf der Vierjahresfrist verschickt worden und somit wirkungslos; das Gleiche gelte demnach auch für die anschließende Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses, die auf die mit diesem Schreiben erlangten Informationen gestützt gewesen sei.
41 Die Kommission gelangt zum gegenteiligen Schluss und betont, dass sich der Verstoß von Peix gegen die Verpflichtung zur redlichen Information nicht am 20. Mai 1994 mit der ersten falschen Mitteilung über den Untergang der Pondal erschöpft, sondern, wie das Gericht zutreffend festgestellt habe, bis zum 5. Oktober 1999 fortbestanden habe, d. h. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin schließlich das wahre Datum dieses Untergangs genannt und damit die begangene Unregelmäßigkeit beendet habe. Daher habe das Gericht mit seiner Einstufung dieser Unregelmäßigkeit als andauernd weder gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen noch die Rechtsprechung des Gerichtshofes missachtet.
42 Was sodann die behauptete Wirkungslosigkeit des Schreibens vom 26. Juli 1999 betrifft, so erhebt die Kommission zunächst die Einrede der Unzulässigkeit, da dieses Vorbringen erstmals im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof geltend gemacht worden sei. Außerdem sei das Vorbringen unbegründet, da dieses Schreiben vor Ablauf der Vierjahresfrist, die erst am 5. Oktober 1999 begonnen habe, versandt worden sei.
43 Wenn ich nun diese Standpunkte würdige, so muss ich zunächst daran erinnern, dass nach den Angaben im angefochtenen Urteil
der Antrag auf Zahlung der ersten Rate des Zuschusses, der am 18. Mai 1993 bei der Kommission einging, keinen Hinweis auf den Untergang der Pondal enthielt, obwohl sich dieser bereits am 13. Januari 993 ereignet hatte;
im ersten regelmäßigen Bericht, den Peix am 20. Mai 1994 vorgelegt hatte, angegeben war, dass die Pondal am 20. Juli 1993 untergegangen sei;
dieselbe Angabe auch im zweiten Bericht vom 19. Juni 1995 gemacht wurde, in dem erneut auf den Untergang der Pondal am 20. Juli 1993 hingewiesen wurde;
Peix erst am 5. Oktober 1999 die Unterlagen vorlegte, aus denen hervorging, dass die Pondal [in Wirklichkeit] am 13. Januar 1993... und nicht ... am 20. Juli 1993 untergegangen war.
44 Hiernach sei gleich gesagt, dass das Gericht den Verstoß von Peix gegen die ihr als Empfängerin eines Gemeinschaftszuschusses obliegende Verpflichtung, der Kommission zuverlässige Angaben [zu] machen, die die Kommission nicht irreführen können, um dieser die Kontrolle einer angemessenen Verwendung der [an die gemischte Gesellschaft ausgereichten M]ittel [zu erlauben], meiner Meinung nach zu Recht als andauernde Unregelmäßigkeit eingestuft hat.
45 Peix hat nämlich die genannte Verpflichtung durch wiederholte Handlungen (Angabe eines falschen Untergangsdatums) und vor allem Unterlassungen (fehlende Angabe des wahren Untergangsdatums) verletzt, die schon begonnen hatten, bevor die gemischte Gesellschaft ihre Fischereitätigkeit in Angola aufnahm, und sich bis zum 5. Oktober 1999 fortsetzten, d. h. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Peix die Unterlagen übermittelte, aus denen der genaue Tag des Untergangs der Pondal hervorging. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde demnach die Unregelmäßigkeit beendet und begann die vierjährige Verjährungsfrist nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2988/95.
46 Demgegenüber scheinen mir die Argumente der Klägerin nicht dazu angetan, diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen.
47 Insbesondere halte ich ihre Bezugnahme auf das Urteil Strawson nicht für relevant.
48 In dieser Rechtssache stellte sich das Problem, ob eine Behörde, die 1997 eine Kontrolle vorgenommen hatte und infolgedessen mehrere zwischen 1993 und 1997 begangene Unregelmäßigkeiten aufgedeckt hatte, nur die im Jahr der Kontrolle begangene Unregelmäßigkeit oder auch die Unregelmäßigkeiten der Jahre zuvor ahnden konnte.
49 Der Gerichtshof, dem diese Frage vorgelegt wurde, hat den zuständigen Behörden die Befugnis zuerkannt, vorbehaltlich der in der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Verjährungsfristen ... Sanktionen [auch] wegen Unregelmäßigkeiten aufzuerlegen, die ... die Jahre vor der Entdeckung dieser Unregelmäßigkeiten betrafen.
50 Der Gerichtshof hat demnach nur festgestellt, dass die Sanktionsgewalt der Behörden durch die genannte vierjährige Verjährungsfrist zeitlich begrenzt werde. Dagegen hat er sich nicht zum hier in Rede stehenden Begriff der andauernden Unregelmäßigkeit geäußert. Wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, musste sich der Gerichtshof in dieser Rechtssache nämlich nicht zu diesem Punkt äußern, da alle Handlungen, die den Wirtschaftsteilnehmern vorgeworfen wurden, zwischen 1993 und 1997 (dem Jahr der Kontrolle) begangen worden waren und damit weniger als die in der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen vier Jahre zurücklagen.
51 Es lässt sich auch nicht einwenden, dass die Funktion jeder Verjährungsfrist, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, beeinträchtigt würde, wenn man die Verjährung an dem Tag beginnen ließe, an dem ein Empfänger von Gemeinschaftszuschüssen seiner Verpflichtung zur redlichen Information nachkommt und damit die begangene Unregelmäßigkeit abstellt.
52 Die Festlegung des Beginns der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Beendigung der Unregelmäßigkeit ist nämlich, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, nicht nur in der Verordnung Nr. 2988/95 ausdrücklich vorgesehen, sondern entspricht auch in jeder Hinsicht der genannten Funktion.
53 Meiner Meinung nach schützt nämlich der betreffende Grundsatz die Privaten, die gegen eine Verpflichtung aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen haben, nur dann, wenn der Verstoß beendet wurde, nicht aber, wenn sie sich in einer Position fortdauernder Rechtswidrigkeit befinden. Wie die Kommission zutreffend bemerkt hat, obliegt es demnach dem Begünstigten, zu entscheiden, ob er in einer Situation der Rechtswidrigkeit verbleibt und damit Gefahr läuft, dass sich der Zeitraum verlängert, in dem die Überwachungsbehörden einschreiten können, oder ob er umgekehrt die Loyalitäts-und Informationspflichten beachtet und damit die Sicherheit hat, dass nach einem Zeitraum von vier Jahren ihm gegenüber keine Sanktionsmaßnahme mehr verhängt werden kann.
54 Außerdem ist dieser Grundsatz bekanntermaßen zum Schutz Privater aufgestellt worden, um die Kommission daran zu hindern, unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch macht. Doch setzt dies natürlich voraus, dass die Kommission in die Lage versetzt wurde, diese Befugnisse auszuüben; das ist dann nicht der Fall, wenn die Empfänger von Gemeinschaftsbeihilfen unter Missachtung einer ihnen obliegenden präzisen Verpflichtung Informationen übermitteln, die unzuverlässig sind oder jedenfalls die Organe in Bezug auf wesentliche Aspekte der finanzierten Vorhaben irreführen können.
55 Was schließlich die behauptete Widersprüchlichkeit des angefochtenen Urteils anbelangt, das in den Randnummern, die die Schiffe Periloja und Sonia Rosal betreffen, einen anderen Ansatz verfolge, so werde ich unten noch nachweisen, dass eine solche Widersprüchlichkeit nicht besteht (vgl. unten, Nrn. 65 ff.).
56 Aus den oben dargelegten Gründen bin ich daher der Ansicht, dass das Gericht nicht gegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 verstoßen hat, als es die das Schiff Pondal betreffenden Umstände als andauernde Unregelmäßigkeit eingestuft und demzufolge festgestellt hat, dass die Verjährungsfrist am 5. Oktober 1999, dem Tag, an dem diese Unregelmäßigkeit beendet wurde, begonnen hatte.
57 Folglich ist, ohne dass über die Zulässigkeit des Rechtsmittelgrundes entschieden werden müsste, festzustellen, dass die Rüge der Klägerin hinsichtlich der angeblichen Wirkungslosigkeit des Schreibens der Kommission vom 26. Juli 1999 offensichtlich unbegründet ist. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wurde dieses Schreiben nämlich nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist versandt, sondern sogar noch bevor diese begonnen hatte.
58 Somit ist der Rechtsmittelgrund, soweit er sich auf das Schiff Pondal bezieht, zurückzuweisen.
Zum andauernden Charakter der die Schiffe Periloja und Sonia Rosal betreffenden Unregelmäßigkeit
59 Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Unregelmäßigkeit, die die Schiffe Periloja und Sonia Rosal betrifft, nur von punktuellem und nicht, wie dagegen das Gericht angenommen habe, von andauerndem Charakter sei, da sie sich im Entfernen dieser Schiffe aus den angolanischen Gewässern im Februar 1995 erschöpft habe. Peix rügt zudem die Widersprüchlichkeit des angefochtenen Urteils und verweist erneut darauf, dass das Gericht in Randnummer 94 von seiner für das Schiff Pondal bereits vorgenommenen Beurteilung abgewichen sei und anerkannt habe, dass die Verjährung beginnen könne, auch wenn die zuständige Behörde von der vom Wirtschaftsteilnehmer begangenen Unregelmäßigkeit keine Kenntnis habe.
60 Die Kommission vertritt hingegen den gegenteiligen Standpunkt und trägt vor, dass die von Peix begangene Unregelmäßigkeit, die Überführung der fraglichen Schiffe nach Kamerun ohne Einholung einer vorherigen Genehmigung und die Nichtausbeutung der angolanischen Gewässer in den Jahren 1995 und 1996, andauernden Charakter gehabt habe und sich über den gesamten Zeitraum erstreckt habe, in dem diese Schiffe nicht in Angola operiert hätten.
61 Insoweit muss ich einräumen, dass das Urteil des Gerichts in diesem Punkt nicht ganz klar ist. Denn bei der Individualisierung und Bewertung der die Periloja und die Sonia Rosal betreffenden Unregelmäßigkeiten verfolgt das Gericht einen etwas schiefen Denkansatz.
62 Es geht nämlich wie folgt vor:
Erstens konzentriert es sich nur auf eine der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Unregelmäßigkeiten (fünfte Begründungserwägung, vgl. oben, Nr. 16) und führt dazu aus, dass die Schiffe Periloja und Sonia Rosal entgegen dem in der Bewilligungsentscheidung ... aufgestellten Erfordernis nicht drei Jahre lang in angolanischen Gewässern gefischt haben (Randnr. 88);
zweitens betont es, dass die festgestellte Unregelmäßigkeit eine andauernde Unregelmäßigkeit darstelle, die erst am 20. Mai 1996 beendet worden sei, dem Tag, an dem der Dreijahreszeitraum der Pflichttätigkeit in Angola abgelaufen sei (Randnr. 91);
sodann stellt es als hypothetische Aussage fest, dass, [s]elbst wenn man ... davon ausgeht, dass die ... vierjährige Verjährungsfrist bei einer andauernden Unregelmäßigkeit auch dann an dem Tag zu laufen beginnt, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wurde, wenn die zuständige Behörde wie hier erst später von dieser Unregelmäßigkeit Kenntnis erhält, diese Vierjahresfrist jedenfalls noch nicht abgelaufen sei, da sie dann am 26. Juli 1999 unterbrochen worden sei (Randnr. 94).
63 Die Klägerin rügt, wie gesagt, nicht die vom Gericht vorgenommene Individualisierung der Unregelmäßigkeit (die Nichtausbeutung der angolanischen Gewässer während des Dreijahreszeitraums der obligatorischen Tätigkeit), sondern nur, dass diese Unregelmäßigkeit als andauernd eingestuft wurde.
64 Diese Rüge kann meiner Ansicht nach nicht durchgreifen. Wie das Gericht zu Recht festgestellt hat, begann die genannte Unregelmäßigkeit nämlich im Februar 1995, als die fraglichen Schiffe Angola verließen, und dauerte zweifellos bis zum 20. Mai 1996 an, als der obligatorische Fischereizeitraum in diesem Land endete. Peix hat demnach nicht nur momentan gegen eine punktuelle Verpflichtung verstoßen, sondern andauernd eine Verpflichtung missachtet, die sie bis zu dem genannten Datum einzuhalten hatte.
65 Meiner Meinung nach ist auch die Rüge hinsichtlich der Widersprüchlichkeit des angefochtenen Urteils zurückzuweisen. Denn mir scheint es sich so zu verhalten, dass das Gericht, wenn auch mit einem nicht gerade glücklich formulierten Satz, in Randnummer 94 nur unterstreichen wollte, dass aufgrund der Unterbrechung der Verjährungsfrist durch die Kommission auch dann noch keine Verjährung eingetreten sei, wenn man den Beginn der Verjährungsfrist für die Klägerin günstiger ansetzen wollte, d. h. auf einen Zeitpunkt, bevor die Klägerin der Kommission den Sachverhalt hinsichtlich der Schiffe Periloja und Sonia Rosal mitgeteilt hatte und diese demnach davon Kenntnis nehmen konnte.
66 Es handelt sich also um eine rein hypothetische Überlegung, die in keiner Weise den anderen Passagen des Urteils widersprechen soll, in denen das Gericht in Bezug auf das Schiff Pondal ausdrücklich feststellt, dass die Verjährung, wenn der Empfänger einer Gemeinschaftsbeihilfe die Verpflichtung zur redlichen Information verletze, zu dem Zeitpunkt beginne, zu dem er der Kommission den Eintritt von Umständen, die sich auf wesentliche Aspekte des finanzierten Vorhabens ausgewirkt hätten, ordnungsgemäß mitgeteilt habe.
67 Das Verständnis des angefochtenen Urteils, dem ich hier den Vorzug gebe, scheint mir im Übrigen durch einige seiner Passagen bestätigt zu werden, die auf die Würdigung der Verjährung folgen.
68 Im Abschnitt über die Rüge der Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes betont das Gericht nämlich mit größerer Klarheit, dass Peix in Bezug auf die Schiffe Periloja und Sonia Rosal schwerwiegende Verstöße gegen Pflichten [begangen hat], die für das Funktionieren des Systems von Zuschüssen der Gemeinschaft in der Fischerei wesentlich sind, nämlich nicht nur die Nutzung der angolanischen Fischereiressourcen durch die beiden Schiffe über einen Zeitraum von drei Jahren unterlassen, sondern zudem etwa zwei Jahre lang verheimlicht [hat], dass diese Schiffe die angolanischen Gewässer verlassen hatten. Tatsächlich habe sie [e]rst in dem dritten, der Kommission im September 1997 übermittelten regelmäßigen Tätigkeitsbericht ... eindeutig erklärt, dass die letzten Anlandungen von Fisch aus Angola im März 1995 erfolgt seien, ... sowie dass die Schiffe ... von der Klägerin in einen Hafen in Nigeria überführt worden seien, wo sie bis 1996 instand gesetzt worden seien.
69 Obwohl etwas schief und rein hypothetisch formuliert, stehen die Erwägungen des Gerichts über die Einstufung der die Schiffe Periloja und Sonia Rosal betreffenden Unregelmäßigkeit als andauernd meiner Meinung nach nicht im Widerspruch zu den Abschnitten des angefochtenen Urteils über das Schiff Pondal.
70 Aus den oben dargelegten Gründen gelange ich daher zu der Schlussfolgerung, dass der Rechtsmittelgrund auch insoweit zurückzuweisen ist, als er die Schiffe Periloja und Sonia Rosal betrifft.
Abschließende Überlegungen
71 Da ich den einzigen Rechtsmittelgrund von Peix für unbegründet halte, erscheint es mir nicht notwendig, auch die von der Kommission hilfsweise vorgetragenen Erwägungen zur Unanwendbarkeit der Verjährungsfrist des Artikels 3 der Verordnung Nr. 2988/95 auf die Maßnahmen zu prüfen, die die Rückforderung der ungerechtfertigten Bereicherung und die Unterbrechung der Verjährung seitens der spanischen Behörden durch Versendung des Schreibens vom 26. Februar 1998 betreffen.
72 Im Ergebnis schlage ich daher dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
IV — Kosten
73 Im Licht des Artikels 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, und des Ergebnisses — Zurückweisung des Rechtsmittels —, zu dem ich gelangt bin, meine ich, dass Peix die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.
V — Ergebnis
74 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass
das Rechtsmittel zurückgewiesen wird,
die José Martí Peix SA die Kosten trägt.