Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.09.2004 – C-293/03
Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2004:513
Schlussanträge des Generalanwalts
Antonio Tizzano
vom 9. September 2004
I — Einführung
1 Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist eine Vorabentscheidungsfrage zu den Versorgungsbezügen der Bediensteten der Gemeinschaftsorgane, die dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vom Tribunal du travail Brüssel vorgelegt worden ist.
2 Die Frage des vorlegenden Gerichts geht zusammenfassend dahin, ob das Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die für die Bewilligung eines vorzeitigen Ruhegehalts nicht die Berücksichtigung der von einem Gemeinschaftsbürger bei einem Gemeinschaftsorgan zurückgelegten Dienstjahre zulässt.
II — Rechtlicher Rahmen
Das einschlägige Gemeinschaftsrecht
3 In der vorliegenden Rechtssache ist vor allem Artikel 39 EG von Bedeutung, der bekanntermaßen den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer regelt und in Absatz 2 jed[e] auf der Staatsangehörigkeit beruhend[e] unterschiedlich[e] Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen verbietet.
4 Unter den einschlägigen Vorschriften des abgeleiteten Rechts ist hingegen die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft zu nennen.
5 Ihr Artikel 7 bestimmt:
(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.
(2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.
...
6 Zu nennen ist auch die auf der Grundlage von Artikel 42 EG ergangene Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 in jüngerer Zeit geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).
7 Ihr Artikel 2 bestimmt:
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.
8 Von Bedeutung ist schließlich Artikel 11 des Anhangs VIII des auf Artikel 283 EG gestützten Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, der bestimmt:
1. Scheidet ein Beamter aus dem Dienst aus, um
in den Dienst einer Verwaltung oder einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung zu treten, die mit den Gemeinschaften ein Abkommen getroffen hat,
eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, für die er Ruhegehaltsansprüche in einem System geltend machen kann, dessen Verwaltungsorgane ein Abkommen mit den Gemeinschaften getroffen haben,
so ist er berechtigt, den versicherungsmathematischen Gegenwert seines bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs auf die Pensionskasse dieser Verwaltung oder Einrichtung oder auf die Pensionskasse zu übertragen, bei der der Beamte aufgrund seiner unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit Ruhegehaltsansprüche geltend machen kann.
2. Ein Beamter, der in den Dienst der Gemeinschaft tritt
nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder
nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit, kann bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit entweder den versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen.
Das nationale Recht
9 Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Mai 1991 betreffend Verbindungen zwischen den belgischen Versorgungssystemen und den Versorgungssystemen völkerrechtlicher Einrichtungen sieht vor, dass jeder Beamte mit Zustimmung des Organs beantragen [kann], das Ruhegehalt, das ihm für die Dienstverhältnisse und Dienstzeiten vor seinem Dienstantritt bei dem Organ zusteht, auf das Organ zu übertragen.
10 Gemäß Artikel 9 dieses Gesetzes kann der Betroffene seinen Antrag auf Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche gegen das belgische System jedoch zurücknehmen. Eine solche Rücknahme ist endgültig und unwiderruflich.
11 Dagegen ließ das nationale belgische System die Übertragung des Ruhegehaltsanspruchs, den der Beamte der Gemeinschaftsorgane erworben hat, vom Versorgungssystem der Gemeinschaften auf das belgische System ursprünglich nicht zu.
12 Dieses Verbot entfiel durch das vor kurzem erlassene Gesetz vom 10. Februar 2003, das auch den Beamten und den Bediensteten auf Zeit, die aus dem Dienst bei einem Gemeinschaftsorgan ausscheiden, um eine neue Berufstätigkeit auszuüben, für die eine Altersrente nach dem belgischen Versorgungssystem vorgesehen ist, das Recht gewährt, die Übertragung des Betrages ihres Ruhegehaltsanspruchs vom System der Gemeinschaften auf das Versorgungssystem des Königreichs Belgien zu beantragen (Artikel 14).
13 Artikel 29 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 sieht vor, dass das vorliegende Gesetz vom 1. Januar 2002 an [gilt] und ... auf Übertragungsanträge anzuwenden [ist], die von diesem Tag an gestellt werden ....
14 Vor allem ist aber in der vorliegenden Rechtssache Artikel 4 Absatz 2 des Arrêté royal vom 23. Dezember 1996 unmittelbar einschlägig, wonach die Möglichkeit, eine vorgezogene Altersrente ... zu beziehen, davon abhängt, dass der Betroffene eine mindestens 35 Kalenderjahre umfassende Berufstätigkeit nachweist, die nach dem vorliegenden Arrêté royal, dem Gesetz vom 20. Juli 1990, dem Arrêté royal Nr. 50, nach einem belgischen System für Arbeiter, Angestellte, Bergleute, Seeleute oder Selbständige, nach einem belgischen System für das Personal des öffentlichen Dienstes oder der Nationalen Gesellschaft der belgischen Eisenbahnen oder nach einem anderen gesetzlichen belgischen System Anspruch auf eine Rente begründet.
III — Sachverhalt und Verfahren
15 Herr My ist italienischer Staatsangehöriger und kam im Alter von 9 Jahren nach Belgien. Im Alter von 15 Jahren begann er in Belgien zu arbeiten.
16 Nachdem er 19 Jahre lang als Angestellter bei verschiedenen belgischen Gesellschaften gearbeitet hatte, wurde Herr My 1974 Beamter beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, wo er 27 Jahre bis zum 31. Mai 2001 tätig war.
17 Im März 1992 beantragte Herr My beim Office national des pensions (im Folgenden: ONP) aufgrund des belgischen Gesetzes vom 21. Mai 1991 die Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche gegen das belgische System auf das Versorgungssystem der Gemeinschaftsorgane; im Oktober 1992 teilte ihm das ONP den entsprechenden Betrag mit.
18 Später beschloss Herr My, den Antrag zurückzunehmen; der Rat der Europäischen Union teilte dies dem ONP mit eingeschriebenem Brief vom 10. Oktober 2000 mit und unterrichtete das ONP außerdem davon, dass diese Rücknahme gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Mai 1991 endgültig sei.
19 Über dieses Schreiben unterrichtete das ONP Herrn My am 17. Oktober 2000.
20 Nach der Mitteilung des Rates beantragte Herr My am 20. Oktober 2000 beim ONP den Bezug einer vorgezogenen Altersrente nach Artikel 4 Absatz 2 des Arrêté royal vom 23. Dezember 1996.
21 Mit Entscheidung vom 2. Mai 2001 lehnte das ONP, das die Dienstjahre von Herrn My beim Rat nicht anerkannte, den Antrag unter Hinweis darauf ab, dass er nicht die 35 Jahre Berufstätigkeit zurückgelegt habe, die nach Artikel 4 Absatz 2 des Arrêté royal vom 23. Dezember 1996 für eine vorgezogene Altersrente erforderlich seien.
22 Mit der am 18. Mai 2001 beim Arbeitsgericht Brüssel eingegangenen Klage wandte sich Herr My gegen diese Ablehnung.
23 Das Tribunal du travail Brüssel hat dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG wegen Zweifeln an der Vereinbarkeit des Gesetzes vom 21. Mai 1991 und des Arrêté royal vom 23. Dezember 1996 mit dem Gemeinschaftsrecht folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Verstoßen nationale Rechtsvorschriften wie das belgische Gesetz vom 21. Mai 1991 (zur Regelung bestimmter Verbindungen zwischen den belgischen Versorgungssystemen und den Versorgungssystemen von völkerrechtlichen Einrichtungen) und Artikel 4 Absatz 2 des belgischen Arrêté royal vom 23. Dezember 1996 (zur Durchführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Modernisierung der sozialen Sicherheit und Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen) oder Artikel 11 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gegen die Artikel 2 EG, 3 EG, 17 EG, 18 EG, 39 EG, 40 EG, 42 EG und 283 EG und gegen Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft,
1. soweit diese nationalen Rechtsvorschriften und dieses Statut einem Bürger der Europäischen Union wie dem Kläger, der seine berufliche Laufbahn zunächst in einem Unternehmen oder einem nationalen öffentlichen Dienst und anschließend im öffentlichen Dienst der Europäischen Union oder umgekehrt zurückgelegt hat, nicht erlauben, die Ruhegehaltsansprüche, die er nach dem jeweiligen nationalen oder europäischen System durch die Übertragung der im jeweils anderen System erworbenen Ansprüche beziehen würde, zu vergleichen und auf der Grundlage dieses Vergleichs die Übertragung der letztgenannten Ansprüche entweder vom nationalen System auf das europäische System oder umgekehrt vom europäischen System auf das nationale System zu verlangen,
2. soweit diese Rechtsvorschriften den betroffenen Arbeitnehmer irreleiten oder irreleiten können, da sie vorsehen, dass er ausdrücklich auf die Übertragung vom belgischen System auf das europäische System verzichten muss, oder zu einer entsprechenden Verwaltungspraxis führen, ohne dass der genannte Vergleich durchgeführt worden wäre,
3. soweit diese nationalen Rechtsvorschriften für die Bewilligung einer vorgezogenen nationalen Altersrente die Anrechnung detals Beamter der Europäischen Union zurückgelegten Dienstjahre nicht zulassen?
24 In diesem Verfahren haben Herr My, das ONP, die Kommission, das Königreich der Niederlande und die Hellenische Republik schriftliche Erldärungen abgegeben.
25 In der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2004 haben Herr My, das ONP und die Kommission Stellung genommen.
IV — Rechtliche Analyse
Zur Zulässigkeit der Vorlagefrage
26 Vor der Prüfung der Frage des vorlegenden Gerichts in der Sache sind die Einwände gegen die Zulässigkeit zu behandeln, die die Niederlande, das ONP und die Kommission in verschiedener Hinsicht geltend gemacht haben.
27. a) Die niederländische Regierung ist der Ansicht, die Vorlageentscheidung beschreibe den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits nur unvollständig. Es sei daher unmöglich, die Tragweite der Vorlagefrage richtig zu verstehen.
28. Ihrer Ansicht nach bezieht sich der Ausgangsrechtsstreit auf die Ruhegehaltssysteme ergänzender Art, während die Vorlagefrage nationale Rechtsvorschriften über gesetzliche Ruhegehaltssysteme betreffe. Außerdem stelle die Vorlageentscheidung nicht klar, in welcher Weise die belgische Rechtsordnung die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen regele.
29. Dem Einwand der niederländischen Regierung ist meines Erachtens nicht zu folgen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Streits hinreichend klar zu beschreiben, vor allem den Zweck hat, dem Gerichtshof zu ermöglichen, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen und den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit zu geben, zu der aufgeworfenen Frage Stellung zu nehmen und gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen abzugeben.
30. Im vorliegenden Fall ist die Vorlageentscheidung zweifellos lückenhaft, da in ihr der tatsächliche und der rechtliche Rahmen des Rechtsstreits und die Gründe, aus denen das Gericht eine Vorlage an den Gerichtshof für notwendig hält, summarisch dargestellt sind.
31. Jedoch haben diese — wenn auch spärlichen — Angaben den Parteien, der griechischen Regierung und der niederländischen Regierung selbst ermöglicht, schriftliche Erklärungen zu den materiellrechtlichen Aspekten der Vorlagefrage abzugeben, soweit diese die Vorschriften des Vertrages über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer betrifft.
32. Außerdem sind die in der Vorlageentscheidung enthaltenen Angaben durch die vom vorlegenden Gericht übermittelten Akten und durch die beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen der Verfahrensbeteiligten ergänzt worden. Alle diese Unterlagen sind dann den Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung übermittelt worden, in der diese ihre Erklärungen ergänzen und deutlicher zu der vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Frage Stellung nehmen konnten.
33. All dies erlaubt auch im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Feststellung, dass dem Gerichtshof eine so ausreichende Kenntnis des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Ausgangsrechtsstreits verschafft worden ist, so dass er prüfen kann, ob Rechtsvorschriften wie die belgischen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
34. Daher schlage ich vor, den von der niederländischen Regierung geltend gemachten Einwand der Unzulässigkeit zurückzuweisen.
35. b)Unter einem anderen Gesichtspunkt ist das ONP der Auffassung, die Vorlagefrage sei unzulässig, weil sie infolge des Erlasses des Gesetzes vom 10. Februar 2003 gegenstandslos geworden sei.
36. Seiner Ansicht nach gewährt dieses Gesetz den Bediensteten der Gemeinschaftsorgane das Recht, die Übertragung ihres Ruhegehaltsanspruchs vom System der Gemeinschaften auf das nationale belgische Versorgungssystem zu verlangen, und ermöglicht so, die Dienstzeiten, auf die sich die Übertragung bezieht, bei der Zusammenrechnung der Beitragszeiten zu berücksichtigen.
37. Das ONP sei daher verpflichtet, die Dienstzeit von Herrn My beim Rat zu berücksichtigen, so dass dieser Anspruch auf das seinerzeit beantragte vorgezogene Ruhegehalt habe.
38. In der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2004 hat das ONP seine Auffassung bekräftigt. Die Kommission hat hingegen, meines Erachtens zu Recht, Zweifel daran geäußert, dass das Gesetz vom 10. Februar 2003 im vorliegenden Fall Anwendung finden kann.
39. Diese Zweifel betreffen vor allem den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes vom 10. Februar 2003.
40. Zum ersten Gesichtspunkt möchte ich hervorheben, dass das Gesetz vom 10. Februar 2003 nach den Angaben aus den Akten offenbar ausschließlich auf den Fall Anwendung findet, dass ein Gemeinschaftsbürger die Übertragungdes Betrages seines im Dienst der Gemeinschaftsorgane erworbenen Ruhegehaltsanspruchs vom Versorgungssystem der Gemeinschaften auf das belgische System beantragt. Hingegen verpflichtet das Gesetz die belgischen Behörden offenbar nicht dazu, bei der Zusammenrechnung der Beitragszeiten auch die Dienstzeit zu berücksichtigen, die ein Gemeinschaftsbürger als Beamter der Organe zurückgelegt hat.
41. Aus den Akten ergibt sich, dass Herr My beim ONP nicht die Übertragung des Betrages seines aufgrund seiner Tätigkeit beim Rat erworbenen Ruhegehaltsanspruchs vom System der Gemeinschaften auf das belgische System beantragt hat; Herr My hat nämlich nur den Bezug eines vorgezogenen Ruhegehalts beantragt.
42. Aber auch wenn das Gesetz vom 10. Februar 2003 auf Anträge, die auf Zusammenrechnung der Beitragszeiten im Hinblick auf den Bezug eines vorgezogenen Ruhegehalts gerichtet sind, anwendbar wäre, ergäbe sich das Problem seiner zeitlichen Anwendbarkeit.
43. Denn nach seinem Artikel 29 ist dieses Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft getreten und gilt ausschließlich für Anträge auf Übertragung des Ruhegehaltsanspruchs, die von diesem Tag an gestellt werden.
44. Aus den Akten ergibt sich, dass Herr My seinen Antrag auf ein vorgezogenes Ruhegehalt am 20. Oktober 2000 und damit etwa eineinhalb Jahre vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Februar 2003 gestellt hat.
45. In der mündlichen Verhandlung hat das ONP eine bestehende Verwaltungspraxis erwähnt, wonach die neue Regelung auch auf vor dem 1. Januar 2002 gestellte Anträge anwendbar sei, sofern über sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig entschieden worden sei.
46. Meines Erachtens reichen solche allgemeinen Hinweise jedoch nicht aus, um die klare Bestimmung des fraglichen Gesetzes außer Acht lassen zu können.
47. Ich bin daher der Ansicht, dass der Gerichtshof nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob das Gesetz auf den vorliegenden Fall tatsächlich anwendbar ist und ob es daher den Ausgangsrechtsstreit löst. Die zur Verfügung stehenden Angaben lassen vielmehr auf das Gegenteil schließen.
48. Im Licht dieser Erwägungen schlage ich daher dem Gerichtshof vor, die vom ONP erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.
49. c)Schließlich behandele ich die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit.
50. Die Kommission macht kurz zusammengefasst geltend, der Gerichtshof sei gehalten, ausschließlich zum dritten Teil der Vorlagefrage Stellung zu nehmen, der die Frage betrifft, ob eine Regelung, die die Berücksichtigung der von einem Gemeinschaftsbürger bei den Gemeinschaftsorganen zurückgelegten Dienstzeiten im Hinblick auf die Zahlung eines vorgezogenen Ruhegehalts verbietet, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
51. Nach Ansicht der Kommission haben nämlich die ersten beiden Teile der Vorlagefrage keine Verbindung mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits und sind dem vorlegenden Gericht bei der Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit daher nicht nützlich.
52. Meines Erachtens ist die Einrede der Kommission begründet und greift daher durch.
53. Wie der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entnehmen ist, dient das Vorabentscheidungsverfahren dazu, dem nationalen Gericht sachdienliche Antworten zu geben, damit es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden kann. Mit anderen Worten besteht der Zweck des Systems der durch das Vorabentscheidungsverfahren begründeten Zusammenarbeit nicht darin, ein Gutachten des Gemeinschaftsgerichts zu erhalten, sondern zur Entscheidung einer wirklichen und aktuellen Rechtsstreitigkeit beizutragen.
54. Wie bereits festgestellt, hat Herr My im Ausgangsrechtsstreit nie die Übertragung seines als Bediensteter des Rates erworbenen Ruhegehaltsanspruchs vom System der Gemeinschaften auf das belgische Versorgungssystem beantragt. Er hat nur die Zahlung eines vorgezogenen Ruhegehalts beantragt und die Entscheidung des ONP angefochten, wonach die 27 Dienstjahre, die er als Beamter des Rates zurückgelegt hat, im Hinblick auf das Erreichen der in Artikel 4 Absatz 2 des Arrêté royal vom 23. Dezember 1996 für eine solche Zahlung erforderlichen Gesamtversicherungszeit von 35 Kalenderjahren nicht angerechnet wurden.
55. Daraus folgt, dass der Ausgangsrechtsstreit ausschließlich die etwaige Verpflichtung der belgischen Behörden betrifft, die Beitragszeiten von Herrn My nach dem belgischen System und dem Versorgungssystem der Gemeinschaftsorgane zusammenzurechnen.
56. Im Licht dieser Erwägungen ist meines Erachtens nur der dritte Teil der Frage im Ausgangsverfahren tatsächlich von Bedeutung; nur durch Beantwortung dieses dritten Teils der Vorlagefrage kann der Gerichtshof dem nationalen Gericht Antworten geben, die bei der Entscheidung über den bei diesem anhängigen Rechtsstreit wirklich nützlich sind.
57. Daher bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof auf die ersten beiden Teile der Vorlagefrage nicht antworten muss.
Zum Gegenstand des dritten Teils der Vor-lagefrage
58. Ich beschränke mich daher auf diesen Teil der Vorlagefrage und untersuche sie zunächst unter dem Blickwinkel der Vorlageentscheidung und damit vorbehaltlich dessen, was ich dazu später klarstellen werde.
59. Insoweit ist vor allem zu bemerken, dass die Kommission zu Recht vorschlägt, die entsprechende Frage klarer zu formulieren.
60. In seiner Entscheidung äußert nämlich das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit von Artikel 4 Absatz 2 des Arrêté royal vom 23. Dezember 1996 mit verschiedenen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts. Insoweit bezieht es sich auf die Artikel 2, 3,17,18, 39, 40, 42 und 283 EG sowie auf Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68.
61. In Wirklichkeit aber sind diese Vorschriften mit Ausnahme von Artikel 39 EG und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 meiner Ansicht nach in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht einschlägig.
62. Die Artikel 2 und 3 EG enthalten nach ständiger Gemeinschaftsrechtsprechung keine vollständige und umfassende materielle Regelung, sondern nennen nur die allgemeinen Ziele, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfolgen müssen. Sie können daher zu Auslegungszwecken allenfalls in Verbindung mit anderen Vertragsbestimmungen herangezogen werden, die ihren Inhalt konkretisieren.
63. Auch die Artikel 40 und 42 EG enthalten keine materielle Regelung. Sie sind für den Rat nur die Rechtsgrundlage für den Erlass der erforderlichen Maßnahmen, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 39 EG herzustellen. Dasselbe gilt für Artikel 283 EG, der sich darauf beschränkt, den Rat zu ermächtigen, das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften zu erlassen.
64. Artikel 18 EG schließlich enthält in allgemeiner Form das Recht jedes Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist diese Vorschrift jedoch ausschließlich auf Fälle anzuwenden, die, obwohl sie in den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des Vertrages fallen, nicht unter eine besondere Regelung des Vertrages über die Freizügigkeit fallen. Soweit daher der vorliegende Fall in den Anwendungsbereich des Artikels 39 EG fällt, der gerade die Freizügigkeit der Arbeitnehmer besonders regelt, ist diese Vorschrift und nicht Artikel 18 EG im vorliegenden Fall von Bedeutung. Entsprechende Erwägungen gelten für Artikel 17 EG.
65. Im Ergebnis ist von den verschiedenen vom vorlegenden Gericht genannten Vorschriften im vorliegenden Fall — ich wiederhole: unter dem Blickwinkel der Vorlageentscheidung — nur Artikel 39 EG einschlägig. Es ist nämlich unstreitig, dass sich Herr My, ein italienischer Staatsangehöriger, in einen anderen Mitgliedstaat, und zwar nach Belgien begeben hat, wo er zuerst bei einigen belgischen Gesellschaften angestellt und später als Bediensteter des Rates der Europäischen Union tätig war, also eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt hat.
66. Zu prüfen bleibt aber noch, wie auch die Kommission meint, ob zur Beantwortung der Frage auch die Verordnung Nr. 1408/71 von Bedeutung sein kann, die, auch wenn sie vom vorlegenden Gericht nicht genannt worden ist, im vorliegenden Fall grundsätzlich einschlägig sein könnte, da sie gerade den in Artikel 42 EG enthaltenen Grundsatz der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten durchführt.
67. Diese Verordnung kann jedoch meines Erachtens im vorliegenden Fall nicht angewendet werden.
68. Erstens ist zweifelhaft, ob diese Verordnung vor ihrer kürzlich erfolgten Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 auf die Zahlung des vorgezogenen Ruhegehalts angewendet werden konnte. Erst durch diese Änderung sind nämlich Vorruhestandsleistungen ausdrücklich in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung aufgenommen worden (Artikel 3)
69. Zweitens ist, wie schon gezeigt (siehe oben Nr. 7), der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 beschränkt auf Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind....
70. Im Urteil Ferlini hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Beamten der Europäischen Gemeinschaften und ihre Familienangehörigen ... nicht als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden [können]. Sie unterliegen nämlich nicht, wie nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 erforderlich, nationalen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit.
71. Im selben Urteil hat jedoch der Gerichtshof einen Beamten der Europäischen Gemeinschaften als Wanderarbeitnehmer eingestuft, indem er festgestellt hat, dass ein Gemeinschaftsbürger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet, die Eigenschaft eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel [39 Absatz 1 EG] nicht deshalb [verliert], weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist, selbst wenn die Bedingungen seiner Einreise in das Beschäftigungsland und seines Aufenthalts in diesem Land durch ein internationales Abkommen besonders geregelt sind.
72. Aufgrund dieser Erwägungen kann man mit der Kommission zu dem Ergebnis gelangen, dass Herr My, obwohl er nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, doch unter den weiten Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 39 EG fällt.
73. Danach und im Licht aller voranstehenden Erwägungen kann meines Erachtens die Vorlagefrage dahin präzisiert werden, dass sie sich auf die Feststellung richtet, ob Artikel 39 EG und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es nicht zulässt, bei der Berechnung der für einen in der Regelung vorgesehenen Anspruch auf ein vorgezogenes Ruhegehalt erforderlichen Berufsjahre die Dienstjahre zu berücksichtigen, die ein Arbeitnehmer bei einem Organ der Europäischen Union zurückgelegt hat.
Zum Inhalt der Vorlagefrage
74. Auf diese Frage haben — und zwar bejahend — nur die Kommission und Herr My geantwortet. Die niederländische und die griechische Regierung haben sich hingegen ausschließlich mit den ersten beiden Teilen der Vorlagefrage beschäftigt, d. h. mit den Teilen, die, wie schon gesagt (Nrn. 56 und 57), für den vorliegenden Rechtsstreit irrelevant sind.
75. Ich erinnere vor allem an die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die Gesamtheit der Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Erwerbstätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft erleichtern soll und Maßnahmen entgegensteht, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen.
76. Daraus folgt, dass Artikel 39 EG nicht nur unmittelbare oder mittelbare Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, sondern auch nationale Regelungen ..., die, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer anwendbar sind, deren Freizügigkeit beeinträchtigen.
77. Im vorliegenden Fall scheint es mir unbestreitbar, dass eine Regelung wie diejenige, auf die sich der Ausgangsrechtsstreit bezieht, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers gilt. Diese Regelung behandelt nämlich ausländische Arbeitnehmer nicht schlechter als Arbeitnehmer belgischer Staatsangehörigkeit: Auch bei diesen lässt nämlich die streitige Regelung nicht die Anerkennung der bei den Gemeinschaftsorganen zurückgelegten Dienstjahre zu, um ein vorgezogenes Ruhegehalt beziehen zu können.
78. Außerdem ist es meines Erachtens unzweifelhaft, dass die streitige Regelung, auch wenn sie keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, geeignet ist, die Ausübung einer Berufstätigkeit innerhalb der Gemeinschaft zu behindern oder zu beschränken und damit unattraktiv zu machen.
79. Aufgrund dieser Regelung erleiden nämlich Herr My und alle Arbeitnehmer der Gemeinschaft in entsprechender Lage einen wirklichen Nachteil, da sie allein aufgrund des Umstandes, dass sie eine Stellung bei einem Organ der Europäischen Union annehmen, die Möglichkeit verlieren, eine Versorgungsleistung zu beziehen, auf die sie sonst Anspruch gehabt hätten. Dies kann eindeutig unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung dieser Arbeitnehmer haben, eine Stellung bei einem Gemeinschaftsorgan anzunehmen, und ebenso einen Bediensteten der Organe davon abhalten, seinen Arbeitsplatz zu verlassen, um eine Berufstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber in Belgien auszuüben.
80. Es handelt sich mit anderen Worten um einen Fall, der denjenigen genau entspricht, die der Gerichtshof ohne zu zögern als Verletzung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer angesehen hat und in denen eine staatliche Regelung nicht die Dienstjahre berücksichtigte, die ein Arbeitnehmer der Gemeinschaft in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt hatte. Auch in unserem Fall besteht nämlich, wie dargelegt, ein sehr ähnliches Hindernis für die Entscheidung des Arbeitnehmers, eine Arbeitsstelle anzunehmen.
81. Der vorliegende Fall weist aber zwei wesentliche Unterschiede im Vergleich zu den normalerweise dem Gerichtshof in diesem Bereich vorgelegten Fällen auf.
82. Der erste, der weniger entscheidend und kennzeichnend ist, besteht darin, dass, wie schon bemerkt, keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeitvorliegt, weil die fragliche Versorgungsleistung in Belgien allen Gemeinschaftsbürgern schon deshalb verweigert wird, weil sie auch für die Gemeinschaftsorgane gearbeitet haben.
83. Der zweite und bedeutsamere Unterschied, der teilweise mit dem ersten zusammenhängt, besteht darin, dass in den hier behandelten Fällen nicht notwendigerweise grenzüberschreitende Elemente vorliegen. Da nämlich die Gemeinschaftsorgane kein Mitgliedstaat sind, führt die Annahme einer Tätigkeit bei ihnen nicht notwendigerweise zur Überschreitung von Staatsgrenzen. Tatsächlich ist im vorliegenden Fall zweifelhaft, ob Herr My eine vergleichbare Grenze überschritten hat, da er schon in Belgien gewohnt und gearbeitet hatte, bevor er seinen Dienst beim Rat der Europäischen Union aufnahm.
84. Um diesen Einwand zu entkräften, vertritt die Kommission unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichthofes die Ansicht, man könne in diesen Fällen eine Diskriminierung aufgrund der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit in anderen Mitgliedstaaten erkennen. Mit Rücksicht auf seine Zwecke und auf die Tatsache, dass er eine Grundfreiheit garantiere, müsse Artikel 39 EG so ausgelegt werden, dass er den Mitgliedstaaten verbiete, aufgrund des Umstandes zu diskriminieren, dass, wie in dem zu untersuchenden Fall, ein Gemeinschaftsbürger nach Ausübung einer Berufstätigkeit in Belgien für die Gemeinschaftsorgane gearbeitet hat. In diesen Fällen kann die Diskriminierung nach Ansicht der Kommission vermieden werden, indem die Dienstzeit bei diesen Organen einer Dienstzeit im öffentlichen Dienst Belgiens oder eines anderen Mitgliedstaats gleichgestellt werde.
85. Ich frage mich jedoch, ob diese Lösung die geeigneteste ist, und zwar vor allem, weil sie mir sehr willkürlich und jedenfalls als sowohl auf eine Fiktion als auch auf eine Gleichstellung mit unsicherer und zweifelhafter Grundlage gestützt erscheint. Außerdem ist meines Erachtens nicht klar, ob diese Lösung auch Angehörige des betroffenen Mitgliedstaats (und Arbeitnehmer, die diesen unter den hier bedeutsamen Gesichtspunkten vergleichbar sind) erfasst. Wenn dies nicht der Fall wäre, sehe ich nämlich nicht, warum man zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Beschränkung eine gekünstelte Lösung entwickeln sollte, die diese Beschränkung für Wanderarbeitnehmer ausschließt, sie aber zum Nachteil von belgischen Staatsangehörigen oder auch von Arbeitnehmern mit Wohnsitz in diesem Staat, die im Dienst der dort ansässigen Gemeinschaftsorgane waren, vollständig aufrechterhält.
86. Diese Konsequenz ist umso weniger gerechtfertigt und sinnvoll, wenn man berücksichtigt, dass die fehlende Überschreitung von Staatsgrenzen im vorliegenden Fall auf dem rein zufälligen Umstand beruht, dass Herr My bei Gemeinschaftsbehörden gearbeitet hatte, die ihren Sitz in Belgien hatten. Wäre er Behörden mit Sitz in anderen Orten der Gemeinschaft zugewiesen worden, wäre er trotz gleicher Lage plötzlich nicht von den negativen Wirkungen der belgischen Rechtsvorschriften betroffen gewesen.
87. Aber der Einwand führt offenkundig über den vorliegenden Fall hinaus. Hielte man nämlich an der kritisierten Sichtweise fest, so bestünde die Gefahr, zu ebenso diskriminierenden wie paradoxen Ergebnissen zu gelangen. Die Folge wäre nämlich beispielsweise, dass ein belgischer Staatsangehöriger, der beim Europäischen Parlament in Luxemburg beschäftigt ist, als Wanderarbeitnehmer in den Anwendungsbereich von Artikel 39 EG fiele und damit nicht von den Folgen der streitigen belgischen Rechtsvorschriften betroffen wäre; hingegen ereilte ihn ein diametral entgegengesetztes Schicksal, wenn er rein zufällig der Brüsseler Dienststelle desselben Organs zugewiesen würde, ganz zu schweigen von den Schwierigkeiten, die sich ergäben, wenn seine Zuweisung zur einen oder anderen Dienststelle von Zeit zu Zeit geändert würde, was gelegentlich vorkommt. Und all dies, obwohl er nicht die Absicht hatte, seinen Arbeitsort nach dem Staat auszuwählen, in dem das Organ seinen Sitz hat, sondern nach seiner beruflichen Laufbahn bei diesem Organ.
88. Wer sich dafür entscheidet, bei den Gemeinschaftsorganen zu arbeiten, tut dies grundsätzlich nicht, um sich in Belgien oder Luxemburg niederzulassen. Dies ist normalerweise eine zweitrangige, zufallige Folge dieser Berufswahl, die darauf beruht, dass der Sitz der (oder vieler) Organe in diesen Ländern liegt (auch dies ist insoweit zufällig); der Sitz hätte sich aber ebenso gut an einem anderen Ort befinden können, ohne dass dies unter dem Gesichtspunkt der hier vorzunehmenden Einordnung des Gemeinschaftsbeamten als Wanderarbeitnehmer Auswirkungen haben könnte.
89. Nach alledem kommt es im zu untersuchenden Fall (oder in entsprechenden Fällen) weder auf die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers noch auf den Arbeitsort, sondern auf das Wesen der Einrichtung an, bei der die Tätigkeit ausgeübt wird. Mit anderen Worten betrifft die behandelte Beschränkung nicht die Freizügigkeit des Arbeitnehmers (von wenigen Fällen abgesehen, in denen sie auch nur mittelbar betroffen ist); sie betrifft hingegen - und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem ursprünglichen Wohnsitz des Betroffenen — den Umstand, dass der Dienst bei den Gemeinschaftsorganen erbracht wird.
90. Wenn dies aber so ist, dann folgt daraus, dass es hier in Wirklichkeit nicht um die Anwendung von Artikel 39 EG und um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer geht. Oder, wenn man so will, geht es um diese Fragen in einem ganz besonderen Sinn, und zwar in dem Sinn, dass der Arbeitnehmer in diesen Fällen nicht physische Grenzen, sondern rechtliche Grenzen überschreitet, die auf dem besonderen Status der Gemeinschaftsorgane und ihrer Rechtsordnung beruhen, im vorliegenden Fall insbesondere auf der besonderen Natur des Beschäftigungsverhältnisses bei diesen. Es handelt sich, um die Formulierung des Gerichtshofes aufzunehmen, um ein Beschäftigungsverhältnis bei einer internationalen Organisation zu Bedingungen, die durch ein internationales Abkommen besonders geregelt sind (Urteil Ferlini, Randnrn. 42 ff.), und das außer durch das Sonderregime ihrer Bediensteten auch und vor allem durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten geschützt ist, die Interessen der Organisation nicht zu beeinträchtigen und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit sie ihre Aufgaben umfassend erfüllen kann (Artikel 10 EG).
91. In diesem Sinne, aber nur in diesem Sinne, kann man also sagen, dass die Lage des Herrn My nicht anders ist als die eines Arbeitnehmers, der seinen Arbeitsplatz aufgibt, um eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben. Auch wenn Herr My nämlich keine physische Grenze innerhalb der Europäischen Union überschritten hat, um beim Rat zu arbeiten, hat er eine rechtliche Grenze überschritten, indem er von einer nationalen Rechtsordnung in eine andere, international gewährleistete Rechtsordnung gewechselt hat.
92. Der Gerichtshof hat übrigens diese Besonderheit des Gemeinschaftssystems und des Regimes ihrer Bediensteten ausdrücklich anerkannt. Er hat nämlich insoweit mit Bezug auf Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (siehe oben Nr. 8) klargestellt, dass das System der Kontinuität zwischen den nationalen Versorgungssystemen und dem Versorgungssystem der Gemeinschaft darin [besteht], das Überwechseln von Tätigkeiten im öffentlichen oder privaten nationalen Bereich zur Gemeinschaftsverwaltung zu erleichtern und so den Gemeinschaften möglichst gute Möglichkeiten zu eröffnen, qualifiziertes und bereits ausreichend berufserfahrenes Personal einzustellen.
93. Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof in diesem Urteil festgestellt, dass die Weigerung der beklagten Regierung, wie andere Staaten Versorgungsleistungen zu gewähren, die Gleichheit zwischen den Gemeinschaftsbeamten aus anderen Mitgliedstaaten und den Beamten aus Belgien [beseitigt] und zu einer Diskriminierung der Letzteren [führt]. Diese Weigerung könnte auch die Einstellung von Beamten belgischer Staatsangehörigkeit mit einem gewissen Dienstalter durch die Gemeinschaften erschweren, da das Überwechseln vom nationalen Dienst in den Gemeinschaftsdienst zu einem Verlust derjenigen Versorgungsansprüche führen würde, die ihnen zustünden, wenn sie nicht in den Dienst der Gemeinschaft träten (Randnr. 19).
94. Dabei handelt es sich um Aussagen, die auch auf den vorliegenden Fall genau passen, weil auch dort, wie gezeigt, die streitigen nationalen Rechtsvorschriften sowohl zu einer Diskriminierung zum Nachteil belgischer (oder in Belgien wohnhafter) Beamter als auch zu einer Beschränkung führen, die ein Überwechseln in die Gemeinschaftsverwaltung erschweren können.
95. In dem erwähnten Fall war die streitige Versorgungsleistung zwar ausdrücklich im Statut des Personals vorgesehen, was in unserem Fall nicht so ist. Gleichwohl wird der Schutz der hier erörterten Leistung vollständig von demselben Gedanken der genannten Entscheidung erfasst, weil es darum geht, die Kontinuität der Versorgungslage der Beamten — sowohl in der Richtung Staat/Gemeinschaft als auch in der umgekehrten Richtung — zu gewährleisten.
96. Daraus folgt, dass Bestimmungen der hier untersuchten Art gegen die Grundsätze der Gleichheit und der Kontinuität der Rechtsstellungen, die dem Statut der Gemeinschaftsbediensteten unterliegen, sowie allgemeiner gegen den Grundsatz des Artikels 10 EG verstoßen, da die Mitgliedstaaten, wie auch die Kommission bemerkt, alle erforderlichen oder geeigneten Maßnahmen treffen müssen, um die vollständige Durchführung des Statuts zu gewährleisten und um zugleich zu vermeiden, dass die Interessen der Gemeinschaft beeinträchtigt und die Verwirklichung ihrer Ziele gefährdet werden.
97. Im Ergebnis bin ich der Ansicht, dass Artikel 10 EG und das Statut des Personals der Europäischen Gemeinschaften so ausgelegt werden müssen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es nicht zulässt, die von einem Gemeinschaftsbürger im Dienst eines Gemeinschaftsorgans zurückgelegten Beschäftigungsjahre zu berücksichtigen, damit er ein vorgezogenes Ruhegehalt beziehen kann.
V — Ergebnis
98. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Frage des Tribunal du travail Brüssel wie folgt zu antworten:
Artikel 10 EG und das Statut der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften müssen so ausgelegt werden, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es nicht zulässt, die von einem Gemeinschaftsbürger im Dienst eines Gemeinschaftsorgans zurückgelegten Beschäftigungsjahre zu berücksichtigen, damit er ein vorgezogenes Ruhegehalt beziehen kann.