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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.09.2004 – C-79/03

Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2004:507

Schlussanträge des Generalanwalts

L. A. Geelhoed

vom 9. September 2004

I — Einleitung

1 In dieser Rechtssache geht es um ein Vertragsverletzungsverfahren, das die Kommission gegen das Königreich Spanien eingeleitet hat, weil dieses unter Verstoß gegen eine Reihe von Bestimmungen der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (im Folgenden: Richtlinie oder Vogelrichtlinie) vorgehe. Wie die nachfolgenden Ausführungen noch zeigen werden, vertreten die Kommission und die spanische Regierung dazu unterschiedliche Auffassungen.

2 Der Rechtsstreit läuft insbesondere auf die Frage der Anwendung und Auslegung der Artikel 8 und 9 der Vogelrichtlinie bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer herkömmlichen Jagdmethode für den Fang einiger Drosselarten in der spanischen Region Valencia: des Parany, hinaus.

3 Ein Parany ist eine Vorrichtung zum Fang von Vögeln. Er besteht aus einem Gestell von Leimruten, das in einem Baum angebracht wird, in den die bejagten Vögel mit Lockvögeln gelockt werden. Sobald ein Vogel mit einer Leimrute in Berührung kommt, klebt diese an seinen Federn fest. Der Vogel verliert seine Fähigkeit zu fliegen, landet auf dem Boden und wird dort von dem, der die Vorrichtung bedient, eingesammelt.

II — Das einschlägige Recht

4 Nach Artikel 8 der Richtlinie untersagen die Mitgliedstaaten, was die Jagd, den Fang oder die Tötung von Vögeln im Rahmen dieser Richtlinie betrifft, sämtliche Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen können, insbesondere die in Anhang IV Buchstabe a aufgeführten Mittel, Einrichtungen und Methoden.

5 In Anhang IV Buchstabe a werden insbesondere Leimruten und Sprengstoff genannt.

6 Nach Artikel 9 Absatz 1 der Vogelrichtlinie können die Mitgliedstaaten, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den in den Buchstaben a bis c genannten Gründen von den Artikeln 5, 6, 7 und 8 der Richtlinie abweichen. Konkreter gesagt ist eine Ausnahme möglich zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern (Buchstabe a) und, um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andre vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen (Buchstabe c).

7 Für den Fang von Drosseln mit Hilfe eines Parany gilt in der autonomen Region Valencia das Decreto 135/2000 der Regierung von Valencia vom 12. September 2000, in dem die Voraussetzungen und Formalitäten für die Erteilung von Fangerlaubnissen festgelegt sind. In diesem Decreto sind nacheinander geregelt:

die Anforderungen, denen der Parany genügen muss (u. a. der Abstand zwischen den Leimruten, die Eigenschaften des zu verwendenden Leims usw.);

die Vogelarten, deren Fang zulässig ist: Singdrossel (Turdus philomelos), Wacholderdrossel (Turdus pilaris), Rotdrossel (Turdus iliacus) und Misteldrossel (Turdus viscivorus);

die Jagdsaison und die Tageszeiten, zu denen gejagt werden darf;

die Höchstfangmengen je Vorrichtung.

III — Die Streitpunkte

8 Die Kommission trägt vor, dass der Fang mit Paranys eine nichtselektive Jagdmethode im Sinne von Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 79/409 sei. Sie sei daher nach Artikel 8 der Richtlinie verboten. Durch diese Methode, bei der Leimruten verwendet würden, sei nämlich nur unzureichend gewährleistet, dass keine Vögel einer der in Anhang I der Richtlinie bezeichneten geschützten Arten oder andere geschützte Zugvögel oder Arten, für die die Jagd geschlossen sei, gefangen würden. Die besonderen Voraussetzungen, die Paranys nach dem Decreto 135/2000 heute erfüllen müssen, reichen nach Ansicht der Kommission nicht aus, um die Vogeljagd mit Paranys als selektiv ansehen zu können.

9 Die Kommission vertritt weiter die Meinung, dass für die Anwendung dieser Methode nicht die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder c der Richtlinie vorgesehenen spezifischen Ausnahmemöglichkeiten herangezogen werden könnten.

10 Die Berufung auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Richtlinie kann nach Ansicht der Kommission nicht erfolgreich sein. Erstens habe die spanische Regierung nicht dargetan, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung gebe, um die von ihr behaupteten erheblichen Schäden an Wein- und Olivengärten abzuwenden. Die Kommission meint, dass es gleichwertige Alternativen gebe, um landwirtschaftliche Kulturen vor den Schäden zu bewahren, den die betreffenden Drosselarten verursachten, wie den Gebrauch von Schallkanonen oder Jagdgewehren. Solche Alternativen würden auch in anderen spanischen Regionen eingesetzt, in denen Oliven und/oder Trauben angebaut würden, wie in Andalusien und Castilla-La Mancha. In diesen Regionen sei der Fang von Vögeln mit Leimruten nicht mehr zugelassen, und die genannten Alternativmethoden funktionierten offensichtlich gut.

11 Zweitens zieht die Kommission den von der spanischen Regierung behaupteten Schadensumfang in Zweifel. Sowohl die angenommenen Populationen der betreffenden Drosselarten als auch die tägliche Aufnahme pflanzlichen Futters durch diese Vögel seien viel zu hoch geschätzt worden. Außerdem fielen die geografischen Konzentrationen der erteilten Erlaubnisse für den Gebrauch des Paranys und die der Wein- und Olivengärten durchaus nicht zusammen.

12 Ebenso wenig sei die Berufung auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie gerechtfertigt. Auf diesen Ausnahmegrund könne man sich nur dann berufen, wenn es um den selektiven Fang von Vögeln in geringen Mengen und unter streng überwachten Bedingungen gehe.

13 Die Kommission meint, dass auch unter den im Decreto 135/2000 aufgestellten Bedingungen die Jagdmethode mit Hilfe von Paranys nichtselektiv sei und die Anzahl der Erlaubnisse, multipliziert mit den pro Erlaubnisinhaber zugestandenen Höchstfangmengen, ergebe ein Gesamtfangkontingent, das unmöglich als gering im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie angesehen werden könne. Auch die tatsächliche Anzahl von Vögeln, die nach Angaben der spanischen Regierung seit dem Inkrafttreten dieses Decreto gefangen worden seien, überschreite diese Grenze.

14 Die Verteidigung der spanischen Regierung konzentriert sich auf drei Gesichtspunkte:

die Selektivität der Fangmethode;

die fehlende Verfügbarkeit von adäquaten alternativen Fangmethoden;

das Kriterium der geringen Mengen in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie.

15 Die spanische Regierung vertritt die Ansicht, dass die Fangmethode mit Hilfe von Paranys, wie sie heute im Decreto 135/2000 geregelt sei, selektiv sei. Diese Fangmethode stehe daher im Einklang mit der Richtlinie und falle deshalb nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 8 in Verbindung mit Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie. Zwar heiße es in den Begründungserwägungen des Decreto 135/2000, dass Leimruten an sich ein nichtselektives Jagdmittel seien, dies ändere sich jedoch, wenn sie gemäß den im Decreto festgelegten Vorschriften und Beschränkungen verwendet würden. Die spanische Regierung verweist in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf einige Vorschriften, aus denen hervorgehe, dass mit den Paranys nunmehr selektiv gejagt werde: Der Abstand und die Position der Leimruten, die an den Leim gestellten Anforderungen, die Verwendung von Lockvögeln derselben Art wie die Vögel, die bejagt werden dürften, und die Mindesthöhe der Bäume, in denen der Parany befestigt werde.

16 Die von der Kommission genannten Alternativlösungen zur Verhinderung von Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen bieten nach Ansicht der spanischen Regierung keine zufriedenstellende Lösung. Die Verwendung von Schallkanonen sei — zu — kostspielig und im Hinblick auf das Risiko von Waldbränden zu riskant. Der Einsatz von Gewehren würde eine höhere Zahl von Jagderlaubnissen und eine Verlängerung der Jagdperiode mit sich bringen. Der sich daraus ergebende Jagddruck könnte Folgen für das natürliche Gleichgewicht im Bestand anderer jagdbarer Zugvögel haben.

17 Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach das Kriterium der geringen Mengen keine absolute Bedeutung hat, sondern sich auf die Erhaltung der Gesamtpopulation und die Vermehrung der fraglichen Art bezieht, bestreitet die spanische Regierung, dass die Kommission dargetan habe, dass die Rechtsetzung der Region Valencia gegen die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c niedergelegten Kriterien verstoße.

IV — Beurteilung

18 In dieser Rechtssache geht es insbesondere um die Auslegung und Anwendung der Artikel 8 und 9 der Vogelrichtlinie. Artikel 8 Absatz 1 verbietet den Gebrauch sämtlicher Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden, und insbesondere den Gebrauch der in Anhang IV Buchstabe a aufgeführten Mittel, darunter Leimruten. Artikel 9 enthält eine Reihe genau umschriebener Ausnahmen von der Verbotsbestimmung u. a. des Artikels 8.

19 Um zu beginnen, mir erscheint das Vorbringen der spanischen Regierung, dass der Parany, wie er im Decreto 135/2000 geregelt sei, nicht unter das Verbot des Artikels 8 Absatz 1 falle, unhaltbar.

20 Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Gebrauch von Leimruten als Mittel, mit dem Vögel gefangen oder getötet werden, zu untersagen. Dieser Wortlaut in Verbindung mit Anhang IV Buchstabe a bietet keinen einzigen Anhaltspunkt dafür, dass der Gebrauch von Leimruten bei einer angeblich selektiveren Fangmethode nicht unter die darin niedergelegte Verbotsbestimmung falle.

21 Demnach ist der Gebrauch dieses Fangmittels nur im Fall einer nach Artikel 9 der Richtlinie zulässigen Abweichung erlaubt. Im Licht dieser Bestimmung muss dann auch die Vertretbarkeit des Selektivitätsarguments der spanischen Regierung näher betrachtet werden.

22 Für den Gebrauch des Paranys als Fangmethode beruft sich die spanische Regierung auf zwei Abweichungsgründe:

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a: die Abwendung erheblicher Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen;

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c: unter streng überwachten Bedingungen selektiv der Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen.

23 Dem Wortlaut des Artikels 9 der Richtlinie, wie ihn der Gerichtshof ausgelegt hat, lässt sich entnehmen, dass für eine Abweichung von Artikel 8 der Richtlinie drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Die Abweichung muss auf Fälle beschränkt sein, in denen es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, sie muss auf mindestens einem der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c abschließend aufgeführten Gründe beruhen, und sie muss die in Artikel 9 Absatz 2 genau umschriebenen formalen Kriterien erfüllen. Diese letzte Voraussetzung spielt im vorliegenden Fall übrigens keine Rolle.

24 Für eine Berufung auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich, die Abwendung erheblicher Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen, muss die spanische Regierung nacheinander dartun, dass tatsächlich erhebliche Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen durch Zutun der in dem Decreto 135/2000 bezeichneten vier Drosselarten zu befürchten sind, dass die Schäden nicht mit den in der Richtlinie zugelassenen üblichen Methoden und Mitteln abgewendet werden können und schließlich dass es sich bei der Jagdmethode mit dem Parany um eine nicht zu verantwortende Alternative handelt.

25 Die spanische Regierung trägt vor, dass die genannten Drosselarten auf ihrem Zug in großen Mengen die Region Valencia aufsuchten und dort vor allem in den Traubenund Olivengärten Schäden anrichteten. Zwischen den Angaben der spanischen Regierung und denen der Kommission bestehen übrigens große Unterschiede, was die Menge an Vögeln sowie die Art und den Umfang der Schäden angeht. Die Zahl von 20 Millionen Vögeln, die die spanische Regierung in ihrer Klagebeantwortung genannt hat, hat die Kommission unwidersprochen auf 5 Millionen herabgesetzt. Die Angaben zum täglichen Olivenverzehr pro Vogel, die die spanische Regierung macht, sind in den von der Kommission angeführten Sachverständigenberichten auch deutlich niedriger (aus den Berechnungen der spanischen Regierung geht hervor, dass Drosseln etwa 30 Gramm Oliven pro Tag fressen, während sie nach den Quellen der Kommission lediglich zwischen 6 und 12 Gramm pro Tag fressen, wovon nur ein Teil aus Oliven und anderen Früchten bestehen soll). Schließlich trägt die Kommission vor, dass Drosseln vor allem abgefallene, nicht für den Verzehr oder die Verarbeitung verwendbare Oliven fressen.

26 Aufgrund dieser Gegebenheiten, über die sich die Parteien im Großen und Ganzen einig sind, erscheinen gewisse Schäden an Kulturen durch die betreffenden Drosselarten unverkennbar. Viel weniger sicher ist allerdings, ob die von der spanischen Regierung angeführten Tatsachen die Schlussfolgerung tragen können, dass von erheblichen Schäden im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Richtlinie die Rede ist.

27 Selbst wenn anzunehmen wäre, dass es tatsächlich um erhebliche Schäden ginge, so würde dies doch noch nicht ausreichen, um sich auf die Ausnahmebestimmung des Artikels 9 zu berufen. Wie sich aus Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 eindeutig ergibt, müsste dafür außerdem dargetan werden, dass es für die Abwendung und Begrenzung der Schäden keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Schließlich müsste noch glaubhaft gemacht werden, dass die vorgeschlagene abweichende Fangmethode eine adäquate Lösung bietet.

28 Nun, die spanische Regierung hat nicht dartun können, dass allgemein zulässige Jagd-, Fang- und Abschreckungsmethoden keine Lösung bieten könnten, um die behaupteten Schäden abzuwenden oder zu begrenzen.

29 In anderen Regionen, in denen auch ein umfangreicher Oliven- und Traubenanbau vorkommt und in denen auch eine große Zahl von Drosseln durchzieht, wie Andalusien und Castilla-La Mancha, kann man sich offenbar mit üblichen Fangmethoden wie die Jagd mit Gewehren und Abschreckungsmethoden wie Schallkanonen begnügen.

30 Die Gründe, weshalb Schallkanonen in der Region Valencia keine Lösung sein könnten, sowie die Kosten und die Gefahr von Waldbränden müssten mutatis mutandis auch für die Gegenden gelten, in denen der Fang mit dem Parany nicht zugelassen ist. Die spanische Regierung hat nicht dartun können, weshalb in der Region Valencia die anderswo angewandte und offensichtlich erfolgreiche Methode keine Lösung sein könnte.

31 Die Argumente, die die spanische Regierung gegen die Jagd mit Gewehren anführt, nämlich dass diese Methode einen zu hohen Jagddruck auf andere jagdbare Arten mit sich bringe und dass die Jäger in der Region Valencia weniger diszipliniert seien, können ebenso wenig überzeugen. Wird die Jagd mit Gewehren vorschriftsgemäß ausgeübt, handelt es sich um eine Fangmethode, die so selektiv ist wie keine andere. Der behauptete Mangel an Disziplin könnte, falls dieses Argument tatsächlich zutrifft, höchstens ein Grund dafür sein, diese Jagdmethode völlig zu verbieten. Dazu wird übrigens in den Akten nichts gesagt. Außerdem lässt die spanische Regierung offen, weshalb gerade der Fang mit Hilfe des Paranys diszipliniert vonstatten geht.

32 Die spanische Regierung hat auch nicht überzeugend dartun können, weshalb der Fang mit Paranys, der vor allem in dem Teil der Region Valencia stattfindet, in dem der Oliven- und Traubenanbau nicht konzentriert ist, Schutz vor den angeblichen Schäden an den Kulturen bieten könnte. Es zeigt sich, dass 80 % der Paranys in der Provinz Castellon zu finden sind, wovon 69 % in Gebieten aufgestellt sind, in denen kein Oliven- oder Weinanbau stattfindet; sie stehen sowohl in Gebieten, die überhaupt nicht landwirtschaftlich genutzt werden (11,7 %), als auch in Gebieten, in denen sich ausschließlich Orangenplantagen befinden. Die spanische Regierung verteidigt sich zwar mit der Erklärung, dass Valencia flächenmäßig ausgedehnt sei und dass diese Paranys die Schäden an den Olivenkulturen in ganz Valencia abwenden sollten, doch geht, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, dieses Argument ins Leere. Der Drosselfang darf nur in einem bestimmten Zeitraum stattfinden, der mit dem Zug dieser Vögel zusammenfällt. Dieser Umstand bedeutet, dass die Paranys nur den landwirtschaftlichen Anbauflächen Schutz bieten können, auf denen sie angebracht sind. Damit entfällt die Grundlage für den erforderlichen KausalZusammenhang zwischen den Schäden und der Notwendigkeit der Anwendung einer Fangmethode, die nach Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Buchstabe a untersagt ist.

33 Zur Berufung der spanischen Regierung auf die Möglichkeit der Abweichung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie sind zwei Vorbemerkungen angebracht.

34 Erstens ist dem Wortlaut und dem System des Artikels 9 Absatz 1 zu entnehmen, dass für eine Berufung auf die in den Buchstaben a bis c aufgeführten Abweichungsmöglichkeiten immer das Kriterium sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt erfüllt sein muss.

35 Es ist nicht klar, für welches Problem, das einer Lösung bedarf, sich die spanische Regierung auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c beruft. Sie scheint stillschweigend die Beibehaltung einer herkömmlichen und kulturell bedingten Fangmethode in der Region Valencia als Grund für ihre Berufung auf diese Abweichungsmöglichkeit im Auge zu haben. Aber weder aus den Begründungserwägungen der Richtlinie noch aus deren Wortlaut ergibt sich, dass die Richtlinie den Schutz herkömmlicher Fangmethoden bezweckt, die gegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Buchstabe a verstoßen.

36 Zweitens macht die Berufung der spanischen Regierung auf die Abweichungsmöglichkeit nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c ihre Argumentation für die Zulassung des Fangs von Vögeln mit Hilfe von Paranys in sich widersprüchlich. Entweder geht es im vorliegenden Fall um erhebliche Schäden an Kulturen, die zum Einsatz abweichender Fangmethoden zwingen, die — sollen sie wirksam sein — nicht auf den Fang [von] Vogelarten in geringen Mengen beschränkt bleiben können, oder es geht um die Zulassung einer herkömmlichen Fangmethode, die im Hinblick auf die sehr einschränkenden Anforderungen, die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie an sie gestellt werden, unmöglich wirksam sein können, um erhebliche Schäden an Kulturen abzuwenden oder zu begrenzen.

37 Sollte der Gerichtshof Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c mehr oder weniger auf der Linie seiner Begründung in der Rechtssache 252/85, Randnummern 27 und 28, dahin auslegen wollen, dass die Beibehaltung einer herkömmlichen Fangmethode als solche einen hinreichenden Grund darstellt — in Nummer 35 habe ich darauf hingewiesen, dass weder der Wortlaut noch das System des Artikels 9 dafür Anknüpfungspunkte bieten-, wäre zu prüfen, ob im vorliegenden Fall der im Decreto 135/2000 geregelte Gebrauch des Paranys als Fangmethode den Anforderungen der geringen Mengen und der Selektivität genügt.

38 Die spanische Regierung trägt vor, dass bei der Fangmethode mit Paranys durch die Anforderungen, die in dem genannten Decreto an sie gestellt würden, die Selektivität hinreichend gewährleistet sei. Der größere Abstand zwischen den Leimruten, deren Positionierung, die Verwendung abwaschbarer Leimsorten und der ausschließliche Einsatz von Drosseln als Lockvögel führten dazu, dass die übergroße Mehrheit der gefangenen Vögel tatsächlich aus Singdrosseln, Wacholderdrosseln, Rotdrosseln und Misteldrosseln bestehe. Die übrigen Vogelarten würden nach der Behandlung wieder freigelassen.

39 Diese Auffassung der spanischen Regierung halte ich im Licht der von der Kommission angeführten Studien nicht für vertretbar. Der Gebrauch von Leimruten in den Paranys ist als solcher eine nichtselektive Fangmethode, da derjenige, der diese Methode anwendet, nicht verhindern kann, dass auch andere Vögel als die vier Drosselarten, für die der Gebrauch zulässig ist, mit den Leimruten in Berührung kommen. Die Kommission hat unwidersprochen ausgeführt, dass mit Paranys auch andere Vogelarten als die vier betroffenen Drosselarten gefangen würden, darunter Insektenfresser wie der Laubsänger, das Rotkehlchen, der Hausrotschwanz und zahlreiche andere Arten. Außerdem werden auch verschiedene Eulenarten wie die Schleiereule und der Steinkauz Opfer dieser abends, nachts und in den frühen Morgenstunden durchgeführten Fänge. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass diese Nachtraubvögel den anderen Vögeln folgen, die durch den Lockruf der Lockvögel angezogen werden.

40 Dass andere Vögel als die vier Drosselarten, die unbeabsichtigt mit einem Parany gefangen werden, nach dem Decreto gesäubert und anschließend freigelassen werden müssen, macht die Fangmethode als solche nicht selektiv. Oben ist bereits gesagt worden, dass der Gebrauch von Leimruten definitionsgemäß nichtselektiv ist. Nun kann man zwar versuchen, diese Bedenken durch strenge Vorschriften auszuräumen, ob diese jedoch die angestrebte Wirkung erzielen, hängt erstens von der Gewissenhaftigkeit, mit der sie vom Erlaubnisinhaber befolgt werden, und zweitens von der Antwort auf die Frage ab, ob die unbeabsichtigt gefangenen Vögel dadurch nicht Schaden nehmen. Ungewissheit besteht schließlich hinsichtlich der Überlebenschancen der meisten kleinen verletzlichen Insektenfresser, die, nachdem sie behandelt wurden, freigelassen werden.

41 Ebenso wenig genügt die durch das Decreto 135/2000 geregelte Fangmethode mit Paranys dem Erfordernis, dass es sich um geringe Mengen handelt. Nach einer von der Kommission vorgelegten Berechnung ermächtigen die für den Gebrauch von Paranys erteilten Erlaubnisse zu einem Gesamtfang von 429600 Exemplaren (2864 Erlaubnisse multipliziert mit der Anzahl von 150 Exemplaren, die pro Saison und Parany gefangen werden dürfen). Diese Anzahl, die rechtmäßig gefangen werden kann, ist meines Erachtens ausschlaggebend für die Frage, ob von einer kleinen Menge die Rede ist. Ob in einer bestimmten Fangsaison weniger Exemplare als die zulässige Menge gefangen werden, ist nicht relevant, da die mögliche Schädigung des Bestandes am Umfang der zulässigen Abweichung vom Verbot des Artikels 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Buchstabe a zu messen ist.

42 Zu Recht hat der Gerichtshof in der erwähnten Rechtssache 252/85 ausgeführt, dass für die Beantwortung der Frage, ob es sich um geringe Mengen handelt, nicht von absoluten Zahlen auszugehen, sondern auf die Erhaltung der entsprechenden Gesamtpopulation und die Vermehrung der fraglichen Art abzustellen sei.

43 Wie die Kommission vorgetragen und die spanische Regierung nicht weiter bestritten hat, beläuft sich die relevante Population auf etwa 5 Millionen Exemplare. Bezogen auf diese Anzahl macht eine aufgrund der Erlaubnisse zulässige Zahl von 429600 Exemplaren rund 8,5 % aus. Rein proportional ist diese Anzahl wohl kaum gering zu nennen.

44 In ihrem 1993 veröffentlichten Zweiten Bericht über die Anwendung der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten hat die Kommission eine Methode entwickelt, mit der bestimmt wird, was für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c als eine geringe Menge angesehen werden darf. Für die Erhaltung oder die Stabilität einer bestimmten Population sind die Vermehrung und die jährliche Gesamtsterblichkeit aufgrund natürlicher Ursachen sowie — bei jagdbaren Arten — die Jagd mit den üblichen Methoden von Bedeutung. Bleibt bei einem vorhandenen Gleichgewicht zwischen Vermehrung und jährlicher Sterblichkeit der Bestand einer Population in groben Zügen stabil, so dürfte die ausnahmsweise Zulassung besonderer Fangmethoden für geringe Mengen dieses Gleichgewicht nicht stören.

45 Aufgrund ornithologischer Studien ist die Kommission in dem angeführten Bericht zu dem Ergebnis gelangt, dass bei jagdbaren Arten ein besonderer Satz von 1 % bei der üblichen jährlichen Sterblichkeitsrate einer Population noch als geringe Menge im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie angesehen werden könne. Bei Einhaltung dieser Obergrenze sei die Bestandserhaltung der Art nicht gefährdet.

46 Bei den Drosselarten, für die das Decreto 135/2000 den Fang mit Hilfe des Paranys zulässt, hat die Kommission errechnet, dass 1 % der jährlichen Sterblichkeitsrate der betroffenen Population eine Anzahl von 83750 Exemplaren bedeutet. Bei allen UnSicherheitsmargen, die solchen Berechnungen eigen sind, ist festzustellen, dass zwischen der Anzahl von Exemplaren, die aufgrund der erteilten Erlaubnisse getötet werden dürfen — 429600 —, und der sich aus den Berechnungen der Kommission ergebenden Anzahl von 83750 ein so großer Abstand besteht, dass das Vorbringen der spanischen Regierung, es handele sich nur um eine geringe Menge, unhaltbar ist.

47 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stelle ich fest, dass sich die spanische Regierung für die Zulassung des Drosselfangs mit Paranys in der Region Valencia nicht auf den Ausnahmegrund des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie berufen kann. Die Fangmethode ist als solche nicht hinreichend selektiv, und sie betrifft den Fang einer Menge von Vögeln, die die Norm geringe Menge beträchtlich übersteigt.

V — Ergebnis

48 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

festzustellen, dass das Königreich Spanien seinen Verpflichtungen aus den Artikeln 8 Absatz 1 und 9 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten nicht nachgekommen ist;

dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.