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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.09.2004 – C-254/03

Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2004:542

Schlussanträge des Generalanwalts

Antonio Tizzano

vom 16. September 2004

1 In der vorliegenden Rechtssache beantragt die spanische Gesellschaft Eduardo Vieira SA (nachstehend: SAEV oder Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 3. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-44/01, T-119/01 und T-126/01 (Eduardo Vieira u. a./Kommission, nachstehend: angefochtenes Urteil) , mit dem die von ihr erhobene Klage gegen die Entscheidung vom 19. März 2001, mit der die Kommission den Zuschuss für das Vorhaben ARG/ESP/SM/26-94 zur Gründung einer gemischten Gesellschaft im Rahmen des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Gemeinschaft und der Argentinischen Republik gekürzt hatte (nachstehend: angefochtene Entscheidung), abgewiesen worden ist.

I — Rechtlicher Rahmen

Das Fischereiabkommen EWG-Argentinien

2 Das in der vorliegenden Rechtssache in erster Linie zu untersuchende Rechtsinstrument ist das Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik (nachstehend: Fischereiabkommen oder Abkommen), das im Namen der Gemeinschaft mit der Verordnung (EWG) Nr. 3447/93 des Rates vom 24. September 1993 genehmigt wurde.

3 Die Zwecke dieses Abkommens sind in Artikel 5 Absatz 1 festgelegt, der bestimmt:

Die Parteien schaffen günstige Voraussetzungen für die Gründung in Argentinien von Unternehmen, deren Kapital aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft stammt, sowie für die Errichtung von gemischten Gesellschaften und zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen im Fischereisektor, in denen argentinische Reeder und Gemeinschaftsreeder sich zusammenschließen, um die argentinischen Fischereiressourcen zu bewirtschaften und die Erzeugnisse gegebenenfalls zu verarbeiten; hierfür gelten die in Protokoll I und in den Anhängen I und II festgelegten Bedingungen.

4 Der Begriff der gemischten Gesellschaft (nachstehend auch: joint venture) wird in Artikel 2 Buchstabe e definiert als eine privatrechtliche Gesellschaft, bestehend aus einem oder mehreren Gemeinschaftsreedern und einer oder mehreren argentinischen natürlichen oder juristischen Personen, die sich vertraglich zu einer gemischten Gesellschaft mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die argentinischen Fischereiressourcen zur vorrangigen Belieferung des Gemeinschaftsmarktes zu bewirtschaften und gegebenenfalls zu verarbeiten.

5 Die Errichtung einer gemischten Gesellschaft schließt grundsätzlich, wie in Artikel 5 Absatz 3 festgelegt, die Übernahme eines Gemeinschaftsschiffes ein, das sodann aus dem Gemeinschaftsregister gestrichen wird.

6 Die Artikel 6 und 7 des Fischereiabkommens sehen die Schaffung eines Mechanismus zur Auswahl von Vorhaben zur Errichtung gemischter Gesellschaften vor, für die ein Zuschuss der Gemeinschaft gewährt werden kann. Entscheidend ist insoweit die Rolle des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses (nachstehend: Gemischter Ausschuss), dem insbesondere folgende Aufgaben übertragen sind: Prüfung der Vorhaben zur Gründung von gemischten Gesellschaften (fünfter Gedankenstrich), Empfehlung der Vorhaben, die für Zuschüsse in Frage kommen (sechster Gedankenstrich), und Überwachung der Verwaltung der Vorhaben sowie der Verwendung der zu ihrer Förderung bereitgestellten Zuschüsse gemäß Artikel 7 (achter Gedankenstrich).

7 Der Mechanismus zur Auswahl der zu finanzierenden Vorhaben ist in einer Reihe von Anhängen und Protokollen zum Abkommen festgelegt, auf die in dessen Artikeln 6 und 7 verwiesen wird. Anhang III des Abkommens (Verfahren und Kriterien für die Auswahl von Vorhaben) legt insbesondere fest, dass die Vorhaben von den Mitgliedstaaten nach den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einzureichen sind (Anhang III Ziffer 2). Die Gemeinschaft legt sodann eine Liste der Vorhaben, die für einen Zuschuss in Frage kommen, dem Gemischten Ausschuss vor, der sie prüft und den zuständigen Behörden Argentiniens und der Gemeinschaft die Genehmigung der zu fördernden Vorhaben empfiehlt (Anhang III, Ziffern 3, 4 und 5).

8 Die Modalitäten der Gewährung von Zuschüssen für genehmigte Vorhaben sind demgegenüber in Protokoll I des Abkommens (Fangmöglichkeiten und finanzielle Unterstützung nach dem Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen Argentinien und der Gemeinschaft) enthalten. Dieses sieht zugunsten des beteiligten Gemeinschaftsreeders und der beteiligten gemischten Gesellschaft zwei Finanzierungsarten vor.

9 Artikel 3 dieses Protokolls bestimmt insbesondere:

(1) ... [D]ie Gemeinschaft [gewährt] einen Zuschuss für Vorhaben zur Errichtung von gemischten Gesellschaften ... Diese finanzielle Unterstützung ... wird dem Gemeinschaftsreeder gewährt und soll einen Teil seiner finanziellen Beteiligung an der Errichtung einer gemischten Gesellschaft ... und/oder der Streichung der betreffenden Schiffe aus dem Gemeinschaftsregister decken.

(2) In dem Bestreben, die Errichtung und die Entwicklung von gemischten Gesellschaften zu fördern, bewilligt die Gemeinschaft der in Argentinien niedergelassenen gemischten Gesellschaft einen Zuschuss in Höhe von 15 % des Betrages, der dem Gemeinschaftsreeder gewährt wird. Diese als Betriebskapital zugeteilte finanzielle Unterstützung wird von der Gemeinschaft an die zuständige argentinische Behörde überwiesen, die die Bedingungen für die Bereitstellung und die Verwaltung dieser Mittel festlegt.

Argentinien unterrichtet den Gemischten Ausschuss über die Verwendung der Mittel.

...

(4) Die Vorschriften über die Beantragung und die Auszahlung des Gemeinschaftszuschusses an den Gemeinschaftsreeder gemäß Absatz 1 folgen den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. ...

Gemeinschafisrechtliche Vorschriften über gemischte Gesellschaften im Fischereisektor.

10 Neben dem durch das Fischereiabkommen und seine Anhänge geschaffenen rechtlichen Rahmen sind in der vorliegenden Rechtssache einige Gemeinschaftsverordnungen hervorzuheben, die die allgemeinen Modalitäten für Interventionen der Gemeinschaft im Fischereisektor festlegen.

11 Von besonderer Bedeutung für den vorliegenden Fall ist die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits.

12 Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 bestimmt: Wird eine Aktion oder Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls ... vor (Absatz 1), worauf sie die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen [kann], wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde (Absatz 2).

13 Zu nennen ist ferner die Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates vom 21. Dezember 1993 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse.

14 Unter Beschränkung auf das, was in unserem Zusammenhang von Belang ist, weise ich darauf hin, dass Artikel 8 dieser Verordnung Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung des Abwrackens von Schiffen, ihrer endgültigen Überführung in ein Drittland oder ihrer endgültigen Verwendung für andere Zwecke als den Fischfang vorsieht; Artikel 9 sieht den Erlass von Maßnahmen vor, die die Gründung gemischter Gesellschaften fördern sollen.

15 Anhang IV legt die Höchstzuschüsse fest, die im Rahmen der Artikel 8 und 9 der Verordnung gezahlt werden können. In Abschnitt 1.1 Buchstabe a ist insbesondere vorgesehen, dass die Prämien, die für abgewrackte Schiffe oder für die Errichtung gemischter Gesellschaften ausgezahlt werden, Beträge nicht übersteigen dürfen, die ausgehend von den Merkmalen der abgewrackten oder überführten Schiffe nach der beigefügten Tabelle berechnet werden. Buchstabe b bestimmt, dass die Prämien, die für die endgültige Überführung ausgezahlt werden, 50 % der unter Buchstabe a aufgeführten Abwrackprämie nicht übersteigen dürfen.

16 Schließlich verweise ich auf die Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur. Auch wenn die Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 1994 aufgehoben wurde und daher für den vorliegenden Fall nicht gilt, ist auf eine Vorschrift hinzuweisen, die einem der Rechtsmittelgründe zugrunde liegt.

17 Es geht hier insbesondere um Artikel 44 Absatz 1, der bestimmt, dass die finanziellen Beiträge für Vorhaben von gemischten Gesellschaften im Sinne dieser Verordnung von der Kommission ausgesetzt, gekürzt oder gestrichen werden können, wenn das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wird. Bei diesem Verfahren hat die Kommission den Ständigen Strukturausschuss für die Fischwirtschaft zu konsultieren.

II — Sachverhalt und Verfahren

Sachverhalt, Vorverfahren und angefochtene Entscheidung

18 Dem Tatbestand des angefochtenen Urteils lässt sich folgendes entnehmen:

18 Im Rahmen des Fischereiabkommens reichte die [SAEV] ein Vorhaben zur Gründung einer gemischten Gesellschaft ein, die den Namen Vieira Argentina SA (im Folgenden: VASA) tragen und von der SAEV und einem argentinischen Reeder gebildet werden sollte. Das Vorhaben bezweckte den Fang des Schwarzen Seehechts, einer eigenen Art, und sollte mit dem Gemeinschaftsschiff Ibsa Cuarto, später umbenannt in Vieirasa XII, durchgeführt werden.

...

25 Mit Entscheidung vom 25. Juli 1995 (im Folgenden: Bewilligungsentscheidung vom 25. Juli 1995 [oder einfach: Bewilligungsentscheidung]) bewilligte die Kommission für das von der SAEV eingereichte Vorhaben (Vorhaben ARG/ESP/SM/26-94) einen Zuschuss unter den sich aus den Bestimmungen des [Fischereiabkommens] ..., den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen der Anhänge ergebenden Voraussetzungen (Artikel 1).

26 In Anhang I der Bewilligungsentscheidung vom 25. Juli 1995 wurde der der SAEV gewährte Zuschuss auf 1881936 ECU festgesetzt.

27 In Anhang I der Bewilligungsentscheidung vom 25. Juli 1995 hieß es weiter:

Die in diesem Anhang genannten Daten dürfen ohne vorherige Genehmigung der argentinischen Behörden und ohne Zustimmung der Kommission nicht geändert werden.

...

29 Am 27. Juni 1996 zahlte die Kommission den ersten Teilbetrag (80 %) des Zuschusses aus.

30 Die Vieirasa XII verließ am 5. Juli 1996 endgültig die argentinischen Gewässer, um in internationalen Gewässern zu fischen.

31 Am 25. Februar 1997 beantragte die SAEV die Auszahlung des restlichen Zuschusses.

19 Mit Schreiben vom 21. April 1998 teilte die Kommission der SAEV mit, dass die Ausfahrt des Schiffes aus den argentinischen Gewässern gegen Artikel 5 Absatz 1 des Fischereiabkommens und Artikel 3 Absatz 1 seines Protokolls I verstoße, weil dies die in den genannten Vorschriften vorgesehene Bewirtschaftung der argentinischen Fischereiressourcen unmöglich gemacht habe. Die Kommission teilte der SAEV mit, dass der Zuschuss gekürzt werden könne, wenn sie von der SAEV keine zufrieden stellende Erklärung erhalte, die die Verletzung rechtfertigen könne.

20 Da die Kommission von den Erläuterungen der SAEV nicht überzeugt war, ordnete sie mit der angefochtenen Entscheidung die Rückzahlung von 419446 Euro durch SAEV an. Über den Zuschuss für die gemischte Gesellschaft VASA wurde in der Entscheidung nichts gesagt.

21 In der Begründung der Entscheidung wies die Kommission darauf hin, dass [n]ach Artikel 1 der [Bewilligungsentscheidung] >... der Zuschuss unter den sich aus den Bestimmungen des [Fischereiabkommens] ..., den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen der Anhänge ergebenden Voraussetzungen gewährt [wurde]. Die Kommission wies insbesondere darauf hin, dass die Gründung gemischter Gesellschaften in Argentinien ... dem Zweck [dient], die argentinischen Fischereiressourcen zu bewirtschaften, und dass [i]m Teil B des von der [SAEV] ausgefüllten und unterzeichneten Formblatts zur Beantragung eines Gemeinschaftszuschusses unter Nummer 3.2.1 ... ausdrücklich darauf hingewiesen [wird], dass die Kommission nur Vorhaben bezuschusst, die der Bewirtschaftung von Fischerei ressourcen in Gewässern dienen, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit des fraglichen Drittlandes unterliegen. Die Kommission stellte ferner fest, dass [a]m 5. Juli 1996 ... der Fang mit der Vasa Cuarto in der [ausschließlichen Wirtschaftszone] beendet und mit dem Fang von Schwarzem Seehecht in internationalen Gewässern begonnen [wurde], ohne dass dies der Kommission zuvor mitgeteilt und von ihr genehmigt worden wäre.

22 Auf dieser Grundlage wurde nach Maßgabe der angefochtenen Entscheidung von der Kommission festgestellt (9. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung), dass die SAEV die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses nicht eingehalten habe, [und] [i]n der zehnten bis dreizehnten Begründungserwägung ... sodann die Kürzung des fraglichen Zuschusses berechnet. Insoweit wird in der Entscheidung zunächst ausgeführt, dass die SAEV nach der der Verordnung Nr. 3699/93 beigefügten Tabelle wegen der endgültigen Einbringung der Vieirasa XII in die gemischte Gesellschaft Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe von 688187 Euro habe. Der Saldo des ihr mit der Bewilligungsentscheidung vom 25. Juli 1995 gewährten Zuschusses belaufe sich daher auf 1193749 Euro (188136 — 688187). Da die Vieirasa XII nur zwölf Monate (von den vorgesehenen 36 Monaten) in argentinischen Gewässern eingesetzt worden sei, könne die SAEV nur ein Drittel dieses vorgesehenen Betrages von 1193749 Euro beanspruchen, also 397916 Euro. Insgesamt belaufe sich der gekürzte Zuschuss damit auf 1086103 Euro (397916 + 688187). Da der SAEV 80 % des Zuschusses (1505549 Euro) bereits ausgezahlt worden sei [en], müsse sie der Kommission 419446 Euro zurückzahlen.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

23 Mit Klageschrift, die am 8. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die SAEV Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2001) 680 final vom 19. März 2001. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass die Klagegründe folgende Punkte betrafen: i) fehlende oder fehlerhafte Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung (Randnrn. 79 bis 112 des Urteils); ii) Fehlen einer erheblichen Veränderung des Vorhabens, die eine Kürzung des Zuschusses gerechtfertigt hätte (Randnrn. 113 bis 135 des Urteils); iii) Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Randnrn. 136 bis 154 des Urteils); iv) fehlerhafte Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Kürzung von Zuschüssen (Randnrn. 155 bis 164 des Urteils); v) Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer und Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (Randnrn. 165 bis 180 des Urteils); sowie vi) Verletzung der Verteidigungsrechte (Randnrn. 181 bis 185 des Urteils).

24 Das Gericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten auferlegt.

Verfahren vor dem Gerichtshof

25 Mit Rechtsmittelschrift, die am 16. Juni 2003 eingereicht worden ist, hat SAEV beim Gerichtshof beantragt, das Urteil des Gerichts aufzuheben und der Kommission die Kosten der beiden Rechtszüge aufzuerlegen.

26 Am 15. September 2003 hat die Kommission gemäß Artikel 115 der Verfahrensordnung eine Rechtsmittelbeantwortung eingereicht. Sie beantragt beim Gerichtshof, einige Rechtsmittelgründe als offensichtlich unzulässig, die übrigen als unbegründet zurückzuweisen, hilfsweise, die Klage insgesamt abzuweisen; sie stellt ferner Kostenantrag gegen die Rechtsmittelführerin.

27 Da die Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, hat der Gerichtshof gemäß Artikel 44a der Verfahrensordnung beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

III — Rechtliche Prüfung

28 Die Rechtsmittelführerin macht zur Stützung ihres Rechtsmittels sechs Rechtsmittelgründe geltend. Sie macht insbesondere geltend, dass dem Gericht Rechtsfehler unterlaufen seien bei seinen Äußerungen i zur Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung, ii) zur Rolle des Gemischten Ausschusses und der argentinischen Behörden, iii) zur Anwendung des Artikels 44 der Verordnung Nr. 4028/86 im Rahmen des Verfahrens zur Kürzung des Zuschusses, iv) zur Anwendung der Verordnung Nr. 3699/93 bei der Berechnung des Betrages der Kürzung des Zuschusses, v) zur höheren Gewalt und vi) zur Notwendigkeit der Einholung der Genehmigung der Kommission vor Verlassen der argentinischen Fischereizone.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

29 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund tritt die Rechtsmittelführerin der Würdigung des Gerichts entgegen, wonach, [d]a die Gewährung der Zuschüsse ... zu Recht u. a. auf die Verordnung Nr. 4253/88 gestützt wurde, ... die Kommission sachlich dafür zuständig [war], die angefochten[e] Entscheidun[g] ebenfalls auf der Grundlage dieser Verordnung, insbesondere ihres Artikels 24, zu erlassen.

30 Die Kommission erhebt gegenüber diesem Rechtsmittelgrund eine Unzulässigkeitseinrede, weil dieser sich darauf beschränke, einen Grund zu wiederholen, den die Rechtsmittelführerin bereits in erster Instanz angeführt habe.

31 Hierzu möchte ich darauf hinweisen, dass der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus den Artikeln 225 EG, 58 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstaben c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes abgeleitet hat, dass ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts sich nicht darauf beschränken darf, nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente einschließlich derjenigen [zu wiederholen] oder wörtlich wiederzugeben], die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, falls nicht ein Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet.

32 Mir scheint nun, dass die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall gerade nicht nur die Auslegung der Vorschriften des Fischereiabkommens und der Entscheidung der Gewährung des Zuschusses, wie sie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung getroffen hat, sondern auch die Auslegung dieser Bestimmungen durch das Gericht im angefochtenen Urteil angreift.

33 Ich bin daher der Auffassung, dass dieser Rechtsmittelgrund zulässig ist.

34 Wenn ich nun zum Kern der Frage komme, muss zunächst kurz der Gedankengang aufgezeigt werden, aufgrund dessen das Gericht zu der Feststellung gelangt ist, dass im Wesentlichen die Verordnung Nr. 4253/88 auf den Sachverhalt anwendbar sei (vgl. Nr. 29 dieser Schlussanträge).

35 Das Gericht hat in diesem Zusammenhang zuerst festgestellt, dass die Gemeinschaft, da sie nach dem Fischereiabkommen einen Zuschuss für die Gründung gemischter Gesellschaften gewähre, auch die Kompetenz besitzen [muss], diesen Zuschuss zu kürzen, wenn die Voraussetzungen für seine Gewährung nicht eingehalten wurden. Dieser Schluss sei eine Folge der — so weiter das Gericht — allgemeinen Rechtsgrundsätze ..., die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, so dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer ungerechtfertigten Bereicherung oder dem Grundsatz, wonach ein gegenseitiges Schuldverhältnis einseitig gekündigt werden kann, wenn einer der Vertragspartner seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

36 Danach ist das Gericht zur Prüfung übergegangen, ob Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88, der die genannten Grundsätze für den hier betroffenen Bereich konkretisiert, eine spezifische Zuständigkeit der Kommission für den Erlass der angefochtenen Entscheidung begründet.

37 Insoweit hat es nach dem Hinweis, dass die Bewilligungsentscheidung ausdrücklich nur auf die Verordnung Nr. 3447/93 über die Genehmigung des Fischereiabkommens gestützt sei, festgestellt, dass [n]ach Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung [en] ... der Zuschuss allerdings unter den sich aus den Bestimmungen des [Fischereiabkommens]..., den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen der Anhänge ergebenden Voraussetzungen gewährt [wurde].

38 Nach Auffassung des Gerichts ist „[d]ie Bezugnahme auf die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ... insbesondere als Verweisung auf die Verordnung Nr. 4253/88 zu verstehen, da diese einen sehr weiten Anwendungsbereich hat, der auch die verschiedenen strukturpolitischen Maßnahmen umfasst, die von den verschiedenen Finanzinstrumenten der Strukturfonds abhängig sind. Das Gericht fährt dann fort: Die Zuschüsse für die Gründung gemischter Gesellschaften im Rahmen des Fischereiabkommens haben jedoch eine strukturpolitische Zielsetzung. Denn die Gründung gemischter Gesellschaften, die mit der Überführung von Gemeinschaftsschiffen verbunden ist und den Gemein -Schaftsreedern neue Fanggebiete zugänglich macht, soll, wie in der zweiten Begründungserwägung der Bewilligungsentscheidun[g] ... hervorgehoben wird, Zielen der gemeinschaftlichen Strukturpolitik im Bereich der Fischerei dienen. Aus diesem Grund habe die Kommission mit der Heranziehung der Verordnung Nr. 4253/88 keinen Fehler begangen.

39 Nach Meinung der Rechtsmittelführerin hingegen hat das Gericht mit der Feststellung, dass die genannte Verweisung auf die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auch die Verordnung Nr. 4253/88 erfasst, einen Rechtsfehler begangen.

40 Die Rechtsmittelführerin räumt ein, dass die Kommission aufgrund eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes einen Finanzbeitrag kürzen könne, wenn die ursprünglich vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten würden, wendet aber ein, das Fischereiabkommen enthalte keine einschlägige Vorschrift, und auch die Zuschussentscheidung nenne ausdrücklich nur die Verordnung Nr. 3447/93. Da das Fischereiabkommen lex specialis für diesen Bereich sei, könne von ihm nur durch eine ausdrückliche Rechtsvorschrift abgewichen werden. Ohne eine solche Vorschrift und insbesondere ohne ausdrückliche Verweisung auf die Verordnung Nr. 4253/88 könne eine solche Verordnung keine Anwendung finden, selbst wenn sie die Lex generalis für gemischte Gesellschaften im Fischereibereich darstelle.

41 Ich möchte gleich sagen, dass mich diese Rüge der Rechtsmittelführerin nicht überzeugt.

42 Selbst wenn man nämlich annähme, dass das Fischereiabkommen als Lex specialis gegenüber den Vorschriften über die Finanzierung struktureller Maßnahmen in der Verordnung Nr. 4253/88 einzustufen wäre, bliebe doch der Umstand, dass bekanntlich eine Lex specialis eng auszulegen ist und eine Abweichung von der Lex generalis nur insoweit zulässt, als sie tatsächlich und ausdrücklich eine Regelung für den Bereich trifft, dem sie angehört. Im Übrigen bleibt die Lex generalis in Kraft.

43 In unserem Fall regelt das Fischereiabkommen nicht nur den Punkt, der uns beschäftigt, sondern verweist sogar, was die Beantragung und die Auszahlung des Gemeinschaftszuschusses an den Gemeinschaftsreeder angeht, auf die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften (Protokoll I, Artikel 3 Absatz 4). Ferner verweist Artikel 1 der Bewilligungsentscheidung auf die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.

44 Wenn dann noch hinzukommt, dass die Möglichkeit, die zu Unrecht verwendeten Zuschüsse zu kürzen, Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes ist, wie die Rechtsmittelführerin selbst einräumt, und nichts im Fischereiabkommen eine auch nur implizite Abweichung von diesem Grundsatz erkennen lässt, so hat das Gericht in meinen Augen zu Recht entschieden, dass die Kommission berechtigt war, die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage des Artikels 24 der Verordnung Nr. 4253/88 zu erlassen.

45 Ebenso wenig lässt sich einwenden, wie dies die Rechtsmittelführerin tut, dass die weite Auslegung des Ausdrucks einschlägige gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, wie sie das Gericht vorgenommen habe, eine übertriebene Rechtsunsicherheit bei den Empfängern von Finanzbeiträgen nach sich zöge. Die besagte Verweisung erfolgt nämlich nicht, wie die Rechtsmittelführerin glauben machen möchte, auf jedwede Regelung, sondern, wie dies in solchen Fällen häufig vorkommt, auf die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen und die entsprechenden Grundsätze, d. h. auf Vorschriften, die allgemein bekannt sind oder aber von einem Wirtschaftsteilnehmer, der die übliche Sorgfalt beachtet, leicht in Erfahrung gebracht werden können.

46 Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor, diesen Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

47 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich in zwei Teile gliedert, macht die SAEV geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, weil es entschieden habe, dass die Kommission vor der Kürzung des Zuschusses den Gemischten Ausschuss (erster Teil) und allgemein die argentinischen Behörden (zweiter Teil) nicht habe konsultieren müssen.

48 Um das Vorbringen der Rechtsmittelführerin besser zu verstehen, ist daran zu erinnern, dass das Gericht in den Randnummern 105 und 106 des angefochtenen Urteils folgende Feststellung getroffen hat: Die Auswahl und die Beurteilung der Vorhaben zur Gründung gemischter Gesellschaften gehören zur internationalen Komponente des Fischereiabkommens. Die Gründung dieser Gesellschaften ist nämlich ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Bereich der Fischerei. So erfordert ... die Auswahl der Vorhaben als solche eine Prüfung durch den Gemischten Ausschuss und eine Zustimmung sowohl der Gemeinschaft als auch der argentinischen Behörden.

Dagegen ist die Gewährung eines Zuschusses an die Gemeinschaftsreeder für die ausgewählten Vorhaben eine einseitige Handlung der Kommission, die damit zur gemeinschaftlichen Komponente des Fischereiabkommens gehört.

49 Dieser Feststellung hält die Rechtsmittelführerin entgegen, dass beide Komponenten zusammen Teil des Abkommens seien, das in seiner Gesamtheit von den gemeinschaftlichen und den argentinischen Behörden genehmigt worden sei, und dass folglich das differenzierte Verständnis des Gerichts fehlerhaft sei. Entgegen der Behauptung des Gerichts könne daher die Bewilligungsentscheidung nicht als ein einseitiger Gemeinschaftsakt betrachtet werden, für den allein die Kommission zuständig sei.

50 In diesem Zusammenhang frage ich mich vor allem, ob die Unterscheidung des Gerichts eine Grundlage im Abkommen selbst findet. Dazu möchte ich zunächst bemerken, dass es zwar zutrifft, ja offensichtlich ist, dass das Einverständnis aller Parteien unerlässlich ist, damit ein internationales Abkommen wirklich als abgeschlossen gelten kann, dass dies indessen nichts mit der Aufteilung der Zuständigkeiten für seine Durchführung zu tun hat. Ob hierfür eine gemeinsame Maßnahme der Vertragsparteien erforderlich ist oder aber eine Maßnahme der einen oder der anderen Partei, ist nämlich eine Frage der Auslegung der jeweils maßgeblichen Bestimmungen des Abkommens.

51 Im vorliegenden Fall gilt es folglich zu ermitteln, ob bei den Vorschriften über die Finanzierung der Gemeinschaftsreeder bei ausgewählten Fischfangprojekten der gemeinsame Wille, auf denen das betreffende Abkommen beruht, die ausschließliche Zuständigkeit nur einer der Parteien, und sei es nur implizit, vorgesehen hat.

52 Ich bin der Meinung, dass eine aufmerksame Durchsicht der Abkommensvorschriften über die zu finanzierenden Vorhaben es erlaubt, die Analyse des Gerichts zu bestätigen. Ihnen lässt sich nämlich entnehmen, dass es Tätigkeiten zur Durchführung dieses Abkommens gibt, die der Gemeinschaft, andere, die Argentinien, und wieder andere, die den Parteien, d. h. der Gemeinschaft und Argentinien, die im Gemischten Ausschuss zusammengeschlossen sind, anvertraut sind (vgl. Nr. 6 dieser Schlussanträge).

53 Insbesondere Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens bestimmt, dass die Gemeinschaft die Übernahme von Gemeinschaftsschiffen [gestattet]; Artikel 6 bestimmt hingegen, dass [d]ie Vertragsparteien ... die Vorhaben aus[wählen]; Artikel 7 Absatz 1 spricht von von den Vertragsparteien ... ausgewählten Vorhaben. Ich gehe zum Protokoll I über und weise darauf hin, dass in seinem Artikel 3 nach der Bestätigung, dass die Gemeinschaft... einen Zuschuss für Vorhaben zur Errichtung von gemischten Gesellschaften [gewährt] (Absatz 1), unterschieden wird zwischen einem Zuschuss an den Gemeinschaftsreeder und dem an die gemischte Gesellschaft. Während der erstgenannte dem Gemeinschaftsreeder gewährt [wird] (Absatz 1), wobei Bedingungen und Zahlungsmodalitäten den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften [folgen] (Absatz 4), wird der zweitgenannte Zuschuss von der Gemeinschaft an die zuständige argentinische Behörde überwiesen, die Bedingungen für die Bereitstellung und die Verwaltung dieser Mittel festlegt. Argentinien unterrichtet den Gemischten Ausschuss über die Verwendung der Mittel (Absatz 2).

54 Aus alldem lässt sich ableiten, soweit hier von Belang, dass die Gewährung von Zuschüssen an die Gemeinschaftsreeder für ausgewählte Vorhaben tatsächlich eine Aufgabe ist, die das Abkommen allein den Gemeinschaftsbehörden überträgt.

55 Gegen eine solche Schlussfolgerung lässt sich nicht einwenden, wie die Rechtsmittelführerin will, dass Artikel 10 achter Gedankenstrich des Abkommens unter den Aufgaben des Gemischten Ausschusses die Überwachung der Verwaltung der Vorhaben sowie der Verwendung der zu ihrer Förderung bereitgestellten Zuschüsse gemäß Artikel 7 nennt. Der letztgenannte Artikel sieht nämlich vor, dass die Zuschüsse nach den Bestimmungen des Protokolls I gezahlt werden, das bei der Festlegung des Verfahrens für die Gewährung der Zuschüsse die Zuständigkeit jeder der beteiligten Behörden festlegt. Dieses Protokoll sieht aber eine Mitwirkung des Gemischten Ausschusses, wie oben ausgeführt, nur bei den an die gemischten Gesellschaften gezahlten Zuschüssen und bei der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit vor, ohne die an die Gemeinschaftsreeder gezahlten Zuschüsse zu erwähnen.

56 Dies bringt mich zu der Überzeugung, dass das Gericht mit Recht zu der Feststellung gelangt ist, dass die Gewährung des Zuschusses eine einseitige Maßnahme zur Durchführung des Fischereiabkommens ist, die in die Zuständigkeit allein der Gemeinschaftsbehörden fällt.

57 Damit komme ich zum zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes, bei dem es um die Auslegung des Anhangs I der Bewilligungsentscheidung und insbesondere um die Fußnote geht, in der es heißt: Die in diesem Anhang genannten Daten dürfen ohne vorherige Genehmigung der argentinischen Behörden und ohne Zustimmung der Kommission nicht geändert werden.

58 Die Rechtsmittelführerin macht im Wesentlichen geltend, dass das Gericht, weil in diesem Anhang der dem Gemeinschaftsreeder zu zahlende Betrag festgelegt sei, zu Unrecht festgestellt habe, dass die angefochtene Entscheidung i) nicht als eine Entscheidung angesehen werden [kann], mit der in der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung genannte Datenim Sinne dieser Fußnote geändert würden, ii) sondern eine eigenständige Entscheidung [sei], mit der die Nichteinhaltung der für die Gewährung des Zuschusses geltenden Voraussetzungen sanktioniert wird, für deren Erlass keine Konsultierung der argentinischen Behörden erforderlich sei.

59 Die Kommission steht auf dem Standpunkt, dass dieser Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes aus ähnlichen wie den beim ersten Rechtsmittelgrund angerührten Gründen unzulässig sei (vgl. Nr. 30 dieser Schlussanträge).

60 Mit scheint indessen, dass die Einrede aus den gleichen Gründen, wie ich sie dort ausgeführt habe (vgl. Nr. 31 dieser Schlussanträge), zurückzuweisen ist, weil die Rüge der Rechtsmittelführerin die Auslegung der streitigen Vorschrift durch das Gericht betrifft.

61 Was die materielle Seite der Frage anbelangt, habe ich keine Schwierigkeiten, einzuräumen, dass die Argumentation des Gerichts in diesem Punkt tatsächlich zu apodiktisch ausfällt. Ich glaube aber, dass seine Schlussfolgerungen im Wesentlichen zu bestätigen sind.

62 Für meine Begriffe darf man nämlich bei der Auslegung der Bewilligungsentscheidung und damit auch der Fußnote ihres Anhangs nicht von dem rechtlichen Rahmen absehen, in dem die Entscheidung angesiedelt ist, nämlich vom Fischereiabkommen und insbesondere von den Vorschriften, die die jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der argentinischen Behörden bezüglich der Verwaltung der im Abkommen vorgesehenen Finanzierungen aufteilen. Wie wir bereits sahen, sind nun zwar die eine wie die anderen für die Auswahl und die Bewertung der Vorhaben zuständig, die Zuständigkeit für die Gewährung von Zuschüssen an Gemeinschaftsreeder ist indessen allein der Kommission vorbehalten (vgl. Nrn. 54 bis 56 dieser Schlussanträge).

63 Ich meine daher, dass das Gericht mit seiner Entscheidung, dass trotz der genannten Fußnote allein die Kommission die angefochtene Entscheidung erlassen konnte, keinen Rechtsfehler begangen hat.

64 Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor, den zweiten Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

65 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe mit seiner Zurückweisung der Rüge, die Kommission habe mit ihrer Konsultation des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft vor Durchführung der Kürzung des Zuschusses Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 angewandt, einen Rechtsfehler begangen. Eine solche Anwendung stelle eine Verletzung des Fischereiabkommens dar, das für diesen Ausschuss keinerlei Mitwirkung vorsehe, und sei außerdem aus intertemporalen Gründen ungerechtfertigt, da das Vorhaben einer gemischten Gesellschaft von SAEV nach dem 1. Januar 1994, dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung (vgl. Nr. 16 dieser Schlussanträge), vorgelegt worden sei.

66 Die Rechtsmittelführerin bezieht sich insbesondere auf eine Tagesordnung des genannten Ausschusses, die belegen soll, dass die Kommission ihn nicht zusätzlich konsultiert habe, sondern um das in der Verordnung Nr. 4028/86 vorgesehene Verfahren einzuhalten.

67 Ich weise hierzu darauf hin, dass dieser Beweis bereits beim Gericht angetreten worden ist, das hierzu die Meinung vertreten hat: Dass die Kommission einen Ausschuss anhörte, dessen Befassung die Verordnung Nr. 4028/86 vorschrieb, beweist nicht, dass die angefochtene Entscheidung ... auf diese Verordnung gestützt war.

68 Nach feststehender Rechtsprechung ist nun aber bei einer Entscheidung über ein Rechtsmittel der Gerichtshof weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich befugt ..., die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sofern diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen ... Diese Würdigung ist somit, sofern diese Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt.

69 Da die Rechtsmittelführerin weder eine Verletzung allgemeiner Grundsätze noch der Vorschriften über die Beweiserhebung und auch keine Verfälschung der Tatsachen rügt, sondern sich damit begnügt, dem Gerichtshof die gleichen Beweismittel vorzulegen wie in erster Instanz, um damit eine zweite Würdigung zu erreichen, scheint es mir unvermeidlich zu sein, diesen Grund als unzulässig zu behandeln.

70 Ich schlage somit dem Gerichtshof vor, den dritten Rechtsmittelgrund für unzulässig zu erklären.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

71 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wirft SAEV dem Gericht wegen dessen Feststellung, die Kommission habe die gesamte Kürzung des Zuschusses aufgrund der Verordnung Nr. 3699/93 berechnen können, einen Rechtsfehler vor. Das Gericht habe insbesondere fehlerhaft erwogen, dass die Kommission diese Verordnung nur im Wege einer analogen Anwendung herangezogen habe. Ihrer Meinung nach handelt es sich hier um eine unmittelbare Anwendung dieser Verordnung unter Verstoß gegen das Fischereiabkommen, das keinen Verweis auf diese enthalte.

72 Um das Vorbringen der Rechtsmittelführerin leichter zu verstehen, sollen vorab die maßgeblichen Vorschriften der Verordnung Nr. 3699/93 und deren Anwendung durch die Kommission noch einmal durchgegangen werden.

73 Anhang IV der genannten Verordnung legt in Abschnitt 1.1 die Modalitäten für die Berechnung der Zuschüsse fest, die gewährt werden können. Insbesondere in Buchstabe a werden die Höchstbeträge festgelegt, die für die Abwrackung eines Fangschiffes und für die Gründung einer gemischten Gesellschaft gezahlt werden können; in Buchstabe b wird festgelegt, dass die Prämien an die Begünstigten für die endgültige Überführung eines Fangschiffs in ein Drittland die Höchstbeträge der Abwrackprämie, abzüglich 50 %, nicht überschreiten dürfen.

74 Im vorliegenden Fall ist die Kommission davon ausgegangen, dass die Nichteinhaltung der Bedingungen für die Gewährung eines Finanzbeitrags durch die Rechtsmittelführerin nichts daran änderte, dass diese das Fangschiff Ibsa Cuarto tatsächlich der gemischten Gesellschaft übertragen hatte. Sie hat daher entschieden, den endgültigen Betrag des Zuschusses, auf den die Rechtsmittelführerin Anspruch hatte, so zu berechnen, dass der mit der Übertragung zusammenhängende Teil des Zuschusses von der Kürzung ausgeschlossen blieb. Dabei hat sie sich auf die für einen ähnlichen Sachverhalt festgelegte Regelung der Verordnung Nr. 3699/93 gestützt. Folglich hat sie berechnet, was der Rechtsmittelführerin nach Abschnitt 1.1 Buchstabe a des Anhangs IV der Verordnung zugestanden hätte, diesen Betrag dann um 50 % gekürzt und das Ergebnis dieser Berechnung als den Teil des Zuschusses behandelt, der trotz des Auslaufens des Fangschiffs aus den argentinischen Gewässern unverändert bleiben sollte.

75 Die Rechtsmittelführerin ist der Meinung, dass diese Berechnung entgegen der Feststellung des Gerichts eine unmittelbare Anwendung der Verordnung Nr. 3699/93 darstelle. Die Kommission habe nämlich nicht die Tabellen im Anhang des Fischereiabkommens herangezogen, um den Gesamtbetrag des Zuschusses zu berechnen, der dann nach dem Kriterium der Verordnung Nr. 3699/93 um 50 % zu kürzen gewesen wäre; sie habe vielmehr auf diese Verordnung bereits zurückgegriffen, um den hypothetischen Anfangsbetrag des Zuschusses zu berechnen, den sie dann gekürzt habe. Auf diese Weise habe die Kommission unberechtigterweise den unverändert zu lassenden Teil des Zuschusses auf einem niedrigeren als dem richtigen Niveau festgelegt.

76 Ich weise darauf hin, dass das Gericht im angefochtenen Urteil festgestellt hat, dass weder die beiden Maßnahmen, auf die sich die angefochtene Entscheidung stütze (Verordnungen Nrn. 4253/88 und 3447/93), noch das Fischereiabkommen besondere Vorschriften über den für die Überlassung eines Gemeinschaftsschiffes geschuldeten Teil des Zuschusses enthielten. Daraus hat es abgeleitet, dass [d]ie Kommission, die bei der Berechnung des der Klägerin endgültig zustehenden Zuschussbetrags nur an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden war, ... sich für die Festsetzung des Betrages, der der Klägerin für die Übertragung des Schiffes zustand, im Wege der Analogie an den Vorschriften der Verordnung Nr. 3699/93 orientieren [durfte]. Denn auf diese Weise zeigte sie sich bestrebt, die Behandlung einer im Rahmen des Fischereiabkommens gegründeten gemischten Gesellschaft der Behandlung von gemischten Gesellschaften im Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3699/93 anzugleichen.

77 Demgemäß scheint mir, dass die Prüfung dieses Rechtsmittelgrundes klären sollte, ob eine analoge Anwendung der Regelung der genannten Verordnung eine vernünftige Vorgehensweise war, die geeignet war, den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sicherzustellen, oder ob sie vielmehr zu einer Berechnung des endgültigen Zuschusses geführt hat, die den Interessen der SAEV unverhältnismäßig abträglich war.

78 Ich weise hierzu darauf hin, dass die Zuschüsse für die Gründung einer gemischten Gesellschaft sowohl im Rahmen der Verordnung Nr. 3699/93 als auch in dem des Fischereiabkommens zumindest gedanklich zwei Komponenten einschließen, deren eine mit der Streichung eines Fangschiffs aus den Registern der Gemeinschaft, die andere mit der finanziellen Beteiligung an einer gemischten Gesellschaft zusammenhängt.

79 Zwar lässt eine Durchsicht allein des Abschnitts 1.1 Buchstabe a des Anhangs IV der Verordnung nicht das Gewicht jeder Komponente erkennen, doch lässt sich dem Buchstaben b mittelbar der Höchstbetrag der mit der Streichung zusammenhängenden Komponente entnehmen. Da nämlich Buchstabe b bestimmt, dass für die endgültige Übertragung eines Fangschiffs, die unabhängig von der Gründung einer gemischten Gesellschaft erfolgt, ein Zuschuss von höchstens der Hälfte des Betrages gewährt werden kann, der für die Gründung einer gemischten Gesellschaft gemäß Buchstabe a vorgesehen ist, ergibt sich daraus, dass auch im Rahmen des komplexen Zuschusses nach Buchstabe a die Komponente, die sich bei Übertragung des Schiffes ergibt, 50 % des Gesamtbetrags nicht überschreiten darf.

80 Im Fischereiabkommen hingegen finde ich nichts, was eine auch nur mittelbare Festlegung der Gesamtheit der beiden Komponenten des Zuschusses erlauben würde. Ich sehe allerdings keine Gründe, weshalb bei gleichen Eigenschaften des Fangschiffs für die Komponente in Zusammenhang mit seiner Streichung eine höhere als die in der Verordnung Nr. 3699/93 festgelegte Höchstgrenze angesetzt werden sollte, zumal der Strukturvorteil, den die Gemeinschaft bei der Streichung erzielt, der gleiche ist, wenn man von der endgültigen Bestimmung des Fangschiffs absieht. Der Unterschied zwischen dem Gesamtbetrag des Zuschusses, den ein Reeder in dem einen oder dem anderen Zusammenhang erhält, dürfte meines Erachtens der Komponente zuzurechnen sein, die mit der Finanzbeteiligung an der gemischten Gesellschaft zusammenhängt.

81 Ich meine daher, dass das Gericht völlig zu Recht die Vorgehensweise der Kommission als eine analoge Anwendung der Verordnung Nr. 3699/93 unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingestuft hat.

82 Ich ergänze noch, dass sich die Rechtsmittelführerin jedenfalls über keinerlei Benachteiligung beschweren könnte, da die Kommission nicht verpflichtet war, den Betrag der Komponente des Zuschusses für die Streichung auf dem höchsten Niveau festzusetzen. Abschnitt 1.1. Buchstabe b des Anhangs IV der Verordnung Nr. 3699/93 bestimmt nämlich, dass die Prämien für die endgültige Überführung eines Fangschiffs in ein Drittland die Höchstbeträge der Abwrackprämie gemäß Buchstabe a, abzüglich 50 %, nicht überschreiten dürfen. Selbst wenn aber die Kommission sich entschieden hätte, den Ausgangsbetrag den Tabellen des Fischereiabkommens und nicht den weniger großzügigen Tabellen der Verordnung zu entnehmen, bin ich nicht der Meinung, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ohne weitere Anhaltspunkte in normativer Hinsicht die Kommission daran gehindert hätte, den der Rechtsmittelführerin zustehenden Betrag für die Streichung des Fangschiffes auf einem ähnlichen (oder niedrigeren) Niveau als dem tatsächlich gewählten festzusetzen. Die Kommission hätte sich nämlich mit Recht des Ermessensspielraums bedienen können, den ihr die genannte Bestimmung zugesteht, um einen Kürzungsprozentsatz von mehr als 50 % anzuwenden.

83 Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor, den vierten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

84 Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin hätte die Kommission das Verlassen der argentinischen Gewässer durch das Fangschiff Vieirasa XII als Fall höherer Gewalt behandeln müssen, und zwar wegen der Erschöpfung der argentinischen Fanggründe und der konsequenterweise von den argentinischen Behörden verhängten Fischereibeschränkungen und -verbote. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in diesem Punkt anders entschieden habe.

85 Die Kommission wendet vorab die Unzulässigkeit dieser Rüge ein, weil sich die Rechtsmittelführerin in erster Instanz nie auf das Vorliegen höherer Gewalt berufen habe.

86 Hierzu muss ich sogleich darauf hinweisen, dass die Rechtsmittelführerin in der Tat, wie sich aus den vom Gericht übermittelten Akten ergibt, in erster Instanz keinen Klagegrund vorgebracht hat, der auf die Pflicht der Kommission gestützt gewesen wäre, die betreffenden Umstände als höhere Gewalt einzustufen. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, im Rahmen des Klagegrundes Probleme infolge der subsidiären Anwendung der allgemeinen Regelung über die gemischten Gesellschaften einen angeblichen Widerspruch zwischen der verwendeten Methode für die Berechnung der Kürzung des Zuschusses und dem Umstand zu rügen, dass die Kommission während des Verfahrens eingeräumt habe, dass das Verlassen der argentinischen Gewässer zum Zeitpunkt der von den argentinischen Behörden einseitig verhängten Fischereiverbote einen Fall höherer Gewalt darstelle.

87 Das Gericht hat jedoch ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerin in erster Instanz geltend gemacht hatte, dass das Verlassen der argentinischen Gewässer wegen der Erschöpfung der Fischbestände in der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens und überdies wegen der von den argentinischen Behörden erlassenen Fangverbote oder -beschränkungen erforderlich geworden sei.

88 Es lässt sich daher nicht völlig ausschließen, dass der betreffende Rechtsmittelgrund als eine Weiterführung dessen betrachtet werden kann, was in erster Instanz vorgebracht worden war. Ich glaube indessen nicht, mich über diese Frage auslassen zu müssen, weil mir die Rüge jedenfalls eindeutig unbegründet zu sein scheint.

89 Es genügt nämlich der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung der Begriff der höheren Gewalt... nicht nur die absolute Unmöglichkeit [erfasst], sondern im Sinne von vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen [ist], deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Selbst wenn man also, worauf die Kommission zu Recht hinweist, einräumen wollte, dass die Erschöpfung der argentinischen Fischgewässer und die darauf folgenden Beschränkungsmaßnahmen ungewöhnliche Umstände waren, so könnten sie doch mit Sicherheit nicht als unvorhersehbar betrachtet werden. Ich glaube daher sagen zu können, ohne die weiteren von der Rechtsmittelführerin im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes erhobenen Beschwerden prüfen zu müssen, dass die angeführten Umstände nicht als Fall höherer Gewalt betrachtet werden können.

90 Demnach schlage ich dem Gerichtshof vor, den fünften Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum sechsten Rechtsmittelgrund

91 Mit ihrem letzten Rechtsmittelgrund macht SAEV geltend, dass das Gericht mit seiner Feststellung, dass die Empfänger von Gemeinschaftszuschüssen eine Informations- und Loyalitätspflicht haben[,] [d]iese Verpflichtung ... dem System einer solchen Subventionierung inhärent und für seine Funktionsfähigkeit wesentlich [ist] [und] [g] emäß dieser Verpflichtung ... die Klägerinnen die Kommission über die Schwierigkeiten, denen sie bei der Durchführung der Vorhaben begegneten, [hätten] unterrichten müssen, das Fischereiabkommen verletzt habe.

92 Das Gericht habe ebenfalls fehlerhaft festgestellt, dass die von den gemischten Gesellschaften betriebenen Schiffe die ausschließliche Wirtschaftszone Argentiniens nicht ohne vorherige Genehmigung der Kommission verlassen [durften], da die Bewirtschaftung oder Verarbeitung der argentinischen Fischereiressourcen eine der Hauptvoraussetzungen war, denen die Gewährung des Gemeinschaftszuschusses unterlag.

93 Nach Darstellung der Rechtsmittelführerin hat die ausdrückliche Erlaubnis der argentinischen Behörden, über die sie verfügte, für sich ausgereicht, das Verlassen der argentinischen Gewässer rechtmäßig zu machen, da es zum einen nur Sache dieser Behörden sei, die Modalitäten der Tätigkeiten der Fangschiffe zu regeln, und zum anderen die Kommission ohnehin durch den Gemischten Ausschuss von den Geschehnissen informiert worden sei.

94 Die Rechtsmittelführerin macht schließlich geltend, da die Kommission vom Verband der gemischten Gesellschaften über die Erschöpfung der Fischbestände und die Maßnahmen der argentinischen Behörden informiert worden sei, habe das Gericht zu Unrecht entschieden, dass [d]ie ordnungsgemäße Unterrichtung ... es der Kommission erlaubt [hätte], möglicherweise Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 des Fischereiabkommens zu seiner Anpassung an die neue Sachlage zu ergreifen.

95 Ich weise darauf hin, dass ich bereits bei der Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrundes zu dem Schluss gelangt bin, dass das Gericht die angefochtene Entscheidung mit Recht als einen einseitigen Gemeinschaftsakt betrachtet hat (vgl. Nr. 56 dieser Schlussanträge). Ich brauche daher nur noch zu ergänzen, dass, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 jede wichtige Änderung eines Vorhabens von der Kommission genehmigt werden muss. Da die angefochtene Entscheidung zur Gemeinschaftskomponente des Fischereiabkommens gehört, konnte die bloße Genehmigung der argentinischen Behörden die versäumte Beteiligung der Kommission nicht ersetzen.

96 Ich weise ferner mit dem Gerichtshof darauf hin, dass es für das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems, das die Kontrolle einer angemessenen Verwendung der Gemeinschaftsmittel erlaubt, unerlässlich [ist], dass die Personen, die einen Zuschuss beantragen, der Kommission zuverlässige Angaben machen, die die Kommission nicht irreführen können.

97 Die Verletzung dieser Informations- und Loyalitätspflicht führt daher schon für sich genommen zur Befugnis der Kommission, den gewährten Zuschuss zu kürzen, unbeschadet der Möglichkeit, dass diese die Informationen aus anderen Quellen erhält, und der Konsequenzen, die die Übermittlung dieser Informationen auslösen kann.

98 Auf dieser Grundlage schlage ich deshalb dem Gerichtshof vor, auch den letzten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Abschließende Erwägungen.

99 Da alle von SAEV vorgebrachten Rechtsmittelgründe meines Erachtens als unzulässig oder als unbegründet zurückzuweisen sind, schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

IV — Kosten

100 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung und in Anbetracht meiner Schlussfolgerungen, die mich eine Zurückweisung des Rechtsmittels vorschlagen lassen, bin ich der Auffassung, dass die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen sind.

V — Ergebnis

Aus den vorstehenden Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 3. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-44/01, T-119/01 und T-126/01 (Eduardo Vieira u. a./Kommission) zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.