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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 30.09.2004 – C-195/03

Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2004:572

Schlussanträge der Generalanwältin

Juliane Kokott

vom 30. September 2004

I — Einleitung

1 Der diesem Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt lässt sich umgangssprachlich mit dem Begriff Zigarettenschmuggel umschreiben. Im Wesentlichen geht es dabei um einen Vorgang, bei dem Zigaretten nach ihrer Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft als Kochgerät (cookware) deklariert und später der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden.

2 In dieser Sache ist vor dem belgischen Hof van Beroep te Antwerpen (im Folgenden auch: das vorlegende Gericht) in der Berufungsinstanz ein Verfahren wegen verschiedener Zollstraftaten gegen Herrn Papismedov und andere Angeklagte anhängig. Anlässlich dieses Strafverfahrens stellt das vorlegende Gericht dem Gerichtshof verschiedene Fragen zum Begriff der zollamtlichen Überwachung und zur Entstehung der Zollschuld nach dem Zollkodex der Gemeinschaften.

II — Rechtlicher Rahmen

A — Gemeinschaftsrecht

3 Die zollamtliche Überwachung wird in Artikel 4 Nr. 13 des Zollkodex wie folgt definiert:

allgemeine Maßnahmen der Zollbehörden, um die Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften zu gewährleisten.

4 Für die Zollanmeldung sieht Artikel 4 Nr. 17 des Zollkodex folgende Begriffsbestimmung vor:

die Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen.

5 Artikel 4 Nr. 19 des Zollkodex legt folgende Definition für den Begriff der Gestellung fest:

die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden.

6 Beginn und Ende der zollamtlichen Überwachung ergeben sich aus Artikel 37 des Zollkodex:

(1) Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht zollamtlich geprüft werden.

(2) Sie bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Artikels 82 Absatz 1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Artikel 182 vernichtet oder zerstört werden.

7 Die Artikel 38 bis 42 des Zollkodex regeln die Pflichten des Verbringers einer in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Ware für den Zeitraum vom Grenzübertritt bis einschließlich zur Gestellung. Dort ist insbesondere Folgendes bestimmt:

Artikel 38(1)Die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren sind vom Verbringer unverzüglich und gegebenenfalls unter Benutzung des von den Zollbehörden bezeichneten Verkehrsweges nach Maßgabe der von diesen Behörden festgelegten Einzelheiten zu befördern:a)zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort...

Artikel 40Waren, die nach Maßgabe des Artikels 38 Absatz 1 Buchstabe a) bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eintreffen, sind von der Person zu gestellen, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat oder die gegebenenfalls die Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt.

8 Die Artikel 202 ff. des Zollkodex enthalten Regelungen über das Entstehen der Zollschuld, wenn es bei der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu zollrechtlichen Verfehlungen kommt. Im vorliegenden Zusammenhang sind insbesondere folgende Artikel von Belang:

Artikel 202(1)Eine Einfuhrzollschuld entsteht,a)wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird ......Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich.(2)Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.(3)Zollschuldner sind:die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat;...

Artikel 203(1)Eine Einfuhrzollschuld entsteht,wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.(2)Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.(3)Zollschuldner sind:die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat;die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.

Artikel 204(1)Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällena)eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, ......es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.(2)Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren übergeführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war.(3)Zollschuldner ist die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat.

B — Nationales Recht

9 Das belgische Zollstrafrecht sieht in Artikel 257 § 3 des Algemene Wet inzake Douane en Accijnzen vom 18. Juli 1977 (im Folgenden: A.W.D.A.) sinngemäß vor, dass sich strafbar macht, wer ohne vorherige Erlaubnis durch die Zollverwaltung Waren an einen anderen als den Ort befördert, der in den zugehörigen Zolldokumenten vorgesehen ist.

III — Sachverhalt, Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren

10 Am 10. Juni 2001 legte ein Containerschiff im Hafen von Antwerpen an und wurde von der dortigen Zolldienststelle abgefertigt. Ausweislich der zu diesem Zweck vorgelegten Transportpapiere sollte einer der gelöschten Container 406 Kartons mit Kochgerät (cookware) enthalten. Dieses Frachtgut war bei der elektronischen Warenanmeldung (goederencomptabiliteit) vor der Ankunft des Schiffes angekündigt worden. Hiernach handelte es sich um Waren aus der Volksrepublik China, die für einen Empfänger in Belgien bestimmt waren.

11 Einen Tag später, am 11. Juni 2001, wurde der Container durch die Zolldienststelle überprüft. Es stellte sich heraus, dass dieser nur 29 Kartons Kochgerät enthielt, und zwar in den ersten zwei Reihen des Laderaums. Dahinter befanden sich identische Kartons, in denen jedoch schwarze Plastiksäcke mit jeweils zwei kleineren Kartons Zigaretten verpackt waren. Der Container wurde daraufhin wieder verschlossen, versiegelt und unter Beobachtung gestellt.

12 Ebenfalls am 11. Juni 2001 wurde die Ware zum so genannten externen gemeinschaftlichen Versandverfahren angemeldet. In dem zu diesem Zweck ausgefertigten so genannten T 1-Dokument wurde antragsgemäß wiederum Kochgerät als Ladung des Containers angegeben. Hauptverpflichtete des Verfahrens war die Gesellschaft Transocean System Transport BVBA Gemäß den Vorgaben dieses Dokuments war der Container durch die United Logistic Partners BVBA zu einem Zolllager in Merksem (Belgien) als Bestimmungszollstelle zu transportieren.

13 Der Container wurde jedoch tags darauf durch einen der Angeklagten nach Schoten (Belgien) in ein Lager befördert, das nicht für die Aufbewahrung von unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren zugelassen war. Dort erfolgte der Zugriff durch Mitarbeiter des belgischen Zolls, die dem Lastzug unerkannt gefolgt waren. Bei der Durchsuchung des Lagers wurde neben anderen Gegenständen die gesamte Ladung des Containers, darunter 7090000 Zigaretten, beschlagnahmt.

14 Herr Papismedov, der bei dem Entladen des Containers in Schoten zugegen war, und die anderen Beteiligten wurden aufgrund dieser Vorgänge vor der Rechtbank van eerste aanleg in Antwerpen angeklagt. Ihnen wurde u. a. zur Last gelegt, sich hinsichtlich der beschlagnahmten Zigaretten gemäß Artikel 257 § 3 AWDA strafbar gemacht zu haben. Den Beteiligten wurde vorgeworfen, die Zigaretten in das Zollgebiet der Gemeinschaft geschmuggelt zu haben, indem die Ware bei der Beförderung im Rahmen des Versandverfahrens der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei.

15 Das erstinstanzliche Gericht, die Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen, hat diesbezüglich mit Urteil vom 30. Juli 2001 gegen acht Angeklagte auf Freiheitsstrafen zwischen sechs und zehn Monaten erkannt. Weiterhin wurden diese Angeklagten als Gesamtschuldner zu einer Geldstrafe in Höhe des Zehnfachen der Zollschuld aus der Einfuhr der Zigaretten verurteilt. Unter den Verurteilten war u. a. Herr Papismedov.

16 Das vorlegende Gericht ist als Berufungsinstanz mit der Sache befasst. Es ist der Ansicht, dass seine Entscheidung über das Rechtsmittel davon abhängt, ob die Zollschuld für die eingeführten Zigaretten nach Artikel 202, 203 oder 204 des Zollkodex entstanden ist. Aufgrund von Zweifeln bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts hat der Hof van Beroep Antwerpen mit Urteil vom 7. Mai 2003 dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind Waren, für die eine summarische Anmeldung mit der Angabe einer unrichtigen Bezeichnung/Handelsbezeichnung eingereicht wurde (im vorliegenden Fall Kochgerät anstatt Zigaretten) oder Waren, die unter einer unrichtigen Bezeichnung/Handelsbezeichnung für ein Zollverfahren (wie für das externe gemeinschaftliche Versandverfahren) angemeldet wurden, ungeachtet der vorsätzlich oder nicht vorsätzlich abgegebenen unrichtigen Bezeichnung/Handelsbezeichnung als ordnungsgemäß in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und folglich unter zollamtlicher Überwachung (vorübergehende Verwahrung oder ein Zollverfahren) stehend anzusehen?

2. Bei Bejahung der ersten Frage: Entsteht, wenn die vorsätzlich oder nicht vorsätzlich mit einer unrichtigen Bezeichnung/Handelsbezeichnung angemeldeten Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen werden, die Zollschuld aufgrund von Artikel 203 des Zollkodex der Gemeinschaften und ist die Person ebenfalls Schuldner der Zollschuld, die den Verpflichtungen nachkommen muss, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung der Waren oder der Inanspruchnahme des Zollverfahrens ergeben, in das die Waren überführt wurden (freilich unter einer unrichtigen Bezeichnung)?

3. Bei Bejahung der ersten Frage: Entsteht, wenn die Zollbehörden feststellen, dass die unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren vorsätzlich oder nicht vorsätzlich unter einer unrichtigen Bezeichnung/Handelsbezeichnung angemeldet wurden, während die Waren (noch) nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden und die Zollbehörden immer noch Zugang zu den Waren hatten, die Zollschuld für die Waren, die mit einer unrichtigen Bezeichnung/Handelsbezeichnung angemeldet wurden, nach Artikel 204 des Zollkodex der Gemeinschaften oder ist für diese Waren noch keine Zollschuld entstanden?

4. Bei Verneinung der ersten Frage: Sind Waren, die vorsätzlich oder nicht vorsätzlich mit einer unrichtigen Bezeichnung/Handelsbezeichnung angemeldet wurden, vorschriftswidrig (mit anderen Worten, als im Widerspruch zu den Artikeln 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex der Gemeinschaften) in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, wodurch die Zollschuld für diese Waren gemäß Artikel 202 des Zollkodex der Gemeinschaften entsteht und die Person, die die summarische Anmeldung oder die Anmeldung für das Zollverfahren abgegeben hat, freilich unter Angabe einer unrichtigen Bezeichnung/Handelsbezeichnung, nur Zollschuldner ist, sofern sie Zollschuldner gemäß Artikel 202 Absatz 3 des Zollkodex der Gemeinschaften ist?

17 Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben der Angeklagte Papismedov, die belgische Regierung, die finnische Regierung und die Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben.

IV — Zusammenfassung der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen

18 Der Angeklagte Papismedov ist der Meinung, die erste Frage sei umzuformulieren und dahin gehend zu beantworten, dass es sich um ein vorschriftswidriges Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 202 des Zollkodex handelt, wenn diese Waren unter einer unrichtigen Bezeichnung bzw. Handelsbezeichnung gestellt werden. Hilfsweise schlägt Herr Papismedov dem Gerichtshof vor, die erste Frage zu verneinen, die vierte Frage zu bejahen und die zweite sowie die dritte Frage unbeantwortet zu lassen, weil sie gegenstandslos seien.

19 Die finnische Regierung und die Kommission sind übereinstimmend im Wesentlichen der Auffassung, dass bei einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens die Zollschuld nach Artikel 202 des Zollkodex entstehe.

20 Hingegen vertritt die belgische Regierung den Standpunkt, dass die Pflicht zur Gestellung von Waren keine Verpflichtung zu ihrer richtigen Bezeichnung umfasse und dass unter einer falschen Bezeichnung gestellte Waren dennoch vorschriftsmäßig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien, so dass keine Zollschuld nach Artikel 202 des Zollkodex entstehe. Stelle sich anlässlich einer Kontrolle heraus, dass Waren unter einer unrichtigen Bezeichnung summarisch angemeldet und sodann der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden, entsteht die Zollschuld nach Ansicht der belgischen Regierung gemäß Artikel 203 des Zollkodex. Auf die vierte Frage sei unter diesen Umständen nicht zu antworten.

V — Rechtliche Würdigung

21 Dieses Vorabentscheidungsersuchen schließt sich an eine Reihe von Verfahren vor dem Gerichtshof an, die insbesondere die Auslegung der Artikel 202 ff. des Zollkodex betrafen. Der vom Hof van Beroep Antwerpen vorgelegte Sachverhalt wirft jedoch mehrere Fragen auf, zu denen der Gerichtshof bisher noch nicht im Einzelnen Stellung genommen hat. Insbesondere kommt es dem vorlegenden Gericht auf die korrekte Abgrenzung der einzelnen Tatbestände des Zollkodex an, nach denen eine Einfuhrzollschuld entstehen kann.

22 Im Normalfall entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine Ware — umgangssprachlich ausgedrückt — verzollt wird, d. h. — um es mit den Worten von Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex zu sagen — wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird.

23 Demgegenüber richtet sich die Entstehung der Einfuhrzollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 des Zollkodex, wenn bestimmte zollrechtliche Verfehlungen begangen werden. Je nach Sachverhalt sehen diese Artikel in ihren Absätzen 2 und 3 unterschiedliche Zeitpunkte für die Entstehung der Zollschuld und unterschiedliche Zollschuldner vor.

24 Da die einzelnen Angeklagten nicht an dem gesamten Vorgang zwischen dem 10. und 12. Juni 2001, sondern jeweils nur an verschiedenen Handlungen aus diesem Zeitraum beteiligt waren, können gegebenenfalls lediglich einige von ihnen Schuldner des Einfuhrzolls für die Zigaretten sein. Dies hängt davon ab, welche Bestimmung des Zollkodex Anwendung findet.

A — Zur ersten Frage: Zollamtliche Überwachung

25 Mit seiner ersten Frage, die eine Vorfrage zu den übrigen Fragen darstellt, begehrt das vorlegende Gericht sinngemäß Auskunft darüber, ob importierte Waren unter zollamtlicher Überwachung stehen, wenn sie bei ihrer summarischen Anmeldung oder bei ihrer Anmeldung zum Zollverfahren gegenüber der Zollbehörde unrichtig bezeichnet wurden.

26 Zur Beantwortung dieser Frage bietet es sich an, in einem ersten Schritt die Voraussetzungen der zollamtlichen Überwachung darzustellen. Anschließend ist zu erörtern, ob eine unrichtige zollrechtliche Anmeldung sich auf das Bestehen der zollamtlichen Überwachung auswirken kann.

1. Voraussetzungen der zollamtlichen Überwachung

27 Nach Artikel 37 Absatz 1 Satz 1 des Zollkodex beginnt die zollamtliche Überwachung, sobald die Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.

28 Im Unterschied zur Zollanmeldung (Artikel 4 Nr. 17 des Zollkodex) und zur Gestellung (Artikel 4 Nr. 19 des Zollkodex), die jeweils eine Erklärung in der vorgeschriebenen Form gegenüber der Zollbehörde erfordern, ist das Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein bloßes Tun, ein Realakt.

29 Deshalb setzt die zollamtliche Überwachung weder voraus, dass eine bestimmte Ware (im vorliegenden Fall: Zigaretten) bewusst eingeführt wird, noch dass sie vorschriftsmäßig eingeführt wird.

30 Zum einen kann es nicht darauf ankommen, ob die an der Einfuhr beteiligten Personen im Einzelnen wussten, welche Art von Waren sie in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt haben. Kontrollbefugnisse der Zollbehörden können nicht nur im Fall der bewussten Einfuhr einer bestimmten Ware bestehen, sie müssen vielmehr erst recht auch dann bestehen, wenn Waren unbewusst, etwa durch gutgläubige Transportpersonen, unter Vermeidung der Entrichtung von Einfuhrabgaben in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft eingeschleust werden. Ebenso wenig kommt es übrigens im Zeitpunkt des Verbringens der Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft auf eine irgendwie geartete Kenntnis der Zollbehörde vom Vorhandensein der Ware an. Vielmehr wird die Zollbehörde im Normalfall überhaupt erst durch die Gestellung der Ware (vgl. Artikel 4 Nr. 19 und Artikel 40 des Zollkodex) auf die Anwesenheit von Ware aufmerksam.

31 Diese rein objektive Auslegung von Artikel 37 Absatz 1 des Zollkodex ist auch nach Sinn und Zweck der zollamtlichen Überwachung geboten. Gemäß Artikel 4 Nr. 13 des Zollkodex berechtigt nämlich die zollamtliche Überwachung die Zollbehörden, im Hinblick auf in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren allgemeine Maßnahmen vorzunehmen, um die Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls sonstiger Vorschriften zu gewährleisten (vgl. auch Artikel 37 Absatz 1 Satz 2 des Zollkodex). Diese Überwachung wäre eines Großteils ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn ihr nur bewusst eingeführte Waren unterlägen; eine sinnvolle Kontrolle des Einfuhrvorgangs wäre dann ausgeschlossen.

32 Zum anderen setzt der Beginn der zollamtlichen Überwachung gemäß Artikel 37 Absatz 1 des Zollkodex auch nicht das vorschriftsmäßige Verbringen von Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft voraus. Anders als vom vorlegenden Gericht in seiner ersten Frage möglicherweise unterstellt, besteht keine kausale Beziehung zwischen dem vorschriftsmäßigen Verbringen von Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft und dem Beginn der zollamtlichen Überwachung. Aus Artikel 202 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex kann nämlich im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass eine Ware erst dann vorschriftsmäßig in das Zollgebiet verbracht ist, wenn zusätzlich zum bloßen Transport über die Grenze auch die sich aus den Artikeln 38 bis 41 des Zollkodex ergebenden Verpflichtungen erfüllt sind. Insbesondere muss die Gestellung im Sinne von Artikel 40 des Zollkodex durchgeführt worden sein.

33 Unter zollamtlicher Überwachung stehen eingeführte Waren jedoch bereits vor ihrer Gestellung. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die zuständige Zolldienststelle nicht unmittelbar an der Außengrenze des Gemeinschaftsgebiets liegt. In einem solchen Fall muss nämlich die Zollbehörde im Rahmen der zollamtlichen Überwachung berechtigt sein, die Einhaltung der für den Transport vom Grenzübergang zur Zolldienststelle zugelassenen Verkehrswege (z. B. Zollstraßen) zu kontrollieren. Ansonsten würde die zollamtliche Überwachung wiederum ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, und eine sinnvolle Kontrolle des Einfuhrvorgangs wäre ausgeschlossen.

34 Ebenso wenig wie die Gestellung sind die summarische Anmeldung und die Anmeldung zu einem Zollverfahren Voraussetzungen für den Beginn der zollamtlichen Überwachung. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, sondern auch aus der Systematik des Zollkodex. Denn sowohl die summarische Anmeldung als auch die Verleihung einer zollrechtlichen Bestimmung, etwa durch die Anmeldung zum Versandverfahren, setzen gemäß Artikel 43 Satz 1 und Artikel 48 des Zollkodex die Gestellung der Ware voraus, wohingegen die zollamtliche Überwachung, wie gezeigt, an die bloße Verbringung von Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft anknüpft, also bereits vor der Gestellung der Ware einsetzt.

2. Auswirkung einer unrichtigen Anmeldung auf das Bestehen der zollamtlichen Überwachung

35 Zu prüfen bleibt noch, ob eine unrichtige Anmeldung der Ware, wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist (Kochgerät statt Zigaretten), den Fortbestand der zollamtlichen Überwachung beeinflussen kann, ob die zollamtliche Überwachung also durch eine unrichtige Anmeldung beendet wird.

36 Gegen eine solche Auswirkung der unrichtigen Anmeldung und für einen unveränderten Fortbestand der zollamtlichen Überwachung spricht bereits Artikel 37 Absatz 2 des Zollkodex. Nach dieser Vorschrift bleibt nämlich die zollamtliche Überwachung einer Ware so lange bestehen, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist. Im Fall von Nichtgemeinschaftware dauert die zollamtliche Überwachung sogar fort, bis diese Ware ihren zollrechtlichen Status gewechselt hat, also regelmäßig, bis sie in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist (vgl. Artikel 4 Nr. 7, zweiter Spiegelstrich, und die Artikel 79 ff. des Zollkodex). Die bloße Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bewirkt noch keinen Statuswechsel; dieser tritt erst mit dem Überlassen der Ware durch die Zollbehörden im Sinne von Artikel 4 Nr. 20 sowie den Artikeln 73 und 74 in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2 des Zollkodex ein, also mit der Freigabe der Ware nach Entrichtung der Zollschuld oder Leistung einer Sicherheit.

37 Im vorliegenden Fall war noch nicht einmal die Stufe der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erreicht. Vielmehr wurde lediglich ein externes Versandverfahren durchgeführt, also ein gesondertes, von der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu unterscheidendes Verfahren (vgl. Artikel 4 Nr. 16 Buchstaben a und b des Zollkodex), welches noch zu keinem Wechsel des zollrechtlichen Status der Ware führt. Es handelt sich um ein Nichterhebungsverfahren, das den Transport der Ware an den Bestimmungsort und ihre Verzollung am Bestimmungsort ermöglichen soll; Ziel des externen Versandverfahrens ist seinerseits die Gestellung der Ware und die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status an der Zollstelle des Bestimmungsortes (vgl. Artikel 92, 40 und 42 des Zollkodex).

38 Nur am Rande sei bemerkt, dass eine unrichtige Anmeldung der Ware auch kein Entziehen der Ware im Sinne von Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex darstellt, durch welches die zollamtliche Überwachung beendet worden wäre. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung liegt nämlich ein Entziehen vor, wenn eine Handlung oder eine Unterlassung dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Artikel 37 Absatz 1 des Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert wird. Die bloße Tatsache, dass eine Ware unrichtig angemeldet wird, stellt folglich kein solches Entziehen dar, denn durch sie wird die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit der Zollbehörden auf die eingeführte Ware nicht berührt.

3. Schlussfolgerung

39 Nach alledem steht eine in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Ware unter zollamtlicher Überwachung, selbst wenn sie gegenüber der Zollbehörde — gleich ob vorsätzlich oder nicht vorsätzlich — unrichtig bezeichnet wurde.

B — Zur vierten Frage: Artikel 202 des Zollkodex

40 Es empfiehlt sich, die vierte Vorlagefrage vor der zweiten und dritten Frage zu erörtern, so wie es dem Ablauf des Einfuhrvorgangs sowie der Stellung der entsprechenden Vorschriften im Zollkodex entspricht.

41 Die vierte Frage betrifft denjenigen Abschnitt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, in dem die Ware (Kochgerät und Zigaretten) in den Hafen von Antwerpen verbracht und von einem der Angeklagten gegenüber der dortigen Zollbehörde bestimmte Erklärungen über sie abgegeben wurden. Mit dieser Frage, die aus zwei Teilfragen besteht, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob zum einen die Einfuhrzollschuld gemäß Artikel 202 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex entsteht, wenn Waren nach dem Grenzübertritt gegenüber der Zollbehörde unrichtig bezeichnet werden, und ob zum anderen diejenige Person, welche die fehlerhafte Bezeichnung abgegeben hat, als Zollschuldner herangezogen werden kann.

42 Entgegen dem Wortlaut des Vorabentscheidungsersuchens ist diese Frage auch dann relevant, wenn die erste Frage wie hier positiv beantwortet wurde. Eine Ware unterliegt bereits mit ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft der zollamtlichen Überwachung. Indes ist die zollamtliche Überwachung weder ein die Anwendung von Artikel 202 des Zollkodex begründendes noch ein sie ausschließendes Tatbestandsmerkmal. Auf das Bestehen der zollamtlichen Überwachung kommt es im Rahmen dieser Vorschrift nicht an.

1. Das Entstehen einer Einfuhrzollschuld nach Artikel 202 des Zollkodex

43 Eine Einfuhrzollschuld entsteht nach Artikel 202 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkódex, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das. Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. Im Sinne der Legaldefinition des Artikels 202 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177, zweiter Gedankenstrich, des Zollkodex.

44 Demnach ist die Beantwortung des ersten Teils der vierten Frage davon abhängig, ob eine unrichtige Bezeichnung von Ware gegenüber der Zollbehörde (Kochgerät statt Zigaretten) als Verletzung der Pflichten aus den Artikeln 38 bis 41 des Zollkodex zu qualifizieren ist.

45 Die unrichtige Bezeichnung von Ware gegenüber der Zollbehörde verstößt nicht gegen Artikel 38 des Zollkodex. Gemäß dieser Vorschrift ist die Ware nach dem Grenzübertritt unverzüglich und gegebenenfalls auf dem vorgeschriebenen Verkehrsweg zu einem bestimmten Ort zu befördern. Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine Zollstelle, an der die Warenerfassung erfolgen kann. Artikel 38 des Zollkodex verlangt also keine Erklärung, sondern die Vornahme eines Realakts, nämlich die Beförderung der Ware innerhalb bestimmter zeitlicher und räumlicher Vorgaben. Eine unrichtige Anmeldung fällt deshalb schon tatbestandlich nicht unter Artikel 38 des Zollkodex.

46 Ebenso wenig bestehen im vorliegenden Fall Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Artikel 39 des Zollkodex. Anders als Artikel 38 des Zollkodex begründet diese Vorschrift zwar eine Mitteilungspflicht gegenüber der Zollbehörde, wenn und soweit die vorgenannte Beförderungspflicht aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht erfüllt werden kann. Dabei handelt es sich jedoch um eine Ausnahmeregelung, mit der die Beförderungspflicht durch eine Unterrichtungspflicht ersetzt wird. Ist die Ware ordnungsgemäß im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex befördert worden, so besteht bereits keine Erklärungspflicht aus Artikel 39 des Zollkodex.

47 Auch für einen Verstoß gegen Artikel 41 des Zollkodex bestehen im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte.

48 In Betracht kommt jedoch eine Verletzung der Pflicht zur Gestellung gemäß Artikel 40 des Zollkodex. Soweit Waren eingeführt werden und für sie überhaupt keine Gestellung vorgenommen wird, ist Artikel 40 des Zollkodex zweifellos verletzt. Hingegen ist es fraglich, ob auch eine bloße inhaltliche Unrichtigkeit bei der Bezeichnung von Ware, die gestellt worden ist, als Verletzung der Pflicht zur Gestellung gemäß Artikel 40 des Zollkodex anzusehen ist. Beide Aspekte werden im Folgenden näher erörtert.

a) Ware, die gestellt worden ist, jedoch unter einer inhaltlich unrichtigen Bezeichnung

49 In Bezug auf Ware, die unter einer inhaltlich unrichtigen Bezeichnung gestellt worden ist (Kochgerät statt Zigaretten bzw. Kochgerät statt Kochgerät und Zigaretten), kommt eine Verletzung des Artikels 40 des Zollkodex nur in Betracht, falls die Pflicht zur Gestellung auch die richtige Bezeichnung der Ware umfasst.

50 Gemäß Artikel 4 Nr. 19 des Zollkodex handelt es sich bei der Gestellung um die Mitteilung in der vorgeschriebenen Form an die Zollbehörden, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden. Durch die Gestellung wird die Zollbehörde erstmals darauf hingewiesen, dass sich eingeführte Ware im Zollgebiet der Gemeinschaft befindet. In diesem Stadium ist es noch nicht erforderlich, dass der Verpflichtete die Zollbehörde auch über Art und Anzahl der eingeführten Waren in Kenntnis setzt. Die Gestellung ist nämlich nach der obigen Definition keine Mitteilung an die Zollbehörde darüber, welche Waren sich bei der Zollstelle befinden. Es ist lediglich mitzuteilen, dass Waren dort eingetroffen sind. Besonders deutlich geht dies z. B. aus der englischen und aus der portugiesischen Sprachfassung von Artikel 4 Nr. 19 des Zollkodex hervor, wonach es sich bei der Gestellung um eine notification ... of the arrival of goods bzw. um eine comunicação ... da chegada de mercadorias handelt.

51 Die Systematik des Zollkodex stützt diese Auslegung. So hat der Gemeinschaftsgesetzgeber es für angebracht gehalten, die Gestellung einerseits und die summarische Anmeldung andererseits jeweils eigenständig auszugestalten und unterschiedlichen Kapiteln zuzuordnen sowie im Fall von pflichtwidrigem Verhalten die Entstehung der Zollschuld unterschiedlich zu regeln.

52 Zwar zeigt Artikel 43 des Zollkodex, dass beide Erklärungen in einem inhaltlichen wie zeitlichen Zusammenhang stehen; auch werden sie in der Praxis regelmäßig gemeinsam bzw. in Form einer einzigen Erklärung abgegeben. Auch im Sachverhalt des Ausgangsverfahrens scheint dies der Fall gewesen zu sein.

53 Rechtlich gesehen sind beide Erklärungen jedoch voneinander zu unterscheiden, und es ist nur folgerichtig, an beide Erklärungen auch unterschiedliche inhaltliche Anforderungen zu stellen. Bei der summarischen Anmeldung sowie der späteren Zollanmeldung ist die genaue Bezeichnung der eingeführten Waren verpflichtend. Hingegen reicht es im Stadium der Gestellung aus, nur eine allgemeine Mitteilung an die Zollbehörde zu verlangen, dass sich eingeführte Waren an einem bestimmten Ort befinden.

54 Ein solcher Unterschied in den inhaltlichen Anforderungen an die Gestellung und die summarische Anmeldung spiegelt sich nicht zuletzt auch im jeweiligen Sinn und Zweck der Erklärungen wider. Die summarische Anmeldung dient der Warenerfassung und als Verzollungshilfe für den Fall, dass die Ware nach der Gestellung der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Hingegen soll die Gestellung lediglich im Vorfeld gewährleisten, dass die Zollbehörde schon frühzeitig den Einfuhrvorgang überwachen bzw. ihre Überwachung nach dem Eintreffen der Ware in der Zollstelle durch konkrete Prüfungen fortsetzen kann.

55 Für die Überwachung und Kontrolle des Einfuhrvorgangs ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Behörde zunächst nur erfährt, dass Ware — gleich welcher Art und Menge — eingetroffen ist und an welchem Ort sich die eingetroffene Ware befindet. Eine falsche Bezeichnung der Ware bei der Gestellung ändert nämlich nichts daran, dass sich eingeführte Ware an dem angegebenen Ort befindet und dem Zugriff der Zollbehörden zugänglich ist.

56 Auch aus dem Verweis in Artikel 4 Nr. 19 des Zollkodex auf die vorgeschriebene Form lässt sich nicht herleiten, dass bei der Gestellung weitere (und inhaltlich zutreffende) Angaben über die eingeführte Ware gemacht werden müssten. Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Durchführungsverordnung zum Zollkodex, bestimmt nichts Näheres über Form und Inhalt der Gestellung. Sofern etwaige nationale Ausführungsbestimmungen nicht zusätzliche Anforderungen stellen, kann die Gestellung also in beliebiger Form, selbst in der Form eines schlüssigen Verhaltens, vorgenommen werden.

57 Folglich bleibt festzuhalten, dass die Pflicht zur Gestellung von Ware nach Artikel 40 des Zollkodex keine Verpflichtung zur inhaltlich richtigen Bezeichnung dieser Ware beinhaltet. Soweit also Ware betroffen ist, die gestellt worden ist, wenn auch unter einer inhaltlich unrichtigen Bezeichnung, kommt eine Verletzung von Artikel 40 des Zollkodex nicht in Betracht.

b) Ware, die überhaupt nicht gestellt worden ist

58 Von der soeben erörterten Sachlage zu unterscheiden sind Fälle, in denen Ware (z. B. Zigaretten) überhaupt nicht gestellt worden ist, gleich ob diese Ware von gutgläubigen Transportpersonen ohne deren Wissen eingeführt wurde oder ob die Existenz dieser Ware ganz bewusst mit dem Ziel der Vermeidung von Einfuhrabgaben verschwiegen wurde.

59 Im Urteil Viluckas hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Gestellung von in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren im Sinne des Artikels 4 Nr. 19 des Zollkodex alle Waren betrifft, und zwar auch versteckte oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichte Waren, und dass die Gestellungspflicht für den Fahrer und den Beifahrer eines Lastzuges, die diese Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht haben, auch dann gilt, wenn die Waren ohne ihr Wissen in dem Fahrzeug versteckt oder verheimlicht wurden. Werden solche Waren nicht gestellt, so sind sie vorschriftswidrig im Sinne von Artikel 202 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht.

60 Zu prüfen ist deshalb in jedem Einzelfall, ob Ware, die nicht ausdrücklich in einer Gestellungsmitteilung erwähnt wurde, noch von dieser Gestellung erfasst war, ob sie also überhaupt Gegenstand der Gestellungsmitteilung war. Zwar ist der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 234 EG nicht selbst für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf den Ausgangsrechtsstreit zuständig. Er ist aber befugt, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen zu beurteilen, ob Ware wie die im Ausgangsverfahren beschlagnahmten Zigaretten, welche nicht ausdrücklich gegenüber der Zollbehörde deklariert wurden, von einer Gestellungsmitteilung erfasst sind.

61 Als Richtschnur hierfür kann aus dem Urteil Viluckas abgeleitet werden, dass sich eine (nicht weiter konkretisierte) Mitteilung über die Gestellung immer nur auf Waren bezieht, welche sich an den zur Aufbewahrung von Waren üblichen Stellen im Transportmittel befinden. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Gestellung. Denn nur in Bezug auf solche Waren kann die Zollbehörde die ihr durch das Gemeinschaftsrecht eingeräumten Kontrollbefugnisse sinnvoll wahrnehmen und eine wirksame Überwachung des Einfuhrvorgangs gewährleisten.

62 Bei einem Sachverhalt, wie er der Rechtssache Viluckas zugrunde lag, ist es der Zollbehörde nicht ohne Weiteres möglich, ihre Kontrollbefugnisse wirksam auszuüben, befanden sich doch in jenem Fall die geschmuggelten Zigaretten — getrennt vom eigentlichen Laderaum — in einem eigens hierfür hergerichteten Versteck im Dach eines Lastzuges. Es war deshalb nicht unbedingt zu erwarten, dass die Zollbehörde diese Ware im Rahmen einer bloßen Routinekontrolle entdecken würde. Ähnlich verhält es sich, wenn Ware etwa im Motorraum eines Fahrzeugs, im Inneren seiner Sitze oder hinter seinen Rädern versteckt ist.

63 Viel eher ist den Zollbehörden hingegen das Auffinden nicht bzw. unrichtig deklarierter Ware bei einem Sachverhalt möglich, wie er dem Gerichtshof im hier vorliegenden Fall mitgeteilt wurde. Hier wurden die Zigaretten am selben Ort wie das Kochgerät aufbewahrt und auch in denselben (wenngleich Droduktfremden) Kartons verpackt. Die Zigaretten waren nicht etwa durch eine besondere Vorrichtung getarnt oder an einer verborgenen Stelle untergebracht, an der Ware üblicherweise nicht aufbewahrt wird.

64 Zusammenfassend gilt: Die Pflicht zur Gestellung erstreckt sich auch auf versteckte oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichte Waren. Gegenstand einer Gestellungsmitteilung werden solche Waren nur dann, wenn sie entweder ausdrücklich in ihr erwähnt werden oder sich an den zur Aufbewahrung von Waren üblichen Stellen im Transportmittel befinden. Andernfalls ist Artikel 40 des Zollkodex verletzt.

c) Schlussfolgerung

65 Der erste Teil der vierten Frage ist damit wie folgt zu beantworten:

Eine Einfuhrzollschuld entsteht nicht gemäß Artikel 202 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex, soweit Waren bei der Zollbehörde gestellt wurden, wenn auch unter einer inhaltlich unrichtigen Bezeichnung.

Versteckte oder verheimlichte Waren, die nicht ausdrücklich gegenüber der Zollbehörde erwähnt wurden und sich auch nicht an den zur Aufbewahrung von Waren üblichen Stellen in einem Transportmittel befinden, werden jedoch nicht Gegenstand einer Gestellungsmitteilung im Sinne von Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 4 Nr. 19 des Zollkodex; im Hinblick auf solche Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld gemäß Artikel 202 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex.

2. Der Zollschuldner im Sinne von Artikel 202 Absatz 3 des Zollkodex

66 Mit dem zweiten Teil seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht einerseits wissen, ob diejenige Person Zollschuldner ist, welche eine inhaltlich unrichtige summarische Anmeldung oder eine falsche Anmeldung für das Zollverfahren abgegeben hat, und andererseits, ob eine Person nur Zollschuldner ist, sofern sie Zollschuldner gemäß Artikel 202 Absatz 3 des Zollkodex ... ist.

67 Artikel 202 Absatz 3 des Zollkodex enthält eine differenzierte Regelung über den Kreis der Schuldner von Einfuhrabgaben, welche nach Artikel 202 Absatz 1 des Zollkodex zu erheben sind. Berücksichtigt man neben Artikel 202 Absatz 3 die entsprechenden Regelungen in den jeweils dritten Absätzen der Artikel 203, 204 und 205 des Zollkodex, so liegt es auf der Hand, dass es sich jeweils um einen abschließenden Katalog von möglichen Zollschuldnern handelt, bezogen auf den sachlichen Anwendungsbereich der jeweiligen Norm. Daher kann die Zollverwaltung für eine Verfehlung nach Artikel 202 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex nur Personen als Schuldner heranziehen, welche die Voraussetzungen von Artikel 202 Absatz 3 des Zollkodex erfüllen.

68 Dass eine Person eine falsche summarische Anmeldung bzw. Anmeldung zum Zollverfahren abgeben hat, ist für sich betrachtet im Rahmen des Artikels 202 des Zollkodex nicht von Bedeutung. Erklärungen dieser Art sind nämlich nicht Gegenstand der Vorschriften, auf die in Artikel 202 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex Bezug genommen wird. Zollschuldner im Sinne von Artikel 202 Absatz 3, erster Spiegelstrich, des Zollkodex ist vielmehr die Person, welche die Ware unter Verstoß gegen die Beförderungspflicht gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a oder gegen die Gestellungspflicht gemäß Artikel 40 des Zollkodex in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat.

69 Allerdings wird, wie bereits erwähnt, die summarische Anmeldung zeitlich im unmittelbaren Zusammenhang mit der Gestellung der Ware abgegeben (vgl. auch Artikel 43 Absatz 2 Satz 1 des Zollkodex) oder fällt gar mit ihr zusammen. Sofern also in der Abgabe einer inhaltlich unrichtigen summarischen Anmeldung zugleich ein Verstoß gegen die Gestellungspflicht gemäß Artikel 40 des Zollkodex liegt — dies ist etwa stets dann der Fall, wenn eine versteckte oder verheimlichte Ware gar nicht Gegenstand der Mitteilung an die Zollbehörde und damit auch nicht gestellt wurde —, ist die Person, welche die summarische Anmeldung abgegeben hat, Zollschuldnerin im Sinne von Artikel 202 Absatz 3, erster Spiegelstrich, des Zollkodex. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu überprüfen, ob dies in dem bei ihm anhängigen Fall zutrifft.

C — Zur zweiten und dritten Frage: Artikel 203 und 204 des Zollkodex

70 Mit seiner zweiten und dritten Frage begehrt das vorlegende Gericht nicht nur Auskunft über die jeweilige Auslegung von Artikel 203 und Artikel 204 des Zollkodex; die beiden Fragen berühren darüber hinaus auch das Verhältnis dieser Vorschriften zueinander. Die Abgrenzung dieser beiden Vorschriften ist u. a. deshalb von praktischer Bedeutung, weil nur Artikel 204 des Zollkodex am Ende seines ersten Absatzes eine Heilungsmöglichkeit vorsieht, wenn sich die zollrechtliche Verfehlung nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat.

1. Zur dritten Frage: Der sachliche Anwendungsbereich von Artikel 204 des Zollkodex

71 Die dritte Frage betrifft erneut denjenigen Abschnitt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, in dem von einem der Angeklagten gegenüber der Zollbehörde bestimmte Erklärungen über die eingeführte Ware abgegeben wurden (Kochgerät). Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine Zollschuld nach Artikel 204 des Zollkodex entsteht, wenn gestellte Waren zwar inhaltlich unrichtig angemeldet werden, aber weiterhin unter zollamtlicher Überwachung stehen.

72 Gemäß Artikel 204 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben.

73 Die vorübergehende Verwahrung der Ware beginnt mit ihrer Gestellung (vgl. Artikel 50 des Zollkodex). Die Abgabe einer summarischen Anmeldung ist gemäß Artikel 43 des Zollkodex eine der Pflichten aus der vorübergehenden Verwahrung einer Ware. Wie bereits ausgeführt, ist in der summarischen Anmeldung, anders als noch bei der Gestellung, die Ware konkret zu bezeichnen. Ist also in der summarischen Anmeldung etwas anderes deklariert als die Ware, die tatsächlich eingeführt wird (ein aliud, beispielsweise Kochgerät statt Zigaretten bzw. Kochgerät statt Kochgerät und Zigaretten), so ist die Pflicht aus Artikel 43 des Zollkodex nicht erfüllt.

74 Zwar stehen die betreffenden Waren im Zeitpunkt einer Verfehlung nach Artikel 204 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex naturgemäß stets unter zollamtlicher Überwachung; diese Vorschrift sanktioniert nämlich gerade die Verletzung von Pflichten aus der vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme eines Zollverfahrens, Pflichten also, die in den zeitlichen Anwendungsbereich der zollamtlichen Überwachung fallen (Artikel 37 Zollkodex).

75 Jedoch ist es nicht erforderlich, dass es infolge der Pflichtverletzung im Sinne von Artikel 204 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex (z. B. infolge einer inhaltlich unrichtigen summarischen Anmeldung) zu einer Beeinträchtigung dieser zollamtlichen Überwachung kommt. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit Artikel 203 des Zollkodex. Wie nämlich der Gerichthof bereits im Urteil Hamann International ausgeführt hat, haben die Artikel 203 und 204 des Zollkodex einen unterschiedlichen Anwendungsbereich. Während der erstgenannte Artikel die Handlungen betrifft, die dazu führen, dass die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird, bezieht sich der zweitgenannte auf Pflichtverletzungen, die sich auf die zollamtliche Überwachung nicht ausgewirkt haben.

76 Artikel 204 des Zollkodex wäre übrigens seiner praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn er lediglich auf Pflichtverletzungen mit Auswirkungen auf die zollamtliche Überwachung Anwendung fände. Die Vorschrift würde dann praktisch leer laufen. Wirkt sich nämlich eine Verfehlung im Sinne von Artikel 204 Absatz 1 des Zollkodex derart aus, dass zugleich die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird, so ist ohnehin stets auch der Tatbestand von Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex erfüllt, und Artikel 203 wäre schon nach dem Wortlaut des Zollkodex als lex specialis vorrangig gegenüber Artikel 204 anzuwenden.

77 Mögliche Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf die zollamtliche Überwachung können allenfalls mittelbar im Rahmen der Heilungsvorschrift am Ende von Artikel 204 Absatz 1 des Zollkodex relevant werden: So folgt aus Artikel 859 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex, der eine abschließende Aufzählung der Heilungsmöglichkeiten enthält, dass eine Heilung ausgeschlossen ist, wenn versucht wurde, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen. Dies bedeutet aber im Umkehrschluss, dass selbst Pflichtverletzungen, welche sich nicht, auch nicht versuchsweise, auf die zollamtliche Überwachung auswirken, vom Tatbestand des Artikels 204 Absatz 1 des Zollkodex erfasst sind (aber möglicherweise geheilt werden können).

78 Zusammenfassend gilt: Die Einfuhrzollschuld nach Artikel 204 des Zollkodex entsteht im Falle einer inhaltlich unrichtigen Anmeldung von Waren unabhängig davon, ob durch diese Verfehlung die zollamtliche Überwachung beeinträchtigt wird.

2. Zum zweiten Teil der zweiten Frage: Der persönliche Anwendungsbereich von Artikel 203 des Zollkodex

79 Die zweite Frage betrifft denjenigen Abschnitt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, in dem die Ware aus dem Hafen von Antwerpen abtransportiert und an einen anderen Ort als das im Versandschein als Bestimmungszollstelle angegebene Lager befördert wurde.

80 Mit dem zweiten Teil seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob als Schuldner eines nach Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex entstandenen Einfuhrzolls auch eine Person herangezogen werden kann, welche den Verpflichtungen aus der vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens nachkommen muss. Diese Frage wird z. B. dann relevant, wenn — wie im Sachverhalt des Ausgangsverfahrens — der Hauptverpflichtete des Versandverfahrens, welcher die Ware für dieses Verfahren angemeldet hat, nicht identisch ist mit jener Person, welche die Ware sodann beim Abtransport bzw. bei der Entladung der zollamtlichen Überwachung entzogen hat.

81 Zunächst ist festzustellen, dass gemäß den ersten drei Spiegelstrichen von Artikel 203 Absatz 3 des Zollkodex folgende Personen Zollschuldner sind: zum einen diejenige Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat; zum anderen bestimmte Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren; und schließlich bestimmte Personen, welche die betreffende Ware erworben oder in Besitz gehabt haben.

82 Zusätzlich ist aber Zollschuldnerin gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben (vierter Spiegelstrich von Artikel 203 Absatz 3 des Zollkodex). Damit trifft der Zollkodex die auf den ersten Blick eindeutige Regelung, wonach auch die zuletzt genannte Person, neben den zuvor genannten Personen, den Einfuhrzoll schuldet. Anders als in den vorhergehenden Spiegelstrichen von Artikel 203 Absatz 3 des Zollkodex wird diese Regelung jedoch mit einem Zusatz versehen: Die Person, welche die Verpflichtungen aus der vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme eines Zollverfahrens einzuhalten hatte, ist nur gegebenenfalls Zollschuldner. Indes ist dem Zollkodex nicht ohne weiteres zu entnehmen, was hierunter zu verstehen ist.

83 Meines Erachtens enthält das Wort gegebenenfalls keine zusätzliche, einschränkende Voraussetzung für die Zollschuldnerschaft der betreffenden Personen. Vielmehr handelt es sich um eine bloße Klarstellung, dass der vierte Spiegelstrich denknotwendig nur für den Fall zur Anwendung kommen kann, dass eine Person im Sinne dieser Vorschrift überhaupt existiert. Dies trifft zu, wenn — wie im Sachverhalt des Ausgangsverfahrens — die der zollamtlichen Überwachung entzogene Ware zuvor von einer anderen Person gestellt oder zu einem Zollverfahren angemeldet wurde, wenn also die Gestellung bzw. Anmeldung der Ware und ihre Entziehung nicht von derselben Person ausgeführt wurden. Wurden hingegen die Gestellung bzw. Anmeldung der Ware und ihre Entziehung von derselben Person ausgeführt, so bedarf es gar keines Rückgriffs auf den vierten Spiegelstrich von Artikel 203 Absatz 3 des Zollkodex, weil auf diese Person ohnehin bereits der erste Spiegelstrich Anwendung findet. Ebenso wenig macht ein Rückgriff auf den vierten Spiegelstrich von Artikel 203 Absatz 3 des Zollkodex Sinn, wenn die Ware gar nicht gestellt bzw. angemeldet war, als sie der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde, etwa wenn sich diese Entziehung bereits vor dem Erreichen der Zollstelle ereignete, z. B. durch das Verlassen des vorgeschriebenen Verkehrsweges (z. B. Zollstraße); im letzteren Fall existiert gar kein Verpflichteter im Sinne des vierten Spiegelstrichs.

84 Diese Auslegung des Wortlauts gegebenenfalls als bloße Klarstellung, nicht als Einschränkung, trägt Sinn und Zweck der Artikel 202 ff. des Zollkodex Rechnung. Unter Berücksichtigung des Fiskalinteresses der Gemeinschaft soll nämlich der Kreis der Zollschuldner möglichst weit gespannt werden, um die Durchsetzung von Zollansprüchen bestmöglich sicherzustellen.

85 Bei einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der Anmelder der Ware zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren nicht identisch ist mit demjenigen, der die Ware später transportiert bzw. entladen hat, hat der vierte Spiegelstrich von Artikel 203 Absatz 3 des Zollkodex einen eigenständigen Anwendungsbereich, führt er doch zur Existenz eines weiteren, von den vorhergehenden Spiegelstrichen nicht erfassten Zollschuldners.

86 Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Bei einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens ist gemäß dem vierten Spiegelstrich von Artikel 203 Absatz 3 des Zollkodex auch diejenige Person Schuldnerin des Einfuhrzolls aus Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung der einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.

3. Zum Verhältnis von Artikel 203 zu Artikel 204 des Zollkodex

87 Mit dem ersten Teil seiner zweiten Frage begehrt das vorlegende Gericht nur vordergründig eine Auskunft, die sich bereits aus dem Wortlaut des Zollkodex unschwer herleiten lässt: Eine Einfuhrzollschuld im Sinne von Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Dabei setzt das vorlegende Gericht zutreffend voraus, dass eine im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befindliche Ware in der Tat der zollamtlichen Überwachung entzogen wird, wenn sie — wie im Sachverhalt des Ausgangsverfahrens geschehen — an einen anderen Ort als das im Versandschein als Bestimmungszollstelle angegebene Lager befördert wird.

88 Betrachtet man diesen ersten Teil der zweiten Frage jedoch im Zusammenhang mit den anderen Fragen, insbesondere mit der dritten Frage, so ergibt sich, dass das vorlegende Gericht zusätzlich auch das Verhältnis zwischen Artikel 203 und Artikel 204 des Zollkodex anspricht und konkret wissen möchte, nach welcher der beiden Vorschriften die Einfuhrzollschuld entsteht, wenn — wie im vorliegenden Fall — zunächst eine zollrechtliche Verfehlung nach Artikel 204 Absatz 1 des Zollkodex begangen wurde und später eine Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung hinzu kam. Im Kern gilt es also zu erörtern, ob Artikel 203 oder Artikel 204 des Zollkodex oder beide Vorschriften zur Anwendung kommen, wenn vor der Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung (im vorliegenden Fall: Transport an einen anderen Ort als das vorgesehene Zolllager) bereits eine Verfehlung im Sinne von Artikel 204 Absatz 1 des Zollkodex begangen wurde, durch welche die zollamtliche Überwachung aber noch unberührt blieb (im vorliegenden Fall: unzutreffende Bezeichnung der Ware gegenüber der Zollbehörde — Kochgerät statt Zigaretten bzw. Kochgerät statt Kochgerät und Zigaretten).

89 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Zollkodex sich in Artikel 204 Absatz 1 zu dem Konkurrenzverhältnis beider Vorschriften ausdrücklich äußert. Danach entsteht die Zollschuld gemäß Artikel 204 des Zollkodex nur in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen. Im Urteil Hamann International hat der Gerichtshof deshalb auch festgestellt, dass beide Vorschriften einen unterschiedlichen Anwendungsbereich haben und dass die Entscheidung über die Grundlage für die Entstehung einer Einfuhrzollschuld davon abhängt, ob die betreffenden Handlungen eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex darstellen. Nur wenn dies zu verneinen ist, solle eine Anwendung von Artikel 204 des Zollkodex in Betracht kommen.

90 Die Konkurrenzregelung zu Gunsten von Artikel 203 des Zollkodex greift also jedenfalls, soweit dieselbe Handlung zu beurteilen ist. Demgegenüber ist es zweifelhaft, ob Artikel 203 des Zollkodex als Spezialregelung dem Artikel 204 des Zollkodex auch dann vorgeht, wenn verschiedene Handlungen zu beurteilen sind, von denen eine unter Artikel 204 des Zollkodex und eine spätere unter Artikel 203 des Zollkodex fällt.

91 Die Reichweite des Vorrangs von Artikel 203 des Zollkodex hängt davon ab, was man unter einem Fall im Sinne von Artikel 204 Absatz 1 des Zollkodex versteht. Meines Erachtens sollte dieser Begriff als Verweis auf die jeweilige Handlung verstanden werden und nicht als pauschaler Verweis auf den gesamten Einfuhrvorgang ausgedehnt werden.

92 Denn erstens muss es sich, ausweislich des Wortlauts von Artikel 204 des Zollkodex, um einen in Artikel 203 genannten Fall handeln. Artikel 203 beschreibt in seinem ersten Absatz jedoch nur eine einzelne Handlung, nämlich die Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung.

93 Zweitens wären der Anwendungsbereich und damit die praktische Wirksamkeit von Artikel 204 des Zollkodex erheblich eingeschränkt, falls diese Vorschrift im Fall der nachträglichen Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung stets verdrängt würde. Dem steht das fiskalische Interesse der Gemeinschaft entgegen, auf alle Zollschuldner im Sinne der Artikel 203 Absatz 3 und 204 Absatz 3 des Zollkodex gesamtschuldnerisch zurückgreifen zu können.

94 Und drittens ist zu bedenken, dass die nachfolgende Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung die Auswirkungen einer vorhergehenden Verfehlung gemäß Artikel 204 des Zollkodex nicht ungeschehen macht, sondern vertieft: Denn nach einer solchen Entziehung ist die Zollbehörde nicht mehr in der Lage, einen vorherigen Pflichtverstoß im Sinne von Artikel 204, wie z. B. die falsche Anmeldung, durch eine Kontrolle aufzudecken.

95 All dies spricht für die Annahme, dass die Konkurrenzregelung in Artikel 204 Absatz 1 des Zollkodex keine Fälle betrifft, in denen die Tatbestände der Artikel 203 und 204 durch unterschiedliche, zeitlich aufeinander folgende Handlungen verwirklicht wurden. In solchen Fällen wird also Artikel 204 des Zollkodex nicht durch dessen Artikel 203 verdrängt.

96 Hiervon zu unterscheiden ist die Frage nach der tatsächlichen Entrichtung des Zolls. Selbstverständlich kann ein Zoll trotz des Vorhandenseins mehrerer Rechtsgrundlagen für die Entstehung der Zollschuld stets nur einmal eingenommen werden und muss nur einmal bezahlt werden. Schulden mehrere Personen den Zoll, so haften sie als Gesamtschuldner (Artikel 213 des Zollkodex).

97 Zusammenfassend gilt: Eine Einfuhrzollschuld entsteht sowohl nach Artikel 203 Absatz 1 als auch nach Artikel 204 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex, wenn durch unterschiedliche, zeitlich aufeinander folgende Handlungen zunächst eine der Pflichten aus der vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme eines Zollverfahrens verletzt wird und später die einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

VI — Ergebnis

98 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die ihm vom Hof van Beroep te Antwerpen zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:

1. Zur ersten Frage:

Eine in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Ware steht unter zollamtlicher Überwachung, selbst wenn sie gegenüber der Zollbehörde — gleich ob vorsätzlich oder nicht vorsätzlich — unrichtig bezeichnet wurde.

2. Zur zweiten und dritten Frage:

Eine Einfuhrzollschuld entsteht sowohl nach Artikel 203 Absatz 1 als auch nach Artikel 204 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex, wenn durch unterschiedliche, zeitlich aufeinander folgende Handlungen zunächst eine der Pflichten aus der vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme eines Zollverfahrens verletzt wird und später die einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

Bei einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens ist gemäß dem vierten Spiegelstrich von Artikel 203 Absatz 3 des Zollkodex auch diejenige Person Schuldnerin des Einfuhrzolls aus Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung der einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.

Die Einfuhrzollschuld nach Artikel 204 des Zollkodex entsteht im Falle einer inhaltlich unrichtigen Anmeldung von Waren unabhängig davon, ob durch diese Verfehlung die zollamtliche Überwachung beeinträchtigt wird.

3. Zur vierten Frage:

Eine Einfuhrzollschuld entsteht nicht gemäß Artikel 202 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex, soweit Waren bei der Zollbehörde gestellt wurden, wenn auch unter einer inhaltlich unrichtigen Bezeichnung.

Versteckte oder verheimlichte Waren, die nicht ausdrücklich gegenüber der Zollbehörde erwähnt werden und sich auch nicht an den zur Aufbewahrung von Waren üblichen Stellen in einem Transportmittel befinden, werden jedoch nicht Gegenstand einer Gestellungsmitteilung im Sinne von Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 4 Nr. 19 des Zollkodex; im Hinblick auf solche Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld gemäß Artikel 202 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex.

Sofern in der Abgabe einer inhaltlich unrichtigen summarischen Anmeldung zugleich ein Verstoß gegen die Gestellungspflicht gemäß Artikel 40 des Zollkodex liegt, ist die Person, welche die summarische Anmeldung abgegeben hat, Zollschuldnerin im Sinne von Artikel 202 Absatz 3, erster Spiegelstrich, des Zollkodex.