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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.10.2004 – C-499/03

Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2004:635

Schlussanträge des Generalanwalts

L. A. Geelhoed

vom 14. Oktober 2004

I — Einleitung

1 Diese Rechtssache betrifft das Rechtsmittel, das die Peter Biegi Nahrungsmittel GmbH (im Folgenden: Biegi) und die Commonfood Handelsgesellschaft fur Agrar-Produkte mbH (im Folgenden: Commonfood) gegen das Urteil des Gerichts vom 17. September 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-309/01 und T-239/02 eingelegt haben. Mit diesem Urteil hat das Gericht die Klagen auf (teilweise) Nichtigerklärung zweier Entscheidungen der Kommission abgewiesen.

2 Die Rechtssache T-309/01 bezog sich auf die Entscheidung K(2001) 2533 der Kommission vom 14. August 2001 (REC 4/00) zur Feststellung, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung der nicht von Biegi erhobenen Einfuhrabgaben für Importe von Geflügelfleisch aus Thailand in der Zeit vom 13. bis 18. Juli 1995 und vom 4. bis 22. September 1995 gerechtfertigt war. Ich weise darauf hin, dass die Nachforderung für September 1995 in dieser Rechtssache nicht bestritten wurde. In der Rechtssache T-239/02 ging es um die Entscheidung. K(2002) 857 der Kommission vom 5. März 2002 (REC 4/01), mit der die gleiche Feststellung getroffen wurde, dann aber im Hinblick auf Commonfood für die Einfuhr, die am 24. Juli 1995 erfolgte.

3 Das Rechtsmittel ist — ebenso wie die früheren Klagen beim Gericht — auf die Nachforderung von Einfuhrabgaben für Juli 1995 beschränkt, was in der Rechtssache T-309/01 einen Betrag von 218605,65 DM und in der Rechtssache T-239/02 einen Betrag von 222116,06 DM ausmacht.

4 Der Hintergrund dieser von zwei der wichtigsten Hühnerfleischimporteure in Deutschland anhängig gemachten Rechtssache ist Folgender. Zum 1. Juli 1995 ist in die deutschen Rechtsvorschriften für die Einfuhr von Hühnerfleisch ein Einfuhrzoll von 0 % aufgenommen worden, ohne dass sich aus der nationalen Regelung ergab, dass, um für diesen Nulltarif in Betracht zu kommen, eine Einfuhrlizenz erforderlich war. Diese Unterlassung in der nationalen Regelung beruhte auf einer unrichtigen Auslegung der gemeinschaftlichen Zollvorschriften. Biegi und Commonfood meldeten dann verschiedene Sendungen Hühnerfleisch aus Thailand zur Einfuhr an, und das zuständige deutsche Zollamt gewährte ihnen Zollbefreiung. Am 22. August 1995 ist die betreffende nationale Regelung rückwirkend in dem Sinne geändert worden, dass bei Inanspruchnahme des Nulltarifs eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden muss. Daraufhin erfolgte eine Nacherhebung.

II — Der Rahmen

5 In diesem Verfahren steht Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften im Mittelpunkt. Diese Bestimmung lautet, soweit hier von Belang:

(2) [Es] erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn

...

b) der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat;

...

Für eine ausführlichere Wiedergabe des rechtlichen Rahmens verweise ich auf die Randnummern 1 bis 7 des Urteils des Gerichts.

6 Der Sachverhalt und das Verfahren werden in den Randnummern 8 bis 18 des Urteils des Gerichts dargestellt. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die betreffenden Hühnerfleischimporteure Klage gegen die Nachforderung beim Finanzgericht Bremen erhoben haben. Auf Vorschlag dieses Gerichts ersuchten die deutschen Behörden die Kommission um Entscheidung, ob es nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex gerechtfertigt wäre, in den Rechts-Streitigkeiten zwischen der Zollverwaltung und Biegi und Commonfood keine nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben vorzunehmen. Die Klage beim Gericht war gegen die daraufhin ergangenen negativen Entscheidungen der Kommission gerichtet.

III — Das Urteil des Gerichts

7 In den Randnummern 55 bis 84 seines Urteils beurteilt das Gericht den ersten Klagegrund der Rechtsmittelführerinnen: Verstoß gegen Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex. Dieser Klagegrund wird zurückgewiesen, da eine aus der Rechtsprechung hergeleitete Voraussetzung, unter der die zuständigen Behörden von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung absehen könnten, nicht erfüllt sei: Der Irrtum der zuständigen Behörden müsse so sein, dass er für einen gutgläubigen Abgabenschuldner nach Treu und Glauben nicht erkennbar gewesen sei (Randnr. 55 des Urteils).

8 In Randnummer 61 führt das Gericht aus: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Erkennbarkeit eines Irrtums der zuständigen Zollbehörden unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen.

9 Die Art des Irrtums müsse anhand der Komplexität der betreffenden Regelung beurteilt werden (Randnr. 62 des Urteils). In den Randnummern 63 und 67 seines Urteils legt das Gericht dar, dass die betreffende Regelung nicht so komplex gewesen sei. Unabhängig davon gehe es hier um erfahrene gewerbsmäßige Wirtschaftsteilnehmer, bei denen davon ausgegangen werden müsse, dass sie von der Bedeutung der Einfuhrlizenz, um für das Zollkontingent in Betracht zu kommen, Kenntnis gehabt hätten. Sie hätten auch tatsächlich einen Zusammenhang zwischen der Lizenz und dem Kontingent hergestellt und sich an die deutschen Behörden gewandt, um ihre Zweifel zu beseitigen (Randnrn. 69 bis 72 des Urteils). In Randnummer 73 führt das Gericht aus: Zur Sorgfalt des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass er sich, sobald er Zweifel hat, ob für die Inanspruchnahme eines Vorzugszollkontingents eine Einfuhrlizenz erforderlich ist, informieren und sich weitestmöglich Aufschluss darüber verschaffen muss, ob seine Zweifel berechtigt sind.

10 Die Sorgfalt verlangt nach Auffassung des Gerichts in jedem Fall, dass der erfahrene Wirtschaftsteilnehmer sich nicht ausschließlich auf die in einem nationalen Zolltarif genannten Angaben verlasse. Die Gemeinschaftszollvorschriften stellten das einzige positive Recht auf dem betreffenden Gebiet dar, auf dessen Unkenntnis sich niemand berufen könne. Ein nationaler Gebrauchszolltarif sei nur ein Handbuch für die Zollabfertigung, das lediglich Hinweischarakter habe (Randnr. 75 des Urteils). Es reiche nicht aus, dass sich ein Wirtschaftsteilnehmer auf unrichtige telefonische Auskünfte verlasse. Ebenso wenig sei das Argument der Rechtsmittelführerinnen relevant, dass sie nicht über die erforderliche Zeit verfügten, um die zuständigen Behörden um eine schriftliche Klarstellung der Rechtslage zu bitten. Das Gericht meint, dass die Betroffenen im vorliegenden Fall ausreichend Zeit gehabt hätten. Folgte man diesem Argument, so könnte dies außerdem dazu führen, dass die Sorgfaltspflicht der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer, wie sie in der Rechtsprechung definiert sei, jede Bedeutung verliere (Randnrn. 76 bis 83 des Urteils).

IV — Zum ersten Rechtsmittelgrund

A — Gründe und Argumente

11 In ihrer Rechtsmittelschrift führen die Rechtsmittelführerinnen als ersten Rechtsmittelgrund an, dass das Gericht dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen habe, dass es Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex falsch angewandt habe. Das Gericht habe sein Urteil zu Unrecht darauf gestützt, dass der Irrtum der zuständigen Zollbehörden von den Rechtsmittelführerinnen habe erkannt werden können. In dem angefochtenen Urteil stelle das Gericht zu hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer. Außerdem habe das Gericht die Komplexität der anwendbaren Regelung außer Acht gelassen.

12 Die Rechtsmittelführerinnen weisen darauf hin, dass die betreffende Bestimmung den Schutz des berechtigten Vertrauens des Abgabenschuldners in die Richtigkeit aller Faktoren bezwecke, die eine Rolle bei der Entscheidung spielten, ob eine Nachforderung von Zöllen erfolgen solle. Für die Beurteilung sei es wichtig, dass die Behörden eine bestimmte Zeit lang bei ihrem Irrtum geblieben seien. Die einschlägige nationale Regelung sei nicht nur fehlerhaft gewesen, sondern die Behörden seien auch während mehrerer Telefongespräche bei ihrer unrichtigen Auffassung geblieben. Es gehe um die höchste nationale Zollbehörde, die sich fast zwei Monate lang im Irrtum befunden habe. In diesem Zusammenhang weisen sie auch darauf hin, dass der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 nicht präzisiere, dass, um für das Zollkontingent für gefrorene Teile von Hühnern in Betracht zu kommen, noch andere gemeinschaftsrechtliche Anforderungen, wie die Vorlage einer Einfuhrlizenz, zu erfüllen seien.

13 Der Irrtum der Behörden sei für die Wirtschaftsteilnehmer nicht erkennbar gewesen, nicht einmal für erfahrene Wirtschaftsteilnehmer. Die Rechtsmittelführerinnen meinen, dass sie die in der Rechtsprechung verlangte Sorgfalt aufgewandt hätten, indem sie sich mehrmals bei den Behörden über die Einfuhrlizenz informiert hätten, was den Behörden Gelegenheit gegeben habe, den Fehler zu berichtigen.

14 Die Kommission stellt sich auf den Standpunkt, dass das Rechtsmittel — und somit auch der erste Rechtsmittelgrund — nicht zulässig sei, da die Rechtsmittelführerinnen die Klagegründe und Argumente wiederholten, die sie bereits vor dem Gericht vorgetragen hätten. Außerdem betreffe das Rechtsmittel eine Beurteilung von Tatsachen, z. B., soweit es um die Komplexität der Regelung oder die Dauer des Irrtums gehe.

15 Hilfsweise vertritt die Kommission die Ansicht, dass das Rechtsmittel unbegründet sei. Sie trägt in ihrer Rechtsmittelbeantwortung Argumente vor, die mit denen vergleichbar sind, auf die das Gericht sein Urteil gestützt hat.

B — Zulässigkeit

16 Ich bin der Auffassung, dass der erste Rechtsmittelgrund zulässig ist. Der Gerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung zwar fest, dass ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente wiederholt, nicht zulässig ist; aber diese Feststellung darf nicht so ausgelegt werden, dass das Rechtsmittelverfahren an Bedeutung verlieren würde. Im Rechtsmittelverfahren darf die rechtliche Beurteilung des Gerichts erneut zur Sprache kommen. Außerdem stimme ich der Kommission nicht darin zu, dass das Rechtsmittel eine Beurteilung von Tatsachen betrifft. Es betrifft im Wesentlichen eine Präzisierung der Auslegung des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex durch die Rechtsprechung.

C — Begründetheit

17 In dieser Rechtssache geht es um die Feststellung, inwieweit sich ein gewerbsmäßiger und erfahrener Importeur — in diesem Fall von Hühnerfleisch — auf die nationalen Zollbehörden verlassen darf, wenn diese den Zollkodex der Gemeinschaften fehlerhaft auslegen.

18 Es handelt sich, um zu beginnen, in dieser Rechtssache nicht um etwas wirklich Neues. Der Gerichtshof hat regelmäßig in vergleichbaren Rechtssachen über die Frage befinden müssen, inwieweit ein Irrtum der Behörden nachher einem Unternehmen zugerechnet werden kann. Als Hauptregel betrachtet der Gerichtshof, dass ein Irrtum der Behörden einem Unternehmer zugerechnet werden kann. Nur wenn drei ziemlich schwere Voraussetzungen gegeben sind, kann die Rechtssicherheit es verlangen, dass der Unternehmer nicht hinterher eine Nachforderung zu erfüllen braucht.

19 Unter Berücksichtigung des Kontexts, in dem die Einfuhrzölle und -kontingente festgesetzt und durchgeführt werden, ist es auch erforderlich, dass Fehler der Behörden grundsätzlich dem betreffenden Unternehmen zugerechnet werden können oder, anders gesagt, dass Unternehmen nicht zu leicht von Fehlern profitieren können, die Behörden zu ihrem Vorteil begehen. An erster Stelle steht das Interesse an der einheitlichen Durchführung des Zollkodex der Gemeinschaften. Unterschiede in der Durchführung zwischen den Mitgliedstaaten würden einfach zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Außerdem erleiden andere Unternehmen einen Nachteil, wenn ein Unternehmen aus einer unrichtigen Anwendung von Präferenzzollsätzen Vorteile ziehen kann: Die Zollkontingente, die größtenteils in der Welthandelsorganisation festgelegt worden sind, sind ihrem Umfang nach begrenzt. Zweitens nenne ich die finanziellen Interessen der Gemeinschaft. Es geht hier um Eigenmittel der Gemeinschaft, die erheblichen Schaden nehmen können. Würden in den Mitgliedstaaten in großem Maßstab Fehler begangen, die nicht berichtigt werden könnten, kann dem Gemeinschaftshaushalt dadurch Schaden entstehen. Drittens geht es allgemein um gewerbsmäßige Importeure, von denen erwartet werden kann, dass sie die auf sie anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften kennen und prüfen.

20 Es besteht eine deutliche Parallele zur Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Rückforderung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen. Ein umsichtiger Unternehmer wird nämlich normalerweise in der Lage sein, sich zu vergewissern, ob das Verfahren des Artikels 88 EG eingehalten wurde. Damit komme ich zu den Kriterien, die der Gerichtshof anwendet: die Art des Irrtums, die Berufserfahrung und das Ausmaß der Sorgfalt (vgl. oben, Nr. 8).

21 Zur Art des Irrtums: In seiner Rechtsprechung misst der Gerichtshof der etwa bestehenden Komplexität einer Regelung Bedeutung zu. Im Wesentlichen berufen sich die Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Fall auf die Unklarheit der Gemeinschaftsvorschriften. Völlig Unrecht haben sie nicht. Wenn man die Verordnung Nr. 1359/95 isoliert liest, könnte man tatsächlich zu der Auffassung gelangen, dass eine Einfuhrlizenz nicht erforderlich ist. Die Verordnung verweist nicht auf andere Gemeinschaftsbestimmungen, in denen die Einfuhrlizenz vorgeschrieben wird, wodurch der Eindruck entstehen könnte, dass eine solche Lizenz nicht vorgelegt zu werden braucht. Ebenso wenig ergibt sich aus der Verordnung, welche anderen Gemeinschaftsregelungen auf die Einfuhr unter dem Präferenzzollsatz Anwendung finden.

22 Es ist daher auch sehr fraglich, ob die Vorschriften den Anforderungen genügen, die in der interinstitutionellen Vereinbarung vom 22. Dezember 1998 über gemeinsame Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften aufgestellt werden. Nach der ersten Begründungserwägung müssen gemeinschaftliche Rechtsakte klar, einfach und genau abgefasst sein. Daran ändert sich nichts dadurch, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof noch einmal betont hat, dass die Zollsätze nach Artikel 26 EG vom Rat festgelegt werden und die Betroffenen sich somit nicht allein auf die Verordnung Nr. 1359/95 der Kommission verlassen durften, die ihrer Art nach nur Durchführungsvorschriften zu einem Beschluss des Rates enthalten kann.

23 Dies alles bedeutet jedoch nicht, dass die fragliche Regelung dem Rechtsbürger nicht entgegengehalten werden könnte. Die genannten gemeinsamen Leitlinien sind nicht verbindlich. Wichtiger ist indessen, dass es hier um Vorschriften geht, die sich an gut eingeführte Wirtschaftsteilnehmer richten, denen, wie ich gesagt habe, eine Prüfungspflicht obliegt. Sie können sich nicht einfach nur auf einen einzelnen Text verlassen.

24 In einigen Fällen hat der Gerichtshof aus der Tatsache, dass ein Irrtum anhielt, einen Hinweis darauf abgeleitet, dass das zu lösende Problem komplex war und der Unternehmer nicht unsorgfältig gewesen ist. Das Urteil Belovo betraf einen Unternehmer, der über einen langen Zeitraum hinweg neunmal eine Lizenz erhielt, die jedes Mal die Richtigkeit einer Auffassung bestätigte, die sich nachträglich als unzutreffend erwies und die den bestrittenen Zahlungen zugrunde lag. Auch im Urteil Faroe Seafood u. a. ging es um Unternehmer, denen mehrmals und über einen relativ langen Zeitraum von zweieinhalb Jahren hinweg Bescheinigungen ausgestellt worden waren. Im Urteil Ilumitrónica betraf der Zeitraum der fehlerhaften Gesetzesanwendung sogar mehr als 20 Jahre.

25 Das Gericht führt diese Urteile a contrario als Stütze für seine Begründung an, dass das Problem im konkreten Fall nicht so komplex gewesen sei. Das Problem, auf das sich die Rechtsmittelführerinnen berufen, ist nämlich relativ schnell gelöst worden. Das Gericht misst außerdem dem Umstand Bedeutung bei, dass die betreffenden Betriebe offensichtlich ein ungutes Gefühl hatten und die deutschen Zollbehörden telefonisch um Aufklärung baten. Ich bin mit dem Ergebnis dieser Begründung einverstanden, nicht aber mit der Begründung selbst. Zunächst erscheint es mir nicht richtig, den Wirtschaftsteilnehmern vorzuhalten, dass sie sich bei Zweifeln hinsichtlich der zutreffenden Auslegung einer Gemeinschaftsregelung an die Verwaltung wenden. Sodann kann die Bestätigung einer — wie sich nachträglich herausstellt — unrichtigen Praxis der Behörden gerade eine zu rechtfertigende Vermutung begründen, dass die Praxis mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht. Für mich ist dabei nicht ausschlaggebend, ob diese Bestätigung mündlich oder schriftlich erfolgt. Wenn sich ein Rechtsbürger mit der Bitte um eine Gesetzesauslegung an eine Behörde wendet, muss er grundsätzlich von der Richtigkeit der Antwort ausgehen können.

26 Die zutreffende Begründung ist meiner Meinung nach eine andere. Der Text einer Gemeinschaftsregelung ist maßgebend, nicht die Auslegung, die ihm irgendeine Behörde gibt. Nur ganz ausnahmsweise kann ein Rechtsbürger aus dieser Auslegung entgegen dem Text der Regelung ein vom Richter zu schützendes Vertrauen in der Weise herleiten, dass ihm der Text nicht mehr entgegengehalten werden kann. Eine solche Ausnahme kann sich dann ergeben, wenn systematisch während mehrerer Jahre eine bestimmte Gesetzesauslegung beibehalten wird, wonach der Rechtsbürger sein Verhalten auch dauerhaft auf diese unrichtige Gesetzesauslegung abstimmt. Kurzum, eine Gemeinschaftsregelung muss nicht nur komplex sein, sondern auch noch systematisch falsch ausgelegt werden. Davon ist im vorliegenden Fall keine Rede.

27 Die zweite Voraussetzung, die der Gerichtshof anwendet, ist die Berufserfahrung des Betroffenen. Je länger der Unternehmer in der Branche arbeitet und je größer sein Unternehmen ist, desto weniger aussichtsreich ist seine Berufung auf Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2913/92. Das Gericht führt in seinem Urteil aus, dass es im vorliegenden Fall um erfahrene Importeure von Hühnerfleisch gehe.

28 Von dem erfahrenen Importeur wird in hohem Maße Sorgfalt erwartet. Er darf sich, so stellt das Gericht in seinem Urteil zutreffend fest, nicht einfach auf nationale Durchführungsregelungen verlassen, da die Gemeinschaftsverordnungen unmittelbar gelten. Von einem erfahrenen Importeur kann erwartet werden, dass er sein Handeln auf die Gemeinschaftsvorschriften selbst stützt und diese auch sorgfältig studiert. In Anbetracht des Interesses der Importeure daran, rasch auf Änderungen bei den Zollsätzen reagieren zu können, ist dies keine übertrieben hohe Anforderung, die ein Importeur normalerweise auch in seinem eigenen Interesse erfüllen wird. Eine nationale Durchführungsregelung wird für ihn nicht mehr als einen Hinweis darstellen.

29 Ferner hat der Importeur die Möglichkeit, sich an die nationalen Behörden zu wenden. Ich bin, wie gesagt, nicht davon überzeugt, dass er dies per se schriftlich tun muss — das Gericht scheint davon allerdings auszugehen -, ich halte es jedoch für wichtig, dass der Zollbehörde für ihre Reaktion eine bestimmte Zeit eingeräumt wird und dass sich der erfahrene Importeur nicht auf eine erste telefonische Bestätigung seiner eigenen Auffassung verlassen darf. Der Kontakt zwischen Zollbehörde und Importeur ist durch Professionalität und gleichen Kenntnisstand charakterisiert.

30 Bei Zweifeln im Hinblick auf die Richtigkeit einer Handlungsweise steht es den Mitgliedstaaten frei, sich nach dem Verfahren des Artikels 871 der Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission an diese zu wenden. Das Bestehen dieser Möglichkeit hat auch Auswirkungen auf das Vorgehen der Importeure. Sie können den Mitgliedstaat ersuchen, dies zu tun, und auf diese Weise Klarheit von der Kommission erlangen.

31 Zusammenfassend bin ich der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex nicht erfüllt sind, wonach von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung der geschuldeten Abgaben abgesehen wird. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, den ersten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

V — Zum zweiten Rechtsmittelgrund

32 Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft eine angebliche Fehlerhaftigkeit des Verfahrens insoweit, als das Gericht die von den Rechtsmittelführerinnen benannten Zeugen zu Unrecht nicht angehört habe. Stattdessen habe das Gericht sein Urteil auf Unterstellungen zu Lasten der Rechtsmittelführerinnen gestützt.

33 Bei diesem Rechtsmittelgrund kann ich mich kurz fassen. Zunächst ist das Gericht nicht verpflichtet, Zeugen zu vernehmen, wie sich aus Artikel 68 seiner Verfahrensordnung ergibt — in § 2 dieses Artikels ist von Zeugen die Rede, deren Vernehmung für erforderlich gehalten wird — und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt wird. Allgemeiner gesagt, hat allein das Gericht zu beurteilen, ob die Angaben, über die es in den ihm vorliegenden Rechtssachen verfügt, eventuell einer Ergänzung bedürfen. Die Würdigung der Beweiskraft der Prozessunterlagen ist Bestandteil der nicht revisiblen Beurteilung der Tatsachen, die vom Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren nicht geprüft wird, außer bei einer unrichtigen Auffassung des Gerichts hinsichtlich des ihm vorgelegten Beweismaterials oder wenn sich die sachliche Unrichtigkeit seiner Feststellungen aus den Prozessunterlagen ergibt.

34 Die Rechtsmittelführerinnen haben keine Argumente vorgetragen, die nach der oben genannten Rechtsprechung zu einer inhaltlichen Prüfung durch den Gerichtshof führen müssten und möglicherweise zu einer Aufhebung des Urteils des Gerichts führen könnten. Ich bemerke dazu noch, dass die Zurückweisung des ersten Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen auf dem Umfang der Prüfungspflicht der Rechtsmittelführerinnen und nicht auf der Würdigung des Inhalts der zwischen den Rechtsmittelführerinnen und den deutschen Behörden geführten (Telefon-) Gespräche beruht.

35 Kurz, auch der zweite Rechtsmittelgrund ist unbegründet.

VI — Ergebnis

36 Aufgrund des Vorstehenden schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel der Peter Biegi Nahrungsmittel GmbH und der Commonfood Handelsgesellschaft für Agrar-Produkte mbH gegen das Urteil des Gerichts vom 17. September 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-309/01 und T-239/02 für unbegründet zu erklären.