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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.10.2004 – C-15/03
Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2004:670
Schlussanträge des Generalanwalts
Antonio Tizzano
vom 28. Oktober 2004
1 In den vorliegenden Rechtssachen wirft die Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik vor, ihren Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung in der Fassung der Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 (im Folgenden: Richtlinie 75/439 und Richtlinie 87/101 oder zusammen Richtlinie) nicht nachgekommen zu sein.
I — Rechtlicher Rahmen
A — Gemeinschaftsrecht
2 Zum Schutz der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen des Ableitens, des Lagerns oder der Behandlung [von Altölen] (dritte Begründungserwägung) erließ der Rat die Richtlinie 75/439, die den Mitgliedstaaten auferlegt, die erforderlichen Maßnahmen zur schadlosen Sammlung und Beseitigung von Altölen zu treffen.
3 Da der Rat festgestellt hatte, dass unter den vorhandenen Beseitigungstechniken die der Aufbereitung wegen der damit verbundenen Energieeinsparungen ... die rationellste Altölnutzung ist (zweite Begründungserwägung), erließ er sodann die Richtlinie 87/101, mit der die Richtlinie 75/439 geändert wird, um dieser Form der Behandlung Vorrang zu geben.
4 Nach der in die Richtlinie aufgenommenen Definition ist unter Aufbereitung jedes Verfahren zu verstehen, bei dem Basisöle durch Raffinerieverfahren von Altölen erzeugt werden und die insbesondere die Trennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze zu diesen Ölen umfassen (Artikel 1 vierter Gedankenstrich).
5 Von Belang ist insoweit insbesondere Artikel 3, der Folgendes bestimmt:
(1) Sofern keine technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge entgegenstehen, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen dafür, dass der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang eingeräumt wird.
(2) Erfolgt aufgrund der in Absatz 1 genannten Sachzwänge keine Aufbereitung des Altöls, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jegliches Verbrennen von Altölen nach umweltfreundlichen Verfahren gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie erfolgen kann, soweit dieses Verbrennen technisch, wirtschaftlich und organisatorisch durchführbar ist.
(3) Erfolgt aufgrund der in den Absätzen 1 und 2 genannten Sachzwänge weder die Aufbereitung noch das Verbrennen von Altölen, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um ihre schadlose Vernichtung oder kontrollierte Lagerung oder Ablagerung zu gewährleisten.
B — Nationales Recht
Die österreichische Regelung
6 Die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehene Verpflichtung, der Aufbereitung Vorrang zu geben, wird durch § 1 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Abfallwirtschaft von 1990 (Abfallwirtschafts -gesetz 1990; im Folgenden: AWG 1990) in österreichisches Recht umgesetzt.
7 § 1 Abs. 1 lautet:
Die Abfallwirtschaft ist danach auszurichten, dass
1. schädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen auf Menschen sowie auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt so gering wie möglich gehalten werden,
2. Rohstoff- und Energiereserven geschont werden, ...
8 § 22 Abs. 1 bestimmt:
Eine Verwertung von Altölen ist nur im Sinne einer stofflichen Verwertung (Reinigung, Be- oder Verarbeitung) oder im Sinne einer Energiegewinnung zulässig.
9 Um die der Aufbereitung vorbehaltene Bedeutung besser klarzustellen, erließ Österreich dann das Bundesgesetz über die Abfallwirtschaft 2002 (Abfallwirtschaftsgesetz 2002; im Folgenden: AWG 2002). Dieses Gesetz, das am 2. November 2002 in Kraft getreten ist, sieht in § 16 Abs. 3 Nr. 1 vor:
Altöle sind einer stofflichen Verwertung ... zuzuführen, wenn es technisch möglich ist, aus dem Altöl ein Basisöl zu erzeugen, und dies für den Abfallbesitzer unter Berücksichtigung der jeweils anfallenden Mengen, der Transportwege und der entstehenden Kosten wirtschaftlich zumutbar ist. Werden Altöle einer stofflichen Verwertung zugeführt, so dürfen die dadurch entstandenen Mineralölprodukte nicht mehr als 5 ppm PCB/PCT und nicht mehr als 0,03 vH Halogene — bezogen auf die Masse — enthalten.
Die portugiesische Regelung
10 Zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht hat Portugal die folgenden Rechtsakte erlassen:
das Gesetzesdekret Nr. 88/91 vom 23. Februar 1991, das die Tätigkeit der Lagerung, der Sammlung und der Verbrennung von Altölen regelt;
das Ministerialdekret Nr. 240/92 vom 25. März 1992 zur Genehmigung der Verordnung über die Tätigkeiten der Sammlung, Lagerung, Vorbehandlung, Aufbereitung, Wiedergewinnung, Verbrennung und Vernichtung von Altölen;
das Ministerialdekret Nr. 1028/92 vom 5. November 1992 über Sicherheitsund Identifizierungsvorschriften für die Beförderung von Altölen;
den gemeinsamen Beschluss der Ministerien der Industrie und der Umwelt vom 18. Mai 1993 betreffend die Anwendung der Verordnung über die Erteilung von Lizenzen für Altölbewirtschaftung.
11 Im Hinblick auf die Überarbeitung dieser Regelungen beschlossen die portugiesischen Behörden am 19. März 2001 ein Dokument mit dem Titel Neue nationale Strategie der Altölbewirtschaftung, die unter den Zielsetzungen der neuen Politik der Bewirtschaftung dieser Stoffe den Vorrang der Aufbereitung festlegt.
II — Sachverhalt und Verfahren
Rechtssache C-15/03, Kommission/Österreich
12 Nach Prüfung der Antworten auf einen Fragenkatalog, der vorbereitet worden war, um den Umsetzungsstand der Richtlinie zu überprüfen, sandte die Kommission am 7. April 2001 ein Mahnschreiben an Österreich, in dem sie u. a. die fehlende Umsetzung des Artikels 3 Absatz 1 in das nationale Recht beanstandete.
13 Auf dieses Schreiben folgte am 21. Dezember 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme.
14 Da die Kommission durch die von Österreich gelieferten Antworten und Erklärungen nicht zufrieden gestellt war, hat sie mit am 14. Januar 2003 eingereichter Klageschrift beim Gerichtshof beantragt, festzustellen, dass die Republik Österreich ihren Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung nicht nachgekommen ist, da sie es unterlassen hat, die erforderlichen Maßnahmen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht dafür zu treffen, dass der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang eingeräumt wird, sofern keine technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge entgegenstehen.
15 Mit Beschluss vom 17. Juni 2003 hat der Gerichtshof die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in dieser Rechtssache nach Artikel 93 § 1 der Verfahrensordnung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge Österreichs zugelassen.
16 Die Kommission und die Republik Österreich sind in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2004 vom Gerichtshof angehört worden.
Rechtssache C-92/03, Kommission/Portugal
17 Auch gegenüber Portugal machte die Kommission die unterlassene Umsetzung des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie mit einem Mahnschreiben vom 11. April 2001 geltend.
18 Die von diesem Staat eingereichten Angaben und Erklärungen überzeugten die Kommission ebenfalls nicht, die daraufhin das Verfahren fortsetzte und am 24. Oktober 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgab, der sie am 21. Dezember 2001 eine ergänzende Stellungnahme hinzufügte.
19 Wie für Österreich hat die Kommission schließlich am 28. Februar 2003 eine Klage eingereicht, mit der sie beantragt, festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 75/439/EWG vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung in der Fassung der Richtlinie 87/101/EWG vom 22. Dezember 1986 verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang einzuräumen, obwohl dem keine technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge entgegenstehen.
20 Die Republik Finnland — insoweit durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. September 2003 zugelassen — ist auch dieser Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge Portugals beigetreten.
III — Rechtliche Würdigung
21 Wie gezeigt wurde, bringt die Kommission in beiden Rechtssachen gegen die beklagten Staaten eine einzige Rüge vor, mit der sie ihnen vorwirft, nicht die erforderlichen Maßnahmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie erlassen zu haben, um der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang einzuräumen.
22 Da die Gründe zur Stützung dieser Rüge und die dagegen vorgebrachten Verteidigungsmittel weitgehend zusammenfallen, werde ich eine gemeinsame Prüfung der beiden Rechtssachen vornehmen und — sofern erforderlich — die Besonderheiten des jeweiligen Falles hervorheben.
23 Als Erstes erscheint es mir jedoch zweckmäßig, auf die Urteile Kommission/Deutschland aus dem Jahr 1999 und Kommission/Vereinigtes Königreich aus dem Jahr 2004 hinzuweisen, in denen der Gerichtshof sich bereits zum Umfang der in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtung geäußert hat. Aus diesen Entscheidungen können meiner Auffassung nach nämlich Grundsätze abgeleitet werden, die für die Lösung der Fragen, um die es in den vorliegenden Rechtssachen geht, nützlich sind.
24 In den oben genannten Urteilen hat der Gerichtshof zunächst den Umfang der Bezugnahme auf die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie genannten technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge als mögliche Grenze der Verpflichtung der Staaten, der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang einzuräumen, klargestellt.
25 Nach Auffassung des Gerichtshofes ist diese Bezugnahme Teil einer Vorschrift ..., die insgesamt die den Mitgliedstaaten auferlegte Verpflichtung zum Ausdruck bringt. Damit wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber ... keine begrenzten Ausnahmen von einem normativen Grundsatz aufstellen, sondern [vielmehr] den Geltungsbereich und den Inhalt einer positiven Verpflichtung festlegen ..., den Vorrang der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung zu gewährleisten.
26 Der Gerichtshof hat somit ausgeschlossen, dass die in einem Mitgliedstaat bestehenden technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Verhältnisse zwangsläufig als Sachzwänge angesehen werden können, die Maßnahmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie entgegenstehen. Denn mit einer solchen Auslegung würde dieser Vorschrift jede praktische Wirksamkeit genommen ..., da die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten durch die Wahrung des Status quo begrenzt wäre, so dass es keine tatsächliche Verpflichtung gäbe, die erforderlichen Maßnahmen für eine Behandlung von Altöl im Wege der Aufbereitung zu treffen.
27 Welche Maßnahmen dies sind, hat nach Auffassung des Gerichtshofes nicht er festzustellen. Dagegen hat er zu prüfen, ob Maßnahmen mit dem Ziel, der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang einzuräumen, hätten erlassen werden können, die dem Kriterium der technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Durchführbarkeit genügen.
28 Im Rahmen dieser Prüfung stellte der Gerichtshof in den beiden damals untersuchten Fällen fest, dass es, um der in Artikel 3 Absatz 1 vorgeschriebenen Verpflichtung nachzukommen, weder ausreiche, einen rechtlichen Kontext [festzulegen], der ... die Voraussetzungen für eine Behandlung im Wege der Aufbereitung gewährleistet, noch, sich darauf zu beschränken, Studien durch[zu]führen und Berichte [zu] erstellen, um die Modalitäten der Altölbeseitigung zu bestimmen.
29 Darauf müssen innerhalb der genannten Grenze der technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Durchführbarkeit konkrete, auf die vorrangige Aufbereitung gerichtete Maßnahmen folgen, die sowohl Zwangsmaßnahmen als auch Anreize setzende Maßnahmen sein können und die Form von nach Artikel 14 der Richtlinie zulässigen Zuschüssen für die Aufbereitung oder die einer nach Artikel 15 dieser Richtlinie ebenfalls zulässigen besonderen Abgabe annehmen können.
30 Im Licht der oben dargelegten Grundsätze werden nunmehr die Argumente untersucht, die von der Kommission und den in diesen Rechtssachen beklagten Regierungen vorgebracht werden.
31 Österreich und Portugal, die in diesem Punkt von der finnischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs unterstützt werden, stützen sich gerade darauf, dass die Verpflichtung, der Aufbereitung Vorrang einzuräumen, in der Richtlinie vom Nichtbestehen technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Sachzwänge abhängig gemacht werde. Ihrer Auffassung nach bestehen im jeweiligen Land tatsächlich derartige Sachzwänge, die es erforderlich machten, auf andere Behandlungen von Altölen (Verbrennung, Vernichtung oder Lagerung), die von der Richtlinie hilfsweise erlaubt seien, zurückzugreifen.
32 Die österreichische Regierung meint, dass insbesondere die geringe Menge von in Österreich gesammelten Altölen den Besitz von besonderen Aufbereitungsanlagen weder für den Staat noch für Privatpersonen zweckmäßig mache.
33 Dieser Sachzwang soll auch in Portugal bestehen: Er werde, so die portugiesische Regierung, dort durch die Regelung des freien Verkehrs der Abfalle sogar verstärkt, die in der Verordnung Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der Gemeinschaft vorgesehen sei. Nach Auffassung dieser Regierung erlaubt es die genannte Verordnung den portugiesischen Behörden nämlich nicht, die Verbringung von Altölen und deren Verbrennung in Anlagen anderer Mitgliedstaaten zu verwehren. Dies schränke die Möglichkeit noch weiter ein, die schon an sich geringe Menge von gesammelten Ölen an die Aufbereitung in staatlichen Anlagen zu binden, und mache daher deren Bewirtschaftung durch Privatpersonen noch schwieriger und weniger attraktiv.
34 Außerdem stünden gegenwärtig nicht ausreichend fortschrittliche Technologien für die Herstellung hochwertiger aufbereiteter Öle zur Verfügung, die in Wettbewerb zu den Basisölen treten könnten, deren Angebot auf dem Markt im Übrigen die Nachfrage übersteige.
35 Ich stimme indessen der Kommission zu, wenn sie unter Bezugnahme auf die oben angegebene Rechtsprechung bemerkt, dass die von den beklagten Regierungen geltend gemachten Umstände (die geringe Menge von gesammelten Altölen und die unzureichende Effizienz der verfügbaren Technologien) Bestandteil der bestehenden technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Verhältnisse in diesen Ländern sind, und daher nicht per se als ein Sachzwang angesehen werden können, der die Verpflichtung aus Artikel 3 Absatz 1 hemmen könnte.
36 Wie in den genannten Urteilen zutreffend festgestellt worden ist, würde nämlich diese Bestimmung, wenn ihr Geltungsbereich durch die Aufrechterhaltung des Status quo beschränkt wäre, inhaltsleer, und die positive Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Aufbereitung den Vorrang einzuräumen, — eine Verpflichtung, die offensichtlich auch den kleinen Staaten, trotz der erzeugten geringeren Menge von Altölen, auferlegt ist — wäre hinfällig oder aber sehr abgeschwächt.
37 Nach dem vom Gerichtshof festgelegten Test bedarf es deshalb nicht der Prüfung, ob die bestehenden Verhältnisse in Österreich oder in Portugal die Aufbereitung vorteilhaft gestalten oder nicht, sondern es ist zu prüfen, ob diese Staaten tätig geworden sind, um die bestehenden Schwierigkeiten zu überwinden, so dass der vorrangige Rückgriff auf diese Behandlung wirtschaftlich zweckmäßig (oder zumindest akzeptabel) wird. Um die vom Gerichtshof verwendeten Worte aufzunehmen, ist also nachzuprüfen, ob die Mitgliedstaaten, die dazu die Möglichkeit haben, positive Maßnahmen, die der Behandlung im Wege der Aufbereitung Vorrang einräumen wollen, erlassen haben, indem sie einen rechtlichen Kontext festlegen, der die notwendigen Voraussetzungen gewährleistet, und darüber hinaus konkrete auf die Verwirklichung dieses Vorrangs gerichtete Maßnahmen treffen.
38 Abgesehen von den in dem jeweiligen Land bestehenden Schwierigkeiten haben sowohl Österreich als auch Portugal vorgetragen, diesen Kriterien entsprechende Maßnahmen erlassen zu haben.
39 Insbesondere die österreichische Regierung führt aus, dass der Vorrang der Aufbereitung in der nationalen Rechtsordnung durch § 22 Abs. 1 AWG 1990 gewährleistet werde, der die Wiederaufbereitung von Altölen vorsehe, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes, wonach die Abfallwirtschaft danach auszurichten ist, dass die Rohstoff- und Energiereserven geschont werden. Das AWG 2002 mache diesen Vorrang noch deutlicher, indem es die Verwendung dieses Verfahrens vorschreibe, wenn es technisch möglich und wirtschaftlich rentabel für den Altölbesitzer sei.
40 Die österreichische Regierung trägt außerdem vor, dass der Vorrang dieser Behandlung im Übrigen durch konkrete Maßnahmen gefördert werde, darunter die Entwicklung von Projekten zur Förderung der Aufbereitung in den Unternehmen und — auf dem Gebiet der Maßnahmen zugunsten der Umwelt — die Bereitstellung finanzieller Maßnahmen, um die Beseitigung und die Wiederverwertung gefährlicher Abfälle zu unterstützen, die auch für die Beseitigung von Altölen in Anspruch genommen werden könnten.
41 Demgegenüber erkennt die portugiesische Regierung die Notwendigkeit einer Reform der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften an. Gleichwohl trägt sie vor, die erforderlichen Maßnahmen getroffen zu haben, um der Aufbereitung den Vorrang einzuräumen, indem sie das Dokument Neue nationale Strategie der Altölbewirtschaftung beschlossen habe, das den allgemeinen Rahmen, auf dem diese Reform beruhen müsse, festgelegt habe.
42 Meiner Meinung nach widerlegen diese Argumente die von der Kommission erhobenen Rügen jedoch nicht hinreichend.
43 Ich beginne mit dem Fall Österreichs und weise zunächst darauf hin, dass sich dieser Staat zu seiner Verteidigung vor allem auf das AWG 2002 gestützt hat. Ohne auf die Begründetheit der von Österreich insoweit angeführten, von der Kommission im Übrigen bestrittenen Argumentation einzugehen, beschränke ich mich hier auf den Hinweis, dass dieses Gesetz am 2. November 2002 in Kraft getreten ist, als die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 21. Dezember 2001 gesetzte Frist von zwei Monaten somit schon lange abgelaufen war.
44 Bekanntlich ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ..., in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde. Dies bedeutet, dass in der vorliegenden Rechtssache ausschließlich auf § 1 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 AWG 1990 Bezug zu nehmen ist, die zum Zeitpunkt der Beanstandungen der Kommission galten.
45 In Bezug auf diese Vorschriften stelle ich nun, wie die Kommission, fest, dass sie keinen rechtlichen Kontext bilden, der geeignet ist, den Vorrang der Aufbereitung zu gewährleisten. Sie erlauben nämlich die Beseitigung von Altölen durch die Verwertung oder die Energiegewinnung, stellen somit die Aufbereitung und die Verbrennung auf genau die gleiche Stufe und verkennen auf diese Weise die in der Richtlinie festgelegte Rangordnung.
46 Diese Mehrdeutigkeit der österreichischen Rechtsvorschriften spiegelt sich meiner Meinung nach auch in den in diesem Staat erlassenen konkreten Maßnahmen wider. Die von der österreichischen Regierung angeführten finanziellen Maßnahmen sind nicht spezifisch auf die Unterstützung der Aufbereitung ausgerichtet, sie können für jedwede Methode der Beseitigung oder Verwertung gefährlicher Abfälle in Anspruch genommen werden.
47 Zu den von dieser Regierung geförderten Aufbereitungsvorhaben in den Unternehmen meine ich, dass sie mangels eines normativen Rahmens, der sie verpflichtend macht, oder besonderer finanzieller Maßnahmen, die sie zum Nachteil der anderen Behandlungen unterstützen, in Wirklichkeit für die Wirtschaftsteilnehmer eine einfache Alternative bei der Verwertung von Altölen darstellen, die zudem technisch komplex und wirtschaftlich kostspielig ist.
48 Wenn ich mich nun der Position Portugals zuwende, so bin ich nicht der Auffassung, dass es die Beanstandung der Kommission hinsichtlich der Unzulänglichkeit der nationalen Regelung ernsthaft bestritten hat. Die portugiesische Regierung erkennt nämlich an, dass auf diesem Gebiet eine Reform der Rechtsvorschriften [erforderlich ist], die sich darauf richtet, den Rahmen der geforderten Voraussetzungen zu definieren, damit der Aufbereitung tatsächlich Vorrang eingeräumt wird, und dass das zu diesem Zweck vorbereitete Projekt noch im Stadium der Genehmigung durch die Regierung ist.
49 Zum anderen kann dieser Mangel auch nicht mit der Ausarbeitung des Dokuments Neue nationale Strategie der Altölbewirtschaftung als überwunden angesehen werden. Es handelt sich nämlich um ein Dokument rein programmatischer Natur, das sich darauf beschränkt, die möglichen — normativen und konkreten — Maßnahmen zu erörtern und zu definieren, die erst noch von dieser Regierung erlassen werden sollen.
50 Abschließend meine ich, dass die Portugiesische Republik bisher noch keine Schritte unternommen hat, um die Verpflichtung aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie umzusetzen.
51 In dieser Situation hilft daher meines Erachtens der von der portugiesischen Regierung erhobene Einwand nicht, dass in Portugal die Bewirtschaftung von Aufbereitungsanlagen durch Privatpersonen durch die Regelung des freien Verkehrs der Abfälle nach der Verordnung Nr. 259/93 (siehe oben, Nr. 33) wenig zweckmäßig sei, zumal Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung den zuständigen nationalen Behörden erlaubt, gegen die Verbringung der zur Verwertung in anderen Mitgliedstaaten bestimmten Abfälle Einwände zu erheben, wenn die Verbringung nicht gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt ... erfolgt.
52 Wie die Kommission zutreffend bemerkt hat, hätte Portugal, wenn es, wie von der Richtlinie vorgeschrieben, der Aufbereitung den Vorrang vor der Verbrennung eingeräumt hätte, gegen die Verbringung solcher Abfälle in andere Staaten der Gemeinschaft durchaus Einwände erheben können. Gäbe es eine solche Vorschrift, wäre die Ausfuhr von Altölen zwecks ihrer Verbrennung nämlich ein Verstoß gegen nationale Vorschriften zum Schutz der Umwelt gewesen und hätte einen Einwand im Sinne der genannten Bestimmung darstellen können. Bei genauer Betrachtung ist daher die Unmöglichkeit, diese Bestimmung in Anspruch zu nehmen, nicht die Ursache, sondern die Folge der andauernden Nichterfüllung der Verpflichtungen aus der Richtlinie durch die Portugiesische Republik.
53 Aus den oben dargelegten Gründen stelle ich daher fest, dass der von der Kommission gegenüber den beklagten Regierungen erhobene Vorwurf begründet ist und der Gerichtshof somit feststellen sollte, dass die Republik Österreich und die Portugiesische Republik ihren Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 75/439 in der Fassung der Richtlinie 87/101 dadurch nicht nachgekommen sind, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen haben, um der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang einzuräumen, obwohl dem technische, wirtschaftliche und organisatorische Sachzwänge nicht entgegenstehen.
IV — Kosten
54 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat und ich, wie dargelegt, der Auffassung bin, dass die Republik Österreich und die Portugiesische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, schlage ich vor, ihnen die Kosten aufzuerlegen.
V — Ergebnis
55 Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, Folgendes festzustellen:
Rechtssache C-15/03
1. Die Republik Österreich ist ihren Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung dadurch nicht nachgekommen, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen hat, um der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang einzuräumen, obwohl dem technische, wirtschaftliche und organisatorische Sachzwänge nicht entgegenstehen.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.
Rechtssache C-92/03
1. Die Portugiesische Republik ist ihren Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung in der Fassung der Richtlinie 87/101/EWG vom 22. Dezember 1986 dadurch nicht nachgekommen, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang einzuräumen, obwohl dem technische, wirtschaftliche und organisatorische Sachzwänge nicht entgegenstehen.
2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.