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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 11.11.2004 – C-336/03
Generalanwältin Christine Stix-Hackl · ECLI:EU:C:2004:716
Schlussanträge der Generalanwältin
Christine Stix-Hackl
vom 11. November 2004
I — Einleitung
1 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Auslegung des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz. Dabei hat der Gerichtshof zu klären, inwieweit Mietverträge über Kraftfahrzeuge als Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen [im Bereich] Beförderung im Sinne dieser Norm angesehen werden können.
2 Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie stellt eine Bereichsausnahme der Fernabsatzrichtlinie in Bezug auf deren Artikel 4, 5, 6 und 7 Absatz 1 — und somit auch hinsichtlich des dem Verbraucher zu gewährenden Rechts auf Widerruf nach Artikel 6 — dar.
3 Dem Ausgangsfall liegt eine Klage des Office of Fair Trading (im Folgenden: OFT) und der easyCar (UK) Limited (im Folgenden: easyCar) zugrunde, in dem einerseits das OFT fordert, easyCar solle es unterlassen, den Kunden das gesetzliche Recht des Widerrufs und der Kostenerstattung zu verweigern, und andererseits easyCar das nationale Gericht um die Feststellung ersucht, sie sei von diesen Pflichten befreit.
II — Rechtlicher Rahmen
A — Gemeinschaftsrecht
4 Gemäß ihrem Artikel 1 ist Gegenstand der Fernabsatzrichtlinie die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zwischen Verbrauchern und Lieferern.
5 Als Vertragsabschluss im Fernabsatz ist nach Artikel 2 Absatz 1 zu verstehen jede[r] zwischen einem Lieferer und einem Verbraucher geschlossene, eine Ware oder eine Dienstleistung betreffende Vertrag, der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Lieferers geschlossen wird, wobei dieser für den Vertrag bis zu dessen Abschluss einschließlich des Vertragsabschlusses selbst ausschließlich eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken verwendet.
6 Zu den Kernbestimmungen der Fernabsatzrichtlinie gehört ihr Artikel 6 Absatz 1, wonach [d]er Verbraucher ... jeden Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen [kann] .... Artikel 6 Absatz 2 bestimmt die Rechtsfolgen der Ausübung des Widerrufrechts, während Artikel 6 Absatz 3 der Fernabsatzrichtlinie Fälle aufzählt, in denen eine Ausübung des Widerrufsrechts vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ausgeschlossen ist.
7 Nach Artikel 3 Absatz 2 der Fernabsatzrichtlinie findet allerdings u. a. die Bestimmung des Artikels 6 keine Anwendung auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Lieferer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen.
B — Nationales Recht
8 Die Fernabsatzrichtlinie wurde durch die Consumer Protection (Distance Selling) Regulations 2000 (im Folgenden: Regulations) in das Recht des Vereinigten Königreichs umgesetzt. Die Ausnahmeregelung des Artikels 3 Absatz 2 ist durch Regulation 6(2) umgesetzt worden, die Folgendes bestimmt:
Regulations 7 bis 19(1) gelten nicht für
...
(b) Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Lieferer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen.
9 Das grundlegende Widerrufsrecht ist in Regulation 10(1) geregelt:
Übermittelt der Verbraucher dem Lieferer ... die Anzeige des Widerrufs innerhalb der Widerrufsfrist nach den Regulations 11 und 12, so bewirkt die Widerrufsanzeige vorbehaltlich Regulation 13 die Auflösung des Vertrages.
10 Regulation 12 setzt die in Artikel 6 Absatz 1 der Fernabsatzrichtlinie geregelten Fristen bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen um, und Regulation 13 (1)(a) — auf die sich die Klägerin hilfsweise beruft — setzt Artikel 6 Absatz 3 der Fernabsatzrichtlinie um.
11 Regulation 14 setzt Artikel 6 Absatz 2 der Fernabsatzrichtlinie um und sieht u. a. vor, dass der Lieferer bei Widerruf des Vertrages nach Regulation 10 sämtliche Beträge, die vom oder für den Verbraucher im Zusammenhang mit dem Vertrag gezahlt worden sind, frei von Kosten mit Ausnahme bestimmter gesetzlich anerkannter Kosten für die Rücksendung von Waren zu erstatten hat.
III — Sachverhalt und Verfahren
12 EasyCar ist eine Autovermietung, die Verträge mit Kunden lediglich unter Zuhilfenahme des Internets schließt. Die Mietkosten der Fahrzeuge werden aufgrund von Angebot und Nachfrage angepasst, d. h., grundsätzlich steigen die Preise, je weniger Fahrzeuge noch verfügbar sind. Dadurch sind die Mietpreise niedriger, je früher man bucht und steigen bei Heranrücken des Termins entsprechend der verbleibenden Verfügbarkeit. Dadurch soll es den Kunden ermöglicht werden, auch kurz vor dem Mietdatum noch ein Fahrzeug zu erhalten, dann aber zu erhöhten Preisen.
13 Aus den Geschäftsbedingungen von easyCar geht hervor, dass der Kunde nach Abschluss eines Mietvertrages zwar ein Recht auf Widerruf hat, sich daraus aber keine Ansprüche auf Kostenerstattung ergeben, es sei denn, es liegen unvorhersehbare oder sonst besondere Umstände vor, wie schwere Krankheit oder Naturkatastrophen.
14 Nachdem mehrere Verbraucherbeschwerden gegen easyCar im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit der Mietverträge mit dem britischen Recht, insbesondere den Regulations, erhoben wurden, wandte sich easyCar am 21. November 2002 an das vorlegende Gericht zur Feststellung, dass ihre Mietvereinbarungen gemäß Regulation 6(2)(b) und/oder Regulation 13(1)(a) nicht den Vorgaben der Regulations 10 und 12 in Bezug auf den Widerruf unterliegen.
15 Dabei vertrat easyCar die Auffassung, dass ihre Automietverträge unter die Ausnahmeregelung der Regulation 6(2) für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen [im Bereich] Beförderung fielen, die ihrerseits Artikel 3 Absatz 2 der Fernabsatzrichtlinie entspricht.
16 Mit einer Unterlassungsklage vom 7. Februar 2003 macht das OFT seinerseits geltend, dass easyCar seinen Verpflichtungen aus Regulation 10 und Regulation 14, die die Umsetzung des Artikels 6 Absätze 1 und 2 der Fernabsatzrichtlinie darstellen, nicht entspreche.
17 Obwohl beide Parteien unterschiedliche Auffassungen in Bezug auf das Merkmal Beförderung im Sinne der Regulations vertreten, stimmen sie darüber überein, dass es sich bei den vorliegenden Automietverträgen um Vertragsabschlüsse im Fernabsatz und die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der Regulations und somit der Fernabsatzrichtlinie handle.
18 Da die Regulations, deren Verletzung das OFT vor dem nationalen Gericht rügt, als Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie im Lichte dieser Richtlinie auszulegen sind, legte der High Court of Justice (England and Wales), Chancery Division, durch Beschluss vom 21. Juli 2003 dem Gerichtshof folgende Frage vor:
Sind Automietverträge Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen [im Bereich] Beförderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz?
IV — Zur Vorlagefrage
A — Wesentliche Vorbringen der Beteiligten
19 EasyCar ist der Auffassung, dass es sich bei Automietverträgen um Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen [im Bereich] Beförderung handle. Beförderung umfasse nicht nur die tatsächliche Durchführung eines Transportes durch eigenes Personal, sondern auch die bloße Zurverfügungstellung von Beförderungsmitteln. Eine Unterscheidung habe der Gesetzgeber bewusst nicht vorgenommen. Die Regelung in Artikel 3 Absatz 2 beziehe sich daher auf alle Verträge, die im Bereich der Beförderung abgeschlossen würden. Dafür spreche auch der deutsche Wortlaut in den Bereichen ... Beförderung sowie der italienische Wortlaut relativi ... ai trasporti, die jeweils eine enge Auslegung nicht zuließen.
20 Weiters sei aus den anderen in Artikel 3 Absatz 2 bezeichneten Diensten erkennbar, dass gerade solche Fälle vom Anwendungsbereich der Fernabsatzrichtlinie ausgenommen sein sollten, bei denen ein Widerruf deshalb nicht in Frage komme, weil der Anbieter dadurch schwerwiegenden Folgen ausgesetzt sei. Dies sei gerade dann der Fall, wenn eine Reservierung aufgrund von begrenzten Kapazitäten notwendig sei. Diesem Risiko sei auch eine Autovermietung ausgesetzt. Damit unterscheide sie sich nicht von Verträgen im Bereich Unterbringung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung.
21 Auch aus den Vorarbeiten der Richtlinie ergebe sich diese Auslegung, denn beispielsweise seien bereits im Richtlinienvorschlag der Kommission vom 21. Mai 1992 in Artikel 3 explizit Dienste, die Reservierungen erfordern, aufgenommen worden.
22 Weiterhin stützt sich easyCar auf die Interpretation des Wortlautes Beförderung. EasyCar ist der Ansicht, dass mit Beförderung, wie der Gerichtshof in Bezug auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ausgeführt habe, alles zu verstehen sei, was benutzt wird, um von einem Ort zu einem anderen zu gelangen. Es seien daher auch Transportmittel erfasst. Auch aus der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über die Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel ergebe sich, dass die Bereitstellung von Fahrzeugen eine Lieferung von Beförderungsdiensten darstelle.
23 Zudem entspreche eine Nichteinbeziehung der Autovermietung nicht dem gemeinschaftsrechtlich zu gewährleistenden Gleichheitsgrundsatz, denn eine Autovermietung sei gegenüber den traditionellen Transportdiensten wie Busdiensten, mit denen sie in Konkurrenz stehe, benachteiligt, wenn die Ausnahmevorschrift für sie nicht gelte.
24 Die britische Regierung vertritt demgegenüber die Ansicht, dass Automietverträge nicht von der Bereichsausnahme in Artikel 3 Absatz 2 erfasst seien, denn zum einen bedürfe es einer engen Auslegung, zum anderen bedeute Beförderung die Lieferung des Transportdienstes und beschränke sich nicht auf die Bereitstellung von Transportmitteln.
25 Eine Ungleichbehandlung gegenüber Passagierbeförderungsunternehmen sei gerechtfertigt. Im Gegensatz zu Beförderungsunternehmen, die einer speziellen Lizenz zum Transport von Personen bedürften, sei für eine Autovermietung eine derartige Voraussetzung nicht erforderlich. Zudem seien die Beförderungsunternehmen von bestimmten Verkehrsnetzen abhängig. Weiterhin sei die Stellung eines Passagiers im Hinblick auf den Besitz eines Fahrausweises und den Abschluss einer Versicherung nicht vergleichbar mit derjenigen eines Mietwagenführers.
26 Die britische Regierung bezweifelt darüber hinaus, ob Autovermietungen überhaupt in einem Konkurrenzverhältnis zu Personenbeförderungsunternehmen stünden.
27 Jedenfalls sei der Kunde beim Abschluss von Automietverträgen im Wege des Fernabsatzes genauso schutzbedürftig wie in anderen von der Richtlinie erfassten Fällen.
28 Die spanische Regierung führt aus, dass Inhalt des Automietvertrages nicht die Beförderung an sich sei. Obwohl die Bezeichnungen suministro/fourniture/provision in der spanischen, französischen und englischen Sprachfassung in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie insoweit missverständlich seien, als sie dazu verleiten, auch die Bereitstellung von beweglichen Gütern zu umfassen, sehe die Richtlinie lediglich eine Bereichsausnahme für die Durchführung der Beförderung selbst vor, nicht für die Bereitstellung von Mitteln. Dies ergebe sich vor allem aus einem Vergleich der beiden Spiegelstriche in Artikel 3 Absatz 2 und der jeweiligen Verwendung des Begriffes Lieferung ebendort.
29 Die Kommission stimmt darin überein, dass Artikel 3 Absatz 2 Automietverträge nicht erfasse. Dies ergebe sich bereits aus der natürlichen Interpretation des Begriffes befördern. Befördern stelle das Verbringen von Personen oder Sachen an einen anderen Ort dar. Es enthielte daher ein aktives Element, was bei der bloßen Bereitstellung von Mietfahrzeugen nicht vorhanden sei.
30 Weiters führt die Kommission an, dass zwar alle Bereichsausnahmen Reservationsdienste darstellten, Ziel des Gesetzgebers sei es aber zudem gewesen, solche Dienste vom Bereich der Richtlinie auszunehmen, bei denen ein zum Leistungszeitpunkt zeitnaher Widerruf zu schwerwiegenden Konsequenzen für das Dienstleistungsunternehmen führen würde. Dieses Risiko bestünde bei einer Autovermietung nicht, denn dort wandere das Fahrzeug in den Fahrzeugpool zurück, stehe also dem Unternehmen weiter zur Verfügung.
B — Rechtliche Würdigung
31 Die Vorlagefrage betrifft die Auslegung des Artikel 3 Absatz 2 2. Spiegelstrich der Fernabsatzrichtlinie und im Speziellen die Klärung des Begriffes in den Bereichen ... Beförderung.
32 Artikel 3 Absatz 2 2. Spiegelstrich schließt Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung vom Anwendungsbereich einzelner Richtlinienbestimmungen aus, wenn sich der Lieferer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen.
33 Er stellt mithin eine Bereichsausnahme vom Anwendungsbereich einer sekundärrechtlichen Regelung dar, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes eng auszulegen ist. Dies gilt im Besonderen im Rahmen des Verbraucherschutzes, denn gerade hier ist es in besonderem Maße erforderlich, dem Schutzzweck des jeweiligen Rechtsakts bei seiner Auslegung Rechnung zu tragen.
34 Hinsichtlich der Autovermietung ergibt sich die Unklarheit der fraglichen Bereichsausnahme daraus, dass die betreffenden Verträge insoferne eine Dienstleistung im Bereich der Beförderung zum Gegenstand haben könnten, als sie die Bereitstellung eines Beförderungsmittels bezwecken. Ausgehend vom Wortlaut der fraglichen Bereichsausnahme ist somit im Wesentlichen die Frage zu beantworten, ob die Bereitstellung eines Beförderungsmittels als Leistung im Bereich Beförderung anzusehen ist. In diesem Zusammenhang ist auf den Zweck der Bereichsausnahme ein besonderes Augenmerk zu richten.
1. Zum Begriff Beförderung in Artikel 3 Absatz 2 der Fernabsatzrichtlinie
35 Die Richtlinie selbst erläutert den Begriff Beförderung nicht, sodass dieser grundsätzlich im Lichte des Zusammenhangs innerhalb der Richtlinie nach seiner gewöhnlichen Bedeutung auszulegen ist.
36 Maßgeblich für eine Beförderung ist nach allgemeiner Auffassung das Verbringen von Personen oder Gegenständen an einen anderen als den Ausgangsort. Dabei genügt es aber nicht, dass die Beförderungsleistung durch den eigentlichen Leistungsempfänger durchgeführt wird — wie etwa im Falle der Autovermietung —, vielmehr gehört naturgemäß gerade das Verbringen an einen anderen Ort zu den maßgeblichen Pflichten des Leistenden. Auf diesen Umstand hat die französische Regierung in ihrem mündlichen Vortrag zu Recht hingewiesen.
37 Im Zusammenhang mit der Fernabsatzrichtlinie könnte sich aber allein daraus ein abweichendes Auslegungsergebnis ergeben, dass einige Sprachfassungen der Ausnahmevorschrift nicht die Beförderung als solche erfassen, sondern allgemein eine Erbringung von Leistungen im Bereich der Beförderung. So betreffen sowohl die deutsche als auch die italienische Fassung alle Dienstleistungen in den Bereichen ... Beförderung bzw. relativi ... ai trasporti, während etwa die französische, spanische oder englische Sprachfassung eine Leistung von Transport postulieren. Dabei ist aber, wie etwa die spanische Regierung vermeint, nicht ausgeschlossen, dass der Wortlaut verschiedener Sprachfassungen auch eine weitere Auslegung zulässt.
38 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die verschiedenen Sprachfassungen einer Gemeinschaftsvorschrift einheitlich ausgelegt werden; falls die Fassungen voneinander abweichen, muss die Vorschrift anhand von Sinn und Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört.
39 Einerseits bezweckt die Richtlinie einen umfassenden Verbraucherschutz, der grundsätzlich in allen Bereichen gewährleistet sein soll, in denen ein erhöhter Informationsbedarf aufgrund der Verwendung von Fernabsatzmedien besteht. Andererseits sollen aber bestimmte Bereiche, in denen der Gesetzgeber davon ausging, dass sie in besonders schwerwiegendem Maße von den strengen Anforderungen der Fernabsatzrichtlinie betroffen sein würden, ausgenommen bleiben.
40 Bezieht man u. a. die Vorarbeiten zur Fernabsatzrichtlinie sowie ihren Wortlaut, der vorsieht, dass die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen sind, in die Auslegung mit ein, so ist festzustellen, dass es bei sämtlichen in Artikel 3 Absatz 2 2. Spiegelstrich genannten ausgeschlossenen Bereichen wesentlich darauf ankommt, dass es sich um Dienstleistungsbereiche handelt, bei denen Reservierungen vorgenommen werden. Der Grund dafür liegt in dem Bedürfnis, den Dienstanbieter insbesondere vor kurzfristigen Abbestellungen einer bereits reservierten Leistung zu schützen.
41 Denn die Reservierungsabhängigkeit eines Unternehmens führt zur Vornahme verschiedener Aufwendungen, die das Unternehmen im Falle einer mangelnden Kompensation wesentlichen Belastungen aussetzen würde. Im Besonderen verpflichtet sich der Dienstanbieter bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, eine bestimmte Kapazität für einen bestimmten Zeitraum freizuhalten. Nimmt der Leistungsempfänger diese Leistung aber nicht in Anspruch, so ist der Anbieter darauf angewiesen, neuerlich einen Leistungsempfänger zu finden, der genau für den gleichen Zeitraum dieselbe Leistung erhalten möchte. Dies kann sich unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung besonderer Kundenwünsche mangels entsprechender Flexibilität als problematisch erweisen — anders als bei der erneuten Feilbietung von Waren oder von Diensten, in denen eine Reservierung keine Rolle spielt.
42 Unter Berücksichtigung dieses Zieles — nämlich der Berücksichtigung der Belange des Dienstanbieters — kommt es daher nicht so sehr darauf an, ob es sich bei der Durchführung der fraglichen Tätigkeit tatsächlich um die Durchführung einer Beförderung als solcher handelt, sondern vielmehr darauf, ob diese Tätigkeit dem Bereich der Beförderung zuzuordnen ist und daher den gleichen Risiken unterliegt wie den in Artikel 3 Absatz 2 2. Spiegelstrich aufgeführten.
43 Da es für die Bereichsausnahme daher nicht auf die tatsächliche Durchführung der Beförderung ankommen kann, ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass auch das Bereitstellen von Beförderungsmitteln als Leistung im Bereich Beförderung anzusehen ist und somit unter die Bereichsausnahme der Fernabsatzrichtlinie fallen kann.
2. Bereitstellung von Beförderungsmitteln als Leistung im Bereich [der] Beförderung
44 EasyCar macht im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der Vermietung von Fahrzeugen um die Bereitstellung von Beförderungsmitteln handle, die als Dienstleistung von Artikel 3 Absatz 2 der Fernabsatzrichtlinie ebenso erfasst sei wie die tatsächliche Transportleistung. EasyCar verweist in diesem Zusammenhang auf verschiedene Urteile des Gerichtshofes, die den Begriff des Beförderungsmittels geklärt hätten.
45 Ob und inwieweit diese Urteile hier von Bedeutung sind, ist allerdings fraglich.
a) Zur Relevanz der entsprechenden bestehenden Rechtsprechung
46 In der Rechtssache Hamann fasste der Gerichtshof auch Segeljachten unter den in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie verwendeten Begriff Beförderungsmittel.
47 Hinsichtlich des Ortes der Erbringung der steuerbaren Dienstleistung enthält Artikel 9 Absatz 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie aus Praktikabilitätsgründen Sonderanknüpfungskriterien. Das maßgebliche Kriterium für die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände — der Ort der Nutzung — erschien im Hinblick auf die Vermietung von Beförderungsmitteln nicht praktikabel, da Beförderungsmittel leicht die Grenzen überschreiten können und es mithin schwierig, wenn nicht gar unmöglich ist, den Ort ihrer Nutzung zu bestimmen. Dementsprechend gilt das entsprechende Sonderanknüpfungskriterium nicht für Beförderungsmittel. Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof die Bezeichnung von Segeljachten als Beförderungsmittel mit der Schwierigkeit der Bestimmung des Nutzungsortes der Jacht und der Verhinderung eines kompletten Wegfalls der Mehrwertsteuerzahlung begründet. Damit hat er entscheidend auf Gesichtspunkte abgestellt, die für die Auslegung des Artikels 3 Absatz 2 der Fernabsatzrichtlinie keine Bedeutung erlangen können.
48 Zum selben Schluss komme ich hinsichtlich der Urteile ARO Lease und Lease Plan Luxembourg, in welchen der Gerichtshof — wiederum vor dem Hintergrund der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie — das Kraftfahrzeugleasing zum Zwecke der Bestimmung des Ortes der Erbringung der Dienstleistung einer Vermietung von Beförderungsmitteln gleichstellte. Ähnliches gilt für das Urteil in der Rechtssache Kommission/Spanien, wo der Gerichtshof in Bezug auf die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes feststellte, dass [d]ie Gestattung der Benutzung einer Straßenanlage gegen eine Gebühr ... nicht darin [bestehe], ein Beförderungsmittel zur Verfügung zu stellen, sondern darin, denjenigen, die über ein Fahrzeug verfügen, zu erlauben, eine Strecke unter besseren Bedingungen zurückzulegen.
49 Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass Lösungen, die bei der Auslegung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie vom Gerichtshof ausgearbeitet worden sind, in anderem Zusammenhang nur sehr bedingt herangezogen werden können. Darüber hinaus ist hier auch nicht fraglich, ob die Autovermietung als Zurverfügungstellung eines Beförderungsmittels qualifiziert werden kann, sondern vielmehr, ob es sich hiebei um eine Leistung im Bereich [der] Beförderung im Sinne der Fernabsatzrichtlinie handelt.
50 Schließlich kann auch nicht die Richtlinie 83/182 und die auf ihr basierende Rechtsprechung Aufschluss geben, denn auch hier umfasst die Regelungsmaterie mit der steuerrechtlichen Würdigung ein vom Verbraucherschutz losgelöstes Feld.
51 Ebenso wenig lässt sich der Ausdruck Leistung im Bereich [der] Beförderung aus allgemeinen Rechtssätzen der Ersten Richtlinie 80/1263/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins oder der nachfolgenden Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein herleiten, denn beide Richtlinien betreffen nicht die Beförderung; vorrangiges Ziel dieser Richtlinien ist vielmehr die Kategorisierung der einzelnen Führerscheinklassen.
52 Zwar ist der Rechtsprechung des Gerichtshofes auch zu entnehmen, dass nicht alle Leistungen des Transportsektors Beförderungsleistungen darstellen. Bedenkt man jedoch, dass es sich in der Rechtssache Aéroports de Paris/Kommission um die Beurteilung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Flughafens handelte, leuchtet dies ohne weiteres ein.
b) Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Auslegung der Fernabsatzrichtlinie
53 Wenn somit aus der bestehenden Rechtsprechung keine Folgerungen im Hinblick auf die Auslegung der Fernabsatzrichtlinie gezogen werden können, bedarf der Beförderungsbegriff des Artikels 3 Absatz 2 der Fernabsatzrichtlinie einer eigenständigen, von den vorgenannten Richtlinien und Rechtsbereichen zu unterscheidenden Interpretation. Diese Auslegung muss dem Kontext der Richtlinie und dem Schutzzweck ihrer Bestimmungen entsprechen.
54 In Bezug auf die Bereichsausnahme ist, wie schon unterstrichen, vor allem zu bedenken, dass eine solche nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen ist. Daher ist auch die Affinität des Beförderungsmittels zur Beförderung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 2. Spiegelstrich gebührend zu berücksichtigen.
55 So ist ein vermietetes Fahrzeug grundsätzlich geeignet, neben dem Fahrer auch Gegenstände oder weitere Personen zu transportieren. Für die Annahme, dass es sich bei der Autovermietung um eine Erbringung von Leistungen im Bereich Beförderung — jedenfalls im weitesten Sinne — handelt, spricht zudem eine Zweckbestimmung bezüglich der Verwendung des vermieteten Fahrzeugs als Beförderungsmittel. Zwar hat bei einer Autovermietung der Vermieter zumeist keinen Einblick in die Verwendung der Mietwagen. Wie von easy-Car jedoch nicht zu Unrecht betont, ergibt sich aus der Anmietung eines Mietfahrzeugs als Alternative zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aber wohl, dass die Verwendung als Beförderungsmittel im Vordergrund steht.
56 Festzuhalten ist also, dass, wenn auch Gegenstand einer Autovermietung die Bereitstellung von Beförderungsmitteln ist, insoweit doch eine Leistung im Bereich Beförderung erbracht wird. Ob es sich hiebei aber — wie hier erforderlich — um eine Leistung im Bereich [der] Beförderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Fernabsatzrichtlinie handelt, hängt allerdings wesentlich vom Zweck der betreffenden Bereichsausnahme der Fernabsatzrichtlinie ab.
3. Zum Zweck der Bereichsausnahme nach Artikel 3 Absatz 2 der Fernabsatzrichtlinie
57 Zu untersuchen ist hier, ob Artikel 3 Absatz 2 2. Spiegelstrich der Fernabsatzrichtlinie es nach seinem Sinn und Zweck unter gebührender Berücksichtigung der Verbraucherschutzziele der Richtlinie zulässt, das Bereitstellen eines Beförderungsmittels als Leistung im Bereich Beförderung anzusehen.
a) Zum Sinn und Zweck der Bereichsausnahme
58 Selbst wenn die Autovermietung das Bereitstellen eines Beförderungsmittels zum Gegenstand hat, könnte es nämlich der Sinn der Bereichsausnahme erfordern, nicht jedes Bereitstellen von Beförderungsmitteln unter die Ausnahmebestimmung fallen zu lassen. Dies wiederum hängt davon ab, ob das betreffende Unternehmen im Falle einer Anwendung der Fernabsatzrichtlinie denselben besonderen finanziellen oder tatsächlichen Konsequenzen ausgesetzt ist, wie die übrigen von Artikel 3 Absatz 2 2. Spiegelstrich erfassten Dienstleister. Denn nur wenn das Unternehmen durch Anwendung der Bestimmungen der Fernabsatzrichtlinie solchen Konsequenzen ausgesetzt wäre, lässt sich eine Einengung des Verbraucherschutzes entsprechend dem in der Bereichsausnahme erkennbaren Ausgleich zwischen Verbraucherschutz und berechtigten Anliegen der Unternehmer rechtfertigen.
59 Wie oben festgestellt, will die Bereichsausnahme bestimmte Dienste, die eine Reservierung zur Voraussetzung haben und durch die Anforderungen der Fernabsatzrichtlinie in unzumutbarer Weise betroffen wären, schützen. Dies ergibt sich daraus, dass eine Reservierung zu einer Bereitstellung von Kapazitäten führt, die andernorts nicht mehr verwendet werden können und somit zu hohen Opportunitätskosten aufseiten der Anbieter führen kann.
b) Zur allfálligen unangemessenen Belastung der Autovermieter
60 Eine Autovermietung, die sämtliche Verträge über das Medium des Internets abschließt, ist grundsätzlich auf eine Reservierung ihrer Leistungen angewiesen, denn nur so ist sie befähigt, die Fahrzeuge wirtschaftlich einzusetzen. Aber auch bei traditionellen Autovermietern erlaubt die Reservierung einen wirtschaftlicheren Einsatz des Fuhrparks. Dieser Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkt alleine erscheint jedoch nicht entscheidend, bedenkt man etwa, dass möglicherweise auch bei kurzfristig frei werdenden Mietfahrzeugen noch ein rentables Geschäft abgewickelt werden könnte, z. B. durch so genannte Last-Minute-Angebote. Denn dann verfügt der Anbieter über ein Konzept, um mangelnder Auslastung in letzter Minute zu begegnen. Die Anwendung des Widerrufsrechts der Fernabsatzrichtlinie auf Autovermietungen ist somit für sich alleine nicht geeignet, eine unangemessene Belastung der betreffenden Unternehmen unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zu begründen.
61 Wesentliches Merkmal einer unangemessenen Belastung wäre aber ein erhöhter Organisationsaufwand aufgrund einer bestehenden Reservierung. Dieser wird bei der bloßen Bereitstellung von Mietfahrzeugen in der Regel nicht anzunehmen sein, zumindest dann nicht, wenn beispielsweise das Herrichten des Fahrzeugs (Reinigung, Betankung usw.) ohnehin aufgrund einer Zusatzvereinbarung separat durchgeführt wird, wie dies bei easyCar wohl der Fall zu sein scheint.
62 Eine Autovermietung ist zudem von einem Vertragswiderruf auch grundsätzlich nicht in gleicher Weise betroffen wie allgemein Beförderungsunternehmen, die unstreitig unter die Bereichsausnahme fallen. So können zwar auch im Bereich der Autovermietung kurzfristig widerrufene Verträge dazu führen, dass Kapazitäten während der reservierten Phase freistehen und ungenutzt bleiben. Ein Beförderungsunternehmen jedoch hat im Gegensatz zu einer Autovermietung darüber hinaus auch grundsätzlich die Frage einer (allfálligen) adäquaten Umverteilung von nicht benötigtem Personal zu lösen. Unabhängig davon muss ein Beförderungsunternehmen auch erhöhte Haftungsrisiken gegenüber den transportierten Gütern oder Personen tragen, die erhöhte Kosten verursachen. Darüber hinaus dürfte die fehlende Verwendungsmöglichkeit eines Fahrzeugs aus einem Fuhrpark, wie im Falle einer Autovermietung, mit weniger Kosten verbunden sein, als die Durchführung einer Beförderungsdienstleistung mit einem hohen Anteil an freibleibender Kapazität.
63 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem möglicherweise vorhandenen Konkurrenzverhältnis eines Autovermietungsunternehmens speziell zu Personenbeförderungsbetrieben, die unter die Bereichsausnahme des Artikels 3 Absatz 2 der Fernabsatzrichtlinie fallen. Ob ein solches Konkurrenzverhältnis tatsächlich besteht, kann dahinstehen, da, selbst wenn dies der Fall wäre, zu berücksichtigen wäre, dass die Nichtanwendung der Fernabsatzrichtlinie auf solche Beförderungsbetriebe vor allem mit den besonderen Anforderungen an Betrieb und Personal, wie beispielsweise besondere Lizenzen, Abhängigkeit von Netzen, teilweise faktischer Kontrahierungszwang, gerechtfertigt wird, die bei einer Autovermietung nicht in gleichem Maße vorliegen.
64 Aus alledem wird deutlich, dass das Leistungskonzept einer Autovermietung nicht allein durch das bloße Bestehen eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers über Gebühr betroffen wird.
65 Eine Schutzwürdigkeit könnte sich bei einer Autovermietung also grundsätzlich nur daraus ergeben, dass eine Abhängigkeit ihrerseits von einem über das einzelne Unternehmen hinausgehenden Gesamtkonzept gegeben ist. Das Verfahren, in dessen Rahmen die Vorlagefrage gestellt wurde, betrifft die easyCar-Autovermietung, die in ein Konzept verschiedener Sparten eingegliedert ist (easyjet, easyBus usw.). Eine Autovermietung, die in ein Konzept, das auch Bereiche erfasst, die unter die Bereichsausnahme der Fernabsatzrichtlinie fallen, dermaßen eingebunden ist, dass schwerwiegende Konsequenzen, beispielsweise aufgrund zwingender Personal- oder Betriebsidentität oder aufgrund von Mischangeboten (Flug+Mietwagen) auf die Autovermietung tatsächlich durchschlagen, könnte unter die Bereichsausnahme fallen. Die Autovermietung würde aufgrund der obgenannten Konsequenzen sonst nämlich schlechter gestellt als ihre Konkurrenten. Zudem würde in solch einer Konstellation der Verbraucherschutz möglicherweise über die Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen in ausreichendem Maße gewährleistet werden.
66 Die Umstände, die der Vorlagefrage zugrunde liegen, lassen jedoch nicht auf eine derartige Abhängigkeit schließen.
67 All dies rechtfertigt daher grundsätzlich nicht, den Schutz des Verbrauchers im Rahmen des Abschlusses eines reinen Automietvertrages durch Nichtanwendung von Bestimmungen der Fernabsatzrichtlinie auszuschalten oder einzuschränken, denn der Verbraucher soll vor allem mit ausreichender Information ausgestattet werden, um sich über die Vertragsinhalte klar zu werden. Gerade aber bei einem Unternehmen — wie beispielsweise der von der Vorlagefrage betroffenen easyCar-Autovermietung —, das aufgrund einer hohen Aufsplitterung von Teilleistungen Kostenersparnisse schafft, bedarf es einer erhöhten Informationspflicht, z. B. welche Leistungen enthalten und welche zusätzlich zu buchen sind.
68 Daher ist festzustellen, dass ein Bereitstellen von Beförderungsmitteln durch eine Autovermietung aufgrund von Mietverträgen nur dann vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden kann, wenn der Vermietungsbetrieb bei Einbeziehung der Rechte, die in den in Artikel 3 Absatz 2 der Fernabsatzrichtlinie genannten Bestimmungen enthalten sind, ebenso schwerwiegenden besonderen Konsequenzen unterliegen würde wie ein Unternehmen, das selbst die Beförderung vornimmt. Dies ist bei einer gewöhnlichen Autovermietung jedoch grundsätzlich nicht der Fall.
V — Ergebnis
69 Nach alledem wird vorgeschlagen, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
Ein reiner Automietvertrag stellt keinen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen [im Bereich] Beförderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dar.