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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.11.2004 – C-335/03

Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2004:731

Schlussanträge des Generalanwalts

L. A. Geelhoed

vom 18. November 2004

I — Einleitung

1 In dieser Rechtssache begehrt die Portugiesische Republik die Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/364/EG der Kommission vom 15. Mai 2003 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung. Die vorliegende Klage betrifft die Weigerung der Kommission, der Portugiesischen Republik einen Betrag von insgesamt 2446684,20 Euro zu erstatten.

II — Rechtlicher Rahmen

2 Der rechtliche Rahmen in Bezug auf die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik und die Genehmigung der den EAGFL betreffenden Jahresabschlüsse ist bereits mehrmals in verschiedenen Schlussanträgen und Urteilen ausführlich behandelt worden. Für eine umfassende Darlegung dieses rechtlichen Rahmens verweise ich u. a. auf die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 22. Januar 2004 und das Urteil Deutschland/Kommission.

III — Sachverhalt und Vorverfahren

3 Vom 18. bis zum 22. September 2000 führte die Kommission in Portugal verschiedene Prüfungen durch, um festzustellen, ob die anwendbaren Gemeinschaftsbestimmungen eingehalten wurden. Diese Überprüfungen fanden in verschiedenen Viehhaltungsbetrieben im Alentejo statt.

4 Aufgrund dieser Überprüfungen teilte die Kommission den portugiesischen Behörden mit Schreiben vom 20. März 2001 mit, dass sie gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1633/95 Nachforschungen aufgenommen habe, da auf dem Rindfleischsektor die Verordnung Nr. 805/68, die Verordnung Nr. 3886/92, die Verordnung Nr. 3508/92 und die Verordnung Nr. 3887/92 sowie die Verordnung Nr. 1254/1999 und die Verordnung Nr. 2342/1999 nicht vollständig beachtet worden seien.

5 Die Kommission gelangte auf der Grundlage der folgenden Feststellungen zu diesem Ergebnis. Zunächst habe der Prozentsatz der Kontrollen vor Ort im Haltungszeitraum 4,4 % betragen, während das Gemeinschaftsrecht in Artikel 6 der Verordnung Nr. 3887/92 einen Mindestprozentsatz von 5 % an Kontrollen im betreffenden Zeitraum vorschreibe. Ferner hätten die portugiesischen Erzeuger unterschiedliche Kennzeichnungsmarken verwendet. Es habe sich um gewöhnliche orangefarbene Ohrmarken, alte metallene Ohrmarken, gelbe Ohrmarken und grüne Ohrmarken des (IDEA-)Programms der Kommission gehandelt, bei denen ein elektronisches Kennzeichnungssystem für die Registrierung und Verfolgung von Tieren in der Gemeinschaft verwendet worden sei. Daneben seien einzelne Tiere mit Brandzeichen und/oder Tätowierungen auf der Flanke gekennzeichnet worden. Eine große Anzahl von Tieren sei nicht mit den amtlichen verteilten Ohrmarken gekennzeichnet gewesen, sondern mit vom Erzeuger von Hand beschrifteten Marken.

6 Mit Schreiben vom 28. Mai 2001 bestritten die portugiesischen Behörden die festgestellten Unregelmäßigkeiten. Erstens sei im betreffenden Jahr sehr wohl der Mindestprozentsatz von 5 % an Kontrollen erfüllt worden. Zweitens erläutert die portugiesische Regierung die verschiedenen verwendeten Ohrmarken näher. Die alten Metallohrmarken würden bei Tieren verwendet, die vor September/Oktober 1998 gekennzeichnet und nicht ersetzt worden seien. Die gelben Ohrmarken würden von bestimmten Erzeugern für ihre eigene Verwaltung verwendet. Die Tiere, die mittels Brandzeichen und/oder Tätowierungen auf der Flanke markiert seien, seien Kampfstiere. Bei Kampfstieren müssten die Kennzeichnungen auf große Entfernung lesbar sein. Die von Hand beschrifteten Marken würden verwendet, wenn die ursprünglichen Ohrmarken verloren gegangen seien, und sie müssten mit den offiziellen Kennzeichnungsnummern übereinstimmen.

7 Daraufhin forderte die Kommission die portugiesischen Behörden mit Schreiben vom 31. Oktober 2001 zu bilateralen Gesprächen auf. Die Kommission fügte hinzu, sie erwäge, eine pauschale Berichtigung der von Portugal angemeldeten Ausgaben für die Mutterkuhprämie im Kalenderjahr 1999 und eine pauschale Berichtigung von 5 % der von Portugal angemeldeten Ausgaben für die Sonderprämie für Rindfleischerzeuger im selben Kalenderjahr vorzunehmen.

8 Die bilateralen Gespräche fanden am 21. November 2001 in Brüssel statt. Durch amtliche Mitteilung vom 20. Februar 2002 teilte die Kommission ihre Schlussfolgerungen in Bezug auf die bilateralen Gespräche mit. Sodann teilte sie den portugiesischen Behörden mit Schreiben vom 30. Mai 2002 förmlich ihre Schlussfolgerungen unter Bezugnahme auf die Entscheidung 94/442/EG mit. Die portugiesischen Behörden beantragten daraufhin die Einleitung des Schlichtungsverfahrens. Dieses Verfahren erbrachte jedoch keine Annäherung der Standpunkte der Parteien. Daraufhin erließ die Kommission am 15. Mai 2003 die angefochtene Entscheidung.

9 Mit der Entscheidung 2003/364/EG schloss die Kommission bestimmte Ausgaben der Mitgliedstaaten von der Finanzierung durch den Fonds aus. Wie aus Artikel 1 der Entscheidung 2003/364/EG und dem Anhang dieser Entscheidung hervorgeht, wurden im Haushaltsjahr 1999 in Bezug auf die Portugiesische Republik die folgenden Ausgaben von der Finanzierung ausgeschlossen:

909773,86 Euro an Mutterkuhprämie, Ergänzungsprämie eingeschlossen,

1087047,53 Euro an Sonderprämie für Rindfleisch,

376870,71 Euro an Extensivierungsprämie,

72992,11 Euro an unmittelbaren Zahlungen an Poseima-Erzeuger.

10 Die Portugiesische Republik hat mit Klageschrift, die am 31. Juli 2003 bei der Kanzlei eingegangen ist, gemäß Artikel 230 Absatz 1 EG Klage erhoben auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten. Die Kommission beantragt, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

IV — Die Klage

11 Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe: Rechtsverletzung bei der Anwendung der Regelung des Artikels 6 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3887/92, unrichtige Tatsachenbeurteilung im Zusammenhang mit den von den portugiesischen Behörden für das Kalenderjahr 1999 angemeldeten Ausgaben für die Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestands und Verletzung der Begründungspflicht nach Artikel 253 EG.

A — Erster Klagegrund: Rechtsverletzung bei der Anwendung der Regelung von Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3887/92

Vorbringen der Parteien

12 Die portugiesische Regierung macht geltend, sie habe im betreffenden Jahr den durch Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3887/92 vorgeschriebenen Mindestprozentsatz an Kontrollen durchgeführt. In Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3887/92 werde nämlich der Mindestsatz der Kontrollen bei Tieren erwähnt. Daher seien die Beihilfeanträge in Bezug auf Tiere und die entsprechenden Kontrollen im Licht der Einheit des Betriebes auszulegen, mit anderen Worten, alle Beihilferegelungen in Bezug auf Tiere seien insgesamt in Augenschein zu nehmen. Daher ergebe sich aus Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3887/92 nicht, dass, wie die Kommission vortrage, jede der Regelungen gesondert kontrolliert werden müsse.

13 Die portugiesischen Behörden hätten sich für eine Lösung entschieden, bei der Betriebe einen zusammengefassten Antrag für die verschiedenen, innerhalb der Abteilung Garantie des EAGFL verfügbaren Beihilferegelungen für Tiere einreichten, in deren Rahmen die Kontrollen durchgeführt würden. Dabei werde im betreffenden Jahr an Ort und Stelle während des Haltungszeitraums für die Tiere im Betrieb der verordnungsrechtlich festgelegte Mindestsatz der Anträge kontrolliert.

14 Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3887/92 unterscheide in der zur Zeit des Sachverhalts geltenden Fassung in Bezug auf die Pflicht zur Kontrolle von 5 % der Beihilfeanträge für Tiere im Haltungszeitraum nicht zwischen den verschiedenen Beihilferegelungen, so dass die Handlungsweise der portugiesischen Behörden im Gegensatz zur Ansicht der Kommission mit der erwähnten Bestimmung im Einklang gestanden habe. Die portugiesische Regierung verweist noch auf Artikel 6 Absatz 5 in der durch die Verordnung Nr. 1678/98 geänderten Fassung, wo es heiße: Kontrollen vor Ort gemäß dieser Verordnung können im Rahmen anderer gemeinschaftsrechtlich vorgesehener Kontrollen durchgeführt werden.

15 Die portugiesische Regierung führt aus, dass der Satz der Kontrollen bei den zusammengefassten Beihilfeanträgen für Tiere höher als 5 % sei. Zwar habe der Prozentsatz der Kontrollen für die Prämienregelung in Bezug auf den Rindfleischsektor in der Haltungszeit für die Tiere 4,4 % betragen, doch werde bei Zugrundelegung des Durchschnittswerts der Kontrollprozentsätze für die Prämienregelung auf dem Rindfleischsektor, die Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuhbestands und die Prämienregelung für Erzeuger von Schaf- und Ziegenfleisch ein Kontrollsatz von 6,3 % erreicht.

16 Ferner verweist die portugiesische Regierung noch auf die später mit der Verordnung Nr. 2801/99 erlassene Neufassung von Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3887/92. Diese Bestimmung lautet wie folgt: Die Kontrollen vor Ort hinsichtlich Tierprämien erstrecken sich auf sämtliche Tiere, die unter eine Beihilferegelung fallen. Zumindest 50 % des Mindestsatzes der Kontrollen bei Tieren werden während des Haltungszeitraums vorgenommen ... Kontrollen vor Ort gemäß dieser Verordnung können gegebenenfalls zusammen mit anderen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Kontrollen durchgeführt werden. Diese Neufassung von Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3887/92 unterscheide deutlich zwischen den verschiedenen Beihilferegelungen, die getrennt betrachtet würden, doch sei diese Bestimmung erst am 1. Januar 2000 in Kraft getreten.

17 Die Kommission habe somit dadurch, dass sie im konkreten Fall nicht die zum Zeitpunkt des Sachverhalts geltende Fassung des Artikels 6 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3887/92, sondern die später mit der Verordnung Nr. 2801/99 erlassene Fassung angewandt habe, eine neue Regelung rückwirkend angewandt, wodurch allgemeine, den Mitgliedstaaten gemeinsame Rechtsgrundsätze verletzt worden seien.

18 Die Kommission ist der Ansicht, dass die portugiesische Regierung Artikel 6 Absätze 3 und 5 der Verordnung Nr. 3887/92 sowohl nach dem Geist als auch nach dem Buchstaben der Bestimmungen eine unrichtige Bedeutung beimesse. Der Standpunkt der portugiesischen Regierung stehe völlig im Gegensatz zum verfolgten Zweck. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3887/92 lautet: Die Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen und Prämien eingehalten wurden. Folgte man der portugiesischen Regierung, so würde es genügen, 10 % der Beihilfeanträge für die Regelung der Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestands und 10 % der Beihilfeanträge für die Regelung der Prämie für Erzeuger von Schaf- und Ziegenfleisch zu kontrollieren. Damit würde ein Kontrollprozentsatz von 6,66 % erreicht, ohne dass ein einziger Antrag auf Beihilfe nach der Prämienregelung für den Rindfleischsektor kontrolliert würde.

19 Eine solche Regelung stünde völlig im Gegensatz zu Artikel 7 der Verordnung Nr. 3508/92, der ausdrücklich bestimme: Das integrierte Kontrollsystem gilt für alle Beihilfeanträge, insbesondere hinsichtlich der Verwaltungskontrollen, der Kontrollen vor Ort und gegebenenfalls der Überprüfung per Fernerkundung mit Luftaufnahmen oder über Satellit.

Würdigung

20 Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3887/92 lautet wie folgt: Die Kontrollen vor Ort müssen sich zumindest auf eine signifikante Stichprobe der Anträge erstrecken, d. h. auf ... 10 % der Beihilfeanträge Tiere oder Teilnahmeerklärungen ... Absatz 5 dieses Artikels bestimmt: Zumindest 50 % des Mindestsatzes der Kontrollen bei Tieren werden während des Haltungszeitraums vorgenommen. ... Aus diesen Bestimmungen folgt, dass der Mindestsatz der Kontrollen bei Tieren während des Haltungszeitraums 4 % betragen muss.

21 Die Parteien streiten über die Bedeutung des Begriffes Mindestsatz der Kontrollen bei Tieren. Die portugiesische Regierung ist der Ansicht, dass die Kontrollen für alle Beihilferegelungen in Bezug auf Tiere insgesamt zu betrachten seien. Daher sei für die Frage, ob der durch Artikel 6 Absätze 3 und 5 der Verordnung Nr. 3887/92 vorgeschriebene Mindestsatz von 5 % erreicht worden sei, der Durchschnittssatz der Kontrollen maßgeblich. Die Kommission vertritt eine andere Vorgehensweise. Ihrer Ansicht nach muss der Mindestsatz von 5 % bei jeder Regelung getrennt erreicht werden.

22 Ich bin der Ansicht, dass der Begriff Mindestsatz der Kontrollen bei Tieren so auszulegen ist, dass damit bei jeder Beihilfenregelung gesondert der Mindestsatz, wie er durch Artikel 6 Absätze 3 und 5 der Verordnung Nr. 3887/92 vorgeschrieben wird, erreicht werden muss. Würde man den Erwägungen der portugiesischen Regierung folgen, so würde die praktische Wirksamkeit

dieser Bestimmung ernstlich beeinträchtigt. Jede andere Auslegung von Artikel 6 Absätze 3 und 5 der Verordnung Nr. 3887/92 als die hier dargestellte hätte zur Folge, dass sich die portugiesische Regierung damit begnügen könnte, die Beihilfeanträge nach der Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuhbestands und die Beihilfeanträge nach der Prämienregelung für Erzeuger von Schaf- und Ziegenfleisch zu kontrollieren. Hierdurch könnte die Lage entstehen, dass kein einziger Beihilfeantrag nach der Regelung für den Rindfleischsektor kontrolliert zu werden brauchte. Eine solche Auslegung von Artikel 6 Absätze 3 und 5 der Verordnung Nr. 3887/92 ist daher unvertretbar.

23 Daraus, dass der Kontrollsatz bei der Prämienregelung für den Rindfleischsektor im Haltungszeitraum für die Tiere 4,4 % betrug, in Verbindung damit, dass Artikel 6 Absätze 3 und 5 der Verordnung Nr. 3887/92 nur diese Auslegung beigemessen werden kann, muss geschlossen werden, dass die portugiesische Regierung dem Mindesterfordernis von 5 % an Kontrollen, wie durch die Verordnung Nr. 3887/92 vorgeschrieben, nicht genügt hat.

24 Der erste Klagegrund der portugiesischen Regierung kann meines Erachtens daher keinen Erfolg haben.

B — Zweiter Klagegrund: Falsche Beurteilung der Tatsachen im Zusammenhang mit den von den portugiesischen Behörden für das Kalenderjahr 1999 angemeldeten Ausgaben in Bezug auf die Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestands

Vorbringen der Parteien

25 Der zweite Klagegrund der portugiesischen Behörden umfasst drei Teile. Der erste Teil bezieht sich auf den Zeitpunkt, zu dem die Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Der zweite Teil behandelt die Stichhaltigkeit der Feststellungen, und der dritte Teil betrifft die Repräsentativität der Stichproben.

26 In Bezug auf den ersten Teil ist die portugiesische Regierung der Ansicht, dass die angeblichen Unregelmäßigkeiten bei der Kennzeichnung der Tiere, die die Kommission bei ihren Kontrollen in Betrieben in der Region Alentejo im September 2000 festgestellt haben wolle, nicht der Vornahme von pauschalen Berichtigungen der Ausgaben für das Kalenderjahr 1999 zugrunde gelegt werden dürften. Die Kommission habe vom 18. bis zum 22. September 2000 in Portugal verschiedene Kontrollen durchgeführt, daher seien die Ergebnisse dieser Kontrollen für das Wirtschaftsjahr 2000 zu berücksichtigen und nicht für das Wirtschaftsjahr 1999.

27 Die Kommission verweist in ihrer Klagebeantwortung auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 geänderten Fassung, wo es heißt: Die Ablehnung der Finanzierung kann sich nicht auf Ausgaben beziehen, die über vierundzwanzig Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfung schriftlich mitgeteilt hat. ...

28 Die portugiesischen Behörden widersprechen dem und weisen darauf hin, dass die Kommission nicht zwischen zwei getrennten Fragen unterscheide. Die erste Frage betreffe die Frist, innerhalb deren die Folgen der Ergebnisse der Überprüfungen mitgeteilt werden müssten, und die zweite Frage betreffe das Haushaltsjahr, auf das sich die Überprüfungen bezögen.

29 Mit dem zweiten Teil dieses Klagegrundes bestreitet die portugiesische Regierung die Stichhaltigkeit des von der Kommission erhobenen Vorwurfs von Unregelmäßigkeiten. Portugal erfülle nach wie vor die Regelung betreffend die Kennzeichnung von Rindern auch bei den handschriftlich eingetragenen Kennzeichnungsnummern. Die handschriftliche Eintragung von Kennzeichnungsnummern sei nur eine vorübergehende Maßnahme. Diese Zwischenlösung werde so angewandt, dass die Tiere bis zu dem Zeitpunkt mit der offiziellen Kennzeichnung versehen seien, zu dem die zuständige Stelle Ersatzohrmarken angebracht habe. Die handschriftlich eingetragenen Kennzeichnungsnummern glichen den amtlichen Kennzeichnungsnummern, wie sie im Pass der betreffenden Tiere eingetragen seien, so dass in Bezug auf die Identifizierung der Tiere kein Problem entstehen könne.

30 Die Kommission bestreitet dies und verweist auf den Zusammenfassenden Bericht, in dem die Mängel in Bezug auf die Identifizierung der Tiere aufgeführt seien. Örtliche Kontrolleure würden handschriftlich eingetragene Kennzeichnungsnummern problemlos anerkennen. Ein solches Vorgehen stehe nicht im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3887/92, wo bestimmt sei: Die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen und Prämien eingehalten wurden.

31 Mit dem dritten Teil dieses Klagegrundes rügt die portugiesische Regierung, dass die Kommission die erheblichen Tatsachen dadurch unrichtig beurteilt habe, dass sie konkrete Umstände nicht berücksichtigt habe. Als Grund für die Anwendung der finanziellen Berichtigung führe die Kommission an, dass einzelne Tiere vom Erzeuger angebrachte Ohrmarken getragen hätten und mit einer von ihm verwendeten Kennzeichnungsnummer versehen gewesen seien, die sich von der von den zuständigen Behörden zugeteilten Nummer unterschieden habe. Diese Praxis erhöhe, so die Kommission, die Gefahr, dass mehr als eine Prämie für ein und dasselbe Tier bezahlt werde. Nach Ansicht der portugiesischen Regierung hätte die Kommission die Umstände, unter denen diese Praxis ausgeübt worden sei, mit berücksichtigen müssen. Sie habe nur sechs Erzeuger ein und derselben Region betroffen. Diese Region weise bestimmte Merkmale auf, die sich vom Rest des Landes unterschieden. Die Viehhaltung in Alentejo sei extensiv, so dass es für die Erzeuger aufwendiger sei, die Tiere zu kontrollieren. Die Vornahme von Stichproben sei daher nicht repräsentativ.

32 Die Kommission weist darauf hin, dass Vorschriften der Gemeinschaft ungeachtet besonderer Merkmale einer Region stets zu beachten seien.

Würdigung

33 Mit dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes spricht die portugiesische Regierung die Frage an, auf welches Jahr sich die pauschalen Berichtigungen beziehen müssen. Ihres Erachtens hätten die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen für das Wirtschaftsjahr 2000 und nicht für das Wirtschaftsjahr 1999 berücksichtigt werden müssen.

34 Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 verleiht entgegen dem Vorbringen der portugiesischen Regierung der Kommission die Befugnis, die Finanzierung von Ausgaben abzulehnen, die über 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat. Daher kann die Kommission die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen für das Wirtschaftsjahr 1999 berücksichtigen.

35 Ferner hat die portugiesische Regierung in ihrer Klageschrift und in ihrer Erwiderung nicht bestritten, dass mehrere Tiere nur durch handschriftlich eingetragene Kennzeichnungsnummern gekennzeichnet waren. Dies verstößt gegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 820/97. Diese Bestimmung schreibt vor: Alle Tiere eines Betriebs, die nach dem 1. Januar 1998 geboren sind oder nach diesem Datum für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt worden sind, werden mit von der zuständigen Behörde zugelassenen Ohrmarken in beiden Ohren gekennzeichnet. Die von der portugiesischen Regierung gegebene Rechtfertigung, dass eine handschriftlich angebrachte Kennzeichnungsnummer nur eine Zwischenlösung sei, halte ich nicht für einen überzeugenden Beweis dafür, dass die Kennzeichnung der Tiere ausreichend gewährleistet ist.

36 Ferner führt die portugiesische Regierung aus, dass die in der Region Alentejo festgestellten Mängel nur in dieser Region vorlägen und nicht in anderen Regionen vermutet werden könnten.

37 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Kommission zum Nachweis eines Verstoßes gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen nicht umfassend darzulegen, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, dass sie an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel hat. Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun

38 Für Verstöße gegen die Bestimmungen über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte sind die Mitgliedstaaten selbst verantwortlich, wie sich aus Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 ergibt, der den Mitgliedstaaten die allgemeine Verpflichtung auferlegt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch den EAGFL finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und die in Folge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen.

39 Eine Übertragung der Gegebenheiten einer bestimmten Region auf andere Regionen ist daher nicht grundsätzlich verboten. Sie muss jedoch stets durch die Tatsachen gerechtfertigt sein.

40 Hierzu sei darauf hingewiesen, dass die portugiesische Regierung die Feststellungen der Kommission in Bezug auf die unzulängliche Kennzeichnung der Tiere nicht substanziiert bestritten hat. Nach der angeführten Rechtsprechung hätte es der portugiesischen Regierung oblegen, nachzuweisen, dass die Zweifel der Kommission unbegründet waren, indem sie den ausführlichen und vollständigen Beweis für die Richtigkeit ihrer Kontrollen und Zahlen vorgelegt hätte. Die bloße Verweisung auf den Umstand, dass die Lage in jeder Region anders sei, kann nicht genügen.

41 Nach allem ist daher dem Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die Ablehnung bestimmter Ausgaben im Rahmen der Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestands meines Erachtens nicht zu folgen.

C — Dritter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht des Artikels 253 EG

42 Die portugiesische Regierung rügt, dass die Kommission in ihrer Entscheidung nicht angegeben habe, welche Verhaltensweisen der portugiesischen Behörden als Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht betrachtet würden und welche Rechtsnormen durch die Tätigkeit der portugiesischen Behörden verletzt worden seien. Daher erfülle die Entscheidung nicht die Mindestanforderungen an die Begründungspflicht. Diese Mindestanforderungen seien noch zwingender, wenn es um Entscheidungen gehe, die die Anwendung von Sanktionen beinhalteten oder für den bzw. die Adressaten insbesondere auf finanziellem Gebiet nachteilige Folgen hätten, wie im konkreten Fall. In solchen Situationen sei die Erfüllung der Begründungspflicht wesentlich, um die Verteidigungsrechte der Person oder der Einrichtung zu gewährleisten, die die nachteiligen Folgen der Handlung erführen.

43 Der umfangreiche Schriftwechsel zwischen der portugiesischen Republik und der Kommission belegt nach Ansicht der Kommission, dass die Rüge der portugiesischen Republik unbegründet ist. Die angefochtene Entscheidung gebe zudem eine Übersicht über die Rechtsgrundlagen und die Gründe. Ferner heiße es in der siebten Begründungserwägung: Für die in diese Entscheidung einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die wegen der Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften auszuschließenden Beträge im Rahmen der zusammenfassenden Berichte zur Kenntnis gebracht. Der Zusammenfassende Bericht enthalte eine umfangreiche Widergabe der Gründe der Kommission für die Vornahme der pauschalen Berichtigungen.

Würdigung

44 Der dritte Klagegrund der portugiesischen Regierung, mit dem diese eine unzureichende Begründung rügt, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Der Gerichtshof hat bereits entschieden: Im besonderen Kontext der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluss ist die Begründung einer Entscheidung dann als ausreichend anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, eng am Verfahren ihrer Ausarbeitung beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen.

45 Die portugiesischen Behörden waren eng am Verfahren der Ausarbeitung der angefochtenen Entscheidung beteiligt. Die Gründe für ihren Erlass sind sowohl in den Schreiben der Kommission an sie als auch im Zusammenfassenden Bericht aufgeführt und wurden der portugiesischen Regierung auch im Rahmen des Schlichtungsverfahrens erläutert. Der letzte Klagegrund ist daher meines Erachtens zurückzuweisen.

V — Ergebnis

46 Nach allem schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. die Klage abzuweisen;

2. der Portugiesischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.