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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.12.2004 – C-61/03

Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2004:765

Zitiert 2 Entscheidungen

Schlussanträge des Generalanwalts

L. A. Geelhoed

vom 2. Dezember 2004

I — Einleitung

1 Mit dieser Klage nach Artikel 141 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag, EA) macht die Kommission geltend, das Vereinigte Königreich habe dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 37 EA verstoßen, dass es der Kommission keine allgemeinen Angaben zu einem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe übermittelt habe, der sich aus den Maßnahmen zur Stilllegung des am Royal Naval College Greenwich bestehenden Reaktors Jason ergebe. Dieser Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission allgemeine Angaben über jeden Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art zu übermitteln.

2 Diese Rechtssache wirft eine wichtige Frage der Auslegung von Artikel 37 EA auf, nämlich die, ob die durch diesen Artikel auferlegte Verpflichtung auch für radioaktive Ableitungen aus militärisch genutzten Atomanlagen gilt. Während die Kommission der Auffassung ist, dass dies der Fall sei, trägt das Vereinigte Königreich, unterstützt von der Französischen Republik, vor, der Artikel gelte nur für zivil und wirtschaftlich genutzte Atomanlagen.

3 Tatsächliche Fragen in Bezug auf die Stilllegung sind im vorliegenden Verfahren nicht streitig.

II — Tatsächlicher und verfahrensmäßiger Hintergrund

4 Der Reaktor Jason wurde von 1962 bis 1996 vom Verteidigungsministerium des Vereinigten Königreichs am Royal Naval College Greenwich betrieben. Er diente in dieser Zeit zur reaktorphysikalischen Ausbildung von Schifffahrts- und Werftpersonal und als Forschungseinrichtung zur Unterstützung des Programms für Nuklearantrieb in der Schifffahrt des Verteidigungsministeriums. Anschließend wurde Jason demontiert, nachdem die Environment Agency for England and Wales des Vereinigten Königreichs einen entsprechenden Antrag genehmigt hatte.

5 Im Jahr 1998 wurde der Kommission vom Vereinigten Königreich mitgeteilt, dass der Reaktor Jason stillgelegt werden solle. Mit Schreiben vom 8. Januar 1999 bat die Kommission das Vereinigte Königreich um ausführliche Informationen über diese Stilllegung, um feststellen zu können, wann die in Artikel 37 EA vorgesehenen allgemeinen Angaben zu übermitteln seien. Mit Schreiben vom 5. März 1999 antwortete das Vereinigte Königreich, es sei der Auffassung, dass militärisch genutzte Einrichtungen nicht in den Anwendungsbereich des EAG-Vertrags fielen, und es beabsichtige folglich nicht, der Kommission irgendwelche allgemeinen Angaben im Sinne von Artikel 37 EA zu übermitteln. Das Vereinigte Königreich bot jedoch an, der Kommission die Stilllegungsgenehmigung der Environment Agency for England and Wales sowie seinen entsprechenden Antrag zu übermitteln.

6 Mit einer am 30. Januar 2001 zugestellten schriftlichen Aufforderung zur Äußerung teilte die Kommission dem Vereinigten Königreich mit, ihrer Ansicht nach gelte Titel II Kapitel 3 des EAG-Vertrags für ionisierende Strahlung ungeachtet der Strahlungsquelle. Die Kommission forderte das Vereinigte Königreich auf, innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen.

7 In seiner Antwort vom 30. März 2001 führte das Vereinigte Königreich aus, nach den Bestimmungen des EAG-Vertrags sei es Aufgabe der Europäischen Atomgemeinschaft, die zivile und wirtschaftliche Nutzung der Atomenergie zu fördern, nicht aber deren militärische Nutzung. Eine Geltung für Verteidigungsaktivitäten sei nur für bestimmte Kapitel des Vertrages anzunehmen.

8 Am 21. Dezember 2001 richtete die Kommission wegen des behaupteten Verstoßes gegen Artikel 37 EA eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Vereinigte Königreich. Die Kommission forderte das Vereinigte Königreich auf, der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Zugang nachzukommen.

9 In seiner Antwort vom 20. Februar 2002 bekräftigte das Vereinigte Königreich seinen Standpunkt, es sei nicht verpflichtet, der Kommission nach Artikel 37 EA irgendwelche Informationen zu übermitteln, da militärische Einrichtungen nicht in den Anwendungsbereich des EAG-Vertrags fielen.

10 Deshalb hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben, die am 4. Februar 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist.

11 Am 8. Dezember 2003 ist der Streithilfeschriftsatz der Französischen Republik bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

III — Rechtlicher Rahmen

12 Folgende Bestimmungen des EAG-Vertrags sind für die Prüfung der Geltung von Artikel 37 EA für Abfalle aus militärisch genutzten Atomanlagen von Bedeutung.

A — Kapitel 3 des EAG-Vertrags

13 Artikel 37 EA gehört zu Titel II Kapitel 3 des EAG-Vertrags. Dieses Kapitel ist überschrieben mit Der Gesundheitsschutz und wurde angenommen, um die vierte Begründungserwägung des Vertrages umzusetzen, nach der die Mitgliedstaaten, obschon entschlossen, die Voraussetzungen für die Entwicklung einer mächtigen Kernindustrie zu schaffen, bestrebt sind, die Sicherheiten zu schaffen, die erforderlich sind, um alle Gefahren für das Leben und die Gesundheit ihrer Völker auszuschließen. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ist es aufschlussreich, kurz die Bestimmungen von Kapitel 3 als Ganzes zu untersuchen, um sich ein Bild von der Art der Zuständigkeiten der EAG im Bereich des Gesundheitsschutzes zu machen.

14 Artikel 30 E A sieht vor, dass [i]n der Gemeinschaft ... Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgesetzt werden.

15 Die letzte Festlegung dieser Grundnormen erfolgte mit der Richtlinie 96/29 des Rates. Nach Artikel 33 EA sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Beachtung dieser Grundnormen sicherzustellen.

16 Gemäß Artikel 34 EA sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Stellungnahme der Kommission zu zusätzlichen Vorkehrungen für den Gesundheitsschutz einzuholen, wenn sie die Durchführung besonders gefährlicher Versuche planen. Wenn die Möglichkeit besteht, dass sich die Auswirkungen der Versuche auf das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten erstrecken, muss die vorherige Zustimmung der Kommission eingeholt werden.

17 Die Artikel 35 EA und 36 EA verpflichten die Mitgliedstaaten zur Schaffung der notwendigen Einrichtungen zur ständigen Überwachung des Gehalts der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität, um die Einhaltung der Grundnormen zu überwachen, und zur regelmäßigen Unterrichtung der Kommission über diesen Gehalt. Die Kommission muss Zugang zu diesen Überwachungseinrichtungen und das Recht zur Überprüfung ihrer Arbeitsweise und Wirksamkeit haben.

18 Artikel 37 EA sieht vor:

Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, der Kommission über jeden Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art die allgemeinen Angaben zu übermitteln, aufgrund deren festgestellt werden kann, ob die Durchführung dieses Planes eine radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen kann.

Die Kommission gibt nach Anhörung der in Artikel 31 genannten Sachverständigengruppe innerhalb einer Frist von sechs Monaten ihre Stellungnahme ab.

19 Artikel 38 EA verpflichtet die Kommission, an die Mitgliedstaaten Empfehlungen über den radioaktiven Gehalt der Luft, des Wassers und des Bodens zu richten. In dringenden Fällen kann sie eine Richtlinie erlassen, mit der sie dem betreffenden Mitgliedstaat aufgibt, innerhalb einer bestimmten Frist alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Überschreitung der Grundnormen zu vermeiden und die Beachtung der Vorschriften zu gewährleisten. Im Fall der Nichtumsetzung der Richtlinie der Kommission innerhalb der festgesetzten Frist kann die Kommission oder jeder beteiligte Mitgliedstaat unmittelbar den Gerichtshof anrufen.

20 Schließlich sieht Artikel 39 EA die Schaffung einer Studien- und Dokumentationsabteilung für Fragen des Gesundheitsschutzes im Rahmen der gemeinsamen Kernforschungsstelle (errichtet nach Artikel 8 EA) vor, die die Aufgabe hat, die in den Artikeln 33 EA, 37 EA und 38 EA genannten Unterlagen und Auskünfte zusammenzustellen und die Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Kapitel 3 des EAG-Vertrags zu unterstützen.

21 Zur Förderung der Ziele des Gesundheitsschutzes des EAG-Vertrags wurde seit dessen Inkrafttreten ein umfangreiches Sekundärrecht erlassen, darunter z. B.

die Richtlinie 2003/122/Euratom des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen;

die Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten;

die Richtlinie 92/3/Euratom des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfalle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft;

die Richtlinie 90/641/Euratom des Rates vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind;

Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation.

B — Die Artikel 24 E A bis 28 EA

22 Für die vorliegende Prüfung sind außerdem die Artikel 24 EA bis 28 EA von Bedeutung, die in den Abschnitten 3 (Bestimmungen über die Geheimhaltung) und 4 (Besondere Bestimmungen) des Kapitels 2 des EAG-Vertrags stehen. Im Wesentlichen sehen diese Artikel für die von der Gemeinschaft infolge der Durchführung ihres Kernforschungsprogramms erworbenen Kenntnisse ein spezielles System des Geheimschutzes vor, wenn die Preisgabe solcher Kenntnisse den Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten schaden kann.

23 Dieses System besteht aus vom Rat festgelegten Geheimschutzgraden, die die Kommission vorläufig auf Kenntnisse anwendet, deren Preisgabe nach ihrer Ansicht den Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten schaden kann (Artikel 24 Nr. 2 EA). Diese Kenntnisse teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, die den Geheimschutz vorläufig in der gleichen Weise sicher[stellen] müssen. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission innerhalb von drei Monaten mitteilen, ob sie den vorläufig angewandten Geheimschutzgrad beibehalten, durch einen anderen ersetzen oder den Geheimschutz aufheben wollen. Nach Ablauf dieser Frist von drei Monaten gelangt der strengste der beantragten Geheimschutzgrade zur Anwendung, und die Kommission zeigt dies den Mitgliedstaaten an.

24 Auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats kann der Rat jederzeit einstimmig die Anwendung eines anderen Geheimschutzgrads oder die Aufhebung des Geheimschutzes beschließen. Der Rat muss jedoch vor der Beschlussfassung über den Antrag eines Mitgliedstaats die Stellungnahme der Kommission einholen.

25 Artikel 24 Nr. 3 EA sieht vor, dass Artikel 12 E A und 13 E A über die Kenntnisse, über welche die Kommission verfügen kann, für die in einen Geheimschutzgrad eingestuften Kenntnisse nur unter eingeschränkten Voraussetzungen und vorbehaltlich der Beachtung der anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen gilt.

26 Teilt ein Mitgliedstaat (wie von Artikel 16 EA vorgeschrieben) das Bestehen oder den Inhalt einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung mit, die einen kerntechnischen Gegenstand betrifft, so weist er gemäß Artikel 25 Absatz 1 EA erforderlichenfalls auf die Notwendigkeit hin, diese Anmeldung aus Verteidigungsgründen in den von ihm angegebenen Geheimschutzgrad einzustufen und teilt die voraussichtliche Dauer des Geheimschutzes mit. Kommission und Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die dem von dem Ursprungsstaat verlangten Geheimschutzgrad entsprechenden Vorkehrungen zu treffen. Die Kommission kann diese Mitteilungen zwar an die Gemeinsamen Unternehmen im Sinne von Kapitel 5 des EAG-Vertrags oder durch Vermittlung eines Mitgliedstaats an eine andere Person oder ein anderes im Hoheitsgebiet dieses Staates tätiges Unternehmen weiterleiten, Artikel 25 Absatz 2 EA sieht jedoch vor, dass die Mitteilungen in allen Fällen der Zustimmung des Ursprungsstaats [bedürfen] und dass diese Zustimmung aus Verteidigungsgründen verweigert werden kann.

27 Artikel 26 EA bestimmt, dass, wenn Kenntnisse, die Gegenstand von Patenten, Patentanmeldungen, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Gebrauchsmusteranmeldungen sind, nach Maßgabe der Artikel 24 EA und 25 EA unter Geheimschutz gestellt werden, Staaten, welche die Anwendung des Geheimschutzes beantragt haben, die Genehmigung zu entsprechenden Anmeldungen in den anderen Mitgliedstaaten nicht verweigern können. Jedoch trifft [j]eder Mitgliedstaat ... die notwendigen Maßnahmen, damit derartige Rechte und Anmeldungen nach dem in seinen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Verfahren weiterhin unter Geheimschutz bleiben.

28 Außerdem können nach Artikel 26 Absatz 2 EA die gemäß Artikel 24 EA unter Geheimschutz gestellten Kenntnisse nur mit Zustimmung aller Mitgliedstaaten Gegenstand von Anmeldungen außerhalb dieser Staaten werden.

29 Schließlich sieht Artikel 28 EA u. a. vor, dass die Gemeinschaft jeden Schaden ersetzt, der daraus entsteht, dass Patente oder Gebrauchsmuster, die aus Verteidigungsgründen geheimgehalten werden, infolge ihrer Mitteilung an die Kommission unbefugt genutzt oder einem Unbefugten bekannt werden.

30 Das in Kapitel 2 Abschnitt 3 beschriebene System der Geheimhaltung wird durch die Verordnung (Euratom) Nr. 3 zur Anwendung des Artikels 24 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft des EAG-Rates umgesetzt. Ziel und Zweck dieser Verordnung sind in ihrer Präambel erläutert:... in der Erwägung, dass für jeden Geheimschutzgrad, der für Kenntnisse gilt, deren Preisgabe den Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten schaden kann, Schutzmaßnahmen durchgeführt werden müssen und dass diese unter der Aufsicht der Kommission sowohl auf die sachlichen Bestandteile dieser Kenntnisse als auch auf Personen und Unternehmen anzuwenden sind, die zu deren Entgegennahme im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten berufen sind.

31 Die Verordnung bestimmt weiter, dass Kenntnisse nach den Artikeln 24 EA und 25 EA, die als Euratom-Verschlusssachen bezeichnet werden, in einen von vier Geheimschutzgraden einzustufen sind:

Eura-Streng Geheim: wenn eine unbefugte Preisgabe zu einer außerordentlich schwerwiegenden Schädigung der Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten führen würde;

Eura-Geheim: wenn eine unbefugte Preisgabe zu einer schwerwiegenden Schädigung der Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten führen würde;

Eura-Vertraulich: wenn eine unbefugte Preisgabe für die Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten nachteilig wäre; und

Eura-Nur für den Dienstgebrauch: wenn eine unbefugte Preisgabe die Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zwar berühren würde, das Geheimschutzbedürfnis aber geringer ist als bei Verschlusssachen des Geheimschutzgrades Eura-Vertraulich.

32 Gemäß Artikel 9 der Verordnung sind diese Geheimschutzgrade nur in dem unbedingt notwendigen Umfang anzuwenden.

33 Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine staatliche Behörde zu bestimmen, die in seinem Hoheitsbereich die in der Verordnung vorgesehenen Geheimschutzmaßnahmen durchzuführen hat. Der Zugang zu Euratom-Verschlusssachen steht nur Personen zu, die hierzu ermächtigt wurden, nachdem sie eine in der Verordnung festgelegte Sicherheitsüberprüfung durchlaufen haben.

34 Insgesamt verhindert das System die Gefahr einer Einstufung von vertraulichen verteidigungsbezogenen Kenntnissen in einen Geheimschutzgrad, der von einem der Mitgliedstaaten als zu niedrig angesehen wird. Diese Sicherung steht jedoch unter dem grundsätzlichen Vorbehalt, dass Geheimschutzgrade für Kenntnisse nur in dem unbedingt notwendigen Umfang vergeben werden sollen.

C — Artikel 13 E A

35 Artikel 13 EA gehört zu Kapitel 2 des EAG-Vertrags, der eine Regelung für die Verbreitung der Kenntnisse trifft, über die die Kommission nach dem E AG-Vertrag verfügen kann. Er sieht vor, dass die Kommission den Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen die von der Gemeinschaft erworbenen Kenntnisse mitteilt, die nicht den Bestimmungen des Artikels 12 EA unterliegen — d. h. andere Kenntnisse als Patente, vorläufig geschützte Rechte, Gebrauchsmuster oder Patentanmeldungen, deren Inhaber die Gemeinschaft ist.

36 Für die vorliegenden Zwecke sind die Vorschriften über das Verfahren zur Behandlung vertraulicher Kenntnisse in diesem Artikel von Interesse. Sie lauten:

Die Kommission kann jedoch die Mitteilung dieser Kenntnisse davon abhängig machen, dass sie vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben werden.

Erwirbt die Kommission Kenntnisse, deren Erwerb an gewisse Beschränkungen hinsichtlich ihrer Nutzung und Verbreitung geknüpft ist — zum Beispiel so genannte Verschlusssachen —, so dürfen sie nur unter Beachtung dieser Beschränkungen mitgeteilt werden.

D — Artikel 84 EA

37 Artikel 84 EA steht in Kapitel 7, das innerhalb des E AG-Vertrags ein System zur Überwachung der Sicherheit für Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe vorsieht. Dieses System verpflichtet die Kommission zur Überwachung bestimmter nuklearer Aktivitäten in den Mitgliedstaaten, um sicherzustellen, dass diese Stoffe nicht zu anderen als den von ihren Benutzern angegebenen Zwecken verwendet werden und dass die Vorschriften über die Versorgung und alle besonderen Kontrollverpflichtungen geachtet werden, welche die Gemeinschaft in einem Abkommen mit einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung übernommen hat (Artikel 77 EA). Zu diesem Zweck muss die Kommission z. B. verlangen, dass Aufstellungen über Betriebsvorgänge geführt und vorgelegt werden (Artikel 79 EA), und sie kann in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten Inspektoren entsenden (Artikel 81 EA).

38 Artikel 84 Absatz 3 EA enthält eine Ausnahme von diesen Überwachungsvorschriften für Stoffe, die für die Zwecke der Verteidigung bestimmt sind, soweit sie sich im Vorgang der Einfügung in Sondergeräte für diese Zwecke befinden oder soweit sie nach Abschluss dieser Einfügung gemäß einem Operationsplan in eine militärische Anlage eingesetzt oder dort gelagert werden.

E — Artikel 192 EA

39 Artikel 192 EA sieht analog zu Artikel 10 EG eine allgemeine Pflicht der Mitgliedstaaten zur loyalen Zusammenarbeit vor: Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfüllung ihrer Aufgabe. Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrages gefährden könnten.

F — Artikel 194 EA

40 Eine weitere einschlägige Vorschrift ist Artikel 194 EA, der in Titel V Allgemeine Bestimmungen des EAG-Vertrags steht. Dieser Artikel erlegt allen Personen, die durch ihre öffentlichen oder privaten Verbindungen mit den Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft oder mit den Gemeinsamen Unternehmen von den Vorgängen, Informationen, Kenntnissen, Unterlagen oder Gegenständen, die aufgrund der von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Gemeinschaft erlassenen Vorschriften unter Geheimschutz stehen, Kenntnis nehmen oder Kenntnis erhalten, eine strenge Geheimhaltungspflicht auf. Außerdem sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 194 Absatz 2 EA verpflichtet, alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Erleichterung der fortschreitenden Einführung eines möglichst einheitlichen und weitgehenden Geheimschutzes zu treffen. Wie ich bereits ausgeführt habe, wurde der Rahmen für ein solches System der Geheimhaltung der Kenntnisse, die die Gemeinschaft infolge ihres Forschungsprogramms erwirbt, mit der Verordnung (Euratom) Nr. 3 geschaffen.

G — Artikel 296 EG

41 Ein letztes Element des rechtlichen Rahmens dieses Verfahrens ist Artikel 296 Absatz 1 EG, der bestimmt:

Die Vorschriften dieses Vertrags stehen folgenden Bestimmungen nicht entgegen:

a) Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

b) jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen.

IV — Erklärungen der Parteien

A — Erklärungen der Kommission

42 Die Kommission trägt zur Untermauerung ihres Standpunkts, dass Artikel 37 EA auch für radioaktive Abfälle aus militärischen Einrichtungen gelte, im Wesentlichen Folgendes vor.

43 Erstens habe die Französische Republik, die als einziger Mitgliedstaat vor der Unterzeichnung des EAG-Vertrags beschlossen habe, ein militärisches atomares Potenzial aufzubauen, in der Vergangenheit anerkannt, dass Kapitel 3 des EAG-Vertrags auch für radiologische Gefahren militärischen Ursprungs gelte. Zur Unterstützung dieses Arguments zitiert die Kommission eine Erklärung des französischen Außenministers von 1957 vor der französischen Nationalversammlung, nach der Artikel 34 für alle besonders gefährlichen militärischen oder zivilen Versuche [gilt]. Entsprechend habe die französische Regierung ihre Atomtests in der Sahara, die in den 1960er Jahren stattfanden, der Kommission angezeigt.

44 Zweitens weist die Kommission auf zwei Entschließungen hin, die das Europäische Parlament zur Zeit der französischen Atomtests in Polynesien 1995 angenommen hat. In der ersten dieser Entschließungen heißt es, das Parlament

10. ist der Auffassung, dass die Kernwaffenversuche als besonders gefährliche Versuche gemäß Artikel 34 des EAG-Vertrags angesehen werden müssen; fordert, dass die Kommission als Hüterin der Verträge eindeutig definiert, welche Versuche nach den Bestimmungen dieses Artikels in die Kategorie der besonders gefährlichen Versuche einzuordnen sind;

11. bedauert, dass die französischen Behörden vor dem ersten Test nicht alle erforderlichen Dokumente übermittelt haben, die der Kommission die Prüfung des Dossiers ermöglicht und unabhängigen internationalen Sachverständigen die Möglichkeit gegeben hätten, die Liste aller medizinischen Auswirkungen solcher Versuche anzulegen;

12. beklagt, dass infolgedessen weder die potentiellen Auswirkungen der Tests auf die Umwelt noch die Verabschiedung flankierender Maßnahmen oder Aktionen im Bereich der Gesundheit und Sicherheit, unter Einhaltung der im EAG-Vertrag vorgesehenen Höchstdosen für Strahlungen, einer gründlichen und detaillierten Prüfung unterzogen wurden;

13. ersucht die Kommission, Artikel 34 und 35 des EAG-Vertrags unverzüglich in vollem Umfang anzuwenden und die Informationen über die französischen Atomtests in Zusammenarbeit mit unabhängigen und kritischen Experten zu prüfen ...

45 In der zweiten Entschließung, auf die sich die Kommission beruft, heißt es, das Parlament

8. ist mit der Kommission der Auffassung, dass der Euratom-Vertrag und insbesondere dessen Artikel 34, 35 und 36 grundsätzlich auf von Mitgliedstaaten der Union durchgeführte Atomtests anwendbar sind, und teilt die Auffassung der Kommission, dass Artikel 34 des Euratom-Vertrags für militärische Versuche gilt und dass die Atomtests als besonders gefährliche Versuche im Sinne dieses Artikels angesehen werden können ...

46 Drittens beruft sich die Kommission auf Äußerungen des Gerichtshofes in seinen Urteilen in den Rechtssachen C-70/88 (Parlament/Rat) und C-29/99 (Kommission/Rat). Zur ersten dieser beiden Rechtssachen verweist die Kommission auf die Feststellung des Gerichtshofes, die Artikel 30 EA bis 39 EA zielten darauf ab, einen lückenlosen und wirksamen Gesundheitsschutz der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen sicherzustellen, ungeachtet der Strahlungsquelle und unabhängig davon, welche Personengruppen diesen Strahlungen ausgesetzt sind.

47 Was die zweite Rechtssache angeht, beruft sich die Kommission auf die Feststellung des Gerichtshofes, dass

mit Titel II Kapitel 3 EAG-Vertrag Artikel 2 Buchstabe b dieses Vertrages durchgeführt wird, wonach die Gemeinschaft den Auftrag hat, einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen. Zum einen lässt sich dieser Schutz ersichtlich nicht ohne eine Überwachung der Quellen schädlicher Strahlung erreichen. Zum anderen hat die Gemeinschaft bei ihren Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitsschutzes die insbesondere in Titel II Kapitel 3 des EAG-Vertrags selbst bestimmten Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zu beachten.

B — Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Französischen Republik

48 Zur Untermauerung seiner These, dass der EAG-Vertrag nur die Entwicklung der Atomenergie für friedliche Zwecke behandelt, trägt das Vereinigte Königreich, unterstützt von der Französischen Republik, im Wesentlichen Folgendes vor.

49 Erstens beruft es sich auf die Definition der Aufgabe der Gemeinschaft in Artikel 1 EA. Dieser sehe als Aufgabe der EAG vor, durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern beizutragen. Die in Artikel 2 aufgeführten Pflichten, darunter die Aufstellung einheitliche[r] Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte ... und [die Sorge] für ihre Anwendung, seien ihr in den Worten des Artikels 2 zur Erfüllung ihrer Aufgabe übertragen. Daraus folgt nach Auffassung des Vereinigten Königreichs, dass die Zuständigkeiten der Gemeinschaft im Bereich des Gesundheitsschutzes untrennbar mit ihren Zuständigkeiten im Bereich der Entwicklung der zivilen und wirtschaftlichen Nutzung der Atomenergie verknüpft sind. Deshalb finde der EAG-Vertrag keine Anwendung auf die Nutzung der Kernenergie zu Verteidigungszwecken.

50 Zweitens argumentiert das Vereinigte Königreich, wenn der EAG-Vertrag auch Verteidigungsaktivitäten hätte erfassen sollen, hätte dies mit Sicherheit detaillierte Ausnahmebestimmungen in Bezug auf den Zugang zu Verteidigungsanlagen und den Erhalt von verteidigungsrelevanten Informationen erfordert. Der Vertrag enthalte, abgesehen von Artikel 84 Absatz 3, keine solchen Ausnahmen. Außerdem bedeute dieser Artikel nicht, dass der EAG-Vertrag für Verteidigungsaktivitäten gelte, sofern nichts anderes bestimmt sei, sondern diene lediglich zur Abgrenzung zwischen dem zivilen und dem Verteidigungsbereich in Fällen, in denen Verteidigungsbehörden von einer zivilen/wirtschaftlichen atomaren Einrichtung für Verteidigungszwecke atomare Stoffe erhielten. Mit anderen Worten solle Artikel 84 EA den Wegfall der Überwachung der Sicherheit von Stoffen regeln, sobald diese zu Verteidigungszwecken verarbeitet würden.

51 Das dritte Argument des Vereinigten Königreichs gründet darauf, dass im EAG-Vertrag eine Artikel 296 EG entsprechende Bestimmung fehle, wonach ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet sei, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspreche. Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs kann das Fehlen einer solchen Bestimmung nur bestätigen, dass niemals eine Geltung des Euratom-Vertrags für die Nutzung der Atomenergie zu Verteidigungszwecken beabsichtigt war. Da Artikel 296 EG eine grundlegende Schutzklausel für die Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten sei, stelle sein Fehlen im EAG-Vertrag eine irreparable Lücke dar, die gegen die Anwendung dieses Vertrages auf den Verteidigungsbereich spreche. Ebenso sei das Fehlen einer Artikel 39 Absatz 4 EG entsprechenden Bestimmung in Artikel 96 EA, die die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung für den Bereich der Atomenergie vom Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ausnehme, bemerkenswert und stimmt mit der These überein, dass der Euratom-Vertrag auf Verteidigungsaktivitäten nicht anwendbar ist. Das Vereinigte Königreich wendet sich auch gegen die Auslegung der Urteile in den Rechtssachen 187/87 (Saarland u. a.), Parlament/Rat und Kommission/Rat durch die Kommission.

52 Schließlich verweist das Vereinigte Königreich auf eine Reihe von Folgen, die sich aus einer Geltung von Artikel 37 EA für Verteidigungsaktivitäten ergäben. Beispielsweise könne auf der Grundlage von offenbarten Daten über radioaktive Ableitungen reverse engineering betrieben werden, d. h. von der Zusammensetzung der Ableitungen, die beim Betrieb oder bei der Stilllegung von Antriebssystemen und bei der Verschrottung von Waffensystemen anfielen, auf die Bauart von Atomantrieben und Waffensystemen geschlossen werden. Da stillgelegte Reaktoren mit weiter betriebenen Reaktoren baugleich sein könnten, könne die Offenlegung von Daten über die Stilllegung eines Reaktors außerdem die Kapazität von Reaktoren offenbaren, die noch in Betrieb seien.

53 Das Vereinigte Königreich verweist in dieser Hinsicht auf seinen Radioactive Substances Act (Gesetz über radioaktive Stoffe) 1993, der die Schaffung und die Führung eines öffentlichen Registers radioaktiver Stoffe vorsehe. Der Secretary of State könne bestimmte Kategorien von Informationen bestimmen, die aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht in dem Register erscheinen sollten. Des Weiteren dürften Daten, die bei der Überwachung von Verteidigungsanlagen gesammelt worden seien, nur von Angehörigen der Environment Agency oder der Scottish Environmental Protection Agency geprüft werden, die im Hinblick auf diese Aufgabe eine Sicherheitsüberprüfung durchlaufen hätten. Wenn eine Geltung des EAG-Vertrags für Verteidigungsaktivitäten beabsichtigt gewesen wäre, dann wären darin entsprechende Sondervorschriften aufgenommen worden.

54 Neben der Unterstützung dieser Argumente verweist die Französische Republik auf die Entscheidung des Gerichtshofes im Beschluss 1/78, der dahin auszulegen sei, dass die für militärische Zwecke bestimmten Materialien und Anlagen vom Anwendungsbereich des Vertrages ausgeschlossen seien.

55 Die Französische Republik führt außerdem eine Reihe von Fällen seit der Gründung der EAG an, bei denen sie sich gegen die Anwendung des EAG-Vertrags auf Verteidigungsaktivitäten ausgesprochen habe, darunter ihr Vorbringen vor dem Gericht erster Instanz in der Rechtssache T-219/95 R (Danielsson/Kommission). Sie bestreitet, dass der Umstand, dass sie der Kommission Informationen über ihre militärischen Atomversuche in Polynesien im Jahr 1995 zugänglich machte, im vorliegenden Fall von Bedeutung sei, und trägt vor, dies war Teil eines politischen Dialogs zwischen der französischen Regierung und der Kommission und entsprach einem grundlegenden Erfordernis der Transparenz.

V — Würdigung

56 Diese Rechtssache betrifft offensichtlich die Auslegung von Artikel 37 EA: Erstreckt sich die den Mitgliedstaaten dort auferlegte Verpflichtung auf die Ableitung radioaktiver Stoffe aus militärischen Einrichtungen?

57 Meiner Ansicht nach ist es aufschlussreich, bei der Prüfung dieser Frage folgende einleitende Erwägungen einzubeziehen.

58 Erstens schließen sich die von den Parteien vorgetragenen Standpunkte gegenseitig aus. Die Kommission trägt vor, Artikel 37 EA gelte für militärische Aktivitäten, während das Vereinigte Königreich, unterstützt von der Französischen Republik, vorträgt, dieser Artikel gelte nicht für militärische Aktivitäten. Es ist bemerkenswert, dass keine der Parteien in ihrem Vorbringen der Möglichkeit eines Mittelwegs oder einer Kompromisslösung näher getreten ist.

59 Zweitens sind nach dem Vortrag der Parteien die im vorliegenden Verfahren auf dem Spiel stehenden Interessen von höchstem Rang: auf der einen Seite das zwingende nationale Sicherheitsinteresse eines Mitgliedstaats, auf der anderen Seite grundlegende Interessen des öffentlichen Gesundheitsschutzes und der grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung.

60 Deshalb würde eine uneingeschränkte Entscheidung zugunsten einer der Parteien unvermeidlich erhebliche nachteilige Auswirkungen für ein wichtiges Interesse nach sich ziehen.

61 Es ist meiner Ansicht nach von entscheidender Bedeutung, dies bei einer Auslegung von Artikel 37 EA in seinem systematischen und historischen Zusammenhang zu berücksichtigen.

A — Auslegung nach dem Wortlaut

62 Bei rein wörtlicher Auslegung dieses Artikels ist offensichtlich, dass er für radioaktive Stoffe nicht nur aus zivilen und wirtschaftlichen Atomanlagen, sondern auch aus militärischen Einrichtungen gilt. So sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission über jeden Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art die allgemeinen Angaben zu übermitteln, damit diese feststellen kann, ob ein solcher Plan eine radioaktive Verseuchung des Gebietes eines anderen Mitgliedstaats verursachen kann. Für militärische Einrichtungen ist keine ausdrückliche Ausnahme vorgesehen — im Gegensatz zu anderen Kapiteln des Vertrages, in denen aus Gründen des Schutzes der militärischen Interessen der Mitgliedstaaten ausdrückliche Bestimmungen getroffen werden, wie etwa in den Artikeln 24 EA und 28 EA.

63 Dieses reine Wortlautargument ist jedoch, obwohl es eine gewisse Überzeugungskraft besitzt, für die Zwecke des vorliegenden Falles nicht entscheidend. Für eine zutreffende Auslegung von Artikel 37 EA ist dieser nicht nur im Licht seines ausdrücklichen Wortlauts, sondern auch des gesamten Zusammenhangs des EAG-Vertrags als Ganzes unter Berücksichtigung seiner Ziele und seines Entwicklungsstands zur Zeit der Anwendung der betreffenden Vorschrift zu prüfen.

B — Systematik und Ziele von Kapitel 3 im Zusammenhang des EAG-Vertrags

64 Ziel des EAG-Vertrags ist es, wie in seiner Präambel erläutert wird, die Voraussetzungen für die Entwicklung einer mächtigen Kernindustrie zu schaffen, welche die Energieerzeugung erweitert, die Technik modernisiert und auf zahlreichen anderen Gebieten zum Wohlstand ihrer Völker beiträgt.

65 Im so genannten Spaak-Bericht, der das grundsätzliche Programm für den Vertrag enthielt, wurde festgestellt,

die Atomkraft trete als die wesentliche Kraftquelle auf, die die Weiterentwicklung und den Ausbau der Produktionsverfahren und den Fortschritt in den Werken des Friedens ermögliche.

66 Der Eindruck einer großen Bedeutung des atomaren Sektors gab somit gemeinsam mit dem Umstand, dass es sich um einen klar abgegrenzten Sektor handelte, den Anstoß zur Gründung der EAG und damit einer gemeinsamen Atombehörde.

67 Dennoch ist offensichtlich, dass das Ziel des EAG-Vertrags nicht lediglich auf die Entwicklung der Kernindustrie beschränkt wurde. Die Väter des Vertrages sahen die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung als unabdingbare Voraussetzung für die Entwicklung des atomaren Sektors an.

68 Zu diesem Zweck verfolgte Kapitel 3 des EAG-Vertrags die Schaffung [der] Sicherheiten, ... die erforderlich sind, um alle Gefahren für das Leben und die Gesundheit [der] Völker auszuschließen (Präambel, vierte Begründungserwägung). Um dies zu erreichen, sollten einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte [aufgestellt] und für ihre Anwendung [gesorgt] werden (Artikel 2 EA).

69 Die Mittel zur Erreichung dieses Zieles waren, wie bereits ausgeführt:

die Einführung grundlegender Mindestsicherheitsnormen für den Schutz gegen ionisierende Strahlungen, die die Mitgliedstaaten beachten müssen (Artikel 30 EA bis 33 EA);

die Verpflichtung der Kommission, besonders gefahrliche Versuche oder Ableitungen radioaktiver Stoffe zu überwachen und entsprechende Pläne der Mitgliedstaaten vorher zu genehmigen (Artikel 34 EA und 37 EA); und

die Überwachung der Gehalte an Radioaktivität, deren Mitteilung an die Kommission sowie die Befugnis der Kommission, insoweit Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zu richten (Artikel 35 EA, 38 EA und 39 EA).

70 Wie bereits ausgeführt, wurde seit der Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ein umfangreiches Sekundärrecht zur Förderung des öffentlichen Gesundheitsschutzes im atomaren Bereich erlassen. Diese Vorschriften betonen ausnahmslos die Bedeutung des Gesundheitsschutzes in Atomfragen. Ein Beispiel hierfür ist die Entschließung 92/C 172/02 des Rates vom 18. Juni 1992 über die technologischen Probleme der Sicherheit bei der Kernenergie, in der der Rat auf die besondere Bedeutung [hinweist], die er der nuklearen Sicherheit in Europa beimisst, und ... daher die Mitgliedstaaten und die Kommission [auffordert], bei der Zusammenarbeit der Gemeinschaft im Nuklearbereich ... hauptsächlich und vorrangig darauf hinzuwirken ....

71 Ein weiteres Beispiel ist der Beschluss 94/179/Euratom des Rates vom 21. März 1994, in dem der Rat feststellte: Die Europäische Atomgemeinschaft wurde in dem Bestreben gegründet, die Sicherheiten zu schaffen, die erforderlich sind, um alle Gefahren für das Leben und die Gesundheit ihrer Völker auszuschließen.

72 Außerdem wurde die Bedeutung des Gesundheitsschutzziels des EAG-Vertrags vom Gerichtshof bei vielen Gelegenheiten hervorgehoben.

73 So stellte sich etwa in der Rechtssache Parlament/Rat die Frage, ob Artikel 37 E A zu Recht als Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 3954/87 gewählt worden war. Das Parlament stützte sein Vorbringen, die zutreffende Rechtsgrundlage sei in Wirklichkeit Artikel 100a EWG-Vertrag, u. a. darauf, dass die Artikel 30 ff. EA nur für Primärstrahlung gälten, d. h. Strahlung, die unmittelbar in einem Kernkraftwerk oder beim Umgang mit Kernbrennstoffen erzeugt würde, nicht aber für Sekundärstrahlung, d. h. Strahlung, der die Öffentlichkeit mittelbar über kontaminierte Nahrung oder Futtermittel ausgesetzt sei.

74 Zur Zurückweisung dieses Arguments gab der Gerichtshof einen allgemeinen Überblick über den Zweck von Kapitel 3 des EAG-Vertrags. Das Kapitel ziele darauf ab, einen lückenlosen und wirksamen Gesundheitsschutz der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen sicherzustellen, ungeachtet der Strahlungsquelle und unabhängig davon, welche Personengruppen diesen Strahlungen ausgesetzt sind.

75 Auch Generalanwalt Van Gerven äußerte sich in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache in eindeutiger Weise zur grundlegenden Rolle der Vorschriften des EAG-Vertrags zum Gesundheitsschutz. Ziel des Kapitels 3 des EAG-Vertrags ist es seiner Ansicht nach, die Gesundheit der Bevölkerung lückenlos und wirksam gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen zu schützen. Unter Betonung der Bedeutung der Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit der Bestimmungen des EAG-Vertrags führte er aus:

Wie deutlich geworden ist, gehen alle drei Argumente des Parlaments davon aus, dass dem EAG-Vertrag, insbesondere der durch die Artikel 30 ff. dieses Vertrags eingeleiteten Gesundheitsschutzpolitik begrenzte Tragweite zukommt. Dieser engen Betrachtungsweise kann ich mich nicht anschließen. Angesichts der ernsten Gefahr, die ionisierende Strahlungen für die Gesundheit darstellen, bin ich tatsächlich der Ansicht, dass die Artikel 30 ff. EAG-Vertrag so auszulegen sind, dass sie die Gemeinschaft ermächtigen, die Gesundheit der Bevölkerung lückenlos und wirksam zu schützen. ... []

Die Notwendigkeit, den Artikeln 30 ff. EAG-Vertrag volle praktische Wirksamkeit zu verleihen, ist meines Erachtens grundlegend.

76 In seinem Urteil Saarland u. a. betonte der Gerichtshof, zur Auslegung von Artikel 37 sei auf den Zusammenhang und den Zweck dieser Vorschrift innerhalb der Systematik des EAG-Vertrags abzustellen. Um die praktische Wirksamkeit dieser Vorschrift zu wahren, sei Artikel 37 dahin auszulegen, dass er verlange, der Kommission die allgemeinen Angaben über einen Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe vor der Genehmigung dieser Ableitung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

77 Kurz gesagt wurde den Kapitel 3 des EAG-Vertrags zugrunde liegenden Zielen — Gesundheitsschutz der Bevölkerung und Umweltschutz — seit Inkrafttreten des Vertrages beständig höchste Bedeutung beigemessen.

C — Behandlung des Verteidigungssektors im EAG-Vertrag

78 Der nächste Schritt bei der Prüfung, ob Artikel 37 EA nach zutreffender Auslegung für radioaktive Stoffe aus militärischen Einrichtungen gilt, ist die Prüfung der Behandlung des Verteidigungssektors im EAG-Vertrag.

79 Zunächst ist zu berücksichtigen, dass zur Zeit des Abschlusses des Vertrages keines seiner Mitglieder militärische atomare Aktivitäten betrieb. Tatsächlich gab es damals nur drei Atommächte: die Vereinigten Staaten, das Vereinigte Königreich und die Sowjetunion. Eine Entscheidung der Frage, ob der EAG-Vertrag für den Bereich der atomaren Verteidigung gelten sollte, war deshalb damals nicht unbedingt notwendig.

80 Das bedeutet nicht, dass diese Frage von den Gründern der Gemeinschaft bei der Vorbereitung des Vertrages nicht erörtert worden wäre. Es ist daran zu erinnern, dass die Verhandlungen im Kontext internationaler Abrüstungsverhandlungen sowie allgemeiner Mutmaßungen stattfanden, dass die Französische Republik erwäge, in den Kreis der militärischen Atommächte einzutreten. Die potenzielle Anwendung des zukünftigen EAG-Vertrags auf die atomare Verteidigung war somit zur damaligen Zeit eine Frage von gewisser politischer Sensibilität

81 Die Travaux préparatoires zum Vertrag verzeichnen jedoch, dass

es die allgemeine Auffassung der Minister war, dass es wichtiger ist, zu einer Lösung zu kommen, die militärische Anwendungen nicht definitiv ausschließt, dabei aber zu gewährleisten, dass eine solche Lösung nicht das Überwachungssystem gefährdet, dem allerhöchste Bedeutung zugemessen wird.

82 Das Vorbringen des Vereinigten Königreichs, die Geltung des EAG-Vertrags für den Verteidigungsbereich sei nicht beabsichtigt gewesen, erscheint daher nicht vereinbar mit den Hinweisen auf die damaligen Absichten der Autoren des Vertrages.

83 Außerdem befasst sich eine Reihe von Artikeln des EAG-Vertrags ausdrücklich mit militärischen atomaren Aktivitäten und zeugt von der Sorge der Autoren des Vertrages um die Berücksichtigung und Wahrung des vertraulichen Charakters von Informationen aus diesem Bereich.

84 Das erste Beispiel hierfür findet sich in den Artikeln 24 EA bis 28 EA, die, wie bereits oben zusammengefasst, ein spezielles System des Geheimschutzes für Kenntnisse vorsehen, die die Gemeinschaft in Durchführung ihres atomaren Forschungsprogramms erworben hat, wenn die Preisgabe solcher Kenntnisse den Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten schaden kann. Das in diesen Artikeln und dem sie durchführenden Sekundärrecht enthaltene detaillierte und umfassende System des Geheimschutzes zielt darauf ab, die Einstufung vertraulicher verteidigungsbezogener Kenntnisse in einen angemessenen Geheimschutzgrad sicherzustellen, soweit dies zur Wahrung der Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten unbedingt notwendig ist. Der Erfolg dieses Systems hängt von einer engen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ab.

85 Ein zweites Beispiel für das Bestreben der Autoren des Vertrages, Regelungen für atomare Aktivitäten mit Verteidigungsbezug zu treffen, findet sich in Artikel 84 EA, der, wie oben angesprochen, für bestimmte Stoffe, die für Verteidigungszwecke bestimmt sind, eine Ausnahme von der Überwachung der Sicherheit nach Kapitel 7 des EAG-Vertrags vorsieht. In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass nicht alle Stoffe mit Verteidigungsbezug von dieser Überwachung ausgenommen sind, sondern nur die, die sich im Vorgang der Einfügung in Sondergeräte für diese [Verteidigungszwecke] befinden oder soweit sie nach Abschluss dieser Einfügung gemäß einem Operationsplan in eine militärische Anlage eingesetzt oder dort gelagert werden. Im Umkehrschluss scheint die Sicherheitsüberwachung nach Kapitel 7 für diejenigen Stoffe mit Verteidigungsbezug zu gelten, die vom Wortlaut des Artikels 84 Absatz 3 EA nicht erfasst sind.

86 Ein drittes Beispiel für den von den Autoren des Vertrages verfolgten Zweck, die Geheimhaltung vertraulicher Kenntnisse zu wahren, ist der allerdings nicht ausdrücklich auf den Verteidigungsbereich beschränkte Artikel 194 EA, der jedem, der Zugang zu vertraulichen atomaren Kenntnissen erhält, die nach dem Geheimschutzsystem eines Mitgliedstaats oder eines Organs der E AG als Verschlusssachen eingestuft sind, eine strenge Geheimhaltungspflicht auferlegt.

87 Ebenso verpflichtet Artikel 13 EA die Kommission im Fall des Erwerbs von Kenntnissen, deren Nutzung und Verbreitung Beschränkungen unterliegen (z. B. Verschlusssachen), diese Beschränkungen zu beachten.

88 Jedes dieser Beispiele zeugt von der Sensibilität der Autoren des Vertrages gegenüber der Notwendigkeit, Geheimnisse der atomaren Verteidigung und anderer Art zu bewahren. Jedes spiegelt eine Balance zwischen dem dem jeweiligen Kapitel des Vertrages zugrunde liegenden Zweck (z. B. Verbreitung von Kenntnissen) auf der einen Seite und dem berechtigten Interesse der Mitgliedstaaten, die Vertraulichkeit im Verteidigungsbereich und darüber hinaus zu gewährleisten.

D — Das Vorbringen des Vereinigten Königreichs und der Französischen Republik

89 Obwohl ich mich in diesen Schlussanträgen durchgehend mit dem Vorbringen der Parteien befasse, ist meines Erachtens eine separate Behandlung der folgenden Argumente angebracht.

90 Zur Untermauerung seines Standpunkts beruft sich das Vereinigte Königreich, wie oben zusammengefasst, auf die Definition der Aufgaben der Gemeinschaft in Artikel 1, durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern beizutragen.

91 Dieses Argument überzeugt mich nicht. Erstens bietet der Wortlaut von Artikel 1 an sich keine Grundlage für den Schluss, dass zu Verteidigungszwecken genutzte Atomenergie vom Geltungsbereich des Vertrages ausgenommen wäre. Bei unbefangener Lektüre schließt der Ausdruck Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen nicht notwendig eine Anwendung des Vertrages auf militärische Einrichtungen aus. Auch wenn, wie oben angesprochen, die Förderung der Entwicklung einer zivilen und wirtschaftlichen Atomindustrie innerhalb der Mitgliedstaaten in der Tat eines der Hauptziele des EAG-Vertrags war, so ging dies doch einher mit der Sorge um die Gewährleistung angemessener Mindeststandards für den Gesundheitsschutz im atomaren Bereich.

92 So stellte der Rat, wie bereits ausgeführt, fest: Die Europäische Atomgemeinschaft wurde in dem Bestreben gegründet, die Sicherheiten zu schaffen, die erforderlich sind, um alle Gefahren für das Leben und die Gesundheit ihrer Völker auszuschließen.

93 Jedenfalls stünde eine Auslegung von Artikel 1 dahin, dass jede Anwendung des EAG-Vertrags auf Verteidigungsfragen ausgeschlossen wäre, wie ich bereits dargelegt habe, nicht nur im Widerspruch zu den im Spaak-Bericht enthaltenen Belegen für die Absichten der Autoren des Vertrages, sondern würde auch bedeuten, dass die Bestimmungen des Vertrages, die sich ausdrücklich mit seiner Anwendung auf die Verteidigung befassen, überflüssig und sinnlos wären.

94 Die Französische Republik macht außerdem ein auf den Beschluss 1/78 gestütztes Argument geltend, in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass die für militärische Zwecke bestimmten Materialien und Anlagen vom Anwendungsbereich des Vertrages ausgeschlossen seien.

95 Dies ist meiner Ansicht nach keine zutreffende Auslegung des Beschlusses des Gerichtshofes. In dieser Rechtssache hatte der Gerichtshof über die Vereinbarkeit des Übereinkommens über den Objektschutz von Kernmaterial, kerntechnischen Anlagen und Nukleartransporten der IAEO mit dem EAG-Vertrag zu befinden. Die Feststellung des Gerichtshofes, auf die sich die französische Regierung beruft, wurde im Rahmen eines allgemeinen Vergleichs zwischen den Anwendungsbereichen des Übereinkommens und des Vertrages spezifisch und ausdrücklich nur in Bezug auf die Artikel 84 EA und 86 EA getroffen. Der Gerichtshof beabsichtigte meiner Ansicht nach nicht, einen allgemeinen Grundsatz festzustellen, nach dem die für militärische Zwecke genutzten Kernmaterialien per se aus dem Anwendungsbereich des Vertrages herausfielen.

E — Bedeutung des früheren Standpunkts Frankreichs und der Entschließungen des Europäischen Parlaments

96 Wie ich bereits ausgeführt habe, beruft sich die Kommission auf die Anzeige der geplanten Atomtests in der Sahara seitens der französischen Regierung an die Kommission im Jahr 1960 und auf eine Reihe von Entschließungen des Europäischen Parlaments von 1995, in denen das Parlament die Auffassung vertrat, dass der EAG-Vertrag und insbesondere dessen Artikel 34 bis 36 grundsätzlich auf von Mitgliedstaaten durchgeführte militärische Atomtests anwendbar seien. Die Französische Republik hält dem Beispiele entgegen, darunter Erklärungen vor dem Gerichtshof, in denen sie einer Anwendung des E AG-Vertrags auf den militärischen Bereich entgegengetreten sei.

97 Meiner Ansicht nach ist keines dieser Argumente überzeugend.

98 Erstens kann ein einseitig vertretener Standpunkt eines Mitgliedstaats für die zutreffende Auslegung des E AG-Vertrags nicht maßgeblich sein. Außerdem war der von der französischen Regierung in dieser Frage seit Aushandlung und Inkrafttreten des EAG-Vertrags vertretene Standpunkt durchaus uneinheitlich und kann daher meiner Ansicht nach im Rahmen der vorliegenden Prüfung nicht berücksichtigt werden.

99 Zweitens ist im vorliegenden Fall zu unterscheiden zwischen Handlungen des Europäischen Parlaments in seiner Eigenschaft als Mitgesetzgeber und rein politischen Erklärungen des Parlaments. Während Erstere für den Gerichtshof von Bedeutung sind, sind Letztere ihrem Wesen nach außerrechtlich. Die von der Kommission angeführten Entschließungen des Parlaments fallen eindeutig in die zweite Kategorie und können daher für die hier zu entscheidende Frage nicht maßgeblich sein.

F — Analogie zum EG-Vertrag

100 Ein letzter wichtiger Anhaltspunkt für die Auslegung von Artikel 37 EA ist meiner Ansicht nach die Analogie mit der Behandlung der Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten im EG-Vertrag. In dieser Hinsicht ist Artikel 296 Absatz 1 EG insoweit aufschlussreich, als er die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erteilung von verteidigungsrelevanten Auskünften bezweckt und vorsieht, dass [e]in Mitgliedstaat ... nicht verpflichtet [ist], Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht.

101 Natürlich hat diese Bestimmung nicht zur Folge, dass der EG-Vertrag als Ganzes nicht für den Verteidigungsbereich gälte. Vielmehr gilt dieser Artikel nur in den besonderen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat der Ansicht ist, dass seine wesentlichen Sicherheitsinteressen beeinträchtigt würden, wenn er verpflichtet würde, eine bestimmte Auskunft zu erteilen.

102 So ist z. B. Titel XIX — Umweltschutz des EG-Vertrags nicht etwa grundsätzlich unanwendbar auf Fragen des Umweltschutzes, die sich im Verteidigungsbereich stellen. Vielmehr besteht zugunsten des in Artikel 2 EG genannten Zieles eines hohe[n] Maß [es] an Umweltschutz die Vermutung, dass Maßnahmen zur Verfolgung von Umweltschutzzielen auch für den militärischen Bereich gelten, es sei denn — wie in Artikel 296 EG vorgesehen —, dies stünde im Gegensatz zu wesentlichen Sicherheitsinteressen; in diesem Fall muss in der fraglichen Rechtsnorm ausdrücklich eine Ausnahme für den Verteidigungsbereich vorgesehen werden. Gleiches gilt auch für Rechtsakte, die nach Titel XI — Sozialpolitik oder Titel XIII — Gesundheitswesen des EG-Vertrags erlassen werden.

103 In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen des Vereinigten Königreichs zu prüfen, dass das Fehlen einer Artikel 296 EG entsprechenden Bestimmung im EAG-Vertrag eine Lücke darstelle und darauf schließen lasse, dass eine Geltung dieses Vertrages für die Nutzung der Atomenergie zu Verteidigungszwecken niemals beabsichtigt gewesen sei.

104 Ich halte dieses Argument nicht für überzeugend. Es beruht meiner Ansicht nach auf einer unzutreffenden Beurteilung des Verhältnisses von E AG-Vertrag und EG-Vertrag. In diesem Verhältnis ist der EG-Vertrag nicht anwendbar, soweit eine Materie Gegenstand von Vorschriften im EAG-Vertrag oder von auf seiner Grundlage ergangenen Regelungen ist. So sieht Artikel 305 Absatz 2 EG vor, dass [d]ieser Vertrag ... nicht die Vorschriften des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft [beeinträchtigt].

105 Wichtig ist jedoch, dass der EG-Vertrag anwendbar ist, soweit eine Materie im EAG-Vertrag oder in zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften nicht geregelt ist. So prüfte der Gerichtshof im Gutachten 1/94, ob die Europäische Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss der Multilateralen Handelsübereinkünfte besaß, soweit diese für EAG-Erzeugnisse gelten. Unter Verweis auf den heutigen Artikel 305 Absatz 2 EG stellte er fest, dass dies der Fall sei: Da der Euratom-Vertrag keine Bestimmung über den Außenhandel enthält, steht einer Erstreckung der gemäß Artikel 113 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen auf den internationalen Handel mit Euratom-Erzeugnissen nichts entgegen.

106 Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes über das Verhältnis von EG-Vertrag und EGKS-Vertrag, das in Artikel 305 Absatz 1 EG mit Formulierungen definiert wird, die denen in Artikel 305 Absatz 2 EG ähneln.

107 Daraus folgt meiner Ansicht nach, dass das Verhältnis von EAG-Vertrag und EG-Vertrag das Bestehen einer Lücke ausschließt, die auf dem Fehlen einer Artikel 296 EG entsprechenden Vorschrift im EAG-Vertrag beruhte. Vielmehr gelten die in Artikel 296 EG enthaltenen Schutzvorschriften auch für vom EAG-Vertrag erfasste Erzeugnisse, soweit der EAG-Vertrag und die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich gleichwertige Vorschriften zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten vorsehen. Das Vorbringen des Vereinigten Königreichs zu diesem Punkt kann daher meines Erachtens nicht durchgreifen.

VI — Vorschlag für die Auslegung von Artikel 37 EA

108 Die vorgenommene Prüfung der Systematik und der Ziele von Kapitel 3 des EAG-Vertrags sowie die Behandlung der Verteidigung im EAG-Vertrag insgesamt führen mich zu folgendem Ergebnis.

109 Wie ich ausgeführt habe, wurde die Frage der möglichen Geltung des EAG-Vertrags für Verteidigungsaktivitäten von den Autoren des Vertrages während der Vorbereitungen zu seiner Verhandlung ausdrücklich erwogen. Wichtig ist, dass die Autoren des Spaak-Berichts erkannten, dass die Lösung dieser Frage eine sorgfältige Abwägung der Interessen erforderte: [Es war] die allgemeine Auffassung der Minister ..., dass es wichtiger ist, zu einer Lösung zu kommen, die militärische Anwendungen nicht definitiv ausschließt, dabei aber zu gewährleisten, dass eine solche Lösung nicht das Überwachungssystem gefährdet, dem allerhöchste Bedeutung zugemessen wird.

110 Eine solche Lösung vermeidet die unausweichlichen nachteiligen Auswirkungen eines Alles oder nichts-Ansatzes, in dem ein Interesse — die öffentliche Gesundheit oder die nationale Verteidigung — dem andern unter allen Umständen vorgeht. Wie sollte dieser Ausgleich der Interessen nun in der Praxis erreicht werden?

111 Erstens wird aus der oben vorgenommenen Analyse deutlich, dass die Bestimmungen des EAG-Vertrags über den Gesundheitsschutz von grundlegender Bedeutung sind und so ausgelegt werden sollten, dass der wirksame Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleistet ist. Wie dargelegt wurde, hält außerdem die Behauptung, der Bereich der atomaren Verteidigung falle als solcher aus dem Anwendungsbereich des EAG-Vertrags heraus, einer systematischen Auslegung des Vertrages nicht stand.

112 Folglich sollte die den Mitgliedstaaten in Artikel 37 EA auferlegte Verpflichtung, der Kommission allgemeine Angaben über jeden Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe zu übermitteln, grundsätzlich auch für den Verteidigungsbereich gelten. Es ist daher nicht hinnehmbar, dass ein Mitgliedstaat sich allein deshalb weigert, Angaben über einen Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe zu machen, weil diese Stoffe aus Verteidigungsaktivitäten stammen.

113 Zweitens ist auch klar, dass die Anwendung des EAG-Vertrags die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten wahren muss. Die Verpflichtung nach Artikel 37 EA sollte daher nicht greifen, wenn ein Mitgliedstaat im Einzelfall der Auffassung ist, dass seine wesentlichen Sicherheitsinteressen durch die Übermittlung bestimmter nach diesem Artikel verlangten Angaben Schaden leiden könnten.

114 Mit anderen Worten sollten die Mitgliedstaaten im Fall der geplanten Ableitung radioaktiver Stoffe mit Verteidigungsbezug nur dann berechtigt sein, der Kommission Informationen vorzuenthalten, wenn sie dies zum Schutz ihrer wesentlichen Verteidigungsinteressen für unbedingt erforderlich halten.

115 Bei dieser Prüfung sollten die Mitgliedstaaten sich der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem EAG-Vertrag bewusst sein, die sich aus Artikel 192 EA ergibt. Meiner Ansicht nach verlangt diese Pflicht, dass die Mitgliedstaaten bei ihrer Prüfung einen offenen und konstruktiven Dialog mit der Kommission führen, falls sie erwägen, bestimmte Angaben aus Verteidigungsgründen zurückzuhalten. In einem solchen Fall sollten die Mitgliedstaaten mit der Kommission erörtern, ob ein Schutz ihrer Verteidigungsinteressen durch weniger einschneidende Mittel erreicht werden kann als durch vollständiges Zurückhalten der Information.

116 Ein solches Mittel könnte z. B. der Gebrauch von Schutzvorschriften für die Geheimhaltung entsprechend den Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 24 EA sein, indem die Angaben durch Zuordnung eines Geheimschutzgrads als vertraulich eingestuft werden. Oder der Mitgliedstaat und die Kommission könnten beschließen, dass die Übermittlung weniger detaillierter Angaben, als sie in der Empfehlung 1999/829 der Kommission vorgesehen sind, genügt, um der Kommission die Feststellung zu ermöglichen, ob der Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe im Sinne von Artikel 37 EA eine radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen kann.

117 Ein solcher, auf Dialog beruhender und am Einzelfall orientierter Ansatz vermeidet die Gefahr, die eine pauschale Anwendung von Artikel 37 EA auf den Verteidigungsbereich darstellen würde, wie das Vereinigte Königreich in seinen Erklärungen geltend gemacht hat. Beispielsweise würde die Gefahr vermieden, dass durch reverse engineering aus Angaben über die Zusammensetzung radioaktiver Ableitungen wichtige verteidigungsbezogene Kenntnisse ermittelt werden könnten, wenn solche Angaben infolge einer Erörterung zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission in einen angemessen hohen Geheimschutzgrad eingestuft und somit nur dann zurückgehalten würden, wenn dies für den Schutz von Verteidigungsgeheimnissen unbedingt erforderlich ist.

118 Ich möchte hinzufügen, dass dieser Ausgleich dem entspricht, dem der EG-Vertrag folgt, aus dessen Anwendungsbereich der Verteidigungsbereich nicht als solcher ausgeschlossen ist, der aber die Mitgliedstaaten nicht zur Übermittlung von Informationen verpflichtet, wenn dies wesentlichen Interessen der nationalen Sicherheit schaden würde.

119 Schließlich ist es meiner Ansicht nach in Anbetracht des Wesens des genannten Ergebnisses als eines Mittelwegs zwischen den jeweiligen Standpunkten der Kommission und des Vereinigten Königreichs angebracht, dass jede Partei ihre eigenen Kosten in diesem Verfahren trägt.

VII — Ergebnis

120 In Anbetracht dieser Ausführungen bin ich deshalb der Auffassung, der Gerichtshof sollte

feststellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 37 EA verstoßen hat, dass es der Kommission keine allgemeinen Angaben zu einem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe übermittelt hat, der sich aus der Stilllegung des Reaktors Jason ergibt, soweit dies mit den wesentlichen Interessen seiner nationalen Sicherheit vereinbar ist, und dass es mit der Kommission keinen Dialog darüber geführt hat, ob der Schutz seiner Verteidigungsinteressen durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden kann als durch vollständiges Zurückhalten der Informationen gegenüber der Kommission;

jeder Partei und der Streithelferin ihre eigenen Kosten auferlegen.