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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.12.2004 – C-112/03
Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2004:816
Schlussanträge des Generalanwalts
Antonio Tizzano
vom 16. Dezember 2004
I — Einleitung
1 Die vorliegende Rechtssache betrifft ein dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften von der Cour d'appel (Berufungsgericht) Grenoble (Frankreich) vorgelegtes Vorabentscheidungsersuchen über die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen oder Übereinkommen).
2 Das vorlegende Gericht möchte, kurz gesagt, wissen, ob eine Gerichtsstandsklausel gemäß Artikel 12 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens gegenüber dem Versicherten oder dem Begünstigten eines Versicherungsvertrags wirksam ist, wenn er nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist.
II — Rechtlicher Rahmen
A — Das Brüsseler Übereinkommen
3 Das Brüsseler Übereinkommen gilt für Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen und soll mit den Bestimmungen seines Titels II die Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten im Rechtsraum der Gemeinschaft regeln.
4 Die in Artikel 2 des Übereinkommens enthaltene allgemeine Regel stellt den Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten auf. Das Übereinkommen macht jedoch wichtige Ausnahmen von dieser Regel, und zwar durch die Festlegung besonderer (Titel II, 2. Abschnitt) oder ausschließlicher (5. Abschnitt) Zuständigkeiten, durch das Institut der Gerichtsstandsvereinbarung (6. Abschnitt) im Bereich der allgemeinen Regelung oder durch die Errichtung von Teilregelungen, die tendenziell an einem anderen Grundsatz ausgerichtet sind, nämlich dem Schutz der schwächeren Partei (3. und 4. Abschnitt). Von Bedeutung ist hier insbesondere der 3. Abschnitt von Titel II des Übereinkommens. Denn nach Artikel 7 bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit in Versicherungssachen nach den nachfolgenden Artikeln (8 bis 12a) tendenziell unabhängig von der Regelung in den ersten beiden Abschnitten von Titel II.
5 Insbesondere legt Artikel 8 einen echten Klägergerichtsstand zugunsten der schwächeren Vertragspartei fest, indem er bestimmt:
Der Versicherer, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann verklagt werden:
1. vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat,
2. in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Bezirks, in dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat...
6 Artikel 9 bestimmt seinerseits:
Bei der Haftpflichtversicherung... kann der Versicherer... vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden....
7 Zusätzlich zu den so bestimmten Gerichtsständen sieht Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens vor, dass [b]ei der Haftpflichtversicherung... der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden [kann], sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.
8 Für Klagen des Versicherers bestimmt Artikel 11, dass der Versicherer nur vor den Gerichten des Vertragsstaats klagen [kann], in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist.
9 In der vorliegenden Rechtssache kommt Artikel 12 des Übereinkommens besondere Bedeutung zu, nach dem von den Parteien von den gerade dargestellten Zuständigkeitsregeln im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden [kann]:
1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,
2. wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen,
3. wenn sie zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat haben, getroffen ist, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates auch für den Fall zu begründen, dass das schädigende Ereignis im Ausland eingetreten ist, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist...
10 Hinsichtlich der Gerichtsstandsvereinbarung ist schließlich auf Artikel 17 des Übereinkommens hinzuweisen, in dem es heißt:
Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsvereinbarung muss geschlossen werden
a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder
c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.
...
Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in trust- Bedingungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 12 oder 15 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, aufgrund des Artikels 16 ausschließlich zuständig sind.
Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zugunsten einer der Parteien getroffen worden, so behält diese das Recht, jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.
...
III — Sachverhalt und Verfahren
11 Die Société Financière et Industrielle du Peloux (im Folgenden: SFIP), vormals SA Plast'Europ, ist eine französische Tochtergesellschaft der Gesellschaft belgischen Rechts Recticel SA (im Folgenden: Recticel).
12 Im Jahr 1998 schloss die Recticel mit einem Konsortium belgischer Versicherer einen Versicherungsvertrag für sich und ihre europäischen Tochtergesellschaften einschließlich der SFIP.
13 Klausel K des Versicherungsvertrags bestimmt: Bei Streitigkeiten über den vorliegenden Vertrag unterwirft sich die Gesellschaft der Gerichtsbarkeit am Sitz des Versicherungsnehmers.
14 Im Lauf des Jahres 1990 führte die Gesellschaft französischen Rechts Sari Calland Réalisations eine Reihe von Isolierungsarbeiten beim Unternehmen SA Etablissements Bernard Laiterie du Chatelard (im Folgenden: Laiterie du Chatelard) in Eydoche (Frankreich) durch, bei denen von der damaligen Plast'Europ hergestellte Verbundplatten mit einem zwischen zwei Verblendungen eingespritzten Polyurethan-Kern angebracht wurden.
15 Ein Gutachten ergab, dass die genannten Platten Konzeptions- und Herstellungsfehler aufwiesen und diese Mängel die Räumlichkeiten, in denen die Laiterie du Chatelard ihrer Tätigkeit nachging, für ihren bestimmungsgemäßen Zweck untauglich machten.
16 Um die erlittenen Schäden ersetzt zu bekommen, verklagte die Laiterie du Chatelard mit Klagen vom 1. und 12. März 2001 die SA Abeille Assurances, Versicherer der Sari Calland Réalisations, die SFIP, die SMABTP, Herstellerhaftpflichtversicherer der SFIP, die SA AXA Global Risks und die SA Zurich International, Schadensversicherer der SFIP, beim Tribunal de grande instance Bourgoin-Jallieu (Frankreich).
17 Im Lauf dieses Gerichtsverfahrens erhob die SFIP im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens gegen sämtliche belgischen Versicherer, die 1988 die Versicherung mit der Recticel abgeschlossen hatten, Klage auf Gewährleistung.
18 Die belgischen Versicherer, gegen die Klage auf Gewährleistung erhoben worden war, erhoben die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Tribunal de grande instance Bourgoin-Jallieu und beriefen sich dabei auf die Klausel K des Versicherungsvertrags, nach der die Gerichtsbarkeit am Sitz der Recticel, also das Tribunal de première instance Brüssel, für die Entscheidung über die Haftungsklage zuständig sei.
19 Mit Urteil vom 13. September 2002 gab das Tribunal de grande instance Bourgoin-Jallieu der Einrede der belgischen Versicherer statt und erklärte das belgische Gericht für den von der SFIP geltend gemachten Haftungsanspruch gegenüber diesen Versicherern für zuständig.
20 Die SFIP legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel (contredit de compétence) beim vorlegenden Gericht ein, das das bei ihm anhängige Verfahren wegen Zweifeln an der Auslegung des Brüsseler Übereinkommens ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage im Sinne des Luxemburger Protokolls vom 3. Juni 1971 zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
Ist ein Versicherter, der Begünstigter eines Versicherungsvertrags ist, der zu seinen Gunsten zwischen einem Versicherungsnehmer (Unterzeichner) und einem Versicherer abgeschlossen wurde, die beide ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat haben, an eine Klausel gebunden, mit der die Gerichte dieses Staates für zuständig erklärt werden, wenn er dieser Klausel nicht persönlich zugestimmt hat, der Schaden in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist und er vor den Gerichten dieses anderen Mitgliedstaats auch Klage gegen dort ansässige Versicherer erhoben hat?
21 In dem damit eingeleiteten Verfahren haben die französische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs, die Kommission und die Versicherungsgesellschaften Gerling Konzern, Mutuelles du Mans, Axa Belgium, Zurich International Belgique, Ace Insurance und Fortis Corporate Insurance (im Folgenden: die Versicherungsgesellschaften) schriftliche Erklärungen eingereicht.
22 In der Sitzung vom 27. Oktober 2004 haben die Axa Belgium, der Gerling Konzern, Frankreich, das Vereinigte Königreich und die Kommission mündlich verhandelt.
IV — Rechtliche Prüfung
23 Mit der Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine im Einklang mit Artikel 12 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber dem Versicherten oder dem Begünstigten eines Versicherungsvertrags wirksam ist, wenn dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt (oder Sitz) in einem anderen Mitgliedstaat hat als der Versicherungsnehmer (und der Versicherer).
24 Die Beteiligten haben die Frage in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen gegensätzlich beantwortet.
25 Nach einer ersten Ansicht, die von der Kommission mit Gründen, die, soweit erforderlich, im Folgenden dargestellt werden, vertreten wird, kann eine Gerichtsstandsklausel, die in einem Vertrag zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsnehmer für einen Dritten vereinbart wird, diesem nicht entgegengehalten werden. Deshalb könne die zwischen der Recticel und den Versicherungsgesellschaften vereinbarte Klausel der SFIP im vorliegenden Fall nicht entgegengehalten werden.
26 Demgegenüber kann nach Ansicht des Vereinigten Königreichs und der Versicherungsgesellschaften eine solche Klausel dem versicherten Dritten, hier also der SFIP, auf jeden Fall entgegengehalten werden.
27 Dieser Ansicht hat sich dann in der Sitzung auch die französische Regierung angeschlossen, die in ihren schriftlichen Erklärungen noch die beiden gegensätzlichen Thesen im Einzelnen untersucht und sie beide für plausibel gehalten hatte.
28 Dies vorausgeschickt ist für eine Stellungnahme zu den beiden Auffassungen zunächst ein kurzer Blick auf die Gesamtregelung angebracht, die das Übereinkommen in Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit in Versicherungssachen enthält.
29 Insoweit erinnere ich daran, dass die Zuständigkeitsregeln des Titels II, 3. Abschnitt des Übereinkommens dem Erfordernis Rechnung tragen, Personen wie den Versicherungsnehmer, den Versicherten und den Drittbegünstigten zu schützen, die meist mit einem vorformulierten, in seinen Einzelheiten nicht mehr verhandelbaren Vertrag konfrontiert [werden] und in aller Regel [die] wirtschaftlich Schwächere[n] des Versicherungsvertragsverhältnisses sind.
30 Im Wesentlichen wird dieser Schutz an zwei Fronten sichergestellt. Klagt der Versicherer, so sind nach Artikel 11 des Übereinkommens ausschließlich die Gerichte des Sitzstaats der schwächeren Partei zuständig. Klagt dagegen die schwächere Partei des Vertragsverhältnisses, so kann sie nach Artikel 8 Nummern 1 und 2 des Übereinkommens den Versicherer nicht nur vor den Gerichten seines Sitzstaats, sondern auch vor den Gerichten am Sitz des Versicherungsnehmers verklagen.
31 Zu diesen Gerichtsständen kommen noch die beiden weiteren besonderen Zuständigkeiten in Haftpflichtversicherungssachen nach den Artikeln 9 und 10 des Übereinkommens hinzu.
32 Artikel 9 bestimmt, soweit von Bedeutung, dass der Versicherer auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden kann, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Artikel 10 Absatz 1 sieht dagegen die Möglichkeit vor, dass der Versicherer vom Versicherten vor das Gericht geladen werden kann, bei dem der Geschädigte gegen diesen Versicherten auf Schadensersatz klagt, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.
33 Schließlich wird der Schutz der schwächeren Partei des Versicherungsverhältnisses dadurch vervollständigt, dass etwaige Klauseln über die Abweichung von den Gerichtsständen, die in den oben dargestellten übrigen Bestimmungen des 3. Abschnitts festgelegt werden, an enge Voraussetzungen geknüpft werden.
34 Artikel 12 des Übereinkommens sieht nämlich vor, dass von den Zuständigkeitsregeln in Versicherungssachen durch Klauseln über Gerichtsstandsvereinbarungen abgewichen werden kann. Gleichzeitig stellt er aber unmittelbar Voraussetzungen auf, die darauf gerichtet sind, dass solche Klauseln der schwächeren Partei des Versicherungsverhältnisses nicht zum Nachteil gereichen. Er setzt nämlich voraus, dass i) diese Partei den Wirkungen der nach Entstehung der Streitigkeit getroffenen Vereinbarung selbst ausdrücklich zugestimmt hat (Artikel 12 Nr. 1), ii) der gewählte Gerichtsstand mit dem Schutz der Interessen der schwächeren Partei vereinbar ist (Artikel 12 Nrn. 2 und 3) oder iii) es keine schutzwürdige Partei gibt (Artikel 12 Nrn. 4 und 5).
35 Auf diese Weise verhindert das Übereinkommen, während es den Grundsatz der Parteiautonomie gewährleistet, dem es sogar besondere Bedeutung beimisst, doch, dass der bezweckte Schutz der schwächeren Partei durch Gerichtsstandsklauseln beeinträchtigt werden kann, die die Versicherer aufgrund ihrer stärkeren Verhandlungsposition durchsetzen.
36 Vor diesem Hintergrund wende ich mich nun einer eingehenderen Untersuchung von Artikel 12 Nummer 3 des Übereinkommens zu, der zweifellos die zentrale Bestimmung für den vorliegenden Fall darstellt.
37 Wie gesehen, können die Parteien des Versicherungsvertrags nach dieser Bestimmung von den vorstehend dargestellten allgemeinen Zuständigkeitskriterien abweichen, indem sie in den Vertrag eine Klausel aufnehmen, die zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat haben, getroffen ist, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates auch für den Fall zu begründen, dass das schädigende Ereignis im Ausland eingetreten ist, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist.
38 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherer mit dieser Abweichung hauptsächlich ausschließen können soll, dass die in den Artikeln 9 und 10 des Übereinkommens vorgesehenen Zuständigkeiten ihm gegenüber greifen. Denn dank der betreffenden Klausel kann der Versicherer verhindern, dass er vor dem Gericht des Ortes verklagt wird, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Artikel 9), oder dass der Versicherte gegen ihn Klage auf Gewährleistung vor dem Gericht erhebt, vor dem der Geschädigte den Versicherten verklagt hat (Artikel 10).
39 Bei genauem Hinsehen kann aber eine derartige abweichende Vereinbarung dem Versicherungsnehmer in Anbetracht dessen nicht abträglich sein, dass sie voraussetzt, dass Versicherungsnehmer und Versicherer ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat haben müssen, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates zu begründen.
40 Problematisch wird es dagegen dann, wenn wie im vorliegenden Fall die Person des Versicherten nicht mit der des Versicherungsnehmers übereinstimmt und der Erstgenannte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als der Versicherungsnehmer und der Versicherer.
41 Insoweit macht die Kommission, wie ich bereits angedeutet habe, geltend, dass die Gerichtsstandsvereinbarung dem versicherten Dritten aufgrund des Erfordernisses, ihn zu schützen, nicht entgegengehalten werden könne.
42 Dagegen machen die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Versicherungsgesellschaften neben anderen Argumenten, auf die ich später eingehen werde, geltend, dass die Klausel, obwohl zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer vereinbart, aus Gründen der Rechtssicherheit gleichwohl dem Versicherten entgegengehalten werden können müsse. Denn nur so werde das Interesse des Versicherers, insbesondere in Gerichtsverfahren in Haftpflichtversicherungssachen an nur einem, zuvor bestimmten Gerichtsstand verklagt zu werden, tatsächlich geschützt.
43 Schon hier sei gesagt, dass mir der Wortlaut von Artikel 12 Nummer 3 keine sichere Antwort auf die Frage zu geben scheint. Diese Bestimmung stellt nämlich nur die Voraussetzungen klar, denen die von ihr vorgesehene Gerichtsstandsklausel genügen muss, sagt aber nichts über die hier streitige Frage aus. Dies wird im Übrigen schon dadurch bestätigt, dass die Beteiligten gerade in Bezug auf die wörtliche Auslegung der Bestimmung zu gegensätzlichen Schlussfolgerungen gelangt sind.
44 Denn nach Ansicht des Vereinigten Königreichs zeigt die Formulierung von Artikel 12 Nummer 3 des Übereinkommens, dass eine Gerichtsstandsklausel, die den in dieser Bestimmung aufgestellten Erfordernissen entspricht, auch gegenüber dem versicherten Dritten und dem Begünstigten voll wirksam ist. Wenn die Vertragsparteien diese anders als den Versicherungsnehmer hätten behandeln wollen, um sie nicht an eine wirksam vereinbarte Gerichtsstandsklausel zu binden, hätten sie nach Ansicht des Vereinigten Königreichs keinerlei Schwierigkeiten gehabt, dies ausdrücklich kundzutun. Wenn im Übereinkommen tatsächlich zwischen dem Versicherungsnehmer und den anderen Rechtssubjekten habe unterschieden werden sollen, sei diese Unterscheidung ausdrücklich vorgenommen worden. So verhalte es sich z. B. im Fall des Artikels 12 Nummer 2, nach dem eine Gerichtsstandsklausel zulässig sei, wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen. Aus der in Artikel 12 Nummer 3 fehlenden Unterscheidung zwischen der Situation des Versicherungsnehmers und der Situation der anderen fraglichen Rechtssubjekte folge im Umkehrschluss eine Gleichstellung dieser Situationen und somit die Geltung von auf diese Bestimmung gestützten Klauseln gegenüber Dritten.
45 Zum anderen liege in der Behauptung, dass Artikel 12 Nummer 3 den versicherten Dritten und den Begünstigten in anderer Weise als den Versicherungsnehmer schützen wolle, eine unzulässige gestaltende Auslegung der Bestimmung, mit der eine Beschränkung der Geltung der Klausel eingeführt werde, die Artikel 12 weder unmittelbar noch mittelbar vorsehe.
46 Das Vereinigte Königreich beruft sich für seine Auffassung außerdem auf das Nachfolgerechtsinstrument des Übereinkommens, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. In der Bestimmung der Verordnung, die Artikel 12 Nummer 3 des Übereinkommens entspreche, also Artikel 13 Nummer 3, sei nämlich vom versicherten Dritten oder vom Begünstigten keine Rede, obwohl im Gegensatz dazu Bezugnahmen auf sie in andere Bestimmungen über die Zuständigkeit in Versicherungssachen, insbesondere in den Artikel 8 Nummer 2 des Übereinkommens entsprechenden Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe b, aufgenommen worden seien.
47 Dies bestätige, dass Sonderbestimmungen für den versicherten Dritten und den Begünstigten, so sie denn beabsichtigt seien, ausdrücklich aufgenommen worden seien.
48 Die Kommission vertritt die gegenteilige Auffassung, dass dem Schweigen des Artikels 12 Nummer 3 des Übereinkommens zum versicherten Dritten und zum Begünstigten vielmehr entnommen werden müsse, dass diese sich in einer anderen Situation befänden als der Versicherungsnehmer. Im Übrigen macht sie in Umkehrung des Arguments des Vereinigten Königreichs geltend, dass, wenn eine Angleichung der Regelungen für die drei Rechtssubjekte gewollt gewesen wäre, eine solche im Übereinkommen ausdrücklich vorgenommen worden wäre, wie es auch bei Artikel 12 Nummer 2 geschehen sei.
49 Diese klare Gegensätzlichkeit der Ausführungen bestätigt meiner Ansicht nach, dass dem Wortlaut von Artikel 12 Nummer 3 kein genauer und unumstößlicher Hinweis auf die Bedeutung dieser Bestimmung entnommen werden kann.
50 Andererseits glaube ich auch nicht, dass insoweit die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere das Urteil Gerling, auf das die Beteiligten Bezug genommen und dem sie wiederum jeweils Argumente für ihre eigene Auffassung entnommen haben, Aufschluss über die Auslegung gibt.
51 Tatsächlich hat der Gerichtshof in jenem Fall erkannt, dass bei einem Versicherungsvertrag zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsnehmer, den dieser für sich und zugunsten Dritter abschließt, diese Dritten berechtigt sind, sich gegenüber dem Versicherer auf die in den Vertrag aufgenommene Gerichtsstandsklausel zu berufen. Es trifft aber auch zu, dass die Klausel, um die es damals ging, auf Artikel 12 Nummer 2 des Übereinkommens beruhte, der einer anderen Logik folgt als Artikel 12 Nummer 3. Denn, wie bereits erwähnt, sind nach Artikel 12 Nummer 2 Gerichtsstandsklauseln zulässig, die dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnis einräum[en], andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen.
52 Es ist also klar, dass eine derartige Klausel den schwächeren Parteien des Versicherungsverhältnisses nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn man berücksichtigt, dass sie keinesfalls die im Übereinkommen für Versicherungssachen aufgestellten Zuständigkeitsregeln ausschließt, sondern den aufgrund dieser Vorschriften zuständigen Gerichtsständen einen weiteren hinzufügt. Der Schutz der schwächeren Parteien des Versicherungsverhältnisses ist somit gewährleistet und wird sogar noch verstärkt.
53 Die Klauseln gemäß Artikel 12 Nummer 3 begründen dagegen eine Zuständigkeit, die die anderen Möglichkeiten nach den einschlägigen Bestimmungen von Titel II, 3. Abschnitt des Übereinkommens verdrängt. Sie können deshalb dann, und nur dann, Dritten entgegengehalten werden, wenn dies nicht dem Schutzbedürfnis des Versicherten zuwiderläuft, das die Regelung des Übereinkommens auf diesem Gebiet prägt.
54 Aufgrund dieser unterschiedlichen Ausrichtung und Wirkung der beiden Bestimmungen ist deshalb meiner Meinung nach die Annahme der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Versicherungsgesellschaften nicht gerechtfertigt, dass es, wenn der Versicherte nach der Rechtsprechung von einer Gerichtsstandsklausel gemäß Artikel 12 Nummer 2 des Übereinkommens profitieren könne, keinen Grund gebe, die Geltung einer Klausel nach Artikel 12 Nummer 3 ihm gegenüber auszuschließen.
55 Die einschlägige Gemeinschaftsrechtsprechung gibt letztlich genauso wenig wie der Wortlaut der Bestimmung verlässliche Anhaltspunkte für die Beantwortung der Vorlagefrage. Somit bleibt nichts anderes übrig, als auf eine systematische Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens über Versicherungssachen zurückzugreifen.
56 Insoweit ist sogleich daran zu erinnern, dass der Zweck dieser Bestimmungen, wie mehrfach betont, im Schutz der schwächeren Parteien des Versicherungsverhältnisses, also des Versicherungsnehmers, des Versicherten und des Begünstigten, besteht.
57 Aus dieser Sichtweise heraus ist für die Beantwortung der Frage somit zu prüfen, ob bei einer Schadensersatzklage des Geschädigten gegen den Haftpflichtigen, der haftpflichtversichert, aber nicht Versicherungsnehmer ist, der versicherte Haftpflichtige durch die Anwendung der im Versicherungsvertrag enthaltenen Gerichtsstandsklausel tatsächlich einen Nachteil erleiden kann.
58 Insoweit erinnere ich daran, dass der Haftpflichtige in Haftpflichtsachen vom Geschädigten außer an seinem Wohnsitz (Artikel 2 des Übereinkommens) auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden kann, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens).
59 Als Haftpflichtversicherter genösse der Versicherte aufgrund von Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens in beiden Fällen einen angemessenen Schutz in seinen Beziehungen zum Versicherer.
60 Denn im ersten Fall könnte er gegen den Versicherer vor den Gerichten seines Wohnsitzes Klage auf Gewährleistung erheben. Im zweiten Fall bliebe die Entscheidung, das Gerichtsverfahren gegen den Versicherer vor einem anderen Gericht anhängig zu machen, völlig in das Ermessen des Versicherten gestellt. Diesem steht es nämlich frei, dem Versicherer vor dem sachnäheren Gericht des Schädigungsorts den Streit zu verkünden oder eine eigenständige Rückgriffsklage gegen den Versicherer in seinem Wohnsitzstaat zu erheben.
61 Käme bei einer solchen Fallgestaltung die Gerichtsstandsklausel gemäß Artikel 12 Nummer 3 des Übereinkommens ins Spiel, könnte der Versicherte, der gleichzeitig auch Partei des Versicherungsvertrags wäre und vom Geschädigten vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt würde, den Versicherer aufgrund dieser Klausel nicht vor dieses Gericht laden lassen, er könnte aber gleichwohl die eigenen Ansprüche mit einer eigenständigen Klage in seinem Wohnsitzstaat geltend machen (der bei der dargestellten Fallgestaltung definitionsgemäß mit dem des Versicherers übereinstimmt). Die Gerichtsstandsklausel wäre deshalb dem Schutz der schwächeren Partei, an dem der gesamte Abschnitt des Übereinkommens über Versicherungssachen ausgerichtet ist, nicht in nicht wieder gutzumachender Weise abträglich.
62 Handelte es sich dagegen wie hier um einen Versicherten, der im Hinblick auf den Versicherungsvertrag die Stellung eines Dritten einnähme und (wie hier) in einem anderen Mitgliedstaat als der Versicherer ansässig wäre, würde die Gerichtsstandsklausel bewirken, dass er weder das Gericht des Schädigungsorts noch die Gerichte an seinem Wohnsitz anrufen könnte, weil er seine eigenen Ansprüche gegen den Versicherer in dessen Sitzstaat geltend machen müsste.
63 Deshalb kann nicht, wie das Vereinigte Königreich und die Versicherungsgesellschaften behaupten, gesagt werden, dass die Unwirksamkeit der Klausel gegenüber dem versicherten Dritten oder dem Begünstigten dazu führen würde, dass derselbe Versicherungsvertrag diesen mehr Rechte als dem Versicherungsnehmer einräumen würde, gegenüber dem die Klausel dagegen geltend gemacht werden könne. Denn wie gerade gesehen, nähme die Anwendung der Klausel gegenüber dem versicherten Dritten oder dem Begünstigten, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (wie im vorliegenden Fall) nicht in demselben Staat hätten wie der Versicherer und der Versicherungsnehmer, den Erstgenannten im Gegensatz zum Versicherungsnehmer die Möglichkeit, die Gerichte ihres Wohnsitzes anzurufen.
64 Es liegt aber auf der Hand, dass darunter die Erfordernisse des Schutzes der schwächeren Parteien, die den 3. Abschnitt von Titel II des Übereinkommens prägen, ernstlich litten.
65 Zur selben Schlussfolgerung müsste man andererseits nach der hier beanstandeten Auffassung auch dann kommen, wenn der Versicherer gegen den versicherten Dritten klagen würde.
66 Für einen solchen Fall bestimmt nämlich Artikel 11 des Übereinkommens allgemein (und aus den mehrfach genannten Gründen des Schutzes der schwächeren Partei), dass der Versicherer nur vor den Gerichten des Vertragsstaats klagen [kann], in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist.
67 Gäbe es aber eine Gerichtsstandsklausel gemäß Artikel 12 Nummer 3 und könnte diese dem versicherten Dritten entgegengehalten werden, so wäre der von Artikel 11 gewährte Schutz unvermeidlich beeinträchtigt, da die schwächere Partei vor den Gerichten im Wohnsitzstaat des Versicherers verklagt würde.
68 Entsprechendes kann auch gegen das Argument eingewandt werden, das das Vereinigte Königreich aus der an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens getretenen Verordnung Nr. 44/2001 abzuleiten versucht, indem es auf die inhaltliche Übereinstimmung von Artikel 13 der Verordnung und Artikel 12 des Übereinkommens abstellt (siehe oben, Nrn. 46 ff.).
69 Insoweit muss ich zunächst feststellen, dass, obwohl die Bestimmungen dieser Verordnung hier nicht anwendbar sind, die Änderungen, die durch die Verordnung auf diesem Gebiet vorgenommen wurden, gleichwohl für die vorliegenden Zwecke gerade wegen der eben erwähnten inhaltlichen Übereinstimmung durchaus von Interesse sind.
70 Dies vorausgeschickt, weise ich darauf hin, dass nach der 13. Begründungserwägung der Verordnung [b]ei Versicherungssachen die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden [sollte], die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung.
71 Zu diesem Zweck hat Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 44/2001 den Schutz der schwächeren Parteien des Versicherungsverhältnisses im Vergleich zum Übereinkommen dadurch verstärkt, dass der Versicherer nicht nur in seinem Sitzstaat verklagt werden kann, sondern auch in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat.
72 Damit gewährt die Verordnung Nr. 44/2001, statt wie Artikel 8 Nummer 2 des Brüsseler Übereinkommens nur die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Versicherungsnehmers vorzusehen, dem versicherten Dritten auch die ihm nach dem Übereinkommen nicht eröffnete Möglichkeit, den Versicherer an seinem eigenen Wohnsitz zu verklagen.
73 Wenn aber bei der Verordnung, obwohl man noch mehr als im Jahr 1968 auf den Schutz der anderen schwächeren Parteien neben dem Versicherungsnehmer bedacht war, die in Artikel 12 Nummer 3 des Übereinkommens enthaltene und inhaltsgleich (eben mit Artikel 13 Nr. 3) übernommene Bestimmung nicht geändert wurde, deutet das meiner Ansicht nach darauf hin, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber davon ausgegangen sein muss, dass die auf diese Bestimmung gestützten Gerichtsstandsklauseln nicht gegenüber diesen anderen schwächeren Parteien geltend gemacht werden können.
74 In der Tat müssten der versicherte Dritte und der Begünstigte mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, wenn man eine Gerichtsstandsklausel, wie sie in Artikel 12 Nummer 3 des Übereinkommens und entsprechend in Artikel 13 Nummer 3 der Verordnung vorgesehen ist, auch ihnen gegenüber gelten lassen würde, zwangsläufig im Sitzstaat des Versicherers klagen und verlören damit die schon im Übereinkommen vorgesehene und in der Verordnung bestätigte Möglichkeit, ihre eigenen Ansprüche beim Gericht des Ortes, an dem die Schädigung eingetreten ist, geltend zu machen, sowie die zu ihren Gunsten mit Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung eingeführte Befugnis, an ihrem eigenen Wohnsitz zu klagen.
75 Dies wäre — ich wiederhole es noch einmal — unvereinbar mit den vom Gemeinschaftsrecht verfolgten Zielen des Schutzes der schwächeren Partei des Versicherungsverhältnisses.
76 Mir scheint deshalb, dass diese systematischen Erwägungen insgesamt eher für die zweite der widerstreitenden Ansichten sprechen, nach der eine Gerichtsstandsklausel gemäß Artikel 12 Nummer 3 des Übereinkommens einem Versicherten, der im Hinblick auf den Versicherungsvertrag die Stellung eines Dritten einnimmt, nicht entgegengehalten werden kann.
77 Der Vollständigkeit halber sind jedoch noch die Einwände zu prüfen, die die Versicherungsgesellschaften und die Regierung des Vereinigten Königreichs gegen diese Ansicht vorgebracht haben.
78 Der erste dieser Einwände wird, wie erwähnt, auf die Erfordernisse der Rechtssicherheit gestützt. Der Versicherer müsse schon bei Vertragsabschluss mit Sicherheit wissen können, welches Gericht für alle möglicherweise aus dem Vertrag erwachsenden Streitigkeiten zuständig sei, was aber nicht möglich sei, wenn man sich der Auffassung anschließe, dass die Gerichtsstandsklausel keine Anwendung finde.
79 Dem muss ich jedoch entgegenhalten, dass die letztgenannte Auffassung nicht zwangsläufig verhindert, dass der Versicherer im Voraus weiß, vor welchen Gerichten er Gefahr läuft, verklagt zu werden. Denn bei den meisten Versicherungsverträgen, die für einen Dritten oder zu seinen Gunsten geschlossen werden, nennt der Versicherungsnehmer dem Versicherer bekanntlich bei Vertragsabschluss die Personalien des Dritten, so dass der Versicherer angemessen über die Gerichte informiert wird, die gegebenenfalls zuständig sind, um über Streitigkeiten zu entscheiden, die zwischen ihm und dem versicherten Dritten oder Begünstigten entstehen können.
80 Zweitens machen die Versicherungsgesellschaften geltend, dass die Unanwendbarkeitstheorie wegen des möglichen Nebeneinanderbestehens einander widersprechender Entscheidungen in demselben Bereich eine Gefahr für die einheitliche Auslegung des Übereinkommens berge.
81 Diesem Einwand scheint mir aber leicht damit zu begegnen zu sein, dass die einheitliche Anwendung des Übereinkommens und die Notwendigkeit, einander widersprechende Urteile zu verhindern, weitgehend durch die dem Gerichtshof übertragene Zuständigkeit zur Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens sowie durch die Gesamtheit der Bestimmungen über die Rechtshängigkeit und Verbindung gewährleistet sind.
82 Ferner wenden das Vereinigte Königreich und die Versicherungsgesellschaften ein, dass es im vorliegenden Fall kein Schutzbedürfnis der schwächeren Partei gebe, da die Recticel und ihre Tochtergesellschaften Unternehmen mit Gewicht auf nationaler und europäischer Ebene seien und deshalb in der Lage seien, mit den Versicherern im Wesentlichen auf Augenhöhe zu verhandeln. Davon zeuge im Übrigen auch die Tatsache, dass die Gerichtsstandsklausel der Recticel nicht aufgezwungen, sondern von ihr ausdrücklich gefordert worden sei.
83 Davon, dass die Auslegung, die der Gerichtshof im Rahmen seiner Vorabentscheidungszuständigkeit vornimmt, naturund bestimmungsgemäß über den Einzelfall hinausgeht, einmal abgesehen, vermag ich diesen Einwand jedoch nicht zu teilen.
84 Ich erinnere in der Tat daran, dass die Forderung, den Schutz der schwächeren Partei des Versicherungsverhältnisses zu beschränken, wenn diese über erhebliches wirtschaftliches Gewicht verfügt, vom Vereinigten Königreich selbst bei den Verhandlungen über seinen Beitritt zum Übereinkommen gestellt wurde. Dies geschah gewiss aufgrund der Überlegung, dass die Forderung nach sozialem Sthutz, an dem sich die ganze Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit ausrichtet, bei Versicherungsverträgen nicht mehr berechtigt ist, wenn der Versicherungsnehmer ein Großunternehmen ist.
85 Bei der Abfassung des Übereinkommens war man aber der Meinung, dass die Erfordernisse des Schutzes der schwächeren Partei des Versicherungsverhältnisses aus Gründen der Rechtssicherheit nur in Bezug auf bestimmte, nach ihrem Gegenstand typisierte Versicherungsverträge eingeschränkt werden könnten. Die Forderung des Vereinigten Königreichs brachte nämlich, wie auch aus den Vorarbeiten zum Übereinkommen hervorgeht, die Schwierigkeit mit sich, ein objektives Kriterium zu finden, um die Umstände zu bestimmen, bei deren Vorliegen vom Erfordernis, die schwächere Partei des Versicherungsvertragsverhältnisses zu schützen, abgesehen werden könnte.
86 Deshalb entschied man schließlich, Artikel 12a in das Übereinkommen einzufügen, der die Vereinbarung von Gerichtsstandsklauseln ausschließlich in Bezug auf Versicherungen von Großrisiken, d. h. in Bezug auf Versicherungsverträge über manche Beförderungsarten (vor allem Luft- und Seefahrt), zulässt. Dem lässt sich im Umkehrschluss entnehmen, dass die Größe und die internationale Bedeutung des vertragsschließenden oder des versicherten Unternehmens für sich genommen nicht dazu führen, dass die Geltung der Sonderregelung des Übereinkommens in Versicherungssachen ausgeschlossen wird, da eine solche Folge auf die Fälle gemäß Artikel 12a beschränkt ist.
87 Schließlich beruft sich die Regierung des Vereinigten Königreichs für ihre Ansicht auf die Rechtsprechung zu Klauseln in einem Seebeförderungsvertrag, in der der Gerichtshof solche Klauseln für gegenüber dem Drittinhaber eines Konnossements wirksam erachtet habe.
88 Sie weist insbesondere darauf hin, dass der Gerichtshof in den Rechtssachen Tilly Russ im Jahr 1984, Castelletti im Jahr 1999 und Coreck Maritime im Jahr 200O entschieden habe, dass eine Gerichtsstandsklausel, die im Einklang mit Artikel 17 des Brüsseler Übereinkommens verfasst und in einem Konnossement enthalten sei, gegenüber dem Drittinhaber des Konnossements geltend gemacht werden könne, wenn der Dritte nach dem auf das Rechtsverhältnis anwendbaren Recht hinsichtlich des ursprünglichen Vertrags in die Rechte und Pflichten einer der ursprünglichen Parteien eingetreten ist.
89 In einer solchen Situation braucht nach den Ausführungen des Gerichtshofes nicht geprüft zu werden, ob der Dritte darin eingewilligt hat, an die Gerichtsstandsklausel gebunden zu sein, da [i]n diesem Fall der Erwerb des Konnossements dem Drittinhaber nicht mehr Rechte verleihen [kann], als der Befrachter hatte.
90 Für den Fall, dass dagegen nach der Lex causae der Dritte hinsichtlich des ursprünglichen Vertrags nicht in die Rechte und Pflichten einer der ursprünglichen Parteien eingetreten ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass das angerufene Gericht im Hinblick auf die Erfordernisse des Artikels 17 Absatz 1 des Übereinkommens zu prüfen [hat], ob er der ihm entgegengehaltenen Gerichtsstandsklausel zugestimmt hat.
91 Mir scheint jedoch, dass der Gerichtshof in jenen Urteilen nichts anderes getan hat, als die allgemeinen Grundsätze auf dem Gebiet vertraglicher Verpflichtungen anzuwenden. Er war nämlich der Ansicht, dass die Gerichtsstandsklausel wie jede andere vertragliche Vereinbarung nur die Parteien binden könne, die sie vereinbart und damit ihren Willen erklärt hätten, von den Zuständigkeitsbestimmungen des Übereinkommens abzuweichen.
92 Von diesem allgemeinen Grundsatz gibt es jedoch nach Ansicht des Gerichtshofes zwei Ausnahmen.
93 Zunächst bindet die Vereinbarung zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien den Dritten, wenn dieser aufgrund des auf das Rechtsverhältnis anwendbaren nationalen Rechts in sämtliche subjektive Rechte einer der Vertragsparteien eingetreten ist.
94 Da dies im vorliegenden Fall ausgeschlossen ist, komme ich sofort zur zweiten Ausnahme, aufgrund deren der Dritte an die Gerichtsstandsvereinbarung gebunden ist, wenn er ausdrücklich den Willen erklärt, dieser Klausel beizutreten.
95 Auch wenn eine solche Lösung im Allgemeinen die Erfordernisse der im Übereinkommen verankerten Parteiautonomie wahrt, gilt anderes für den Sonderbereich der Versicherungen, in dem, wie die Kommission vorbringt, diese Erfordernisse mit den ebenfalls grundlegenden Erfordernissen des Schutzes der schwächeren Partei des Versicherungsvertragsverhältnisses in Einklang gebracht werden müssen.
96 Sicher könnte man einwenden, dass der Dritte durch eine ausdrückliche Willenserklärung diese Stellung als hinsichtlich der Gerichtsstandsklausel Außenstehender, die eine der Grundlagen für deren Unanwendbarkeit ist, einbüße. Bei genauem Hinsehen reicht dies aber nicht, um die Klausel ihm gegenüber geltend zu machen, zumindest wenn er wie im vorliegenden Fall seinen Aufenthalt (oder Wohnsitz) nicht im selben Staat wie der Versicherer (und der Versicherungsnehmer) hat.
97 Denn, wie bereits gesehen (siehe oben, Nrn. 33 ff.), lässt das Übereinkommen nur dann zu, dass die schwächere Partei auf manche der Gerichtsstände verzichtet, auf die sie nach den im 3. Abschnitt des Titels II festgelegten Zuständigkeitsregeln Recht hätte, wenn ihr daraus kein Nachteil erwächst. Bei Gerichtsstandsklauseln gemäß Artikel 12 Nummer 3 liegt aber deshalb kein Nachteil vor, weil als Gerichtsstand der Wohnsitzstaat beider Parteien (und damit auch der schwächeren) gewählt wird (siehe oben, Nr. 39). Handelt es sich dagegen um einen Dritten, der seinen Aufenthalt (oder Wohnsitz) in einem anderen Staat hat, wäre der mit der Klausel festgelegte Gerichtsstand allein der des Versicherers, was offenkundig mit den vom 3. Abschnitt des Titels II des Übereinkommens verfolgten Zwecken unvereinbar wäre.
98 Es kann auch nicht vertreten werden, dass eine ausdrückliche Willenserklärung des Dritten die Lage wesentlich verändere. Denn auf den Schutz nach den Artikeln 7 bis 11 des Übereinkommens zugunsten der schwächeren Partei kann, wie gesagt (siehe oben, Nrn. 33 ff.), durch eine Gerichtsstandsklausel gemäß Artikel 12 des Übereinkommens nur dann verzichtet werden, wenn man vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass eine solche Klausel der schwächeren Partei nicht zum Nachteil gereicht (siehe insbesondere Nrn. 2 und 3 von Artikel 12). Dies lässt sich hier nicht sagen, weil aus der Klausel die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaats des Versicherers, der nicht mit dem des Dritten übereinstimmt, folgen würde.
99 Deshalb scheinen mir die vorstehend behandelten Einwände nicht geeignet, die von mir oben dargelegte Ansicht zu widerlegen.
100 Aus diesem Grund schlage ich dem Gerichtshof vor, die vorgelegte Vorabentscheidungsfrage in dem Sinne zu beantworten, dass eine Gerichtsstandsklausel gemäß Artikel 12 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens dem versicherten Dritten, der in einem anderen Mitgliedstaat als der Versicherer und der Versicherungsnehmer ansässig ist, nicht entgegengehalten werden kann.
V — Ergebnis
101 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof deshalb vor, die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage wie folgt zu beantworten:
Eine Gerichtsstandsklausel gemäß Artikel 12 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens kann einem versicherten Dritten, der in einem anderen Mitgliedstaat als der Versicherer und der Versicherungsnehmer ansässig ist, nicht entgegengehalten werden.