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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.12.2004 – C-160/03

Generalanwalt M. Poiares Maduro · ECLI:EU:C:2004:817

Schlussanträge des Generalanwalts

M. Poiares Maduro

vom 16. Dezember 2004

1 Die vorliegende Rechtssache ist in zweierlei Hinsicht von Bedeutung. Zum einen bietet die Klage, die das Königreich Spanien gegen Stellenausschreibungen für die Einstellung von Bediensteten auf Zeit bei Eurojust erhoben hat, dem Gerichtshof erneut die Möglichkeit, Sinn und Bedeutung der Regelung der Sprachenfrage für die Einrichtungen der Europäischen Union zu prüfen. Der Gerichtshof hat bereits Gelegenheit gehabt, zur Regelung der Sprachenfrage Stellung zu nehmen, die auf die bei einer Agentur der Europäischen Gemeinschaft, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingeleiteten Eintragungsverfahren anwendbar ist. Er hat nun über die Regelung der Sprachenfrage für die Einstellungsverfahren und die interne Tätigkeit einer Einrichtung der Union, Eurojust, zu entscheiden. Aber andererseits kann dieser Schritt nur dann unternommen werden, wenn der Gerichtshof die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage eines Mitgliedstaats gegen eine von einer Einrichtung der Union im Rahmen der Bestimmungen des Titels VI des EG-Vertrags erlassene Maßnahme bejaht. In dieser Rechtssache ist der Gerichtshof daher aufgerufen, sowohl zu den im Rahmen des EU-Vertrags eröffneten Rechtsbehelfen als auch zu den in den Organen und den Stellen der Union verlangten sprachlichen Anforderungen Stellung zu beziehen.

I — Die Rechtssache und ihr Kontext

2 Zunächst sind einige Erläuterungen zum Urheber und zum Inhalt der angefochtenen Stellenausschreibungen (im Folgenden: die angefochtenen Maßnahmen) zu geben, bevor der Gegenstand und die Gründe dieser Klage dargestellt werden.

A — Der Urheber der angefochtenen Maßnahmen

3 Eurojust ist ein wichtiger Bestandteil der Entwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Nach Artikel 29 EU entspricht die Schaffung von Eurojust der Notwendigkeit, den Bürgern durch eine engere Zusammenarbeit der Justizbehörden der Mitgliedstaaten ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten.

4 Eurojust wurde durch den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 (im Folgenden: Eurojust-Beschluss) als mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Stelle der Union errichtet. Seine Aufgabe besteht darin, im Bereich der schweren Kriminalität die Koordinierung der in den Mitgliedstaaten laufenden Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu fördern und zu verbessern, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern und diesen Unterstützung zu bieten.

5 Eurojust ist zu diesem Zweck mit einer einmaligen Struktur ausgestattet. Zum einen setzt sich diese Stelle nach Artikel 2 des Eurojust-Beschlusses aus nationalen Mitgliedern zusammen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten entsandt werden. Die nationalen Mitglieder bilden zusammen das Kollegium. Dieses ist für die Organisation und die Funktionsweise von Eurojust verantwortlich. Es ernennt den Verwaltungsdirektor, der für die laufende Verwaltung der Stelle verantwortlich ist. Im Übrigen verfügt Eurojust über seine eigene Verwaltungsstruktur. Nach Artikel 25 der Geschäftsordnung von Eurojust wird das Personal von Eurojust nach Bewertung und Genehmigung der zu besetzenden Posten durch das Kollegium vom Verwaltungsdirektor eingestellt. Gerade die Voraussetzungen für die Einstellung des Personals der Stelle werden mit der vorliegenden Klage angefochten.

B — Der Inhalt der angefochtenen Maßnahmen

6 Am 13. Februar 2003 wurden acht Stellenausschreibungen zur Bildung von Einstellungsreserven für die Besetzung der Posten von Bediensteten auf Zeit bei Eurojust im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht. Sie betrafen insbesondere die Position des Datenschutzbeauftragten, die Position des Rechnungsführers, die Position des IT-Informatikfachmanns (Webmaster) des Europäischen justiziellen Netzes, die Position des Juristen, die Position des Bibliothekars/Archivars, die Position des Pressebeauftragten und eine Position eines Sekretärs der allgemeinen Verwaltung. Alle diese Stellenausschreibungen beschreiben die Art der vorgesehenen Tätigkeit und geben die erforderlichen Qualifikationen für die Bewerbung um diese Ämter sowie die Ernennungs- und Beschäftigungsbedingungen für die Bewerber an.

7 Was die erforderlichen Qualifikationen angeht, so werden u. a. bestimmte Sprachkenntnisse verlangt. Diese Anforderungen unterscheiden sich je nach dem zu besetzenden Posten. Bei der Position des Datenschutzbeauftragten und der Position des Juristen werden ausgezeichnete Englisch-und Französischkenntnisse verlangt; weiter wird angegeben, dass die Fähigkeit, in weiteren Amtssprachen der Gemeinschaften arbeiten zu können, von Vorteil wäre. Die Bewerber um die Position des Pressebeauftragten müssen die Fähigkeit zur Kommunikation mindestens auf Englisch und Französisch besitzen; für sie wäre die Kenntnis einer weiteren Amtssprache der Gemeinschaften von Vorteil. Für die Position des Sekretärs der allgemeinen Verwaltung werden gründliche Englisch- und Französischkenntnisse verlangt; im Übrigen wäre die ausreichende Kenntnis weiterer Gemeinschaftssprachen von Vorteil. Für die Position des IT-Informatikfachmanns sind gute Englischkenntnisse unerlässlich; die Fähigkeit zur Kommunikation in mindestens zwei weiteren Amtssprachen der Gemeinschaften, darunter Französisch, ist in jedem Fall von Vorteil. Von den Bewerbern um die Position des Rechnungsführers werden gründliche Kenntnisse einer der Amtssprachen der Gemeinschaften und ausreichende Kenntnisse einer weiteren Sprache der Gemeinschaften einschließlich ausreichender Kenntnisse des Englischen verlangt. Nur die Ausschreibung für die Position des Bibliothekars/Archivars erwähnt keine besonderen sprachlichen Anforderungen.

8 Die Bedingungen für die Einreichung der Bewerbungen sind in allen angefochtenen Maßnahmen gleich ausgeführt. Zum einen ist das Bewerbungsformular nicht nur in der Sprache der Veröffentlichung, in der der Bewerber die Ausschreibung zur Kenntnis nimmt, sondern auch in englischer Sprache auszufüllen. Zum anderen sind einige der einzureichenden Unterlagen, nämlich das Bewerbungsschreiben und der Lebenslauf, in englischer Sprache zu verfassen.

C — Streitgegenstand und Klagegründe

9 Der Gegenstand dieser Klage ist ein doppelter. Mit seiner Klage beantragt das Königreich Spanien, den die in englischer Sprache einzureichenden Unterlagen betreffenden Abschnitt in sämtlichen angefochtenen Maßnahmen und zum anderen die die sprachlichen Fähigkeiten betreffenden Abschnitte in den angefochtenen Maßnahmen, die sie enthalten, für nichtig zu erklären. Durch die Konzentration des Gegenstandes der Klage auf die sprachlichen Fragen greift der Kläger sowohl das Auswahlverfahren als auch die Kriterien für die Auswahl an.

10 Er stützt diese Klage auf drei Gründe. Erstens seien die angefochtenen Maßnahmen unter Verletzung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen) erlassen worden. Sie verstießen gegen Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen, indem sie je nachdem mehr als ausreichende Kenntnisse in einer anderen Sprache als der Muttersprache des Bewerbers, eine Kenntnis der französischen Sprache und in jedem Fall eine unerlässliche Kenntnis der englischen Sprache verlangten. Zweitens rügt der Kläger eine Verletzung der Sprachenregelung von Eurojust insofern, als diese Regelung Eurojust verpflichte, sich an die Sprachenregelung der Gemeinschaft zu halten, die die Verwendung und die Beachtung sämtlicher Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften verlange. Als Letztes macht der Kläger geltend, das sich aus Artikel 12 EG ergebende Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit sei verletzt, da die in den angefochtenen Maßnahmen aufgestellten Anforderungen und Voraussetzungen ungerechtfertigterweise die Bewerber mit englischer oder französischer Muttersprache begünstigten.

II — Die Zulässigkeit der Klage

11 Eurojust bestreitet die Zulässigkeit der Klage. Nun, diese Frage ist heikel. Sie verdient meines Erachtens eine aufmerksame Prüfung.

12 Zwei Arten von Erwägungen lassen sich zur Stützung einer Unzulässigkeitsfeststellung anführen. Die erste ist von allgemeiner Bedeutung. Sie leitet sich daraus her, dass die in Rede stehenden Maßnahmen außerhalb des Rahmens des Gemeinschaftsrechts und zudem von einer selbständigen Stelle erlassen worden sind, die nicht in den Rahmen der Organe der Union gehört, wie er in den Artikeln 7 EG und 5 EU aufgestellt worden ist. Daraus soll folgen, dass die angefochtenen Maßnahmen in zweierlei Hinsicht der gemeinschaftsgerichtlichen Nachprüfung auf die Rechtmäßigkeit hin entzogen sind. Die andere Art von Erwägungen beruht auf dem Wortlaut der Bestimmungen des Vertrages. Weder Artikel 230 EG noch Artikel 35 EU erlaubten es, eine Klage gegen Maßnahmen dieser Art zu erheben. Es gebe nur einen Rechtsbehelf, und dieser sei gemäß Artikel 91 des nach Artikel 73 der Beschäftigungsbedingungen auf die Zeitbediensteten entsprechend anzuwendenden Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften den erfolglosen Bewerbern vorbehalten.

13 Man darf sich dem nicht verschließen, dass diese Erwägungen einiges Gewicht haben. Sie würden es dem Gerichtshof erlauben, eine einfache Lösung zu wählen. Es würde auf diese Weise genügen, zu entscheiden, dass keine Rechtsgrundlage die Prüfung dieser Klagen ermöglicht. Diese Lösung hätte jedoch den bedeutenden Nachteil, dass sie nicht den Grundsätzen entspräche, von denen sich die Rechtsprechung des Gerichtshofes stets hat leiten lassen. Letztlich würde damit einem Mitgliedstaat die Möglichkeit genommen, eine Maßnahme anzufechten, die ein Grundprinzip des Rechts der Union beeinträchtigen könnte. In meinen Augen ist es jedoch wesentlich, dass der Gerichtshof Fragen entscheidet, die die Festlegung des rechtlichen Grundrahmens der Union berühren. Die vorliegende Rechtssache wirft solche Fragen auf. Zwar verdienen die zur Stützung einer Unzulässigkeitsfeststellung herangezogenen Erwägungen berücksichtigt zu werden, doch erscheint mir keine von ihnen ausschlaggebend. Für eine Annahme der Zulässigkeit lassen sich dagegen hervorragende Argumente anführen.

14 Sie kann wohl nicht, wie die Klägerin meint, auf Artikel 230 EG gestützt werden. Die angefochtenen Maßnahmen sind keine Maßnahmen der Gemeinschaft. Sie stützen sich auf die Bestimmungen des EU-Vertrags, die Ermächtigungsgrundlagen für die Einrichtung, die Organisation und die Funktionsweise von Eurojust sind. Daher ist die Zulässigkeit der Klage im Rahmen dieser Bestimmungen festzustellen. Als eine der Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen regelt Artikel 35 EU: Der Gerichtshof ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse bei Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt.

15 Diese Formulierung ist eindeutig von den Bestimmungen des EG-Vertrags über die Nichtigkeitsklage hergeleitet. Es sei daran erinnert, dass, wie der Gerichtshof in diesem Rahmen entschieden hat, die Europäische Gemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft der Art ist, dass weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle darüber entzogen sind, ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, stehen. Der Gerichtshof zieht daraus den Schluss, dass zwar Artikel 230 EG nur eine begrenzte Anzahl anfechtbarer Maßnahmen anführt, nach dem System des Vertrages ... jedoch die Möglichkeit einer direkten Klage gegen alle Handlungen der Organe gegeben [ist], die dazu bestimmt sind, eine Rechtswirkung zu erzeugen. In einer solchen Gesellschaft ist nämlich der Grundsatz einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle der nach den Bestimmungen des Vertrages handelnden Behörde Ausdruck eines allgemeinen Prinzips, das die Wahrung des Rechts sicherstellt.

16 Dieses Prinzip verdient daher weitgehende Anerkennung. Zum einen kann es nicht auf den Rahmen der Organe im Sinne von Artikel 7 EG beschränkt werden. Der Gerichtshof hat nämlich in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass durch den EG-Vertrag mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gemeinschaftseinrichtungen ebenfalls seiner Kontrolle unterliegen. Jede andere Lösung würde dem Grundsatz zuwiderlaufen, dass jede beschwerende Entscheidung der Gemeinschaft, unabhängig davon, von wem sie ausgeht, einer wirksamen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.

17 Zum anderen dürfte meines Erachtens jetzt nichts daran hindern, dass das Rechtssystem der Gemeinschaft und die sich daraus ergebenden Garantien auf den Rahmen der Europäischen Union erstreckt werden. Im Rahmen von Artikel 220 EG versteht der Gerichtshof seine Aufgabe dahin, dass sie ihm gebietet, die Wahrung der Rechtmäßigkeit nach den Kriterien des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen. Nach Artikel 46 EU gelten die Bestimmungen des EG-Vertrags betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofes und die Ausübung dieser Zuständigkeit für die Bestimmungen des EU-Vertrags über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Der Gerichtshof muss daher in diesem Rahmen die Wahrung der Rechtmäßigkeit unter Befolgung derselben Kriterien gewährleisten. Dies ist die logische Fortsetzung einer auf der Rechtsstaatlichkeit beruhenden Union, wie sie sich aus Artikel 6 EU ergibt. In einer Rechtsunion ist es wesentlich, dass die Maßnahmen der Organe und Stellen der Union der Nachprüfung durch ein Gericht der Union unterzogen werden können, wenn sie dazu bestimmt sind, Rechtswirkung gegenüber Dritten zu entfalten.

18 Dies gilt für die angefochtenen Maßnahmen.

19 Allerdings dürfen die im EU-Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage keineswegs unbeachtet bleiben. Zwar gelten die im Gemeinschaftsrahmen verankerten Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der wirksamen gerichtlichen Nachprüfung auch im Rahmen einer Rechtsunion, doch folgt daraus nicht, dass die Regelungen und die Einzelheiten der Überwachung der Rechtmäßigkeit die gleichen sind. Denn die Gemeinschaft und die Union verfolgen teilweise unterschiedliche Ziele und unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen. Da die Klage auf Artikel 35 EU gestützt wird, sind zwei besondere Voraussetzungen zu berücksichtigen.

20 Die erste betrifft die Natur der angefochtenen Maßnahmen. Artikel 35 EU beschränkt offensichtlich die Klagen auf Beschlüsse und Rahmenbeschlüsse, die der Rat gemäß Artikel 34 EU erlassen hat. Es steht nämlich fest, dass in Bezug auf die Maßnahmen von Eurojust in den anwendbaren Regelungen eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Der Grund besteht ohne Zweifel darin, dass Eurojust, weder Rechtsetzungsgewalt noch Entscheidungsbefugnis hat. Es handelt sich um eine Stelle mit im Wesentlichen Durchführungsaufgaben. Der Eurojust-Beschluss sieht so nur eine Haftungsregelung und ein besonderes Rechtsbehelfssystem im Rahmen des Zugangs zu personenbezogenen Daten vor. Dass eine solche Lücke jedoch kein Hemmnis für die Zulassung der Klage darstellen kann, ergibt sich eindeutig aus dem erwähnten Urteil Les Veits/Parlament. Ebenso wie der Gerichtshof in diesem Urteil eine Klage gegen ein Organ zugelassen hat, dessen Rechtsetzungsfunktion nach und nach grundlegend geworden ist, ist eine Klage gegen eine Stelle zuzulassen, soweit diese eine Rechtsetzungsfunktion hat, auch wenn diese ein Ausnahmefall bleibt. Wenn die Maßnahmen von Eurojust nicht ausdrücklich in Artikel 35 EU erwähnt sind, so auch deshalb, weil sie von einer Stelle ausgehen, die erst nach der Erstellung der ursprünglichen Fassung dieser Bestimmung geschaffen worden ist. Daher ist von dieser Unterlassung nicht herzuleiten, dass diese Maßnahmen unanfechtbar sind.

21 Der Gerichtshof hat bereits im Rahmen des Systems des EG-Vertrags anerkannt, dass eine Nichtigkeitsklage gegen alle Handlungen der Organe gegeben ist, die eine Rechtswirkung erzeugen, unabhängig von ihrer Natur, ihrer Form oder ihrem Urheber. Eine dahin gehende Rechtsprechung ist offensichtlich auch im Rahmen der Union geboten. Artikel 35 EU ist dahin auszulegen, dass er bestimmten Klägern die Möglichkeit eröffnet, die Nichtigerklärung aller im Rahmen des Titels VI erlassenen Maßnahmen, die gegenüber Dritten Rechtswirkung entfalten, zu beantragen. Meines Erachtens verlangt der Gedanke der Rechtmäßigkeit, wie er im System einer Rechtsunion vorherrschen muss, dass dem so ist.

22 Die zweite Voraussetzung betrifft die Klagebefugnis des Klägers. Nach Artikel 35 EU sind nur die Mitgliedstaaten und die Kommission zur Erhebung einer Klage berechtigt. Auf den ersten Blick scheint diese Voraussetzung im vorliegenden Fall keine Schwierigkeiten zu bereiten. Grundsätzlich brauchen die durch Artikel 35 EU bevorrechtigten Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis darzutun. Wie der Gerichtshof im Rahmen des EG-Vertrags festgestellt hat, muss ein Mitgliedstaat für die Zulässigkeit seiner Klage nicht dartun, dass ein von ihm angefochtener Rechtsakt ihm gegenüber rechtliche Wirkungen erzeugt. Wegen der Parallelität der Bestimmungen über die Nichtigkeitsklage im EG-Vertrag und im EU-Vertrag muss die gleiche Rechtsprechung im Rahmen von Artikel 35 EU gelten.

23 Ferner ist noch ein von Eurojust im vorliegenden Fall erhobener Einwand zu berücksichtigen. Da gegen die angefochtenen Maßnahmen der Rechtsweg auf der Grundlage der Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts ordnungsgemäß eröffnet werden könne, sei jede Bemühung um die Zulassung der vorliegenden Klage überflüssig. Dieser Einwand verkennt jedoch das Interesse, das für die Mitgliedstaaten mit dieser Art Klage verbunden ist. Es steht fest, dass die auf die Bestimmungen des Beamtenstatuts gestützten Klagen einen besonderen Charakter dadurch haben, dass sie nur die Beziehung zwischen dem Kläger und einem Organ berühren. Die Vertretung von Interessen, die sich aus dieser besonderen Beziehung ergeben, kann jedoch nicht als einziger Weg für eine Klage beim Gerichtshof betrachtet werden. Es muss einem Mitgliedstaat, der kein Interesse an dieser Beziehung hat, erlaubt sein, sich zur Stützung einer Nichtigkeitsklage auf Bestimmungen des Rechts der Union zu berufen.

24 Zwei Gründe sprechen im vorliegenden Fall für eine solche Lösung. Zum einen sei daran erinnert, dass das System des EU-Vertrags den Mitgliedstaaten eine stark hervorgehobene Stellung verschafft. Es wäre daher nicht folgerichtig, eine Klage von Einzelpersonen zuzulassen, ohne auch den Mitgliedstaaten das Recht auf Zugang zur Gerichtsbarkeit zu verleihen. Zum anderen sei bemerkt, dass die vorliegende Klage ein wesentliches Erfordernis des Rechts der Union betrifft, dessen Schutz in erster Linie den Mitgliedstaaten obliegt. Denn aus Artikel 290 EG ergibt sich durch die Verweisung auf diese Bestimmung in Artikel 41 EU, dass die Organe der Union ihre Befugnisse unter Achtung der Vielfalt der Sprachen ausüben. Die Achtung der Vielfalt der Sprachen ist einer der wesentlichen Gesichtspunkte des Schutzes der nationalen Identität der Mitgliedstaaten, wie sich aus den Artikeln 6 Absatz 3 EU und 149 EG ergibt. Daher kann die den Bewerbern gebotene Möglichkeit, ihre besonderen Interessen zu vertreten, nicht dem grundlegenden Interesse entgegenstehen, das mit der Verteidigung einer Regel wie der der Vielfalt der Sprachen in der Union verbunden ist. Das Interesse der Mitgliedstaaten geht nicht im Interesse der Einzelpersonen auf; beide Rechtsschutzinteressen bestehen nebeneinander.

25 Ich bin daher der Ansicht, dass die vorliegende Klage für zulässig zu erklären ist.

III — Beurteilung der Klagegriinde

26 Der Kläger beruft sich auf Rechtsbestimmungen, deren Erheblichkeit für die Entscheidung des Rechtsstreits von Eurojust bestritten wird. Vor der Erörterung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahmen ist die Vorfrage der Anwendbarkeit der in Anspruch genommenen Bestimmungen zu prüfen.

A — Bestimmung des anwendbaren Rechts

27 Der Kläger beruft sich im vorliegenden Fall auf zwei Regelungen, die die Beschäftigungsbedingungen und die Sprachenregelung der Europäischen Gemeinschaft betreffen, und auf ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts, das Diskriminierungsverbot im Sinne von Artikel 12 EG.

28 Die Anwendbarkeit der Beschäftigungsbedingungen unterliegt keinem Zweifel. Im Übrigen wird sie nicht bestritten. Artikel 30 Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses bestimmt: Das Personal von Eurojust unterliegt insbesondere hinsichtlich der Bedingungen für seine Einstellung und seinen Status den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten bei den Europäischen Gemeinschaften. Daraus ergibt sich insbesondere, dass die Einstellung von Bediensteten auf Zeit bei Eurojust den in Artikel 12 der Beschäftigungsbedingungen vorgesehenen Voraussetzungen unterliegt. Danach ist [b]ei der Einstellung der Bediensteten auf Zeit... anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Personen zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen. Weiter ist vorgesehen: Als Bediensteter auf Zeit darf nur eingestellt werden, wer ... nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Gemeinschaften und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Gemeinschaften in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist.

29 Dagegen ist die Anwendung der Sprachenregelung der Gemeinschaft umstritten. Eurojust widersetzt sich ihr und führt dafür zwei Gründe an, die auf ein und derselben Grundlage beruhen: einer angeblich voneinander abweichenden Formulierung der verschiedenen Sprachfassungen von Artikel 31 des Eurojust-Beschlusses. Erstens verwiesen alle Sprachfassungen dieser Bestimmung mit Ausnahme der spanischen Fassung auf die amtliche Sprachenregelung der Union und nicht auf die Sprachenregelung der Organe der Gemeinschaft; daraus sei zu schließen, dass die Verordnung Nr. 1 auf diese Einrichtung keine Anwendung finde. Nach dieser Ansicht ist die Sprachenregelung der Union eine andere als die der Gemeinschaften, und es ist abzuwarten, bis die Organe der Union genaue Bestimmungen zu diesem Punkt erlassen. Zweitens schließt Eurojust, selbst unterstellt, dass die Sprachenregelung der Gemeinschaft für anwendbar befunden wird, aus, dass dies für einen Teil seines Tätigkeitsbereichs gilt. Der Umstand, dass Artikel 31 des Eurojust-Beschlusses in allen seinen Sprachfassungen mit Ausnahme der spanischen Fassung bestimme, dass diese Regelung für die Arbeiten oder für die Verfahren von Eurojust gelte, bedeute, dass dessen interne Kommunikation dem Anwendungsbereich dieser Regelung entzogen sei.

30 Keiner der beiden Gründe hält einer Prüfung stand. Erstens ergibt sich die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1 klar aus einer feststehenden Kette von Verweisungen im Wortlaut. Denn die Sprachenregelung der Union, die sich in den Rahmen der dritten Säule der Union einfügt, ist in Artikel 41 EU geregelt. Dieser erklärt Artikel 290 EG ausdrücklich für auf die Bestimmungen der Union über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen anwendbar. Artikel 290 EG verweist auf eine Verordnung des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft, die in Form der Verordnung Nr. 1 erlassen worden ist. Im Übrigen ist bemerkenswert, dass die letzte geänderte Fassung dieser Verordnung ausdrücklich die Sprachen der Organe der Union anführt. Dies ist also die Regelung, die Artikel 31 des Eurojust-Beschlusses auf Eurojust als Stelle, die im Rahmen der Bestimmungen des Vertrages über die Union tätig ist, erstreckt.

31 Zweitens ist der Ausschluss dieser Regelung für einen Teil der Tätigkeit von Eurojust ebenfalls nicht gerechtfertigt. Dieser Ausschluss beruht auf einer Unterscheidung zwischen Aufgaben mit Außenwirkung und reinen Verwaltungsaufgaben, die im Recht keine Grundlage findet. Nichts deutet nämlich darauf hin, dass die Verwaltungsaufgaben vom Begriff der Arbeitssprachen im Sinne der Verordnung Nr. 1 ausgeschlossen wären. Vielmehr besteht aller Anlass für die Annahme, dass dieser Begriff unterschiedslos die externen und die internen Tätigkeiten der Organe erfasst. In diesem Sinne hat der Gerichtshof diesen Begriff verwendet. Der Anwendungsbereich der Sprachenregelung erfasst sämtliche Tätigkeiten der Organe und Stellen der Union, sei es auf der Ebene der Außenbeziehungen oder auf der Ebene ihrer internen Tätigkeit. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede Unterscheidung zwischen Außenbeziehungen und internen Beziehungen abzulehnen wäre. Diese kann jedoch nur auf der Ebene der Durchführung der Anwendung der Sprachenregelung von Bedeutung sein.

32 Es ist noch über die Anwendbarkeit des Verbotes der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit zu entscheiden. Eurojust bestreitet sie mit der Begründung, dass dieser auf Artikel 12 EG beruhende Grundsatz außerhalb des Gemeinschaftsrahmens keine Anwendung finde. Dieser Einwand erscheint mir nicht begründet. Denn es steht fest, dass Artikel 12 EG ein allgemeines Prinzip des Gemeinschaftsrechts als spezifische[n] Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes verankert. Diese Grundsätze haben den Rang von fundamentalen Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung. Aufgrund dessen sind sie Teil des grundlegenden Besitzstands der Gemeinschaft. Nach Artikel 2 EU setzt sich die Gemeinschaft die volle Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands und seine Weiterentwicklung zum Ziel. Im Übrigen ist die Kategorie, der diese Grundsätze angehören, dem Rahmen des EU-Vertrags keineswegs fremd, denn nach dessen Artikel 6 achtet [die Union] die Grundrechte, ... wie sie sich ... als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben. Daraus ergibt sich meines Erachtens, dass das fundamentale Diskriminierungsverbot und seine besondere Ausprägung, der Grundsatz des Verbotes der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, im Geltungsbereich des EU-Vertrags sehr wohl gelten. Daher müssen sie den in diesem Rahmen tätigen Organen und Stellen entgegengehalten weiden können.

33 Dieser auf den Schutz des Besitzstands der Gemeinschaft gestützte Schluss entspricht auch einem Bestreben um Kohärenz. Die Schaffung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beruht sowohl auf den Bestimmungen des EU-Vertrags als auch auf denjenigen des EG-Vertrags. Es ist wesentlich, dass die Tätigkeiten der Organe der Union in diesem Rahmen unabhängig von ihrer Grundlage den gleichen Anforderungen unterliegen. In diesem Sinne sieht Artikel 3 EU ausdrücklich vor: Die Union verfügt über einen einheitlichen institutionellen Rahmen, der die Kohärenz und Kontinuität der Maßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele unter gleichzeitiger Wahrung und Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands sicherstellt.

34 Ich möchte dem Kapitel des anwendbaren Rechts eine letzte Bemerkung anfügen. Meines Erachtens gehört die Frage der sprachlichen Anforderungen nicht nur zum Bereich der Verordnungen oder dem Bereich der besonderen Bestimmungen des Vertrages. Diese Frage ist mit fundamentalen Rechten, einem fundamentalen Grundsatz und einem fundamentalen Ziel der Europäischen Union zu verknüpfen. In dieser Hinsicht ist zu bemerken, dass die Achtung und die Förderung der sprachlichen Vielfalt keineswegs mit dem Ziel des Gemeinsamen Marktes unvereinbar sind. Vielmehr kommt unter dem Gesichtspunkt einer Gemeinschaft, die auf der Freizügigkeit aufbaut, dem Schutz der Rechte und Möglichkeiten der Einzelnen im sprachlichen Bereich besondere Bedeutung zu. Es steht fest, dass für den Unionsbürger die Möglichkeit, seine eigene Sprache zu verwenden, geeignet ist, die Ausübung der Freiheit, sich im Aufnahmemitgliedstaat zu bewegen und sich in dessen Gesellschaft zu integrieren, zu erleichtern. Unter diesen Umständen entscheidet der Gerichtshof, dass jede Form der mittelbaren Diskriminierung, die auf den Sprachkenntnissen beruht, zu ahnden ist.

35 In einer als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts entworfenen Union, mit der eine Gesellschaft geschaffen werden soll, die sich durch Pluralismus auszeichnet, ist die Achtung der sprachlichen Vielfalt von umso grundlegenderer Bedeutung. Dies folgt aus der Achtung, die die Union gemäß Artikel 6 Absatz 3 EU der nationalen Identität ihrer Mitgliedstaaten schuldet. Der Grundsatz der Achtung der Vielfalt der Sprachen ist im Übrigen ausdrücklich in der Grundrechtscharta der Europäischen Union und im Vertrag über eine Verfassung für Europa ausdrücklich verankert. Dieser Grundsatz ist ein besonderer Ausdruck der Vielfalt, die für die Europäische Union prägend ist.

36 Mein Vaterland ist die portugiesische Sprache. Diese berühmte Formel von Pessoa, die zahlreiche Schriftsteller, wie etwa Camus, wiederholt haben, bringt die Verbindung zum Ausdruck, die zwischen der Sprache und dem Gefühl der nationalen Zugehörigkeit bestehen kann. Die Sprache ist nicht nur ein Mittel, das Werkzeug zur gesellschaftlichen Kommunikation ist. Sie ist ein wesentliches Merkmal der persönlichen Identität und gleichzeitig ein grundlegender Bestandteil der nationalen Identität.

37 Meines Erachtens lässt sich die Sprachenregelung der Union nicht von diesem Kontext und diesem Grundsatz trennen. Diese Regelung gewährleistet nämlich, dass die sprachlichen Rechte der Einzelpersonen, die einen unmittelbaren Zugang zu den Organen der Union haben, anerkannt werden. Dies ergibt sich aus der besonderen Natur der Beziehungen zwischen der Union und ihren Bürgern. Sie ist daher als unmittelbarer Ausdruck der sprachlichen Vielfalt der Europäischen Union zu betrachten. In dieser Eigenschaft stellt sie eine grundlegende institutionelle Regel der Europäischen Union dar.

38 Zwar lässt sich davon kein absoluter Grundsatz der Gleichheit der Sprachen in der Union herleiten. Wie aus dem Urteil Kik/HABM hervorgeht, können die Bezugnahmen auf die Verwendung der Sprachen in der Europäischen Union im Vertrag nicht als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts angesehen werden, der jedem Bürger einen Anspruch darauf gewährte, dass alles, was seine Interessen berühren könnte, unter allen Umständen in seiner Sprache verfasst sein müsste. Es gibt nämlich Umstände, unter denen dieser Anspruch nicht gelten kann. Diese Umstände müssen jedoch beschränkt werden, und sie müssen in jedem Fall gerechtfertigt sein. Auf alle Fälle sind die Organe und die Stellen der Union verpflichtet, den Grundsatz der sprachlichen Vielfalt zu achten.

B — Anwendung auf den vorliegenden Fall

39 In dieser Rechtssache ist nicht nur die Vereinbarkeit der Bedingungen für die Einstellung und die Auswahl von Zeitbediensteten bei einer Stelle der Union nach dem Recht der Union zu beurteilen. Denn sprachliche Anforderungen, wie sie im vorliegenden Fall gerügt werden, können entweder aufgrund der Sprachenregelung, die für die interne Tätigkeit einer Stelle gewählt worden ist, oder nach Maßgabe der Natur der zu besetzenden Posten aufgestellt werden. Ich denke, dass bei der Prüfung diese beiden Arten von Rechtfertigungen sorgfältig unterschieden werden müssen. Daher ist eine vorherige Untersuchung der Regelung über den Gebrauch der Sprachen in den Organen und Stellen der Union geboten.

1. Die Sprachenregelung der Organe und der Stellen der Union

40 Aus den vorhergehenden Erwägungen in Bezug auf das anwendbare Recht geht eindeutig hervor, dass der Grundsatz der Achtung der sprachlichen Vielfalt der Union als grundlegendes Erfordernis für sämtliche Organe und Stellen der Union gilt. Dennoch kann dieses Erfordernis nicht als absolut betrachtet werden. In der Praxis müssen Beschränkungen zugelassen werden, damit die Achtung des Grundsatzes mit den Zwängen der institutionellen und administrativen Praxis vereinbart werden kann. Allerdings müssen diese Beschränkungen begrenzt und gerechtfertigt sein. Auf alle Fälle dürfen sie den Grundsatz, der den Einrichtungen die Achtung und Verwendung aller Amtssprachen der Union gebietet, nicht im Kern beeinträchtigen.

41 Für die Beurteilung möglicher Beschränkungen dieses Grundsatzes ist der Kontext zu berücksichtigen, innerhalb dessen sie anzuwenden sind. Denn die genaue Bestimmung der Bedeutung eines solchen Grundsatzes hängt von dem betreffenden Organ oder der betreffenden Stelle, den Umständen des jeweiligen Falles und den in einer solchen Situation zu berücksichtigenden widerstreitenden Interessen ab.

42 In dieser Hinsicht lassen sich drei verschiedene Fallgestaltungen unterscheiden.

43 Es ist klar, dass im Rahmen des Austauschs zwischen den Einrichtungen und den Bürgern der Union der Grundsatz der Achtung der sprachlichen Vielfalt den höchsten Schutz verlangt. In diesem Fall steht dieser Grundsatz nämlich im Zusammenhang mit einem grundlegenden demokratischen Prinzip, dessen Beachtung der Gerichtshof zu gewährleisten bestrebt ist. Dieses erfordert insbesondere, dass die Rechtssubjekte der Union, die Mitgliedstaaten und die Unionsbürger, Zugang zu den Rechtstexten der Union und zu den Organen haben, die sie verfassen. Nur ein solcher Zugang kann den Bürgern der Union die Möglichkeit bieten, effektiv und gleichberechtigt am demokratischen Leben der Union teilzuhaben. Daraus folgt, dass die Achtung der sprachlichen Vielfalt im Rahmen der Ausübung der Beteiligungsrechte, die zur Unionsbürgerschaft gehören, nicht auf technische Schwierigkeiten stoßen darf, die eine effiziente Einrichtung überwinden kann und muss.

44 Diese Rechte erstrecken sich auch auf die Beziehungen zwischen den Bürgern und der Verwaltung. Im Rahmen der Verwaltungsverfahren ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Betroffenen, Mitgliedstaaten und Bürger, das Organ oder die Stelle verstehen können, mit denen sie in Verbindung stehen. Daher bleibt es gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 bei dem Grundsatz, dass die Kommunikationssprache die Sprache des Betroffenen sein muss. Es steht jedoch fest, dass in diesem Rahmen die sprachlichen Rechte der Betroffenen bestimmten Beschränkungen unterliegen, die auf den Erfordernissen der Verwaltung beruhen. So kann die Verwendung einer anderen Sprache als der Sprache der Betroffenen in bestimmten Fällen zugelassen werden, wenn es sich erweist, dass die Betroffenen in die Lage versetzt worden sind, den Standpunkt der betroffenen Einrichtung zur Kenntnis zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensbeteiligten nicht bloß als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehende Personen im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 1, sondern als befähigte und interessierte Personen betrachtet werden, die über gedankliche und sachliche Möglichkeiten verfügen, die es ihnen erlauben, hinreichend aufgeklärt zu sein.

45 Daher kann es zulässig sein, wenn der Rat gemäß Artikel 290 EG die Amtssprachen unterschiedlich behandelt. Doch muss zum einen die Entscheidung des Rates im Hinblick auf den Grundsatz der sprachlichen Vielfalt angemessen und verhältnismäßig sein. Zum anderen darf diese Entscheidung nicht zu ungerechtfertigter Diskriminierung zwischen den Unionsbürgern führen.

46 Von diesen beiden ersten Fällen ist die interne Geschäftsregelung der Organe und Stellen der Union zu unterscheiden. Zwar ist die sprachliche Vielfalt die Grundregel im Rahmen der Außenbeziehungen, d. h., wenn es darum geht, die sprachlichen Rechte der Personen zu achten, die Zugang zu den Organen und den Stellen der Union haben. Der Vertrag und die Rechtsprechung gehen davon aus, dass die Wahl der Kommunikationssprache dem Mitgliedstaat oder der Person obliegt, die in einer Beziehung zu den Einrichtungen steht. Dagegen unterliegt im Rahmen der internen Tätigkeit der Einrichtungen der Union die Wahl der internen Kommunikationssprache der Verantwortung dieser Einrichtungen; diese sind befugt, sie ihren Bediensteten vorzuschreiben. Daher können nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 1 die Organe in ihren Geschäftsordnungen festlegen, wie diese Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden ist.

47 In diesem Rahmen gibt es zwei Arten von einander widersprechenden Anforderungen, die zwingend sind. Zum einen gebieten elementare Gründe der Wirksamkeit der Verwaltungsarbeit eine begrenzte Wahl von Arbeitssprachen. Es ist offenkundig, dass ein System der vollständigen sprachlichen Vielfalt für ein Organ oder eine Stelle, das oder die mit technischen und spezialisierten Zuständigkeiten ausgestattet ist, praktisch nicht handhabbar und wirtschaftlich untragbar ist. Aber zum anderen lässt sich die interne Sprachenregelung nicht völlig von der Regelung der Außenkommunikation der Einrichtungen trennen. Die Funktionsweise und die Zusammensetzung der Stellen und der Organe der Union müssen stets das Bestreben widerspiegeln, das geografische und sprachliche Gleichgewicht der Union zu wahren und das Diskriminierungsverbot zu beachten. Dies ist auch der Sinn der den Einrichtungen auferlegten Verpflichtung, auf einer Grundlage, die so breit wie möglich ist, unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auszuwählen.

48 Im Bereich der Festlegung der internen Sprachenregelung ist daher den Organen und den Stellen der Union eine gewisse funktionelle Selbständigkeit einzuräumen. Diese Selbständigkeit ist notwendig, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist sie Ausdruck eines Grundsatzes, der jedem institutionellen System innewohnt]. Allerdings ist diese Selbständigkeit stark begrenzt. Sie kann nur in den vom Vertrag anerkannten Grenzen ausgeübt werden. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Vertrag dem Rat die Hauptverantwortung für die Festlegung der Sprachenregelung der Einrichtungen der Union überträgt. Diese Verantwortung impliziert einen weiten Ermessensspielraum, vorausgesetzt, dass dieser nicht dazu führt, dass der Grundsatz der sprachlichen Vielfalt in seinem Kern beeinträchtigt wird. Dagegen verfügen die Organe und die Stellen der Union nur über einen begrenzten Ermessensspielraum bei der Durchführung dieser Regelung. Es darf ihnen nur zu dem Zweck, die funktionellen Bedürfnisse ihrer internen Organisation zu befriedigen, gestattet werden, davon Gebrauch zu machen.

49 Daher kann die Wahl einer oder mehrerer Sprachen der Union auf interner Ebene nur dann zugelassen werden, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht, die im Zusammenhang mit den funktionellen Bedürfnissen der betreffenden Stelle stehen, und wenn sie nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Bürgern der Union führt. Es muss zum einen gewährleistet werden, dass die gewählte Regelung den besonderen Bedürfnissen der betreffenden Stelle unter Berücksichtigung beispielsweise ihrer Geschichte als Einrichtung, des Ortes ihres Sitzes, der Notwendigkeit der internen Kommunikation oder der Art der ihr obliegenden Aufgaben entspricht. Zum anderen ist sicherzustellen, dass diese Wahl nicht den gleichen Zugang der Bürger der Union zu den von ihren Organen und Stellen angebotenen Stellen beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang müssen alle, die über die Fähigkeiten verfügen, deren es für die Ausübung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den zu besetzenden Posten bedarf, unter gleichen Voraussetzungen Zugang zu den Einstellungsverfahren haben und sich an ihnen beteiligen können.

50 Auf alle Fälle kann man sich nicht mit einer Rechtfertigung der internen Sprachenregelung begnügen, die auf der Natur der Dinge (la naturaleza de los hechos) beruht, wie Eurojust vor dem Gerichtshof geltend gemacht hat.

2. Die Rechtmäßigkeit der Einstellungsbedingungen

51 In den angefochtenen Maßnahmen legt Eurojust Anforderungen auf sprachlichem Gebiet fest, die nicht denjenigen entsprechen, die sich aus Artikel 12 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen ergeben. Sie unterscheiden sich sowohl durch den Umfang als auch durch das Niveau der verlangten Kenntnisse. Das Königreich Spanien macht geltend, dass dieser Unterschied an sich eine Verletzung der Beschäftigungsbedingungen darstelle.

52 So formuliert, erscheint mir dieses Vorbringen unbegründet. Denn die Gemeinschaftsrechtsprechung hindert ein Organ oder eine Stelle der Union nicht daran, berufliche Anforderungen insbesondere im Zusammenhang mit den Sprachkenntnissen festzulegen, die strenger als diejenigen sind, die den in den Beschäftigungsbedingungen aufgestellten Mindestanforderungen entsprechen. Allerdings müssen diese zusätzlichen Anforderungen jedoch gerechtfertigt sein. Mit anderen Worten, diese Anforderungen müssen einem berechtigten Zweck entsprechen und im rechten Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehen.

53 Vor dem Gerichtshof trägt Eurojust zwei Arten von Rechtfertigungsgründen vor.

a) Die Rechtfertigung mit der Arbeitssprache

54 Nach Ansicht von Eurojust sind die verlangten Fähigkeiten notwendig, um es den angenommenen Bewerbern zu erlauben, miteinander innerhalb der Stelle zu kommunizieren. Sie seien mit der Notwendigkeit gerechtfertigt, die Arbeitssprachen von Eurojust zu beherrschen.

55 Es unterliegt meines Erachtens keinem Zweifel, dass die Wahl einer internen Kommunikationssprache notwendig sein kann, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Organe und der Stellen der Union zu gewährleisten. Diese Wahl erscheint umso berechtigter, als die in Rede stehende Stelle eine besondere Einrichtung ist, die über beschränkte Mittel verfügt. Zur Erreichung dieses berechtigten Zweckes erscheint jedoch die Anforderung einer nebeneinander bestehenden Kenntnis von zwei bestimmten Sprachen der Union für alle in Rede stehenden Positionen, mit Ausnahme der Positionen des Rechnungsführers und des Bibliothekars/Archivars, nicht als geeignet. Um eine gute Kommunikation innerhalb der Stelle zu gewährleisten, dürfte die Beherrschung einer einzigen gemeinsamen Sprache ausreichen. Wenn alle Bediensteten dieser Stelle diese Sprache beherrschen, so ist offenkundig, dass das Erfordernis einer zweiten Arbeitssprache nicht durch Gründe der internen Kommunikation gerechtfertigt sein kann.

56 Es sei klargestellt, dass dies jedoch nicht ausschließt, dass eine Stelle sich dafür entscheiden kann, mehrere Arbeitssprachen zu haben. Diese Entscheidung muss jedoch durch die besonderen Funktionsbedürfnisse dieser Stelle unter Berücksichtigung insbesondere der Unterschiedlichkeit des eingestellten Personals dargetan und gerechtfertigt werden. Die Verwendung mehrerer Sprachen in den Dienststellen der Einrichtung kann die Kenntnis einer dieser Arbeitssprachen rechtfertigen. In diesem Fall dürfte es ausreichend sein, die Kenntnis einer dieser Sprachen zu verlangen. Auf alle Fälle dürfte sich das Erfordernis einer Kenntnis verschiedener Sprachen nebeneinander nicht mit den Bedürfnissen der internen Kommunikation rechtfertigen lassen und kann nur dem Willen entspringen, bestimmten Sprachen der Union eine bevorzugte Stellung einzuräumen. Es ist jedoch daran zu erinnern, dass nach Artikel 290 EG die Befugnis, Amtssprachen der Union unterschiedlich zu behandeln, ausschließlich dem Rat zukommt, der von ihr unter Berücksichtigung des dem Grundsatz der Vielfalt der Sprachen geschuldeten Respekts Gebrauch machen muss.

57 Im vorliegenden Fall erscheinen die Punkte, mit denen die Anforderung einer nebeneinander bestehenden Kenntnis von zwei verschiedenen Sprachen der Union in die Ausschreibungen in Bezug auf den Datenschutzbeauftragten, den Juristen, den Sekretär der allgemeinen Verwaltung, den IT-Informatikfachmann und den Pressebeauftragten aufgenommen werden, eindeutig unverhältnismäßig. Sie können nicht allein mit dem Ziel gerechtfertigt werden, die interne Kommunikation in der Stelle zu gewährleisten.

58 Das Erfordernis einer ausreichenden Kenntnis des Englischen für die Besetzung der Position des Rechnungsführers könnte zugelassen werden, wenn die Wahl des Englischen als Arbeitssprache eindeutig dargetan und ordnungsgemäß gerechtfertigt wäre. Die Stellungnahme, die Eurojust dem Gerichtshof vorgelegt hat, entbehrt jedoch der Klarheit. Bald sieht es so aus, als ob eine einheitliche interne Kommunikationssprache gewählt worden wäre, ohne dass jedoch eindeutig angegeben wird, welche, bald hat es den Anschein, dass die beiden in den Stellenausschreibungen verlangten Sprachen die internen Kommunikationssprachen der Stelle sind. Die Geschäftsordnung von Eurojust enthält im Übrigen dazu ebenfalls keine Erläuterung. Da Eurojust die Wahl einer oder mehrerer Arbeitssprachen weder schlüssig dargetan noch gerechtfertigt hat, ist der vorgebrachte Rechtfertigungsgrund in diesem Fall ebenfalls zurückzuweisen.

59 Es bleibt der weitere Rechtfertigungsgrund zu prüfen, den Eurojust vorgetragen hat, um die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahmen zu verteidigen.

b) Die Rechtfertigung durch die Natur der Aufgaben

60 Eurojust macht ferner geltend, dass die sprachlichen Anforderungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten stünden, die mit den verschiedenen in Rede stehenden Posten verbunden seien.

61 Es ist einzuräumen, dass die Art der ausgeschriebenen Tätigkeiten die Beherrschung einer anderen Sprache als der internen Kommunikationssprache der Stelle rechtfertigen kann. Allerdings darf eine Maßnahme zur Einführung umfangreicherer sprachlicher Anforderungen, als sie in den Beschäftigungsbedingungen vorgesehen sind, ein Grundprinzip wie das Diskriminierungsverbot nicht beeinträchtigen. Daher müssen sprachliche Anforderungen, die aufgrund der Natur des Postens verfügt werden, eng im Zusammenhang mit den zu besetzenden Posten stehen und dürfen nicht dazu führen, dass das Erfordernis der unterschiedlichen geografischen Herkunft des Personals der Union in Frage gestellt wird.

62 Bei der ersten dieser Voraussetzungen geht es um die Prüfung, ob die gestellten sprachlichen Anforderungen in einem notwendigen und unmittelbaren Zusammenhang mit den ausgeschriebenen Tätigkeiten stehen. Falls dieser Zusammenhang nicht dargetan wird, gilt für solche Anforderungen, dass sie eine Diskriminierung von Unionsangehörigen beinhalten, die über die notwendige Befähigungen im Sinne von Artikel 12 der Beschäftigungsbedingungen für die Wahrnehmung der zu besetzenden Posten verfügen. Auch unabhängig vom Kriterium der Staatsangehörigkeit kann eine solche Diskriminierung aufgrund der Sprache eine ungerechtfertigte Behinderung für den Zugang zur Beschäftigung darstellen.

63 Bei der zweiten Voraussetzung geht es um die Prüfung, ob die festgelegten Anforderungen nicht das Ziel, ein geografisches Gleichgewicht innerhalb der Organe und Stellen der Union zu wahren, übermäßig beeinträchtigen. Es steht fest, dass die Bevorzugung bestimmter Sprachen bei den beruflichen Anforderungen den Unionsbürgern einen Vorteil verschafft, deren Muttersprache eine dieser Sprachen ist. Ein solcher Vorteil kann eine mittelbare Diskriminierung der anderen Unionsbürger enthalten. Das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit steht daher dem entgegen, dass eine von den dienstlichen Bedürfnissen gebotene sprachliche Anforderung dazu führt, dass der zu besetzende Posten einer oder mehreren bestimmten Staatsangehörigkeiten vorbehalten wird.

64 Im vorliegenden Fall ist nicht dargetan, dass die für die zu besetzenden Posten aufgestellten Anforderungen Diskriminierungen aufgrund der Sprache oder der Staatsangehörigkeit enthielten.

65 Zum einen dürften die angefochtenen Maßnahmen keine abschreckende Wirkung auf Unionsbürger mit einer anderen Muttersprache als den in den angefochtenen Maßnahmen verlangten Sprachen entfalten. Vielmehr scheinen die gemachten Angaben eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Staatsangehörigkeiten im Rahmen der Einstellungsverfahren und innerhalb der betroffenen Stelle zu belegen.

66 Zum anderen hat Eurojust zwar keine sehr eingehenden Erläuterungen in Bezug auf den Zusammenhang gegeben, der zwischen den betreffenden jeweiligen Tätigkeiten und den entsprechenden sprachlichen Anforderungen bestehen könnte. In diesem Zusammenhang hat sich Eurojust damit begnügt, implizite Gründe anzugeben, die aus den Beschreibungen der ausgeschriebenen Tätigkeiten hervorgingen. Sie sollen insbesondere in der Notwendigkeit bestehen, ständige Beziehungen mit externen Personen oder Einrichtungen sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene zu unterhalten, und in der Notwendigkeit, schnell über angemessene Arbeitsmittel zu verfügen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass den Einrichtungen der Union eine gewisse Selbständigkeit bei der Festlegung der Natur ihrer funktionalen Bedürfnisse zuzubilligen ist. Nur die offensichtliche Ungeeignetheit der aufgestellten Anforderungen kann die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahmen beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall hat das Königreich Spanien nichts Konkretes vorgetragen, was die Erheblichkeit der verlangten Sprachkenntnisse für die Zwecke der Ausübung der ausgeschriebenen Tätigkeiten in Frage stellen könnte.

67 Selbst wenn in diesem Fall die Rechtfertigung mit der internen Kommunikationssprache nicht für die Darlegung der Begründetheit der aufgestellten Anforderungen genügt, kann eine Rechtfertigung mit der Natur der Tätigkeiten nicht verneint werden. Da die Rechtswidrigkeit der in den Stellenausschreibungen von Eurojust aufgestellten sprachlichen Anforderungen nicht dargetan worden ist, bin ich der Ansicht, dass die gegen diesen Teil der angefochtenen Maßnahmen vorgetragenen Gründe zurückzuweisen sind.

3. Die Rechtmäßigkeit der Auswahlbedingungen

68 Zu verlangen, dass ein Teil der für die Einreichung der Bewerbungen erforderlichen Unterlagen in englischer Sprache eingereicht wird, verstößt gegen die Regel, dass Privatpersonen das Recht haben, sich in einer Amtssprache ihrer Wahl an die Organe und die Stellen der Union zu wenden. Diese Regel gilt für Eurojust gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1, die gemäß Artikel 31 des Eurojust-Beschlusses für Eurojust gilt.

69 Es fragt sich daher, ob dieser Verstoß gerechtfertigt werden kann. Die Lage, in der sich Bewerber befinden, die auf eine Ausschreibung einer Stelle der Union antworten, ist nicht mit derjenigen von Bürgern vergleichbar, die sich im Rahmen der demokratischen Beteiligung am Leben der Union an die Einrichtungen wenden. Ihre Bewerbung ist Teil eines veranstalteten Auswahlverfahrens und steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung bestimmter Tätigkeiten. Daher kann das in Rede stehende Erfordernis gerechtfertigt sein, wenn es zum einen in unmittelbarem Zusammenhang mit den notwendigen Fähigkeiten für die Beldeidung der zu besetzenden Posten steht und wenn es zum anderen die rechtlichen Belange der möglicherweise betroffenen Personen nicht übermäßig beeinträchtigt.

70 Dies bedeutet, dass es auf alle Fälle nicht mit Gründen gerechtfertigt werden kann, die im Zusammenhang mit den Bedingungen der Veranstaltung und der Leitung des Auswahlverfahrens stehen. Eine Person kann nicht ausschließlich aus technischen Gründen von einem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss würde das Grundrecht der betroffenen Personen auf Zugang zur Beschäftigung beeinträchtigen. Dagegen kann von einem Bewerber um eine Position in einer Stelle der Union verlangt weiden, dass er im Bewerbungsformular nachweist, dass er über einige der zur Bekleidung der in Rede stehenden Position erforderlichen Fähigkeiten verfügt.

71 Dies gilt sicherlich für Ausschreibungen, in denen ausgezeichnete, gründliche oder ausreichende Kenntnisse des Englischen zu den für die Bekleidung der angebotenen Positionen verlangten Fähigkeiten gehören. In diesem Fall lässt sich ein Zusammenhang zwischen der Pflicht, das Bewerbungsschreiben in englischer Sprache zu verfassen, und den aufgestellten beruflichen Anforderungen feststellen. Außerdem sind alle Betroffenen in der Lage, von diesen Anforderungen durch die Bekanntmachung der Ausschreibungen in allen Amtssprachen der Union Kenntnis zu nehmen. Schließlich behalten die Bewerber das Recht, ihre Bewerbung auch in der Sprache der Bekanntmachung der Ausschreibung einzureichen. Somit ist die Beeinträchtigung der sprachlichen Rechte der Betroffenen begrenzt und auf alle Fälle durch die Aufgaben der betroffenen Positionen gerechtfertigt.

72 Es bleibt jedoch ein Fall, in dem diese Voraussetzungen wohl nicht eingehalten worden sind. Nach der Ausschreibung für die Position des Bibliothekars/Archivars sind die Bewerbungen auf Englisch einzureichen. Doch enthält die Ausschreibung keine ausdrückliche Angabe in Bezug auf die sprachlichen Fähigkeiten. Der Zusammenhang zwischen der ausgeschriebenen Tätigkeit und dem Erfordernis, die Bewerbung auf Englisch einzureichen, ist daher nicht dargetan. Ohne Zweifel könnte man von einem anderen in der Ausschreibung vorgesehenen Auswahlkriterium, wonach solide Kenntnisse der Quellen der wichtigsten Rechtsdokumente ... in Bezug ... auf das System des Common law erforderlich sind, herleiten, dass Kenntnisse der englischen Sprache notwendig sind. Nichts deutet jedoch darauf hin, dass es notwendig wäre, Englisch sprechen und schreiben zu können, um die in Rede stehende Position bekleiden zu können.

73 In Ermangelung von Angaben über die für die betreffende Position verlangten Sprachkenntnisse ist es unmöglich, festzustellen, ob das in Rede stehende Erfordernis gerechtfertigt ist. Daher bin ich der Ansicht, dass die Voraussetzung der Verfassung der Bewerbungen in englischer Sprache in der Ausschreibung für die Position des Bibliothekars/Archivars rechtswidrig ist.

IV — Folgen der vorgeschlagenen Lösung

74 Das Königreich Spanien beantragt die teilweise Aufhebung der angefochtenen Maßnahmen. Nach allem ist diesem Antrag zum Teil stattzugeben.

75 Der Gerichtshof hat sich jedoch in seiner Rechtsprechung zu Auswahlverfahren für Beamte und Bedienstete auf Zeit stets bestrebt gezeigt, nicht nur dem Interesse der Rechtmäßigkeit und den Interessen der zu Unrecht abgelehnten Bewerber Rechnung zu tragen, sondern auch den Interessen der bereits ausgewählten Bewerber, denen kein Vorwurf gemacht werden kann. Daher hat er eingeräumt, dass die Rechtswidrigkeit eines Auswahlverfahrens für die Einstellung nicht automatisch zur Nichtigerklärung sämtlicher Ergebnisse dieses Auswahlverfahrens führt.

76 Eine solche Lösung erscheint mir im vorliegenden Fall geboten. Falls der Gerichtshof diesen Schlussanträgen folgt, ist klarzustellen, dass die teilweise Nichtigerklärung der Ausschreibung für die Position des Bibliothekars/Archivars nicht die bereits aufgrund der bekannt gemachten Ausschreibung erfolgte Ernennung in Frage stellen kann.

V — Ergebnis

77 Nach allem schlage ich dem Gerichtshof vor, für Recht zu erkennen:

1. Die Ausschreibung von Eurojust für die Position eines Bibliothekars/Archivars wird für nichtig erklärt, soweit darin verlangt wird, dass die Unterlagen für die Einreichung der Bewerbungen in englischer Sprache abzufassen und einzureichen sind;

2. im Übrigen wird die Klage abgewiesen.