Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.12.2004 – C-347/03

Generalanwalt F. G. Jacobs · ECLI:EU:C:2004:823

Schlussanträge des Generalanwalts

F. G. Jacobs

vom 16. Dezember 2004

1 In der vorliegenden Rechtssache wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass das 2007 in Kraft tretende Verbot, in Italien den Rebsortennamen Tocai friulano und dessen Synonym Tocai italico in der Weinetikettierung zu verwenden, rechtswidrig sei. Das Verbot leitete sich ursprünglich aus einem Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und Ungarn her und sollte die ungarische geografische Bezeichnung Tokaj schützen.

2 Die Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia (Autonome Region Friuli-Venezia Giulia) und die Agenzia Regionale per lo Sviluppo Rurale (ERSA) (Regionalbehörde für die Entwicklung des ländlichen Raums) (im Folgenden: Klägerinnen) haben bei dem Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien) Klage auf Aufhebung des nationalen Gesetzes erhoben, in dem dieses Verbot ausgesprochen wird. Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, dass der Gemeinschaft die Zuständigkeit für den Abschluss des Übereinkommens mit Ungarn gefehlt habe, dass das Verbot zu anderen Bestimmungen des Übereinkommens im Widerspruch stehe, dass das Übereinkommen auf einer falschen Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten beruhe und die einschlägige Vorschrift daher nach dem. Völkerrecht nichtig sei, dass das Verbot durch das TRIPs-Übereinkommen aufgehoben worden sei und dass das Verbot zu dem von der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Eigentumsrecht im Widerspruch stehe.

I — Das Assoziierungsabkommen

3 Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäisehen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits (im Folgenden: Assoziierungsabkommen) wurde am 16. Dezember 1991 unterzeichnet und im Namen der Gemeinschaften durch den Beschluss 93/742/Euratom, EGKS, EG genehmigt.

4 Der Inhalt des Assoziierungsabkommens steht im vorliegenden Fall nicht zur Debatte. Das Abkommen ist jedoch relevant, da das vorlegende Gericht wissen möchte, ob es eine gültige und hinreichende Rechtsgrundlage für ein anderes Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Ungarn bildet, das unmittelbar in Frage steht und nachstehend untersucht wird. Vor diesem Hintergrund nennt das vorlegende Gericht die folgenden Vorschriften des Assoziierungsabkommens.

5 Die Gemeinsame Erklärung Nr. 13, die der Schlussakte über das Assoziierungsabkommen beigefügt ist, lautet:

Die Vertragsparteien kommen überein, dass für die Zwecke dieses Assoziationsabkommens geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum im Sinne von Artikel 36 des EWG-Vertrags zu verstehen ist und insbesondere ... geografische Bezeichnungen ... umfasst.

6 Anhang XIII Absatz 5 des Assoziierungsabkommens bestimmt:

Dieser Anhang und Artikel 74 Absatz 1 über das geistige Eigentum gelten unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten in Fragen des gewerblichen, geistigen und kommerziellen Eigentums.

II — Das Abkommen über Weinnamen

7 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen (im Folgenden: Abkommen über Weinnamen) wurde im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 93/724/EG genehmigt und am 29. November 1993 unterzeichnet.

A — Der Beschluss 93/724

8 In der Präambel des Beschlusses 93/724 heißt es:

... gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

...

Das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn ausgehandelte Abkommen über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen wird zu einer wirksamen Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs im Handel, der Gewährleistung eines besseren Verbraucherschutzes und der Förderung des Weinhandels zwischen den Vertragsparteien beitragen. Daher empfiehlt es sich, dieses Abkommen zu genehmigen.

...

Da die Bestimmungen des Abkommens unmittelbar mit den Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Handels- und Agrarpolitik zusammenhängen, muss es auf Gemeinschaftsebene geschlossen werden.

9 Artikel 1 des Beschlusses 93/724 bestimmt:

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen sowie das Protokoll, die Briefwechsel und die Erklärungen im Anhang zum Abkommen werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

...

B — Das Abkommen

10 In der Präambel des Abkommens über Weinnamen heißt es:

... gestützt auf das [Assoziierungsabkommen]

...

angesichts des Interesses beider Vertragsparteien am gegenseitigen Schutz und an der gegenseitigen Kontrolle der Weinnamen.

11 Artikel 4 des Abkommens über Weinnamen lautet:

(1)Folgende Namen sind geschützt:...(b)bei Weinen mit Ursprung in Ungarn:...die im Anhang aufgeführten geografischen Angaben und traditionellen Ausdrücke ...

...

(3)In der Gemeinschaft sind die geschützten ungarischen Namenausschließlich den Weinen mit Ursprung in Ungarn vorbehalten, auf die sie sich beziehen,unddürfen dort nur unter den Voraussetzungen der ungarischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verwendet werden.

(4)Der Schutz gemäß Absatz 1 gilt für die Namen auch dann, wenn der tatsächliche Ursprung des Weines in Übersetzung oder in Verbindung mit delokalisierenden Begriffen wie Art, Typ, Fasson, Nachahmung, Methode, Marke oder dergleichen angegeben oder die geografische Angabe oder der traditionelle Begriff auf diese Weise verwendet wird.

(5)Bei Übereinstimmung von geografischen Angaben gilt Folgendes:a)Stimmen zwei aufgrund dieses Abkommens geschützte Angaben überein, so werden beide Arten geschützt, soferndie Verwendung des betreffenden geografischen Namens für die Bezeichnung und Aufmachung eines Weines herkömmlich und üblich ist, der aus dem geografischen Gebiet stammt, auf das sich die Angabe bezieht;der Verbraucher nicht dahin gehend irregeführt wird, dass der Wein aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei stammt....

12 Im Anhang des Abkommens über Weinnamen (Liste der geschützten Weinnamen gemäß Artikel 4) ist das Wort Tokaj in Teil B (Tafelweine mit Ursprung in der Republik Ungarn) unter Nummer I (Geografische Angaben) Ziffer 3.4 aufgeführt. Der Anhang enthält in Teil A (Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft) nicht die Bezeichnungen Tocai friulano oder Tocai italico.

C — Der Briefwechsel

13 Der Briefwechsel zu Artikel 4 des Abkommens über Weinnamen (im Folgenden: Briefwechsel), der am 29. November 1993 unterzeichnet wurde, gehört zu den Dokumenten, die in Artikel 1 des Beschlusses 93/724 genannt werden.

14 In dem Briefwechsel wird zunächst auf das Abkommen über Weinnamen Bezug genommen. Dann heißt es:

1. Während einer dreizehnjährigen Übergangszeit ab Inkrafttreten des Abkommens steht das Abkommen nicht der zulässigen Verwendung des Begriffs Tocai zur Bezeichnung und Aufmachung bestimmter italienischer Qualitätsweine b.A. entgegen, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden:

Unbeschadet restriktiverer gemeinschaftlicher und gegebenenfalls einzelstaatlicher Bestimmungen muss dieser Wein

aus der Rebsorte Tocai friulano hervorgegangen sein;

aus Trauben hergestellt sein, die ausschließlich in den italienischen Gebieten Veneto und Friuli geerntet wurden;

...

3. Die betreffenden Qualitätsweine b.A., die gemäß den vor Ablauf der Übergangszeit nach Nummer 1 geltenden einschlägigen Bestimmungen bezeichnet und aufgemacht sind, dürfen so lange in den Verkehr gebracht werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind.

4. Unbeschadet der Nummer 3 endet die Möglichkeit, die Bezeichnung Tocaigemäß den unter Nummer 1 aufgeführten Bedingungen zu verwenden, mit Ablauf der unter derselben Nummer genannten Übergangszeit.

...

D — Die Gemeinsame Erklärung

15 Die Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4 Absatz 5 des Abkommens (im Folgenden: Gemeinsame Erklärung), die ebenfalls zu den in Artikel 1 des Beschlusses 93/724 genannten Dokumenten gehört, lautet:

In Bezug auf Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a) stellen die Vertragsparteien fest, dass ihnen zum Zeitpunkt der Verhandlungen kein spezieller Fall bekannt war, auf den dieser Artikel anwendbar gewesen wäre.

...

III — Der Rahmen des Gemeinschaftsrechts zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens über Weinnamen

A — Die Verordnung Nr. 822/87

16 Die Grundverordnung, die 1993 die gemeinsame Marktorganisation für Wein regelte, war die Verordnung Nr. 822/87.

17 Artikel 13 der Verordnung Nr. 822/87 bestimmte, dass die Kommission Durchführungsbestimmungen für die Klassifizierung der Rebsorten in empfohlene, zugelassene und vorübergehend zugelassene Rebsorten festlegt.

18 In Artikel 63 der Verordnung Nr. 822/87 hieß es:

(1)Eingeführtem, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Wein, der mit einer geografischen Angabe bezeichnet ist, kann für seine Vermarktung in der Gemeinschaft unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Kontrolle und Schutz, wie in [Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87] für Qualitätswein b.A. vorgesehen, zugestanden werden.

(2)Die Bestimmungen des Absatzes 1 werden durch Übereinkünfte mit den interessierten Drittländern, die nach dem in Artikel 113 des Vertrages vorgesehenen Verfahren ausgehandelt und geschlossen werden, in Kraft gesetzt.

B — Die Verordnung Nr. 3800/81

19 Die Klassifizierung der Rebsorten wurde 1993 durch die Verordnung Nr. 3800/81 geregelt, die ursprünglich auf die Verordnung Nr. 337/79 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein gestützt war. Zwar wurde die Verordnung Nr. 337/79 durch die Verordnung Nr. 822/87 aufgehoben, doch blieb die Liste im Anhang der Verordnung Nr. 3800/81 bestehen und hatte nunmehr Artikel 13 der Verordnung Nr. 822/87 als Rechtsgrundlage.

20 Die Bezeichnung Tocai friulano ist in der als Anhang der Verordnung Nr. 3800/81 beigefügten Liste der Rebsorten aufgeführt, die in folgenden Provinzen von Nord- und Mittelitalien empfohlen oder zugelassen sind: Brescia, Mantova, Varese, Padova, Rovigo, Treviso, Venezia, Verona, Vicenza, Gorizia, Pordenone, Udine, Bologna, Ferrara, Ravenna, Ascoli Piceno, Perugia, Terni, Viterbo, Chieti, Aquila, Pescara, Teramo und Sassari.

C — Die Verordnung Nr. 823/87

21 Die Verordnung Nr. 823/87 legte Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete fest. Nach Artikel 3 Absatz 1 war unter einem bestimmten Anbaugebiet

eine Weinanbaufläche oder eine Gesamtheit von Weinanbauflächen zu verstehen, auf denen Weine mit besonderen Qualitätsmerkmalen erzeugt werden und deren Name ... zur Bezeichnung der [Qualitätsweine b.A.] verwandt wird.

22 Nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 823/87 waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission das Verzeichnis der von ihnen anerkannten Qualitätsweine b.A. zu übermitteln; die Kommission hatte für die Veröffentlichung dieses Verzeichnisses im Amtsblatt zu sorgen. Das im Jahr 1993 geltende Verzeichnis enthielt weder die Bezeichnung Tocai friulano noch die Bezeichnung Tocai italico.

23 Artikel 15 Absatz 4 lautete u. a.:

Unbeschadet der spezifischen Gemeinschaftsbestimmungen für bestimmte Arten von Qualitätswein b.A. können die Mitgliedstaaten ... zulassen, dass der Name eines bestimmten Anbaugebiets mit einer Angabe über die Art der Herstellung oder die Art des Erzeugnisses oder mit dem Namen einer Rebsorte oder ihrem Synonym kombiniert wird.

D — Die Verordnung Nr. 2392/89

24 Bei Tafelweinen konnte nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2392/89 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste die Bezeichnung u. a. durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit als des Mitgliedstaats (Buchstabe a) und durch die Angabe vino tipico für Tafelwein mit Ursprung in Italien (Buchstabe i) ergänzt werden.

25 Für eingeführte Weine, die mit einer geografischen Angabe bezeichnet sind, bestimmte Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2392/89:

Bei eingeführten, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmten Weinen, die mit einer geografischen Angabe bezeichnet und in einer noch festzulegenden Liste enthalten sind, muss die Bezeichnung in der Etikettierung folgende Angaben enthalten:

a) den Namen einer in dem Drittland gelegenen geografischen Einheit ...

E — Die Verordnung Nr. 3201/90

26 Artikel 11 der Verordnung Nr. 3201/90 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste bestimmte:

(1)Jeder Erzeugermitgliedstaat meldet der Kommission für die als ... vino tipico ... bezeichneten Tafelweine nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe i) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89das Verzeichnis der ... Namen der kleineren geografischen Einheiten als des Mitgliedstaats im Sinne ... der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 möglichst bald nach dessen Erstellung ...Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, die Namen der geografischen Einheiten, die ihr aufgrund des Unterabsatzes 1 gemeldet worden sind.

(2)Das Verzeichnis der eingeführten Weine, die mit einer geografischen Angabe nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 bezeichnet sind, befindet sich im Anhang II.

...

27 Das Verzeichnis der Namen der geografischen Einheiten, die der Kommission gemeldet wurden, enthielt nicht den Namen Friuli oder Friulano.

28 Die Namen Tokaj oder Tokaji waren im Verzeichnis des Anhangs II der Verordnung Nr. 3201/90 enthalten.

29 Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3201/90 bestimmte:

Das Verzeichnis der Synonyme der Namen der Rebsorten, die für die Bezeichnung von Tafelweinen und Qualitätsweinen b.A. nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 verwendet werden dürfen, befindet sich im Anhang III.

30 Das Verzeichnis in Anhang III der Verordnung Nr. 3201/90 enthielt die Bezeichnungen Tocai friulano und Tocai italico, ordnete die zuletzt genannte Bezeichnung jedoch als zulässiges Synonym ein.

IV — Der aktuelle Rahmen des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts

31 Die Verordnung Nr. 1493/99 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein wurde im Rahmen einer Kodifizierung und Vereinfachung der ursprünglich den Weinsektor regelnden Vorschriften erlassen. Die Verordnung Nr. 1493/99 wurde mit der Verordnung Nr. 753/2002 durchgeführt, die Vorschriften für die Etikettierung von Wein festlegt.

32 Artikel 19 der Verordnung Nr. 753/2002 mit der Überschrift Angabe der Rebsorten bestimmt:

(1)Der Name mehrerer Rebsorten oder ihrer Synonyme, die zur Herstellung eines Tafelweins mit geografischer Angabe oder eines Qualitätsweins b.A. verwendet wurden, kann in der Etikettierung der jeweiligen Weine genannt werden, sofern...c)der Name der Sorte oder eines seiner Synonyme nicht eine geografische Angabe umfasst, die zur Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A. oder eines Tafelweins oder eines eingeführten Weines verwendet wird, der in den Verzeichnissen der Abkommen zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft aufgeführt ist, und, wenn er von einer anderen geografischen Angabe begleitet ist, in der Etikettierung ohne diese Angabe aufgeführt ist;

...

(2)Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c)a)darf der Name einer Rebsorte, der eine geografische Angabe umfasst, oder eines seiner Synonyme in der Etikettierung eines mit dieser geografischen Angabe bezeichneten Weins aufgeführt werden,b)dürfen die in Anhang II aufgeführten Sortennamen und ihre Synonyme nach den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung anwendbar waren, verwendet werden.

...

33 Anhang II mit der Überschrift Liste der Rebsortennamen mit geografischer Angabe und ihrer Synonyme, die nach Artikel 19 Absatz 2 in der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen enthielt ursprünglich die Bezeichnungen Tocai Friulano, Tocai Italico; Italien ist als Land verzeichnet, das diese Bezeichnungen verwenden darf. In einer Fußnote heißt es: Der Name Tocai friulanound das Synonym Tocai italico dürfen während einer Übergangszeit bis zum 31. März 2007 verwendet werden. Dieser Anhang wurde nach der Erweiterung von 2004 ersetzt das Verzeichnis enthält gegenwärtig 122 Rebsorten, darunter Tocai friulano und Tocai italico, wobei diese mit der Anmerkung versehen sind, dass sie ausschließlich für Qualitätsweine b.A. mit Ursprung in den Regionen Venetien und Friaul während einer Übergangszeit bis zum 31. März 2007 verwendet werden [dürfen].

34 Die fragliche italienische Regelung wendet die in Artikel 19 Absatz 2 vorgesehene Ausnahme auf Tocai friulano und Tocai italico an und stellt fest, dass die Beschränkung auf einem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Ungarn beruhe. Bei diesem Abkommen handelt es sich offenkundig um das Abkommen über Weinnamen.

V — Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

35 Die Rebsorte Tocai friulano wird von alters her in der autonomen Region Friuli-Venezia Giulia angebaut.

36 In dieser Region wurde eine Reihe von Qualitätsweinen b.A. zugelassen, unter ihnen Colli orientali del Friuli, Friuli aquilaea, Friuli grave, Friuli latisana und Isonzo oder Isonzo del Friuli. Diese Weine werden aus einer Reihe von Rebsorten gewonnen, zu denen die Rebsorte Tocai friulano gehört, die einen trockenen Weißwein hervorbringt.

37 Die Klägerinnen erhoben bei dem vorlegenden Gericht gegen die nationale Regelung insoweit Klage, als die Ausnahmeregelung für die Verwendung der Namen Tocai friulano und Tocai italico aufgrund des Abkommens über Weinnamen am 31. März 2007 außer Kraft tritt.

38 Die Klägerinnen machten vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass das Abkommen über Weinnamen aus mehreren Gründen rechtswidrig sei.

39 Das vorlegende Gericht hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten und der Republik Ungarn vom 16. Dezember 1991, veröffentlicht im Amtsblatt L 347 vom 31. Dezember 1993, eine rechtmäßige, gültige und hinreichende Rechtsgrundlage darstellen, aufgrund deren die Europäische Gemeinschaft das am 29. November 1993 zwischen ihr und der Republik Ungarn geschlossene Gemeinschaftsabkommen über den Schutz der Weinnamen (ABl. L 337 vom 31. Dezember 1993) annehmen durfte? Dabei sind auch Artikel 65 Absatz 1, die Gemeinsame Erklärung Nr. 13 und Anhang XIII (Nrn. 3, 4 und 5) des Europa-Abkommens von 1991 bezüglich der etwaigen den einzelnen Mitgliedstaaten vorbehaltenen Souveränität und Zuständigkeit im Bereich der nationalen geografischen Bezeichnungen für ihre jeweiligen land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnisse einschließlich der Erzeugnisse des Weinsektors zu berücksichtigen, die jede Souveränitäts- und Zuständigkeitsübertragung auf die Europäische Gemeinschaft in diesem Bereich ausschließen.

2. Ist das am 29. November 1993 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn geschlossene Gemeinschaftsabkommen über den Schutz der Weinnamen (ABl. 1993, L 337), das den Schutz der in den Bereich des gewerblichen und kommerziellen Eigentums fallenden geografischen Bezeichnungen regelt, auch unter Berücksichtigung des Gutachtens 1/94 des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft zur ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für gemeinschaftsrechtlich ungültig und unwirksam zu erklären, weil es nicht von den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ratifiziert worden ist?

3. Ist für den Fall, dass das Gemeinschaftsabkommen von 1993 (ABl. 1993, L 337) insgesamt als rechtmäßig und anwendbar anzusehen sein sollte, das Verbot, nach 2007 in Italien die Bezeichnung Tocai zu verwenden, das sich aus den anlässlich des Abschlusses des Abkommens zwischen den Vertragsparteien ausgetauschten (und dem Abkommen beigefügten) Briefen ergibt, als ungültig und unwirksam zu behandeln, weil es im Widerspruch zur Regelung der Namensgleichheiten in diesem Abkommen steht (vgl. Artikel 4 Absatz 5 und das Protokoll zum Abkommen)?

4. Ist die zweite Gemeinsame Erklärung zum Abkommen von 1993 (ABl. 1993, L 337), aus der sich ergibt, dass den Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Verhandlungen nicht bekannt war, dass es bezüglich der europäischen und ungarischen Weine Namensgleichheiten gab, als eine eindeutig falsche Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten anzusehen (weil die sich auf die Tocai-Weine beziehenden italienischen und ungarischen Bezeichnungen seit Jahrhunderten nebeneinander bestanden, 1948 in einem Abkommen zwischen Italien und Ungarn offiziell anerkannt wurden und schließlich in das Gemeinschaftsrecht Eingang fanden), mit der Folge, dass das Abkommen von 1993, aus dem sich das Verbot der Verwendung der Bezeichnung Tocai in Italien ergibt, nach Artikel 48 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge nichtig ist?

5. Ist das im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossene und am 1. Januar 1996 und damit nach dem Gemeinschaftsabkommen von 1993 (ABl. 1993, L 337) in Kraft getretene TRIPs-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 336 vom 21. November 1994) im Licht von Artikel 59 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge dahin auszulegen, dass angesichts der Identität der Vertragsparteien beider Abkommen im Fall eines Widerspruchs zwischen deren jeweiligen Bestimmungen zur Regelung von Namensgleichheiten bei Weinen seine Bestimmungen anstelle derjenigen des Gemeinschaftsabkommens von 1993 anwendbar sind?

6. Sind die Artikel 22 bis 24 in Abschnitt 3 von Anhang (1)C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), der das am 1. Januar 1996 in Kraft getretene TRIPs-Übereinkommen enthält (ABl. 1994, L 336), angesichts zweier gleich lautender Bezeichnungen für Weine, die in zwei verschiedenen Vertragsstaaten des TRIPs-Übereinkommens erzeugt werden (gleichviel, ob die Namensgleichheit zwei von den beiden Vertragsstaaten verwendete geografische Bezeichnungen oder eine geografische Bezeichnung eines Vertragsstaats und den gleich lautenden Namen einer in dem anderen Vertragsstaat traditionell angebauten Rebsorte betrifft), dahin auszulegen, dass beide Bezeichnungen künftig weiter verwendet werden dürfen, sofern sie von den jeweiligen Erzeugern in der Vergangenheit entweder gutgläubig oder mindestens zehn Jahre lang vor dem 15. April 1994 benutzt wurden (Artikel 24 Absatz 4) und beide Bezeichnungen das Land, die Region oder das Gebiet, aus dem der geschützte Wein kommt, so eindeutig angeben, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden?

7. Bezieht sich das Eigentumsrecht nach Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (Konvention von Rom von 1950), das in Artikel 17 der am 7. Oktober 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgenommen worden ist, auch auf das geistige Eigentum an Herkunftsbezeichnungen von Weinen und seine Verwertung, und steht dessen Schutz — auch unter Berücksichtigung des völligen Fehlens jeglicher Entschädigung der enteigneten friaulischen Winzer, des Fehlens eines die Enteignung rechtfertigenden Allgemeininteresses und des Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — der Anwendung des Inhalts des Briefwechsels entgegen, der dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen (ABl. L 337 vom 31. Dezember 1993) beigefügt, aber nicht in dieses aufgenommen ist und wonach die friaulischen Winzer die Bezeichnung Tocai friulano nicht verwenden dürfen?

8. Sind für den Fall, dass die Rechtswidrigkeit der Gemeinschaftsvorschriften des Abkommens über den Schutz der Weinnamen, das am 29. November 1993 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn geschlossen wurde (ABl. 1993, L 337), und/oder des ihm beigefügten Briefwechsels in dem in den vorangehenden Fragen dargelegten Umfang festgestellt wird, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 753/2002, nach denen die Verwendung der Bezeichnung Tocai friulano nach dem 31. März 2007 unzulässig ist (Artikel 19 Absatz 2), als ungültig und jedenfalls unwirksam anzusehen?

40 Die Klägerinnen, die italienische Regierung, der Rat und die Kommission sowie die ungarische Regierung haben schriftliche Erklärungen eingereicht und waren in der mündlichen Verhandlung vertreten.

41 Die Klägerinnen und die italienische Regierung sind darüber hinaus der Aufforderung des Gerichtshofes, zu dem Vorbringen des Rates und der Kommission Stellung zu nehmen, dass der Name Tocai friulano und das Synonym Tocai italico zu keiner Zeit geografische Angaben gewesen seien, sondern Bezeichnungen einer Rebsorte, durch Abgabe schriftlicher Erklärungen nachgekommen.

VI — Die erste Frage

42. Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Assoziierungsabkommen die Gemeinschaft ermächtigte, das Abkommen über Weinnamen zu schließen.

43. Nach ständiger Rechtsprechung folgt die Zuständigkeit der Gemeinschaft zur Eingehung völkerrechtlicher Verpflichtungen unmittelbar oder implizit aus ausdrücklichen Vertragsbestimmungen.

44. Damit ist klar, dass sich die Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss des Abkommens über Weinnamen nicht aus dem Assoziierungsabkommen ableiten lässt.

45. Andererseits überträgt Artikel 133 EG dem Rat ausdrücklich die Befugnis zur Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik. In der Präambel des Beschlusses 93/724 heißt es, dass der Beschluss auf Artikel 133 EG gestützt ist. In Artikel 1 heißt es, dass das Abkommen über Weinnamen zusammen mit dem Protokoll, dem Briefwechsel und den Erklärungen im Anhang zum Abkommen im Namen der Gemeinschaft genehmigt [wird]. Somit steht fest, dass das Abkommen über Weinnamen gemeinschaftsrechtlich ordnungsgemäß nach Maßgabe des Vertrages genehmigt wurde. Wie der Rat und die Kommission ausführen, wird die Rechtsgrundlage eines Abkommens in der Präambel des Beschlusses des Rates genannt, mit dem das betreffende Abkommen geschlossen und genehmigt wird. Ein Hinweis darauf, dass das Assoziierungsabkommen die Rechtsgrundlage bildet, ist in dem Beschluss nicht zu finden. Zwar wird das Assoziierungsabkommen in der Präambel des Abkommens über Weinnamen genannt, doch können die Erwägungsgründe eines völkerrechtlichen Abkommens nicht die Rechtsgrundlage angeben, auf der das Abkommen in der jeweiligen Rechtsordnung der Vertragsparteien beruht. In der Rechtsordnung der Gemeinschaft wird die Rechtsgrundlage bestimmt, nachdem der Wortlaut des Abkommens abschließend festgelegt worden ist, und zwar unter Berücksichtigung des Gegenstands und des Inhalts des Abkommens. Mit dem Hinweis auf das Assoziierungsabkommen in der Präambel des Abkommens über Weinnamen soll das Abkommen lediglich in seinen politischen und rechtlichen Zusammenhang gestellt werden.

46. Die Klägerinnen und die italienische Regierung machen geltend, dass die geografischen Angaben unter das geistige Eigentum fielen und dass, wie Anhang XIII des Assoziierungsabkommens zeige, die Mitgliedstaaten ausschließlich zuständig seien, soweit das Abkommen über Weinnamen Rechte des geistigen Eigentums betreffe. Die Gemeinschaft sei daher für den Abschluss des Abkommens über Weinnamen nicht zuständig.

47. Dieses Vorbringen werde ich im Zusammenhang mit der zweiten Vorlagefrage eingehender prüfen.

VII — Die zweite Frage

48. Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Abkommen über Weinnamen unter Berücksichtigung des Gutachtens 1/94 des Gerichtshofes zur ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft gemeinschaftsrechtlich ungültig und unwirksam ist, weil es nicht von den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ratifiziert wurde. Die Frage ist mit anderen Worten, ob die Gemeinschaft für den Abschluss des Abkommens über Weinnamen ausschließlich zuständig war oder ob das Abkommen bei richtiger Betrachtungsweise ein gemischtes Abkommen war, an dem sowohl die Gemeinschaft als auch die Mitgliedstaaten zu beteiligen gewesen wären.

49. Unstreitig hat die Gemeinschaft in den Bereichen eine ausschließliche Zuständigkeit, in denen ihr diese ausdrücklich durch den Vertrag erteilt wird oder in denen sie zur Verwirklichung einer vom Vertrag vorgesehenen gemeinsamen Politik Vorschriften erlassen hat, die gemeinsame Rechtsnormen vorsehen.

50. Der Gerichtshof kam in seinem Gutachten 1/94 aus zwei Gründen zu dem Ergebnis, dass die Zuständigkeit für den Abschluss des TRIPs-Abkommens zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geteilt ist. Zum einen falle das TRIPs-Abkommen mit Ausnahme der Bestimmungen, die das Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr betreffen, nicht in den Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, in dem eine ausschließliche Zuständigkeit durch Artikel 133 EG erteilt werde. Zum anderen sei in bestimmten vom TRIPs-Abkommen erfassten Bereichen im Rahmen der Gemeinschaft nur eine teilweise Harmonisierung verwirklicht worden und in anderen Bereichen keinerlei Harmonisierung vorgesehen.

51. Die Klägerinnen und die italienische Regierung machen geltend, dass der Vertrag keine Vorschriften über eine ausschließliche Zuständigkeit im Bereich des geistigen Eigentums enthalte und dass es, als das Abkommen über Weinnamen ausgehandelt wurde, keine Gemeinschaftsbestimmungen gegeben habe, die sich auf geistiges Eigentum an geografischen Weinbezeichnungen bezogen hätten: Die Gemeinschaftsvorschriften im Weinsektor hätten die in den einzelnen Mitgliedstaaten eingetragenen Bezeichnungen lediglich anerkannt.

52. Sie tragen außerdem vor, dass der Gemeinschaft nicht nur die Zuständigkeit fehle, sondern dass auf dem Gebiet des geistigen Eigentums die Mitgliedstaaten ausschließlich zuständig seien. Für diese Auffassung berufen sie sich auf Anhang XIII des Assoziierungsabkommens, in dem es heißt, dass der Anhang unbeschadet der Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten in Fragen des geistigen Eigentums gilt.

53. Ich glaube nicht, dass die von der italienischen Regierung herangezogene Feststellung in Anhang XIII des Assoziierungsabkommens weiterhilft: Der Gerichtshof ist nicht aufgefordert worden, sich zum Status des Assoziierungsabkommens zu äußern, und der Wortlaut des Anhangs XIII ist ohnehin nicht schlüssig.

54. Artikel 1 des Abkommens über Weinnamen bestimmt, dass die Parteien [übereinkommen], die Namen von Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Ungarn nach Maßgabe dieses Abkommens auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu schützen und zu kontrollieren.

55. Es ist völlig klar, dass, wie vom Rat und der Kommission vorgetragen, zu der Zeit, als das Abkommen über Weinnamen geschlossen wurde, der Schutz und die Kontrolle von Weinnamen — der einzige Aspekt des geistigen Eigentums, um den es im vorliegenden Fall gehen kann — Gegenstand einer umfassenden Regelung auf Gemeinschaftsebene waren, von der die oben in den Nummern 16 bis 33 genannten Vorschriften nur die Spitze des Eisbergs sind, und damit in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fielen. Artikel 63 der Verordnung Nr. 822/87 nämlich stellte ausdrücklich fest, dass eingeführtem Wein unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Kontrolle und Schutz, wie in [Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87] für Qualitätswein b.A. vorgesehen, zugestanden werden [kann].

56. Darüber hinaus heißt es in der Präambel des Beschlusses 93/724, dass das Abkommen über Weinnamen zu einer wirksamen Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs im Handel, der Gewährleistung eines besseren Verbraucherschutzes und der Förderung des Weinhandels zwischen den Vertragsparteien beitragen [wird] und dass die Bestimmungen des Abkommens unmittelbar mit den Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Handels- und Agrarpolitik zusammenhängen. Der Gerichtshof bestätigte im Gutachten 1/94, dass die Abkommen über Wein zwischen der Gemeinschaft einerseits und Österreich bzw. Australien andererseits, die dem im vorliegenden Fall in Frage stehenden Abkommen über Weinnamen weitgehend entsprechen, in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fielen und zu Recht auf Artikel 133 EG gestützt waren, weil [ihre] Bestimmungen unmittelbar mit Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zusammenhängen, und zwar mit der Gemeinschaftsregelung über Wein und Weinbau.

57. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass die italienische Regierung in ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichtshofes erklärt hat, dass der Weinsektor in Ungarn seit dem Beitritt im Mai 2004 ausschließlich durch Gemeinschaftsrecht geregelt werde. Wie ich jedoch ausgeführt habe, zieht eine solche ausschließliche Regelung die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft in diesem Bereich nach sich. Da das Ausmaß der Regelung vor und nach dem Beitritt im Wesentlichen gleich groß war, schließt diese Darlegung das Eingeständnis ein, dass die Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit auch besaß, als das Abkommen über Weinnamen geschlossen wurde.

VIII — Die dritte Frage

58. Mit der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob für den Fall, dass das Abkommen über Weinnamen insgesamt als rechtmäßig und anwendbar anzusehen ist, das Verbot, nach 2007 in Italien die Bezeichnung Tocai zu verwenden, das sich aus dem Briefwechsel im Anhang zum Abkommen ergibt, ungültig und unwirksam ist, weil es im Widerspruch zur Regelung der Namensgleichheiten in Artikel 4 Absatz 5 des Abkommens steht.

59. Die Klägerinnen machen geltend, dass die Bestimmungen der Anhänge eines Abkommens die Bestimmungen des Abkommens selbst nicht berühren könnten. Widersprächen sich daher die Bestimmungen des einen und des anderen, verlören die Anhänge ihre Wirkung.

60. Diese Aussage kann unabhängig von ihrer Bedeutung als allgemeine These im vorliegenden Fall selbstverständlich nur dann relevant sein, wenn tatsächlich ein Widerspruch zwischen den betreffenden Bestimmungen besteht.

61. Artikel 4 Absatz 5 des Abkommens über Weinnamen regelt die Übereinstimmung von geografischen Angaben. Eine geografische Angabe ist nach Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens eine Angabe, einschließlich einer Ursprungsbezeichnung die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer Vertragspartei zum Zwecke der Bezeichnung und Aufmachung eines Weines anerkannt ist, der seinen Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei oder in einer Region oder einem Ort dieses Gebiets hat und dessen Qualität, Ansehen oder andere Merkmale vornehmlich auf seinen geografischen Ursprung zurückgehen.

62. Der Name Tocai friulano fällt daher unter Artikel 4 Absatz 5 des Abkommens über Weinnamen nur, wenn er nach Maßgabe der vorstehenden Nummer im Gemeinschaftsrecht anerkannt ist.

63. Dies ist eindeutig nicht der Fall. Im maßgeblichen Zeitpunkt war der Name als Rebsorte anerkannt, nicht aber als Qualitätswein b.A. im Sinne der Verordnung Nr. 823/87, der auf Gemeinschaftsebene einer geografischen Angabe für Wein entsprach. Es gibt außerdem keinen Anhaltspunkt dafür, dass Qualität, Ansehen oder andere Merkmale des aus dieser Rebsorte gewonnenen Weines vornehmlich auf dessen geografischen Ursprung zurückgehen.

64. Hinzuzufügen ist, dass Artikel 4 Absatz 5 für Angaben gilt, die aufgrund [des] Abkommens [geschützt] sind. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a sieht vor, dass bei Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft die im Anhang aufgeführten geografischen Bezeichnungen und traditionellen Begriffe geschützt sind. Die Liste der Weine mit Ursprung in der Italienischen Republik im Anhang des Abkommens über Weinnamen enthält weder die Bezeichnung Tocai friulano noch die Bezeichnung Tocai italico.

65. In der vom Gerichtshof erbetenen Stellungnahme zu der Frage, ob der Name Tocai friulano eine geografische Angabe oder eine Rebsorte sei, beziehen sich die Klägerinnen und die italienische Regierung auf Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 823/87, nach dem die Mitgliedstaaten zulassen können, dass der Name eines bestimmten Anbaugebiets mit dem Namen einer Rebsorte kombiniert wird, und behaupten, dass dies bei Tocai friulano der Fall sei.

66. Artikel 15 Absatz 4 leistet meines Erachtens jedoch nicht mehr, als was er besagt: Mitgliedstaaten können zulassen, dass der Name eines bestimmten Anbaugebiets mit einer Rebsorte kombiniert wird. In bestimmten Weinbaugebieten ist diese Praxis üblich: z. B. Alsace Pinot gris, Valle d'Aosta Pinot nero oder Moselle Luxembourgeoise Riesling. Weder der zusammengesetzte Name noch der dabei verwendete Name der Rebsorte wird zu einer geografischen Angabe im Sinne des Abkommens über Weinnamen.

67. Es besteht daher kein Widerspruch zwischen dem sich aus dem Briefwechsel ergebenden Verbot und der Regelung der Namensgleichheiten in Artikel 4 Absatz 5 des Abkommens über Weinnamen.

IX — Die vierte Frage

68. Mit der vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Gemeinsame Erklärung zum Abkommen über Weinnamen , aus der sich ergibt, dass den Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Verhandlungen nicht bekannt war, dass es bezüglich der Weine aus der Gemeinschaft und aus Ungarn Namensgleichheiten gab, als eine eindeutig falsche Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten anzusehen ist (weil die sich auf die Tocai-Weine beziehenden italienischen und ungarischen Bezeichnungen seit Jahrhunderten nebeneinander bestanden, 1948 in einem Abkommen zwischen Italien und Ungarn offiziell anerkannt wurden und schließlich in das Gemeinschaftsrecht Eingang fanden), mit der Folge, dass das Abkommen über Weinnamen, aus dem sich das Verbot der Verwendung der Bezeichnung Tocai in Italien ergibt, nach Artikel 48 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge nichtig ist.

69. Artikel 48 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens lautet:

Ein Staat kann geltend machen, dass seine Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, wegen eines Irrtums im Vertrag ungültig sei, wenn sich der Irrtum auf eine Tatsache oder Lage bezieht, deren Bestehen der Staat im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses annahm und die eine wesentliche Grundlage für seine Zustimmung bildete.

70. Die Klägerinnen und die italienische Regierung machen geltend, der Briefwechsel sei das Ergebnis einer falschen Darstellung der damaligen Tatsachen, insbesondere der unbestreitbaren, unangefochtenen und ununterbrochenen Verwendung der beiden Bezeichnungen; aufgrund von Artikel 48 des Wiener Übereinkommens seien daher die Anhänge, mit denen das Recht auf Verwendung dieser Bezeichnungen beseitigt werde, unanwendbar.

71. Absatz 1 der Gemeinsamen Erklärung lautet:

In Bezug auf Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a) stellen die Vertragsparteien fest, dass ihnen zum Zeitpunkt der Verhandlungen kein spezieller Fall bekannt war, auf den dieser Artikel anwendbar gewesen wäre.

72. Im Rahmen der dritten Vorlagefrage habe ich ausgeführt, weshalb ich nicht der Meinung bin, dass Artikel 4 Absatz 5 auf den Sachverhalt des vorliegenden Falles anwendbar ist.

73. Aus demselben Grund kann die Gemeinsame Erklärung nicht als eine eindeutig falsche Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten angesehen werden.

74. Jedenfalls kann, wie die ungarische Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, Artikel 48 des Wiener Übereinkommens nur von den Parteien des betreffenden Vertrages geltend gemacht werden.

X — Die fünfte und die sechste Frage

75. Mit der fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob im Licht von Artikel 59 des Wiener Übereinkommens angesichts der Identität der Vertragsparteien beider Abkommen und angesichts der Tatsache, dass das TRIPs-Übereinkommen am 1. Januar 1996 und somit nach Abschluss des Abkommens über Weinnamen in Kraft trat, die Bestimmungen des TRIPs-Übereinkommens zur Regelung von Namensgleichheiten bei Weinen anstelle derjenigen des Abkommens über Weinnamen anwendbar sind, falls die jeweiligen Bestimmungen der beiden Abkommen sich widersprechen.

76. Artikel 59 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens lautet:

Ein Vertrag gilt als beendet, wenn alle Vertragsparteien später einen sich auf denselben Gegenstand beziehenden Vertrag schließen und

a) aus dem späteren Vertrag hervorgeht oder anderweitig feststeht, dass die Vertragsparteien beabsichtigten, den Gegenstand durch den späteren Vertrag zu regeln, oder

b) die Bestimmungen des späteren Vertrags mit denen des früheren Vertrags in solchem Maße unvereinbar sind, dass die beiden Verträge eine gleichzeitige Anwendung nicht zulassen.

77. Da sich diese Frage nur stellt, wenn die einschlägigen Bestimmungen des TRIPs-Übereinkommens im Widerspruch zum Abkommen über Weinnamen stehen, scheint es vernünftig, der Auffassung der Kommission zu folgen und zunächst den Punkt zu klären, der Gegenstand der sechsten Frage ist.

78. Mit der sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Artikel 22 bis 24 des TRIPs-Übereinkommens angesichts zweier gleichlautender Bezeichnungen für zwei verschiedene Weine (und angesichts der oben dargelegten, in der Vorlagefrage näher ausgeführten Umstände) so zu verstehen sind, dass beide Bezeichnungen künftig weiter verwendet werden dürfen, sofern sie von den jeweiligen Erzeugern in der Vergangenheit entweder gutgläubig oder mindestens zehn Jahre lang vor dem 15. April 1994 benutzt wurden (Artikel 24 Absatz 4) und beide Bezeichnungen das Land, die Region oder das Gebiet, aus dem der geschützte Wein kommt, so eindeutig angeben, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden.

79. Die Artikel 22 bis 24 des TRIPs-Übereinkommens bilden Abschnitt 3 (Geografische Angaben) des Teils II (Normen betreffend die Verfügbarkeit, den Umfang und die Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums) des Übereinkommens.

80. In Artikel 22 des TRIPs-Übereinkommens heißt es:

(1)Geografische Angaben im Sinne dieses Übereinkommens sind Angaben, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds oder aus einer Gegend oder aus einem Ort in diesem Gebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geografischen Herkunft beruht.

81. In Artikel 23 heißt es:

(1)Die Mitglieder bieten beteiligten Parteien die rechtlichen Mittel für ein Verbot der Verwendung geografischer Angaben zur Kennzeichnung von Weinen für Weine, die ihren Ursprung nicht an dem durch die fragliche geografische Angabe bezeichneten Ort haben, ... selbst wenn der wahre Ursprung der Waren angegeben oder die geografische Angabe in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie Art, Typ, Stil, Imitationoder dergleichen benutzt wird.

...

(3)Im Fall homonymer geografischer Angaben für Weine wird ... jeder Angabe Schutz gewährt. Jedes Mitglied legt die praktischen Bedingungen fest, unter denen die fraglichen homonymen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei die Notwendigkeit berücksichtigt wird, sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger angemessen behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

...

82. In Artikel 24 heißt es:

(1)Die Mitglieder vereinbaren, in Verhandlungen einzutreten, die darauf abzielen, den Schutz einzelner geografischer Angaben nach Artikel 23 zu stärken.

...

(4)Dieser Abschnitt verpflichtet die Mitglieder nicht, die fortgesetzte und gleichartige Benutzung einer bestimmten geografischen Angabe eines anderen Mitglieds zu verbieten, durch die Weine oder Spirituosen im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen durch seine Angehörigen oder Personen, die in dem Land ihren Wohnsitz haben, gekennzeichnet werden, wenn sie diese geografische Angabe laufend für dieselben oder verwandte Waren oder Dienstleistungen im Hoheitsgebiet dieses Mitglieds entweder a) mindestens zehn Jahre lang vor dem 15. April 1994 oder b) gutgläubig vor diesem Tag benutzt haben.

(6)... Dieser Abschnitt verpflichtet die Mitglieder nicht, ihre Bestimmungen in Bezug auf eine geografische Angabe eines anderen Mitglieds in Bezug auf Erzeugnisse des Weinbaus anzuwenden, für die diese Angabe identisch mit dem üblichen Namen einer Rebsorte ist, die im Hoheitsgebiet dieses Mitglieds zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens vorhanden ist.

...

83. Die Klägerinnen und die italienische Regierung machen geltend, das TRIPs-Übereinkommen sei das für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten und die sonstigen Vertragsparteien gegenwärtig geltende Recht zur Regelung der Namensgleichheiten bei Weinen und verlange, dass solche Namen geschützt würden, sofern sie in sachlich zutreffender Weise und gutgläubig benutzt würden. Artikel 23 schütze das Recht der beteiligten Parteien, homonyme geografische Angaben künftig weiter zu benutzen, während Artikel 24 Absatz 4 es den Mitgliedstaaten überlasse, die gutgläubige Benutzung geografischer Angaben zu regeln, die fortlaufend zehn Jahre lang vor dem 15. April 1994 erfolgt sei. Diese Bestimmungen seien mit dem sich aus den Anhängen des Abkommens über Weinnamen ergebenden Verbot, den Namen Tocai friulano zu verwenden, unvereinbar, so dass sich dieses Verbot nicht rechtfertigen lasse.

84. In ihren Antworten auf die Frage des Gerichtshofes haben die Klägerinnen und die italienische Regierung darüber hinaus vorgetragen, dass Artikel 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens zwischen der geografischen Angabe und dem Namen einer Rebsorte eindeutig eine Parallele herstelle und somit Ungarn daran hindere, sich für ein Verbot der Verwendung des Namens Tocai friulano auf die geografische Angabe Tokaj zu berufen.

85. Ich teile diese Auffassung nicht.

86. Artikel 23 Absatz 1 verpflichtet die Mitglieder ausdrücklich, geografische Angaben zur Kennzeichnung von Weinen vor der Verwendung für Weine zu schützen, die ihren Ursprung nicht an dem durch die geografische Angabe bezeichneten Ort haben; die Feststellung einer Verwechslung oder Irreführung ist nicht erforderlich. Es ist unstreitig, dass das Wort Tokaj eine geografische Angabe im Sinne des TRIPs-Übereinkommens ist. Prima facie verlangt Artikel 23 Absatz 1 daher, dass die Mitglieder diese Angabe vor der Verwendung für Weine schützen, die ihren Ursprung nicht in der Region Tokaj haben.

87. Artikel 23 Absatz 3 bestimmt den nach Artikel 23 Absatz 1 erforderlichen allgemeinen Schutz für den Fall näher, dass zwei homonyme geografische Angaben vorliegen. Geografische Angaben im Sinne dieses Übereinkommens werden definiert als Angaben, die eine Ware als aus einem nationalen Hoheitsgebiet, einer Gegend oder einem Ort stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geografischen Herkunft beruht. Auch insoweit hat es keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, dass eine spezifische Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft des in der fraglichen Region aus den Trauben des Tocai friulano gewonnenen Weines im Wesentlichen auf seiner geografischen Herkunft beruht. Artikel 23 Absatz 3 ist daher meines Erachtens nicht anwendbar.

88. Aus demselben Grund kann Artikel 24 Absatz 4, der den Mitgliedern die Möglichkeit gibt, die fortgesetzte gutgläubige Benutzung geografischer Angaben bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu regeln, keine Anwendung auf die fortgesetzte Benutzung des Namens Tocai friulano finden.

89. Schließlich gewährt Artikel 24 Absatz 6 den Mitgliedern nur das Recht, die Benutzung des Namens einer Rebsorte zuzulassen, die mit einer geografischen Angabe in einem anderen Mitgliedstaat übereinstimmt, verpflichtet sie hierzu aber nicht. Die Gemeinschaft hat auf diese Option mit Wirkung zum Ablauf des Monats März 2007 durch ein mit Ungarn geschlossenes bilaterales Abkommen, das ausdrücklich in Artikel 24 Absatz 1 vorgesehen ist und, wie oben im Rahmen der beiden ersten Fragen ausgeführt, in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, eindeutig verzichtet.

90. Demnach bin ich nicht der Auffassung, dass die einschlägigen Bestimmungen des TRIPs-Übereinkommens mit dem Abkommen über Weinnamen unvereinbar sind; es ist somit kein Raum für die Anwendung des Artikels 59 des Wiener Übereinkommens.

XI — Die siebte Frage

91. Mit der siebten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich das Eigentumsrecht nach Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention, das in Artikel 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgenommen wurde, auch auf das geistige Eigentum an Herkunftsbezeichnungen von Weinen und seine Verwertung bezieht und ob dessen Schutz — auch unter Berücksichtigung des völligen Fehlens jeglicher Entschädigung der friaulischen Winzer, des Fehlens eines die Enteignung rechtfertigenden Allgemeininteresses und des Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz — der Anwendung des Inhalts des Briefwechsels entgegensteht, wonach die friaulischen Winzer die Bezeichnung Tocai friulano nicht verwenden dürfen.

Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch das Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

93. Obwohl in dieser Bestimmung nicht von einer Entschädigung die Rede ist, ist nach allgemeiner Meinung mit dem Erfordernis, dass der allgemeine Grundsatz des Völkerrechts zu beachten ist, auch die Entschädigung für die Enteignung verankert.

94. Artikel 17 der Charta mit der Überschrift Eigentumsrecht lautet:

(1)Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2)Geistiges Eigentum wird geschützt.

95. Die Klägerinnen machen geltend, das Recht der italienischen Winzer auf Verwendung der Bezeichnung Tocai friulano falle unter den Begriff des Eigentums im Sinne des Zusatzprotokolls, der ein eigenständiger und nicht nur körperliche Gegenstände erfassender Begriff sei; die italienische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, das Recht, den Namen einer spezifischen Rebsorte zu verwenden, sei seiner Natur nach wirtschaftlich. Der Rat und die Kommission machen geltend, der vorliegende Fall betreffe nicht Eigentum im Sinne der Konvention oder der Charta, auch nicht im Sinne geistigen Eigentums: die Worte Tocai friulano und Tocai italico seien keine geografischen Angaben, sondern Rebsorten. Weder die Pariser Übereinkunft noch das TRIPs-Übereinkommen führe Rebsortennamen als eine Kategorie geistigen Eigentums auf.

96. Die Klägerinnen machen zu Recht geltend, dass der Begriff des Eigentums im Zusatzprotokoll ein eigenständiger Begriff sei, der sich auch auf unkörperliche Gegenstände mit wirtschaftlichem Wert erstrecke. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat insbesondere im Zusammenhang mit der Rücknahme einer Erlaubnis für die Abgabe alkoholischer Getränke in einer Speisegaststätte anerkannt, dass die mit dem Betrieb der betreffenden Speisegaststätte verbundenen wirtschaftlichen Interessen Eigentum im Sinne des Artikels 1 des Zusatzprotokolls seien, da die Fortdauer der Genehmigung eine der grundlegenden Voraussetzungen für den weiteren Geschäftsbetrieb sei und sich die Rücknahme der Erlaubnis nachteilig auf den Goodwill und den Wert der Speisegaststätte auswirke. Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die Rücknahme in dem damaligen Fall ein Eingriff in das Recht des Speisegaststätteninhabers auf Achtung [seines] Eigentums gewesen sei (obwohl der Gerichtshof den Eingriff für rechtmäßig, verhältnismäßig und im Allgemeininteresse liegend hielt).

97. Ich bin jedoch nicht der Ansicht, dass der in dieser Entscheidung beurteilte Fall mit der vorliegenden Rechtssache vergleichbar ist. Weder gibt es einen Anhaltspunkt dafür, dass die weitere Verwendung des Namens Tocai friulano für die Rebsorte, die bei der Herstellung von Wein aus der Region Friuli-Venezia Giulia verwendet wird, eine der grundlegenden Voraussetzungen für die weitere Herstellung dieses Weines ist, noch ist die Folgerung der italienischen Regierung, dass sich ein Verbot dieser Verwendung nachteilig auf den Goodwill und den Wert des Winzerbetriebs auswirken würde, substanziiert worden. Die betroffenen Winzer werden weiterhin berechtigt sein, ihre Weine unter den verschiedenen Ursprungsbezeichnungen zu vermarkten, die für das Gebiet eingetragen wurden. Falls sie die verwendete Rebsorte auch zukünftig angeben wollen, gibt es annehmbare Synonyme, die vom Internationalen Weinamt anerkannt sind: Die Kommission nannte in der mündlichen Verhandlung sauvignonasse und trebbia-nello.

98. Da die Klägerinnen keine Winzer sind und nicht dargelegt haben, worin ihre Beeinträchtigung liegt, bezweifele ich auch, dass sie sich mit Erfolg auf einen Eingriff in das in der Konvention verankerte Eigentumsrecht berufen können.

99. Zumindest im vorliegenden Fall bin ich daher nicht überzeugt, dass das Recht, den Namen einer Rebsorte bei der Vermarktung eines bestimmten Weines zu verwenden, ein unter Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls fallendes Eigentumsrecht ist. Ich werde jedoch kurz die Frage prüfen, ob, wenn ein solches Recht bestände, dieses Recht einem Verbot der Verwendung des Namens entgegenstehen würde.

100. Artikel 1 Satz 1 des Ersten Zusatzprotokolls verleiht das Recht auf Achtung des Eigentums; Satz 2 des Artikels bestimmt, dass niemandem sein Eigentum entzogen werden darf, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch das Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

101. Was Eingriffe in das Eigentum angeht, die nicht bis zu einem Entzug des Eigentums gehen, so stellt das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache SMW Winzersekt in einem vergleichbaren Zusammenhang einige allgemeine Leitlinien auf. In jener Rechtssache griffen deutsche Schaumweinhersteller Gemeinschaftsvorschriften an, mit denen nach Ablauf einer fünfjährigen Übergangszeit die Verwendung der Angabe methode champenoise für Schaumwein untersagt wurde, der nicht die Ursprungsbezeichnung Champagne tragen durfte. Die Hersteller machten geltend, das Verbot beeinträchtige sie in ihrem Eigentumsrecht.

102. Der Gerichtshof entschied, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen verfüge, so dass eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig sei, wenn sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet sei. Das Eigentumsrecht könne keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen; die Ausübung dieses Rechts könne daher namentlich im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprächen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellten, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antaste. Die Angabe méthode champenoise sei ein Hinweis, der vor Erlass der betreffenden Verordnung von allen Schaumweinherstellern verwendet werden konnte. Das Verbot der Verwendung dieser Angabe könne nicht als Eingriff in ein angebliches Eigentumsrecht der klagenden Hersteller angesehen werden. Schließlich habe der Rat die Situation der Hersteller berücksichtigt, indem er zum einen Übergangsregelungen erlassen habe und diesen Herstellern zum anderen gestattet habe, Alternativangaben (wie traditionelles Verfahren) zu verwenden; unter diesen Umständen könne die Vorschrift nicht als eine unverhältnismäßige Maßnahme angesehen werden.

103. Auch im vorliegenden Fall liegt es auf der Hand, dass, selbst wenn ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums vorliegen sollte, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet wurde: Den italienischen Erzeugern des Tocai friulano sowie den Herstellern von Wein, der aus den Trauben dieser Rebsorte gewonnen wurde, ist eine dreizehnjährige Übergangszeit gewährt worden, um sich auf die neue Lage nach dem Abkommen über Weinnamen einzustellen, und darüber hinaus stehen, wie oben dargelegt, alternative Weinnamen zur Verfügung.

104. Selbst wenn das Verbot, den Namen Tocai friulano zu verwenden, dazu führen würde, dass den betroffenen Winzern Eigentum entzogen wird, so bin ich im Hinblick auf Artikel 1 Satz 2 des Ersten Zusatzprotokolls der Ansicht, dass das öffentliche Interesse [dieses Verbot] verlangt und dass das Verbot unter den durch das Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen erlassen wurde und somit nach der Konvention zulässig ist.

105. Erstens besteht ein eindeutiges öffentliches Interesse daran, dass die Gemeinschaft gegenseitige Vereinbarungen zum Schutz von Weinnamen abschließt. Zweitens gibt es für das Verbot im Gemeinschaftsrecht eine klare Grundlage, nämlich den Regelungsrahmen für die Weinbezeichnungen (den ich, da er umfangreich und unstreitig ist, nicht näher dargelegt habe), in dessen Zusammenhang dieses Verbot offenkundig dazu bestimmt ist, die Verwechslungsgefahr zu verringern, die zwischen dem Namen der Rebsorte, die für einen Wein benutzt wird, und dem Namen des geografischen Gebietes besteht, in dem der Wein hergestellt wird. Schließlich berechtigt nichts zu der Annahme, dass das Verbot einem Grundsatz des Völkerrechts widerspricht. Namentlich die Wirkungen der langen Übergangszeit, die begrenzte Wirkung des Verbotes (insofern, als Qualitätsweine b.A. weiterhin aus der Rebsorte gewonnen werden dürfen) und das Vorhandensein alternativer Weinnamen haben meines Erachtens zur Folge, dass ein Entschädigungsanspruch nicht besteht.

106. Entsprechende Erwägungen gelten für Artikel 17 der Charta.

XII — Die achte Frage

107. Mit der achten und letzten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob für den Fall, dass das Abkommen über Weinnamen und/oder der Briefwechsel rechtswidrig sind, Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002, wonach die Verwendung der Bezeichnung Tocai friulano nach dem 31. März 2007 unzulässig ist, ungültig und unwirksam ist.

108. Die Klägerinnen machen geltend, das Verbot im Anhang der Verordnung Nr. 753/2003 sei rechtswidrig, da es gegen das Diskriminierungsverbot verstoße. Von den 106 Rebsorten, die nach dem Gemeinschaftsrecht in der Bezeichnung von Weinen verwendet werden könnten, unterliege nur die Angabe Tocai friulano einer zeitlichen Beschränkung. Außerdem sei gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Begründungspflicht verstoßen worden. Schließlich sei das in der Verordnung Nr. 753/2002 niedergelegte Verbot rechtswidrig, da es im TRIPs-Übereinkommen keine Vorschrift gebe, die von WTO-Mitgliedern die Beseitigung des Rechtsschutzes für homonyme geografische Angaben verlange.

109. Die Klägerinnen und die italienische Regierung tragen in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofes ferner vor, dass, da das Abkommen über Weinnamen mit dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union auslaufe und der Beitrittsvertrag weder das Abkommen über Weinnamen noch die Frage des Tocai anspreche, der Weinsektor für Ungarn jetzt ohnehin ausschließlich durch Gemeinschaftsrecht geregelt werde. Für ungefähr 122 Rebsorten, deren Namen eine geografische Angabe umfassten und für die daher dieselbe Situation gelte wie für die Rebsorte Tocai friulano, sehe die Verordnung Nr. 753/2002 eine Regelung vor, die diametral derjenigen entgegengesetzt sei, die für die Rebsorte Tocai friulano gelte: Jene 122 Rebsorten dürften in Abweichung von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung in der Weinetikettierung genannt werden.

110. Alle diese Argumente gehen jedoch offensichtlich über den Rahmen der Vorlagefrage hinaus, die ausdrücklich für den Fall gestellt wurde, dass das Abkommen über Weinnamen und/oder der Briefwechsel rechtswidrig sind. Das vorlegende Gericht stellt daher die Gültigkeit der Verordnung Nr. 753/2002 (die von Italien nach Artikel 230 EG unmittelbar hätte angefochten werden können, aber nicht angefochten wurde) nur mittelbar als Folge der angeblichen Ungültigkeit des Abkommens über Weinnamen in Frage. Da ich aufgrund der Prüfung der vorstehenden Fragen nicht der Meinung bin, dass das Abkommen rechtswidrig ist, stimme ich mit der Kommission überein, dass die achte Frage nicht beantwortet zu werden braucht.

XIII — Ergebnis

111. Nach alledem komme ich zu folgendem Ergebnis:

1. Das Abkommen über Weinnamen wurde in zutreffender und angemessener Weise auf Artikel 133 EG gestützt, und sein Abschluss fiel in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft.

2. Nach den Bestimmungen des Abkommens über Weinnamen und des WTO-Übereinkommens ist Tokaj eine geografische Angabe, Tocai friulano dagegen nicht; folglich

besteht zwischen dem Verbot, die Bezeichnung Tocai friulano nach dem 31. März 2007 zu verwenden, und den Vorschriften über geografische Angaben im Abkommen über Weinnamen kein Widerspruch,

stellt die Gemeinsame Erklärung die tatsächlichen Gegebenheiten nicht falsch dar und

besteht zwischen dem Abkommen über Weinnamen und dem TRIPs-Übereinkommen kein Widerspruch.

3. Das Recht, den Namen einer Rebsorte bei der Vermarktung eines Weines zu verwenden, ist kein Eigentum im Sinne des Artikels 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention oder des Artikels 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; allerdings liegt im vorliegenden Fall ohnehin kein rechtswidriger Eingriff unter Verstoß gegen die Konvention oder die Charta vor.

112. Deshalb sollten die Fragen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio wie folgt beantwortet werden:

Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen, das im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 93/724/EG genehmigt und am 29. November 1993 unterzeichnet wurde, oder des Briefwechsels zu Artikel 4 des Abkommens über Weinnamen in Frage stellen könnte.