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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.01.2005 – C-91/03

Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2005:15

Schlussanträge des Generalanwalts

Antonio Tizzano

vom 13. Januar 2005

I — Einleitung

1 In der vorliegenden Rechtssache beantragt das Königreich Spanien (im Folgenden: Spanien oder Kläger), Nummer 6 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (im Folgenden: Verordnung Nr. 2371/2002 oder angefochtene Verordnung) gemäß Artikel 230 EG für nichtig zu erklären.

2 Nach Auffassung der spanischen Regierung verletzt diese Bestimmung aus den im Folgenden dargelegten Gründen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung sowie die Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften von 1985 (im Folgenden: Beitrittsakte für Spanien oder nur Beitrittsakte).

II — Rechtlicher Rahmen

3 Um die gemeinschaftlichen Fischereiressourcen vor einer übermäßigen Nutzung zu schützen, hat die Gemeinschaft verschiedene Maßnahmen erlassen, die darauf gerichtet sind, den Zugang der Fischereifahrzeuge zu den Gemeinschaftsgewässern zu regeln.

4 Um den Zusammenhang zu erläutern, in den sich die in der vorliegenden Rechtssache streitige Verordnung einfügt, ist zunächst auf die Verordnung (EWG) Nr. 2141/70 des Rates vom 20. Oktober 1970 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft hinzuweisen, die den Grundsatz des freien Zugangs zu den der Gerichtsbarkeit oder der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterliegenden Gewässern festlegte (Artikel 2).

5 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass — abweichend von diesem Grundsatz — Artikel 100 Absatz 1 der Akte über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs zu den Europäischen Gemeinschaften von 1972 (im Folgenden: Beitrittsakte von 1972) die Mitgliedstaaten ermächtigte, bis zum 31. Dezember 1982 die Ausübung des Fischfangs in den ihrer Hoheitsgewalt oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Gewässern innerhalb einer Zone von sechs Seemeilen von der Küste nur den Fischereifahrzeugen zu gestatten, die herkömmlicherweise in diesen Gewässern Fischfang betreiben. Nach Artikel 103 dieser Akte oblag es dem Rat, die eventuell erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, um die Geltung dieser Ausnahme über das oben genannte Datum hinaus zu verlängern.

6 Tatsächlich erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, die in Artikel 6 Absatz 1 die genannten Beschränkungen des Zugangs zu den Küstengewässern der Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1992 verlängerte und sie auf 12 Seemeilen von der Küste ausdehnte.

7 In Absatz 2 dieses Artikels wurde bestimmt, dass die Fangtätigkeiten aufgrund der Regelung des Absatzes 1 gemäß Anhang I dieser Verordnung ausgeübt [werden], der für jeden Mitgliedstaat die geografischen Gebiete der Küstenstreifen der übrigen Mitgliedstaaten, wo diese Tätigkeiten ausgeübt werden, und die Arten festlegt, auf die sie sich erstrecken.

8 Dieser Anhang wurde durch Artikel 26 der Beitrittsakte für Spanien geändert, um, soweit von Belang, die Zugangsregelung der spanischen Schiffe zum spanischen Küstenstreifen und der französischen Schiffe zum spanischen Küstenstreifen festzulegen, der zunächst auf der Grundlage des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung Spaniens von 1980 (im Folgenden: Fischereiabkommen EWG/Spanien von 1980) geregelt worden war.

9 Die Änderungen des in Rede stehenden Anhangs bestehen aus der Hinzufügung einer neuen Tabelle über die Küstengewässer Spaniens und der Aktualisierung der Tabelle über die Küstengewässer Frankreichs und der überseeischen Departements.

10 Aus diesen Tabellen ergibt sich, dass der Zugang der spanischen Schiffe zu den französischen Gewässern der Atlantikküste zwischen 6 und 12 Seemeilen von der Grenze zwischen Spanien und Frankreich (bis 46°08 N) nur zu bestimmten Zeiten des Jahres und nur für den Fang von Sardinen und Sardellen gestattet ist.

11 Die französischen Schiffe dagegen können Fischfang aller pelagischen Arten in den spanischen Gewässern der Atlantikküste zwischen 6 und 12 Seemeilen von der Grenze zwischen Frankreich und Spanien bis zum Leuchtturm von Cap Mayor (3°47W) betreiben.

12 Diese Regelung wurde mit dem Erlass der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (im Folgenden: Verordnung Nr. 3760/92) bestätigt, deren Anhang I die Tabellen des Anhangs I der Verordnung Nr. 170/83 in der Fassung der Änderung durch die Beitrittsakte für Spanien wiedergibt.

13 Die Verordnung Nr. 3760/92 wurde durch die Verordnung Nr. 2371/2002, die Gegenstand der vorliegenden Klage ist, aufgehoben.

14 Das Ziel dieser letztgenannten Verordnung ist die Gewährleistung der Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen (Artikel 2).

15 Hierzu führt die vierzehnte Begründungserwägung der Verordnung aus:

Die Regelungen, die den Zugang zu den Ressourcen innerhalb der 12-Seemeilen-Zonen der Mitgliedstaaten beschränken, haben bisher zufrieden stellend funktioniert; sie haben durch die Beschränkung des Fischereiaufwands in den empfindlichsten Gebieten der Gemeinschaftsgewässer der Bestandserhaltung gedient und traditionelle Fischereitätigkeiten, von denen die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Küstenbevölkerung in bestimmten Gebieten in hohem Maße abhängt, erhalten. Sie sollten daher bis zum 31. Dezember 2012 weiter angewandt werden.

16 Zu diesem Zweck sieht Artikel 17 dieser Verordnung, nachdem er in Absatz 1 die allgemeine Regel des gleichberechtigten Zugangs der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft zu den Gewässern und gemeinschaftlichen Ressourcen bestätigt, in Absatz 2 vor:

In den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit bis zu einer Entfernung von 12 Seemeilen von den Basislinien haben die Mitgliedstaaten vom 1. Januar 2003 bis 12. Dezember 2012 das Recht, den Fischfang Fischereifahrzeugen vorzubehalten, die von Häfen der angrenzenden Küste aus traditionell in diesen Gewässern fischen, unbeschadet der ... Regelungen in Anhang I, die für jeden Mitgliedstaat die geografischen Gebiete innerhalb der Küstenstreifen der anderen Mitgliedstaaten, in denen Fischfang betrieben wird, und die betreffenden Arten festsetzen.

17 Die Nummern 6 und 7 dieses Anhangs geben jeweils die oben beschriebenen Tabellen Küstengewässer Frankreichs und der überseeischen Departements bzw. Küstengewässer Spaniens wieder, die in Anhang I der Verordnung Nr. 170/83 in der Fassung der Änderung durch die Beitrittsakte für Spanien enthalten sind (vgl. oben, Nrn. 9 ff.).

18 Hiernach erinnere ich daran, dass Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2371/2002, indem er für alle Gemeinschaftsgewässer jenseits der 12-Meilen-Zone die Regel des freien Zugangs vorsieht, hinsichtlich des Zugangs der spanischen Fischereifahrzeuge zu den französischen Gewässern die mit der Beitrittsakte und insbesondere deren Artikel 160 erlassene Regelung ersetzt. Diese Bestimmung legte Beschränkungen fest, die den durch Anhang I der Verordnung Nr. 2371/2002 (und durch ihre Vorgänger) für die Zone zwischen 6 und 12 Seemeilen festgesetzten entsprechen.

19 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die in dem genannten Artikel 160 vorgesehene Regelung bis spätestens zum 31. Dezember 2002, dem in Artikel 166 der Beitrittsakte vorgesehenen Ende der Geltung der in den Artikeln 156 bis 164 der Beitrittsakte festgelegten Regelung, auslaufen sollte.

III — Sachverhalt und Verfahren

20 Während der Verhandlungen über die Verordnung Nr. 2371/2002 hatte Spanien verlangt, die Beschränkungen zu beseitigen, die die damals geltenden Gemeinschaftsbestimmungen für den Fischfang seiner Fischereifahrzeuge in den französischen Atlantikgewässern in der Zone zwischen 6 und 12 Seemeilen von der Küste vorsahen, um die Zugangsbedingungen zu dieser Zone denen anzugleichen, die den französischen Schiffen in den spanischen Gewässern zugute kamen.

21 Der Rat beschloss jedoch, die Zugangsregelung für die spanischen Fischereifahrzeuge unverändert zu lassen, und nahm in den Nummern 6 und 7 des Anhangs I der angefochtenen Verordnung die gleichen Tabellen auf, die in den Anhängen I der Verordnung Nr. 170/83 (in der Fassung der Änderung durch die Beitrittsakte für Spanien von 1985) und der Verordnung Nr. 3760/92 enthalten sind.

22 Infolge dieser Weigerung hat Spanien mit am 28. Februar 2003 eingereichter Klageschrift beantragt, Nummer 6 des Anhangs I der Verordnung Nr. 2371/2002 für nichtig zu erklären und dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

23 Diesem Begehren ist der Rat entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

24 Mit Beschlüssen des Präsidenten vom 30. Juni und 8. September 2003 sind die Kommission und die Französische Republik (im Folgenden: Frankreich) als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates nach Artikel 93 § 1 der Verfahrensordnung zugelassen worden.

25 In diesem Verfahren haben der Kläger, der Rat, die Kommission und Frankreich schriftliche Erklärungen abgegeben.

26 In der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2004 sind der Kläger, der Rat und die Kommission aufgetreten.

IV — Rechtliche Untersuchung

A — Zum Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung

27 Mit dem ersten Klagegrund macht Spanien geltend, dass die angefochtene Verordnung zu einer Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu seinem Nachteil führe, der in Artikel 12 EG allgemein formuliert und in Artikel 34 Absatz 2 EG konkret für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik niederlegt sei.

28 Spanien führt insbesondere aus, dass die Fischerei durch französische Schiffe in den spanischen Gewässern in der 12-Meilen-Zone keinen Beschränkungen unterliege, die denen vergleichbar seien, die umgekehrt für die spanischen Schiffe in den entsprechenden französischen Gewässern vorgesehen seien. Darüber hinaus seien Beschränkungen wie die, die die spanischen Fischereifahrzeuge träfen, in keiner anderen Zugangsregelung für die Fischereifahrzeuge eines Mitgliedstaats zu den Fischereiressourcen in der 12-Meilen-Zone eines anderen Mitgliedstaats zu finden. Spanien stellt deshalb fest, dass es der einzige Mitgliedstaat sei, dessen Schiffe über einen beschränkten Zugang zu den Fischereiressourcen des benachbarten Mitgliedstaats verfügten.

29 Der Kläger fügt hinzu, dass keine objektive Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung einer derartigen diskriminierenden Behandlung geltend gemacht werden könne, weil für Spanien nach Ablauf der Übergangszeit (deren Ende nach Artikel 166 der Beitrittsakte auf spätestens den 31. Dezember 2002 festgesetzt sei) die gleichen Bedingungen wie für die anderen Mitgliedstaaten gälten. Seine Schiffe müssten daher unbeschränkten Zugang zu den französischen Gewässern in und jenseits der 12-Meilen-Zone haben.

30 Dem steht die vom Rat vertretene Auffassung entgegen — der sich Frankreich und die Kommission anschließen —, nach der die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung auf zwei unrichtigen Annahmen beruhe. Es treffe nämlich nicht zu, dass nur der Zugang der Schiffe Spaniens nach Maßgabe der Arten und der Jahreszeit beschränkt sei, ebenso wie es nicht zutreffe, dass es keine objektive Rechtfertigung für diese Behandlung gebe.

31 Ich komme zu einer Beurteilung dieser beiden Auffassungen und weise zunächst, insoweit dem Rat folgend, darauf hin, dass sich dem Anhang I der Verordnung Nr. 2371/2002 unschwer entnehmen lässt, dass die Regeln der Nutzung der Gewässer in der 12-Meilen-Zone nicht auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruhen. Die französischen Schiffe z. B. haben Zugang zu den Fischereiressourcen in der 12-Meilen-Zone der irischen Gewässer, auch wenn die Schiffe dieses Staates nicht das gleiche Privileg in den französischen Gewässern genießen, ebenso können die belgischen Schiffe die Küstengewässer des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks nutzen, während in Belgien den Schiffen dieser Staaten ein entsprechendes Recht nicht eingeräumt wird.

32 Auf der Grundlage des genannten Anhangs unterliegt die Fischereitätigkeit auch für die anderen Mitgliedstaaten außer Spanien Beschränkungen nach Art (dies gilt für die Schiffe Frankreichs, Irlands, Deutschlands, der Niederlande und Belgiens in der 12-Meilen-Zone des Vereinigten Königreichs und für die Schiffe Deutschlands, der Niederlande und Belgiens in der 12-Meilen-Zone Dänemarks) und nach Jahreszeit (dies gilt für die Schiffe Belgiens in der 12-Meilen-Zone Dänemarks und für die Schiffe Deutschlands in der 12-Meilen-Zone Frankreichs).

33 Nachdem somit feststeht, dass der Fall Spaniens keine Einzelsituation darstellt, bleibt noch zu prüfen, ob die beschriebene Situation nicht dennoch eine Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung darstellt.

34 Zu diesem Zweck ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Ziel der Verordnung, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, wie bereits angegeben, darin besteht, die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen (Artikel 2) zu gewährleisten.

35 Um dieses Ziel zu gewährleisten, sieht die angefochtene Verordnung, wie der Rat und die Kommission unterstreichen, einen — meiner Meinung nach vom Kläger vernachlässigten — Unterschied zwischen der bis zu 12 Meilen von der Küste geltenden Regelung und der jenseits dieser Grenze geltenden vor.

36 Während nämlich für die Gewässer jenseits der 12-Meilen-Zone Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung die allgemeine Geltung des Grundsatzes des gleichberechtigten Zugangs zu den Fischereiressourcen vorsieht, wird in Absatz 2 dieses Artikels die Geltung der Regelung des beschränkten Zugangs verlängert, die in den drei vorangegangenen Verordnungen, die diesen Bereich geregelt haben, enthalten ist Daraus ergibt sich, dass der Zugang nur den Schiffen, die traditionell in diesen Zonen tätig sind, nach den üblichen insoweit vorgesehenen Bedingungen weiterhin eingeräumt wird.

37 Das Ziel solcher Beschränkungen ist es, wie sich aus der vierzehnten Begründungserwägung der Verordnung ergibt, die empfindlichsten Gebiete ... der Gemeinschaftsgewässer zu schützen und dabei gleichzeitig die Notwendigkeit zu berücksichtigen, die traditionelle [n] Fischereitätigkeiten, von denen die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Küstenbevölkerung in bestimmten Gebieten in hohem Maße abhängt, zu erhalten.

38 Zum einen wurde daher die Regel aufgestellt, die die Fischereiressourcen dieser Zone erhält, indem sie deren Nutzung so weit wie möglich beschränkt. Zum anderen wurde versucht, dieses Ziel mit dem Schutz der Fischer in Einklang zu bringen, die traditionell in den betreffenden Gewässern tätig sind und denen die Tätigkeit genommen würde, mit der sie ihren Lebensunterhalt bestreiten, wenn ihnen zuvor unbekannte Beschränkungen auferlegt würden.

39 Im Übrigen ist zu beachten, dass bei der Suche nach diesem Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Schutzes der Fischereiressourcen der besonders empfindlichen 12-Meilen-Zone und den genauso wichtigen Erfordernissen des Schutzes der traditionell in diesen Gewässern tätigen Fischer Erwägungen, die auf der Gegenseitigkeit oder den Nachbarschaftsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten beruhen, keine Rolle gespielt haben.

40 Da somit die Logik der mit der angefochtenen Verordnung geschaffenen Zugangsregelung auf der traditionellen Natur der Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der anderen Mitgliedstaaten in der 12-Meilen-Zone eines Mitgliedstaats beruht, ist nunmehr die Frage zu prüfen, ob in diesem Zusammenhang eine Diskriminierung zum Nachteil der spanischen Fischereifahrzeuge vorliegt.

41 Insoweit bedarf es kaum des Hinweises darauf, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern nicht etwas anderes objektiv notwendig ist.

42 Vor diesem Hintergrund bin ich zunächst der Auffassung, dass, da Spaniens Schiffe freien Zugang zu den Ressourcen der Zone jenseits der 12-Meilen-Zone haben, das Argument Spaniens, es sei diskriminierend, seinen Schiffen Beschränkungen in der vorgelagerten Zone aufzuerlegen, die Tatsache vernachlässigt, dass die beiden Zonen unterschiedlichen Regeln unterliegen, so dass schon die Grundlage für die Anwendbarkeit des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung fehlt.

43 Sodann stellt meiner Ansicht nach auch die Tatsache, dass die angefochtene Verordnung die Nutzung der französischen Gewässer in der 12-Meilen-Zone durch die spanischen Fischereifahrzeuge weniger günstigen Bedingungen als den für die Nutzung der entsprechenden spanischen Zone durch die französischen Fischereifahrzeuge vorgesehenen unterstellt, keine Diskriminierung dar.

44 Die Nutzung der französischen Gewässer innerhalb der 12-Meilen-Zone ist nämlich den Fischereifahrzeugen aller Mitgliedstaaten verwehrt — mit Ausnahme der traditionell dort tätigen Fischereifahrzeuge (darunter die spanischen), denen die Möglichkeit erhalten bleibt, unter Beachtung der traditionell vorgesehenen Bedingungen Zugang zu den Ressourcen dieser Zone zu erlangen. Das gleiche gilt für die Nutzung der spanischen Gewässer innerhalb der 12-Meilen-Zone, die den Fischereifahrzeugen aller Mitgliedstaaten verwehrt ist — mit Ausnahme auch hier derjenigen, denen weiterhin die traditionell vorgesehenen Bedingungen zugute kommen (und bei denen es sich im Übrigen in diesem Fall allein um die französischen Fischereifahrzeuge handelt).

45 In beiden Fällen besteht die allgemeine Regel folglich darin, die Fischereiressourcen der besonders empfindlichen Gewässer in der 12-Meilen-Zone zu schützen, indem den Fischereifahrzeugen der anderen Mitgliedstaaten der Zugang grundsätzlich verwehrt wird. Diese Regel lässt Ausnahmen zu, die ihre Wurzeln in dem objektiven Erfordernis haben, den Fischern der anderen Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit zu nehmen, der Tätigkeit nachzugehen, mit der sie traditionell ihren Lebensunterhalt bestritten haben.

46 Da sich somit die von der Verordnung Nr. 2371/2002 vorgesehene Nutzungsregelung im Wesentlichen auf eine allgemeine nicht diskriminierende Regel und auf objektiv gerechtfertigte Ausnahmen beschränkt, meine ich, dass die dagegen gerichteten Rügen des Klägers fehlgehen.

47 Es kann auch nicht eingewandt werden, dass die Verordnung Nr. 2371/2002, indem sie sich darauf beschränke, die zum Zeitpunkt des Beitritts Spaniens zur Gemeinschaft bestehende Situation festzuschreiben, nicht der Notwendigkeit Rechnung trage, die von den spanischen Fischern vor dem Beitritt erworbenen Rechte zu schützen.

48 Zunächst lässt sich meines Erachtens angesichts der vielen seit dem Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft vergangenen Jahre kaum geltend machen, dass sich die spanischen Fischer noch auf die vor dem Beitritt erworbenen (und, wie dargelegt wurde, in der Beitrittsakte nicht bestätigten) Rechte berufen könnten und dass sie schutzwürdig seien und daher einen Verzicht auf den Schutz der Fischereiressourcen der französischen Gewässer in der 12-Meilen-Zone verlangen könnten.

49 Doch davon abgesehen muss ich feststellen, dass entgegen dem Vorbringen Spaniens die dem Beitritt vorausgegangene Regelung den spanischen Fischereifahrzeugen gar keinen freien Zugang zu dieser Zone gewährte.

50 Tatsache ist nämlich, wie sich aus dem Urteil Arbelaiz-Emazabel ergibt, dass die spanische Regierung während der Verhandlungen, die zu dem Fischereiabkommen EWG/Spanien von 1980 führten, ursprünglich die Aufrechterhaltung der Rechte verlangt hatte, die ihre Fischereifahrzeuge in der Zone von der sechsten bis zur zwölften Meile der französischen Atlantikgewässer aufgrund früherer internationaler Übereinkünfte, insbesondere aufgrund des Londoner Übereinkommens von 1964 und des französischspanischen Fischereiabkommens von 1967, hatten. Tatsache ist auch, dass die spanische Regierung im Verlauf der Verhandlungen dann die eigenen Ansprüche aufgab und erklärte, dass die Bestimmungen des Abkommens [von 1980] an die Stelle [der Bestimmungen] der Abkommen über die Beziehungen in Fischereiangelegenheiten treten, deren Partei die Mitgliedstaaten der EWG und Spanien sind es handelt sich um Übereinkünfte, zu denen zweifellos das genannte Londoner Übereinkommen und das genannte französischspanische Abkommen gehörten.

51 Das Vorstehende führt mich zu der Schlussfolgerung, dass die Verordnung Nr. 2371/2002, insbesondere Nummer 6 des Anhangs I, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung nicht verletzt. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, den ersten Klagegrund zurückzuweisen.

B — Zur angeblichen Verletzung der Akte über den Beitritt Spaniens zu den Europäischen Gemeinschaften

52 Mit dem zweiten Klagegrund macht Spanien geltend, dass Nummer 6 des Anhangs I der Verordnung Nr. 2371/2002 eine Verletzung der Beitrittsakte darstelle.

53 Artikel 160 der Akte enthalte Zugangsbeschränkungen für die spanischen Fischereifahrzeuge zu den Fischereiressourcen der französischen Atlantikgewässer, die weder die 12-Meilen-Küstenzone noch die jenseits dieser Schwelle liegende Zone beträfen. Da nach Artikel 166 der Akte die Artikel 156 bis 164 dieser Akte ausschließlich für eine Übergangszeit gelten könnten, die am 31. Dezember 2002 beendet sein sollte (vgl. oben, Nr. 19), habe der Gemeinschaftsgesetzgeber in der Folgezeit die Beschränkungen für die Tätigkeiten der spanischen Fischereifahrzeuge in den französischen Atlantikgewässern nicht mehr rechtmäßig aufrechterhalten können, und zwar auch dann nicht, wenn diese Tätigkeiten in der 12-Meilen-Zone erfolgten.

54 Nach Auffassung des Klägers stellt die angefochtene Verordnung, indem sie die spanischen Schiffe weiterhin denselben, schon in den ihr vorausgegangenen Verordnungen vorgesehenen Zugangsbedingungen zu der genannten Zone unterwerfe, die unter der Geltung des Artikels 160 der Beitrittsakte erlassen worden seien, eine unrechtmäßige Verlängerung der Übergangsregelung über die in der Beitrittsakte vorgesehene Zeit hinaus dar.

55 Diesen Vorwürfen begegnet der Rat, unterstützt durch Frankreich und die Kommission, mit Argumenten, denen ich mich anschließen muss.

56 Zunächst meine ich, dass die angefochtene Verordnung Artikel 166 der Beitrittsakte nicht verletzen kann, weil diese Bestimmung es gar nicht bezweckt, der Tätigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers nach Ablauf der Übergangszeit Grenzen zu setzen, sondern sich darauf beschränkt, vorzusehen, dass nach diesem Datum bestimmte Vorschriften der Beitrittsakte, darunter Artikel 160, ihre Gültigkeit verlieren.

57 Doch davon abgesehen halte ich es für wichtig, hervorzuheben, dass entgegen dem Vorbringen des Klägers die Regelung, der die Gemeinschaftsrechtsordnung — gegenwärtig mit der angefochtenen Verordnung und früher mit deren Vorgängern — den Zugang zu den französischen Atlantikgewässern in der 12-Meilen-Zone unterwirft, gar nicht in den Anwendungsbereich der Artikel 156 bis 164 der Beitrittsakte fällt und somit keinerlei Bezug zu deren Geltungsdauer aufweist.

58 Wie vom Rat und vor allem von der Kommission in der mündlichen Verhandlung zutreffend unterstrichen, schließt zwar Artikel 160 der Beitrittsakte die französischen Atlantikgewässer in der 12-Meilen-Zone nicht klar von seinem Anwendungsbereich aus. Es steht jedoch fest, dass dies nicht unseren Fall betrifft, weil der Zugang zu diesen Gewässern in Wirklichkeit Gegenstand einer speziellen Regelung ist, die durch die Änderungen der Verordnung Nr. 170/83 durch die Beitrittsakte eingeführt wurde. Insbesondere hat, wie bereits dargelegt (vgl. oben, Nrn. 8 ff.), Artikel 26 der Beitrittsakte in Anhang I dieser Verordnung eine neue Tabelle über die Küstengewässer Spaniens eingefügt und die Tabelle über die Küstengewässer Frankreichs und der überseeischen Departements aktualisiert. Diese Tabellen sind zuletzt in Anhang I der angefochtenen Verordnung wiedergegeben worden.

59 Da Artikel 26 im Dritten Teil der Beitrittsakte über die Anpassungen der Rechtsakte der Organe und nicht im Vierten Teil über die Übergangsmaßnahmen steht, hat er keinen Zusammenhang mit der Übergangszeit nach Artikel 166 der Beitrittsakte. Im Übrigen ist der Umstand, dass nur die Beschränkungen des Zugangs zu den Gewässern jenseits der 12-Meilen-Zone Übergangscharakter haben — und nicht auch die betreffend die vorgelagerten Gewässer —, die logische Folge der Tatsache, dass, wie sich bei der Prüfung des ersten Klagegrundes gezeigt hat, nur für die Erstgenannten allgemein der Grundsatz des freien Zugangs für alle Gemeinschaftsschiffe gilt. Es ist also logisch, dass eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung den spanischen Fischereifahrzeugen nur für die mit dem Beitritt zur Gemeinschaft verbundene Übergangszeit auferlegt werden kann.

60 Da aber dieser Grundsatz für die 12-Meilen-Zone nicht gilt, halte ich das Vorbringen des Klägers, wonach der Ablauf der Übergangszeit automatisch auch den Wegfall der für den Zugang der spanischen Schiffe zu den französischen Atlantikgewässern in diesem Bereich vorgesehenen Beschränkungen bedeute, nicht für begründet.

61 Diese Beschränkungen wurden nämlich durch die Beitrittsakte in die Verordnung Nr. 170/83 eingeführt (und später in den Verordnungen bestätigt, die dieser folgten), um den Zugang der spanischen Schiffe zu den französischen Gewässern in der 12-Meilen-Zone einer Regelung zu unterstellen, die der allgemein geltenden Regel in Bezug auf den Zugang der Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten zu den Küstengewässern eines Mitgliedstaats entspricht. Es handelt sich um eine Regel, die, wie zuvor schon mehrfach ausgeführt, im Wesentlichen in einem Verbot der Nutzung der Fischereiressourcen in dieser Zone besteht, vorbehaltlich der genannten Ausnahmen zugunsten der Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge traditionell in den Küstengewässern der anderen Staaten tätig sind.

62 Da Spanien mit der Einführung und der Aufrechterhaltung der Beschränkungen der Tätigkeit seiner Fischereifahrzeuge in den französischen Gewässern in der 12-Meilen-Zone dieser Regel unterworfen wurde, die zwischen den übrigen Mitgliedstaaten nach wie vor gilt, gibt es keinen Grund für die Annahme, dass der Ablauf der mit dem Beitritt verbundenen Übergangszeit die automatische Rechtswidrigkeit dieser Beschränkungen bedeutete.

63 Dass die vom Kläger angeführten Argumente unbegründet sind, wird sodann auch durch die Tatsache bestätigt, dass die Vorschriften über die Nutzung der französischen Gewässer in der 12-Meilen-Zone, obwohl sie durch die Beitrittsakte in die Verordnung Nr. 170/83 eingeführt wurden, Bestandteil dieser Verordnung mit allen Wirkungen geworden sind und daher denselben Umfang wie die übrigen, ursprünglichen Vorschriften der Verordnung haben müssen. Da die Verordnung auch in den Beziehungen der Gründungsstaaten untereinander Beschränkungen vorsah (so etwa für die deutschen Fischereifahrzeuge in den französischen Gewässern), ist es meiner Auffassung nach offensichtlich, dass die in der Verordnung Nr. 170/83 enthaltenen Maßnahmen vom Ablauf von mit den Beitritten verbundenen Übergangszeiten unberührt bleiben.

64 Die gleiche Schlussfolgerung muss erst recht für die Verordnung Nr. 2371/2002 gelten, die keinerlei Bezug zur Beitrittsakte für Spanien hat und die allein aufgrund von Artikel 37 EG erlassen wurde.

65 Auf der Grundlage des Vorstehenden schlage ich dem Gerichtshof daher vor, auch den zweiten Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

V — Kosten

66 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung und unter Berücksichtigung des Ergebnisses, zu dem ich in Bezug auf die Abweisung der Klage gelangt bin, sollten dem Kläger die Kosten des Rates auferlegt werden. Die Französische Republik und die Kommission sollten dagegen nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten tragen.

VI — Ergebnis

67 Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. die Klage abzuweisen;

2. dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen;

3. festzustellen, dass die Französische Republik und die Kommission ihre eigenen Kosten tragen.