Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.01.2005 – C-402/03
Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2005:46
Schlussanträge des Generalanwalts
L. A. Geelhoed
vom 20. Januar 2005
I — Einleitung
1 Dieses vom Vestre Landsret (dänisches Rechtsmittelgericht) vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (im Folgenden: Richtlinie). Es bezieht sich im Wesentlichen auf die Frage, ob diese Richtlinie, nach der die Haftung für ein fehlerhaftes Produkt in erster Linie den Hersteller und nur hilfsweise den Lieferanten trifft, den Mitgliedstaaten erlaubt, diese Verteilung der Haftung abzuändern, gegebenenfalls in welchem Umfang.
2 Das vorlegende Gericht hat dem Gerichtshof fünf Fragen nach der Auslegung der Richtlinie gestellt. Sie betreffen eine Problematik, die bereits Gegenstand der Rechtssachen Kommission/Frankreich (C-52/00), Kommission/Griechenland (C-154/00) und Gonzalez Sanchez (C-183/00) war, und insbesondere die Frage, ob die Richtlinie zulässt, dass die Haftung für fehlerhafte Produkte auf andere als die in ihr festgelegten Wirtschaftsteilnehmer ausgedehnt wird.
II — Rechtlicher Rahmen
A — Gemeinschaftsrecht
3 Nach Artikel 1 der Richtlinie haftet der Hersteller eines Produkts ... für den Schaden, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist. Im Sinne der Richtlinie schließt der Begriff Hersteller eines Produkts den Hersteller (Artikel 3 Absatz 1) und den Einführer des Produkts in die Gemeinschaft (Artikel 3 Absatz 2) ein.
4 Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie bestimmt:
Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so wird jeder Lieferant als dessen Hersteller behandelt, es sei denn, dass er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für eingeführte Produkte, wenn sich bei diesen der Importeur im Sinne des Absatzes 2 nicht feststellen lässt, selbst wenn der Name des Herstellers angegeben ist.
5 Artikel 13 der Richtlinie lautet:
Die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund der Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung oder aufgrund einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehenden besonderen Haftungsregelung geltend machen kann, werden durch diese Richtlinie nicht berührt.
B — Nationales Recht
6 In Dänemark ist die Richtlinie durch das Gesetz Nr. 371 vom 7. Juni 1989 (im Folgenden: dänisches Gesetz) umgesetzt worden.
7 Die einschlägigen Vorschriften dieses Gesetzes lauten wie folgt:
Artikel 4:
1. Als Hersteller gilt derjenige, der ein Endprodukt, ein Teilprodukt oder einen Grundstoff herstellt, ein Naturprodukt hervorbringt oder erntet, sowie derjenige, die sich als Hersteller ausgibt, in dem er seinen Namen, sein Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt.
2. Als Hersteller gilt außerdem, wer im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit ein Produkt zwecks Verkaufs, Vermietung, Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs in die Gemeinschaft einführt.
3. Als Zwischenhändler* gilt, wer ein Produkt gewerbsmäßig vertreibt, ohne dass er als dessen Hersteller anzusehen ist.
4. Kann der durch ein in der Gemeinschaft hergestelltes Produkt Geschädigte dessen Hersteller nicht feststellen oder kann der durch ein in einem Drittland hergestelltes Produkt Geschädigte den Einführer dieses Produkts in die Gemeinschaft nicht feststellen, so gilt jeder Zwischenhändler des Produkts als Hersteller.
* Anmerkung des Übersetzers: Im Dänischen mellemhandler; entspricht dem in der Richtlinie verwendeten Begriff Lieferant.
5. Absatz 4 gilt nicht, wenn der Zwischenhändler dem Geschädigten innerhalb eines angemessenen Zeitraums den Namen und die Anschrift des Herstellers oder Einführers oder den Namen und die Anschrift desjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat. Der Zwischenhändler kann den Geschädigten nicht auf einen Verantwortlichen verweisen, der seinen Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft hat.
Artikel 10:
Ein Zwischenhändler ist bei der Produkthaftung unmittelbar dem Geschädigten oder weiteren Zwischenhändlern in der Umsatzkette haftbar.
Artikel 11:
1. Haften nach diesem Gesetz mehrere Personen für denselben Schaden, so ist ihre Haftung gesamtschuldnerisch.
...
3. Wer als Zwischenhändler oder als Hersteller im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 oder 4 einen Geschädigten oder einen früheren Zwischenhändler entschädigt hat, tritt in die Forderung des Geschädigten gegen frühere Glieder der Herstellungs- oder Vertriebskette ein. ...
III — Sachverhalt und Verfahren
8 Am 24. April 1998 kauften Jette Mikkelsen und Michael Due Nielsen in dem Geschäft Bilka Lavprisvarehus A/S (im Folgenden: Bilka) eine Packung mit 30 Eiern.
9 Diese Eier wurden am 15. Mai 1998 verwendet, um ein Omelett zuzubereiten, das Frau Mikkelsen und Herr Nielsen gemeinsam verzehrten.
10 Am 16. Mai 1998 erkrankten sowohl Frau Mikkelsen als auch Herr Nielsen. Die in der Folge im Krankenhaus durchgeführten Untersuchungen ergaben, dass sie beide an einer Salmonellenvergiftung litten.
11 Die Geschädigten verklagten den Lieferanten Bilka, der dem Hersteller Skov (bei dem diese Eier gekauft worden waren) den Streit verkündete.
12 Das erstinstanzliche Gericht stellte in seinem Urteil fest, dass Bilka als Lieferant für den Frau Mikkelsen und Herrn Nielsen entstandenen Schaden haftbar sei und bei Skov Regress nehmen könne, da dieser als Erzeuger der salmonelleninfizierten Eier hafte.
13 Bilka und Skov legten Rechtsmittel ein und machten geltend, Artikel 10 des dänischen Gesetzes sei mit der Richtlinie nicht vereinbar. Der Vestre Landsret hat mit Beschluss vom 26. September 2003 entschieden, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
„1. Erste Frage:
Steht die Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte einer gesetzlichen Regelung entgegen, wonach ein Zwischenhändler ohne Begrenzung in die Haftung des Herstellers nach der Richtlinie eintritt?
2. Zweite Frage:
Steht die genannte Richtlinie des Rates einer Regelung entgegen, wonach Zwischenhändler nach Maßgabe der Rechtsprechungspraxis ohne Begrenzung in die durch die Rechtsprechung begründete Verschuldenshaftung des Herstellers bei der Produkthaftung für Personen- oder Sachschäden eines Verbrauchers haften?
3. Dritte Frage:
Im Hinblick auf
1. das Ministerratsprotokoll in BEUCNews, Legal Supplement 12, November/Dezember 1985, S. 20 und 21, in dem es unter Punkt 2 heißt:
Erklärungen zu den Artikeln 3 und 12: Bezüglich der Auslegung der Artikel 2 und 10 sind sich Rat und Kommission darüber einig, dass diese die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran hindern, in ihrer nationalen Gesetzgebung Vorschriften über die Zwischenhändlerhaftung einzuführen, da diese Haftung nicht von der Richtlinie erfasst wird. Es besteht weiter Einigkeit darüber, dass die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie Regelungen über die endgültige gegenseitige Verteilung der Haftung auf mehrere haftende Hersteller (vgl. Artikel 3) und Zwischenhändler treffen können;
2. Artikel 13 der Richtlinie, der lautet:
Die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund der Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung oder aufgrund einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehenden besonderen Haftungsregelung geltend machen kann, werden durch die Richtlinie nicht berührt,
wird um Aufklärung darüber ersucht, ob die Richtlinie den Mitgliedstaat daran hindert, durch Gesetz die Produkthaftung der Zwischenhändler zu regeln, falls der Zwischenhändler, wie in § 3 Absatz 3 Punkt 1 des dänischen Gesetzes geschehen, definiert wird als derjenige, der das Produkt gewerbsmäßig vertreibt, ohne dass er als dessen Hersteller nach der in Artikel 3 der Produkthaftungsrichtlinie gegebenen Definition anzusehen ist.
4. Vierte Frage:
Hindert die Richdinie (des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte) den Mitgliedstaat daran, eine Rechtsvorschrift über die Produkthaftung einzuführen, wonach die Zwischenhändler — ohne dass sie selbst Hersteller wären oder nach Artikel 3 der Richtlinie als Hersteller behandelt würden — eintreten in
die Produkthaftung des Herstellers nach der Richtlinie,
die durch die Rechtsprechung begründete Verschuldenshaftung des Herstellers bei der Produkthaftung für Personen- und Sachschäden eines Verbrauchers,
wenn diese Rechtsvorschrift voraussetzt, dass
a) der Zwischenhändler definiert wird als derjenige, der das Produkt gewerbsmäßig vertreibt, ohne dass er als dessen Hersteller anzusehen ist (§ 3 Absatz 1 Punkt 1 des dänischen Produkthaftungsgesetzes),
b) der Hersteller haftbar gemacht werden kann oder dass der Zwischenhändler dafür nicht haftet, wenn dies nicht der Fall ist (§ 10 des dänischen Produkthaftungsgesetzes),
c) der Zwischenhändler einen Regressanspruch gegen den Hersteller hat (§11 Absatz 3 des dänischen Produkthaftungsgesetzes)?
5. Fünfte Frage:
Hindert die Richtlinie (des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte) einen Mitgliedstaat daran, eine vor der Produkthaftungsrichtlinie bestehende, nicht auf Gesetz, sondern auf der Rechtsprechung beruhende Regelung der Produkthaftung beizubehalten, wonach die Zwischenhändler — ohne dass sie selbst Hersteller wären oder nach Artikel 3 der Richtlinie als Hersteller behandelt würden — eintreten in
die Produkthaftung des Herstellers nach der Produkthaftungsrichtlinie,
die durch die Rechtsprechung begründete Verschuldenshaftung des Herstellers bei der Produkthaftung für Personen- und Sachschäden eines Verbrauchers,
wenn die vorgenannte, auf der Rechtsprechung beruhende Regelung voraussetzt,
a) dass der Zwischenhändler definiert wird als derjenige, der das Produkt gewerbsmäßig vertreibt, ohne dass er als dessen Hersteller anzusehen ist (§ 3 Absatz 3 Punkt 1 des dänischen Produkthaftungsgesetzes),
b) dass der Hersteller haftbar gemacht werden kann oder dass der Zwischenhändler dafür nicht haftet, wenn dies nicht der Fall ist (§ 10 des dänischen Produkthaftungsgesetzes),
c) der Zwischenhändler einen Regressanspruch gegen den Hersteller hat (§ 11 Absatz 3 des dänischen Produkthaftungsgesetzes)?
IV — Erklärungen
14 Die schriftlichen und mündlichen Erklärungen in der vorliegenden Rechtssache lassen sich in zwei Gruppen aufteilen. Zum einen die Erklärungen der Beklagten des Ausgangsverfahrens — der Geschädigten — und der dänischen Regierung, in denen die Auffassung vertreten wird, dass mit der Richtlinie nur eine vollständige Harmonisierung der Haftung der Hersteller für fehlerhafte Produkte durchgeführt worden sei und dass die Mitgliedstaaten demzufolge die Befugnis behalten hätten, eine spezifische Regelung für die verschuldensunabhängige Haftung der Lieferanten/Zwischenhändler beizubehalten oder zu erlassen. Zum anderen die Erklärungen der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens — Bilka und Skov -, der spanischen Regierung und der Kommission, wonach die Richtlinie sehr wohl eine vollständige Harmonisierung der Haftung für fehlerhafte Erzeugnisse in der Weise vorgesehen habe, dass sie diese Haftung allein den Erzeugern und den diesen gleichgestellten Wirtschaftsteilnehmern zuweise.
15 Die dänische Regierung untermauert ihre Auffassung mit zwei unterschiedlichen Argumentationen. Sie macht zunächst geltend, Artikel 3 der Richtlinie enthalte nur eine Definition des Herstellers und der diesem gleichgestellten Wirtschaftsteilnehmer. Daraus folge im Umkehrschluss, dass die Richtlinie die Haftung der Zwischenglieder, wie dem Lieferanten/Zwischenhändler, in der Produktions- und Vertriebskette nicht geregelt habe. Diese Auslegung werde durch Artikel 13 der Richtlinie und durch zwei Erklärungen — die zweite und die sechzehnte — im Protokoll der 1025. Tagung des Rates vom 25. Juli 1985 bestätigt.
16 Hilfsweise erklärt die dänische Regierung, nach den dänischen Rechtsvorschriften sei die Haftung des Lieferanten/Zwischenhändlers nicht selbständig, da dieser nach den Artikeln 10 und 11 Absatz 3 des dänischen Gesetzes den Geschädigten gegenüber nur insoweit hafte, als der Hersteller haftbar sein könne. Die Stellung des Lieferanten/Zwischenhändlers habe somit Ähnlichkeit mit derjenigen eines selbstschuldnerischen Bürgen. Die dänische Regelung unterscheide sich daher von der französischen Vorschrift, die im bereits genannten Urteil Kommission/Frankreich für unvereinbar mit der Richtlinie erklärt worden sei. Die dänische Regierung folgert daraus, dass dieses Urteil auf die dänische Regelung nicht anwendbar sei.
17 Für den Fall, dass dieser Auslegung nicht gefolgt werden sollte, fordert die dänische Regierung den Gerichtshof auf, seine Rechtsprechung, zumindest was die Haftung des Lieferanten angehe, wegen der negativen Folgen dieser Rechtsprechung für den Schutz der Interessen der Verbraucher zu überprüfen. Für den Fall, dass der Gerichtshof die Unvereinbarkeit des dänischen Gesetzes mit der Richtlinie feststellen sollte, beantragt die dänische Regierung, die Wirkung des zu erlassenden Urteils zeitlich auf den Zeitpunkt des Erlasses dieses Urteils zu beschränken.
18 Skov, Bilka, die spanische Regierung und die Kommission nehmen in ihrem Vorbringen im Wesentlichen auf das bereits genannte Urteil Kommission/Frankreich Bezug. Sie sind der Auffassung, dass dieses Urteil die Schlussfolgerung gebiete, dass die Regelungen in den Artikeln 3 Absatz 3, 10 und 11 des dänischen Gesetzes gegen die Richtlinie verstießen.
19 Nach Ansicht dieser Verfahrensbeteiligten müsste die zweite Erklärung im Protokoll des Rates dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten eigene Regeln für die Haftung des Lieferanten erlassen dürften, nicht aber auf den Lieferanten die verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte übertragen dürften, die die Richtlinie dem Hersteller auferlegt habe.
20 Skov macht außerdem geltend, Artikel 10 des dänischen Gesetzes sei gemäß der Richtlinie auszulegen, die unmittelbar anwendbar sei. Artikel 10 des dänischen Gesetzes könne dem Lieferanten/Zwischenhändler daher keine schwereren Verpflichtungen auferlegen als die in Artikel 3 der Richtlinie genannten. Zur Begründung dieser Auffassung wird auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Rechtssachen Von Colson und Kamann, Marleasing, Wagner Miret und Faccini Dori verwiesen.
V — Beurteilung
A — Vorbemerkungen
21 In dieser Rechtssache geht die Hauptfrage dahin, ob die Richtlinie einer Anwendung entgegensteht, wonach der Lieferant (oder eine andere dazwischengeschaltete Person) ohne Einschränkung in die Haftung des Herstellers im Rahmen der Richtlinie einzutreten hat.
22 Die Richtlinie sieht eine Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung für fehlerhafte Produkte vor. Nach Artikel 1 können die Betroffenen den Ersatz von Schäden verlangen, wenn sie diese durch ein fehlerhaftes Produkt erleiden und unter der Voraussetzung, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden beweisen (Artikel 4). In Artikel 1 ist der Hersteller des fehlerhaften Produkts als haftbar bezeichnet worden.
23 Artikel 3 der Richtlinie enthält die Legaldefinition des Begriffes Hersteller — also des Haftenden — im Sinne der Richtlinie. Es handelt sich u. a.
um den Hersteller eines Endprodukts, den Hersteller eines Grundstoffs sowie jede Person, die sich als Hersteller ausgibt, in dem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt (Absatz 1);
um den Einführer eines Endprodukts in die Gemeinschaft zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit (Absatz 2);
um den Lieferanten, falls der Hersteller oder der Einführer nicht festgestellt werden kann, es sei denn, dass er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder Einführer oder denjenigen benennt der ihm das Produkt geliefert hat (Absatz 3).
24 Diese Vorschrift ist im dänischen Recht durch Artikel 4 Absätze 1, 2, 4 und 5 des dänischen Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte umgesetzt worden. Der dänische Gesetzgeber hat jedoch zu den in der Richtlinie vorgesehenen Gruppen von haftenden Personen eine besondere Gruppe hinzugefügt. Nach Artikel 10 des dänischen Gesetzes haften die Lieferanten/Zwischenhändler für die Fehler eines Produktes unmittelbar gegenüber den Geschädigten und den in der Vertriebskette nachfolgenden Lieferanten/Zwischenhändlern. Nach der Definition des Artikels 4 Absatz 3 dieses Gesetzes ist Lieferant/Zwischenhändler im Sinne von Artikel 10 derjenige, der ein Produkt im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Verkehr bringt, ohne als Hersteller angesehen zu werden.
25 Im Kern ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof darum, anzugeben, ob die Harmonisierung der Haftung für fehlerhafte Produkte durch die Richtlinie als eine vollständige Harmonisierung anzusehen ist, die den Mitgliedstaaten keinen Ermessensspielraum bei der Definition des Kreises der haftenden Personen lässt.
26 In einer Reihe von neueren Urteilen, den bereits genannten Urteilen Kommission/Frankreich, Gonzalez Sanchez und Kommission/Griechenland, hat der Gerichtshof sich mit dieser Grundsatzfrage befasst. In meinen Schlussanträgen in diesen Rechtssachen habe ich auf der Grundlage einer Untersuchung des Wortlauts, der Systematik und der Ziele der Richtlinie, so wie sie sich aus den Begründungserwägungen ergeben, angenommen, dass die Richtlinie eine vollständige Harmonisierung der Gefahrdungshaftung für fehlerhafte Produkte anstrebt. Daraus würde folgen, dass die Spielräume, über die die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richüinie in der nationalen Rechtsordnung verfügen, in vollem Umfang durch deren Wortlaut festgelegt worden sind. Auf der Grundlage einer ähnlichen Argumentation ist der Gerichtshof in den oben genannten Urteilen zu der gleichen Feststellung gelangt, wie sich eindeutig aus den Randnummern 16 bis 19 des Urteils Kommission/Frankreich ergibt.
27 In Randnummer 16 hat der Gerichtshof u. a. festgestellt, dass der Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten zur Gänze von der Richtlinie selbst festgelegt wird und aus deren Wortlaut, Zweck und Systematik abzuleiten ist.
28 Der Gerichtshof stellt anschließend in Randnummer 17 fest, dass die Richtlinie mit der Errichtung einer harmonisierten Regelung der Haftung von Herstellern für die durch fehlerhafte Produkte verursachten Schäden dem Ziel Rechnung trägt, einen unverfälschten Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, den freien Warenverkehr zu erleichtern und einen unterschiedlichen Verbraucherschutz zu vermeiden.
29 Der Gerichtshof stellt ferner in Randnummer 18 fest, dass die Richtlinie keine Vorschrift enthält, die die Mitgliedstaaten ausdrücklich ermächtigt, in den durch die Richtlinie geregelten Punkten strengere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.
30 Schließlich führt der Gerichtshof in Randnummer 19 aus, dass der Umstand, dass die Richtlinie bestimmte Ausnahmen vorsieht oder in manchen Punkten auf das nationale Recht verweist, nicht bedeutet, dass die Harmonisierung in den durch sie geregelten Punkten nicht vollständig ist.
31 Demzufolge gelangt der Gerichtshof zu der Schlussfolgerung, dass Artikel 13 der Richtlinie nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lässt, eine allgemeine Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte beizubehalten, die von der in der Richtlinie vorgesehenen Regelung abweicht.
32 Sodann hat der Gerichtshof in Randnummer 22 des Urteils Kommission/Frankreich und in den Randnummern 31 bis 33 des Urteils Gonzalez Sanchez erklärt, dass die durch die Richtlinie eingeführte Regelung die Anwendung anderer Regelungen der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung, die wie die Haftung für verdeckte Mängel oder für Verschulden auf anderen Grundlagen beruhen, nicht ausschließt.
33 Bevor ich die Vorlagefragen beantworte, werde ich zunächst die Frage prüfen, ob die von der dänischen Regierung und den Beklagten des Ausgangsverfahrens vorgebrachten Argumente im Verhältnis zu den oben genannten Argumenten Neues enthalten und ob sie Anlass für eine Änderung dieser Rechtsprechung sein können.
34 Die dänische Regierung hat substanziiert die Auffassung vertreten, dass die Richtlinie nur die Harmonisierung der Haftung des Herstellers bezwecke. Abgesehen von der in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie vorgesehenen teilweisen Regelung der subsidiären Haftung des Lieferanten in dem Fall, dass der Hersteller eines fehlerhaften Produkts nicht festgestellt werden könne, habe die Richtlinie nicht die Regelung der Haftung des Lieferanten und der anderen Mittlerpersonen im Allgemeinen zum Gegenstand. Die dänische Regierung folgert daraus, dass die Mitgliedstaaten insoweit ihre Gesetzgebungskompetenzen behalten hätten.
35 Ich kann mich weder dieser Auffassung noch der Argumentation, auf der sie beruht, anschließen. Wie sich aus der bereits mehrfach zitierten Rechtsprechung ergibt, hat die Richtlinie eine vollständige Harmonisierung der Gefáhrdungshaftung für fehlerhafte Produkte zum Gegenstand. Eine derartige Regelung enthält zumindest eine Definition des Gegenstands der Haftung, d. h. des durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Schadens, des Kreises der geschützten Personen und schließlich des Kreises der haftenden Personen. Bejaht man aber, dass die Richtlinie eine vollständige Harmonisierung anstrebt, so folgt daraus, dass die Definition des Kreises der haftenden Personen ebenfalls abschließend ist.
36 Aus diesem Grund steht es den Mitgliedstaaten nicht mehr frei, den Kreis der haftenden Personen — mit Ausnahme der in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fälle — auf Lieferanten und andere Mittlerpersonen auszudehnen.
37 Zur Begründung ihrer Auffassung hat die dänische Regierung sich auch auf zwei Erklärungen, eine Erklärung des Rates und eine Erklärung des Rates und der Kommission, berufen, die in Bezug auf die Richtlinie in das Protokoll der 1025. Tagung des Rates vom 25. Juli 1985 aufgenommen worden sind. Auch wenn diese Erklärungen anlässlich der oben genannten Rechtssache nicht herangezogen worden seien, seien sie doch für die Auslegung der Richtlinie erheblich.
38 Im Vorgriff auf die Prüfung der dritten Frage, bei der ich auf diese Erklärungen im Einzelnen eingehen werde, stelle ich hier fest, dass weder deren Rechtscharakter noch deren sachlicher Inhalt sich auf den Wortlaut, die Systematik und den Gegenstand der Richtlinie auswirken können.
39 Sowohl in schriftlichen Erklärungen als auch in der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens und die dänische Regierung die Unterschiede hervorgehoben, die ihres Erachtens zwischen der dänischen Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung der Lieferanten/Zwischenhändler und Artikel 1386-7 des französischen Code civil bestehen, der vom Gerichtshof in der Rechtssache Kommission/Frankreich für unvereinbar mit der Richtlinie erklärt worden ist.
40 In diesem Zusammenhang merke ich an, dass es im vorliegenden Fall in erster Linie um die Frage geht, ob eine rechtliche Regelung wie die dänische mit der Richtlinie vereinbar ist oder nicht. Aus den behaupteten Unterschieden zwischen diesen beiden Regelungen lassen sich keine ausschlaggebenden Argumente herleiten, mit denen sich die Antwort auf diese Frage untermauern ließe.
41 Für den Fall, dass der Gerichtshof ihre Auffassung, dass die dänische Regelung über die verschuldensunabhängige Haftung der Lieferanten/Zwischenhändler für fehlerhafte Produkte mit der Richtlinie, so wie diese in der Rechtssache Kommission/Frankreich ausgelegt wird, vereinbar ist, nicht teilen sollte, ersucht die dänische Regierung den Gerichtshof darum, diese Rechtsprechung zu ändern.
42 Meines Erachtens ist eine Änderung dieser Rechtsprechung, die neueren Datums ist, nicht angebracht. In dem betreffenden Urteil ist wie in meinen Schlussanträgen auf der Grundlage einer grammatikalischen, systematischen und historischen Untersuchung festgestellt worden, dass mit der Richtlinie sehr wohl eine vollständige Harmonisierung angestrebt worden ist. Die von der dänischen Regierung vorgebrachten Argumente — diese beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass die Auslegung des Gerichtshofes einen unzureichenden Schutz der Verbraucher zur Folge habe — können nicht zu einem Ergebnis führen, das dem eindeutigen Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers, so wie dieser in der Richtlinie zum Ausdruck gekommen ist, zuwiderlaufen würde.
43 Entspricht eine Richtlinie, die sich auf einen so heiklen und delikaten Bereich wie den der Haftung für fehlerhafte Produkte bezieht, den Präferenzen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten nicht, so muss man versuchen, diese Divergenz im Rahmen der konstitutionellen Ordnung der Gemeinschaft nicht durch eine Auslegung contra legem, sondern durch eine Initiative des Gemeinschaftsgesetzgebers zu lösen. Im Übrigen geht aus den Schritten, die die dänische Regierung in ihrer Eigenschaft als Präsident des Rates unternommen hat, hervor, dass sie sich dieser konstitutionellen Logik bewusst ist.
44 Für alle Fälle stelle ich darüber hinaus fest, dass dann, wenn der Gerichtshof sich die von der dänischen Regierung befürwortete Auslegung zu Eigen machen wollte, daraus unausweichlich eine Änderung der neueren Rechtsprechung folgen würde, wie sie in den bereits genannten Urteilen Kommission/Frankreich und Gonzalez Sánchez enthalten ist. Eine derartige Auslegung hätte nämlich zur Folge, dass die von der Richtlinie ausdrücklich gewollte primäre Haftung der Hersteller auf andere Glieder der Produktionskette, wie die Mittlerpersonen (Lieferanten), ausgedehnt würde.
45 Eine solche Wendung der Rechtsprechung würde auch implizieren, dass die vom Gerichtshof angeführten Argumente — der Wortlaut, die Systematik und die Vorgeschichte der Richtlinie — zugunsten einer vollständigen Harmonisierung, die die verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte ausschließlich dem Hersteller zuweist, unhaltbar würden.
B — Zur ersten Frage
46 Die erste Frage betrifft die Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Hersteller sind, so wie sie in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie definiert sind. Diese Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob diese Vorschrift einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegensteht, wonach Lieferanten/Zwischenhändler ohne Einschränkung in die Haftung der Hersteller im Rahmen der Richtlinie eintreten müssen.
47 Die Antwort auf diese Frage lässt sich aus dem bereits genannten Urteil Kommission/Frankreich leicht herleiten. In jener Rechtssache ging es um eine Vorschrift des französischen Code civil (Artikel 1386-7), die die Lieferanten in Bezug auf die Haftung den Herstellern gleichstellte. Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine derartige vollständige Gleichstellung gegen die Richtlinie verstößt, da deren Artikel 3 Absatz 3 nur eine subsidiäre Haftung für den Fall vorsieht, dass der Name des Herstellers unbekannt ist.
48 Aus einem Vergleich zwischen Artikel 1386-7 des Code civil und Artikel 10 des dänischen Gesetzes geht hervor, dass die beiden Vorschriften sich weitgehend ähneln.
49 Nach Artikel 1386-7 des Code civil haftet der Verkäufer, der Vermieter mit Ausnahme des Leasinggebers oder des Vermieters, der einem Leasinggeber gleichzustellen ist, sowie jeder gewerblich tätige Lieferant für Sicherheitsmängel eines Produkts unter denselben Bedingungen wie der Hersteller. Gegebenenfalls ist die dazwischengeschaltete Person berechtigt, eine Regressklage gegen den Hersteller zu erheben.
50 Artikel 10 des dänischen Gesetzes sieht die Haftung des Lieferanten/Zwischenhändlers für die Fehler eines Produkts gegenüber den Geschädigten und den ihm in der Vertriebskette folgenden Lieferanten/Zwischenhändler vor. Nach Artikel 11 Absatz 3 dieses Gesetzes verfügt ein Zwischenhändler, der dem Geschädigten Schadensersatz geleistet hat, über das Recht, Regress beim Hersteller zu nehmen.
51 Auch wenn die beiden Bestimmungen einige Unterschiede in Bezug auf die Definition des Kreises der haftenden Personen aufweisen, ist festzustellen, dass sie, die eine wie die andere, den Kreis der haftenden Personen auf die Lieferanten und sonstigen dazwischengeschalteten Personen in einem Sinne ausdehnen, der im Wesentlichen weiter ist als in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie vorgesehen. Darüber hinaus enthalten Artikel 1386-7 des Code civil sowie die Artikel 10 und 11 Absatz 3 des dänischen Gesetzes aus offenkundigen Gründen eine Regressklage, während die Richtlinie eine derartige Kumulierung von Verfahren dadurch vermeiden soll, dass sie den Kreis der haftenden Personen auf die Hersteller beschränkt.
52 Sowohl die Beklagten des Ausgangsverfahrens als auch die dänische Regierung haben sich auf die Unterschiede zwischen der französischen Vorschrift und den dänischen Vorschriften berufen. Die eine enthalte eine wirkliche Haftungsklausel, während die anderen nur eine an Bedingungen geknüpfte Haftung beträfen. Nach der französischen Regelung sei der Geschädigte berechtigt, die Lieferanten für alle fehlerhaften Produkte haftbar zu machen, die ihm verkauft worden seien, d. h. sowohl für die Produkte, die bereits bei ihrem Inverkehrbringen fehlerhaft gewesen seien, als auch für die Produkte, die in den späteren Vertriebsstadien fehlerhaft geworden seien. Dagegen könne der Geschädigte nach den dänischen Vorschriften einen Lieferanten nur dann haftbar machen, wenn es sich um Produkte handele, die bei ihrem Inverkehrbringen fehlerhaft gewesen seien.
53 Welcher Art diese Unterschiede auch sein mögen, so sind sie meines Erachtens für die Entscheidung nicht erheblich, ob der persönliche Geltungsbereich der Artikel 10 und 11 Absatz 3 des dänischen Gesetzes in Einklang mit Artikel 3 der Richtlinie steht. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Definition, die die dänischen Vorschriften für den Kreis der haftenden Personen geben, gegenüber denen der Geschädigte berechtigt ist, eine Klage wegen fehlerhafter Produkte zu erheben, weiter ist als die in Artikel 3 der Richtlinie enthaltene. Aus dem Urteil Kommission/Frankreich geht hervor, dass dies als solches schon für den Nachweis genügt, dass diese Vorschriften nicht in Einklang mit der Richtlinie stehen. Außerdem bringt die Anwendung der dänischen Regelung fast unvermeidlich eine Kumulierung von Verfahren mit sich, eine Folge, die der Gemeinschaftsgesetzgeber gerade vermeiden wollte.
C — Zur zweiten Frage
54 Mit seiner zweiten Frage ersucht das vorlegende Gericht um eine Stellungnahme des Gerichtshofes dazu, ob die dänische Rechtsprechung, wonach Lieferanten/Zwischenhändler ohne Begrenzung in die durch die Rechtsprechung begründete Verschuldenshaftung des Herstellers für einen Fehler des Produkts, der für einen Verbraucher einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat, einzutreten haben, mit der Richtlinie vereinbar ist.
55 Aus den Akten geht hervor, dass die Haftung für fehlerhafte Produkte — sowohl diejenige des Herstellers als auch diejenige des Lieferanten/Zwischenhändlers — vor Erlass der Richtlinie in Dänemark durch die Rechtsprechung geregelt worden war.
56 Nach diesen Rechtsprechungsregeln wird die Haftung für fehlerhafte Produkte zunächst mit Blick auf eine der allgemeinen auf den Begriff des Verschuldens gestützten Haftungsregeln des dänischen Rechts beurteilt. Die Entwicklung der Rechtsprechung und der Lehre hat jedoch dazu geführt, dass der Hersteller auf der Grundlage einer Haftung für grobe Fahrlässigkeit und — in bestimmten Fällen — einer Haftung ohne Verschulden als haftbar angesehen wird.
57 In diesem durch die Rechtsprechung geschaffenen System trat der Lieferant/Zwischenhändler in die Haftung der in der Produktions- und Vertriebskette vor ihm liegenden Wirtschaftsteilnehmer für den durch das Produkt verursachten Schaden ein. Diese Haftung war — und ist immer noch — eine Haftung ohne Verschulden.
58 Die Umsetzung der Richdinie im dänischen Recht durch das Gesetz Nr. 371 hat zur Folge gehabt, dass, was die verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für fehlerhafte Produkte angeht, die Regelung der Richdinie in vollem Umfang übernommen worden ist. Was die Verschuldenshaftung angeht, blieb das bestehende, durch die Rechtsprechung geschaffene System weiter anwendbar.
59 Durch Artikel 10 des oben genannten Gesetzes wurde die frühere Rechtsprechung über die verschuldensunabhängige Haftung des Lieferanten/Zwischenhändlers kodifiziert. Aus den Vorbereitungsarbeiten für das Gesetz geht hervor, dass der dänische Gesetzgeber diese Rechtsprechung durch diese Vorschrift bestätigen wollte und dass die dänische Regierung beim Erlass des Gesetzes überzeugt war, dass die Haftung des Lieferanten/Zwischenhändlers durch die Richtlinie nicht geregelt sei.
60 Das Konglomerat der durch Gesetz und Rechtsprechung geschaffenen Regeln über Haftung für fehlerhafte Produkte lässt sich in drei Bestandteile zerlegen, nämlich:
die verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers,
die verschuldensunabhängige Haftung des Lieferanten/Zwischenhändlers,
die Haftung wegen Fahrlässigkeit oder wegen grober Fahrlässigkeit des Herstellers.
61 Was die verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers angeht, werden die Definitionen des Artikels 3 der Richtlinie in Artikel 4 Absätze 1, 2, 4 und 5 des dänischen Gesetzes übernommen, während der Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung in Artikel 6 dieses Gesetzes niedergelegt worden ist. Daraus folgt, dass dieser Bestandteil, da er im Einklang mit der Richtlinie steht, keine weiteren Anmerkungen erfordert.
62 Was den zweiten Bestandteil angeht — die verschuldensunabhängige Haftung des Lieferanten/Zwischenhändlers — habe ich bereits in meiner Untersuchung der ersten Frage festgestellt, dass die Regelungen in den Artikeln 10 und 11 Absatz 3 des dänischen Gesetzes der Richtlinie, die die verschuldensunabhängige Haftung auf die Hersteller beschränkt hat, zuwiderlaufen.
63 Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass das dänische Gericht sich auch fragt, ob Artikel 13 der Richtlinie nicht die Rechtsgrundlage für die Ausdehnung der verschuldensunabhängigen Haftung auf die Lieferanten/Zwischenhändler abgeben könnte.
64 Die gleiche Frage ist in der bereits genannten Rechtssache Kommission/Frankreich gestellt worden. In diesem Urteil hat der Gerichtshof sie verneint. Wir verweisen auf die Randnummern 21 bis 23, wo der Gerichtshof festgestellt hat, dass Artikel 13 der Richtlinie nicht dahin ausgelegt werden [kann], dass er den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lässt, eine allgemeine Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte beizubehalten, die von der in der Richtlinie vorgesehenen Regelung abweicht. Daraus folgt, dass die dänische Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung des Lieferanten/Zwischenhändlers keine Rechtfertigung in Artikel 13 der Richtlinie findet.
65 Dagegen ist eine nationale Regelung der Verschuldenshaftung des Herstellers wie die sich aus der dänischen Rechtsprechung ergebende als mit der Richtlinie vereinbar anzusehen, wie aus Randnummer 22 des Urteils Kommission/Frankreich hervorgeht, wo der Gerichtshof entschieden hat, dass die durch die Richtlinie eingeführte Regelung ... nicht die Anwendung anderer Regelungen der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung ausschließt, die wie die Haftung für verdeckte Mängel oder für Verschulden auf anderen Grundlagen beruhen.
66 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die zweite Frage wie folgt zu beantworten: Artikel 13 der Richtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, die die in dieser Richtlinie vorgesehene Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung auf die Lieferanten der fehlerhaften Produkte ausdehnt. Dagegen schließt diese Vorschrift die Anwendung anderer Regelungen der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung, die wie die Haftung für verdeckte Mängel oder für Verschulden auf anderen Grundlagen beruhen, auf die Lieferanten/Zwischenhändler nicht aus.
D — Zur dritten Frage
67 Die dritte Frage des vorlegenden Gerichts an den Gerichtshof geht dahin, ob die Richtlinie einen Mitgliedstaat daran hindert, durch Gesetz die Haftung für fehlerhafte Produkte der Lieferanten/Zwischenhändler zu regeln, vorausgesetzt, dass der Lieferant/Zwischenhändler wie in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des dänischen Gesetzes als derjenige definiert wird, der ein Produkt gewerbsmäßig vertreibt, ohne dass er als dessen Hersteller im Sinne der Definition angesehen wird, die dafür in Artikel 3 der Richtlinie gegeben wird, und zwar im Hinblick auf die Erklärung des Rates und der Kommission zu den Artikeln 3 und 12 im Protokoll der 1025. Tagung des Rates vom 25. Juli 1985 und auf Artikel 13 der Richtlinie.
68 Im Wortlaut seiner dritten Frage hat das vorlegende Gericht diese zweite Erklärung im Protokoll in vollem Umfang wiedergegeben. Ich verweise darauf.
69 In ihren schriftlichen Erklärungen hat sich die dänische Regierung darüber hinaus auf die im Protokoll wiedergegebene sechzehnte Erklärung des Rates berufen, in der der Rat seinen Wunsch zum Ausdruck bringt, dass die Mitgliedstaaten, die, was den Verbraucherschutz angeht, gegenwärtig Bestimmungen anwenden, die günstiger sind als die sich aus der Richtlinie ergebenden, nicht von den durch die Richtlinie gebotenen Möglichkeiten dazu Gebrauch machen, dieses Schutzniveau zu senken.
70 Die dänische Regierung folgert aus diesen beiden Erklärungen, dass die Aufrechterhaltung der Richtlinie vorausgehender Vorschriften, die dem Verbraucher eine bessere Rechtsstellung einräumten, mit der Richtlinie in vollem Umfang vereinbar sei. Die beiden Erklärungen stünden in vollem Umfang im Einklang mit den Artikeln 3 und 13 der Richtlinie und bestätigten deren Inhalt.
71 In Anbetracht der Übereinstimmung mit der Richtlinie und des Umstands, dass die Erklärungen vom Rat und der Kommission ausgingen, d. h. vom Gemeinschaftsgesetzgeber selbst, sei ihnen bei der Auslegung der Richtlinie die größte Bedeutung beizumessen.
72 Was die rechtliche Tragweite der Erklärungen des Rates in dessen Protokollen angeht, lässt sich die feststehende Rechtsprechung des Gerichtshofes wie folgt zusammenfassen:
Findet der Inhalt einer Erklärung keinen Ausdruck im Wortlaut der betroffenen Vorschrift, so kann diese Erklärung nicht zur Auslegung dieser Vorschrift des abgeleiteten Rechts herangezogen werden. Die objektive Bedeutung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts kann sich nur aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen selbst unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs ergeben;
eine solche Erklärung kann jedoch einen Anknüpfungspunkt für die Auslegung von Bestimmungen des abgeleiteten Rechts darstellen, deren Ausarbeitung oder Erlass Veranlassung zu dieser Erklärung gegeben haben, soweit es darum geht, den gegebenenfalls mehrdeutigen und ungewissen Sinn dieser Bestimmungen zu präzisieren. Darüber hinaus kann eine solche Erklärung nicht als einziger Anknüpfungspunkt dienen, sie muss zusammen mit anderen verwendet werden.
73 Werden die beiden im vorliegenden Fall angesprochenen Erklärungen als Anknüpfungspunkte für die Auslegung des Artikels 13 der Richtlinie verwendet, so sind sie aber geeignet, die Auslegung dieser Vorschrift zu bestätigen, wie ich oben bei der Prüfung der Antwort, die auf die zweite Frage zu geben ist, dargelegt habe. Sie präzisieren den Sinn dieser Vorschrift nämlich dadurch, dass in ihnen festgestellt wird, dass die Richtlinie der Beibehaltung, ja sogar dem Erlass von Vorschriften über die Haftung der Lieferanten nicht entgegensteht, soweit es sich um die Verschuldenshaftung und die vertragliche Haftung handelt.
74 Dagegen lässt sich nach der in Nummer 72 zitierten Rechtsprechung aus den genannten Erklärungen kein Argument dafür herleiten, dass die Richtlinie der Ausdehnung der verschuldensunabhängigen Haftung für fehlerhafte Produkte außerhalb der ausdrücklich in Artikel 3 Absatz 3 dieser Richtlinie vorgesehenen Fälle nicht entgegenstünde. Ein derartiger Anknüpfungspunkt für die Auslegung würde dem Wortlaut und der Systematik der Richtlinie unmittelbar zuwiderlaufen und ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unzulässig. Aus dieser Argumentation folgt, dass das Vorbringen der dänischen Regierung zurückzuweisen ist.
75 Ich gelange daher zu der Schlussfolgerung, dass die beiden Erklärungen, auf die sich die dänische Regierung beruft, nicht als Anknüpfungspunkte zugunsten einer Auslegung der Richtlinie dienen können, wonach ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte in anderen als den in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie abschließend festgelegten Fällen auf die Lieferanten auszudehnen.
E — Zur vierten und zur fünften Frage
76 Mit seiner vierten und seiner fünften Frage wiederholt das vorlegende Gericht seine erste und seine zweite Frage insoweit, als diese Fragen sich spezifischer auf die Artikel 3 Absatz 3 Satz 1,10 und 11 Absatz 3 des dänischen Gesetzes bzw. auf die schon vor Erlass der Richtlinie durch die Rechtsprechung aufgestellte Regel beziehen, wonach der Lieferant/Zwischenhändler — ohne selbst Hersteller im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie zu sein — in die Haftung des Herstellers im Sinne der Richtlinie und die Verschuldenshaftung des Herstellers eintritt.
77 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, die bis auf das Urteil Costa zurückgeht, kann dieser in einem nach Artikel 234 EG eingeleiteten Verfahren nicht über die Gültigkeit innerstaatlicher Rechtsnormen entscheiden. Der Gerichtshof sieht sich jedoch als befugt an, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu geben, die es diesem ermöglichen, über die Vereinbarkeit der genannten Normen mit der Gemeinschaftsregelung zu befinden.
78 Da die Antworten, die ich gerade für die erste und die zweite Frage vorgeschlagen habe, bereits alle Kriterien enthalten, die das vorlegende Gericht benötigt, um über die Vereinbarkeit der betroffenen Vorschriften des nationalen Rechts sowie der einschlägigen nationalen Rechtsprechung mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden, brauchen die vierte und die fünfte Frage nicht beantwortet zu werden.
F — Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils
79 Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens — die Geschädigten — beantragt haben, dass der Gerichtshof beschließen möge, dass sein Urteil erst vom Zeitpunkt der Urteilsverkündung an Wirkung entfalte, und zwar für den Fall, dass die Antworten des Gerichtshofes für sie ungünstig ausfallen sollten. Die dänische Regierung unterstützt diesen Antrag und unterstreicht die schwerwiegenden Folgen für die Rechtssicherheit, die das Urteil des Gerichtshofes durch seine Auswirkungen auf seit dem Inkrafttreten der Richtlinie bereits abschließend entschiedene Verfahren nach sich ziehen könnte.
80 Dazu merke ich an, dass Urteile des Gerichtshofes, mit denen dieser über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts entscheidet, in der Regel eine Wirkung ex tunc entfalten. Ausnahmsweise kann der Gerichtshof jedoch aufgrund des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit mit Wirkung für alle Betroffenen anordnen, dass diese sich nicht auf diese Auslegung berufen dürfen, um Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen, die sie in gutem Glauben begründet haben. Eine derartige Beschränkung ist jedoch von gewissen Voraussetzungen abhängig, die je nach der Sach- und Rechtslage, die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, unterschiedlich sein können: der gute Glaube der Betroffenen, die Gefahr schwerwiegender Störungen, eventuelle schwerwiegende finanzielle Folgen der Rückwirkung.
81 Im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren geht es um die Frage, welche Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern für fehlerhafte Produkte haften muss. Wahrscheinlich wird die Entscheidung des Gerichtshofes in der nationalen Rechtsordnung nur zum Übergang dieser Haftung von den Lieferanten auf die Hersteller führen. Weder der Charakter der Haftung noch ihr Umfang werden dadurch jedoch berührt werden. Da das dänische Gesetz in Artikel 11 Absatz 3 sodann vorsieht, dass der Lieferant/Zwischenhändler gegenüber dem Hersteller Regress nehmen kann, wird ein solcher Übergang der primären Haftung meines Erachtens aus der Sicht der Rechtssicherheit keine Risiken nach sich ziehen, die so geartet sind, dass sie eine ausnahmsweise zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils rechtfertigen könnten.
82 Im Übrigen weise ich darauf hin, dass in den bereits genannten vorangehenden Rechtssachen Kommission/Frankreich, Kommission/Griechenland und Gonzalez Sánchez keiner der Beteiligten eine Beschränkung der Wirkungen der Urteile hat beantragen wollen und dass der Gerichtshof demzufolge davon abgesehen hat, in diesem Sinne zu entscheiden. Ich will nicht ausschließen, dass diese Urteile in den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen Folgen nach sich gezogen haben, die den von der dänischen Regierung erwähnten vergleichbar sind.
83 Schließlich hätten die betroffenen Kreise in Dänemark seit der Verkündung der oben genannten Urteile mit der wahrscheinlichen Unvereinbarkeit des Gesetzes und der dänischen Rechtsprechung gerechnet.
84 Nach alledem gelange ich zu dem Ergebnis, dass dem Antrag auf zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils nicht stattzugeben ist.
VI — Ergebnis
85 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Vestre Landsret vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Die Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte steht einer Regelung, wonach ein Lieferant/Zwischenhändler ohne Einschränkung in die Haftung des Herstellers aufgrund dieser Richtlinie eintritt, unabhängig davon entgegen, ob diese Regelung auf Gesetzgebung oder Rechtsprechung beruht.
2. Artikel 13 dieser Richtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, die die in dieser Richtlinie vorgesehene Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung auf die Lieferanten der fehlerhaften Produkte ausdehnt. Dagegen schließt diese Vorschrift die Anwendung anderer Regelungen der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung, die wie die Haftung für verdeckte Mängel oder für Verschulden auf anderen Grundlagen beruhen, auf die Lieferanten/Zwischenhändler nicht aus.
3. Die zweite und die sechzehnte Erklärung im Protokoll der 1025. Tagung des Rates vom 25. Juli 1985 können nicht als Anknüpfungspunkte zugunsten einer Auslegung der Richtlinie dienen, wonach ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte in anderen als den in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 85/374 abschließend festgelegten Fällen auf die Lieferanten/Zwischenhändler auszudehnen.