Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 20.01.2005 – C-467/03
Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2005:49
Schlussanträge der Generalanwältin
Juliane Kokott
vom 20. Januar 2005
I — Einführung
1 Das Finanzgericht München befasst den Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens mit der Frage, wie ein computergestütztes Videoüberwachungssystem in die Kombinierte Nomenklatur (im Folgenden auch: KN) einzureihen ist. Das streitgegenständliche Gerät speichert zu Zwecken der Videoüberwachung die Signale mehrerer Videokameras in komprimierter Form auf Festplatten als Daten, die auf Monitoren wiedergegeben werden können.
2 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Ikegami Electronics (Europe) GmbH (im Folgenden: Ikegami), ist der Auffassung, das digitale Aufzeichnungsgerät sei wegen der Daten verarbeitenden Natur seiner Komponenten und seiner Arbeitsweise als automatische Datenverarbeitungsmaschine in die Unterposition 8471 5090 KN einzureihen. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Oberfinanzdirektion Nürnberg (im Folgenden: OFD Nürnberg), ist dagegen der Ansicht, dass nach Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 KN auf die Funktion der gesamten Maschine abzustellen sei und das Gerät deshalb als Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe in die Unterposition 8521 9000 KN eingereiht werden müsse.
3 Das Finanzgericht München hat Zweifel über die Auslegung von Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 KN und fragt den Gerichtshof, ob diese Anmerkung dahin auszulegen ist, dass ein Gerät zur Videoüberwachung, das Signale mehrerer Videokameras auf Festplatten komprimiert für die Wiedergabe auf Monitoren speichert, eine andere als eine Daten verarbeitende Funktion ausführt.
II — Rechtlicher Rahmen
4 Auf Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif zurückgehend, ist die zur Zeit der Ereignisse des Ausgangsverfahrens anwendbare Fassung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 enthalten.
5 Der zweite Teil dieses Anhangs umfasst einen Abschnitt XVI mit der Überschrift Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte.
6 Dieser Abschnitt enthält zwei Kapitel, nämlich Kapitel 84 mit der Überschrift Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon, und Kapitel 85 mit der Überschrift Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte.
7 Kapitel 84 enthält u. a. die Position 8471, Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen.
8 Die Unterposition 847150 betrifft digitale Verarbeitungseinheiten (ausgenommen solche der Unterposition 847141 oder 847149), auch wenn sie eine oder zwei der Einheitenarten Speichereinheiten, Eingabeeinheiten, Ausgabeeinheiten in einem Gehäuse enthalten. Die Unterposition 84715090 bezieht sich auf solche Waren, die nicht für zivile Luftfahrzeuge bestimmt sind. In der Verordnung Nr. 2031/2001 sind diese Waren von den vertragsmäßigen Zöllen befreit.
9 Kapitel 85 enthält u. a. die Position 8521, Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -Wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner. Die Unterposition 85219000 bezieht sich auf solche Waren, die keine Magnetbandgeräte sind. In der Verordnung Nr. 2031/2001 beträgt der vertragsmäßige Zollsatz für diese Waren 14 %.
10 Die Anmerkung 3 bis 5 zu Abschnitt XVI sehen vor:
3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktionen) einzureihen.
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XIV umfasst der Begriff Maschinen auch Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in Kapitel 84 oder 85 genannten Art.
11 Die Anmerkung 5 zu Kapitel 84 KN enthält u. a. folgende Hinweise:
A. Automatische Datenverarbeitungsmaschinen im Sinne der Position 8471 sind:
a) digitale Maschinen, die:
1) das Datenverarbeitungsprogramm oder die Datenverarbeitungsprog ramme und mindestens die Daten speichern können, die zur Durchführung dieses Programms oder dieser Programme unmittelbar benötigt werden;
2) frei programmiert werden können entsprechend den Benutzeranforderungen;
3) Rechenoperationen entsprechend den Anweisungen des Benutzers durchzuführen vermögen und
4) in der Lage sind, ohne menschliche Mitwirkung ein Datenverarbeitungsprogramm durchzuführen, dessen Ausführung sie während des Programmablaufs aufgrund logischer Entscheidung selbst ändern können;
...
E. Maschinen, die eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführen und in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten, sind in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels einer solchen Position in eine Sammelposition einzureihen.
III — Sachverhalt und Ausgangsverfahren
12 Ikegami beantragte am 6. Dezember 2001 bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt München (im Folgenden: ZPLA München) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft über ein als Digital Recorder SDR G 8000 8 bezeichnetes Gerät.
13 Dieses Gerät enthält neben einer Tastatur und einem Mousepad ein Video-Digiti-zer-Board für 4 Videokarten mit Anschlüssen für bis zu 8 Fernsehkameras, Bildbewegungssteuerung, Mainboard mit Prozessor und 3 Festplattenslots, Videospeicher, Sound-, LAN-, Grafik-, Modemkarte, eine Festplatte und ein CDRW-Laufwerk in einem Gehäuse. Auf der Festplatte sind das Betriebssystem Windows ME, eine Software für den digitalen Recorder und die Software für das CDRW-Laufwerk fest installiert.
14 Während Ikegami die Einreihung dieses Gerätes als automatische Datenverarbeitungsmaschine in die Unterposition 8471 5090 KN begehrte, erteilte die ZPLA München am 14. Januar 2002 unter dem Aktenzeichen DE M/119/02-1 eine verbindliche Zolltarifauskunft, in der es als Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -Wiedergabe in die Unterposition 8521 9000 der KN eingereiht wurde.
15 Nach erfolglosem Einspruch erhob Ikegami beim Finanzgericht München Klage gegen die verbindliche Zolltarifauskunft. Sie vertrat darin die Ansicht, das fragliche Gerät sei als Datenverarbeitungsmaschine anzusehen, da sowohl seine Einzelkomponenten als auch seine Arbeitsweise ausschließlich Daten verarbeitender Natur seien: Alle Komponenten des Geräts seien für sich genommen in die Position 8471 KN einzureihen, keine einzige in die Position 8521 KN und neben der vorinstallierten, funktionsbezogenen Anwendersoftware könnten jederzeit andere Anwenderprogramme installiert werden, so dass sich das Gerät wie ein ganz normaler Personalcomputer nutzen lasse. Zudem setze die Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 KN voraus, dass mindestens zwei Funktionsbestandteile vorhanden seien, nämlich ein Daten verarbeitender und ein anderer Funktionsbestandteil; daran fehle es hier jedoch, da nur ein Daten verarbeitendes Gerät vorliege.
16 Die OFD Nürnberg beantragte, die Klage abzuweisen. Sie vertrat unter Bezugnahme auf die Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 KN die Auffassung, dass eine computergestützte Maschine nicht nach der Funktion ihrer einzelnen Bestandteile einzustufen sei, sondern nach der eigentlichen Funktion der Maschine in ihrer Gesamtheit. Im vorliegenden Fall diene das Gerät wegen seiner speziellen Ausstattung allein der digitalen Bild- und Tonaufzeichnung und -wiedergäbe zum Zweck der Videoüberwachung, so dass es in die Position 8521 KN eingereiht werden müsse.
17 Das Finanzgericht München führt in seinem Vorlagebeschluss aus, dass das streitgegenständliche Gerät zwar die Voraussetzungen einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine im Sinne der Anmerkung 5 A Buchstabe a zu Kapitel 84 KN erfülle und wie ein normaler, gängiger Personalcomputer verwendet werden könne, es aber auf Grund seiner Sonderausstattung als digitaler Videorecorder bezeichnet, gehandelt und eingesetzt werde. Die Datenverarbeitung diene ausschließlich dem Zweck der Aufzeichnung und Wiedergabe von Videosignalen und die hard- wie softwaremäßige Ausstattung des Geräts sei allein darauf ausgerichtet. Eine andere Nutzung als die eines Videorecorders sei wegen des Fehlens anderer Software nicht vorgesehen. Nach Auffassung des Finanzgerichts München komme dem Gerät deshalb die Funktion der Bild- und Tonaufzeichnung zu, wie sie in der Position 8521 KN genannt werde, und könne nach der Rechtsprechung im Sinne der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 eine andere Funktion als die der Datenverarbeitung darstellen.
IV — Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof
18 Das Finanzgericht München hat daher mit Beschluss vom 24. Juni 2003 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1st die Anmerkung 5 E der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 (ABl. L 279 vom 23. Oktober 2001) zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif dahin auszulegen, dass ein Gerät zur Videoüberwachung, das Signale mehrerer Videokameras auf Festplatten komprimiert für die Wiedergabe auf Monitoren speichert, eine andere Funktion als die der Datenverarbeitung ausführt?
19 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 6. November 2003 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Nach Artikel 23 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes haben Ikegami und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen eingereicht.
V — Erklärungen der Verfahrensbeteiligten
A — Erklärung von Ikegami
20 Ikegami betont, dass der Gerichtshof im vorliegenden Fall — anders als bei seinen bisherigen, einschlägigen Urteilen — nicht über die Tarifierung einzelner Einheiten einer Datenverarbeitungsmaschine zu entscheiden habe, sondern über die eines kompletten Personalcomputers, der mit einigen weiteren Zusatzkomponenten ausgerüstet sei.
21 Maßgeblich für die Tarifierung eines Geräts seien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die objektiven Beschaffenheitsmerkmale und Eigenschaften, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN bzw. des Gemeinsamen Zolltarifs und den Vorschriften zu Abschnitten oder Kapiteln festgelegt seien, keinesfalls aber veränderliche Merkmale. Auf jeden Fall seien für seine Tarifierung nicht die Verwendungsmöglichkeiten eines Geräts entscheidend, weil sonst rein subjektive Kriterien, die von der Rechtsprechung nicht zugelassen seien und dem Erfordernis der Rechtssicherheit widersprächen, in die Prüfung Eingang fanden. Als objektives Beschaffenheitsmerkmal stelle die Anmerkung 5 zu Kapitel 84 KN allein auf die Datenverarbeitung ab, so dass allein dieses Merkmal sowie, in Abgrenzung dazu, eine etwaige andere, von der Datenverarbeitung unabhängige Funktion maßgeblich seien. Eine solche andere Funktion müsse ein anderer technischer Prozess als die Datenverarbeitung sein und liege etwa bei einer Schweißmaschine vor, die lediglich durch einen Computer gesteuert werde, nicht aber bei einer Maschine, die nichts anderes als Datenverarbeitung leiste.
22 Da keine einzige der Einheiten des fraglichen Geräts in der Lage sei, seine EDV-spezifische Funktion außerhalb einer Datenverarbeitungsmaschine auszuüben, und daher für sich allein betrachtet nicht nach Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 KN nach ihrer eigenen Funktion tarifiert werden könne, sei unter diesen Umständen zu prüfen, ob die Gesamtheit, die aus diesen Einheiten gebildet werde, eine über die Datenverarbeitung hinausgehende Funktion erfülle. Dies sei jedoch nicht der Fall: Die Kombination der Einheiten ergebe zwar technisch komplexere Funktionen, doch seien auch diese komplexeren Funktionen nichts anderes als Datenverarbeitung und das Gerät könne weder in seinen Einzelteilen, noch in seiner Gesamtheit andere Funktionen erfüllen als die der Datenverarbeitung.
23 Unter Bezugnahme auf die zum Zeitpunkt der Abfassung ihrer Erklärungen geltenden Randnummern 83.0 und 83.5 der Erläuterungen zum Harmonisierten System hinsichtlich der Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI macht Ikegami geltend, dass das fragliche Gerät keine solche andere Funktion habe und separat zu tarifieren sei, auch wenn es in der Kombination mit Fernsehkameras Teil eines Überwachungssystems sein könne. In diesem Zusammenhang weist Ikegami darauf hin, dass das fragliche Gerät keine parallele Aufzeichnung von Bild und Ton erlaube.
24 Aus diesen Gründen schlägt Ikegami dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
Anmerkung 5 E der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 (ABl. L 279 vom 23. Oktober 2001) zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ist nicht dahin auszulegen, dass ein Gerät zur Videoüberwachung, das Signale mehrerer Videokameras auf Festplatten komprimiert für die Wiedergabe auf Monitoren speichert, eine andere Funktion als die der Datenverarbeitung ausführt.
B — Erklärung der Kommission
25 Die Kommission verweist zunächst auf die Angaben zu Position 8521 in den HSErläuterungen, dritte Auflage (2002), in der Fassung, die sich aus den durch Entscheidung des HS Ausschusses in seiner 32. Sitzung (November 2003) angenommenen Änderungen ergebe.
26 Entsprechend der Regel Nr. 1 der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN sei für die Einreihung einer Ware maßgebend der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln. Daraus folge, dass für die Einreihung von Waren zunächst der Wortlaut der Positionen maßgebend sei, sodann die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln, bevor die übrigen Allgemeinen Vorschriften herangezogen werden könnten. Dabei sei gemäß der Allgemeinen Vorschriften Nr. 3 a) für die Auslegung der KN darauf zu achten, dass die Position mit der genaueren Warenbezeichnung der Position mit der allgemeineren Warenbezeichnung vorgehe.
27 Entscheidendes Einordnungsmerkmal sei im vorliegenden Fall der Begriff der Funktion, der teleologisch zu verstehen sei und auf die Zweckbestimmung bzw. die Benutzung einer Ware abstelle. So zähle die Zweckbestimmung einer Ware bei Fehlen einer Definition zu den charakteristischen objektiven Merkmalen einer Ware. Dabei schade es nicht, dass diese andere Funktion der Videoaufzeichnung und -wiedergäbe im Wege der Datenverarbeitung erreicht werde, weil es sich jedenfalls um eine eigene Funktion handle, die auch ohne Datenverarbeitung erreicht werden könne, nur auf mühseligere Weise. Da sich nun exakt die Zweckbestimmung bzw. Funktion des streitgegenständlichen Geräts in der Position 8521 KN finde, also eine genauere Bezeichnung der Funktion oder Zweckbestimmung als jene der Position 8471 KN verfügbar sei, müsse auf Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 KN schon gar nicht mehr zurückgegriffen werden.
28 Diese Analyse werde untermauert durch ein Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. September 2003, in dem das Gericht ausgeführt habe, dass allein der Umstand, dass ein Gerät den Voraussetzungen nach Anmerkung 5 A zu Kapitel 84 KN entspreche und keine andere eigene Funktion als die der Datenverarbeitung im Sinne der Anmerkung 5 E zu diesem Kapitel ausführe, die Einreihung des fraglichen Gerätes in eine andere Position noch nicht ausscheiden lasse. Zudem führe die von der Klägerin vertretene Auffassung dazu, dass einige Tarifpositionen der Kapitel 85 und 90 inhaltslos würden, da in Folge der technischen Entwicklung bereits heute die meisten der in den Kapiteln angeführten Apparate nur noch eine Datenverarbeitung im weiteren Sinne ausführten; es könnten dann nur noch bestimmte, auf einer vollständig veralteten Technik basierende Geräte in diese Positionen eingereiht werden.
29 Aus diesen Gründen schlägt die Kommission dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
Zur Durchführung der zolltariflichen Einreihung einer Ware ist es erforderlich, dass, noch bevor die Anmerkungen zu den Abschnitten und zu den Kapiteln (darunter im vorliegenden Fall die Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der KN) analysiert werden, zunächst der Wortlaut der Positionen und die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Betracht zu ziehen sind. Entsprechend der Regel Nummer 1 der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN einerseits und der Regel Nummer 3 a der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN andererseits wird die Einreihung sohin bestimmt nach den Begriffen der Positionen, wobei die Position mit der genaueren Warenbezeichnung jener mit allgemeiner Warenbezeichnung vorgeht. Wenn die Funktion oder Zweckbestimmung einer Ware sich im Wortlaut der Position befindet, dann ist diese Position genauer als eine andere Position, bei der der Wortlaut die Ware oder die Funktion der Ware in einer allgemeineren Weise beschreibt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob im Licht dieser Ausführungen der Wortlaut der Position 8521 der KN die hier streitgegenständliche Ware in einer präziseren Weise beschreibt als jener der Position 8471.
VI — Rechtliche Würdigung
30 Das vorlegende Gericht will zum Zweck der Einreihung des streitgegenständlichen Geräts in die Kombinierte Nomenklatur im Wesentlichen wissen, wie Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 auszulegen ist. Die Kommission weist allerdings zu Recht darauf hin, dass diese Anmerkung für die Einreihung nicht allein maßgebend ist. Vielmehr sind der Wortlaut der Positionen und andere Anmerkungen ebenfalls zu berücksichtigen. Im Folgenden werden daher zunächst die rechtlichen Maßstäbe für eine Einreihung dargelegt und dann Hinweise für ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall gegeben. Dabei ist die Vorlagefrage zu beantworten.
A — Rechtliche Maßstäbe und Vorgaben
31 Die Kombinierte Nomenklatur beruht auf dem Harmonisierten System, das im Rahmen der Weltzollorganisation als internationales Übereinkommen festgelegt ist. Da die Gemeinschaft Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, sind dessen Bestimmungen für sie bindend. Gemäß Artikel 300 Absatz 7 EG genießen völkerrechtliche Verpflichtungen der Gemeinschaft einen Zwischenrang, stehen also zwar unterhalb des Primärrechts, haben aber einen höheren Rang als das sekundäre Gemeinschaftsrecht. Das sekundäre Gemeinschaftsrecht, darunter die auf einer Verordnung beruhende Kombinierte Nomenklatur, ist folglich im Einklang mit den Vorgaben des Harmonisierten Systems auszulegen.
32 Das Harmonisierte System ist eine multifunktionale Nomenklatur, die so aufgebaut ist, dass sie alle im internationalen Handel vorkommenden Waren erfassen kann. Die Kombinierte Nomenklatur hat die Struktur des Harmonisierten Systems übernommen, enthält aber eine weitere Aufgliederung, die tariflichen und statistischen Bedürfnissen der EG dient. Auf dem Harmonisierten System fußen die allgemeinen Vorschriften, die Abschnitte und ihre Anmerkungen, die Kapitel und ihre Anmerkungen, die Positionen und die ersten Unterpositionen, bis zur sechsten Ziffer der elfstelligen Codenummer des Zolltarifs. Die nachfolgenden Untergliederungen beruhen allein auf sekundärem Gemeinschaftsrecht.
33 Die Allgemeine Vorschrift 1 (im Folgenden: AV 1) enthält die Grundregel für jegliche Einreihung einer Ware in die Kombinierte Nomenklatur. Danach sind für die Einreichung in erster Linie der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln maßgebend. Die Positionswortlaute und Anmerkungen sind dabei gleichrangig: Der Positionswortlaut bildet gewissermaßen den Grundtatbestand, der durch die Anmerkungen der Abschnitte und Kapitel ergänzt und präzisiert wird. Nur soweit darin nichts anderes bestimmt ist können die nachfolgenden Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 (im Folgenden: AV 2 bis 5) subsidiär Anwendung finden. Bevor also auf eine der AV 2 bis 5 zurückgegriffen werden kann, muss geprüft werden, ob die betreffende Ware durch den Wortlaut einer Position erfasst wird, oder ob eine Anmerkung spezielle Anweisungen für die Einreihung gibt. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind dagegen lediglich Hinweise, die nur hilfsweise heranzuziehen sind; gleiches gilt für Erläuterungen und Avise zum Harmonisierten System und zur Kombinierte Nomenklatur, die ebenfalls nicht verbindlich, sondern nur zusätzliche, häufig allerdings wichtige Erkenntnisquellen sind, insbesondere zur Auslegung der Positionswortlaute.
34 Die AV 1 bezieht sich allerdings nur auf Positionen und gilt damit auch nur für die ersten vier Ziffern der Kodierung. Für die weiteren Untergliederungen der Unterpositionen greift die Allgemeine Vorschrift 6 (im Folgenden: AV 6), die im Wesentlichen eine analoge Verfahrensweise wie bei der Einreihung in die Positionen vorsieht. Deutlich wird daran, dass die Kombinierte Nomenklatur streng hierarchisch aufgebaut ist, die Einreihung also schrittweise, nach Ebenen getrennt, vom Allgemeinen zum Besonderen erfolgen muss, beginnend mit der Position, dann der Unterposition des Harmonisierten Systems und schließlich der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur.
35 Die beiden maßgeblichen Gliederungskriterien für die Einreihung von Waren sind ihre stoffliche Beschaffenheit und ihr Verwendungszweck. Der Verwendungszweck der Ware ist dabei anhand objektiver Merkmale zu ermitteln.
36 Demnach ist bei der Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur wie folgt zu verfahren: Zunächst ist (1.) die einzureihende Ware nach ihrem Verwendungszweck und ihrer stofflichen Beschaffenheit genau zu erfassen; danach ist (2.) anhand des Wortlauts der Positionen der relevanten Abschnitte und Kapitel (a.) eine vorläufige Einreihung nach dem Verwendungszweck und (b.) eine vorläufige Einreihung nach der stofflichen Beschaffenheit vorzunehmen; sodann ist (3.) zu prüfen, ob eine Zusammenschau der Positionswortlaute und Anmerkungen der relevanten Abschnitte und Kapitel eine eindeutige Zuordnung ermöglichen; gelingt dies nicht, so ist (4.) zur Auflösung der Normenkonkurrenz auf die AV 2 bis 5 (hier insbesondere AV 3) zurückzugreifen; abschließend erfolgt dann (5.) die Einreihung in (a.) eine Unterposition des Harmonisierten Systems und (b.) eine Unterposition der Kombinierten Nomenklatur. Für die Vorlagefrage kommt es besonders auf den dritten Prüfungspunkt an.
B — Anwendung im Vorliegenden Fall
37 Nach diesen Maßstäben und den vorhandenen Angaben müsste das vorlegende Gericht demnach folgende Punkte prüfen.
1. Erfassen der Ware
38 Das streitgegenständliche Gerät ist eine Kombination von Einzelkomponenten, die durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrische Kabel oder andere Vorrichtungen miteinander verbundenen sind und die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden. Es besteht überwiegend aus Standardkomponenten für Personalcomputer, weist darüber hinaus aber auch einige Komponenten auf, die speziell auf die Verarbeitung von Videodaten ausgerichtet sind.
39 Unter den Standardkomponenten für Personalcomputer lassen sich aufführen: Das Mainboard (Typ Asus CUV4x-E) mit Standardprozessor (Intel Pentium III mit einer Taktrate von 866 Megahertz), der herkömmliche Hauptspeicher (128 Megabyte), eine Festplatte und 3 Festplattenslots, eine Grafikkarte (für den Anschluss herkömmlicher Monitore), eine Soundkarte, eine Netzwerkkarte, eine Modemkarte, ein CDRW-Laufwerk, eine Tastatur und ein Mousepad. Auf der Festplatte sind das Betriebssystem Windows ME und die Software für das CDRW-Laufwerk fest installiert, was zur Standardausstattung von Personalcomputern gehört. Wie das vorlegende Gericht feststellt, weist das streitgegenständliche Gerät damit alle Komponenten auf, die einen Einsatz als normalen, gängigen Personalcomputer ermöglichen.
40 Den besonderen Ausstattungsmerkmalen für die Verarbeitung von Videodaten lassen sich zuordnen: Das Video-Digitizer-Board für 4 Videokarten mit Anschlüssen für bis zu 8 Fernsehkameras, die Bildbewegungssteuerung und die Software für den digitalen Recorder. Dabei handelt es sich jeweils auch um Komponenten und Software für Personalcomputer.
41 Was die Funktionsweise des Geräts betrifft, erfüllen unstreitig sowohl die Einzelkomponenten als auch das ganze Gerät ausschließlich Aufgaben der Datenverarbeitung. Speziell bei der Verarbeitung von Videodaten geschieht nichts anderes: Zunächst wandeln die Videokarten die eingehenden analogen Daten von den Fernsehkameras in digitale Daten um und leiten sie an das Video-Digitizer-Board, welches die Daten aus den verschiedenen Videokarten koordiniert. Das Video-Digitizer-Board gibt die koordinierten Daten dann weiter an die Hauptplatine, die für ein hoch komprimiertes Abspeichern auf der Festplatte sorgt. Von dort aus können die Daten auf Monitoren angezeigt, transferiert oder bearbeitet werden. Mit den vorhandenen Ausstattungsmerkmalen erlaubt das Gerät allerdings weder eine gleichzeitige Aufzeichnung von Bild und Ton, noch eine Aufzeichnung von fließenden Bildern, sondern nur das Aufzeichnen von Standbildern mit einer Frequenz von 2 bis 15 Bildern pro Sekunde.
42 Das Gerät ist neben der Nutzung als Einzelplatz-System auf den Einsatz in einem Netzwerk angelegt, was die Installation von Hunderten von Kameras ermöglicht und bis zu 32 Nutzern das gleichzeitige Betrachten von Live-Aufnahmen und von aufgezeichneten Bildern über das Netzwerk erlaubt. Insbesondere kann das Gerät dabei als so genannter Client eingesetzt werden, der das Anzeigen von Bildern ermöglicht, die nicht auf dem Gerät selbst, sondern anderweitig im Netzwerk gespeichert sind. Darüber hinaus ist das Gerät mit einem Bildbewegungsdetektor ausgestattet, der, sobald er eine Bewegung im Bild wahrnimmt, die Aufzeichnungsraten und die Bildqualität erhöhen, eine Warnmeldung anzeigen und sogar Warnmeldungen an Mobiltelefone und ähnliche Geräte automatisch versenden kann. Schließlich erlaubt die Bildbewegungssteuerung des Geräts das Vergrößern und Verkleinern von Bildausschnitten sowie gegebenenfalls das Schwenken der relevanten Kameras.
43 Wegen seiner speziellen Ausstattung zur Aufzeichnung von Bilddaten ohne Tondaten ist das Gerät auf den Einsatz als Teil eines Videoüberwachungssystems ausgerichtet. Dafür sprechen sowohl die objektiven Ausstattungsmerkmale des Geräts, als auch die Produktbeschreibung, die dem Angebot auf dem Markt dient. Eine andere oder zusätzliche Nutzung ist jederzeit möglich, erfordert allerdings zum Teil weitere Software. Wegen der Ausstattungsmerkmale des Geräts sind neben dem codierten, komprimierten Abspeichern von Videodaten auf Festplatten und ihrer Anzeige auf Monitoren unmittelbar oder leicht möglich: Die Nutzung der Standardfunktionen eines mit Windows ME ausgerüsteten Personalcomputers, das Anfertigen von Datenkopien oder -transfers auf CDs, das Versenden von Daten über ein Netzwerk, sowie das Bearbeiten und Umwandeln von (Bild-)Daten in andere Formate. Es ist demnach z. B. leicht möglich, auf dem Gerät gleichzeitig mit der Bildaufzeichnung durch Textverarbeitung oder Tabellenkalkulation ein Verzeichnis der Personen zu führen, die ein Gebäude betreten oder verlassen.
44 Damit ist primärer Verwendungszweck des Geräts der Einsatz als Teil eines Videoüberwachungssystems. In dieser Funktion dient es der Steuerung des Kamerasystems, der Platz sparenden Aufzeichnung, Sicherung, Durchleitung, Anzeige und dem Transfer von Einzelbilddaten, sowie der Analyse der Bilddaten im Hinblick auf Warnmeldungen und -reaktionen; daneben ermöglicht es auch weitere überwachungsrelevante Funktionen wie das Führen von (Besucher-) Verzeichnissen. Die stoffliche Beschaffenheit ist dabei die einer klassischen Datenverarbeitungsmaschine mit Zusatzausstattung zur Verarbeitung von Bilddaten.
2. Wortlaut der Positionen
a) Vorläufige Einreihung nach dem Verwendungszweck
45 Nimmt man den Verwendungszweck des streitgegenständlichen Geräts ins Blickfeld, so kommt zunächst sowohl die Position 8521 KN Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -Wiedergabe ..., als auch die Position 8471 KN Automatische Datenverarbeitungsmaschinen ... Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten ... in Betracht, da das Gerät zunächst der Bildaufzeichnung in Form von Daten auf Datenträger in codierter Form dienen soll und es zusätzlich die Möglichkeit der Verarbeitung dieser Daten bietet.
46 Allerdings ist die Position 8521 KN zum einen auf Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergäbe ausgerichtet: Soweit sich u. a. aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System und zur Kombinierten Nomenklatur schließen lässt, bedeutet dies, dass bei einem Aufzeichnungs- und Wiedergabegerät Bild und Ton gleichzeitig aufgezeichnet bzw. wiedergegeben werden können müssen. Zum anderen spricht der Begriff Videogeräte dafür, dass das Aufzeichnen bewegter Bilder zumindest auch möglich sein muss. Dies dürfte eine Bildaufzeichnungs- bzw. -Wiedergabefrequenz von circa 23 bis 25 Bildern pro Sekunde erfordern, wie sie auch im Kino (24 Bilder pro Sekunde) üblich ist.
47 Im vorliegenden Fall lässt die Ausstattung des Geräts mit einer einzelnen Soundkarte keine gleichzeitige Tonaufzeichnung zu den Bildszenen von bis zu 8 Videokameras zu, was gegen eine Einordnung als Videorekorder in die Position 8521 spricht. Allerdings lässt sich nach den vorhandenen Angaben nicht ausschließen, dass zumindest die gleichzeitige Wiedergabe von Bild und Ton möglich ist, was eine Einordnung als Wiedergabegerät in die Position 8521 KN nahe legen könnte. Dennoch verbleiben Zweifel an der Einschlägigkeit dieser Position, da das Gerät ja gerade kein reines Wiedergabegerät sein soll, sondern auf die Aufzeichnung, Verarbeitung und Wiedergabe angelegt ist. Verstärkt werden die Zweifel dadurch, dass die maximale Bildfrequenz von 15 Bildern pro Sekunde, die zudem nur in Ausnahmefällen erreicht werden dürfte, keine flüssige Bilddarstellung gewährleistet. Folglich handelt es sich nicht um das, was man normalerweise als Videoaufnahmen bezeichnet, sondern nur um Standbildaufnahmen. Schließlich beschränkt sich die Funktionalität des Geräts nicht auf das Aufzeichnen von Bildern, sondern es analysiert die Bilddaten auch, z. B. auf Veränderungen im Bildmotiv, um Alarmmeldungen ausgeben zu können, und es erlaubt die Steuerung der Kameras des Überwachungssystems. Dies geht deutlich über die Funktionen eines Videogeräts zur Bild- und Tonaufzeichnung und -wiedergabe hinaus. Im Hinblick auf den Verwendungszweck sowie die Bildaufzeichungs- und -Wiedergabefunktionalitäten des Geräts sollte die Position 8521 KN allerdings nicht von vorneherein außer Betracht gelassen werden.
48 Daneben ist allerdings auch ein Verwendungszweck im Sinne der Position 8471 KN gegeben, da das Gerät dem Aufzeichnen von Bilddaten auf Datenträger in codierter Form dienen soll und es gleichzeitig das weitere Verarbeiten solcher Daten ermöglicht.
b) Vorläufige Einreihung nach der stofflichen Beschaffenheit
49 Die stoffliche Beschaffenheit des Geräts lässt nach den Komponenten und der Funktionsweise des Geräts nur die Position 8471 KN Automatische Datenverarbeitungsmaschinen ... Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten ... in Betracht kommen.
3. Positionswortlaute und Anmerkungen
50 In Bezug auf die beiden möglichen Positionen 8471 KN und 8521 KN sind vorliegend die Anmerkungen 3 des Abschnitts XVI, 5 A und 5 E des Kapitels 84 KN relevant. Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI kann dagegen keine Anwendung finden, da das streitgegenständliche Gerät zwar eine Kombination aus miteinander verbundenen Einzelkomponenten ist, sich nach dem Verwendungszweck aber gerade keine eindeutige, genau bestimmte Funktion feststellen lässt, die von einer der Positionen der Kapitels 84 oder 85 KN erfasst würde, sondern nach dem Verwendungszweck des Geräts zwei Positionen in Betracht kommen.
51 Nach Anmerkung 3 des Abschnitts XVI wäre das Gerät als kombinierte Maschine nach der das Ganze kennzeichnenden Hauptfunktion einzureihen. Das wäre hier der Einsatz als Teil eines Videoüberwachungssystems zur Aufzeichnung und Analyse von Einzelbilddaten ohne Ton, sowie zur Steuerung des Systems. Dies spricht für eine Einreihung in die Position 8471 KN.
52 Nach Anmerkung 5 A des Kapitels 84 KN wäre das Gerät ebenfalls in Position 8471 KN einzureihen, da es als digitale Maschine, die Datenverarbeitungsprogramme und die Daten speichern kann, die zur Durchführung der Programme benötigt werden, es den Benutzeranforderungen entsprechend frei programmiert werden kann, es den Anweisungen des Benutzers entsprechende Rechenoperationen durchzuführen vermag und es in der Lage ist, ohne menschliche Mitwirkung ein Datenverarbeitungsprogramm durchzuführen, dessen Ausführung es während des Programmablaufs aufgrund logischer Entscheidung selbst ändern kann.
53 Wie das vorlegende Gericht zu Recht hinterfragt, könnte sich jedoch etwas anderes aus Anmerkung 5 E zu Kapitels 84 KN ergeben, wenn das Gerät eine eigene, andere Funktion als die der Datenverarbeitung ausführt und eine automatische Datenverarbeitungsmaschine lediglich in das Gerät eingebaut ist oder es mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeitet, um diesen Zweck zu erreichen.
54 Ikegami ist der Auffassung, dass eine andere Funktion im Sinne der Anmerkung 5 E zu Kapitels 84 KN ein anderer technischer Prozess als die Datenverarbeitung sein müsse und etwa bei einer Schweißmaschine vorliege, die lediglich durch einen Computer gesteuert werde, nicht aber bei einer Maschine, die nichts anderes als Datenverarbeitung leiste. Die Kommission und das vorlegende Gericht sind dagegen der Ansicht, dass die andere Funktion auch im Wege der Datenverarbeitung erreicht werden könne, weil es sich jedenfalls um eine eigene Funktion handle, die auch ohne Datenverarbeitung erreicht werden könne.
55 Mit der Kommission und dem vorlegenden Gericht ist davon auszugehen, dass die andere Funktion der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 KN auch im Wege der Datenverarbeitung erreicht werden kann, und zwar aus folgenden Gründen: Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass z. B. ein klassischer, magnetbandgestützter (Videokassetten) Videorecorder, der zumeist nach dem VHS-System arbeitet, der Position 8521 KN zuzuordnen wäre. Inzwischen wird diese veraltende Technologie zunehmend durch digitale DVD-Recorder verdrängt, die Bild-und Ton mittels einer eingebauten Datenverarbeitungsmaschine digital verarbeiten und als Datenströme entweder unmittelbar auf DVDs oder zunächst auf eingebaute Festplatten speichern, von wo das Abspielen sowie der Transfer auf DVD möglich ist. Eine solches Gerät ist in allen seinen Funktionen auf das Aufzeichnen und Wiedergeben von Bild- und Tondaten ausgerichtet, und die Datenverarbeitungsmaschine ist lediglich eingebaut, um digital zu ermöglichen, was bislang analog durch klassische Videorecorder ebenso geleistet wurde, wenn auch in geringerer Qualität. Die eingebaute Datenverarbeitungsmaschine ist spezifisch auf den anderen Zweck des Geräts ausgerichtet und nicht anderweitig verwendbar. Insbesondere ist eine freie Programmierung im Regelfall nicht möglich. Schon weil damit die Voraussetzungen der Anmerkung 5 A zu Kapitel 84 KN nicht erfüllt sind, wäre eine Einreihung eines solchen DVD-Recorders in die Position 8471 KN trotz der ausschließlich Datenverarbeitung tätigenden Innereien des Geräts verfehlt. Die richtige Position wäre in diesem Fall die Position 8521 KN.
56 Bei dem hier streitgegenständlichen Gerät liegt der Fall allem Anschein nach jedoch anders: Erstens ist es seinen Komponenten nach im Wesentlichen ein Personalcomputer mit Zusatzausstattung zur Videobearbeitung, bei denen es sich ebenso um Datenverarbeitungskomponenten aus dem Personalcomputerbereich handelt. Insbesondere erfüllt das Gerät damit anders als ein üblicher DVD-Recorder alle Anforderungen der Anmerkung 5 A des Kapitels 84 KN. Zweitens erfüllt es nach den vorhandenen Angaben gerade nicht die klassische Aufgabe eines Videorekorders, nämlich die gleichzeitige Bild- und Tonaufzeichnung und -wiedergäbe, sondern ist spezifisch auf den Einsatz in einem Videoüberwachungssystem ausgerichtet, das andere Anforderungen stellt. Drittens schließlich beschränken sich seine Einsatzzwecke, soweit ersichtlich, nicht auf das Aufzeichnen und Anzeigen von Bilddaten, sondern es analysiert diese Daten zusätzlich für die Überwachungszwecke und erlaubt die Steuerung des Überwachungssystems. Dies sind Daten verarbeitende Funktionen, die über die Funktionsbeschreibung der Position 8521 KN hinausreichen.
57 Nach alledem spricht die Zusammenschau der maßgeblichen Elemente für eine Einreihung des streitgegenständlichen Geräts in die Position 8471 KN, weil es maßgeblich die Funktion der Datenverarbeitung zu Überwachungszwecken wahrnimmt. Es obliegt jedoch dem vorlegenden Gericht, die Funktionen des Geräts exakt zu erfassen und die Zuordnung nach der Funktion vorzunehmen.
4. Allgemeine Vorschriften 2 bis 5
58 Ein Rückgriff auf die Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 KN erübrigt sich nach den vorstehenden Feststellungen: Das genaue Erfassen der Funktionen des Geräts in Verbindung mit dem Wortlaut der Positionen und Anmerkungen wird dem vorlegenden Gericht eine eindeutige Zuordnung entweder in die Position 8471 KN oder in die Position 8521 KN ermöglichen.
5. Unterposition
59 Für die Einreihung in eine Unterposition des Harmonisierten Systems stehen bei der Position 8471 KN zur Verfügung die Unterpositionen 10 (analoge oder hybride automatische Datenverarbeitungsmaschinen), 30 (tragbare digitale automatische Datenverarbeitungsmaschinen mit einem Gewicht von zehn Kilogramm oder weniger, mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Tastatur und einem Bildschirm bestehend), 41 (andere digitale automatische Datenverarbeitungsmaschinen: mindestens eine Zentraleinheit sowie eine Eingabe- und eine Ausgabeeinheit, auch kombiniert, in einem gemeinsamen Gehäuse enthalten), 49 (andere digitale automatische Datenverarbeitungsmaschinen: andere, als System gestellt), 50 (digitale Verarbeitungseinheiten [ausgenommen solche der Unterposition 847141 oder 847149], auch wenn sie ein oder zwei der Einheitenarten Speichereinheiten, Eingabeeinheiten, Ausgabeeinheiten in einem gemeinsamen Gehäuse enthalten), 60 (Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten), 70 (Speichereinheiten), 80 (andere Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen), 90 (andere).
60 Bereits dem Wortlaut nach lassen sich damit die Unterpositionen 10, 30, 60 und 70 ausschließen. Auch die Positionen 41 und 49 müssen, soweit ersichtlich, ausscheiden, da das Gerät offenbar nicht mit einer Ausgabeeinheit (z. B. einem Monitor) und auch nicht als System, sondern einzeln geliefert wird. Es verbleiben die Unterpositionen 50, 80 und 90. Da hier Anmerkungen nicht weiterhelfen, ist über AV 6 auf AV 3a zurückzugreifen, wonach die spezifischste Unterposition zu wählen ist. Dies ist hier die Unterposition 50, weil sie nicht allgemein auf jegliche Art von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen ausgerichtet ist, sondern spezifisch auf digitale Verarbeitungseinheiten, worunter das vorliegende Gerät zu zählen wäre.
61 Für die Einreihung in die Unterposition der Kombinierten Nomenklatur blieben dann die Unterpositionen 10 (für zivile Luftfahrzeuge) und 90 (andere). Hier wäre folglich die Unterposition 90 einschlägig.
62 Nach alledem spricht die Zusammenschau der maßgeblichen Elemente für eine Einreihung des streitgegenständlichen Geräts in die Position 8471 5090 KN. Es obliegt jedoch dem vorlegenden Gericht, die Funktionen des Geräts exakt zu erfassen und die Zuordnung nach der Funktion vorzunehmen
VII — Ergebnis
63 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage wie folgt zu antworten:
Zur zolltariflichen Einreihung einer Ware in die Kombinierte Nomenklatur ist die einzureihende Ware zunächst ihrem Verwendungszweck sowie ihrer stofflichen Beschaffenheit nach genau zu erfassen und sodann anhand dieser Eigenschaften, des Wortlauts der relevanten Positionen und den Anmerkungen der einschlägigen Abschnitte und Kapitel nach Möglichkeit eindeutig zuzuordnen. Dabei ist die Anmerkung 5 E der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 (ABl. L 279 vom 23. Oktober 2001) zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif dahin auszulegen, dass eine andere Funktion als die der Datenverarbeitung auch eine Funktion sein kann, die im Wege der Datenverarbeitung erreicht wird. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts festzustellen, ob die einzureihende Ware angesichts ihrer Eigenschaften die Funktion der Datenverarbeitung oder eine andere Funktion wahrnimmt.