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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.01.2005 – C-208/03
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2005:60
Schlussanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 27. Januar 2005
1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel wendet sich Herr Le Pen gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz, mit dem seine Klage auf Nichtigerklärung einer angeblichen Entscheidung in Form einer Erklärung der Präsidentin des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2000 über den Verlust seines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments (im Folgenden: angefochtene Handlung) abgewiesen wurde.
2 Der Rechtsmittelführer greift das Urteil vor allem insoweit an, als darin festgestellt wurde, dass die angefochtene Handlung nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG sein könne, da sie nicht dazu bestimmt sei, Rechtswirkungen zu erzeugen.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Artikel 190 Absatz 4 EG sieht vor, dass das Parlament einen Entwurf für die Regelung der Wahl seiner Mitglieder nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen ausarbeitet und dass der Rat einstimmig die entsprechenden Bestimmungen erlässt und den Mitgliedstaaten zur Annahme empfiehlt.
4 Am 20. September 1976 erließ der Rat den Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom über den Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung der Akt (im Folgenden: Akt von 1976) ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.
5 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Aktes von 1976 werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments auf fünf Jahre gewählt.
6 In Artikel 6 Absatz 1 des Aktes von 1976 wird aufgezählt, mit welchen Ämtern die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar ist, und in Artikel 6 Absatz 2 heißt es, dass jeder Mitgliedstaat nach Artikel 7 Absatz 2 innerstaatlich geltende Unvereinbarkeiten festlegen kann.
7 Artikel 6 Absatz 3 sieht Folgendes vor:
Die [Mitglieder des Europäischen Parlaments], auf die im Laufe der in Artikel 3 festgelegten fünfjährigen Wahlperiode die Absätze 1 und 2 Anwendung finden, werden nach Artikel 12 ersetzt.
8 Nach Artikel 7 Absatz 1 des Aktes von 1976 soll das Parlament einen Entwurf für ein einheitliches Wahlverfahren ausarbeiten. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt war jedoch trotz der dahin gehenden Vorschläge des Parlaments noch kein einheitliches System geschaffen worden.
9 Artikel 7 Absatz 2 lautet:
Bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen Wahlverfahrens und vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften dieses Akts bestimmt sich das Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften.
10 Artikel 12 des Aktes von 1976 bestimmt:
(1) Bis zum Inkrafttreten des nach Artikel 7 Absatz 1 einzuführenden einheitlichen Wahlverfahrens und vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften dieses Akts legt jeder Mitgliedstaat für den Fall des Freiwerdens eines Sitzes während der in Artikel 3 genannten fünfjährigen Wahlperiode die geeigneten Verfahren fest, um diesen Sitz für den verbleibenden Zeitraum zu besetzen.
(2) Hat das Freiwerden seine Ursache in den in einem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat [das Parlament] hierüber, [das] davon Kenntnis nimmt.
In allen übrigen Fällen stellt [das Parlament] das Freiwerden fest und unterrichtet den Mitgliedstaat hierüber.
11 Artikel 7 der Geschäftsordnung des Parlaments (im Folgenden: Geschäftsordnung) ist mit Prüfung der Mandate überschrieben. Sein Absatz 4 lautet:
Der zuständige Ausschuss wacht darüber, dass alle Angaben, die die Ausübung des Mandats eines Mitglieds bzw. die Rangfolge der Stellvertreter beeinflussen können, dem Parlament unverzüglich von den Behörden der Mitgliedstaaten und der Union unter Angabe des Inkrafttretens im Falle einer Benennung übermittelt werden.
Falls die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegen ein Mitglied ein Verfahren eröffnen, das den Verlust des Mandats zur Folge haben könnte, so ersucht der Präsident sie darum, ihn regelmäßig über den Stand des Verfahrens zu unterrichten. Er befasst damit den zuständigen Ausschuss, auf dessen Vorschlag das Parlament Stellung nehmen kann.
12 Artikel 8 Absatz 6 der Geschäftsordnung sieht Folgendes vor:
Als Stichtag für das Erlöschen des Mandats und für das Freiwerden eines Sitzes gelten:
im Rücktrittsfall: der Tag, an dem das Freiwerden des Sitzes vom Parlament entsprechend dem Rücktrittsprotokoll festgestellt wurde;
im Falle der Ernennung zu einem Amt, das aufgrund innerstaatlichen Wahlrechts oder gemäß Artikel 6 des Akts [von 1976] mit dem Mandat eines Mitglieds des Europäischen Parlaments unvereinbar ist: der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union mitgeteilte Zeitpunkt.
13 Artikel 8 Absatz 9 der Geschäftsordnung lautet:
Stehen der Annahme oder Aufgabe des Mandats offenbar Fehlerhaftigkeit oder Willensmängel entgegen, behält sich das Parlament das Recht vor, das geprüfte Mandat für ungültig zu erklären oder sich zu weigern, das Freiwerden des Sitzes festzustellen.
Französisches Recht
14 Artikel 5 des Gesetzes 77-729 vom 7. Juli 1977 über die Wahl der Vertreter der Versammlung der Europäischen Gemeinschaften in seiner geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz von 1977) sieht vor, dass der Verlust des passiven Wahlrechts während der Laufzeit des Mandats zum Erlöschen des Mandats führt und dass dies durch Dekret festgestellt wird.
15 Artikel 25 des Gesetzes von 1977 bestimmt:
Die Wahl der [Mitglieder des Europäischen Parlaments] kann binnen zehn Tagen nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse in Bezug auf jede die Anwendung des vorliegenden Gesetzes betreffende Frage von jedem Wähler vor dem Conseil d'État angefochten werden, der im streitigen Verfahren entscheidet. Die Entscheidung ergeht im Plenum.
Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Sachverhalt
16 Der Kläger wurde am 13. Juni 1999 zum Mitglied des Europäischen Parlaments gewählt.
17 Mit Urteil vom 23. November 1999 wies die französische Cour de cassation (Strafkammer) das Rechtsmittel des Rechtsmittelführers gegen das Urteil der Cour d'appel Versailles vom 17. November 1998 zurück, die ihn u. a. für schuldig erklärt hatte, gegenüber einer Person, die Träger öffentlicher Gewalt ist, anlässlich der Ausübung ihres Amtes Gewalttätigkeiten begangen zu haben, wobei die Eigenschaft des Opfers offenkundig oder dem Täter bekannt war. Wegen dieses Vergehens wurde er zu einer zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafe von drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 5000 FRF verurteilt. Als Nebenstrafe wurde ihm das passive Wahlrecht für die Dauer eines Jahres aberkannt.
18 Aufgrund dieser strafrechtlichen Verurteilung stellte der französische Premierminister gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes von 1977 mit Dekret vom 31. März 2000 (im Folgenden: Dekret) fest, dass der Verlust des passiven Wahlrechts von Herrn Jean-Marie Le Pen zum Erlöschen seines Mandats als Vertreter im Europäischen Parlament führt.
19 Dieses Dekret wurde dem Rechtsmittelführer mit Schreiben des Generalsekretärs des französischen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 5. April 2000 bekannt gegeben. In diesem Schreiben hieß es, der Rechtsmittelführer könne gegen das Dekret binnen zwei Monaten nach dessen Bekanntgabe Klage beim französischen Conseil d'État erheben.
20 Im Protokoll der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2000 heißt es unter der Überschrift Verlust des Mandats [des Rechtsmittelführers]:
Die Präsidentin [des Parlaments] teilt mit, dass sie am 26. [April] 2000 ein Schreiben seitens der französischen Behörden mit Datum vom 20. [April] 2000 von Außenminister Védrine und Europaminister Moscovia erhalten hat, dem eine Akte zum Verlust des Mandats [des Rechtsmittelführers] beigefügt war. Sie erklärt, dass sie gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 [der Geschäftsordnung] den Rechtsausschuss damit befassen wird.
21 Der Ausschuss für Recht und Binnenmarkt (im Folgenden: Rechtsausschuss) nahm in seinen nichtöffentlichen Sitzungen vom 4., 15. und 16. Mai 2000 eine Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten des Rechtsmittelführers vor.
22 In der Plenarsitzung vom 18. Mai 2000 wies die Präsidentin des Parlaments zunächst darauf hin, dass sie den Rechtsausschuss um Stellungnahme zur Mitteilung der französischen Behörden über den Mandatsverlust des Klägers ersucht habe, und verlas dann folgendes Schreiben, das sie am 17. Mai 2000 von der Vorsitzenden dieses Ausschusses erhalten hatte:
Frau Präsidentin,
auf seiner Sitzung vom 16. Mai 2000 hat der Ausschuss für Recht und Binnenmarkt sich nochmals mit der Situation von Herrn Jean-Marie Le Pen beschäftigt. Der Ausschuss ist sich bewusst, dass das Dekret des Premierministers der Französischen Republik, das Herrn Le Pen am 5. April 2000 zugegangen ist und am 22. April 2000 im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht wurde, rechtskräftig ist. Dennoch stellte der Ausschuss fest, dass, wie aus dem Zustellungsschreiben zu dem Dekret an den Betreffenden hervorgeht, dieser berechtigt ist, beim Conseil d'État Berufung einzulegen und gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Wirksamkeit des Dekrets zu stellen.
Unter dem Blickwinkel des am Vortag gefassten Beschlusses, derzeit nicht zu empfehlen, dass das Parlament förmlich das Dekret betreffend Herrn Le Pen zur Kenntnis nimmt, erörterte der Ausschuss mögliche weitere Schritte. Hierfür wurde der Fall von Herrn Tapie als Präzedenzfall herangezogen, woraus sich ergibt, dass das Europäische Parlament das Dekret über den Mandatsentzug förmlich erst nach Ablauf der Berufungsfrist vor dem Conseil d'État bzw. gegebenenfalls nach einer Entscheidung desselben zur Kenntnis nimmt.
23 Anschließend kündigte die Präsidentin des Parlaments an, dass sie beabsichtige, der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu folgen.
24 Am 5. Juni 2000 erhob der Kläger beim französischen Conseil d'État Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets.
25 In einem Schreiben vom 9. Juni 2000 an Herrn Védrine und Herrn Moscovici führte die Präsidentin des Parlaments aus:
Nach Stellungnahme unseres Ausschusses für Recht und Binnenmarkt halte ich es aufgrund der Unwiderruflichkeit des Mandatsverlusts für angebracht, dass das Europäische Parlament von dem Dekret erst nach Ablauf der Frist für eine Klage vor dem Conseil d'État oder gegebenenfalls nach dessen Entscheidung förmlich Kenntnis nimmt.
26 Mit Schreiben vom 13. Juni 2000 teilte Herr Moscovici der Präsidentin des Parlaments mit, dass sich die französische Regierung nachdrücklich gegen die in der Sitzung vom 18. Mai 2000 zum Ausdruck gekommene Weigerung des Parlaments wende, von dem mit Dekret ausgesprochenen Verlust des Mandats des Klägers Kenntnis zu nehmen. Dadurch verstoße das Parlament gegen Artikel 12 Absatz 2 des Aktes von 1976, ohne dass dieser Verstoß mit der geltend gemachten Begründung gerechtfertigt werden könne. Das Parlament werde deshalb aufgefordert, von dem Mandatsverlust umgehend Kenntnis zu nehmen.
27 Die Präsidentin des Parlaments antwortete mit Schreiben vom 16. Juni 2000, das Parlament werde vom Verlust von Herrn Le Pens Mandat Kenntnis nehmen, sobald [das Dekret] bestandskräftig wird, was noch nicht der Fall sei, da vor dem französischen Conseil d'État eine Nichtigkeitsklage erhoben worden sei. Zur Rechtfertigung dieses Standpunkts verwies sie auf den Präzedenzfall von Herrn Tapie und auf das Erfordernis der Rechtssicherheit.
28 Mit Urteil vom 6. Oktober 2000 wies der französische Conseil d'État die Klage des Rechtsmittelführers ab.
29 Am 17. Oktober 2000 wurde der Präsidentin des Parlaments von der Ständigen Vertretung der Französischen Republik bei der Europäischen Union ein Schreiben von Herrn Védrine und Herrn Moscovici vom 12. Oktober 2000 übermittelt. Die beiden Minister hoben hervor, dass sich die französische Regierung stets nachdrücklich gegen den Standpunkt des Europäischen Parlaments, die Entscheidung des französischen Conseil d'État über die Klage des Rechtsmittelführers gegen das Dekret abzuwarten, gewandt habe, den sie für einen Verstoß gegen Wortlaut und Geist des Aktes von 1976 halte. Nach einem Hinweis darauf, dass der französische Conseil d'État die Klage des Klägers abgewiesen habe, erklärten sie:
Wir erwarten daher, dass das Europäische Parlament dem Gemeinschaftsrecht Genüge tut und durch Sie so bald wie möglich von Herrn Le Pens Mandatsverlust Kenntnis nimmt. Andernfalls behalten wir uns vor, daraus alle rechtlichen Konsequenzen zu ziehen.
30 Gemäß dem Protokoll dieser Sitzung vom 23. Oktober 2000 gab die Präsidentin des Parlaments im Rahmen des Tagesordnungspunkts Mitteilung der Präsidentin folgende Erklärung ab:
Ich habe Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass ich am Donnerstag, dem 19. Oktober 2000, die offizielle Bekanntgabe der zuständigen Behörden der Französischen Republik über ein Urteil mit Datum vom 6. Oktober 2000 des Staatsrates erhalten habe, mit dem der Einspruch von Jean-Marie Le Pen gegen den Erlass des französischen Premierministers vom 31. März 2000 zur Beendigung seines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments abgelehnt wurde.
Ich teile Ihnen mit, dass ich inzwischen eine Kopie des Begnadigungsgesuchs erhalten habe, das die Herren Charles de Gaulle, Carl Lang, Jean-Claude Martinez und Bruno Gollnisch zugunsten von Herrn Le Pen bei Herrn Jacques Chirac, Präsident der Republik, eingereicht haben.
31 Sie erteilte sodann der Vorsitzenden des Rechtsausschusses das Wort, die sich wie folgt äußerte:
Frau Präsidentin! Der Ausschuss für Recht und Binnenmarkt hatte nach seiner Beratung auf der Sitzung am 15. und 16. Mai dieses Jahres beschlossen, die Aussetzung der Kenntnisnahme des Entzugs des Mandats von Herrn Jean-Marie Le Pen durch das Parlament im Plenum zu empfehlen. Ich betone, dass der [Rechtsausschuss] empfahl, diese Kenntnisnahme bis zum Ablauf der Herrn Le Pen eingeräumten Berufungsfrist vor dem französischen Conseil d'État bzw. bis zu einer Entscheidung desselben auszusetzen. Ich zitiere damit wörtlich das Schreiben vom 17. Mai, das Sie selbst, Frau Präsidentin, im Plenum verlesen haben.
Der Conseil d'État hat - wie Sie sagten — diese Berufung abgelehnt, und diese Ablehnung wurde uns in gebührender Form mitgeteilt. Somit liegt kein Grund vor, der eine weitere Aussetzung dieser Kenntnisnahme im Plenum rechtfertigen würde, da es sich um einen förmlichen Akt gemäß vorrangigem Recht, konkret gemäß Artikel 12 Absatz 2 des [Aktes von 1976], handelt.
Das Gnadengesuch, das Sie, Frau Präsidentin, anführen, ändert nichts an dieser Sachlage, da es sich nicht um eine Rechtsbeschwerde handelt. Wie der Name schon sagt, handelt es sich um einen höchststaatlichen Akt, der das Dekret der französischen Regierung, das gemäß der Empfehlung des [Rechtsausschusses] dem Plenum zur Kenntnis zu geben ist, nicht berührt.
32 Daraufhin erklärte die Präsidentin des Parlaments:
Folglich nimmt das Europäische Parlament gemäß Artikel 12 Absatz 2 des [Aktes von 1976] die Bekanntgabe der französischen Regierung über die Aberkennung des Mandats von Herrn Jean-Marie Le Pen zur Kenntnis.
33 Sie forderte den Rechtsmittelführer daher auf, den Plenarsaal zu verlassen, und unterbrach die Sitzung, um ihm dies zu erleichtern.
Das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz
34 Mit Klageschrift, die am 21. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung.
35 Mit besonderem Schriftsatz, der am gleichen Tag bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte er die Aussetzung des Vollzugs dieser Handlung im Wege der einstweiligen Anordnung.
36 Auf ein vom Präsidenten des Gerichts erster Instanz in der Anhörung vom 15. Dezember 2000 an das Parlament gerichtetes Ersuchen hat der Generaldirektor der Generaldirektion Finanzen und Finanzkontrolle des Parlaments am 18. Dezember 2000 u. a. bestätigt, dass der Rechtsmittelführer bis zum Erlöschen seines Mandats die Reisekostenvergütung, die Tagegelder und alle übrigen... vorgesehenen Vergütungen erhalten hat.
37 Die französischen Behörden haben ebenfalls auf ein Ersuchen des Präsidenten des Gerichts erster Instanz mit Schreiben vom 5. Januar 2001 bestätigt, dass sie die Bezüge des Klägers bis zum 24. Oktober 2000 fortgezahlt haben.
38 Mit Beschluss vom 26. Januar 2001 hat der Präsident des Gerichts erster Instanz den Vollzug der in Form einer Erklärung der Präsidentin des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2000 getroffenen Entscheidung... ausgesetzt, soweit es sich um eine Entscheidung des Europäischen Parlaments handelt, mit der dieses vom Verlust des Mandats des Antragstellers als Mitglied des Europäischen Parlaments Kenntnis nimmt.
Das Urteil des Gerichts
39 Das Parlament, unterstützt durch Frankreich als Streithelfer, hatte geltend gemacht, die Klage sei wegen fehlender Zuständigkeit der Gemeinschaft in Bezug auf die Voraussetzungen für die Unvereinbarkeit und den Verlust des passiven Wahlrechts der europäischen Abgeordneten nach nationalem Recht und wegen des Fehlens einer mit einer Klage gemäß Artikel 230 EG anfechtbaren Handlung unzulässig.
40 Zur zweiten Rüge hat das Gericht Folgendes festgestellt:
77 Nach ständiger Rechtsprechung können nur Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 230 EG sein (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und Urteil des Gerichts vom 4. März 1999 in der Rechtssache T-87/96, Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, Slg. 1999, II-203, Randnr. 37). Demgemäß ist eine Nichtigkeitsklage gegen alle Handlungen der Organe, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen, unabhängig von der Rechtsnatur oder der Form dieser Handlungen gegeben (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263, Randnr. 42).
78 Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Handlung die von der Präsidentin des Parlaments in der Plenarsitzung vom 23. Oktober 2000 abgegebene Erklärung, wonach das Parlament.gemäß Artikel 12 Absatz 2 des [Aktes von 1976] die Bekanntgabe der französischen Regierung über die Aberkennung des Mandats [des Klägers] zur Kenntnis nimmt'.
79 Daher ist zu prüfen, ob diese Erklärung verbindliche Rechtswirkungen erzeugte, die geeignet waren, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise veränderten.
80 Hierzu ist an den rechtlichen Kontext dieser Erklärung zu erinnern.
81 Es ist unstreitig, dass zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch kein einheitliches Verfahren für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments geschaffen worden war.
82 Daher bestimmte sich das Verfahren für diese Wahl gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Aktes von 1976 weiterhin in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften.
83 In diesem Zusammenhang ergibt sich insbesondere aus Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Aktes von 1976, dass die in einem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften zum Freiwerden des Sitzes eines Mitglieds des Europäischen Parlaments führen konnten.
84 In Anwendung des Aktes von 1976 erließ Frankreich u. a. das Gesetz von 1977. Nach Artikel 2 dieses Gesetzes ist die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments in Titel I des Ersten Buches der Wahlordnung und den Bestimmungen der nachfolgenden Kapitel geregelt. Artikel 5 des Gesetzes, der zu dem mit Voraussetzungen für das passive Wahlrecht und dessen Verlust, Unvereinbarkeiten überschriebenen Kapitel III gehört, sieht u. a. vor, dass die ,Artikel LO 127 bis LO 130-1 der Wahlordnung... auf die Wahl der [Mitglieder des Europäischen Parlaments] anwendbar [sind], dass der.Verlust des passiven Wahlrechts während der Laufzeit des Mandats... zum Erlöschen des Mandats [führt] und dass dies durch Dekret festgestellt [wird].
85 In Artikel 12 Absatz 2 des Aktes von 1976 werden hinsichtlich des Freiwerdens von Sitzen der Mitglieder des Europäischen Parlaments zwei Fallgruppen unterschieden.
86 Die erste, in Unterabsatz 1 dieser Bestimmung geregelte Fallgruppe erfasst die Fälle, in denen das Freiwerden des Sitzes seine Ursache in den in einem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften hat. Die zweite, in Unterabsatz 2 dieser Bestimmung geregelte Fallgruppe betrifft alle übrigen Fälle.
87 Entgegen dem Vorbringen des Klägers beschränkt sich die erste Fallgruppe keineswegs auf die in Artikel 6 des Aktes von 1976 genannten Fälle der Unvereinbarkeit, sondern erstreckt sich auch auf die Fälle des Verlusts des passiven Wahlrechts. Zwar heißt es in Artikel 6 Absatz 3 des Aktes von 1976, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments, auf die die Absätze 1 und 2 Anwendung finden, nach Artikel 12 ersetzt werden. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der letztgenannte Artikel nur die in Artikel 6 Absätze 1 und 2 behandelten Fälle der Unvereinbarkeit betrifft. Im Übrigen ist festzustellen, dass in Artikel 12 nirgends von Unvereinbarkeit die Rede ist, sondern der viel weitere Begriff des Freiwerdens [des Sitzes] verwendet wird.
88 In der ersten in Artikel 12 Absatz 2 des Aktes von 1976 geregelten Fallgruppe beschränkt sich die Rolle des Parlaments auf die Kenntnisnahme vom Freiwerden des Sitzes des Betroffenen. In der zweiten Fallgruppe, die z. B. den Rücktritt eines seiner Mitglieder umfasst, stellt das... Parlament das Freiwerden fest und unterrichtet den Mitgliedstaat hierüber.
89 Da im vorliegenden Fall die angefochtene Handlung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Aktes von 1976 vorgenommen wurde, ist die Tragweite der in dieser Bestimmung vorgesehenen Kenntnisnahme zu klären.
90 Insoweit ist hervorzuheben, dass sich die Kenntnisnahme nicht auf das Erlöschen des Mandats des Betroffenen bezieht, sondern auf die bloße Tatsache, dass sein Sitz infolge der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften frei geworden ist. Die Rolle des Parlaments besteht mit anderen Worten keineswegs darin, das Erlöschen des Mandats umzusetzen, wie der Kläger behauptet, sondern beschränkt sich darauf, die durch die nationalen Behörden bereits getroffene Feststellung, dass der Sitz freigeworden ist, d. h. eine bereits bestehende und ausschließlich aus einer Entscheidung dieser Behörden resultierende Rechtslage, zur Kenntnis zu nehmen.
91 Die Prüfungsbefugnis, über die das Parlament in diesem Zusammenhang verfügt, ist besonders stark eingeschränkt. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf die Kontrolle, ob der Sachverhalt in Bezug auf das Freiwerden des Sitzes des Betroffenen zutreffend festgestellt worden ist. Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat das Parlament insbesondere nicht zu prüfen, ob das im anwendbaren innerstaatlichen Recht vorgesehene Verfahren eingehalten wurde und ob die Grundrechte des Betroffenen gewahrt wurden. Dies ist ausschließlich Sache der zuständigen nationalen Gerichte oder gegebenenfalls des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Insoweit ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Kläger im vorliegenden Fall seine Rechte sowohl vor dem französischen Conseil d'État als auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht hat. Ferner ist festzustellen, dass das Parlament selbst weder in seinen Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung eine Prüfungsbefugnis des vom Kläger behaupteten Umfangs für sich in Anspruch genommen hat.
92 Überdies würde eine derart weite Auslegung der Prüfungsbefugnis des Parlaments im Rahmen von Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Aktes von 1976 dazu führen, dass dieses Organ die Ordnungsmäßigkeit der Aberkennung eines Mandats durch die nationalen Behörden in Frage stellen und sich weigern könnte, vom Freiwerden eines Sitzes Kenntnis zu nehmen, wenn es der Ansicht wäre, dass ein Fehler begangen wurde. Nur Artikel 8 Absatz 9 der Geschäftsordnung sieht aber vor, dass das Parlament das Freiwerden eines Sitzes verweigern kann, und zwar nur dann, wenn es das Freiwerden festzustellen hat und wenn Fehlerhaftigkeit oder Willensmängel vorliegen. Es wäre paradox, wenn das Parlament im Fall der bloßen Kenntnisnahme des von den nationalen Behörden festgestellten Freiwerdens eines Sitzes einen größeren Beurteilungsspielraum hätte als bei der von ihm selbst zu treffenden Feststellung des Freiwerdens eines Sitzes.
93 Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Wortlaut von Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung. Wie das Parlament und die Französische Republik zu Recht ausgeführt haben, findet diese Bestimmung im Vorfeld des Mandatsverlusts und damit des Freiwerdens des Sitzes Anwendung. Sie sieht nämlich vor, dass der Präsident des Parlaments den zuständigen Ausschuss befasst, falls die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegen ein Mitglied [des Europäischen Parlaments] ein Verfahren eröffnen, das den Verlust des Mandats zur Folge haben könnte. Sobald dieses Verfahren abgeschlossen wurde und die zuständigen nationalen Behörden das Freiwerden des Sitzes des Betroffenen festgestellt haben, hat das Parlament dieses Freiwerden gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Aktes von 1976 nur noch zur Kenntnis zu nehmen. Eine Bestimmung der Geschäftsordnung kann jedenfalls nach dem Grundsatz der Normenhierarchie keine Abweichung von den Bestimmungen des Aktes von 1976 erlauben und dem Parlament keine umfassenderen als die ihm nach diesem Akt zustehenden Befugnisse verleihen.
94 Dieses Ergebnis kann auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass der Kläger bis zum 23. Oktober 2000 seinen Sitz im Parlament weiter innehatte und die von diesem gewährten Zulagen erhielt und dass ihm die französischen Behörden bis zum 24. Oktober 2000 seine Bezüge zahlten. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass das Dekret vom 31. März 2000 vollziehbar war. Die Tatsache, dass das Parlament von diesem Dekret nicht nach der Bekanntgabe durch die französischen Behörden, sondern zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis nahm und dass sich daraus bestimmte praktische Folgen für den Kläger ergaben, ändert nichts an den Rechtswirkungen, die nach Artikel 12 Absatz 2 des Aktes von 1976 mit dieser Bekanntgabe verbunden waren.
95 Das Vorbringen des Klägers, dass Artikel 5 des Gesetzes von 1977 die Unabhängigkeit des Parlaments beeinträchtige und eine unzulässige Einmischung in dessen Arbeitsweise darstelle und dass es einen allgemeinen Grundsatz gebe, wonach der Mandatsverlust von der betreffenden parlamentarischen Versammlung ausgesprochen werden müsse, ist unbegründet. Wie bereits in Randnummer 83 ausgeführt, geht aus Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Aktes von 1976 ausdrücklich hervor, dass der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Parlaments infolge der in einem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften frei werden kann. Da zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch kein einheitliches Wahlverfahren geschaffen worden war, waren diese Bestimmung und damit das Gesetz von 1977 in vollem Umfang anwendbar. Unabhängig von der Entwicklung der Befugnisse des Parlaments können neue Befugnisse nicht zur Unanwendbarkeit von Bestimmungen des Primärrechts wie dem Akt von 1976 führen, sofern diese nicht durch eine gleichrangige Vorschrift ausdrücklich aufgehoben werden.
96 Aus den gleichen Gründen ist auch das Vorbringen des Klägers zum Vorrang des Gemeinschaftsrechts unerheblich. Es besteht nämlich im vorliegenden Fall weder ein Widerspruch noch ein Konflikt zwischen dem nationalen Recht und dem Gemeinschaftsrecht.
97 Aus alledem folgt, dass das Dekret vom 31. März 2000 die Maßnahme ist, mit der im vorliegenden Fall Rechtswirkungen erzeugt wurden, die zur Beeinträchtigung der Interessen des Klägers geeignet waren. Die angefochtene Handlung war nicht dazu bestimmt, eigene, von diesem Dekret gesonderte Rechtswirkungen zu erzeugen.
98 Somit kann die angefochtene Handlung nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 230 EG sein. Daher ist die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen, ohne dass die übrigen Klagegründe und Argumente in Bezug auf die Zulässigkeit geprüft zu werden brauchen.
Das Rechtsmittel
41 Mit seinem Rechtsmittel wendet sich der Rechtsmittelführer gegen die Feststellung des Gerichts, dass die angefochtene Handlung nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könne und insbesondere keine von diesem Dekret gesonderten Rechtswirkungen erzeuge.
42 Im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel beantragte der Rechtsmittelführer beim Gerichtshof auch die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Handlung. Diesen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat der Präsident zurückgewiesen.
43 Das Parlament trägt vor, das Rechtsmittel sei größtenteils unzulässig, da die meisten Rechtsmittelgründe die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe lediglich wiederholten, ohne konkret den Rechtsfehler herauszuarbeiten, mit dem dessen Urteil behaftet sein solle. In der Rechtsmittelschrift sei weder angegeben, welcher Teil des Urteils angefochten werde, noch enthalte sie rechtliches Vorbringen, das dieses konkret beanstande.
44 Dieses Vorbringen überzeugt mich nicht. Zwar trifft zu, dass die Rechtsmittelschrift in weiten Teilen lediglich die Klageschrift wiedergibt (so entsprechen, wie das Parlament ausführt, ihre Nummern 25 bis 35 den Nummern 21 bis 31 der Klageschrift, die Nummern 39 bis 45 deren Nummern 32 bis 38 und die Nummern 46 bis 60 deren Nummern 82 bis 96), doch enthält sie weiteres Vorbringen, aus dem sich die vom Rechtsmittelführer beanstandeten Teile des Urteils des Gerichts ableiten lassen (wie die folgende Zusammenfassung zeigt).
45 Ich wende mich nun also dem Rechtsmittel in der Sache zu, mit dem im Wesentlichen gerügt wird, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es die Klage mit der Begründung abgewiesen habe, dass die angefochtene Handlung nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG sein könne.
46 Konkret macht der Rechtsmittelführer erstens geltend, dass zwischen den Feststellungen des Gerichts, die angefochtene Handlung sei einerseits nicht dazu bestimmt gewesen, eigene von dem Dekret gesonderte Rechtswirkungen zu erzeugen (Randnr. 97 des Urteils), und das Parlament habe andererseits über eine wenn auch eingeschränkte Prüfungsbefugnis verfügt (Randnr. 91), ein Widerspruch bestehe.
47 Dieses Vorbringen überzeugt mich nicht.
48 Die Randnummer 91 ist in ihrem Zusammenhang zu lesen. In den Randnummern 85 bis 88, die der Rechtsmittelführer nicht in Frage stellt, hat das Gericht die Tragweite des Artikels 12 Absatz 2 des Aktes von 1976 geprüft und ausgeführt, dass in dieser Bestimmung hinsichtlich des Freiwerdens von Sitzen der Mitglieder des Europäischen Parlaments zwei Fallgruppen unterschieden werden, nämlich Fälle, in denen das Freiwerden des Sitzes seine Ursache in den in einem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften hat und alle übrigen Fälle. Weiter heißt es dort: In der ersten Fallgruppe[, die sich auch auf die Fälle des Verlusts des passiven Wahlrechts erstreckt,] beschränkt sich die Rolle des Parlaments auf die Kenntnisnahme vom Freiwerden des Sitzes des Betroffenen. In der zweiten Fallgruppe, die z. B. den Rücktritt eines seiner Mitglieder umfasst, stellt das... Parlament das Freiwerden fest und unterrichtet den Mitgliedstaat hierüber.
49 In den oben angeführten folgenden beiden Randnummern wird der Begriff der Kenntnisnahme erläutert.
50 In den Randnummern 91 und 92, wie oben zitiert, geht das Gericht auf die Befugnisse des Parlaments im Zusammenhang mit der Kenntnisnahme von einer Erklärung der nationalen Behörden ein.
51 Ich kann in diesen Randnummern nichts entdecken, was im Widerspruch zu der Schlussfolgerung des Gerichts stünde, dass die angefochtene Handlung nicht dazu bestimmt war, eigene Rechtswirkungen zu erzeugen. Sie legen diese Schlussfolgerung vielmehr nahe. Wie die angeführten Zitate zeigen, legt das Gericht eindeutig dar, dass sich die Kenntnisnahme auf die Tatsache bezieht, dass ein Sitz infolge der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften frei geworden ist, und dass das Parlament kontrollieren kann, ob der Sitz tatsächlich frei geworden ist, indem es z. B. prüft, ob ein u. U. nach nationalem Recht bestehender Rechtsweg ausgeschöpft worden ist, aber auch nicht mehr. Aus dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis folgt, dass die Kenntnisnahme durch das Parlament keine von der Rechtswirkung der nationalen Vorschriften, deren Anwendung die nationalen Behörden veranlasste, dem Parlament mitzuteilen, dass der Sitz infolgedessen frei geworden sei, gesonderte Rechtswirkung erzeugt.
52 Der Rechtsmittelführer macht zweitens geltend, das Gericht habe die Tragweite des Artikels 12 des Aktes von 1976 verkannt, als es festgestellt habe, dass das Dekret die einzige Handlung gewesen sei, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt habe, die seine Interessen beeinträchtigen könnten. Er führt Beispielsfálle aus der Rechtsprechung an, in denen der Gemeinschaftsrichter einen Verhaltenskodex der Kommission, eine Mitteilung der Kommission und eine Erklärung des Pressesprechers eines Mitglieds der Kommission als anfechtbare Handlungen anerkannt habe. Auch die Absicht des Handelnden sei von Bedeutung. Im vorliegenden Fall seien der Rechtsausschuss und die Präsidentin des Parlaments davon ausgegangen, dass die Kenntnisnahme durch das Parlament den Status des Rechtsmittel -führers ändere. Das Gericht habe daher vordergründig zwischen den rechtlichen und den praktischen Wirkungen der angefochtenen Handlung unterschieden, als es festgestellt habe, dass die Tatsache, dass das Parlament von dem Dekret nicht unmittelbar nach dessen Bekanntgabe Kenntnis genommen habe und dass sich daraus bestimmte praktische Folgen für den Rechtsmittelführer ergeben hätten, nichts an den Rechtswirkungen ändere, die nach Artikel 12 Absatz 2 des Aktes von 1976 mit dieser Bekanntgabe verbunden gewesen seien.
53 Der Rechtsmittelführer trägt außerdem vor, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung nicht klar zwischen rechtlicher und praktischer Wirkung unterscheide, und verweist auf Entscheidungen, aus denen sich beispielsweise ergebe, dass die bloße Tatsache, dass jemandem eine Verpflichtung auferlegt werde, eine Rechtswirkung darstelle , ebenso wie eine Entscheidung, die jemanden einem finanziellen Risiko aussetze oder ein Auskunftsverlangen in Form einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17, da gegen das Unternehmen eine Geldbuße verhängt werden könne, wenn es die verlangten Auskünfte nicht erteile.
54 Ein Großteil der oben in den Nummern 48 bis 51 angestellten Erwägungen ist auch im Zusammenhang mit der zweiten Rüge des Rechtsmittelführers relevant. Das Gericht hat, wie sich aus den oben zusammengefassten oder zitierten maßgeblichen Randnummern seines Urteils ergibt, ausführlich erläutert, warum es der Ansicht ist, dass die angefochtene Handlung keine verbindlichen Rechtswirkungen aufweist. Seine Würdigung halte ich für zutreffend. Artikel 12 Absatz 2 des Aktes von 1976 verweist ausdrücklich auf den Fall, dass das Freiwerden eines Sitzes seine Ursache in den in einem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften hat. Die einschlägigen nationalen Vorschriften sehen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Europäische Parlament vor, dass der Verlust des passiven Wahlrechts während der Laufzeit des Mandats zum Erlöschen des Mandats führt und dass dies durch Dekret festgestellt wird. Der Verlust des Mandats des Rechtsmittelführers wurde auf diese Weise festgestellt und dem Parlament bekannt gegeben, das davon, wie nach Artikel 12 Absatz 2 erforderlich, Kenntnis nahm.
55 Drittens trägt der Rechtsmittelführer vor, dass das Parlament durch seine Präsidentin über seine Rechtsstellung entschieden habe, was zeige, dass sich die angefochtene Handlung nicht automatisch aus einer anderen Vorschrift ergeben habe, sondern im Gegenteil impliziere, dass dieser Handlung eine Würdigung der Tatsachen und der Rechtslage zugrunde liege.
56 Mir ist nicht klar, welche Randnummer des Urteils der Rechtsmittelführer beanstandet; der dritte Rechtsmittelgrund kann deshalb unzulässig sein. Ich gehe jedoch davon aus, dass sich der Rechtsmittelführer auf das Verfahren bezieht, das zu der angefochtenen Handlung geführt hat, insbesondere auf den Umstand, dass die Präsidentin des Parlaments den Rechtsausschuss befasst hat. Diese Entscheidung erging gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung.
57 Satz 2 dieses Unterabsatzes deutet zugegebenermaßen auf ein gewisses Ermessen hin. Meines Erachtens ist jedoch offensichtlich, dass sich das Parlament im vorliegenden Fall nicht festlegen wollte, bis der Rechtsmittelführer alle ihm offen stehenden innerstaatlichen Rechtsmittel erschöpft hatte; erst dann nahm es von dem Dekret Kenntnis und verfügte dabei nicht über einen Ermessensspielraum. Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung bestimmt zwar, dass das Parlament auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses Stellung nehmen kann, doch heißt dies nicht, dass ein Ermessen besteht, wenn die vom Parlament abzugebende Stellungnahme durch andere Vorschriften klar vorgegeben ist. Das bloße Einholen eines rechtlichen Rates belegt meiner Ansicht nach nicht, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, kann dieser Rat doch lauten, dass kein Ermessen besteht. Im vorliegenden Fall machte die Präsidentin des Parlaments von einer Befugnis Gebrauch, rechtlichen Rat einzuziehen, aber der maßgebliche Schritt und die Entscheidung, die der Rechtsmittelführer nach Artikel 230 EG anfechten will, ist die Kenntnisnahme, die, wie im Zusammenhang mit den anderen Rechtsmittelgründen des Rechtsmittelführers dargelegt, keinem Ermessen unterlag.
58 Der Rechtsmittelführer trägt weiter vor, der Hinweis des Gerichtshofes darauf, dass er seine Rechte sowohl vor dem französischen Conseil d'État als auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht habe, zeige, dass das Parlament die Tatsachen und die Rechtslage gewürdigt habe und dass daher eine echte anfechtbare Handlung vorliege.
59 Diesem Vorbringen kann ich nicht folgen. Denn das Gericht hat in Randnummer 91 seines Urteils genau das Gegenteil dessen gesagt, was der Rechtsmittelführer behauptet, nämlich, dass das Parlament... nicht zu prüfen [hat], ob das im anwendbaren innerstaatlichen Recht vorgesehene Verfahren eingehalten wurde und ob die Grundrechte des Betroffenen gewahrt wurden. Dies ist ausschließlich Sache der zuständigen nationalen Gerichte oder gegebenenfalls des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass der Rechtsmittelführer seine Rechte in der Tat vor diesen Gerichten geltend gemacht habe. Damit hat das Gericht lediglich eine Tatsache festgestellt, die zeigt, dass dem Rechtsmittelführer andere Wege offen standen, sein Recht, die gerichtliche Überprüfung ihn beeinträchtigender nationaler Maßnahmen zu beantragen, durchzusetzen, und dass er von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass das Parlament zur Prüfung der Tatsachen und der Rechtslage befugt war und die Kenntnisnahme deshalb eine nach Artikel 230 EG anfechtbare Handlung darstellt.
60 Viertens macht der Rechtsmittelführer geltend, dass die angefochtene Handlung selbst Ausführungsmaßnahmen erfordert habe, insbesondere weil Frankreich nach dem Erlass des Dekrets seine Bezüge bis zur Vornahme der angefochtenen Handlung weitergezahlt habe.
61 Mit diesem Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer wohl die Feststellung des Gerichts in Randnummer 94 seines Urteils, wonach das Ergebnis, dass die Prüfungsbefugnis des Parlaments besonders stark eingeschränkt sei, nicht dadurch in Frage gestellt werden [kann], dass der Kläger bis zum 23. Oktober 2000 seinen Sitz im Parlament weiter innehatte und die von diesem gewährten Zulagen erhielt und dass ihm die französischen Behörden bis zum 24. Oktober 2000 seine Bezüge zahlten. Es ist jedoch, wie das Gericht weiter ausgeführt hat, zwischen den Parteien unstreitig, dass das Dekret vollziehbar war. Wie sich aus dem Schreiben des Rechtsausschusses an die Präsidentin des Parlaments vom 17. Mai 2000 ergibt, das am folgenden Tag im Parlament verlesen wurde, nahm das Parlament von dem Dekret nicht unmittelbar nach dessen Bekanntgabe durch die französischen Behörden Kenntnis, weil es beschlossen hatte, den Ablauf der Berufungsfrist vor dem Conseil d'État bzw. gegebenenfalls [dessen] Entscheidung abzuwarten. Wie das Gericht festgestellt hat, ergaben sich aus dieser Verzögerung der Kenntnisnahme bestimmte praktische Folgen für den Kläger. Das Gericht hat jedoch - meines Erachtens zutreffend — weiter ausgeführt, dass diese praktischen Folgen nichts an den Rechtswirkungen [ändern], die nach Artikel 12 Absatz 2 des Aktes von 1976 mit dieser Bekanntgabe verbunden waren.
62 Schließlich versteht der Rechtsmittelführer Randnummer 97 des Urteils, in der das Gericht festgestellt hat, dass die angefochtene Handlung nicht dazu bestimmt sei, eigene, von diesem Dekret gesonderte Rechtswirkungen zu erzeugen, als einen Ausdruck des Grundsatzes, dass ein bestätigender Akt nicht nach Artikel 230 EG anfechtbar sei. Dieser insbesondere im Urteil Irish Cement herausgearbeitete Grundsatz sei nur dann anwendbar, wenn der verfügende Teil des bestätigenden Aktes demjenigen der früheren Maßnahme entspreche, was hier nicht der Fall sei. Außerdem seien die beiden Entscheidungen in einem unterschiedlichen Kontext erlassen worden, da das Parlament die neuen rechtlichen Gesichtspunkte, die sich zwischenzeitlich ergeben hätten, einschließlich der Entscheidung des Conseil d'État berücksichtigt habe.
63 Meines Erachtens bietet Randnummer 97 des Urteils keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Gericht an das Konzept eines bestätigenden Aktes gedacht hat. Das Urteil, dessen Randnummer 97 die vorletzte Randnummer (abgesehen von denjenigen über die Kosten) und die Überleitung zur Urteilsformel darstellt, soll insgesamt — meiner Ansicht nach zutreffenderweise — zeigen, dass das Dekret und die angefochtene Handlung begrifflich und praktisch verschieden sind.
64 Nach alledem bin ich der Auffassung, dass die vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Rechtsmittelgründe unbegründet und/oder unzulässig sind. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
Ergebnis
65 Aus den oben dargelegten Gründen schlage ich vor,
1. das Rechtsmittel zurückzuweisen;
2. dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.